Ihr gutes Recht im Pflegefall: LEISTUNGEN AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG
Was Sie über die Pflegestärkungsgesetze wissen sollten
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Ihr gutes Recht im Pflegefall:
LEISTUNGEN AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG
Was Sie über die
Pflegestärkungsgesetze
wissen sollten
www.diakonie-stiftung-salem.de
Inhalt
LEISTUNGEN AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG
WIR ALS DIAKONIE STIFTUNG SALEM VERBINDEN MENSCHEN
UND DAS BEDEUTET FÜR MICH:
„Unseren Klienten durch die
ambulante Pflege eine
selbstbestimmte Lebensführung
zu erhalten.“
Auf einen Blick:
DIE PFLEGEGRADE .................................................................. 4
PFLEGEBERATUNG .................................................................. 5
Pflegegrad beantragen:
SCHRITT FÜR SCHRITT ............................................................ 6
Im Detail:
LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG ........................... 8
Ganz schön flexibel:
DER „ENTLASTUNGSBETRAG“ ................................................ 12
Sehr individuell:
UMWANDLUNG VON „PFLEGESACHLEISTUNGEN“
IN „ENTLASTUNGSLEISTUNGEN“ ........................................... 13
Rahmenbedingungen:
WAS PRIVATE PFLEGEPERSONEN WISSEN SOLLTEN ........... 14
WISSENSWERTES ..................................................................... 16
ANSPRECHPARTNER ............................................................... 18
Dennis Regier | Altenpfleger
Geschäftsbereich Pflege & Leben |
Diakoniestation Minden
2
3
Auf einen Blick:
DIE PFLEGEGRADE
Auf einen Blick: Die Pflegegrade
PFLEGEBERATUNG
Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer pflegebedürftig
ist. In welcher Ausprägung ggf. eine Pflegebedürftigkeit vorliegt,
bewertet der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung
(MDK)“, indem er eine Einstufung in einen der sog. fünf
„Pflegegrade“ vornimmt.
Sie benötigen Unterstützung bei der Ermittlung Ihres individuellen
Pflegebedarfs? Mitarbeitende der Diakonie Stiftung Salem beraten
hinsichtlich der Beantragung von Leistungen und helfen Ihnen oder
Ihren An- und Zugehörigen dabei, die passgenaue Unterstützungsform
für Sie zu finden.
Übersicht Pflegegrade
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Anja-Katrin Hampel
Pflegeberaterin
Telefon 0571 88804 2021
Mail pflegeberatung@
diakonie-stiftung-salem.de
Schwester Andrea Brewitt
Vermittlung von Pflege-/
Kurzzeit- und Betreuungsplätzen
Telefon 0571 88804 2020
Mail pflegeberatung@
diakonie-stiftung-salem.de
Ute Ziegler
Vermittlung von Pflege-/
Kurzzeit- und Betreuungsplätzen
Telefon 0571 88804 2020
Mail pflegeberatung@
diakonie-stiftung-salem.de
Sie finden die Pflegeberatung im Mutterhaus der
Diakonie Stiftung Salem | Kuhlenstraße 82 | 32427 Minden
Unsere Beratungszeiten:
• dienstags und donnerstags
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr ohne Terminabsprache
• nach Vereinbarung und zuhause
• telefonische Erreichbarkeit täglich von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
4
5
Pflegegrad beantragen:
SCHRITT FÜR SCHRITT
Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt
Ohne Pflegegrad keine Leistungen der Pflegeversicherung.
Wenn Sie bislang noch keine Pflegeeinstufung hatten und jetzt
einen Pflegegrad neu beantragen möchten, geht das so:
Wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen
(MDK) kommt, bereiten Sie sich am
besten folgendermaßen vor:
1. Fordern Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse einen
„Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ an.
2. Füllen Sie den Antrag aus. (Wenn Sie möchten, hilft Ihnen
dabei gerne unsere Pflegeberatung).
3. Schicken Sie den Antrag an die Pflegekasse.
4. Der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)“
bestellt einen Gutachter für Sie. Der Gutachter vereinbart
einen Termin mit Ihnen und kommt zu Ihnen ins Haus.
