Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...
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<strong>Teil</strong> 1: <strong>Einführung</strong> <strong>und</strong> <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Rechtssystem</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Fall 1 - Benetton 1<br />
In <strong>der</strong> Zeitschrift „Stern“ wurden 3 Anzeigen veröffentlicht. Die eine zeigt eine auf einem<br />
Ölteppich schwimmende, ölverschmutzte Ente. Die an<strong>der</strong>e bildet schwer arbeitende Kin<strong>der</strong><br />
in <strong>der</strong> Dritten Welt ab. Die dritte Anzeige besteht aus dem Foto eines nackten Gesäßes,<br />
auf dem <strong>der</strong> Stempelaufdruck „H.I.V. POSITIVE“ zu sehen ist. Am Bildrand ist jeweils<br />
auf einem grünen Feld <strong>der</strong> Schriftzug „United Colors of Benetton“ zu sehen. Der<br />
Stern wurde von dem zuständigen Gericht – auf Betreiben <strong>der</strong> Zentrale zur Bekämpfung<br />
des unlauteren Wettbewerbs – dazu verurteilt, die Veröffentlichung <strong>der</strong> Anzeigen zu unterlassen,<br />
weil es sich um eine sittenwidrige <strong>und</strong> damit gegen § 1 UWG Werbehandlung<br />
handele.<br />
Das Gericht führte hierzu aus: Wer im geschäftlichen Verkehr mit <strong>der</strong> Darstellung schweren<br />
Leids von Menschen o<strong>der</strong> Tieren Gefühle des Mitleids ohne sachliche Veranlassung<br />
zu Wettbewerbszwecken ausnutze, verlasse die guten Sitten. Dies gelte insbeson<strong>der</strong>e,<br />
wenn die Werbemethoden keinerlei Bezug zum Gegenstand des Unternehmens hätten<br />
<strong>und</strong> auch keine Diskussion hervorrufen o<strong>der</strong> för<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n lediglich eine mit dem Unternehmen<br />
solidarisierende Gefühlslage bewirken wollen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Schockwirkung<br />
<strong>der</strong> Anzeigen könne sich <strong>der</strong> Verbraucher nicht mehr unvoreingenommen mit den Produkten<br />
des Unternehmens auseinan<strong>der</strong>setzen. Die „Abstempelung“ <strong>der</strong> Aids-Kranken in<br />
<strong>der</strong> Dritten Anzeige sei ferner anstößig, weil sie die Menschenwürde dieser Personengruppe<br />
verletze.<br />
Der Herausgeber des Stern wendet sich gegen dieses Gerichtsurteil an <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgericht.<br />
Wie wird er seine Klage begründen? Wie wird wohl <strong>das</strong> Gericht entscheiden<br />
<strong>und</strong> seine Meinung begründen?<br />
1 BVerfGE 102, 347 ff. v. 8.11.2000.
<strong>Teil</strong> 2 / A: Gr<strong>und</strong>lagen des Zivilrechts: Der Allgemeine <strong>Teil</strong> des BGB<br />
I. Die Arten <strong>der</strong> Rechtsgeschäfte<br />
II. Die Willenserklärung<br />
Fall 2 – Lottofre<strong>und</strong>e (BGH, NJW 1974, S. 1705 f.)<br />
Die Fre<strong>und</strong>e A, B <strong>und</strong> C sind seit Jahren eine Lotto-Tipp-Gemeinschaft. Jeden Freitag füllen<br />
sie gemeinsam einen Lottoschein aus, <strong>der</strong> dann jeweils von einem von ihnen am nächsten<br />
Tag abgegeben wird. Als A sich eines Freitags Nacht „die Kante gibt“, vergisst er am nächsten<br />
Tag, den Lottoschein abzugeben. B <strong>und</strong> C erfahren, <strong>das</strong>s sie fast 100.000 € gewonnen<br />
hätten, vergessen ihre Fre<strong>und</strong>schaft mit A <strong>und</strong> fragen, ob sie gegen<strong>über</strong> A einen Ersatzanspruch<br />
haben.<br />
Fall 3 – Ungewollte Gesetze I<br />
Dozent D reicht in seiner Vorlesung eine Bestellliste herum, in <strong>der</strong> sich diejenigen eintragen<br />
sollen, für die er eine Gesetzessammlung besorgen werde. Der häufig unaufmerksame Student<br />
S <strong>über</strong>hört die entsprechende Mitteilung <strong>und</strong> trägt sich in die Liste ein in <strong>der</strong> Annahme<br />
es handele sich um eine Anwesenheitsliste. Muss S die Gesetzessammlung bezahlen?<br />
Fall 4 – Ungewollte Gesetze II<br />
Dozent D reicht in seiner Vorlesung eine Bestellliste herum, in <strong>der</strong> sich diejenigen eintragen<br />
sollen, für die er eine Gesetzessammlung besorgen werde. Die Kommilitonin K trägt sich<br />
zwei Mal in die Liste ein, weil sie glaubt, <strong>das</strong>s Student S mal wie<strong>der</strong> nichts mitbekommen hat<br />
<strong>und</strong> sie ihn damit beeindrucken möchte, <strong>das</strong>s sie an ihn denkt. Lei<strong>der</strong> hat sich S bewusst<br />
nicht eingetragen, weil er Gesetze doof findet. Muss K 2 Gesetzessammlungen abnehmen?<br />
Fall 5 – Stars <strong>und</strong> Sternchen<br />
Filmproduzent P schickt dem Regisseur R seines neuen Projekts einen Regievertrag zu mit<br />
<strong>der</strong> Bitte, er solle ihn unterschreiben, wenn er mit den Bestimmungen einverstanden sei. P<br />
hat den Vertrag seinerseits schon unterschrieben. In diesem Vertrag ist eine „Gewinnbeteiligung“<br />
des Regisseurs in Höhe von 15 % an den weltweiten Einnahmen <strong>der</strong> Produktion vorgesehen.<br />
R freut sich <strong>und</strong> unterschreibt, da er als „Newcomer“ noch nie ein so gutes Angebot<br />
erhalten hat. P freut sich hingegen gar nicht, denn dieses Vertragsformular benutzt er<br />
nur, wenn er mit berühmten Regisseuren zusammenarbeitet. In allen an<strong>der</strong>en Fällen gibt es<br />
lediglich eine Pauschalvergütung. Beim Unterschreiben hatte P nicht bemerkt, <strong>das</strong>s er aus<br />
versehen den falschen Vertragstext ausgedruckt hatte Kann P den Vertrag anfechten?<br />
Wie wäre es, wenn P in aller Eile vor einer Geschäftsreise den Vertrag unterschrieben hat,<br />
ohne ihn gelesen zu haben, weil er in einer Unterschriftsmappe mit an<strong>der</strong>en Dokumenten<br />
lag. Die Sekretärin des P hatte den Vertrag ausgedruckt <strong>und</strong> vorgelegt, weil P mehrfach ungeduldig<br />
nach seinem Vertrag fragte.<br />
Wie wäre <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn P den R versehentlich für einen berühmten <strong>und</strong> erfolgreichen<br />
Regisseur hielt <strong>und</strong> deshalb die Gewinnbeteiligung angeboten hat?
Fall 6 – Langsame Rechner<br />
Die Werbeagentur A hat den Auftrag für eine große Werbekampagne für <strong>das</strong> Weihnachtsgeschäft<br />
einer Kaufhauskette erhalten. Für die Erledigung dieses Auftrages werden zusätzliche<br />
Graphiker eingestellt, Büroräume gemietet <strong>und</strong> für die Arbeitsplätze Computer <strong>und</strong> Software<br />
bei B bestellt. Die Details <strong>der</strong> Bestellung hat A telefonisch mit B ausgehandelt. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
soll die Lieferung innerhalb von 3 Tagen erfolgen. B bestätigt die Bestellung am nächsten<br />
Tag schriftlich unter Hinweis auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />
Bei den Lieferanten des B kommt es jedoch zu Produktionsengpässen, so <strong>das</strong>s B A<br />
am folgenden Tag mitteilen muss, er könne erst in 2 bis 3 Wochen liefern. Darauf hin tritt A<br />
mit Zustimmung des B vom Vertrag zurück. A gelingt es jedoch nicht, so rechtzeitig Ersatzcomputer<br />
zu beschaffen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Auftrag fristgerecht beendet werden kann. Als die Kaufhauskette<br />
dieses mitbekommt, verliert A den Auftrag. A verlangt von B Schadensersatz bzw.<br />
den Ersatz seiner Aufwendungen für den verlorenen Auftrag. B verweist auf seine Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, die ausdrücklich die Haftung für Schäden bei verspäteter Lieferung<br />
ausschließen. Kann A den Schaden von B ersetzt verlangen?<br />
Fall 7 – In vino veritas est<br />
Der Weinliebhaber L bekam ein attraktives Angebot eines Weinhauses <strong>über</strong> die Lieferung<br />
wertvoller Weine zugeschickt. Sofort begeistert füllt L die Bestellkarte aus, die unfrankiert an<br />
<strong>das</strong> Weinhaus zurückzuschicken war. Dann berechnet er den Gesamtbetrag seiner Bestellung<br />
<strong>und</strong> schmeißt darauf hin mit Entsetzen die ausgefüllte Karte in den Müll. Als er einige<br />
Tage später den Müll von seiner Wohnung in die Mülltonne bringen will, verliert er die Bestellkarte,<br />
die darauf hin von <strong>der</strong> hilfsbereiten Nachbarin in den nächstgelegenen Briefkasten<br />
geworfen wird. Am nächsten Tag hört L eine Nachricht des Weinhauses auf seinem Anrufbeantworter,<br />
<strong>das</strong>s die Lieferung am folgenden Samstag um 10.00 Uhr erfolgen werde. L ruft<br />
verwirrt <strong>das</strong> Weinhaus zurück. Dort ist aber (nach Geschäftsschluss) nur die Putzfrau zu erreichen.<br />
L teilt ihr mit, <strong>das</strong>s er keinen Wein bestellt habe <strong>und</strong> bittet sie dies dem Besitzer des<br />
Weinhauses mitzuteilen. Die Putzfrau vergisst dies jedoch. Als <strong>der</strong> Wein geliefert wird, soll L<br />
den Wein bezahlen, zumindest aber die Kosten für die unnötige Anlieferung tragen. Zu<br />
Recht? Wie wäre <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn die Putzfrau sich mit „Weinhaus“ gemeldet<br />
hätte <strong>und</strong> nicht als Putzfrau zu erkennen gewesen wäre.<br />
Fall 8 - Außer Spesen nichts gewesen<br />
III. Vertragsschluss<br />
Fernsehproduzent P hat ein Konzept für eine aufwendige Fernsehshow für <strong>das</strong> Samstagabend-Programm<br />
im ZDF entwickelt. Das ZDF zeigt großes Interesse. In den Verhandlungen<br />
einigt man sich, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Projekt aber nur Marktchancen besitzt, wenn es gelingt Günter<br />
Jauch als Mo<strong>der</strong>ator zu gewinnen. Das sei allerdings sehr unwahrscheinlich. Gleichwohl solle<br />
P schon einmal ein Budget erstellen, damit <strong>das</strong> ZDF dies in seiner Finanzplanung berücksichtigen<br />
kann. P wendet sich daher an den bekannten Designer D, den <strong>das</strong> ZDF mit dem<br />
Design <strong>und</strong> <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Bühne beauftragen will. D soll zunächst eine Bühne entwerfen<br />
<strong>und</strong> an Hand dieses Entwurfs die Kosten für den Bau <strong>der</strong> Bühne ermitteln. Auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
dieser Kalkulation solle D dann später seinen Auftrag erhalten. Das Problem mit Günter<br />
Jauch verschweigt P. D erstellt darauf hin aufwendige Designvorschläge <strong>und</strong> Kalkulationen<br />
in <strong>der</strong> zutreffende Annahme, <strong>das</strong>s durch <strong>das</strong> ZDF finanzierte Projekte auch realisiert werden.<br />
Als die Verhandlungen mit Günter Jauch scheitern zieht sich <strong>das</strong> ZDF aus dem Projekt zurück<br />
<strong>und</strong> D verlangt von P Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen. Wird er Erfolg haben?
Fall 9 – Justizia im Nebenjob<br />
IV. Wirksamkeit von Verträgen<br />
Neben ihrem Studium arbeitet Studentin J bei <strong>der</strong> Werbeagentur A. Seitdem J im Rahmen<br />
ihres Studiums auch <strong>das</strong> Fach Medienrecht belegt hat, ist S auch für verschiedene<br />
juristische Probleme <strong>der</strong> A-Agentur zuständig. Weil J ihre Sache gut macht, bekommt sie<br />
monatlich ein „Zusatzhonorar“ von 250,- €. Als A eines Tages wegen einer wettbewerbswidrigen<br />
Werbekampagne Schadensersatz an seinen K<strong>und</strong>en zahlen muss verlangt<br />
A <strong>das</strong> Honorar <strong>der</strong> letzten Monate – insgesamt 2.500 € - zurück. Zu Recht?<br />
Rechtsberatungsgesetz<br />
§ 1 (1)<br />
Die Besorgung frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten einschließlich<br />
<strong>der</strong> Rechtsberatung darf geschäftsmäßig nur<br />
von Personen betrieben werden, (...), denen dazu von <strong>der</strong><br />
zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.<br />
Fall 10 – Künstlerische Freiheit<br />
V. Stellvertretung<br />
§ 5 (1) Nr. 1<br />
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,<br />
<strong>das</strong>s kaufmännische o<strong>der</strong> sonstige gewerbliche<br />
Unternehmer für ihre K<strong>und</strong>en rechtliche Angelegenheiten<br />
erledigen.<br />
R ist freiberuflicher Regisseur für Werbefilme <strong>und</strong> drehte einen Werbefilm im Auftrag <strong>der</strong><br />
Produktionsfirma P. In dem Drehbuch des Werbefilms war eine Szene mit einer „dunklen<br />
Luxuslimousine“ enthalten. Der Produktionsleiter hatte für diese Szene einen Mercedes<br />
<strong>der</strong> S Klasse gemietet. R will die Szene aber mit einem „wirklich stilvollem“ Wagen drehen<br />
<strong>und</strong> ruft am Drehtag kurzerhand einen befre<strong>und</strong>eten Oldtimer Sammler S an, dem er<br />
von den Dreharbeiten erzählte. S stellte sofort einen Rolls Royce Silver Shadow Baujahr<br />
1961 zur Verfügung. Hierfür verlangt S von P den hohen aber angemessenen Preis von<br />
2. 000,- € pro Tag. P ist entsetzt, da er nun für beide Wagen bezahlen soll <strong>und</strong> von <strong>der</strong><br />
Anmietung des Rolls Royce erst nach dem Dreh erfuhr. Da er nicht zahlen will, solle sich<br />
S an R wenden, <strong>der</strong> ja schließlich den Wagen gemietet hätte.<br />
Abwandlung: Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn P seinem Fre<strong>und</strong> S ein „wirklich gutes<br />
Geschäft verspricht“ <strong>und</strong> S eine Miete von 5.000,- € pro Tag verspricht.
<strong>Teil</strong> 2 / B: Gr<strong>und</strong>lagen des Zivilrechts: Das Allgemeine Schuldrecht<br />
Fall 11 - Kurze Filme – Kurze Fristen<br />
S ist Studentin an einer Kunsthochschule <strong>und</strong> hat bereits mehrfach mit ihren Kurzfilmen<br />
Preise gewonnen. Auf Anfrage einiger Programmkinos hat sie daher im „Selbstvertrieb“<br />
Kopien ihrer Filme unter an<strong>der</strong>em auch an <strong>das</strong> Programmkino P verliehen. S erhielt am<br />
15.03.2003 ein Schreiben, in dem P ihr mitteilt, <strong>das</strong> aufgr<strong>und</strong> eines Fehlers im Vorführgerät<br />
des Kinos die Filmrolle mit den Filmen <strong>der</strong> S unbrauchbar geworden sei. P müsse<br />
daher von weiteren Aufführungen absehen <strong>und</strong> betrachte die Vereinbarung mit <strong>der</strong> S als<br />
beendet an. Die Filmrolle liege zur Abholung durch S bereit. Als S <strong>das</strong> Schreiben erhielt,<br />
war sie in <strong>der</strong> Vorbereitung ihrer Abschlussarbeit. Erst nach ihrem bestandenen Examen<br />
am 1.10.2003 fällt ihr <strong>das</strong> Schreiben wie<strong>der</strong> in die Hände. Sie will nun von P den Schaden<br />
ersetzt bekommen. P meint, <strong>das</strong> hätte sie früher wissen müssen <strong>und</strong> weigert sich.<br />
Fall 12 – Côte de Nuit – billig wie nie<br />
Das Versandhaus V bot auf seiner Website im Sommer 2003 6 Flaschen „Côte de Nuit –<br />
Chateau de Peille 1998“ zum Preis von 58,- € zzgl. Versandkosten für Online-Besteller<br />
an. Weinkenner K bestellte im Juni 2003 einen Karton diesen Weines in Kenntnis, <strong>das</strong>s<br />
<strong>der</strong> Preis normalerweise bei ca. 100,- € / 6 Flaschen liegt. Er erhielt eine Bestätigung<br />
seiner Bestellung per E-Mail, in <strong>der</strong> mitgeteilt wurde, <strong>das</strong>s die Lieferung in ca. 6 Wochen<br />
erfolge. Als Anfang August die Lieferung immer noch nicht eingetroffen war, teilte V dem<br />
K auf Anfrage mit, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> LKW mit <strong>der</strong> Weinlieferung für Deutschland während <strong>der</strong><br />
Waldbrände in Südfrankreich zerstört worden sei <strong>und</strong> <strong>das</strong> Weingut den fraglichen Wein<br />
nicht mehr liefern könne. K ist verärgert <strong>und</strong> verlangt 40,- € Schadensersatz, da er den<br />
Wein unbedingt bei seiner nächsten Weinprobe mit Fre<strong>und</strong>en mitbringen will <strong>und</strong> er bei<br />
seinem Weinhändler für 6 Flaschen 98,- € zahlen müsste.<br />
Fall 13 – Die unmögliche Finanzierung<br />
Finanzberater F verpflichtet sich gegen<strong>über</strong> dem Multimediakünstler K für eine Wan<strong>der</strong>ausstellung<br />
die fehlenden finanziellen Mittel bei privaten Investoren (gegen eine Provision)<br />
zu besorgen. In <strong>der</strong> Zwischenzeit hat K Kataloge <strong>und</strong> Merchandisingprodukte herstellen<br />
lassen <strong>und</strong> hierfür 50.000 € ausgegeben. Nach 3 Monaten erklärt F gegen<strong>über</strong> K,<br />
<strong>das</strong>s er lei<strong>der</strong> keine Investoren finden könne,<br />
a) weil er mangels Erfahrung auf diesem Gebiet nicht wusste, <strong>das</strong>s sich im Bereich <strong>der</strong><br />
Medien keine Investments mehr verkaufen lassen.<br />
b) weil aufgr<strong>und</strong> eines Terroranschlages weltweit die Finanzmärkte zusammengebrochen<br />
sind.<br />
c) wie b), aber F hat eine „Mindestgarantie“ für die fehlenden Mittel <strong>über</strong>nommen, kann<br />
jetzt aber nicht zahlen, weil er für seine Rückfinanzierung keine Investoren gef<strong>und</strong>en<br />
hat.<br />
d) F hat einen Anlegerprospekt drucken lassen, indem auf die gesichert Finanzierung<br />
des Projekts hingewiesen wurde <strong>und</strong> den Anlegern eine Rendite von 30 % pro Jahr in<br />
Aussicht gestellt wurde. Anleger A, <strong>der</strong> dem F 10.000,- € anvertraut hatte, verlangt<br />
nicht nur die 10.000,- € zurück, son<strong>der</strong>n nach einem Jahr zusätzlich 3.000,- € „Zinsen“.<br />
Werden K <strong>und</strong> A mit ihren Ansprüche gegen F erfolgreich sein?
