Dr. Gabriele Baatz Band 1
Gefährdungsbeurteilung
neues Kapitel
Lärm
Band 1
- Grundsätzliche Risiken -
in kleineren Betrieben der BGW
Checklisten und Handlungshilfen
Muster-Formulare und Muster-Vordrucke
Zusammenfassung aktueller Gesetze und Verordnungen
Hilfe zur Dokumentation der Arbeitsschutzmaßnahmen
arbund Verlag 2020
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Haftungsausschluß
Seite
Betriebsidentifikation (Formular) 1
Zeitplan der Gefährdungsbeurteilung (Formular) 3
Beteiligte der Gefährdungsbeurteilung (Formular) 5
Grundlegendes
Anleitung zur Nutzung des Buches 7
Dokumentationspflicht - was ist das ? 9
Gefährdungsbeurteilung - was ist das ? 10
Grundkriterien einer Gefährdungsbeurteilung 12
Was soll ich tun, wenn ich Gefährdungen gefunden habe ? 15
Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten (Formular) 17
Gefährdungsbeurteilung einzelner Arbeitsbereiche (Formular) 19
Gefährdungsbeurteilung bei individuell erhöhten Risiken (Formular) 21
Unterweisung und Betriebsanweisung 23
Unterweisungsplan (Formular) 29
Nachweis der Unterweisung (Formular) 31
Einzelne Gesetze und Verordnungen
Arbeitsschutz-Gesetz 33
Checkliste 37
Arbeitssicherheits-Gesetz 41
Checkliste 43
Übertragung der Unternehmerpflichten (Formular) 47
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Formular) 49
Arbeitsstätten-Verordnung und Arbeitsstätten-Regeln
Allgemeines 51
Raumabmessung und Bewegungsflächen 53
Checkliste 55
Verkehrswege 57
Checkliste 61
Fluchtwege Notausgänge 67
Checkliste 69
Fußböden 73
Checkliste 77
Türen und Toren 81
Checkliste 83
Fenster, Oberlichter 87
Checkliste 88
Beleuchtung 91
Checkliste 97
Sicherheitsbeleuchtung 101
Checkliste 103
Raumtemperatur 105
Checkliste 107
Atemluft und Lüftung 109
Checkliste 115
Lärm 119
Checkliste 131
Sanitärräume 133
Checkliste 137
Pausen- und Bereitschaftsräume 143
Checkliste 145
Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen 149
Checkliste 151
Sicherheitskennzeichnung 153
Checkliste 155
Büro-Arbeitsplätze 157
Checkliste 159
Betriebssicherheits-Verordnung
Allgemeines 161
Gefährdungsbeurteilung allgemein 155
Grundkriterien der Auswahl von Arbeitsmitteln 164
Betriebsanweisungen 167
Bestands- und Wartungsplan, Kontrollen 168
Kontrollen bestimmter Arbeitsmittel
Prüfung nach Herstellerangabe 171
Elektrische Geräte und Anlagen 171
Leitern 173
Wand- und Standregale 174
Tische 174
Druckgasflaschen 175
Inhaltsverzeichnis der Verordnung 176
Checkliste 177
Bestands- und Wartungsplan (Formular) 189
Betriebsanweisung (Formular) 191
Medizinprodukte 193
Brandschutz - Vermeidung von Explosionen
Allgemeines 195
Feuerlösch-Einrichtungen 195
Welche und wieviele Feuerlöscher brauche ich ? 196
Ermittlung der Brandklasse und Typ des Feuerlöschers 196
Betriebsfläche und Größe des Feuerlöschers , Löscheinheiten 198
Bestimmung der Brandgefährdung 199
Brandschutzhelfer 200
Wartung von Feuerlöschern - ein teurer Unsinn ? 201
Checkliste 203
Gefahrstoff-Verordnung
Allgemeines 207
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 208
Erstellung eines Chemikalien-/Gefahrstoff-Verzeichnisses 208
H-Sätze (R-Sätze) und P-Sätze (S-Sätze) 210
Mindestschutz-Maßnahmen 211
Betriebsanweisung und Unterweisung 211
Substitutionspflicht 211
Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen 212
Sonderregelung
Stäube, brand- und explosionsgefährliche Stoffe 213
Zytostatika 214
Checkliste 215
Chemikalien-/Gefahrstoff-Verzeichnis (Formular) 221
Betriebsanweisung (Formular) 223
Biostoff-Verordnung
Einleitung 225
Gefährdungsbeurteilung und gesetzliche Vorgaben 226
Überblick 227
Grundsätzliches und Definitionen 228
Für welche Betriebe gilt welche Vorschrift 228
Einschätzung des Risikos durch Biostoffe 230
Ermittlung der Schutzstufe 233
Schutzmaßnahmen 1 238
Checkliste 239
Reinigungs- und Desinfektionsplan (Formular) 247
Jugendarbeitsschutz-Gesetz 249
Checkliste 253
Mutterschutz-Gesetz 259
Checkliste 265
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Überblick medizinische Versorgung der Mitarbeiter 267
Aufgaben des Arbeits- /Betriebsmediziners 268
Pflichtvorsorge 269
Angebotsvorsorge 270
Wunschuntersuchung 270
Vorsorgekartei 270
Ablauf und Kosten 271
Arbeitsmedizinische Regeln 271
Gründe für Pflicht- und Angebotsvorsorge - Gefahrstoffe 272
Gründe für Pflicht- und Angebotsvorsorge - Biostoffe 274
Vorsorgeuntersuchungen aus anderen Gründen 283
Checklisten 285
Vorsorge für einzelne Mitarbeiter (Formular) 289
Vorsorgekartei 1 (Formular) 291
Vorsorgekartei 2 (Formular) 293
Bestätigung Angebotsvorsorge (Formular) 295
Erste Hilfe
Allgemeines und Grundsätzliches 297
Checkliste 303
Planung der Ersthelferausbildung (Formular) 307
Verbandskasten (Formular) 309
Verpflichtung als Ersthelfer (Formular) 311
Unfallmeldebogen (Formular) 313
Psychische Belastung am Arbeitsplatz 315
Checkliste 323
Verzeichnis
von Schriften und sonstigen Informationsquellen 329
Anleitung zur Nutzung des Buches
Die Grundpflicht des Unternehmers 1 ist Gesunderhaltung der Mitarbeiter im weitesten Sinn.
Dazu gehört die aktive und vor allem auch präventive Kontrolle der Arbeitsbedingungen. Durch
eine Gefährdungsbeurteilung sollen potentielle Gefahren ermittelt und auf das unvermeidliche
Minimum reduziert werden
Zu den Grundpflichten gehört auch die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter, mit und ohne
entsprechende Betriebsanweisungen.
Alle diese Aktivitäten müssen !! dokumentiert werden.
Welche Arbeitsbedingungen für eine gesunde Arbeitsumgebung angestrebt werden sollen, ist in
zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Technischen Regeln (Richtlinien) und Unfallverhütungsvorschriften
festgelegt. Wenn Sie diese Vorgaben einhalten, können Sie von einer wesentlichen
Reduktion der Gefährdungen ausgehen.
Sie finden hier Zusammenfassungen von Gesetzen und Verordnungen - immer im Hinblick auf
typische bei der BGW versicherten Betriebe.
Checklisten und Ausfüllhilfen unterstützen Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Sie werden systematisch durch die verschiedenen Themenbereiche des Arbeitsschutzes
geführt. Das Abarbeiten der Checklisten erleichtert die Dokumentationspflicht im Arbeitsschutz
wesentlich.
Allerdings müssen Sie über die hier enthaltenen Checklisten hinaus Ihre branchen- und
betriebsspezifischen und auch weitere Risiken durch weitere Gefährdungsbeurteilungen ermitteln.
Um Ihnen auch hier eine Hilfestellung zu geben, sind weitere Bände mit branchenorientierten
Checklisten geplant (siehe Klappentext am Ende des Buches).
Die Arbeitsschutzaspekte, die Sie mindestens abarbeiten sollen, sind i.d.R. entsprechend der
zu Grunde liegenden Gesetze und Verordnungen in einzelne Kapitel gegliedert.
Manche Themen, wie z.B. Erste Hilfe oder Brandschutz, werden von verschiedenen Gesetzen
oder Verordnungen geregelt. Um das Buch nicht unnötig umfangreich zu machen und übersichtlich
zu halten, werden solche Themen nur an einer Stelle besprochen. Hier werden Querverweise
gemacht.
