Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer - Ministerium der ...
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LAND<br />
BRANDENBURG<br />
<strong>Ministerium</strong> <strong>der</strong> Finanzen<br />
STEUERTIPPS<br />
<strong>zur</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>
IMPRESSUM<br />
„<strong>Steuertipps</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>“<br />
2. unverän<strong>der</strong>te Auflage 2006<br />
Rechtsstand: Juni 2004<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Ministerium</strong> <strong>der</strong> Finanzen des Landes Brandenburg<br />
Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />
Texterstellung: MdF, Referat 36<br />
Steinstraße 104-106<br />
14480 Potsdam<br />
Tel.: 0331 866 6005<br />
Fax: 0331 866 6880<br />
E-Mail: pressestelle@mdf.brandenburg.de<br />
Internet: www.mdf.brandenburg.de<br />
www.finanzamt.brandenburg.de<br />
Gesamtherstellung:<br />
Druckerei Burgstädt GmbH<br />
Auflage: 3.000 Stück<br />
Foto: Norbert Schaefer / vario images
VORWORT<br />
Liebe Brandenburgerinnen <strong>und</strong> Brandenburger,<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> werden alle<br />
Vermögenswerte zusammengefasst, die <strong>der</strong> Erbe<br />
o<strong>der</strong> Beschenkte von ein <strong>und</strong> <strong>der</strong>selben Person<br />
innerhalb von zehn Jahren erhalten hat. <strong>Erbschaft</strong>en<br />
<strong>und</strong> Schenkungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig.<br />
Ein Blick in die Broschüre macht aber schnell deutlich,<br />
dass insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>Erbschaft</strong>en <strong>und</strong><br />
Schenkungen im Familienkreis angesichts <strong>der</strong><br />
hohen Freibeträge <strong>und</strong> sachlicher Steuerbefreiungen<br />
oft keine o<strong>der</strong> nur geringe Steuern anfallen.<br />
Die vorliegende Broschüre soll Ihnen helfen, sich einen Überblick über das <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Schenkungsteuer</strong>recht zu verschaffen <strong>und</strong> dabei auch Ihre konkreten Fragen zu beantworten.<br />
Der Inhalt dieser Broschüre ist zum besseren Verständnis auf das Wesentliche beschränkt. Bei<br />
weitergehenden Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen des zuständigen<br />
Finanzamtes Frankfurt (O<strong>der</strong>) <strong>zur</strong> Verfügung. Die Anschrift des Finanzamtes finden Sie auf <strong>der</strong><br />
Seite 35. Eine darüber hinausgehende Beratung erfor<strong>der</strong>t jedoch die fachk<strong>und</strong>ige Hilfe eines<br />
Rechtsanwalts, Notars o<strong>der</strong> Steuerberaters.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Rainer Speer<br />
Minister <strong>der</strong> Finanzen<br />
des Landes Brandenburg<br />
Potsdam, im Juni 2006
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. GRUNDLEGENDES ZUM ERBRECHT<br />
5<br />
Gesamtrechtsnachfolge; gesetzliche Erbfolge; Kin<strong>der</strong>; Ehegatten; gewillkürte Erbfolge;<br />
Testament; Erbvertrag; Pflichtteil; Ausschlagung <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>; Erbschein<br />
2. DIE BESTEUERUNG DES NACHLASSES<br />
<strong>Erbschaft</strong>steuer; <strong>Schenkungsteuer</strong>; Steuerentstehung; Feststellung des Wertes des<br />
Vermögens; Ermittlung von Gr<strong>und</strong>stückswerten; unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke; bebaute<br />
Gr<strong>und</strong>stücke; Gr<strong>und</strong>stücke im Zustand <strong>der</strong> Bebauung; Erbbaugr<strong>und</strong>stücke; land- <strong>und</strong><br />
forstwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücke; Schuldenbelastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
3. DIE BERECHNUNG DER ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER<br />
Steuerklassen; Steuersätze; Freibeträge; Steuerbefreiungen<br />
4. STEUERLICHE EINZELFRAGEN<br />
Beendigung <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft bei Ehegatten; Gemeinschaftskonten von<br />
Ehegatten; Schenkung eines Familienwohnheimes an den Ehegatten;<br />
Lebensversicherungen; Betriebsvermögen<br />
5. VERFAHRENSHINWEISE<br />
Anzeigepflicht; Steuererklärung; zuständiges Finanzamt<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5
1. GRUNDLEGENDES ZUM ERBRECHT<br />
Ein Mensch stirbt: Was passiert mit seinem Nachlass?<br />
7<br />
Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf den o<strong>der</strong> die Erben über<br />
(Gesamtrechtsnachfolge, §§ 1922 ff Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbe tritt unmittelbar kraft<br />
Gesetzes - o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> gewillkürter Erbfolge, d. h. eines Testamentes o<strong>der</strong> Erbvertrages - in<br />
die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein.<br />
Sind mehrere Personen zu Erben berufen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft <strong>und</strong> treten in<br />
ihrer Gesamtheit in die Rechtsposition des Erblassers ein. Der Nachlass wird dann Vermögen<br />
<strong>der</strong> Miterben <strong>zur</strong> gesamten Hand. Daraus folgt, dass eine Verfügung über den Nachlass als<br />
Ganzes nur gemeinschaftlich getroffen werden kann. Die Aufteilung <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong> erfor<strong>der</strong>t<br />
eine Einigung aller Erben (Auseinan<strong>der</strong>setzung). Die Auseinan<strong>der</strong>setzung kann von jedem<br />
Miterben je<strong>der</strong>zeit verlangt werden.<br />
Beachte: Personen, denen lediglich ein Vermächtnis übertragen wurde o<strong>der</strong> denen als naher<br />
Angehöriger nur ein Pflichtteil zusteht, sind keine Erben im Sinne des Gesetzes. Sie<br />
haben lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben (schuldrechtlicher Anspruch).<br />
Wie bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge?<br />
Hinterlässt <strong>der</strong> Erblasser kein Testament <strong>und</strong> ist kein Erbvertrag geschlossen, so bestimmt das<br />
Gesetz unmittelbar, wer erbt. Damit ist sichergestellt, dass niemand ohne Erben stirbt.<br />
Gesetzliche Erben sind <strong>der</strong> Ehegatte, seine Kin<strong>der</strong>, die Verwandten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Staat. Der Staat<br />
erbt allerdings nur, wenn keine an<strong>der</strong>en Erben vorhanden sind o<strong>der</strong> die Erben die <strong>Erbschaft</strong><br />
ausschlagen.<br />
Zur Bestimmung <strong>der</strong> Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Verwandten zu Erben berufen sind, werden sie in<br />
verschiedene Ordnungen eingeteilt:<br />
Erben <strong>der</strong> 1. Ordnung: Die Abkömmlinge (Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Kindeskin<strong>der</strong>) des Erblassers<br />
Erben <strong>der</strong> 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />
Erben <strong>der</strong> 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />
Erben <strong>der</strong> 4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />
Erben <strong>der</strong> 5. Ordnung<br />
<strong>und</strong> fernerer Ordnungen: Die entfernteren Voreltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />
Merke: Lebt nur ein näherer Verwandter des Erblassers, so schließt er alle an<strong>der</strong>en Verwandten<br />
einer ferneren Ordnung aus.<br />
1
1<br />
Großmutter<br />
Tante<br />
Onkel<br />
Erblasser<br />
8<br />
Schwester<br />
Nichten<br />
Großnichten<br />
Kin<strong>der</strong>/Enkel<br />
Bru<strong>der</strong><br />
Neffen<br />
Großneffen<br />
Erben 1. Ordnung<br />
Erben 2. Ordnung<br />
Cousine<br />
Erben 3. Ordnung<br />
Vetter
Sind auch nicht in <strong>der</strong> Ehe geborene Kin<strong>der</strong> erbberechtigt?<br />
9<br />
Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 (ErbGleichG) regelt, dass nach dem<br />
01.07.1949 geborene nichteheliche Kin<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge wie eheliche<br />
Kin<strong>der</strong> behandelt werden.<br />
Auch ein Kind, das min<strong>der</strong>jährig vom Erblasser adoptiert worden ist, erbt wie ein leibliches<br />
Kind, wenn die Adoption nach dem 1. Januar 1977 in Deutschland erfolgt ist.<br />
Beachte: Bei einer Adoption am o<strong>der</strong> vor diesem Stichtag o<strong>der</strong> im Ausland gelten ebenso<br />
Beson<strong>der</strong>heiten wie bei <strong>der</strong> Adoption Volljähriger.<br />
Stiefkin<strong>der</strong> gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Stiefeltern erben auch nicht von ihren<br />
Stiefkin<strong>der</strong>n. Sie können nur in einem Testament o<strong>der</strong> Erbvertrag bedacht werden.<br />
Was erbt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte?<br />
Neben den Verwandten ist auch <strong>der</strong> Ehegatte des Erblassers dessen gesetzlicher Erbe.<br />
Merke: Der geschiedene Ehegatte ist nicht erbberechtigt.<br />
Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, welcher Güterstand in <strong>der</strong> Ehe gegolten hat <strong>und</strong> welche<br />
Verwandten neben ihm erben. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand <strong>der</strong><br />
Zugewinngemeinschaft, d. h. es wurde kein an<strong>der</strong>er Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft)<br />
ausdrücklich vereinbart, erbt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte<br />
• neben Verwandten <strong>der</strong> 1. Ordnung die Hälfte<br />
