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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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<strong>Teil</strong> 1: <strong>Einführung</strong> <strong>und</strong> <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Rechtssystem</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Fall 1 - Benetton 1<br />

In <strong>der</strong> Zeitschrift „Stern“ wurden 3 Anzeigen veröffentlicht. Die eine zeigt eine auf einem<br />

Ölteppich schwimmende, ölverschmutzte Ente. Die an<strong>der</strong>e bildet schwer arbeitende Kin<strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Dritten Welt ab. Die dritte Anzeige besteht aus dem Foto eines nackten Gesäßes,<br />

auf dem <strong>der</strong> Stempelaufdruck „H.I.V. POSITIVE“ zu sehen ist. Am Bildrand ist jeweils<br />

auf einem grünen Feld <strong>der</strong> Schriftzug „United Colors of Benetton“ zu sehen. Der<br />

Stern wurde von dem zuständigen Gericht – auf Betreiben <strong>der</strong> Zentrale zur Bekämpfung<br />

des unlauteren Wettbewerbs – dazu verurteilt, die Veröffentlichung <strong>der</strong> Anzeigen zu unterlassen,<br />

weil es sich um eine sittenwidrige <strong>und</strong> damit gegen § 1 UWG Werbehandlung<br />

handele.<br />

Das Gericht führte hierzu aus: Wer im geschäftlichen Verkehr mit <strong>der</strong> Darstellung schweren<br />

Leids von Menschen o<strong>der</strong> Tieren Gefühle des Mitleids ohne sachliche Veranlassung<br />

zu Wettbewerbszwecken ausnutze, verlasse die guten Sitten. Dies gelte insbeson<strong>der</strong>e,<br />

wenn die Werbemethoden keinerlei Bezug zum Gegenstand des Unternehmens hätten<br />

<strong>und</strong> auch keine Diskussion hervorrufen o<strong>der</strong> för<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n lediglich eine mit dem Unternehmen<br />

solidarisierende Gefühlslage bewirken wollen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Schockwirkung<br />

<strong>der</strong> Anzeigen könne sich <strong>der</strong> Verbraucher nicht mehr unvoreingenommen mit den Produkten<br />

des Unternehmens auseinan<strong>der</strong>setzen. Die „Abstempelung“ <strong>der</strong> Aids-Kranken in<br />

<strong>der</strong> Dritten Anzeige sei ferner anstößig, weil sie die Menschenwürde dieser Personengruppe<br />

verletze.<br />

Der Herausgeber des Stern wendet sich gegen dieses Gerichtsurteil an <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgericht.<br />

Wie wird er seine Klage begründen? Wie wird wohl <strong>das</strong> Gericht entscheiden<br />

<strong>und</strong> seine Meinung begründen?<br />

1 BVerfGE 102, 347 ff. v. 8.11.2000.


<strong>Teil</strong> 2 / A: Gr<strong>und</strong>lagen des Zivilrechts: Der Allgemeine <strong>Teil</strong> des BGB<br />

I. Die Arten <strong>der</strong> Rechtsgeschäfte<br />

II. Die Willenserklärung<br />

Fall 2 – Lottofre<strong>und</strong>e (BGH, NJW 1974, S. 1705 f.)<br />

Die Fre<strong>und</strong>e A, B <strong>und</strong> C sind seit Jahren eine Lotto-Tipp-Gemeinschaft. Jeden Freitag füllen<br />

sie gemeinsam einen Lottoschein aus, <strong>der</strong> dann jeweils von einem von ihnen am nächsten<br />

Tag abgegeben wird. Als A sich eines Freitags Nacht „die Kante gibt“, vergisst er am nächsten<br />

Tag, den Lottoschein abzugeben. B <strong>und</strong> C erfahren, <strong>das</strong>s sie fast 100.000 € gewonnen<br />

hätten, vergessen ihre Fre<strong>und</strong>schaft mit A <strong>und</strong> fragen, ob sie gegen<strong>über</strong> A einen Ersatzanspruch<br />

haben.<br />

Fall 3 – Ungewollte Gesetze I<br />

Dozent D reicht in seiner Vorlesung eine Bestellliste herum, in <strong>der</strong> sich diejenigen eintragen<br />

sollen, für die er eine Gesetzessammlung besorgen werde. Der häufig unaufmerksame Student<br />

S <strong>über</strong>hört die entsprechende Mitteilung <strong>und</strong> trägt sich in die Liste ein in <strong>der</strong> Annahme<br />

es handele sich um eine Anwesenheitsliste. Muss S die Gesetzessammlung bezahlen?<br />

Fall 4 – Ungewollte Gesetze II<br />

Dozent D reicht in seiner Vorlesung eine Bestellliste herum, in <strong>der</strong> sich diejenigen eintragen<br />

sollen, für die er eine Gesetzessammlung besorgen werde. Die Kommilitonin K trägt sich<br />

zwei Mal in die Liste ein, weil sie glaubt, <strong>das</strong>s Student S mal wie<strong>der</strong> nichts mitbekommen hat<br />

<strong>und</strong> sie ihn damit beeindrucken möchte, <strong>das</strong>s sie an ihn denkt. Lei<strong>der</strong> hat sich S bewusst<br />

nicht eingetragen, weil er Gesetze doof findet. Muss K 2 Gesetzessammlungen abnehmen?<br />

Fall 5 – Stars <strong>und</strong> Sternchen<br />

Filmproduzent P schickt dem Regisseur R seines neuen Projekts einen Regievertrag zu mit<br />

<strong>der</strong> Bitte, er solle ihn unterschreiben, wenn er mit den Bestimmungen einverstanden sei. P<br />

hat den Vertrag seinerseits schon unterschrieben. In diesem Vertrag ist eine „Gewinnbeteiligung“<br />

des Regisseurs in Höhe von 15 % an den weltweiten Einnahmen <strong>der</strong> Produktion vorgesehen.<br />

R freut sich <strong>und</strong> unterschreibt, da er als „Newcomer“ noch nie ein so gutes Angebot<br />

erhalten hat. P freut sich hingegen gar nicht, denn dieses Vertragsformular benutzt er<br />

nur, wenn er mit berühmten Regisseuren zusammenarbeitet. In allen an<strong>der</strong>en Fällen gibt es<br />

lediglich eine Pauschalvergütung. Beim Unterschreiben hatte P nicht bemerkt, <strong>das</strong>s er aus<br />

versehen den falschen Vertragstext ausgedruckt hatte Kann P den Vertrag anfechten?<br />

Wie wäre es, wenn P in aller Eile vor einer Geschäftsreise den Vertrag unterschrieben hat,<br />

ohne ihn gelesen zu haben, weil er in einer Unterschriftsmappe mit an<strong>der</strong>en Dokumenten<br />

lag. Die Sekretärin des P hatte den Vertrag ausgedruckt <strong>und</strong> vorgelegt, weil P mehrfach ungeduldig<br />

nach seinem Vertrag fragte.<br />

Wie wäre <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn P den R versehentlich für einen berühmten <strong>und</strong> erfolgreichen<br />

Regisseur hielt <strong>und</strong> deshalb die Gewinnbeteiligung angeboten hat?


Fall 6 – Langsame Rechner<br />

Die Werbeagentur A hat den Auftrag für eine große Werbekampagne für <strong>das</strong> Weihnachtsgeschäft<br />

einer Kaufhauskette erhalten. Für die Erledigung dieses Auftrages werden zusätzliche<br />

Graphiker eingestellt, Büroräume gemietet <strong>und</strong> für die Arbeitsplätze Computer <strong>und</strong> Software<br />

bei B bestellt. Die Details <strong>der</strong> Bestellung hat A telefonisch mit B ausgehandelt. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

soll die Lieferung innerhalb von 3 Tagen erfolgen. B bestätigt die Bestellung am nächsten<br />

Tag schriftlich unter Hinweis auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />

Bei den Lieferanten des B kommt es jedoch zu Produktionsengpässen, so <strong>das</strong>s B A<br />

am folgenden Tag mitteilen muss, er könne erst in 2 bis 3 Wochen liefern. Darauf hin tritt A<br />

mit Zustimmung des B vom Vertrag zurück. A gelingt es jedoch nicht, so rechtzeitig Ersatzcomputer<br />

zu beschaffen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Auftrag fristgerecht beendet werden kann. Als die Kaufhauskette<br />

dieses mitbekommt, verliert A den Auftrag. A verlangt von B Schadensersatz bzw.<br />

den Ersatz seiner Aufwendungen für den verlorenen Auftrag. B verweist auf seine Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, die ausdrücklich die Haftung für Schäden bei verspäteter Lieferung<br />

ausschließen. Kann A den Schaden von B ersetzt verlangen?<br />

Fall 7 – In vino veritas est<br />

Der Weinliebhaber L bekam ein attraktives Angebot eines Weinhauses <strong>über</strong> die Lieferung<br />

wertvoller Weine zugeschickt. Sofort begeistert füllt L die Bestellkarte aus, die unfrankiert an<br />

<strong>das</strong> Weinhaus zurückzuschicken war. Dann berechnet er den Gesamtbetrag seiner Bestellung<br />

<strong>und</strong> schmeißt darauf hin mit Entsetzen die ausgefüllte Karte in den Müll. Als er einige<br />

Tage später den Müll von seiner Wohnung in die Mülltonne bringen will, verliert er die Bestellkarte,<br />

die darauf hin von <strong>der</strong> hilfsbereiten Nachbarin in den nächstgelegenen Briefkasten<br />

geworfen wird. Am nächsten Tag hört L eine Nachricht des Weinhauses auf seinem Anrufbeantworter,<br />

<strong>das</strong>s die Lieferung am folgenden Samstag um 10.00 Uhr erfolgen werde. L ruft<br />

verwirrt <strong>das</strong> Weinhaus zurück. Dort ist aber (nach Geschäftsschluss) nur die Putzfrau zu erreichen.<br />

L teilt ihr mit, <strong>das</strong>s er keinen Wein bestellt habe <strong>und</strong> bittet sie dies dem Besitzer des<br />

Weinhauses mitzuteilen. Die Putzfrau vergisst dies jedoch. Als <strong>der</strong> Wein geliefert wird, soll L<br />

den Wein bezahlen, zumindest aber die Kosten für die unnötige Anlieferung tragen. Zu<br />

Recht? Wie wäre <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn die Putzfrau sich mit „Weinhaus“ gemeldet<br />

hätte <strong>und</strong> nicht als Putzfrau zu erkennen gewesen wäre.<br />

Fall 8 - Außer Spesen nichts gewesen<br />

III. Vertragsschluss<br />

Fernsehproduzent P hat ein Konzept für eine aufwendige Fernsehshow für <strong>das</strong> Samstagabend-Programm<br />

im ZDF entwickelt. Das ZDF zeigt großes Interesse. In den Verhandlungen<br />

einigt man sich, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Projekt aber nur Marktchancen besitzt, wenn es gelingt Günter<br />

Jauch als Mo<strong>der</strong>ator zu gewinnen. Das sei allerdings sehr unwahrscheinlich. Gleichwohl solle<br />

P schon einmal ein Budget erstellen, damit <strong>das</strong> ZDF dies in seiner Finanzplanung berücksichtigen<br />

kann. P wendet sich daher an den bekannten Designer D, den <strong>das</strong> ZDF mit dem<br />

Design <strong>und</strong> <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Bühne beauftragen will. D soll zunächst eine Bühne entwerfen<br />

<strong>und</strong> an Hand dieses Entwurfs die Kosten für den Bau <strong>der</strong> Bühne ermitteln. Auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

dieser Kalkulation solle D dann später seinen Auftrag erhalten. Das Problem mit Günter<br />

Jauch verschweigt P. D erstellt darauf hin aufwendige Designvorschläge <strong>und</strong> Kalkulationen<br />

in <strong>der</strong> zutreffende Annahme, <strong>das</strong>s durch <strong>das</strong> ZDF finanzierte Projekte auch realisiert werden.<br />

Als die Verhandlungen mit Günter Jauch scheitern zieht sich <strong>das</strong> ZDF aus dem Projekt zurück<br />

<strong>und</strong> D verlangt von P Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen. Wird er Erfolg haben?


Fall 9 – Justizia im Nebenjob<br />

IV. Wirksamkeit von Verträgen<br />

Neben ihrem Studium arbeitet Studentin J bei <strong>der</strong> Werbeagentur A. Seitdem J im Rahmen<br />

ihres Studiums auch <strong>das</strong> Fach Medienrecht belegt hat, ist S auch für verschiedene<br />

juristische Probleme <strong>der</strong> A-Agentur zuständig. Weil J ihre Sache gut macht, bekommt sie<br />

monatlich ein „Zusatzhonorar“ von 250,- €. Als A eines Tages wegen einer wettbewerbswidrigen<br />

Werbekampagne Schadensersatz an seinen K<strong>und</strong>en zahlen muss verlangt<br />

A <strong>das</strong> Honorar <strong>der</strong> letzten Monate – insgesamt 2.500 € - zurück. Zu Recht?<br />

Rechtsberatungsgesetz<br />

§ 1 (1)<br />

Die Besorgung frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten einschließlich<br />

<strong>der</strong> Rechtsberatung darf geschäftsmäßig nur<br />

von Personen betrieben werden, (...), denen dazu von <strong>der</strong><br />

zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.<br />

Fall 10 – Künstlerische Freiheit<br />

V. Stellvertretung<br />

§ 5 (1) Nr. 1<br />

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,<br />

<strong>das</strong>s kaufmännische o<strong>der</strong> sonstige gewerbliche<br />

Unternehmer für ihre K<strong>und</strong>en rechtliche Angelegenheiten<br />

erledigen.<br />

R ist freiberuflicher Regisseur für Werbefilme <strong>und</strong> drehte einen Werbefilm im Auftrag <strong>der</strong><br />

Produktionsfirma P. In dem Drehbuch des Werbefilms war eine Szene mit einer „dunklen<br />

Luxuslimousine“ enthalten. Der Produktionsleiter hatte für diese Szene einen Mercedes<br />

<strong>der</strong> S Klasse gemietet. R will die Szene aber mit einem „wirklich stilvollem“ Wagen drehen<br />

<strong>und</strong> ruft am Drehtag kurzerhand einen befre<strong>und</strong>eten Oldtimer Sammler S an, dem er<br />

von den Dreharbeiten erzählte. S stellte sofort einen Rolls Royce Silver Shadow Baujahr<br />

1961 zur Verfügung. Hierfür verlangt S von P den hohen aber angemessenen Preis von<br />

2. 000,- € pro Tag. P ist entsetzt, da er nun für beide Wagen bezahlen soll <strong>und</strong> von <strong>der</strong><br />

Anmietung des Rolls Royce erst nach dem Dreh erfuhr. Da er nicht zahlen will, solle sich<br />

S an R wenden, <strong>der</strong> ja schließlich den Wagen gemietet hätte.<br />

Abwandlung: Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn P seinem Fre<strong>und</strong> S ein „wirklich gutes<br />

Geschäft verspricht“ <strong>und</strong> S eine Miete von 5.000,- € pro Tag verspricht.


<strong>Teil</strong> 2 / B: Gr<strong>und</strong>lagen des Zivilrechts: Das Allgemeine Schuldrecht<br />

Fall 11 - Kurze Filme – Kurze Fristen<br />

S ist Studentin an einer Kunsthochschule <strong>und</strong> hat bereits mehrfach mit ihren Kurzfilmen<br />

Preise gewonnen. Auf Anfrage einiger Programmkinos hat sie daher im „Selbstvertrieb“<br />

Kopien ihrer Filme unter an<strong>der</strong>em auch an <strong>das</strong> Programmkino P verliehen. S erhielt am<br />

15.03.2003 ein Schreiben, in dem P ihr mitteilt, <strong>das</strong> aufgr<strong>und</strong> eines Fehlers im Vorführgerät<br />

des Kinos die Filmrolle mit den Filmen <strong>der</strong> S unbrauchbar geworden sei. P müsse<br />

daher von weiteren Aufführungen absehen <strong>und</strong> betrachte die Vereinbarung mit <strong>der</strong> S als<br />

beendet an. Die Filmrolle liege zur Abholung durch S bereit. Als S <strong>das</strong> Schreiben erhielt,<br />

war sie in <strong>der</strong> Vorbereitung ihrer Abschlussarbeit. Erst nach ihrem bestandenen Examen<br />

am 1.10.2003 fällt ihr <strong>das</strong> Schreiben wie<strong>der</strong> in die Hände. Sie will nun von P den Schaden<br />

ersetzt bekommen. P meint, <strong>das</strong> hätte sie früher wissen müssen <strong>und</strong> weigert sich.<br />

Fall 12 – Côte de Nuit – billig wie nie<br />

Das Versandhaus V bot auf seiner Website im Sommer 2003 6 Flaschen „Côte de Nuit –<br />

Chateau de Peille 1998“ zum Preis von 58,- € zzgl. Versandkosten für Online-Besteller<br />

an. Weinkenner K bestellte im Juni 2003 einen Karton diesen Weines in Kenntnis, <strong>das</strong>s<br />

<strong>der</strong> Preis normalerweise bei ca. 100,- € / 6 Flaschen liegt. Er erhielt eine Bestätigung<br />

seiner Bestellung per E-Mail, in <strong>der</strong> mitgeteilt wurde, <strong>das</strong>s die Lieferung in ca. 6 Wochen<br />

erfolge. Als Anfang August die Lieferung immer noch nicht eingetroffen war, teilte V dem<br />

K auf Anfrage mit, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> LKW mit <strong>der</strong> Weinlieferung für Deutschland während <strong>der</strong><br />

Waldbrände in Südfrankreich zerstört worden sei <strong>und</strong> <strong>das</strong> Weingut den fraglichen Wein<br />

nicht mehr liefern könne. K ist verärgert <strong>und</strong> verlangt 40,- € Schadensersatz, da er den<br />

Wein unbedingt bei seiner nächsten Weinprobe mit Fre<strong>und</strong>en mitbringen will <strong>und</strong> er bei<br />

seinem Weinhändler für 6 Flaschen 98,- € zahlen müsste.<br />

Fall 13 – Die unmögliche Finanzierung<br />

Finanzberater F verpflichtet sich gegen<strong>über</strong> dem Multimediakünstler K für eine Wan<strong>der</strong>ausstellung<br />

die fehlenden finanziellen Mittel bei privaten Investoren (gegen eine Provision)<br />

zu besorgen. In <strong>der</strong> Zwischenzeit hat K Kataloge <strong>und</strong> Merchandisingprodukte herstellen<br />

lassen <strong>und</strong> hierfür 50.000 € ausgegeben. Nach 3 Monaten erklärt F gegen<strong>über</strong> K,<br />

<strong>das</strong>s er lei<strong>der</strong> keine Investoren finden könne,<br />

a) weil er mangels Erfahrung auf diesem Gebiet nicht wusste, <strong>das</strong>s sich im Bereich <strong>der</strong><br />

Medien keine Investments mehr verkaufen lassen.<br />

b) weil aufgr<strong>und</strong> eines Terroranschlages weltweit die Finanzmärkte zusammengebrochen<br />

sind.<br />

c) wie b), aber F hat eine „Mindestgarantie“ für die fehlenden Mittel <strong>über</strong>nommen, kann<br />

jetzt aber nicht zahlen, weil er für seine Rückfinanzierung keine Investoren gef<strong>und</strong>en<br />

hat.<br />

d) F hat einen Anlegerprospekt drucken lassen, indem auf die gesichert Finanzierung<br />

des Projekts hingewiesen wurde <strong>und</strong> den Anlegern eine Rendite von 30 % pro Jahr in<br />

Aussicht gestellt wurde. Anleger A, <strong>der</strong> dem F 10.000,- € anvertraut hatte, verlangt<br />

nicht nur die 10.000,- € zurück, son<strong>der</strong>n nach einem Jahr zusätzlich 3.000,- € „Zinsen“.<br />

Werden K <strong>und</strong> A mit ihren Ansprüche gegen F erfolgreich sein?