Jedes der Kapitel besteht aus einer Einführung, in der auch die jeweiligen gesetzlichen
Grundlagen benannt werden. Genauere Erläuterungen werden nur gemacht, sofern dies zum
Ausfüllen der Checklisten und Arbeitsblätter notwendig erscheint. Am Ende des jeweiligen
Kapitels finden Sie die entsprechenden Checklisten mit deren Hilfe Sie die Einhaltung der
jeweiligen gesetzlichen Vorgaben im Ankreuzsystem überprüfen können. So finden Sie
schneller heraus, ob Ihr Betrieb die gesetzlichen Vorgaben einhält und wo es in Ihrem Betrieb
Gefährdungen gibt.
Sie können auch gerne versuchen, die Checklisten ohne die erläuternden Texte zu bearbeiten
und diese nur bei Bedarf zu Rate zu ziehen.
Die im Buch gemachten Aufzählungen können aber auf keinen Fall vollständig oder
abschliessend sein. Überprüfen Sie unbedingt, ob es in Ihrem Betrieb noch weitere Risiken gibt
und beurteilen Sie diese ebenfalls.
1 Im Zuge einer Vereinfachung der folgenden Texte wird grundsätzlich nur die männliche Funktionsbezeichnung gewählt. Ich
persönlich bezeichne mich grundsätzlich als "Tierarzt". Meine persönliche Arbeitsleistung hängt nicht mit meinem Geschlecht
zusammen.
In Spalte 1 der Checklisten finden Sie Fragen oder Aussagen zu bestimmten Themen.
Beantworten Sie diese, kreuzen sie das Passende an und legen Sie Maßnahmen fest.
Bei "akutem Handlungsbedarf" besteht eine relevante, Ernst zu nehmende Gefährdung. Hier
müssen Sie sofort !!! aktiv werden und das Problem sofort !!! beseitigen resp. müssen
Sie zügig eine Lösung finden.
Tragen Sie die geplanten Maßnahmen in die entsprechende Spalte ein.
Bei "mittlerem Handlungsbedarf" haben Sie noch etwas Zeit, eine Verbesserung
herbeizuführen, sollten die Sache aber auch nicht allzu lange vor sich herschieben.
Notieren Sie die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung des Problems in der
passenden Spalte.
Die Spalte "kein Handlungsbedarf" bedeutet eigentlich "kein oder geringer Handlungsbedarf".
Der Begriff wurde aus drucktechnischen Gründen gewählt.
Bei solchen Arbeitssituationen besteht keine oder nur eine geringe Gefährdung.
Verbesserungen sind immer wünschenswert, aber hier handelt es sich eher um
längerfristige Ziele. Wenn Sie bereits eine Idee zur Verbesserung haben, tragen Sie
diese in die Spalte "Maßnahmen" ein.
Dieser Umstand besteht auch, wenn bestimmte Situationen oder Gegebenheiten nicht
bestehen. Wenn Sie z.B. keine Oberlichter haben, brauchen Sie sich natürlich zu
Gefährdungen durch Oberlichter keine Gedanken machen.
Ich würde Ihnen empfehlen, ein Kapitel des Buches als Block zu bearbeiten. Wenn alle
Beurteilungen fertig sind, einfach am Schluss noch Datum und Unterschrift unter die Checkliste.
Und schon haben Sie eine schriftlich Dokumentation Ihrer Basis-Gefährdungsbeurteilung.
Sie haben an Hand der gesetzlichen Vorgaben eine systematische "Gefährdungsbeurteilung"
durchgeführt (also die Risiken bewertet) und dies schriftlich dokumentiert.
Ihre Gefährdungsbeurteilung hat nun ein Ergebnis mit einem Handlungsbedarf erbracht.
Beginnen Sie beim "Abarbeiten" mit den Problemen, bei denen ein akuter Handlungsbedarf
besteht. Wenn Sie damit fertig sind, streben Sie eine Lösung der Probleme mit mittlerem
Handlungsbedarf an.
Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, auf welche Weise Sie eine Verbesserung in Ihrem
Betrieb erreichen. Dennoch gibt es Empfehlungen, welchen Weg Sie im Sinne des
Gesetzgebers und sinnvollerweise beschreiten sollen. Erläuterungen hierzu finden Sie
im folgenden Kapitel "Was soll ich tun, wenn ich eine Gefährdung gefunden habe ?".
Natürlich können so nicht alle Gefährdungen Ihres Betriebes überprüft werden.
Es gibt Risiken und Arbeitsumstände in Ihrem Betrieb, zu denen es weder Gesetze noch
Verordnungen gibt.
In weiteren Bänden sollen solche branchenspezifischen Risiken aufgezeigt und in Checklisten
dargestellt werden. Eine Übersicht über die geplanten Bände finden Sie auf der Innenseite des
Klappentextes am Ende des Buches.
Wenn Sie Anregungen, Wünsche und Vorschläge haben, würde ich mich über eine
Kontaktaufnahme freuen. Das Buch und die Checklisten sollen kontinuierlich besser und besser
werden und Ihnen und Ihren Kollegen/innen gute Dienste leisten.
Und nun wünsche ich Ihnen viel Spass beim Lesen und beim Bearbeiten der Checklisten.
Ihre Dr. Gabriele Baatz
Unterweisung und Betriebsanweisung
Schulung - nennt man eine etwas länger dauernde Einführung in eine Arbeitssituation.
Einweisung - nennt man die Unterweisung, wenn der Mitarbeiter bislang noch nie etwas mit
einer Arbeitssituation zu tun hatte.
Sie können aber insgesamt problemlos bei dem Begriff "Unterweisung" bleiben.
Unterweisungen und Einweisungen gehören zum normalen Betriebsalltag und betreffen viele
Themen des Betriebsablaufes, nicht nur Themen des Arbeitsschutzes (dazu gehören z.B. auch
Themen wie Buchhaltung, Kundenkommunikation oder Ordnung im Büro).
Sie können und sollen Ihre Mitarbeiter letzten Endes so oft unterweisen, wie sie wollen und wie
dies nötig ist, wenn es sein muss, täglich mehrfach. Dies kann formlos sein und auch zwischen
"Tür und Angel" erfolgen.
Bezüglich der Unterweisungen in allen Bereichen des Arbeitsschutzes hat der Gesetzgeber
allerdings Vorschriften erlassen.
Gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen im Arbeitsschutz
Zu den Unterweisungen im Arbeitsschutz macht der Gesetzgeber Vorgaben, die erfüllt werden
müssen.
Diese Vorgaben beziehen sich auf
Themen und Unterweisungsplan
Zielgruppe
Zeitpunkt und Häufigkeit
Fachkunde
Dokumentation und Nachweis
Welche Themen muss ich besprechen ?
Unterweisungen zu allgemeinen Themen des Arbeitsschutzes
Themen dieser allgemeinen Unterweisung sind immer:
Allgemeines und betriebsspezifische Risiken
Brandschutz
Erste Hilfe
• Allgemeines und betriebsspezifische Risiken
Sie wählen das Thema - abhängig davon, wo und bei welchen Tätigkeiten in Ihrem
Betrieb entsprechende Risiken bestehen.
In manchen Berufsgruppen gibt es viele und erhebliche Risiken, in anderen
Berufsgruppen gibt es nicht so viele Risiken.
Solche betriebsspezifischen Risiken sind in der Tiermedizin z.B. Verletzungen durch
Tiere. Im Friseursalon ist es eher das Arbeiten in halbgebückter Haltung und der
Hautschutz. In Jugendbetreuungseinrichtungen vielleicht der Umgang mit aggressiven
Gesprächspartnern, in Notaufnahme-Einrichtungen für Kinder vielleicht der Konflikt
zwischen Nähe und Distanz.
Es ist Ihnen überlassen ob Sie jedes Jahr das selbe erzählen oder jedes Jahr ein
anderes Thema wählen. Wesentlich ist nur, dass die Unterweisung zu den aktuellen,
tatsächlichen Bedürfnissen und Risiken Ihres Betriebes passt.
• Unterweisungen bezüglich Brandschutz - (immer einmal jährlich)
Siehe Kapitel "Brandschutz"
• Unterweisungen Erste Hilfe - (immer einmal jährlich)
Siehe Kapitel "Erste Hilfe"
Weitere Unterweisungen aufgrund von einzelnen Verordnungen
Es gibt einige Verordnungen, die über diese "allgemeine Unterweisung" hinaus noch weitere
Unterweisungen vorschreiben.
In aller Regel erfolgen diese Unterweisungen anhand von "Betriebsanweisungen".
Zu diesen Verordnungen gehören:
Gefahrstoff-Verordnung
Biostoff-Verordnung
Betriebssicherheits-Verordnung
Röntgen-Verordnung
Strahlenschutz-Verordnung
und andere mehr ......
Diese Vorgaben werden in den einzelnen Kapiteln besprochen.
Diese Unterweisungen kommen noch zu den "Allgemeinen Unterweisungen" dazu.
