Mitteldeutsche Wirtschaft Ausgabe 07-08/2020
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Das Mitgliedermagazin der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau 07/2020
Schwerpunkt:
Aktion Berufsorientierung 2020
Die Fachkräfte von morgen
offensiv ansprechen (S. 22)
Rezept gegen Corona
IHK-Vollversammlung
beschließt Positionspapier (S. 28)
Neue Entsenderichtlinie beachten!
Was auf sachsen-anhaltische
Unternehmen im Auslandseinsatz
zukommt (S. 44)
Ingenieurin oder doch lieber etwas Soziales? Zunächst auf jeden Fall erstmal das Fachabitur machen.
Josephine Kurth (17), Absolventin der Gemeinschaftsschule Heinrich Heine in Halle-Neustadt, hat dank guter
Berufsorientierung viele Optionen für ihre berufliche Zukunft aufgezeigt bekommen. Mehr zum Thema ab S. 22
www.halle.ihk.de
EDITORIAL
Sind Sie bereit für eine gute Nachricht?
Hier bekommen Sie eine Information der Marke „Totgesagte leben länger“. Mitte Juni
hat die IHK eine Blitzumfrage unter den Ausbildungsunternehmen der Region durchgeführt:
Es ging um die Frage, ob und inwieweit die Corona-Pandemie bzw. die Eindämmungsvorschriften
die duale Berufsausbildung in unserer Region belastet haben.
Wir waren auf eine Hiobsbotschaft gefasst.
Corona, so war zuvor zu hören, könnte einen „verlorenen Jahrgang“ hinterlassen,
wenn zu viele Unternehmen die Berufsausbildung womöglich nicht mehr würden
stemmen können. Der baden-württembergische Industrie- und Handelskammertag
vermeldete, dass dort ein Drittel aller Ausbildungsunternehmen bis auf weiteres
keine Azubis einstellen werde.
In unserem IHK-Bezirk lag die Zahl der registrierten Ausbildungsverträge zuletzt rund 15 Prozent unter dem
Wert von 2019. Also haben wir nachgefragt. In der IHK-Welt heißt es: Unternehmermund tut Wahrheit kund.
Aber die Antwort hat dann doch überrascht. Vier von fünf Ausbildungsunternehmen geben an:
Prof. Dr. Steffen Keitel, Präsident der
Industrie- und Handelskammer
Halle-Dessau, und Prof. Dr. Thomas
Brockmeier, Hauptgeschäftsführer
„Die Berufsausbildung läuft bei uns ganz normal!“
Und mehr noch, wir schlagen das „Musterländle“! 82 Prozent wollen aktuell wieder Azubis einstellen. Die einzelnen
Zahlen können Sie auf Seite 20 nachlesen.
Aber vielleicht ahnen Sie es schon. Dieses Ergebnis ist kein Anlass zum Zurücklehnen. Denn eine gefährliche
Lücke hat sich an anderer Stelle verbreitert: Schon bisher wussten zu wenig Jugendliche, welche Chancen
die duale Berufsausbildung ihnen bieten kann. Dies hat sich durch die Schulschließungen während der
Coronakrise verschärft, denn…
…damit fehlen zusätzlich drei Monate Berufsorientierung.
Das ist misslich, denn Berufsorientierung ist sehr wichtig: Wer nicht alle seine Optionen kennt, entscheidet
eben nicht immer richtig. Die IHK wird jedoch mithelfen, diese Lücke so rasch und so gut wie möglich zu
schließen. Lesen Sie im Schwerpunkt dieser Ausgabe – im Heft, unserem E-Paper oder der Onlineversion –
wie wir diese Aufgabe angehen werden.
Es wird nicht die einzige Aufgabe bleiben, wie Sie hier außerdem erfahren. Bei ihrer ersten virtuellen Sitzung
in 175 Jahren IHK-Geschichte hat die Vollversammlung einen wirtschaftspolitischen Fahrplan für den Weg
aus der Coronakrise verabschiedet (Seite 28).
Und eine kritische Zwischenbilanz darüber, was bei diesem Thema in der Interessenvertretung bisher erreicht
werden konnte, ziehen wir ebenfalls (Seite 32). Nur so viel sei hier schon verraten: Auch wenn bei manchen
Punkten noch Überzeugungsarbeit zu tun bleibt …,
…dort sind die meisten Haken grün im Sinne von „erledigt“.
Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre.
Prof. Dr. Steffen Keitel
Prof. Dr. Thomas Brockmeier
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 1
12
Licht am Ende des
Tunnels
6
Unterstützung für die
heimische Wirtschaft
INHALT
JULI/AUGUST 2020
1 EDITORIAL
4 BLICK INS LAND
46 BÖRSEN
48 VERANSTALTUNGEN
50 WIR FÜR SIE
52 BESCHLÜSSE
64 IMPRESSUM
IHK-Service schnell gefunden:
IHK-Kontakt
WIRTSCHAFT
& REGION
6 Was – Wann – Wo
Hilfsaktionen für die heimische Wirtschaft
und weitere Nachrichten
12 Zahlen – Daten – Fakten
Aktuelle Konjunkturumfrage der IHK
14 Fachkräfte
Hier dürfen nur Azubis ran!
Berufliche Kompetenzen zertifizieren lassen
Berufsbildungsausschuss neu berufen
Ausbildung digitalisieren
SCHWERPUNKT:
AKTION BERUFS-
ORIENTIERUNG 2020
20
Ausbildung? Es geht weiter! – Ergebnisse
der IHK-Umfrage
Ausbildungsprämien – der „Wumms“ ist noch
in Arbeit
Mit guter Berufsorientierung Azubis
gewinnen
Instagram bietet Chancen: @team.azubi
geht online
IHK-Download
Mehr Infos online
Querverweis im Inhalt
2
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
14
Ein Maschinenpark nur
für Azubis
20
Azubis finden mit
der Lehrstellenbörse
28
Auswege aus der Krise –
Positionspapier der Vollversammlung
44
Neue Entsenderichtlinie
beachten!
WIRTSCHAFT
& ENGAGEMENT
28 Vollversammlung
Rezept gegen die Krise:
Mehr Marktwirtschaft!
35 Interessenvertretung
Corona-Zwischenbilanz: Wo die Stimme
der Wirtschaft gehört wurde
„Task-Force Tourismus“: Ein gelungenes
Stück Interessenvertretung
36 Ausschüsse und
Arbeitskreise
Protektionismus abwehren – Europa
stärken
WIRTSCHAFT
& PRAXISWISSEN
42 Finanzierung und Förderung
In Energieeffizienz investieren
43 Recht
Aktuelle Gerichtsurteile
44 International
Neue Entsenderichtlinie beachten!
Firmengemeinschaftsstand auf der
intec 2021
38 IHK-Jubiläum
Im Gespräch mit den Ehrenpräsidenten
Die Mitteldeutsche Wirtschaft im Web:
https://miwi.halle.ihk.de/
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 3
BLICK INS LAND
Bestanden!
Mitte Juni 2020 sind bei der IHK die bundeseinheitlichen Abschlussprüfungen
in der beruflichen Ausbildung gestartet. Am 17. Juni war es
auch für Martin Dutkiewicz (r.) soweit. Er legte bei der Heraeus Quarzglas
Bitterfeld GmbH & Co. KG seine praktische Prüfung zum Maschinen- und
Anlagenführer ab – mit Erfolg. Den beiden Prüfern Michael Rapp (l.) und Torsten
Reruth erläuterte er unter anderem, wie ein Quaderzylinder vermessen wird.
4 MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & REGION
WAS – WANN – WO
Hilfsaktionen für die
heimische Wirtschaft
Beispiele gelebter Nachbarschaftshilfe gab und
gibt es im Zuge der Coronakrise etliche. Doch
einige Aktionen stechen besonders ins Auge:
„Groß hilft Klein“
Im Rahmen der Aktion „Groß hilft Klein“ stellte
die SKW Piesteritz-Gruppe insgesamt 509.000
Euro bereit, um durch die Corona-Pandemie in
Not geratenen kleinen Firmen aus Wittenberg
und Piesteritz zu helfen. Kooperationspartner
sind die Stadt, der Gewerbeverein und
die Mitteldeutsche Zeitung, die auch der Jury
angehören. Diese entschied in Reihenfolge
des Bewerbungseingangs, welche Unternehmen
wie viel Geld erhalten. Da die Anzahl der
Bewerber so hoch war, stockte SKW Piesteritz
die ursprünglich geplanten 300.00 Euro auf
432.000 Euro auf; die Agrofert Deutschland,
eine Tochter der SKW Piesteritz-Gruppe, unterstützte
mit weiteren 77.000 Euro. Bedacht
wurde unter anderem die „Hofwirtschaft“ im
Cranachhof. Deren junge Chefin, Nadine
Krickemeier, musste für fast neun Wochen
ihre Küche schließen und ihre Mitarbeiter in
Kurzarbeit schicken. Als Überbrückung half
sie in einer örtlichen Versandapotheke aus.
Das Geld aus dem SKW-Hilfsfonds möchte
die Unternehmerin auch dafür verwenden,
ihren Angestellten, die noch verkürzt arbeiten
gehen, wieder mehr Lohn zu zahlen. Groß
war die Freude zudem bei Lydia Grauss, der
Inhaberin des Restaurants „Wittenburger“, die
10.000 Euro Unterstützung erhielt. Damit
wolle sie eine eigene Website erstellen, die
Speisekarte digitalisieren und sich ein Elektro-
Lastenfahrrad zulegen, „um auch dem Nachhaltigkeitsaspekt
Rechnung zu tragen“. Perspektivisch
ist geplant, den Abhol- und
Lieferbereich auszubauen.
www.skwp.de
Lydia Grauss kann endlich wieder Gäste im „Wittenburger“
empfangen. Die finanzielle Unterstützung über die Aktion
„Groß hilft Klein“ kam gerade rechtzeitig, so dass die Inhaberin
wieder optimistisch in die Zukunft blickt.
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & REGION
Sonderfonds für Bitterfeld und Wolfen
Bereits Mitte April hatten die Stadtwerke Bitterfeld-Wolfen
gemeinsam mit der envia
Mitteldeutsche Energie AG, der Stadt Bitterfeld-Wolfen
und der Stadt Raguhn-Jeßnitz
einen Sonderfonds initiiert. Insgesamt standen
90.000 Euro zur Verfügung, wovon
10.000 Euro auf Raguhn-Jeßnitz entfielen.
In Bitterfeld-Wolfen sollten aufgrund der
Coronakrise in Schwierigkeiten geratene Einzelhändler,
Gewerbetreibende und Gastronomen
der Innenstadt unterstützt werden.
Jeder Einzelantragsteller konnte maximal
1.500 Euro erhalten. Die Vergabe nahmen
Gremien vor, die unter der Leitung von Armin
Schenk, dem Oberbürgermeister der Stadt
Bitterfeld-Wolfen und Aufsichtsratsvorsitzenden
der Stadtwerke Bitterfeld-Wolfen,
bzw. von Bernd Marbach, dem Bürgermeister
von Raguhn-Jeßnitz, standen.
https://sw-bitterfeld-wolfen.de/
Soforthilfeprogramm der Stadt
Dessau-Roßlau
Als einzige Kommune in Sachsen-Anhalt hat
die Stadt Dessau-Roßlau Ende März 2020 ein
Corona-Soforthilfeprogramm initiiert. Damit
will sie Unternehmen und Soloselbstständige
unterstützen, die durch die Coronakrise besonders
betroffen sind. Das Geld – insgesamt
700.000 Euro aus dem städtischen Haushalt –
soll ihnen als nichtrückzahlbarer Liquiditätszuschuss
zugutekommen (maximal 1.000 Euro
pro Antragsteller). Auf Vorschlag des Dezernates
für Wirtschaft und Kultur wurde die
Mittelstandsförderrichtlinie per Stadtratsbeschluss
um einen entsprechenden Passus erweitert.
Antragsberechtigt waren gewerb liche
Unternehmen, Soloselbstständige, Künstler
und Angehörige Freier Berufe mit weniger als
zehn Beschäftigten und weniger als zwei Millionen
Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme pro
Jahr und Betriebssitz in Dessau-Roßlau. Bis
zum Endtermin am 31. Mai 2020 gingen über
700 Anträge ein. Das Amt für Wirtschaftsförderung
arbeitet gerade daran, die letzten Auszahlungen
zu tätigen.
https://wirtschaft.dessau-rosslau.de
Unternehmernachwuchs ausgezeichnet
Was haben T-Shirts mit Unternehmergeist zu tun? Das zeigen Neuntklässler
der Freien Schule Anhalt-Integrierte Gesamtschule in Köthen.
Mit ihrer Schülerfirma „FashionShopAcademy“ haben sie modische
Kleidungsstücke für Schüler, Lehrer und Mitarbeiter entworfen, die
sie nun über einen Onlineshop vertreiben. Das Projekt reichten sie beim
landesweiten Schülerwettbewerb futurego Sachsen-Anhalt für das
Schuljahr 2019/2020 ein und belegten den neunten Platz. Die Idee
hinter dem ausgezeichneten Projekt: Mit ihren Produkten will die
Schülerfirma die Zusammengehörigkeit und die Identifikation mit der
Schule stärken. Im Onlineshop gibt es nicht nur Jacken, T-Shirts, Pullover
und Hosen, sondern auch Beutel, Tassen und Thermobecher zu
kaufen – jeweils mit selbst designtem Logo.
Den Preis stiftete die IHK Halle-Dessau, die den Wettbewerb seit
Beginn an unterstützt. Dieser prämiert jährlich die besten Schülerideen
des Landes. Ziel ist es, Schülern ab der 8. Klasse bereits in der Schule
wirtschaftliche Zusammenhänge zu vermitteln und die Zahl der Schülerfirmen
im Land nachhaltig zu erhöhen. Im Rahmen des Wettbewerbs
entwickeln die Schüler im Team eine eigene Geschäftsidee und formulieren
diese in einem Ideenpapier und anschließend in einem Businessplan
aus. Das dafür notwendige Wissen erhalten sie in landesweiten
Workshops und individuellen Coachings. Auf der offiziellen
Abschlussveranstaltung präsentieren die Schüler dann ihre Ideen,
die besten Businesspläne werden prämiert. Aufgrund der aktuellen
Coronakrise fand die Veranstaltung in diesem Jahr digital statt.
http://futurego.de/
Freuen sich über den neunten Platz beim futurego-Wettbewerb: Nora Werner, Hannah-
Marie Pesth, Robin Pannicke (1. Reihe v. l. n. r.), Mathilda Görnert, Anna Pilch (2. Reihe, v. l.
n. r.), Maya Wust, Jenny Golz (3. Reihe, v. l. n. r.), Ina-M. Göllnitz-Pesth (4. Reihe, betreuende
Lehrkraft)
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 7
WIRTSCHAFT & REGION
Innovationen aus der Saalestadt
Vier Forscher-Teams aus Halle (Saale) sind am 25. Juni 2020 mit dem
IQ Innovationspreis Mitteldeutschland ausgezeichnet worden. Gleich
zwei erste Plätze belegte die PerioTrap Pharmaceuticals GmbH für
die Entwicklung einer schonenden Paradontitis-Therapie – den mit
15.000 Euro dotierten Gesamtpreis sowie den Clusterpreis „Life
Sciences“. In dieser Kategorie belegte die Navigo Proteins GmbH aus Halle
(Saale) Platz zwei – und zwar für eine effizientere Herstellung von Biotherapeutika.
Auch in der Kategorie „Automotive“ ging der erste Preis in
die Saalestadt – an Wissenschaftler der Martin-Luther-Universität für die
Entwicklung eines innovativen Kühlmittels. Ein weiteres Forscher-Team
der MLU gewann den lokalen IQ-Preis für Halle. Die Wissenschaftler haben
für die Herstellung von Wasserstoff eine günstige Alternative zu bislang
sehr teuren Bipolar-Platten entwickelt. Mit dem IQ Innovationspreis
Mitteldeutschland fördert die Europäische Metropolregion Mitteldeutschland
innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in
fünf branchenspezifischen Clustern. In der Metropolregion engagieren
sich strukturbestimmende Unternehmen, Städte und Landkreise, Kammern
und Verbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen
aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
www.iq-mitteldeutschland.de
Die Preisverleihung fand aufgrund der Corona-Pandemie als virtuelles Live-Event statt.
Preisträger, Interessierte und Preisstifter vom Weinberg Campus fanden sich im dortigen
Innovation Hub zusammen. Reinhard Schröter (l.), stellvertretender IHK-Hauptgeschäftsführer,
überreichte den mit 15.000 Euro dotierten und von den Industrie- und
Handelskammern aus Halle-Dessau, Leipzig und Ostthüringen gesponserten Gesamtpreis
an PerioTrap (Mitte v. l. n. r.: Pierre Tangermann, Prof. Dr. Hans-Ulrich Demuth
und Dr. Mirko Buchholz).
So schön ist Mansfeld-Südharz
Seit 22. Juni entsteht auf Instagram
unter dem Hashtag #LuthersRevier
ein groß angelegtes Fotoalbum der
Region Mansfeld-Südharz. Touristen
und Einheimische sind gleichermaßen
dazu aufgerufen, die geschichtsträchtige
und naturreiche
Gegend fotografisch festzuhalten
und ihre Lieblingsorte mit anderen
zu teilen. Die Standortmarketing
Mansfeld-Südharz GmbH will so
dazu einladen, die vielfältige Region
zu entdecken und den Blick für
die Schönheit des Landkreises zu
schärfen.
Sommerlicher Blick auf Hettstedt
www.instagram.com/
mansfeldsuedharz
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & REGION
Neue Plattform für Anbieter von Schutzausrüstung
Die Coronakrise hat zu einem großen Bedarf
an medizinischen Schutzausrüstungen geführt.
Nach einem anfänglichen Mangel stellen
mittlerweile zahlreiche Anbieter entsprechende
Produkte auf dem Markt bereit.
Die IHK-Organisation hat darauf reagiert:
Über den IHK ecoFinder – Deutschlands
größtes Portal für Organisationen und Unternehmen
aus der Umwelt- und Energiebranche
– haben nun auch Hersteller oder
Händler von medizinischen Schutzausrüstungen
Gelegenheit sich bundesweit zu präsentieren.
Ihre Produkte und Dienstleistungen
können sie kostenfrei eintragen. Unternehmen,
die bereits im IHK ecoFinder registriert
sind, loggen sich einfach mit ihren Benutzerdaten
ein und ergänzen ihr bereits bestehendes
Leistungsspektrum um das neue Profil.
www.ihk-ecofinder.de
Input vom Bürostuhl aus
Thomas Wünsch, Staatssekretär des Ministeriums für Wirtschaft,
Wissenschaft und Digitalisierung Sachsen-Anhalt,
begrüßte die Teilnehmer via Onlineschaltung von der Handwerkskammer
Halle aus und verwies auf die Wichtigkeit der
Digitalisierung: „Ohne Digitalinstrumente hätten wir die Zeit
der Coronakrise bei weitem nicht so entspannt bewältigen
können.“
tig. Und auch die Interaktion war durch
verschiedene Möglichkeiten gegeben: Umfragetools
für die Referenten, Live-Chats oder
direkte Wortmeldungen für die Teilnehmer.