Fall 14 – Riefenstahl für Stahlreifen<br />

Die Agentur A will für eine Werbekampagne für Stahlreifen einige bekannte Fotografien<br />

<strong>der</strong> Fotografin Leni Riefenstahl verwenden. Zu <strong>der</strong> Kampagne gehören Großplakate,<br />

Fernsehspots, Printanzeigen <strong>und</strong> eine Präsentationsplattform im Internet. Hierfür benötigt<br />

A die erfor<strong>der</strong>lichen Nutzungsrechte an den Fotografien. B vermarktet die Nutzungsrechte<br />

vieler bekannter Fotografen. Hierzu gehören auch die fraglichen Bil<strong>der</strong> von Leni<br />

Riefenstahl, von <strong>der</strong> B vor 20 Jahren die Nutzungsrechte für sämtliche bekannte Nutzungsarten<br />

zur Verwertung <strong>über</strong>tragen bekommen hat. A <strong>und</strong> B schließen einen Vertrag,<br />

in dem sich B verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen Rechte zur Nutzung <strong>der</strong> Fotografien für die<br />

Werbekampagne für eine Dauer von 5 Jahren zu <strong>über</strong>tragen. Als die Erben von Leni Riefenstahl<br />

gegen<strong>über</strong> A for<strong>der</strong>n, die unberechtigte Nutzung <strong>der</strong> Fotografien im Internet zu<br />

unterlassen, verlangt A von B, die „fehlenden Nutzungsrechte“ von den Erben zu besorgen<br />

<strong>und</strong> A zu <strong>über</strong>tragen, da für die Kampagne eine Präsenz im Internet unerlässlich sei.<br />

An<strong>der</strong>nfalls würde A gegen<strong>über</strong> seinen K<strong>und</strong>en aufgr<strong>und</strong> einer Vertragsstrafenregelung<br />

in Höhe von 100.000,- € in Anspruch genommen werden. Kann A von B verlangen, die<br />

Nutzungsrechte für <strong>das</strong> Internet zu „besorgen“? Müsste B in Höhe von 100.000,- € haften,<br />

selbst wenn <strong>der</strong> Vertrag mit A nur ein Volumen von 10.000,- € aufweist?<br />

Fall 15 – World Trade Center post mortem<br />

P hatte Mitte 2001 sich gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Werbeagentur A verpflichtet, einen Werbespot<br />

(Budget ca. 1 Mio. €) zu produzieren. Die wesentlichen Szenen aus diesem Spot sollten<br />

ab November 2001 an <strong>der</strong> Außenfassade des World Trade Centers in New York gedreht<br />

werden. Nach dem Einsturz <strong>der</strong> Gebäude verlangt A, die dem Spot in <strong>der</strong> politischen<br />

Situation einen beson<strong>der</strong>e Erfolg zurechnet, <strong>das</strong>s P die Aufnahmen durch entsprechende<br />

Special Effekts (Computergrafiken) ersetzen solle. P lehnt dies ab, da hierfür <strong>das</strong><br />

Budget um 70 % <strong>über</strong>schritten würde. A will aber nicht mehr zahlen <strong>und</strong> verlangt die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Dreharbeiten.<br />

Fall 16 – Gerhard Schrö<strong>der</strong> in Italien<br />

Filmproduzent P hat dem NDR ein Exposé für eine neue Dokumentarserie vorgestellt. Ihr<br />

Inhalt: Politiker machen Urlaub im Ausland. Als sog. „Pilot“ soll zunächst eine Folge produziert<br />

werden. P erhält diesbezüglich einen Produktionsauftrag sowie ein Anzahlung<br />

i.H.v. 20.000,- €. Unter „Vertragsgegenstand“ heißt es in <strong>der</strong> Vereinbarung „Dokumentarfilm<br />

mit Spielfilm-Charakter; Länge 45 Min.; Thema: Gerhard Schrö<strong>der</strong> in Italien; Liefertermin:<br />

September 2003“. Als feststeht, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Italien-Urlaub des B<strong>und</strong>eskanzlers nicht<br />

stattfinden wird, verlangt <strong>der</strong> NDR die geleistete Anzahlung zurück. P weigert sich, da er<br />

die Folge ja möglicherweise im nächsten Jahr produzieren könnte.<br />

Fall 17 – Wasser <strong>und</strong> Feuer<br />

Der Automobilhersteller A hat beim Bühnenbauer B eine Bühne zur Präsentation seines<br />

neuen Modells bei <strong>der</strong> IAA in Auftrag gegeben. B hat hierfür zunächst Entwürfe angefertigt,<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong>er – nach Abnahme eines Entwurfes durch A – die einzelnen Bühnenelemente<br />

hergestellt wurden. Auch die Besorgung <strong>der</strong> Lichttechnik sowie die Multimediale<br />

Einbindung <strong>der</strong> Präsentation gehört zu dem Aufgabenbereich von B. Als die Bühne 24<br />

St<strong>und</strong>en vor Eröffnung <strong>der</strong> IAA aufgebaut wird, kommt es in <strong>der</strong> Beleuchtungsanlage zu


einem Kurzschluss, <strong>der</strong> die gesamte Bühne in Flammen aufgehen lässt. Der Kurzschluss<br />

wurde durch einen Wasserrohrbruch im Keller des Messegebäudes verursacht. Die Präsentation<br />

des neues Fahrzeuges muss daraufhin verschoben werden. B verlangt seine<br />

Vergütung i.H.v. 100.000,- € - zumindest aber 50 % hiervon für die Ablieferung <strong>der</strong> Entwürfe.<br />

A hingegen weigert sich zu zahlen: zum einen weil B die Bühne schließlich nicht<br />

fertiggestellt hat <strong>und</strong> – sofern B die Vergütung <strong>der</strong> Entwürfe geltend mache – man mit<br />

Schadensersatzansprüchen gegen B aufrechne.<br />

Abwandlung:<br />

Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn die Bühne nur deswegen noch nicht fertig <strong>und</strong> abgenommen<br />

war, als <strong>der</strong> Brand entstand, weil A 48 St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong> Eröffnung 3 Modelle in<br />

verschiedenen Ausführungen für die Durchführung von Tests <strong>der</strong> Lichtanlage <strong>und</strong> Multimedia-Elemente<br />

zur Verfügung stellen sollte <strong>und</strong> A dieser Verpflichtung nicht nachgekommen<br />

ist.<br />

Fall 18 - Schlechte Bil<strong>der</strong><br />

<strong>Teil</strong> 2: C. Schuldrecht Beson<strong>der</strong>er <strong>Teil</strong><br />

Die Werbeagentur W hat von <strong>der</strong> Bildagentur B unterschiedliches Fotomaterial gekauft.<br />

In dem Vertrag zwischen W <strong>und</strong> B war vereinbart, <strong>das</strong>s W berechtigt sein soll, Nutzungsrechte<br />

an den Bil<strong>der</strong> auf Dritte zu <strong>über</strong>tragen <strong>und</strong>, <strong>das</strong>s die Bil<strong>der</strong> zur exklusiven Verwendung<br />

für alle gängigen Werbemedien (Fernsehen, Kino, Printmedien, Plakatwerbung,<br />

Messen, Internet) geeignet sind. B hatte die Nutzungsrechte an den Bil<strong>der</strong>n von<br />

Fotograf F erworben, <strong>der</strong> gegen<strong>über</strong> B eine entsprechende Nutzung gewährleistet hatte,<br />

obwohl er bereits zuvor die Rechte zur Nutzung <strong>der</strong> Bil<strong>der</strong> im Internet einer an<strong>der</strong>en<br />

Bildagentur <strong>über</strong>tragen hatte. Als sich dies herausstellt will W wissen, welche Ansprüche<br />

gegen<strong>über</strong> B bestehen.<br />

Fall 19 – Diskriminierende Werbung<br />

Die Werbeagentur W ist von dem Kaufhaus K beauftragt worden, eine neue Anzeigenserie<br />

zu entwickeln. Im Hinblick auf die Vergütung war vereinbart worden, <strong>das</strong>s 30 % bei<br />

Vorlage einer bestimmten Zahl von Entwürfen, 40 % bei <strong>der</strong> Abnahme jeweils mindest<br />

eines Entwurfes sowie 30 % für die Nutzung <strong>der</strong> Entwürfe zu entrichten war. K ist von<br />

<strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> W zunächst begeistert, doch nachdem die ersten Anzeigen erschienen,<br />

wurde K vom Werberat unter Androhung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens aufgefor<strong>der</strong>t,<br />

die Kampagne wegen Diskriminierung von Auslän<strong>der</strong>n, älteren Menschen <strong>und</strong><br />

Obdachlosen einzustellen. Um einen weiteren Imageschaden zu vermeiden, stellte K<br />

daraufhin die Kampagne ein <strong>und</strong> verlangt die Rückzahlung <strong>der</strong> vollen Vergütung sowie<br />

Ersatz eines Imageschadens in Höhe von 100.000 € von W - zu Recht?<br />

Fall 21 – Die vermiedene Karambolage<br />

Autofahrer A fuhr auf einer Landstrasse als bei dem entgegenkommenden Fahrzeug des<br />

B aus ungeklärter Ursache ein Reifen platzte <strong>und</strong> dadurch <strong>das</strong> Fahrzeug des B auf die<br />

Fahrspur des A geriet. A konnte den Zusammenstoß mit B nur dadurch vermeiden, <strong>das</strong>s<br />

er seinen Wagen nach rechts in den Straßengraben lenkte. Kann A von B Ersatz <strong>der</strong><br />

Reparaturkosten verlangen?


Der Fall „Benetton“ (Pressefreiheit contra Wettbewerbsrecht)<br />

Das Herausgeben einer Zeitschrift fällt in den Schutzbereich <strong>der</strong> Pressefreiheit. Auch<br />

Werbung kann in diesen Schutzbereich fallen, wenn sie meinungsbildenden Inhalt hat.<br />

Auch bloße Bil<strong>der</strong> können meinungsbildenden Inhalt haben. Auch wenn es sich beim<br />

Abdruck von Werbung um die Meinungsäußerung eines Dritten handelt, so kann sich <strong>der</strong><br />

Herausgeber <strong>der</strong> Zeitschrift auf die Pressefreiheit berufen, wenn er seinerseits zur<br />

Verbreitung dieser Meinung verpflichtet ist<br />

Das Gerichtsurteil stellt zu sehr auf die Werbewirkung <strong>der</strong> Anzeigen ab <strong>und</strong> berücksichtige<br />

hierbei nicht den politisch-sozialen Gehalt <strong>der</strong> Aussagen. Auch ohne erläuternden<br />

Text, sind die Bil<strong>der</strong> verständlich <strong>und</strong> diskussionsför<strong>der</strong>nd. Nur weil mit einer Anzeige<br />

(auch) ein Werbezweck verb<strong>und</strong>en ist, darf man nicht den Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung<br />

<strong>über</strong>sehen. Ein eigennütziger Zweck (Werbung) steht nicht den gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />

Freiheiten aus Art. 5 GG entgegen.<br />

Auch die Gefühlsbetontheit <strong>der</strong> Werbung steht dem nicht entgegen, denn Werbung<br />

transportiere immer Lebensgefühle, Statuswünsche, Phantasien, etc. Häufig werden in<br />

Werbemaßnahmen Themen mit Gemeinwohlbezug aufgegriffen, um Sympathien für ein<br />

Unternehmen o<strong>der</strong> ein Produkt zu erzeugen. Wenn dies in Bezug auf eine „heile Welt“ –<br />

wie typisch in Werbeaussagen – zulässig ist, dann muss dies auch für die „reale Welt“<br />

mit ihren Problemen gelten (Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz Art. 3 GG !).<br />

Indem die 3. Anzeige <strong>das</strong> Thema Aids aufgreife <strong>und</strong> belebe, würdigt sie nicht die Betroffenen<br />

zum bloßen Objekt kommerzieller Interessen herab, son<strong>der</strong>n sie macht <strong>der</strong>en Interessen<br />

zum Diskussionsthema.<br />

Die Reichweite <strong>der</strong> (für einen demokratischen Staat gr<strong>und</strong>legenden) Meinungs- <strong>und</strong><br />

Pressefreiheit wird durch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Generalvorschrift<br />

des § 1 UWG verkannt, wenn hierfür nicht hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange<br />

o<strong>der</strong> schutzwürdige Interessen Dritter angeführt werden. Mag die Aussage <strong>der</strong> Anzeigen<br />

von weiten <strong>Teil</strong>en <strong>der</strong> Bevölkerung durchaus als missbilligenswert betrachtet werden, so<br />

ist dies kein hinreichen<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> zur Einschränkung <strong>der</strong> Meinungs- <strong>und</strong> Pressefreiheit,<br />

denn diese Rechte existieren gerade um verschiedene Meinungen in <strong>der</strong> Gesellschaft zu<br />

gewährleisten. Ein vom Elend <strong>der</strong> Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang,<br />

<strong>der</strong> die Einschränkung von Gr<strong>und</strong>rechten zulässt.<br />

Im Hinblick auf die mögliche Herabwürdigung aidskranker Personen durch die dritte Anzeige<br />

setzt ein Verbot solcher Werbungen voraus, <strong>das</strong>s die fragliche Werbeaussage eindeutig<br />

im Hinblick auf die Verletzung <strong>der</strong> Menschenwürde ist. Kann dies bei <strong>der</strong> fraglichen<br />

Werbung aber nicht festgestellt werden, so ist zu berücksichtigten, <strong>das</strong>s die Werbeaussage<br />

eindeutig durch die Freiheit <strong>der</strong> Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit gedeckt<br />

ist.


Lotto-Fre<strong>und</strong>e<br />

Ein Ersatzanspruch <strong>der</strong> „Lotto-Fre<strong>und</strong>e“ C <strong>und</strong> B gegen A setzt voraus, <strong>das</strong>s zwischen<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Lottogemeinschaft ein Vertrag besteht, denn die Verletzung einer<br />

vertraglichen Pflicht (wie hier <strong>das</strong> Abgeben eines Lottoscheins) begründet Schadensersatzansprüche.<br />

Ein Vertrag setzt jeweils <strong>über</strong>einstimmende Willenserklärungen voraus.<br />

Fraglich aber ist, ob die Lotto-Brü<strong>der</strong> <strong>über</strong>haupt eine solche Willenserklärung im Sinne<br />

eines Rechtsgeschäfts abgegeben haben. Dies setzt neben einer objektiven Erklärung,<br />

die hier unzweifelhaft jeden Freitag abgegeben wird, voraus, <strong>das</strong>s bei ihnen ein Handlungswille,<br />

ein Geschäftswille <strong>und</strong> ein Erklärungsbewusst sein vorhanden ist.<br />

Ein Handlungswille ist ohne Frage zu bejahen, da es sich hierbei lediglich um den Willen<br />

handelt, eine Handlung vorzunehmen. Der Geschäftswille <strong>und</strong> <strong>das</strong> Erklärungsbewusstsein<br />

setzen jedoch einen Willen zu einem rechtsgeschäftlichen Erfolg voraus (sog.<br />

Rechtsfolgenwille). Ob ein solcher Wille in <strong>der</strong> objektiven Erklärung enthalten ist, ist<br />

durch Auslegung zu ermitteln.<br />

Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften ist hierfür auf die Perspektive bei<strong>der</strong> Parteien abzustellen.<br />

Für die Begründung eines Rechtsgeschäfts spricht daher, wenn mit <strong>der</strong> Vornahme<br />

einer Handlung bzw. eines Auftrages ein erhebliches wirtschaftliches Interesse verfolgt<br />

wird (z.B. zwei Unternehmer tauschen sich regelmäßig <strong>über</strong> die Zahlungsmoral ihrer<br />

K<strong>und</strong>en aus, um vor einer etwaigen Insolvenz <strong>der</strong> K<strong>und</strong>en besser geschützt zu sein).<br />

Der mögliche Lottogewinn könnte durchaus ein solches erhebliches wirtschaftliches Interesse<br />

darstellen.<br />

Allerdings darf man hierbei nicht die Seite desjenigen vergessen, <strong>der</strong> sich bereit erklärt<br />

den Lottoschein abzugeben. Für ihn bedeutet nämlich <strong>der</strong> Verlust des Lottoscheins o<strong>der</strong><br />

<strong>das</strong> Vergessen <strong>der</strong> Abgabe des Schein wie<strong>der</strong>um ein erhebliches wirtschaftliches Risiko,<br />

dessen Übernahme in <strong>der</strong> Erklärung zum Ausdruck kommen muss. Im Fall einer Lottogemeinschaft<br />

steht <strong>das</strong> sich Breiterklären <strong>der</strong> Abgabe des Lottoscheins im Zusammenhang<br />

mit dem Eintritt eines sehr, sehr unwahrscheinlichen Erfolges. Die Übernahme dieser<br />

„Verpflichtung“ ist zwar notwendig um den Erfolgseintritt <strong>über</strong>haupt wahrscheinlich zu<br />

machen, hat aber ansonsten keinen Einfluss auf den Erfolgseintritt. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />

kann <strong>das</strong> Risiko des „Versagens“ bei <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung im Fall eines<br />

Hauptgewinnes einen ganz erheblichen „Schaden“ verursachen, den kaum ein Lottospieler<br />

je in seinem Leben ersetzen könnte.<br />

Daher kann man in <strong>der</strong> Regel <strong>und</strong> in diesem Fall nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Übernahme<br />

einer solchen Verpflichtung rechtsverbindlich erfolgen soll. Es liegt daher kein<br />

Rechtsgeschäft vor, son<strong>der</strong>n lediglich eine Gefälligkeit. Die Übernahme einer Gefälligkeit<br />

begründet wie<strong>der</strong>um in aller Regel keine Haftung.<br />

C <strong>und</strong> B können keine Ansprüche gegen A geltend machen.