Diese Unterweisungen müssen nicht in allen Betrieben durchgeführt werden, sondern nur dann,
wenn die Tätigkeiten und Arbeitssituationen entsprechend sind. Diese Unterweisungen richten
sich nur an Mitarbeiter, die mit dem Arbeitsgebiet tatsächlich etwas zu tun haben.
Unterweisungsplan
Sie sind gesetzlich verpflichtet, einen Unterweisungsplan zu erstellen.
Hier notieren Sie alle Themen, zu denen generell Sie Unterweisungen durchführen müssen
oder wollen.
In diesen Plan tragen Sie auch aktuelle Erkenntnisse zu neuen Gefahren im Betrieb ein. So ist
sichergestellt, dass alle Kollegen über dieses neue Risiko informiert werden.
Sie können selbstverständlich auf diesen Plan auch andere, betriebsrelevante Themen
schreiben (z.B. Fragen zur Abrechnung, zur Müllentsorgung, Vorgaben zum Kundengespräch, Umgang mit
Schlüsseln, Buchhaltung etc. etc., also alles, was Ihrem Betriebsablauf nützt).
Durch den Unterweisungsplan können Sie stets nachvollziehen, welcher Mitarbeiter über
welches Thema unterwiesen worden ist.
Dieser Plan erleichtert auch die systematische Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
Eine Formularvorschlag finden Sie am Ende dieses Kapitels.
Zielgruppe - Wer wird unterwiesen ?
Alle Mitarbeiter ! egal ob bezahlter Mitarbeiter, ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter oder Praktikant.
Unterweisungen zu Brandschutz und Erster Hilfe richten sich an alle. Unterweisungen zu
speziellen, betriebsspezifischen Risiken oder im Rahmen von Verordnungen richten sich an die
Personen, die mit der Arbeitssituation etwas zu tun haben.
Unterweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen
Bei den eigenen Mitarbeitern hat der Unternehmer die Unterweisungspflicht.
Bei Mitarbeitern von Fremdfirmen hat der fremde Unternehmer die allgemeine
Unterweisungspflicht und der nutznießende Unternehmer die spezielle Unterweisungspflicht für
den auszuführenden Arbeitsbereich.
Z. B. erhält eine Reinigungskraft einer Reinigungsfirma eine Unterweisung von der
Reinigungsfirma über Hautschutz, Desinfektion, allgemeine Infektionsrisiken etc. Die
Infektionsstation im Krankenhaus gibt weitere Unterweisungen zum Umgang mit den dort
speziell vorkommenden Infektionsrisiken und prüft dabei auch gleich noch, ob der Reinigungs-
Mitarbeiter eine geeignete Grundunterweisung erhalten hat.
Weitere Angaben finden Sie in der "Betriebssicherheits-Verordnung".
Zeitpunkt und Häufigkeit von Unterweisungen
• Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit
Alle Mitarbeiter (egal ob bezahlt oder unbezahlt) müssen vor Aufnahme der Tätigkeit
angemessen über die relevanten Risiken in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich
informiert und unterwiesen werden (incl. Dokumentation).
Wenn die Risiken entsprechend hoch sind, dürfen Mitarbeiter Arbeiten event. nur
unter einer kompetenten Aufsicht ausführen, auch dann wenn sie unterwiesen
wurden.
Der Unternehmer darf keine Weisungen erteilen, die das Risiko erhöhen.
• regelmäßige Wiederholung (routinemäßig)
Diese Unterweisungen müssen je nach Relevanz und staatlicher Vorschrift regelmäßig
wiederholt werden.
Alle volljährigen Mitarbeiter müssen bezüglich der allgemeinen und betriebsspezifischen
Themen zum Arbeitsschutz mindestens einmal jährlich unterwiesen
werden. Diese Unterweisung muss mindestens einmal jährlich dokumentiert werden.
Bei Jugendlichen (bis 18 Jahre) beträgt der maximale Abstand zwischen zwei
Unterweisungen 6 Monate. Sie müssen also zweimal im Jahr eine Unterschrift leisten.
Diese Vorschrift gilt für alle Betriebe.
Bezüglich der speziellen Themen verlangt der Gesetzgeber in der Regel eine
mindestens einmal jährliche Unterweisung für die Mitarbeiter, die mit dem jeweiligen
Arbeitsgebiet beschäftigt sind. Diese Unterweisung muss ebenfalls dokumentiert
werden.
Es ist nicht verboten, alle Inhalte an einem einzigen Termin zu vermitteln.
• zusätzliche Wiederholungen
Solche Unterweisung müssen darüberhinaus auch wiederholt werden, wenn
sich die Arbeitsbedingungen gravierend verändern, oder wenn
neue Erkenntnisse zum Arbeitsschutz eine Neubewertung der Situation erforderlich
machen.
Wie lange muss eine solche Unterweisung dauern ?
Dafür gibt es keine Vorgaben.
Wichtig ist nur: Ihre Botschaft muss beim Mitarbeiter ankommen !
Dies muss sichergestellt sein !
Die Unterschrift alleine genügt nicht, wenn der Mitarbeiter nicht mit Herz und Verstand dabei ist
und Ihre Arbeitsschutzanweisungen nicht versteht und/oder nicht befolgt. Beachten Sie dabei
besonders auch jugendliche Dummheit und Sprachbarrieren.
Es ist nicht möglich, dass Sie dem Mitarbeitern Texte in die Hand drücken und hierfür eine
Unterschrift einfordern. Sie können Materialien verteilen, aber Sie müssen im Anschluss durch
ein persönliches Gespräch klären, ob der Inhalt verstanden worden ist.
Es ist auch möglich, mehrere Themen an einem "Unterweisungs-Termin" zu besprechen.
Bedenken Sie allerdings, dass die Zuhörer event. von der Dauer und der Komplexität der
Themen überfordert sein können.
Wie sieht die Dokumentation aus ?
Wie viele Unterweisungen muss ich "schriftlich dokumentiert" durchführen ?
Dokumentation bedeutet:
Es gibt ein kurzes Protokoll über das Thema und
die Mitarbeiter bestätigen durch ihre Unterschrift, eine Unterweisung erhalten und verstanden
zu haben.
Dann müssen noch das Datum und der Name z.B. des Ausbilders notiert werden.
Ein Vorschlag für ein solches Dokumentationsblatt befindet sich am Ende des Kapitels.
Wann und wie oft eine solche schriftlich dokumentierte Unterweisung erfolgen muss, ist in den
einzelnen Kapiteln und Checklisten mit aufgeführt.
Auf alle Fälle müssen mindestens die Unterweisungen "vor Aufnahme der Tätigkeit" und die
jährlichen Wiederholungen schriftlich auf einem gesonderten Blatt dokumentiert werden.
Aus haftungsrechtlichen Gründen ist es empfehlenswert, auch relevante zusätzliche
Unterweisungen schriftlich zu dokumentieren.
Bei nicht so relevanten Themen im Arbeitsschutz oder Unterweisungen zu organisatorischen
Fragen ist es empfehlenswert, sich die Unterweisung des Mitarbeiters durch Datum und
Unterschrift zumindest im Unterweisungsplan kurz bestätigen zu lassen.
Wer darf Unterweisungen durchführen ?
Letztlich jeder, der Ahnung (Fachwissen/Fachkunde) vom Thema hat.
Sie können dies als Unternehmer selbst tun,
sie können diese Aufgabe an fachkundige Mitarbeiter delegieren,
sie können aber auch Schulungen durch externe Personen durchführen lassen.
Hauptsache, der vermittelte Inhalt ist korrekt. Der Unternehmer muss aber stets dafür sorgen,
dass die Lehrperson wirklich kompetent und berufserfahren ist und weiß, worüber sie redet.
Um fachkundig zu sein, muss man, (abhängig vom Thema und/oder:
Regelmäßig mit einem Thema zu tun haben
Eine entsprechende Ausbildung nachweisen
Event. eine Prüfung absolviert haben
Das Wissen auf dem aktuellen Stand halten.
Bezüglich der meisten allgemeinen Themen in den typischen Kleinbetrieben der BGW erfüllt ein
Betriebsleiter oder Meister üblicherweise die jeweiligen Vorraussetzungen der Fachkunde.
Gehen Sie als Ausbilder nochmals "selbstkritisch in sich" und prüfen Sie, ob Ihr Wissen
ausreicht oder ob Sie sich erstmal selbst durch Kurse weiterbilden oder zumindest umfassender
informieren müssen.
Weitere und genaue Angaben zur Fachkunde finden Sie in den jeweiligen Technischen
Richtlinien zu den einzelnen Verordnungen.
Betriebsanweisungen und andere schriftliche Informationen
Schriftliche Informationen allgemein
Der Unternehmer muss die Mitarbeiter über wesentliche Inhalte der einschlägigen Vorschriften
auf verständliche Weise informieren, sofern diese für die Mitarbeiter relevant sind.
