Rechtssicherheit ohne Staat? - Moritz Renner
Rechtssicherheit ohne Staat? - Moritz Renner
Rechtssicherheit ohne Staat? - Moritz Renner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gralf-Peter Calliess & <strong>Moritz</strong> <strong>Renner</strong>, Bremen<br />
<strong>Rechtssicherheit</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Staat</strong>? Eine empiriegestützte Theorie<br />
In: Dieter Gosewinkel/Gunnar Folke Schuppert (Hrsg.), Politische Kultur im Wandel von<br />
<strong>Staat</strong>lichkeit, Wissenschafts-Zentrum-Berlin, WZB-Jahrbuch 2007 (i.E.)<br />
I. Markt und Privatrecht<br />
Das Privatrecht erfüllt eine wichtige Funktion für die Konstitution von Märkten:<br />
Handelsgesetze, ordentliche Gerichtsbarkeit und staatliche Zwangsvollstreckung schaffen das<br />
nötige Vertrauen in die Durchsetzbarkeit von Verträgen, das wirtschaftliche Kooperation<br />
überhaupt erst ermöglicht. Dass der <strong>Staat</strong> <strong>Rechtssicherheit</strong> für den Handel gewährleisten soll,<br />
entspricht nicht nur dem Selbstverständnis der modernen Zivilrechtswissenschaft, die im<br />
Hinblick auf die Marktfunktionalität des Privatrechts von facilitative law spricht, sondern ist<br />
auch Grundlage ordoliberaler Wirtschaftstheorie, welche das Transaktionsrecht als Bestandteil<br />
einer vom <strong>Staat</strong> bereit zu stellenden Wirtschaftsverfassung versteht (Böhm 1966; Behrens<br />
2000; Kerber/Vanberg 2001).<br />
Das heißt freilich nicht zwangsläufig, dass der <strong>Staat</strong> die Verantwortung für die Produktion von<br />
<strong>Rechtssicherheit</strong> im Handel allein übernimmt. Institutionen zur Durchsetzung von Verträgen<br />
können auch unabhängig vom <strong>Staat</strong> mit Mitteln der privaten Ordnung geschaffen werden<br />
(Ellickson 1991; Hadfield 2001; Dixit 2004). In Betracht kommen sowohl Mechanismen, über<br />
welche die Transaktionspartner unmittelbar selbst verfügen können, wie etwa die Drohung mit<br />
dem Abbruch einer Geschäftsbeziehung oder die Vereinbarung von Sicherheiten (zweiseitige<br />
Governance), als auch die Einbeziehung vertrauenswürdiger Dritter, wie etwa die<br />
Einschaltung von Banken beim Akkreditiv oder die Benennung von Schiedsgutachtern zur<br />
Schlichtung von Streitigkeiten (dreiseitige Governance). Wenn Häufigkeit und<br />
Faktorspezifität einer Transaktion besonders hoch sind, kann diese im Wege der vertikalen<br />
Integration in eine Firma den Marktmechanismen auch gänzlich entzogen werden (einheitliche<br />
Governance) (Williamson 2005).
<strong>Staat</strong>liche und private Strukturen der Governance vertraglicher Beziehungen können dabei als<br />
funktionale Äquivalente verstanden werden, die sich im Kontext der institutionellen<br />
Organisation des Handels wechselseitig ergänzen und in gewissem Maße auch ersetzen<br />
können. In Tabelle 1 geben wir einen idealtypischen Überblick über die verschiedenen<br />
staatlichen und privaten Governance-Mechanismen, derer sich der Handel bedient, wobei wir<br />
diese anhand der drei klassischen <strong>Staat</strong>sfunktionen der Legislative, Judikative und Exekutive<br />
unterteilen.<br />
Tabelle 1: <strong>Staat</strong>liche und Private Governance-Mechanismen im Handel<br />
Regulierer<br />
Funktion<br />
2<br />
Normsetzung Normanwendung Normvollzug<br />
<strong>Staat</strong> Gesetzgebung Gerichte Zwangsvollstreckung<br />
Privat Dreiseitig Soziale Normen Schiedsgerichte Reputation/Ausschluss<br />
Privat Zweiseitig Relationale Normen Verhandlung Abbruch/Sicherheiten<br />
Privat Einheitlich Unternehmensnormen Leitungsgremium Hierarchie<br />
Außerhalb nationaler Binnenmärkte funktioniert das staatliche Handelsrecht freilich nur<br />
eingeschränkt: Mangels ausreichender internationaler Kooperation ist für<br />
grenzüberschreitende Handelsstreitigkeiten nämlich häufig unklar, welche Gerichte zuständig<br />
sind, welches Recht Anwendung findet und ob ein Urteil auch im Ausland vollstreckbar ist<br />
(von Bar/Mankowski 2003). Unsere Hypothese ist deshalb, dass sich in der institutionellen<br />
Organisation des Handels aufgrund der Globalisierung eine Bedeutungsverschiebung von<br />
staatlichen Steuerungsmechanismen hin zu zwei- und dreiseitigen privaten Governance-<br />
Mechanismen beobachten lässt, weil private Ordnungsleistungen im globalen Handel staatlich<br />
geschaffene <strong>Rechtssicherheit</strong> nicht nur ergänzen, sondern vielfach ersetzen müssen. In der
Konsequenz stellt sich die Frage, ob und inwieweit <strong>Rechtssicherheit</strong> auch <strong>ohne</strong> den <strong>Staat</strong><br />
gewährleistet werden kann.<br />
Überprüft werden kann unsere Hypothese nur anhand einer Analyse der institutionellen<br />
Strukturen des globalen Handels in der Praxis. Denn inwieweit Transaktionssicherheit im<br />
grenzüberschreitenden Handelsverkehr durch private Ordnungsstrukturen gewährleistet wird,<br />
ist in erster Linie eine empirische Frage. In diesem Zusammenhang möchten wir auf drei<br />
Studien zurückgreifen, die am Sonderforschungsbereich 597 „<strong>Staat</strong>lichkeit im Wandel“ an der<br />
Universität Bremen durchgeführt wurden. Im Einzelnen untersucht wurden dabei<br />
internationale Kooperationen in der Softwareentwicklung zwischen deutschen Kunden und<br />
bulgarischen, rumänischen sowie indischen Lieferanten (Dietz/Nieswandt 2007), der<br />
internationale Holzhandel (Konradi 2007) sowie die Rolle von Anwaltskanzleien bei der<br />
Durchführung grenzüberschreitender Transaktionen (Sosa 2007). Auf Grundlage der<br />
Ergebnisse dieser Studien wollen wir im Folgenden einige Funktionselemente privater<br />
Ordnung im transnationalen Raum vorstellen (II.). Bei der anschließenden Bewertung dieser<br />
Mechanismen werden wir insbesondere die normativen Implikationen einer zunehmenden<br />
Privatisierung der Gewährleistung von Transaktionssicherheit in den Blick nehmen (III).<br />
II. Formen privater Ordnung<br />
Dass das staatliche Rechtssystem für die Regulierung grenzüberschreitender Transaktionen<br />
zunehmend an Bedeutung verliert, zeigt besonders die Studie über die Softwareindustrie.<br />
Aufgrund geringerer Arbeitskosten werden dort in hohem Maße Geschäftsprozesse ins<br />
Ausland verlagert (Dietz/Nieswandt 2007). Dies macht für die Vertragsparteien die<br />
Inanspruchnahme des staatlichen Rechtssystems oftmals problematisch. Denn erstens<br />
erscheint es etwa aus Sicht eines deutschen Kunden unsicher, ob ein deutsches Urteil gegen<br />
3
einen Softwarehersteller in Ländern wie Indien oder Rumänien vollstreckt werden kann. 1 Und<br />
zweitens ist der Gang vor deutsche Gerichte für einen ausländischen Softwarehersteller mit<br />
