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Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer - Ministerium der ...

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LAND<br />

BRANDENBURG<br />

<strong>Ministerium</strong> <strong>der</strong> Finanzen<br />

STEUERTIPPS<br />

<strong>zur</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>


IMPRESSUM<br />

„<strong>Steuertipps</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>“<br />

2. unverän<strong>der</strong>te Auflage 2006<br />

Rechtsstand: Juni 2004<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Ministerium</strong> <strong>der</strong> Finanzen des Landes Brandenburg<br />

Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />

Texterstellung: MdF, Referat 36<br />

Steinstraße 104-106<br />

14480 Potsdam<br />

Tel.: 0331 866 6005<br />

Fax: 0331 866 6880<br />

E-Mail: pressestelle@mdf.brandenburg.de<br />

Internet: www.mdf.brandenburg.de<br />

www.finanzamt.brandenburg.de<br />

Gesamtherstellung:<br />

Druckerei Burgstädt GmbH<br />

Auflage: 3.000 Stück<br />

Foto: Norbert Schaefer / vario images


VORWORT<br />

Liebe Brandenburgerinnen <strong>und</strong> Brandenburger,<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> werden alle<br />

Vermögenswerte zusammengefasst, die <strong>der</strong> Erbe<br />

o<strong>der</strong> Beschenkte von ein <strong>und</strong> <strong>der</strong>selben Person<br />

innerhalb von zehn Jahren erhalten hat. <strong>Erbschaft</strong>en<br />

<strong>und</strong> Schenkungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig.<br />

Ein Blick in die Broschüre macht aber schnell deutlich,<br />

dass insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>Erbschaft</strong>en <strong>und</strong><br />

Schenkungen im Familienkreis angesichts <strong>der</strong><br />

hohen Freibeträge <strong>und</strong> sachlicher Steuerbefreiungen<br />

oft keine o<strong>der</strong> nur geringe Steuern anfallen.<br />

Die vorliegende Broschüre soll Ihnen helfen, sich einen Überblick über das <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Schenkungsteuer</strong>recht zu verschaffen <strong>und</strong> dabei auch Ihre konkreten Fragen zu beantworten.<br />

Der Inhalt dieser Broschüre ist zum besseren Verständnis auf das Wesentliche beschränkt. Bei<br />

weitergehenden Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen des zuständigen<br />

Finanzamtes Frankfurt (O<strong>der</strong>) <strong>zur</strong> Verfügung. Die Anschrift des Finanzamtes finden Sie auf <strong>der</strong><br />

Seite 35. Eine darüber hinausgehende Beratung erfor<strong>der</strong>t jedoch die fachk<strong>und</strong>ige Hilfe eines<br />

Rechtsanwalts, Notars o<strong>der</strong> Steuerberaters.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Rainer Speer<br />

Minister <strong>der</strong> Finanzen<br />

des Landes Brandenburg<br />

Potsdam, im Juni 2006


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. GRUNDLEGENDES ZUM ERBRECHT<br />

5<br />

Gesamtrechtsnachfolge; gesetzliche Erbfolge; Kin<strong>der</strong>; Ehegatten; gewillkürte Erbfolge;<br />

Testament; Erbvertrag; Pflichtteil; Ausschlagung <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>; Erbschein<br />

2. DIE BESTEUERUNG DES NACHLASSES<br />

<strong>Erbschaft</strong>steuer; <strong>Schenkungsteuer</strong>; Steuerentstehung; Feststellung des Wertes des<br />

Vermögens; Ermittlung von Gr<strong>und</strong>stückswerten; unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke; bebaute<br />

Gr<strong>und</strong>stücke; Gr<strong>und</strong>stücke im Zustand <strong>der</strong> Bebauung; Erbbaugr<strong>und</strong>stücke; land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücke; Schuldenbelastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

3. DIE BERECHNUNG DER ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER<br />

Steuerklassen; Steuersätze; Freibeträge; Steuerbefreiungen<br />

4. STEUERLICHE EINZELFRAGEN<br />

Beendigung <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft bei Ehegatten; Gemeinschaftskonten von<br />

Ehegatten; Schenkung eines Familienwohnheimes an den Ehegatten;<br />

Lebensversicherungen; Betriebsvermögen<br />

5. VERFAHRENSHINWEISE<br />

Anzeigepflicht; Steuererklärung; zuständiges Finanzamt<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5


1. GRUNDLEGENDES ZUM ERBRECHT<br />

Ein Mensch stirbt: Was passiert mit seinem Nachlass?<br />

7<br />

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf den o<strong>der</strong> die Erben über<br />

(Gesamtrechtsnachfolge, §§ 1922 ff Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbe tritt unmittelbar kraft<br />

Gesetzes - o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> gewillkürter Erbfolge, d. h. eines Testamentes o<strong>der</strong> Erbvertrages - in<br />

die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein.<br />

Sind mehrere Personen zu Erben berufen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft <strong>und</strong> treten in<br />

ihrer Gesamtheit in die Rechtsposition des Erblassers ein. Der Nachlass wird dann Vermögen<br />

<strong>der</strong> Miterben <strong>zur</strong> gesamten Hand. Daraus folgt, dass eine Verfügung über den Nachlass als<br />

Ganzes nur gemeinschaftlich getroffen werden kann. Die Aufteilung <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong> erfor<strong>der</strong>t<br />

eine Einigung aller Erben (Auseinan<strong>der</strong>setzung). Die Auseinan<strong>der</strong>setzung kann von jedem<br />

Miterben je<strong>der</strong>zeit verlangt werden.<br />

Beachte: Personen, denen lediglich ein Vermächtnis übertragen wurde o<strong>der</strong> denen als naher<br />

Angehöriger nur ein Pflichtteil zusteht, sind keine Erben im Sinne des Gesetzes. Sie<br />

haben lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben (schuldrechtlicher Anspruch).<br />

Wie bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge?<br />

Hinterlässt <strong>der</strong> Erblasser kein Testament <strong>und</strong> ist kein Erbvertrag geschlossen, so bestimmt das<br />

Gesetz unmittelbar, wer erbt. Damit ist sichergestellt, dass niemand ohne Erben stirbt.<br />

Gesetzliche Erben sind <strong>der</strong> Ehegatte, seine Kin<strong>der</strong>, die Verwandten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Staat. Der Staat<br />

erbt allerdings nur, wenn keine an<strong>der</strong>en Erben vorhanden sind o<strong>der</strong> die Erben die <strong>Erbschaft</strong><br />

ausschlagen.<br />

Zur Bestimmung <strong>der</strong> Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Verwandten zu Erben berufen sind, werden sie in<br />

verschiedene Ordnungen eingeteilt:<br />

Erben <strong>der</strong> 1. Ordnung: Die Abkömmlinge (Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Kindeskin<strong>der</strong>) des Erblassers<br />

Erben <strong>der</strong> 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />

Erben <strong>der</strong> 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />

Erben <strong>der</strong> 4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />

Erben <strong>der</strong> 5. Ordnung<br />

<strong>und</strong> fernerer Ordnungen: Die entfernteren Voreltern des Erblassers <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abkömmlinge<br />

Merke: Lebt nur ein näherer Verwandter des Erblassers, so schließt er alle an<strong>der</strong>en Verwandten<br />

einer ferneren Ordnung aus.<br />

1


1<br />

Großmutter<br />

Tante<br />

Onkel<br />

Erblasser<br />

8<br />

Schwester<br />

Nichten<br />

Großnichten<br />

Kin<strong>der</strong>/Enkel<br />

Bru<strong>der</strong><br />

Neffen<br />

Großneffen<br />

Erben 1. Ordnung<br />

Erben 2. Ordnung<br />

Cousine<br />

Erben 3. Ordnung<br />

Vetter


Sind auch nicht in <strong>der</strong> Ehe geborene Kin<strong>der</strong> erbberechtigt?<br />

9<br />

Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 (ErbGleichG) regelt, dass nach dem<br />

01.07.1949 geborene nichteheliche Kin<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge wie eheliche<br />

Kin<strong>der</strong> behandelt werden.<br />

Auch ein Kind, das min<strong>der</strong>jährig vom Erblasser adoptiert worden ist, erbt wie ein leibliches<br />

Kind, wenn die Adoption nach dem 1. Januar 1977 in Deutschland erfolgt ist.<br />

Beachte: Bei einer Adoption am o<strong>der</strong> vor diesem Stichtag o<strong>der</strong> im Ausland gelten ebenso<br />

Beson<strong>der</strong>heiten wie bei <strong>der</strong> Adoption Volljähriger.<br />

Stiefkin<strong>der</strong> gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Stiefeltern erben auch nicht von ihren<br />

Stiefkin<strong>der</strong>n. Sie können nur in einem Testament o<strong>der</strong> Erbvertrag bedacht werden.<br />

Was erbt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte?<br />

Neben den Verwandten ist auch <strong>der</strong> Ehegatte des Erblassers dessen gesetzlicher Erbe.<br />