Diese brauchten nur einen Internetzugang
sowie einen Rechner beziehungsweise Laptop
oder mobiles Endgerät mit Mikrofon, optional
eine Kamera. Diana Fleischmann, Geschäfts -
12 Vorträge zur Digitalisierung innerhalb von
vier Stunden in drei virtuellen Meetingräumen
– so lockte die erste Digitale Konferenz
Sachsen-Anhalts Unternehmen am 19. Juni
2020 vor ihre Laptops, Tablets und Smartphones.
Ob Online-Baugenehmigung, Künstliche
Intelligenz oder Wege der digitalen Zusammenarbeit
– die Themenfelder waren vielfälführerin
der TGA Energietechnik Wittenberg
GmbH, hat von ihrem Bürostuhl aus an dem
Event teilgenommen. „Ich habe eine unglaubliche
Bandbreite an Erkenntnissen gewonnen
und einiges für unser Unternehmen
mitgenommen. Durch den Vortrag ‚Building
Information Modeling‘ (BIM) weiß ich jetzt,
wie weit die Digitalisierung in der Bauwirtschaft
fortgeschritten ist. Der Beitrag zur
Nachhaltigkeit hat mir Instrumente aufgezeigt,
die Themen Risiko- und Qualitätsmanagement
in unserem Unternehmen zu überarbeiten.
Dabei geht es auch darum, unseren
Mitarbeitern etwas Gutes zu tun“, sagt sie.
Nicht nur die Vielfalt an Themen, auch die
Kosten- und Zeitersparnis der Online-Fachkonferenz
kamen bei den Unternehmern an.
Sie erfuhren aber auch die Herausforderungen
eines solchen Formats: Wenn Gesichtsausdruck
und Körpersprache fehlen, fehlt ein
unmittelbares Feedback – eine zum Teil noch
ungewohnte Situation für Referenten und
Teilnehmende. Hier heißt es, sich den Kommunikationswegen
anzupassen und sich auf
das neue Format einzulassen. Neben der –
teilweise noch ausbaufähigen – Breitband -
anbindung ist das Voraussetzung dafür, dass
auch die digitale Interaktion gelingt.
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 9
WIRTSCHAFT & REGION
Der Krise trotzen (1)
Von der WC-Wand zum Labormöbel
Die Zeit der Coronakrise genutzt, um ein
neues Geschäftsfeld weiter aufzubauen, hat
die TWBD Raumwelten Dessau. Während die
Hauptabsatzprodukte – WC-Trennwände –
Auftragsrückgänge verzeichneten und die
Preise aufgrund der vielen Anbieter am Markt
einbrachen, widmete sich das Unternehmen
seinem Projekt „Labormöbel“.
Bereits vor drei Jahren hatte sich die TWBD
Group entschieden, die eigene Kompetenz in
der Verarbeitung von Vollkernplatten zu nutzen,
um Möbelstücke wie Sitzbänke oder Umkleideschränke
herzustellen – unter anderem
als Labormöbel für die Firma IDT Biologika.
Anfang dieses Jahres ist das Unternehmen
dann in den Markt eingestiegen. Dabei kooperiert
sie mit der Firma Scan Modul aus
Leipzig, deren gute Kontakte zu Krankenhäusern
erste Auftraggeber bescherten. „Die Medizinbranche
wächst“, sagt Joachim W. Frey,
Mitgesellschafter der TWBD Raumwelten
Dessau. Und so sind bereits weitere Aufträge
in Planung.
www.twbd.de
TWBD will sich künftig noch stärker auf Labormöbel konzentrieren.
Dieser Laborschrank zum Beispiel wurde erst
kürzlich im Klinikum Hannover aufgebaut.
Der Krise trotzen (2) Von der Idee zur Maschine
Diese Maschine, die Beatmungsschläuche herstellt, hat
Rubicon innerhalb von nur zehn Wochen produziert.
Sie ist bereits unterwegs zum Kunden.
men war gut vorbereitet. Denn Geschäftsführer
Christian Köhler hatte sich bereits zu
Beginn der Coronakrise Gedanken gemacht,
wie sich Beatmungsschläuche am besten
produzieren lassen könnten. Er erstellte Muster
und veröffentlichte seine Ergebnisse. Dass
es nach Auftragseingang so schnell gehen
Manchmal wird aus einer Idee in Windeseile
Realität. Als das hallesche Gummitechnikund
Maschinenbauunternehmen Rubicon
von einer süddeutschen Firma den Auftrag
zur Herstellung medizinischer Schläuche für
Beatmungsgeräte erhielt, war dies zwar eine
große Herausforderung. Doch das Unternehkonnte,
war jedoch noch einem weiteren Umstand
geschuldet. Eine von Rubicon erst kürzlich
für Russland gefertigte moderne Produktionsschiene
für medizinische Schläuche
konnte aufgrund der Coronakrise nicht ausgeliefert
werden. Das Unternehmen nutzte
diese kurzerhand als Grundlage und Testgerät
für die Herstellung von Beatmungs -
schläuchen. Auch Dank seiner Zulieferer gelang
es Rubicon schließlich innerhalb von
nur zehn Wochen zwei Maschinen zu fertigen,
die jene Schläuche produzieren. Normalerweise
werden dafür vier Monate veranschlagt.
Die Maschinen sind bereits
verschickt. Derweil tüftelt Rubicon schon am
nächsten Projekt: einer Produktionsschiene
für die Herstellung von Wischblättern für
Autos – ein Millionenauftrag aus Mexiko.
www.rubicon-halle.de
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 11
WIRTSCHAFT & REGION
ZAHLEN – DATEN – FAKTEN
Licht am Ende des Tunnels
Die Coronakrise hat einige Branchen in der Region hart getroffen, aber der Schock
lässt nach. Die aktuelle Konjunkturumfrage der IHK für das zweite Quartal
zeigt: Die Unternehmen sehen Licht am Ende des Tunnels – aber der Weg zum
Ausgang ist noch lang.
Alle drei Monate befragt die IHK eine repräsentative
Stichprobe ihrer Mitgliedsunternehmen.
Jedes Quartal geben rund 600 Unternehmen
Auskunft, wie sie ihre aktuelle
Geschäftslage bewerten und welche Entwicklung
sie zukünftig erwarten. Diese Antworten
ergeben gegeneinander aufgerechnet
den IHK-Geschäftsklimaindex.
Das Geschäftsklima erholt sich – bleibt
aber im Minus
Es war klar, dass sich die Eindämmung des
Coronavirus‘ auf die Wirtschaft auswirken
würde. Der Einbruch der Konjunktur war dramatisch.
Gegenwärtig setzt die Politik einen
Billionenbetrag ein, um die deutschen Unternehmen
zu stützen und die Nachfrage
wieder in Gang zu bringen. Dies und die Lockerungen
bei den Eindämmungsmaßnahmen
haben in vielen – wenn auch nicht allen
– Branchen für einen leichten Aufwärtstrend
gesorgt. Die Unsicherheit über Ausmaß und
Verlauf der Pandemie ist zurück gegangen.
Auch wenn der Ausblick der befragten Unternehmen
in unserer Region mehrheitlich
noch skeptisch ist, das Schlimmste scheint
überstanden. Allerdings wird es sicher noch
dauern, bis das Niveau von vor der Krise wieder
erreicht wird.
immer „Konjunkturlokomotive“. Die Wertschöpfung,
die hier erwirtschaftet wird,
strahlt danach auf andere Branchen ab. Mit
anderen Worten: Läuft unsere Industrie, dann
geht es Sachsen-Anhalt gut. Die Botschaft
aus den Industrieunternehmen ist, vor allem
was den Blick nach vorn betrifft, eher verhalten.
Gut ein Drittel der Unternehmen erwartet
in den kommenden Monaten schlechtere
Geschäfte. Aber immerhin: Vor drei Monaten
waren es noch doppelt so viele. Was Be-
Quelle: IHK-Konjunkturumfrage im 2. Quartal 2020
(Vorabauswertung vom 3. Juli 2020)
schäftigung und Investitionen betrifft, überwiegt
die Skepsis nach wie vor. Ein ähnliches
Bild zeigt sich auch für die Dienstleistungswirtschaft,
wegen ihrer Größe inzwischen
ebenfalls strukturbestimmend für unsere Region:
Diese Branche ist erkennbar auf dem
Weg aus dem Tal der Tränen. Der Anteil der
Pessimisten hat sich ebenfalls fast halbiert,
von 67 Prozent im ersten Quartal auf 35 Pro-
Die Konjunkturlokomotive zieht
noch nicht
Um die Frage zu beantworten, wann die Wirtschaft
wieder anzieht, lohnt sich ein Blick auf
die Industrie. Diese Branche ist nicht nur für
unsere Region wichtig, sie war und ist auch
Quelle: IHK-Konjunkturumfrage im 2. Quartal 2020
(Vorabauswertung vom 3. Juli 2020)
* An 100 fehlende Prozent: etwa gleichbleibend
Quelle: IHK-Konjunkturumfrage im 2. Quartal 2020
(Vorabauswertung vom 3. Juli 2020)
* An 100 fehlende Prozent: befriedigend
12
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & REGION
zent jetzt. Andere Branchen melden weiterhin
schlechte Geschäfte, so etwa die Logistikbranche
– fast jedes zweite Unternehmen
(44 Prozent) sagt, die Lage sei schlecht. Und
die Negativbewertungen überwiegen deutlich.
Hochdramatisch ist die Situation im
sachsen-anhaltischen Gastbewerbe, obwohl
hier ja seit Ende Mai wieder viele Lokale und
Hotels – wenn auch unter Auflagen – öffnen
durften. Wirte und Hoteliers müssen kalkulieren,
was sich bei Hygieneregeln und Abstandsgeboten
noch rechnet und was nicht.
Unter dem Strich ist das Ergebnis bei neun
von zehn Unternehmen tiefrot.
Wann wird es besser? Das wird noch
dauern!
Insgesamt sagt mehr als die Hälfte der Unternehmen
im Süden Sachsen-Anhalts, dass
die Geschäfte entweder jetzt schon oder ver-
Quelle: IHK-Konjunkturumfrage im 2. Quartal 2020
(Vorabauswertung vom 3. Juli 2020)
mutlich dann im Laufe des zweiten Halbjahres
wieder normal laufen. Ein gutes Drittel
rechnet erst im kommenden Jahr damit.
IHK Halle-Dessau
Standortpolitik
Danny Bieräugel
Tel. 0345 2126-236
dbieraeuge@halle.ihk.de
Anzeige
Azubi Nick Lützkendorf lernt im zweiten Jahr den Beruf des
Konstruktionsmechanikers. In dem neuen Maschinenpark
können er und die anderen Azubis sich unabhängig von
den normalen Produktionsabläufen praktisch ausprobieren.
WIRTSCHAFT & REGION
FACHKRÄFTE
Hier dürfen nur Azubis ran!
Ein Maschinenpark nur für die Azubis – das gibt’s beim Unternehmen Kleusberg in
Halle (Saale). Der Betrieb setzt auch in Zeiten von Corona auf eine praxisnahe
Ausbildung mit attraktiven Rahmenbedingungen. Mit Erfolg: Sieben von zwölf
der neuen Azubistellen sind bereits besetzt.
Selbst während des Corona-Shutdowns
herrschte im Ausbildungszentrum von Kleusberg,
einem Hersteller für modulare Bausysteme,
reger Betrieb – zumal die Abstandsregeln
in den großzügig dimensionierten
Räumlichkeiten leicht einzuhalten waren. Die
hochmodernen Holz- und Metallwerkstätten
bilden das „Herzstück“ im Ausbildungskonzept.
„Weil die Bewerbernachfrage gerade im
gewerblich-technischen Bereich rapide abnahm,
haben wir uns 2010 entschieden, genau
da besonders attraktive Rahmenbedingungen
zu schaffen – und zwar in Gestalt
eines neuen Lehrcenters“, unterstreicht Werkleiter
Jörg Draschner den Stellenwert der Ausbildung.
„Früher sind die Azubis in der normalen
Produktion mitgelaufen, nun haben sie
einen Maschinenpark ganz für sich allein –
hier können sie sich ausprobieren und werden
von den für sie zuständigen Ausbildern begleitet.“
Azubis werben Azubis
Am Ausbildungskonzept habe Corona nichts
geändert. Die Praxisunterweisungen liefen
faktisch unverändert fort. Was die Theorie
betrifft, so verlegte das Unternehmen das
„Homeschooling“ vor Ort in den Betrieb – für
mehr Fokus und Konzentration. „Nur unser
Bewerbungsverfahren für das kommende
Ausbildungsjahr hat coronabedingt eine
Unterbrechung erfahren und wird erst jetzt
weitergeführt. Sieben der zwölf Ausbildungsplätze
für Holz- und Konstruktionsmechaniker
haben wir bereits besetzt. Da Azubi-
Messen und auch unser Tag der offenen Tür,
welche oft noch einen Schub brachten, ausfallen,
setzen wir auf Mund-Propaganda“,
betont Personalreferentin Elvira Wille. Kleusberg-Azubis
haben eine Präsentation sowie
ein Video fürs Internet produziert, in denen
sie potenzielle Interessenten altersgerecht
ansprechen.
Azubi Max Kozma wird im ersten Lehrjahr
zum Holzmechaniker ausgebildet.
Gemeinschaftsprojekt Fahrradunterstand
„Dahinter steckt auch der Gedanke, unseren
Lehrlingen früh Verantwortung zu übertragen.
Wer sich ernst genommen fühlt, identifiziert
sich stärker mit dem Unternehmen“,
verdeutlicht Enrico Schaaf. Der Ausbildungsleiter
im Metallbereich hebt auch jene Projekte
hervor, bei denen die Lehrlinge ausbildungsgangübergreifend
zusammenarbeiten
– wie jüngst etwa bei der eigenständigen
Entwicklung, Konstruktion und Fertigung eines
Fahrradunterstandes für das Firmenareal.
Trotz der zunehmenden Automatisierung
in der Branche werde darauf geachtet,
dass Holz- und Konstruktionsmechaniker
auch das grundlegende handwerkliche Rüstzeug
erlernten. „Werden die Azubis später in
unserer Produktion eingesetzt, erhalten wir
Lehrmeister von den dortigen Verantwortlichen
Bewertungsbögen mit detailliertem
Feedback, wo genau wir in der Praxisausbildung
vielleicht noch einmal ,nachlegen’ müssen“,
schildert Enrico Schaaf.
Keinen Azubi verlieren!
Bewährt habe sich zudem das Rotationsprinzip,
demzufolge jeder angehende Holzmechaniker
auch bei den Konstruktionsmechanikern
reinschnuppert und umgekehrt.
„Manch einer fühlt sich im anderen Bereich
beruflich sogar besser aufgehoben und wechselt
– was die Gefahr, einen Azubi zu verlieren,
minimiert.“ Last but not least trügen ein
attraktives Lohngefüge nebst Sozialleistungen
sowie vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten
zur nachhaltigen Bindung bei. So hat
es Ex-Azubi Jens Wippert bereits bis zum
stellvertretenden Montageleiter gebracht.
KLEUSBERG GmbH & Co. KG
Grünstraße 14c
06184 Kabelsketal-Dölbau
Tel. 0345 5753-0
www.kleusberg.de
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 15
WIRTSCHAFT & REGION
Berufliche Kompetenzen zertifizieren
lassen: ValiKom Transfer
Viele Unternehmen mussten und müssen
immer noch entscheiden, wie sie in Zeiten
unterbrochener Lieferketten und eingeschränkter
Nachfrage mit ihren Mitarbeitern
umgehen. Nicht immer muss die Lösung
Kurzarbeit heißen. Die IHK bietet ihren
Mitgliedsunternehmen mit einem Validierungsverfahren
die Chance, das eigene Personal
weiterzuentwickeln – und zwar ganz
gezielt Quereinsteiger und Ungelernte. Personen,
die in einem Beruf arbeiten, den sie
nicht in einer dualen Berufsausbildung erlernt
haben, können sich so ihre beruflichen Kompetenzen
zertifizieren lassen.
So läuft die Validierung
Voraussetzungen sind ein Mindestalter von
25 Jahren, einschlägige Berufserfahrung sowie
gute deutsche Sprachkenntnisse. Nach
einer eingehenden Beratung schätzen die
Teilnehmer ihre beruflichen Kompetenzen
selbst ein und besprechen diese in einem anschließenden
Gespräch mit Berufsexperten
der IHK. Dann müssen sie ihre Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten in praxisbezogenen
Aufgaben unter Beweis stellen. Berufsexperten
bewerten dies. Abhängig vom
Ergebnis erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat,
welches dokumentiert, ob die erworbenen
Kompetenzen teilweise oder gänzlich
mit den erforderlichen Qualifikationen für
den anerkannten Berufsabschluss übereinstimmen.
Kostenlose Teilnahme
Das Validierungsverfahren findet derzeit im
Rahmen des IHK-Projektes ValiKom Transfer
statt. Da dieses vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung gefördert wird, ist
die Teilnahme noch bis zum 31. Oktober 2021
Beruflichen Aufschwung
erhalten
„Nach meiner Ausbildung und Tätigkeit in der Hotelbranche
habe ich 14 Jahre lang als kaufmännische
Angestellte gearbeitet. Für meine beruflichen
Kompetenzen im Büro fehlte mir jedoch ein unabhängiger
Nachweis. Deshalb habe ich am Validierungsverfahren
der IHK teilgenommen. Bei der
Selbsteinschätzung war ich bei einigen Punkten unsicher,
doch die Mitarbeiterin der IHK und eine
Berufsexpertin ermutigten mich, mein Können für
alle Tätigkeitsbereiche unter Beweis zu stellen. So
konnte ich dann praktisch zeigen, welche berufs -
typischen Aufgaben im Büro anfallen. Die IHK hat
mir schließlich die volle Gleichwertigkeit meiner
Kompetenzen mit dem Referenzberuf bescheinigt.
Dies hat mir beruflich Aufschwung gegeben. Ich bin
wirklich froh, dass ich am Validierungsverfahren teilgenommen
habe!“
Claudia Wachsmuth, beschäftigt bei Kleusberg
Claudia Wachsmuth (l.) im Gespräch mit Berufsexpertin
und Referentin Dr. Kathrin Rheinländer von der
IHK Halle-Dessau (ein Bild aus der Vor-Corona-Zeit).