Diese Informationen müssen darüber hinaus an einer geeigneten Stelle für die Mitarbeiter
zugänglich gemacht werden.
Teilweise müssen die Gesetze selbst ausgelegt werden, teilweise Auszüge aus Verordnungen
und Unfallverhütungsvorschriften und in anderen Fällen Betriebsanweisungen.
Welche Gesetze und Verordnungen solche "Aushänge" erfordern, wird in den einzelnen
Kapiteln besprochen.
Betriebsanweisungen
Bei besonderen Gefährdungen und aufgrund verschiedener Verordnungen müssen eventuell
Betriebsanweisungen erstellt werden.
Einen entsprechenden Vordruck, wie so eine Betriebsanweisung aussehen sollte und könnte,
finden Sie im Anhang der einzelnen Kapitel.
Für Geräte und Ähnliches werden die Betriebsanweisungen (sofern notwendig) von den Herstellern
erstellt.
Andere Betriebsanweisungen werden als Orientierung von den Aufsichtsbehörden zur Verfügung
gestellt. Solche Muster finden Sie meist über das Internet.
Betriebsanweisungen können/sollen/müssen vom Unternehmer seiner speziellen Betriebssituation
angepasst werden.
Solche Betriebsanweisungen werden auch bei den "Unterweisungen" als Lehr- und
Informationsmaterial benutzt.
Nachweis über eine Unterweisung
Unterweisungen, Schulungen, Einweisungen
Thema
Thema in Stichworten
Datum
durchgeführt von:
Mitarbeiter Name
Unterschrift des Mitarbeiters
Datum ............................... Unterschrift ........................................
Raumabmessung und Bewegungsflächen (ASR A1.2)
(letzte Änderung 2018 – Stand: Januar 2020)
Arbeitsräume und auch alle weiteren Bereiche müssen eine ausreichende Grundfläche und
Höhe (ausreichender Luftraum) aufweisen.
Es muss ein ausreichender Bewegungsfreiraum vorhanden sein. Dabei sind auch der
Raumbedarf der Arbeitsmittel oder beispielsweise der persönlichen Schutzausrüstung zu
berücksichtigen.
Die Abmessung der Räume hängt wesentlich von der Nutzung und von der
Möblierung ab.
Der notwendige Luftraum hängt von der Art der Nutzung, der physischen Belastung
der Mitarbeiter und der Anzahl der weiteren anwesenden Personen ab.
Berechnung der Grundfläche (Raumfläche) eines Raumes:
Raumfläche (m 2 ) = Breite x Länge (alle Angeben in „Meter“)
Raumvolumen (m 3 ) = Breite x Länge x Raumhöhe (alle Angeben in „Meter“)
In der folgenden Tabelle finden Sie einige Beispiele für Raumflächen.
Hiermit können Sie die Flächen Ihrer Räume abschätzen.
In der Tabelle ist auch noch das Raumvolumen aufgelistet – gerechnet für eine Deckenhöhe von
2,5 m. Sind Ihre Räume höher, haben Sie natürlich ein größeres Raumvolumen.
Abmessungen Raumfläche Raumvolumen
eines Raumes
bei einer angenommenen
Raumhöhe von 2,5 m
(m) (m 2 ) (m 3 )
2 x 2 4 10
2 x 3 6 15
2 x 4 8 20
2 x 5 10 25
3 x 3 9 22,5
3 x 4 12 30
3 x 5 15 37,5
4 x 4 16 40
4 x 5 20 50
5 x 5 25 62,5
Wenn Sie prüfen wollen, ob für einen Mitarbeiter ein ausreichendes Raumvolumen zur Verfügung
steht, finden Sie entsprechende Zahlen in der dritten Spalte dieser Tabelle.
Raumfläche
Sie benötigen für den ersten Arbeitsplatz in einem Raum eine (unmöblierte) Bewegungsfläche
von mindestens 8 m 2 . Für jeden weiteren Arbeitsplatz sollen mindestens 6 m 2 Fläche
zur Verfügung stehen.
Raumvolumen
Das geforderte Raumvolumen hängt von der Tätigkeit ab.
Pro Person sind folgende Volumina gefordert:
bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m 3
bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m 3
bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m 3
Sie sollten also in der Regel pro Mitarbeiter ein Raumvolumen von mindestens 15 m 3 zur
Verfügung stellen. Bei einer Deckenhöhe von 2,5 m entspricht dies einer Bodenfläche von
6 m 2 (Beispiel s. Tabelle). Für jeden weiteren Kunden sind nochmals 10 m 3 gefodert. Dies
entspricht in diesem Beispiel bei einer Deckenhöhe von 2,5 m einer Fläche von 2 x 2 m (also
weiteren 4 m 2 ).
Rechenbeispiel
Ein Friseursalon mit zwei Stühlen und üblicherweise 2 tätigen Mitarbeitern braucht bei einer
Raumhöhe von 2,50 m also zunächst für den ersten Mitarbeiter eine Fläche von 8 m 2 , für jeden
weiteren Mitarbeiter eine Fläche von 6 m 2 , also insgesamt 14 m 2 .
Dies entspricht einem Raumvolumen von insgesamt 35 m 3 .
Befinden sich zusätzlich noch zwei Kunden im Salon, kommen nochmals pro Person mindestens
10 m 3 Luftraum hinzu, bei zwei Personen also 20 m 3 . Bei einer Deckenhöhe von
2,50 entspricht dies einer geforderten Bewegungsfläche von 8 m 2 . Der Salon sollte also im
Kundenbereich in diesem Beispiel mindestens 22 m 2 Bewegungsfläche haben.
Arbeitsräume
Alle Arbeitsräume haben eine Grundfläche von
mindestens 8 m 2 für einen einzelnen Mitarbeiter.
Arbeitsräume, in denen 2 oder mehr Personen tätig sind,
haben für jede weitere Person mindestens weitere 6 m 2
Grundfläche.
Alle Arbeitsplätze haben bei den üblichen Verrichtungen
eine Bewegungsfläche für den Mitarbeiter von
mindestens 1,5 m 2 .
Zwei nebeneinanderliegende Arbeitsplätze haben einen
Abstand von mindestens 1,2 m.
Arbeitsplätze bei sitzender oder stehender Tätigkeit
haben einen Abstand von mindestens 1 m.
Arbeitsräume, die eine Fläche von maximal 50 m 2 haben,
haben eine Raumhöhe von mindestens 2,5 m.
Räume mit einer Fläche von 50 bis 100 m 2 haben eine
Raumhöhe von mindestens 2,75 m.
Der unverbaute Luftraum (also ohne Schränke und
Geräte etc) beträgt pro Mitarbeiter mindestens 15 m 3
(bei überwiegend sitzender Tätigkeit genügen 12 m 3 ).
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Maßnahme
Maßnahme
geprüft
O O O ........................................................ ................
O O O
........................................................ ................
O O O
........................................................ ................
O O O ........................................................ ................
O O O ........................................................ ................
O O O
........................................................ ................
O O O ........................................................ ................
O O O
........................................................ ................
Arbeitsräume
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Maßnahme
Maßnahme
geprüft
Befinden sich auch Kunden oder Patienten in den
Räumen, stehen pro Person zusätzlich nochmals
mindestens 10 m 3 Luftraum zur Verfügung.
O O O
........................................................ ................
Ich habe in meinem Betrieb weitere Risiken festgestellt.
Daher sind weitere Maßnahmen notwendig.
Weiteres
...........................................................................................
.....................................................................................
O O O
........................................................ ................
Weiteres
...........................................................................................
.....................................................................................
O O O
........................................................ ................
Weiteres
...........................................................................................
.....................................................................................
O O O
........................................................ ................
Die Gefährdungsbeurteilung wurde durchgeführt von ........................................................................................... Datum ............................
1. Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt von ........................................................................ Datum ............................
Verkehrswege (ASR A1.8)
(letzte Änderung 2018 - Stand Januar 2020)
Zu den Verkehrswegen gehören alle Wege im Betrieb, unter anderem Treppen, Flure und
Rampen.
Eine Treppe besteht aus mindestens drei Stufen, event. gehören auch Treppenabsätze dazu.
Rampen können nicht nur zum Be- und Entladen dienen, sondern auch für Fußgänger Arbeitsoder
Verkehrsflächen unterschiedlicher Höhe verbinden.
Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke. Diese werden im
Rahmen der Betriebssicherheits-VO mit besprochen.
Laderampen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Steigleitern, Steigeisengänge und Fahrzeugverkehr werden
hier nicht weiter besprochen. Ziehen Sie bitte hier direkt die Arbeitsstättenver-ordnung,
Anhang 1.8 bis 1.11 und die ASR A1.8 zu Rate.
