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RA 06/2020 - Entscheidung des Monats

Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.

Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.

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<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2020</strong><br />

ZIVILRECHT<br />

Zivilrecht<br />

281<br />

Problem: Wiederaufleben der Kaufpreisforderung beim<br />

Online-Warenhandel<br />

Einordnung: Kaufrecht<br />

BGH, Urteil vom 01.04.<strong>2020</strong><br />

VIII ZR 18/19<br />

EINLEITUNG<br />

Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel<br />

in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln<br />

sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich<br />

Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits<br />

der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht,<br />

wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss<br />

dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem<br />

unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat <strong>des</strong> BGH bereits<br />

mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier<br />

vorliegenden <strong>Entscheidung</strong> zum Amazon Marketplace führt der Senat seine<br />

Rechtsprechung fort.<br />

SACHVERHALT<br />

K kaufte von V einen Kaminofen zum Preis von 1.316 €. Der Vertrag kam über<br />

die Internetplattform Amazon Marketplace zustande. Für diesen Kaufvertrag<br />

galt die sogenannte „Amazon.de A-bis-z Garantie“. In den hier maßgeblichen<br />

Garantiebedingungen hieß es unter der Überschrift „Voraussetzungen für die<br />

Beantragung der Amazon.de A-bis-z Garantie“ unter anderem:<br />

„Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben,<br />

garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung <strong>des</strong> Artikels sowie Erstattung in<br />

bestimmten Fällen mit der A-bis-z-Garantie.<br />

Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der A-bisz-Garantie<br />

erfüllt sein:<br />

1. Sie haben Ihren Marketplace-Verkäufer bereits über Mein Konto kontaktiert.<br />

2. Sie haben 2 Werktage auf eine Antwort gewartet.<br />

3. Sie geben den A-bis-z-Garantieantrag binnen 90 Tagen nach dem letztmöglichen<br />

voraussichtlichen Lieferdatum auf.<br />

4. Es trifft min<strong>des</strong>tens einer der folgenden Fälle zu:<br />

[…] Sie haben die Ware erhalten, diese war jedoch beschädigt, defekt, entsprach<br />

nicht der vom Verkäufer angegebenen Beschreibung, es ist keine Reparatur oder<br />

Ersatzlieferung möglich und der Verkäufer hat Ihnen den Kaufpreis oder die Versandkosten<br />

für Hin- und Rücksendung nicht oder nicht vollständig erstattet. […]<br />

o […].“<br />

LEITSATZ<br />

1. Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss<br />

eines Kaufvertrags über<br />

die Plattform Amazon Marketplace<br />

abgegebenen Willenserklärungen<br />

richtet sich auch nach den<br />

den Kauf von Marketplace-Artikel<br />

betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

von Amazon,<br />

soweit beide Vertragsparteien<br />

deren Geltung bei Vertragsschluss<br />

zugestimmt haben (Fortführung<br />

<strong>des</strong> Senatsurteils vom<br />

22. November 2017, III ZR 83/16).<br />

2. Die geschuldete Kaufpreiszahlung<br />

ist mit der von Amazon<br />

veranlassten Gutschrift <strong>des</strong> Kaufpreises<br />

auf dem Amazon-Konto<br />

<strong>des</strong> Verkäufers bewirkt, so dass die<br />

Kaufpreisforderung erlischt. Mit<br />

der einverständlichen Vertragsabwicklung<br />

über Amazon Marketplace<br />

vereinbaren die Kaufvertragsparteien<br />

jedoch zugleich<br />

stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung<br />

wiederbegründet<br />

wird, wenn das Amazon-Konto<br />

<strong>des</strong> Verkäufers aufgrund eines<br />

erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags<br />

rückbelastet wird (Fortführung<br />

<strong>des</strong> Senatsurteils vom<br />

22. November 2017, VIII ZR 83/16).<br />

Nachdem der Ofen an K ausgeliefert, von dieser installiert und vom Schornsteinfeger<br />

abgenommen worden war, überwies K den Kaufpreis auf ein Konto<br />

von Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto <strong>des</strong><br />

V gutgeschrieben. Kurz darauf stellte K einen A-bis-z-Garantieantrag. Diesem<br />

gab Amazon statt und buchte den Kaufpreis vom Konto der V wieder ab und<br />

überwies diesen an K zurück.<br />

V begehrt von K die Bezahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in Höhe von 1.316 €. Zu Recht?<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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