Fall 14 – Riefenstahl für Stahlreifen<br />
Die Agentur A will für eine Werbekampagne für Stahlreifen einige bekannte Fotografien<br />
<strong>der</strong> Fotografin Leni Riefenstahl verwenden. Zu <strong>der</strong> Kampagne gehören Großplakate,<br />
Fernsehspots, Printanzeigen <strong>und</strong> eine Präsentationsplattform im Internet. Hierfür benötigt<br />
A die erfor<strong>der</strong>lichen Nutzungsrechte an den Fotografien. B vermarktet die Nutzungsrechte<br />
vieler bekannter Fotografen. Hierzu gehören auch die fraglichen Bil<strong>der</strong> von Leni<br />
Riefenstahl, von <strong>der</strong> B vor 20 Jahren die Nutzungsrechte für sämtliche bekannte Nutzungsarten<br />
zur Verwertung <strong>über</strong>tragen bekommen hat. A <strong>und</strong> B schließen einen Vertrag,<br />
in dem sich B verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen Rechte zur Nutzung <strong>der</strong> Fotografien für die<br />
Werbekampagne für eine Dauer von 5 Jahren zu <strong>über</strong>tragen. Als die Erben von Leni Riefenstahl<br />
gegen<strong>über</strong> A for<strong>der</strong>n, die unberechtigte Nutzung <strong>der</strong> Fotografien im Internet zu<br />
unterlassen, verlangt A von B, die „fehlenden Nutzungsrechte“ von den Erben zu besorgen<br />
<strong>und</strong> A zu <strong>über</strong>tragen, da für die Kampagne eine Präsenz im Internet unerlässlich sei.<br />
An<strong>der</strong>nfalls würde A gegen<strong>über</strong> seinen K<strong>und</strong>en aufgr<strong>und</strong> einer Vertragsstrafenregelung<br />
in Höhe von 100.000,- € in Anspruch genommen werden. Kann A von B verlangen, die<br />
Nutzungsrechte für <strong>das</strong> Internet zu „besorgen“? Müsste B in Höhe von 100.000,- € haften,<br />
selbst wenn <strong>der</strong> Vertrag mit A nur ein Volumen von 10.000,- € aufweist?<br />
Fall 15 – World Trade Center post mortem<br />
P hatte Mitte 2001 sich gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Werbeagentur A verpflichtet, einen Werbespot<br />
(Budget ca. 1 Mio. €) zu produzieren. Die wesentlichen Szenen aus diesem Spot sollten<br />
ab November 2001 an <strong>der</strong> Außenfassade des World Trade Centers in New York gedreht<br />
werden. Nach dem Einsturz <strong>der</strong> Gebäude verlangt A, die dem Spot in <strong>der</strong> politischen<br />
Situation einen beson<strong>der</strong>e Erfolg zurechnet, <strong>das</strong>s P die Aufnahmen durch entsprechende<br />
Special Effekts (Computergrafiken) ersetzen solle. P lehnt dies ab, da hierfür <strong>das</strong><br />
Budget um 70 % <strong>über</strong>schritten würde. A will aber nicht mehr zahlen <strong>und</strong> verlangt die<br />
Durchführung <strong>der</strong> Dreharbeiten.<br />
Fall 16 – Gerhard Schrö<strong>der</strong> in Italien<br />
Filmproduzent P hat dem NDR ein Exposé für eine neue Dokumentarserie vorgestellt. Ihr<br />
Inhalt: Politiker machen Urlaub im Ausland. Als sog. „Pilot“ soll zunächst eine Folge produziert<br />
werden. P erhält diesbezüglich einen Produktionsauftrag sowie ein Anzahlung<br />
i.H.v. 20.000,- €. Unter „Vertragsgegenstand“ heißt es in <strong>der</strong> Vereinbarung „Dokumentarfilm<br />
mit Spielfilm-Charakter; Länge 45 Min.; Thema: Gerhard Schrö<strong>der</strong> in Italien; Liefertermin:<br />
September 2003“. Als feststeht, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Italien-Urlaub des B<strong>und</strong>eskanzlers nicht<br />
stattfinden wird, verlangt <strong>der</strong> NDR die geleistete Anzahlung zurück. P weigert sich, da er<br />
die Folge ja möglicherweise im nächsten Jahr produzieren könnte.<br />
Fall 17 – Wasser <strong>und</strong> Feuer<br />
Der Automobilhersteller A hat beim Bühnenbauer B eine Bühne zur Präsentation seines<br />
neuen Modells bei <strong>der</strong> IAA in Auftrag gegeben. B hat hierfür zunächst Entwürfe angefertigt,<br />
aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong>er – nach Abnahme eines Entwurfes durch A – die einzelnen Bühnenelemente<br />
hergestellt wurden. Auch die Besorgung <strong>der</strong> Lichttechnik sowie die Multimediale<br />
Einbindung <strong>der</strong> Präsentation gehört zu dem Aufgabenbereich von B. Als die Bühne 24<br />
St<strong>und</strong>en vor Eröffnung <strong>der</strong> IAA aufgebaut wird, kommt es in <strong>der</strong> Beleuchtungsanlage zu
einem Kurzschluss, <strong>der</strong> die gesamte Bühne in Flammen aufgehen lässt. Der Kurzschluss<br />
wurde durch einen Wasserrohrbruch im Keller des Messegebäudes verursacht. Die Präsentation<br />
des neues Fahrzeuges muss daraufhin verschoben werden. B verlangt seine<br />
Vergütung i.H.v. 100.000,- € - zumindest aber 50 % hiervon für die Ablieferung <strong>der</strong> Entwürfe.<br />
A hingegen weigert sich zu zahlen: zum einen weil B die Bühne schließlich nicht<br />
fertiggestellt hat <strong>und</strong> – sofern B die Vergütung <strong>der</strong> Entwürfe geltend mache – man mit<br />
Schadensersatzansprüchen gegen B aufrechne.<br />
Abwandlung:<br />
Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn die Bühne nur deswegen noch nicht fertig <strong>und</strong> abgenommen<br />
war, als <strong>der</strong> Brand entstand, weil A 48 St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong> Eröffnung 3 Modelle in<br />
verschiedenen Ausführungen für die Durchführung von Tests <strong>der</strong> Lichtanlage <strong>und</strong> Multimedia-Elemente<br />
zur Verfügung stellen sollte <strong>und</strong> A dieser Verpflichtung nicht nachgekommen<br />
ist.<br />
Fall 18 - Schlechte Bil<strong>der</strong><br />
<strong>Teil</strong> 2: C. Schuldrecht Beson<strong>der</strong>er <strong>Teil</strong><br />
Die Werbeagentur W hat von <strong>der</strong> Bildagentur B unterschiedliches Fotomaterial gekauft.<br />
In dem Vertrag zwischen W <strong>und</strong> B war vereinbart, <strong>das</strong>s W berechtigt sein soll, Nutzungsrechte<br />
an den Bil<strong>der</strong> auf Dritte zu <strong>über</strong>tragen <strong>und</strong>, <strong>das</strong>s die Bil<strong>der</strong> zur exklusiven Verwendung<br />
für alle gängigen Werbemedien (Fernsehen, Kino, Printmedien, Plakatwerbung,<br />
Messen, Internet) geeignet sind. B hatte die Nutzungsrechte an den Bil<strong>der</strong>n von<br />
Fotograf F erworben, <strong>der</strong> gegen<strong>über</strong> B eine entsprechende Nutzung gewährleistet hatte,<br />
obwohl er bereits zuvor die Rechte zur Nutzung <strong>der</strong> Bil<strong>der</strong> im Internet einer an<strong>der</strong>en<br />
Bildagentur <strong>über</strong>tragen hatte. Als sich dies herausstellt will W wissen, welche Ansprüche<br />
gegen<strong>über</strong> B bestehen.<br />
Fall 19 – Diskriminierende Werbung<br />
Die Werbeagentur W ist von dem Kaufhaus K beauftragt worden, eine neue Anzeigenserie<br />
zu entwickeln. Im Hinblick auf die Vergütung war vereinbart worden, <strong>das</strong>s 30 % bei<br />
Vorlage einer bestimmten Zahl von Entwürfen, 40 % bei <strong>der</strong> Abnahme jeweils mindest<br />
eines Entwurfes sowie 30 % für die Nutzung <strong>der</strong> Entwürfe zu entrichten war. K ist von<br />
<strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> W zunächst begeistert, doch nachdem die ersten Anzeigen erschienen,<br />
wurde K vom Werberat unter Androhung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens aufgefor<strong>der</strong>t,<br />
die Kampagne wegen Diskriminierung von Auslän<strong>der</strong>n, älteren Menschen <strong>und</strong><br />
Obdachlosen einzustellen. Um einen weiteren Imageschaden zu vermeiden, stellte K<br />
daraufhin die Kampagne ein <strong>und</strong> verlangt die Rückzahlung <strong>der</strong> vollen Vergütung sowie<br />
Ersatz eines Imageschadens in Höhe von 100.000 € von W - zu Recht?<br />
Fall 21 – Die vermiedene Karambolage<br />
Autofahrer A fuhr auf einer Landstrasse als bei dem entgegenkommenden Fahrzeug des<br />
B aus ungeklärter Ursache ein Reifen platzte <strong>und</strong> dadurch <strong>das</strong> Fahrzeug des B auf die<br />
Fahrspur des A geriet. A konnte den Zusammenstoß mit B nur dadurch vermeiden, <strong>das</strong>s<br />
er seinen Wagen nach rechts in den Straßengraben lenkte. Kann A von B Ersatz <strong>der</strong><br />
Reparaturkosten verlangen?
Der Fall „Benetton“ (Pressefreiheit contra Wettbewerbsrecht)<br />
Das Herausgeben einer Zeitschrift fällt in den Schutzbereich <strong>der</strong> Pressefreiheit. Auch<br />
Werbung kann in diesen Schutzbereich fallen, wenn sie meinungsbildenden Inhalt hat.<br />
Auch bloße Bil<strong>der</strong> können meinungsbildenden Inhalt haben. Auch wenn es sich beim<br />
Abdruck von Werbung um die Meinungsäußerung eines Dritten handelt, so kann sich <strong>der</strong><br />
Herausgeber <strong>der</strong> Zeitschrift auf die Pressefreiheit berufen, wenn er seinerseits zur<br />
Verbreitung dieser Meinung verpflichtet ist<br />
Das Gerichtsurteil stellt zu sehr auf die Werbewirkung <strong>der</strong> Anzeigen ab <strong>und</strong> berücksichtige<br />
hierbei nicht den politisch-sozialen Gehalt <strong>der</strong> Aussagen. Auch ohne erläuternden<br />
Text, sind die Bil<strong>der</strong> verständlich <strong>und</strong> diskussionsför<strong>der</strong>nd. Nur weil mit einer Anzeige<br />
(auch) ein Werbezweck verb<strong>und</strong>en ist, darf man nicht den Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung<br />
<strong>über</strong>sehen. Ein eigennütziger Zweck (Werbung) steht nicht den gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />
Freiheiten aus Art. 5 GG entgegen.<br />
Auch die Gefühlsbetontheit <strong>der</strong> Werbung steht dem nicht entgegen, denn Werbung<br />
transportiere immer Lebensgefühle, Statuswünsche, Phantasien, etc. Häufig werden in<br />
Werbemaßnahmen Themen mit Gemeinwohlbezug aufgegriffen, um Sympathien für ein<br />
Unternehmen o<strong>der</strong> ein Produkt zu erzeugen. Wenn dies in Bezug auf eine „heile Welt“ –<br />
wie typisch in Werbeaussagen – zulässig ist, dann muss dies auch für die „reale Welt“<br />
mit ihren Problemen gelten (Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz Art. 3 GG !).<br />
Indem die 3. Anzeige <strong>das</strong> Thema Aids aufgreife <strong>und</strong> belebe, würdigt sie nicht die Betroffenen<br />
zum bloßen Objekt kommerzieller Interessen herab, son<strong>der</strong>n sie macht <strong>der</strong>en Interessen<br />
zum Diskussionsthema.<br />
Die Reichweite <strong>der</strong> (für einen demokratischen Staat gr<strong>und</strong>legenden) Meinungs- <strong>und</strong><br />
Pressefreiheit wird durch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Generalvorschrift<br />
des § 1 UWG verkannt, wenn hierfür nicht hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange<br />
o<strong>der</strong> schutzwürdige Interessen Dritter angeführt werden. Mag die Aussage <strong>der</strong> Anzeigen<br />
von weiten <strong>Teil</strong>en <strong>der</strong> Bevölkerung durchaus als missbilligenswert betrachtet werden, so<br />
ist dies kein hinreichen<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> zur Einschränkung <strong>der</strong> Meinungs- <strong>und</strong> Pressefreiheit,<br />
denn diese Rechte existieren gerade um verschiedene Meinungen in <strong>der</strong> Gesellschaft zu<br />
gewährleisten. Ein vom Elend <strong>der</strong> Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang,<br />
<strong>der</strong> die Einschränkung von Gr<strong>und</strong>rechten zulässt.<br />
Im Hinblick auf die mögliche Herabwürdigung aidskranker Personen durch die dritte Anzeige<br />
setzt ein Verbot solcher Werbungen voraus, <strong>das</strong>s die fragliche Werbeaussage eindeutig<br />
im Hinblick auf die Verletzung <strong>der</strong> Menschenwürde ist. Kann dies bei <strong>der</strong> fraglichen<br />
Werbung aber nicht festgestellt werden, so ist zu berücksichtigten, <strong>das</strong>s die Werbeaussage<br />
eindeutig durch die Freiheit <strong>der</strong> Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit gedeckt<br />
ist.
Lotto-Fre<strong>und</strong>e<br />
Ein Ersatzanspruch <strong>der</strong> „Lotto-Fre<strong>und</strong>e“ C <strong>und</strong> B gegen A setzt voraus, <strong>das</strong>s zwischen<br />
den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Lottogemeinschaft ein Vertrag besteht, denn die Verletzung einer<br />
vertraglichen Pflicht (wie hier <strong>das</strong> Abgeben eines Lottoscheins) begründet Schadensersatzansprüche.<br />
Ein Vertrag setzt jeweils <strong>über</strong>einstimmende Willenserklärungen voraus.<br />
Fraglich aber ist, ob die Lotto-Brü<strong>der</strong> <strong>über</strong>haupt eine solche Willenserklärung im Sinne<br />
eines Rechtsgeschäfts abgegeben haben. Dies setzt neben einer objektiven Erklärung,<br />
die hier unzweifelhaft jeden Freitag abgegeben wird, voraus, <strong>das</strong>s bei ihnen ein Handlungswille,<br />
ein Geschäftswille <strong>und</strong> ein Erklärungsbewusst sein vorhanden ist.<br />
Ein Handlungswille ist ohne Frage zu bejahen, da es sich hierbei lediglich um den Willen<br />
handelt, eine Handlung vorzunehmen. Der Geschäftswille <strong>und</strong> <strong>das</strong> Erklärungsbewusstsein<br />
setzen jedoch einen Willen zu einem rechtsgeschäftlichen Erfolg voraus (sog.<br />
Rechtsfolgenwille). Ob ein solcher Wille in <strong>der</strong> objektiven Erklärung enthalten ist, ist<br />
durch Auslegung zu ermitteln.<br />
Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften ist hierfür auf die Perspektive bei<strong>der</strong> Parteien abzustellen.<br />
Für die Begründung eines Rechtsgeschäfts spricht daher, wenn mit <strong>der</strong> Vornahme<br />
einer Handlung bzw. eines Auftrages ein erhebliches wirtschaftliches Interesse verfolgt<br />
wird (z.B. zwei Unternehmer tauschen sich regelmäßig <strong>über</strong> die Zahlungsmoral ihrer<br />
K<strong>und</strong>en aus, um vor einer etwaigen Insolvenz <strong>der</strong> K<strong>und</strong>en besser geschützt zu sein).<br />
Der mögliche Lottogewinn könnte durchaus ein solches erhebliches wirtschaftliches Interesse<br />
darstellen.<br />
Allerdings darf man hierbei nicht die Seite desjenigen vergessen, <strong>der</strong> sich bereit erklärt<br />
den Lottoschein abzugeben. Für ihn bedeutet nämlich <strong>der</strong> Verlust des Lottoscheins o<strong>der</strong><br />
<strong>das</strong> Vergessen <strong>der</strong> Abgabe des Schein wie<strong>der</strong>um ein erhebliches wirtschaftliches Risiko,<br />
dessen Übernahme in <strong>der</strong> Erklärung zum Ausdruck kommen muss. Im Fall einer Lottogemeinschaft<br />
steht <strong>das</strong> sich Breiterklären <strong>der</strong> Abgabe des Lottoscheins im Zusammenhang<br />
mit dem Eintritt eines sehr, sehr unwahrscheinlichen Erfolges. Die Übernahme dieser<br />
„Verpflichtung“ ist zwar notwendig um den Erfolgseintritt <strong>über</strong>haupt wahrscheinlich zu<br />
machen, hat aber ansonsten keinen Einfluss auf den Erfolgseintritt. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />
kann <strong>das</strong> Risiko des „Versagens“ bei <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung im Fall eines<br />
Hauptgewinnes einen ganz erheblichen „Schaden“ verursachen, den kaum ein Lottospieler<br />
je in seinem Leben ersetzen könnte.<br />
Daher kann man in <strong>der</strong> Regel <strong>und</strong> in diesem Fall nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Übernahme<br />
einer solchen Verpflichtung rechtsverbindlich erfolgen soll. Es liegt daher kein<br />
Rechtsgeschäft vor, son<strong>der</strong>n lediglich eine Gefälligkeit. Die Übernahme einer Gefälligkeit<br />
begründet wie<strong>der</strong>um in aller Regel keine Haftung.<br />
C <strong>und</strong> B können keine Ansprüche gegen A geltend machen.