5. Auf der Grundlage des Gutachtens teilt die Pflegekasse
Ihnen einen Pflegegrad zu.
6. Die Pflegekasse informiert Sie schriftlich darüber, welchen
Pflegegrad Sie bekommen haben.
✔
✔
✔
✔
✔
✔
Falls Sie aktuelle Arztberichte haben, halten Sie sie bitte für
den Gutachter bereit.
Zeigen Sie dem Gutachter alle Medikamente, die Sie
regelmäßig nehmen.
Wenn Sie bereits einen ambulanten Pflegedienst haben,
legen Sie dem Gutachter die Mappe mit der Pflegedokumentation
vor.
Bitten Sie die Person, die Sie pflegt, am Tag der Begutachtung
anwesend zu sein. Diese Person kann ein Angehöriger
oder auch jemand anders sein, der sich regelmäßig um Sie
kümmert.
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst haben, bitten Sie
darum, dass Ihre Pflegefachkraft bei der Begutachtung
dabei sein kann. Die Teilnahme des Pflegedienstes an der
Begutachtung ist kostenpflichtig.
Nennen Sie dem Gutachter ausnahmslos jede Hilfe, die Sie
bei der pflegerischen Versorgung und bei der Bewältigung
des Alltags brauchen.
6 7
Im Detail:
LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG
Im Detail: Leistungen der Pflegeversicherung
Menschen sind verschieden – und der Bedarf an pflegerischer Unterstützung
ist es auch. Je nachdem, welche Leistungen aus der Pflegekasse
gerade Sie tatsächlich brauchen, gibt es unterschiedliche Lösungen.
Monatliche Leistungsansprüche
Weitere Leistungsansprüche
Pflegegeld
§ 37
Pflegesachleistung
§ 36
Tages-/Nachtpflege
§ 41
Entlastungsbetrag*
§ 45b
Pflegehilfsmittel
§ 40
Vollstationäre Pflege
§ 43
Verhinderungspflege § 39
Kurzzeitpflege § 42
(bis 8 Wochen im Kalenderjahr)
Wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen § 40
1
0 €
** 0 €
** 0 €
* 125 €
40 €
* 125 €
1
0 €
0 €
(Anspruch nur über Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad
2
3
4
5
316 €
545 €
728 €
901 €
689 €
1.298 €
1.612 €
1.995 €
689 €
1.298 €
1.612 €
1.995 €
* 125 €
* 125 €
* 125 €
* 125 €
40 €
40 €
40 €
40 €
770 €
1.262 €
1.775 €
2.005 €
Pflegegrad
2
3
4
5
Pflegegrad 2-5 Pflegegrad 2-5 Pflegegrad 1-5
Jährlich 1.612 €
kann mit 50% des nicht genutzten
Budgets der Kurzzeitpflege
aufgestockt werden
(insgesamt also bis zu 2.418 €)
Jährlich 1.612 €
kann mit 100% des nicht genutzten
Budgets der Verhinderungspflege
aufgestockt werden
(insgesamt also bis zu 3.224 €)
4.000 €
(je Maßnahme und Versichertem)
* Monatlich können Sie den Entlastungsbetrag von 125 € in allen Pflegegraden
wahlweise verwenden für:
• Ambulante Pflege
• Tages-/Nachtpflege
• Leistungen zur Kurzzeitpflege
• Leistungen zur Alltagsunterstützung
** Anspruch nur über Entlastungsbetrag
Hausnotruf
Die Pflegekasse bezuschusst unter bestimmten Voraussetzungen die monatlichen
Nutzungsgebühren des Hausnotrufs.
• Sie haben eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1)
• Sie wohnen alleine
• In Notsituationen ist es Ihnen nicht möglich, einen Notruf über ein normales
Telefon abzusetzen
1. Pflegegeld:
Wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt, überweist Ihnen die Pflegekasse
jeden Monat einen bestimmten Geldbetrag. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt von
Ihrem Pflegegrad ab. Pflegegeld kann auch dann gezahlt werden, wenn Sie statt
eines An gehörigen eine andere Person haben, die Sie pflegt.
