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Ihr gutes Recht im Pflegefall: LEISTUNGEN AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG

Was Sie über die Pflegestärkungsgesetze wissen sollten

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Ihr gutes Recht im Pflegefall:

LEISTUNGEN AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG

Was Sie über die

Pflegestärkungsgesetze

wissen sollten

www.diakonie-stiftung-salem.de


Inhalt

LEISTUNGEN AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG

WIR ALS DIAKONIE STIFTUNG SALEM VERBINDEN MENSCHEN

UND DAS BEDEUTET FÜR MICH:

„Unseren Klienten durch die

ambulante Pflege eine

selbstbestimmte Lebensführung

zu erhalten.“

Auf einen Blick:

DIE PFLEGEGRADE .................................................................. 4

PFLEGEBERATUNG .................................................................. 5

Pflegegrad beantragen:

SCHRITT FÜR SCHRITT ............................................................ 6

Im Detail:

LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG ........................... 8

Ganz schön flexibel:

DER „ENTLASTUNGSBETRAG“ ................................................ 12

Sehr individuell:

UMWANDLUNG VON „PFLEGESACHLEISTUNGEN

IN „ENTLASTUNGSLEISTUNGEN“ ........................................... 13

Rahmenbedingungen:

WAS PRIVATE PFLEGEPERSONEN WISSEN SOLLTEN ........... 14

WISSENSWERTES ..................................................................... 16

ANSPRECHPARTNER ............................................................... 18

Dennis Regier | Altenpfleger

Geschäftsbereich Pflege & Leben |

Diakoniestation Minden

2

3


Auf einen Blick:

DIE PFLEGEGRADE

Auf einen Blick: Die Pflegegrade

PFLEGEBERATUNG

Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer pflegebedürftig

ist. In welcher Ausprägung ggf. eine Pflegebedürftigkeit vorliegt,

bewertet der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung

(MDK)“, indem er eine Einstufung in einen der sog. fünf

„Pflegegrade“ vornimmt.

Sie benötigen Unterstützung bei der Ermittlung Ihres individuellen

Pflegebedarfs? Mitarbeitende der Diakonie Stiftung Salem beraten

hinsichtlich der Beantragung von Leistungen und helfen Ihnen oder

Ihren An- und Zugehörigen dabei, die passgenaue Unterstützungsform

für Sie zu finden.

Übersicht Pflegegrade

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Anja-Katrin Hampel

Pflegeberaterin

Telefon 0571 88804 2021

Mail pflegeberatung@

diakonie-stiftung-salem.de

Schwester Andrea Brewitt

Vermittlung von Pflege-/

Kurzzeit- und Betreuungsplätzen

Telefon 0571 88804 2020

Mail pflegeberatung@

diakonie-stiftung-salem.de

Ute Ziegler

Vermittlung von Pflege-/

Kurzzeit- und Betreuungsplätzen

Telefon 0571 88804 2020

Mail pflegeberatung@

diakonie-stiftung-salem.de

Sie finden die Pflegeberatung im Mutterhaus der

Diakonie Stiftung Salem | Kuhlenstraße 82 | 32427 Minden

Unsere Beratungszeiten:

• dienstags und donnerstags

14:30 Uhr bis 17:00 Uhr ohne Terminabsprache

• nach Vereinbarung und zuhause

• telefonische Erreichbarkeit täglich von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

4

5


Pflegegrad beantragen:

SCHRITT FÜR SCHRITT

Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt

Ohne Pflegegrad keine Leistungen der Pflegeversicherung.

Wenn Sie bislang noch keine Pflegeeinstufung hatten und jetzt

einen Pflegegrad neu beantragen möchten, geht das so:

Wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen

(MDK) kommt, bereiten Sie sich am

besten folgendermaßen vor:

1. Fordern Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse einen

„Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ an.

2. Füllen Sie den Antrag aus. (Wenn Sie möchten, hilft Ihnen

dabei gerne unsere Pflegeberatung).

3. Schicken Sie den Antrag an die Pflegekasse.

4. Der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)“

bestellt einen Gutachter für Sie. Der Gutachter vereinbart

einen Termin mit Ihnen und kommt zu Ihnen ins Haus.

