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Festsetzung der Kostenbeteiligung - Erläuterungen ... - Berlin.de

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft<br />

<strong>Berlin</strong>, August 2012<br />

<strong>Erläuterungen</strong> und Hinweise<br />

zur <strong>Festsetzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligung an <strong>de</strong>n Kosten <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesbetreuung von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

Die <strong>Kostenbeteiligung</strong> für die Betreuung in Tageseinrichtungen, Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagespflege und in <strong><strong>de</strong>r</strong> ergänzen<strong>de</strong>n<br />

Betreuung an Schulen ist im Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) geregelt.<br />

Das Kind - sofern es eigenes Einkommen hat - und seine Eltern, die mit <strong>de</strong>m Kind zusammenleben, haben<br />

sich an <strong>de</strong>n durchschnittlichen Kosten <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ergänzen<strong>de</strong>n Betreuung an Schulen zu beteiligen (§ 1 Satz 1 TKBG). Die <strong>Kostenbeteiligung</strong> setzt sich aus<br />

einem Betreuungsanteil und einem pauschalen Verpflegungsanteil zusammen. Der Verpflegungsanteil<br />

beträgt zurzeit 23 Euro/Monat. Der Betreuungsanteil ist einkommensabhängig gestaffelt und richtet sich nach<br />

<strong>de</strong>m Betreuungsumfang (§ 2 Satz 1 TKBG) und weiteren im Gesetz geregelten Ermäßigungstatbestän<strong>de</strong>n<br />

(z.B. Geschwisterermäßigung, Ermäßigung für Pflegekin<strong><strong>de</strong>r</strong>).<br />

Die Geschwisterermäßigung (§ 3 Abs. 3 TKBG) wird automatisch für alle Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> gewährt, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Stelle für<br />

Tagesbetreuung in Ihrem Jugendamt bekannt sind. Dabei wer<strong>de</strong>n alle leiblichen Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> bis zum vollen<strong>de</strong>ten<br />

18. Lebensjahr berücksichtigt, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Familie leben o<strong><strong>de</strong>r</strong> für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt<br />

wird. Es ist daher erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich <strong><strong>de</strong>r</strong> o.g. Stelle Ihres Jugendamts alle nicht in einer Tages- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Horteinrichtung<br />

betreuten Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> unter 18 Jahren zu mel<strong>de</strong>n, um die Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ermäßigung auch in diesen Fällen<br />

sicherzustellen. Familien mit zwei Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n zahlen 80 Prozent, mit drei Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n 60 Prozent, mit vier und mehr<br />

Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n 50 Prozent <strong><strong>de</strong>r</strong> monatlichen <strong>Kostenbeteiligung</strong> pro Kind.<br />

Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem Elternteil, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auf Dauer bei an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Personen (z.B.<br />

Pflegeeltern) o<strong><strong>de</strong>r</strong> erhält stationäre Hilfe zur Erziehung (z.B. Heimerziehung) und kommt hierbei für <strong>de</strong>n<br />

Unterhalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s das Jugendamt auf, sind die Pflegepersonen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Träger <strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung<br />

kostenbeitragspflichtig, wobei sich die <strong>Kostenbeteiligung</strong> unabhängig vom Einkommen auf <strong>de</strong>n jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetrag ermäßigt. Wird das Kind im Haushalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Pflegepersonen in Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagespflege<br />

betreut, ermäßigt sich die <strong>Kostenbeteiligung</strong> bei erweiterter Ganztagsför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung und bei Ganztags- und<br />

Teilzeitför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung auf monatlich 15 Euro (Pflegekin<strong><strong>de</strong>r</strong> § 3 Abs. 2 TKBG).<br />

Sie können auch freiwillig die jeweils maßgeblich höchste <strong>Kostenbeteiligung</strong> nach <strong><strong>de</strong>r</strong> einschlägigen Anlage<br />

zum TKBG zahlen (§ 5 Abs. 1 TKBG). Die höchste <strong>Kostenbeteiligung</strong> wird ab einem jährlichen Einkommen<br />

von 81.060 Euro festgesetzt (z.B. ein Kind – Betreuungsumfang ganztags erweitert über 9 Stun<strong>de</strong>n in Tageseinrichtungen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagespflege: 466 Euro). In diesem Fall brauchen keine weiteren Unterlagen<br />

zur Einkommensberechnung vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Es sind nur noch Angaben zur Geschwisterermäßigung<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Einkommen <strong><strong>de</strong>r</strong> Familie<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Einkommensermittlung wer<strong>de</strong>n Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus<br />

selbständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und<br />

sonstige Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Einkommenssteuergesetz (EStG) berücksichtigt.<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 TKBG gelten als Einkommen für die Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Kostenbeteiligung</strong> die im letzten<br />

Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahr vor <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Festsetzung</strong> erzielten positiven Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s EStG. § 2<br />

Abs. 2 Nr. 1 EStG besagt, dass als Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und<br />

selbständiger Arbeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewinn und bei <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Einkunftsarten die Einnahmen abzüglich<br />

Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Einkünfte <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

Ein Ausgleich mit Verlusten aus an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Einkunftsarten und mit Verlusten <strong>de</strong>s an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Elternteils o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 2, S. 2 TKBG).<br />

Ihre Einkünfte können Sie grundsätzlich durch <strong>de</strong>n/die vollständigen Einkommensteuerbescheid/e <strong>de</strong>s<br />

letzten Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres vor <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Festsetzung</strong> nachweisen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen angeben müssen, sofern diese nicht aus <strong>de</strong>m vorgelegten Einkommenssteuerbescheid<br />

hervorgehen. Sollte Ihnen (noch) kein Einkommensteuerbescheid vorliegen, weisen Sie Ihr Einkommen bitte<br />

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durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e geeignete Nachweise (s. Punkt 3.1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung) glaubhaft nach. In diesem Fall ist nur eine<br />

Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> pauschalen Werbungskosten möglich.<br />

Weitere Einkünfte, z.B. aus sog. „Mini-Jobs“, Renten, Pensionen, ggf. Unterhaltsleistungen <strong>de</strong>s getrennt<br />

leben<strong>de</strong>n Elternteils sind auch von Ihnen anzugeben und nachzuweisen.<br />

Ausländische Einkünfte, die <strong>de</strong>n Einkünften gemäß § 2 Abs. 2 TKBG entsprechen und <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>utschen<br />

Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einkommen einzubeziehen (§ 2 Abs. 2, S. 4 TKBG).<br />

Steuerfreie Einkünfte wer<strong>de</strong>n nicht als Einkommen angerechnet, wie z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Arbeitslosengeld I und II, BAföG, Krankengeld sowie Übergangsgeld. Zur Einschätzung Ihrer<br />

Einkommenssituation weisen Sie diese Einkünfte jedoch ebenfalls nach, z.B. durch Leistungsbeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Jugendamtes, <strong>de</strong>s Jobcenters, <strong>de</strong>s Arbeitsamtes usw.<br />

Die <strong>Festsetzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Kostenbeteiligung</strong> erfolgt nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung <strong>de</strong>s maßgeblichen Einkommens in<br />

einem <strong>Kostenbeteiligung</strong>sbescheid. Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Anmeldung zur Tagesbetreuung o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> ergänzen<strong>de</strong>n<br />

Betreuung an Schulen erfolgt erstmalig eine <strong>Festsetzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Kostenbeteiligung</strong>. Liegt <strong><strong>de</strong>r</strong> gewünschte<br />

Betreuungsbeginn voraussichtlich im Jahr nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Antragstellung (Folgejahr), dann erfolgt auch die<br />

<strong>Festsetzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Kostenbeteiligung</strong> i.d.R. erst im Folgejahr nach <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Betreuungsvertrages. In<br />

diesen Fällen kreuzen Sie bitte in <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung zur <strong>Kostenbeteiligung</strong> (Punkt 3.1) das voraussichtliche<br />

Einkommen <strong>de</strong>s letzten Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres vor <strong>de</strong>m gewünschten Betreuungsbeginn an und weisen dieses<br />

durch geeignete Unterlagen nach. Im Regelfall wird die festgesetzte <strong>Kostenbeteiligung</strong> einmal jährlich durch<br />

das zuständige Jugendamt durch Abfrage <strong><strong>de</strong>r</strong> dann maßgeblichen Einkommenssituation überprüft. In <strong>de</strong>n<br />

letzten 3 Jahren vor <strong><strong>de</strong>r</strong> regelmäßigen Schulpflicht ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Besuch einer Tageseinrichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagespflegestelle kostenfrei. Es ist nur noch <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflegungsanteil zu zahlen.<br />