Merke: Der geschiedene Ehegatte ist nicht erbberechtigt.<br />

Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, welcher Güterstand in <strong>der</strong> Ehe gegolten hat <strong>und</strong> welche<br />

Verwandten neben ihm erben. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand <strong>der</strong><br />

Zugewinngemeinschaft, d. h. es wurde kein an<strong>der</strong>er Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft)<br />

ausdrücklich vereinbart, erbt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte<br />

• neben Verwandten <strong>der</strong> 1. Ordnung die Hälfte<br />

• neben Verwandten <strong>der</strong> 2. Ordnung <strong>und</strong> neben Großeltern drei Viertel<br />

• allein, wenn we<strong>der</strong> Verwandte <strong>der</strong> 1. o<strong>der</strong> 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden<br />

sind.<br />

Beachte: Haben die Eheleute eine ausdrückliche Güterstandsvereinbarung getroffen, gelten<br />

an<strong>der</strong>e Regeln.<br />

Beispiele<br />

1. Familie mit Kin<strong>der</strong>n<br />

Der Erblasser <strong>und</strong> sein Ehegatte lebten zum Zeitpunkt des Todes in Zugewinngemeinschaft. Sie<br />

haben eine Tochter, die ein Kind hat. Der Sohn, <strong>der</strong> zwei Kin<strong>der</strong> hat, ist vorverstorben. Der<br />

Nachlasswert beträgt 1.000.000 Euro.<br />

Der Ehegatte erhält 500.000 Euro, die Tochter 250.000 Euro, die Kin<strong>der</strong> des Sohnes je 125.000<br />

Euro.<br />

1


1<br />

10<br />

2. Kin<strong>der</strong>loses Paar<br />

Der Erblasser <strong>und</strong> sein Ehegatte lebten im Güterstand <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft. Die Ehe war<br />

kin<strong>der</strong>los. Der Vater des Erblassers ist vor Jahren verstorben, ebenso <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> des Erblassers.<br />

Der Bru<strong>der</strong> des Erblassers hat einen Sohn. Der Nachlasswert beträgt 1.000.000 Euro.<br />

Der Ehegatte erhält 750.000 Euro, die Mutter 125.000 Euro, <strong>der</strong> Sohn des Bru<strong>der</strong>s (Neffe)<br />

125.000 Euro.<br />

Kann man den Erben selbst bestimmen?<br />

Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt die Möglichkeit ein, von <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolgeregelung<br />

abzuweichen, z. B. durch Testament o<strong>der</strong> Erbvertrag (gewillkürte Erbfolge).<br />

Beachte: Wirkt dabei ein Notar mit, ist dieser <strong>zur</strong> Beratung verpflichtet. Es entstehen aber Kosten<br />

(Gebühren), die sich nach dem Wert des Vermögens richten, über das verfügt wird.<br />

Was muss man bei einem Testament beachten?<br />

Testamente können vor einem Notar/Rechtsanwalt o<strong>der</strong> eigenhändig errichtet werden.<br />

Um Kosten zu sparen, entscheidet man sich oftmals für ein eigenhändiges Testament. Dabei<br />

müssen aber zwingende Formerfor<strong>der</strong>nisse beachtet werden:<br />

• Eigenhändigkeit<br />

• Handschriftlichkeit<br />

• Unterschrift<br />

Der Erblasser muss den gesamten Urk<strong>und</strong>entext eigenhändig schreiben, nicht mit<br />

Schreibmaschine, son<strong>der</strong>n handschriftlich <strong>und</strong> mit seiner Unterschrift versehen. Auch die<br />

Angabe von Ort <strong>und</strong> Datum sollte nicht vergessen werden. Dies ist deshalb so wichtig, damit<br />

sicher festgestellt werden kann, welches Testament im Falle einer Neuerrichtung später abgefasst<br />

wurde <strong>und</strong> damit gültig ist. Auch Erklärungen, die nach <strong>der</strong> Unterschrift hinzugefügt werden,<br />

müssen nochmals unterschrieben werden, sonst sind sie ungültig.<br />

Beachte: Die Nichtbeachtung von Formvorschriften hat <strong>zur</strong> Folge, dass das Testament unwirksam<br />

ist.<br />

Ehegatten können ihren letzten Willen auch in einem gemeinsamen Testament nie<strong>der</strong>schreiben.<br />

Das geschieht in <strong>der</strong> Form, dass ein Ehegatte das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig<br />

schreibt <strong>und</strong> unterschreibt <strong>und</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte eigenhändig auch mit Vor- <strong>und</strong><br />

Zunamen unterschreibt. Bei je<strong>der</strong> Unterschrift sollten Ort <strong>und</strong> Datum hinzugesetzt werden.<br />

Beachte: Die einseitige Än<strong>der</strong>ung eines solchen Testaments kann nur unter Beteiligung eines Notars<br />

erfolgen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist diese Än<strong>der</strong>ungsmöglichkeit nicht mehr<br />

gegeben.


Beispiel<br />

11<br />

1


1<br />

Was ist ein Erbvertrag?<br />

12<br />

Mit einem Erbvertrag kann bereits zu Lebzeiten verbindlich bestimmt werden, wer Erbe werden<br />

o<strong>der</strong> etwas aus dem Nachlass erhalten soll. Ein Erbvertrag muss vor dem Notar bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit bei<strong>der</strong> Vertragspartner abgeschlossen werden.<br />

Beachte: An<strong>der</strong>s als beim Testament kann ein durch Erbvertrag geregelter "Letzter Wille" nicht<br />

einseitig geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Enterbt! Was ist mit dem Pflichtteil?<br />

Dem Erblasser steht es frei, bei seiner Verfügung von Todes wegen auch seine nächsten<br />

Angehörigen zu übergehen, sie also zu enterben. Die Regelung über den Pflichtteil schränkt<br />

diese Enterbung zugunsten pflichtteilsberechtigter Angehöriger ein. Diese erhalten dann aber<br />

nicht einen bestimmten Mindesterbanteil (werden also nicht Erben), son<strong>der</strong>n lediglich einen<br />

Geldanspruch gegen den Erben - sozusagen als Ausfluss <strong>und</strong> Ersatz ihres gesetzlichen<br />

Erbrechts.<br />

Merke: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen mit dem Erbfall entstehenden schuldrechtlichen<br />

Geldanspruch gegen den Erben in Höhe <strong>der</strong> Hälfte des Wertes des gesetzlichen<br />

Erbteils.<br />

Als Pflichtteilsberechtigte kommen in Betracht:<br />

• die Abkömmlinge jeglichen Grades<br />

• die Eltern<br />

• <strong>der</strong> Ehegatte.<br />

Sonstige Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />

Kann man eine <strong>Erbschaft</strong> auch ausschlagen?<br />

Wenn jemand erfährt, dass er Erbe o<strong>der</strong> Miterbe geworden ist, muss er sich alsbald darüber<br />

schlüssig sein, ob er damit einverstanden ist. Die Ausschlagung einer <strong>Erbschaft</strong> kommt vor<br />

allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass <strong>der</strong> Nachlass überschuldet ist <strong>und</strong> somit<br />

<strong>der</strong> Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt<br />

sechs Wochen.


13<br />

Beachte: Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber entwe<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

o<strong>der</strong> in öffentlich-beglaubigter Form erklärt werden.<br />

Was bewirkt ein Erbschein?<br />

Der Erbe sieht sich in vielen Fällen vor die Notwendigkeit gestellt, sein Erbrecht nachzuweisen<br />

(z. B. beim Gr<strong>und</strong>buchamt o<strong>der</strong> bei Banken). Diesen Nachweis kann <strong>der</strong> Erbe durch den<br />

Erbschein (§§ 2353 ff Bürgerliches Gesetzbuch) führen. Der Erbschein ist das amtliche<br />

Zeugnis des Nachlassgerichts über erbrechtliche Verhältnisse. Wer im Erbschein ausgewiesen<br />

ist, kann über den Nachlass verfügen.<br />

Weitere Informationen über das Erbrecht enthält die vom <strong>Ministerium</strong> <strong>der</strong> Justiz <strong>und</strong> für<br />

B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg herausgegebene Broschüre<br />

"ERBEN UND VERERBEN".<br />

1


2<br />

2. DIE BESTEUERUNG DES NACHLASSES<br />

Was unterliegt <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> ?<br />

Die deutsche <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> ist eine sog. Erbanfallsteuer. Sie belastet nicht<br />

den Nachlass <strong>der</strong> verstorbenen Person o<strong>der</strong> das Geschenk des Schenkers, son<strong>der</strong>n legt das<br />

zu Gr<strong>und</strong>e, was beim Erbe o<strong>der</strong> Beschenkten als Bereicherung anzusehen ist. Unterschiede<br />

gibt es jedoch bei <strong>der</strong> Frage, wer die Steuer schuldet.<br />

Beachte: Bei einer <strong>Erbschaft</strong> ist je<strong>der</strong> einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen<br />

Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist neben dem Beschenkten auch zusätzlich <strong>der</strong><br />

Schenker Steuerschuldner; allerdings wird die <strong>Schenkungsteuer</strong> zumeist vom<br />