5. Auf der Grundlage des Gutachtens teilt die Pflegekasse

Ihnen einen Pflegegrad zu.

6. Die Pflegekasse informiert Sie schriftlich darüber, welchen

Pflegegrad Sie bekommen haben.







Falls Sie aktuelle Arztberichte haben, halten Sie sie bitte für

den Gutachter bereit.

Zeigen Sie dem Gutachter alle Medikamente, die Sie

regelmäßig nehmen.

Wenn Sie bereits einen ambulanten Pflegedienst haben,

legen Sie dem Gutachter die Mappe mit der Pflegedokumentation

vor.

Bitten Sie die Person, die Sie pflegt, am Tag der Begutachtung

anwesend zu sein. Diese Person kann ein Angehöriger

oder auch jemand anders sein, der sich regelmäßig um Sie

kümmert.

Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst haben, bitten Sie

darum, dass Ihre Pflegefachkraft bei der Begutachtung

dabei sein kann. Die Teilnahme des Pflegedienstes an der

Begutachtung ist kostenpflichtig.

Nennen Sie dem Gutachter ausnahmslos jede Hilfe, die Sie

bei der pflegerischen Versorgung und bei der Bewältigung

des Alltags brauchen.

6 7


Im Detail:

LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG

Im Detail: Leistungen der Pflegeversicherung

Menschen sind verschieden – und der Bedarf an pflegerischer Unterstützung

ist es auch. Je nachdem, welche Leistungen aus der Pflegekasse

gerade Sie tatsächlich brauchen, gibt es unterschiedliche Lösungen.

Monatliche Leistungsansprüche

Weitere Leistungsansprüche

Pflegegeld

§ 37

Pflegesachleistung

§ 36

Tages-/Nachtpflege

§ 41

Entlastungsbetrag*

§ 45b

Pflegehilfsmittel

§ 40

Vollstationäre Pflege

§ 43

Verhinderungspflege § 39

Kurzzeitpflege § 42

(bis 8 Wochen im Kalenderjahr)

Wohnumfeldverbessernde

Maßnahmen § 40

1

0 €

** 0 €

** 0 €

* 125 €

40 €

* 125 €

1

0 €

0 €

(Anspruch nur über Entlastungsbetrag*)

Pflegegrad

2

3

4

5

316 €

545 €

728 €

901 €

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

* 125 €

* 125 €

* 125 €

* 125 €

40 €

40 €

40 €

40 €

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

Pflegegrad

2

3

4

5

Pflegegrad 2-5 Pflegegrad 2-5 Pflegegrad 1-5

Jährlich 1.612 €

kann mit 50% des nicht genutzten

Budgets der Kurzzeitpflege

aufgestockt werden

(insgesamt also bis zu 2.418 €)

Jährlich 1.612 €

kann mit 100% des nicht genutzten

Budgets der Verhinderungspflege

aufgestockt werden

(insgesamt also bis zu 3.224 €)

4.000 €

(je Maßnahme und Versichertem)

* Monatlich können Sie den Entlastungsbetrag von 125 € in allen Pflegegraden

wahlweise verwenden für:

• Ambulante Pflege

• Tages-/Nachtpflege

• Leistungen zur Kurzzeitpflege

• Leistungen zur Alltagsunterstützung

** Anspruch nur über Entlastungsbetrag

Hausnotruf

Die Pflegekasse bezuschusst unter bestimmten Voraussetzungen die monatlichen

Nutzungsgebühren des Hausnotrufs.

• Sie haben eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1)

• Sie wohnen alleine

• In Notsituationen ist es Ihnen nicht möglich, einen Notruf über ein normales

Telefon abzusetzen

1. Pflegegeld:

Wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt, überweist Ihnen die Pflegekasse

jeden Monat einen bestimmten Geldbetrag. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt von

Ihrem Pflegegrad ab. Pflegegeld kann auch dann gezahlt werden, wenn Sie statt

eines An gehörigen eine andere Person haben, die Sie pflegt.