unangemessen hohen Kosten verbunden. Zwar bleibt das staatliche Recht als letztes Mittel für<br />
die Durchsetzung bestimmter Rahmenbedingungen wie etwa des Verbotes der<br />
Mitarbeiterabwerbung auch in grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen wichtig<br />
(Dietz/Nieswandt 2007), in aller Regel aber machen die Unwägbarkeiten eines<br />
Gerichtsprozesses mit internationalem Bezug eine Vertragsdurchsetzung unter Rückgriff auf<br />
nationale Rechtssysteme für die Parteien jedenfalls unattraktiv.<br />
Daneben ist es nicht zuletzt auch die branchenspezifische Ausgestaltung von<br />
Vertragsbeziehungen, die einen verstärkten Einsatz privater Ordnungsmechanismen erfordert.<br />
So führt etwa die eingeschränkte Standardisierbarkeit des Produkts Holz dazu, dass<br />
Geschäftsbeziehungen im internationalen Holzhandel sehr persönlich geprägt sind, da sich die<br />
Geschäftspartner auf individuelle, nicht standardisierte Qualitätskontrollen verlassen.<br />
Dementsprechend stellt ein Branchenvertreter fest: „Sie können im Prinzip vieles ausschließen<br />
und sich hinter Kontraktbedingungen verstecken, aber dazu ist unser Geschäft zu individuell:<br />
ein Kaufvertrag oder Verkaufsvertrag - das ist im Prinzip nicht viel mehr als ein Stück Papier.<br />
Vieles was in Verträgen steht, wird in der Praxis anders gehandhabt.“ (Konradi 2007). In der<br />
Softwarebranche dagegen ist es in erster Linie die hohe Komplexität der Verträge, die nach<br />
transaktionsspezifischen Governance-Strukturen verlangt (Dietz/Nieswandt 2007).<br />
Wie vor diesem Hintergrund Transaktionssicherheit durch private Ordnungsleistungen<br />
sichergestellt werden kann, zeigen die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen des<br />
Sonderforschungsbereichs. Beschrieben werden dort sowohl zweiseitige (1) als auch<br />
dreiseitige (2) private Governance-Mechanismen. Als praktisch bedeutsam erwies sich aber<br />
1 Seit dem EU-Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 01.01.2007 findet die EU-Verordnung über die<br />
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO<br />
2000/31/EG) Anwendung. Insoweit könnte sich die rechtliche Situation in Zukunft ändern. Die hier<br />
vorgestellten Erhebungen von Dietz und Nieswandt wurden im Jahr 2005 durchgeführt.<br />
4
vor allem die Kombination beider Formen privater Ordnung mit staatlichen<br />
Steuerungsmechanismen (3).<br />
1. Zweiseitige private Governance<br />
Sowohl in der von Thomas Dietz und Holger Nieswandt durchgeführten Studie zur<br />
Softwareindustrie als auch in Wioletta Konradis Untersuchung über den internationalen<br />
Holzhandel wird deutlich, dass Transaktionssicherheit im globalen Handel zunächst durch<br />
zweiseitige Mechanismen und die Interaktion der Vertragsparteien selbst sichergestellt wird.<br />
Denn etwa im Bereich der Softwareentwicklung sind die Vertragspartner in allen Phasen der<br />
Kooperation auf eine enge Zusammenarbeit angewiesen und insofern von einander abhängig,<br />
als sie nur gemeinsam Lösungen für unvorhergesehen auftretende Probleme finden können –<br />
wie beispielsweise bei der nachträglichen Integration neuer Produktspezifikationen in den<br />
Entwicklungsplan und den damit verbundenen Nachverhandlungen über das Entgelt.<br />
Softwareentwicklungsverträge folgen daher in der Regel einem flexibleren Aufbau als<br />
klassische Kauf- und Werkverträge. Sie zeichnen sich durch eine Betonung prozeduraler<br />
Pflichten aus, indem die Organisationsabläufe des Projekts unter Berücksichtigung<br />
zukünftiger Anpassungen an unvorhergesehene Ereignisse im Detail niedergeschrieben<br />
werden. So enthalten Softwareentwicklungsverträge oftmals Pflichten zur Zusammenarbeit<br />
und Vorschriften über paritätisch besetzte Steuerungsgremien (Schneider 2003;<br />
Ullrich/Lejeune 2006). Die prozedurale Struktur der Entwicklungsverträge trägt dazu bei, dass<br />
während der Zusammenarbeit auftretende Probleme regelmäßig <strong>ohne</strong> die Hilfe eines Dritten<br />
innerhalb der Geschäftsbeziehung gelöst werden (Dietz/Nieswandt 2007).<br />
In Rechtssoziologie und ökonomischer Theorie wird dieses Phänomen unter dem Stichwort<br />
relationaler Vertragsbeziehungen diskutiert. Die einschlägige Literatur geht davon aus, dass<br />
die notwendigerweise unvollständigen Verträge im Rahmen langfristiger<br />
Geschäftsbeziehungen durch relationale Normen, d.h. gegenseitige Verhaltenserwartungen der<br />
5
Parteien, ergänzt werden, welche mit Hilfe von Sanktionsmitteln, die den Vertragsparteien<br />
selbst zur Verfügung stehen, etwa durch Abbruch der Geschäftsbeziehung oder Verweigerung<br />
zukünftiger Geschäftsmöglichkeiten, durchgesetzt werden können (Macaulay 1963, 2000;<br />
Macneil 1980, 1985, 2005). Dabei besteht notwendigerweise ein Konflikt zwischen den<br />
relationalen Normen einerseits, die für Flexibilität und Solidarität in der Geschäftsbeziehung<br />
sorgen und dadurch prospektiv Kooperation ermöglichen wollen, und dem formalen<br />
Vertragsrecht andererseits, welches spezifische Leistungspflichten mit<br />
Schadensersatzansprüchen verknüpft und damit auf die retrospektive Bewältigung<br />
schuldhafter Vertragsverletzungen gerichtet ist: „continuity can be put in jeopardy by<br />
defecting from the spirit of cooperation and reverting to the letter [of the formal contract]“<br />
(Williamson 2005, S. 2).<br />
In welch hohem Maße dies auch für den internationalen Holzhandel zutrifft, veranschaulicht<br />
die folgende Stellungnahme eines Branchenvertreters:<br />
„Wir versuchen, wo es nur möglich ist, persönliche Beziehungen zu den Lieferanten und<br />
Käufern aufzubauen, um für Schwierigkeiten, die jeden Tag vorkommen, auch eine zufrieden<br />
stellende Lösung zu finden, <strong>ohne</strong> dass eine Geschäftsbeziehung auseinander geht. Einmal<br />
kaufen und dann nie wieder kaufen, das gibt es bei uns nicht. Der intensive Kontakt zu<br />
Kunden und Lieferanten ist unser Geschäftserfolg. Kein Doktortitel, kein Studium, kein<br />
Computer, alles dies nicht, ausschließlich die Pflege der persönlichen Beziehungen ist<br />
ausschlaggebend.“ (Konradi 2007)<br />
Relationale Normen bedürfen keiner äußeren Sanktionierung, wenn der Wert einer<br />
Geschäftsbeziehung von den beteiligten Akteuren höher eingeschätzt wird als der Gewinn, der<br />
sich mit einem einmaligen Vertragsbruch erzielen lässt (wiederholte Interaktion) (Posner<br />
2000, S. 15). Eine wechselseitige Abhängigkeit der Parteien ergibt sich dabei zumeist aus der<br />
Faktorspezifität einer Transaktion: Wenn beide Parteien transaktionsspezifische Investitionen<br />
tätigen, welche nicht oder nur unter großem Verlust in einen alternativen<br />
6
Transaktionszusammenhang übertragen werden können (versunkene Kosten), dann ist die<br />