2. Sachleistung:
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst engagieren, gilt dessen Pflege als
„Sachleistung“. Diese Sachleistung wird von der Pflegekasse finanziert.
Je nach Pflegegrad steht jeden Monat ein bestimmter Betrag zur Verfügung.
3. Kombinationsleistung:
Sie werden von einem ambulanten Pflegedienst versorgt, brauchen aber weniger
Sachleistungen, als bei Ihrem Pflegegrad möglich wären.
In diesem Fall bekommen Sie zusätzlich zu den Sachleistungen ein anteiliges
Pflegegeld – Sachleistungen und Pflegegeld werden also „kombiniert“.
Das anteilige Pflegegeld überweist die Pflegekasse monatlich auf Ihr Konto.
8 9
Im Detail:
LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG
Im Detail: Leistungen der Pflegeversicherung
Welche Leistungen in welcher Höhe Sie im Fall einer Pflegebedürftigkeit
erhalten können, hängt von der Höhe des Pflegegrades
ab, der Ihnen durch den MDK zuerkannt wurde.
In den Tabellen auf den Seiten 8 und 9 können Sie sehen,
1.
2.
3.
welche Leistungen Sie erhalten können, wenn Sie in Ihrem
gewohnten häuslichen Umfeld gepflegt werden möchten.
Hierbei können Sie zwischen drei verschiedenen Leistungsarten
wählen:
a) „Pflegegeld“ (Wenn ein Angehöriger oder eine andere
Person, die Sie ehrenamtlich pflegt, die Pflege übernimmt,
überweist Ihnen die Pflegekasse jeden Monat den Ihrem
Pflegegrad entsprechenden Geldbetrag).
b) „Pflegesachleistung“ (Wenn Sie unseren ambulanten
Pflegedienst engagieren, gilt dessen Pflege als „Sachleistung“).
c) „Kombinationsleistung“ (Wenn Sie von Angehörigen (o. ä.)
gepflegt werden, zusätzlich aber auch Unterstützung durch
einen ambulanten Pflegedienst notwendig ist, können Sie
Sachleistungen und Pflegegeld anteilig miteinander „kombinieren“.
Das anteilige Pflegegeld überweist die Pflegekasse
monatlich auf Ihr Konto).
Muss Ihre Wohnung – z. B. Ihr Badezimmer – umgebaut
oder technisch (beispielsweise mit einem Treppenlift) aufgerüstet
werden, damit Sie weiterhin Zuhause leben können,
so können Sie für jede dieser (einzeln zu beantragenden)
wohnumfeldverbessernden Maßnahmen jeweils bis zu
4.000 Euro Zuschuss erhalten.
Auch Pflegehilfsmittel (z. B. zur Erleichterung der Pflege
oder zur Hygiene) werden z. T. durch die Pflegeversicherung
(pauschal) bezahlt.
4.
5.
6.
7.
Wenn Sie nur kurzzeitig in einer vollstationären
Einrichtung oder durch einen ambulanten Pflegedienst
pflegerisch betreut werden wollen (z. B. weil diejenigen
Menschen, die Ihre Pflege Zuhause üblicherweise übernehmen,
durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind oder
weil Sie selbst z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt noch
nicht sofort Zuhause gepflegt werden können), ist es
möglich, die sogenannte „Verhinderungspflege“ oder
„Kurzzeitpflege“ in Anspruch zu nehmen.
Zusätzlich zur ambulanten Pflege können Sie eine Tagesoder
Nachtpflege besuchen. Die Kosten hierfür bezuschusst
die Pflegeversicherung – zusätzlich zu Leistungen
der Pflege im häuslichen Umfeld – durch ein eigenes
Budget für Tagespflege. Auch ohne die Betreuung durch
einen ambulanten Pflegedienst ist eine entsprechende
Kostenübernahme möglich.
Auch die dauerhafte vollstationäre Pflege wird durch die
Pflegeversicherung bezuschusst, sofern bei Ihnen mindestens
Pflegegrad 2 vorliegt.