Ungewollte Gesetze I<br />
S muss die Gesetzessammlung bezahlen, falls er eine verbindliche Bestellung gegen<strong>über</strong><br />
D abgegeben hat – also ein Vertrag zwischen S <strong>und</strong> D zustande gekommen ist<br />
(hierbei könnte es sich um einen Kauf handeln o<strong>der</strong> auch einen Auftrag für eine Geschäftsbesorgung<br />
– <strong>der</strong> Sachverhalt gibt hierfür nicht genügend Informationen).<br />
Ein Vertrag setzt jedoch voraus, <strong>das</strong>s S eine Willenserklärung abgegeben hat – er also<br />
mit seiner Unterschrift rechtsgeschäftlich handeln wollte. Eine Willenserklärung setzt neben<br />
einem objektiv erkennbaren Erklärungsakt, einen Handlungswillen, einen Geschäftswillen<br />
auch Erklärungsbewusstsein voraus.<br />
Handlungsbewusstsein hatte S, da er sich auf <strong>der</strong> Liste eintragen wollte. Da er aber <strong>über</strong><br />
die Bedeutung <strong>der</strong> Liste irrte, könnte ihm <strong>der</strong> Geschäftswille bzw. <strong>das</strong> Erklärungsbewusstsein<br />
fehlen.<br />
Ein Erklärungsbewusstsein im Sinne eines Handelns im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen<br />
Erfolg liegt hier offensichtlich nicht vor. S wollte lediglich „im Sozialbereich“<br />
handeln. Das hat zur Folge, <strong>das</strong>s S zwar eine Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen<br />
Sinne abgegeben haben könnte, diese jedoch nach § 119 anfechtbar wäre. Das bedeutet,<br />
<strong>das</strong>s er gegen<strong>über</strong> D eine entsprechende Anfechtungserklärung in einer entsprechenden<br />
Frist abgeben müsste. Ferner bedeutet dies aber auch, <strong>das</strong>s S im Fall einer<br />
Anfechtung D für den durch die Anfechtung entstandenen Schaden ersetzen müsste<br />
(vgl. § 122 BGB). Dies könnte im Zweifel – wenn D die Gesetzessammlung nicht zurückgeben<br />
o<strong>der</strong> sonst wie gebrauchen könnte – <strong>der</strong> gesamte Kaufpreis sein.<br />
Vor dem Risiko <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht wegen Anfechtung einer Erklärung wäre S nur<br />
geschützt, wenn die Auslegung seines Verhaltens ergibt, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Eintrag in die Bestellliste<br />
schon nach außen erkennbar ohne Geschäftswillen bzw. Rechtsfolgenwillen erfolgte.<br />
Dann nämlich fehlt es schon an einer Willenserklärung, so <strong>das</strong>s sich eine Anfechtungserklärung<br />
(mit Schadensersatzpflicht) erübrigen würde.<br />
Ein objektiver Beobachter würde unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtumstände (die Mitteilung<br />
des Dozenten <strong>und</strong> möglicherweise einer entsprechenden Überschrift auf <strong>der</strong> Liste)<br />
die Eintragung in die Liste als Erklärung verstehen, die die Bestellung einer Gesetzessammlung<br />
beinhaltet – mit allen hieraus erwachsenden Rechten <strong>und</strong> Pflichten. Ein<br />
fehlen<strong>der</strong> Geschäftswille des S wäre daher nicht nach außen erkennbar gewesen, so<br />
<strong>das</strong>s S seine Willenserklärung anfechten muss <strong>und</strong> gegebenenfalls den entstehenden<br />
Schaden ersetzen muss.<br />
(Etwas an<strong>der</strong>es könnte sich aber beispielsweise dann ergeben, wenn S bekanntermaßen<br />
nie etwas mitbekommt <strong>und</strong> Dozent D hätte davon ausgehen können, <strong>das</strong>s er S persönlich<br />
auf die Bedeutung <strong>der</strong> Liste aufmerksam machen muss.)
Ungewollte Gesetze II<br />
K muss die 2 Gesetzessammlungen nicht abnehmen, wenn sie berechtigt wäre, aufgr<strong>und</strong><br />
ihres Irrtums, ihre Willenserklärung anzufechten (<strong>und</strong> sie die Anfechtung gegen<strong>über</strong><br />
D auch erklärt).<br />
Als Anfechtungsgründe bei einem Irrtum kommen 3 verschiedene Irrtümer in Betracht.<br />
Ein Irrtum <strong>über</strong> den Inhalt einer Erklärung, ein Irrtum <strong>über</strong> die Erklärung selbst <strong>und</strong> ein<br />
Irrtum <strong>über</strong> eine verkehrswesentliche Eigenschaft (vgl. § 119).<br />
K wollte 2 Gesetzessammlungen bestellen. Sie hat auch eine Erklärung diesen Inhalts<br />
abgegeben. Insofern unterlag sie we<strong>der</strong> eines Inhaltsirrtums noch eines Erklärungsirrtums.<br />
Der Zweck, <strong>der</strong> mit einer Willenserklärung verfolgt wird – <strong>das</strong> Motiv – ist berechtigt<br />
nur dann zur Anfechtung, wenn es sich hierbei um eine verkehrswesentliche Eigenschaft<br />
<strong>der</strong> Sache selbst handelt. Hier aber wird ein <strong>über</strong> <strong>das</strong> Rechtsgeschäfts hinausgehen<strong>der</strong><br />
Zweck verfolgt, <strong>der</strong> somit nicht zur Anfechtung berechtigt.<br />
K muss beide Gesetzessammlungen abnehmen.
Stars <strong>und</strong> Sternchen<br />
1. Variante<br />
P kann den Vertrag wegen Irrtums anfechten, sofern es sich bei seinem Irrtum um einen<br />
<strong>der</strong> in § 119 BGB genannten Irrtümer handelt.<br />
Ein Inhaltsirrtum setzt einen Irrtum <strong>über</strong> den Inhalt <strong>der</strong> Erklärung voraus. Mit an<strong>der</strong>en<br />
Worten: P müsste wissen, was er sagt, aber nicht wissen, was er damit sagt. P weiß<br />
zwar, <strong>das</strong>s er R ein Angebot für einen Regiervertrag unterbreitet. Er weiß aber nicht,<br />
<strong>das</strong>s er damit ein Angebot zu Gewinnbeteiligung unterbreitet. Insofern könnte man annehmen,<br />
P unterliegt einem Inhaltsirrtum. Wer aber so ansetzt, vermengt bei <strong>der</strong><br />
Überprüfung des Sachverhaltes den (generellen) Inhalt („Vertrag“) mit dem (speziellen)<br />
Inhalt („Art <strong>der</strong> Vergütung“). Bei <strong>der</strong> Überprüfung des Vorliegens eines Irrtums muss man<br />
aber auf die konkrete Aussage, die von dem fraglichen Irrtum betroffen ist („Art <strong>der</strong><br />
Vergütung“), abgestellt werden. Bei dieser Betrachtung fällt auf, <strong>das</strong>s P noch nicht<br />
einmal weiß, was er sagt. Ein Inhaltsirrtum kann also nicht vorliegen.<br />
In Betracht kommt aber ein Erklärungsirrtum. Das setzt voraus, <strong>das</strong>s P eine Erklärung<br />
diesen Inhalts gar nicht abgeben wollte. Dazu müsste P bei <strong>der</strong> Unterschrift unter den<br />
Vertrag eine konkrete Vorstellung <strong>über</strong> den Inhalt seiner Erklärung gemacht haben. P<br />
kennt offenbar die einzelnen Bestimmungen seiner Vertragsformulare sehr gut. Deshalb<br />
ist in diesem Fall unerheblich, ob er wirklich jedes Wort gelesen hat. Er wollte R einen<br />
„Newcomer-Vertrag“ (Pauschalvergütung) anbieten. Seine Erklärung hat jedoch den Inhalt<br />
„Gewinnbeteiligung“. Diese Erklärung wollte er nicht abgeben. Daher liegt ein Erklärungsirrtum<br />
vor, <strong>der</strong> gemäß § 119 zur Anfechtung berechtigt.<br />
2. Variante<br />
Wenn P die Post in <strong>der</strong> Unterschriftenmappe ungelesen unterschreibt ist er sich durchaus<br />
bewusst, rechtsgeschäftlich zu handeln. Es fehlt also nicht schon an einer Willenserklärung.<br />
Wer sich aber bewusst ist, rechtsgeschäftlich zu handeln, ohne sich konkrete<br />
Vorstellungen <strong>über</strong> den Inhalt seiner Erklärung zu machen, kann we<strong>der</strong> einem Inhaltsirrtum<br />
noch einem Erklärungsirrtum unterlegen sein, weil sich keine konkrete Differenz<br />
zwischen <strong>der</strong> objektiven Erklärung <strong>und</strong> dem subjektiven Willen feststellen lässt. Dieses<br />
Ergebnis ist auch sachlich gerechtfertigt, denn <strong>der</strong> Erklärende geht in diesem Fall bewusst<br />
ein Risiko ein, „Fehler“ zu machen. Zur Anfechtung berechtigt aber – zum Schutze<br />
des Geschäftspartners - nur <strong>das</strong> unbewusste Auseinan<strong>der</strong>fallen von Wille <strong>und</strong> Erklärung.<br />
3. Variante<br />
P irrt sich <strong>über</strong> die Berühmtheit des R. Fraglich ist ob die Berühmtheit eines Regisseurs<br />
eine „verkehrswesentliche Eigenschaft“ ist, die zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB<br />
berechtigt. Hier ist Argumentation gefragt. Im Ergebnis aber kann man wohl schwer behaupten,<br />
<strong>das</strong>s dies nicht <strong>der</strong> Fall ist. Die Berühmtheit an sich ist zwar sicherlich nicht für<br />
die Erfüllung <strong>der</strong> Arbeiten als Regisseur zwingend Voraussetzung, denn je<strong>der</strong> berühmte<br />
Regisseur hat einmal „klein“ angefangen. Der Name eines Regisseurs hat aber durchaus<br />
Einfluss auf die Vermarktung einer Produktion (deshalb auch die übliche Gewinnbeteiligung,<br />
die sonst <strong>der</strong> Produzent nicht zulassen würde). Auch kann – muss aber nicht – die<br />
Berühmtheit mit einer bestimmten Berufserfahrung einher gehen, die wie<strong>der</strong>um wichtig<br />
dafür ist, <strong>das</strong>s die Produktion innerhalb des geplanten Budgets vollendet wird. Auch gibt<br />
es Schauspieler, die nur mit bestimmten „Namen“ zusammen arbeiten. Insofern muss<br />
man davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Berühmtheit eines Regisseurs eine verkehrswesentliche<br />
Eigenschaft darstellt <strong>und</strong> ein Irrtum hier<strong>über</strong> zur Anfechtung berechtigt.
Langsame Rechner<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann A von B den durch die Verspätung eingetretenen Schaden gemäß<br />
§§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB sowie Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen<br />
gem. § 284 BGB verlangen 2 . Diese gesetzliche Regelung ist jedoch disponible. Das<br />
heißt sie kann durch Vertrag abgeän<strong>der</strong>t werden. Auch ist es zulässig eine solche Regelung<br />
durch AGBs zu treffen.<br />
Entscheidend ist also, ob <strong>der</strong> zwischen A <strong>und</strong> B geschlossene Vertrag die Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen des B zum Gegenstand hatte o<strong>der</strong> nicht. Ein Vertrag ist zwischen<br />
A <strong>und</strong> B bereits in dem Telefongespräch zustande gekommen. Während dieses Gespräches<br />
wurde offenbar nicht <strong>über</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen o<strong>der</strong> den Ausschluss<br />
<strong>der</strong> Haftung bei verspäteter Lieferung geredet.<br />
Ein Ausschluss <strong>der</strong> Haftung des B setzt also voraus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> ursprüngliche Vertrag<br />
wirksam abgeän<strong>der</strong>t wurde, mit dem Inhalt, <strong>das</strong>s die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
des B gelten sollen. Das setzt entsprechend <strong>über</strong>einstimmende Willenserklärung<br />
von A <strong>und</strong> B voraus.<br />
B hat eine solche Willenserklärung in Form seiner schriftlichen Bestätigung am folgenden<br />
Tag abgegeben. A hat hierauf aber we<strong>der</strong> reagiert noch sonst eine Erklärung abgegeben.<br />
Sein Schweigen könnte jedoch die Wirkung einer zustimmenden Willenserklärung<br />
haben, sofern es sich bei dem Schreiben des B um ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“<br />
handelt.<br />
Erste Voraussetzung für <strong>das</strong> Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens<br />
ist, <strong>das</strong>s die Vertragsparteien A <strong>und</strong> B „wie Kaufleute“ (im größeren Umfang) selbständig<br />
im Rechtsverkehr auftreten. Es kommt also nicht darauf an, <strong>das</strong>s sie tatsächlich die Voraussetzungen<br />
<strong>der</strong> Kaufmannseigenschaft nach HGB (§§ 1 – 7 HGB) erfüllen. Auch freiberuflich<br />
Tätige o<strong>der</strong> Werbeagenturen (die nicht schon kraft ihrer Rechtsform - § 6 HGB<br />
– Kaufleute i.S.d. HGB sind) können daher den Rechten <strong>und</strong> Pflichten aus einem „kaufmännischen<br />
Bestätigungsschreiben“ unterliegen. Entscheidend ist allein <strong>der</strong> Umfang<br />
ihrer „kaufmännischen“ Tätigkeit. A ist eine Werbeagentur, die offenbar auch Großaufträge<br />
mit vielen Angestellten bearbeitet. Sie mietet sogar extra Räume für die Bearbeitung<br />
des fraglichen Auftrages an. Daher kann man davon ausgehen, <strong>das</strong>s sie in größerem<br />
Umfang selbständig am Rechtsverkehr teilnimmt in einer Weise, die einem Kaufmann<br />
entspricht. Dies gilt auch für B, <strong>der</strong> offenbar in kürzerer Zeit Computeranlagen <strong>und</strong><br />
mit Software beschaffen <strong>und</strong> einrichten kann. Hierbei verwendet er AGBs, die darauf<br />
hinweisen, <strong>das</strong>s er eine Vielzahl <strong>der</strong>artiger Geschäfte abwickelt.<br />
In seinem „Bestätigungsschreiben“ hat B auch auf die tatsächliche Einigung <strong>über</strong> die<br />
Lieferung <strong>der</strong> Computer Bezug genommen 3 . Dies war auch für A erkennbar. Es kommt<br />
2 Bei <strong>der</strong> Leistungsverspätung (o<strong>der</strong> Verzug) unterscheidet man den Fall, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Gläubiger an <strong>der</strong><br />
Leistungserfüllung noch interessiert ist <strong>und</strong> also am Vertrag festhält <strong>und</strong> den Fall, <strong>das</strong>s die Leistungserbringung<br />
für den Gläubiger keinen Sinn mehr hat – wie hier. In beiden Fällen muss <strong>der</strong> zu spät leistende<br />
Schuldner den entstandenen Schaden ersetzen. Im letzteren Fall müssen auch die Voraussetzungen<br />
für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB erfüllt sein.<br />
3 Selbst wenn in den Vorgesprächen gar kein Vertrag mangels <strong>über</strong>einstimmen<strong>der</strong> Willenserklärungen<br />
<strong>der</strong> Parteien zustande gekommen wäre, kann <strong>das</strong> Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben<br />
einen Vertragsschluss begründen, wenn <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> des Schreibens offensichtlich (fälschlich) einen<br />
vorangegangenen Vertragsschluss unterstellt.
nicht darauf an, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Schreiben als „Bestätigungsschreiben“ o<strong>der</strong> „Auftragsbestätigung“<br />
<strong>über</strong>schrieben ist.<br />
Problematisch ist jedoch, ob B auch schutzwürdig ist in dem Sinne, <strong>das</strong>s er darauf vertrauen<br />
durfte, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Schweigen des A auf <strong>das</strong> Einbeziehen <strong>der</strong> AGBs als Zustimmung<br />
zu werten. Das setzt voraus, <strong>das</strong>s die Abän<strong>der</strong>ung des Vertrages durch die Einbeziehung<br />
<strong>der</strong> AGBs keine „wesentliche Abweichung“ von dem geschlossenen Vertrag<br />
darstellt <strong>und</strong> diese Abän<strong>der</strong>ung „nicht treuwidrig“ erfolgt.<br />
Hierbei kommt es ausschließlich auf die Branchenüblichkeit <strong>der</strong> Verwendung von AGBs<br />
an sich sowie <strong>der</strong>en Inhalt an. Ist die Verwendung von AGBs bestimmten Inhalts branchenüblich<br />
ist die Einbeziehung solcher Vertragsregelungen keine „wesentliche“ <strong>und</strong><br />
auch keine „treuwidrige“ Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vorangegangenen Einigung. Im Hinblick auf<br />
den Ausschluss <strong>der</strong> Haftung bei Verzug (jedenfalls soweit <strong>der</strong> Ausschluss nicht auf Vorsatz<br />
<strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit Bezug nimmt) kann man davon ausgehen, <strong>das</strong>s eine solche<br />
Regelung nicht unüblich ist. Ohne genaue Kenntnisse vom Computer-Handel zu<br />
haben, kann man daher unterstellen, <strong>das</strong>s solche Regelungen in AGBs dieser Branche<br />
häufig zu finden sind.<br />
Da A seinerseits kein Bestätigungsschreiben zu B geschickt hat, <strong>das</strong>s für den Fall <strong>der</strong><br />
Verzuges eine an<strong>der</strong>e Regelung vorschlägt bzw. festhält, sind auch keine sonstigen Umstände<br />
ersichtlich, die die Schutzwürdigkeit des B entfallen ließen.<br />
Daher gilt <strong>das</strong> Schweigen des A auf <strong>das</strong> Angebot zur Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vorangegangenen<br />
Einigung als Zustimmung. Demzufolge ist zwischen A <strong>und</strong> B ein Vertrag unter Einbeziehung<br />
<strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen des B zustande gekommen. Da in diesem<br />
Vertrag für den Fall des zu spät Lieferns ein Haftungsausschluss vorgesehen ist, kommt<br />
eine Haftung des B für den bei A entstandenen Schaden <strong>und</strong> die nutzlosen Aufwendungen<br />
nicht in Betracht.<br />
A kann von B keinen Ersatz verlangen.