Beschenkten getragen.<br />

Die <strong>Schenkungsteuer</strong> ist eine Ergänzung <strong>zur</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer. Sie soll eine Umgehung <strong>der</strong><br />

<strong>Erbschaft</strong>steuer durch Schenkung zu Lebzeiten verhin<strong>der</strong>n.<br />

<strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> wird weitestgehend nach denselben Regeln erhoben. Sie<br />

erfasst den Vermögenserwerb<br />

• von Todes wegen (Erbfall) <strong>und</strong><br />

• durch Schenkung.<br />

Sie knüpft hierbei an die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Erwerbe im Todesfall<br />

bzw. aufgr<strong>und</strong> einer Schenkung an. Hieraus ergibt sich, dass die Regelungen des Zivilrechts<br />

maßgeblich für die <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> sind.<br />

Der <strong>Erbschaft</strong>steuer unterliegen insbeson<strong>der</strong>e:<br />

14<br />

• <strong>der</strong> Erwerb durch Erbanfall aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher, testamentarischer o<strong>der</strong> erbvertraglicher<br />

Erbfolge;<br />

• <strong>der</strong> Erwerb durch Vermächtnis;<br />

• <strong>der</strong> Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;<br />

• <strong>der</strong> Erwerb eines Vermögensvorteils aufgr<strong>und</strong> eines vom Erblasser geschlossenen<br />

Vertrages (z. B. Lebensversicherung);<br />

• <strong>der</strong> Erwerb aufgr<strong>und</strong> eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.


15<br />

Beachte: Darüber hinaus gilt fiktiv als vom Erblasser zugewandt z. B. auch<br />

- <strong>der</strong> Vermögensübergang bei Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten<br />

Auflage<br />

- die erhaltene Abfindung für die Ausschlagung einer <strong>Erbschaft</strong> bzw. eines<br />

Vermächtnisses<br />

- die erhaltene Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch.<br />

Der <strong>Schenkungsteuer</strong> unterliegen insbeson<strong>der</strong>e:<br />

• jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit <strong>der</strong> Empfänger durch die<br />

Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;<br />

• die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung <strong>der</strong> Gütergemeinschaft erfährt;<br />

• das, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird.<br />

Wann entsteht die Steuer?<br />

Die <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> entsteht mit Eintritt des Besteuerungszeitpunkts (Stichtag).<br />

Dieser ist im Erbfall gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen unter<br />

Lebenden entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen ist, d.h. wenn<br />

<strong>der</strong> Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden<br />

soll <strong>und</strong> er frei darüber verfügen kann.<br />

Was wird besteuert?<br />

Im System <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer ist das, was <strong>der</strong> einzelne Erwerber erhält, Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong><br />

Besteuerung. Diese Bereicherung wird ermittelt, indem man den Wert des gesamten Vermögensanfalls,<br />

soweit er <strong>der</strong> Besteuerung unterliegt, um die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten<br />

kürzt.<br />

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind insbeson<strong>der</strong>e alle übergegangenen Schulden<br />

<strong>und</strong> Lasten sowie die durch den Sterbefall entstandenen Kosten (z. B. Bestattung, Trauerfeier,<br />

Grabpflege).<br />

Beachte: Ohne Einzelnachweis werden 10.300 Euro als durch den Sterbefall entstandene Kosten<br />

abgezogen.<br />

2


2<br />

16<br />

Der ermittelte Wert wird auf volle 100 Euro nach unten abger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> bildet die<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Berechnung <strong>der</strong> Steuer.<br />

Die <strong>Erbschaft</strong>steuerbelastung lässt sich mit relativ wenig Aufwand unter Verwendung des folgenden<br />

vereinfachten Schemas selbst berechnen:<br />

Gesamtwert des Vermögens des Erblassers<br />

./. sachliche Steuerbefreiungen<br />

./. Nachlassverbindlichkeiten<br />

= Nettobetrag I (wird nach <strong>der</strong> Erbquote auf die einzelnen Erben aufgeteilt)<br />

Anteil jedes einzelnen Erben<br />

+ frühere Erwerbe vom Erblasser in den letzten 10 Jahren<br />

./. persönliche Freibeträge<br />

= Nettobetrag II (steuerpflichtiger Erwerb)<br />

x Steuersatz (je nach Steuerklasse <strong>und</strong> Höhe des Erwerbs)<br />

= <strong>Erbschaft</strong>steuer<br />

./. <strong>Schenkungsteuer</strong> für Erwerbe innerhalb <strong>der</strong> letzten 10 Jahre vom Erblasser<br />

= festzusetzende <strong>Erbschaft</strong>steuer<br />

Beachte: Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Steuerentstehung maßgebend.<br />

Mit welchem Wert wird das Vermögen erfasst?<br />

Die Bewertung geerbten o<strong>der</strong> geschenkten Vermögens <strong>und</strong> <strong>der</strong> abzugsfähigen Schulden <strong>und</strong><br />

Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt <strong>der</strong> gemeine<br />

Wert o<strong>der</strong> heute gebräuchlicher <strong>der</strong> Verkehrswert. Das ist <strong>der</strong> erzielbare Verkaufspreis am<br />

Todestag bzw. Tag <strong>der</strong> Schenkung. Werterhöhungen o<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ungen nach diesem<br />

Stichtag werden nicht berücksichtigt.<br />

Das Bewertungsgesetz enthält aus Vereinfachungsgründen weitere Bewertungsmaßstäbe:


Ein Gr<strong>und</strong>stück wurde geerbt! Wie wird <strong>der</strong> Wert ermittelt?<br />

17<br />

Vermögensgegenstand Bewertungsmaßstab<br />

Normal verzinsliche Kapitalfor<strong>der</strong>ungen, Nennwert<br />

Sparguthaben etc.<br />

(Zinssatz zwischen 3 % <strong>und</strong> 9 %)<br />

Unverzinsliche Kapitalfor<strong>der</strong>ungen mit Gegenwartswert (<strong>zur</strong> Berechnung gibt es speeiner<br />

längeren Laufzeit (z. B. zinslose Darlehen<br />

an nahe Verwandte).<br />

zielle Tabellen)<br />

Aktien, an <strong>der</strong> Börse gehandelte Anleihen Kurswert<br />

Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensver- Rückkaufswert o<strong>der</strong> 2/3 <strong>der</strong> eingezahlten<br />

sicherungen Prämien<br />

Renten, Wohnrechte <strong>und</strong> Nießbrauchsrechte Kapitalwert<br />

Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>besitzwert<br />

Gr<strong>und</strong>stücke (einschließlich Betriebsgr<strong>und</strong>- Gr<strong>und</strong>besitzwert<br />

stücke)<br />

Gewerbliche Einzelunternehmen <strong>und</strong> Personen- gr<strong>und</strong>sätzlich Steuerbilanzwert<br />

gesellschaften (außer Immobilien)<br />

Die Wertermittlung ist unterschiedlich bei unbebauten, bebauten, im Zustand <strong>der</strong> Bebauung<br />

befindlichen sowie bei land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücken.<br />

Beachte: Die bisherigen Einheitswerte sind hier unbeachtlich; sie haben nur noch für die<br />

Gr<strong>und</strong>steuer Gültigkeit.<br />

Gr<strong>und</strong>stücke gelten als unbebaut, wenn sich auf ihnen keine benutzbaren Gebäude befinden.<br />

Beachte: Befinden sich auf dem Gr<strong>und</strong>stück Gebäude, die nur einer unbedeutenden Nutzung<br />

zugeführt werden können, gilt das Gr<strong>und</strong>stück ebenfalls als unbebaut.<br />

2


2<br />

Von einer unbedeutenden Nutzung ist auszugehen, wenn die hierfür erzielte Jahresrohmiete<br />

o<strong>der</strong> die übliche Miete weniger als 1 % des Werts beträgt, <strong>der</strong> für ein unbebautes Gr<strong>und</strong>stück<br />

zu ermitteln wäre. Als unbebautes Gr<strong>und</strong>stück gilt auch ein Gr<strong>und</strong>stück, auf dem infolge <strong>der</strong><br />

Zerstörung o<strong>der</strong> des Verfalls <strong>der</strong> Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden<br />

ist.<br />

Maßgebend für die Wertermittlung unbebauter Gr<strong>und</strong>stücke ist <strong>der</strong> auf den 1. Januar 1996 von<br />

den Gutachterausschüssen <strong>der</strong> Städte <strong>und</strong> Kreise festgelegte Bodenrichtwert, <strong>der</strong> dem örtlichen<br />

Verkehrswert entspricht, weil er u.a. aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet wird. Dieser<br />

Bodenrichtwert wird um 20 % ermäßigt <strong>und</strong> mit <strong>der</strong> Fläche des unbebauten Gr<strong>und</strong>stücks multipliziert.<br />

Beispiel<br />

Der Bodenrichtwert (zum 1. Januar 1996 bereits in Euro umgerechnet) eines<br />

600 qm großen Bauplatzes beträgt 140 Euro/qm.<br />

Der Gr<strong>und</strong>besitzwert errechnet sich wie folgt:<br />

600 qm x (140 Euro - 20 %) = 67.200 Euro<br />

Abger<strong>und</strong>et auf volle tausend Euro ergibt sich ein Steuerwert i. H. v. 67.000 Euro.<br />

