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peter frey - Schulen Ruswil

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UMSETZUNG DER VERORDNUNG<br />

BETREFFEND «FERIEN<br />

UND SCHULFREIE TAGE»<br />

Auf das Schuljahr 2011/12 wird an den<br />

<strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> die neue Verordnung zum Gesetz<br />

über die Volksschulbildung betreffend<br />

«Ferien und schulfreie Tage» umgesetzt.<br />

Hier die wesentlichen Erneuerungen:<br />

• Alle Lernenden haben pro Schuljahr neu 14<br />

Wochen Ferien. Die Weihnachtsferien dauern<br />

zukünftig zwei Wochen, beginnend am Samstag<br />

vor dem 24.12., resp. am Samstag, 24.12.<br />

• Schulinterne Weiterbildungen, Konferenzen<br />

und Sitzungen der Lehrpersonen finden<br />

ausserhalb der Unterrichtszeit statt.<br />

• Der jeweilige Freitag nach Auffahrt und<br />

Fronleichnam ist unterrichtsfrei.<br />

• Die Lernenden haben die Möglichkeit, pro<br />

Schuljahr vier Jokerhalbtage zu beziehen.<br />

Was bedeutet die Umsetzung der neuen<br />

Verordnung für die <strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong>:<br />

Die Aufteilung der Ferienwochen verändert<br />

sich in <strong>Ruswil</strong> nicht und der bereits publizierte<br />

Ferienplan für das Schuljahr 2011/12<br />

bleibt (praktisch) unverändert bestehen.<br />

Einzig die Kirchenfeiertage Maria Namen (12.<br />

September) in Werthenstein-Unterdorf sowie<br />

Mauritius (22. September) in <strong>Ruswil</strong> werden<br />

ab Schuljahr 2011/2012 wieder getrennt begangen.<br />

Diese Änderung erfolgte aufgrund<br />

eines Antrages des Kirchenrates von Werthenstein,<br />

welchen die beiden Gemeinderäte<br />

Werthenstein und <strong>Ruswil</strong> genehmigten und<br />

in der bestehenden Vereinbarung zur schulischen<br />

Zusammenarbeit (Werthenstein und<br />

<strong>Ruswil</strong>) entsprechend berücksichtigt haben.<br />

Weiterhin wird an den <strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> die Wintersportwoche<br />

Ende Januar stattfinden. Dies<br />

unter der Bedingung, dass im Anschluss an die<br />

Wintersportwoche bis zu den Fasnachtsferien<br />

noch mindestens zwei ganze Schulwochen<br />

möglich sind. Mit der Einführung der Jokertage<br />

wird ab Schuljahr 2011/2012 den Erziehungsberechtigen<br />

u.a. die unkomplizierte Verlängerung<br />

der zweiten Ferienhalbwoche in der<br />

Fasnachtszeit (nach dem Aschermittwoch) für<br />

Donnerstag und Freitag durch den Bezug der<br />

vier Jokerhalbtage ermöglicht. Dies wird dann<br />

notwendig, wenn unsere Fasnachtsferien aufgrund<br />

der Wintersportwoche Ende Januar vom<br />

Schmutzigen Donnerstag bis zum Aschermittwoch<br />

dauern.<br />

50<br />

| SCHULSPIEGEL<br />

Einführung der Jokertage an den<br />

<strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> auf das<br />

Schuljahr 2011/2012<br />

Wie bereits angesprochen, werden in <strong>Ruswil</strong><br />

auf das kommende Schuljahr 2011/2012 die<br />

sogenannten Jokertage eingeführt. Das<br />

heisst, dass Lernende die Möglichkeit haben,<br />

an vier Halbtagen pro Schuljahr dem<br />

Unterricht fern zu bleiben, ohne dafür Gründe<br />

zu nennen.<br />

Allerdings muss von den Erziehungsberechtigten<br />

der Bezug der Jokertage im Voraus der<br />

Klassenlehrperson gemeldet werden. Das<br />

entsprechende Formular (inkl. der nötigen<br />

Unterschriften, z.B. der Fachlehrpersonen)<br />

ist spätestens fünf Schultage im Voraus der<br />

Klassenlehrperson abzugeben. Das Vorgehen<br />

zum Bezug von Jokertagen kann den nachstehenden<br />

«Richtlinien Jokertage» entnommen<br />

werden. Für einen dringenden Arztbesuch<br />

oder eine Schnupperlehre usw. müssen<br />

keine Joker(halb)tage eingesetzt werden, da<br />

Dispensationsgesuche gemäss § 10 der Volksschulbildungsverordnung<br />

bei Vorliegen von<br />

wichtigen Gründen weiterhin möglich sind.<br />

Richtlinien Jokertage<br />

1.Definition<br />

– Jokertage sind individuell einsetzbare<br />

Freitage und ermöglichen den Erziehungsberechtigten,<br />

ihr Kind ohne nähere Begründung<br />

während einer festgelegten Anzahl<br />

von Halbtagen oder Tagen nicht in die<br />

Schule zu schicken.<br />

2. Sinn, Zweck<br />

– Grundsätzlich gilt für alle Lernenden die<br />

Schulpflicht; Urlaube sind Ausnahmefälle.<br />

Mit den Jokertagen erhalten die Erziehungsberechtigten<br />

die Möglichkeit, voraussehbare<br />

Urlaubstage unbürokratisch<br />

und eigenverantwortlich zu organisieren.<br />

Es liegt im Interesse aller Beteiligten,<br />

trotz Jokertagen einen geordneten Unterricht<br />

zu ermöglichen.<br />

3. Regelungen<br />

3.1. Anzahl, Bezug<br />

– Es stehen pro Schuljahr vier Halbtage zur<br />

Verfügung. Diese können im Rahmen der<br />

Vorgaben frei eingesetzt werden.<br />

– Nicht bezogene Jokertage verfallen und<br />

können nicht auf das folgende Schuljahr<br />

übertragen werden.<br />

3.2. Meldung, Kontrolle<br />

– Die Erziehungsberechtigten und die Lernenden<br />

füllen das Formular «Meldung Bezug<br />

Jokertage» vollständig aus und unterzeichnen<br />

das Formular. Der Bezug muss<br />

nicht begründet werden.<br />

– Die Klassenlehrperson unterschreibt das<br />

vollständig ausgefüllte Formular. Anschliessend<br />

holt der/die Lernende die Unterschriften<br />

aller betroffenen Fachlehrpersonen ein.<br />

– Das vollständig ausgefüllte Formular (inkl.<br />

aller nötiger Unterschriften) ist spätestens<br />

fünf Schultage im Voraus der Klassenlehrperson<br />

abzugeben.<br />

– Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle<br />

über die bezogenen Jokertage (Absenzenwesen).<br />

– Der Bezug von Jokertagen gilt als entschuldigte<br />

Absenz.<br />

3.3. Einschränkungen<br />

– Bei besonderen Anlässen der ganzen Schule<br />

oder des ganzen Schulhauses (z.B.<br />

Sporttage, Projektwochen, Thementage<br />

etc.) können keine Jokertage bezogen<br />

werden.<br />

– Verspätet eingereichte Meldungen werden<br />

nicht bewilligt.<br />

– Wer unentschuldigte Absenzen aufweist,<br />

kann im gleichen Schuljahr keine Jokertage<br />

beziehen.

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