• neben Verwandten <strong>der</strong> 2. Ordnung <strong>und</strong> neben Großeltern drei Viertel<br />
• allein, wenn we<strong>der</strong> Verwandte <strong>der</strong> 1. o<strong>der</strong> 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden<br />
sind.<br />
Beachte: Haben die Eheleute eine ausdrückliche Güterstandsvereinbarung getroffen, gelten<br />
an<strong>der</strong>e Regeln.<br />
Beispiele<br />
1. Familie mit Kin<strong>der</strong>n<br />
Der Erblasser <strong>und</strong> sein Ehegatte lebten zum Zeitpunkt des Todes in Zugewinngemeinschaft. Sie<br />
haben eine Tochter, die ein Kind hat. Der Sohn, <strong>der</strong> zwei Kin<strong>der</strong> hat, ist vorverstorben. Der<br />
Nachlasswert beträgt 1.000.000 Euro.<br />
Der Ehegatte erhält 500.000 Euro, die Tochter 250.000 Euro, die Kin<strong>der</strong> des Sohnes je 125.000<br />
Euro.<br />
1
1<br />
10<br />
2. Kin<strong>der</strong>loses Paar<br />
Der Erblasser <strong>und</strong> sein Ehegatte lebten im Güterstand <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft. Die Ehe war<br />
kin<strong>der</strong>los. Der Vater des Erblassers ist vor Jahren verstorben, ebenso <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> des Erblassers.<br />
Der Bru<strong>der</strong> des Erblassers hat einen Sohn. Der Nachlasswert beträgt 1.000.000 Euro.<br />
Der Ehegatte erhält 750.000 Euro, die Mutter 125.000 Euro, <strong>der</strong> Sohn des Bru<strong>der</strong>s (Neffe)<br />
125.000 Euro.<br />
Kann man den Erben selbst bestimmen?<br />
Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt die Möglichkeit ein, von <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolgeregelung<br />
abzuweichen, z. B. durch Testament o<strong>der</strong> Erbvertrag (gewillkürte Erbfolge).<br />
Beachte: Wirkt dabei ein Notar mit, ist dieser <strong>zur</strong> Beratung verpflichtet. Es entstehen aber Kosten<br />
(Gebühren), die sich nach dem Wert des Vermögens richten, über das verfügt wird.<br />
Was muss man bei einem Testament beachten?<br />
Testamente können vor einem Notar/Rechtsanwalt o<strong>der</strong> eigenhändig errichtet werden.<br />
Um Kosten zu sparen, entscheidet man sich oftmals für ein eigenhändiges Testament. Dabei<br />
müssen aber zwingende Formerfor<strong>der</strong>nisse beachtet werden:<br />
• Eigenhändigkeit<br />
• Handschriftlichkeit<br />
• Unterschrift<br />
Der Erblasser muss den gesamten Urk<strong>und</strong>entext eigenhändig schreiben, nicht mit<br />
Schreibmaschine, son<strong>der</strong>n handschriftlich <strong>und</strong> mit seiner Unterschrift versehen. Auch die<br />
Angabe von Ort <strong>und</strong> Datum sollte nicht vergessen werden. Dies ist deshalb so wichtig, damit<br />
sicher festgestellt werden kann, welches Testament im Falle einer Neuerrichtung später abgefasst<br />
wurde <strong>und</strong> damit gültig ist. Auch Erklärungen, die nach <strong>der</strong> Unterschrift hinzugefügt werden,<br />
müssen nochmals unterschrieben werden, sonst sind sie ungültig.<br />
Beachte: Die Nichtbeachtung von Formvorschriften hat <strong>zur</strong> Folge, dass das Testament unwirksam<br />
ist.<br />
Ehegatten können ihren letzten Willen auch in einem gemeinsamen Testament nie<strong>der</strong>schreiben.<br />
Das geschieht in <strong>der</strong> Form, dass ein Ehegatte das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig<br />
schreibt <strong>und</strong> unterschreibt <strong>und</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte eigenhändig auch mit Vor- <strong>und</strong><br />
Zunamen unterschreibt. Bei je<strong>der</strong> Unterschrift sollten Ort <strong>und</strong> Datum hinzugesetzt werden.<br />
Beachte: Die einseitige Än<strong>der</strong>ung eines solchen Testaments kann nur unter Beteiligung eines Notars<br />
erfolgen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist diese Än<strong>der</strong>ungsmöglichkeit nicht mehr<br />
gegeben.
Beispiel<br />
11<br />
1
1<br />
Was ist ein Erbvertrag?<br />
12<br />
Mit einem Erbvertrag kann bereits zu Lebzeiten verbindlich bestimmt werden, wer Erbe werden<br />
o<strong>der</strong> etwas aus dem Nachlass erhalten soll. Ein Erbvertrag muss vor dem Notar bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit bei<strong>der</strong> Vertragspartner abgeschlossen werden.<br />
Beachte: An<strong>der</strong>s als beim Testament kann ein durch Erbvertrag geregelter "Letzter Wille" nicht<br />
einseitig geän<strong>der</strong>t werden.<br />
Enterbt! Was ist mit dem Pflichtteil?<br />
Dem Erblasser steht es frei, bei seiner Verfügung von Todes wegen auch seine nächsten<br />
Angehörigen zu übergehen, sie also zu enterben. Die Regelung über den Pflichtteil schränkt<br />
diese Enterbung zugunsten pflichtteilsberechtigter Angehöriger ein. Diese erhalten dann aber<br />
nicht einen bestimmten Mindesterbanteil (werden also nicht Erben), son<strong>der</strong>n lediglich einen<br />
Geldanspruch gegen den Erben - sozusagen als Ausfluss <strong>und</strong> Ersatz ihres gesetzlichen<br />
Erbrechts.<br />
Merke: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen mit dem Erbfall entstehenden schuldrechtlichen<br />
Geldanspruch gegen den Erben in Höhe <strong>der</strong> Hälfte des Wertes des gesetzlichen<br />
Erbteils.<br />
Als Pflichtteilsberechtigte kommen in Betracht:<br />
• die Abkömmlinge jeglichen Grades<br />
• die Eltern<br />
• <strong>der</strong> Ehegatte.<br />
Sonstige Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />
Kann man eine <strong>Erbschaft</strong> auch ausschlagen?<br />
Wenn jemand erfährt, dass er Erbe o<strong>der</strong> Miterbe geworden ist, muss er sich alsbald darüber<br />
schlüssig sein, ob er damit einverstanden ist. Die Ausschlagung einer <strong>Erbschaft</strong> kommt vor<br />
allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass <strong>der</strong> Nachlass überschuldet ist <strong>und</strong> somit<br />
<strong>der</strong> Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt<br />
sechs Wochen.
13<br />
Beachte: Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber entwe<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
o<strong>der</strong> in öffentlich-beglaubigter Form erklärt werden.<br />
Was bewirkt ein Erbschein?<br />
Der Erbe sieht sich in vielen Fällen vor die Notwendigkeit gestellt, sein Erbrecht nachzuweisen<br />
(z. B. beim Gr<strong>und</strong>buchamt o<strong>der</strong> bei Banken). Diesen Nachweis kann <strong>der</strong> Erbe durch den<br />
Erbschein (§§ 2353 ff Bürgerliches Gesetzbuch) führen. Der Erbschein ist das amtliche<br />
Zeugnis des Nachlassgerichts über erbrechtliche Verhältnisse. Wer im Erbschein ausgewiesen<br />
ist, kann über den Nachlass verfügen.<br />
Weitere Informationen über das Erbrecht enthält die vom <strong>Ministerium</strong> <strong>der</strong> Justiz <strong>und</strong> für<br />
B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg herausgegebene Broschüre<br />
"ERBEN UND VERERBEN".<br />
1
2<br />
2. DIE BESTEUERUNG DES NACHLASSES<br />
Was unterliegt <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> ?<br />
Die deutsche <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> ist eine sog. Erbanfallsteuer. Sie belastet nicht<br />
den Nachlass <strong>der</strong> verstorbenen Person o<strong>der</strong> das Geschenk des Schenkers, son<strong>der</strong>n legt das<br />
zu Gr<strong>und</strong>e, was beim Erbe o<strong>der</strong> Beschenkten als Bereicherung anzusehen ist. Unterschiede<br />
gibt es jedoch bei <strong>der</strong> Frage, wer die Steuer schuldet.<br />
Beachte: Bei einer <strong>Erbschaft</strong> ist je<strong>der</strong> einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen<br />
Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist neben dem Beschenkten auch zusätzlich <strong>der</strong><br />
Schenker Steuerschuldner; allerdings wird die <strong>Schenkungsteuer</strong> zumeist vom<br />
Beschenkten getragen.<br />
Die <strong>Schenkungsteuer</strong> ist eine Ergänzung <strong>zur</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer. Sie soll eine Umgehung <strong>der</strong><br />
<strong>Erbschaft</strong>steuer durch Schenkung zu Lebzeiten verhin<strong>der</strong>n.<br />
<strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> wird weitestgehend nach denselben Regeln erhoben. Sie<br />
erfasst den Vermögenserwerb<br />
• von Todes wegen (Erbfall) <strong>und</strong><br />
• durch Schenkung.<br />
Sie knüpft hierbei an die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Erwerbe im Todesfall<br />
bzw. aufgr<strong>und</strong> einer Schenkung an. Hieraus ergibt sich, dass die Regelungen des Zivilrechts<br />
maßgeblich für die <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> sind.<br />
Der <strong>Erbschaft</strong>steuer unterliegen insbeson<strong>der</strong>e:<br />
14<br />
• <strong>der</strong> Erwerb durch Erbanfall aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher, testamentarischer o<strong>der</strong> erbvertraglicher<br />
Erbfolge;<br />
• <strong>der</strong> Erwerb durch Vermächtnis;<br />
• <strong>der</strong> Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;<br />
• <strong>der</strong> Erwerb eines Vermögensvorteils aufgr<strong>und</strong> eines vom Erblasser geschlossenen<br />
Vertrages (z. B. Lebensversicherung);<br />
• <strong>der</strong> Erwerb aufgr<strong>und</strong> eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.