18<br />

Wegen <strong>der</strong> typisierenden Bewertung kann sich in manchen Fällen ein zu hoher Steuerwert<br />

ergeben. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen gegenüber dem Finanzamt nachweisen,<br />

dass <strong>der</strong> Verkehrswert des unbebauten Gr<strong>und</strong>stücks tatsächlich niedriger ist als <strong>der</strong> im<br />

Bewertungsverfahren ermittelte Gr<strong>und</strong>besitzwert. In diesem Fall ist <strong>der</strong> nachgewiesene<br />

Verkehrswert - allerdings ohne Ermäßigung um 20 % - als Gr<strong>und</strong>besitzwert festzustellen. Als<br />

Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses o<strong>der</strong><br />

eines öffentlich bestellten <strong>und</strong> vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken erfor<strong>der</strong>lich. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines<br />

Jahres vor o<strong>der</strong> nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis für das zu<br />

bewertende Gr<strong>und</strong>stück kann als Nachweis dienen.<br />

Als bebaut gelten Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen sich ein - benutzbares - Gebäude befindet. Der<br />

Wert wird regelmäßig in einem sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt. Gr<strong>und</strong>lage ist die


durchschnittliche Jahresnettokaltmiete <strong>der</strong> letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt.<br />

Bei einer geringeren Vermietungszeit ist die Jahresnettokaltmiete aus dem kürzeren Zeitraum<br />

zu ermitteln.<br />

Beachte: Zur Jahresnettokaltmiete gehören nicht die Betriebskosten, wie z. B. Heizung, Wasser,<br />

Aufzug, Hausmeister, usw.<br />

Diese Jahresnettokaltmiete ist mit 12,5 zu multiplizieren. Von diesem Zwischenwert ist ein<br />

Altersabschlag von 0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes abzuziehen, jedoch<br />

höchstens bis zu 25 %.<br />

Wurde die Nutzungsdauer des Gebäudes durch Baumaßnahmen deutlich verlängert, so<br />

berechnet sich <strong>der</strong> Altersabschlag ab dem Jahr <strong>der</strong> Renovierung.<br />

Statt <strong>der</strong> tatsächlich gezahlten Miete ist die „übliche Miete“ anzusetzen, wenn ein bebautes<br />

Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> ein Teil hiervon<br />

• nicht genutzt,<br />

• vom Eigentümer o<strong>der</strong> dessen Familie selbst genutzt,<br />

• an<strong>der</strong>en unentgeltlich <strong>zur</strong> Nutzung überlassen,<br />

• an Angehörige o<strong>der</strong><br />

• an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet ist.<br />

19<br />

Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung <strong>und</strong> Alter vergleichbare,<br />

nicht preisgeb<strong>und</strong>ene Gr<strong>und</strong>stücke von fremden Mietern bezahlt wird, <strong>und</strong> zwar die<br />

Nettokaltmiete.<br />

Beachte: Bei Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern ist <strong>der</strong> so ermittelte Wert um 20 % zu erhöhen. Dieser<br />

Zuschlag erfolgt, weil die Gr<strong>und</strong>stücke im Vergleich zu sog. Mietwohngr<strong>und</strong>stücken relativ<br />

groß sind.<br />

2


2<br />

Beispiel<br />

Der am 1. Januar 2002 verstorbene Erblasser hinterlässt ein Zweifamilienhaus, das zum 30.<br />

Oktober 1987 bezugsfertig war. Der Erblasser bewohnte mit seiner Familie die Wohnung im<br />

Erdgeschoss (120 qm). Die 85 qm große Wohnung im Dachgeschoss (bei gleicher<br />

Ausstattung) war die letzten drei Jahre vor dem Erbfall für monatlich 510 Euro (Nettokaltmiete)<br />

vermietet.<br />

Der Gr<strong>und</strong>besitzwert ermittelt sich wie folgt:<br />

510 Euro (monatliche Nettokaltmiete) : 85 qm = 6 Euro/qm<br />

205 qm (Gesamtwohnfläche) x 6 Euro = 1.230 Euro/Monat<br />

x 12 Monate = 14.760 Euro (Jahresnettokaltmiete)<br />

x Vervielfältiger 12,5<br />

abzgl. Alterswertmin<strong>der</strong>ung:<br />

184.500 Euro<br />

14 Jahre x 0,5 % = 7 % von 184.500 Euro 12.915 Euro<br />

Zwischenwert 171.585 Euro<br />

20 % Zuschlag wegen Zweifamilienhaus 34.317 Euro<br />

Gr<strong>und</strong>besitzwert 205.902 Euro<br />

abger<strong>und</strong>eter Gr<strong>und</strong>besitzwert 205.500 Euro<br />

20<br />

Beachte: Der nach dem Ertragswertverfahren angesetzte Wert muss mindestens den Wert erreichen,<br />

den das Gr<strong>und</strong>stück als unbebautes Gr<strong>und</strong>stück hätte. Wird dieser Wert nicht<br />

erreicht, ist <strong>der</strong> Wert für ein vergleichbares unbebautes Gr<strong>und</strong>stück anzusetzen.<br />

Auch hier kann es wegen <strong>der</strong> typisierenden Bewertung in Einzelfällen vorkommen, dass <strong>der</strong><br />

ermittelte Wert zu hoch ist. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen gegenüber dem<br />

Finanzamt nachweisen, dass <strong>der</strong> Verkehrswert des bebauten Gr<strong>und</strong>stücks niedriger als <strong>der</strong><br />

im Bewertungsverfahren ermittelte Gr<strong>und</strong>besitzwert ist. In diesem Fall ist <strong>der</strong> nachgewiesene<br />

Verkehrswert als Gr<strong>und</strong>besitzwert festzustellen. Das gilt auch, wenn sonst <strong>der</strong> Mindestwert<br />

anzusetzen wäre. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen<br />

Gutachterausschusses o<strong>der</strong> eines öffentlich bestellten <strong>und</strong> vereidigten Sachverständigen für<br />

die Bewertung von Gr<strong>und</strong>stücken erfor<strong>der</strong>lich. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

innerhalb eines Jahres vor o<strong>der</strong> nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener<br />

Kaufpreis für das zu bewertende Gr<strong>und</strong>stück kann als Nachweis dienen.<br />

Ein Gr<strong>und</strong>stück im Zustand <strong>der</strong> Bebauung liegt bis <strong>zur</strong> Bezugsfertigkeit des Gebäudes o<strong>der</strong><br />

Gebäudeteils vor. Der Zustand <strong>der</strong> Bebauung erhöht den Wert des Gr<strong>und</strong>stücks.


21<br />

Die Wertsteigerung ist soweit zu erfassen, wie <strong>der</strong> Baufortschritt gediehen ist; noch nicht<br />

bezugsfertige Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile werden entsprechend dem Grad ihrer Fertigstellung<br />

erfasst. Der Fertigstellungsgrad bestimmt sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong> bis zum<br />

Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten.<br />

Sofern das Gebäude nach Fertigstellung im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, wird<br />

auf die Miete abgestellt, die nach Fertigstellung zu erzielen wäre. Von diesem Wert entfallen<br />

80 % auf das Gebäude.<br />

Beachte: Der Wert für das Gr<strong>und</strong>stück im Zustand <strong>der</strong> Bebauung darf den Wert des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

nicht übersteigen, <strong>der</strong> nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre.<br />

Zum Nachlass gehört ein Erbbaurecht! Welchen Wert verkörpert dieses?<br />

Vererbt wird in diesem Fall nicht das Gr<strong>und</strong>stück, son<strong>der</strong>n „nur“ das Erbbaurecht. Hierbei handelt<br />

es sich um das veräußerliche <strong>und</strong> vererbliche Recht, auf einem Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong><br />

Oberfläche eines Gr<strong>und</strong>stücks ein Bauwerk zu haben. Das „belastete Gr<strong>und</strong>stück“ ist das<br />

Gr<strong>und</strong>stück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Werts des Erbbaurechts ist regelmäßig vom Wert des (unbelasteten)<br />

Gr<strong>und</strong>stücks auszugehen. Der so ermittelte Wert ist um den Wert des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zu kürzen. Der Wert des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks beträgt das 18,6-fache des jährlich zu zahlenden<br />

Erbbauzinses. Bei einer Übertragung lediglich des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks wäre dieser<br />

Wert anzusetzen.<br />

Beispiel<br />

M überträgt ihr Erbbaurecht mit einem jährlichen Erbbauzins von 2.000 Euro auf die Tochter.<br />

