RA 06/2020 - Entscheidung des Monats
Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.
Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.
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<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2020</strong><br />
Zivilrecht<br />
283<br />
[14] Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrags über die<br />
Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen (§ 133,<br />
BGB § 157 BGB) richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-<br />
Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon,<br />
denen - wie das Landgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt<br />
hat - die Parteien vor der Nutzung der Internetplattform zugestimmt haben.<br />
Hierzu gehören insbesondere die unter der Überschrift „Voraussetzungen<br />
für die Beantragung der Amazon A-bis-z-Garantie“ enthaltenen, zwischen<br />
Amazon und der Beklagten als Käuferin geltenden Regelungen. Deren<br />
Aussagegehalt ist daher entsprechend in die Auslegung der von den<br />
Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.<br />
[15] Hiernach bestand zwischen den Parteien bei Vertragsschluss Einigkeit<br />
darüber, dass auch im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Bewilligung<br />
einer A-bis-z-Garantie und der <strong>des</strong>halb von Amazon vorgenommenen<br />
Rückbuchung <strong>des</strong> Kaufpreises die gesetzlichen und vertraglichen Rechte<br />
beider Parteien unabhängig von der <strong>Entscheidung</strong> über die Gewährung der<br />
Garantie Bestand haben sollten. Weder aus den beiden Vertragsparteien<br />
bekannten Regelungen über die A-bis-z-Garantie noch aus sonstigen<br />
Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die <strong>Entscheidung</strong><br />
über den Garantieantrag auch den Verkäufer im Verhältnis zum Käufer<br />
binden sollte und die Vertragsparteien dies zum Inhalt <strong>des</strong> Kaufvertrags<br />
gemacht haben. Im Gegenteil sprechen die berechtigten Interessen<br />
und Erwartungen der Kaufvertragsparteien gegen eine derartige Bindungswirkung<br />
und dafür, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte<br />
Recht weiterhin über das Bestehen der vertraglichen Ansprüche sowie<br />
etwaige Leistungsstörungen entscheiden sollte. Hieraus folgt zugleich,<br />
dass nach dem Willen der Parteien im Falle der Rückbuchung die Kaufpreisforderung<br />
wiederbegründet und über deren Berechtigung nach dem für<br />
den Vertrag geltenden Recht entschieden werden sollte.<br />
[16] Auch wenn die zwischen Amazon und der Käuferin geltenden Regelungen<br />
der A-bis-z-Garantie bei der Auslegung der Willenserklärungen der<br />
Kaufvertragsparteien zu berücksichtigen sind, kann hieraus nicht geschlossen<br />
werden, dass diese eine Bindungswirkung der Garantieentscheidung für die<br />
Kaufpreisforderung vereinbaren wollten. Denn diesen Regelungen ist nicht<br />
zu entnehmen, dass deren Gewährung Auswirkungen auf den Kaufvertrag<br />
und die Kaufpreisforderung haben soll. Sie enthalten hierzu keine Aussage.<br />
Geregelt ist hierin lediglich, dass Amazon dem Käufer diese Garantie<br />
gewährt und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.<br />
Die AGB der Fa. Amazon gelten nur<br />
innerhalb der jeweiligen Beziehung<br />
zum Käufer und Verkäufer. Ähnlich<br />
der eBay-Rechtsprechung werden<br />
sie aber zur Auslegung herangezogen.<br />
Darüber hinaus lässt sich aber keine<br />
Vereinbarung feststellen. Wenn<br />
Amazon einen Garantiefall sieht, ist<br />
das nicht bindend für eine künftige<br />
gerichtliche Auseinandersetzung.<br />
Die Vereinbarung dient ausschließlich<br />
dem Käuferschutz. Der Käufer<br />
bekommt schnell sein Geld zurück,<br />
der Verkäufer muss die Forderung<br />
vor Gericht einklagen. Ob ein Mangel<br />
vorlag, ob ein Zurückbehaltungsrecht<br />
wegen eines Mangels besteht,<br />
all dies muss in einem Prozess vor<br />
einem ordentlichen Gericht entschieden<br />
werden.<br />
Damit steht das Wiederaufleben der Kaufpreisforderung fest.<br />
B. Ergebnis<br />
V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in Höhe von 1.316 €<br />
aus einem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB.<br />
FAZIT<br />
Auch wenn Amazon mehr Leistungen erbringt als der Zahlungsdienstleister<br />
PayPal, ist die Situation hinsichtlich <strong>des</strong> Käuferschutzes vergleichbar. Die Zahlung<br />
bewirkt das Erlöschen der Kaufpreisforderung, ihre Rückbuchung bewirkt das<br />
Wiederaufleben, wenn Amazon einem A-bis-z-Garantieantrag zugestimmt hat,<br />
unabhängig davon, ob der Antrag berechtigt ist, oder nicht. Dem Verkäufer<br />
bleiben alle Rechte erhalten. Er muss sie aber zur Not gerichtlich einklagen.<br />
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