RA 06/2020 - Entscheidung des Monats
Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.
Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.
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282 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2020</strong><br />
LÖSUNG<br />
Der Vertragsschluss war hier unstreitig.<br />
A. Anspruch der V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag gem.<br />
§ 433 II BGB<br />
V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises aus einem<br />
zwischen beiden geschlossenen Kaufvertrag gem. § 433 II BGB haben.<br />
I. Anspruch entstanden<br />
V und K schlossen einen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 1.316 €.<br />
II. Anspruch erloschen<br />
1. Erfüllung gem. § 362 BGB<br />
Ein Anspruch erlischt gem. § 362 I BGB, wenn die geschuldete Leistung an den<br />
Gläubiger bewirkt wird. Problematisch ist, dass der Geldbetrag zunächst vom<br />
Konto <strong>des</strong> K abgebucht und auf dem Konto der V gutgeschrieben und danach<br />
zurückgebucht wurde.<br />
BGH, Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16,<br />
Rn 23 ff.<br />
[11] Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch die vorbehaltlose Gutschrift<br />
<strong>des</strong> geschuldeten Betrags auf ihrem Amazon-Konto erloschen. Das<br />
Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon<br />
A-bis-z-Garantie steht der Erfüllungswirkung nicht.<br />
[12] Die Erfüllungswirkung ist durch die Rückbuchung nicht rückwirkend<br />
entfallen. Eine vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung für den Fall<br />
der Rückbuchung ist ebensowenig anzunehmen wie ein vereinbarter<br />
Vorbehalt der Rückforderung. Auch insoweit ist die hier vorliegende Fallgestaltung<br />
vergleichbar mit der vom Senat entschiedenen Konstellation<br />
einer Rückbuchung nach der Gewährung <strong>des</strong> PayPal-Käuferschutzes. Die<br />
<strong>Entscheidung</strong> über die Rückbuchung <strong>des</strong> Kaufpreises bei einem erfolgreichen<br />
A-bis-z-Garantieantrag erfolgt auch hier nicht im Verhältnis zwischen<br />
Käufer und Verkäufer, sondern beruht auf einer besonderen Dienstleistungsabrede<br />
zwischen Amazon und dem Käufer, wobei allein Amazon<br />
die Befugnis eingeräumt ist, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis<br />
erstattet wird.<br />
Damit steht fest, dass der Anspruch zunächst wegen Erfüllung erloschen ist.<br />
2. Wiederaufleben der Kaufpreisforderung<br />
Fraglich ist, ob die Kaufpreisforderung nach der Rückbuchung <strong>des</strong> Vertrages<br />
wieder entstanden ist. Dies kann nur aufgrund einer gültigen Abrede der<br />
Parteien geschehen sein.<br />
Der BGH sieht eine stillschweigende<br />
Vereinbarung zwischen Verkäufer<br />
und Käufer zur Wiederbegründung<br />
der Forderung, wenn beide die<br />
Bedingungen <strong>des</strong> Amazon Marketplace<br />
akzeptiert haben.<br />
Entscheidend: Ob tatsächlich ein<br />
Fall der A-bis-z-Garantie vorlag, ist<br />
unerheblich.<br />
[13] Mit dem Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrags über die Plattform Amazon<br />
Marketplace haben die Vertragsparteien in<strong>des</strong> bei Vertragsschluss stillschweigend<br />
vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet<br />
wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das Amazon-Konto der<br />
Klägerin nach einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet<br />
wird.<br />
Hierbei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der A-bis-z-Garantie tatsächlich<br />
vorlagen. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem<br />
Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten<br />
Vertragsauslegung.<br />
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