Bereits ab dem Pflegegrad 1 haben Sie außerdem einen
Anspruch auf einen monatlichen „Entlastungsbetrag“ in
Höhe von 125 Euro. Mit diesem Entlastungsbetrag werden
die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der
häuslichen Umgebung ergänzt, d. h.: Mit diesem zusätzlich
gewährten Betrag können Sie Leistungen der Betreuung
und allgemeinen Beaufsichtigung, Unterstützungsleistungen
für Pflegepersonen / Angehörige (damit diese den
Pflegealltag besser bewältigen können) oder auch ganz
praktisch haushaltsnahe Dienstleistungen finanzieren
(siehe Seite 13).
Auch Kosten der Unterkunft oder Verpflegung in der
Tagespflege oder Kurzzeitpflege können über Entlastungsleistungen
abgerechnet werden.
10 11
Ganz schön flexibel:
DER „ENTLASTUNGSBETRAG“
Ganz schön flexibel: Der „Entlastungsbetrag“
Zusätzlich zu den anderen Leistungen aus der Pflegeversicherung
steht allen Menschen, für die ein Pflegegrad festgestellt
wurde, ein sogenannter „Entlastungsbetrag“ zur Verfügung.
Dieser Betrag ist für alle Pflegegrade gleich und liegt bei
125 Euro im Monat.
Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern erst bei
Inanspruchnahme einer Dienstleistung eines anerkannten
ambulanten Pflegedienstes oder Betreuungsdienstes erstattet.
Dahinter steht die Idee, dass bis zu einer Höhe von 125 Euro
monatlich Kosten erstattet werden, die über den Regelfall
hinausgehen. Der Entlastungsbetrag kann z. B. in Anspruch
genommen werden für Tagespflege, Nachtpflege, ambulante
Pflege oder Kurzzeitpflege (siehe im Detail auf Seite 8).
Sehr individuell: Umwandlung von
„Pflegesachleistungen“ in „Entlastungsleistungen“
So viel Pflege brauchen Sie eigentlich gar
nicht, aber Sie würden wirklich gern regelmäßig
spazieren gehen, brauchen dafür
aber eine Begleitung? Kein Problem:
Nach dem neuen Pflegestärkungsgesetz
haben Sie einen Anspruch darauf, Pflegesachleistungen
gegebenenfalls (zu 40%)
„umzuwandeln“ in sogenannte „Entlastungsleistungen“.
Auf diese Weise bekommen Sie z. B. die
nötige Begleitung nicht nur zum Spazierengehen,
sondern auch, um soziale
Kontakte zu pflegen.
So können Sie z. B. weiterhin regelmäßig
an Ihrer Kartenspielrunde oder am
Gesprächskreis in der Kirchengemeinde
teilnehmen. Sie können ins Theater oder
Konzert gehen, beim Seniorensport dabei
sein und zum Kegeln gehen.
Bei Fragen rund um die Themen
„Pflegesachleistungen“ und
„Entlastungsleistungen“
wenden Sie sich gerne an die
Pflegeberatung der Diakonie
Stiftung Salem.
12 13
Rahmenbedingungen:
WAS PRIVATE PFLEGEPERSONEN
WISSEN SOLLTEN
Rahmenbedingungen:
Was private Pflegepersonen wissen sollten
Wer sich entscheidet, privat die Verantwortung für die Betreuung
einer pflegebedürftigen Person zu übernehmen, tut ein
richtig gutes Werk, muss aber dafür in aller Regel die eigene
Berufstätigkeit einschränken. Damit private Pflegepersonen
keine Nachteile haben, sieht das Gesetz mehrere Maßnahmen
vor, um sie sozial abzusichern.
1.
Rentenversicherung
Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge.
Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden
pro Woche in Anspruch nimmt und dass die pflegende Person
nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig ist.
2.
Unfallversicherung
Wer im Pflegegutachten als private Pflegeperson benannt ist, steht
grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz. Wichtig ist, dass
ein Unfall gegebenenfalls ausdrücklich als Pflegeunfall gemeldet
wird.
3.