Sollte das Einkommen <strong>de</strong>s letzten Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres vor <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Festsetzung</strong> noch nicht endgültig festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n können, erfolgt eine vorläufige <strong>Festsetzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Kostenbeteiligung</strong> aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> glaubhaft<br />

gemachten Einkommensverhältnisse (§ 2 Abs. 2, S. 3 TKBG).<br />

Sie haben je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit die Möglichkeit, eine vorläufige <strong>Festsetzung</strong> <strong>de</strong>s Kostenbeitrages auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage<br />

<strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres zu beantragen, wenn dieses voraussichtlich geringer<br />

ausfallen wird als das Einkommen <strong>de</strong>s letzten Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres (§ 2 Abs. 3 TKBG). In diesem Fall geben Sie<br />

das voraussichtliche Bruttojahreseinkommen an und weisen dieses glaubhaft für die Monate <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres nach. In diesen Fällen wird die <strong>Kostenbeteiligung</strong> vom Antragsmonat an bzw. ab Termin <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

jährlichen Überprüfung ebenfalls vorläufig festgesetzt.<br />

Bitte reichen Sie im Fall einer vorläufigen <strong>Festsetzung</strong> <strong>de</strong>n/die Einkommensteuerbescheid/e bzw. die<br />

Einkommensunterlagen für dieses gesamte Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahr so bald wie möglich nach, um auch in diesem Fall<br />

das maßgebliche Jahreseinkommen und eine endgültige <strong>Festsetzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Kostenbeteiligung</strong> berücksichtigen<br />

zu können. Zu viel gezahlte Beträge wer<strong>de</strong>n erstattet und zu wenig gezahlte Beträge wer<strong>de</strong>n<br />

nachgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t (§ 5 Abs. 3 TKBG).<br />

Ergibt sich auf Grund <strong>de</strong>s Eintritts o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Wegfalls eines Ermäßigungstatbestan<strong>de</strong>s (z.B.<br />

Geschwisterkin<strong><strong>de</strong>r</strong>, Pflegekin<strong><strong>de</strong>r</strong>) o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund eines geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Einkommens eine verän<strong><strong>de</strong>r</strong>te<br />

<strong>Kostenbeteiligung</strong>, so wird diese vom 1. <strong>de</strong>s Monats an berücksichtigt, in <strong>de</strong>m eine Neufestsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>Kostenbeteiligung</strong> durch die Eltern beantragt o<strong><strong>de</strong>r</strong> die <strong>Kostenbeteiligung</strong> vom Jugendamt überprüft wird. Für<br />

die zurückliegen<strong>de</strong> Zeit wer<strong>de</strong>n zu viel gezahlte Beträge nicht erstattet und zu wenig gezahlte Beträge nicht<br />

nachgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Allerdings wer<strong>de</strong>n zu wenig gezahlte Beträge nachgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t, wenn die<br />

Erziehungsberechtigten ihrer Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 4 TKBG (z.B. Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Geschwisterermäßigung) nicht nachgekommen sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Jugendamt in einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en für die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>Kostenbeteiligung</strong> maßgeblichen Weise getäuscht haben (§ 5 Abs. 3 TKBG).<br />

Auf Antrag kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten und zur Sicherstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> weiteren För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s befristet ganz o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweise von <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlung <strong><strong>de</strong>r</strong> künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n <strong>Kostenbeteiligung</strong><br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n (§ 4 Abs. 4 TKBG).<br />

Die zur <strong>Festsetzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Kostenbeteiligung</strong> notwendigen Unterlagen sind <strong>de</strong>m Jugendamt in Kopie<br />

vorzulegen (§ 5 Abs. 1 TKBG), jedoch kann das Jugendamt auch die Vorlage von Originalen verlangen. Ob<br />

ggf. noch weitere Unterlagen notwendig sind, erfahren Sie von Ihrem Jugendamt. Weitere Informationen<br />

fin<strong>de</strong>n Sie auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Internetseite <strong><strong>de</strong>r</strong> Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft unter<br />

http://www.berlin.<strong>de</strong>/sen/familie/kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesbetreuung/kostenbeteiligung/in<strong>de</strong>x.html.<br />

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