15<br />
Beachte: Darüber hinaus gilt fiktiv als vom Erblasser zugewandt z. B. auch<br />
- <strong>der</strong> Vermögensübergang bei Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten<br />
Auflage<br />
- die erhaltene Abfindung für die Ausschlagung einer <strong>Erbschaft</strong> bzw. eines<br />
Vermächtnisses<br />
- die erhaltene Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch.<br />
Der <strong>Schenkungsteuer</strong> unterliegen insbeson<strong>der</strong>e:<br />
• jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit <strong>der</strong> Empfänger durch die<br />
Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;<br />
• die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung <strong>der</strong> Gütergemeinschaft erfährt;<br />
• das, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird.<br />
Wann entsteht die Steuer?<br />
Die <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> entsteht mit Eintritt des Besteuerungszeitpunkts (Stichtag).<br />
Dieser ist im Erbfall gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen unter<br />
Lebenden entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen ist, d.h. wenn<br />
<strong>der</strong> Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden<br />
soll <strong>und</strong> er frei darüber verfügen kann.<br />
Was wird besteuert?<br />
Im System <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer ist das, was <strong>der</strong> einzelne Erwerber erhält, Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong><br />
Besteuerung. Diese Bereicherung wird ermittelt, indem man den Wert des gesamten Vermögensanfalls,<br />
soweit er <strong>der</strong> Besteuerung unterliegt, um die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten<br />
kürzt.<br />
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind insbeson<strong>der</strong>e alle übergegangenen Schulden<br />
<strong>und</strong> Lasten sowie die durch den Sterbefall entstandenen Kosten (z. B. Bestattung, Trauerfeier,<br />
Grabpflege).<br />
Beachte: Ohne Einzelnachweis werden 10.300 Euro als durch den Sterbefall entstandene Kosten<br />
abgezogen.<br />
2
2<br />
16<br />
Der ermittelte Wert wird auf volle 100 Euro nach unten abger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> bildet die<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Berechnung <strong>der</strong> Steuer.<br />
Die <strong>Erbschaft</strong>steuerbelastung lässt sich mit relativ wenig Aufwand unter Verwendung des folgenden<br />
vereinfachten Schemas selbst berechnen:<br />
Gesamtwert des Vermögens des Erblassers<br />
./. sachliche Steuerbefreiungen<br />
./. Nachlassverbindlichkeiten<br />
= Nettobetrag I (wird nach <strong>der</strong> Erbquote auf die einzelnen Erben aufgeteilt)<br />
Anteil jedes einzelnen Erben<br />
+ frühere Erwerbe vom Erblasser in den letzten 10 Jahren<br />
./. persönliche Freibeträge<br />
= Nettobetrag II (steuerpflichtiger Erwerb)<br />
x Steuersatz (je nach Steuerklasse <strong>und</strong> Höhe des Erwerbs)<br />
= <strong>Erbschaft</strong>steuer<br />
./. <strong>Schenkungsteuer</strong> für Erwerbe innerhalb <strong>der</strong> letzten 10 Jahre vom Erblasser<br />
= festzusetzende <strong>Erbschaft</strong>steuer<br />
Beachte: Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Steuerentstehung maßgebend.<br />
Mit welchem Wert wird das Vermögen erfasst?<br />
Die Bewertung geerbten o<strong>der</strong> geschenkten Vermögens <strong>und</strong> <strong>der</strong> abzugsfähigen Schulden <strong>und</strong><br />
Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt <strong>der</strong> gemeine<br />
Wert o<strong>der</strong> heute gebräuchlicher <strong>der</strong> Verkehrswert. Das ist <strong>der</strong> erzielbare Verkaufspreis am<br />
Todestag bzw. Tag <strong>der</strong> Schenkung. Werterhöhungen o<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ungen nach diesem<br />
Stichtag werden nicht berücksichtigt.<br />
Das Bewertungsgesetz enthält aus Vereinfachungsgründen weitere Bewertungsmaßstäbe:
Ein Gr<strong>und</strong>stück wurde geerbt! Wie wird <strong>der</strong> Wert ermittelt?<br />
17<br />
Vermögensgegenstand Bewertungsmaßstab<br />
Normal verzinsliche Kapitalfor<strong>der</strong>ungen, Nennwert<br />
Sparguthaben etc.<br />
(Zinssatz zwischen 3 % <strong>und</strong> 9 %)<br />
Unverzinsliche Kapitalfor<strong>der</strong>ungen mit Gegenwartswert (<strong>zur</strong> Berechnung gibt es speeiner<br />
längeren Laufzeit (z. B. zinslose Darlehen<br />
an nahe Verwandte).<br />
zielle Tabellen)<br />
Aktien, an <strong>der</strong> Börse gehandelte Anleihen Kurswert<br />
Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensver- Rückkaufswert o<strong>der</strong> 2/3 <strong>der</strong> eingezahlten<br />
sicherungen Prämien<br />
Renten, Wohnrechte <strong>und</strong> Nießbrauchsrechte Kapitalwert<br />
Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>besitzwert<br />
Gr<strong>und</strong>stücke (einschließlich Betriebsgr<strong>und</strong>- Gr<strong>und</strong>besitzwert<br />
stücke)<br />
Gewerbliche Einzelunternehmen <strong>und</strong> Personen- gr<strong>und</strong>sätzlich Steuerbilanzwert<br />
gesellschaften (außer Immobilien)<br />
Die Wertermittlung ist unterschiedlich bei unbebauten, bebauten, im Zustand <strong>der</strong> Bebauung<br />
befindlichen sowie bei land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücken.<br />
Beachte: Die bisherigen Einheitswerte sind hier unbeachtlich; sie haben nur noch für die<br />
Gr<strong>und</strong>steuer Gültigkeit.<br />
Gr<strong>und</strong>stücke gelten als unbebaut, wenn sich auf ihnen keine benutzbaren Gebäude befinden.<br />
Beachte: Befinden sich auf dem Gr<strong>und</strong>stück Gebäude, die nur einer unbedeutenden Nutzung<br />
zugeführt werden können, gilt das Gr<strong>und</strong>stück ebenfalls als unbebaut.<br />
2
2<br />
Von einer unbedeutenden Nutzung ist auszugehen, wenn die hierfür erzielte Jahresrohmiete<br />
o<strong>der</strong> die übliche Miete weniger als 1 % des Werts beträgt, <strong>der</strong> für ein unbebautes Gr<strong>und</strong>stück<br />
zu ermitteln wäre. Als unbebautes Gr<strong>und</strong>stück gilt auch ein Gr<strong>und</strong>stück, auf dem infolge <strong>der</strong><br />
Zerstörung o<strong>der</strong> des Verfalls <strong>der</strong> Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden<br />
ist.<br />
Maßgebend für die Wertermittlung unbebauter Gr<strong>und</strong>stücke ist <strong>der</strong> auf den 1. Januar 1996 von<br />
den Gutachterausschüssen <strong>der</strong> Städte <strong>und</strong> Kreise festgelegte Bodenrichtwert, <strong>der</strong> dem örtlichen<br />
