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Taxi Times München - November / Dezember 2019

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UBER VOR GERICHT<br />

Landgericht <strong>München</strong><br />

Landgericht Frankfurt<br />

Landgericht Köln<br />

AZ 81 O 74/19<br />

4 4 HK HK O O 14935/16 14935/16<br />

3 3 - - 06 06 O O 44/19 44/19<br />

heißt es dort: „Die Antragstellerin […] hat glaubhaft gemacht, dass<br />

ein Mietwagenunternehmer, der die Smartphone-Applikation<br />

UberX nutzt und über eine Push-Nachricht über einen Auftrag<br />

eines Kunden informiert wird, diesen Auftrag unabhängig von<br />

einer Bestätigung durch einen sich am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers<br />

befindlichen Disponenten selbstständig annehmen<br />

kann. Dies verstößt gegen § 49 Abs. 4, Satz 1.2. und 5 PBefG.“<br />

Als Konsequenz aus dieser richterlichen Einschätzung wird<br />

dem Unternehmen Uber B.V. untersagt, „im geschäftlichen Verkehr<br />

zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation<br />

UberX für Mietwagenfahrer und<br />

Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen<br />

einzusetzen“.<br />

FOTO: Name Name<br />

UBER KANN KEIN DEUTSCH<br />

Nun ist es aber so, dass richterliche Beschlüsse immer erst nach<br />

der Zustellung an das beklagte Unternehmen rechtswirksam werden.<br />

Da Uber in Deutschland keinen Firmensitz hat, musste der<br />

Beschluss vom Landgericht Köln an die Uber B.V. in Amsterdam<br />

zugestellt werden. Solche Zustellungen erfolgen über einen<br />

Gerichtsvollzieher. Der Rechtsanwalt des <strong>Taxi</strong>unternehmers hatte<br />

die Auslandszustellung an Uber B.V. am 23. Juli beim Kölner Landgericht<br />

beantragt und das wiederum hatte einen niederländischen<br />

Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt. Die Zustellung<br />

bei Uber B.V. erfolgte dann am 13. September <strong>2019</strong>, die Annahme<br />

wurde allerdings durch die Uber B.V. verweigert. Über die Verweigerung<br />

wurde der <strong>Taxi</strong>-Anwalt durch das Landgericht Köln<br />

dann am 8. Oktober <strong>2019</strong> informiert.<br />

Hier stellt sich nun die Frage, warum die Uber B.V. die Annahme<br />

eines Gerichtsurteils einfach so verweigern konnte. „Der Empfänger<br />

verweigerte die Annahme aufgrund der verwendeten<br />

Sprache“, heißt es offiziell im <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> vorliegenden Übergabeprotokoll<br />

des Gerichtsvollziehers. Soll heißen: Der in deutscher<br />

Sprache verfasste Beschluss hätte nebst allen Anlagen in einer<br />

niederländischen Übersetzung zugestellt werden müssen. An dieser<br />

Stelle wird es nun besonders ärgerlich, denn der <strong>Taxi</strong>-Anwalt<br />

hatte bereits am 30. Juli <strong>2019</strong> beim Landgericht Köln einen zweiten<br />

Antrag auf Zustellung des Beschlusses an die Uber B.V. gestellt.<br />

Dieser zweite Antrag enthielt eine niederländische Übersetzung<br />

und wurde vom Gericht am 16. August <strong>2019</strong> an den Gerichtsvollzieher<br />

weitergereicht. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses<br />

dieser Ausgabe verfügt das Landgericht aber über keinerlei Kenntnis<br />

darüber, ob die Auslandszustellung mit Übersetzung mittlerweile<br />

erfolgt ist und von Uber B.V. angenommen wurde. Für die<br />

Uber B.V. war die Sache somit klar. Nach wie vor galt der Beschluss<br />

als nicht zugestellt und durfte demzufolge auch noch nicht vollstreckt<br />

werden. Diverse Urteile deuten allerdings darauf hin, dass<br />

internationale Konzerne, die in vielen Ländern und dort jeweils <br />

TAXI NOVEMBER / DEZEMBER / <strong>2019</strong> 7<br />

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