Die in den letzten drei Jahren erzielte Jahresmiete für das aufstehende 14 Jahre alte Gebäude<br />

beträgt 50.000 Euro.<br />

50.000 Euro (Jahresnettokaltmiete ) x 12,5 = 625.000 Euro<br />

abzgl. Alterswertmin<strong>der</strong>ung:<br />

14 Jahre x 0,5 % = 7 % von 625.000 Euro 43.750 Euro<br />

581.250 Euro<br />

abzgl. Wert des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

(2.000 Euro x Vervielfältiger 18,6 =<br />

37.200 Euro) 37.200 Euro<br />

Gr<strong>und</strong>stückswert für das Erbbaurecht 544.050 Euro<br />

abger<strong>und</strong>eter Wert 544.000 Euro<br />

2


2<br />

Zum Erbe gehört land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>besitz! Wie wird <strong>der</strong><br />

Wert ermittelt?<br />

22<br />

Der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>besitzwert ergibt sich als Summe aus dem<br />

Betriebswert, dem Wert <strong>der</strong> Betriebswohnung <strong>und</strong> dem Wert des Wohnteils.<br />

Der Betriebswert wird ermittelt in einem stark vereinfachten Ertragswertverfahren mit standardisierten<br />

Werten für die wichtigsten Nutzungen <strong>und</strong> Nutzungsteile. Die jeweiligen<br />

Wertansätze sind dem Gesetz zu entnehmen.<br />

Betriebswohnungen sind Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile des Betriebs, die dessen<br />

Arbeitnehmern <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Familienangehörigen zu Wohnzwecken <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden.<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> Betriebswohnungen erfolgt nach dem Ertragswertverfahren, ebenso<br />

die Bewertung des Wohnteils.<br />

Der Wohnteil eines Betriebs <strong>der</strong> Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft ist regelmäßig selbstgenutzt o<strong>der</strong><br />

unentgeltlich überlassen. Hier ist die übliche Miete für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung <strong>und</strong><br />

Alter vergleichbare Gr<strong>und</strong>stücke maßgebend. Enthält <strong>der</strong> Wohnanteil nur eine o<strong>der</strong> zwei<br />

Wohnungen, ist <strong>der</strong> Ertragswert um 20 % zu erhöhen.<br />

Wie wird die Schuldenbelastung von Gr<strong>und</strong>stücken berücksichtigt?<br />

Schulden sind gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Nennwert abzugsfähig. Gr<strong>und</strong>stücksübertragungen mit<br />

„Restschuldbeständen“ wirken zumindest im Erbfall wie ein zusätzlicher Steuerrabatt, da die<br />

Schulden in voller Höhe <strong>und</strong> nicht anteilig im Verhältnis zum Verkehrswert abgezogen werden<br />

können. Restschulden, die höher sind als <strong>der</strong> steuerliche Gr<strong>und</strong>stückswert (Schuldenüberhänge),<br />

lassen sich <strong>zur</strong> Verrechnung mit an<strong>der</strong>en Vermögenswerten nutzen. Dagegen ist bei<br />

Schenkungen unter Lebenden ein Schuldenüberhang steuerlich ausgeschlossen.<br />

Merke: Gegenleistungen <strong>und</strong> Auflagen im Zusammenhang mit einer Schenkung können nicht<br />

höher angesetzt werden, als <strong>der</strong> Wert des Zuwendungsgegenstands selbst.


3. DIE BERECHNUNG DER ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER<br />

23<br />

Welche Steuerklasse wird dem Erben zugeordnet?<br />

Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> richtet sich vor allem nach dem verwandtschaftlichen<br />

Verhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker <strong>und</strong> dem Erwerber. Je näher <strong>der</strong><br />

Grad <strong>der</strong> Verwandtschaft, um so niedriger ist die <strong>Erbschaft</strong>- o<strong>der</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>.<br />

Entsprechend dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser o<strong>der</strong> Schenker werden Erwerber in<br />

drei Steuerklassen eingereiht:<br />

Steuerklasse I<br />

• <strong>der</strong> Ehegatte<br />

• die Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Stiefkin<strong>der</strong><br />

• die Enkel <strong>und</strong> Großenkel<br />

• die Eltern <strong>und</strong> Großeltern (nur bei Erbfällen)<br />

Steuerklasse II<br />

• die Eltern <strong>und</strong> Großeltern (nur in Schenkungsfällen)<br />

• die Geschwister<br />

• die Kin<strong>der</strong> von Geschwistern<br />

• die Stiefeltern<br />

• die Schwiegerkin<strong>der</strong><br />

• die Schwiegereltern<br />

• <strong>der</strong> geschiedene Ehegatte<br />

Steuerklasse III<br />

• alle an<strong>der</strong>en bisher nicht genannten Verwandten<br />

• alle nicht verwandten Erwerber<br />

3


3<br />

24<br />

Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird je nach seiner Höhe <strong>und</strong> <strong>der</strong> betreffenden Steuerklasse<br />

ein aus nachfolgen<strong>der</strong> Tabelle zu entnehmen<strong>der</strong> Steuersatz angewendet:<br />

Wert des steuerpflichtigen Vomh<strong>und</strong>ertsatz<br />

Erwerbs (nach Abzug <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Steuerklasse<br />

Freibeträge) bis einschließlich I II III<br />

52.000 Euro 7 12 17<br />

256.000 Euro 11 17 23<br />

512.000 Euro 15 22 29<br />

5.113.000 Euro 19 27 35<br />

12.783.000 Euro 23 32 41<br />

25.565.000 Euro 27 37 47<br />

über 25.565.000 Euro 30 40 50<br />

Ein Härteausgleich verhin<strong>der</strong>t das sprunghafte Ansteigen <strong>der</strong> Steuer, wenn eine Wertstufe<br />

nur geringfügig überschritten wird.<br />

Welche Freibeträge stehen dem Erwerber zu?<br />

Jedem Erwerber o<strong>der</strong> Beschenkten steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich<br />

nach <strong>der</strong> jeweiligen Steuerklasse richtet. Erst wenn das Vermögen diesen Freibetrag überschreitet,<br />

unterliegt <strong>der</strong> darüber hinausgehende Betrag <strong>der</strong> Besteuerung.<br />

Der persönliche Freibetrag beträgt<br />

- 307.000 Euro für den Ehegatten<br />

- je 205.000 Euro für die Kin<strong>der</strong>, Stiefkin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong> verstorbener Kin<strong>der</strong><br />

- je 51.200 Euro für Enkel <strong>und</strong> Großenkel, Eltern <strong>und</strong> Großeltern (nur Erbfälle)<br />

- je 10.300 Euro für die Personen <strong>der</strong> Steuerklasse II<br />

- je 5.200 Euro für die Personen <strong>der</strong> Steuerklasse III.<br />

Neben dem persönlichen Freibetrag wird in Erbfällen (nicht bei einer Schenkung) sowohl dem<br />

überlebenden Ehegatten als auch den Kin<strong>der</strong>n (hier bis <strong>zur</strong> Vollendung des 27. Lebensjahres)<br />

zusätzlich ein beson<strong>der</strong>er Versorgungsfreibetrag gewährt. Er beträgt für den überlebenden<br />

Ehegatten 256.000 Euro.


Für Kin<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Versorgungsfreibetrag nach <strong>der</strong>en Alter wie folgt gestaffelt:<br />

• 52.000 Euro bei einem Alter bis zu 5 Jahren,<br />

• 41.000 Euro bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren,<br />

• 30.700 Euro bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren,<br />

• 20.500 Euro bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren,<br />

• 10.300 Euro bei einem Alter von mehr als 20 bis zu 27 Jahren.<br />

Was ist von <strong>der</strong> Steuer befreit (sachliche Steuerbefreiungen)?<br />

Nicht alles, was <strong>der</strong> Erbe o<strong>der</strong> Beschenkte erhält, ist auch steuerpflichtig:<br />

25<br />

- Erwerber <strong>der</strong> Steuerklasse I erhalten für Hausrat einen Freibetrag von 41.000 Euro für<br />

Hausrat <strong>und</strong> einen zusätzlichen Freibetrag von 10.300 Euro für an<strong>der</strong>e bewegliche körperliche<br />

Gegen-stände. Für Erwerber <strong>der</strong> Steuerklassen II <strong>und</strong> III kommt für Hausrat<br />

<strong>und</strong> an<strong>der</strong>e bewegliche körperliche Gegenstände ein einheitlicher Freibetrag von<br />

10.300 Euro in Betracht.<br />

- Zum Hausrat gehören insbeson<strong>der</strong>e die gesamte Wohneinrichtung, Wäsche,<br />

Kleidungsstücke, Geschirr <strong>und</strong> Bücher. Zu den an<strong>der</strong>en beweglichen körperlichen<br />

Gegenständen zählen z. B. Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Musikinstrumente,<br />

Sportgeräte, Uhren <strong>und</strong> Schmuck.<br />

Beachte: Von <strong>der</strong> Steuerbefreiung ausgenommen sind unter an<strong>der</strong>em Zahlungsmittel,<br />

Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine <strong>und</strong> Perlen.<br />

- Gr<strong>und</strong>besitz o<strong>der</strong> Teile von Gr<strong>und</strong>besitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche<br />

Sammlungen, Bibliotheken <strong>und</strong> Archive bleiben zu 60 % ihres Wertes<br />

steuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst,<br />

Geschichte o<strong>der</strong> Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in<br />