Verkehrswert entspricht, weil er u.a. aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet wird. Dieser<br />
Bodenrichtwert wird um 20 % ermäßigt <strong>und</strong> mit <strong>der</strong> Fläche des unbebauten Gr<strong>und</strong>stücks multipliziert.<br />
Beispiel<br />
Der Bodenrichtwert (zum 1. Januar 1996 bereits in Euro umgerechnet) eines<br />
600 qm großen Bauplatzes beträgt 140 Euro/qm.<br />
Der Gr<strong>und</strong>besitzwert errechnet sich wie folgt:<br />
600 qm x (140 Euro - 20 %) = 67.200 Euro<br />
Abger<strong>und</strong>et auf volle tausend Euro ergibt sich ein Steuerwert i. H. v. 67.000 Euro.<br />
18<br />
Wegen <strong>der</strong> typisierenden Bewertung kann sich in manchen Fällen ein zu hoher Steuerwert<br />
ergeben. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen gegenüber dem Finanzamt nachweisen,<br />
dass <strong>der</strong> Verkehrswert des unbebauten Gr<strong>und</strong>stücks tatsächlich niedriger ist als <strong>der</strong> im<br />
Bewertungsverfahren ermittelte Gr<strong>und</strong>besitzwert. In diesem Fall ist <strong>der</strong> nachgewiesene<br />
Verkehrswert - allerdings ohne Ermäßigung um 20 % - als Gr<strong>und</strong>besitzwert festzustellen. Als<br />
Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses o<strong>der</strong><br />
eines öffentlich bestellten <strong>und</strong> vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken erfor<strong>der</strong>lich. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines<br />
Jahres vor o<strong>der</strong> nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis für das zu<br />
bewertende Gr<strong>und</strong>stück kann als Nachweis dienen.<br />
Als bebaut gelten Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen sich ein - benutzbares - Gebäude befindet. Der<br />
Wert wird regelmäßig in einem sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt. Gr<strong>und</strong>lage ist die
durchschnittliche Jahresnettokaltmiete <strong>der</strong> letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt.<br />
Bei einer geringeren Vermietungszeit ist die Jahresnettokaltmiete aus dem kürzeren Zeitraum<br />
zu ermitteln.<br />
Beachte: Zur Jahresnettokaltmiete gehören nicht die Betriebskosten, wie z. B. Heizung, Wasser,<br />
Aufzug, Hausmeister, usw.<br />
Diese Jahresnettokaltmiete ist mit 12,5 zu multiplizieren. Von diesem Zwischenwert ist ein<br />
Altersabschlag von 0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes abzuziehen, jedoch<br />
höchstens bis zu 25 %.<br />
Wurde die Nutzungsdauer des Gebäudes durch Baumaßnahmen deutlich verlängert, so<br />
berechnet sich <strong>der</strong> Altersabschlag ab dem Jahr <strong>der</strong> Renovierung.<br />
Statt <strong>der</strong> tatsächlich gezahlten Miete ist die „übliche Miete“ anzusetzen, wenn ein bebautes<br />
Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> ein Teil hiervon<br />
• nicht genutzt,<br />
• vom Eigentümer o<strong>der</strong> dessen Familie selbst genutzt,<br />
• an<strong>der</strong>en unentgeltlich <strong>zur</strong> Nutzung überlassen,<br />
• an Angehörige o<strong>der</strong><br />
• an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet ist.<br />
19<br />
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung <strong>und</strong> Alter vergleichbare,<br />
nicht preisgeb<strong>und</strong>ene Gr<strong>und</strong>stücke von fremden Mietern bezahlt wird, <strong>und</strong> zwar die<br />
Nettokaltmiete.<br />
Beachte: Bei Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern ist <strong>der</strong> so ermittelte Wert um 20 % zu erhöhen. Dieser<br />
Zuschlag erfolgt, weil die Gr<strong>und</strong>stücke im Vergleich zu sog. Mietwohngr<strong>und</strong>stücken relativ<br />
groß sind.<br />
2
2<br />
Beispiel<br />
Der am 1. Januar 2002 verstorbene Erblasser hinterlässt ein Zweifamilienhaus, das zum 30.<br />
Oktober 1987 bezugsfertig war. Der Erblasser bewohnte mit seiner Familie die Wohnung im<br />
Erdgeschoss (120 qm). Die 85 qm große Wohnung im Dachgeschoss (bei gleicher<br />
Ausstattung) war die letzten drei Jahre vor dem Erbfall für monatlich 510 Euro (Nettokaltmiete)<br />
vermietet.<br />
Der Gr<strong>und</strong>besitzwert ermittelt sich wie folgt:<br />
510 Euro (monatliche Nettokaltmiete) : 85 qm = 6 Euro/qm<br />
205 qm (Gesamtwohnfläche) x 6 Euro = 1.230 Euro/Monat<br />
x 12 Monate = 14.760 Euro (Jahresnettokaltmiete)<br />
x Vervielfältiger 12,5<br />
abzgl. Alterswertmin<strong>der</strong>ung:<br />
184.500 Euro<br />
14 Jahre x 0,5 % = 7 % von 184.500 Euro 12.915 Euro<br />
Zwischenwert 171.585 Euro<br />
20 % Zuschlag wegen Zweifamilienhaus 34.317 Euro<br />
Gr<strong>und</strong>besitzwert 205.902 Euro<br />
abger<strong>und</strong>eter Gr<strong>und</strong>besitzwert 205.500 Euro<br />
20<br />
Beachte: Der nach dem Ertragswertverfahren angesetzte Wert muss mindestens den Wert erreichen,<br />
den das Gr<strong>und</strong>stück als unbebautes Gr<strong>und</strong>stück hätte. Wird dieser Wert nicht<br />
erreicht, ist <strong>der</strong> Wert für ein vergleichbares unbebautes Gr<strong>und</strong>stück anzusetzen.<br />
Auch hier kann es wegen <strong>der</strong> typisierenden Bewertung in Einzelfällen vorkommen, dass <strong>der</strong><br />
ermittelte Wert zu hoch ist. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen gegenüber dem<br />
Finanzamt nachweisen, dass <strong>der</strong> Verkehrswert des bebauten Gr<strong>und</strong>stücks niedriger als <strong>der</strong><br />
im Bewertungsverfahren ermittelte Gr<strong>und</strong>besitzwert ist. In diesem Fall ist <strong>der</strong> nachgewiesene<br />
Verkehrswert als Gr<strong>und</strong>besitzwert festzustellen. Das gilt auch, wenn sonst <strong>der</strong> Mindestwert<br />
anzusetzen wäre. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen<br />
Gutachterausschusses o<strong>der</strong> eines öffentlich bestellten <strong>und</strong> vereidigten Sachverständigen für<br />
die Bewertung von Gr<strong>und</strong>stücken erfor<strong>der</strong>lich. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
innerhalb eines Jahres vor o<strong>der</strong> nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener<br />
Kaufpreis für das zu bewertende Gr<strong>und</strong>stück kann als Nachweis dienen.<br />
Ein Gr<strong>und</strong>stück im Zustand <strong>der</strong> Bebauung liegt bis <strong>zur</strong> Bezugsfertigkeit des Gebäudes o<strong>der</strong><br />
Gebäudeteils vor. Der Zustand <strong>der</strong> Bebauung erhöht den Wert des Gr<strong>und</strong>stücks.