Gefahr opportunistischen Verhaltens relativ gering. In vielen Fällen besteht diesbezüglich<br />
jedoch ein Ungleichgewicht, so dass die Geschäftsbeziehung für eine der Parteien einen<br />
größeren Wert hat als für die andere. Die grundlegende Funktion relationaler Verträge besteht<br />
dann darin, die gegenseitige Abhängigkeit der Parteien durch glaubhafte Zusicherungen<br />
(credible commitments) auszugleichen (Williamson 1983). Wenn das Wesen der Transaktion<br />
spezifische Investitionen einer Partei erfordert, kann etwa die andere Partei im Gegenzug die<br />
Stellung einer Geisel in Form der Zahlung einer Aufnahmegebühr, der Stellung einer Kaution,<br />
einer Vorauszahlung bzw. einer Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung oder ähnliche<br />
Sicherheiten anbieten, um sich wirtschaftlich in vergleichbarer Weise wie die andere Partei an<br />
die Beziehung zu fesseln.<br />
Insbesondere die Fallstudie in der Softwarebranche macht deutlich, dass das Funktionieren<br />
zweiseitiger Governance-Strukturen durch den Einsatz moderner Informations- und<br />
Kommunikationstechniken erheblich erleichtert wird (Dietz/Nieswandt 2007). Diese<br />
ermöglichen nicht nur die virtuelle Zusammenarbeit über große räumliche und zeitliche<br />
Distanzen, sondern erzeugen auch Transparenz und stellen damit eine Überwachung des<br />
Transaktionspartners nahezu in Echtzeit sicher. Darüber hinaus zeigt die von Fabian Sosa<br />
durchgeführte Studie über die Tätigkeit international operierender mittelständischer<br />
Anwaltskanzleien, dass die vertragsgestaltende Tätigkeit von Rechtsanwälten als<br />
„Rechtsunternehmer“ und „Rechtsingenieure“ (McBarnet 1994) entscheidend zur<br />
Entwicklung individualisierter Steuerungsmodelle im internationalen Handel beitragen kann<br />
(Sosa 2007).<br />
2. Dreiseitige private Governance<br />
Aus den empirischen Studien ergibt sich aber auch, dass Transaktionen im internationalen<br />
Handel durch eine Vielzahl dreiseitiger privater Governance-Mechanismen reguliert werden.<br />
7
Private Steuerungsmechanismen finden sich dabei sowohl auf der Ebene der Normsetzung als<br />
auch auf der Ebene der Normanwendung und des Normvollzugs.<br />
a) Private Normsetzung<br />
Im Bereich der Normsetzung etwa spielen oftmals soziale Normen eine entscheidende Rolle<br />
für die Stabilisierung der gegenseitigen Verhaltenserwartungen der Parteien. Soziale Normen<br />
entstehen insbesondere im Rahmen der so genannten F-Connections (Familie, Freunde,<br />
Firmen), in welche langfristige Geschäftsbeziehungen traditionell eingebettet sind (Ben-<br />
Porath 1980). Geradezu paradigmatisch zeigt sich dies in der Untersuchung der<br />
internationalen Holzbranche, die von jeher netzwerkartig organisiert ist. Die Firmen sind dort<br />
zum größten Teil familiengeführte, mittelständische Unternehmen, die bereits seit mehreren<br />
Generationen im Holzhandel tätig sind. Die meisten von ihnen sind einander durch<br />
gemeinsame Mitgliedschaft in einer der unterschiedlichen nationalen und internationalen<br />
Branchenvereinigungen verbunden. So stellt der Geschäftsführer eines einschlägigen<br />
Unternehmens fest:<br />
„Es hat sich erwiesen, dass man ausschließlich dann die Möglichkeit hat, in unserer Branche<br />
erfolgreich zu arbeiten, wenn man Geschäftsbeziehungen aufbaut, die ganz stark in die<br />
persönlichen Beziehungen hineingehen. Der Begriff „Geschäftsfreundschaft“ hat ganz stark<br />
mit dem Begriff Freundschaft zu tun (…). Eine Freundschaft ist ein Wert, den man nicht so<br />
leicht hintergeht (…).“ (Konradi 2007)<br />
In ähnlicher Weise können informelle Beziehungen auch zwischen den international<br />
agierenden Anwaltskanzleien bestehen, welche auf alle Stadien einer Transaktion, von der<br />
Vertragsgestaltung bis hin zum Schiedsverfahren, Einfluss nehmen und untereinander oftmals<br />
durch Netzwerke verbunden sind (Sosa 2007). In der Softwareindustrie dagegen spielen die F-<br />
Connections nur eine untergeordnete Rolle. Insbesondere kann sich die relativ junge Branche<br />
nicht auf gewachsene ethnische oder religiöse Netzwerke stützen, wie dies etwa für den<br />
8
Diamantenhandel beobachtet wurde (Bernstein 1992). Stattdessen liegen den<br />
Softwarekooperationen hochgradig parteispezifische Vertragswerke zugrunde, die wenig<br />
Spielraum für den Rückgriff auf allgemeine soziale Verhaltensnormen lassen.<br />
Die Normbildungsprozesse im internationalen Holzhandel allerdings gehen über die F-<br />
Connections noch deutlich hinaus. Bewusst wollen dort etwa Branchenvereinigungen durch<br />
die Veröffentlichung technischer Standards zur Produktqualität sowie durch die Formulierung<br />
von Standardverträgen zur Förderung der Transaktionssicherheit in der Branche beitragen.<br />
Von besonderer Bedeutung sind dabei die Formularverträge, allen voran der Schlussschein<br />
„Germania 1998“. Dieses Vertragsformular wurde ursprünglich von deutschen und<br />
skandinavischen Verbänden entwickelt, findet jedoch auch in anderen internationalen<br />
Transaktionen zunehmend Anwendung. „Germania 1998“ enthält detaillierte Regelungen<br />
bezüglich aller bedeutsamen Aspekte des Holzhandels. Die Tatsache, dass das Formular keine<br />
Klausel über die Rechtswahl enthält, weist auf die Absicht hin, die Anwendung von<br />
„Germania 1998“ von jeglicher Bezugnahme auf nationales Privatrecht unabhängig zu<br />
machen. Während staatliche Gerichte einen solchen „contrat sans loi“ nicht anerkennen, ist es<br />
recht wahrscheinlich, dass private Schiedsrichter den Wunsch der Parteien akzeptieren, ihre<br />
grenzüberschreitenden Transaktionen keinem nationalen Recht zu unterwerfen (Berger 2006).<br />
Daneben werden von den Branchenorganisationen der Holzbranche einheitliche<br />
Sortierungskriterien und Qualitätsstandards entwickelt, die im internationalen Handel<br />
Anwendung finden, wie zum Beispiel die „Standard Grading Rules for Southern Pine<br />
Lumber“. Außerdem fördern die Branchenverbände die Kodifikation von Handelsbräuchen. In<br />
diesem Zusammenhang haben etwa die Tegernseer Handelsbräuche, ursprünglich vom<br />
Gesamtverband Deutscher Holzhandel (GD Holz) entwickelt, auch für internationale<br />
Transaktionen Bedeutung erlangt.<br />
9
) Private Normanwendung und -vollziehung<br />
Aber auch Normanwendung und -vollzug werden im Rahmen dreiseitiger Governance-<br />
Mechanismen im internationalen Handel zunehmend privatisiert. In der Softwarebranche etwa<br />
werden unabhängige Dritte wie Treuhänder, Gutachter, Mediatoren oder Schiedsgerichte<br />
bereits ex ante in den Vertrag einbezogen, um sicherzustellen, dass sich beide Parteien an die<br />
getroffenen Abmachungen halten und sich künftig bei unvorhergesehen auftretenden<br />
