TOP Bauausschuss-Sitzung vom - Markt Geisenhausen
TOP Bauausschuss-Sitzung vom - Markt Geisenhausen
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Niederschrift<br />
über die <strong>Sitzung</strong> des beschließenden <strong>Bauausschuss</strong>es am Dienstag, 02.10.2012, im Rathaus<br />
<strong>Geisenhausen</strong>.<br />
Anwesend sind: 1. Bgm. Maier, Vorsitzender, 3. Bgm. Kaschel und die GR Dachs (Vertreterin<br />
für GR Fedlmeier), Deinböck, Ellwanger, Kittel, Rauchensteiner-Holzner,<br />
Staudinger, und Zehetbauer.<br />
Außerdem anwesend: Herr Alois K. Eibel, zum <strong>TOP</strong> I.<br />
Schriftführer: VFAK Vögl<br />
Die Beschlussfähigkeit ist bei allen folgenden Abstimmungen gegeben.<br />
Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben.<br />
Öffentliche <strong>Sitzung</strong><br />
I. Umbau der WC-Anlage in der Stockschützenhalle<br />
In der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 07.08.2012 wurde Herr GR Zehetbauer gebeten ein Angebot für<br />
den Umbau der bestehenden Toilette bei Herrn Eibel einzuholen. Herr Eibel spricht<br />
sich nicht für den Umbau der bestehenden Anlage aus, da dieser unverhältnismäßig<br />
hohe Kosten verursachen würde. Die Zuleitung liege zu hoch und friert ständig ein.<br />
Er schlägt die Aufstellung eines WC-Containers vor. Hierzu hat er zwei Angebote bei<br />
der Firma Salchow & Berger Baubedarf GmbH angefordert. Die kleine Variante besteht<br />
aus einem Damen-WC und einem Herren-WC mit separatem Urinal und jeweils<br />
einem Waschbecken. Die Toiletten sind mit einem Wandheizstrahler ausgestattet und<br />
somit winterfest. Der Preis beträgt 7.199,50 € ohne Leitungsbau, Installation und<br />
ohne die benötigen Fundamente. Die größere Variante enthält jeweils zwei Toiletten<br />
und kostet 10.576,72 €. Diese Container könnten auch angemietet werden. Mit dem<br />
Grundstückseigentümer wurde der Standort der neuen WC-Anlage bereits abgestimmt.<br />
Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />
Es soll die große Variante käuflich erworben werden. Bei der Firma Salchow & Berger<br />
Baubedarf GmbH soll nachgefragt werden, ob das Damen-WC behindertengerecht<br />
ausgestattet werden kann. Die Zustimmung <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer soll vertraglich<br />
festgehalten werden. Die WC-Anlage soll testweise als öffentliche Toilette<br />
fungieren. 9 : 0<br />
II. Behandlung der Bauanträge<br />
1. Dachs Anton und Agnes<br />
Neubau einer Maschinenhalle (Ersatzbau), Fl.-Nr. 15, Gemarkung Salksdorf, Salksdorf<br />
8, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Dorfgebietes. Der bestehende Schweinestall<br />
wird abgebrochen und an gleicher Stelle eine neue Maschinenhalle mit gleichen<br />
Maßen errichtet. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Das Vorhaben<br />
ist privilegiert. Dem Vorhaben wird zugestimmt. 8 : 0<br />
GRin Dachs nimmt an der Abstimmung nicht teil.