In vino veritas est<br />
1. <strong>Teil</strong>: Bezahlung des Weines<br />
L muss den Wein bezahlen, wenn zwischen ihm <strong>und</strong> dem Weinhaus ein Kaufvertrag<br />
<strong>über</strong> den Wein (§ 433 BGB) zustande gekommen ist. Das setzt voraus, <strong>das</strong>s die Vertragsparteien<br />
sich geeinigt haben, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Weinhaus L den Wein liefern soll. Eine Einigung<br />
setzt die inhaltlich <strong>über</strong>einstimmenden Willenserklärungen <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />
voraus (Angebot <strong>und</strong> Annahme). Angebot <strong>und</strong> Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen;<br />
d.h. sie müssen nach <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> Erklärung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />
auch zugehen.<br />
Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages <strong>über</strong> den Wein könnte in <strong>der</strong> Zusendung<br />
des Bestellformulars liegen, <strong>das</strong> L durch <strong>das</strong> Ausfüllen angenommen hat. Ob hierin<br />
bereits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages liegt, könnt jedoch problematisch<br />
sein, da ein solches „Angebot“ sicherlich einer Vielzahl von K<strong>und</strong>en des Weinhauses<br />
gegen<strong>über</strong> zugesandt wird, <strong>das</strong> Weinhaus sich aber nur insoweit zur Lieferung verpflichten<br />
will als <strong>der</strong> Wein auch tatsächlich lieferbar ist. Insofern ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s<br />
ein „Angebot“ durch Zusendung eines Bestellscheines in diesem Fall – nach Auslegung<br />
<strong>der</strong> Erklärung – kein „Angebot“ im Sinne eines rechtsverbindlichen Antrages zum Abschluss<br />
eines Vertrages darstellt, son<strong>der</strong>n lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebotes<br />
an den Empfänger des Bestellscheines.<br />
Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages könnte jedoch in dem Ausfüllen des<br />
Bestellscheins zu sehen sein. Als L den Schein ausfüllte, wollte er die bestellte Ware<br />
käuflich erwerben. Insofern sind in dem Ausfüllen des Bestellscheins alle Merkmale einer<br />
Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages enthalten. Da es sich bei einer solchen<br />
Willenserklärung jedoch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt,<br />
muss diese in Richtung auf den Empfänger willentlich entäußert werden <strong>und</strong> in dessen<br />
Machtbereich gelangen. Hier fehlt es jedoch an <strong>der</strong> willentlichen Entäußerung (in Richtung<br />
auf den Empfänger), so <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ausfüllen des Bestellscheins kein Angebot darstellt.<br />
Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt daher in <strong>der</strong> telefonischen Benachrichtigung<br />
des Weinhauses, <strong>das</strong>s die Lieferung am kommenden Samstag erfolgen<br />
werde.<br />
Dieses Angebot hat L nicht angenommen. Vielmehr hat L sogar gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Putzfrau<br />
erklärt, <strong>das</strong>s es sich um ein Missverständnis handele. Dieses Erklärung ist jedoch nicht<br />
bei dem Besitzer des Weinhauses angekommen. Insofern hat L aus dessen Perspektive<br />
auf <strong>das</strong> telefonische Angebot geschwiegen. Im Normalfall kann ein solches Schweigen<br />
nicht als Willenserklärung (we<strong>der</strong> als Zustimmung noch als Ablehnung) gewertet werden.<br />
Hier kommt jedoch in Betracht, <strong>das</strong>s L nach Treu <strong>und</strong> Glauben dazu verpflichtet gewesen<br />
sein könnte, den Irrtum des Weinhauses <strong>über</strong> <strong>das</strong> Bestehen einer Weinbestellung<br />
aufzuklären, so <strong>das</strong>s sein Schweigen gegen<strong>über</strong> dem Besitzer des Weinhauses ausnahmsweise<br />
als Annahme des Kaufangebotes zu werten ist. In dem zu beurteilenden<br />
Sachverhalt ist L <strong>der</strong> Einzige, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage war die Ursachen des Missverständnisses<br />
aufzuklären. Er konnte sich denken, <strong>das</strong>s offenbar seine „Bestellung“ ungewollt zum<br />
Weinhaus gelangt ist. Insofern war L nach Treu <strong>und</strong> Glauben verpflichtet aktiv die Ablehnung<br />
des Angebotes gegen<strong>über</strong> dem Besitzer des Weinhauses zu erklären. Entscheidend<br />
ist daher, ob L <strong>das</strong> Risiko zu verantworten hat, <strong>das</strong>s seine Ablehnung des Angebo-
tes von <strong>der</strong> Putzfrau nicht an den Inhaber <strong>der</strong> Weinhandlung weitergeleitet wurde. Das<br />
wäre nur dann nicht <strong>der</strong> Fall, wenn die Ablehnung des Angebotes als Willenserklärung in<br />
den Machtbereich des Weinhauses gelangt ist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Besitzer dort die Möglichkeit zur<br />
Kenntnisnahme gehabt habt. In diesem Fall war Erklärungsempfänger die Putzfrau des<br />
Weinhauses. Bedient sich jemand für den Empfang von Willenserklärungen einer Hilfsperson,<br />
die aufgr<strong>und</strong> ihrer Tätigkeit bzw. ihres Auftretens für Dritte objektiv als bevollmächtigt<br />
zur Entgegennahme von Erklärungen gelten kann (Empfangsboten), so gilt die<br />
Erklärung mit Zugang bei <strong>der</strong> Hilfsperson dem eigentlichen Adressaten <strong>der</strong> Erklärung als<br />
zugegangen. Lassen die Umstände bzw. persönlichen Fähigkeiten <strong>der</strong>jenigen Person,<br />
<strong>der</strong> gegen<strong>über</strong> eine Erklärung abgegeben wird, jedoch erwarten, <strong>das</strong>s sie nicht vom Adressaten<br />
zur Entgegennahme von geschäftlichen Erklärungen „bevollmächtigt“ ist, so<br />
muss <strong>der</strong>jenige <strong>das</strong> Risiko des „Abhandenkommens“ <strong>der</strong> Erklärung tragen, <strong>der</strong> diese<br />
Person für die Weiterleitung an den eigentlichen Adressaten einsetzt. Man spricht hierbei<br />
von Erklärungsboten, weil <strong>der</strong> Erklärende ihnen eine Aufgabe bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong><br />
Erklärung zukommen lässt. Soweit die Putzfrau sich als solche gegen<strong>über</strong> L zu erkennen<br />
gegeben hat, hätte er damit rechnen können, <strong>das</strong>s sie nicht so verantwortungsvoll wie<br />
ein Ladenangestellter die Mitteilung an den Besitzer des Weinhauses weitergibt. Es ist<br />
für L erkennbar gewesen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Besitzer des Weinhauses außerhalb seiner Geschäftszeiten<br />
nicht eine Putzfrau zur Kommunikation mit seinen K<strong>und</strong>en einsetzen möchte.<br />
Deshalb war die Putzfrau ein Erklärungsbote, so <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Unterlassen <strong>der</strong> Weiterleitung<br />
<strong>der</strong> Mitteilung zum Risikobereich des L gehört. Dies bedeutet wie<strong>der</strong>um, <strong>das</strong>s die<br />
Ablehnung des Angebotes durch L dem Weinhaus nicht zugegangen. Folglich ist zwischen<br />
L <strong>und</strong> dem Weinhaus ein Kaufvertrag mangels Ablehnung des Angebotes zur Lieferung<br />
des Weines zustande gekommen.<br />
Fraglich ist aber, ob L sein als „Annahme“ des Angebotes zu wertendes Schweigen gegen<strong>über</strong><br />
dem Weinhaus nicht gemäß §§ 119, 120 anfechten kann.<br />
Die Regeln <strong>über</strong> die rechtlichen Folgen von Willensmängeln sind auf <strong>das</strong> Schweigen in<br />
den Fällen anwendbar, wo <strong>das</strong> Schweigen vom Gesetz als Zustimmung gewertet werden.<br />
Dies ist hier <strong>der</strong> Fall. Allerdings kann die Anfechtung nicht auf einen Irrtum <strong>über</strong> die<br />
rechtlichen Bedeutung des Schweigens gestützt werden. Da § 120 von einer „unrichtigen<br />
Übermittlung“ <strong>der</strong> Hilfsperson spricht, kann diese Vorschrift nicht unmittelbar auf den<br />
vorliegenden Fall angewandt werden. Wenn aber die unrichtige Übermittlung eine Anfechtung<br />
begründet, dann muss erst Recht die unterlassene Übermittlung, die ausnahmsweise<br />
dazu führt, <strong>das</strong>s eine Zustimmung „fingiert“ wird, zur Anfechtung berechtigen.<br />
Es handelt sich dann auch nicht um einen Irrtum <strong>über</strong> die rechtlichen Bedeutung<br />
des Schweigens, denn L hat mit seinem Verhalten gezeigt, <strong>das</strong>s er (in <strong>der</strong> Perspektive<br />
eines Laien) durchaus seine Pflicht zur Erklärung erkannt hat. Ein solcher Fall scheint<br />
von <strong>der</strong> Rechtsprechung zwar noch nie entschieden worden zu sein. Es ist aber davon<br />
auszugehen, <strong>das</strong>s L in diesem Fall analog §§ 119, 120 BGB anfechten kann. Eine Weigerung<br />
zur Abnahme des Weines wäre dann als konkludente Anfechtung zu werten, die<br />
auch gegen<strong>über</strong> dem Weinhaus erklärt wurde. L muss dann allerdings den durch die<br />
Anfechtung entstanden Schaden - <strong>das</strong> sind hier auf jeden Fall die Transportkosten –<br />
zahlen.<br />
An<strong>der</strong>s ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn die Putzfrau sich nicht also solche zu erkennen<br />
gegeben hat. In diesem Fall geht <strong>das</strong> Risiko des Abhandenkommens <strong>der</strong> Information zu<br />
Lasten des Weinhauses. Es liegt also kein Schweigen des L vor. So <strong>das</strong>s auch kein Vertrag<br />
zwischen L <strong>und</strong> dem Weinhaus zustande gekommen ist.
Außer Spesen nichts gewesen<br />
Ein vertraglicher Anspruch des D gegen P auf Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen kommt nicht in<br />
Betracht, da zwischen D <strong>und</strong> P noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Dieser<br />
sollte ja gerade erst nach Feststellung des Arbeitsaufwandes für den Bühnenbau erfolgen.<br />
Inwieweit die Einigung zwischen D <strong>und</strong> P zur Erstellung eines Bühnendesigns <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> entsprechenden Kalkulation möglicherweise einen getrennten (mündlichen) Vertrag<br />
darstellt, aufgr<strong>und</strong> dessen D ein „übliche Vergütung“ für seine Arbeiten verlangen kann,<br />
ist eine Frage <strong>der</strong> konkreten Umstände des Einzelfalles. Hier spricht aber viel dafür, <strong>das</strong>s<br />
zum P keinen entsprechenden Vertrag mit D abschließen wollte, da die Beauftragung<br />
des D später durch <strong>das</strong> ZDF erfolgen sollte. P benötigte D vielmehr, um <strong>das</strong> von dem<br />
ZDF gefor<strong>der</strong>te Budget zu erstellen. Da D seinen „Designaufwand“ in <strong>das</strong> Budget einkalkulieren<br />
konnte, kann man nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s P einen entsprechenden Bindungswillen<br />
im Hinblick auf einen Vertrag mit D hatte. Dies war auch für D zu erkennen.<br />
Eine bloße Gefälligkeit des D für den P, die Designleistung <strong>und</strong> die Kostenkalkulation zu<br />
<strong>über</strong>nehmen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte<br />
gegeben sind. Vielmehr unternimmt D diese Vorleistung im Hinblick auf den später zu<br />
erteilenden Auftrag.<br />
Ein Anspruch könnte jedoch aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 i.V.m. § 282<br />
BGB ergeben. Als „Schuldverhältnis“, aus dem eine Pflicht verletzt worden sein könnte,<br />
kommt in Betracht ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB.<br />
Inwieweit es sich bei dem Zusammenkommen von P <strong>und</strong> D um „die Aufnahme von Vertragsverhandlungen“,<br />
„die Anbahnung eines Vertrages“ o<strong>der</strong> einen „ähnlichen geschäftlichen<br />
Kontakt“ handelt, kann hier dahinstehen. Denn auf jeden Fall hat D im Vertrauen<br />
auf den Kontakt <strong>und</strong> den späteren Auftrag durch <strong>das</strong> ZDF die Bühne entworfen <strong>und</strong> die<br />
Kalkulation erstellt. Sein Vertrauen war auch schutzwürdig. Zwar besteht bei <strong>der</strong>artigen<br />
Aufträgen immer die Gefahr, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Projekt sich später nicht realisiert. Soweit solche<br />
Gefahren den Beteiligten offensichtlich sind, werden sie nur sehr beschränkt Vorleistungen<br />
vornehmen o<strong>der</strong> hierfür zumindest einen Aufendungsersatz ausdrücklich verlangen.<br />
Hier schien die Sache – nach dem Informationsstand des D – aber sicher, so <strong>das</strong>s es für<br />
ihn keine begründeten Zweifel gab, den jetzt entstandenen Aufwand nicht durch die spätere<br />
Vergütung aus dem künftigen Auftrag decken zu können.<br />
Eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis hat P dadurch verletzt, <strong>das</strong>s er D nicht <strong>über</strong> die<br />
Gefahr unterrichtete, <strong>das</strong>s die Realisation des Projekts von einer eher unwahrscheinlichen<br />
Bedingung abhing. Eine solche Aufklärungspflicht traf P, denn er konnte erkennen,<br />
<strong>das</strong>s D sich zu <strong>der</strong> „kostenlosen“ Vorleistung nur bereit erklärt, wenn <strong>das</strong> Projekt hinreichende<br />
Realisationschancen hat.<br />
Die Pflichtverletzung des P hat den bei D entstandenen Schaden (=nutzlose Aufwendungen)<br />
auch kausal verursacht, denn hätte P D hinreichend informiert, hätte dieser sich<br />
entwe<strong>der</strong> gar nicht bereit erklärt die Bühne zu entwerfen o<strong>der</strong> er hätte auf einen Vertrag<br />
mit P für diese Leistung bestanden, die ausschließlich <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
des P gegen<strong>über</strong> dem ZDF diente.
Justizia im Nebenjob<br />
A kann von J <strong>das</strong> gezahlte Honorar zurückverlangen, wenn J aufgr<strong>und</strong> einer schlechten<br />
Beratung schadensersatzpflichtig ist o<strong>der</strong> sie aus sonstigen Gründen kein Recht hat, <strong>das</strong><br />
Honorar zu behalten. Als rechtliche Gr<strong>und</strong>lage eines Schadensersatzanspruches käme<br />
nur <strong>der</strong> Vertrag zwischen A <strong>und</strong> J in Frage, <strong>der</strong> eine Beratungspflicht <strong>der</strong> J begründet,<br />
die J „schlecht“ erfüllt hat. Ob J ihre Sache wirklich „schlecht“ gemacht hat <strong>und</strong> die<br />
Schadensersatzansprüche des K<strong>und</strong>en von A wirklich begründet sind, wissen wir aber<br />
nicht genau.<br />
Ein Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag setzt aber voraus, <strong>das</strong>s ein Vertrag wirksam<br />
zustande gekommen ist. Dar<strong>über</strong> hinaus könnte K <strong>das</strong> Geld auch zurückverlangen,<br />
wenn <strong>der</strong> Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Dann nämlich hat J <strong>das</strong> Honorar<br />
rechtliche Gr<strong>und</strong>lage erhalten (vgl. § 812 „Wer ... etwas ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong> erlangt,<br />
ist zur Herausgabe verpflichtet).<br />
Zu prüfen ist also in jedem Fall, ob die Honorarvereinbarung wirksam ist.<br />
A <strong>und</strong> J haben sich geeinigt, <strong>das</strong>s J für ihre Beratung ein monatliches Honorar erhalten<br />
soll. Diese Einigung könnte jedoch nach § 134 BGB unwirksam sein, sofern sie gegen<br />
<strong>das</strong> Rechtsberatungsgesetz verstößt <strong>und</strong> sich aus diesem nichts an<strong>der</strong>es ergibt. Die Tätigkeit,<br />
auf die sich die Einigung von A <strong>und</strong> J bezog, stellt die Besorgung frem<strong>der</strong><br />
Rechtsangelegenheiten i.S.v. § 1 Abs. 1 RechtsberG dar. Eine Zulassung als Rechtsanwalt<br />
besitzt J offenbar nicht. Da J keine selbständige kaufmännische (o<strong>der</strong> sonst gewerbliche)<br />
Unternehmerin ist, <strong>und</strong> A auch nicht ihr „K<strong>und</strong>e“, son<strong>der</strong>n eher so etwas wie ein<br />
Arbeitgeber o<strong>der</strong> sog. Dienstherr ist, greift auch nicht die Ausnahme des § 5 Abs. 1<br />
RechtsberG. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich daher „nichts an<strong>der</strong>es“ i.S.v. §<br />
134 BGB.<br />
Zu prüfen ist aber, ob nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck des Gesetzes „sich etwas an<strong>der</strong>es ergibt“.<br />
Das Verbot <strong>der</strong> ungenehmigten Rechtsberatung richtet sich ausschließlich an diejenigen,<br />
die diese Tätigkeit ausüben. Solche einseitigen Verbote berühren in <strong>der</strong> Regel<br />
nicht die Unwirksamkeit eines zweiseitigen Vertrages, <strong>der</strong> diesem Verbot wi<strong>der</strong>spricht.<br />
Das Rechtsberatungsgesetz verfolgt aber den Zweck, vor einer nicht hinreichend qualifizierten<br />
Beratung zu schützen <strong>und</strong> soll zugleich den Arbeitsbereich <strong>der</strong> Rechtsanwälte<br />
gegen<strong>über</strong> weniger erfahrenen Beratern sichern (BGHZ 37, 258 (261). Diesen Zweck<br />
kann <strong>das</strong> Gesetz nur erfüllen, wenn Verträge <strong>über</strong> Beratungsleistungen, die gegen <strong>das</strong><br />
Gesetz verstoßen, nichtig sind. Die Uneinklagbarkeit des Honoraranspruches <strong>und</strong> <strong>das</strong><br />
Fehlen eine Gewährleistung für eine schlechte Beratung ist <strong>das</strong> Mittel, um die Ziele des<br />
Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen. Der Vertrag zwischen A <strong>und</strong> J ist daher unwirksam.<br />
Zwischenergebnis: Jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch <strong>der</strong> A<br />
scheidet aus.<br />
In Fällen, wo die Parteien in Erwartung eines wirksamen aber tatsächlich unwirksamen<br />
Vertrages einan<strong>der</strong> Leistungen gewähren, erfolgt die Rückabwicklung dieser – wegen<br />
<strong>der</strong> Unwirksamkeit des Vertrages – rechtsgr<strong>und</strong>losen Leistung <strong>über</strong> <strong>das</strong> sog. Bereicherungsrecht<br />
(§ 812 ff. BGB). In diesem Fall hat J ohne Rechtsgr<strong>und</strong> ihr monatliches Honorar<br />
durch eine entsprechende Leistung <strong>der</strong> A erhalten. Damit sind die Voraussetzungen<br />
des § 812 Abs. 1 (1.Var.) BGB erfüllt. Ein Rückfor<strong>der</strong>ung ist nur ausgeschlossen, sofern<br />
A sich des Verstoßes gegen <strong>das</strong> Rechtsberatungsgesetz bewusst war (§ 187 BGB).<br />
Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. A muss sich allerdings <strong>das</strong> anrechnen lassen, was<br />
er sich durch die Beratung <strong>der</strong> J „erspart“ hat.