Ungewollte Gesetze I<br />

S muss die Gesetzessammlung bezahlen, falls er eine verbindliche Bestellung gegen<strong>über</strong><br />

D abgegeben hat – also ein Vertrag zwischen S <strong>und</strong> D zustande gekommen ist<br />

(hierbei könnte es sich um einen Kauf handeln o<strong>der</strong> auch einen Auftrag für eine Geschäftsbesorgung<br />

– <strong>der</strong> Sachverhalt gibt hierfür nicht genügend Informationen).<br />

Ein Vertrag setzt jedoch voraus, <strong>das</strong>s S eine Willenserklärung abgegeben hat – er also<br />

mit seiner Unterschrift rechtsgeschäftlich handeln wollte. Eine Willenserklärung setzt neben<br />

einem objektiv erkennbaren Erklärungsakt, einen Handlungswillen, einen Geschäftswillen<br />

auch Erklärungsbewusstsein voraus.<br />

Handlungsbewusstsein hatte S, da er sich auf <strong>der</strong> Liste eintragen wollte. Da er aber <strong>über</strong><br />

die Bedeutung <strong>der</strong> Liste irrte, könnte ihm <strong>der</strong> Geschäftswille bzw. <strong>das</strong> Erklärungsbewusstsein<br />

fehlen.<br />

Ein Erklärungsbewusstsein im Sinne eines Handelns im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen<br />

Erfolg liegt hier offensichtlich nicht vor. S wollte lediglich „im Sozialbereich“<br />

handeln. Das hat zur Folge, <strong>das</strong>s S zwar eine Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen<br />

Sinne abgegeben haben könnte, diese jedoch nach § 119 anfechtbar wäre. Das bedeutet,<br />

<strong>das</strong>s er gegen<strong>über</strong> D eine entsprechende Anfechtungserklärung in einer entsprechenden<br />

Frist abgeben müsste. Ferner bedeutet dies aber auch, <strong>das</strong>s S im Fall einer<br />

Anfechtung D für den durch die Anfechtung entstandenen Schaden ersetzen müsste<br />

(vgl. § 122 BGB). Dies könnte im Zweifel – wenn D die Gesetzessammlung nicht zurückgeben<br />

o<strong>der</strong> sonst wie gebrauchen könnte – <strong>der</strong> gesamte Kaufpreis sein.<br />

Vor dem Risiko <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht wegen Anfechtung einer Erklärung wäre S nur<br />

geschützt, wenn die Auslegung seines Verhaltens ergibt, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Eintrag in die Bestellliste<br />

schon nach außen erkennbar ohne Geschäftswillen bzw. Rechtsfolgenwillen erfolgte.<br />

Dann nämlich fehlt es schon an einer Willenserklärung, so <strong>das</strong>s sich eine Anfechtungserklärung<br />

(mit Schadensersatzpflicht) erübrigen würde.<br />

Ein objektiver Beobachter würde unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtumstände (die Mitteilung<br />

des Dozenten <strong>und</strong> möglicherweise einer entsprechenden Überschrift auf <strong>der</strong> Liste)<br />

die Eintragung in die Liste als Erklärung verstehen, die die Bestellung einer Gesetzessammlung<br />

beinhaltet – mit allen hieraus erwachsenden Rechten <strong>und</strong> Pflichten. Ein<br />

fehlen<strong>der</strong> Geschäftswille des S wäre daher nicht nach außen erkennbar gewesen, so<br />

<strong>das</strong>s S seine Willenserklärung anfechten muss <strong>und</strong> gegebenenfalls den entstehenden<br />

Schaden ersetzen muss.<br />

(Etwas an<strong>der</strong>es könnte sich aber beispielsweise dann ergeben, wenn S bekanntermaßen<br />

nie etwas mitbekommt <strong>und</strong> Dozent D hätte davon ausgehen können, <strong>das</strong>s er S persönlich<br />

auf die Bedeutung <strong>der</strong> Liste aufmerksam machen muss.)


Ungewollte Gesetze II<br />

K muss die 2 Gesetzessammlungen nicht abnehmen, wenn sie berechtigt wäre, aufgr<strong>und</strong><br />

ihres Irrtums, ihre Willenserklärung anzufechten (<strong>und</strong> sie die Anfechtung gegen<strong>über</strong><br />

D auch erklärt).<br />

Als Anfechtungsgründe bei einem Irrtum kommen 3 verschiedene Irrtümer in Betracht.<br />

Ein Irrtum <strong>über</strong> den Inhalt einer Erklärung, ein Irrtum <strong>über</strong> die Erklärung selbst <strong>und</strong> ein<br />

Irrtum <strong>über</strong> eine verkehrswesentliche Eigenschaft (vgl. § 119).<br />

K wollte 2 Gesetzessammlungen bestellen. Sie hat auch eine Erklärung diesen Inhalts<br />

abgegeben. Insofern unterlag sie we<strong>der</strong> eines Inhaltsirrtums noch eines Erklärungsirrtums.<br />

Der Zweck, <strong>der</strong> mit einer Willenserklärung verfolgt wird – <strong>das</strong> Motiv – ist berechtigt<br />

nur dann zur Anfechtung, wenn es sich hierbei um eine verkehrswesentliche Eigenschaft<br />

<strong>der</strong> Sache selbst handelt. Hier aber wird ein <strong>über</strong> <strong>das</strong> Rechtsgeschäfts hinausgehen<strong>der</strong><br />

Zweck verfolgt, <strong>der</strong> somit nicht zur Anfechtung berechtigt.<br />

K muss beide Gesetzessammlungen abnehmen.


Stars <strong>und</strong> Sternchen<br />

1. Variante<br />

P kann den Vertrag wegen Irrtums anfechten, sofern es sich bei seinem Irrtum um einen<br />

<strong>der</strong> in § 119 BGB genannten Irrtümer handelt.<br />

Ein Inhaltsirrtum setzt einen Irrtum <strong>über</strong> den Inhalt <strong>der</strong> Erklärung voraus. Mit an<strong>der</strong>en<br />

Worten: P müsste wissen, was er sagt, aber nicht wissen, was er damit sagt. P weiß<br />

zwar, <strong>das</strong>s er R ein Angebot für einen Regiervertrag unterbreitet. Er weiß aber nicht,<br />

<strong>das</strong>s er damit ein Angebot zu Gewinnbeteiligung unterbreitet. Insofern könnte man annehmen,<br />

P unterliegt einem Inhaltsirrtum. Wer aber so ansetzt, vermengt bei <strong>der</strong><br />

Überprüfung des Sachverhaltes den (generellen) Inhalt („Vertrag“) mit dem (speziellen)<br />

Inhalt („Art <strong>der</strong> Vergütung“). Bei <strong>der</strong> Überprüfung des Vorliegens eines Irrtums muss man<br />

aber auf die konkrete Aussage, die von dem fraglichen Irrtum betroffen ist („Art <strong>der</strong><br />

Vergütung“), abgestellt werden. Bei dieser Betrachtung fällt auf, <strong>das</strong>s P noch nicht<br />

einmal weiß, was er sagt. Ein Inhaltsirrtum kann also nicht vorliegen.<br />

In Betracht kommt aber ein Erklärungsirrtum. Das setzt voraus, <strong>das</strong>s P eine Erklärung<br />

diesen Inhalts gar nicht abgeben wollte. Dazu müsste P bei <strong>der</strong> Unterschrift unter den<br />

Vertrag eine konkrete Vorstellung <strong>über</strong> den Inhalt seiner Erklärung gemacht haben. P<br />

kennt offenbar die einzelnen Bestimmungen seiner Vertragsformulare sehr gut. Deshalb<br />

ist in diesem Fall unerheblich, ob er wirklich jedes Wort gelesen hat. Er wollte R einen<br />

„Newcomer-Vertrag“ (Pauschalvergütung) anbieten. Seine Erklärung hat jedoch den Inhalt<br />

„Gewinnbeteiligung“. Diese Erklärung wollte er nicht abgeben. Daher liegt ein Erklärungsirrtum<br />

vor, <strong>der</strong> gemäß § 119 zur Anfechtung berechtigt.<br />

2. Variante<br />

Wenn P die Post in <strong>der</strong> Unterschriftenmappe ungelesen unterschreibt ist er sich durchaus<br />

bewusst, rechtsgeschäftlich zu handeln. Es fehlt also nicht schon an einer Willenserklärung.<br />

Wer sich aber bewusst ist, rechtsgeschäftlich zu handeln, ohne sich konkrete<br />

Vorstellungen <strong>über</strong> den Inhalt seiner Erklärung zu machen, kann we<strong>der</strong> einem Inhaltsirrtum<br />

noch einem Erklärungsirrtum unterlegen sein, weil sich keine konkrete Differenz<br />

zwischen <strong>der</strong> objektiven Erklärung <strong>und</strong> dem subjektiven Willen feststellen lässt. Dieses<br />

Ergebnis ist auch sachlich gerechtfertigt, denn <strong>der</strong> Erklärende geht in diesem Fall bewusst<br />

ein Risiko ein, „Fehler“ zu machen. Zur Anfechtung berechtigt aber – zum Schutze<br />

des Geschäftspartners - nur <strong>das</strong> unbewusste Auseinan<strong>der</strong>fallen von Wille <strong>und</strong> Erklärung.<br />

3. Variante<br />

P irrt sich <strong>über</strong> die Berühmtheit des R. Fraglich ist ob die Berühmtheit eines Regisseurs<br />

eine „verkehrswesentliche Eigenschaft“ ist, die zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB<br />

berechtigt. Hier ist Argumentation gefragt. Im Ergebnis aber kann man wohl schwer behaupten,<br />

<strong>das</strong>s dies nicht <strong>der</strong> Fall ist. Die Berühmtheit an sich ist zwar sicherlich nicht für<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Arbeiten als Regisseur zwingend Voraussetzung, denn je<strong>der</strong> berühmte<br />

Regisseur hat einmal „klein“ angefangen. Der Name eines Regisseurs hat aber durchaus<br />

Einfluss auf die Vermarktung einer Produktion (deshalb auch die übliche Gewinnbeteiligung,<br />

die sonst <strong>der</strong> Produzent nicht zulassen würde). Auch kann – muss aber nicht – die<br />

Berühmtheit mit einer bestimmten Berufserfahrung einher gehen, die wie<strong>der</strong>um wichtig<br />

dafür ist, <strong>das</strong>s die Produktion innerhalb des geplanten Budgets vollendet wird. Auch gibt<br />

es Schauspieler, die nur mit bestimmten „Namen“ zusammen arbeiten. Insofern muss<br />

man davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Berühmtheit eines Regisseurs eine verkehrswesentliche<br />

Eigenschaft darstellt <strong>und</strong> ein Irrtum hier<strong>über</strong> zur Anfechtung berechtigt.


Langsame Rechner<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann A von B den durch die Verspätung eingetretenen Schaden gemäß<br />

§§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB sowie Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

gem. § 284 BGB verlangen 2 . Diese gesetzliche Regelung ist jedoch disponible. Das<br />

heißt sie kann durch Vertrag abgeän<strong>der</strong>t werden. Auch ist es zulässig eine solche Regelung<br />

durch AGBs zu treffen.<br />

Entscheidend ist also, ob <strong>der</strong> zwischen A <strong>und</strong> B geschlossene Vertrag die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen des B zum Gegenstand hatte o<strong>der</strong> nicht. Ein Vertrag ist zwischen<br />

A <strong>und</strong> B bereits in dem Telefongespräch zustande gekommen. Während dieses Gespräches<br />

wurde offenbar nicht <strong>über</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen o<strong>der</strong> den Ausschluss<br />

<strong>der</strong> Haftung bei verspäteter Lieferung geredet.<br />

Ein Ausschluss <strong>der</strong> Haftung des B setzt also voraus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> ursprüngliche Vertrag<br />

wirksam abgeän<strong>der</strong>t wurde, mit dem Inhalt, <strong>das</strong>s die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

des B gelten sollen. Das setzt entsprechend <strong>über</strong>einstimmende Willenserklärung<br />

von A <strong>und</strong> B voraus.<br />

B hat eine solche Willenserklärung in Form seiner schriftlichen Bestätigung am folgenden<br />

Tag abgegeben. A hat hierauf aber we<strong>der</strong> reagiert noch sonst eine Erklärung abgegeben.<br />

Sein Schweigen könnte jedoch die Wirkung einer zustimmenden Willenserklärung<br />

haben, sofern es sich bei dem Schreiben des B um ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“<br />

handelt.<br />

Erste Voraussetzung für <strong>das</strong> Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens<br />

ist, <strong>das</strong>s die Vertragsparteien A <strong>und</strong> B „wie Kaufleute“ (im größeren Umfang) selbständig<br />

im Rechtsverkehr auftreten. Es kommt also nicht darauf an, <strong>das</strong>s sie tatsächlich die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Kaufmannseigenschaft nach HGB (§§ 1 – 7 HGB) erfüllen. Auch freiberuflich<br />

Tätige o<strong>der</strong> Werbeagenturen (die nicht schon kraft ihrer Rechtsform - § 6 HGB<br />

– Kaufleute i.S.d. HGB sind) können daher den Rechten <strong>und</strong> Pflichten aus einem „kaufmännischen<br />

Bestätigungsschreiben“ unterliegen. Entscheidend ist allein <strong>der</strong> Umfang<br />

ihrer „kaufmännischen“ Tätigkeit. A ist eine Werbeagentur, die offenbar auch Großaufträge<br />

mit vielen Angestellten bearbeitet. Sie mietet sogar extra Räume für die Bearbeitung<br />

des fraglichen Auftrages an. Daher kann man davon ausgehen, <strong>das</strong>s sie in größerem<br />

Umfang selbständig am Rechtsverkehr teilnimmt in einer Weise, die einem Kaufmann<br />

entspricht. Dies gilt auch für B, <strong>der</strong> offenbar in kürzerer Zeit Computeranlagen <strong>und</strong><br />

mit Software beschaffen <strong>und</strong> einrichten kann. Hierbei verwendet er AGBs, die darauf<br />

hinweisen, <strong>das</strong>s er eine Vielzahl <strong>der</strong>artiger Geschäfte abwickelt.<br />

In seinem „Bestätigungsschreiben“ hat B auch auf die tatsächliche Einigung <strong>über</strong> die<br />

Lieferung <strong>der</strong> Computer Bezug genommen 3 . Dies war auch für A erkennbar. Es kommt<br />

2 Bei <strong>der</strong> Leistungsverspätung (o<strong>der</strong> Verzug) unterscheidet man den Fall, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Gläubiger an <strong>der</strong><br />

Leistungserfüllung noch interessiert ist <strong>und</strong> also am Vertrag festhält <strong>und</strong> den Fall, <strong>das</strong>s die Leistungserbringung<br />

für den Gläubiger keinen Sinn mehr hat – wie hier. In beiden Fällen muss <strong>der</strong> zu spät leistende<br />

Schuldner den entstandenen Schaden ersetzen. Im letzteren Fall müssen auch die Voraussetzungen<br />

für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB erfüllt sein.<br />

3 Selbst wenn in den Vorgesprächen gar kein Vertrag mangels <strong>über</strong>einstimmen<strong>der</strong> Willenserklärungen<br />

<strong>der</strong> Parteien zustande gekommen wäre, kann <strong>das</strong> Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben<br />

einen Vertragsschluss begründen, wenn <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> des Schreibens offensichtlich (fälschlich) einen<br />

vorangegangenen Vertragsschluss unterstellt.


nicht darauf an, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Schreiben als „Bestätigungsschreiben“ o<strong>der</strong> „Auftragsbestätigung“<br />

<strong>über</strong>schrieben ist.<br />

Problematisch ist jedoch, ob B auch schutzwürdig ist in dem Sinne, <strong>das</strong>s er darauf vertrauen<br />

durfte, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Schweigen des A auf <strong>das</strong> Einbeziehen <strong>der</strong> AGBs als Zustimmung<br />

zu werten. Das setzt voraus, <strong>das</strong>s die Abän<strong>der</strong>ung des Vertrages durch die Einbeziehung<br />

<strong>der</strong> AGBs keine „wesentliche Abweichung“ von dem geschlossenen Vertrag<br />

darstellt <strong>und</strong> diese Abän<strong>der</strong>ung „nicht treuwidrig“ erfolgt.<br />

Hierbei kommt es ausschließlich auf die Branchenüblichkeit <strong>der</strong> Verwendung von AGBs<br />

an sich sowie <strong>der</strong>en Inhalt an. Ist die Verwendung von AGBs bestimmten Inhalts branchenüblich<br />

ist die Einbeziehung solcher Vertragsregelungen keine „wesentliche“ <strong>und</strong><br />

auch keine „treuwidrige“ Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vorangegangenen Einigung. Im Hinblick auf<br />

den Ausschluss <strong>der</strong> Haftung bei Verzug (jedenfalls soweit <strong>der</strong> Ausschluss nicht auf Vorsatz<br />

<strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit Bezug nimmt) kann man davon ausgehen, <strong>das</strong>s eine solche<br />

Regelung nicht unüblich ist. Ohne genaue Kenntnisse vom Computer-Handel zu<br />

haben, kann man daher unterstellen, <strong>das</strong>s solche Regelungen in AGBs dieser Branche<br />

häufig zu finden sind.<br />

Da A seinerseits kein Bestätigungsschreiben zu B geschickt hat, <strong>das</strong>s für den Fall <strong>der</strong><br />

Verzuges eine an<strong>der</strong>e Regelung vorschlägt bzw. festhält, sind auch keine sonstigen Umstände<br />

ersichtlich, die die Schutzwürdigkeit des B entfallen ließen.<br />

Daher gilt <strong>das</strong> Schweigen des A auf <strong>das</strong> Angebot zur Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vorangegangenen<br />

Einigung als Zustimmung. Demzufolge ist zwischen A <strong>und</strong> B ein Vertrag unter Einbeziehung<br />

<strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen des B zustande gekommen. Da in diesem<br />

Vertrag für den Fall des zu spät Lieferns ein Haftungsausschluss vorgesehen ist, kommt<br />

eine Haftung des B für den bei A entstandenen Schaden <strong>und</strong> die nutzlosen Aufwendungen<br />

nicht in Betracht.<br />

A kann von B keinen Ersatz verlangen.