WIRTSCHAFT & REGION
kostenlos. Nachdem das Verfahren in der ersten
Projektphase in Halle (Saale) nur für sechs
Berufe durchgeführt wurde, konnte das Berufsspektrum
nun erweitert werden. Nähere
Informationen dazu finden Unternehmen im
unten stehenden Kasten.
In folgenden Berufen sind Validierungsverfahren derzeit
möglich:
• Fachinformatiker/-in
• Fachkraft für Lagerlogistik
• Fachkraft für Lebensmitteltechnik
• Fachkraft für Metalltechnik
• Fachkraft im Gastgewerbe
• Fachlagerist/-in
• Hotelfachmann/-frau
• Industrieelektriker/-in
(FR Betriebstechnik)
Potenzial und Lücken erkennen
Unternehmen bekommen über das Verfahren
einen Einblick, welches – bisher möglicherweise
unerkannte – Potenzial in ihren Mitarbeitern
schlummert, aber auch, in welchen
Tätigkeitsbereichen es noch hakt. Dies gibt
• IT Systemelektroniker/-in
• Kaufmann/-frau für Büromanagement
• Kaufmann/-frau im Einzelhandel
• Koch/Köchin
• Maschinen- und Anlagenführer/-in
• Restaurantfachmann/-frau
• Techn. Produktdesigner/-in
• Verkäufer/-in
• Fachmann/-frau für Systemgastronomie
Hinweise für die weitere gezielte Personalentwicklung,
etwa durch Job-Rotation oder
Weiterbildungen. Hierbei berät und unterstützt
die IHK. Haben die Teilnehmer ihre Lücken
aufgefüllt, können sie sich einem Anschlussverfahren
stellen und das Zertifikat
verbessern. Erfahrungen zeigen, dass Unternehmen,
die ihre Mitarbeiter zur Teilnahme
motivieren, deren Zufriedenheit steigern und
sie so langfristig an den Betrieb binden.
Unternehmen mit Interesse am Validierungsverfahren
finden weitere Informationen
unter www.halle.ihk.de, Nr. 3119012
IHK Halle-Dessau
Projekt ValiKom Transfer
Dr. Kathrin Rheinländer
Tel. 0345 2126-260
krheinlaender@halle.ihk.de
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WIRTSCHAFT & REGION
Berufsbildungsausschuss neu berufen
Die Qualität der Berufsausbildung im Land
verbessern und Rechtsvorschriften beschließen
– darauf wirkt der Berufsbildungsausschusses
(BBA) der IHK Halle-Dessau hin. Am
27. Mai 2020 wurde der Ausschuss neu berufen.
Ihm gehören sechs Beauftragte der
Arbeitgeber, vorgeschlagen von der Vollversammlung
der IHK Halle-Dessau, sechs Beauftrage
der Arbeitnehmer, bestellt von Gewerkschaften
und Vereinigungen sowie sechs
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen mit
beratender Stimme an. Weiterhin wurden
aus jeder Gruppe Stellvertreter benannt. Die
Aufgaben des BBA sind im Berufsbildungsgesetz
geregelt. Anders als die übrigen IHK-
Fachausschüsse, die eine beratende Funktion
haben, reicht die Kompetenz des
Berufsbildungsausschusses weiter: Er hat
rechtsetzende Kraft. Die neuberufenen Mitglieder
können nun im Zeitraum von 2020 bis
2023 ihre Expertise einbringen. Als alternierende
Vorsitzende wurden abermals Petra
Fischbeck, Personalleiterin bei der KSB SE &
Co. KGaA in Halle (Saale), und Karsten Priedemann,
Gewerkschaftssekretär bei der DGB
Region Halle-Dessau, gewählt. In seiner ersten
Sitzung befasste sich der BBA unter
anderem mit der Entwicklung des Ausbildungsmarktes,
der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes,
neuen Prüfungsordnungen
in der Aus- und Weiterbildung sowie der
Organisation von Prüfungen während der
Corona-Pandemie.
Neu im Berufsbildungsausschuss:
„ Natürlich ist ein Ehrenamt zeitaufwendig und kann viel Energie kosten – jedoch lässt sich in so
einem Amt einiges bewirken. Wir können sehr viel von anderen Mitgliedern lernen und gegenseitig von
unseren Erfahrungen profitieren. Das Wichtigste für mich ist, in unserer Region die Berufsausbildung
voranzubringen, viele junge Leute für eine Ausbildung zu gewinnen und sie dort zu halten. Das Ehrenamt
wird sicher eine gute Erfahrung werden, die mich auch persönlich weiterbringen wird.“
Steve Ziesche,
Ausbildungsleiter bei der Heraeus Quarzglas Bitterfeld GmbH & Co. KG
„ Durch die Mitarbeit im Berufsbildungsausschuss kann ich in direkten Austausch mit allen an der Ausbildung
Beteiligten treten und Ausbildung aktiv mitgestalten. Als Vertreterin der Berufsschule verantwortlich
für den theoretischen Part, ist es mir wichtig, eine optimale Verknüpfung zur praktischen
Ausbildung zu finden, da die Berufs- und Arbeitswelt sich ständig neuen Anforderungen stellen muss.
Gerade bei der Einführung neuer Berufe ist eine gemeinsame und zielgerichtete Auseinandersetzung
von großer Bedeutung. Ziel sollte es sein, dass jeder Auszubildende unter optimalen Bedingungen
seine Ausbildung absolvieren kann.“
Anke Scholz,
Berufsschulzentrum „August von Parseval Bitterfeld-Wolfen“
„ Ich freue mich sehr, von nun an die wichtige Arbeit im Berufsbildungsausschuss unterstützen zu
können. Wenngleich auch unterschiedliche Perspektiven bestehen, so eint die Mitglieder doch alle das
gemeinsame Interesse, die Qualität der dualen Berufsausbildung im Kammerbezirk aufrechtzuerhalten
und auszubauen, um einen Einbruch auf dem Ausbildungsmarkt zu verhindern. Die aktuellen
Herausforderungen der Corona-Pandemie und die Umsetzung der
Neuerungen im Berufsbildungsgesetz stellen uns dabei alle auf
die Probe. Ich bin aber optimistisch, dass wir hier mit vereinten
Kräften an einem Strang ziehen werden.“
Fabian Pfister,
Referatssekretär Jugend, Bildung und Berufsbildung beim DGB Deutschen Gewerkschaftsbund Landesbezirk
Sachsen-Anhalt
IHK Halle-Dessau
Aus- und Weiterbildung
Dr. Simone Danek
Tel. 0345 2126-346
sdanek@halle.ihk.de
18
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & REGION
Ausbildung digitalisieren
Kleine und mittelständische Unternehmen,
die ihre Prozesse in der Aus- und Weiterbildung
an den technologischen Wandel anpassen
wollen, erhalten Unterstützung durch das
JOBSTARTER plus-Projekt „DigiVA 4ID - Innovatives
Azubimarketing und Augmented Education
in der betrieblichen Ausbildung“ – ein
Verbundprojekt des IHK Bildungszentrums
und der Handwerkskammer Halle. Dieses ist
am ersten Juli 2020 an den Start gegangen.
Die Betriebe bekommen Hilfestellung bei
modernem Azubimarketing und zum Thema
Augmented Education (computergestütztes
Lernen) in der betrieblichen Ausbildung. Dazu
bieten beide Projektpartner eine umfangreiche
Palette an Unterstützungsmöglichkeiten an
– von der Prozessanalyse über die Erarbeitung
von Handlungsempfehlungen bis hin zur Umsetzungsbegleitung
und Verstetigung der geänderten
Abläufe. Das Projekt spricht ver-
schiedene Branchen an, von der Metall- und
Elektroindustrie bis zum Ernährungswewerbe.
Einen besonderen Meilenstein bildet der Ideenwettbewerb
für Auszubildende. Dieser startet
im Januar 2021 und fordert Azubis auf,
digitale und innovative Ideen zur Prozessverbesserung
im eigenen Betrieb zu entwickeln.
IHK Bildungszentrum Halle – Dessau GmbH
Thomas Groß, Projektleiter DigiVA 4ID
Julius-Ebeling-Straße 6
06112 Halle (Saale)
Tel. 0345 13688-19
www.ihkbiz.de
Das JOBSTARTER plus-Projekt „DigiVA 4ID - Innovatives Azubimarketing und Augmented Education in der betrieblichen Ausbildung“
wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Europäischen Sozialfonds gefördert.
Handwerkskammer Halle
Bildungs- und Technologiezentrum (BTZ)
Norman Balke, Projektleiter DigiVA 4ID
Straße der Handwerker 2
06132 Halle (Saale)
Tel. 0345 7798-745
www.hwkhalle.de
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SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Ausbildung? Es geht weiter!
Keine besonderen Vorkommnisse? Die IHK Halle-Dessau hat ihre Mitgliedsunternehmen
zur Ausbildungssituation in Zeiten von Corona befragt. Die Ergebnisse
stimmen zuversichtlich. Bei vielen Betrieben läuft die Ausbildung stabil. Die Firmen
planen weiterhin, Azubis einzustellen.
81
Betriebe
der Unternehmen geben an, dass die Ausbildung im Betrieb normal weiter
läuft. Fast ein Drittel lassen ihre Azubis gelegentlich im Homeoffice bzw. mobil
arbeiten. Nur bei 2,5 Prozent wird die Ausbildung in Teilzeit fortgesetzt, bei 1,5 Prozent
befinden sich Azubis in Kurzarbeit. Besonders erfreulich: Keines der befragten
Unternehmen musste bislang Azubis kündigen. Die Ausbildung ist also für die
ein wesentlicher Faktor, den sie nicht so leicht aufgeben.
Die Zahl der Betriebe, die voraussichtlich alle ihre Azubis übernehmen
wollen, beträgt immerhin:
Wer dies nicht tun will oder kann, benennt vor allem zwei Gründe: keine
freien Stellen – oder Differenzen, weil Unternehmen und Azubi über die
Ausbildung hinaus nicht zueinander passen (jeweils 30 Prozent). Immerhin
acht Prozent der Firmen können ihre wirtschaftliche Entwicklung aktuell
nicht einschätzen und verzichten deshalb auf eine Übernahme. Hier
ist zu hoffen, dass sich die Perspektive für die Azubis schnell aufhellt – und
die betroffenen Betriebe trotzdem weiterhin in Ausbildung und damit ihren
künftigen Fachkräftepool investieren.
68
der befragten Unternehmen blicken optimistisch in das Ausbildungsjahr 2020 und
planen, Auszubildende einzustellen. 99 Prozent der Unternehmen haben bisher
82
keinen neuen Ausbildungsvertrag lösen müssen – Coronakrise hin oder her. Die
Auswahl der Azubis erfolgt überwiegend auf traditionellem Weg: 59 Prozent der
Unternehmen setzen auch weiterhin auf persönliche Bewerbungsgespräche.
Doch schon knapp jedes fünfte Unternehmen ist auf Video- oder Telefoninterviews
umgestiegen. Bei sieben Prozent der Unternehmen wurden die Bewerbungsgespräche
aufgrund Corona verschoben, um die Azubi-Kandidaten später doch noch
persönlich kennenzulernen. Bei einigen Betrieben stehen vor der Auswahl außerdem
Praktika oder eine Einstiegsqualifizierung an.
„
Die Ausbildungsbereitschaft
unserer
Wirtschaft
bleibt hoch!
Selbst auszubilden
ist und
bleibt das beste
Rezept gegen
den Fachkräftemangel!“
Dr. Simone Danek,
IHK-Geschäftsführerin für
Aus- und Weiterbildung
20
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Blitzumfrage zur Ausbildungssituation
Die Onlinebefragung der IHK „Ausbildung in Zeiten von
Corona“ lief vom 15. bis 19. Juni 2020. Dazu wurden
1.216 Betriebe per E-Mail kontaktiert, 225 haben sich
beteiligt – zumeist klein- und mittelständische Unternehmen.
Zur gesamten Umfrage geht es unter
www.halle.ihk.de, Nr. 4838204
Das Unternehmen Kleusberg gehört zu jenen Betrieben, die trotz Krise weiter
ausbilden wollen - wie etwa den angehenden Konstruktionsmechaniker
Nick Lützkendorf, hier im Bild mit seinem Lehrmeister Enrico Schaaf (siehe
Seite 14).
Ausbildungsprämien – der „Wumms“ ist noch in Arbeit
Das Konjunkturpaket der Bundesregierung enthält Unterstützungszahlungen
für kleine und mittelständische
Ausbildungsbetriebe (KMU). Gemeint sind damit Unternehmen
mit weniger als 250 Mitarbeitern, die von Pandemie
und Eindämmung betroffen sind. Die gute Nachricht
ist, die staatliche Unterstützung wird kommen –
150 Millionen Euro in diesem Jahr und 350 Millionen
Euro 2021. Die weniger gute lautet: Es sind noch nicht
alle Bestimmungen klar, das heißt: wer wann welche
Zahlung wofür erhält. Ein Blick auf den Sachstand am
3. Juli 2020.
Nicht nachgelassen? Der Bund kündigt 2.000 Euro
„Ausbildungsprämie“ an.
Die Bedingungen zumindest sind formuliert: Einen Zuschuss
von 2.000 Euro kann bekommen, wer sein „Ausbildungsniveau“
im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei
Vorjahren nicht verringert hat. Verglichen werden dafür
die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr
2020 vereinbart worden sind, mit dem Durchschnitt der
Jahre 2017 bis 2019. Die Prämie gibt es für jeden für das
Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Azubivertrag. Das
Geld fließt nach dem Ende der erfolgreich beendeten
Probezeit.
Sogar mehr Azubis eingestellt? Dann zahlt der Bund
3.000 Euro.
Wer die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge
verglichen mit dem Durchschnitt der vorangegangenen
drei Jahre sogar steigert, soll 3.000 Euro Zuschuss pro
Azubi bekommen. Die Zahlung erfolgt, wenn diese die
Probezeit bestehen. Aber Achtung – für beide „Prämien“
gilt Anfang Juli leider noch: Das genaue Antragsverfahren
– vermutlich über die Arbeitsagentur – steht noch
nicht fest.
Weitere Unterstützungsleistungen müssen noch genauer
definiert werden.
Auch was weitere Unterstützungsangebote betrifft, ist zu
Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch wenig klar. Die
Berliner Koalition ist sich einig, was sie fördern will, aber
noch nicht, wie genau:
• Unternehmen, die ihre Ausbilder weiter beschäftigen
und nicht in Kurzarbeit schicken, können finanzielle Hilfen
bekommen.
• Für den Fall, dass ein KMU die Ausbildungsinhalte zeitweise
nicht vermitteln kann, aber die Ausbildung fortsetzt,
soll eine Förderung erfolgen.
• Des Weiteren soll die Übernahme eines Insolvenzlehrlings
und vorübergehend geförderte Verbund- oder
Auftragsausbildung unterstützt werden.
Alle diese Ankündigungen müssen erst durch eine Richtlinie
untersetzt und konkretisiert werden, und dies dauert.
Die IHK dringt gemeinsam mit den anderen gewerblichen
Kammern weiter auf eine baldige digitale, einfache
Lösung. Falls Neuigkeiten zu vermelden sind, finden Unternehmen
diese unter www.halle.ihk.de.
IHK Halle-Dessau
Aus- und
Weiterbildung
Dr. Simone Danek
Tel. 0345 2126-346
sdanek@halle.ihk.de
Dr. Sylvia Voigt
Tel. 0345 2126-349
svoigt@halle.ihk.de
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 21
SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Mit guter Berufsorientierung
Azubis gewinnen
Eine gute Berufsorientierung ist elementar, um Jugendliche
als potenzielle Azubis und künftige Fachkräfte zu gewinnen.
Entsprechende Angebote sollten Schülerinnen
und Schüler dabei unterstützen, eigene Stärken und Interessen
zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln
und damit den Übergang von der Schule in den Beruf zu
erleichtern.
Die IHK gestaltet den Berufsorientierungsprozess seit vielen
Jahren in Kooperation mit verschiedenen Partnern,
um Ausbildungsunternehmen so beim Azubimarketing zu
unterstützen. Den Betrieben stehen vielfältige Instrumente
zur Verfügung, mit denen sie Jugendliche gezielt ansprechen
können – auch in Zeiten eingeschränkter Kontaktmöglichkeiten.
IHK Halle-Dessau
Aus- und
Weiterbildung
Björn Bosse
Tel. 0345 2126-332,
bbosse@halle.ihk.de
IHK-Lehrstellenbörse
Mit der IHK-Lehrstellenbörse können Ausbildungsbetriebe
freie Ausbildungsplätze und duale Studiengänge einfach
und effizient bewerben. Zudem ist möglich, Praktikumsplätze
zur Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler
zu veröffentlichen.
Die Angebote erscheinen kostenfrei unter www.ihk-lehrstellenboerse.de.
Jugendliche können sie dort gezielt nach
Berufen und Regionen filtern. Darüber hinaus lädt die
Plattform mit Berufe-Steckbriefen, News oder Videos zum
Stöbern ein. Auch auf den dazugehörigen Instagram- oder
Facebook-Seiten erhalten die Nutzer wichtige Informationen
und Tipps rund um das Thema Ausbildung.
Seit kurzem bietet die Lehrstellenbörse ein weiteres Tool,
das Azubis und Betriebe in der Coronakrise zusammenbringen
soll. Unternehmen können unter dem Punkt „Weitere
Kenntnisse und Qualifikationen“ angeben, dass sie
auch Auszubildende suchen, die durch die Krise ihre Ausbildung
verloren haben, etwa wegen Insolvenz.
Passend dazu können Azubis über das unter „Azubi-Übernahme“
hinterlegte Formular mit den Aus- und Weiterbildungsberatern
der IHK Kontakt aufnehmen, um bei
der Vermittlung an interessierte Unternehmen unterstützt
zu werden.
Unternehmen, die noch keine Zugangsdaten für einen
kostenfreien Account haben, können diese unter
www.ihk-lehrstellenboerse.de oder direkt per E-Mail an
lehrstellenboerse@halle.ihk.de anfordern.
AZUBI gesucht
Zweimal jährlich erscheint das Berufsorientierungsmagazin
„AZUBI gesucht“. Die Publikation
entsteht in Kooperation von IHK, Handwerkskammer
Halle (Saale), Bundesagentur für Arbeit
und der Wochenspiegel-Verlags-GmbH &
Co. KG. In dem etwa 150 Seiten starken Heft
stellen Azubis ihre Ausbildungsberufe vor. So
erfahren Schüler, die das Magazin kostenfrei
von ihrer Schule erhalten, ungefiltert interessante
Details über spezielle Ausbildungsberufe
und Wissenswertes zur dualen Berufsausbildung.
In einem umfangreichen Anzeigenteil
können Ausbildungsunternehmen auf offene
Ausbildungsplätze aufmerksam machen.
