Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 2/2020
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| 2|Juni 2020
2
corona – hilfe
FF von sEitE 1
Die COVID-19-Kurzarbeit kann vorerst für
bis zu drei Monate abgeschlossen werden. Bei
Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei
Monate möglich. Ein Erstantrag auf Kurzarbeit
muss mittlerweile vor Beginn der Kurzarbeit,
ein Antrag auf Verlängerung kann derzeit
noch rückwirkend gestellt werden, wobei ab
01.07.2020 das Verlängerungsbegehren spätestens
drei Wochen nach Beginn der Verlängerung
einzureichen ist. Laufzeit der Beihilfe
momentan bis 30.09.2020.
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den
festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die
Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In den
Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen,
die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung
(bezogen auf das Entgelt vor Ein füh -
rung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen
Dienstgeberabgaben enthalten.
Die gesamte Abwicklung muss über das eAMS
Konto erfolgen, das der Dienstgeber anlegen
muss. Näheres auf https://www.ams.at/unter-
nehmen/service-zur-personalsuche/eams-
konto--ein-konto--viele-vorteile
härtefall-Fonds phase 2
Der Härtefall-Fonds soll den Einkommensausfall
der Unternehmer abfangen, der Zeitraum
zur Geltendmachung wurde verlängert:
Es gibt neun Betrachtungszeiträume zwischen
16.03. und 15.12.2020, von denen man sechs
auswählen und einen Antrag stellen kann. Es
gibt eine Mindestförderhöhe von 500,-€, die
maximale Förderhöhe pro Zeitraum ist 2.000,-
€, daneben gibt es noch einen Comeback-
Bonus von 500,-€ pro Zeitraum, der automatisch
ausbezahlt wird (auch für die bereits
erledigten Anträge). Die genauen Be dingungen
und das Antragsformular sind auf der
Homepage der wko unter https://www.wko.at
/service/haertefall-fonds-phase-2.html zu finden.
corona hilfsfonds und kreditgarantien/haftungen
Beim Austria Wirtschaftsservice (AWS) bzw.
bei der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT)
wurde die Möglichkeit geschaffen, für notwendige
Überbrückungskredite eine Staatsgarantie
von 80.% zu erhalten und somit in
vielen Fällen die Kreditgewährung zu ermöglichen.
Die Abwicklung erfolgt über Ihre
Hausbank.
Ebenfalls gibt es über den Corona Hilfsfonds
Betriebsmittelkredite mit einer 100.% Garantie
der Republik, auch diese werden über Ihre
Hausbank abgewickelt. Infos dazu auf
www.wko.at/service/faq-corona-hilfsfonds.html#heading_Garantien
Fixkostenzuschuss
Siehe die detaillierte Darstellung auf Seite 3,
Infos auch unter www.fixkostenzuschuss.at
Wirtshauspaket
Senkung der Umsatzsteuer auf nicht alkoholische
Getränke inklusive Kaffee auf 10.%;
diese Steuersenkung soll nicht durch Preissenkungen
an die Konsumenten weitergegeben
werden, sondern dem Gastwirt verbleiben.
Bitte vergessen Sie nicht, rechtzeitig Ihre Registrierkasse
umzustellen!
Daneben sind höhere Pauschalierungsmöglichkeiten
vorgesehen, die Steuerfreiheit für
Essens- und Lebensmittelgutscheine wird von
1,10 auf 2,-€ und von 4,40 auf 8,-€ erhöht. Die
Absetzbarkeit von Geschäftsessen steigt von
50.% auf 75.%.
Alle Bestimmungen gelten ab 01.07.2020 voraussichtlich
bis 31.12.2020.
stundungen von steuern und
abgaben
gebrauchsabgabe Wien
Die Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen
Raums (Schanigärten, Würstelstände,
Markisen, Schilder, etc.) kann für die Zeit der
behördlichen Schließung zur Gänze zurück-
Fortsetzung Seite 4
> register der wirtschaftlichen Eigentümer WiEreg
Die letzte Novelle dieses ungeliebten Themas
hat einige wesentliche Änderungen
zur Folge:
1. Jährliche prüfpflicht
Diese ist präzisiert worden, danach haben
die Rechtsträger „angemessene, präzise
und aktuelle Informationen über die
wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich
genauer Angaben zum wirtschaftlichen
Interesse, einzuholen“ und zu
prüfen, ob die gemeldeten Daten noch
aktuell sind.
Wann die Prüfung durchzuführen ist, ist
nicht geregelt, allerdings darf der Abstand
zwischen zwei Prüfungen maximal ein
Jahr betragen.
2. binnen vier Wochen nach der
Fälligkeit der jährlichen Überprüfung
sind die festgestellten Änderungen zu
melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Ab Februar 2021 werden diesbezügliche
Erinnerungsschreiben mit Strafandrohung
und Nachfristsetzung versendet
werden.
3. seit 10. Jänner diesen Jahres
kann jeder um € 3,- einen öffentlichen
Auszug aus dem Register anfordern
(davor war ein berechtigtes Interesse
erforderlich).
4. die strafbestimmungen
(€ 10.000,- bis € 200.000,-) sind
verschärft worden.
Die Regelungen des 3. COVID-19-
Gesetzes betreffend die Unterbrechung
von Fristen finden auch im WiEReG
Anwendung.