Künstlerische Freiheit<br />
S kann von P die Miete für den Rolls Royce verlangen, sofern P sein Vertragspartner<br />
dieses Mietvertrages ist. Da R jedoch gegen<strong>über</strong> S gehandelt hat, ist dies nur <strong>der</strong> Fall,<br />
sofern R den P wirksam vertreten hat. Dies setzt nach § 164 BGB voraus, <strong>das</strong>s R eine<br />
eigene Willenserklärung innerhalb <strong>der</strong> ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen<br />
des P abgegeben hat.<br />
R hat – indem er nach dem Rolls Royce fragte – eine eigene Willenserklärung abgegeben.<br />
Fraglich ist jedoch, ob dies im Namen des P erfolgt. Ausdrücklich hat R nämlich<br />
nicht gesagt, <strong>das</strong>s P Vertragspartner des S sein soll (in <strong>der</strong> Variante könnte man hier<br />
an<strong>der</strong>er Ansicht sein). Da es sich nicht um ein „Bargeschäft“ (des täglichen Lebens)<br />
handelte war es S auch nicht gleichgültig, wem er den Wagen vermietete. Da S aber<br />
wusste, <strong>das</strong>s sein Fre<strong>und</strong> die Regie bei <strong>der</strong> Produktion eines Werbespots führte <strong>und</strong> R<br />
daher (ob nun freiberuflich o<strong>der</strong> angestellt) für eine Produktionsfirma tätig war, ist davon<br />
auszugehen, <strong>das</strong>s er seinen Wagen dieser Produktionsfirma vermieten wollte. Auch die<br />
Tatsache, <strong>das</strong>s nicht <strong>der</strong> Regisseur, son<strong>der</strong>n die Produktionsfirma für die Dreharbeiten<br />
entsprechende Versicherungen abschließen, lässt sich als Gr<strong>und</strong> dafür anführen, <strong>das</strong>s S<br />
mit P einen Vertrag schließen wollte (sofern er von dieser Tatsache Kenntnis hatte). Es<br />
spielt keine Rolle, ob S eine konkrete Vorstellung davon hatte, wer genau die Produktionsfirma<br />
war. Es genügt eine Vorstellung, die den Vertragspartner individualisierbar<br />
macht. R hat also eine eigene Willenserklärung im Namen des P abgegeben.<br />
Da kein Zweifel daran besteht, <strong>das</strong>s R nicht selbst Vertragspartei sein wollte, kommt es<br />
für eine wirksame Vertretung des P daher nur darauf an, ob R von P eine entsprechende<br />
Vollmacht erhalten hat <strong>und</strong> im Rahmen dieser Vertretungsmacht gehandelt hat. Für die<br />
Beschaffung von Requisiten ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Produktionsfirma (genau <strong>der</strong> ausführende<br />
Produzent) zuständig. Diese hat durch einen Produktionsleiter auch immer eine<br />
Person am Drehort. Allerdings besitzt je<strong>der</strong> Regisseur – jedenfalls soweit er sich an <strong>das</strong><br />
Budget hält – eine nicht unerhebliche Freiheit, die Einzelheiten <strong>der</strong> Umsetzung des<br />
Drehbuchs zu bestimmen. Für die Fähigkeit, diese Freiheit im Interesse aller Beteiligter<br />
umzusetzen, wird <strong>der</strong> Regisseur gerade bezahlt. Der Produktionsleiter, den man sich<br />
mehr als technischen Leiter <strong>der</strong> Dreharbeiten vorstellen muss, wird dabei keinem Regisseur<br />
reinreden (soweit dies nicht zu organisatorischen, personellen o<strong>der</strong> finanziellen<br />
Schwierigkeiten führt). Da es keinen Hinweis dafür gibt, <strong>das</strong>s R mit Anmietung eines<br />
zweiten Fahrzeuges <strong>das</strong> Budget „sprengt“ <strong>und</strong> (angesichts <strong>der</strong> hohen an<strong>der</strong>weitigen<br />
Kosten) <strong>der</strong> Mietpreis für <strong>das</strong> Auto nicht ins Gewicht fällt, hält sich R also an seinen<br />
künstlerischen Handlungsspielraum. Das gilt um so mehr, als im Drehbuch lediglich eine<br />
„dunkle Luxuslimousine“ festgehalten war. Da ein Produzent auch weiß, <strong>das</strong>s sein Regisseur<br />
nicht alles dem Produktionsteam vor Ort <strong>über</strong>lässt, weiß er auch, <strong>das</strong>s dieser<br />
nicht nur künstlerisch, son<strong>der</strong>n auch rechtsgeschäftlich handelt. Insofern besteht mit <strong>der</strong><br />
Beauftragung als Regisseur auch eine (konkludente) Vollmachtserteilung. Da R sich an<br />
den Rahmen dieser Vollmacht gehalten hat, ist Vertragspartner des S die Produktionsfirma<br />
P. P muss die Miete bezahlen.<br />
In <strong>der</strong> Abwandlung ist P nur dann an den Vertrag geb<strong>und</strong>en, wenn S erkennt, <strong>das</strong>s R<br />
(nur weil P die Miete bezahlen soll) ihm eine <strong>über</strong>höhte Gegenleistung verspricht. In diesem<br />
Fall wird allenfalls R Vertragspartner. Sobald aber <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>Teil</strong> <strong>das</strong> „falsche<br />
Spiel“ des Vertreters erkennt <strong>und</strong> zum Schaden des Vertretenen auf <strong>das</strong> Angebot eingeht,<br />
ist <strong>der</strong> Vertrag nach § 138 BGB nichtig. Da R durch die Nutzung des Rolls Royce<br />
auch nicht bereichert ist, bekommt S gar nichts.
Kurze Filme – Kurze Fristen<br />
S <strong>und</strong> P haben einen Vertrag geschlossen, <strong>der</strong> P zum Besitz <strong>und</strong> zur Vorführung <strong>der</strong><br />
Kurzfilme <strong>der</strong> S berechtigt. P hat die Filmrolle <strong>der</strong> S aber beschädigt <strong>und</strong> insofern eine<br />
Pflicht aus diesem Vertrag verletzt. P hat den Eintritt des Schadens auch zu vertreten,<br />
denn es gehört zu dem Pflichtenkreis eines Kinos auf die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Vorführgeräte<br />
zu achten. Entsprechend hat S einen Anspruch auf Schadenersatz.<br />
Könnte dieser Anspruch – wie P meint - wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs von <strong>über</strong><br />
6 Monaten erloschen o<strong>der</strong> in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt sein?<br />
In Betracht kommt mangels an<strong>der</strong>er Hinweise nur die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist<br />
beträgt 3 Jahre beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Gläubiger Kenntnis<br />
von dem fristbeginnenden Umstand hat (Fristbeginn: 31.12. des jeweiligen Jahres).<br />
Danach steht <strong>der</strong> Durchsetzbarkeit des Anspruchs <strong>der</strong> S nichts entgegen.<br />
Es gibt aber Schuldverhältnisse, <strong>der</strong>en Verjährungsfrist erheblich kürzer ist. Der Vertrag<br />
<strong>über</strong> die Überlassung von Filmrollen ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Insofern ist<br />
nach gesetzliche geregelten Vertragstypen zu suchen, die im Hinblick auf den Vertragsgegenstand<br />
<strong>und</strong> <strong>das</strong> typische Interesse <strong>der</strong> Vertragsparteien mit einem solchen Filmverleihvertrag<br />
vergleichbar ist.<br />
In Betracht kommt hier nur ein Vertrag <strong>über</strong> die „Miete von sonstigen Sachen“ bzw. eine<br />
„Pacht“. Bei einem Mietvertrag geht es um die Überlassung einer Sache. Insofern bestehen<br />
Parallelen zum Filmverleihvertrag. Ebenso ist <strong>das</strong> Kino regelmäßig nur an einer vor<strong>über</strong>gehenden<br />
Nutzung <strong>der</strong> Filme interessiert <strong>und</strong> <strong>der</strong> Eigentümer will <strong>das</strong> Filmmaterial<br />
regelmäßig auch wie<strong>der</strong> zurückerhalten. Insofern gelten für den Filmverleihvertrag die<br />
Vorschriften des beson<strong>der</strong>en Schuldrechts für den Mietvertrag <strong>über</strong> sonstige Sachen<br />
bzw. die Pacht. Nach § 548 bzw. § 606 BGB verjähren Schadenersatzansprüche wegen<br />
einer Verschlechterung <strong>der</strong> gemieteten Sache aber 6 Monate nach Rückgabe <strong>der</strong> Sache.<br />
Hier hat P zwar die Filmrolle nicht zurückgegeben. Aber es war <strong>der</strong> S zumindest möglich<br />
die Filmrolle abzuholen. Man muss feststellen, <strong>das</strong>s es den Vertragsparteien frei steht,<br />
den Ort, wo die gemietete Sache zurückgegeben bzw. zur Abholung bereit gehalten<br />
wird, frei bestimmen können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss man daher davon<br />
ausgehen, <strong>das</strong>s nach <strong>der</strong> Vereinbarung S die Filmrolle bei P abholen sollte. Insofern<br />
steht die Unterrichtung, <strong>das</strong>s die Filmrolle abgeholt werden kann, <strong>der</strong> Rückgabe in § 538<br />
bzw.§ 606 BGB gleich.<br />
Der Anspruch <strong>der</strong> S ist daher seit dem 15.9.2003 verjährt. P kann dem Zahlungsverlangen<br />
<strong>der</strong> S die Einrede <strong>der</strong> Verjährung entgegenhalten.
Côte de Nuit – billig wie nie<br />
Vorbemerkungen zur <strong>Einführung</strong> in <strong>das</strong> Recht <strong>der</strong> Leistungsstörung<br />
Die zentrale Schadensersatznorm bei Störungen im Verhältnis zwischen Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner ist § 280<br />
BGB. Danach kann <strong>der</strong> Gläubiger vom Schuldner Schadenersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus<br />
dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt („zu vertreten hat“) - § 280 Abs. 1 BGB. Hinter diesen „Generaltatbestand“<br />
sind in Absatz 2 <strong>und</strong> 3 zwei „Son<strong>der</strong>tatbestände“ geknüpft, die aber durchaus neben dem Generaltatbestand<br />
einschlägig sein können. Den Schadensersatz „bei Verzögerung <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs.<br />
2 BGB) <strong>und</strong> den Schadensersatz „statt <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs. 3 BGB).<br />
§ 280<br />
Abs. 1<br />
SE wg.<br />
irgendeiner<br />
Pflichtverletzung<br />
§ 281<br />
Schlecht-<br />
<strong>und</strong> Nicht-/<br />
Unvollständig-Leisten<br />
§ 282<br />
c.i.c. <strong>und</strong><br />
pVV<br />
§ 280 BGB<br />
Schadensersatz bei Leistungsstörungen<br />
Eintritt eines Schadens +<br />
Vertreten Müssen des Schuldners +<br />
§ 280<br />
Abs. 2<br />
SE wg.<br />
Verzögerung<br />
<strong>der</strong><br />
Leistung<br />
§ 286<br />
Verzug<br />
§ 280<br />
Abs. 3<br />
SE statt<br />
<strong>der</strong> Leistung<br />
Schadensersatz + Leistung nur Schadensersatz<br />
Im vorliegenden Fall will K sich bei seinem Weinhändler „Ersatz“ besorgen <strong>und</strong> die Mehrkosten von V ersetzt<br />
bekommen. Er will also den Schaden ersetzt bekommen, <strong>der</strong> ihm durch den höheren Preis <strong>der</strong> Weinflaschen<br />
entsteht (entstanden ist), ohne von V die Flaschen geliefert zu bekommen. Es handelt sich also<br />
um einen Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB.<br />
Nach § 280 Abs. 3 BGB kommt ein Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §<br />
281, § 282 o<strong>der</strong> § 283 in Betracht. Wenn <strong>der</strong> Schuldner seine Leistung gar nicht erbringt, kann dies – wie<br />
man auch aus <strong>der</strong> Übersicht erkennt – gr<strong>und</strong>sätzlich zwei juristische Gründe habe: er will nicht („einfaches“<br />
Nichtleisten - § 281 BGB) o<strong>der</strong> er kann nicht (Unmöglichkeit - § 283).<br />
Hier kann V nicht Leisten, da die Ladung des LKW zerstört ist <strong>und</strong> <strong>das</strong> Weingut den Wein ihm nicht nachliefern<br />
kann. Zu prüfen ist also ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. § 275 BGB.<br />
Lösung:<br />
Voraussetzung eines Anspruches auf Ersatz <strong>der</strong> 40 € „Mehrkosten“ nach 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. §<br />
275 BGB ist, <strong>das</strong>s V infolge <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht<br />
befreit ist.<br />
§ 281<br />
Schlecht-<br />
<strong>und</strong> Nicht-/<br />
Unvollständig-Leisten<br />
§ 275<br />
Leistungspflicht<br />
erlischt<br />
§ 282<br />
c.i.c. <strong>und</strong><br />
pVV<br />
§ 283<br />
Unmöglichkeit<br />
<strong>der</strong><br />
Leistung<br />
§ 275<br />
Leistungspflicht<br />
erlischt<br />
mit Zunahme <strong>der</strong> Tatbestandsvoraussetzungen steigen Beweisschwierigkeiten
Dann müsste die Leistung, die V zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Zerstörung <strong>der</strong> Weinflaschen dem K schuldete unmöglich<br />
sein. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Bestellung des K schuldete V irgendwelche Weinfalschen „Côte de Nuit – Chateau<br />
de Peille 1998“. Es handelte sich also um eine Gattungsschuld. Diese bezeichnet man auch häufig als „Beschaffungsschuld“,<br />
weil <strong>der</strong> Schuldner es <strong>über</strong>nimmt, eine Ware <strong>der</strong> bezeichneten Art zu besorgen <strong>und</strong> es<br />
dem Gläubiger nicht auf ein individualisiertes Stück ankommt. Offensichtlich gibt es aber Weine des Jahrganges<br />
<strong>und</strong> des Weingutes noch auf dem Markt zu kaufen. Es ist nicht unmöglich Weine dieser Gattung zu<br />
liefern.<br />
Ob dieser Umstand <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung des V entgegensteht, hängt davon ab, ob V generell<br />
Weinflaschen „Côte de Nuit – Chateau de Peille 1998“ schuldete, o<strong>der</strong> ob möglicherweise seine Leistung<br />
auf den an K adressierten Karton mit 6 Flaschen dieses Weines (die inzwischen vernichtet sind) konkretisiert<br />
ist. Dies setzt eine Konkretisierungshandlung des V voraus, <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen sich danach richten,<br />
ob V <strong>und</strong> K eine Hol-, Bring- o<strong>der</strong> Schickschuld vereinbart haben.<br />
Eine Holschuld liegt nicht vor, da K nicht den Wein aus Frankreich o<strong>der</strong> vom Lager des Versandhauses<br />
abholen sollte. Eine Bringschuld wird nur in Ausnahmefälle vereinbart, wenn <strong>der</strong> Schuldner die Sache an<br />
den Wohnsitz des Schuldners bringen soll <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Interessenlage auch dort die Erfüllungshandlung<br />
des Schuldner stattfinden soll. Wenn aus § 269 Abs. 3 folgt, <strong>das</strong>s als Anhaltspunkt für eine<br />
solche Vereinbarung nicht ausreicht, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Schuldner die Kosten des Transportes <strong>über</strong>nimmt, dann<br />
kann man im Umkehrschluss feststellen, <strong>das</strong>s eine Bringschuld dann nicht vorliegt, wenn <strong>der</strong> Gläubiger die<br />
Kosten des Transportes <strong>über</strong>nimmt. Daher bleibt nur noch <strong>der</strong> Fall, <strong>das</strong>s V <strong>und</strong> K eine Schickschuld vereinbart<br />
haben. Bei einer Schickschuld konkretisiert sich die Schuld „aus einer Gattung“ auf die ausgewählten<br />
Gegenstände, wenn <strong>der</strong> Schuldner die Sachen einer Transportperson <strong>über</strong>gibt. Da die Flaschen auf dem<br />
Weg in einem LKW zerstört wurden, sind diese offenbar zuvor einer Transportperson <strong>über</strong>geben worden.<br />
Demnach schuldete V dem K „nur noch“ die 6 Flaschen „Chateau de Peille“, die in dem LKW zerstört wurden.<br />
Da es V unmöglich ist, diese Flaschen noch zu liefern ist er gemäß § 275 Abs. 5 von seiner Leistungspflicht<br />
frei geworden.<br />
Das bedeutet aber auch, <strong>das</strong>s V dem K den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat, sofern V<br />
den Eintritt <strong>der</strong> Unmöglichkeit zu treten hat. „Zu vertreten haben“ meint gr<strong>und</strong>sätzlich „verschuldet haben“.<br />
Man könnte daher annehmen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Schuldner Fälle „höherer Gewalt“ nicht zu vertreten hat – an diesen<br />
trifft ja prinzipiell niemand (bekanntes) eine Schuld. Der Begriff des zu vertreten haben ist aber weiter als<br />
<strong>der</strong> des Verschuldens. Er erfasst nämlich auch Umstände, die nicht verschuldet sind, aber in den Risikobereich<br />
des Schuldner fallen. Im Zivilrecht gibt es also eine verschuldensunabhängige Haftung für „Gefahrenbereiche“.<br />
Ob Schuldner o<strong>der</strong> Gläubiger die Risiken bestimmter Gefahrbereiche tragen müssen, hängt wie<strong>der</strong>um davon<br />
ab, was V <strong>und</strong> K für eine Vereinbarung <strong>über</strong> den Leistungsort <strong>und</strong> damit <strong>über</strong> den Transport <strong>der</strong> Weinflaschen<br />
getroffen haben. Wir haben gerade festgestellt, <strong>das</strong>s für die Konkretisierungshandlung maßgeblich<br />
war, <strong>das</strong>s V die Flaschen an den Wohnort des K schicken sollte. Daher liegt es nahe eine Schickschuld<br />
anzunehmen. Bei dieser geht die Gefahr des zufälligen Untergangs <strong>der</strong> Sache vom Schuldner auf den<br />
Gläubiger mit Übergabe <strong>der</strong> Sache an eine Transportperson <strong>über</strong>. Demnach wäre <strong>das</strong> Risiko <strong>der</strong> Zerstörung<br />
<strong>der</strong> Flaschen auf dem Weg von K zu tragen gewesen <strong>und</strong> damit die Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung nicht<br />
von V zu vertreten.<br />
Dieses Ergebnis würde aber § 474 BGB <strong>über</strong>gehen. Zum Schutze <strong>der</strong> Verbraucher hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in<br />
§ 474 Abs. 2 BGB festgehalten, <strong>das</strong>s § 447 BGB bei Verbrauchgüterkäufen nicht anzuwenden ist, zugleich<br />
aber § 269 BGB anwendbar bleibt. Das bedeutet im Ergebnis, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Verkäufer eines Verbrauchsgutes<br />
die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Übergabe <strong>der</strong> Sache an den Verbraucher tragen muss – obwohl<br />
er seine Leistungshandlung bereits damit bewirkt hat, <strong>das</strong>s er die Sache an eine Transportperson<br />
<strong>über</strong>geben hat.<br />
Die Weinflaschen sind ein Verbrauchsgut. Sie sind „bewegliche Sachen“. Sie sind „nicht gebraucht“ o<strong>der</strong><br />
„im Rahmen einer Versteigerung erworben“ worden. K ist auch ein „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB.<br />
Damit trägt V <strong>das</strong> Risiko des zufälligen Untergangs <strong>der</strong> Flachen auf dem Transport zu K. Folglich hat er die<br />
Unmöglichkeit auch zu vertreten. Somit sind alle Voraussetzungen des Anspruchs nach 280 Abs. 3 i.V.m. §<br />
283 i.V.m. § 275 BGB erfüllt.<br />
K kann die 40 € Schadensersatz von V verlangen (<strong>und</strong> sich neue Flaschen bei seinem Weinhändler holen).