21<br />
Die Wertsteigerung ist soweit zu erfassen, wie <strong>der</strong> Baufortschritt gediehen ist; noch nicht<br />
bezugsfertige Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile werden entsprechend dem Grad ihrer Fertigstellung<br />
erfasst. Der Fertigstellungsgrad bestimmt sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong> bis zum<br />
Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten.<br />
Sofern das Gebäude nach Fertigstellung im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, wird<br />
auf die Miete abgestellt, die nach Fertigstellung zu erzielen wäre. Von diesem Wert entfallen<br />
80 % auf das Gebäude.<br />
Beachte: Der Wert für das Gr<strong>und</strong>stück im Zustand <strong>der</strong> Bebauung darf den Wert des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
nicht übersteigen, <strong>der</strong> nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre.<br />
Zum Nachlass gehört ein Erbbaurecht! Welchen Wert verkörpert dieses?<br />
Vererbt wird in diesem Fall nicht das Gr<strong>und</strong>stück, son<strong>der</strong>n „nur“ das Erbbaurecht. Hierbei handelt<br />
es sich um das veräußerliche <strong>und</strong> vererbliche Recht, auf einem Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong><br />
Oberfläche eines Gr<strong>und</strong>stücks ein Bauwerk zu haben. Das „belastete Gr<strong>und</strong>stück“ ist das<br />
Gr<strong>und</strong>stück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Werts des Erbbaurechts ist regelmäßig vom Wert des (unbelasteten)<br />
Gr<strong>und</strong>stücks auszugehen. Der so ermittelte Wert ist um den Wert des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
zu kürzen. Der Wert des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks beträgt das 18,6-fache des jährlich zu zahlenden<br />
Erbbauzinses. Bei einer Übertragung lediglich des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks wäre dieser<br />
Wert anzusetzen.<br />
Beispiel<br />
M überträgt ihr Erbbaurecht mit einem jährlichen Erbbauzins von 2.000 Euro auf die Tochter.<br />
Die in den letzten drei Jahren erzielte Jahresmiete für das aufstehende 14 Jahre alte Gebäude<br />
beträgt 50.000 Euro.<br />
50.000 Euro (Jahresnettokaltmiete ) x 12,5 = 625.000 Euro<br />
abzgl. Alterswertmin<strong>der</strong>ung:<br />
14 Jahre x 0,5 % = 7 % von 625.000 Euro 43.750 Euro<br />
581.250 Euro<br />
abzgl. Wert des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
(2.000 Euro x Vervielfältiger 18,6 =<br />
37.200 Euro) 37.200 Euro<br />
Gr<strong>und</strong>stückswert für das Erbbaurecht 544.050 Euro<br />
abger<strong>und</strong>eter Wert 544.000 Euro<br />
2
2<br />
Zum Erbe gehört land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>besitz! Wie wird <strong>der</strong><br />
Wert ermittelt?<br />
22<br />
Der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>besitzwert ergibt sich als Summe aus dem<br />
Betriebswert, dem Wert <strong>der</strong> Betriebswohnung <strong>und</strong> dem Wert des Wohnteils.<br />
Der Betriebswert wird ermittelt in einem stark vereinfachten Ertragswertverfahren mit standardisierten<br />
Werten für die wichtigsten Nutzungen <strong>und</strong> Nutzungsteile. Die jeweiligen<br />
Wertansätze sind dem Gesetz zu entnehmen.<br />
Betriebswohnungen sind Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile des Betriebs, die dessen<br />
Arbeitnehmern <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Familienangehörigen zu Wohnzwecken <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden.<br />
Die Bewertung <strong>der</strong> Betriebswohnungen erfolgt nach dem Ertragswertverfahren, ebenso<br />
die Bewertung des Wohnteils.<br />
Der Wohnteil eines Betriebs <strong>der</strong> Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft ist regelmäßig selbstgenutzt o<strong>der</strong><br />
unentgeltlich überlassen. Hier ist die übliche Miete für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung <strong>und</strong><br />
Alter vergleichbare Gr<strong>und</strong>stücke maßgebend. Enthält <strong>der</strong> Wohnanteil nur eine o<strong>der</strong> zwei<br />
Wohnungen, ist <strong>der</strong> Ertragswert um 20 % zu erhöhen.<br />
Wie wird die Schuldenbelastung von Gr<strong>und</strong>stücken berücksichtigt?<br />
Schulden sind gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Nennwert abzugsfähig. Gr<strong>und</strong>stücksübertragungen mit<br />
„Restschuldbeständen“ wirken zumindest im Erbfall wie ein zusätzlicher Steuerrabatt, da die<br />
Schulden in voller Höhe <strong>und</strong> nicht anteilig im Verhältnis zum Verkehrswert abgezogen werden<br />
können. Restschulden, die höher sind als <strong>der</strong> steuerliche Gr<strong>und</strong>stückswert (Schuldenüberhänge),<br />
lassen sich <strong>zur</strong> Verrechnung mit an<strong>der</strong>en Vermögenswerten nutzen. Dagegen ist bei<br />
Schenkungen unter Lebenden ein Schuldenüberhang steuerlich ausgeschlossen.<br />
Merke: Gegenleistungen <strong>und</strong> Auflagen im Zusammenhang mit einer Schenkung können nicht<br />
höher angesetzt werden, als <strong>der</strong> Wert des Zuwendungsgegenstands selbst.
3. DIE BERECHNUNG DER ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER<br />
23<br />
Welche Steuerklasse wird dem Erben zugeordnet?<br />
Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> richtet sich vor allem nach dem verwandtschaftlichen<br />
Verhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker <strong>und</strong> dem Erwerber. Je näher <strong>der</strong><br />
Grad <strong>der</strong> Verwandtschaft, um so niedriger ist die <strong>Erbschaft</strong>- o<strong>der</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>.<br />
Entsprechend dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser o<strong>der</strong> Schenker werden Erwerber in<br />
drei Steuerklassen eingereiht:<br />
Steuerklasse I<br />
• <strong>der</strong> Ehegatte<br />
• die Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Stiefkin<strong>der</strong><br />
• die Enkel <strong>und</strong> Großenkel<br />
• die Eltern <strong>und</strong> Großeltern (nur bei Erbfällen)<br />
Steuerklasse II<br />
• die Eltern <strong>und</strong> Großeltern (nur in Schenkungsfällen)<br />
• die Geschwister<br />
• die Kin<strong>der</strong> von Geschwistern<br />
• die Stiefeltern<br />
• die Schwiegerkin<strong>der</strong><br />
• die Schwiegereltern<br />
• <strong>der</strong> geschiedene Ehegatte<br />
Steuerklasse III<br />
• alle an<strong>der</strong>en bisher nicht genannten Verwandten<br />
• alle nicht verwandten Erwerber<br />
3
3<br />
24<br />
Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird je nach seiner Höhe <strong>und</strong> <strong>der</strong> betreffenden Steuerklasse<br />
ein aus nachfolgen<strong>der</strong> Tabelle zu entnehmen<strong>der</strong> Steuersatz angewendet:<br />
Wert des steuerpflichtigen Vomh<strong>und</strong>ertsatz<br />
Erwerbs (nach Abzug <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Steuerklasse<br />
Freibeträge) bis einschließlich I II III<br />
52.000 Euro 7 12 17<br />
256.000 Euro 11 17 23<br />
512.000 Euro 15 22 29<br />
5.113.000 Euro 19 27 35<br />
12.783.000 Euro 23 32 41<br />
25.565.000 Euro 27 37 47<br />
über 25.565.000 Euro 30 40 50<br />
Ein Härteausgleich verhin<strong>der</strong>t das sprunghafte Ansteigen <strong>der</strong> Steuer, wenn eine Wertstufe<br />
nur geringfügig überschritten wird.<br />
Welche Freibeträge stehen dem Erwerber zu?<br />
Jedem Erwerber o<strong>der</strong> Beschenkten steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich<br />
nach <strong>der</strong> jeweiligen Steuerklasse richtet. Erst wenn das Vermögen diesen Freibetrag überschreitet,<br />
unterliegt <strong>der</strong> darüber hinausgehende Betrag <strong>der</strong> Besteuerung.<br />
Der persönliche Freibetrag beträgt<br />
- 307.000 Euro für den Ehegatten<br />
- je 205.000 Euro für die Kin<strong>der</strong>, Stiefkin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong> verstorbener Kin<strong>der</strong><br />
- je 51.200 Euro für Enkel <strong>und</strong> Großenkel, Eltern <strong>und</strong> Großeltern (nur Erbfälle)<br />
- je 10.300 Euro für die Personen <strong>der</strong> Steuerklasse II<br />
- je 5.200 Euro für die Personen <strong>der</strong> Steuerklasse III.<br />
Neben dem persönlichen Freibetrag wird in Erbfällen (nicht bei einer Schenkung) sowohl dem<br />
überlebenden Ehegatten als auch den Kin<strong>der</strong>n (hier bis <strong>zur</strong> Vollendung des 27. Lebensjahres)<br />
zusätzlich ein beson<strong>der</strong>er Versorgungsfreibetrag gewährt. Er beträgt für den überlebenden<br />
Ehegatten 256.000 Euro.