2. Sachleistung:

Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst engagieren, gilt dessen Pflege als

„Sachleistung“. Diese Sachleistung wird von der Pflegekasse finanziert.

Je nach Pflegegrad steht jeden Monat ein bestimmter Betrag zur Verfügung.

3. Kombinationsleistung:

Sie werden von einem ambulanten Pflegedienst versorgt, brauchen aber weniger

Sachleistungen, als bei Ihrem Pflegegrad möglich wären.

In diesem Fall bekommen Sie zusätzlich zu den Sachleistungen ein anteiliges

Pflegegeld – Sachleistungen und Pflegegeld werden also „kombiniert“.

Das anteilige Pflegegeld überweist die Pflegekasse monatlich auf Ihr Konto.

8 9


Im Detail:

LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG

Im Detail: Leistungen der Pflegeversicherung

Welche Leistungen in welcher Höhe Sie im Fall einer Pflegebedürftigkeit

erhalten können, hängt von der Höhe des Pflegegrades

ab, der Ihnen durch den MDK zuerkannt wurde.

In den Tabellen auf den Seiten 8 und 9 können Sie sehen,

1.

2.

3.

welche Leistungen Sie erhalten können, wenn Sie in Ihrem

gewohnten häuslichen Umfeld gepflegt werden möchten.

Hierbei können Sie zwischen drei verschiedenen Leistungsarten

wählen:

a) „Pflegegeld“ (Wenn ein Angehöriger oder eine andere

Person, die Sie ehrenamtlich pflegt, die Pflege übernimmt,

überweist Ihnen die Pflegekasse jeden Monat den Ihrem

Pflegegrad entsprechenden Geldbetrag).

b) „Pflegesachleistung“ (Wenn Sie unseren ambulanten

Pflegedienst engagieren, gilt dessen Pflege als „Sachleistung“).

c) „Kombinationsleistung“ (Wenn Sie von Angehörigen (o. ä.)

gepflegt werden, zusätzlich aber auch Unterstützung durch

einen ambulanten Pflegedienst notwendig ist, können Sie

Sachleistungen und Pflegegeld anteilig miteinander „kombinieren“.

Das anteilige Pflegegeld überweist die Pflegekasse

monatlich auf Ihr Konto).

Muss Ihre Wohnung – z. B. Ihr Badezimmer – umgebaut

oder technisch (beispielsweise mit einem Treppenlift) aufgerüstet

werden, damit Sie weiterhin Zuhause leben können,

so können Sie für jede dieser (einzeln zu beantragenden)

wohnumfeldverbessernden Maßnahmen jeweils bis zu

4.000 Euro Zuschuss erhalten.

Auch Pflegehilfsmittel (z. B. zur Erleichterung der Pflege

oder zur Hygiene) werden z. T. durch die Pflegeversicherung

(pauschal) bezahlt.

4.

5.

6.

7.

Wenn Sie nur kurzzeitig in einer vollstationären

Einrichtung oder durch einen ambulanten Pflegedienst

pflegerisch betreut werden wollen (z. B. weil diejenigen

Menschen, die Ihre Pflege Zuhause üblicherweise übernehmen,

durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind oder

weil Sie selbst z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt noch

nicht sofort Zuhause gepflegt werden können), ist es

möglich, die sogenannte „Verhinderungspflege“ oder

„Kurzzeitpflege“ in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich zur ambulanten Pflege können Sie eine Tagesoder

Nachtpflege besuchen. Die Kosten hierfür bezuschusst

die Pflegeversicherung – zusätzlich zu Leistungen

der Pflege im häuslichen Umfeld – durch ein eigenes

Budget für Tagespflege. Auch ohne die Betreuung durch

einen ambulanten Pflegedienst ist eine entsprechende

Kostenübernahme möglich.

Auch die dauerhafte vollstationäre Pflege wird durch die

Pflegeversicherung bezuschusst, sofern bei Ihnen mindestens

Pflegegrad 2 vorliegt.