Interessierte Unternehmen können sich für die Anzeigenschaltung
direkt an die Wochenspiegel-Verlags-GmbH & Co. KG wenden:
https://www.wochenspiegel-supersonntag.com/azubi-gesucht
Josephine Kurth besucht die
zehnte Klasse der Gemeinschaftsschule
Heinrich
Heine in Halle-Neustadt.
Zu den verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten
schaut sie sich schon einmal
in der IHK-Lehrstellenbörse
um.
22
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
Ausbildungsbotschafter
„ Wenn ich nach meinem Abitur einen Ausbildungsbotschafter getroffen
hätte, dann wäre für mich womöglich einiges anders gelaufen. So habe ich
mich erst nach dem Umweg über ein Studium für eine Ausbildung zum
Automobilkaufmann bei der S&G Automobil GmbH entschieden – hier
engagiere mich als Ausbildungsbotschafter, denn ich will jungen Menschen
ersparen, den falschen Berufsweg einzuschlagen. Als Ausbildungsbotschafter
berate ich Schüler auf Messen, in Schulen oder im BiZ über die beruflichen
Perspektiven in meinem Ausbildungsbetrieb.
Ich würde schon sagen, dass ich bei Gleichaltrigen gut und
glaubhaft ankomme, auch, weil ich ihnen auf Augenhöhe vom
Ausbildungsalltag erzähle. Ich versuche das auf lockere Art.
Nichtdestotrotz sage ich aber auch: ,Leute nehmt die Ausbildung
ernst!‘
Aktuell haben zwei Azubis bei S&G angefangen, mit denen
ich in direktem Kontakt war. Das freut mich sehr – ebenso
wie die Wertschätzung meines Ausbildungsbetriebes. So
bin ich mittlerweile regelmäßig als Beisitzer bei Bewerbungsgesprächen
dabei und übernehme auch schon die
jährlichen betrieblichen Einführungen der neuen Azubis.“
Christopher Volkmann,
Auszubildender zum Automobilkaufmann bei der S&G Automobil GmbH in Petersberg
SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Digitales Schwarzes
Brett (DSB)
An immer mehr weiterführenden Schulen und Gymnasien
im IHK-Bezirk finden sich „Digitale Schwarze
Bretter“ – große Monitore, die Schüler unter anderem
mit Informationen zur Berufsorientierung versorgen.
Die IHK Halle-Dessau finanziert mittlerweile
an 15 Schulstandorten die Infrastruktur, um die duale
Berufsausbildung in einem modernen Gewand zu bewerben.
Unternehmen haben hier die Möglichkeit,
sich mit einem Firmenprofil zu präsentieren. Die Jugendlichen
können dieses auch in der dazugehörigen
DSB-SchulApp abrufen.
Wer sich als Ausbildungs- und Praktikumsbetrieb
über das DSB bekannt machen möchte,
kann sein Firmenprofil an die IHK senden:
www.halle.ihk.de, Nr. 4368752.
Das Projekt „Ausbildungsbotschafter“ hat die IHK im Jahr
2019 gestartet. Ausbildungsbotschafter sind Azubis zumeist
höherer Ausbildungsjahre, die an allgemeinbildenden
Schulen im Rahmen von Berufsorientierungsprojekten
ihren Ausbildungsberuf vorstellen. Im Vordergrund stehen
dabei Berufe, die bei Schülern oftmals wenig bekannt sind,
die aber sehr gute berufliche Perspektiven in der Region
bieten. Im Vorfeld organisiert die IHK Seminare zu Präsentations-
und Moderationstechniken und bereitet die
Ausbildungsbotschafter so auf ihre Einsätze vor. Derzeit
stehen im gesamten IHK-Bezirk fast 40 Ausbildungsbotschafter
für Einsätze an Schulen oder auf Messen zur Verfügung.
In Kürze werden die Ausbildungsbotschafter auch
auf Instagram für die duale Berufsausbildung in der Region
werben. Auf dem Kanal @teamazubi posten sie dann
regelmäßig Botschaften aus ihrem Ausbildungsalltag.
Seite 27
Mehr Informationen
zum Projekt unter
www.halle.ihk.de,
Nr. 4285850
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 23
SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Junge Talente entdecken!
Die Hallesche Gemeinschaftsschule Heinrich Heine ist eine von sechs Schulen
im Land, die 2020 mit dem Förderpreis „BOF 5.000“ für ihr besonderes Engagement
in der Berufsorientierung ausgezeichnet wurden. Die „Mitteldeutsche Wirtschaft“
sprach mit Schulleiterin Mandy Rauchfuß.
Frau Rauchfuß, was macht für Sie eine gute Berufsorientierung
aus?
Mandy Rauchfuß: Eine zukunfts- und berufsorientierende
Erziehung beginnt von klein auf und bedarf der
Mitwirkung aller Beteiligten. Wir als Schule schauen uns
aktiv um, damit wir lernen, was unsere Schüler wirklich
für das Leben brauchen und wie wir jeden Einzelnen
nach seinen Möglichkeiten für die Zukunft vorbereiten
können. Praktische Erfahrungen zu sammeln, ist dabei das
A und O – etwa in unserem Projekt „Garten der Kulturen“,
in dem die Schüler fächerübergreifend und praxisnah,
aber auch wissenschaftlich arbeiten können. Hier, wie in
all unseren Projekten, entwickeln sie nicht nur praktische
Kompetenzen, sondern entdecken zudem neue Interessensfelder
und mögliche Berufsbilder.
Welche Maßnahmen eignen sich für welche Schüler?
Rauchfuß: In Anbetracht der sich ändernden Berufswelt
beziehen wir schon die Fünftklässler intensiv in die digitale
Bildung ein. Sie lernen programmieren, arbeiten in allen
Fächern mit dem Tablet und sind in der Lage zu recherchieren.
Ab Klasse 7 nehmen die Schüler an externen
Kompetenzfeststellungsverfahren teil, führen einen Berufswahlpass,
sind aktiv in AGs und Kursen, die sich mit
Berufsorientierung befassen, üben sich im Bewerbertraining
und besuchen Informationsveranstaltungen. Ab
Klasse 8 absolvieren unsere Schüler Betriebspraktika, wir
organisieren Praxislerntage und Berufsorientierungsmessen.
Ein wichtiger Bestandteil sind die Projektwochen
zum Thema "Tu Gutes - Nachwuchs für das Ehrenamt".
Wie lief die von Ihnen organisierte Berufsmesse?
Rauchfuß: Die Berufswahlmesse haben Schüler der zehnten
Klassen für die „Neuner“ vorbereitet und mit Hilfe fester
Kooperationspartner durchgeführt. Hierzu wurden
Etagen in Arbeitswelten eingeteilt - beispielsweise „Restaurant-
und Hotelwesen“. Alle Schüler nahmen ihre Aufgaben
sehr ernst. Die Jüngeren gingen in kleinen Gruppen
mit Klemmbrett und Fragenkatalog von Raum zu
Raum, die Großen übernahmen die Rolle als Mentoren.
Die Fragen stellte Isabel Reimann.
Ausgezeichnete Berufsorientierung
Wie innovative und jugendgerechte Berufsorientierung
aussehen kann, zeigen sechs allgemeinbildende
Schulen im südlichen Sachsen-Anhalt. Im
Rahmen des Förderpreises „BOF 5.000“, initiiert
von Handwerkskammer Halle (Saale) und IHK,
wurden sie für ihr außergewöhnliches Engagement
mit Preisgeldern in Höhe von insgesamt
5.000 Euro ausgezeichnet. Eine Jury aus Kammern,
Vertretern des Landes und des Netzwerks „Berufswahl-SIEGEL“
hatte die Projekte eingesehen und
bewertet. Für Ende 2020 ist eine neue Ausschreibung
geplant.
Mehr Informationen unter
www.halle.ihk.de, Nr. 4540202
Mit dem „BOF 5.000“ ausgezeichnet: Mandy Rauchfuß, Schul leiterin
der Gemeinschaftsschule Heinrich Heine in Halle (Saale), erhält
von Dr. Simone Danek, IHK-Geschäftsführerin für Aus- und
Weiterbildung, einen Scheck in Höhe von 700 Euro.
„
Elementar ist,
die Jugendlichen
kontinuierlich
zu
fördern und
individuell zu
begleiten, um
ihre Talente
und Potenziale
zu erkennen
und sie Kompetenzen
wie
Eigenverantwortung
und
Selbstständigkeit
erwerben
zu lassen.“
IHK Halle-Dessau
Aus- und Weiterbildung
Dr. Simone Danek
Tel. 0345 2126-346
sdanek@halle.ihk.de
Dr. Sylvia Voigt
Tel. 0345 2126-349
svoigt@halle.ihk.de
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
Social-Media-Kanäle
„
SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Die Relaxdays GmbH ist auf den Social-Media-Kanälen Instagram, Facebook
und Twitter unterwegs, zudem nutzen wir den eigenen Unternehmens-Blog sowie
Xing und LinkedIn. Hier präsentieren wir uns nicht nur als Arbeitgeber, sondern
kommunizieren aktiv mit unseren Interessenten, zum Beispiel mit potenziellen
Auszubildenden. Unser Ziel ist es, dass sich künftige Azubis auf Berufsfindungsmessen
ein realistisches Bild über die Ausbildung bei Relaxdays machen und dieses
authentisch über ihre Social-Media-Kanäle teilen.
Sehr gut funktioniert hat das zum Beispiel über unseren Fotobus. Unter anderem bei
der "Chance 2020" in Halle (Saale) konnten Besucher im Inneren eines Old-Timer-Bullies kreative Fotos
machen und diese sowohl analog als auch digital per E-Mail mitnehmen – und natürlich bei Instagram und
Co. teilen. Der Fotobus erwies sich für uns als sehr erfolgreiches Konzept, welches durch die coronabedingte
Verschiebung von Veranstaltungen in seiner Dynamik leider etwas gehemmt wurde."
Vanessa Winkelmann,
Assistenz der Geschäftsführung und Personalmanagement bei der Relaxdays GmbH in Halle (Saale)
Beratung von Studienzweiflern
Die Aus- und Weiterbildungsberater der IHK bieten Beratungen
für Studienzweifler und -abbrecher an, um diesen
die Berufs- und Karrierewege einer dualen Ausbildung
zu vermitteln. Dazu sind sie regelmäßig an verschiedenen
Hochschulen im südlichen Sachsen-Anhalt präsent. Zusätzlich
betreibt die IHK mit Partnern des Fachkräfte -
sicherungspaktes des Landes Sachsen-Anhalt die Internetplattform
www.queraufstieg.de. Darüber steht Studienzweiflern
ein landesweites Beratungsnetzwerk zur
Verfügung.
Zu allen hier vorgestellten
Möglichkeiten beraten
die Aus- und
Weiterbildungsberater
der IHK kompetent und
passgenau.
www.halle.ihk.de,
Nr. 624760
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SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Zusammenarbeit mit Schulen
„
Durch einen Themenelternabend in meiner ehemaligen Schule habe ich
das Unternehmen Opterra kennengelernt, das mich sehr angesprochen hat.
Daraufhin meldete ich mich beim Girl’s Day an, um einen weiteren Einblick
in den Betrieb zu bekommen. Dieser hat mir so gut gefallen, dass
ich mich im Sommer für ein zweiwöchiges Praktikum in der sogenannten
Anwendungsberatung bewarb. Die Chemie hat gestimmt – nun bin
ich bereits im dritten Lehrjahr, habe meine theoretische Prüfung hinter
mir und warte auf den praktischen Teil. Rückblickend haben mir die
Maßnahmen zur Berufsorientierung sehr viel gebracht. Besonders das
Praktikum war für beide Seiten ideal, um sich gegenseitig kennenzulernen.“
Mareike Göritzer, im dritten Ausbildungsjahr zur Baustoffprüferin bei der OPTERRA Zement GmbH in Karsdorf
Eine ideale Möglichkeit, den eigenen Betrieb bei Jugendlichen
bekannt zu machen, sind Schulkooperationen.
Aktions- oder Projekttage eignen sich beispielsweise gut,
um das Unternehmen zu präsentieren und gemeinsam
mit den Schülern etwas auf die Beine zu stellen. Bei Betriebshospitationen
oder dem „Girls‘ Day“ bzw. „Boys‘
Day“ lernen nicht nur die Jugendlichen das Unternehmen
als Arbeitgeber kennen, auch die Firma selbst kann sich
einen ersten Eindruck von potenziellen Bewerbern machen.
Auch die Aus- und Weiterbildungsberater der IHK
sind regelmäßig an Schulen, um in Vorträgen oder Workshops
das Interesse an einer dualen Berufsausbildung zu
wecken. Sie bieten zudem gezielt Aktionen an, etwa die
Last-Minute-Wochen für die Ausbildung. Hier machen sie
kurz vor den Sommerferien unentschlossene Schüler auf
offene Ausbildungsplätze aufmerksam.
Die Aus- und Weiterbildungsberater
der IHK
vermitteln interessierten
Ausbildungsunternehmen
gern Kontakte zu
passenden Schulen.
Kontakt:
www.halle.ihk.de,
Nr. 3676
Messen
Die klassischen Messen zur Berufsorientierung (BO) waren
bislang eines der meistfrequentierten BO-Instrumente
– zu erkennen an der Veranstaltungs- und Ausstellerdichte.
Durch die Corona-Pandemie und die damit
verbundenen Einschränkungen bei der Durchführung
von Veranstaltungen sind einige Anbieter auf Online-
Ausbildungsmessen umgestiegen, so auch das „Institut
für Talententwicklung GmbH“ (IfT). Die IHK beteiligt sich
jährlich an der vom IfT organisierten vocatium-Messe in
Dessau-Roßlau – in diesem Jahr in digitaler Form als
parentum.online-Messe organisiert. Dort hat die IHK
Jugendliche bei ihrer Ausbildungsplatzsuche unterstützt
und Fragen rund um das Thema Ausbildung beant -
wortet.
Das IfT bietet insgesamt
60 parentum.online-
Messen in ganz
Deutschland an. Mehr
Informationen unter
www.parentum.de/
online
Ausbildungsberatungen online
Mit Beginn des neuen Schuljahres werden die IHK-Ausbildungsberater
auch per Video-Chat für Ausbildungsinteressierte
zur Verfügung stehen. So können Jugendliche
schnell und unkompliziert in Kontakt mit den Ausbildungsexperten
treten, um Antworten auf ihre Fragen
rund um das Thema Ausbildung zu erhalten. Dabei wird
es sowohl feste Sprechzeiten als auch die Möglichkeit einer
unmittelbaren Kontaktaufnahme geben.
Mehr Informationen
unter www.halle.ihk.de,
Nr. 3676
26
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
@team.azubi geht online
SCHWERPUNKT AKTION BERUFSORIENTIERUNG 2020
Den ersten Schritt in die berufliche Zukunft dem Zufall
überlassen? Leider immer noch oft Realität bei den Fachkräften
von morgen. Zwar hat sich schon einiges getan,
um die Berufsorientierung zu verbessern. Trotzdem sind
immer noch viele spannende Ausbildungsberufe zu
wenig bekannt, oder die Jugendlichen haben ungenaue
Vorstellungen von den unterschied lichen Berufsbildern.
Junge Leute, die selbst mitten in ihrer Ausbildung stecken,
sollen genau das ändern und als Botschafter fungieren
– und das jetzt auch auf Insta gram. Im Gespräch
mit Frank Weidner, Ausbilder bei der JC Eckardt GmbH in
Merseburg
Bei einem Workshop lernten sich die Ausbildungsbotschafter
kennen und entwickelten gemeinsam erste Posting-Ideen.
Sie bilden in Ihrem Unternehmen seit 2011 aus. Was sind
Ihre Erfahrungen? Wissen die jungen Leute, auf was sie
sich einlassen?
Frank Weidner: Teils, teils. Schulabgänger, die direkt
nach ihrem Abschluss zu uns kommen, haben oftmals
wenig Vorstellungen, was sie erwartet. Sie kennen das Berufsbild
und die Aufgaben meist nur sehr oberflächlich.
Das kann natürlich zu Frustrationen führen. Hierfür
braucht es noch gezieltere Maßnahmen zur Berufsorientierung.
Bei Jugendlichen, die vorher schon eine Ausbildung
angefangen oder abgeschlossen haben oder nach
der Bundeswehr zu uns gestoßen sind, war das häufig etwas
anders – mitunter liegt das sicher auch am fortgeschrittenen
Alter.
Ein Azubi aus Ihrem Unternehmen
ist schon als IHK-Ausbildungsbotschafter
unterwegs.
Künftig wird er auch auf Instagram
zeigen, wie sein Berufsalltag
als Mechatroniker aussieht.
Was erhoffen Sie sich von der
Initiative?
Weidner: So einiges (lacht).
Unser Ausbildungsbotschafter Paulius Stucinskas hat sich
nach seinem Abitur im ersten Schritt für einen praxisorientierten
Ausbildungsberuf entschieden. Das ist toll. Denn
viele studieren direkt, weil sie sich – aber
auch ihre Eltern oder Großeltern – bessere
Karrierechancen und einen höheren Verdienst
erhoffen. Dabei bietet eine duale Berufsausbildung
mindestens genauso gute Perspektiven.
Die Idee, dass Azubis genau das Gleichaltrigen
vermitteln sollen, finden wir super.
Und wenn wir so bei den jungen Instagramern
als spannender und potenzieller Ausbildungsbetrieb
wahrgenommen werden,
umso besser.
Sind Sie als Unternehmen schon anderweitig
auf den Sozialen Medien präsent?
Weidner: Bisher nur auf Facebook. Die Initiative
der IHK und der Handwerkskammer
bietet uns die Möglichkeit, dies gemeinsam
mit Fachleuten weiter auszubauen. Die Ausbildungsbotschafter
wurden professionell geschult und stehen im
ständigen Kontakt mit den Verantwortlichen der Kammern.
Und auch wir als Unternehmen sind im gesamten
Prozess mit eingebunden. Veröffentlicht wird nur, wenn
wir zustimmen. Eine prima Sache für einen guten Zweck.
Die Fragen stellte Nadine Behrendt.
Lust mitzumachen?
Ausbildungsunternehmen und Azubis, die auf
Instagram Einblicke in ihren Berufsalltag geben
wollen, können sich gerne an die IHK wenden.
Die Kollegen freuen sich über ein wachsendes
Azubi-Team.
IHK Halle-Dessau
Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
Nadine Behrendt
Tel. 0345 2126-254
nbehrendt@halle.ihk.de
JC Eckardt GmbH
Frank Weidner
Agnerstraße 8
06217 Merseburg
Tel. 03461 771125
www.jc-eckardt.de
Mehr Informationen unter
www.teamazubi.de
@team.azubi ist eine
Gemeinschaftsinitiative der
Industrie- und Handelskammer
Halle-Dessau und
der Handwerkskammer
Halle (Saale).
