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pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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OLG Düsseldorf:<br />

Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten<br />

Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel<br />

nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden<br />

auszuführen sind, allgemein üblich, auch dann, wenn sich<br />

der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei<br />

über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden<br />

Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und<br />

Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.<br />

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf vom<br />

28. Februar 2012 (Az: 23 U 59/11) sind Fahrtkosten in aller<br />

Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden<br />

auszuführen sind, zu erstatten, auch dann, wenn sich der<br />

Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei über<br />

einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden<br />

Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten<br />

nach Stunden nicht üblich. In derartigen Fällen ist vielmehr<br />

davon auszugehen, dass der Unternehmer die mit der<br />

An- und Abfahrt seiner Arbeitnehmer verbundenen Kosten<br />

zum Gegenstand seiner Preiskalkulation für die Ausführung<br />

der Werkleistung gemacht hat, und zwar in der Regel auch<br />

dann, wenn sich der Leistungsort nicht am Ort der Betriebsstätte<br />

des Unternehmers befindet.<br />

PRAxISTIPP<br />

Wenn Fahrtkosten für An- und Abfahrtszeiten<br />

abgerechnet werden sollen, so empfiehlt sich in<br />

allen Fällen eine ausdrückliche Vereinbarung mit<br />

dem Auftraggeber. Die Unterscheidung danach, ob<br />

die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten allgemein<br />

üblich ist oder nicht, erübrigt sich in den Fällen<br />

ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen.<br />

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