Problemen kooperativ verhalten (Schneider 2003; Ullrich/Lejeune 2006). Schon bei<br />
Anbahnung des Vertrags spielt der dreiseitige Mechanismus der Reputation eine<br />
entscheidende Rolle. Bevor die Kunden einen Auftrag vergeben, überprüfen sie in der Regel<br />
mit größter Sorgfalt die bisherige „Transaktionsgeschichte“ potentieller Softwarehersteller.<br />
Dazu werden zum einen Referenzen von ehemaligen Geschäftspartnern eingeholt. Zum<br />
anderen werden Softwarehersteller auch von unabhängigen Dritten wie der ISO oder den<br />
Anbietern von Standardsoftware zertifiziert. Auch in der Garantiephase nach Abschluss des<br />
eigentlichen Entwicklungsprozesses wird häufig auf dreiseitige Governance-Mechanismen<br />
zurückgegriffen. Sofern nämlich der Quellcode und die technische Dokumentation eines<br />
Softwareproduktes nach dem Vertrag im Eigentum des Herstellers verbleiben, ist es dem<br />
Kunden unmöglich, die Software selbständig zu warten oder an neue Anforderungen<br />
anzupassen. Um der Gefahr vorzubeugen, dass der Quellcode in Folge einer Insolvenz des<br />
Herstellers in den Besitz eines unbekannten Dritten gelangt, wird der Code daher regelmäßig<br />
bei einem Treuhandservice hinterlegt, welcher den Quellcode unter vorher festgelegten<br />
Bedingungen an den Kunden herausgibt. 2<br />
Im Bereich der Konfliktlösung ist die Rolle privater Schiedsgerichte hervorzuheben. Während<br />
Software-Entwicklungsverträge im nationalen Kontext normalerweise eine<br />
Gerichtsstandsklausel enthalten, durch welche die Zuständigkeit eines bestimmten deutschen<br />
2 Siehe beispielsweise die Standardverträge von Escrow Europe für die Hinterlegung von Quellcodes auf:<br />
http://www.escroweurope.com/eng/downloads/EscrowContracts.html, letzter Zugriff am 11.10.2007<br />
10
Gerichtes festgelegt wird (Schneider 2003, S. 1605), wird in internationalen Verträgen<br />
überwiegend eine Schiedsklausel vereinbart, der zufolge Streitigkeiten aus dem Vertrag vor<br />
einem Schiedsgericht nach den Regeln der Internationalen Handelskammer auszutragen sind<br />
(Schneider 2003, S. 1608). Die resultierenden Schiedssprüche können aufgrund des New<br />
Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer<br />
Schiedssprüche von 1958, welches von über 150 <strong>Staat</strong>en ratifiziert wurde, im Wege der<br />
Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Freilich werden Schiedssprüche von den<br />
Vertragspartnern zumeist schon zur Sicherung der Reputation in der Branche befolgt, <strong>ohne</strong><br />
dass es auf eine staatliche Vollstreckbarkeit ankommt (Dietz/Nieswandt 2007).<br />
Im Bereich des internationalen Holzhandels legt der bereits erwähnte Standardvertrag<br />
„Germania 1998“ fest, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch das bindende und<br />
endgültige Urteil eines Branchenschiedsgerichtes entschieden werden sollen. So hat sich in<br />
der Holzbranche eine brancheninterne Schiedsgerichtsbarkeit heraus gebildet.<br />
Branchenorganisationen wie der GD Holz oder die ATIBT (Association Technique<br />
Internationale des Bois Tropicaux) in Paris bieten eine institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit<br />
nach branchenspezifischen Regeln wie den Bestimmungen der Bremer Freundschaftlichen<br />
Arbitrage an. Nach diesem Regelwerk werden Konflikte von erfahrenen und anerkannten<br />
Branchenexperten innerhalb von zwei Wochen beigelegt. Die Schiedssprüche werden nicht<br />
nach staatlichem Recht vollstreckt, sondern von den Konfliktparteien freiwillig befolgt, um<br />
ihre Branchenreputation zu wahren. Einige Verbände führen schwarze Listen<br />
11<br />
vertragsbrüchiger Händler (Konradi und Fix-Fierro 2005).<br />
3. Kombinationsmodelle<br />
Die Zusammenschau der drei Studien offenbart jedoch, dass Transaktionssicherheit im<br />
internationalen Handel nicht exklusiv durch zwei- oder dreiseitige private Governance-<br />
Mechanismen gewährleistet wird. Vielmehr werden diese Mechanismen zum einen
untereinander, zum anderen aber auch und gerade mit staatlichen Governance-Mechanismen<br />
kombiniert.<br />
Einerseits werden zwei- und dreiseitige private Governance-Mechanismen derart miteinander<br />
verzahnt, dass Letztere auf Ersteren aufbauen und in ihrer Wirkung verstärken. Wenn in<br />
Softwareentwicklungsverträgen festgehalten wird, dass Konflikte über die Anpassung des<br />
Werklohns wegen nachträglicher Produktmodifikationen von einem paritätisch besetzten<br />
Steuerungsgremium gelöst werden sollen, ist dies häufig nur die erste Stufe eines<br />
Eskalationsmechanismus zur Konfliktlösung. Aufbauend auf diesem zweiseitigen<br />
Steuerungsmechanismus enthalten die Verträge häufig eine Klausel, welche die<br />
Streitschlichtung durch einen unabhängigen Dritten für den Fall vorsieht, dass im<br />
Steuerungsgremium keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Die Deutsche<br />
Gesellschaft für Recht und Informatik hat in diesem Zusammenhang eine auf<br />
Softwareentwicklungsverträge spezialisierte Schlichtungsstelle eingerichtet. 3<br />
Diese Kombination zwei- und dreiseitiger Governance-Mechanismen kann, wie im Falle des<br />
internationalen Holzhandels, zu einer sehr weitgehenden Loslösung vom staatlichen<br />
Transaktionsrecht und in letzter Konsequenz zur Entstehung effektiver privater Rechtssysteme<br />
führen. Entsprechendes wurde bereits in empirischen Studien zur Diamantenindustrie<br />
(Bernstein 1992) und zum Baumwollhandel (Bernstein 2001) festgestellt. Bedeutsam ist dabei,<br />
dass in diesen Fällen letztlich alle für die Gewährleistung von Transaktionssicherheit<br />
bedeutsamen Prozesse – von der Normsetzung bis hin zur Streitschlichtung und Vollstreckung<br />
– privaten Akteuren überantwortet werden. Freilich lässt sich die Existenz eines Privatregimes<br />
in der Holzindustrie nicht direkt auf die Internationalisierung des Handels nach dem zweiten<br />
Weltkrieg zurückführen, denn der Holzhandel basierte schon lange vorher auf privaten<br />
3 Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI), Schlichtungsstelle, Informationen auf dem Stand<br />
von Oktober 2002: http://www.dgri.de/dateien/schlichtungsordnung/SchlO-2002-en.doc, letzter Zugriff am<br />
11.10.2007<br />
12
Governance-Strukturen. Vielmehr wurde die ökonomische Globalisierung in der Holzbranche<br />
primär dadurch bewältigt, dass der Geltungsbereich von Regeln und Netzwerken, die<br />
ursprünglich für den regionalen oder nationalen Handel gedacht waren, auch auf<br />
13<br />
Marktteilnehmer aus anderen Ländern erweitert wurde.<br />
Dass andererseits die Entstehung privater Rechtsregimes im internationalen Handel aber nicht<br />
die Regel ist, zeigt sehr deutlich Fabian Sosas Untersuchung zur Rolle mittelständischer<br />