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 27
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
VOLLVERSAMMLUNG
Rezept gegen Corona: Mehr
Marktwirtschaft!
Die Coronakrise trifft die Wirtschaft hart. Strukturelle Schäden drohen, wenn Geschäftsbereiche
eingestellt werden müssen, Insolvenzen zunehmen und Arbeitsplätze
verloren gehen. Um wirksam gegenzusteuern, braucht es eine Politik mit
ordnungspolitischem Kompass – mit fairem Wettbewerb und offenen Märkten.
Die IHK-Vollversammlung hat dazu Anfang Juli ein Positionspapier verabschiedet.
Tenor: Konjunkturprogramme allein genügen nicht.
Zukunftspaket: Gute Ansätze, aber ...
Die Bundesregierung hat ein „Zukunftspaket“ geschnürt. Die geplanten
Maßnahmen enthalten aus Sicht der Vollversammlung durchaus
begrüßenswerte Ansätze – etwa die umfangreichen Investitionsprogramme
im Gesundheits-, Bildungs- und Verkehrssektor sowie die digitalen
Infrastrukturvorhaben. „Das Zukunftspaket ist jedoch aus unserer
Sicht längst nicht ausreichend, da es die Chance verpasst,
wichtige strukturelle Reformen anzuschieben“, heißt es im Positionspapier.
Die gewählten Vertreter von 55.000 regionalen Unternehmen
mahnen Reformen an, etwa bei den Unternehmenssteuern. Außerdem
bringt das Papier Modelle öffentlich-privater Partnerschaft ins Spiel,
beispielsweise einen gemeinsamen Investitionsfonds der öffentlichen
Hand mit der Kreditwirtschaft.
Belastungsmoratorium: Wachstumshemmer verschieben
Als kurzfristige Maßnahme schlägt die Vollversammlung ein „Belastungsmoratorium“
vor. Bislang geplante Maßnahmen, „die drohen, die
Erholung der wirtschaftlichen Dynamik zu behindern“, sollten verschoben
werden. Das betrifft etwa das „Gesetz zur Stärkung der Integrität
der Wirtschaft“, unter dem unscheinbaren Titel entstände über
ein Verbands sanktionengesetz faktisch ein neues Unternehmensstrafrecht:
Firmen sollen für Straftaten ihres Führungspersonals he-
rangezogen werden, ohne dass organisatorische Schutzmaßnahmen
dabei angemessen berück sichtigt werden. Außerdem auf den Prüfstand
gehören nach Meinung der Vollversammlung: der neue nationale
Zertifikatehandel für Brennstoffe, ein mögliches Homeoffice-Gesetz,
die Kassenrichtlinie, Einschränkungen sachgrundloser Befristung,
das neue Energielabel, die abgeschaffte Möglichkeit, Drittstrommengen
zu schätzen und Regelungen zur Sustainable Finance.
„
Schauen wir nach vorn: Bis ein Impfstoff gegen dieses Virus gefunden ist, ist die
Bedrohung nicht vorbei. Die Staatsverschuldung, die in dieser Krise aufgetürmt
wurde und wird, ist schwindelerregend. Wir müssen deshalb unsere Wirtschaft
rasch in Tritt bringen und gut in Gang halten. Dazu beitragen soll auch das
heute von der Vollversammlung diskutierte weitere Positionspapier für einen
Weg aus der Krise. In Sachsen-Anhalt haben wir das Glück, dass wir oft kurze
Wege zur Politik nutzen können – gehen wir also gemeinsam an die Arbeit.“
Prof. Dr. Steffen Keitel,
Präsident
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
Bessere Rahmenbedingungen auf die Reformagenda
Bedingungen für unternehmerisches Handeln
verbessern und Luft für Investitionen schaffen
– auf der politischen Reformagenda sollten
ab 2021 wesentliche Entlastungsschritte
für Unternehmen stehen: in der Steuerpolitik
beispielweise die Abschaffung der Gewerbesteuer.
Zudem sollte die Steuerbelastung auf
EU-Durchschnitt sinken. Arbeitsmarktpolitische
Signale würden von einem Aufschub für
Mindestlohnanpassungen, dem Ende der Diskriminierung
der Arbeitnehmerüberlassung
sowie der Modernisierung der Arbeitszeit -
vorschriften ausgehen. Für Bürokratieabbau
sorgt es, Genehmigungen zu beschleunigen,
Melde- und Berichtspflichten auf Notwendigkeit
zu prüfen sowie Aufbewahrungsfristen
zu kürzen. Nicht zuletzt ist der Rotstift bei
Gebühren und Abgaben gefragt. So sollten die
Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
zurückgenommen, der Rundfunkbeitrag unternehmensfreundlich
gestaltet werden.
„
Jörg Schlichting,
Vizepräsident und Mitglied des Arbeitskreises Außenwirtschaft
Der erste Schock über Auftragsstornierungen und Lieferengpässe ist überwunden.
Kapitalintensive Investitionen werden jedoch vielfach erst einmal auf Eis
gelegt bleiben. Hier gilt es, die Investitionsanreize zu verstärken. Zudem brauchen
die Unternehmen passende Rahmenbedingungen – Stichwort: Protektionismus
abwehren. Allein mit der Belieferung des deutschen Marktes kann heute
kaum noch ein Industriebetrieb überleben. Wir appellieren daher an die Politik,
sich für offene Märkte einzusetzen. Eine Chance dafür bietet die kommende deutsche
EU-Ratspräsidentschaft.“
Nicht die Vollversammlung, sondern die Vizepräsidenten versammelten sich im Ludwig-Wucherer-Saal. Für die erste virtuelle Sitzung in der 175-jährigen Geschichte der IHK wurden die
anderen Unternehmensvertreter per Videokonferenz hinzugeschaltet.
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 29
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
„
Insgesamt ist die mitteldeutsche Chemie vergleichsweise gut durch die vergangenen
Wochen gekommen. Wie es weitergeht, wird davon abhängen, wie die
Entwicklung in unseren Abnehmerbranchen der Investitions- und Konsumgüterindustrie
– im In- und Ausland - verlaufen wird und wie sich die politischen
Rahmenbedingungen entwickeln. Dazu gehören vor allem die Energiepreise.
Ungelöst ist auch, wie die mit dem Kohleausstieg einhergehenden Kostensteigerungen
kompensiert werden sollen. Weitere Belastungen sind durch die Umsetzung
des Green Deals zu erwarten. Corona hat den Gesetzgeber diesbezüglich leider nur
kurzzeitig aufhalten können.“
Dr. Christof Günther,
Vizepräsident und Vorsitzender des Arbeitskreises Energiepolitik
Klimaschutz neu justieren
Die Coronakrise hat gezeigt, wie sich Emissionsmengen
drastisch von einem Tag auf
den anderen reduzieren lassen. Dabei wurde
aber ebenso deutlich, welche gewaltigen
Schäden dadurch in Wirtschaft und Gesellschaft
entstehen. Klimaschutz muss deshalb
wieder sowohl volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit
als auch tatsächliche Vermeidungspotenziale
in den Blick nehmen
und bewerten. Klimapolitik sollte hier lediglich
den Rahmen setzen, einen technologieoffenen
Ansatz verfolgen sowie die Entscheidungen
des Marktes integrieren. Das
passende Instrument ist der europäische
Emissionshandel, der konsequent zu nutzen
und zu erweitern ist. „Sonderregelungen zur
Förderung bestimmter Energieträger – wie
zum Beispiel das Erneuerbare-Energien-
Gesetz – wären entbehrlich und sollten abgeschafft
werden.“
Kohleausstieg: Strukturbruch vermeiden
Der mit dem Kohleausstieg verbundene Wandel
darf keinen Strukturbruch bedeuten. Bisher
bleiben die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Maßnahmen jedoch weit
hinter dem Kompromiss der „Kohlekommission“
von Anfang 2019 zurück – und setzen
großteils auf Investitionen, welche die öffentliche
Hand kofinanzieren muss. Deshalb
besteht die Gefahr, dass Länder und Kommunen
die Mittel nicht ausschöpfen, um ihre
angespannten Haushalte nicht zu belasten.
Zudem zehrt die Coronakrise das Eigenkapital
der Unternehmen auf, was Wachstumsimpulse
aus eigener Kraft einschränkt. Mehr
denn je ist somit die im Kohlekompromiss
vorgesehene Förderung privater Investitionen
in der Region nötig. Doch derartige Schritte
fehlen im Gesetzespaket zur Strukturstärkung
und zum Kohleausstieg. „Eine verlässliche
Wirtschaftspolitik erfordert jedoch verbindliche
Zusagen der Bundesregierung für
die Region.“
Räumlich entfernt, und dennoch nah:
Der IHK-Präsident wandte sich per Videokonferenz
an die zugeschalteten Vollversammlungsmitglieder.
30
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
„
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
In großen Teilen herrscht im Gastgewerbe, der Reise- und Freizeitwirtschaft
zumindest Unzufriedenheit mit der derzeitigen Lage – teilweise immer noch Existenzangst
und -not. Unternehmen, die von Event- und Kulturangeboten leben,
leiden unter Betriebsverboten. In der Reisewirtschaft droht kleinen Unternehmen
die Insolvenz, Reisebüros verzeichnen Buchungsrückgänge oder Stornierungen.
Die Hygiene- und Schutzmaßnahmen verursachen Mehrkosten, die bei
den verordneten Umsatzeinschränkungen kaum zu kompensieren sind. Der Verlust
von Gästen wirkt längerfristig nach. In zahlreichen Abstimmungsrunden mit dem
Wirtschaftsministerium ringen wir um die bestmögliche touristische Vermarktung unseres Reiselandes.“
Thies Schröder,
Vizepräsident und Mitglied des Tourismusausschusses
„
Sorge bereitet derzeit vor allem die Kaufzurückhaltung sowie Überkapazitäten
von Saisonware und volle Lager. Vor diesem Hintergrund hatten wir uns, als die
7. sachsen-anhaltische Eindämmungsverordnung erarbeitet wurde, für eine weitere
Erleichterung stark gemacht: Künftig sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung
dort verzichtbar sein, wo der Mindestabstand gewährleistet werden kann. Leider
bisher vergeblich – und äußerst bedauerlich! Erfreulich ist hingegen, dass etliche
unserer Handlungsempfehlungen zur Wiederbelebung des Einzelhandels umgesetzt
wurden. Noch offen bleibt, wie es mit der Sonn- und Feiertagsöffnung nach
Auslaufen der Eindämmungsverordnungen weitergeht.“
Daniel König,
Vizepräsident und Vorsitzender des Handelsausschusses
„
Der größte Teil der Ausbildungsbetriebe will weiterhin Azubis einstellen! Allerdings
fehlt es mitunter an geeigneten Bewerbern. Coronabedingt mussten etliche
Berufsorientierungsmaßnahmen ausfallen. Die IHK wird mithelfen, diese Lücke
zu schließen – etwa durch unsere Ausbildungsberater, die in den Schulen für die
duale Berufsausbildung werben. Finanzielle Unterstützung erhalten die Betriebe
von Seiten des Bundes: mit einer Prämie für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag
– wenn sie ihr Ausbildungsengagement beibehalten oder erhöhen –
oder wenn sie trotz Kurzarbeit weiter ausbilden. Dass es hier eine bundeseinheitliche
Regelung geben soll, ist auch auf die Beharrlichkeit der gewerblichen Kammern zurückzuführen.“
Kerstin Kühne,
Vizepräsidentin und Vorsitzende des Arbeitskreises Bildung
Das vollständige Positionspapier
finden interessierte Unternehmer
unter www.halle.ihk.de, Nr. 4836832.
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 31
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
INTERESSENVERTRETUNG
32
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 33
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WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
„Ein gelungenes Stück
Interessenvertretung“
Gerade die heimischen Hoteliers und Gastwirte
waren besonders lange von der Covid-
19-Eindämmung betroffen. Der künftige geschäftliche
Erfolg hängt davon ab, wie
weitere Lockerungen genau aussehen. In
Sachsen-Anhalt hat sich auf Initiative des
Wirtschaftsministeriums die „Task Force Tourismus“
mit Vertretern aus Praxis und Verwaltung
gebildet, die unter anderem ein gemeinsames
Hygiene- und Schutzkonzept für
die Branche erarbeitet hat. IHK-Vizepräsident
Michael Pirl ist als Vorsitzender des Tourismusausschusses
mit dabei – unterstützt von
IHK-Geschäftsführerin Antje Bauer. Weitere
Mitstreiter kommen etwa vom Deutschen Hotel-
und Gaststättenverband (DEHOGA) und
dem Landestourismusverband Sachsen-Anhalt
sowie Städte- und Gemeindebund.
Die „Mitteldeutsche Wirtschaft“ fragte Michael
Pirl über seine Erfahrungen in dieser
„Task Force“.
Herr Pirl, mit welchem Gefühl haben Sie an
der Auftaktsitzung der Arbeitsgruppe teilgenommen?
Michael Pirl: Ehrlich gesagt, mit sehr gemischten
Gefühlen. Die erste Runde fand am
7. Mai 2020 zu einer Zeit statt, als die Politik
faktisch ein Berufsverbot für viele Unternehmerinnen
und Unternehmer im Land verhängt
hat. Uns Hoteliers und Gastwirten
fehlte wegen der Pandemie lange die Perspektive,
wann und wie es weitergehen
würde. Das hat meinen Betrieb ebenso belastet
wie den vieler Kolleginnen und Kollegen.
Als dann diese Arbeitsgruppe zusammenfand,
um über die Rahmenbedingungen für Lockerungen
und Öffnungen zu diskutieren, wir
also aktiv mitgestalten konnten, da haben wir
uns nicht mehr so … „ausgeliefert“ gefühlt.
Dann fällt Ihre Bilanz positiv aus?
Pirl: Größtenteils. Dass wir immer wieder
Vorschläge für nachfolgende Eindämmungsverordnungen
einbringen und ein tragfähiges
Hygiene- und Schutzkonzept für Hotellerie
und Gastronomie erarbeiten und mittlerweile
auch wieder leichtern konnten, das war schon
ein gelungenes Stück Interessenvertretung.
Ich bin allerdings nicht mit allem glücklich,
gerade für Buffets – bis Ende Juni überhaupt
nicht gestattet – wäre aus meiner Sicht unter
erweiterten Schutzmaßnahmen schon
sehr viel früher eine großzügigere Regelung
vertretbar gewesen. Aber gut, in einem solchen
Gremium können Sie natürlich nie alles
zu 100 Prozent durchsetzen und die dort getroffenen
Vereinbarungen müssen ja auch
erst noch Mehrheiten im Kabinett finden.
Die Anfang Mai dieses Jahres vom Landeswirtschaftsminister
Prof. Armin Willingmann (r.) einberufene „Task Force
Tourismus“ hat unter anderem ein gemeinsames Hygieneund
Schutzkonzept für die Branche erarbeitet. Michael Pirl
(3. v. r.), IHK-Vizepräsident und Tourismusausschussvorsitzender,
bringt gemeinsam mit IHK-Geschäftsführerin Antje
Bauer (2. v. r.) regelmäßig die Belange und Forderungen der
regionalen Unternehmen in das Gremium mit ein.
… und was fehlt Ihnen außerdem noch?
Pirl: Ich hätte mir auch mit Blick auf die größeren
Veranstaltungen mehr Flexibilität gewünscht.
Natürlich muss der Gesundheitsschutz
der Besucher immer Vorrang haben,
aber auch hier wäre – denke ich – mit Abstandsregelungen
und Mundschutz mehr
möglich.
Die Tourismusunternehmen müssen vorausplanen
können und brauchen deshalb eine
langfristige Perspektive. Thema Vermarktung:
Wie geht die Tourismuswerbung für unser
Land weiter? Thema Digitalisierung: Wer unterstützt
uns beim Datenschutz? Da ist es
gut, dass die „Task Force“ weiter tagt …
Die Fragen stellte Markus Rettich.
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 35
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
AUSSCHÜSSE UND ARBEITSKREISE
Protektionismus abwehren –
Europa stärken
Bereits vor der Coronakrise haben die globalen
Handelskonflikte und -hemmnisse zugenommen.
Der Trend zum Protektionismus hat
sich in der Krise noch verstärkt. Diese Entwicklung
belastet die deutsche Wirtschaft in
einem nie dagewesenen Ausmaß. Denn sie ist
auf offene Märkte und gute Regeln für Handel
und Investitionen angewiesen.
Die IHK Halle-Dessau fordert deshalb die Politik
in Deutschland und der EU auf, alles da-
für zu tun, Hürden abzubauen und neue gar
nicht erst entstehen zu lassen. Die anstehende
deutsche EU-Ratspräsidentschaft von
Juli bis Dezember 2020 bietet die große
Chance, die europäische Führungsrolle weltweit
zu sichern und sich für offene Märkte
einzusetzen.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag
(DIHK) hat entsprechende handelspolitische
Forderungen erarbeitet; die Mitglieder
des Arbeitskreises Außenwirtschaft
der IHK Halle-Dessau haben diese in ihrer
letzten Sitzung diskutiert und unterstützen
die Forderungen des DIHK.
IHK Halle-Dessau
International
Birgit Stodtko
Tel. 0345 2126-274,
bstodtko@halle.ihk.de
Ausgewählte handelspolitische
Forderungen für die deutsche Ratspräsidentschaft
Protektionismus abwehren:
Die Coronakrise führt die Bedeutung internationaler
Wertschöpfungsketten auf
Grundlage von regelbasiertem Handel vor
Augen. Diese zu erhalten, muss höchste
Priorität haben. Ein fortschreitender Protektionismus,
vor allem in Form von Zöllen
und Lokalisierungszwängen, muss
unbedingt verhindert werden.
Zukünftige Beziehungen mit UK
regeln:
Für die Unternehmen ist es wichtig,
den EU-Binnenmarkt zu schützen und
Planungs sicherheit zu schaffen. Die Beziehungen
„EU-UK“ sind nachhaltig,
dynamisch und umfassend zu gestalten.
Dazu gehört es auch, faire Wettbewerbsbedingungen
sicherzustellen.
Zollentrümpelung und -digitalisierung
beschleunigen:
Die Ursprungsregeln und deren Nachweis in
allen Handelsabkommen sollten möglichst
einfach sein – inklusive eines dazu bereitgestellten
Kalkulationsprogramms. Lieferantenerklärungen
innerhalb der EU sind unbedingt
zu vereinfachen. Zum einen ließe sich so der
große bürokratische Aufwand für die Unternehmen
verringern, zum anderen wäre ein
standardisierter elektronischer Datenaustausch
möglich.
EU-Mercosur* Abkommen vorantreiben:
Denn dieses ist das bisher größte noch ausstehende
Freihandelsabkommen der Europäischen
Union. Damit kann die EU für die
Wirtschaft positive Impulse setzen – etwa
offene Märkte und faire Handelsregeln – und
zur Diversifizierung von Wertschöpfungsketten
beitragen.