Verkehrswege allgemein
Verkehrswege müssen übersichtlich sein und möglichst gradlinig verlaufen.
Ihre Breite muss der Anzahl der Nutzer entsprechen.
Verkehrswege sollen waagerecht sein.
Verkehrswege müssen eben sein. Es dürfen keine Defekte im Boden sein (keine Löcher, keine
hochstehenden Ecken etc.).
Verkehrswege müssen trittsicher sein. Das bedeutet zum einen, dass der Untergrund eine
ausreichende Tragkraft hat und nicht einbricht. Das heißt außerdem, dass die Oberfläche
generell aber auch bei Nässe oder irgendwelchen Verschmutzungen ausreichend rutschhemmend
ist.
Achten Sie schon bei Planung und Kauf auf die Wahl geeigneter und auch haltbarer Böden.
Fragen Sie von vornherein nach realistischen! Reinigungs- und Pflegemöglichkeiten.
Achten Sie darauf, dass die Mitarbeiter auf Arbeitsflächen und Verkehrswegen nicht durch
herabfallende Gegenstände etc. verletzt werden können resp. die Mitarbeiter zumindest
ausreichend geschützt sind.
Reinigung und Instandhaltung
Verkehrswege (in Räumen und auch im Freien) müssen regelmässig gereinigt und erhalten
werden.
Durch regelmässige Kontrollen müssen Verkehrswege so erhalten und Instand gesetzt werden,
dass sie sicher benutzbar sind.
Ändern sich die betrieblichen Anforderungen, müssen die Verkehrswege der neuen Situation
angepasst werden.
Zu den Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen gehören unter anderem
die regelmässige Reinigung und die umgehende Reinigung bei besonderen Situationen
(Wasser, Verschmutzung, Vereisung etc),
das Aufräumen, um Verkehrswege auch freizuhalten und Stolperstellen zu vermeiden,
der Erhalt einer ausreichenden Beleuchtung.
Bauliche Vorgaben
Mindestbreite von Verkehrswegen
Verkehrswege, also z.B. Flure und Treppen haben eine Mindestbreite, abhängig von der
Mitarbeiterzahl.
Anzahl der Mitarbeiter
bis 5 Mitarbeiter
bis 20 Mitarbeiter
darüber hinaus
bis 200 Mitarbeiter
Mindestbreite
0,875 m
1,00 m
1,20 m
Bitte beachten Sie, dass im Zweifelsfall auch Gäste/Kunden/Patienten die selben Wege
begehen und beachten Sie dies bei der Bemessung der Breite. Im Bereich von Türen kann die
Breite um 15 cm verringert werden, darf aber nirgendwo unter 80 cm liegen.
Der Zugang zu Einzelarbeitsplätzen kann auf 60 cm reduziert werden (z.B. schmale Tür zur
Toilette, Dunkelkammer oder Abstellkammer etc.).
Höhe von Verkehrswegen
Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Im Bereich von Türen
darf diese um 5 cm unterschritten werden.
Achtung: Wenn Sie neue Arbeitsstätten einrichten, müssen Sie eine lichte Höhe von 2,10 m
einplanen.
Rampen
Verkehrswege sollen waagerecht sein und auf einer Ebene liegen, also keine Höhenunterschiede
aufweisen. Ist dies nicht möglich, weil z.B. Gebäudeteile unterschiedlicher Höhe
aneinandergrenzen, sollen Schrägrampen angelegt werden.
Sollen Lasten transportiert werden (manuell oder z.B. Rollwagen), müssen Wegstrecke,
Neigung des Weges, transportierte Gewichte, Häufigkeit des Transportes, Qualität der
Hilfsmittel so geplant werden, dass die körperliche Belastung der Mitarbeiter möglichst gering
gehalten wird.
Schrägrampen dürfen eine maximale Neigung von 8 % haben, das heißt pro laufendem Meter
dürfen sie einen Höhenunterschied von maximal 8 cm überbrücken.
Auf Fluchtwegen und wenn rollende Transporthilfsmittel benutzt werden, ist maximal ein Gefälle
von 6 % erlaubt – also maximal 6 cm Höhenunterschied pro laufendem Meter Wegstrecke.
Sollte es nicht möglich sein, eine Rampe anzulegen, müssen mindestens zwei gleiche Treppenstufen
mit parallelen Kanten und gleichen Abmessungen eingeplant werden. Diese Stufen müssen
deutlich gekennzeichnet werden.
Sofern Verkehrswege als Fluchtwege genutzt werden, dürfen diese keine Stufen enthalten.
Treppen
Treppenstufen müssen farblich abgehoben, kontrastreich und ausreichend beleuchtet sein.
Wichtig ist auch, dass sie alle gleich sind und dem natürlichen Schrittmaß der
Fußgänger entsprechen. Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren
Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.
Gebogene Treppenverläufe mit ungleich breiten Stufen und Wendeltreppen sollen generell
vermieden werden.
Die Treppenabschnitte zwischen zwei Geschossen müssen bezüglich Steigung und Material
gleich sein.
Treppenstufen müssen rutschhemmend sein. Es darf keine Stolperstellen, z.B. durch
hochstehende oder ausgebrochene Kanten geben.
Bei Nutzung der Treppe zum Transportieren von Lasten soll eine Hand zum Festhalten am
Handlauf frei bleiben. Es soll dabei auch der Blick auf die Treppe möglich sein.
Sollte sich in der Nähe des Beginns von Treppen, Stufen oder Absätzen eine Tür befinden, so
muss auch bei geöffneter Tür in Aufschlagrichtung noch ein Freiraum von mindestens 0,5 m
bleiben. Ist eine Tür also 1 m breit, so muss vor Beginn der Treppe noch mindestens 1,5 m
Platz sein. Auf der anderen Seite der Tür muss ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten
werden.
Spindeltreppen und gewendelte Treppen sind im Bereich des Hauptfluchtweges verboten.
Verkehrswege
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Maßnahme
Maßnahme
geprüft - am
Wege und Türen
Die Verkehrswege sind waagerecht und übersichtlich. O O O ........................................................ ................
Alle Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet. O O O ........................................................ ................
Verkehrswege sind so eingerichtet, dass die körperliche
Belastung der Mitarbeiter gering gehalten wird.
O O O
........................................................ ................
Die Verkehrswege sind mindestens 87,5 cm breit. O O O ........................................................ ................
Die Verkehrswege sind (bei Betrieben von 5 bis 20
Mitarbeitern) mindestens 100 cm breit oder breiter.
Dabei wurde die Anzahl aller anwesenden Personen
(Kunden, Patienten) berücksichtigt.
O O O
........................................................ ................
Türen in den Verkehrswegen sind mindestens 80 cm
breit.
O O O ........................................................ ................
Schmalere Türen und Durchgänge werden vermieden
und führen höchstens zu einzelnen Arbeitsplätzen.
O O O
........................................................ ................
Verkehrswege
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Maßnahme
Maßnahme
geprüft - am
Die Raumhöhe auf Verkehrswegen beträgt mindestens
2 m und wird nur an wenigen Stellen um maximal 5 cm
unterschritten.
O O O
........................................................ ................
Stufen sind auf Verkehrswegen so weit als möglich
vermieden.
O O O ........................................................ ................
Schrägrampen, sofern vorhanden, halten die Gefälle-
Obergrenzen von 6 % resp. 8 % ein.
O O O ........................................................ ................
Sofern Stufen im Bereich von Verkehrswegen liegen,
sind dies jeweils mindestens zwei Stufen und diese sind
auch entsprechend gekennzeichnet.
O O O
........................................................ ................
Rettungswege enthalten keine Stufen. O O O ........................................................ ................
Der Abstand zwischen Treppe und Treppenabsatz etc.
vor einer Tür beträgt mindestens 1 m.
O O O ........................................................ ................
Der Abstand hinter einer Tür bis zur nächsten Treppe,
Stufe etc. beträgt mindestens Türbreite (z.B. 1 m) + 0,5
m freie Fläche.
O O O
........................................................ ................
Verkehrswege
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Maßnahme
Maßnahme
geprüft - am
Treppen
Treppen sind sicher und leicht zu begehen. O O O ........................................................ ................
Die einzelnen Stufen sind gleich groß, eben,
rutschhemmend gestaltet und tragfähig.
O O O ........................................................ ................
Die Stufen sind alle gleich und haben das gleiche
Schrittmaß.
O O O ........................................................ ................
Die Stufen lassen sich gut erkennen (Farbe,
Beleuchtung).
O O O ........................................................ ................
Treppen ab 3 Stufen haben ein Geländer oder einen
Handlauf.
O O O ........................................................ ................