<strong>der</strong> Regel die erzielten Einnahmen übersteigen <strong>und</strong> die Gegenstände den Zwecken <strong>der</strong><br />

Forschung o<strong>der</strong> Volksbildung nutzbar gemacht sind o<strong>der</strong> werden. Eine volle<br />

Steuerbefreiung dieser Gegenstände ist dann möglich, wenn noch weitere<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn die Gegenstände <strong>der</strong> Denkmalpflege unterstellt<br />

werden o<strong>der</strong> die Gegenstände sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz <strong>der</strong><br />

Familie befinden.<br />

3


3<br />

26<br />

Beachte: Werden die Gegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert<br />

o<strong>der</strong> entfallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses<br />

Zeitraumes, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.<br />

- Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem an<strong>der</strong>en Ehegatten<br />

Eigentum o<strong>der</strong> Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken<br />

genutzten Familienwohnheim (Haus, Eigentumswohnung) verschafft o<strong>der</strong> den an<strong>der</strong>en<br />

Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung des Familienwohnheims freistellt.<br />

- Zuwendungen an Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern o<strong>der</strong> Großeltern, wenn <strong>der</strong> Erwerb<br />

zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 Euro nicht übersteigt <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Erwerber infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Gebrechen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung<br />

seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist o<strong>der</strong> durch die<br />

Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an <strong>der</strong> Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehin<strong>der</strong>t<br />

ist;<br />

- bis zu 5.200 Euro für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich o<strong>der</strong> gegen un<strong>zur</strong>eichendes<br />

Entgelt Pflege o<strong>der</strong> Unterhalt gewährt haben;<br />

- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts o<strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />

Ausbildung;<br />

- übliche Gelegenheitsgeschenke;<br />

- Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen <strong>und</strong> gemeinnützigen<br />

Zwecken gewidmet sind;<br />

- Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.<br />

Beachte: Die einzelnen Steuerbefreiungen gelten unabhängig von den persönlichen<br />

Freibeträgen.


4. STEUERLICHE EINZELFRAGEN<br />

27<br />

Wie wirkt sich die Beendigung einer Zugewinngemeinschaft von Ehegatten<br />

aus?<br />

Mangels an<strong>der</strong>weitiger Regelung durch notariellen Vertrag (z. B. Gütertrennung o<strong>der</strong> Gütergemeinschaft)<br />

leben die meisten Ehegatten im gesetzlichen Güterstand <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft.<br />

Dies bedeutet zivilrechtlich, dass die Vermögen <strong>der</strong> Eheleute während <strong>der</strong> Ehe<br />

getrennt bleiben <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zugewinn zum Vermögen eines Ehegatten (z. B. Ersparnisse aus<br />

Arbeitseinkommen) nur einem Ehegatten <strong>und</strong> nicht beiden Eheleuten gemeinschaftlich zufällt.<br />

Ein Ausgleich erfolgt, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (durch Vertrag, Tod o<strong>der</strong><br />

Scheidung, sog. Zugewinnausgleich).<br />

Dagegen geht das <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>recht davon aus, dass <strong>der</strong> während <strong>der</strong><br />

Ehe erwirtschaftete Vermögenszugewinn eigentlich beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Der<br />

Ausgleichsempfänger übernimmt demzufolge nur, was ihm sowieso zusteht. Dieser<br />

Zugewinnausgleich soll nicht besteuert werden.<br />

Im Scheidungsfall bleibt <strong>der</strong> tatsächlich gezahlte Zugewinnausgleich (auf den sich die<br />

Ehepartner geeinigt haben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vom Gericht festgelegt wurde) in voller Höhe schenkungsteuerfrei.<br />

Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners beendet, bleibt <strong>der</strong> Betrag<br />

steuerfrei, den <strong>der</strong> überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung <strong>der</strong> Zugewinngemeinschaft<br />

als (fiktive) Ausgleichsfor<strong>der</strong>ung geltend machen könnte. Die „fiktive<br />

Ausgleichsfor<strong>der</strong>ung" ergibt sich aus <strong>der</strong> Gegenüberstellung <strong>der</strong> Verkehrswerte des Anfangs<strong>und</strong><br />

des Endvermögens <strong>der</strong> Eheleute.<br />

Wie erfolgt die Aufteilung von Gemeinschaftskonten <strong>der</strong> Ehegatten?<br />

Bei Gemeinschaftskonten (Girokonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots, Sparbriefen etc.) von<br />

Ehegatten erfolgt eine Zurechnung in Höhe des Anteils, <strong>der</strong> im Innenverhältnis auf den jeweiligen<br />

Ehegatten entfällt („das, was je<strong>der</strong> aus seinem eigenen Vermögen eingezahlt hat"). Im<br />

Zweifel gilt jedoch für den Fiskus die Vermutung einer hälftigen Aufteilung (d. h. die Hälfte des<br />

Guthabens ist zu versteuern<strong>der</strong> Erwerb, die an<strong>der</strong>e Hälfte gehört dem Ehegatten ohnehin<br />

4


4<br />

28<br />

schon) auch dann, wenn die auf dem Gemeinschaftskonto angesammelten Ersparnisse überwiegend<br />

aus dem Einkommen des alleinverdienenden Ehepartners stammen.<br />

Beachte: Weist <strong>der</strong> überlebende Ehepartner aber nach, dass er im Innenverhältnis mehr als die<br />

Hälfte auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat, bleibt ein entsprechend höherer<br />

Anteil steuerfrei.<br />

Wird die Schenkung eines Familienwohnheims an den Ehegatten besteuert?<br />

Schenkt ein Ehegatte dem an<strong>der</strong>en Ehegatten das Eigentum o<strong>der</strong> Miteigentum an einem zu<br />

eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim (z. B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus<br />

o<strong>der</strong> Eigentumswohnung), fällt keine <strong>Schenkungsteuer</strong> an. Das Gleiche gilt, wenn er den<br />

an<strong>der</strong>en Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anschaffung<br />

o<strong>der</strong> Herstellung eines Familienwohnheims freistellt.<br />

Was wird im Erbfall mit einer dann fälligen Lebensversicherung?<br />

Wird im Erbfall die Auszahlung einer Lebensversicherung fällig, stellt sich die Frage nach <strong>der</strong><br />

<strong>Erbschaft</strong>steuerpflicht <strong>der</strong> ausgezahlten Versicherungsleistung. Hierbei sind die Einzelheiten<br />

des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.<br />

Beispiele<br />

• Hat <strong>der</strong> Erblasser als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag keinen<br />

Bezugsberechtigten benannt, gehört die Auszahlungssumme zum Nachlass <strong>und</strong> muss<br />

von den Erben entsprechend ihrem Erbteil versteuert werden.<br />

• Hat <strong>der</strong> Erblasser eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen <strong>und</strong> einen<br />

Begünstigten zum Bezugsberechtigten benannt, ist die Auszahlungssumme dem<br />

Bezugsberechtigten vorweg zu<strong>zur</strong>echnen <strong>und</strong> unterliegt zusammen mit seinem Erbteil<br />

<strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer.<br />

• Hat <strong>der</strong> Begünstigte selbst den Versicherungsvertrag abgeschlossen <strong>und</strong> das Leben<br />

einer an<strong>der</strong>en Person versichert, bleibt die Auszahlung steuerfrei, weil es sich hier um<br />

den eigenen Versicherungsvertrag handelt, <strong>der</strong> mit den eigenen Versicherungsprämien<br />

erfüllt wurde.<br />

• Ist eine Versicherung auf verb<strong>und</strong>ene Leben abgeschlossen, bei <strong>der</strong> zwei o<strong>der</strong> mehr<br />

Personen - in <strong>der</strong> Regel ein Ehepaar - sich gemeinschaftlich in <strong>der</strong> Weise versichert<br />

haben, dass die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden fällig wird, geht<br />

man davon aus, dass je<strong>der</strong> Ehegatte im Innenverhältnis die Hälfte <strong>der</strong> Prämien bezahlt<br />

<strong>und</strong> damit <strong>zur</strong> Hälfte den eigenen Versicherungsanteil erfüllt hat. Im Ergebnis unterliegt


29<br />

nur die halbe Auszahlungssumme <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>steuer. Kann <strong>der</strong> überlebende Ehegatte<br />

dem Finanzamt gegenüber dokumentieren, dass er zu mehr als 50 % die Prämien<br />

gezahlt hat, bleibt ein entsprechend höherer Anteil erbschaftsteuerfrei.<br />

Wie werden mehrere Erwerbe <strong>der</strong> letzten Jahre steuerlich berücksichtigt?<br />

Alle innerhalb von 10 Jahren von einer Person empfangenen Vermögensvorteile sind zu einem<br />

Betrag zusammen<strong>zur</strong>echnen <strong>und</strong> zu versteuern. Die auf die früheren Erwerbsvorgänge entfallende<br />

Steuer ist an<strong>zur</strong>echnen.<br />

Beispiel<br />

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahre 2002 Bargeld in Höhe von 300.000 Euro. Im Jahre<br />

