Teil 1 Jahresbericht - Personalvorsorgekasse der Stadt Bern
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5.2 Expertenbestätigung per 31. Dezember 2005<br />
Jede Vorsorgeeinrichtung hat aufgrund des BVG einen anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge zu<br />
ernennen. Dieser Experte hat periodisch eine Prüfung vorzunehmen, wobei die Aufgaben in Art. 53 Abs. 2<br />
und 3 BVG aufgeführt sind.<br />
Gemäss Art. 82 Abs.1 des Personalvorsorgereglements (PVR) überprüft <strong>der</strong> anerkannte Experte für berufliche<br />
Vorsorge,<br />
- ob die Kasse je<strong>der</strong>zeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann<br />
- ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung<br />
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />
Dieser Bestimmung entsprechend, haben Sie uns den Auftrag erteilt, eine versicherungstechnische Prüfung<br />
Ihrer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 BVG vorzunehmen.<br />
Wir bestätigen, dass die Experten für berufliche Vorsorge <strong>der</strong> Aon Chuard Consulting AG im Sinne von Art. 40<br />
BVV 2 unabhängig sind. Sie sind gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung o<strong>der</strong> Verwaltung Ihrer<br />
Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden.<br />
Die Ergebnisse unserer Prüfung sind in unserem Gutachten vom 11. April 2006 detailliert festgehalten. Auf<br />
dieser Grundlage und unter Beachtung <strong>der</strong> Ausführungen in unserem Gutachten können wir die nachfolgende<br />
Bestätigung abgeben.<br />
1. Kontrolle gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG<br />
1.1 Gesetzeskonformität<br />
Die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die<br />
Finanzierung Ihrer Vorsorgeeinrichtung entsprechen am Stichtag unserer Analyse den <strong>der</strong>zeitigen<br />
gesetzlichen Vorschriften.<br />
1.2 Sicherheit <strong>der</strong> Kasse<br />
Die Vorsorgeeinrichtung weist per 31. Dezember 2005 genügend Deckung auf.<br />
Der Deckungsgrad gemäss Artikel 44 BVV 2 beträgt rund 102,5% und die Vorsorgeeinrichtung weist einen<br />
versicherungstechnischen Überschuss von CHF 44,55 Millionen auf. Diese Mittel sind voll als Wertschwankungsreserve<br />
gebunden. Es stehen keine freie Mittel zur Verfügung. Die Sollhöhe <strong>der</strong> Wertschwankungsreserve<br />
ist nicht erreicht.<br />
Die Vorsorgeeinrichtung bietet versicherungstechnisch die gesetzlich gefor<strong>der</strong>te Sicherheit, dass sie ihre<br />
Verpflichtungen erfüllen kann. Sie verfügt aber wegen <strong>der</strong> ungenügenden Wertschwankungsreserve über<br />
eine eingeschränkte Risikofähigkeit.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bern</strong> hat in Art. 74 des Reglements über die <strong>Personalvorsorgekasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bern</strong> (Personalvor-<br />
sorgereglement; PVR) folgende Garantie abgegeben:<br />
Art. 74 Garantie<br />
1 Die <strong>Stadt</strong> garantiert die Versicherungsleistungen <strong>der</strong> Kasse nach den Bestimmungen dieses Reglements.<br />
Aufgrund dieser Tatsachen und unter Berücksichtigung von Art. 43 Abs. 3 BVV 2, wonach es sich im<br />
vorliegenden Fall um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt, können wir bestätigen, dass die<br />
Kasse in <strong>der</strong> Lage ist, im Sinne von Art. 53 Abs. 2 lit. a BVG, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.<br />
Aon Chuard Consulting AG<br />
Dr. Ernst Rätzer Christian Nobs<br />
dipl. Pensionsversicherungsexperte Versicherungsmathematiker<br />
<strong>Bern</strong>, 11. April 2006<br />
6. Bericht <strong>der</strong> Kontrollstelle<br />
Bericht <strong>der</strong> Kontrollstelle<br />
an die Verwaltungskommission <strong>der</strong><br />
<strong>Personalvorsorgekasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bern</strong><br />
Als Kontrollstelle haben wir die Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang), Geschäftsführung und<br />
Vermögensanlage sowie die Alterskonten <strong>der</strong> <strong>Personalvorsorgekasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bern</strong> für das am 31. Dezember<br />
2005 abgeschlossene Geschäftsjahr auf ihre Rechtmässigkeit geprüft.<br />
Für die Jahresrechnung, Geschäftsführung und Vermögensanlage sowie die Alterskonten ist die Verwaltungskommission<br />
verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, diese zu prüfen und zu beurteilen. Wir<br />
bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfüllen.<br />
Unsere Prüfung erfolgte nach den Schweizer Prüfungsstandards, wonach eine Prüfung so zu planen und durchzuführen<br />
ist, dass wesentliche Fehlaussagen in <strong>der</strong> Jahresrechnung mit angemessener Sicherheit erkannt<br />
werden. Wir prüften die Posten und Angaben <strong>der</strong> Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf <strong>der</strong><br />
Basis von Stichproben. Ferner beurteilten wir die Anwendung <strong>der</strong> massgebenden Grundsätze des Rechnungswesens,<br />
<strong>der</strong> Rechnungslegung und <strong>der</strong> Vermögensanlage sowie die wesentlichen Bewertungsentscheide und<br />
die Darstellung <strong>der</strong> Jahresrechnung als Ganzes. Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Geschäftsführung wird beurteilt, ob die<br />
rechtlichen bzw. reglementarischen Vorschriften betreffend Organisation, Verwaltung, Beitragserhebung und<br />
Ausrichtung <strong>der</strong> Leistungen sowie die Vorschriften über die Loyalität in <strong>der</strong> Vermögensverwaltung eingehalten<br />
sind. Wir sind <strong>der</strong> Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet.<br />
Gemäss unserer Beurteilung entsprechen die Jahresrechnung, Geschäftsführung und Vermögensanlage sowie<br />
die Alterskonten dem Gesetz und den Reglementen.<br />
Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.<br />
Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, verweisen wir auf die unter Ziffer 3.9 im Anhang zur Jahresrechnung<br />
erwähnten laufenden Rechtsverfahren, betreffend Interpretation von Artikel 74 Absatz 2 des Personalvorsorgereglements.<br />
TREUHAND MESSER<br />
A. Messer, dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
<strong>Bern</strong>, 24. April 2006<br />
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