Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung
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Im Sauerland wurde eine Vereinbarung zwischen dem Sauerländischen Gebirgsverein (SGV), Sauerland Tourismus
e.V., Sauerländer Heimatbund, Waldbauernverband NRW e.V., Westfälischer Lippischer Landwirtschaftsverband
und Grundbesitzerverband NRW e.V. geschlossen, in der sich alle verpflichtet haben, sich an die 2:1-Grundsatzvereinbarung
bei Neuanlegung/Verlegung von Wanderwegen zu halten.
Diese Grundsatzvereinbarung vom 11.05.2011 besagt: „… Die ungezügelte Erweiterung des markierten Wegenetzes
ist zu stoppen. Zukünftig werden Neuplanungen von Wanderwegen und touristischen Themenwegen nur noch
zugelassen, wenn zuvor das Wegenetz des Ortes oder der Region im Sinne der Qualitätsverbesserung von und mit
allen Beteiligten überarbeitet worden ist. Hierbei gelten die Grundsätze aus der Charta ‚Pro Wandern im Sauerland‘
und dem Handbuch ‚Wandern im Sauerland’ sowie die dazu verfassten Praxisleitfäden. Insbesondere gilt der im
Praxisleitfaden Nr. 1 definierte Anspruch ‚Qualität vor Quantität’.
In der Praxis bedeutet dies, dass zwei Kilometer bestehender Wanderwege für einen Kilometer eines neuen Wanderweges
aufgegeben werden (2:1-Regel). Weiterhin muss das bestehende Wanderwegenetz regelmäßig überprüft
und dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden... “
Vorgehensweise im Zusammenhang mit Benehmensverfahren (Punkte 3-7) im
SGV-Wegemanagement
1. Einhaltung der „2:1-Grundsatzvereinbarung“: Vor jeder Festlegung neuer Wanderwege bzw. größeren
Umlegungen von mehr als 2 km Länge sind die „2:1-Grundsatzvereinbarung“ sowie die Charta aus dem
Handbuch „Wandern im Sauerland“ hinsichtlich der Reduzierung des markierten Wegenetzes zu
berücksichtigen.
2. Möglicherweise Abstimmung des Markierungszeichens: Für die geplante Wegeführung sind grundsätzlich
nur die von der höheren Naturschutzbehörde genehmigten Markierungszeichen einzusetzen (Kontakt: über
das SGV-Wegemanagement).
3. Ansprechpartner: Die Abstimmung läuft immer über die für den jeweiligen Weg zuständige Kommunalbehörde
mit der Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung) (Kontakt: über das SGV-Wegemanagement).
4. Erstellung einer Karte vom Wegeverlauf und Ermittlung aller Eigentümer aus dem Kataster am geplanten
Wegeverlauf.
5. Information aller Eigentümer über den geplanten Wegeverlauf, ebenso Information der Unteren Naturschutzbehörde,
Kommunen, Landesbetrieb Wald und Holz, Waldbauernverband, Naturpark etc. (Kontakt:
über das SGV-Wegemanagement).
6. Für die Stellungnahme aller Betroffenen wird eine Frist von mindestens sechs Wochen gewährt.
7. Danach setzt die Duldungspflicht durch die Eigentümer ein.
8. Es kann die Markierung des neu festgelegten Wanderweges erfolgen.
9. Die Aufnahme des neuen Wanderweges in das digitale Wege-Kataster ist erforderlich.
PRAXISTIPP
Für kleinere Umlegungen bestehender Wanderwege (unter 2 km Länge) ist das Benehmensverfahren nicht erforderlich.
Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) hat eine spezifische Regelung zum Umgang mit Umverlegungen und
Wegeveränderungen (siehe Kapitel 3: Regelung SGV: Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung,
-streichung).
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei neuen touristischen (Themen-)Wegen das bereits vorhandene Wegenetz zu
nutzen. Das entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit eines Benehmensverfahrens, da es ein „neuer
Wanderweg“ ist!
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