Bereits ab dem Pflegegrad 1 haben Sie außerdem einen

Anspruch auf einen monatlichen „Entlastungsbetrag“ in

Höhe von 125 Euro. Mit diesem Entlastungsbetrag werden

die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der

häuslichen Umgebung ergänzt, d. h.: Mit diesem zusätzlich

gewährten Betrag können Sie Leistungen der Betreuung

und allgemeinen Beaufsichtigung, Unterstützungsleistungen

für Pflegepersonen / Angehörige (damit diese den

Pflegealltag besser bewältigen können) oder auch ganz

praktisch haushaltsnahe Dienstleistungen finanzieren

(siehe Seite 13).

Auch Kosten der Unterkunft oder Verpflegung in der

Tagespflege oder Kurzzeitpflege können über Entlastungsleistungen

abgerechnet werden.

10 11


Ganz schön flexibel:

DER „ENTLASTUNGSBETRAG“

Ganz schön flexibel: Der „Entlastungsbetrag“

Zusätzlich zu den anderen Leistungen aus der Pflegeversicherung

steht allen Menschen, für die ein Pflegegrad festgestellt

wurde, ein sogenannter „Entlastungsbetrag“ zur Verfügung.

Dieser Betrag ist für alle Pflegegrade gleich und liegt bei

125 Euro im Monat.

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern erst bei

Inanspruchnahme einer Dienstleistung eines anerkannten

ambulanten Pflegedienstes oder Betreuungsdienstes erstattet.

Dahinter steht die Idee, dass bis zu einer Höhe von 125 Euro

monatlich Kosten erstattet werden, die über den Regelfall

hinausgehen. Der Entlastungsbetrag kann z. B. in Anspruch

genommen werden für Tagespflege, Nachtpflege, ambulante

Pflege oder Kurzzeitpflege (siehe im Detail auf Seite 8).

Sehr individuell: Umwandlung von

„Pflegesachleistungen“ in „Entlastungsleistungen“

So viel Pflege brauchen Sie eigentlich gar

nicht, aber Sie würden wirklich gern regelmäßig

spazieren gehen, brauchen dafür

aber eine Begleitung? Kein Problem:

Nach dem neuen Pflegestärkungsgesetz

haben Sie einen Anspruch darauf, Pflegesachleistungen

gegebenenfalls (zu 40%)

„umzuwandeln“ in sogenannte „Entlastungsleistungen“.

Auf diese Weise bekommen Sie z. B. die

nötige Begleitung nicht nur zum Spazierengehen,

sondern auch, um soziale

Kontakte zu pflegen.

So können Sie z. B. weiterhin regelmäßig

an Ihrer Kartenspielrunde oder am

Gesprächskreis in der Kirchengemeinde

teilnehmen. Sie können ins Theater oder

Konzert gehen, beim Seniorensport dabei

sein und zum Kegeln gehen.

Bei Fragen rund um die Themen

„Pflegesachleistungen“ und

„Entlastungsleistungen“

wenden Sie sich gerne an die

Pflegeberatung der Diakonie

Stiftung Salem.

12 13


Rahmenbedingungen:

WAS PRIVATE PFLEGEPERSONEN

WISSEN SOLLTEN

Rahmenbedingungen:

Was private Pflegepersonen wissen sollten

Wer sich entscheidet, privat die Verantwortung für die Betreuung

einer pflegebedürftigen Person zu übernehmen, tut ein

richtig gutes Werk, muss aber dafür in aller Regel die eigene

Berufstätigkeit einschränken. Damit private Pflegepersonen

keine Nachteile haben, sieht das Gesetz mehrere Maßnahmen

vor, um sie sozial abzusichern.

1.

Rentenversicherung

Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge.

Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden

pro Woche in Anspruch nimmt und dass die pflegende Person

nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig ist.

2.

Unfallversicherung

Wer im Pflegegutachten als private Pflegeperson benannt ist, steht

grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz. Wichtig ist, dass

ein Unfall gegebenenfalls ausdrücklich als Pflegeunfall gemeldet

wird.

3.