Pflegeunterstützungsgeld
Wenn ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall wird, haben Arbeitnehmer
jederzeit das Recht, sich für zehn Tage vom Arbeitgeber
freistellen zu lassen, um die Pflege zu organisieren. Das Arbeitsentgelt
wird zu 90 Prozent von der Pflegekasse als sogenanntes „Pflegeunterstützungsgeld“
gezahlt. Des Weiteren kann er vom Arbeitgeber
einen Zuschuss erhalten, wenn dieser im Vorfeld vertraglich
geregelt wurde. Voraussetzung um „Pflegeunterstützungsgeld“ zu
erhalten, ist eine Bescheinigung des Arztes, der die pflegebedürftige
Person behandelt und ein bestehender Pflegegrad.
4.
Unbezahlte Pflegezeit
Um einen Angehörigen zu pflegen, können Arbeitnehmer/-innen
sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen.
Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als 15 Mitarbeitende hat.
Während der Pflegezeit gewährt das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag ein zinsloses
Darlehen.
5.
Familienpflegezeit
Eine teilweise Freistellung von der Arbeit ist sogar bis zu 24 Monate
lang möglich, sofern a) die Pflege eines nahen Angehörigen wöchentlich
mindestens 15 Stunden in Anspruch nimmt und b) der
Betrieb mehr als 25 Beschäftigte hat. Für die Dauer der Familienpflegezeit
besteht Kündigungsschutz. Wie bei der unbezahlten
Pflegezeit kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
6.
Schulung in der häuslichen Umgebung
nach § 45 SGBXI
Pflegende Angehörige werden in der Häuslichkeit von Pflegefachkräften
besucht und zu pflegerischen Tätigkeiten angeleitet.
Diese Leistung wird nach Antragstellung von der Pflegekasse
finanziert. Die Schulung ist mit einer Dauer von 120 Minuten vorgesehen.
In der Zeit können alle pflegerischen Fragen geklärt und
Sicherheit im Umgang vermittelt werden.
7.
Beratungsbesuch nach § 37.3 SGBXI
Wenn Pflegegeld aus der Pflegeversicherung bezogen wird, wird
je nach Pflegegrad ein Beratungsbesuch von den Pflegekassen
gefordert. Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5
vierteljährlich. Auch wenn Sachleistungen bezogen werden, haben
Sie ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Beratung. Diese kann dann
unabhängig vom Pflegegrad halbjährlich erfolgen.
14 15
WISSENSWERTES
Wissenswertes
Im Prinzip ist das Pflegestärkungsgesetz gar nicht so kompliziert.
Allerdings kommen in dem Gesetz immer wieder Fachbegriffe
vor, die man nicht ohne Weiteres kennt. Daraus ergeben
sich dann Fragen und Verständnisschwierigkeiten.
Hier kommen die wichtigsten Fragen – und die Antworten
gleich dazu.
Was passiert, wenn pflegende Angehörige
vorübergehend verhindert sind?
Jeder Mensch kann krank werden und jeder Mensch muss auch
mal Urlaub machen. Das gilt auch für pflegende Angehörige und
andere Personen, die sich dauerhaft zu Hause um pflegebedürftige
Menschen kümmern.
Grundsätzlich gilt: Wer einen Pflegegrad hat und seit mindestens
sechs Monaten gepflegt wird, der hat einen Anspruch auf Ersatz-/
Verhinderungspflege. Jedes Jahr stehen dafür bis zu 1.612 Euro zur
Verfügung. Mit dem Geld können Personen finanziert werden, die
pflegende Angehörige vertreten. Von dem Geld kann auch ein Pflegedienst,
eine Tagespflege-Einrichtung oder ein vorübergehender
Aufenthalt im Altenpflegeheim bezahlt werden.
Diese Art der Leistung kann mit Mitteln der „Kurzzeitpflege“ erhöht
werden auf bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr (1.612 EUR
„Verhinderungspflege-Leistung“ und max. 50% – also 806 Euro –
der „Kurzzeitpflege-Leistungen“).
Voraussetzung für diese Aufstockung ist, dass die pflegebedürftige
Person auf das ganze Jahr gerechnet weniger als acht Wochen lang
in einem Altenheim versorgt wurde.
Was genau heisst eigentlich „Kurzzeitpflege“?