Mittelstand mitdenken:
Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen
sind durch die Coronakrise belastet.
Bei allen neuen Abkommen und
Regeln sollte deshalb die Unterstützung
des Mittelstandes ganz oben auf der
Agenda stehen. Denn anstelle neuer bürokratischer
Hürden brauchen KMU Luft,
um nach der Erholung in ihre Zukunftsfähigkeit
investieren zu können.
*Mercosur-Länder: Brasilien, Argentinien, Paraguay,
Uruguay
Ausführliche Informationen zu den handelspolitischen
Prioritäten der deutschen
Ratspräsidentschaft finden Unternehmen
unter www.dihk.de.
36
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
„
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
Durch unsere wirtschaftlichen Beziehungen nach China waren wir frühzeitig
auf die Krise vorbereitet, der Katastrophenfall für die Stadt Halle (Saale) kam aber
doch überraschend. Was unsere Auftragslage betrifft, hatten wir natürlich Einbrüche
zu verzeichnen, da der Vertrieb für Messgeräte zum Erliegen kam. Erfreulicherweise
erlebten wir aber keine Unterbrechungen bei den Lieferketten. In der
pharmazeutischen Industrie stiegen die Aufträge sogar. Insgesamt scheint sich
die Lage nun wieder zu entspannen. Ob die bearbeiteten Aufträge auf Grund der
Liquidität unserer Kunden auch alle bezahlt werden können, bleibt abzuwarten.“
Hans-Joachim Münch,
Geschäftsführender Gesellschafter der SONOTEC GmbH Halle (Saale) und Mitglied des IHK-Arbeitskreises Außenwirtschaft
Die Außenhandelszahlen von Deutschland und Sachsen-Anhalt für den Monat April:
Exporte Deutschland Sachsen-Anhalt
April 75,7 Mrd. Euro 1,16 Mrd. Euro
zum Vormonat -30,50% -19,60%
zum Vorjahresmonat -31,10% -15,30%
Importe Deutschland Sachsen-Anhalt
April 72,2 Mrd. Euro 1,27 Mrd. Euro
zum Vormonat -21,30% -13,50%
zum Vorjahresmonat -21,60% -21,40%
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 37
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
IHK-JUBILÄUM
Von Aufbau bis Zusammenarbeit –
die IHK-Ehrenpräsidenten erinnern sich
Nach der Wende ist die IHK Halle-Dessau als Interessenvertretung der freien
Wirtschaft wieder neu entstanden. Wolfgang Fell (1990 bis 2000), Albrecht
Hatton (2000 bis 2008) und Carola Schaar (2008 bis 2018) haben als Präsidenten
die vergangenen drei Jahrzehnte maßgeblich mitgeprägt. Die „Mitteldeutsche
Wirtschaft“ lud die heutigen Ehrenpräsidenten zur gemeinsamen Erinnerungsrunde
über 30 Jahre IHK-Geschichte ein.
Die Ehrenpräsidenten der IHK Halle-Dessau
trafen sich zum Gespräch in der IHK-
Hauptgeschäftsstelle in Halle (Saale)
(v. l. n. r.: Albrecht Hatton, Carola Schaar,
Wolfgang Fell).
38
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
Die Kammer hat Geburtstag: Vor 175 Jahren
tagte die erste Vollversammlung. Was macht
für Sie die IHK hier in unserer Region aus?
Wolfgang Fell: Ich denke dabei an den
8. Februar 1990 zurück: 350 alteingesessene
Unternehmer saßen im Volkspark in Halle zusammen,
und nach zehn Stunden heißer Debatten
war die Neugründung der IHK perfekt.
Das zeigt mir: Die unternehmerischen Wurzeln
in der Region waren nie ausgetrocknet.
Hatten wir kurz nach der Wende etwa 3.500
Mitgliedsunternehmen, sind es heute rund
55.000 – was für eine Entwicklung!
Albrecht Hatton: Die IHK lebte zu meiner
Zeit – und lebt nach wie vor – durch das große
Engagement der Unternehmerschaft selbst in
der Vollversammlung, den Ausschüssen und
Arbeitskreisen . Dabei geht es immer um den
Ausgleich der Interessen, das Gesamtinteresse
der Wirtschaft jederzeit im Blick. Das ist immer
so gewesen, und das gilt bis heute.
Carola Schaar: Auch für mich ist die IHK
eine Einrichtung, die mit großem Einsatz für
die Unternehmerschaft da ist, die Politik berät
und das Beste für die Unternehmen herausholt.
Schwerpunkt meiner Amtszeit war
die Vertrauensbildung, da konnte ich auf eine
stabile Basis bauen. Ich war gern vor Ort in
den Betrieben bei den Unternehmen, habe
ihre Probleme und Sorgen in meine Arbeit
aufgenommen.
Herr Fell, Sie waren der erste Präsident der
1990 wiederbegründeten IHK. Was hat die
Aufbaujahre gekennzeichnet?
Fell: Wir waren froh, dass uns drei starke
West-Kammern bei der Aufbauarbeit helfend
zur Seite standen: Das waren die Industrieund
Handelskammern aus Karlsruhe, Köln
und Duisburg. Unsere Leute wurden dort geschult,
wie IHK-Arbeit geht. Diese Kammern
haben uns darüber hinaus mit Expertinnen
und Experten für die ersten Schritte hier vor
Ort sowie für die Beratung unserer Gründerinnen
und Gründer unterstützt.
Wie ist das konkret abgelaufen?
Fell: Bei großen Infoveranstaltungen im
Neuen Theater, im Volkspark oder im Café
„
Dass die IHK eine Selbstverwaltungsorganisation
der Wirtschaft
ist, bei der die Unternehmerschaft
selbst bestimmt – das musste erst
in die Köpfe.“
Wolfgang Fell
Böhmer waren die Säle voll. Es gab aber viel
Skepsis. So mancher fürchtete, jetzt käme
wieder eine Organisation, die vorschreiben
will, wo es langzugehen hat. Dass die IHK
eine Selbstverwaltungsorganisation der Wirtschaft
ist, bei der die Unternehmerschaft
selbst bestimmt – das musste erst in die
Köpfe.
Herr Hatton, Sie sind als erfolgreicher Banker
aus dem Westen nach Sachsen-Anhalt
gekommen. Was zeichnet die Unternehmerschaft
hier in der Region aus?
Hatton: Bis heute habe ich großen Respekt
vor der Risikobereitschaft der Menschen damals,
die ohne Erfahrungen in der Marktwirtschaft
den Mut zur Selbstständigkeit hatten.
Die Verantwortung für Mitarbeiter
übernommen und einen enormen Einsatz für
ihre Betriebsgründung geleistet haben – und
nicht zuletzt ihre privaten Vermögenswerte
einsetzten, zum Beispiel das Häuschen, das sie
sich in vielen Jahren mühsam erspart hatten.
Die IHK ist traditionell durch die Zusammenarbeit
zwischen Haupt- und Ehrenamt
geprägt. Welche Erinnerungen haben Sie an
dieses Zusammenspiel, Frau Schaar?
Schaar: Alle Präsidenten sind – als gewählte
Stimme der gewerblichen Wirtschaft – auf
die Zuarbeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Hauptamt sowie auf deren Fachwissen
angewiesen, um vernehmlich und wirkungsvoll
gehört zu werden. Das war bei
meinen beiden Vorgängern nicht anders als
bei mir. Während ich die IHK nach außen vertreten
habe, sozusagen als „Gesicht“, konnte
ich mich jederzeit auf die Fachkompetenz
und Loyalität der hauptamtlichen Mitarbeiter
verlassen.
Ich möchte hervorheben: Das gute Zusammenspiel
mit den Hauptgeschäftsführern
Prof. Dr. Peter Heimann und Prof. Dr. Thomas
Brockmeier hat sich hierbei als besonders
wichtig erwiesen – oder, um es mit den Worten
von Prof. Heimann zu sagen: „Zwischen
uns darf kein Blatt Papier passen.“ Und das
hat es auch nicht!
„
Bis heute habe ich großen Respekt
vor der Risikobereitschaft der
Menschen damals, die ohne Erfahrungen
in der Marktwirtschaft
den Mut zur Selbstständigkeit
hatten.“
Albrecht Hatton
In Ihre Amtszeit, Herr Hatton, fiel der Reformgipfel
zum Jahreswechsel 2004/2005.
Die IHK forderte damals mehr Wettbewerb
statt staatlicher Regulierung. Wie sieht Ihre
Bilanz heute aus?
Hatton: Tatsächlich wurden damals einige
Mut machende Maßnahmen angeschoben.
Doch Wirtschaftspolitik muss ständig überprüft
und weiterentwickelt werden. Heute
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 39
WIRTSCHAFT & ENGAGEMENT
wie damals gilt: so viel Markt wie möglich
und so viel Staat wie nötig. Die IHK ist deshalb
gefordert, als Stimme der Unternehmen in
unserer Region ständig darauf hinzuweisen.
Das erleben wir gerade wieder ganz aktuell.
Die Ehrenpräsidenten der
IHK Halle-Dessau
Wolfgang Fell ist der Präsident der ersten
Stunde. Von 1990 bis 2000 stand er an der
Spitze der Industrie- und Handelskammer
Halle-Dessau. 1991 wurde er überdies zum
Vizepräsidenten des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages gewählt und bekleidete
dieses Amt bis 1997.
Albrecht Hatton war von 2000 bis 2008 Präsident
der IHK und hatte für den Vorsitz der
neuen Vollversammlung satzungsgemäß nicht
wieder kandidiert.
Carola Schaar wurde 2008 als eine der ersten
Frauen bundesweit ins höchste Ehrenamt
der IHK gewählt. Dieses Amt bekleidete sie
bis 2018. Ihr Nachfolger ist Prof. Dr. Steffen
Keitel.
IHK Halle-Dessau
Leiterin Büro Präsident
und Hauptgeschäftsführer
Cordula Henke
Tel. 0345 2126-245,
chenke@halle.ihk.de
„
Während ich die IHK nach außen
vertreten habe, sozusagen als
„Gesicht“, konnte ich mich jederzeit
auf die Fachkompetenz und
Loyalität der hauptamtlichen
Mitarbeiter verlassen.“
Carola Schaar
Ein wichtiger Teil der IHK-Arbeit ist die duale
Berufsausbildung. Erinnern Sie sich noch an
die Anfänge, Herr Fell?
Fell: Oh ja! Anfang der 1990er Jahre war die
gesamte Lehrlingsausbildung weggebrochen.
Die IHK musste „Klinken putzen“: Wir haben
bei den Betrieben regelrecht gebettelt, Lehrlinge
aufzunehmen. Außerdem hat die Kammer
gemeinsam mit den Landkreisen einen
„Ausbildungsring“ gegründet für diejenigen
jungen Menschen, die ohne Ausbildungsplatz
dastanden.
Ich möchte auch nicht vergessen zu erwähnen,
wie wichtig die ehrenamtliche Arbeit
der Prüferinnen und Prüfer war und ist. Diese
immer wieder anzusprechen und zu überzeugen,
sie für die ehrenamtliche Arbeit in der
Ausbildung zu gewinnen. Diese Leistung unserer
IHK möchte ich deshalb ausdrücklich
hervorheben.
Frau Schaar, Sie haben sich ebenfalls für die
berufliche Ausbildung stark gemacht. Wo lagen
dabei in Ihrer Amtszeit die Herausforderungen?
Schaar: In meiner Amtszeit war der Ausbildungsring
nicht mehr erforderlich, glücklicherweise.
Unser „dickes Brett“ bestand darin,
Ausbildungspläne zu erneuern, überkommene
Berufe zu streichen, neue Berufe ins Leben zu
rufen.
„
Von einer schnelleren Digitalisierung
der Berufsausbildung hätten
wir zum Beispiel heute profitiert.
Das müssen wir jetzt anpacken!“
Carola Schaar
Als Vorsitzende des Bildungsausschusses
beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag
(DIHK) habe ich gemerkt, wie schwer
und unendlich langsam man dabei voran-
kommt. Von einer schnelleren Digitalisierung
der Berufsausbildung hätten wir zum Beispiel
heute profitiert. Das müssen wir jetzt
anpacken!
„
Manchmal müssen Unternehmerinteressen
nachdrücklich vertreten
werden.“
Wolfgang Fell
Was bleibt Ihnen im Gedächtnis, wenn Sie
auf die vergangenen 30 Jahre IHK-Geschichte
zurückblicken?
Fell: Ich erinnere mich daran, wie wir 1990
das alte hallesche IHK-Gebäude für die heimische
Unternehmerschaft zurückgewonnen
haben. Damals saß dort noch die SED-Kreisleitung
Halle-Süd – und wollte bleiben. Da
haben dann einige Fuhrunternehmer mit mir
gemeinsam gedroht: Wir werden mit allen
unseren LKW voll beladen den Thälmannplatz
besetzen. Der heutige Riebeckplatz war
schon damals der Hauptknotenpunkt der
Stadt. Da hat die Partei das Haus geräumt.
Manchmal müssen Unternehmerinteressen
nachdrücklich vertreten werden.
Hatton: Ich bin bis heute besonders froh,
dass wir nach dem Elbehochwasser 2002 bei
den Spitzengesprächen in Berlin mehr Hilfsgelder
lockermachen konnten, als von der
Bundesregierung zunächst geplant waren.
Die Runde mit dem damaligen Bundeskanzler
Gerhard Schröder in Berlin vergesse ich
nie. So wurde die Existenz zahlreicher Firmen
an Elbe und Saale gesichert.
Schaar: Mich haben während meiner Amtszeit
der Ideenaustausch und der Zusammenhalt
mit den Handwerkskammern fasziniert.
Wir haben zusammengesessen und haben
uns überlegt: „Wie gehen wir gemeinsam auf
die Politik zu?“ Diese entschlossene Geschlossenheit,
dieses menschliche Verständnis
untereinander, das hat mich immer begeistert.
Davon zehre ich heute noch.
Die Fragen stellte Markus Rettich.
40
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & PRAXISWISSEN
FINANZIERUNG UND FÖRDERUNG
In Energieeffizienz investieren
Unternehmen, die energieeffiziente Maßnahmen umsetzen wollen, erhalten finanzielle
Unterstützung. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert zum
einen Betriebe, die ihre Produktionsanlagen und -prozesse modernisieren oder darin
investieren wollen. Aber auch Unternehmen, die gewerblich genutzte Nichtwohngebäude
bauen, erwerben oder energetisch sanieren wollen, werden unterstützt.
1. KfW-Energieeffizienzprogramm -
Produktionsanlagen/-prozesse
Fördergegenstand
• Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich
Produktionsanlagen und -prozesse (Modernisierungs-
und Neuinvestitionen)
• Aufwendungen für Planungs- und Umsetzungsbegleitung
sowie für Energiemanagementsysteme
in Verbindung mit einer
förderungswürdigen betrieblichen Einsparinvestition
Antragsberechtigung
• in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe
• antragsberechtigte Unternehmen, die im
Rahmen einer Contracting-Vereinbarung
(Energie-)Dienstleistungen für einen Dritten
erbringen
Förderhöhe
• Kreditförderung
• Finanzierungsanteil: bis zu
100 Prozent der förderfähigen
Kosten
• Kredithöchstbetrag: max.
25 Mio. Euro pro Vorhaben
2. KfW-Energieeffizienzprogramm –
Energieeffizient Bauen und Sanieren
Fördergegenstand
• Neubau gewerblich genutzter Nichtwohngebäude,
die das energetische Niveau eines
KfW-Effizienzgebäudes für Neubauten erreichen
• energetische Sanierung von gewerblich genutzten
Nichtwohngebäuden, die das energetische
Niveau eines KfW-Effizienzgebäudes
für Bestandsgebäude erreichen
• Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und/
oder technischer Gebäudeausrüstung an
bestehenden gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden
• Maßnahmen zur Vorbereitung, Realisierung,
Inbetriebnahme
Antragsberechtigung
• in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe
• Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung
(Energie-)Dienstleistungen
für einen Dritten an gewerb -
lichen Nichtwohngebäuden erbringen
Förderhöhe
• Kreditförderung mit zusätzlichem Tilgungs -
zuschuss
• Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der
förderfähigen Kosten
• Kredithöchstbetrag: max. 25 Mio. Euro pro
Vorhaben
• Gewährung eines Tilgungszuschusses: Höhe
je nach erreichtem KfW-Effizienzgebäude-
Standard bzw. bei Einzelmaßnahmen Einhaltung
der technischen Mindestanforderungen
www.kfw.de/276
Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen
und zum Antragsverfahren sind auf den Internetseiten
der KfW veröffentlicht: www.kfw.de
Weitere Förderprogramme im Energie- und Umweltbereich
finden interessierte Unternehmen in der IHK-
Publikation „Förderprogramme im Bereich Energie und
Umwelt“ unter www.halle.ihk.de, Nr. 7471.
www.kfw.de/292
Unternehmen, die in energieeffiziente
Maßnahmen investieren wollen, erhalten
finanzielle Unterstützung durch die KfW.
IHK Halle-Dessau
Energie- und
Umweltförderung
Silvana Theis
Tel. 0345 2126-263
stheis@halle.ihk.de
42
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & PRAXISWISSEN
RECHT
Tabakwerbung
Suchergebnis für Tabakprodukt
muss keine Werbung sein
Es liegt keine verbotene Werbung für Tabakerzeugnisse
vor, wenn nach Angabe einer
Marke als Suchwort in einer Suchmaschine
ein Anbieter als Suchergebnis angezeigt wird,
auf dessen Internetseite die Marke erscheint.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. November
2019 (Az. 6 U 92/19).
Ausführliche Aussagen bzw. der
Wortlaut des Urteils
unter www.halle.ihk.de, Nr. 806102
OLG Bamberg: Onlinehändler müssen nicht
über Herstellergarantie informieren
Wenn mit einer Herstellergarantie geworben wird, muss der
Händler bereits im Onlineshop über die Garantiebedingungen informieren.
Aber muss an sich erwähnt werden, dass eine Herstellergarantie
existiert bzw. besteht eine entsprechende Informationspflicht
auch dann, wenn die Herstellergarantie als solche
gar nicht im Angebot erwähnt wird? Nein, entschied zuletzt das
Oberlandesgericht (OLG) Celle. Das OLG Bamberg (Hinweisbeschluss
vom 19. März 2020, Az.; 3 U 14/20) schließt sich ebenfalls
dieser Ansicht an.
Ausführliche Aussagen bzw. der
Wortlaut des Urteils
unter www.halle.ihk.de, Nr. 4813454
Anzeige
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 43
WIRTSCHAFT & PRAXISWISSEN
INTERNATIONAL
Neue Entsenderichtlinie
beachten!