Für Kin<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Versorgungsfreibetrag nach <strong>der</strong>en Alter wie folgt gestaffelt:<br />
• 52.000 Euro bei einem Alter bis zu 5 Jahren,<br />
• 41.000 Euro bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren,<br />
• 30.700 Euro bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren,<br />
• 20.500 Euro bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren,<br />
• 10.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 bis zu 27 Jahren.<br />
Was ist von <strong>der</strong> Steuer befreit (sachliche Steuerbefreiungen)?<br />
Nicht alles, was <strong>der</strong> Erbe o<strong>der</strong> Beschenkte erhält, ist auch steuerpflichtig:<br />
25<br />
- Erwerber <strong>der</strong> Steuerklasse I erhalten für Hausrat einen Freibetrag von 41.000 Euro für<br />
Hausrat <strong>und</strong> einen zusätzlichen Freibetrag von 10.300 Euro für an<strong>der</strong>e bewegliche körperliche<br />
Gegen-stände. Für Erwerber <strong>der</strong> Steuerklassen II <strong>und</strong> III kommt für Hausrat<br />
<strong>und</strong> an<strong>der</strong>e bewegliche körperliche Gegenstände ein einheitlicher Freibetrag von<br />
10.300 Euro in Betracht.<br />
- Zum Hausrat gehören insbeson<strong>der</strong>e die gesamte Wohneinrichtung, Wäsche,<br />
Kleidungsstücke, Geschirr <strong>und</strong> Bücher. Zu den an<strong>der</strong>en beweglichen körperlichen<br />
Gegenständen zählen z. B. Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Musikinstrumente,<br />
Sportgeräte, Uhren <strong>und</strong> Schmuck.<br />
Beachte: Von <strong>der</strong> Steuerbefreiung ausgenommen sind unter an<strong>der</strong>em Zahlungsmittel,<br />
Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine <strong>und</strong> Perlen.<br />
- Gr<strong>und</strong>besitz o<strong>der</strong> Teile von Gr<strong>und</strong>besitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche<br />
Sammlungen, Bibliotheken <strong>und</strong> Archive bleiben zu 60 % ihres Wertes<br />
steuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst,<br />
Geschichte o<strong>der</strong> Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in<br />
<strong>der</strong> Regel die erzielten Einnahmen übersteigen <strong>und</strong> die Gegenstände den Zwecken <strong>der</strong><br />
Forschung o<strong>der</strong> Volksbildung nutzbar gemacht sind o<strong>der</strong> werden. Eine volle<br />
Steuerbefreiung dieser Gegenstände ist dann möglich, wenn noch weitere<br />
Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn die Gegenstände <strong>der</strong> Denkmalpflege unterstellt<br />
werden o<strong>der</strong> die Gegenstände sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz <strong>der</strong><br />
Familie befinden.<br />
3
3<br />
26<br />
Beachte: Werden die Gegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert<br />
o<strong>der</strong> entfallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses<br />
Zeitraumes, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.<br />
- Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem an<strong>der</strong>en Ehegatten<br />
Eigentum o<strong>der</strong> Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken<br />
genutzten Familienwohnheim (Haus, Eigentumswohnung) verschafft o<strong>der</strong> den an<strong>der</strong>en<br />
Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung des Familienwohnheims freistellt.<br />
- Zuwendungen an Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern o<strong>der</strong> Großeltern, wenn <strong>der</strong> Erwerb<br />
zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 Euro nicht übersteigt <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> Erwerber infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Gebrechen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung<br />
seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist o<strong>der</strong> durch die<br />
Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an <strong>der</strong> Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehin<strong>der</strong>t<br />
ist;<br />
- bis zu 5.200 Euro für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich o<strong>der</strong> gegen un<strong>zur</strong>eichendes<br />
Entgelt Pflege o<strong>der</strong> Unterhalt gewährt haben;<br />
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts o<strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />
Ausbildung;<br />
- übliche Gelegenheitsgeschenke;<br />
- Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen <strong>und</strong> gemeinnützigen<br />
Zwecken gewidmet sind;<br />
- Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.<br />
Beachte: Die einzelnen Steuerbefreiungen gelten unabhängig von den persönlichen<br />
Freibeträgen.
4. STEUERLICHE EINZELFRAGEN<br />
27<br />
Wie wirkt sich die Beendigung einer Zugewinngemeinschaft von Ehegatten<br />
aus?<br />
Mangels an<strong>der</strong>weitiger Regelung durch notariellen Vertrag (z. B. Gütertrennung o<strong>der</strong> Gütergemeinschaft)<br />
leben die meisten Ehegatten im gesetzlichen Güterstand <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft.<br />
Dies bedeutet zivilrechtlich, dass die Vermögen <strong>der</strong> Eheleute während <strong>der</strong> Ehe<br />
getrennt bleiben <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zugewinn zum Vermögen eines Ehegatten (z. B. Ersparnisse aus<br />
Arbeitseinkommen) nur einem Ehegatten <strong>und</strong> nicht beiden Eheleuten gemeinschaftlich zufällt.<br />
Ein Ausgleich erfolgt, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (durch Vertrag, Tod o<strong>der</strong><br />
Scheidung, sog. Zugewinnausgleich).<br />
Dagegen geht das <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>recht davon aus, dass <strong>der</strong> während <strong>der</strong><br />
Ehe erwirtschaftete Vermögenszugewinn eigentlich beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Der<br />
Ausgleichsempfänger übernimmt demzufolge nur, was ihm sowieso zusteht. Dieser<br />
Zugewinnausgleich soll nicht besteuert werden.<br />
Im Scheidungsfall bleibt <strong>der</strong> tatsächlich gezahlte Zugewinnausgleich (auf den sich die<br />
Ehepartner geeinigt haben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vom Gericht festgelegt wurde) in voller Höhe schenkungsteuerfrei.<br />
Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners beendet, bleibt <strong>der</strong> Betrag<br />
steuerfrei, den <strong>der</strong> überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft<br />
als (fiktive) Ausgleichsfor<strong>der</strong>ung geltend machen könnte. Die „fiktive<br />
Ausgleichsfor<strong>der</strong>ung" ergibt sich aus <strong>der</strong> Gegenüberstellung <strong>der</strong> Verkehrswerte des Anfangs<strong>und</strong><br />
des Endvermögens <strong>der</strong> Eheleute.<br />
Wie erfolgt die Aufteilung von Gemeinschaftskonten <strong>der</strong> Ehegatten?<br />
Bei Gemeinschaftskonten (Girokonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots, Sparbriefen etc.) von<br />
Ehegatten erfolgt eine Zurechnung in Höhe des Anteils, <strong>der</strong> im Innenverhältnis auf den jeweiligen<br />
Ehegatten entfällt („das, was je<strong>der</strong> aus seinem eigenen Vermögen eingezahlt hat"). Im<br />
Zweifel gilt jedoch für den Fiskus die Vermutung einer hälftigen Aufteilung (d. h. die Hälfte des<br />
Guthabens ist zu versteuern<strong>der</strong> Erwerb, die an<strong>der</strong>e Hälfte gehört dem Ehegatten ohnehin<br />
4
4<br />
28<br />
schon) auch dann, wenn die auf dem Gemeinschaftskonto angesammelten Ersparnisse überwiegend<br />
aus dem Einkommen des alleinverdienenden Ehepartners stammen.<br />
Beachte: Weist <strong>der</strong> überlebende Ehepartner aber nach, dass er im Innenverhältnis mehr als die<br />
Hälfte auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat, bleibt ein entsprechend höherer<br />
Anteil steuerfrei.<br />
Wird die Schenkung eines Familienwohnheims an den Ehegatten besteuert?<br />
Schenkt ein Ehegatte dem an<strong>der</strong>en Ehegatten das Eigentum o<strong>der</strong> Miteigentum an einem zu<br />
eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim (z. B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus<br />
o<strong>der</strong> Eigentumswohnung), fällt keine <strong>Schenkungsteuer</strong> an. Das Gleiche gilt, wenn er den<br />
an<strong>der</strong>en Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anschaffung<br />
o<strong>der</strong> Herstellung eines Familienwohnheims freistellt.<br />
Was wird im Erbfall mit einer dann fälligen Lebensversicherung?<br />
Wird im Erbfall die Auszahlung einer Lebensversicherung fällig, stellt sich die Frage nach <strong>der</strong><br />
<strong>Erbschaft</strong>steuerpflicht <strong>der</strong> ausgezahlten Versicherungsleistung. Hierbei sind die Einzelheiten<br />
des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.<br />
Beispiele<br />
• Hat <strong>der</strong> Erblasser als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag keinen<br />
Bezugsberechtigten benannt, gehört die Auszahlungssumme zum Nachlass <strong>und</strong> muss<br />
von den Erben entsprechend ihrem Erbteil versteuert werden.<br />
• Hat <strong>der</strong> Erblasser eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen <strong>und</strong> einen<br />
Begünstigten zum Bezugsberechtigten benannt, ist die Auszahlungssumme dem<br />
Bezugsberechtigten vorweg zu<strong>zur</strong>echnen <strong>und</strong> unterliegt zusammen mit seinem Erbteil<br />
<strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer.<br />
• Hat <strong>der</strong> Begünstigte selbst den Versicherungsvertrag abgeschlossen <strong>und</strong> das Leben<br />
einer an<strong>der</strong>en Person versichert, bleibt die Auszahlung steuerfrei, weil es sich hier um<br />
den eigenen Versicherungsvertrag handelt, <strong>der</strong> mit den eigenen Versicherungsprämien<br />
erfüllt wurde.<br />
• Ist eine Versicherung auf verb<strong>und</strong>ene Leben abgeschlossen, bei <strong>der</strong> zwei o<strong>der</strong> mehr<br />
Personen - in <strong>der</strong> Regel ein Ehepaar - sich gemeinschaftlich in <strong>der</strong> Weise versichert<br />
haben, dass die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden fällig wird, geht<br />