In vino veritas est<br />

1. <strong>Teil</strong>: Bezahlung des Weines<br />

L muss den Wein bezahlen, wenn zwischen ihm <strong>und</strong> dem Weinhaus ein Kaufvertrag<br />

<strong>über</strong> den Wein (§ 433 BGB) zustande gekommen ist. Das setzt voraus, <strong>das</strong>s die Vertragsparteien<br />

sich geeinigt haben, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Weinhaus L den Wein liefern soll. Eine Einigung<br />

setzt die inhaltlich <strong>über</strong>einstimmenden Willenserklärungen <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

voraus (Angebot <strong>und</strong> Annahme). Angebot <strong>und</strong> Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen;<br />

d.h. sie müssen nach <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> Erklärung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />

auch zugehen.<br />

Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages <strong>über</strong> den Wein könnte in <strong>der</strong> Zusendung<br />

des Bestellformulars liegen, <strong>das</strong> L durch <strong>das</strong> Ausfüllen angenommen hat. Ob hierin<br />

bereits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages liegt, könnt jedoch problematisch<br />

sein, da ein solches „Angebot“ sicherlich einer Vielzahl von K<strong>und</strong>en des Weinhauses<br />

gegen<strong>über</strong> zugesandt wird, <strong>das</strong> Weinhaus sich aber nur insoweit zur Lieferung verpflichten<br />

will als <strong>der</strong> Wein auch tatsächlich lieferbar ist. Insofern ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s<br />

ein „Angebot“ durch Zusendung eines Bestellscheines in diesem Fall – nach Auslegung<br />

<strong>der</strong> Erklärung – kein „Angebot“ im Sinne eines rechtsverbindlichen Antrages zum Abschluss<br />

eines Vertrages darstellt, son<strong>der</strong>n lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebotes<br />

an den Empfänger des Bestellscheines.<br />

Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages könnte jedoch in dem Ausfüllen des<br />

Bestellscheins zu sehen sein. Als L den Schein ausfüllte, wollte er die bestellte Ware<br />

käuflich erwerben. Insofern sind in dem Ausfüllen des Bestellscheins alle Merkmale einer<br />

Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages enthalten. Da es sich bei einer solchen<br />

Willenserklärung jedoch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt,<br />

muss diese in Richtung auf den Empfänger willentlich entäußert werden <strong>und</strong> in dessen<br />

Machtbereich gelangen. Hier fehlt es jedoch an <strong>der</strong> willentlichen Entäußerung (in Richtung<br />

auf den Empfänger), so <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ausfüllen des Bestellscheins kein Angebot darstellt.<br />

Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt daher in <strong>der</strong> telefonischen Benachrichtigung<br />

des Weinhauses, <strong>das</strong>s die Lieferung am kommenden Samstag erfolgen<br />

werde.<br />

Dieses Angebot hat L nicht angenommen. Vielmehr hat L sogar gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Putzfrau<br />

erklärt, <strong>das</strong>s es sich um ein Missverständnis handele. Dieses Erklärung ist jedoch nicht<br />

bei dem Besitzer des Weinhauses angekommen. Insofern hat L aus dessen Perspektive<br />

auf <strong>das</strong> telefonische Angebot geschwiegen. Im Normalfall kann ein solches Schweigen<br />

nicht als Willenserklärung (we<strong>der</strong> als Zustimmung noch als Ablehnung) gewertet werden.<br />

Hier kommt jedoch in Betracht, <strong>das</strong>s L nach Treu <strong>und</strong> Glauben dazu verpflichtet gewesen<br />

sein könnte, den Irrtum des Weinhauses <strong>über</strong> <strong>das</strong> Bestehen einer Weinbestellung<br />

aufzuklären, so <strong>das</strong>s sein Schweigen gegen<strong>über</strong> dem Besitzer des Weinhauses ausnahmsweise<br />

als Annahme des Kaufangebotes zu werten ist. In dem zu beurteilenden<br />

Sachverhalt ist L <strong>der</strong> Einzige, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage war die Ursachen des Missverständnisses<br />

aufzuklären. Er konnte sich denken, <strong>das</strong>s offenbar seine „Bestellung“ ungewollt zum<br />

Weinhaus gelangt ist. Insofern war L nach Treu <strong>und</strong> Glauben verpflichtet aktiv die Ablehnung<br />

des Angebotes gegen<strong>über</strong> dem Besitzer des Weinhauses zu erklären. Entscheidend<br />

ist daher, ob L <strong>das</strong> Risiko zu verantworten hat, <strong>das</strong>s seine Ablehnung des Angebo-


tes von <strong>der</strong> Putzfrau nicht an den Inhaber <strong>der</strong> Weinhandlung weitergeleitet wurde. Das<br />

wäre nur dann nicht <strong>der</strong> Fall, wenn die Ablehnung des Angebotes als Willenserklärung in<br />

den Machtbereich des Weinhauses gelangt ist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Besitzer dort die Möglichkeit zur<br />

Kenntnisnahme gehabt habt. In diesem Fall war Erklärungsempfänger die Putzfrau des<br />

Weinhauses. Bedient sich jemand für den Empfang von Willenserklärungen einer Hilfsperson,<br />

die aufgr<strong>und</strong> ihrer Tätigkeit bzw. ihres Auftretens für Dritte objektiv als bevollmächtigt<br />

zur Entgegennahme von Erklärungen gelten kann (Empfangsboten), so gilt die<br />

Erklärung mit Zugang bei <strong>der</strong> Hilfsperson dem eigentlichen Adressaten <strong>der</strong> Erklärung als<br />

zugegangen. Lassen die Umstände bzw. persönlichen Fähigkeiten <strong>der</strong>jenigen Person,<br />

<strong>der</strong> gegen<strong>über</strong> eine Erklärung abgegeben wird, jedoch erwarten, <strong>das</strong>s sie nicht vom Adressaten<br />

zur Entgegennahme von geschäftlichen Erklärungen „bevollmächtigt“ ist, so<br />

muss <strong>der</strong>jenige <strong>das</strong> Risiko des „Abhandenkommens“ <strong>der</strong> Erklärung tragen, <strong>der</strong> diese<br />

Person für die Weiterleitung an den eigentlichen Adressaten einsetzt. Man spricht hierbei<br />

von Erklärungsboten, weil <strong>der</strong> Erklärende ihnen eine Aufgabe bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong><br />

Erklärung zukommen lässt. Soweit die Putzfrau sich als solche gegen<strong>über</strong> L zu erkennen<br />

gegeben hat, hätte er damit rechnen können, <strong>das</strong>s sie nicht so verantwortungsvoll wie<br />

ein Ladenangestellter die Mitteilung an den Besitzer des Weinhauses weitergibt. Es ist<br />

für L erkennbar gewesen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Besitzer des Weinhauses außerhalb seiner Geschäftszeiten<br />

nicht eine Putzfrau zur Kommunikation mit seinen K<strong>und</strong>en einsetzen möchte.<br />

Deshalb war die Putzfrau ein Erklärungsbote, so <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Unterlassen <strong>der</strong> Weiterleitung<br />

<strong>der</strong> Mitteilung zum Risikobereich des L gehört. Dies bedeutet wie<strong>der</strong>um, <strong>das</strong>s die<br />

Ablehnung des Angebotes durch L dem Weinhaus nicht zugegangen. Folglich ist zwischen<br />

L <strong>und</strong> dem Weinhaus ein Kaufvertrag mangels Ablehnung des Angebotes zur Lieferung<br />

des Weines zustande gekommen.<br />

Fraglich ist aber, ob L sein als „Annahme“ des Angebotes zu wertendes Schweigen gegen<strong>über</strong><br />

dem Weinhaus nicht gemäß §§ 119, 120 anfechten kann.<br />

Die Regeln <strong>über</strong> die rechtlichen Folgen von Willensmängeln sind auf <strong>das</strong> Schweigen in<br />

den Fällen anwendbar, wo <strong>das</strong> Schweigen vom Gesetz als Zustimmung gewertet werden.<br />

Dies ist hier <strong>der</strong> Fall. Allerdings kann die Anfechtung nicht auf einen Irrtum <strong>über</strong> die<br />

rechtlichen Bedeutung des Schweigens gestützt werden. Da § 120 von einer „unrichtigen<br />

Übermittlung“ <strong>der</strong> Hilfsperson spricht, kann diese Vorschrift nicht unmittelbar auf den<br />

vorliegenden Fall angewandt werden. Wenn aber die unrichtige Übermittlung eine Anfechtung<br />

begründet, dann muss erst Recht die unterlassene Übermittlung, die ausnahmsweise<br />

dazu führt, <strong>das</strong>s eine Zustimmung „fingiert“ wird, zur Anfechtung berechtigen.<br />

Es handelt sich dann auch nicht um einen Irrtum <strong>über</strong> die rechtlichen Bedeutung<br />

des Schweigens, denn L hat mit seinem Verhalten gezeigt, <strong>das</strong>s er (in <strong>der</strong> Perspektive<br />

eines Laien) durchaus seine Pflicht zur Erklärung erkannt hat. Ein solcher Fall scheint<br />

von <strong>der</strong> Rechtsprechung zwar noch nie entschieden worden zu sein. Es ist aber davon<br />

auszugehen, <strong>das</strong>s L in diesem Fall analog §§ 119, 120 BGB anfechten kann. Eine Weigerung<br />

zur Abnahme des Weines wäre dann als konkludente Anfechtung zu werten, die<br />

auch gegen<strong>über</strong> dem Weinhaus erklärt wurde. L muss dann allerdings den durch die<br />

Anfechtung entstanden Schaden - <strong>das</strong> sind hier auf jeden Fall die Transportkosten –<br />

zahlen.<br />

An<strong>der</strong>s ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn die Putzfrau sich nicht also solche zu erkennen<br />

gegeben hat. In diesem Fall geht <strong>das</strong> Risiko des Abhandenkommens <strong>der</strong> Information zu<br />

Lasten des Weinhauses. Es liegt also kein Schweigen des L vor. So <strong>das</strong>s auch kein Vertrag<br />

zwischen L <strong>und</strong> dem Weinhaus zustande gekommen ist.


Außer Spesen nichts gewesen<br />

Ein vertraglicher Anspruch des D gegen P auf Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen kommt nicht in<br />

Betracht, da zwischen D <strong>und</strong> P noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Dieser<br />

sollte ja gerade erst nach Feststellung des Arbeitsaufwandes für den Bühnenbau erfolgen.<br />

Inwieweit die Einigung zwischen D <strong>und</strong> P zur Erstellung eines Bühnendesigns <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> entsprechenden Kalkulation möglicherweise einen getrennten (mündlichen) Vertrag<br />

darstellt, aufgr<strong>und</strong> dessen D ein „übliche Vergütung“ für seine Arbeiten verlangen kann,<br />

ist eine Frage <strong>der</strong> konkreten Umstände des Einzelfalles. Hier spricht aber viel dafür, <strong>das</strong>s<br />

zum P keinen entsprechenden Vertrag mit D abschließen wollte, da die Beauftragung<br />

des D später durch <strong>das</strong> ZDF erfolgen sollte. P benötigte D vielmehr, um <strong>das</strong> von dem<br />

ZDF gefor<strong>der</strong>te Budget zu erstellen. Da D seinen „Designaufwand“ in <strong>das</strong> Budget einkalkulieren<br />

konnte, kann man nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s P einen entsprechenden Bindungswillen<br />

im Hinblick auf einen Vertrag mit D hatte. Dies war auch für D zu erkennen.<br />

Eine bloße Gefälligkeit des D für den P, die Designleistung <strong>und</strong> die Kostenkalkulation zu<br />

<strong>über</strong>nehmen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte<br />

gegeben sind. Vielmehr unternimmt D diese Vorleistung im Hinblick auf den später zu<br />

erteilenden Auftrag.<br />

Ein Anspruch könnte jedoch aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 i.V.m. § 282<br />

BGB ergeben. Als „Schuldverhältnis“, aus dem eine Pflicht verletzt worden sein könnte,<br />

kommt in Betracht ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB.<br />

Inwieweit es sich bei dem Zusammenkommen von P <strong>und</strong> D um „die Aufnahme von Vertragsverhandlungen“,<br />

„die Anbahnung eines Vertrages“ o<strong>der</strong> einen „ähnlichen geschäftlichen<br />

Kontakt“ handelt, kann hier dahinstehen. Denn auf jeden Fall hat D im Vertrauen<br />

auf den Kontakt <strong>und</strong> den späteren Auftrag durch <strong>das</strong> ZDF die Bühne entworfen <strong>und</strong> die<br />

Kalkulation erstellt. Sein Vertrauen war auch schutzwürdig. Zwar besteht bei <strong>der</strong>artigen<br />

Aufträgen immer die Gefahr, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Projekt sich später nicht realisiert. Soweit solche<br />

Gefahren den Beteiligten offensichtlich sind, werden sie nur sehr beschränkt Vorleistungen<br />

vornehmen o<strong>der</strong> hierfür zumindest einen Aufendungsersatz ausdrücklich verlangen.<br />

Hier schien die Sache – nach dem Informationsstand des D – aber sicher, so <strong>das</strong>s es für<br />

ihn keine begründeten Zweifel gab, den jetzt entstandenen Aufwand nicht durch die spätere<br />

Vergütung aus dem künftigen Auftrag decken zu können.<br />

Eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis hat P dadurch verletzt, <strong>das</strong>s er D nicht <strong>über</strong> die<br />

Gefahr unterrichtete, <strong>das</strong>s die Realisation des Projekts von einer eher unwahrscheinlichen<br />

Bedingung abhing. Eine solche Aufklärungspflicht traf P, denn er konnte erkennen,<br />

<strong>das</strong>s D sich zu <strong>der</strong> „kostenlosen“ Vorleistung nur bereit erklärt, wenn <strong>das</strong> Projekt hinreichende<br />

Realisationschancen hat.<br />

Die Pflichtverletzung des P hat den bei D entstandenen Schaden (=nutzlose Aufwendungen)<br />

auch kausal verursacht, denn hätte P D hinreichend informiert, hätte dieser sich<br />

entwe<strong>der</strong> gar nicht bereit erklärt die Bühne zu entwerfen o<strong>der</strong> er hätte auf einen Vertrag<br />

mit P für diese Leistung bestanden, die ausschließlich <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

des P gegen<strong>über</strong> dem ZDF diente.


Justizia im Nebenjob<br />

A kann von J <strong>das</strong> gezahlte Honorar zurückverlangen, wenn J aufgr<strong>und</strong> einer schlechten<br />

Beratung schadensersatzpflichtig ist o<strong>der</strong> sie aus sonstigen Gründen kein Recht hat, <strong>das</strong><br />

Honorar zu behalten. Als rechtliche Gr<strong>und</strong>lage eines Schadensersatzanspruches käme<br />

nur <strong>der</strong> Vertrag zwischen A <strong>und</strong> J in Frage, <strong>der</strong> eine Beratungspflicht <strong>der</strong> J begründet,<br />

die J „schlecht“ erfüllt hat. Ob J ihre Sache wirklich „schlecht“ gemacht hat <strong>und</strong> die<br />

Schadensersatzansprüche des K<strong>und</strong>en von A wirklich begründet sind, wissen wir aber<br />

nicht genau.<br />

Ein Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag setzt aber voraus, <strong>das</strong>s ein Vertrag wirksam<br />

zustande gekommen ist. Dar<strong>über</strong> hinaus könnte K <strong>das</strong> Geld auch zurückverlangen,<br />

wenn <strong>der</strong> Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Dann nämlich hat J <strong>das</strong> Honorar<br />

rechtliche Gr<strong>und</strong>lage erhalten (vgl. § 812 „Wer ... etwas ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong> erlangt,<br />

ist zur Herausgabe verpflichtet).<br />

Zu prüfen ist also in jedem Fall, ob die Honorarvereinbarung wirksam ist.<br />

A <strong>und</strong> J haben sich geeinigt, <strong>das</strong>s J für ihre Beratung ein monatliches Honorar erhalten<br />

soll. Diese Einigung könnte jedoch nach § 134 BGB unwirksam sein, sofern sie gegen<br />

<strong>das</strong> Rechtsberatungsgesetz verstößt <strong>und</strong> sich aus diesem nichts an<strong>der</strong>es ergibt. Die Tätigkeit,<br />

auf die sich die Einigung von A <strong>und</strong> J bezog, stellt die Besorgung frem<strong>der</strong><br />

Rechtsangelegenheiten i.S.v. § 1 Abs. 1 RechtsberG dar. Eine Zulassung als Rechtsanwalt<br />

besitzt J offenbar nicht. Da J keine selbständige kaufmännische (o<strong>der</strong> sonst gewerbliche)<br />

Unternehmerin ist, <strong>und</strong> A auch nicht ihr „K<strong>und</strong>e“, son<strong>der</strong>n eher so etwas wie ein<br />

Arbeitgeber o<strong>der</strong> sog. Dienstherr ist, greift auch nicht die Ausnahme des § 5 Abs. 1<br />

RechtsberG. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich daher „nichts an<strong>der</strong>es“ i.S.v. §<br />

134 BGB.<br />

Zu prüfen ist aber, ob nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck des Gesetzes „sich etwas an<strong>der</strong>es ergibt“.<br />

Das Verbot <strong>der</strong> ungenehmigten Rechtsberatung richtet sich ausschließlich an diejenigen,<br />

die diese Tätigkeit ausüben. Solche einseitigen Verbote berühren in <strong>der</strong> Regel<br />

nicht die Unwirksamkeit eines zweiseitigen Vertrages, <strong>der</strong> diesem Verbot wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Das Rechtsberatungsgesetz verfolgt aber den Zweck, vor einer nicht hinreichend qualifizierten<br />

Beratung zu schützen <strong>und</strong> soll zugleich den Arbeitsbereich <strong>der</strong> Rechtsanwälte<br />

gegen<strong>über</strong> weniger erfahrenen Beratern sichern (BGHZ 37, 258 (261). Diesen Zweck<br />

kann <strong>das</strong> Gesetz nur erfüllen, wenn Verträge <strong>über</strong> Beratungsleistungen, die gegen <strong>das</strong><br />

Gesetz verstoßen, nichtig sind. Die Uneinklagbarkeit des Honoraranspruches <strong>und</strong> <strong>das</strong><br />

Fehlen eine Gewährleistung für eine schlechte Beratung ist <strong>das</strong> Mittel, um die Ziele des<br />

Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen. Der Vertrag zwischen A <strong>und</strong> J ist daher unwirksam.<br />

Zwischenergebnis: Jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch <strong>der</strong> A<br />

scheidet aus.<br />

In Fällen, wo die Parteien in Erwartung eines wirksamen aber tatsächlich unwirksamen<br />

Vertrages einan<strong>der</strong> Leistungen gewähren, erfolgt die Rückabwicklung dieser – wegen<br />

<strong>der</strong> Unwirksamkeit des Vertrages – rechtsgr<strong>und</strong>losen Leistung <strong>über</strong> <strong>das</strong> sog. Bereicherungsrecht<br />

(§ 812 ff. BGB). In diesem Fall hat J ohne Rechtsgr<strong>und</strong> ihr monatliches Honorar<br />

durch eine entsprechende Leistung <strong>der</strong> A erhalten. Damit sind die Voraussetzungen<br />

des § 812 Abs. 1 (1.Var.) BGB erfüllt. Ein Rückfor<strong>der</strong>ung ist nur ausgeschlossen, sofern<br />

A sich des Verstoßes gegen <strong>das</strong> Rechtsberatungsgesetz bewusst war (§ 187 BGB).<br />

Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. A muss sich allerdings <strong>das</strong> anrechnen lassen, was<br />

er sich durch die Beratung <strong>der</strong> J „erspart“ hat.