Bis zum 30. Juli 2020 müssen alle EU-Länder die reformierte Entsenderichtlinie
(EU) 2018/957 umsetzen und nationale Regelungen bei der Entsendung von
Mitarbeitern anpassen. Auch auf sachsen-anhaltische Unternehmen kommen
Änderungen zu.
Die neue Richtlinie wurde 2018 mit dem Slogan
„gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen
Ort“ verabschiedet. Sie betrifft schätzungsweise
2,3 Millionen innerhalb der EU
entsandte Arbeitnehmer. Dabei ist Deutschland
nicht nur das Hauptzielland für entsandte
Beschäftigte aus der EU, sondern auch
selbst zweitgrößter Entsender. Laut EU-Kommission
stellten deutsche Behörden 2018
knapp 476.000 A1-Bescheinigungen aus, die
bei grenzüberschreitenden Entsendungen
zum Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland
erforderlich sind. Nur Polen kommt
mit mehr als 600.000 auf eine höhere Zahl
temporär im Ausland tätiger Arbeitnehmer.
Gerade für Bau- und Montageleistungen entsenden
viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Ausland.
Auswirkungen für hiesige Betriebe
Die Reform wird deshalb nicht nur Auswirkungen
auf die hiesige Baubranche und jene
Wirtschaftszweige haben, in denen auslän -
dische Arbeitnehmer zeitlich befristet beschäftigt
sind. Auch sachsen-anhaltische
Unternehmen, die Bau-, Montage- und Wartungsleistungen
im Ausland erbringen, müssen
sich auf Änderungen einstellen. Wie die
Vergangenheit gezeigt hat, drohen Protektionismus
und noch mehr Bürokratie.
Umfassende Dokumentationspflichten
Bereits seit 2014 müssen Entsendebetriebe
vorab über landesspezifische Meldeportale
Welche Veränderungen
bringt die Reform der
Entsenderichtlinie?
• Künftig gelten für alle entsandten Arbeitnehmer
nicht nur bestimmte Mindestlöhne, sondern
alle Vergütungsregeln des Gastlandes.
• Kettenverträge sollen nicht mehr möglich sein
und die Hauptauftraggeber werden bei Verstößen
gegen Mindeststandards leichter haftbar.
• Die Unternehmer müssten schon bei der Angebotsabgabe
den jeweils für ihr Einsatzgebiet
geltenden Tarifvertrag eindeutig identifizieren
können.
• Die Voraussetzungen, unter denen Entsendezulagen
auf die Entlohnung angerechnet werden
können, werden klarer gefasst. Kosten für
Unterkunft, Reisekosten oder Verpflegung
dürfen EU-Arbeitgeber nicht ihren Arbeitskräften
auferlegen.
• Die bisherige Maximaldauer einer Entsendung
wird von 24 Monaten auf zwölf Monate (max.
18 Monate) verkürzt. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
variiert innerhalb dieser
Zeit aber weiterhin von Land zu Land.
• Danach finden mit wenigen Ausnahmen alle
zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
des Einsatzlandes Anwendung, vorausgesetzt
sie sind für die Arbeitnehmer
günstiger als die im Entsendeland geltenden.
• Die EU-Staaten sollen alle über ein einziges
offizielles nationales Meldeportal verfügen.
Dieses muss korrekt und aktuell darüber informieren,
welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
anzuwenden sind.
• Die EU richtet außerdem perspektivisch eine
Europäische Arbeitsbehörde (ELA) mit Sitz in
Bratislava ein. Diese soll die Zusammenarbeit
aller nationalen Behörden koordinieren. Allerdings
benötigt sie noch mehrere Jahre, um für
diese Aufgabe arbeitsfähig zu sein.
44
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
WIRTSCHAFT & PRAXISWISSEN
umfassende Dokumentationspflichten erfüllen.
Zuletzt hatten die Niederlande im März
2020 dafür ein eigenes Portal eingeführt. Die
Arbeitsinspektoren der Zielländer sollen dadurch
besser kontrollieren können, ob die
nationalen Sozialstandards flächendeckend
eingehalten werden. Neben der bereits erwähnten
A1-Bescheinigung müssen Unternehmen
Arbeitsverträge der Mitarbeiter, Stundenzettel,
Gesundheitszeugnisse und vieles
andere mehr einstellen. Die Meldungen sind
oft in der jeweiligen Landessprache vorgeschrieben.
Teilweise ist ein nationaler Ansprechpartner
für die Arbeits- und Sozialbehörden
oder ein Fiskalvertreter zu benennen.
Mit neuen Regeln vertraut machen!
Setzen Unternehmen die Melde- und Dokumentationspflichten
unvollständig oder fehlerhaft
um, drohen ihnen schon jetzt hohe
Strafen. Ab dem 30. Juli 2020 gelten weitere
Neuregelungen, die sich aus der 2018
reformierten EU-Entsenderichtlinie ergeben.
Firmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen,
sollten sich schon jetzt mit den
neuen Regeln vertraut machen. Leider ist zu
bezweifeln, ob alle EU-Länder die nötigen Informationen
fristgemäß zur Verfügung stellen
werden.
Bei Fragen können sich betroffene Unternehmen
jederzeit gerne an die IHK wenden.
IHK Halle-Dessau
International
Michael Drescher
Tel. 0345 2126-353
mdrescher@halle.ihk.de
Firmengemeinschaftsstand auf der intec 2021
Nach der coronabedingten Pause werden
nun die ersten Firmenmessen für 2021
organisiert. Die „intec – Internationale
Fachmesse für Werkzeugmaschinen, Fertigungs-
und Automatisierungstechnik“
vom 2. bis 5. März 2021 in Leipzig ist erster
Anziehungspunkt des Messejahres für
die Metallbearbeitungsbranche. Ein umfangreiches
Angebotsprofil über alle Fertigungsstufen,
Hotspots für neue Technologiethemen
und ein Fachprogramm,
das Forschung und Praxis, Wirtschaftspolitik
und internationale Kooperationen zusammenbringt,
machen die Messe zu einer
relevanten Plattform für den Dialog zwischen
Anbietern und Anwendern.
Die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt,
Sachsen und Thüringen organisieren
für Unternehmen einen attraktiven
Messegemeinschaftsstand. Firmen, die sich
dort präsentieren, sparen Zeit und Kosten bei
der Vorbereitung und profitieren von der bereitgestellten
Infrastruktur.
Unternehmen können ihr Interesse an
einer Teilnahme bis 28. August 2020
melden.
IHK Halle-Dessau
International
Anja Klepzig
Tel. 0345 2126-233
aklepzig@halle.ihk.de
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BÖRSEN
Unternehmensbörse
„nexxt-change“
Die Unternehmensbörse dient einerseits dem Ziel, Unternehmen
auf der Suche nach einem geeigneten Nachfolger oder
aktiven Teilhaber behilflich zu sein. Andererseits soll es den
Existenzgründern die Suche nach einem Unternehmen für
eine Übernahme erleichtern. Weitere Informationen unter
www.halle.ihk.de, Nr. 2794172
Kontakt:
Susann Sommer, Tel. 0345 2126-452,
Fax: 0345 212644-452 oder E-Mail: ssommer@halle.ihk.de
Riemchen/Verblender Stein-Manufaktur
aus zeitlichen Gründen abzugeben. (157433)
Zertifizierte Bildungseinrichtung – Nagelund
Tattoo-Schule sucht in Halle (Saale)
einen Nachfolger. (157432)
Gewerbeflächenbörse
Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine
Haftung! Weitere Informationen unter www.halle.ihk.de,
Nr. 2504
Kontakt:
Elisabeth Günther, Tel. 0345 2126-266,
E-Mail: eguenther@halle.ihk.de
39261 Zerbst (Anhalt): Privatperson vermietet/-pachtet
Gewerbefläche 200-400 m²;
teilbar, ausbau-/umbau- und erweiterungsfähig;
ehemalige Nutzung: Kantine, geeignet
für Produktion, Handel und DL-Branche.
(GB-1342)
06766 Bitterfeld-Wolfen: Makler vermietet/-pachtet
Verkaufs- und Lagerfläche 2.650
m² (300 m² Lagerfläche, 150 m² Verwaltungs-/Servicefläche,
2.200 m² Geschäftsfläche,
500 m² Restfläche) mit abgetrenntem
Verwaltungstrakt (bestehend aus Büros, Umkleideräumen
und Sanitäranlagen), Zulieferzone
mit Sektionaltoren, eingezäuntem Außenbereich
und ausreichend Parkplätzen;
gute Anbindung an B183, A9 und ÖPNV;
Bj. 1992; Nichtwohngebäude: B (Wärmeenergiebedarf:
64,1 kWh, Stromenergiebedarf:
21,7 kWh), Befeuerungsart: Heizöl
EL; geeignet für Produktion, Handel und DL-
Branche. (GB-1343)
06862 Dessau-Roßlau: Makler vermietet/-
pachtet Geschäftsfläche 123 m² (bestehend
aus Sprechzimmer, Labor, Empfangsbereich,
Personal- und Sanitärräume) im Dachgeschoss
(2. Etage) mit Klimaanlage, Aufzug
und Parkplätzen; gute Anbindung an B184
und ÖPNV; Bj. 1992; Nichtwohngebäude: V
(Stromenergieverbrauch: 200,3 kWh), Befeuerungsart:
Gasheizung; ehemalige Nutzung:
Arztpraxis, geeignet für DL-Branche.
(GB-1344)
06237 Leuna, OT Zöschen: Unternehmer
vermietet/-pachtet Gewerberäume 57 m² (10
m² Büro/Lager, 47,5 m² Geschäftsfläche) mit
2 großen Schaufenstern und WC, Zugang
über Hintereingang; gute Anbindung an
B181; ausbau-/umbau- und erweiterungsfähig;
Befeuerungsart: Zentralheizung; ehemalige
Nutzung: Kosmetikstudio, geeignet
für Handel und DL-Branche. (GB-1345)
Kooperationsangebote
aus der Datenbank des Enterprise
Europe Networks (EEN)
Interessenten finden diese und weitere Kooperationsangebote
unter http://een-sachsen-anhalt.de/dienstleistungen/
partnersuche.html.
Ansprechpartner:
Sven Erichson, Tel. 0391/5693-148,
E-Mail: erichson@magdeburg.ihk.de
Hersteller von Innenausstattung und
Metallmöbeln sucht Hersteller und
Vertriebler
Ein Unternehmen aus der Region der Republik
Srpska, Bosnien und Herzegowina, stellt
handgefertigte Kronleuchter, Wandleuchten,
Lampenschirme sowie andere Accessoires für
den Innenbereich und Möbel aus Metall her
und bietet seine Dienstleistungen über Produktions-
und Vertriebs-Serviceverträge an.
Das Unternehmen ist daran interessiert, internationale
Geschäftspartner zu identifizieren,
um Partnerschaftsverträge für den Vertrieb
seiner Produkte abzuschließen. (EG0420
BA02)
Vertriebspartner für (Werkzeug)Matten-
System gesucht
Das britische Unternehmen hat ein in sich geschlossenes
Mattensystem entwickelt, das
Menschen hilft, die sich schnell und flexibel
an ihrem Arbeitsplatz bewegen wollen. Die
Matte kann bei Bedarf mittels einer Kordel in
eine Tasche verwandelt werden und umschließt
alle Gegenstände, die zuvor auf der
Matte lagen. Das Unternehmen hat sich auf
Sicherheitsausrüstung spezialisiert und sucht
internationale, dienstleistungsbasierte Vertriebspartner,
die in der Medizin- oder Baubranche,
im Rettungsdienst oder im Maschinenbau
tätig sind. Potenziellen Partnern, die
nicht in einem dieser Bereiche tätig sind, bietet
das Unternehmen einen Handelsvertretervertrag
an. (EG0420 UK01)
Technologien zur Entfernung kleiner Edelstahlpartikel
aus Recyclingasche gesucht
Ein niederländisches Recyclingunternehmen
hat sich auf die Trennung von Rostasche aus
Müllkraftwerken in Halbfabrikate (Granulate)
und wertvolle Mineral- und Metallfraktionen
spezialisiert. Um die Granulate für den
Einsatz in Betonprodukten geeignet zu machen,
ist es wichtig, auch die letzten Edelstahlpartikel
zu entfernen. Das Unternehmen
ist auf der Suche nach innovativen
Technologien und/oder anderen "out of the
box"-Ideen, um diese Partikel aus der Rostund
Kesselasche zu erkennen und zu entfernen.
Ein Forschungs- oder Technologieabkommen
ist vorgesehen. (EG0420 NL03)
Designs im Digitalformat
Das maltesische Studio für Oberflächendesign
bietet vektorbasierte Musterentwürfe im
Digitalformat zum Drucken auf jede Produktoberfläche
an. Unternehmen, die Muster
für Textilien und Stoffe, Grußkarten und
Briefpapier, Wohndekorartikel, Tapeten und
Modekollektionen benötigen, können kundenspezifische
Musterdesigns zur Lizenzierung
erwerben. (EG0420 MT01)
46
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
VERANSTALTUNGEN
Anhalt-Bitterfeld
15. September 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK Kontaktbüro Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen, Andresenstraße 1 a,
06766 Bitterfeld-Wolfen, Tel. 03493 3757-0
Burgenlandkreis
26. August 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK Kontaktbüro Naumburg, Kreisverwaltung des Burgenlandkreises,
Bahnhofstraße 48, 06618 Naumburg (Saale), Tel. 03443 4325-0
08. September 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK-Geschäftsstelle Weißenfels, Markt 6, 06667 Weißenfels,
Tel. 03443 4325-0
09. September 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK Kontaktbüro Naumburg, Kreisverwaltung des Burgenlandkreises,
Bahnhofstraße 48, 06618 Naumburg (Saale), Tel. 03443 4325-0
Dessau-Roßlau
17. September 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK-Geschäftsstelle Dessau, Lange Gasse 3, 06844 Dessau-Roßlau,
Tel. 0340 26011-0
08. Oktober 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK-Geschäftsstelle Dessau, Lange Gasse 3, 06844 Dessau-Roßlau,
Tel. 0340 26011-0
Halle (Saale) und Saalekreis
19. August 2020
Beratung zum Schutz des geistigen Eigentums
IHK Halle-Dessau, TGZ I, Weinbergweg 23, 06120 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-265
03. September 2020
IHK-Start-Tag für Gründer
IHK Halle-Dessau, ServiceCenter, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-221
08. September 2020
Workshop „Kassennachschau 2.0“
IHK Halle-Dessau, Tagungszentrum, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-0
08. September 2020
Alles Entscheidende zur Selbstständigkeit in 90 Minuten
IHK Halle-Dessau, ServiceCenter, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-221
16. September 2020
Beratung zum Schutz des geistigen Eigentums
IHK Halle-Dessau, TGZ I, Weinbergweg 23, 06120 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-265
23. September 2020
IHK-Vollversammlung
IHK Halle-Dessau, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-241
25. September 2020
Seminar: Außenwirtschaftskontrolle und Zollabwicklung
für Einsteiger
IHK Halle-Dessau, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-282
01. Oktober 2020
Compliance
IHK Halle-Dessau, Tagungszentrum, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-226
08. Oktober 2020
Preiskalkulation für Dienstleister
IHK Halle-Dessau, Tagungszentrum, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-273
13. Oktober 2020
7. Fachforum Mittelstandsfinanzierung
IHK Halle-Dessau, Tagungszentrum, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-272
21. Oktober 2020
Beratung zum Schutz des geistigen Eigentums
IHK Halle-Dessau, TGZ I, Weinbergweg 23, 06120 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-265
22. Oktober 2020
Fachthementag Datenschutz
IHK Halle-Dessau, Tagungszentrum, Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale),
Tel. 0345 2126-226
Mansfeld-Südharz
11. August 2020
IHK-Start-Tag für Gründer
IHK Geschäftsstelle Sangerhausen, Ewald-Gnau-Straße 1b,
06526 Sangerhausen, Tel. 03464 260959-10
19. August 2020
IHK-Start-Tag für Gründer
IHK-Kontaktbüro Eisleben, Vicariatsgasse 4,
06295 Lutherstadt Eisleben, Tel. 03464 260959-10
08. September 2020
Nachfolge regional: Praxistipps zur Unternehmensnachfolge
IHK Geschäftsstelle Sangerhausen, Ewald-Gnau-Straße 1b,
06526 Sangerhausen, Tel. 0345 2126-452
08. September 2020
IHK-Start-Tag für Gründer
IHK Geschäftsstelle Sangerhausen, Ewald-Gnau-Straße 1b,
06526 Sangerhausen, Tel. 03464 260959-10
16. September 2020
IHK-Start-Tag für Gründer
IHK-Kontaktbüro Eisleben, Vicariatsgasse 4,
06295 Lutherstadt Eisleben, Tel. 03464 260959-10
Salzlandkreis
16. September 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK-Kontaktbüro Bernburg, Schloßstraße 11, 06406 Bernburg,
Tel. 03471 659505
07. Oktober 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK-Kontaktbüro Bernburg, Schloßstraße 11, 06406 Bernburg,
Tel. 03471 659505
Wittenberg
24. September 2020
IHK-Beratungstag für Unternehmer und Gründer
IHK-Kontaktbüro Wittenberg, Lutherstraße 56,
06886 Lutherstadt Wittenberg, Tel. 03491 670121
Online-Seminare
13. August 2020
Wie weiter nach Corona? Die Bank spielt nicht mit! Was nun?
Tel. 0345 2126-272
27. August 2020
Wie weiter nach Corona? Die Krise überwinden, so geht es digital!
Tel. 0345 2126-272
27. August 2020
Business-Canvas-Workshop
Tel. 0345 2126-0
10. September 2020
Wie weiter nach Corona? Digitale Geschäftsmodelle – eine
Option für mein Unternehmen nach der Krise?
Tel. 0345 2126-272
14. September 2020
Arbeitsrecht
Tel. 03493 375721
15. September 2020
Vorstellung und rechtliche Einordnung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(BEHG)
Tel. 0345 2126-409
17. September 2020
Mitteldeutschen Exporttag „Digitaler Vertrieb im internationalen
Geschäft“
Tel. 0345 2126-353
24. September 2020
Was passiert, wenn es passiert? Notfallplanung im Unternehmen
Tel. 0345 2126-272
29. September 2020
Gemeinsam in die digitale Zukunft: Gastronomie
Tel. 0340 26011-21
Nähere Informationen
zu den Veranstaltungen unter
www.halle.ihk.de, Nr. 1953
8. September 2020 in Sangerhausen, 14.00 Uhr
Praxistipps zur Unternehmensnachfolge
Inzwischen ist jeder fünfte Unternehmer im
IHK-Bezirk Halle-Dessau über 60 Jahre alt
und wird wohl in den nächsten Jahren die
Verantwortung für seine Firma in jüngere
Hände legen. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt
dafür? Welche Vorbereitungen sind zu
treffen, damit das Unternehmen wirklich reif
für eine Übergabe wird? Bei einer Veranstaltung
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 51
BESCHLÜSSE
Beschlüsse der IHK-Vollversammlung
Beschluss-Nr.: 24/20/1
Die Vollversammlung beschließt das anliegende Positionspapier „Ein marktwirtschaftliches Plädoyer
zur wirksamen Bewältigung der Corona-Krise”.