man davon aus, dass je<strong>der</strong> Ehegatte im Innenverhältnis die Hälfte <strong>der</strong> Prämien bezahlt<br />
<strong>und</strong> damit <strong>zur</strong> Hälfte den eigenen Versicherungsanteil erfüllt hat. Im Ergebnis unterliegt
29<br />
nur die halbe Auszahlungssumme <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer. Kann <strong>der</strong> überlebende Ehegatte<br />
dem Finanzamt gegenüber dokumentieren, dass er zu mehr als 50 % die Prämien<br />
gezahlt hat, bleibt ein entsprechend höherer Anteil erbschaftsteuerfrei.<br />
Wie werden mehrere Erwerbe <strong>der</strong> letzten Jahre steuerlich berücksichtigt?<br />
Alle innerhalb von 10 Jahren von einer Person empfangenen Vermögensvorteile sind zu einem<br />
Betrag zusammen<strong>zur</strong>echnen <strong>und</strong> zu versteuern. Die auf die früheren Erwerbsvorgänge entfallende<br />
Steuer ist an<strong>zur</strong>echnen.<br />
Beispiel<br />
Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahre 2002 Bargeld in Höhe von 300.000 Euro. Im Jahre<br />
2003 schenkt er ihr weitere 500.000 Euro.<br />
Erwerb 2002<br />
Barvermögen 300.000 Euro<br />
abzgl. persönl. Freibetrag 205.000 Euro<br />
Steuerpflichtiger Erwerb 95.000 Euro<br />
Steuersatz in Steuerklasse I laut Tabelle: 11 %<br />
Steuer auf steuerpfl. Erwerb 2002 10.450 Euro<br />
Erwerb 2003<br />
Barvermögen 2003 500.000 Euro<br />
Barvermögen 2002 300.000 Euro<br />
Gesamterwerb 800.000 Euro<br />
abzgl. persönl. Freibetrag 205.000 Euro<br />
Steuerpflichtiger Erwerb 695.000 Euro<br />
Steuersatz in Steuerklasse I laut Tabelle: 19 %<br />
Steuer auf Gesamterwerb 132.050 Euro<br />
abzüglich an<strong>zur</strong>echnende Steuer 2002 ./. 10.450 Euro<br />
Festzusetzende Steuer 2003 121.600 Euro<br />
Trotz <strong>der</strong> Zusammenrechnung mit früheren Erwerben bleibt nur <strong>der</strong> Letzterwerb selbst<br />
Besteuerungssachverhalt. Nur für diesen Erwerb wird eine neue Steuer geschuldet, <strong>der</strong>en<br />
Bemessung lediglich vom Wert des Vorerwerbs beeinflusst ist. Weil dieser Vorerwerb selbstständig<br />
bereits <strong>der</strong> Besteuerung unterlag, muss von <strong>der</strong> Steuer auf den Letzterwerb ein<br />
Steuerbetrag abgezogen werden, <strong>der</strong> rechnerisch auf den Vorerwerb entfällt.<br />
4
4<br />
Wie erfolgt die Berücksichtigung von Renten, Nutzungen <strong>und</strong> Leistungen?<br />
30<br />
Gehört zum steuerpflichtigen Erwerb eine Rente (o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e wie<strong>der</strong>kehrende Nutzung<br />
o<strong>der</strong> Leistung), unterliegt diese mit ihrem Kapitalwert <strong>der</strong> Besteuerung. Die dafür zu entrichtende<br />
Steuer kann sowohl sofort vom Kapitalwert als auch auf Antrag jährlich im Voraus vom<br />
Jahreswert <strong>der</strong> Rente entrichtet werden. Die Jahressteuer wird erst erhoben, wenn<br />
Rentenbezüge <strong>und</strong> an<strong>der</strong>es Vermögen den persönlichen Freibetrag aufgezehrt haben. Die<br />
Jahresversteuerung bietet den Vorteil einer langfristigen Ratenzahlung <strong>und</strong> vermeidet, dass<br />
<strong>der</strong> Erwerber bereits die ganze Steuer zahlen muss, obwohl er über die Rente erst verteilt über<br />
die Laufzeit verfügen kann.<br />
Beispiel<br />
Ein Bru<strong>der</strong> hat seiner Schwester eine lebenslängliche Rente eingeräumt, <strong>der</strong>en Jahreswert<br />
5.000 Euro beträgt. Gleichzeitig hat er ihr 25.000 Euro in bar zugewendet. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Zuwendung ist die Schwester 60 Jahre alt.<br />
Kapitalwert des Rente: 5.000 Euro x 12,034 =<br />
(Vervielfältiger s. Tabelle 8 zu § 14 Abs. 1 BewG)<br />
60.170 Euro<br />
Barzuwendung + 25.000 Euro<br />
Wert <strong>der</strong> Bereicherung 85.170 Euro<br />
Freibetrag Steuerklasse II ./. 10.300 Euro<br />
steuerpflichtiger Erwerb 74.870 Euro<br />
abger<strong>und</strong>et 74.800 Euro<br />
Steuersatz nach Steuerklasse II: 17 %<br />
<strong>Erbschaft</strong>steuer 12.716 Euro<br />
Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Jahresversteuerung sind sofort 2.499 Euro (= 17 % von 25.000 Euro ./. 10.300<br />
Euro) sowie eine Jahressteuer von 850 Euro (17 % von 5.000 Euro) zu entrichten; in den folgenden<br />
Jahren sind jeweils 850 Euro zu zahlen.<br />
Die Jahressteuer kann jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert zu diesem<br />
Zeitpunkt abgelöst werden. Dazu sind die in Zukunft noch fälligen Jahressteuerbeträge auf den<br />
Ablösezeitpunkt abzuzinsen. Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist spätestens bis zum Beginn des<br />
Monats zu stellen, <strong>der</strong> dem Monat <strong>der</strong> nächsten Fälligkeit <strong>der</strong> Jahressteuer vorausgeht.<br />
Wird <strong>der</strong> mehrfache Erwerb desselben Vermögens mehrfach besteuert?<br />
Fällt bei Personen <strong>der</strong> Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn<br />
Jahren zuvor schon einmal von Personen <strong>der</strong> Steuerklasse I erworben wurde, vermeidet eine
31<br />
Steuerermäßigung die Doppelbesteuerung in voller Höhe. Die Ermäßigung liegt nach <strong>der</strong> zeitlichen<br />
Nähe <strong>der</strong> Todesfälle zwischen 10 % <strong>und</strong> 50 %.<br />
Beispiel<br />
Wenn <strong>der</strong> Vater innerhalb eines Jahres nach dem Tod seines eigenen Vaters verstirbt, erhält <strong>der</strong><br />
Sohn eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 %.<br />
Wie wird eine mittelbare Gr<strong>und</strong>stücksschenkung steuerlich berücksichtigt?<br />
Unter einer mittelbaren Schenkung eines Gr<strong>und</strong>stücks versteht man die Hingabe von Geld<br />
- zum Erwerb eines bestimmten Gr<strong>und</strong>stücks o<strong>der</strong><br />
- <strong>zur</strong> Errichtung eines Gebäudes.<br />
In diesen Fällen ist in <strong>der</strong> Regel nicht <strong>der</strong> Geldbetrag, son<strong>der</strong>n das Gr<strong>und</strong>stück bzw. das zu<br />
errichtende Gebäude Gegenstand <strong>der</strong> Schenkung. Deshalb unterliegt nicht <strong>der</strong> Geldbetrag,<br />
son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> steuerlich maßgebende Wert des Gr<strong>und</strong>stücks bzw. des zu errichtenden<br />
Gebäudes <strong>der</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>.<br />
Was passiert bei einer gemischten Schenkung - Schenkung unter Auflagen?<br />
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Leistung <strong>der</strong> einen Partei zum Teil durch die<br />
Gegenleistung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Partei ausgeglichen wird (z. B. Übernahme von Gr<strong>und</strong>stücksbelastungen,<br />
geringer Kaufpreis). Dabei können die zu erbringenden Gegenleistungen <strong>und</strong> die<br />
zu erfüllenden Auflagen nicht unmittelbar vom Erwerb (bei einer gemischten Gr<strong>und</strong>stücksschenkung<br />
vom festgestellten Gr<strong>und</strong>stückswert) abgezogen werden. Vielmehr ist bei einer<br />
gemischten Schenkung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schenkung unter Leistungsauflage <strong>der</strong> Steuerwert <strong>der</strong><br />
Leistung des Schenkers in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem <strong>der</strong> Verkehrswert <strong>der</strong><br />
Bereicherung des Beschenkten (z. B. Verkehrswert des Gr<strong>und</strong>stücks nach Abzug <strong>der</strong> Gegenleistungen<br />
des Beschenkten o<strong>der</strong> des Werts <strong>der</strong> Leistungsauflagen) zu dem Verkehrswert des<br />
geschenkten Vermögens (z. B. des Gr<strong>und</strong>stücks) steht. Der Steuerwert <strong>der</strong> freigebigen<br />
Zuwendung als schenkungsteuerliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist somit nach folgen<strong>der</strong> Formel<br />
zu ermitteln:<br />
4
4<br />
Steuerwert <strong>der</strong> Leistung Verkehrswert <strong>der</strong> Bereicherung<br />
des Schenkers x des Beschenkten<br />
Verkehrswert <strong>der</strong> Leistung des Schenkers<br />
= Steuerwert <strong>der</strong> frei-<br />
gebigen Zuwendung<br />
Beispiel<br />
A überträgt B ein Gr<strong>und</strong>stück (Gr<strong>und</strong>besitz- <strong>und</strong> Steuerwert = 150.000 Euro, Verkehrswert =<br />
250.000 Euro), das mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld von 50.000 belastet<br />
ist. Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des B beträgt somit (250.000 Euro - 50.000 Euro) =<br />
200.000 Euro. Steuerlich ist die Bereicherung von B aus <strong>der</strong> freigebigen Zuwendung mit<br />
150.000 x 200.000<br />
_______________ = 120.000 Euro zu erfassen.<br />
250.000<br />
Bei einer Schenkung unter einer Nutzungs- o<strong>der</strong> Duldungsauflage (z. B. Wohnrecht o<strong>der</strong><br />
Nießbrauchsrecht) ist <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>der</strong> schenkungsteuerlichen Bemessungsgr<strong>und</strong>lage vom<br />
Steuerwert <strong>der</strong> Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert abzuziehen<br />
(Ausnahme: Stehen die Nutzungen dem Schenker o<strong>der</strong> seinem Ehegatten zu, kann<br />
die Last nicht abgezogen, son<strong>der</strong>n nur durch eine zinslose Steuerst<strong>und</strong>ung berücksichtigt<br />
werden).<br />
Beispiel<br />
A überträgt B ein Gr<strong>und</strong>stück, für das ein Gr<strong>und</strong>stückswert (Steuerwert) von 250.000 Euro festgestellt<br />
wird <strong>und</strong> dessen Verkehrswert 480.000 Euro beträgt. Das Gr<strong>und</strong>stück ist mit einem<br />
lebenslangen Wohnrecht zugunsten <strong>der</strong> Schwester des A mit einem steuerlichen Wert<br />
(Kapitalwert) von 50.000 Euro belastet.<br />
Steuerlich ist <strong>der</strong> Erwerb des B mit 200.000 Euro (250.000 Euro abzüglich 50.000 Euro) zu<br />
erfassen.<br />
Hätte A die Duldungsauflage zugunsten seiner Ehefrau vereinbart, käme ein Abzug nicht in<br />
Betracht.<br />
Wie wird Betriebsvermögen besteuert?<br />
32<br />
Betriebsvermögen wird gr<strong>und</strong>sätzlich auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Steuerbilanzwerte bzw. bei<br />
Gewerbetreibenden, die keine Bilanz erstellen, mit den ertragsteuerlichen Werten bewertet.<br />
Ausgenommen bleiben Betriebsgr<strong>und</strong>stücke, die mit dem Gr<strong>und</strong>besitzwert anzusetzen sind.