Pflegeunterstützungsgeld

Wenn ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall wird, haben Arbeitnehmer

jederzeit das Recht, sich für zehn Tage vom Arbeitgeber

freistellen zu lassen, um die Pflege zu organisieren. Das Arbeitsentgelt

wird zu 90 Prozent von der Pflegekasse als sogenanntes „Pflegeunterstützungsgeld“

gezahlt. Des Weiteren kann er vom Arbeitgeber

einen Zuschuss erhalten, wenn dieser im Vorfeld vertraglich

geregelt wurde. Voraussetzung um „Pflegeunterstützungsgeld“ zu

erhalten, ist eine Bescheinigung des Arztes, der die pflegebedürftige

Person behandelt und ein bestehender Pflegegrad.

4.

Unbezahlte Pflegezeit

Um einen Angehörigen zu pflegen, können Arbeitnehmer/-innen

sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen.

Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als 15 Mitarbeitende hat.

Während der Pflegezeit gewährt das Bundesministerium für Familie,

Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag ein zinsloses

Darlehen.

5.

Familienpflegezeit

Eine teilweise Freistellung von der Arbeit ist sogar bis zu 24 Monate

lang möglich, sofern a) die Pflege eines nahen Angehörigen wöchentlich

mindestens 15 Stunden in Anspruch nimmt und b) der

Betrieb mehr als 25 Beschäftigte hat. Für die Dauer der Familienpflegezeit

besteht Kündigungsschutz. Wie bei der unbezahlten

Pflegezeit kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

6.

Schulung in der häuslichen Umgebung

nach § 45 SGBXI

Pflegende Angehörige werden in der Häuslichkeit von Pflegefachkräften

besucht und zu pflegerischen Tätigkeiten angeleitet.

Diese Leistung wird nach Antragstellung von der Pflegekasse

finanziert. Die Schulung ist mit einer Dauer von 120 Minuten vorgesehen.

In der Zeit können alle pflegerischen Fragen geklärt und

Sicherheit im Umgang vermittelt werden.

7.

Beratungsbesuch nach § 37.3 SGBXI

Wenn Pflegegeld aus der Pflegeversicherung bezogen wird, wird

je nach Pflegegrad ein Beratungsbesuch von den Pflegekassen

gefordert. Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5

vierteljährlich. Auch wenn Sachleistungen bezogen werden, haben

Sie ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Beratung. Diese kann dann

unabhängig vom Pflegegrad halbjährlich erfolgen.

14 15


WISSENSWERTES

Wissenswertes

Im Prinzip ist das Pflegestärkungsgesetz gar nicht so kompliziert.

Allerdings kommen in dem Gesetz immer wieder Fachbegriffe

vor, die man nicht ohne Weiteres kennt. Daraus ergeben

sich dann Fragen und Verständnisschwierigkeiten.

Hier kommen die wichtigsten Fragen – und die Antworten

gleich dazu.

Was passiert, wenn pflegende Angehörige

vorübergehend verhindert sind?

Jeder Mensch kann krank werden und jeder Mensch muss auch

mal Urlaub machen. Das gilt auch für pflegende Angehörige und

andere Personen, die sich dauerhaft zu Hause um pflegebedürftige

Menschen kümmern.

Grundsätzlich gilt: Wer einen Pflegegrad hat und seit mindestens

sechs Monaten gepflegt wird, der hat einen Anspruch auf Ersatz-/

Verhinderungspflege. Jedes Jahr stehen dafür bis zu 1.612 Euro zur

Verfügung. Mit dem Geld können Personen finanziert werden, die

pflegende Angehörige vertreten. Von dem Geld kann auch ein Pflegedienst,

eine Tagespflege-Einrichtung oder ein vorübergehender

Aufenthalt im Altenpflegeheim bezahlt werden.

Diese Art der Leistung kann mit Mitteln der „Kurzzeitpflege“ erhöht

werden auf bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr (1.612 EUR

„Verhinderungspflege-Leistung“ und max. 50% – also 806 Euro –

der „Kurzzeitpflege-Leistungen“).

Voraussetzung für diese Aufstockung ist, dass die pflegebedürftige

Person auf das ganze Jahr gerechnet weniger als acht Wochen lang

in einem Altenheim versorgt wurde.

Was genau heisst eigentlich „Kurzzeitpflege“?