Anwaltskanzleien in der institutionellen Organisation des grenzüberschreitenden Handels.<br />
Denn mittelständische Anwaltskanzleien, die sich auf internationale Transaktionen<br />
spezialisiert haben, sind gerade nicht an den Schiedsverfahren mit extrem hohen Streitwerten<br />
beteiligt, auf die in der Literatur über die neue lex mercatoria immer wieder Bezug genommen<br />
wird (Dezalay/Garth 1996; Berger 1999). In Sosas Fallstudien bewegen sich die Streitwerte<br />
zwischen einer und bis zu zehn Millionen US-Dollar. Allerdings sind diese „Routine-<br />
Schiedsverfahren“, die meist unter der Ägide der Internationalen Handelskammer (ICC)<br />
durchgeführt werden, in formeller und rechtlicher Hinsicht sehr viel anspruchsvoller als<br />
branchenspezifische Schiedsverfahren z.B. im oben dargestellten Bereich des Holzhandels, bei<br />
denen Experten oder die Kaufleute selbst die Schiedsrichter stellen.<br />
In der Praxis international agierender Kanzleien wird deutlich erkennbar, wie<br />
grenzüberschreitende Transaktionen auch durch die Kombination staatlicher und privater<br />
Governance-Mechanismen reguliert werden, auf die bei der Schaffung geeigneter<br />
institutioneller Arrangements einzelfallbezogen und pragmatisch zugegriffen wird. Das<br />
anwendbare staatliche Recht ist bei der Vertragsgestaltung nach internationalprivatrechtlichen<br />
Grundsätzen in der Regel von den Parteien frei wählbar (von Bar/Mankowski 2003). Daneben<br />
kann jedoch gem. Art. 28 des UNCITRAL Modellgesetzes über die Internationale<br />
Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 (Sanders 2005) wie auch gem. Art. 17 der ICC-<br />
Schiedsgerichtsordnung von 1998 (Derains/Schwartz 2005) die Geltung so genannter<br />
Privatkodifikationen vereinbart werden, z.B. der UNIDROIT „Grundregeln für internationale
Handelsverträge“ (Bonell 2005). Auf der einen Seite wird so der Einfluss staatlicher<br />
Rechtssysteme auf die Vertragsgestaltung deutlich reduziert – nicht zuletzt auch deshalb, weil<br />
die Parteien äußerst detaillierte Vertragswerke erstellen können, die von vornherein wenig<br />
14<br />
Raum für den Rückgriff auf das anwendbare Recht lassen.<br />
Auf der anderen Seite aber wurde in den von Sosa untersuchten internationalen<br />
Handelsstreitigkeiten vergleichsweise häufig nationales Recht von den Schiedsrichtern<br />
angewandt. Darüber hinaus hielten sich die Schiedsrichter streng an zwingendes nationales<br />
und internationales Recht (ius cogens), da die Missachtung solcher zwingender Rechtssätze<br />
nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung<br />
ausländischer Schiedssprüche von 1958 zur Unvollstreckbarkeit des Schiedsspruches führt<br />
(Redfern/Hunter 2004). Jeder Schiedsspruch, der unter der Ägide der ICC ergeht, wird in<br />
einem abschließenden Überprüfungsverfahren vom Schiedsgerichtshof der ICC auf seine<br />
Vollstreckbarkeit hin überprüft (Derains/Schwartz 2005). Rechtsquellen, die typischerweise<br />
der autonomen lex mercatoria zugerechnet werden, wie allgemeine Rechtsgrundsätze und<br />
Handelsbräuche (Berger 2001; Zumbansen 2002) dienten in den untersuchten<br />
Routineschiedsverfahren meist nur der Ergänzung anderer Rechtsquellen wie des Vertrags<br />
selbst, nationalen und internationalen Rechts sowie des Ermessens der Schiedsrichter. Die von<br />
Sosa analysierten Schiedssprüche beruhen im Ergebnis auf den Vorschriften des nationalen<br />
Privatrechts ebenso wie auf komplexen Verträgen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und<br />
Handelsbräuchen (Sosa 2007).<br />
Beim Vergleich von Schiedsverfahren mit Verfahren vor den staatlichen Gerichten (Benson<br />
1999) scheint der entscheidende Vorteil von Routineschiedsverfahren dementsprechend<br />
weniger in der Anwendung eines genuin transnationalen Normencorpus (Zumbansen 2002,<br />
2006) zu liegen als in der pragmatischen Kombination unterschiedlicher Mechanismen zur<br />
Sicherstellung der Transaktionssicherheit wie auch der Integration nicht-juristischen<br />
Sachverstands. So können besonders interessengerechte Lösungen für Kooperationsprobleme
gefunden werden, weshalb es nahe liegt, transnationales Recht eher als „Methode der<br />
Entscheidungsfindung“ denn als autonomes „Rechtssystem“ aufzufassen (Gaillard 2001).<br />
Die Offenheit der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit für einzelfallbezogene<br />
Lösungen führt damit zur Entwicklung von Steuerungsmodellen, welche<br />
Transaktionssicherheit zwar oftmals unter Rückgriff auf staatliches Recht, aber doch jenseits<br />
staatlicher Rechtssysteme gewährleisten. Bedeutsam bleibt insoweit vor allem die Rolle<br />
staatlicher Organe bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen – deren Effektivität allerdings<br />
teilweise bezweifelt wird (Tannock 2005).<br />
15<br />
III. Transaktionssicherheit und <strong>Rechtssicherheit</strong><br />
Übereinstimmend haben die hier ausgewerteten Fallstudien gezeigt, dass private Governance-<br />
Mechanismen für die institutionelle Organisation des internationalen Handels von großer<br />
Bedeutung sind. Zusammenfassend lässt sich dabei festhalten, dass sich die ehemals staatlich<br />
wahrgenommene Verantwortung für die Gewährleistung von Transaktionssicherheit im<br />
Kontext der Globalisierung zunehmend auf private Governance-Mechanismen verlagert hat.<br />
Dabei übernehmen sowohl zweiseitige als auch dreiseitige private Governance-Mechanismen<br />
jedenfalls teilweise die Funktion staatlicher Rechtssysteme. Relationale Vertragsgestaltung<br />
ebenso wie private Reputations– und Streitschlichtungsmechanismen erweisen sich einerseits<br />
als geeigneter, um der Komplexität branchenspezifischer Vertragsgestaltungen gerecht zu<br />
werden, andererseits stellen sie gerade im grenzüberschreitenden Verkehr oftmals das einzig<br />
effektive Mittel der Vertragsdurchsetzung dar.<br />
Private Ordnung spielt allerdings auch im Schatten eines funktionstüchtigen staatlichen<br />
Handelsrechts eine bedeutende Rolle (Williamson 2005): So sind etwa Softwareverträge im<br />
nationalen Rahmen denen im grenzüberschreitenden Handel durchaus ähnlich – mit<br />
Ausnahme der Schiedsvereinbarungen; das private Rechtsregime des Holzhandels wurde<br />
zunächst für den nationalen und regionalen Handel entwickelt, bevor es den Bedürfnissen der
Globalisierung angepasst wurde; und Schiedsverfahren sind auch im innerstaatlichen<br />
Handelsverkehr eine gangbare Alternative zum gerichtlichen Prozess, sofern nationale<br />
Institutionen wie die DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) Dienstleistungen<br />
anbieten, die denen der ICC im internationalen Handel vergleichbar sind. Dementsprechend<br />
liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem innerstaatlichen und dem internationalen<br />
Handelsverkehr nicht in der Existenz privater Governance-Mechanismen an sich, sondern<br />
vielmehr darin begründet, dass in unterschiedlichem Maße auf das staatliche Rechtssystem als<br />
16<br />
Unterstützungsstruktur zurückgegriffen werden kann.<br />
Somit erscheint es recht schwierig, aus den Fallstudien eindeutige Schlussfolgerungen mit<br />
Blick auf die Validität unserer Hypothese abzuleiten. Festhalten lässt sich jedoch, dass private<br />
Ordnung auf internationaler Ebene einer funktionalen Transformation unterliegt: Während es<br />
den Teilnehmern des innerstaatlichen Handelsverkehrs letztlich freigestellt bleibt, ob sie in<br />
Ergänzung des bestehenden staatlichen Regelungsrahmens zur Gewährleistung von<br />
<strong>Rechtssicherheit</strong> zusätzlich auf Instrumente privater Ordnung zurückgreifen, übernehmen<br />
private Governance-Mechanismen im grenzüberschreitenden Handel eine gänzlich andere<br />
Funktion: Unter Bedingungen einer weitgehenden Abwesenheit internationalen Rechts<br />
(„lawlessness“: Dixit 2004) wird private Ordnung zumindest teilweise zum Substitut für<br />
staatlich gewährleistete <strong>Rechtssicherheit</strong>. Wenngleich unter besonderen Umständen die<br />
Verwendung zweiseitiger Governance-Mechanismen wie etwa einer relationalen<br />
Geschäftsbeziehung hierfür ausreichen mag, so lässt sich doch feststellen, dass im<br />
Allgemeinen die Bündelung einer Vielzahl dreiseitiger Governance-Mechanismen wie<br />
privater Normsetzung, Schiedsgerichtsbarkeit und sozialer Sanktionen in privaten<br />
Governance-Regimes (Teubner 2004) oder privaten Rechtssystemen (Bernstein 2001)<br />
notwendig ist, um einen zufrieden stellenden Grad an Transaktionssicherheit zu gewährleisten.<br />
Damit wird private Ordnung auf globaler Ebene umfassender, systematischer und universeller.
Um aus diesem Befund Rückschlüsse auf unsere Ausgangsfrage nach der Möglichkeit der<br />
Schaffung von <strong>Rechtssicherheit</strong> <strong>ohne</strong> den <strong>Staat</strong> ziehen zu können, ist freilich eine nähere<br />
Beleuchtung der Funktion von staatlichem Recht in diesem Zusammenhang nötig. Recht ist<br />
zunächst eine soziale Institution, deren originäre Aufgabe in der Befriedung des<br />
gesellschaftlichen Zusammenlebens durch Zivilisierung der Konfliktlösung liegt (von Trotha<br />
2000; Luhmann 1987, S. 106 ff.). Streitschlichtung ist allerdings eine Dienstleistung, die<br />
prinzipiell von jedem unparteiischen Dritten erbracht werden kann, wenn und insoweit die<br />
Konfliktbeteiligten ein Interesse an einer friedlichen Streitbeilegung haben und sich deshalb<br />
der Jurisdiktion dieses Dritten freiwillig unterwerfen. (vgl. Herzog 2007, Rn. 145 ff.) Ein<br />
notwendiger Zusammenhang von <strong>Staat</strong> und Recht ergibt sich erst aus der Begründung des<br />
staatlichen Gewaltmonopols (Luhmann 1987, S. 112 f.). Denn mit der Friedenspflicht der<br />
Bürger korrespondiert dann ein Recht auf Zugang zu effektiven und fairen Verfahren der<br />
Streitschlichtung (vgl. Artt. 6 Abs. 1 S. 1, 13 Europäische Menschenrechtskonvention; Art. 47<br />
Charta der Grundrechte für die Europäische Union; vgl. hierzu C. Calliess 2002). Der <strong>Staat</strong><br />
hat diesen Justizgewährungsanspruch durch Einrichtung einer öffentlichen Gerichtsbarkeit zu<br />
erfüllen (BGH 1962; Dütz 1970), bzw. muss nach neuerem <strong>Staat</strong>sverständnis zumindest die<br />
Bereitstellung geeigneter Verfahren durch private Dritte sicherstellen<br />
17<br />
(„Gewährleistungsverantwortung“: Hoffmann-Riem 1999).<br />
Angesichts der Vielzahl funktionaler Äquivalente zur staatlichen Gerichtsbarkeit, die in den<br />
unterschiedlichen Formen alternativer Konfliktlösung (Alternative Dispute Resolution), von<br />
der hoch formalisierten Schiedsgerichtsbarkeit über die außergerichtliche Streitschlichtung bis<br />
hin zu den informellen Formen der Mediation und Verhandlung<br />
(Blankenburg/Gottwald/Strempel 1982; Hager 2001), sichtbar werden, kann die Funktion, die<br />
ein Rechtssystem für die Gesellschaft erfüllt, aber nicht in der Streitschlichtung gefunden<br />
werden (Luhmann 1993, S. 157 ff.). Die spezifische Funktion des Rechts liegt vielmehr in der<br />
Produktion von <strong>Rechtssicherheit</strong>, die sich als gesellschaftlicher Mehrwert der öffentlichen
Entscheidung über private Konflikte einstellt: abstrakt-generelle Regeln ergeben sich – wie<br />
die Funktionsweise des Common Law, die Praxis der Rechtsprechung des Bundesver-<br />
fassungsgerichts („zugeordnete Grundrechtsnormen“: Alexy 1994), letztlich aber auch die<br />
Argumentationsmuster der Zivilgerichte (vgl. Diederich 2004) erhellen – quasi automatisch<br />
als Abfallprodukt gerichtlicher Streitentscheidungen. Unter der formalen Regel „gleiche Fälle<br />
gleich behandeln“ (stare decisis) werden Rechtsnormen aus der ratio decidendi der Urteile<br />
eines Gerichts in der Zeit kondensiert und konfirmiert („invisible hand“: Shapiro 1972).<br />
Der Unterschied zur regelmäßig vertraulichen privaten Streitschlichtung ergibt sich also aus<br />
der Generierung und Stabilisierung kontrafaktischer Verhaltenserwartungen, welche die<br />
Entstehung hochkomplexer, evolutionär unwahrscheinlicher Gesellschaftsstrukturen – wie<br />
etwa den Handel unter Fremden über größere räumliche und kulturelle Distanzen –<br />
ermöglichen oder jedenfalls erleichtern. Auf solche Strukturen kann sich nämlich nur<br />
einlassen, wer mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass etwa Verträge entweder<br />
erfüllt werden oder dass im Falle des Vertragsbruchs auf die Unterstützung der potentiell<br />
miterlebenden Dritten (generalized other) vertraut werden darf (Luhmann 1993, S. 124 ff; vgl.<br />
18<br />
auch am Beispiel der lex mercatoria Calliess 2002).<br />
<strong>Rechtssicherheit</strong> hat in diesem Zusammenhang zwei Aspekte. Zum einen muss der<br />
Rechtsinhalt klar sein, d.h. die materiellen Rechtsnormen sollten relativ einfach strukturiert,<br />
inhaltlich bestimmt und auf Dauer angelegt sein, so dass die Parteien ihre Erwartungen und ihr<br />
Verhalten am Recht ausrichten können. Zum anderen muss das Recht im Zweifelsfalle auch<br />
durchsetzbar sein, d.h. es müssen effiziente Rechtsschutzmöglichkeiten zu dem Streitwert<br />
angemessenen Kosten verfügbar sein, die in einem überschaubaren Zeitraum zu einem<br />
Ergebnis führen: "Recht ist nur dann wirklich sicher, wenn es auch durchgesetzt wird und vom<br />
Einzelnen durchgesetzt werden kann" (von Arnauld 2006, S. 365). Vorhersehbarkeit und<br />
Durchsetzbarkeit des Rechts stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander.