Treppen mit einer Breite von mehr als 1,5 m haben auf
beiden Seiten einen Handlauf oder ein Geländer.
O O O ........................................................ ................
Das Geländer ist mirndestens 1,0 m hoch - eventuell
sogar 1,1 m und weist eine ausreichende Stabiltät auf.
O O O
........................................................ ................
Pausen-und Bereitschaftsräume (ASR A4.2)
(letzte Änderung 2018 - Stand Januar 2020)
Pausenräume und Pausenbereiche
Ab der Anwesenheit von mindestens 10 Mitarbeitern gleichzeitig an einer Arbeitsstätte muss ein
Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung gestellt werden. Dabei bleiben Mitarbeiter mit
weniger als 6 Arbeitsstunden pro Arbeitstag und Mitarbeiter im Außendienst oder ähnliches
unberücksichtigt.
Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter muss auch dann ein Pausenbereich oder –raum zur
Verfügung gestellt werden, wenn Arbeiten unter besonderen Arbeitsbedingungen durchgeführt
werden.
Zu solchen Arbeitsbedingungen gehören unter anderem:
- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,
- Gefährdung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,
- unzuträgliche Gerüche,
- andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit
eingeschränktem Bewegungsraum (z. B. Steharbeit),
- Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder
- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum,
Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.
Auf einen Pausenraum oder Pausenbereich kann verzichtet werden, wenn während der Pause
keine arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr, Telefonate) auftreten. Dies ist
z.B. der Fall bei Büroräumen, Bibliotheken und ähnlichem.
Sofern ein Pausenraum oder ein Pausenbereich vorgeschrieben ist, muss pro anwesendem
Beschäftigten eine Grundfläche von jeweils mindestens 1 m² freie Fläche einschließlich Sitzgelegenheit
und Tisch vorhanden sein. Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens
6 m² betragen, die Höhe mindestens 2,5 m.
Pausenräume können auch anderweitig genutzt werden, vorausgesetzt, sie werden vor der
Pause entsprechend gereinigt.
Bereitschaftsräume
Treten bei der Arbeit regelmässige und erhebliche (mehr als 25 % der Arbeitszeit)
Unterbrechungen oder Bereitschaftsdienste auf, muss ein Bereitschaftsraum zur Verfügung
gestellt werden. Dies ist z.B. bei Nacht- und Notdiensten in Apotheken, Tierarztpraxen oder
Pflegeeinrichtungen der Fall.
Ein Bereitschaftsraum muss mindestens die Anforderungen an einen Pausenraum erfüllen. Ein
Pausenraum kann auch als Bereitschaftsraum genutzt werden.
Liegt die Bereitschaftszeit in der Nacht, muss der Bereitschaftsraum folgenden Anforderungen
entsprechen:
- Ausstattung mit einer Liege (gepolstert, waschbarer oder wegwerfbarer Bezug),
- kann verdunkelt werden, ist verschließbar, ist nicht einsehbar,
- keine gleichzeitige Nutzung für andere Zwecke oder durch andere Personen,
- enthält eine Waschgelegenheit,
- Rufeinrichtung ist vorhanden (Ruf zur Arbeit und Ruf bei Gefahr).
Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter
Schwangere Frauen oder stillende Mütter müssen die Möglichkeit haben, sich während der
Pausen, aber auch während der Arbeitszeit zu setzen, sich auszuruhen, zu stillen und sich
gegebenenfalls auch hinzulegen.
Diese Einrichtungen müssen in unmittelbarer Nähe sein, jederzeit genutzt werden können und
die Privatsphäre bei der Nutzung gewährleisten.
Die Stühle oder Liegen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Bezug
ausgestattet sein.
Die entsprechenden Räume müssen den Kriterien von Pausen- resp. Bereitschaftsräumen entsprechen.
Gefahrstoff-Verordnung
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
Maßnahme
durchgeführt
am
Ein Chemikalien-Verzeichnis (Gefahrstoff-Verzeichnis) ist
vorhanden. Das Gefahrstoff-Verzeichnis ist aktuell.
O O O
........................................................ ................
Die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit möglichem
Kontakt zu diesen Chemikalien wurden festgelegt.
O O O ........................................................ ................
Die Menge, in der die einzelnen Chemikalien eingesetzt
werden, wurde ermittelt.
O O O ........................................................ ................
Informationen zu den einzelnen Chemikalien wurden
ermittelt. Die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter oder
andere äquivalente Informationen liegen vor.
O O O
........................................................ ................
Die Risiken und Gesundheitsgefahren durch die
einzelnen Chemikalien wurden ermittelt.
O O O ........................................................ ................
Die H-Sätze und die P-Sätze wurden ausgewertet. O O O ........................................................ ................
Die Bedeutung der H- und P-Nummern ist bekannt. O O O ........................................................ ................
Die Chemikalien wurden bezüglich ihrer Risiken
bewertet. Auf möglichst geringe Schadwirkung wurde
stets geachtet.
O O O
........................................................ ................
Die durch die P-Nummern vorgegebenen
Schutzmaßnahmen werden stets eingehalten.
O O O ........................................................ ................
Gefahrstoff-Verordnung
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
Maßnahme
durchgeführt
am
Es ist bekannt, für welche Chemikalien
Betriebsanweisungen erstellt werden müssen.
O O O ........................................................ ................
Es ist bekannt, für welche Chemikalien Unterweisungen
durchgeführt werden müssen. Diese Unterweisungen
haben stattgefunden und wurden entsprechend
dokumentiert.
O O O
........................................................ ................
Sofern Arbeitsplatzgrenzwerte existieren, sind diese
bekannt und werden eingehalten.
O O O ........................................................ ................
Die Arbeitsplätze und der Arbeitsablauf sind so gestaltet,
dass das gesundheitliche Risiko durch Chemikalien
minimiert ist.
O O O
........................................................ ................
Die Arbeitsverfahren sind so gestaltet, dass das Risiko
durch Chemikalien minimiert ist.
O O O ........................................................ ................
Die Arbeitsgeräte sind so gestaltet, dass das Risiko
durch Chemikalien minimiert ist.
O O O ........................................................ ................
Die Anzahl der Mitarbeiter, die Kontakt zu den jeweiligen
Chemikalien haben, ist auf das notwendige und sinnvolle
Mindestmaß reduziert.
O O O
........................................................ ................
Es wurden angemessene Hygienemaßnahmen
festgelegt, und diese werden auch eingehalten.
O O O ........................................................ ................
Gefahrstoff-Verordnung
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
Maßnahme
durchgeführt
am
Ich verwende Zytostatika O
Die gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Zytostatika
sind mir bekannt und ich halte diese ein.
O O O
........................................................ ................
Sofern angezeigt, werden auch entsprechende
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten
oder verpflichtend durchgeführt.
O O O
........................................................ ................
Ich habe in meinem Betrieb weitere Risiken
festgestellt. Daher sind weitere Maßnahmen
notwendig.
Weitere Risiken
...........................................................................................
..................................................................................
Weitere Risiken
...........................................................................................
..................................................................................
O O O
O O O
........................................................ ................
........................................................ ................
Die Gefährdungsbeurteilung wurde durchgeführt von ........................................................................................ Datum ............................
1. Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt von ..................................................................... Datum ............................
Chemikalien-/Gefahrstoff-Verzeichnis
Bezeichnung der Chemikalie
Verwendungszweck
Sicherheitsdatenblatt
oder äquivalente
Informationen
liegen
vor (Stand
vom .....)
gefährliche
Eigenschaften
(Roder
H-Sätze)
Sicherheits-
Hinweise (Soder
P-Sätze)
Durchschnittliche
Verbrauchsmenge
pro
Jahr
Sind weniger
gefährliche
Produkte
einsetzbar ??
(falls die
Chemikalie
schädigend ist oder
sein könnte)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(letzte Änderung 2017 - Stand Januar 2020)
Vollständige Bezeichnung: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Jugendschutz und Jugend-arbeits-schutz
Allgemein könnte man sagen:
Das Jugendschutz-Gesetz beschäftigt sich mit den Jugendlichen in der Freizeit, das Jugendarbeitsschutz-Gesetz
mit den Rechten und Pflichten der Jugendlichen bei der Arbeit.
Das Jugendschutz-Gesetz unterscheidet zwei Personengruppen:
Kinder sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendliche sind Menschen, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind.
Das Jugendarbeitsschutz-Gesetz hat etwas andere Zeitgrenzen.
Als Kind gilt hier, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Als Jugendlicher gilt, wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist.
Jugendliche über 15, die aber noch der Vollzeitschulflicht unterliegen, werden juristisch wie
„Kinder“ behandelt.
Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die unter 18 Jahre alt sind und in irgendeinem
Beschäftigungsverhältnis stehen.