Unter Kurzzeitpflege versteht man die vorübergehende Versorgung
in einem Altenheim. Kurzzeitpflege ist z. B. dann eine gute
Lösung, wenn eine pflegebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt
noch Erholung braucht, bevor sie wieder zu Hause
leben kann. Außerdem wird Kurzzeitpflege gern in Anspruch
genommen, wenn pflegende Angehörige krank sind oder in den
Urlaub fahren.
Kurzzeitpflege-Plätze gibt es in vielen Altenheimen. Für Kurzzeitpflege
stellt die Pflegekasse jedes Jahr bis zu 1.612 Euro bereit.
Sollte dieser Betrag nicht ausreichen, so kann er mit Mitteln der
„Verhinderungspflege“ aufgestockt werden (bis zu 100% dieser
Leistungen – also 1.612 Euro – sofern Verhinderungspflege im
betreffenden Jahr noch nicht in Anspruch genommen worden ist).
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Menschen
ohne Pflegegrad zeitweise Pflege brauchen?
Auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, können plötzlich
in die Situation kommen, vorübergehend pflegebedürftig zu sein
– z. B. nach einem Unfall oder einer Operation. Hier besteht ein
Anspruch auf Hilfe bei der Körperpflege („Grundpflege“) und im
Haushalt für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr.
Je nach Bedarf ermöglicht die Krankenkasse entweder Unterstützung
zu Hause („Häusliche Krankenpflege“) oder Kurzzeitpflege
in einer Pflegeeinrichtung. Beides muss bei der Krankenkasse
beantragt werden.
Was genau gilt alles als „Pflegehilfsmittel“?
Vereinfacht gesagt, ist all das ein Pflegehilfsmittel, was für die
häusliche Pflege gebraucht wird. Also z. B.: Rollator, Toilettenstuhl
und Badewannenlift, aber auch Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.
Welche Pflegehilfsmittel es nur mit und welche es auch
ohne Pflegegrad gibt, erklärt Ihnen gern die Pflegeberatung.
16 17
ANSPRECHPARTNER
Pflegeberatung
Schwester Andrea Brewitt
Ute Ziegler
Telefon 0571 88804 2020
Anja-Katrin Hampel
Telefon 0571 88804 2021
Mail pflegeberatung@diakonie-stiftungsalem.de
Hausnotruf
Kuhlenstraße 82 a, 32427 Minden
Rainer Brauer
Telefon 0571 88804 2050
Mail r.brauer@diakonie-stiftung-salem.de
Ambulante Pflege
Servicetelefon 0800 773 8578 (gebührenfrei)
Diakoniestation Minden
Kuhlenstraße 82 a, 32427 Minden
Claudia Poier
Telefon 0571 88804 3710
Mail ds-minden@diakonie-stiftung-salem.de
Demenzfachdienst
Hilfen für Menschen mit Demenz
und ihre Angehörigen
Angelika Grothklaus
Susanne Zander | Ellen Hoffmann
Kuhlenstraße 82 a, 32427 Minden
Telefon 0571 88804 2030
oder Infotelefon Demenz 0180 4453300
(0,20 € aus dem dt. Festnetz)
Mail info@demenzfachdienst.de
Zentrum für Pflegeberatung Minden
Hellingstraße 15, 32423 Minden
Telefon 0571 80714 200
Mail minden@pflegeberatung-mindenluebecke.de
Wohnberatung im Kreis Minden-Lübbecke
Hellingstraße 15, 32423 Minden
Telefon 0571 80722808
Mail info@wohnberatung-mindenluebbecke.de
Diakoniestation Petershagen
Mindener Straße 62, 32469 Petershagen
Ramona Bretthauer
Telefon 0571 88804 3730
Mail ds-petershagen@diakonie-stiftungsalem.de
Schwester Andrea Brewitt | Pflegeberatung
18
19
Herausgeber
Diakonie Stiftung Salem gGmbH
Fischerallee 3 a
32423 Minden
Verantwortlich für den Inhalt
Geschäftsbereich Pflege & Leben
www.diakonie-stiftung-salem.de
Stand 02/2020