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PT-MAGAZIN 02 2020

Offizielles Magazin der Oskar-Patzelt-Stiftung. Titelthema: Keine Angst vor Krisen. Nominierungsliste 2020 des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes". Motto: Meilensteine setzen.

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„Data Driven Recruiting und Corporate Entrepreneure<br />

prägen die Personalarbeit der Zukunft“<br />

fizierungsverfahren nahezu unmöglich,<br />

dass jemand mittels einer elektronischen<br />

Signatur unbefugt im Namen einer anderen<br />

Person unterschreibt. Zudem wird<br />

eine nachträgliche Veränderung des<br />

Dokumentes sichtbar.<br />

4. Irrtum: Eine elektronische Unterschrift<br />

hält vor Gericht nicht stand<br />

Die digitale Signatur ist grundsätzlich<br />

rechtsgültig und vor Gericht anerkannt.<br />

Im Lichte der eIDAS-Verordnung ist mit<br />

Dokumenten bzw. Dateien, die mit der<br />

fortgeschrittenen oder der qualifizierten<br />

elektronischen Signatur digital unterschrieben<br />

wurden, ein höherer Beweiswert<br />

verbunden, als mit der einfachen<br />

Signatur (etwa in einer E-Mail). Dabei<br />

können also höhere Anforderungen<br />

daran gestellt werden, die Vermutung<br />

der Richtigkeit zu erschüttern: Gemäß<br />

§ 371a ZPO finden auf privaten elektronischen<br />

Dokumenten, die mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur versehen<br />

sind, die Vorschriften über die Beweiskraft<br />

privater Urkunden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

5. Irrtum: Wichtige Dokumente und<br />

Informationen könnten so ungewollt<br />

in die Hände Dritter gelangen<br />

Vertrauensdienstanbieter, die für die Ausstellung<br />

der Signaturzertifikate zuständig<br />

sind, müssen sich zertifizieren lassen,<br />

um die Sicherheitsanforderungen der<br />

Europäischen Union zu erfüllen. Obwohl<br />

sich die Anbieter elektronischer Signaturen<br />

mitunter unterscheiden, nutzt etwa<br />

FP Sign ausschließlich deutsche und vom<br />

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />

(BSI) zertifizierte Rechenzentren<br />

– unabhängig davon, von wo die Signatur<br />

erstellt wird.<br />

Die elektronisch übermittelten Daten<br />

werden zudem durch die Transportverschlüsselung,<br />

also die Authentifizierung<br />

des Unterzeichners mittels Username<br />

und Passwort (oder bei der QES auch mit<br />

einer SMS-TAN) gesichert. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung<br />

kann zusätzlich<br />

auch beim Signaturempfänger angefordert<br />

werden. Die Bedenken über Datensicherheit<br />

sind somit – sofern Anwender<br />

auf eine eIDAS-konforme Signaturlösung<br />

setzen – unberechtigt.<br />

6. Irrtum: Wenn meine Geschäftspartner<br />

selbst keinen eigenen Account bei<br />

einem Anbieter für elektronische Signaturen<br />

verwenden, können sie nicht<br />

unterschreiben<br />

Das ist ein hartnäckiger Mythos. Die<br />

meisten digitalen, cloudbasierten Signaturlösungen<br />

ermöglichen einen unkomplizierten<br />

Signaturprozess, indem vom<br />

Signaturempfänger kein eigener Account<br />

verlangt wird, um ein Dokument elektronisch<br />

zu signieren. Es reicht aus, wenn<br />

der Initiator der Signatur einen Account<br />

bei seinem Wunsch-Vertrauensdienstanbieter<br />

besitzt.<br />

Etwas anders verhält es sich, wenn<br />

beide Unterschriftsparteien auf höchstmöglicher<br />

Rechtsgültigkeit ihrer Vereinbarung<br />

bestehen oder das zu unterschreibende<br />

Dokument die Schriftform<br />

erfordert: Hierzu muss die qualifizierte<br />

elektronische Signatur zum Einsatz kommen.<br />

D. h. alle Unterzeichner müssen im<br />

Besitz einer QES sein und sich an deren<br />

Identifizierungs- und Authentifizierungsanforderungen<br />

halten. ó<br />

Über die Autorin<br />

Ina Gellner ist Partnermanagerin und<br />

Expertin für alle Fragen der Rechts- und<br />

Datensicherheit elektronischer Signaturen<br />

bei FP Sign (www.fp-sign.com)<br />

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<strong>PT</strong>-<strong>MAGAZIN</strong> 2/2<strong>02</strong>0<br />

Wirtschaft<br />

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