Unter Kurzzeitpflege versteht man die vorübergehende Versorgung

in einem Altenheim. Kurzzeitpflege ist z. B. dann eine gute

Lösung, wenn eine pflegebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt

noch Erholung braucht, bevor sie wieder zu Hause

leben kann. Außerdem wird Kurzzeitpflege gern in Anspruch

genommen, wenn pflegende Angehörige krank sind oder in den

Urlaub fahren.

Kurzzeitpflege-Plätze gibt es in vielen Altenheimen. Für Kurzzeitpflege

stellt die Pflegekasse jedes Jahr bis zu 1.612 Euro bereit.

Sollte dieser Betrag nicht ausreichen, so kann er mit Mitteln der

„Verhinderungspflege“ aufgestockt werden (bis zu 100% dieser

Leistungen – also 1.612 Euro – sofern Verhinderungspflege im

betreffenden Jahr noch nicht in Anspruch genommen worden ist).

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Menschen

ohne Pflegegrad zeitweise Pflege brauchen?

Auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, können plötzlich

in die Situation kommen, vorübergehend pflegebedürftig zu sein

– z. B. nach einem Unfall oder einer Operation. Hier besteht ein

Anspruch auf Hilfe bei der Körperpflege („Grundpflege“) und im

Haushalt für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr.

Je nach Bedarf ermöglicht die Krankenkasse entweder Unterstützung

zu Hause („Häusliche Krankenpflege“) oder Kurzzeitpflege

in einer Pflegeeinrichtung. Beides muss bei der Krankenkasse

beantragt werden.

Was genau gilt alles als „Pflegehilfsmittel“?

Vereinfacht gesagt, ist all das ein Pflegehilfsmittel, was für die

häusliche Pflege gebraucht wird. Also z. B.: Rollator, Toilettenstuhl

und Badewannenlift, aber auch Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.

Welche Pflegehilfsmittel es nur mit und welche es auch

ohne Pflegegrad gibt, erklärt Ihnen gern die Pflegeberatung.

16 17


ANSPRECHPARTNER

Pflegeberatung

Schwester Andrea Brewitt

Ute Ziegler

Telefon 0571 88804 2020

Anja-Katrin Hampel

Telefon 0571 88804 2021

Mail pflegeberatung@diakonie-stiftungsalem.de

Hausnotruf

Kuhlenstraße 82 a, 32427 Minden

Rainer Brauer

Telefon 0571 88804 2050

Mail r.brauer@diakonie-stiftung-salem.de

Ambulante Pflege

Servicetelefon 0800 773 8578 (gebührenfrei)

Diakoniestation Minden

Kuhlenstraße 82 a, 32427 Minden

Claudia Poier

Telefon 0571 88804 3710

Mail ds-minden@diakonie-stiftung-salem.de

Demenzfachdienst

Hilfen für Menschen mit Demenz

und ihre Angehörigen

Angelika Grothklaus

Susanne Zander | Ellen Hoffmann

Kuhlenstraße 82 a, 32427 Minden

Telefon 0571 88804 2030

oder Infotelefon Demenz 0180 4453300

(0,20 € aus dem dt. Festnetz)

Mail info@demenzfachdienst.de

Zentrum für Pflegeberatung Minden

Hellingstraße 15, 32423 Minden

Telefon 0571 80714 200

Mail minden@pflegeberatung-mindenluebecke.de

Wohnberatung im Kreis Minden-Lübbecke

Hellingstraße 15, 32423 Minden

Telefon 0571 80722808

Mail info@wohnberatung-mindenluebbecke.de

Diakoniestation Petershagen

Mindener Straße 62, 32469 Petershagen

Ramona Bretthauer

Telefon 0571 88804 3730

Mail ds-petershagen@diakonie-stiftungsalem.de

Schwester Andrea Brewitt | Pflegeberatung

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Herausgeber

Diakonie Stiftung Salem gGmbH

Fischerallee 3 a

32423 Minden

Verantwortlich für den Inhalt

Geschäftsbereich Pflege & Leben

www.diakonie-stiftung-salem.de

Stand 02/2020

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