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Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 2/2020

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| 2|Juni 2020

2

corona – hilfe

FF von sEitE 1

Die COVID-19-Kurzarbeit kann vorerst für

bis zu drei Monate abgeschlossen werden. Bei

Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei

Monate möglich. Ein Erstantrag auf Kurzarbeit

muss mittlerweile vor Beginn der Kurzarbeit,

ein Antrag auf Verlängerung kann derzeit

noch rückwirkend gestellt werden, wobei ab

01.07.2020 das Verlängerungsbegehren spätestens

drei Wochen nach Beginn der Verlängerung

einzureichen ist. Laufzeit der Beihilfe

momentan bis 30.09.2020.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den

festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die

Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In den

Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen,

die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung

(bezogen auf das Entgelt vor Ein füh -

rung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen

Dienstgeberabgaben enthalten.

Die gesamte Abwicklung muss über das eAMS

Konto erfolgen, das der Dienstgeber anlegen

muss. Näheres auf https://www.ams.at/unter-

nehmen/service-zur-personalsuche/eams-

konto--ein-konto--viele-vorteile

härtefall-Fonds phase 2

Der Härtefall-Fonds soll den Einkommensausfall

der Unternehmer abfangen, der Zeitraum

zur Geltendmachung wurde verlängert:

Es gibt neun Betrachtungszeiträume zwischen

16.03. und 15.12.2020, von denen man sechs

auswählen und einen Antrag stellen kann. Es

gibt eine Mindestförderhöhe von 500,-€, die

maximale Förderhöhe pro Zeitraum ist 2.000,-

€, daneben gibt es noch einen Comeback-

Bonus von 500,-€ pro Zeitraum, der automatisch

ausbezahlt wird (auch für die bereits

erledigten Anträge). Die genauen Be dingungen

und das Antragsformular sind auf der

Homepage der wko unter https://www.wko.at

/service/haertefall-fonds-phase-2.html zu finden.

corona hilfsfonds und kreditgarantien/haftungen

Beim Austria Wirtschaftsservice (AWS) bzw.

bei der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT)

wurde die Möglichkeit geschaffen, für notwendige

Überbrückungskredite eine Staatsgarantie

von 80.% zu erhalten und somit in

vielen Fällen die Kreditgewährung zu ermöglichen.

Die Abwicklung erfolgt über Ihre

Hausbank.

Ebenfalls gibt es über den Corona Hilfsfonds

Betriebsmittelkredite mit einer 100.% Garantie

der Republik, auch diese werden über Ihre

Hausbank abgewickelt. Infos dazu auf

www.wko.at/service/faq-corona-hilfsfonds.html#heading_Garantien

Fixkostenzuschuss

Siehe die detaillierte Darstellung auf Seite 3,

Infos auch unter www.fixkostenzuschuss.at

Wirtshauspaket

Senkung der Umsatzsteuer auf nicht alkoholische

Getränke inklusive Kaffee auf 10.%;

diese Steuersenkung soll nicht durch Preissenkungen

an die Konsumenten weitergegeben

werden, sondern dem Gastwirt verbleiben.

Bitte vergessen Sie nicht, rechtzeitig Ihre Registrierkasse

umzustellen!

Daneben sind höhere Pauschalierungsmöglichkeiten

vorgesehen, die Steuerfreiheit für

Essens- und Lebensmittelgutscheine wird von

1,10 auf 2,-€ und von 4,40 auf 8,-€ erhöht. Die

Absetzbarkeit von Geschäftsessen steigt von

50.% auf 75.%.

Alle Bestimmungen gelten ab 01.07.2020 voraussichtlich

bis 31.12.2020.

stundungen von steuern und

abgaben

gebrauchsabgabe Wien

Die Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen

Raums (Schanigärten, Würstelstände,

Markisen, Schilder, etc.) kann für die Zeit der

behördlichen Schließung zur Gänze zurück-

Fortsetzung Seite 4

> register der wirtschaftlichen Eigentümer WiEreg

Die letzte Novelle dieses ungeliebten Themas

hat einige wesentliche Änderungen

zur Folge:

1. Jährliche prüfpflicht

Diese ist präzisiert worden, danach haben

die Rechtsträger „angemessene, präzise

und aktuelle Informationen über die

wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich

genauer Angaben zum wirtschaftlichen

Interesse, einzuholen“ und zu

prüfen, ob die gemeldeten Daten noch

aktuell sind.

Wann die Prüfung durchzuführen ist, ist

nicht geregelt, allerdings darf der Abstand

zwischen zwei Prüfungen maximal ein

Jahr betragen.

2. binnen vier Wochen nach der

Fälligkeit der jährlichen Überprüfung

sind die festgestellten Änderungen zu

melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Ab Februar 2021 werden diesbezügliche

Erinnerungsschreiben mit Strafandrohung

und Nachfristsetzung versendet

werden.

3. seit 10. Jänner diesen Jahres

kann jeder um € 3,- einen öffentlichen

Auszug aus dem Register anfordern

(davor war ein berechtigtes Interesse

erforderlich).

4. die strafbestimmungen

(€ 10.000,- bis € 200.000,-) sind

verschärft worden.

Die Regelungen des 3. COVID-19-

Gesetzes betreffend die Unterbrechung

von Fristen finden auch im WiEReG

Anwendung.

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