Künstlerische Freiheit<br />

S kann von P die Miete für den Rolls Royce verlangen, sofern P sein Vertragspartner<br />

dieses Mietvertrages ist. Da R jedoch gegen<strong>über</strong> S gehandelt hat, ist dies nur <strong>der</strong> Fall,<br />

sofern R den P wirksam vertreten hat. Dies setzt nach § 164 BGB voraus, <strong>das</strong>s R eine<br />

eigene Willenserklärung innerhalb <strong>der</strong> ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen<br />

des P abgegeben hat.<br />

R hat – indem er nach dem Rolls Royce fragte – eine eigene Willenserklärung abgegeben.<br />

Fraglich ist jedoch, ob dies im Namen des P erfolgt. Ausdrücklich hat R nämlich<br />

nicht gesagt, <strong>das</strong>s P Vertragspartner des S sein soll (in <strong>der</strong> Variante könnte man hier<br />

an<strong>der</strong>er Ansicht sein). Da es sich nicht um ein „Bargeschäft“ (des täglichen Lebens)<br />

handelte war es S auch nicht gleichgültig, wem er den Wagen vermietete. Da S aber<br />

wusste, <strong>das</strong>s sein Fre<strong>und</strong> die Regie bei <strong>der</strong> Produktion eines Werbespots führte <strong>und</strong> R<br />

daher (ob nun freiberuflich o<strong>der</strong> angestellt) für eine Produktionsfirma tätig war, ist davon<br />

auszugehen, <strong>das</strong>s er seinen Wagen dieser Produktionsfirma vermieten wollte. Auch die<br />

Tatsache, <strong>das</strong>s nicht <strong>der</strong> Regisseur, son<strong>der</strong>n die Produktionsfirma für die Dreharbeiten<br />

entsprechende Versicherungen abschließen, lässt sich als Gr<strong>und</strong> dafür anführen, <strong>das</strong>s S<br />

mit P einen Vertrag schließen wollte (sofern er von dieser Tatsache Kenntnis hatte). Es<br />

spielt keine Rolle, ob S eine konkrete Vorstellung davon hatte, wer genau die Produktionsfirma<br />

war. Es genügt eine Vorstellung, die den Vertragspartner individualisierbar<br />

macht. R hat also eine eigene Willenserklärung im Namen des P abgegeben.<br />

Da kein Zweifel daran besteht, <strong>das</strong>s R nicht selbst Vertragspartei sein wollte, kommt es<br />

für eine wirksame Vertretung des P daher nur darauf an, ob R von P eine entsprechende<br />

Vollmacht erhalten hat <strong>und</strong> im Rahmen dieser Vertretungsmacht gehandelt hat. Für die<br />

Beschaffung von Requisiten ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Produktionsfirma (genau <strong>der</strong> ausführende<br />

Produzent) zuständig. Diese hat durch einen Produktionsleiter auch immer eine<br />

Person am Drehort. Allerdings besitzt je<strong>der</strong> Regisseur – jedenfalls soweit er sich an <strong>das</strong><br />

Budget hält – eine nicht unerhebliche Freiheit, die Einzelheiten <strong>der</strong> Umsetzung des<br />

Drehbuchs zu bestimmen. Für die Fähigkeit, diese Freiheit im Interesse aller Beteiligter<br />

umzusetzen, wird <strong>der</strong> Regisseur gerade bezahlt. Der Produktionsleiter, den man sich<br />

mehr als technischen Leiter <strong>der</strong> Dreharbeiten vorstellen muss, wird dabei keinem Regisseur<br />

reinreden (soweit dies nicht zu organisatorischen, personellen o<strong>der</strong> finanziellen<br />

Schwierigkeiten führt). Da es keinen Hinweis dafür gibt, <strong>das</strong>s R mit Anmietung eines<br />

zweiten Fahrzeuges <strong>das</strong> Budget „sprengt“ <strong>und</strong> (angesichts <strong>der</strong> hohen an<strong>der</strong>weitigen<br />

Kosten) <strong>der</strong> Mietpreis für <strong>das</strong> Auto nicht ins Gewicht fällt, hält sich R also an seinen<br />

künstlerischen Handlungsspielraum. Das gilt um so mehr, als im Drehbuch lediglich eine<br />

„dunkle Luxuslimousine“ festgehalten war. Da ein Produzent auch weiß, <strong>das</strong>s sein Regisseur<br />

nicht alles dem Produktionsteam vor Ort <strong>über</strong>lässt, weiß er auch, <strong>das</strong>s dieser<br />

nicht nur künstlerisch, son<strong>der</strong>n auch rechtsgeschäftlich handelt. Insofern besteht mit <strong>der</strong><br />

Beauftragung als Regisseur auch eine (konkludente) Vollmachtserteilung. Da R sich an<br />

den Rahmen dieser Vollmacht gehalten hat, ist Vertragspartner des S die Produktionsfirma<br />

P. P muss die Miete bezahlen.<br />

In <strong>der</strong> Abwandlung ist P nur dann an den Vertrag geb<strong>und</strong>en, wenn S erkennt, <strong>das</strong>s R<br />

(nur weil P die Miete bezahlen soll) ihm eine <strong>über</strong>höhte Gegenleistung verspricht. In diesem<br />

Fall wird allenfalls R Vertragspartner. Sobald aber <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>Teil</strong> <strong>das</strong> „falsche<br />

Spiel“ des Vertreters erkennt <strong>und</strong> zum Schaden des Vertretenen auf <strong>das</strong> Angebot eingeht,<br />

ist <strong>der</strong> Vertrag nach § 138 BGB nichtig. Da R durch die Nutzung des Rolls Royce<br />

auch nicht bereichert ist, bekommt S gar nichts.


Kurze Filme – Kurze Fristen<br />

S <strong>und</strong> P haben einen Vertrag geschlossen, <strong>der</strong> P zum Besitz <strong>und</strong> zur Vorführung <strong>der</strong><br />

Kurzfilme <strong>der</strong> S berechtigt. P hat die Filmrolle <strong>der</strong> S aber beschädigt <strong>und</strong> insofern eine<br />

Pflicht aus diesem Vertrag verletzt. P hat den Eintritt des Schadens auch zu vertreten,<br />

denn es gehört zu dem Pflichtenkreis eines Kinos auf die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Vorführgeräte<br />

zu achten. Entsprechend hat S einen Anspruch auf Schadenersatz.<br />

Könnte dieser Anspruch – wie P meint - wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs von <strong>über</strong><br />

6 Monaten erloschen o<strong>der</strong> in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt sein?<br />

In Betracht kommt mangels an<strong>der</strong>er Hinweise nur die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist<br />

beträgt 3 Jahre beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Gläubiger Kenntnis<br />

von dem fristbeginnenden Umstand hat (Fristbeginn: 31.12. des jeweiligen Jahres).<br />

Danach steht <strong>der</strong> Durchsetzbarkeit des Anspruchs <strong>der</strong> S nichts entgegen.<br />

Es gibt aber Schuldverhältnisse, <strong>der</strong>en Verjährungsfrist erheblich kürzer ist. Der Vertrag<br />

<strong>über</strong> die Überlassung von Filmrollen ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Insofern ist<br />

nach gesetzliche geregelten Vertragstypen zu suchen, die im Hinblick auf den Vertragsgegenstand<br />

<strong>und</strong> <strong>das</strong> typische Interesse <strong>der</strong> Vertragsparteien mit einem solchen Filmverleihvertrag<br />

vergleichbar ist.<br />

In Betracht kommt hier nur ein Vertrag <strong>über</strong> die „Miete von sonstigen Sachen“ bzw. eine<br />

„Pacht“. Bei einem Mietvertrag geht es um die Überlassung einer Sache. Insofern bestehen<br />

Parallelen zum Filmverleihvertrag. Ebenso ist <strong>das</strong> Kino regelmäßig nur an einer vor<strong>über</strong>gehenden<br />

Nutzung <strong>der</strong> Filme interessiert <strong>und</strong> <strong>der</strong> Eigentümer will <strong>das</strong> Filmmaterial<br />

regelmäßig auch wie<strong>der</strong> zurückerhalten. Insofern gelten für den Filmverleihvertrag die<br />

Vorschriften des beson<strong>der</strong>en Schuldrechts für den Mietvertrag <strong>über</strong> sonstige Sachen<br />

bzw. die Pacht. Nach § 548 bzw. § 606 BGB verjähren Schadenersatzansprüche wegen<br />

einer Verschlechterung <strong>der</strong> gemieteten Sache aber 6 Monate nach Rückgabe <strong>der</strong> Sache.<br />

Hier hat P zwar die Filmrolle nicht zurückgegeben. Aber es war <strong>der</strong> S zumindest möglich<br />

die Filmrolle abzuholen. Man muss feststellen, <strong>das</strong>s es den Vertragsparteien frei steht,<br />

den Ort, wo die gemietete Sache zurückgegeben bzw. zur Abholung bereit gehalten<br />

wird, frei bestimmen können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss man daher davon<br />

ausgehen, <strong>das</strong>s nach <strong>der</strong> Vereinbarung S die Filmrolle bei P abholen sollte. Insofern<br />

steht die Unterrichtung, <strong>das</strong>s die Filmrolle abgeholt werden kann, <strong>der</strong> Rückgabe in § 538<br />

bzw.§ 606 BGB gleich.<br />

Der Anspruch <strong>der</strong> S ist daher seit dem 15.9.2003 verjährt. P kann dem Zahlungsverlangen<br />

<strong>der</strong> S die Einrede <strong>der</strong> Verjährung entgegenhalten.


Côte de Nuit – billig wie nie<br />

Vorbemerkungen zur <strong>Einführung</strong> in <strong>das</strong> Recht <strong>der</strong> Leistungsstörung<br />

Die zentrale Schadensersatznorm bei Störungen im Verhältnis zwischen Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner ist § 280<br />

BGB. Danach kann <strong>der</strong> Gläubiger vom Schuldner Schadenersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus<br />

dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt („zu vertreten hat“) - § 280 Abs. 1 BGB. Hinter diesen „Generaltatbestand“<br />

sind in Absatz 2 <strong>und</strong> 3 zwei „Son<strong>der</strong>tatbestände“ geknüpft, die aber durchaus neben dem Generaltatbestand<br />

einschlägig sein können. Den Schadensersatz „bei Verzögerung <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs.<br />

2 BGB) <strong>und</strong> den Schadensersatz „statt <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs. 3 BGB).<br />

§ 280<br />

Abs. 1<br />

SE wg.<br />

irgendeiner<br />

Pflichtverletzung<br />

§ 281<br />

Schlecht-<br />

<strong>und</strong> Nicht-/<br />

Unvollständig-Leisten<br />

§ 282<br />

c.i.c. <strong>und</strong><br />

pVV<br />

§ 280 BGB<br />

Schadensersatz bei Leistungsstörungen<br />

Eintritt eines Schadens +<br />

Vertreten Müssen des Schuldners +<br />

§ 280<br />

Abs. 2<br />

SE wg.<br />

Verzögerung<br />

<strong>der</strong><br />

Leistung<br />

§ 286<br />

Verzug<br />

§ 280<br />

Abs. 3<br />

SE statt<br />

<strong>der</strong> Leistung<br />

Schadensersatz + Leistung nur Schadensersatz<br />

Im vorliegenden Fall will K sich bei seinem Weinhändler „Ersatz“ besorgen <strong>und</strong> die Mehrkosten von V ersetzt<br />

bekommen. Er will also den Schaden ersetzt bekommen, <strong>der</strong> ihm durch den höheren Preis <strong>der</strong> Weinflaschen<br />

entsteht (entstanden ist), ohne von V die Flaschen geliefert zu bekommen. Es handelt sich also<br />

um einen Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB.<br />

Nach § 280 Abs. 3 BGB kommt ein Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §<br />

281, § 282 o<strong>der</strong> § 283 in Betracht. Wenn <strong>der</strong> Schuldner seine Leistung gar nicht erbringt, kann dies – wie<br />

man auch aus <strong>der</strong> Übersicht erkennt – gr<strong>und</strong>sätzlich zwei juristische Gründe habe: er will nicht („einfaches“<br />

Nichtleisten - § 281 BGB) o<strong>der</strong> er kann nicht (Unmöglichkeit - § 283).<br />

Hier kann V nicht Leisten, da die Ladung des LKW zerstört ist <strong>und</strong> <strong>das</strong> Weingut den Wein ihm nicht nachliefern<br />

kann. Zu prüfen ist also ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. § 275 BGB.<br />

Lösung:<br />

Voraussetzung eines Anspruches auf Ersatz <strong>der</strong> 40 € „Mehrkosten“ nach 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. §<br />

275 BGB ist, <strong>das</strong>s V infolge <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht<br />

befreit ist.<br />

§ 281<br />

Schlecht-<br />

<strong>und</strong> Nicht-/<br />

Unvollständig-Leisten<br />

§ 275<br />

Leistungspflicht<br />

erlischt<br />

§ 282<br />

c.i.c. <strong>und</strong><br />

pVV<br />

§ 283<br />

Unmöglichkeit<br />

<strong>der</strong><br />

Leistung<br />

§ 275<br />

Leistungspflicht<br />

erlischt<br />

mit Zunahme <strong>der</strong> Tatbestandsvoraussetzungen steigen Beweisschwierigkeiten


Dann müsste die Leistung, die V zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Zerstörung <strong>der</strong> Weinflaschen dem K schuldete unmöglich<br />

sein. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Bestellung des K schuldete V irgendwelche Weinfalschen „Côte de Nuit – Chateau<br />

de Peille 1998“. Es handelte sich also um eine Gattungsschuld. Diese bezeichnet man auch häufig als „Beschaffungsschuld“,<br />

weil <strong>der</strong> Schuldner es <strong>über</strong>nimmt, eine Ware <strong>der</strong> bezeichneten Art zu besorgen <strong>und</strong> es<br />

dem Gläubiger nicht auf ein individualisiertes Stück ankommt. Offensichtlich gibt es aber Weine des Jahrganges<br />

<strong>und</strong> des Weingutes noch auf dem Markt zu kaufen. Es ist nicht unmöglich Weine dieser Gattung zu<br />

liefern.<br />

Ob dieser Umstand <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung des V entgegensteht, hängt davon ab, ob V generell<br />

Weinflaschen „Côte de Nuit – Chateau de Peille 1998“ schuldete, o<strong>der</strong> ob möglicherweise seine Leistung<br />

auf den an K adressierten Karton mit 6 Flaschen dieses Weines (die inzwischen vernichtet sind) konkretisiert<br />

ist. Dies setzt eine Konkretisierungshandlung des V voraus, <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen sich danach richten,<br />

ob V <strong>und</strong> K eine Hol-, Bring- o<strong>der</strong> Schickschuld vereinbart haben.<br />

Eine Holschuld liegt nicht vor, da K nicht den Wein aus Frankreich o<strong>der</strong> vom Lager des Versandhauses<br />

abholen sollte. Eine Bringschuld wird nur in Ausnahmefälle vereinbart, wenn <strong>der</strong> Schuldner die Sache an<br />

den Wohnsitz des Schuldners bringen soll <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Interessenlage auch dort die Erfüllungshandlung<br />

des Schuldner stattfinden soll. Wenn aus § 269 Abs. 3 folgt, <strong>das</strong>s als Anhaltspunkt für eine<br />

solche Vereinbarung nicht ausreicht, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Schuldner die Kosten des Transportes <strong>über</strong>nimmt, dann<br />

kann man im Umkehrschluss feststellen, <strong>das</strong>s eine Bringschuld dann nicht vorliegt, wenn <strong>der</strong> Gläubiger die<br />

Kosten des Transportes <strong>über</strong>nimmt. Daher bleibt nur noch <strong>der</strong> Fall, <strong>das</strong>s V <strong>und</strong> K eine Schickschuld vereinbart<br />

haben. Bei einer Schickschuld konkretisiert sich die Schuld „aus einer Gattung“ auf die ausgewählten<br />

Gegenstände, wenn <strong>der</strong> Schuldner die Sachen einer Transportperson <strong>über</strong>gibt. Da die Flaschen auf dem<br />

Weg in einem LKW zerstört wurden, sind diese offenbar zuvor einer Transportperson <strong>über</strong>geben worden.<br />

Demnach schuldete V dem K „nur noch“ die 6 Flaschen „Chateau de Peille“, die in dem LKW zerstört wurden.<br />

