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Global Mobility in den EU-Mitgliedstaaten

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

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die Schweizer Steuer der österreichischen Steuer entsprechend angerechnet<br />

und es kommt bei mehr zur Freistellung der Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>in</strong> Österreich bei Besteuerung <strong>in</strong> der Schweiz.<br />

Die Behör<strong>den</strong> <strong>in</strong> Österreich mussten die Frage nach dem Besteuerungsrecht<br />

von Verwaltungsratsvergütungen <strong>in</strong> Österreich wieder<br />

e<strong>in</strong>mal beurteilen und kamen zur folgen<strong>den</strong> Auffassung:<br />

Hat e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Österreich ansässiger Steuerpflichtiger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schweizer<br />

geschäftsleiten<strong>den</strong> Hold<strong>in</strong>ggesellschaft, an der er nur unwesentlich<br />

beteiligt ist, die Funktion e<strong>in</strong>es Verwaltungsrates <strong>in</strong>ne, wobei mehrheitlich<br />

Geschäftsleitungsaufgaben erfüllt wer<strong>den</strong> an Stelle von Kontrollaufgaben,<br />

so fallen die Verwaltungsratsvergütungen nicht unter<br />

Art. 16 DBA Österreich-Schweiz (Österreichischer VwGH 31.7.1996).<br />

In wieweit die Vergütungen das Entgelt für e<strong>in</strong>e unselbständige oder<br />

selbständige Arbeit darstellen, ist e<strong>in</strong>e Sachverhaltsfrage, die auf der<br />

Abkommensebene die Zuteilungsregel des Art. 15 DBA (unselbständige<br />

Erwerbstätigkeit) oder des Art. 7 bzw. Art. 14 DBA (Unternehmensgew<strong>in</strong>ne<br />

und selbständige Erwerbstätigkeit) zur Anwendung<br />

kommt. Da Art. 7 und Art. 14 DBA im gegebenen Zusammenhang<br />

gleichlautende Regeln für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen<br />

der Schweiz und Österreich enthalten, bedarf es ke<strong>in</strong>er Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />

mit Frage, welchem der bei<strong>den</strong> letztgenannten Artikeln<br />

die Vergütungen zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />

In Österreich wer<strong>den</strong> hierzu folgende Überlegungen angestellt: Sofern<br />

die Entgelte für die Verwaltungsratstätigkeit nur Nebene<strong>in</strong>künfte<br />

des österreichischen Steuerpflichtigen darstellen und damit erkennen<br />

lassen, dass die Geschäftsführertätigkeit <strong>in</strong> der Schweiz nicht die<br />

berufliche Haupttätigkeit bildet, so wäre dar<strong>in</strong> bereits e<strong>in</strong> gewichtiges<br />

Argument zu sehen, die zivilrechtlich als Werkvertrag ausgestaltete<br />

Vere<strong>in</strong>barung mit der Schweizer Gesellschaft auch <strong>in</strong> wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise nicht als Dienstverhältnis zu werten und jene E<strong>in</strong>künfte,<br />

die der Schweizer Betriebsstätte des Geschäftsführers zuzurechnen<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Österreich von der Besteuerung freizustellen (EAS<br />

2814 vom 1.2.2017).<br />

Zu beachten ist, dass sich die Besteuerungsregeln ab dem Steuerjahr<br />

2007 für zukünftige Fälle ändern. Neu wird <strong>in</strong> solchen Fällen nur noch<br />

Schweiz<br />

Aus Schweizer Sicht stellen die VR-E<strong>in</strong>künfte der Schweizer Besteuerung<br />

zu unterwerfendes E<strong>in</strong>kommen dar. Aufgrund dessen, dass die<br />

Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, ist die Quellensteuer auf dem<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Sofern die Tätigkeit <strong>in</strong> der Schweiz die e<strong>in</strong>zige Erwerbstätigkeit der<br />

Person (Annahme: <strong>EU</strong>- oder Schweizer Staatsangehörige) darstellt,<br />

obwohl diese ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Österreich hat, und die Person <strong>in</strong> Österreich<br />

ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die Sozialversicherungspflicht<br />

ebenfalls <strong>in</strong> der Schweiz aufgrund des <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Rechts sowie aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen<br />

der <strong>EU</strong> und der Schweiz.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

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