Unmögliche Finanzierung<br />
K kann gemäß § 284 BGB „statt <strong>der</strong> geschuldeten Leistung Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen<br />
verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt <strong>der</strong> Leistung gemacht hat o<strong>der</strong> billigerweise<br />
machen durfte“. Mangels gegenteiliger Hinweise gehen wir davon aus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />
Druck <strong>der</strong> Kataloge <strong>und</strong> die Produktion von Merchandising Artikeln organisationstechnisch<br />
erfor<strong>der</strong>lich war, um den rechtzeitigen Beginn <strong>der</strong> Ausstellung zu gewährleisten.<br />
Die von F geschuldete Leistung ist unmöglich, da sich gegenwärtig keine Investoren finden<br />
lassen, die in diese Branche investieren.<br />
a) Fraglich ist jedoch, ob F die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Vorsatz ist auszuschließen,<br />
da er die Umstände auf diesem Marktsektor nach eigenen Angaben nicht<br />
kannte. Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, <strong>das</strong>s diese Umstände objektiv<br />
erkennbar waren <strong>und</strong> <strong>das</strong> Nichtwissen <strong>über</strong> diese Umstände auch vermeidbar gewesen<br />
wäre. Dar<strong>über</strong> hinaus ist aber auch zu prüfen, ob F subjektiv hätte diesen Maßstab erkennen<br />
können.<br />
Die Finanzprobleme des Medienbereichs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kunstfinanzierung sind wohl tatsächlich<br />
fast allgemein bekannt. Diese Umstände waren also erkennbar. Durch ein Nachfragen<br />
bei einem Branchenkenner o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Fachlektüre hätte man eine etwaige<br />
Unkenntnis auch vermeiden können. Da F keine beson<strong>der</strong>en subjektiven persönlichen<br />
„Eigenarten“ (z.B. Krankheiten, die sein Bewusstsein beeinflussen) aufweist, wäre<br />
im es auch subjektiv möglich gewesen, den objektiven Sorgfaltsmaßstab einzuhalten.<br />
F muss K die 50.000,- € ersetzen.<br />
b) Fraglich ist ob (1) ein Terroranschlag <strong>und</strong> (2) <strong>das</strong> Zusammenbrechen <strong>der</strong> Finanzmärkte<br />
danach objektiv erkennbar gewesen wäre <strong>und</strong> die Nichtberücksichtigung<br />
dieses Umstandes vermeidbar. Auch wenn man vielleicht (!) annehmen könnte, <strong>das</strong> in<br />
<strong>der</strong> gegenwärtigen Situation in bestimmten Län<strong>der</strong>n Terroranschläge als vorhersehbar<br />
anzusehen sind, so kann man zugleich wohl kaum ein Zusammenbrechen <strong>der</strong> Finanzmärkte<br />
als vorhersehbar bezeichnen. F würde daher in diesem Fall nicht auf Ersatz des<br />
Schadens haften, sofern er beweisen könnte, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Terroranschlag auch tatsächlich<br />
ursächlich für die Zurückhaltung von Investoren ist. Hier<strong>über</strong> müsste er ein Sachverständigengutachten<br />
anfertigen lassen.<br />
c) Wenn F eine Garantie-Erklärung abgibt, so <strong>über</strong>nimmt er auch die Haftung für<br />
zufällige Ereignisse. Dass er selbst kein Geld auftreiben kann, um die Garantie-<br />
Erklärung zu erfüllen, stellt kein Fall von Unmöglichkeit dar. Auch bei Geldschulden besteht<br />
eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht (Geld hat man zu haben!).<br />
e) Da es F auch unmöglich geworden ist, <strong>das</strong> dem A versprochene Investment zu<br />
platzieren, liegt auch gegen<strong>über</strong> A ein Fall von Unmöglichkeit vor (wenn <strong>das</strong> gesamte<br />
Projekt mangels Finanzierung platzt). Unabhängig davon, ob F dies auch zu verschulden<br />
hat, haftet er allein wegen <strong>der</strong> fehlerhaften Angabe in dem Prospekt. Es würde im übrigen<br />
sogar genügen, wenn <strong>der</strong> Prospekt zwar keine falschen Angaben enthält, aber <strong>der</strong><br />
durchschnittliche Betrachter/Anleger sich aber <strong>über</strong> <strong>das</strong> Risiko <strong>der</strong> fehlenden Finanzierung<br />
getäuscht hätte. Die Prospekthaftung nach Prospektverkaufs-Gesetz (i.V.m. mit <strong>der</strong><br />
Prospektverkaufs-Verordnung) ist verschuldensunabhängig.<br />
A kann neben seiner Einlage von 10.000,- € auch die versprochene Rendite von 30 %<br />
verlangen – wenn die Einlage also ein Jahr zurückliegt: 3.000,- €.
Riefenstahl für Stahlreifen<br />
Ein Anspruch auf Übertragung <strong>der</strong> Nutzungsrechte für <strong>das</strong> Internet (Internet-Rechte) ergibt<br />
sich aus dem zwischen A <strong>und</strong> B geschlossenen Lizenzvertrag.<br />
Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen, da B die Internet-Rechte nicht <strong>über</strong>tragen<br />
konnte, weil B selbst nicht Inhaber dieser Rechte ist. Vor 20 Jahren nämlich gehörte<br />
<strong>das</strong> Internet noch nicht zu den „bekannten Nutzungsarten“, so <strong>das</strong>s die Rechte bei<br />
<strong>der</strong> Fotografin blieben. Mit ihrem Tod sind die Rechte auf ihre Erben <strong>über</strong>gegangen. Den<br />
gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten kennt <strong>das</strong> deutsche Recht<br />
nicht.<br />
Fraglich ist, ob B von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Übertragung <strong>der</strong> Rechte dadurch frei geworden<br />
ist, <strong>das</strong>s es ihm (gegenwärtig) unmöglich ist, die Rechte zu <strong>über</strong>tragen (§ 275 Abs.<br />
2). Die Übertragung <strong>der</strong> Internet-Rechte an den Riefenstahlbil<strong>der</strong>n ist aber nur B unmöglich.<br />
Die Erben könnten B die Rechte zur weiteren Übertragung an A <strong>über</strong>lassen. Die<br />
möglicherweise vor<strong>über</strong>gehende Unmöglichkeit befreit nicht von <strong>der</strong> Leistungspflicht des<br />
Schuldners, sofern es im Hinblick auf <strong>das</strong> Gewicht des Interesses des Gläubigers zuzumuten<br />
ist, für seine Leistungsfähigkeit zu sorgen. In Abhängigkeit von den beson<strong>der</strong>en<br />
Eigenarten <strong>der</strong> unterschiedlichen Geschäfte kann <strong>der</strong> Schuldner auch verpflichtet sein,<br />
hierfür einen außergewöhnlichen Aufwand zu betreiben. Im Lizenzhandel gehört es zu<br />
den alltäglichen Risiken, <strong>das</strong>s versprochene Nutzungsrechte nicht in <strong>der</strong><br />
Verfügungsbefugnis des Veräußerers liegen. Einem künstlerischen Werk kann man<br />
nichts <strong>über</strong> dessen Nutzungsrechte ansehen. Das Fehlen <strong>der</strong> Internet-Rechte bedingt<br />
daher, <strong>das</strong>s B alle irgendwie wirtschaftlich tragbaren Unternehmungen starten muss, um<br />
die Rechte nachträglich zu erwerben. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> bewussten Risiko<strong>über</strong>nahme, kann<br />
er sogar verpflichtet sein, ein Vielfaches seiner Vergütung für den Erwerb <strong>der</strong> Rechte zu<br />
verwenden.<br />
Wenn die Herstellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit aber bedeutet, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Schuldner auf die<br />
Mitwirkung eines Dritten einwirken muss (o<strong>der</strong> mit diesem ein weiteres Rechtsgeschäft<br />
eingehen muss), so liegt nur dann keine Unmöglichkeit vor, wenn <strong>der</strong> Schuldner keine<br />
tatsächliche o<strong>der</strong> rechtliche Einwirkungsmöglichkeit auf den Dritten hat. So liegt es hier.<br />
B hat einen Vertrag mit Leni Riefenstahl, die ihrerseits den Vertrag aber erfüllt hat, da sie<br />
ihm „alle bekannten Nutzungsrecht“ <strong>über</strong>tragen hat. Dass nunmehr die Erben gleichwohl<br />
Inhaber von Nutzungsrechten sind, hat eine ganz an<strong>der</strong>e Ursache. Daher kann B auch<br />
nicht aus dem Vertrag mit Leni Riefenstahl gegen die Erben vorgehen. Wenn die Erben<br />
daher nicht die Internet-Rechte an B veräußern wollen, liegt objektiv gesehen Unmöglichkeit<br />
im Sinne von § 275 BGB vor.<br />
B wird von seiner Leistungspflicht (was diese <strong>Teil</strong>leistung betrifft) gemäß § 275 BGB frei.<br />
Gemäß § 326 kann A die an B gezahlte Vergütung teilweise zurückverlangen o<strong>der</strong> vom<br />
Vertrag zurücktreten - wenn die <strong>Teil</strong>leistung „Internet-Rechte“ eine hinreichend selbständige<br />
Bedeutung für die Werbekampagne spielen - <strong>und</strong> damit auch die gesamte, an B<br />
bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen. Hier bestehen gr<strong>und</strong>sätzlich Zweifel, ob A<br />
die Rechte ohne die Internet-Rechte <strong>über</strong>haupt für die Werbekampagne verwenden<br />
kann. Eine <strong>Teil</strong>unmöglichkeit ist daher wohl zu verneinen.<br />
Will A sich mangels Interesses an den übrigen Nutzungsrechten vom Vertrag lösen,<br />
muss er B eine angemessene Nachfrist zur Übertragung <strong>der</strong> Internet-Rechte setzen,<br />
sofern B nicht bereits seine Weigerung hierzu eindeutig erklärt hat. Erst nach Ablauf <strong>der</strong><br />
Frist kann A zurücktreten <strong>und</strong> seine an B gezahlte Vergütung zurückverlangen (+ etwaige<br />
Schadensersatzansprüche).
World Trade Center post mortem<br />
P kann die Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung zur Durchführung <strong>der</strong> Dreharbeiten auf Gr<strong>und</strong>lage von<br />
§ 275 Abs. 1 BGB verweigern, sofern diese Leistung unmöglich geworden ist. Die Beantwortung<br />
<strong>der</strong> Frage hängt entscheidend von <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Leistungspflicht des P in dem<br />
Vertrag mit A ab. Sollte hier ausdrücklich nur bestimmt sein, <strong>das</strong>s P an einem bestimmten<br />
Tag bestimmte Aufnahmen von <strong>der</strong> Außenfassade des World Trade Centers fertigen soll, so<br />
wäre unproblematisch seine Leistung unmöglich. In Produktionsverträgen <strong>über</strong> die Herstellung<br />
eines ganzen Filmes wird aber regelmäßig nur <strong>der</strong> Film als solches auf Gr<strong>und</strong>lage eines<br />
Drehbuches als Leistungsgegenstand qualifiziert. Es ist gerade Sache des Produzenten (<strong>und</strong><br />
des Regisseurs), zu entscheiden, welche Art von Aufnahmen zur Umsetzung des Projekts<br />
möglich, nötig <strong>und</strong> finanzierbar sind. Gerade <strong>der</strong> stets beschränkte Finanzierungsrahmen<br />
erfor<strong>der</strong>t häufig Kompromisse bei <strong>der</strong> Umsetzung. Dies bedeutet, <strong>das</strong>s es P auch nach dem<br />
Einsturz des World Trade Centers gr<strong>und</strong>sätzlich möglich wäre, Aufnahmen abzuliefern, die<br />
jedenfalls so aussehen, als würden sie die Außenfassade des World Trade Centers darstellen.<br />
Es stellt sich jedoch die Frage, ob es so etwas wie eine wirtschaftliche Unmöglichkeit gibt,<br />
wenn Umstände eintreten, die bei Vertragsschluss für den Schuldner nicht erkennbar waren<br />
(<strong>und</strong> er insofern auch kein Risiko <strong>über</strong>nehmen wollte) <strong>und</strong> die für ihn bedeuten würden, <strong>das</strong>s<br />
die Leistungserbringung einen wirtschaftlichen Ruin bedeuten würden. Der Gr<strong>und</strong>satz „pacta<br />
sunt servanda“ wird von <strong>der</strong> Rechtsprechung jedoch sehr ernst genommen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
sind die wirtschaftlichen Risiken, die mit <strong>der</strong> Erfüllung einer Leistungsverpflichtung verb<strong>und</strong>en<br />
sind, von dem Schuldner zu tragen. So hat die Rechtsprechung beispielsweise selbst<br />
dann keine Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung angenommen, wenn eine Wertmin<strong>der</strong>ung von 80.000<br />
DM nur mit einem Reparaturaufwand von 160.000 DM zu beseitigen ist. Überträgt man diese<br />
Überlegung auf die Mehrkosten des vorliegenden Falles, so ist die Grenze des praktisch<br />
Möglichen noch nicht verlassen.<br />
Vielmehr handelt es sich nur um einen Fall <strong>der</strong> Störung des Äquivalenzverhältnisses von<br />
Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung. Dieser Fall ist mit <strong>der</strong> Neuformulierung des Schuldrechts im<br />
Jahr 2002 in <strong>das</strong> BGB aufgenommen. Es handelt sich dabei um <strong>das</strong> von Rechtsprechung<br />
<strong>und</strong> Lehre schon vor fast 100 Jahren entwickelte Rechtsinstitut des Wegfalls (besser: <strong>der</strong><br />
Störung) <strong>der</strong> Geschäftsgr<strong>und</strong>lage (§ 313 BGB). Dieses Rechtsinstitut wurde geschaffen, um<br />
extreme Härtefälle, in den Griff zu bekommen, die sich nach dem 1. Weltkrieg <strong>und</strong> <strong>der</strong> Inflation<br />
in <strong>der</strong> Wirtschaft häuften. § 313 BGB stellt auf Umstände ab, die zur Gr<strong>und</strong>lage des Vertrages<br />
geworden sind, sich nach Vertragsschluss aber so verän<strong>der</strong>t haben, <strong>das</strong>s die Parteien<br />
den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie an diese Verän<strong>der</strong>ung gedacht hätten.<br />
Wenn in einer solchen Situation unter Berücksichtigung <strong>der</strong> konkreten Risikoverteilung einer<br />
Vertragspartei <strong>das</strong> Festhalten an einem unverän<strong>der</strong>ten Vertrag nicht zugemutet werden<br />
kann, so kann diese Partei eine entsprechende Anpassung verlangen o<strong>der</strong> – wenn diese<br />
wie<strong>der</strong>um für die an<strong>der</strong>e Partei nicht zumutbar ist – vom Vertrag zurücktreten.<br />
A <strong>und</strong> P sind davon ausgegangen, <strong>das</strong>s es gr<strong>und</strong>sätzlich möglich ist, <strong>das</strong> World Trade Center<br />
von außen zu filmen. Soweit es hierzu einer Genehmigung bedurft hätte, ist davon auszugehen,<br />
<strong>das</strong>s dieses Risiko von P zu tragen wäre. Als Produzent muss er diesbezüglich<br />
Erfahrungen haben. Vor dem 11. September 2001 hingegen konnte man <strong>das</strong> Vorhersehen<br />
<strong>der</strong> Zerstörung des Bauwerks von niemanden verlangen. Auch wenn jetzt noch die Filmaufnahmen<br />
durch technische Tricks möglich bleiben, so kann bei einem Mehraufwand von <strong>über</strong><br />
70 % <strong>der</strong> Gesamtproduktionskosten (auch wenn es sich um eine Schlüsselszene handelt)<br />
nicht davon ausgegangen werden, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> von P eingegangene Produktionsrisiko ihm ein<br />
solches Mehrkostenrisiko aufbürdet. Die Existenz des World Trade Centers ist somit eine<br />
Geschäftsgr<strong>und</strong>lage des Vertrages zwischen P <strong>und</strong> A. Da diese weggefallen ist, kann P Anpassung<br />
des Vertrages verlangen. A muss daher die Mehrkosten für die ungeplanten Trickaufnahmen<br />
tragen. Sofern A hierzu nicht bereit ist, kann P vom Vertrag zurücktreten.
