peter frey - Schulen Ruswil
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UMSETZUNG DER VERORDNUNG<br />
BETREFFEND «FERIEN<br />
UND SCHULFREIE TAGE»<br />
Auf das Schuljahr 2011/12 wird an den<br />
<strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> die neue Verordnung zum Gesetz<br />
über die Volksschulbildung betreffend<br />
«Ferien und schulfreie Tage» umgesetzt.<br />
Hier die wesentlichen Erneuerungen:<br />
• Alle Lernenden haben pro Schuljahr neu 14<br />
Wochen Ferien. Die Weihnachtsferien dauern<br />
zukünftig zwei Wochen, beginnend am Samstag<br />
vor dem 24.12., resp. am Samstag, 24.12.<br />
• Schulinterne Weiterbildungen, Konferenzen<br />
und Sitzungen der Lehrpersonen finden<br />
ausserhalb der Unterrichtszeit statt.<br />
• Der jeweilige Freitag nach Auffahrt und<br />
Fronleichnam ist unterrichtsfrei.<br />
• Die Lernenden haben die Möglichkeit, pro<br />
Schuljahr vier Jokerhalbtage zu beziehen.<br />
Was bedeutet die Umsetzung der neuen<br />
Verordnung für die <strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong>:<br />
Die Aufteilung der Ferienwochen verändert<br />
sich in <strong>Ruswil</strong> nicht und der bereits publizierte<br />
Ferienplan für das Schuljahr 2011/12<br />
bleibt (praktisch) unverändert bestehen.<br />
Einzig die Kirchenfeiertage Maria Namen (12.<br />
September) in Werthenstein-Unterdorf sowie<br />
Mauritius (22. September) in <strong>Ruswil</strong> werden<br />
ab Schuljahr 2011/2012 wieder getrennt begangen.<br />
Diese Änderung erfolgte aufgrund<br />
eines Antrages des Kirchenrates von Werthenstein,<br />
welchen die beiden Gemeinderäte<br />
Werthenstein und <strong>Ruswil</strong> genehmigten und<br />
in der bestehenden Vereinbarung zur schulischen<br />
Zusammenarbeit (Werthenstein und<br />
<strong>Ruswil</strong>) entsprechend berücksichtigt haben.<br />
Weiterhin wird an den <strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> die Wintersportwoche<br />
Ende Januar stattfinden. Dies<br />
unter der Bedingung, dass im Anschluss an die<br />
Wintersportwoche bis zu den Fasnachtsferien<br />
noch mindestens zwei ganze Schulwochen<br />
möglich sind. Mit der Einführung der Jokertage<br />
wird ab Schuljahr 2011/2012 den Erziehungsberechtigen<br />
u.a. die unkomplizierte Verlängerung<br />
der zweiten Ferienhalbwoche in der<br />
Fasnachtszeit (nach dem Aschermittwoch) für<br />
Donnerstag und Freitag durch den Bezug der<br />
vier Jokerhalbtage ermöglicht. Dies wird dann<br />
notwendig, wenn unsere Fasnachtsferien aufgrund<br />
der Wintersportwoche Ende Januar vom<br />
Schmutzigen Donnerstag bis zum Aschermittwoch<br />
dauern.<br />
50<br />
| SCHULSPIEGEL<br />
Einführung der Jokertage an den<br />
<strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> auf das<br />
Schuljahr 2011/2012<br />
Wie bereits angesprochen, werden in <strong>Ruswil</strong><br />
auf das kommende Schuljahr 2011/2012 die<br />
sogenannten Jokertage eingeführt. Das<br />
heisst, dass Lernende die Möglichkeit haben,<br />
an vier Halbtagen pro Schuljahr dem<br />
Unterricht fern zu bleiben, ohne dafür Gründe<br />
zu nennen.<br />
Allerdings muss von den Erziehungsberechtigten<br />
der Bezug der Jokertage im Voraus der<br />
Klassenlehrperson gemeldet werden. Das<br />
entsprechende Formular (inkl. der nötigen<br />
Unterschriften, z.B. der Fachlehrpersonen)<br />
ist spätestens fünf Schultage im Voraus der<br />
Klassenlehrperson abzugeben. Das Vorgehen<br />
zum Bezug von Jokertagen kann den nachstehenden<br />
«Richtlinien Jokertage» entnommen<br />
werden. Für einen dringenden Arztbesuch<br />
oder eine Schnupperlehre usw. müssen<br />
keine Joker(halb)tage eingesetzt werden, da<br />
Dispensationsgesuche gemäss § 10 der Volksschulbildungsverordnung<br />
bei Vorliegen von<br />
wichtigen Gründen weiterhin möglich sind.<br />
Richtlinien Jokertage<br />
1.Definition<br />
– Jokertage sind individuell einsetzbare<br />
Freitage und ermöglichen den Erziehungsberechtigten,<br />
ihr Kind ohne nähere Begründung<br />
während einer festgelegten Anzahl<br />
von Halbtagen oder Tagen nicht in die<br />
Schule zu schicken.<br />
2. Sinn, Zweck<br />
– Grundsätzlich gilt für alle Lernenden die<br />
Schulpflicht; Urlaube sind Ausnahmefälle.<br />
Mit den Jokertagen erhalten die Erziehungsberechtigten<br />
die Möglichkeit, voraussehbare<br />
Urlaubstage unbürokratisch<br />
und eigenverantwortlich zu organisieren.<br />
Es liegt im Interesse aller Beteiligten,<br />
trotz Jokertagen einen geordneten Unterricht<br />
zu ermöglichen.<br />
3. Regelungen<br />
3.1. Anzahl, Bezug<br />
– Es stehen pro Schuljahr vier Halbtage zur<br />
Verfügung. Diese können im Rahmen der<br />
Vorgaben frei eingesetzt werden.<br />
– Nicht bezogene Jokertage verfallen und<br />
können nicht auf das folgende Schuljahr<br />
übertragen werden.<br />
3.2. Meldung, Kontrolle<br />
– Die Erziehungsberechtigten und die Lernenden<br />
füllen das Formular «Meldung Bezug<br />
Jokertage» vollständig aus und unterzeichnen<br />
das Formular. Der Bezug muss<br />
nicht begründet werden.<br />
– Die Klassenlehrperson unterschreibt das<br />
vollständig ausgefüllte Formular. Anschliessend<br />
holt der/die Lernende die Unterschriften<br />
aller betroffenen Fachlehrpersonen ein.<br />
– Das vollständig ausgefüllte Formular (inkl.<br />
aller nötiger Unterschriften) ist spätestens<br />
fünf Schultage im Voraus der Klassenlehrperson<br />
abzugeben.<br />
– Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle<br />
über die bezogenen Jokertage (Absenzenwesen).<br />
– Der Bezug von Jokertagen gilt als entschuldigte<br />
Absenz.<br />
3.3. Einschränkungen<br />
– Bei besonderen Anlässen der ganzen Schule<br />
oder des ganzen Schulhauses (z.B.<br />
Sporttage, Projektwochen, Thementage<br />
etc.) können keine Jokertage bezogen<br />
werden.<br />
– Verspätet eingereichte Meldungen werden<br />
nicht bewilligt.<br />
– Wer unentschuldigte Absenzen aufweist,<br />
kann im gleichen Schuljahr keine Jokertage<br />
beziehen.