pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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OLG Düsseldorf:<br />
Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten<br />
Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel<br />
nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden<br />
auszuführen sind, allgemein üblich, auch dann, wenn sich<br />
der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei<br />
über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden<br />
Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und<br />
Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.<br />
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf vom<br />
28. Februar 2012 (Az: 23 U 59/11) sind Fahrtkosten in aller<br />
Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden<br />
auszuführen sind, zu erstatten, auch dann, wenn sich der<br />
Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei über<br />
einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden<br />
Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten<br />
nach Stunden nicht üblich. In derartigen Fällen ist vielmehr<br />
davon auszugehen, dass der Unternehmer die mit der<br />
An- und Abfahrt seiner Arbeitnehmer verbundenen Kosten<br />
zum Gegenstand seiner Preiskalkulation für die Ausführung<br />
der Werkleistung gemacht hat, und zwar in der Regel auch<br />
dann, wenn sich der Leistungsort nicht am Ort der Betriebsstätte<br />
des Unternehmers befindet.<br />
PRAxISTIPP<br />
Wenn Fahrtkosten für An- und Abfahrtszeiten<br />
abgerechnet werden sollen, so empfiehlt sich in<br />
allen Fällen eine ausdrückliche Vereinbarung mit<br />
dem Auftraggeber. Die Unterscheidung danach, ob<br />
die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten allgemein<br />
üblich ist oder nicht, erübrigt sich in den Fällen<br />
ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen.<br />
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