2003 schenkt er ihr weitere 500.000 Euro.<br />

Erwerb 2002<br />

Barvermögen 300.000 Euro<br />

abzgl. persönl. Freibetrag 205.000 Euro<br />

Steuerpflichtiger Erwerb 95.000 Euro<br />

Steuersatz in Steuerklasse I laut Tabelle: 11 %<br />

Steuer auf steuerpfl. Erwerb 2002 10.450 Euro<br />

Erwerb 2003<br />

Barvermögen 2003 500.000 Euro<br />

Barvermögen 2002 300.000 Euro<br />

Gesamterwerb 800.000 Euro<br />

abzgl. persönl. Freibetrag 205.000 Euro<br />

Steuerpflichtiger Erwerb 695.000 Euro<br />

Steuersatz in Steuerklasse I laut Tabelle: 19 %<br />

Steuer auf Gesamterwerb 132.050 Euro<br />

abzüglich an<strong>zur</strong>echnende Steuer 2002 ./. 10.450 Euro<br />

Festzusetzende Steuer 2003 121.600 Euro<br />

Trotz <strong>der</strong> Zusammenrechnung mit früheren Erwerben bleibt nur <strong>der</strong> Letzterwerb selbst<br />

Besteuerungssachverhalt. Nur für diesen Erwerb wird eine neue Steuer geschuldet, <strong>der</strong>en<br />

Bemessung lediglich vom Wert des Vorerwerbs beeinflusst ist. Weil dieser Vorerwerb selbstständig<br />

bereits <strong>der</strong> Besteuerung unterlag, muss von <strong>der</strong> Steuer auf den Letzterwerb ein<br />

Steuerbetrag abgezogen werden, <strong>der</strong> rechnerisch auf den Vorerwerb entfällt.<br />

4


4<br />

Wie erfolgt die Berücksichtigung von Renten, Nutzungen <strong>und</strong> Leistungen?<br />

30<br />

Gehört zum steuerpflichtigen Erwerb eine Rente (o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e wie<strong>der</strong>kehrende Nutzung<br />

o<strong>der</strong> Leistung), unterliegt diese mit ihrem Kapitalwert <strong>der</strong> Besteuerung. Die dafür zu entrichtende<br />

Steuer kann sowohl sofort vom Kapitalwert als auch auf Antrag jährlich im Voraus vom<br />

Jahreswert <strong>der</strong> Rente entrichtet werden. Die Jahressteuer wird erst erhoben, wenn<br />

Rentenbezüge <strong>und</strong> an<strong>der</strong>es Vermögen den persönlichen Freibetrag aufgezehrt haben. Die<br />

Jahresversteuerung bietet den Vorteil einer langfristigen Ratenzahlung <strong>und</strong> vermeidet, dass<br />

<strong>der</strong> Erwerber bereits die ganze Steuer zahlen muss, obwohl er über die Rente erst verteilt über<br />

die Laufzeit verfügen kann.<br />

Beispiel<br />

Ein Bru<strong>der</strong> hat seiner Schwester eine lebenslängliche Rente eingeräumt, <strong>der</strong>en Jahreswert<br />

5.000 Euro beträgt. Gleichzeitig hat er ihr 25.000 Euro in bar zugewendet. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Zuwendung ist die Schwester 60 Jahre alt.<br />

Kapitalwert des Rente: 5.000 Euro x 12,034 =<br />

(Vervielfältiger s. Tabelle 8 zu § 14 Abs. 1 BewG)<br />

60.170 Euro<br />

Barzuwendung + 25.000 Euro<br />

Wert <strong>der</strong> Bereicherung 85.170 Euro<br />

Freibetrag Steuerklasse II ./. 10.300 Euro<br />

steuerpflichtiger Erwerb 74.870 Euro<br />

abger<strong>und</strong>et 74.800 Euro<br />

Steuersatz nach Steuerklasse II: 17 %<br />

<strong>Erbschaft</strong>steuer 12.716 Euro<br />

Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Jahresversteuerung sind sofort 2.499 Euro (= 17 % von 25.000 Euro ./. 10.300<br />

Euro) sowie eine Jahressteuer von 850 Euro (17 % von 5.000 Euro) zu entrichten; in den folgenden<br />

Jahren sind jeweils 850 Euro zu zahlen.<br />

Die Jahressteuer kann jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert zu diesem<br />

Zeitpunkt abgelöst werden. Dazu sind die in Zukunft noch fälligen Jahressteuerbeträge auf den<br />

Ablösezeitpunkt abzuzinsen. Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist spätestens bis zum Beginn des<br />

Monats zu stellen, <strong>der</strong> dem Monat <strong>der</strong> nächsten Fälligkeit <strong>der</strong> Jahressteuer vorausgeht.<br />

Wird <strong>der</strong> mehrfache Erwerb desselben Vermögens mehrfach besteuert?<br />

Fällt bei Personen <strong>der</strong> Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn<br />

Jahren zuvor schon einmal von Personen <strong>der</strong> Steuerklasse I erworben wurde, vermeidet eine


31<br />

Steuerermäßigung die Doppelbesteuerung in voller Höhe. Die Ermäßigung liegt nach <strong>der</strong> zeitlichen<br />

Nähe <strong>der</strong> Todesfälle zwischen 10 % <strong>und</strong> 50 %.<br />

Beispiel<br />

Wenn <strong>der</strong> Vater innerhalb eines Jahres nach dem Tod seines eigenen Vaters verstirbt, erhält <strong>der</strong><br />

Sohn eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 %.<br />

Wie wird eine mittelbare Gr<strong>und</strong>stücksschenkung steuerlich berücksichtigt?<br />

Unter einer mittelbaren Schenkung eines Gr<strong>und</strong>stücks versteht man die Hingabe von Geld<br />

- zum Erwerb eines bestimmten Gr<strong>und</strong>stücks o<strong>der</strong><br />

- <strong>zur</strong> Errichtung eines Gebäudes.<br />

In diesen Fällen ist in <strong>der</strong> Regel nicht <strong>der</strong> Geldbetrag, son<strong>der</strong>n das Gr<strong>und</strong>stück bzw. das zu<br />

errichtende Gebäude Gegenstand <strong>der</strong> Schenkung. Deshalb unterliegt nicht <strong>der</strong> Geldbetrag,<br />

son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> steuerlich maßgebende Wert des Gr<strong>und</strong>stücks bzw. des zu errichtenden<br />

Gebäudes <strong>der</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>.<br />

Was passiert bei einer gemischten Schenkung - Schenkung unter Auflagen?<br />

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Leistung <strong>der</strong> einen Partei zum Teil durch die<br />

Gegenleistung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Partei ausgeglichen wird (z. B. Übernahme von Gr<strong>und</strong>stücksbelastungen,<br />

geringer Kaufpreis). Dabei können die zu erbringenden Gegenleistungen <strong>und</strong> die<br />

zu erfüllenden Auflagen nicht unmittelbar vom Erwerb (bei einer gemischten Gr<strong>und</strong>stücksschenkung<br />

vom festgestellten Gr<strong>und</strong>stückswert) abgezogen werden. Vielmehr ist bei einer<br />

gemischten Schenkung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schenkung unter Leistungsauflage <strong>der</strong> Steuerwert <strong>der</strong><br />

Leistung des Schenkers in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem <strong>der</strong> Verkehrswert <strong>der</strong><br />

Bereicherung des Beschenkten (z. B. Verkehrswert des Gr<strong>und</strong>stücks nach Abzug <strong>der</strong> Gegenleistungen<br />

des Beschenkten o<strong>der</strong> des Werts <strong>der</strong> Leistungsauflagen) zu dem Verkehrswert des<br />

geschenkten Vermögens (z. B. des Gr<strong>und</strong>stücks) steht. Der Steuerwert <strong>der</strong> freigebigen<br />

Zuwendung als schenkungsteuerliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist somit nach folgen<strong>der</strong> Formel<br />

zu ermitteln:<br />

4


4<br />

Steuerwert <strong>der</strong> Leistung Verkehrswert <strong>der</strong> Bereicherung<br />

des Schenkers x des Beschenkten<br />

Verkehrswert <strong>der</strong> Leistung des Schenkers<br />

= Steuerwert <strong>der</strong> frei-<br />

gebigen Zuwendung<br />

Beispiel<br />

A überträgt B ein Gr<strong>und</strong>stück (Gr<strong>und</strong>besitz- <strong>und</strong> Steuerwert = 150.000 Euro, Verkehrswert =<br />

250.000 Euro), das mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld von 50.000 belastet<br />

ist. Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des B beträgt somit (250.000 Euro - 50.000 Euro) =<br />

200.000 Euro. Steuerlich ist die Bereicherung von B aus <strong>der</strong> freigebigen Zuwendung mit<br />

150.000 x 200.000<br />

_______________ = 120.000 Euro zu erfassen.<br />

250.000<br />

Bei einer Schenkung unter einer Nutzungs- o<strong>der</strong> Duldungsauflage (z. B. Wohnrecht o<strong>der</strong><br />