Da es V unmöglich ist, diese Flaschen noch zu liefern ist er gemäß § 275 Abs. 5 von seiner Leistungspflicht<br />

frei geworden.<br />

Das bedeutet aber auch, <strong>das</strong>s V dem K den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat, sofern V<br />

den Eintritt <strong>der</strong> Unmöglichkeit zu treten hat. „Zu vertreten haben“ meint gr<strong>und</strong>sätzlich „verschuldet haben“.<br />

Man könnte daher annehmen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Schuldner Fälle „höherer Gewalt“ nicht zu vertreten hat – an diesen<br />

trifft ja prinzipiell niemand (bekanntes) eine Schuld. Der Begriff des zu vertreten haben ist aber weiter als<br />

<strong>der</strong> des Verschuldens. Er erfasst nämlich auch Umstände, die nicht verschuldet sind, aber in den Risikobereich<br />

des Schuldner fallen. Im Zivilrecht gibt es also eine verschuldensunabhängige Haftung für „Gefahrenbereiche“.<br />

Ob Schuldner o<strong>der</strong> Gläubiger die Risiken bestimmter Gefahrbereiche tragen müssen, hängt wie<strong>der</strong>um davon<br />

ab, was V <strong>und</strong> K für eine Vereinbarung <strong>über</strong> den Leistungsort <strong>und</strong> damit <strong>über</strong> den Transport <strong>der</strong> Weinflaschen<br />

getroffen haben. Wir haben gerade festgestellt, <strong>das</strong>s für die Konkretisierungshandlung maßgeblich<br />

war, <strong>das</strong>s V die Flaschen an den Wohnort des K schicken sollte. Daher liegt es nahe eine Schickschuld<br />

anzunehmen. Bei dieser geht die Gefahr des zufälligen Untergangs <strong>der</strong> Sache vom Schuldner auf den<br />

Gläubiger mit Übergabe <strong>der</strong> Sache an eine Transportperson <strong>über</strong>. Demnach wäre <strong>das</strong> Risiko <strong>der</strong> Zerstörung<br />

<strong>der</strong> Flaschen auf dem Weg von K zu tragen gewesen <strong>und</strong> damit die Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung nicht<br />

von V zu vertreten.<br />

Dieses Ergebnis würde aber § 474 BGB <strong>über</strong>gehen. Zum Schutze <strong>der</strong> Verbraucher hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in<br />

§ 474 Abs. 2 BGB festgehalten, <strong>das</strong>s § 447 BGB bei Verbrauchgüterkäufen nicht anzuwenden ist, zugleich<br />

aber § 269 BGB anwendbar bleibt. Das bedeutet im Ergebnis, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Verkäufer eines Verbrauchsgutes<br />

die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Übergabe <strong>der</strong> Sache an den Verbraucher tragen muss – obwohl<br />

er seine Leistungshandlung bereits damit bewirkt hat, <strong>das</strong>s er die Sache an eine Transportperson<br />

<strong>über</strong>geben hat.<br />

Die Weinflaschen sind ein Verbrauchsgut. Sie sind „bewegliche Sachen“. Sie sind „nicht gebraucht“ o<strong>der</strong><br />

„im Rahmen einer Versteigerung erworben“ worden. K ist auch ein „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB.<br />

Damit trägt V <strong>das</strong> Risiko des zufälligen Untergangs <strong>der</strong> Flachen auf dem Transport zu K. Folglich hat er die<br />

Unmöglichkeit auch zu vertreten. Somit sind alle Voraussetzungen des Anspruchs nach 280 Abs. 3 i.V.m. §<br />

283 i.V.m. § 275 BGB erfüllt.<br />

K kann die 40 € Schadensersatz von V verlangen (<strong>und</strong> sich neue Flaschen bei seinem Weinhändler holen).


Unmögliche Finanzierung<br />

K kann gemäß § 284 BGB „statt <strong>der</strong> geschuldeten Leistung Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt <strong>der</strong> Leistung gemacht hat o<strong>der</strong> billigerweise<br />

machen durfte“. Mangels gegenteiliger Hinweise gehen wir davon aus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />

Druck <strong>der</strong> Kataloge <strong>und</strong> die Produktion von Merchandising Artikeln organisationstechnisch<br />

erfor<strong>der</strong>lich war, um den rechtzeitigen Beginn <strong>der</strong> Ausstellung zu gewährleisten.<br />

Die von F geschuldete Leistung ist unmöglich, da sich gegenwärtig keine Investoren finden<br />

lassen, die in diese Branche investieren.<br />

a) Fraglich ist jedoch, ob F die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Vorsatz ist auszuschließen,<br />

da er die Umstände auf diesem Marktsektor nach eigenen Angaben nicht<br />

kannte. Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, <strong>das</strong>s diese Umstände objektiv<br />

erkennbar waren <strong>und</strong> <strong>das</strong> Nichtwissen <strong>über</strong> diese Umstände auch vermeidbar gewesen<br />

wäre. Dar<strong>über</strong> hinaus ist aber auch zu prüfen, ob F subjektiv hätte diesen Maßstab erkennen<br />

können.<br />

Die Finanzprobleme des Medienbereichs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kunstfinanzierung sind wohl tatsächlich<br />

fast allgemein bekannt. Diese Umstände waren also erkennbar. Durch ein Nachfragen<br />

bei einem Branchenkenner o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Fachlektüre hätte man eine etwaige<br />

Unkenntnis auch vermeiden können. Da F keine beson<strong>der</strong>en subjektiven persönlichen<br />

„Eigenarten“ (z.B. Krankheiten, die sein Bewusstsein beeinflussen) aufweist, wäre<br />

im es auch subjektiv möglich gewesen, den objektiven Sorgfaltsmaßstab einzuhalten.<br />

F muss K die 50.000,- € ersetzen.<br />

b) Fraglich ist ob (1) ein Terroranschlag <strong>und</strong> (2) <strong>das</strong> Zusammenbrechen <strong>der</strong> Finanzmärkte<br />

danach objektiv erkennbar gewesen wäre <strong>und</strong> die Nichtberücksichtigung<br />

dieses Umstandes vermeidbar. Auch wenn man vielleicht (!) annehmen könnte, <strong>das</strong> in<br />

<strong>der</strong> gegenwärtigen Situation in bestimmten Län<strong>der</strong>n Terroranschläge als vorhersehbar<br />

anzusehen sind, so kann man zugleich wohl kaum ein Zusammenbrechen <strong>der</strong> Finanzmärkte<br />

als vorhersehbar bezeichnen. F würde daher in diesem Fall nicht auf Ersatz des<br />

Schadens haften, sofern er beweisen könnte, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Terroranschlag auch tatsächlich<br />

ursächlich für die Zurückhaltung von Investoren ist. Hier<strong>über</strong> müsste er ein Sachverständigengutachten<br />

anfertigen lassen.<br />

c) Wenn F eine Garantie-Erklärung abgibt, so <strong>über</strong>nimmt er auch die Haftung für<br />

zufällige Ereignisse. Dass er selbst kein Geld auftreiben kann, um die Garantie-<br />

Erklärung zu erfüllen, stellt kein Fall von Unmöglichkeit dar. Auch bei Geldschulden besteht<br />

eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht (Geld hat man zu haben!).<br />

e) Da es F auch unmöglich geworden ist, <strong>das</strong> dem A versprochene Investment zu<br />

platzieren, liegt auch gegen<strong>über</strong> A ein Fall von Unmöglichkeit vor (wenn <strong>das</strong> gesamte<br />

Projekt mangels Finanzierung platzt). Unabhängig davon, ob F dies auch zu verschulden<br />

hat, haftet er allein wegen <strong>der</strong> fehlerhaften Angabe in dem Prospekt. Es würde im übrigen<br />

sogar genügen, wenn <strong>der</strong> Prospekt zwar keine falschen Angaben enthält, aber <strong>der</strong><br />

durchschnittliche Betrachter/Anleger sich aber <strong>über</strong> <strong>das</strong> Risiko <strong>der</strong> fehlenden Finanzierung<br />

getäuscht hätte. Die Prospekthaftung nach Prospektverkaufs-Gesetz (i.V.m. mit <strong>der</strong><br />

Prospektverkaufs-Verordnung) ist verschuldensunabhängig.<br />

A kann neben seiner Einlage von 10.000,- € auch die versprochene Rendite von 30 %<br />

verlangen – wenn die Einlage also ein Jahr zurückliegt: 3.000,- €.


Riefenstahl für Stahlreifen<br />

Ein Anspruch auf Übertragung <strong>der</strong> Nutzungsrechte für <strong>das</strong> Internet (Internet-Rechte) ergibt<br />

sich aus dem zwischen A <strong>und</strong> B geschlossenen Lizenzvertrag.<br />

Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen, da B die Internet-Rechte nicht <strong>über</strong>tragen<br />

konnte, weil B selbst nicht Inhaber dieser Rechte ist. Vor 20 Jahren nämlich gehörte<br />

<strong>das</strong> Internet noch nicht zu den „bekannten Nutzungsarten“, so <strong>das</strong>s die Rechte bei<br />

<strong>der</strong> Fotografin blieben. Mit ihrem Tod sind die Rechte auf ihre Erben <strong>über</strong>gegangen. Den<br />

gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten kennt <strong>das</strong> deutsche Recht<br />

nicht.<br />

Fraglich ist, ob B von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Übertragung <strong>der</strong> Rechte dadurch frei geworden<br />

ist, <strong>das</strong>s es ihm (gegenwärtig) unmöglich ist, die Rechte zu <strong>über</strong>tragen (§ 275 Abs.<br />

2). Die Übertragung <strong>der</strong> Internet-Rechte an den Riefenstahlbil<strong>der</strong>n ist aber nur B unmöglich.<br />

Die Erben könnten B die Rechte zur weiteren Übertragung an A <strong>über</strong>lassen. Die<br />

möglicherweise vor<strong>über</strong>gehende Unmöglichkeit befreit nicht von <strong>der</strong> Leistungspflicht des<br />

Schuldners, sofern es im Hinblick auf <strong>das</strong> Gewicht des Interesses des Gläubigers zuzumuten<br />

ist, für seine Leistungsfähigkeit zu sorgen. In Abhängigkeit von den beson<strong>der</strong>en<br />

Eigenarten <strong>der</strong> unterschiedlichen Geschäfte kann <strong>der</strong> Schuldner auch verpflichtet sein,<br />

hierfür einen außergewöhnlichen Aufwand zu betreiben. Im Lizenzhandel gehört es zu<br />

den alltäglichen Risiken, <strong>das</strong>s versprochene Nutzungsrechte nicht in <strong>der</strong><br />

Verfügungsbefugnis des Veräußerers liegen. Einem künstlerischen Werk kann man<br />

nichts <strong>über</strong> dessen Nutzungsrechte ansehen. Das Fehlen <strong>der</strong> Internet-Rechte bedingt<br />

daher, <strong>das</strong>s B alle irgendwie wirtschaftlich tragbaren Unternehmungen starten muss, um<br />

die Rechte nachträglich zu erwerben. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> bewussten Risiko<strong>über</strong>nahme, kann<br />

er sogar verpflichtet sein, ein Vielfaches seiner Vergütung für den Erwerb <strong>der</strong> Rechte zu<br />

verwenden.<br />

Wenn die Herstellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit aber bedeutet, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Schuldner auf die<br />

Mitwirkung eines Dritten einwirken muss (o<strong>der</strong> mit diesem ein weiteres Rechtsgeschäft<br />

eingehen muss), so liegt nur dann keine Unmöglichkeit vor, wenn <strong>der</strong> Schuldner keine<br />

tatsächliche o<strong>der</strong> rechtliche Einwirkungsmöglichkeit auf den Dritten hat. So liegt es hier.<br />

B hat einen Vertrag mit Leni Riefenstahl, die ihrerseits den Vertrag aber erfüllt hat, da sie<br />

ihm „alle bekannten Nutzungsrecht“ <strong>über</strong>tragen hat. Dass nunmehr die Erben gleichwohl<br />

Inhaber von Nutzungsrechten sind, hat eine ganz an<strong>der</strong>e Ursache. Daher kann B auch<br />

nicht aus dem Vertrag mit Leni Riefenstahl gegen die Erben vorgehen. Wenn die Erben<br />

daher nicht die Internet-Rechte an B veräußern wollen, liegt objektiv gesehen Unmöglichkeit<br />

im Sinne von § 275 BGB vor.<br />

B wird von seiner Leistungspflicht (was diese <strong>Teil</strong>leistung betrifft) gemäß § 275 BGB frei.<br />

Gemäß § 326 kann A die an B gezahlte Vergütung teilweise zurückverlangen o<strong>der</strong> vom<br />

Vertrag zurücktreten - wenn die <strong>Teil</strong>leistung „Internet-Rechte“ eine hinreichend selbständige<br />

Bedeutung für die Werbekampagne spielen - <strong>und</strong> damit auch die gesamte, an B<br />

bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen. Hier bestehen gr<strong>und</strong>sätzlich Zweifel, ob A<br />

die Rechte ohne die Internet-Rechte <strong>über</strong>haupt für die Werbekampagne verwenden<br />

kann. Eine <strong>Teil</strong>unmöglichkeit ist daher wohl zu verneinen.<br />

Will A sich mangels Interesses an den übrigen Nutzungsrechten vom Vertrag lösen,<br />

muss er B eine angemessene Nachfrist zur Übertragung <strong>der</strong> Internet-Rechte setzen,<br />

sofern B nicht bereits seine Weigerung hierzu eindeutig erklärt hat. Erst nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Frist kann A zurücktreten <strong>und</strong> seine an B gezahlte Vergütung zurückverlangen (+ etwaige<br />

Schadensersatzansprüche).


World Trade Center post mortem<br />

P kann die Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung zur Durchführung <strong>der</strong> Dreharbeiten auf Gr<strong>und</strong>lage von<br />

§ 275 Abs. 1 BGB verweigern, sofern diese Leistung unmöglich geworden ist. Die Beantwortung<br />

<strong>der</strong> Frage hängt entscheidend von <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Leistungspflicht des P in dem<br />

Vertrag mit A ab. Sollte hier ausdrücklich nur bestimmt sein, <strong>das</strong>s P an einem bestimmten<br />

Tag bestimmte Aufnahmen von <strong>der</strong> Außenfassade des World Trade Centers fertigen soll, so<br />

wäre unproblematisch seine Leistung unmöglich. In Produktionsverträgen <strong>über</strong> die Herstellung<br />

eines ganzen Filmes wird aber regelmäßig nur <strong>der</strong> Film als solches auf Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Drehbuches als Leistungsgegenstand qualifiziert. Es ist gerade Sache des Produzenten (<strong>und</strong><br />

des Regisseurs), zu entscheiden, welche Art von Aufnahmen zur Umsetzung des Projekts<br />

möglich, nötig <strong>und</strong> finanzierbar sind. Gerade <strong>der</strong> stets beschränkte Finanzierungsrahmen<br />

erfor<strong>der</strong>t häufig Kompromisse bei <strong>der</strong> Umsetzung. Dies bedeutet, <strong>das</strong>s es P auch nach dem<br />

Einsturz des World Trade Centers gr<strong>und</strong>sätzlich möglich wäre, Aufnahmen abzuliefern, die<br />

jedenfalls so aussehen, als würden sie die Außenfassade des World Trade Centers darstellen.<br />

Es stellt sich jedoch die Frage, ob es so etwas wie eine wirtschaftliche Unmöglichkeit gibt,<br />

wenn Umstände eintreten, die bei Vertragsschluss für den Schuldner nicht erkennbar waren<br />

(<strong>und</strong> er insofern auch kein Risiko <strong>über</strong>nehmen wollte) <strong>und</strong> die für ihn bedeuten würden, <strong>das</strong>s<br />

die Leistungserbringung einen wirtschaftlichen Ruin bedeuten würden. Der Gr<strong>und</strong>satz „pacta<br />

sunt servanda“ wird von <strong>der</strong> Rechtsprechung jedoch sehr ernst genommen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sind die wirtschaftlichen Risiken, die mit <strong>der</strong> Erfüllung einer Leistungsverpflichtung verb<strong>und</strong>en<br />

sind, von dem Schuldner zu tragen. So hat die Rechtsprechung beispielsweise selbst<br />

dann keine Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung angenommen, wenn eine Wertmin<strong>der</strong>ung von 80.000<br />

DM nur mit einem Reparaturaufwand von 160.000 DM zu beseitigen ist. Überträgt man diese<br />

Überlegung auf die Mehrkosten des vorliegenden Falles, so ist die Grenze des praktisch<br />

Möglichen noch nicht verlassen.<br />

Vielmehr handelt es sich nur um einen Fall <strong>der</strong> Störung des Äquivalenzverhältnisses von<br />

Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung. Dieser Fall ist mit <strong>der</strong> Neuformulierung des Schuldrechts im<br />

Jahr 2002 in <strong>das</strong> BGB aufgenommen. Es handelt sich dabei um <strong>das</strong> von Rechtsprechung<br />

<strong>und</strong> Lehre schon vor fast 100 Jahren entwickelte Rechtsinstitut des Wegfalls (besser: <strong>der</strong><br />

Störung) <strong>der</strong> Geschäftsgr<strong>und</strong>lage (§ 313 BGB). Dieses Rechtsinstitut wurde geschaffen, um<br />

extreme Härtefälle, in den Griff zu bekommen, die sich nach dem 1. Weltkrieg <strong>und</strong> <strong>der</strong> Inflation<br />

in <strong>der</strong> Wirtschaft häuften. § 313 BGB stellt auf Umstände ab, die zur Gr<strong>und</strong>lage des Vertrages<br />

geworden sind, sich nach Vertragsschluss aber so verän<strong>der</strong>t haben, <strong>das</strong>s die Parteien<br />

den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie an diese Verän<strong>der</strong>ung gedacht hätten.<br />

Wenn in einer solchen Situation unter Berücksichtigung <strong>der</strong> konkreten Risikoverteilung einer<br />

Vertragspartei <strong>das</strong> Festhalten an einem unverän<strong>der</strong>ten Vertrag nicht zugemutet werden<br />

kann, so kann diese Partei eine entsprechende Anpassung verlangen o<strong>der</strong> – wenn diese<br />

wie<strong>der</strong>um für die an<strong>der</strong>e Partei nicht zumutbar ist – vom Vertrag zurücktreten.<br />

A <strong>und</strong> P sind davon ausgegangen, <strong>das</strong>s es gr<strong>und</strong>sätzlich möglich ist, <strong>das</strong> World Trade Center<br />

von außen zu filmen. Soweit es hierzu einer Genehmigung bedurft hätte, ist davon auszugehen,<br />

<strong>das</strong>s dieses Risiko von P zu tragen wäre. Als Produzent muss er diesbezüglich<br />

Erfahrungen haben. Vor dem 11. September 2001 hingegen konnte man <strong>das</strong> Vorhersehen<br />

<strong>der</strong> Zerstörung des Bauwerks von niemanden verlangen. Auch wenn jetzt noch die Filmaufnahmen<br />

durch technische Tricks möglich bleiben, so kann bei einem Mehraufwand von <strong>über</strong><br />

70 % <strong>der</strong> Gesamtproduktionskosten (auch wenn es sich um eine Schlüsselszene handelt)<br />

nicht davon ausgegangen werden, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> von P eingegangene Produktionsrisiko ihm ein<br />

solches Mehrkostenrisiko aufbürdet. Die Existenz des World Trade Centers ist somit eine<br />

Geschäftsgr<strong>und</strong>lage des Vertrages zwischen P <strong>und</strong> A. Da diese weggefallen ist, kann P Anpassung<br />

des Vertrages verlangen. A muss daher die Mehrkosten für die ungeplanten Trickaufnahmen<br />

tragen. Sofern A hierzu nicht bereit ist, kann P vom Vertrag zurücktreten.


