17.08.2020 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 04 / 2020

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

| Geld & Geschäft<br />

NEUE VORGABEN ZUR<br />

ARBEITSZEITERFASSUNG<br />

<strong>Die</strong> Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes verzögert sich durch die Covid-19-Pandemie<br />

Dokumentation der Arbeitszeit ist digital oder manuell zulässig.<br />

Der vorliegende Beitrag soll sich mit den aktuellen Entwicklungen im Arbeitszeitrecht<br />

befassen. Dabei geht es zum einen um die Auswirkungen einer Entscheidung<br />

des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf die Vorgaben zur Erfassung der Arbeitszeit<br />

und zum anderen um äußerst praxisrelevante Fälle der Arbeitszeiterfassung im<br />

Homeoffice, beim mobilen Arbeiten, Auswirkungen auf die Vertrauensarbeitszeit und<br />

zuletzt um die Behandlung von <strong>Die</strong>nstreisen.<br />

Allgemeiner Überblick<br />

zum Arbeitszeitrecht<br />

<strong>Die</strong> werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich<br />

acht Stunden, wobei eine Verlängerung<br />

auf zehn Stunden möglich ist,<br />

wenn ein Ausgleich innerhalb der nächsten<br />

24 Monate stattfindet. Bei Arbeitszeiten<br />

zwischen sechs und neun Stunden<br />

sind 30 Minuten Pause, bei einer Arbeitszeit<br />

von mehr als neun Stunden 45 Minuten<br />

Pause zu gewähren. <strong>Die</strong> Ruhezeit bis<br />

zum Beginn des nächsten Arbeitstages beträgt<br />

elf Stunden. Abweichungen davon<br />

sind in gesetzlich definierten Ausnahmefällen<br />

und jedenfalls bis zum 31. Juli <strong>2020</strong><br />

ergänzend auch auf Basis der Covid-19-Arbeitszeitverordnung<br />

möglich. <strong>Die</strong>se ermöglicht<br />

insbesondere eine Verlängerung<br />

der werktäglichen Höchstarbeitszeit auf<br />

bis zu zwölf Stunden, pro Woche von maximal<br />

60 Stunden. Auch kann die Ruhezeit<br />

um zwei Stunden auf neun Stunden<br />

verkürzt werden, wobei dies wieder innerhalb<br />

von vier Wochen auszugleichen ist.<br />

Neues aus Luxemburg?<br />

Bisher gibt es im Arbeitszeitgesetz (Arb-<br />

ZG) keine allgemeine umfassende Pflicht<br />

zur Dokumentation der Arbeitszeit.<br />

Unruhe brachte ein Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Mai<br />

2019 (Az.: C-55/18 – CCOO). Der EuGH<br />

stellte hier fest, dass Unternehmen verpflichtet<br />

seien, ein objektiv verlässliches<br />

tägliches System zur Arbeitszeiterfassung<br />

vorzusehen. Hintergrund war die<br />

Betonung des Gesundheitsschutzes der<br />

Arbeitnehmer, der im Wesentlichen auch<br />

durch die Einhaltung der Grenzen der arbeitszeitrechtlichen<br />

Regelungen zu garantieren<br />

wäre. Form und Modalitäten<br />

der Arbeitszeiterfassung sollten dabei den<br />

Mitgliedsstaaten freigestellt bleiben. Damit<br />

waren die bisherigen arbeitszeitrechtlichen<br />

Dokumentationspflichten deutlich<br />

erweitert; wenn auch in der Sache keine<br />

Änderung der inhaltlichen und zeitlichen<br />

Grenzen des Arbeitszeitgesetzes erfolgte.<br />

Es war schlicht zu dokumentieren, was es<br />

Foto: © ermetico – stock.adobe.com<br />

auch bereits vorher arbeitszeitrechtlich<br />

einzuhalten galt.<br />

Umsetzung ins deutsche<br />

Arbeitszeitrecht<br />

Mit einer Umsetzung dieses Urteils des<br />

EuGHs durch den deutschen Gesetzgeber<br />

war grundsätzlich noch in diesem Jahr gerechnet<br />

worden, was sich aber nunmehr<br />

durch die Covid-19-Pandemie zu verzögern<br />

scheint. Was für Arbeitgeber und Unternehmen<br />

vom Gesetzgeber zu erwarten<br />

ist, kann aber, jedenfalls zu Teilen, aus<br />

einem Gutachten abgeleitet und prognostiziert<br />

werden, das vom Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales bei Herrn<br />

Professor Bayreuther von der Universität<br />

Passau in Auftrag gegeben wurde.<br />

Danach sei keine bestimmte Form für die<br />

Dokumentation der Arbeitszeit vorgegeben.<br />

<strong>Die</strong> Dokumentation könne damit also<br />

sowohl digital als auch manuell (in<br />

Papierform) erfolgen. Auch soll eine Delegation<br />

möglich sein. <strong>Die</strong>s ist insbesondere<br />

relevant für die Übertragung der Dokumentationspflicht<br />

auf die Arbeitnehmer<br />

(z. B. bei Homeoffice-Tätigkeit). Angeregt<br />

wird hier aber, Stichproben im Wochenrhythmus<br />

vorzunehmen und die Arbeitnehmer<br />

zur täglichen Arbeitszeiterfassung<br />

anzuhalten. Abgelehnt wird nach<br />

dem Gutachten auch, Kleinbetriebe von<br />

der umfassenden Dokumentationspflicht<br />

auszunehmen; schließlich seien hier die<br />

Arbeitnehmer schon durch mangelnden<br />

Kündigungsschutz grundsätzlich einem<br />

erhöhten rechtlichen Risiko ausgesetzt.<br />

Dokumentation<br />

bei Tätigkeit im<br />

Homeoffice oder bei<br />

mobilem Arbeiten<br />

Von besonderem praktischem Interesse<br />

ist, wie den Dokumentationspflichten<br />

nachgekommen werden soll, wenn der<br />

Arbeitgeber sich nicht selbst ein Bild von<br />

den Arbeitszeiten und der Einhaltung selbiger<br />

machen kann. <strong>Die</strong>s ist insbesondere<br />

32 www.diewirtschaft-koeln.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!