Nießbrauchsrecht) ist <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>der</strong> schenkungsteuerlichen Bemessungsgr<strong>und</strong>lage vom<br />

Steuerwert <strong>der</strong> Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert abzuziehen<br />

(Ausnahme: Stehen die Nutzungen dem Schenker o<strong>der</strong> seinem Ehegatten zu, kann<br />

die Last nicht abgezogen, son<strong>der</strong>n nur durch eine zinslose Steuerst<strong>und</strong>ung berücksichtigt<br />

werden).<br />

Beispiel<br />

A überträgt B ein Gr<strong>und</strong>stück, für das ein Gr<strong>und</strong>stückswert (Steuerwert) von 250.000 Euro festgestellt<br />

wird <strong>und</strong> dessen Verkehrswert 480.000 Euro beträgt. Das Gr<strong>und</strong>stück ist mit einem<br />

lebenslangen Wohnrecht zugunsten <strong>der</strong> Schwester des A mit einem steuerlichen Wert<br />

(Kapitalwert) von 50.000 Euro belastet.<br />

Steuerlich ist <strong>der</strong> Erwerb des B mit 200.000 Euro (250.000 Euro abzüglich 50.000 Euro) zu<br />

erfassen.<br />

Hätte A die Duldungsauflage zugunsten seiner Ehefrau vereinbart, käme ein Abzug nicht in<br />

Betracht.<br />

Wie wird Betriebsvermögen besteuert?<br />

32<br />

Betriebsvermögen wird gr<strong>und</strong>sätzlich auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Steuerbilanzwerte bzw. bei<br />

Gewerbetreibenden, die keine Bilanz erstellen, mit den ertragsteuerlichen Werten bewertet.<br />

Ausgenommen bleiben Betriebsgr<strong>und</strong>stücke, die mit dem Gr<strong>und</strong>besitzwert anzusetzen sind.


33<br />

Das Betriebsvermögen umfasst das zu einem Gewerbebetrieb gehörende Vermögen, das <strong>der</strong><br />

Ausübung eines freien Berufs dienende Vermögen <strong>und</strong> Betriebsvermögen in Form von<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften. Welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen zum<br />

Betriebsvermögen gehören, ist nach Bewertungsrecht zu entscheiden.<br />

Zur steuerlichen Entlastung <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge werden beim Erwerb von inländischem<br />

Betriebsvermögen, inländischem land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichem Vermögen <strong>und</strong> von<br />

wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (= mehr als ein Viertel) unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die folgenden beson<strong>der</strong>en Vergünstigungen gewährt:<br />

bei Erwerben bis zum 31.12.2003<br />

- ein Freibetrag bis zu 256.000 Euro <strong>und</strong><br />

- ein Bewertungsabschlag von 40 vom H<strong>und</strong>ert vom verbleibenden Wert<br />

bei Erwerben nach dem 31.12.2003<br />

- ein Freibetrag bis zu 225.000 Euro <strong>und</strong><br />

- ein Bewertungsabschlag von 35 vom H<strong>und</strong>ert vom verbleibenden Wert<br />

Zu den genannten Vergünstigungen kommt noch eine sogenannte „Tarifbegrenzung“. Erhalten<br />

natürliche Personen <strong>der</strong> Steuerklasse II o<strong>der</strong> III begünstigtes Vermögen, so wird dieser<br />

Erwerb nach <strong>der</strong> günstigeren Steuerklasse I besteuert. Hierfür ist ein sogenannter<br />

„Entlastungsbetrag“ zu ermitteln. Dieser Entlastungsbetrag ist von <strong>der</strong> tariflichen Steuer des<br />

Erwerbers nach seiner Steuerklasse (II o<strong>der</strong> III) abzuziehen. Bei Erwerben nach dem<br />

31.12.2003 ist dieser Entlastungsbetrag auf 88 vom H<strong>und</strong>ert begrenzt.<br />

4


5<br />

5. VERFAHRENSHINWEISE<br />

Muss man eine <strong>Erbschaft</strong> o<strong>der</strong> Schenkung dem Finanzamt anzeigen?<br />

34<br />

Je<strong>der</strong> Erwerb, <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- bzw. <strong>Schenkungsteuer</strong> unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb<br />

von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die <strong>Erbschaft</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Schenkungsteuer</strong> zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch <strong>der</strong><br />

Schenker <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet. Diese Anzeige soll folgende Angaben enthalten:<br />

• Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers o<strong>der</strong> Schenkers sowie des<br />

Erwerbers<br />

• Todestag <strong>und</strong> Sterbeort des Erblassers o<strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Schenkung<br />

• Gegenstand <strong>und</strong> Wert des Erwerbs<br />

• Rechtsgr<strong>und</strong> des Erwerbs, wie z. B. gesetzliche Erbfolge o<strong>der</strong> Vermächtnis<br />

• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser o<strong>der</strong> zum Schenker, wie<br />

Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis<br />

• frühere Zuwendungen des Erblassers o<strong>der</strong> Schenkers an den Erwerber nach Art,<br />

Wert <strong>und</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> einzelnen Zuwendung<br />

Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn <strong>der</strong> Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht,<br />

Notar o<strong>der</strong> Konsul eröffneten Testament o<strong>der</strong> auf einer gerichtlich o<strong>der</strong> notariell beurk<strong>und</strong>eten<br />

Schenkung unter Lebenden beruht.<br />

Wer ist <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?<br />

Das Finanzamt kann gr<strong>und</strong>sätzlich jeden an einem Erbfall o<strong>der</strong> einer Schenkung Beteiligten<br />

<strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung auffor<strong>der</strong>n. Es wird dies aber regelmäßig nur in Fällen tun,<br />

bei denen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen ist.<br />

Von jedem Todesfall erhält das Finanzamt Mitteilung vom Standesamt. Da hieraus in den meisten<br />

Fällen nicht hervorgeht, ob <strong>der</strong> Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet<br />

das Finanzamt einige Zeit, ob Mitteilungen von Erben o<strong>der</strong> sonstigen Erwerbern von<br />

Vermögen o<strong>der</strong> auch von dritter Seite eingehen. In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer<br />

(Banken, Sparkassen usw.), Vermögensverwalter <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen <strong>zur</strong> Anzeige


35<br />

von in ihrem Besitz befindlichen Vermögen o<strong>der</strong> von Guthaben bzw. For<strong>der</strong>ungen des<br />

Erblassers verpflichtet.<br />

Erst aufgr<strong>und</strong> dieser Unterlagen kann das Finanzamt prüfen, ob das den Erben <strong>und</strong> Bedachten<br />

zugefallene Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug von Freibeträgen eine Steuer festzusetzen<br />

ist. Hält das Finanzamt nach den Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann<br />

es von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer<br />

Frist verlangen.<br />

Welches Finanzamt ist zuständig?<br />

Für die Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Finanzamt<br />

zuständig, in dessen Bezirk <strong>der</strong> Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schenker <strong>zur</strong><br />

Zeit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Schenkung seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei<br />

<strong>der</strong> beschränkten Steuerpflicht ist ausnahmsweise das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk<br />

sich das übertragene Vermögen befindet.<br />

In Brandenburg besteht für die <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong> eine zentrale Zuständigkeit<br />

beim<br />

für alle Finanzämter des Landes.<br />

Finanzamt Frankfurt (O<strong>der</strong>):<br />

- <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong>stelle -<br />

Müllroser Chaussee 53<br />

15236 Frankfurt (O<strong>der</strong>)<br />

Telefon: 0335 / 560-1399<br />

Telefax: 0335 / 560-1202<br />

E-Mail: poststelle.fa-frankfurt-o<strong>der</strong>@fa.brandenburg.de<br />

Internet: www.fa-frankfurt-o<strong>der</strong>.brandenburg.de<br />

5


NOTIZEN


VERWEIS<br />

Diese Informationsschrift wird im Rahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit <strong>der</strong> Landesregierung<br />

unentgeltlich herausgegeben. Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt.<br />

Sie darf we<strong>der</strong> von Wahlwerbern o<strong>der</strong> Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landes-, B<strong>und</strong>estags-, <strong>und</strong><br />

Kommunalwahlen.<br />

Missbräuchlich ist insbeson<strong>der</strong>e die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an<br />

Informationsständen <strong>der</strong> Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken o<strong>der</strong> Aufkleben<br />

parteipolitischer Information o<strong>der</strong> Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an<br />

Dritte zum Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung.<br />

Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege <strong>und</strong> in welcher Anzahl diese Schrift<br />

dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />

Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme <strong>der</strong><br />

Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden kann.


Schluss mit dem Papierkram!<br />

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INFORMATIONEN<br />

DES MINISTERIUMS DER FINANZEN<br />

1 Vereine <strong>und</strong> Steuern<br />

2 Ich mache mich selbstständig!<br />

Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgrün<strong>der</strong><br />

3 Brandenburg baut<br />

4 <strong>Steuertipps</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erbschaft</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schenkungsteuer</strong><br />

WEITERE INFORMATIONEN:<br />

Faltblatt:<br />

Renten <strong>und</strong> Steuern – Informationen zum Alterseinkünftegesetz<br />

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