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Beteiligungsbericht 2011 / 2012 - Dortmund.de

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Vertretung <strong>de</strong>r Gesellschaft gegenüber Dritten<br />

sowie die laufen<strong>de</strong> Betriebsführung <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung<br />

trifft grundsätzliche Entscheidungen, wie<br />

z.B. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung, Beschluss <strong>de</strong>s<br />

Wirtschaftsplans und Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses.<br />

Daneben kann von <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

ein Aufsichtsrat eingerichtet wer<strong>de</strong>n<br />

(freiwillig o<strong>de</strong>r – z.B. nach <strong>de</strong>m Mitbestimmungsgesetz<br />

– zwingend vorgeschrieben).<br />

Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wur<strong>de</strong>, ist<br />

dieser in <strong>de</strong>r Regel für die Überwachung <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführung und die Vorberatung von<br />

grundsätzlichen Entscheidungen zuständig.<br />

An Stelle eines freiwilligen Aufsichtsrats kann<br />

auch ein Beirat bestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r<br />

Satzung i.d.R. beraten<strong>de</strong> Aufgaben hat.<br />

Die Einflussmöglichkeiten <strong>de</strong>r Stadt als<br />

Gesellschafterin bestehen – wie bei <strong>de</strong>r<br />

Anstalt – bei <strong>de</strong>r Aufstellung und Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Satzung sowie ggf. über Weisungen an<br />

die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter<br />

<strong>de</strong>r Stadt in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

sowie Empfehlungen an die städtischen Vertreterinnen<br />

und Vertreter im Aufsichtsrat <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft. Gleichzeitig bleiben die städtischen<br />

Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsrat<br />

aufgrund gesellschaftsrechtlicher<br />

Vorschriften <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>r Gesellschaft verpflichtet.<br />

Eine gemeinnützige GmbH zeichnet sich<br />

dadurch aus, dass sie nach ihrer Satzung<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>de</strong>s Steuerrechts<br />

verfolgt (z.B. durch Tätigkeit im sozialen<br />

o<strong>de</strong>r kulturellen Bereich) und daher ihr<br />

Kerngeschäft i.d.R. körperschaftsteuerfrei<br />

ausführen kann.<br />

Aktiengesellschaft (AG)<br />

Die AG ist – wie die GmbH – eine Kapitalgesellschaft.<br />

Im Gegensatz zur GmbH verpflichtet<br />

das Aktiengesetz die Grün<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft,<br />

bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Satzung<br />

eine Vielzahl von verbindlichen Vorschriften<br />

zu befolgen, sodass die Struktur <strong>de</strong>r AG im<br />

Allgemeinen weniger frei an die Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />

<strong>de</strong>s Tätigkeitsfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Gesellschaft angepasst<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Die Beteiligung einer<br />

Gemein<strong>de</strong> an einer AG ist nur noch eingeschränkt<br />

möglich, da <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r<br />

Anstalt <strong>de</strong>r Vorzug zu geben ist.<br />

Organe <strong>de</strong>r AG sind <strong>de</strong>r Vorstand, die Hauptversammlung<br />

<strong>de</strong>r Aktionäre und <strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />

Dem Vorstand obliegt die Geschäfts -<br />

führung <strong>de</strong>r Gesellschaft. Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Hauptversammlung sind z.B. die Bestellung<br />

von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r die<br />

Entscheidung über die Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Bilanzgewinns. Dem Aufsichtsrat obliegt<br />

vor allem die Überwachung <strong>de</strong>r Geschäfts -<br />

füh rung durch <strong>de</strong>n Vorstand.<br />

Die Stadt als Gesellschafterin hat grundsätzlich<br />

dieselben Einflussmöglichkeiten wie bei<br />

<strong>de</strong>r GmbH. Im Ergebnis kann die Stadt je -<br />

doch weniger Einfluss als auf eine GmbH<br />

nehmen, da aufgrund <strong>de</strong>s Aktienrechts bei<br />

<strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>n Entscheidungskompetenzen<br />

<strong>de</strong>r Organe stärkere<br />

gesetzliche Bindungen bestehen, von <strong>de</strong> nen<br />

auch nicht durch Entscheidung <strong>de</strong>s Rates<br />

abgewichen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Kommanditgesellschaft (KG) bzw. GmbH &<br />

Co. KG<br />

Die Kommanditgesellschaft ist – an<strong>de</strong>rs als<br />

eine GmbH o<strong>de</strong>r AG – keine juristische Person,<br />

kann aber aufgrund han<strong>de</strong>lsrechtlicher<br />

Vorschriften Trägerin eigener Rechte und<br />

Pflichten sein (sog. Teilrechtsfähigkeit). Ihre<br />

Rechtsverhältnisse richten sich weitgehend<br />

nach <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag sowie <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Vorschriften (z.B. HGB). Da von<br />

<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften in vielen Fällen<br />

durch <strong>de</strong>n Gesellschaftsvertrag abgewichen<br />

wer<strong>de</strong>n darf, besteht eine relativ große Flexibilität,<br />

bei <strong>de</strong>r Struktur <strong>de</strong>r Gesellschaft auf<br />

die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>s Tätigkeitsfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft einzugehen.<br />

Zwingen<strong>de</strong> Bestandteile <strong>de</strong>r KG sind ein<br />

o<strong>de</strong>r mehrere persönlich unbeschränkt haften<strong>de</strong><br />

Gesellschafter (sog. Komplementäre)<br />

sowie lediglich beschränkt (i.d.R. bis zur<br />

Höhe ihrer Einlage) haften<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

(sog. Kommanditisten). Die Beteiligung einer<br />

Stadt an einer KG ist i.d.R. aufgrund <strong>de</strong>r Haftungsregeln<br />

nur als Kommanditistin möglich.<br />

Bei einer sog. GmbH & Co. KG ist <strong>de</strong>r persönlich<br />

haften<strong>de</strong> Gesellschafter (und Geschäftsführer)<br />

i.d.R. eine GmbH.<br />

Den Komplementären obliegt die Vertretung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft gegenüber Dritten sowie die<br />

Stadt <strong>Dortmund</strong> · <strong>Beteiligungsbericht</strong> <strong>2011</strong>/<strong>2012</strong><br />

Organisationsformen<br />

13<br />

Die Stadt <strong>Dortmund</strong><br />

und ihre Beteiligungen

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