33<br />
Das Betriebsvermögen umfasst das zu einem Gewerbebetrieb gehörende Vermögen, das <strong>der</strong><br />
Ausübung eines freien Berufs dienende Vermögen <strong>und</strong> Betriebsvermögen in Form von<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften. Welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen zum<br />
Betriebsvermögen gehören, ist nach Bewertungsrecht zu entscheiden.<br />
Zur steuerlichen Entlastung <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge werden beim Erwerb von inländischem<br />
Betriebsvermögen, inländischem land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichem Vermögen <strong>und</strong> von<br />
wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (= mehr als ein Viertel) unter bestimmten<br />
Voraussetzungen die folgenden beson<strong>der</strong>en Vergünstigungen gewährt:<br />
bei Erwerben bis zum 31.12.2003<br />
- ein Freibetrag bis zu 256.000 Euro <strong>und</strong><br />
- ein Bewertungsabschlag von 40 vom H<strong>und</strong>ert vom verbleibenden Wert<br />
bei Erwerben nach dem 31.12.2003<br />
- ein Freibetrag bis zu 225.000 Euro <strong>und</strong><br />
- ein Bewertungsabschlag von 35 vom H<strong>und</strong>ert vom verbleibenden Wert<br />
Zu den genannten Vergünstigungen kommt noch eine sogenannte „Tarifbegrenzung“. Erhalten<br />
natürliche Personen <strong>der</strong> Steuerklasse II o<strong>der</strong> III begünstigtes Vermögen, so wird dieser<br />
Erwerb nach <strong>der</strong> günstigeren Steuerklasse I besteuert. Hierfür ist ein sogenannter<br />
„Entlastungsbetrag“ zu ermitteln. Dieser Entlastungsbetrag ist von <strong>der</strong> tariflichen Steuer des<br />
Erwerbers nach seiner Steuerklasse (II o<strong>der</strong> III) abzuziehen. Bei Erwerben nach dem<br />
31.12.2003 ist dieser Entlastungsbetrag auf 88 vom H<strong>und</strong>ert begrenzt.<br />
4
5<br />
5. VERFAHRENSHINWEISE<br />
Muss man eine <strong>Erbschaft</strong> o<strong>der</strong> Schenkung dem Finanzamt anzeigen?<br />
34<br />
Je<strong>der</strong> Erwerb, <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- bzw. <strong>Schenkungsteuer</strong> unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb<br />
von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die <strong>Erbschaft</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Schenkungsteuer</strong> zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch <strong>der</strong><br />
Schenker <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet. Diese Anzeige soll folgende Angaben enthalten:<br />
• Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers o<strong>der</strong> Schenkers sowie des<br />
Erwerbers<br />
• Todestag <strong>und</strong> Sterbeort des Erblassers o<strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Schenkung<br />
• Gegenstand <strong>und</strong> Wert des Erwerbs<br />
• Rechtsgr<strong>und</strong> des Erwerbs, wie z. B. gesetzliche Erbfolge o<strong>der</strong> Vermächtnis<br />
• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser o<strong>der</strong> zum Schenker, wie<br />
Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis<br />
• frühere Zuwendungen des Erblassers o<strong>der</strong> Schenkers an den Erwerber nach Art,<br />
Wert <strong>und</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> einzelnen Zuwendung<br />
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn <strong>der</strong> Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht,<br />
Notar o<strong>der</strong> Konsul eröffneten Testament o<strong>der</strong> auf einer gerichtlich o<strong>der</strong> notariell beurk<strong>und</strong>eten<br />
Schenkung unter Lebenden beruht.<br />
Wer ist <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?<br />
Das Finanzamt kann gr<strong>und</strong>sätzlich jeden an einem Erbfall o<strong>der</strong> einer Schenkung Beteiligten<br />
<strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung auffor<strong>der</strong>n. Es wird dies aber regelmäßig nur in Fällen tun,<br />
bei denen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen ist.<br />
Von jedem Todesfall erhält das Finanzamt Mitteilung vom Standesamt. Da hieraus in den meisten<br />
Fällen nicht hervorgeht, ob <strong>der</strong> Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet<br />
das Finanzamt einige Zeit, ob Mitteilungen von Erben o<strong>der</strong> sonstigen Erwerbern von<br />
Vermögen o<strong>der</strong> auch von dritter Seite eingehen. In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer<br />
(Banken, Sparkassen usw.), Vermögensverwalter <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen <strong>zur</strong> Anzeige
35<br />
von in ihrem Besitz befindlichen Vermögen o<strong>der</strong> von Guthaben bzw. For<strong>der</strong>ungen des<br />
Erblassers verpflichtet.<br />
Erst aufgr<strong>und</strong> dieser Unterlagen kann das Finanzamt prüfen, ob das den Erben <strong>und</strong> Bedachten<br />
zugefallene Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug von Freibeträgen eine Steuer festzusetzen<br />
ist. Hält das Finanzamt nach den Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann<br />
es von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer<br />
Frist verlangen.<br />
Welches Finanzamt ist zuständig?<br />
Für die Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Finanzamt<br />
zuständig, in dessen Bezirk <strong>der</strong> Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schenker <strong>zur</strong><br />
Zeit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Schenkung seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei<br />
<strong>der</strong> beschränkten Steuerpflicht ist ausnahmsweise das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk<br />
sich das übertragene Vermögen befindet.<br />
In Brandenburg besteht für die <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> eine zentrale Zuständigkeit<br />
beim<br />
für alle Finanzämter des Landes.<br />
Finanzamt Frankfurt (O<strong>der</strong>):<br />
- <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>stelle -<br />
Müllroser Chaussee 53<br />
15236 Frankfurt (O<strong>der</strong>)<br />
Telefon: 0335 / 560-1399<br />
Telefax: 0335 / 560-1202<br />
E-Mail: poststelle.fa-frankfurt-o<strong>der</strong>@fa.brandenburg.de<br />
Internet: www.fa-frankfurt-o<strong>der</strong>.brandenburg.de<br />
5
NOTIZEN
VERWEIS<br />
Diese Informationsschrift wird im Rahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit <strong>der</strong> Landesregierung<br />
unentgeltlich herausgegeben. Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt.<br />
Sie darf we<strong>der</strong> von Wahlwerbern o<strong>der</strong> Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landes-, B<strong>und</strong>estags-, <strong>und</strong><br />
Kommunalwahlen.<br />
Missbräuchlich ist insbeson<strong>der</strong>e die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an<br />
Informationsständen <strong>der</strong> Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken o<strong>der</strong> Aufkleben<br />
parteipolitischer Information o<strong>der</strong> Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an<br />
Dritte zum Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung.<br />
Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege <strong>und</strong> in welcher Anzahl diese Schrift<br />
dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />
Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme <strong>der</strong><br />
Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden kann.
Schluss mit dem Papierkram!<br />
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3 Brandenburg baut<br />
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