Auf dieser Unterscheidung aufbauend fällt nunmehr auf, dass private Ordnungsleistungen im<br />
Handel unter dem Gesichtspunkt der Transaktionssicherheit vor allem auf den Aspekt der<br />
Durchsetzung von Verträgen gerichtet sind. Die oben diskutierten privaten Mechanismen der<br />
zwei- und dreiseitigen Governance können, wie in den Studien gezeigt, die Durchsetzbarkeit<br />
vertraglich geschaffener Rechte und Forderungen unter bestimmten Umständen in einer dem<br />
staatlichem Recht funktional äquivalenten Weise gewährleisten. Diese Leistung bleibt im<br />
Kontext der zweiseitigen Governance in ihren Wirkungen jedoch auf die unmittelbaren<br />
Transaktionspartner beschränkt. Gleiches gilt für dreiseitige Governance, sofern etwa die<br />
Einbeziehung privater Schiedsgerichte regelmäßig auf die Funktion der Streitbeilegung<br />
zwischen den betroffenen Parteien beschränkt bleibt: wenn und solange Schiedssprüche nicht<br />
veröffentlicht werden, fällt ein über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus reichender<br />
„gesellschaftlicher Mehrwert“ der öffentlichen Entscheidung über private Konflikte in Form<br />
der Kondensation und Konfirmation von Regeln durch Präjudizien nicht an (Calliess 2002).<br />
Lediglich dort wo für bestimmte soziale Gruppen wie etwa die Angehörigen der Holzbranche<br />
dreiseitige Governance-Mechanismen in den drei Dimensionen der Normsetzung,<br />
Normanwendung und des Normvollzugs zu effektiven Privatregimes gebündelt werden, kann<br />
man davon sprechen, dass durch private Ordnung über den Aspekt der reinen<br />
Transaktionssicherheit (Durchsetzung vertraglicher Vereinbarungen) für die unmittelbar<br />
Betroffenen hinaus ein gesellschaftlicher Mehrwert geschaffen wird, der dem oben<br />
angesprochenen Aspekt der Schaffung von <strong>Rechtssicherheit</strong> in Form von<br />
Orientierungssicherheit durch Normen entspricht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es<br />
innerhalb der Regimes – insbesondere durch die Veröffentlichung von Streitentscheidungen –<br />
zu einer „Verknüpfung kommunikativer Episoden“ (Teubner 1996) und damit zum<br />
evolutionären Sprung von der Konfliktlösung im Einzelfall zur Produktion generalisierbarer<br />
Regeln kommt (Luhmann 1993, S. 260 ff.).<br />
19
Freilich haben die dargestellten Studien auch gezeigt, dass solche Privatregimes, die in allen<br />
drei Dimensionen autonom von staatlichem Recht operieren, die Ausnahme sind. Entgegen<br />
dem Eindruck, der in der theoretischen Diskussion um eine neue Lex Mercatoria entsteht<br />
(Teubner 1997; Berger 1999, 2001; Zumbansen 2002), ist die Praxis des internationalen<br />
Handels zumeist von einem pragmatischen Mix staatlicher und privater Governance-<br />
Mechanismen geprägt, welcher sich eher an den unmittelbaren Bedürfnissen der<br />
Handelspartner nach Transaktionssicherheit als am gesamtgesellschaftlichen Nutzen der<br />
Schaffung von <strong>Rechtssicherheit</strong> für den globalen Handel orientiert.<br />
Literatur<br />
20<br />
Alexy, Robert (1994): Theorie der Grundrechte. 2. Aufl., Frankfurt: Suhrkamp.<br />
Behrens, Peter (2000): “Weltwirtschaftsverfassung“. In: Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie, Band 19,<br />
Tübingen: Mohr Siebeck, S. 5-27.<br />
Ben-Porath, Yoram (1980): “The F-Connection: Families, Friends, and Firms and the Organization of<br />
Exchange”. In: Population and Development Review, Jg. 6, H. 1, S. 1-30.<br />
Benson, Bruce L. (1999): “To Arbitrate or To Litigate: That Is the Question”. In: European Journal of Law and<br />
Economics, Jg. 8, H. 2, S. 91-151.<br />
Berger, Klaus Peter (1999): The Creeping Codification of the Lex Mercatoria. Den Haag, London, Boston:<br />
Kluwer Law International.<br />
Berger, Klaus Peter (2001): “The New Law Merchant and the Global Market Place. A 21 st Century View of<br />
Transnational Commercial Law”. In: Klaus Peter Berger (ed.): The Practice of Transnational Law. The<br />
Hague, London, Boston: Kluwer Law International, S. 1-22.<br />
Berger, Klaus Peter (2006): “Contracts with no Governing Law in Private International Law and Non-State Law,<br />
Country Report Germany”, Paper Presented at the Conference ‘XVIIth World Congress of Comparative<br />
Law’, Utrecht, The Netherlands, 17-22 July, (Online: http://tldb.uni-koeln.de/static/ContratssansLoi.pdf,<br />
zuletzt abgerufen am 11. Oktober 2007).<br />
Bernstein, Lisa (1992): “Opting Out of the Legal System: Extralegal Contractual Relations in the Diamond<br />
Trade“. In: Journal of Legal Studies Jg. 21, H. 1, S. 115-57.
Bernstein, Lisa (2001): “Private Commercial Law in the Cotton Industry: Creating Cooperation through Rules,<br />
21<br />
Norms, and Institutions”. In: Michigan Law Review, Bd. 99, S. 1724-1790.<br />
BGH (1962): Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.1962 - III ZR 3/60 - Verjährungshemmung durch unrichtige<br />
Entscheidung im Armenrechtsverfahren, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Bd. 37, S.<br />
113-122.<br />
Black, Vaughan (2000): ”Commodifying Justice for Global Free Trade: The Proposed Hague Judgments<br />
Convention”. In: Osgoode Hall Law Journal Bd. 38, H. 2, S. 237-266.<br />
Blankenburg, Erhard, Gottwald, Walther und Strempel, Dieter (Hg.) (1982): Alternativen in der Ziviljustiz.<br />
Berichte, Analysen, Perspektiven. Köln: Bundesanzeiger.<br />
Böhm, Franz (1966): “Privatrechtsgesellschaft und Marktwirtschaft“. In: ORDO, Jg. 17, S. 75-151.<br />
Bonell, Michael-Joachim (2005): An International Restatement of Contract Law: The Unidroit Principles of<br />
International Commercial Contracts. 3. Aufl., Ardsley, New York: Transnational Publications.<br />
Calliess, Christian (2002): „Sicherheit im freiheitlichen Rechtsstaat. Eine verfassungsrechtliche Gratwanderung<br />
mit staatstheoretischem Kompass“. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 35, H. 1, S. 1-7.<br />
Calliess, Gralf-Peter (2002): „Reflexive Transnational Law“. In: Zeitschrift für Rechtssoziologie, Jg. 23, H. 2, S.<br />
185-216.<br />
Derains, Yves/Schwartz, Eric A. (2005): A Guide to the ICC Rules of Arbitration. 2. Aufl., Den Haag: Kluwer.<br />
Dezalay, Yves/Garth, Bryant (1996): Dealing in Virtue: International Commercial Arbitration and the<br />
Construction of a Transnational Legal Order. Chicago: University of Chicago Press.<br />
Diederich, Frank (2004): Präjudizien im Zivilrecht. Hamburg: Dr. Kovač.<br />
Dietz, Thomas/Nieswandt, Holger (2007): Cross-Border Cooperation. The meaning of Cognitive and Normative<br />
Expectations for the Emergence of Global Research and Development Cooperation. TranState Working Paper<br />
No. 49, Universtität Bremen (Online: http://www.sfb597.uni-bremen.de/pages/<br />
pubApBeschreibung.php?SPRACHE=de&ID=59, zuletzt abgerufen am 11. Oktober 2007).<br />
Dixit, Avinash K. (2004): Lawlessness and Economics: Alternative Modes of Governance. Princeton: Princeton<br />
University Press.<br />
Dütz, Wilhelm (1970): Rechtsstaatlicher Gerichtsschutz im Privatrecht. Bad Homburg: Gehlen.<br />
Ellickson, Robert C. (1991): Order Without Law: How Neighbours Settle Disputes. Cambridge, MA: Harvard<br />
University Press.<br />
Gaillard, Emmanuel (2001): “Transnational Law: A legal system or a method of decision-making?“. In: Klaus<br />
Peter Berger (ed.), The Practice of Transnational Law. Den Haag: Kluwer, S. 53-65.