Halle (Saale), 13. Juli 2020
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
gez.
Prof. Dr. Steffen Keitel
Präsident
Prof. Dr. Thomas Brockmeier
Hauptgeschäftsführer
Der vorstehende, von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
am 13. Juli 2020 gefasste Beschluss Nr. 24/20/1, wird hiermit ausgefertigt.
Halle (Saale), 14. Juli 2020
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
gez.
Prof. Dr. Steffen Keitel
Präsident
Prof. Dr. Thomas Brockmeier
Hauptgeschäftsführer
Die Anlage zu Beschluss-Nr. 24/20/1 „Positionspapier der IHK Halle-Dessau „Ein marktwirtschaftliches
Plädoyer zur wirksamen Bewältigung der Corona-Krise““ finden Sie auf
der Internetseite der IHK Halle-Dessau unter: www.halle.ihk.de, Nr. 4836832
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5. Juni 2020 als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 und 2 in Verbindung
mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2522), folgende
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen.
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegation
§ 1 Errichtung 53
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen 53
§ 2a Prüferdelegationen 53
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung 53
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 53
§ 5 Geschäftsführung 53
§ 6 Verschwiegenheit 54
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine 54
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung 54
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen 54
§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge 54
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 54
§ 12 Zulassung zur Prüfung 54
§ 13 Entscheidung über die Zulassung 55
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsgegenstand 55
§ 15 Gliederung der Prüfung 55
§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen 55
§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung 55
§ 18 Prüfungsaufgaben 55
§ 19 Nichtöffentlichkeit 55
§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift 55
§ 21 Ausweispflicht und Belehrung 55
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 55
§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme 55
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Bewertungsschlüssel 56
§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse 57
§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen 57
§ 27 Prüfungszeugnis 57
§ 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung 57
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 29 Wiederholungsprüfung 57
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
BESCHLÜSSE
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung 57
§ 31 Prüfungsunterlagen 57
§ 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen 58
§ 33 Inkrafttreten 58
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
§ 1 Errichtung
(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen
ab.
(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl
von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung,
mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse
errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen
für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden
Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens
für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen
Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen
Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige
Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz
2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind
über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die
Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten
werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der
von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren
Prüfenden berufen wurden.
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit
Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis
hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).
(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche
Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz
7 BBiG).
§ 2a Prüferdelegationen
(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf
Prüferdelegationen übertragen.
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben
Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren
Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige
Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze
3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüfoder
Fachgebiete beschränkt werden.
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen,
über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu
entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene
Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur
einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden
abgenommen werden.
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken.
Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied der Prüferdelegation nach Absatz
1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1
gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss
oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der
Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder
die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene
Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des
Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen
Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen,
während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz
2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine
Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses
nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung
einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls
kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen.
Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen
Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße
Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss
die Prüfung selbst durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine
andere Prüferdelegation übertragen.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied,
das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende
Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens
drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).
(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss
bei der zuständigen Stelle. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung,
Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen
mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig
einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann
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BESCHLÜSSE
ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen
Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen,
welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.
§ 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss,
haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und
sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit
gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende
Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung
und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage
fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der
Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der
Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die
Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale
Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage
anzusetzen.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),
1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später
als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder
und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2
Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden
noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen
des Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung
oder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle
(§§ 58, 59 BBiG).
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander
fallenden Teilen
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt
wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit §
43 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BBiG),
1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer
zurückgelegt hat,
2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis
nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden
noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung
teilgenommen hat,
2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von
der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht
teilgenommen hat.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem
zweiten Teil abzulegen.
§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung
ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung
gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung
durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung
gewährleistet (§ 43 Absatz 2).
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf
ihrer Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen
dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache
der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen
ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten
auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis
der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die
Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
(3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2
Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).
§ 12 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den
von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden
haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 sowie der §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf
Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk
1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte
liegt,
2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte
oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt,
3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
a) in den Fällen des § 8 Absatz 1 und 2 sowie des § 9 Absatz 3
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder
am ersten Teil der Abschlussprüfung,
- einen vorgeschriebenen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis
nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
b) in den Fällen des § 9 Absatz 2
- einen vorgeschriebenen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis
nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
c) im Fall des § 11 Absatz 1
- zusätzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle
Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
d) in den Fällen des § 10
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang
und in den Fällen des § 10 Nr. 1 zusätzlich
- Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen
des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2
- Tätigkeitsnachweis und ggf. Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder
in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung
über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
- glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung
über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
BESCHLÜSSE
§ 13 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige
Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet
der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG und § 62 Absatz 3 BBiG).
(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung
(§ 59 BBiG) der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische
Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen
(§ 61 BBiG).
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des
Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich
mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber
schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund
von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit
erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen
Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde
zu legen (§ 38 BBiG).
(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung
oder Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle.
(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen
Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet,
sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen
zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung
oder die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht.
(5) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers kann in berechtigten Fällen ein unkommentiertes,
zweisprachiges Wörterbuch in gedruckter, gebundener Form in der gewählten Fremdsprache
in der Prüfung verwendet werden. Dies gilt nicht für Prüfungen, in denen eine
Fremdsprache Prüfungsgegenstand ist. Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf
Zulassung zur Prüfung (§ 12) zu stellen.
§ 15 Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung
oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle.
§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von
Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher
für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit
dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung
einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung
zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der
anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).
§ 18 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der
Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle
erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern
diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die
entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die
Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
§ 19 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden,
der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der
zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation
kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An
der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder
des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet
der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung,
die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur
mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 21 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über
den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme
zu belehren.
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung
oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht
oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung
festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung
vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung
fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere
bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil
oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit
Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung
übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“
(=0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die
Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme
beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die
Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt
entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche
Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige
Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht
auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung
nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze
1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall
ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 55
BESCHLÜSSE
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
38 und 39 5,0 kenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
56
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
BESCHLÜSSE
§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26.
(2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben
können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium
festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme
und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung
unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen,
dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig
bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht
mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige
Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren
Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied
des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
(4) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines
zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden
drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das
Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss
als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen
Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu
übernehmen.
(5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche
Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der
Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung
erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen
der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im
Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den
von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der
zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt
werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält
der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die
Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen
werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
(3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt
wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem
Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschlussprüfung
ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG).
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung
des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
§ 27 Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz
2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.
Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis
nach § 62 Absatz 3 BBiG in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem
Schwerpunkt. Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante
Differenzierungen können aufgeführt werden.
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit
ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen
Stelle mit Siegel.
Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen)
enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen
Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich
der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten.
(3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung
eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten
Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen
Ausbildungsberufs erworben hat,
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1,
- ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung,
wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des
zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-
Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken
und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete
Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und
- die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit
den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung
ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen
Beruf erbracht wurden,
- das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und
- die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen
Stelle mit Siegel.
(4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige
Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis
berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der
Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem
Antrag beizufügen. (§ 37 Absatz 3 BBiG).
§ 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von
der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen
in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen
(§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu
verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 29 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz
1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. Gleiches
gilt für eine nicht bestandene Umschulungsprüfung.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung
(§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag
des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren
– gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen
Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen
Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung
zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei
ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 31 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten
sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27
Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen
eines Rechtsmittels gehemmt.
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 57
BESCHLÜSSE
§ 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen
Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen
gem. § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37
BBiG bleibt unberührt.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Wirtschaft
der IHK Halle-Dessau in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung
außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 22. Juni 2020 gemäß § 47 Absatz
1 BBiG vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt genehmigt.
Der vorstehende, vom Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Halle-
Dessau am 5. Juni 2020 beschlossene und vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und
Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 22. Juni 2020 genehmigte Beschluss wird hiermit
ausgefertigt.
Halle (Saale), 3. Juli 2020
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
gez.
Prof. Dr. Steffen Keitel
Präsident
Prof. Dr. Thomas Brockmeier
Hauptgeschäftsführer
Halle (Saale), 5. Juni 2020
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
gez.
Prof. Dr. Steffen Keitel
Präsident
Prof. Dr. Thomas Brockmeier
Hauptgeschäftsführer
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5. Juni 2020 als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I, Seite 2522), folgende
Prüfungsordnung. Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 BBiG und ist für die Durchführung von Prüfungen nach den
aufgrund des § 30 Abs. 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis des Erwerbs berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegation
§ 1 Errichtung 59
§ 2 Zusammensetzung und Berufung 59
§ 2a Prüferdelegationen 59
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung 59
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 60
§ 5 Geschäftsführung 60
§ 6 Verschwiegenheit 60
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 Prüfungstermine 60
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung 60
§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen 60
§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge 60
§ 11 Prüfungsgebühr 60
Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache 60
§ 13 Gliederung der Prüfung 60
§ 14 Prüfungsaufgaben 60
§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen 60
§ 16 Nichtöffentlichkeit 60
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift 61
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung 61
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 61
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme 61
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertungsschlüssel 61
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse 62
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen 62
§ 24 Prüfungszeugnis 62
§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung 62
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
BESCHLÜSSE
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung 63
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung 63
§ 28 Prüfungsunterlagen 63
§ 29 Sprachliche Regelung 63
§ 30 Inkrafttreten 63
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
§ 1 Errichtung
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die
zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Mehrere zuständige
Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs.
1 S. 2 BBiG).
(2) Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistung
ab.
(3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnungen
(§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG
selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene
Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen
sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig
und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete
sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen
Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der
Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens
für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen
Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit
der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz
3 BBiG). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie
von den Fortbildungseinrichtungen benannt.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen
Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige
Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die
Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind
über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die
Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten
werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der
von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren
Prüfenden berufen wurden. (§ 40 Abs. 5)
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung
der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). Die Entschädigung
für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG).
(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche
Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40
Abs. 5 BBiG).
§ 2a Prüferdelegationen
(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf
Prüferdelegationen übertragen.
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter
oder Stellvertreterinnen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren
Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige
Stelle nach § 40 Abs. 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Abs.
3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder
Fachgebiete beschränkt werden.
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Abs. 10 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen,
über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu
entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene
Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur
einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden
abgenommen werden.
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken.
Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied der Prüferdelegation nach
Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes
1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem
Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung
über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der
Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene
Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung
und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des
Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen
eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen
Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation.
Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen,
soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht
mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses
nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung
einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls
kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen.
Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen
Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße
Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss
die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder
die Prüfung selbst abnehmen.
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 59
BESCHLÜSSE
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied,
das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende
Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens
drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2
BBiG).
(3) Für Prüferdelegationen gelten Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss
bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung,
Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen
mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig
einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann
ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen
Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen,
welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.
§ 23 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen
Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 6 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss,
haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und
sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit
gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen
nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter
Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags
verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale
Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage
anzusetzen.
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung
1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle
bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen.
1. Angaben zur Person und
2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen.
(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in
deren Bezirk der Prüfungsbewerber
a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder
b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
c) seinen/ihren Wohnsitz hat.
(3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsregelung
(§ 53 Abs. 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs.
1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt.
(4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung
(§ 53e Abs. 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen
vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der
Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG).
§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile
durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen
Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG).
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag
schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe
im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen.
§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die
zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe
nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).
(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen
sind dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich
der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über
die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind dem Prüfungsbewerber
schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen
Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie
aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.
§ 11 Prüfungsgebühr
Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle
zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der
zuständigen Stelle.
Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1
BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) erlassen worden ist,
regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, das Ziel, den
Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das
Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG),
die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelung
nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht.
§ 13 Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), den
Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen
nach § 54 (Prüfungsanforderungen).
§ 14 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die
Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle
erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern
diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die
entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme
entschieden hat.
§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von
Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher
für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit
dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen.
§ 16 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der
zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle
können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen
mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über
das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
beteiligt sein.
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
BESCHLÜSSE
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung,
die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur
mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich
gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten
Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen,
entscheidet der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme
beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten
Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht
über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der
Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeitsund
Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und
Nichtteilnahme zu belehren.
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer
Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung
begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt
von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person
setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung
fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere
bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss oder die
Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0
Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und
abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung
mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung
nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie/er von der Teilnahme auszuschließen.
Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der
Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung
über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich
zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei
schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte
selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme
vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar
abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig
bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an
der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit
„ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall
ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 61
BESCHLÜSSE
Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
38 und 39 5,0 kenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23.
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen
befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.
(3) Nach § 47 Abs. 2 S. 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können
automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium
festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die
Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme
und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung
unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen,
dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig
bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht
mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige
Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren
Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied
des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
(5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG können zur Bewertung
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen
Dritter einholen.
(6) Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die
für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach
den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der
Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig
werden.
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den
Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle
unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53e, 54 BBiG insgesamt
bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende
Leistungen erbracht worden sind.
(3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der
Prüfung mitgeteilt werden, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“
hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung
getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes
Zögern zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.
(4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn
für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 2 gebildet werden
kann.
§ 24 Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle ein Zeugnis
(§ 37 Abs. 2 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1
BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungsregelung
nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht
amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die
Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene
besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine
französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 S. 1 BBiG).
§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle
einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer
Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die
von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzu -
weisen.
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MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020
BESCHLÜSSE
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden,
wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist.
Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung
(§ 20 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist
diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende
Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses
der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die
Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der
Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur
Archivierung bleiben unberührt.
§ 29 Sprachliche Regelung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Wirtschaft
der IHK Halle-Dessau in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung außer Kraft. Die
Prüfungsordnung wurde gemäß § 47 Abs.1 BBiG am 22. Juni 2020 vom Ministerium für Wirtschaft,
Wissenschaft und Digitalisierung des Landes SachsenAnhalt genehmigt.
Halle (Saale), 5. Juni 2020
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung
gez.
Prof. Dr. Steffen Keitel
Präsident
Prof. Dr. Thomas Brockmeier
Hauptgeschäftsführer
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind
bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.
§ 28 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur
Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die
schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 15
Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides
nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird
durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Der vorstehende, vom Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Halle-
Dessau am 5. Juni 2020 beschlossene und vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und
Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 22. Juni 2020 genehmigte Beschluss wird hiermit
ausgefertigt.
Halle (Saale), 3. Juli 2020
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
gez.
Prof. Dr. Steffen Keitel
Präsident
Prof. Dr. Thomas Brockmeier
Hauptgeschäftsführer
MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HALLE-DESSAU 07-08/2020 63
ZU GUTER LETZT
7.635 So viele Außenwirtschaftsdokumente hat die IHK Halle-Dessau im
ersten Halbjahr 2020 ausgestellt, sowohl digital als auch analog – zum Beispiel Ursprungszeugnisse.
Das sind nur geringfügig weniger als im Vergleichszeitraum 2019. Trotz Coronakrise
geht das Auslandsgeschäft in unserer Region also weiter!
Impressum
Mitteldeutsche Wirtschaft
Mitgliedermagazin der Industrie- und Handelskammer
Halle-Dessau
30. Jahrgang Nr. 5/2020
Herausgeber
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale)
Postfach 200 754, 06008 Halle (Saale)
www.halle.ihk.de, info@halle.ihk.de
Tel. 0345 2126-0, Fax 0345 2126-105
Vorschau
Die nächste Ausgabe erscheint
voraussichtlich am 15. September 2020
Redaktion
Isabel Reimann (verantw.), Tel. 0345 2126-202,
Fax 0345 212644-202, ireimann@halle.ihk.de
Markus Rettich (Leitung), Tel. 0345 2126-204
Redaktionelle Mitarbeit: Cathrin Günzel
Externe Autoren dieser Ausgabe: Andreas Löffler (S. 15), Michael
Deutsch (S. 23 (oben))
Die Beiträge externer Autoren geben die Meinung des Autors,
jedoch nicht unbedingt die Ansicht der IHK wieder.
Erscheinungsweise: 10 Mal im Jahr
Erscheinungstermin: 25. Juli 2020
Jahrgang 2020
Anzeigen und Verlag
Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH
Ooser Bahnhofstraße 16, 76532 Baden-Baden
Tel. 0361 5668194, Fax 0361 5668196
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Anzeigenleitung: Achim Hartkopf
medienmarketing@pruefer.com, www.pruefer.com
Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 25
gültig ab Januar 2020
Layoutkonzept
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Mühlpforte 2, 06108 Halle (Saale)
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Druck und buchbinderische Verarbeitung
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Fiete-Schulze-Straße 13a, 06116 Halle (Saale)
Tel. 0345 56666-0, Fax 0345 5666666
Vertrieb
Mitteldeutsche Zeitungszustell-Gesellschaft mbH
Delitzscher Straße 65, 06112 Halle (Saale)
Tel. 0345 565-2411, Fax 0345 565-2412
Unser Schwerpunkt im September:
Innovationsregion
Mitteldeutschland
Ausbildung:
Digitales Berichtsheft
IHK-Jubiläum:
Wie die IHK zu ihrem Doppelnamen kam
Wie gefällt Ihnen die neue „Mitteldeutsche Wirtschaft“?
Auf Ihre Rückmeldung unter miwi@halle.ihk.de sind wir gespannt. Dort können Sie
uns auch mitteilen, wenn Sie das Magazin zukünftig nicht in der gedruckten Version,
sondern nur online unter https://miwi.halle.ihk.de/ lesen möchten.
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Thomas Klitzsch/Mitteldeutsche Zeitung: S. 2, 6, Freie Schule
Anhalt: S. 7, TGZ Halle/Marco Warmuth: S. 8 (oben),
SMG: S. 8 (unten), Sherry Young_stock.adobe.com: S. 9 (oben),
Handwerkskammer Halle (Saale): S. 9 (unten), 27 (großes Bild),
TWBD: S. 11 (oben), Rubicon: S. 11 (unten), Andreas Löffler:
S. 3 (oben l.), 14, 15, 21, IHK Halle-Dessau: S. 3 (oben r.), 16,
24, 29 (unten), 30 (unten), 38-40, 64 (oben), K. Bartels: S. 18
(unten), Anke Scholz: S. 18 (Mitte), Michael Deutsch: S. 23,
Opterra GmbH: S. 26, Relaxdays GmbH: S. 25, JC Eckardt GmbH:
S. 27 (Portraitbild), Thomas Reinhardt: S. 20, 28 (unten),
29 (oben), 30 (oben), 31, 37, Shutterstock: S. 32/33, 43, 49
(unten), Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und
Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt: S. 35,
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Auremar_stock.adobe.com: S. 3 (unten r.), 44,
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