Das Gesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen und Arbeiten im familiären Umfeld (also
z.B. nicht für Ihre Kinder, wenn diese von Ihnen zum Staubsaugen herangezogen werden).
Wenn der 18. Geburtstag überschritten ist, sind beide Gesetze unwirksam.
Wesentliche Vorgaben zur Beschäftigung Minderjähriger finden Sie in den Checklisten. Diese
Checkliste bezieht sich hauptsächlich auf die Vorgaben für Auszubildende.
Vorgaben für Schülerpraktikanten, Kinder in Ferienarbeit, Jugendliche und Kinder ohne
Ausbildungsverhältnis und Ähnliches sind am Ende der Checklisten aufgeführt. Hier müssen
neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor allem auch noch die TRBA 250 (Anhang 3) und die
Gefahrstoff-VO beachtet werden.
Erläuterungen mache ich hier nur, sofern diese zur Bearbeitung der Checkliste hilfreich oder
notwenig sind.
Arbeitszeit:
Maximal 8 Stunden pro Tag, maximal 40 Stunden pro Woche.
Ein Berufsschultag gilt wie ein 8 Stunden-Arbeitstag,
eine Berufsschulwoche gilt wie eine 40 Stunden-Woche.
Zwischen zwei Arbeitsblöcken muss die Freizeit ohne Unterbrechung mindestens 12 Stunden
betragen.
Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 22 Uhr beschäftigt werden.
Im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis maximal 23 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen z.B. bei Friseurwettbewerben bis 23 Uhr gestaltend mitwirken (§14).
Folgte dem Arbeitstag ein Berufsschultag, so endet die Arbeit spätestens um 20 Uhr.
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen
Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Jugendarbeitsschutz
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Maßnahme
Maßnahme
durchgeführt
am
Es werden keine Jugendlichen unter 18 Jahren im
Rahmen von Arbeit oder Ausbildung beschäftigt.
O weitere Angaben sind nicht notwendig
Es werden keine Schülerpraktikanten oder andere
Praktikanten unter 18 Jahren beschäftigt.
O weitere Angaben sind nicht notwendig
Es werden Jugendliche im Zuge von Arbeit oder
Ausbildung beschäftigt.
O
Angaben bezüglich der Beschäftigung von
Jugendlichen unter anderen Bedingungen - siehe
Ende dieses Kataloges
Es werden alle Rahmenbedingungen des Arbeitsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze und Verordnungen
eingehalten, ebenso wie bei erwachsenen
Mitarbeitern.
O O O
........................................................ ................
Eine Liste aller Jugendlichen mit Name, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift wurde erstellt, ist aktuell und
liegt vor.
O O O
........................................................ ................
Eine Ausgabe des Jugendarbeitsschutz-Gesetzes ist für
die Jugendlichen ausgelegt (kostenloser download unter
www.gesetze-im-internet.de).
O O O
........................................................ ................
Von allen Jugendlichen, die länger als zwei Monate im
Betrieb arbeiten, liegt vor Aufnahme der Tätigkeit eine
ärztliche Bescheinigung vor, die maximal 14 Monate alt
ist.
O O O
........................................................ ................
Von allen Jugendlichen liegen die Folgebescheinigungen
der Vorsorgeuntersuchungen innerhalb der
vorgegebenen Fristen vor.
O O O
........................................................ ................
Jugendarbeitsschutz
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Maßnahme
Maßnahme
durchgeführt
am
Ärztliche Arbeitseinschränkungen, die einen Gefährdungsvermerk
enthalten, werden realisiert. Etwaige
Arbeitsverbote werden ausgesprochen und werden auch
von allen Beteiligten eingehalten.
O O O
........................................................ ................
Die Arbeitszeitbegrenzung auf maximal 8 Stunden pro
Tag und 40 Stunden pro Woche wird eingehalten.
O O O ........................................................ ................
Sofern durch betriebsbedingte "Brückentage" nachgearbeitet
werden muss, beträgt die maximale
Arbeitszeit der umliegenden 5 Wochen 8,5 Stunden pro
Tag. Diese Zeit wird eingehalten.
O O O
........................................................ ................
Ein Berufsschultag wird mit 8 Arbeitsstunden angerechnet.
O O O ........................................................ ................
Die Arbeitszeit liegt stets zwischen 6 und 22 Uhr. O O O ........................................................ ................
Unter besonderen Bedingungen ist eine Arbeit bis 23
Uhr zulässig. Diese Bedingungen werden eingehalten.
O O O ........................................................ ................
In unserem Betrieb wird in Schichten gearbeitet. In
diesem Fall dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr
arbeiten. Diese Fristen werden eingehalten.
O O O
........................................................ ................
Bei Veranstaltungen (z.B. Friseurwettbewerben) endet
die Arbeitszeit um 23 Uhr. Diese Frist wird eingehalten.
O O O
........................................................ ................
Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV)
(letzte Änderung 2019 - Stand Januar 2020)
Vollständige Bezeichnung: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regeln - Liste am Ende dieses Kapitels
Medizinische Versorgung der Mitarbeiter – ein Überblick.
Man unterscheidet (grober Überblick):
Personen, die nach einem Schaden aktiv werden
Ersthelfer:
Personen mit einer Grundausbildung in Erster Hilfe, die an einer Unfallstelle eine Notversorgung
leisten können, so dass der Patient noch lebt, wenn der Arzt eintrifft.
Sanitäter:
Sie haben eine umfangreichere Ausbildung und sind daher in der Lage, etwas weitergehende
medizinische Maßnahmen durchzuführen und medizinische Entscheidungen zu treffen.
Ärzte:
Sie kommen, wenn der Patient schon krank und geschädigt ist, egal ob Unfall oder Berufserkrankung.
D-Ärzte / Durchgangsärzte:
Sie haben neben ihrer Facharztausbildung (meist Chirurgen oder Orthopäden) noch eine
umfangreiche weiterführende Qualifikation. Sie werden von den Berufsgenossenschaften zur
Behandlung von Verletzten gesondert zugelassen. Diese hohe Qualifikation soll den Heilungsverlauf
für den Geschädigten beschleunigen und damit die Kosten für die Berufsgenossenschaften
reduzieren.
Der Unternehmer ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiter bei Schäden vorrangig
einen D-Arzt aufsuchen, speziell dann, wenn mit mehrtägigen Krankheitsverläufen zu rechnen
ist.
Ärzte, die vor einem Schaden aktiv werden
Die Ärzte-Gruppe, die vor !! einem Schaden aktiv wird, sind die Arbeits- und Betriebsmediziner.
Hier handelt es sich ausschließlich um Prävention ! vorrangig um die Prävention von Berufserkrankungen.
Nach einem Unfall werden sie nicht aktiv, außer bei der Unfallanalyse und angepasster
Prävention.
Die Arbeits- oder Betriebsmediziner werden im Rahmen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge aktiv.
Diese wird im Folgenden erläutert.
Aufgaben des Arbeitsmediziners
Ein Arbeits- oder Betriebsmediziner hat grundsätzlich zwei Arbeitsbereiche (s. auch Kapitel
"Arbeitssicherheit"):
1. Begehung des Betriebes und Beratung des Unternehmers und
2. Untersuchung und Beratung einzelner Mitarbeiter
Zum Einen führt er Begehungen von Betrieben durch und berät Arbeitgeber in Fragen des
Arbeitsschutzes, zum Anderen führt er körperliche Untersuchungen der Mitarbeiter (z.B. Gespräch,
Blutdruck, Laboruntersuchungen, EKG) durch.
Diese beiden Aufgabenbereiche kommen aber nicht bei allen Betrieben gleichermaßen zur
Durchführung.
Aufgabe 1 – Begehung und Beratung
Wenn Sie am sog. „Alternativen Betreuungsmodell“ zum Arbeitsschutz teilnehmen und weniger
als 50 Vollzeitmitarbeiter haben, ist die Begehung durch einen Arbeitsmediziner nicht verpflichtend
vorgeschrieben. Sie können einen Arbeitsmediziner damit beauftragen, müssen das aber
nicht, wenn Sie nicht wollen.
Wenn Sie an der sog. „Regelbetreuung für Kleinbetriebe“ teilnehmen und weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter
haben, wird die Begehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt.
Auch hier sind Sie nicht verpflichtet, zusätzlich einen Arbeitsmediziner mit einer Begehung zu
beauftragen. Umgekehrt können Sie auch einen Arbeitsmediziner mit der Grund-Begehung
beauftragen, dann wäre die zusätzliche Begehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
fakultativ.
Bei Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern, die sich für die "Regelbetreuung"
entschieden haben, sind regelmäßige Begehungen und Beratungen sowohl durch Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, als auch durch Arbeitsmediziner vorgeschrieben. Abhängig von der
Mitarbeiterzahl sind dies mehrere Stunden pro Jahr.