Hadfield, Gillian K. (2001): “Privatizing Commercial Law“. In: Regulation, Jg. 24, H. 1, S. 40-45.<br />
22<br />
Hager, Günter (2001): Konflikt und Konsens. Tübingen: Mohr-Siebeck.<br />
Herzog, Roman (2007): „Kommentierung zu Art. 92 GG“. In: Theodor Maunz/Günter Dürig (Hg.): Grundgesetz<br />
Kommentar. Stand 49. Nachlieferung Maärz 2007, München: Beck.<br />
Hoffmann-Riem, Wolfgang (1999): „Justizdienstleistungen im kooperativen <strong>Staat</strong>“. In: Gunnar Folke Schuppert<br />
(Hg.): Jenseits von Privatisierung und „schlankem <strong>Staat</strong>“. Baden-Baden: Nomos, S. 159-193.<br />
Kerber, Wolfgang/Vanberg, Viktor (2001): “Constitutional Aspects of Party Autonomy and Its Limits – The<br />
Perspective of Constitutional Economics“. In: Stefan Grundmann et al. (eds.): Party Autonomy and the Role<br />
of Information in the Internal Market. Berlin, New York: De Gruyter, S. 49-79<br />
Konradi, Wioletta (2007): Lex Mercatoria als globales Recht der Wirtschaft? Die Koordination der<br />
internationalen Transaktionen am Beispiel der Holzindustrie. TranState Working Paper No.56, Universität<br />
Bremen (Online: http://www.sfb597.uni-bremen.de/pages/pubApBeschreibung.php?SPRACHE=de&ID=64,<br />
zuletzt abgerufen am 11. Oktober 2007).<br />
Konradi, Wioletta und Fix-Fierro, Héctor (2005): “Lex Mercatoria in the Mirror of Empirical Research”. In:<br />
Sociologia del Diritto, Jg. 32, H. 2/3, S. 205-227.<br />
Luhmann, Niklas (1993): Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt: Suhrkamp.<br />
Luhmann, Niklas (1987): Rechtssoziologie. 3. Aufl., Opladen: Westdeutscher Verlag.<br />
MacNeil, Ian R. (1980): The New Social Contract: An inquiry into modern contractual relations. New Haven,<br />
London: Yale University Press.<br />
MacNeil, Ian R. (1985): “Relational Contract: What We Do and Do Not Know“. In: Wisconsin Law Review Jg. 3,<br />
S. 483-525.<br />
MacNeil, Ian R. et al. (2005): “Panel Discussion, Relational Contracting in a Digital Age”. In: Texas Wesleyan<br />
Law Review, Jg. 11, H. 2, S. 675-706.<br />
McBarnet, Doreen (1994): “Legal Creativity: Law, Capital and Legal Avoidance”. In: Maureen Cain/Christine<br />
Harrington (eds.): Lawyers in a Postmodern World: Translation and Transgression. New York: New York<br />
University Press, S. 73-84.<br />
Posner, Eric A. (2000): Law and Social Norms. Cambridge, MA: Harvard University Press.<br />
Redfern, Alan/Hunter, Martin (2004): Law and Practice of International Commercial Arbitration. 4. Aufl.,<br />
London: Sweet and Maxwell.<br />
Sanders, Pieter (2005): “UNCITRAL's Model Law on International and Commercial Arbitration: Present<br />
Situation and Future”. In: Arbitration International, Jg. 21, H. 4, S. 443-482.
Schneider, Jochen (2003): Handbuch des EDV-Rechts. 3. Aufl., Köln: Otto Schmidt.<br />
Shapiro, Martin (1972): “Toward a Theory of Stare Decisis”. In: Journal of Legal Studies, Jg. 1, H. 1, S. 125-<br />
134.<br />
Sosa, Fabian (2007): Vertrag und Geschäftsbeziehung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Baden-<br />
Baden: Nomos<br />
Tannock, Quentin (2005): “Judging the Effectiveness of Arbitration through the Assessment of Compliance with<br />
and Enforcement of International Arbitration Awards”. In: Arbitration International, Jg. 21, H. 1, S. 71-90.<br />
Teubner, Gunther (1996): “Globale Bukowina. Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus“. In:<br />
Rechtshistorisches Journal, Jg. 15, S. 255 ff.<br />
Teubner, Gunther (2004): “Global Private Regimes: Neo-Spontaneous Law and Dual Constitution of<br />
23<br />
Autonomous Sectors?“. In: Karl-Heinz Ladeur (ed.): Public Governance in the Age of Globalization.<br />
Aldershot: Ashgate, S. 71-87.<br />
Teubner, Gunther (ed.) (1997): Global Law without a State. Aldershot: Dartmouth.<br />
Ullrich, Hanns/Lejeune, Mathias (Hg.) (2006): Der internationale Softwarevertrag. Nach deutschem und<br />
ausländischem Recht. 2. Aufl., Frankfurt: Verlag Recht und Wirtschaft.<br />
Von Arnauld, Andreas (2006): <strong>Rechtssicherheit</strong>. Perspektivische Annäherungen an eine idée directrice des<br />
Rechts. Tübingen: Mohr-Siebeck.<br />
Von Bar, Christian/Mankowski, Peter (2003): Internationales Privatrecht Bd. I: Allgemeine Lehren. 2. Aufl.,<br />
München: C.H. Beck.<br />
Von Trotha , Trutz (2000): „Was ist Recht?“. In: Zeitschrift für Rechtssoziologie, Jg. 21, S. 327-354.<br />
Williamson, Oliver (1983): “Credible Commitments: Using Hostages to Support Exchange”. In: American<br />
Economic Review, Jg. 73, H. 4, S. 519-540.<br />
Williamson, Oliver (2005): “The Economics of Governance”. In: American Economic Review, Jg. 95, H. 2, S. 1-<br />
18.<br />
Zumbansen, Peer (2002): “Piercing the Legal Veil: Commercial Arbitration and Transnational Law”. In:<br />
European Law Journal, Jg. 8, H. 3, S. 400-432.<br />
Zumbansen, Peer (2006): “Transnational Law”. In: Jan Smits (ed.): Encyclopedia of Comparative Law.<br />
Cheltenham: Edgar Elgar Publishing, S. 738-754.