Gerhard Schrö<strong>der</strong> in Italien<br />

Der NDR könnte die 20.000,- € zurückverlangen, sofern <strong>der</strong> Rechtsgr<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dessen<br />

P <strong>das</strong> Geld behalten darf erloschen ist. Der Rechtsgr<strong>und</strong> ist <strong>der</strong> Produktionsvertrag.<br />

Dieser Vertrag könnte dadurch aufgelöst sein, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> NDR wegen des Ausfalls des<br />

Italienurlaubs von Gerhard Schrö<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Produktion nicht mehr interessiert ist <strong>und</strong><br />

dies P mitgeteilt hat. Diese Mitteilung an P könnte eine (wenngleich auch nicht ausdrückliche)<br />

Rücktrittserklärung im Sinne von § 346 BGB sein.<br />

Durch einen Rücktritt entsteht ein „Rückgewähr-Schuldverhältnis“. Die Parteien haben<br />

einan<strong>der</strong> erbrachte Leistungen zurückzuerstatten (§ 346 BGB). Voraussetzung dafür<br />

<strong>das</strong>s ein solches Rückgewährschuldverhältnis besteht (<strong>und</strong> <strong>der</strong> Produktionsvertrag „aufgelöst“<br />

wird) ist jedoch, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> NDR ein Rücktrittsrecht hat. § 346 BGB sagt, <strong>das</strong>s ein<br />

Rücktrittsrecht auf einem Vertrag o<strong>der</strong> auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen kann.<br />

Ausdrücklich jedenfalls haben <strong>der</strong> NDR <strong>und</strong> P kein Rücktrittsrecht vereinbart für den Fall,<br />

<strong>das</strong>s die Italienreise von Gerhard Schrö<strong>der</strong> nicht im Sommer 2003 stattfindet.<br />

Ein solches Rücktrittsrecht könnte sich jedoch aus § 326 Abs. 4 BGB ergeben. Dies setzt<br />

voraus, <strong>das</strong>s die Gegenleistung für die Leistung <strong>der</strong> 20.000,- € unmöglich geworden ist 4 .<br />

Stellt man darauf ab, <strong>das</strong>s die Leistungspflicht des P darin lag, Gerhard Schrö<strong>der</strong> bei<br />

einem Italienurlaub zu filmen, so ist die Erfüllung <strong>der</strong> Leistung gr<strong>und</strong>sätzlich möglich.<br />

Dann wäre jedoch zu erwägen, ob die Tatsache, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Italienurlaub von Gerhard<br />

Schrö<strong>der</strong> für den Sommer 2003 geplant war, eine Geschäftsgr<strong>und</strong>lage im Sinne von §<br />

313 BGB ist, die weggefallen ist <strong>und</strong> die Parteien – hätten sie an diesen Umstand gedacht<br />

– eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten (dieses wäre wohl auch ein<br />

Rücktrittsrecht gewesen).<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> Prinzipien <strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> Geschäftsgr<strong>und</strong>lage ist jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

subsidiär (=nachrangig) gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Auslegung des Vertrages <strong>und</strong> den Regeln<br />

<strong>über</strong> die Unmöglichkeit. Man könnte den Vertrag aber so auslegen, <strong>das</strong>s den Vertragsparteien<br />

zwar gleichgültig war, welcher Italienurlaub von Gerhard Schrö<strong>der</strong> Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Dokumentation sein sollte, die Ablieferung aber spätestens Ende September 2003<br />

erfolgen sollte. Eine solche Auslegung <strong>der</strong> Vereinbarung würde P zu diesem Zeitpunkt in<br />

Verzug setzen, dem NDR ein Rücktrittsrecht verschaffen <strong>und</strong> P für Schäden haftbar machen,<br />

die auf diesem Verzug beruhen <strong>und</strong> ggf. gleichwohl (zu einem späteren Zeitpunkt)<br />

zur Leistung verpflichtet sein (Vgl. § 286 BGB „Schadensersatz neben <strong>der</strong> Leistung“).<br />

Bei einem solchen Verständnis <strong>der</strong> Vereinbarung würde jedoch <strong>der</strong> NDR auch die spätere<br />

Produktion abnehmen müssen, wenn Umstände zu <strong>der</strong> Verzögerung geführt haben,<br />

die P nicht zu vertreten hat. Dies würde aber wie<strong>der</strong>um den Interessen des NDR im Hinblick<br />

auf die notwendige Programmplanung wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Daher muss die Leistung des P vorliegend so verstanden werden, <strong>das</strong>s er beauftragt<br />

wurde, den Sommerurlaub des B<strong>und</strong>eskanzlers im Jahr 2003 zu filmen <strong>und</strong> hier<strong>über</strong> eine<br />

Dokumentation zu produzieren. Die Erfüllung dieser Leistung ist unmöglich geworden.<br />

Der NDR hat daher ein Rücktrittsrecht <strong>und</strong> kann gem. § 346 BGB die 2000 € zurückverlangen.<br />

4 An dieser Stelle kommt aber auch ein Rücktritt auf Gr<strong>und</strong>lage von § 323 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr.<br />

3 in Betracht. Hierbei wäre dann nicht erheblich, ob tatsächlich Unmöglichkeit vorliegt, da im Rahmen<br />

dieser Vorschrift nur <strong>das</strong> „nicht leisten“ maßgeblich ist. Hier werden die Überschneidungen im Recht<br />

<strong>der</strong> Leistungsstörungen deutlich. M.E. könnte ein Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 aber erst nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist (Sept. 2003) erklärt werden. Insofern entspricht § 326 Abs. 4 eher den Interessen des<br />

Gläubigers, wenn feststeht, <strong>das</strong>s Unmöglichkeit vorliegt.


Wasser <strong>und</strong> Feuer<br />

Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für die Vergütung des B ist <strong>der</strong> zwischen ihm <strong>und</strong> A geschlossene (Werk-)Vertrag <strong>über</strong><br />

den Entwurf <strong>und</strong> den Aufbau einer Bühne bei <strong>der</strong> IAA (§ 631 BGB). Dieser Anspruch könnte jedoch untergegangen<br />

sein, wenn <strong>der</strong> Vergütungsanspruch die Gegenleistung für eine unmöglich gewordene Leistungspflicht<br />

des B ist (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).<br />

Unabhängig davon, ob B einen <strong>Teil</strong> seiner Leistungspflichten vollständig erfüllt hat (<strong>und</strong> damit zumindest<br />

einen Anspruch auf teilweise Vergütung hat), hat er zumindest nicht die Pflicht zum Aufbau <strong>der</strong> Bühne bei<br />

<strong>der</strong> IAA erfüllt. Die Erfüllung dieser Leistungspflicht ist unmöglich geworden, denn innerhalb von 24 St<strong>und</strong>en<br />

lassen sich nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Elemente nachproduzieren <strong>und</strong> neue technische Elemente beschaffen.<br />

Bei <strong>der</strong> Präsentation eines neues Modells dürfte die Eröffnung <strong>der</strong> IAA von so entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung<br />

sein, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> (zumindest theoretisch mögliche) Versuch die Bühne während <strong>der</strong> IAA erneut herzustellen<br />

<strong>und</strong> aufzubauen, zumindest für den Gläubiger nicht von Interesse ist. Nach <strong>der</strong> IAA hat <strong>der</strong> Gläubiger<br />

sowieso kein Interesse mehr an <strong>der</strong> Bühne. Insofern kann man auch von <strong>der</strong> Vereinbarung eines absoluten<br />

Fixgeschäftes ausgehen, bei dem <strong>der</strong> Ablauf eines bestimmten Liefertermins nicht Verzug, son<strong>der</strong>n<br />

Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung begründet.<br />

Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt damit <strong>der</strong> Anspruch des Schuldners auf die Vergütung, es sei denn,<br />

<strong>das</strong>s nach § 326 Abs. 2 BGB <strong>der</strong> Gläubiger A allein o<strong>der</strong> weit <strong>über</strong>wiegend verantwortlich ist für den Eintritt<br />

<strong>der</strong> Unmöglichkeit. Dar<strong>über</strong> hinaus stellt § 326 Abs. 2 klar, <strong>das</strong>s eine solche <strong>über</strong>wiegende Verantwortlichkeit<br />

immer besteht, wenn <strong>der</strong> Gläubiger im Verzuge mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Leistung ist. Von alldem ist hier<br />

jedoch nichts ersichtlich. A selbst hat mit dem Messegebäude nichts zu tun. Auch hat eine Abnahme <strong>der</strong><br />

Bühne nicht stattgef<strong>und</strong>en. B hat A auch nicht dazu aufgefor<strong>der</strong>t, die (fertige) Bühne abzunehmen. Insofern<br />

greift § 326 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. B hat keinen Anspruch auf die volle Vergütung i.H.v. 100.000,- €.<br />

Der Entwurf <strong>der</strong> Bühne könnte jedoch einen Anspruch auf eine <strong>Teil</strong>leistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 2. Halbs.<br />

i.V.m. § 441 Abs. 3 BGB begründen. Eine <strong>Teil</strong>leistung im Sinne von § 326 Abs. 1 S. 1 setzt eine <strong>Teil</strong>barkeit<br />

<strong>der</strong> Leistung nach dem Willen <strong>der</strong> Parteien voraus. Hier bedarf die Herstellung <strong>der</strong> Bühne <strong>der</strong> Abnahme des<br />

Entwurfs durch den Auftraggeber. Die Abnahme stellt damit eine erhebliche Zession in <strong>der</strong> Auftragsabwicklung<br />

dar. Im Regelfall wird mit <strong>der</strong> Abnahme des Entwurfs auch bereits nach dem Vertrag eine <strong>Teil</strong>vergütung<br />

für eine <strong>Teil</strong>leistung vereinbart. Ohne hier näheres <strong>über</strong> den Inhalt des Vertrages von A <strong>und</strong> B zu<br />

kennen, kann man sagen, <strong>das</strong>s mit <strong>der</strong> Abnahme des Entwurfs eine (selbständige) <strong>Teil</strong>leistung erfolgt ist,<br />

für die <strong>der</strong> Vergütungsanspruch des B nicht wegen Unmöglichkeit untergegangen ist.<br />

Der Anspruch auf <strong>Teil</strong>leistung für die Vergütung kann jedoch gem. § 387 i.V.m. § 389 BGB durch Aufrechnung<br />

mit Schadensersatzansprüchen des A erloschen sein. Sofern A Schadensersatzansprüche gegen B<br />

geltend machen kann, sind die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 387 ff. BGB (Aufrechnungslage,<br />

Aufrechnungserklärung) erfüllt: 2 Personen schulden sich eine Leistung, <strong>der</strong>en Gegenstand (hier Geld)<br />

gleichartig ist.<br />

Der Schadensersatzanspruch des A folgt aus § 275 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 3, 283.<br />

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt <strong>der</strong> Leistung bzw. einen Schadenersatzanspruch<br />

wegen einer Pflichtverletzung sind erfüllt (vgl. oben) sofern B die Unmöglichkeit zu vertreten hat.<br />

Hieran könnte man insofern zweifeln, weil B we<strong>der</strong> vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten beim Aufbau<br />

<strong>der</strong> Bühne vorwerfen kann. Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten scheidet daher aus. Deshalb setzt ein<br />

Ersatzanspruch des A voraus, <strong>das</strong>s B die Gefahr des zufälligen Untergangs <strong>der</strong> Bühnenelemente tragen<br />

musste. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Schuld des B: Hol-, Bring- o<strong>der</strong><br />

Schickschuld. Da wir nichts <strong>über</strong> einzelne Inhalte <strong>der</strong> Vereinbarung zwischen A <strong>und</strong> B wissen, können wir<br />

die Antwort nur aus <strong>der</strong> „Natur“ des Schuldverhältnisses herleiten. Hier ist einerseits von Bedeutung, <strong>das</strong>s B<br />

die Leistung „höchstpersönlich“ erbringen muss, da er mit seinen beson<strong>der</strong>en Design-Leistungen für den<br />

qualitativen Erfolg des Entwurfs steht. Insbeson<strong>der</strong>e bei persönlichen Design-Leistungen wird häufig eine<br />

Holschuld angenommen. Hier ging es aber nicht um die <strong>Teil</strong>leistung Design, son<strong>der</strong>n um den Aufbau einer<br />

technischen Anlagen/Konstruktion. Nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Schuldverhältnisses sollte dieser Aufbau in <strong>der</strong> Messehalle<br />

<strong>der</strong> IAA stattfinden. Hier sollte <strong>der</strong> Ort liegen, an dem B die Erfüllung seiner Leistungspflichten vornehmen<br />

sollte. Insofern handelt es sich um eine Bringschuld. Vor Übergabe <strong>der</strong> geschuldeten Leistung/Ware<br />

an dem entsprechenden Ort trägt bei <strong>der</strong> Bringschuld <strong>der</strong> Schuldner die Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs. B hat <strong>das</strong> Abbrennen <strong>der</strong> Bühne also im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten.<br />

Es ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s dieser Anspruch des A den Anspruch auf <strong>Teil</strong>vergütung des B <strong>über</strong>steigt,<br />

so <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Anspruch des B auf <strong>Teil</strong>vergütung erloschen ist.


Wasser <strong>und</strong> Feuer (Abwandlung)<br />

Anspruch des B auf die Vergütung: § 631. Dieser Anspruch ist nicht (vollständig) erfüllt.<br />

Erkönnte jedoch dadurch untergegangen sein, <strong>das</strong>s die Gegenleistung für den Vergütungsanspruch<br />

(<strong>der</strong> Aufbau <strong>der</strong> Bühne) unmöglich geworden ist. Da <strong>der</strong> Aufbau <strong>der</strong> Bühne<br />

terminlich an die Eröffnung <strong>der</strong> IAA geknüpft ist, ist die Leistung mit Eröffnung <strong>der</strong> IAA<br />

unmöglich geworden.<br />

Gemäß § 326 BGB verliert <strong>der</strong> Schuldner damit gr<strong>und</strong>sätzlich seinen Anspruch auf die<br />

Vergütung für die unmöglich geworden Leistung – es sei denn, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Gläubiger zu<br />

diesem Zeitpunkt im Annahmeverzug war (o<strong>der</strong> er allein o<strong>der</strong> <strong>über</strong>wiegend verantwortlich<br />

für die Unmöglichkeit ist).<br />

Zu prüfen sind also die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug gem. §§ 294 ff. BGB.<br />

B müsste die geschuldete Leistung in <strong>der</strong> richtigen Art (ordnungsgemäß), zum richtigen<br />

Zeitpunkt <strong>und</strong> am richtigen Ort a zur Annahme angeboten haben. Bei einem Werkvertrag<br />

stellt dieses Angebot zur Annahme ein Angebot zur Abnahme des Werkes dar. Eine solches<br />

Angebot ist aber we<strong>der</strong> tatsächlich noch wörtlich erfolgt. Da aber keine Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, <strong>das</strong>s B die Bühne nicht ordnungsgemäß erstellt hat (soweit B<br />

gekommen ist bevor die Bühne abbrannte) kommt ein Gläubigerverzug ohne Angebot<br />

des Schuldners in Betracht. Dies setzt aber voraus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Gläubiger sich entwe<strong>der</strong><br />

geweigert hat, die Leistung anzunehmen o<strong>der</strong> aber bei <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Leistung zu<br />

einer Mitwirkungshandlung verpflichtet war, die Erbringung <strong>der</strong> Mitwirkungshandlung<br />

kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmt war <strong>und</strong> dieser Zeitpunkt verstrichen war, als die Bühne abbrannte.<br />

B sollte 3 verschiedene Ausführungen des neuen Modells zu Testzwecken auf<br />

<strong>der</strong> Bühne bereit halten. Dies sollte 48 St<strong>und</strong>en vor Eröffnung <strong>der</strong> IAA erfolgen. Dieser<br />

Zeitpunkt war verstrichen, als die Unmöglichkeit eintrat (die Bühne abbrannte). Bevor die<br />

Bühne abbrannte war B auch noch in <strong>der</strong> Lage die geschuldete Leistung (Bühnenaufbau)<br />

zu erbringen. Damit befand sich A im Annahmeverzug ohne <strong>das</strong>s es eines tatsächlichen<br />

o<strong>der</strong> wörtlichen Angebotes zur Abnahme <strong>der</strong> Bühne bedurfte. Das bewirkte, <strong>das</strong>s<br />

mit Ablauf <strong>der</strong> 48 St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> IAA die Gefahr <strong>der</strong> zufälligen Zerstörung<br />

<strong>der</strong> Bühne auf A <strong>über</strong>gegangen ist.<br />

Nach § 326 Abs. 2 BGB behält B damit seien Anspruch auf die Gegenleistung i.H.v.<br />

100.000,- €, obwohl ihm die Erbringung seiner Leistung unmöglich geworden ist. A wie<strong>der</strong>um<br />

kann keine Schadensersatzansprüche gegen B geltend machen.