Gerhard Schrö<strong>der</strong> in Italien<br />
Der NDR könnte die 20.000,- € zurückverlangen, sofern <strong>der</strong> Rechtsgr<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dessen<br />
P <strong>das</strong> Geld behalten darf erloschen ist. Der Rechtsgr<strong>und</strong> ist <strong>der</strong> Produktionsvertrag.<br />
Dieser Vertrag könnte dadurch aufgelöst sein, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> NDR wegen des Ausfalls des<br />
Italienurlaubs von Gerhard Schrö<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Produktion nicht mehr interessiert ist <strong>und</strong><br />
dies P mitgeteilt hat. Diese Mitteilung an P könnte eine (wenngleich auch nicht ausdrückliche)<br />
Rücktrittserklärung im Sinne von § 346 BGB sein.<br />
Durch einen Rücktritt entsteht ein „Rückgewähr-Schuldverhältnis“. Die Parteien haben<br />
einan<strong>der</strong> erbrachte Leistungen zurückzuerstatten (§ 346 BGB). Voraussetzung dafür<br />
<strong>das</strong>s ein solches Rückgewährschuldverhältnis besteht (<strong>und</strong> <strong>der</strong> Produktionsvertrag „aufgelöst“<br />
wird) ist jedoch, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> NDR ein Rücktrittsrecht hat. § 346 BGB sagt, <strong>das</strong>s ein<br />
Rücktrittsrecht auf einem Vertrag o<strong>der</strong> auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen kann.<br />
Ausdrücklich jedenfalls haben <strong>der</strong> NDR <strong>und</strong> P kein Rücktrittsrecht vereinbart für den Fall,<br />
<strong>das</strong>s die Italienreise von Gerhard Schrö<strong>der</strong> nicht im Sommer 2003 stattfindet.<br />
Ein solches Rücktrittsrecht könnte sich jedoch aus § 326 Abs. 4 BGB ergeben. Dies setzt<br />
voraus, <strong>das</strong>s die Gegenleistung für die Leistung <strong>der</strong> 20.000,- € unmöglich geworden ist 4 .<br />
Stellt man darauf ab, <strong>das</strong>s die Leistungspflicht des P darin lag, Gerhard Schrö<strong>der</strong> bei<br />
einem Italienurlaub zu filmen, so ist die Erfüllung <strong>der</strong> Leistung gr<strong>und</strong>sätzlich möglich.<br />
Dann wäre jedoch zu erwägen, ob die Tatsache, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Italienurlaub von Gerhard<br />
Schrö<strong>der</strong> für den Sommer 2003 geplant war, eine Geschäftsgr<strong>und</strong>lage im Sinne von §<br />
313 BGB ist, die weggefallen ist <strong>und</strong> die Parteien – hätten sie an diesen Umstand gedacht<br />
– eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten (dieses wäre wohl auch ein<br />
Rücktrittsrecht gewesen).<br />
Die Anwendung <strong>der</strong> Prinzipien <strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> Geschäftsgr<strong>und</strong>lage ist jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
subsidiär (=nachrangig) gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Auslegung des Vertrages <strong>und</strong> den Regeln<br />
<strong>über</strong> die Unmöglichkeit. Man könnte den Vertrag aber so auslegen, <strong>das</strong>s den Vertragsparteien<br />
zwar gleichgültig war, welcher Italienurlaub von Gerhard Schrö<strong>der</strong> Gegenstand<br />
<strong>der</strong> Dokumentation sein sollte, die Ablieferung aber spätestens Ende September 2003<br />
erfolgen sollte. Eine solche Auslegung <strong>der</strong> Vereinbarung würde P zu diesem Zeitpunkt in<br />
Verzug setzen, dem NDR ein Rücktrittsrecht verschaffen <strong>und</strong> P für Schäden haftbar machen,<br />
die auf diesem Verzug beruhen <strong>und</strong> ggf. gleichwohl (zu einem späteren Zeitpunkt)<br />
zur Leistung verpflichtet sein (Vgl. § 286 BGB „Schadensersatz neben <strong>der</strong> Leistung“).<br />
Bei einem solchen Verständnis <strong>der</strong> Vereinbarung würde jedoch <strong>der</strong> NDR auch die spätere<br />
Produktion abnehmen müssen, wenn Umstände zu <strong>der</strong> Verzögerung geführt haben,<br />
die P nicht zu vertreten hat. Dies würde aber wie<strong>der</strong>um den Interessen des NDR im Hinblick<br />
auf die notwendige Programmplanung wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
Daher muss die Leistung des P vorliegend so verstanden werden, <strong>das</strong>s er beauftragt<br />
wurde, den Sommerurlaub des B<strong>und</strong>eskanzlers im Jahr 2003 zu filmen <strong>und</strong> hier<strong>über</strong> eine<br />
Dokumentation zu produzieren. Die Erfüllung dieser Leistung ist unmöglich geworden.<br />
Der NDR hat daher ein Rücktrittsrecht <strong>und</strong> kann gem. § 346 BGB die 2000 € zurückverlangen.<br />
4 An dieser Stelle kommt aber auch ein Rücktritt auf Gr<strong>und</strong>lage von § 323 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr.<br />
3 in Betracht. Hierbei wäre dann nicht erheblich, ob tatsächlich Unmöglichkeit vorliegt, da im Rahmen<br />
dieser Vorschrift nur <strong>das</strong> „nicht leisten“ maßgeblich ist. Hier werden die Überschneidungen im Recht<br />
<strong>der</strong> Leistungsstörungen deutlich. M.E. könnte ein Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 aber erst nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> Frist (Sept. 2003) erklärt werden. Insofern entspricht § 326 Abs. 4 eher den Interessen des<br />
Gläubigers, wenn feststeht, <strong>das</strong>s Unmöglichkeit vorliegt.
Wasser <strong>und</strong> Feuer<br />
Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für die Vergütung des B ist <strong>der</strong> zwischen ihm <strong>und</strong> A geschlossene (Werk-)Vertrag <strong>über</strong><br />
den Entwurf <strong>und</strong> den Aufbau einer Bühne bei <strong>der</strong> IAA (§ 631 BGB). Dieser Anspruch könnte jedoch untergegangen<br />
sein, wenn <strong>der</strong> Vergütungsanspruch die Gegenleistung für eine unmöglich gewordene Leistungspflicht<br />
des B ist (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).<br />
Unabhängig davon, ob B einen <strong>Teil</strong> seiner Leistungspflichten vollständig erfüllt hat (<strong>und</strong> damit zumindest<br />
einen Anspruch auf teilweise Vergütung hat), hat er zumindest nicht die Pflicht zum Aufbau <strong>der</strong> Bühne bei<br />
<strong>der</strong> IAA erfüllt. Die Erfüllung dieser Leistungspflicht ist unmöglich geworden, denn innerhalb von 24 St<strong>und</strong>en<br />
lassen sich nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Elemente nachproduzieren <strong>und</strong> neue technische Elemente beschaffen.<br />
Bei <strong>der</strong> Präsentation eines neues Modells dürfte die Eröffnung <strong>der</strong> IAA von so entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung<br />
sein, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> (zumindest theoretisch mögliche) Versuch die Bühne während <strong>der</strong> IAA erneut herzustellen<br />
<strong>und</strong> aufzubauen, zumindest für den Gläubiger nicht von Interesse ist. Nach <strong>der</strong> IAA hat <strong>der</strong> Gläubiger<br />
sowieso kein Interesse mehr an <strong>der</strong> Bühne. Insofern kann man auch von <strong>der</strong> Vereinbarung eines absoluten<br />
Fixgeschäftes ausgehen, bei dem <strong>der</strong> Ablauf eines bestimmten Liefertermins nicht Verzug, son<strong>der</strong>n<br />
Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung begründet.<br />
Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt damit <strong>der</strong> Anspruch des Schuldners auf die Vergütung, es sei denn,<br />
<strong>das</strong>s nach § 326 Abs. 2 BGB <strong>der</strong> Gläubiger A allein o<strong>der</strong> weit <strong>über</strong>wiegend verantwortlich ist für den Eintritt<br />
<strong>der</strong> Unmöglichkeit. Dar<strong>über</strong> hinaus stellt § 326 Abs. 2 klar, <strong>das</strong>s eine solche <strong>über</strong>wiegende Verantwortlichkeit<br />
immer besteht, wenn <strong>der</strong> Gläubiger im Verzuge mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Leistung ist. Von alldem ist hier<br />
jedoch nichts ersichtlich. A selbst hat mit dem Messegebäude nichts zu tun. Auch hat eine Abnahme <strong>der</strong><br />
Bühne nicht stattgef<strong>und</strong>en. B hat A auch nicht dazu aufgefor<strong>der</strong>t, die (fertige) Bühne abzunehmen. Insofern<br />
greift § 326 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. B hat keinen Anspruch auf die volle Vergütung i.H.v. 100.000,- €.<br />
Der Entwurf <strong>der</strong> Bühne könnte jedoch einen Anspruch auf eine <strong>Teil</strong>leistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 2. Halbs.<br />
i.V.m. § 441 Abs. 3 BGB begründen. Eine <strong>Teil</strong>leistung im Sinne von § 326 Abs. 1 S. 1 setzt eine <strong>Teil</strong>barkeit<br />
<strong>der</strong> Leistung nach dem Willen <strong>der</strong> Parteien voraus. Hier bedarf die Herstellung <strong>der</strong> Bühne <strong>der</strong> Abnahme des<br />
Entwurfs durch den Auftraggeber. Die Abnahme stellt damit eine erhebliche Zession in <strong>der</strong> Auftragsabwicklung<br />
dar. Im Regelfall wird mit <strong>der</strong> Abnahme des Entwurfs auch bereits nach dem Vertrag eine <strong>Teil</strong>vergütung<br />
für eine <strong>Teil</strong>leistung vereinbart. Ohne hier näheres <strong>über</strong> den Inhalt des Vertrages von A <strong>und</strong> B zu<br />
kennen, kann man sagen, <strong>das</strong>s mit <strong>der</strong> Abnahme des Entwurfs eine (selbständige) <strong>Teil</strong>leistung erfolgt ist,<br />
für die <strong>der</strong> Vergütungsanspruch des B nicht wegen Unmöglichkeit untergegangen ist.<br />
Der Anspruch auf <strong>Teil</strong>leistung für die Vergütung kann jedoch gem. § 387 i.V.m. § 389 BGB durch Aufrechnung<br />
mit Schadensersatzansprüchen des A erloschen sein. Sofern A Schadensersatzansprüche gegen B<br />
geltend machen kann, sind die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 387 ff. BGB (Aufrechnungslage,<br />
Aufrechnungserklärung) erfüllt: 2 Personen schulden sich eine Leistung, <strong>der</strong>en Gegenstand (hier Geld)<br />
gleichartig ist.<br />
Der Schadensersatzanspruch des A folgt aus § 275 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 3, 283.<br />
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt <strong>der</strong> Leistung bzw. einen Schadenersatzanspruch<br />
wegen einer Pflichtverletzung sind erfüllt (vgl. oben) sofern B die Unmöglichkeit zu vertreten hat.<br />
Hieran könnte man insofern zweifeln, weil B we<strong>der</strong> vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten beim Aufbau<br />
<strong>der</strong> Bühne vorwerfen kann. Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten scheidet daher aus. Deshalb setzt ein<br />
Ersatzanspruch des A voraus, <strong>das</strong>s B die Gefahr des zufälligen Untergangs <strong>der</strong> Bühnenelemente tragen<br />
musste. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Schuld des B: Hol-, Bring- o<strong>der</strong><br />
Schickschuld. Da wir nichts <strong>über</strong> einzelne Inhalte <strong>der</strong> Vereinbarung zwischen A <strong>und</strong> B wissen, können wir<br />
die Antwort nur aus <strong>der</strong> „Natur“ des Schuldverhältnisses herleiten. Hier ist einerseits von Bedeutung, <strong>das</strong>s B<br />
die Leistung „höchstpersönlich“ erbringen muss, da er mit seinen beson<strong>der</strong>en Design-Leistungen für den<br />
qualitativen Erfolg des Entwurfs steht. Insbeson<strong>der</strong>e bei persönlichen Design-Leistungen wird häufig eine<br />
Holschuld angenommen. Hier ging es aber nicht um die <strong>Teil</strong>leistung Design, son<strong>der</strong>n um den Aufbau einer<br />
technischen Anlagen/Konstruktion. Nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Schuldverhältnisses sollte dieser Aufbau in <strong>der</strong> Messehalle<br />
<strong>der</strong> IAA stattfinden. Hier sollte <strong>der</strong> Ort liegen, an dem B die Erfüllung seiner Leistungspflichten vornehmen<br />
sollte. Insofern handelt es sich um eine Bringschuld. Vor Übergabe <strong>der</strong> geschuldeten Leistung/Ware<br />
an dem entsprechenden Ort trägt bei <strong>der</strong> Bringschuld <strong>der</strong> Schuldner die Gefahr des zufälligen<br />
Untergangs. B hat <strong>das</strong> Abbrennen <strong>der</strong> Bühne also im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten.<br />
Es ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s dieser Anspruch des A den Anspruch auf <strong>Teil</strong>vergütung des B <strong>über</strong>steigt,<br />
so <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Anspruch des B auf <strong>Teil</strong>vergütung erloschen ist.
Wasser <strong>und</strong> Feuer (Abwandlung)<br />
Anspruch des B auf die Vergütung: § 631. Dieser Anspruch ist nicht (vollständig) erfüllt.<br />
Erkönnte jedoch dadurch untergegangen sein, <strong>das</strong>s die Gegenleistung für den Vergütungsanspruch<br />
(<strong>der</strong> Aufbau <strong>der</strong> Bühne) unmöglich geworden ist. Da <strong>der</strong> Aufbau <strong>der</strong> Bühne<br />
terminlich an die Eröffnung <strong>der</strong> IAA geknüpft ist, ist die Leistung mit Eröffnung <strong>der</strong> IAA<br />
unmöglich geworden.<br />
Gemäß § 326 BGB verliert <strong>der</strong> Schuldner damit gr<strong>und</strong>sätzlich seinen Anspruch auf die<br />
Vergütung für die unmöglich geworden Leistung – es sei denn, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Gläubiger zu<br />
diesem Zeitpunkt im Annahmeverzug war (o<strong>der</strong> er allein o<strong>der</strong> <strong>über</strong>wiegend verantwortlich<br />
für die Unmöglichkeit ist).<br />
Zu prüfen sind also die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug gem. §§ 294 ff. BGB.<br />
B müsste die geschuldete Leistung in <strong>der</strong> richtigen Art (ordnungsgemäß), zum richtigen<br />
Zeitpunkt <strong>und</strong> am richtigen Ort a zur Annahme angeboten haben. Bei einem Werkvertrag<br />
stellt dieses Angebot zur Annahme ein Angebot zur Abnahme des Werkes dar. Eine solches<br />
Angebot ist aber we<strong>der</strong> tatsächlich noch wörtlich erfolgt. Da aber keine Anhaltspunkte<br />
dafür vorliegen, <strong>das</strong>s B die Bühne nicht ordnungsgemäß erstellt hat (soweit B<br />
gekommen ist bevor die Bühne abbrannte) kommt ein Gläubigerverzug ohne Angebot<br />
des Schuldners in Betracht. Dies setzt aber voraus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Gläubiger sich entwe<strong>der</strong><br />
geweigert hat, die Leistung anzunehmen o<strong>der</strong> aber bei <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Leistung zu<br />
einer Mitwirkungshandlung verpflichtet war, die Erbringung <strong>der</strong> Mitwirkungshandlung<br />
kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmt war <strong>und</strong> dieser Zeitpunkt verstrichen war, als die Bühne abbrannte.<br />
B sollte 3 verschiedene Ausführungen des neuen Modells zu Testzwecken auf<br />
<strong>der</strong> Bühne bereit halten. Dies sollte 48 St<strong>und</strong>en vor Eröffnung <strong>der</strong> IAA erfolgen. Dieser<br />
Zeitpunkt war verstrichen, als die Unmöglichkeit eintrat (die Bühne abbrannte). Bevor die<br />
Bühne abbrannte war B auch noch in <strong>der</strong> Lage die geschuldete Leistung (Bühnenaufbau)<br />
zu erbringen. Damit befand sich A im Annahmeverzug ohne <strong>das</strong>s es eines tatsächlichen<br />
o<strong>der</strong> wörtlichen Angebotes zur Abnahme <strong>der</strong> Bühne bedurfte. Das bewirkte, <strong>das</strong>s<br />
mit Ablauf <strong>der</strong> 48 St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> IAA die Gefahr <strong>der</strong> zufälligen Zerstörung<br />
<strong>der</strong> Bühne auf A <strong>über</strong>gegangen ist.<br />
Nach § 326 Abs. 2 BGB behält B damit seien Anspruch auf die Gegenleistung i.H.v.<br />
100.000,- €, obwohl ihm die Erbringung seiner Leistung unmöglich geworden ist. A wie<strong>der</strong>um<br />
kann keine Schadensersatzansprüche gegen B geltend machen.
