PT-MAGAZIN 02 2020
Offizielles Magazin der Oskar-Patzelt-Stiftung. Titelthema: Keine Angst vor Krisen. Nominierungsliste 2020 des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes". Motto: Meilensteine setzen.
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„Data Driven Recruiting und Corporate Entrepreneure<br />
prägen die Personalarbeit der Zukunft“<br />
fizierungsverfahren nahezu unmöglich,<br />
dass jemand mittels einer elektronischen<br />
Signatur unbefugt im Namen einer anderen<br />
Person unterschreibt. Zudem wird<br />
eine nachträgliche Veränderung des<br />
Dokumentes sichtbar.<br />
4. Irrtum: Eine elektronische Unterschrift<br />
hält vor Gericht nicht stand<br />
Die digitale Signatur ist grundsätzlich<br />
rechtsgültig und vor Gericht anerkannt.<br />
Im Lichte der eIDAS-Verordnung ist mit<br />
Dokumenten bzw. Dateien, die mit der<br />
fortgeschrittenen oder der qualifizierten<br />
elektronischen Signatur digital unterschrieben<br />
wurden, ein höherer Beweiswert<br />
verbunden, als mit der einfachen<br />
Signatur (etwa in einer E-Mail). Dabei<br />
können also höhere Anforderungen<br />
daran gestellt werden, die Vermutung<br />
der Richtigkeit zu erschüttern: Gemäß<br />
§ 371a ZPO finden auf privaten elektronischen<br />
Dokumenten, die mit einer qualifizierten<br />
elektronischen Signatur versehen<br />
sind, die Vorschriften über die Beweiskraft<br />
privater Urkunden entsprechende<br />
Anwendung.<br />
5. Irrtum: Wichtige Dokumente und<br />
Informationen könnten so ungewollt<br />
in die Hände Dritter gelangen<br />
Vertrauensdienstanbieter, die für die Ausstellung<br />
der Signaturzertifikate zuständig<br />
sind, müssen sich zertifizieren lassen,<br />
um die Sicherheitsanforderungen der<br />
Europäischen Union zu erfüllen. Obwohl<br />
sich die Anbieter elektronischer Signaturen<br />
mitunter unterscheiden, nutzt etwa<br />
FP Sign ausschließlich deutsche und vom<br />
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />
(BSI) zertifizierte Rechenzentren<br />
– unabhängig davon, von wo die Signatur<br />
erstellt wird.<br />
Die elektronisch übermittelten Daten<br />
werden zudem durch die Transportverschlüsselung,<br />
also die Authentifizierung<br />
des Unterzeichners mittels Username<br />
und Passwort (oder bei der QES auch mit<br />
einer SMS-TAN) gesichert. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung<br />
kann zusätzlich<br />
auch beim Signaturempfänger angefordert<br />
werden. Die Bedenken über Datensicherheit<br />
sind somit – sofern Anwender<br />
auf eine eIDAS-konforme Signaturlösung<br />
setzen – unberechtigt.<br />
6. Irrtum: Wenn meine Geschäftspartner<br />
selbst keinen eigenen Account bei<br />
einem Anbieter für elektronische Signaturen<br />
verwenden, können sie nicht<br />
unterschreiben<br />
Das ist ein hartnäckiger Mythos. Die<br />
meisten digitalen, cloudbasierten Signaturlösungen<br />
ermöglichen einen unkomplizierten<br />
Signaturprozess, indem vom<br />
Signaturempfänger kein eigener Account<br />
verlangt wird, um ein Dokument elektronisch<br />
zu signieren. Es reicht aus, wenn<br />
der Initiator der Signatur einen Account<br />
bei seinem Wunsch-Vertrauensdienstanbieter<br />
besitzt.<br />
Etwas anders verhält es sich, wenn<br />
beide Unterschriftsparteien auf höchstmöglicher<br />
Rechtsgültigkeit ihrer Vereinbarung<br />
bestehen oder das zu unterschreibende<br />
Dokument die Schriftform<br />
erfordert: Hierzu muss die qualifizierte<br />
elektronische Signatur zum Einsatz kommen.<br />
D. h. alle Unterzeichner müssen im<br />
Besitz einer QES sein und sich an deren<br />
Identifizierungs- und Authentifizierungsanforderungen<br />
halten. ó<br />
Über die Autorin<br />
Ina Gellner ist Partnermanagerin und<br />
Expertin für alle Fragen der Rechts- und<br />
Datensicherheit elektronischer Signaturen<br />
bei FP Sign (www.fp-sign.com)<br />
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Wirtschaft<br />
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