Schlechte Bil<strong>der</strong><br />

Der Erwerb von Nutzungsrechten an Bil<strong>der</strong>n stellt einen Rechtskauf dar, <strong>der</strong> ebenso wie<br />

an<strong>der</strong>e Kaufverträge nach dne §§ 433 ff. zu beurteilen ist. Die Rechte des Käufers bei<br />

Mängeln <strong>der</strong> Kaufsache richten sich nach § 437 BGB.<br />

Dies setzt zunächst voraus, <strong>das</strong>s die Bil<strong>der</strong> <strong>der</strong> B mangelhaft waren. Mängel im Sinne<br />

von § 437 BGB sind sowohl die in § 434 definierten Sachmängel wie auch die in § 435<br />

BGB genannten Rechtsmängel. Vorliegend konnte die B <strong>der</strong> W die Rechte zur Nutzung<br />

<strong>der</strong> Bil<strong>der</strong> im Internet nicht <strong>über</strong>tragen, weil sie selbst diese Rechte nicht von F erworben<br />

hatte. Bei <strong>der</strong> Übertragung dinglicher Rechte gilt <strong>der</strong> Prioritätsgr<strong>und</strong>satz – es erwirbt also<br />

lediglich <strong>der</strong>jenige Rechte, <strong>der</strong> diese als erster vom Berechtigten erworben hat. An<strong>der</strong>s<br />

als bei <strong>der</strong> Übertragung von Eigentumsrechte gibt es im Hinblick auf den Erwerb urheberrechtlicher<br />

Nutzungsrechte auch keinen Schutz des guten Glaubens. Insofern ist <strong>der</strong><br />

Erwerber von Nutzungsrechte stets gezwungen, die gesamte Kette <strong>der</strong> ausweislichen<br />

Vorinhaber nachzuprüfen. Sobald jemand <strong>über</strong> Rechte verfügt, <strong>der</strong>en Inhaber er nicht<br />

(mehr) ist, bestehen Rechte Dritter an <strong>der</strong> Sache. In einem solchen Fall liegt also ein<br />

Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB vor.<br />

Die Rechte <strong>der</strong> Käufers von Nutzungsrechten im Fall eines Mangels sind danach zu unterscheiden,<br />

ob <strong>der</strong> Mangel behebbar ist o<strong>der</strong> nicht. Wenn jemand – wie hier die B – nur<br />

deshalb bestimmte Nutzungsrechte an einem urheberrechtlichen Werk nicht erworben<br />

hat, weil diese Rechte bereits zuvor einem Dritten <strong>über</strong>tragen wurden, ist dieser Mangel<br />

nicht behebbar, weil dieser Dritter nicht verpflichtet ist, an <strong>der</strong> Mangelbeseitigung mitzuwirken,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr ein eigenes Recht zu <strong>der</strong> jeweiligen Nutzung besitzt.<br />

Ist <strong>der</strong> Mangel nicht behebbar bleiben dem Käufer gr<strong>und</strong>sätzlich 2 Möglichkeiten: er hält<br />

am Vertrag fest <strong>und</strong> macht den Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> erworbenen Rechte/Sache „als Schaden“<br />

geltend o<strong>der</strong> er tritt vom Vertrag zurück, wobei es für den Rücktritt des Käufers wegen<br />

<strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Mangelbehebung keiner Nachfristsetzung bedarf. Diese Rechte<br />

stehen dem Käufer unabhängig davon zu, ob er Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.<br />

Wenn <strong>der</strong> Käufer aber dar<strong>über</strong> hinaus Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung o<strong>der</strong> (sonstige)<br />

Schäden neben <strong>der</strong> Leistung ersetzt bekommen möchte, so setzt dies stets voraus, <strong>das</strong>s<br />

<strong>der</strong> Verkäufer für <strong>das</strong> Bestehen des Mangels einstehen muss.<br />

Ein „Vertretenmüssen“ des Verkäufers kommt zum einen in Betracht, wenn dieser ein<br />

selbständiges Garantieversprechen abgegeben hat. Vorliegend kann man aus <strong>der</strong> Übertragung<br />

bestimmter Nutzungsrechte ein solches Versprechen nicht ableiten. Etwas an<strong>der</strong>es<br />

gilt aber (in <strong>der</strong> Praxis häufig), wenn <strong>der</strong> Verkäufer die Berechtigung zur Übertragung<br />

bestimmter Nutzungsrechte garantiert.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus kommt ein Vertretenmüssen nur in Betracht, wenn <strong>der</strong> Verkäufer den<br />

Mangel kannte o<strong>der</strong> hätte kennen müssen. Da B die Rechte in einer Weise von F erworben<br />

hat, die keinerlei Anlass zur einer weiteren Nachprüfung gab <strong>und</strong> dar<strong>über</strong> hinaus<br />

diese wohl auch kein an<strong>der</strong>es Ergebnis gebracht hätte (weil B schlicht von F betrogen<br />

wurde), kann man nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s B den Rechtsmangel an den Bil<strong>der</strong>n zu<br />

vertreten hat.<br />

W bleibt daher nur die Möglichkeit den Kaufpreis zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aber vom Vertrag zurückzutreten<br />

<strong>und</strong> damit den gezahlten Kaufpreis gegen Rück<strong>über</strong>tragung <strong>der</strong> Nutzungsrechte<br />

zurückzuerhalten. Etwaige Schäden o<strong>der</strong> Aufwendungen, die W entstanden sind,<br />

muss B nicht ersetzen.


Diskriminierende Werbung<br />

1. <strong>Teil</strong>: Rückzahlung <strong>der</strong> Vergütung<br />

K kann von dem Vertrag durch eine entsprechende Erklärung zurücktreten <strong>und</strong> gemäß<br />

§§ 634 Nr. 3, 323, 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung <strong>der</strong> geleisteten Vergütung verlangen,<br />

wenn zwischen K <strong>und</strong> W ein Werkvertrag bestanden hat <strong>und</strong> W im Sinne von § 633 BGB<br />

durch die angeblich diskriminierende Werbekampagne ein mangelhaftes Werk erstellt<br />

hat.<br />

Ob zwischen K <strong>und</strong> W ein Werkvertrag im Sinne <strong>der</strong> §§ 631 ff. BGB vereinbart worden<br />

ist, hängt davon ab, welche Leistung W dem K schuldete. Nur sofern W einen bestimmten<br />

Erfolg im Sinne eines „Werkes“ schuldete kommt eine Haftung wegen eines mangelhaften<br />

Werkes im Sinne des § 633 BGB in Betracht. Wenn W hingegen dem K nur die<br />

Einbringung seines Know-hows in die Werbekampagne schuldete, so wäre <strong>der</strong> Vertrag<br />

zwischen K <strong>und</strong> W als Dienstvertrag im Sinne <strong>der</strong> §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren. Der<br />

genaue Wortlaut <strong>der</strong> Vereinbarung K-W ist nicht bekannt. Aber selbst, wenn W <strong>und</strong> K<br />

ihren Vertrag mit einer Überschrift „Werkvertrag“ o<strong>der</strong> „Dienstvertrag“ versehen hätten,<br />

ist diese allein nicht ausschlaggebend, son<strong>der</strong>n maßgeblich, welche Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

<strong>und</strong> dementsprechend welche Risikoverteilung <strong>der</strong> Vertrag für die Vertragsparteien<br />

formuliert. Soll W entsprechend dem Vertrag für einen bestimmten Erfolg einstehen insbeson<strong>der</strong>e<br />

weil W weitestgehend weisungsunabhängig <strong>und</strong> eigenverantwortlich arbeiten<br />

soll, so liegt ein Werkvertrag im Sinne <strong>der</strong> §§ 631 ff. BGB vor. Indiz für einen solchen<br />

Umstand ist regelmäßig eine Vergütung in Abhängigkeit von bestimmten „Erfolgsschritten“,<br />

die von <strong>der</strong> Abnahme des Vertragspartners abhängen, <strong>und</strong> nicht etwa eine reine<br />

Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand. Nach dem Vertrag bekommt W zwar bereits<br />

für die Erstellung von Entwürfen eine anteilige Vergütung. Der Großteil <strong>der</strong> Vergütung<br />

hängt jedoch von <strong>der</strong> Abnahme <strong>der</strong> Entwürfe durch K ab. Daher ist vorliegend davon<br />

auszugehen, <strong>das</strong>s W <strong>und</strong> K einen Werkvertrag abgeschlossen haben.<br />

Das von W erstellte Werk könnte auch mangelhaft sein, denn es hat die Aufmerksamkeit<br />

des Werberates, <strong>der</strong> die Einhaltung von Vorschriften <strong>und</strong> Richtlinien des Werberechts<br />

beaufsichtigt, auf sich gelenkt. Fraglich ist jedoch, ob es alleine auf die Einschätzung des<br />

Werberates für die Bestimmung <strong>der</strong> Mangelhaftigkeit ankommt, o<strong>der</strong> ob es erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, <strong>das</strong>s gerichtlich festgestellt wird, <strong>das</strong>s eine entsprechende Werbung die Rechte an<strong>der</strong>er<br />

verletzt. Würde man darauf abstellen, <strong>das</strong>s die Rügbarkeit einer Werbung durch<br />

den Werberat wegen <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Rechte Dritter ein Rechtsmangel im Sinne von<br />

§ 633 Abs. 3 BGB darstellt, so könnte man geneigt sein, <strong>das</strong>s diese Rechtsverletzung<br />

auch tatsächlich durch den Richter (nach entsprechendem Beweis durch K) festgestellt<br />

werden müsste. Zu den Rechtsmängeln gehören indes nur dingliche o<strong>der</strong> obligatorische<br />

Rechte (auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte <strong>und</strong> Markenrechte), nicht aber<br />

behauptete Rechte <strong>und</strong> öffentliche Nutzungsbeschränkungen. Ein behauptetes Recht<br />

(gegen bzw.) an einem Werk kann demgegen<strong>über</strong> einen Sachmangel darstellen, wenn<br />

dem Vertrag bzw. wegen üblichen Beschaffenheit <strong>der</strong> Leistung davon auszugehen ist,<br />

<strong>das</strong>s die Umstand bei <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Sache nicht eintreten soll. Dem Besteller eines<br />

Werkes kann nicht zugemutet werden, sich auf <strong>das</strong> Risiko einer juristischen Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

<strong>über</strong> die etwaige Rechtsverletzung einzulassen, weil hierdurch auch immaterielle<br />

Werte (z.B. <strong>das</strong> Image) vermin<strong>der</strong>t werden können. Daher gehört zumindest zur<br />

„üblichen Beschaffenheit“ einer Werbekampagne, <strong>das</strong>s sie nicht vom Werberat gerügt<br />

wird. Etwas an<strong>der</strong>es kann nur gelten, wenn die Vertragsparteien in dem Vertrag <strong>das</strong> Risiko<br />

einer Rüge des Werberates dem Besteller zugeordnet haben. Hierfür gibt ist vorliegend<br />

keine Anhaltspunkte<br />

Demzufolge war die von W erstellte Anzeigenkampagne mangelhaft im Sinne von § 633


Abs. 1 BGB<br />

Da K diesen Mangel bei Abnahme <strong>der</strong> Werke nicht kannte, scheiden die Gewährleistungsansprüche<br />

aus § 634 BGB auch nicht aus.<br />

K kann daher gemäß §§ 633, 634 Nr. 3, 323, 346 Abs. 1 BGB, die gezahlte Vergütung<br />

zurückverlangen. Dieses gilt für die ganze Vergütung, auch wenn 70 % <strong>der</strong> Vergütung<br />

fällig geworden wären, ohne <strong>das</strong>s eine Nutzung des Werkes des W erfolgt wäre.<br />

Sinn <strong>der</strong> vertraglichen Regelung einer Vergütung ohne Nutzung des Werkes ist allein,<br />

die Interessen <strong>der</strong> W im Hinblick auf eine Arbeit zu schützen, wenn diese objektiv gesehen<br />

makellos ist, aber von K aus subjektiven Gründen nicht genutzt wird. Hier aber war<br />

die Leistungserbringung von W gerade nicht objektiv makellos, son<strong>der</strong>n mangelbehaftet.<br />

Zahlung von Schadensersatz (Imageschaden)<br />

Da zwischen W <strong>und</strong> K ein Werkvertrag zustande gekommen ist, richtet sich <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Ersatz des Imageschadens nach § 633, 634 Nr. 4, 280 BGB 5 . Da K die Werke<br />

des W in Unkenntnis eines bestehenden Mangels abgenommen hat, setzt dieser Anspruch<br />

– neben den bereits durchgeführten Prüfungen – lediglich voraus, <strong>das</strong>s W den<br />

Eintritt des Schadens zu vertreten hat.<br />

Demzufolge müsste W (da ein Haftungsausschluss auf Gr<strong>und</strong>lage etwaige AGBs nicht<br />

bekannt ist) zumindest fahrlässig im Hinblick auf die Verletzung von Werbegr<strong>und</strong>sätzen<br />

gehandelt haben. Hierfür sind zwar im Sachverhalt kaum Anhaltspunkte zu finden. Man<br />

kann aber davon ausgehen, <strong>das</strong>s ein Unternehmer, <strong>der</strong> in einer bestimmten Branche<br />

Leistungen anbietet, sich auch <strong>über</strong> die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert, die<br />

im Zusammenhang mit dieser Leistung bestehen. Dies lässt sich vergleichen mit DIN-<br />

Normen im Industriebereich. Auch wenn Besteller <strong>und</strong> Unternehmer nicht <strong>über</strong> die Einhaltung<br />

von Industrienormen sprechen, kann man regelmäßig davon ausgehen, <strong>das</strong>s die<br />

Vertragsparteien ohne ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarung die Einhaltung dieser<br />

Normen zugr<strong>und</strong>e legen. Nicht an<strong>der</strong>s ist es bei <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Werbebestimmungen. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Werbeunternehmers<br />

<strong>über</strong> die fraglichen Rechtsvorschriften <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verständnis durch die Gerichte <strong>und</strong><br />

den Werberat informiert zu sein <strong>und</strong> den Auftraggeber gegebenenfalls auf Risiken hinzuweisen.<br />

Diese Pflicht hat W verletzt <strong>und</strong> muss den Mangel daher auch vertreten.<br />

(Eine an<strong>der</strong>e Lösung könnte man nur dann begründen, wenn <strong>der</strong> Sachverhalt erkennen<br />

lässt, <strong>das</strong>s die Entscheidung des Werberates einmalig <strong>und</strong> daher unvorhersehbar war).<br />

Folglich kann K auch von W Ersatz des Imageschadens gem. §§ 634 Nr. 4, 281 BGB<br />

verlangen.<br />

5 Anmerkung: nur soweit es um den Ersatz eines unmittelbar durch die schlechte Leistung entstanden Schadens<br />

handelt, kann dieser als „Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung“ auf Gr<strong>und</strong>lage von § 281 BGB beansprucht<br />

werden = Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> Sache selbst <strong>und</strong> den dadurch entstandenen Schaden – Merksatz: <strong>das</strong> sind<br />

solche Schäden, die zumindest theoretisch durch die Nachbesserung des Werkes ausgeglichen werden<br />

könnten) – Ein Imageschaden ist aber auch nicht theoretisch durch die Nacherfüllung behebbar.


Die verhin<strong>der</strong>te Karambolage<br />

Zwischen A <strong>und</strong> B besteht kein Vertragsverhältnis, so <strong>das</strong>s ein Ersatz sich nur aus einem<br />

gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben kann.<br />

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) des B scheidet aus, da <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong><br />

für den geplatzten Reifen nicht geklärt ist <strong>und</strong> somit jedenfalls kein Verschulden des B<br />

vorliegt.<br />

In Betracht kommt aber ein Anspruch auf Ersatz von „Aufwendungen“ durch die Übernahme<br />

eines Geschäftes für den B gemäß §§ 677, 683, 670. Indem A dem Fahrzeug<br />

des B ausgewichen ist, hat er (zumindest auch) eine Handlung vorgenommen, die dem<br />

Interessenskreis des B entsprach. Auch rein tatsächliche Handlugen können Geschäftsbesorgungen<br />

im Sinne von § 677 sein.<br />

Fraglich ist jedoch, ob A tatsächlich ein fremdes Geschäft geführt hat, denn die Vermeidung<br />

des Unfalls lag auch im Eigeninteresse des A. Zu wessen Geschäftsbereich ein<br />

Tätigwerden zur Abwendung eines Schadens zu rechnen ist, muss unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> konkreten Umstände bestimmt werden. Allein im Interesse des A wäre sein<br />

Verhalten zu sehen, wenn A dem B im Falle eines Unfalles seinerseits zum Schadensersatz<br />

verpflichtet gewesen wäre. Dem ist aber nicht so, da <strong>der</strong> plötzlich auf die Fahrspur<br />

schleu<strong>der</strong>nde B ein sog. „unabwendbares Ereignis“ (§ 7 StVG) gewesen wäre. Daher hat<br />

A ein Geschäft des B besorgt.<br />

A hatte auch den hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Willen, ein fremdes Geschäft zu führen. Dem<br />

steht auch nicht die Spontaneität seines Verhaltens entgegen, da <strong>der</strong> dem Verhalten<br />

zugr<strong>und</strong>eliegende Wille – den Unfall zu verhin<strong>der</strong>n – auch im Interesse des B war.<br />

Die Übernahme dieses Geschäftes war auch berechtigt. Sie war objektiv nützlich <strong>und</strong><br />

entsprach dem wirklichen o<strong>der</strong> zumindest mutmaßlichen Willen des B.<br />

Fraglich ist jedoch, ob <strong>der</strong> bei dem Fahrzeug des A eingetretene Schaden eine „Aufwendung“<br />

im Sinne von § 683, § 670 BGB darstellt. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Aufwendungen nämlich<br />

nur freiwillige Vermögensopfer. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Allerdings<br />

werden auf Gr<strong>und</strong>lage von Gerechtigkeits<strong>über</strong>legungen solche Schäden wie Aufwendungen<br />

beurteilt, die aus einer mit <strong>der</strong> Geschäftsführung typischen Gefährdungslage<br />

heraus entstehen. Bei dem fraglichen Schaden an dem Fahrzeug, <strong>der</strong> infolge des Ausweichens<br />

entstanden ist, handelt es sich um einen typischen Begleitschaden.<br />

A kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich Schadensersatz verlangen. Ob A allerdings den vollen<br />

Schaden ersetzt bekommt ist in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung umstritten. <strong>Teil</strong>weise wird<br />

dies befürwortet, teilweise wird allerdings nur die Differenz zu dem „vermiedenen“ hypothetischen<br />

Schaden gewährt, da je<strong>der</strong> Kraftfahrer für die „Betriebsgefahr“ seines Fahrzeuges<br />

haftet. Auf diese Umstände soll es hier aber nicht ankommen.

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