Aufgabe 2 – Körperliche Untersuchung der Mitarbeiter
Solche Untersuchungen werden nicht bei allen Mitarbeitern und nicht bezüglich aller Körperfunktionen
durchgeführt. Ob ein Mitarbeiter überhaupt untersucht werden "muss", "sollte" oder
"nicht muss", hängt davon ab, welche Tätigkeiten er ausführt resp. wie alt er ist.
Der Untersuchungsumfang und der Abstand wiederholter Untersuchungen hängen ebenfalls
von den Tätigkeiten ab. Auch der individuelle Gesundheitszustand eines Mitarbeiters spielt
dabei eine Rolle. Leitlinien für Untersuchungsumfang und -abstände werden in den sog. AMR -
Arbeitsmedizinischen Regeln veröffentlicht
Durch solche Vorsorgeuntersuchungen sollen Berufserkrankungen verhindert resp. frühzeitig
erkannt und bekämpft werden.
Müssen Mitarbeiter körperlich untersucht werden?
• Bei den Vorsorgeuntersuchungen unterscheidet man:
Pflicht-Vorsorge,
• Angebots-Vorsorge,
• Wunsch-Vorsorge und sogenannte
• nachgehende Untersuchungen.
Pflichtvorsorge
Eine Pflichtuntersuchung ist vorgeschrieben wenn:
der Mitarbeiter unter 18 ist (immer Hausarzt), oder wenn
besonders gefährdende Tätigkeiten ausgeübt werden (Betriebsmediziner).
Bei welchen Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge durchgeführt werden muss, ist im Anhang der
Verordnung beschrieben.
Sofern eine Pflichtuntersuchung vorgeschrieben ist, dann muss Der Unternehmer den
Mitarbeiter zur Untersuchung schicken und der Mitarbeiter muss auch bei dieser Untersuchung
erscheinen.
Sollte eine Pflichtuntersuchung vorgeschrieben sein (abhängig von der Tätigkeit), so muss die
erste Untersuchung vor dem Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Zur Vorsorge-Untersuchung bei einem Arzt oder Betriebsmediziner gehören:
Erhebung der Anamnese und der Arbeitsanamnese,
körperliche Untersuchung,
event. eine weiterführende klinische Untersuchung
event. Laboruntersuchungen und eine
Beratung.
Der Arzt berät den Mitarbeiter und händigt diesem auf Wunsch die erhobenen Untersuchungsergebnisse
in Schriftform aus. Der Arbeitgeber erhält das Ergebnis der Untersuchung nur dann,
wenn der Mitarbeiter dies gestattet.
Der Arbeitgeber erhält keine Befunde des Mitarbeiters, sondern lediglich eine Rechnung ohne
weitere Gliederung (Privatpatientensatz).
Der Mitarbeiter und der Arbeitgeber erhalten außerdem eine Vorsorgebescheinigung. Diese
bestätigt lediglich, ob und wann der Mitarbeiter an einer Vorsorgeuntersuchung teilgenommen
hat.
Die Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt und werden vom Arbeitgeber bezahlt.
Bei allen Pflicht-Vorsorgeuntersuchungen müssen die Mitarbeiter mindestens bis zum Arzt (bis
in den Behandlungsraum). Weitere Gespräche und Untersuchungen kann der Mitarbeiter ablehnen,
wenn er dies nicht möchte. Dieser Besuch gilt als "durchgeführte" Pflichtuntersuchung. Im
Anschluss daran kann der Mitarbeiter alle entsprechenden Tätigkeiten aufnehmen.
Verweigert der Mitarbeiter schon den Gang zum Arzt und ist für bestimmte Tätigkeiten eine
Pflichtuntersuchung vorgeschrieben, so kann er diese speziellen Tätigkeiten nicht ausüben.
Pflichtuntersuchungen werden in Abständen wiederholt. Die Zeitintervalle legt im Wesentlichen
der untersuchende Arzt fest.
Früher wurde der Untersuchungsumfang in den sogenannten G-Regeln festgelegt.
G42 gab Vorgaben zur Untersuchung bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr
G37 gab Regeln zur Untersuchung der Haut
G25 gab Regeln zur Untersuchung der Sehfähigkeit.
Nach und nach werden diese G-Regeln durch sog. Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) ersetzt.
Eine Liste der derzeit veröffentlichten AMR finden sie am Ende des Kapitels.
Sollten Sie eine Pflichtuntersuchung bei den Mitarbeitern durchführen lassen müssen, und
finden Sie keinen Betriebsmediziner für eine solche Untersuchung, dann wenden Sie sich an
Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Achtung !
Alle Minderjährigen (unter 18 Jahren) müssen vor ! Aufnahme jeder Tätigkeit und ab dann
jährlich ! untersucht werden. In diesem Fall werden diese Untersuchungen aber von
Hausärzten ! und nicht von Betriebsmedizinern durchgeführt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Untersuchung der Mitarbeiter durch einen
Arbeitsmediziner
Eine sog. Vorsorgekartei ist erstellt. In dieser Liste sind
alle Mitarbeiter aufgeführt. Ebenso die eventuell
durchzuführenden Pflicht- und Angebotsuntersuchungen
und die Termine.
Bei jedem Mitarbeiter erfolgte anhand seines Tätigkeitsprofiles
eine Beurteilung, ob eine Pflicht-Vorsorge,
eine Angebotsvorsorge oder keine Vorsorge-Untersuchung
durchzuführen ist.
Sofern Pflichtuntersuchungen notwendig sind, wurden
entsprechende Termine mit einem Betriebsarzt
vereinbart.
Sofern Angebotsuntersuchungen durchzuführen sind,
wurden die Mitarbeiter entsprechend informiert und
haben schriftlich die Untersuchung angenommen oder
abgelehnt.
Wunschuntersuchungen: Sofern dies gewünscht wird
und angebracht ist, werden den Mitarbeitern weitere
Untersuchungen ermöglicht.
Sofern von Seiten des Arztes Verbesserungsvorschläge
unterbreitet wurden, wurden diese auch so weit
als möglich umgesetzt.
erledigt /
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Massnahmen
Maßnahme
durchgeführt
am
O O O
................................................. ................
O O O
................................................. ................
O O O
................................................. ................
O O O
................................................. ................
O O O
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O O O
................................................. ................
Arbeitsmedizinische Vorsorge
erledigt /
kein
Handlungsbedarf
mittlerer
Handlungsbedarf
akuter
Handlungsbedarf
geplante Massnahmen
Maßnahme
durchgeführt
am
Weitere Empfehlungen, sofern keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben sind (freiwillig für den Unternehmer)
Sofern Kinderkrankheiten durchlaufen worden sind, ist
dies den Mitarbeitern bekannt. Es ist auch bekannt ob
im Anschluss eine lebenslange Immunität besteht.
O O O
................................................. ................
Sofern freiwillige Impfungen stattgefunden haben, gibt
es verbindliche Informationen, wie lange der Impfschutz
anhält.
O O O
................................................. ................
Der Betrieb unterstützt die Mitarbeiter bei der
Durchführung von Impfungen beim jeweiligen Hausarzt.
O O O
................................................. ................
Die Mitarbeiter haben Bescheinigungen eines Arztes
vorgelegt, ob ein Impfschutz existiert und wie lange
dieser andauert.
O O O
................................................. ................
Der Betrieb macht den Mitarbeitern Angebote zur
Vorbeugung von Rückenerkrankungen.
O O O ................................................. ................
Der Betrieb macht den Mitarbeitern Angebote zur
Bewältigung außerordentlicher psychischer
Belastungen.
O O O
................................................. ................
Der Betrieb macht den Mitarbeitern Angebote (Beratung
und Software) zur Gesunderhaltung der Augen.
O O O
................................................. ................
Mit Checklisten zur systematischen
Gefährdungsbeurteilung
Band 1 - "Grundsätzliche Risiken"
in typischen Kleinbetrieben der BGW
Handlungshilfen und Formularvorschläge für die gesetzlich
vorgeschriebene Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Einfache, leicht verständliche Erläuterungen von gesetzlichen
Vorschriften. Systematische Bearbeitung verschiedener Aspekte im
Arbeitsschutz.
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung
Musterformulare und Listenvordrucke
Themen
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitssicherheitsgesetz
Mutterschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Arbeitsstätten-Verordnung
Betriebssicherheits-Verordnung
Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung
Gefahrstoff-Verordnung
Biostoff-Verordnung - eine erste Einführung
1. Hilfe
Brandschutz
Büroarbeitsplätze - eine erste Einführung
Psychische Belastung
neues Kapitel
Lärm
arbund Verlag 2020
ISBN 978-3-947415-07-6