Schlechte Bil<strong>der</strong><br />
Der Erwerb von Nutzungsrechten an Bil<strong>der</strong>n stellt einen Rechtskauf dar, <strong>der</strong> ebenso wie<br />
an<strong>der</strong>e Kaufverträge nach dne §§ 433 ff. zu beurteilen ist. Die Rechte des Käufers bei<br />
Mängeln <strong>der</strong> Kaufsache richten sich nach § 437 BGB.<br />
Dies setzt zunächst voraus, <strong>das</strong>s die Bil<strong>der</strong> <strong>der</strong> B mangelhaft waren. Mängel im Sinne<br />
von § 437 BGB sind sowohl die in § 434 definierten Sachmängel wie auch die in § 435<br />
BGB genannten Rechtsmängel. Vorliegend konnte die B <strong>der</strong> W die Rechte zur Nutzung<br />
<strong>der</strong> Bil<strong>der</strong> im Internet nicht <strong>über</strong>tragen, weil sie selbst diese Rechte nicht von F erworben<br />
hatte. Bei <strong>der</strong> Übertragung dinglicher Rechte gilt <strong>der</strong> Prioritätsgr<strong>und</strong>satz – es erwirbt also<br />
lediglich <strong>der</strong>jenige Rechte, <strong>der</strong> diese als erster vom Berechtigten erworben hat. An<strong>der</strong>s<br />
als bei <strong>der</strong> Übertragung von Eigentumsrechte gibt es im Hinblick auf den Erwerb urheberrechtlicher<br />
Nutzungsrechte auch keinen Schutz des guten Glaubens. Insofern ist <strong>der</strong><br />
Erwerber von Nutzungsrechte stets gezwungen, die gesamte Kette <strong>der</strong> ausweislichen<br />
Vorinhaber nachzuprüfen. Sobald jemand <strong>über</strong> Rechte verfügt, <strong>der</strong>en Inhaber er nicht<br />
(mehr) ist, bestehen Rechte Dritter an <strong>der</strong> Sache. In einem solchen Fall liegt also ein<br />
Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB vor.<br />
Die Rechte <strong>der</strong> Käufers von Nutzungsrechten im Fall eines Mangels sind danach zu unterscheiden,<br />
ob <strong>der</strong> Mangel behebbar ist o<strong>der</strong> nicht. Wenn jemand – wie hier die B – nur<br />
deshalb bestimmte Nutzungsrechte an einem urheberrechtlichen Werk nicht erworben<br />
hat, weil diese Rechte bereits zuvor einem Dritten <strong>über</strong>tragen wurden, ist dieser Mangel<br />
nicht behebbar, weil dieser Dritter nicht verpflichtet ist, an <strong>der</strong> Mangelbeseitigung mitzuwirken,<br />
son<strong>der</strong>n vielmehr ein eigenes Recht zu <strong>der</strong> jeweiligen Nutzung besitzt.<br />
Ist <strong>der</strong> Mangel nicht behebbar bleiben dem Käufer gr<strong>und</strong>sätzlich 2 Möglichkeiten: er hält<br />
am Vertrag fest <strong>und</strong> macht den Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> erworbenen Rechte/Sache „als Schaden“<br />
geltend o<strong>der</strong> er tritt vom Vertrag zurück, wobei es für den Rücktritt des Käufers wegen<br />
<strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Mangelbehebung keiner Nachfristsetzung bedarf. Diese Rechte<br />
stehen dem Käufer unabhängig davon zu, ob er Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.<br />
Wenn <strong>der</strong> Käufer aber dar<strong>über</strong> hinaus Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung o<strong>der</strong> (sonstige)<br />
Schäden neben <strong>der</strong> Leistung ersetzt bekommen möchte, so setzt dies stets voraus, <strong>das</strong>s<br />
<strong>der</strong> Verkäufer für <strong>das</strong> Bestehen des Mangels einstehen muss.<br />
Ein „Vertretenmüssen“ des Verkäufers kommt zum einen in Betracht, wenn dieser ein<br />
selbständiges Garantieversprechen abgegeben hat. Vorliegend kann man aus <strong>der</strong> Übertragung<br />
bestimmter Nutzungsrechte ein solches Versprechen nicht ableiten. Etwas an<strong>der</strong>es<br />
gilt aber (in <strong>der</strong> Praxis häufig), wenn <strong>der</strong> Verkäufer die Berechtigung zur Übertragung<br />
bestimmter Nutzungsrechte garantiert.<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus kommt ein Vertretenmüssen nur in Betracht, wenn <strong>der</strong> Verkäufer den<br />
Mangel kannte o<strong>der</strong> hätte kennen müssen. Da B die Rechte in einer Weise von F erworben<br />
hat, die keinerlei Anlass zur einer weiteren Nachprüfung gab <strong>und</strong> dar<strong>über</strong> hinaus<br />
diese wohl auch kein an<strong>der</strong>es Ergebnis gebracht hätte (weil B schlicht von F betrogen<br />
wurde), kann man nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s B den Rechtsmangel an den Bil<strong>der</strong>n zu<br />
vertreten hat.<br />
W bleibt daher nur die Möglichkeit den Kaufpreis zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aber vom Vertrag zurückzutreten<br />
<strong>und</strong> damit den gezahlten Kaufpreis gegen Rück<strong>über</strong>tragung <strong>der</strong> Nutzungsrechte<br />
zurückzuerhalten. Etwaige Schäden o<strong>der</strong> Aufwendungen, die W entstanden sind,<br />
muss B nicht ersetzen.
Diskriminierende Werbung<br />
1. <strong>Teil</strong>: Rückzahlung <strong>der</strong> Vergütung<br />
K kann von dem Vertrag durch eine entsprechende Erklärung zurücktreten <strong>und</strong> gemäß<br />
§§ 634 Nr. 3, 323, 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung <strong>der</strong> geleisteten Vergütung verlangen,<br />
wenn zwischen K <strong>und</strong> W ein Werkvertrag bestanden hat <strong>und</strong> W im Sinne von § 633 BGB<br />
durch die angeblich diskriminierende Werbekampagne ein mangelhaftes Werk erstellt<br />
hat.<br />
Ob zwischen K <strong>und</strong> W ein Werkvertrag im Sinne <strong>der</strong> §§ 631 ff. BGB vereinbart worden<br />
ist, hängt davon ab, welche Leistung W dem K schuldete. Nur sofern W einen bestimmten<br />
Erfolg im Sinne eines „Werkes“ schuldete kommt eine Haftung wegen eines mangelhaften<br />
Werkes im Sinne des § 633 BGB in Betracht. Wenn W hingegen dem K nur die<br />
Einbringung seines Know-hows in die Werbekampagne schuldete, so wäre <strong>der</strong> Vertrag<br />
zwischen K <strong>und</strong> W als Dienstvertrag im Sinne <strong>der</strong> §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren. Der<br />
genaue Wortlaut <strong>der</strong> Vereinbarung K-W ist nicht bekannt. Aber selbst, wenn W <strong>und</strong> K<br />
ihren Vertrag mit einer Überschrift „Werkvertrag“ o<strong>der</strong> „Dienstvertrag“ versehen hätten,<br />
ist diese allein nicht ausschlaggebend, son<strong>der</strong>n maßgeblich, welche Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
<strong>und</strong> dementsprechend welche Risikoverteilung <strong>der</strong> Vertrag für die Vertragsparteien<br />
formuliert. Soll W entsprechend dem Vertrag für einen bestimmten Erfolg einstehen insbeson<strong>der</strong>e<br />
weil W weitestgehend weisungsunabhängig <strong>und</strong> eigenverantwortlich arbeiten<br />
soll, so liegt ein Werkvertrag im Sinne <strong>der</strong> §§ 631 ff. BGB vor. Indiz für einen solchen<br />
Umstand ist regelmäßig eine Vergütung in Abhängigkeit von bestimmten „Erfolgsschritten“,<br />
die von <strong>der</strong> Abnahme des Vertragspartners abhängen, <strong>und</strong> nicht etwa eine reine<br />
Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand. Nach dem Vertrag bekommt W zwar bereits<br />
für die Erstellung von Entwürfen eine anteilige Vergütung. Der Großteil <strong>der</strong> Vergütung<br />
hängt jedoch von <strong>der</strong> Abnahme <strong>der</strong> Entwürfe durch K ab. Daher ist vorliegend davon<br />
auszugehen, <strong>das</strong>s W <strong>und</strong> K einen Werkvertrag abgeschlossen haben.<br />
Das von W erstellte Werk könnte auch mangelhaft sein, denn es hat die Aufmerksamkeit<br />
des Werberates, <strong>der</strong> die Einhaltung von Vorschriften <strong>und</strong> Richtlinien des Werberechts<br />
beaufsichtigt, auf sich gelenkt. Fraglich ist jedoch, ob es alleine auf die Einschätzung des<br />
Werberates für die Bestimmung <strong>der</strong> Mangelhaftigkeit ankommt, o<strong>der</strong> ob es erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist, <strong>das</strong>s gerichtlich festgestellt wird, <strong>das</strong>s eine entsprechende Werbung die Rechte an<strong>der</strong>er<br />
verletzt. Würde man darauf abstellen, <strong>das</strong>s die Rügbarkeit einer Werbung durch<br />
den Werberat wegen <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Rechte Dritter ein Rechtsmangel im Sinne von<br />
§ 633 Abs. 3 BGB darstellt, so könnte man geneigt sein, <strong>das</strong>s diese Rechtsverletzung<br />
auch tatsächlich durch den Richter (nach entsprechendem Beweis durch K) festgestellt<br />
werden müsste. Zu den Rechtsmängeln gehören indes nur dingliche o<strong>der</strong> obligatorische<br />
Rechte (auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte <strong>und</strong> Markenrechte), nicht aber<br />
behauptete Rechte <strong>und</strong> öffentliche Nutzungsbeschränkungen. Ein behauptetes Recht<br />
(gegen bzw.) an einem Werk kann demgegen<strong>über</strong> einen Sachmangel darstellen, wenn<br />
dem Vertrag bzw. wegen üblichen Beschaffenheit <strong>der</strong> Leistung davon auszugehen ist,<br />
<strong>das</strong>s die Umstand bei <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Sache nicht eintreten soll. Dem Besteller eines<br />
Werkes kann nicht zugemutet werden, sich auf <strong>das</strong> Risiko einer juristischen Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
<strong>über</strong> die etwaige Rechtsverletzung einzulassen, weil hierdurch auch immaterielle<br />
Werte (z.B. <strong>das</strong> Image) vermin<strong>der</strong>t werden können. Daher gehört zumindest zur<br />
„üblichen Beschaffenheit“ einer Werbekampagne, <strong>das</strong>s sie nicht vom Werberat gerügt<br />
wird. Etwas an<strong>der</strong>es kann nur gelten, wenn die Vertragsparteien in dem Vertrag <strong>das</strong> Risiko<br />
einer Rüge des Werberates dem Besteller zugeordnet haben. Hierfür gibt ist vorliegend<br />
keine Anhaltspunkte<br />
Demzufolge war die von W erstellte Anzeigenkampagne mangelhaft im Sinne von § 633
Abs. 1 BGB<br />
Da K diesen Mangel bei Abnahme <strong>der</strong> Werke nicht kannte, scheiden die Gewährleistungsansprüche<br />
aus § 634 BGB auch nicht aus.<br />
K kann daher gemäß §§ 633, 634 Nr. 3, 323, 346 Abs. 1 BGB, die gezahlte Vergütung<br />
zurückverlangen. Dieses gilt für die ganze Vergütung, auch wenn 70 % <strong>der</strong> Vergütung<br />
fällig geworden wären, ohne <strong>das</strong>s eine Nutzung des Werkes des W erfolgt wäre.<br />
Sinn <strong>der</strong> vertraglichen Regelung einer Vergütung ohne Nutzung des Werkes ist allein,<br />
die Interessen <strong>der</strong> W im Hinblick auf eine Arbeit zu schützen, wenn diese objektiv gesehen<br />
makellos ist, aber von K aus subjektiven Gründen nicht genutzt wird. Hier aber war<br />
die Leistungserbringung von W gerade nicht objektiv makellos, son<strong>der</strong>n mangelbehaftet.<br />
Zahlung von Schadensersatz (Imageschaden)<br />
Da zwischen W <strong>und</strong> K ein Werkvertrag zustande gekommen ist, richtet sich <strong>der</strong> Anspruch<br />
auf Ersatz des Imageschadens nach § 633, 634 Nr. 4, 280 BGB 5 . Da K die Werke<br />
des W in Unkenntnis eines bestehenden Mangels abgenommen hat, setzt dieser Anspruch<br />
– neben den bereits durchgeführten Prüfungen – lediglich voraus, <strong>das</strong>s W den<br />
Eintritt des Schadens zu vertreten hat.<br />
Demzufolge müsste W (da ein Haftungsausschluss auf Gr<strong>und</strong>lage etwaige AGBs nicht<br />
bekannt ist) zumindest fahrlässig im Hinblick auf die Verletzung von Werbegr<strong>und</strong>sätzen<br />
gehandelt haben. Hierfür sind zwar im Sachverhalt kaum Anhaltspunkte zu finden. Man<br />
kann aber davon ausgehen, <strong>das</strong>s ein Unternehmer, <strong>der</strong> in einer bestimmten Branche<br />
Leistungen anbietet, sich auch <strong>über</strong> die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert, die<br />
im Zusammenhang mit dieser Leistung bestehen. Dies lässt sich vergleichen mit DIN-<br />
Normen im Industriebereich. Auch wenn Besteller <strong>und</strong> Unternehmer nicht <strong>über</strong> die Einhaltung<br />
von Industrienormen sprechen, kann man regelmäßig davon ausgehen, <strong>das</strong>s die<br />
Vertragsparteien ohne ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarung die Einhaltung dieser<br />
Normen zugr<strong>und</strong>e legen. Nicht an<strong>der</strong>s ist es bei <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Werbebestimmungen. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Werbeunternehmers<br />
<strong>über</strong> die fraglichen Rechtsvorschriften <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verständnis durch die Gerichte <strong>und</strong><br />
den Werberat informiert zu sein <strong>und</strong> den Auftraggeber gegebenenfalls auf Risiken hinzuweisen.<br />
Diese Pflicht hat W verletzt <strong>und</strong> muss den Mangel daher auch vertreten.<br />
(Eine an<strong>der</strong>e Lösung könnte man nur dann begründen, wenn <strong>der</strong> Sachverhalt erkennen<br />
lässt, <strong>das</strong>s die Entscheidung des Werberates einmalig <strong>und</strong> daher unvorhersehbar war).<br />
Folglich kann K auch von W Ersatz des Imageschadens gem. §§ 634 Nr. 4, 281 BGB<br />
verlangen.<br />
5 Anmerkung: nur soweit es um den Ersatz eines unmittelbar durch die schlechte Leistung entstanden Schadens<br />
handelt, kann dieser als „Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung“ auf Gr<strong>und</strong>lage von § 281 BGB beansprucht<br />
werden = Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> Sache selbst <strong>und</strong> den dadurch entstandenen Schaden – Merksatz: <strong>das</strong> sind<br />
solche Schäden, die zumindest theoretisch durch die Nachbesserung des Werkes ausgeglichen werden<br />
könnten) – Ein Imageschaden ist aber auch nicht theoretisch durch die Nacherfüllung behebbar.
Die verhin<strong>der</strong>te Karambolage<br />
Zwischen A <strong>und</strong> B besteht kein Vertragsverhältnis, so <strong>das</strong>s ein Ersatz sich nur aus einem<br />
gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben kann.<br />
Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) des B scheidet aus, da <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong><br />
für den geplatzten Reifen nicht geklärt ist <strong>und</strong> somit jedenfalls kein Verschulden des B<br />
vorliegt.<br />
In Betracht kommt aber ein Anspruch auf Ersatz von „Aufwendungen“ durch die Übernahme<br />
eines Geschäftes für den B gemäß §§ 677, 683, 670. Indem A dem Fahrzeug<br />
des B ausgewichen ist, hat er (zumindest auch) eine Handlung vorgenommen, die dem<br />
Interessenskreis des B entsprach. Auch rein tatsächliche Handlugen können Geschäftsbesorgungen<br />
im Sinne von § 677 sein.<br />
Fraglich ist jedoch, ob A tatsächlich ein fremdes Geschäft geführt hat, denn die Vermeidung<br />
des Unfalls lag auch im Eigeninteresse des A. Zu wessen Geschäftsbereich ein<br />
Tätigwerden zur Abwendung eines Schadens zu rechnen ist, muss unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> konkreten Umstände bestimmt werden. Allein im Interesse des A wäre sein<br />
Verhalten zu sehen, wenn A dem B im Falle eines Unfalles seinerseits zum Schadensersatz<br />
verpflichtet gewesen wäre. Dem ist aber nicht so, da <strong>der</strong> plötzlich auf die Fahrspur<br />
schleu<strong>der</strong>nde B ein sog. „unabwendbares Ereignis“ (§ 7 StVG) gewesen wäre. Daher hat<br />
A ein Geschäft des B besorgt.<br />
A hatte auch den hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Willen, ein fremdes Geschäft zu führen. Dem<br />
steht auch nicht die Spontaneität seines Verhaltens entgegen, da <strong>der</strong> dem Verhalten<br />
zugr<strong>und</strong>eliegende Wille – den Unfall zu verhin<strong>der</strong>n – auch im Interesse des B war.<br />
Die Übernahme dieses Geschäftes war auch berechtigt. Sie war objektiv nützlich <strong>und</strong><br />
entsprach dem wirklichen o<strong>der</strong> zumindest mutmaßlichen Willen des B.<br />
Fraglich ist jedoch, ob <strong>der</strong> bei dem Fahrzeug des A eingetretene Schaden eine „Aufwendung“<br />
im Sinne von § 683, § 670 BGB darstellt. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Aufwendungen nämlich<br />
nur freiwillige Vermögensopfer. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Allerdings<br />
werden auf Gr<strong>und</strong>lage von Gerechtigkeits<strong>über</strong>legungen solche Schäden wie Aufwendungen<br />
beurteilt, die aus einer mit <strong>der</strong> Geschäftsführung typischen Gefährdungslage<br />
heraus entstehen. Bei dem fraglichen Schaden an dem Fahrzeug, <strong>der</strong> infolge des Ausweichens<br />
entstanden ist, handelt es sich um einen typischen Begleitschaden.<br />
A kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich Schadensersatz verlangen. Ob A allerdings den vollen<br />
Schaden ersetzt bekommt ist in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung umstritten. <strong>Teil</strong>weise wird<br />
dies befürwortet, teilweise wird allerdings nur die Differenz zu dem „vermiedenen“ hypothetischen<br />
Schaden gewährt, da je<strong>der</strong> Kraftfahrer für die „Betriebsgefahr“ seines Fahrzeuges<br />
haftet. Auf diese Umstände soll es hier aber nicht ankommen.