57<br />
2. Eibel Karl Alois<br />
Änderung der Dachform bei best. Halle, Fl.-Nr. 287, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>,<br />
Holzhausener Str. 16, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Das Satteldach wurde im Zuge des PV-<br />
Anlagenaufbaus im Herbst 2011 zum Pultdach umgebaut. Nun soll diese Änderung<br />
nachträglich genehmigt werden. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.<br />
Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert. Dem Vorhaben wird zugestimmt. 9 : 0<br />
3. Ramsch Heike und Alexander<br />
Gebäudeaufstockung eines Nebengebäudes, Fl.-Nr. 61/5, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>,<br />
Martin-Zeiler-Str. 11, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Vorhaben wurde bereits in der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 07.08.2012 als formlose Bauvoranfrage<br />
behandelt. Hierzu lagen Fotos und Skizzen des geplanten Anbaus vor. Das<br />
Grundstück liegt im Innenbereich. Der Anbau wird für zwei weitere Kinderzimmer<br />
benötigt. Das Landratsamt Landshut stellte mit Schreiben <strong>vom</strong> 26.07.2012 den<br />
Eheleuten Ramsch eine Baugenehmigung in Aussicht, wenn die Nachbarunterschriften<br />
vorliegen und eine ordnungsgemäße Brandwand zum Nachbargrundstück<br />
errichtet wird. Die Forderungen werden eingehalten. Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.<br />
9 : 0<br />
4. Ritzer-Gammel Annemarie<br />
Abbruch eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes und Neubau einer landwirtschaftlichen<br />
Maschinenhalle mit Hackschnitzelheizung, Fl.-Nr. 564, Gemarkung<br />
<strong>Geisenhausen</strong>, Landshuter Str. 26, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Fimbacher-Feld".<br />
Das Bauvorhaben liegt größtenteils außerhalb des Baufensters, jedoch innerhalb<br />
des festgelegten Dorfgebietes. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.<br />
Das Bauvorhaben ist privilegiert. Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. 9 : 0<br />
Antrag auf isolierte Befreiung<br />
Reff Josef und Monika<br />
Neubau eines Gartenzauns auf Parzelle 23 des Baugebietes "Theobaldshöhe-Süd",<br />
Fl.-Nr. 194/27, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>, Christophorusweg 5, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Theobaldshöhe-Süd".<br />
Die zur Errichtung angedachte Einfriedung umfasst eine Höhe von 1,90 m und wird<br />
mit der Notwendigkeit zur Schaffung eines Lärmschutzes begründet. Das Vorhaben<br />
ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO verfahrensfrei, da die Einfriedung<br />
eine Höhe von 2,00 m in der Gesamtlänge nicht überschreitet. Im Bebauungsplan ist<br />
die max. Zaunhöhe auf 1,00 m über Straßen- bzw. Gehsteigoberkante festgesetzt.<br />
Die Sockelhöhe darf max. 0,15 m betragen. Die massive Ausführung des gewünschten<br />
Betonzauns in Natursteinoptik entspricht ebenfalls nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes<br />
in dem lediglich Holzlatten- oder Hanichelzäune zulässig sind. Über<br />
die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien<br />
Vorhaben die Gemeinde unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen<br />
(Art. 63 Abs. 3 BayBO). Die Eigentümer der Nachbargrundstücke stimmen dem<br />
Vorhaben zu. Die beantragte Einfriedung wird um den vorhandenen Zaunsockel<br />
0,20 m eingerückt. Die Höhe wird im Kreuzungsbereich stufenweise auf 0,90 m redu-
58<br />
ziert. Durch diese Bauweise wird die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht<br />
beeinträchtigt und eine uneingeschränkte Zu- und Ausfahrt <strong>vom</strong> Christophorusweg in<br />
die Holzhausener Straße bleibt bestehen. Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird<br />
zugestimmt. 9 : 0<br />
Formlose Bauvoranfrage<br />
Fiegl Alexander<br />
Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus, Fl.-Nr. 512, Gemarkung<br />
<strong>Geisenhausen</strong>, Poststr. 1, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Aus zeitlichen Gründen konnten die Bauantragsunterlagen nicht vollständig angefertigt<br />
werden. Deshalb wurde der Vorentwurf des Anbaus eingereicht. Der Bauherr<br />
möchte einen Wintergarten mit einer Größe von 8 m x 4 m an das bestehende<br />
Wohnhaus anbauen. Die im Lageplan dargestellte Überdachung ist in der Natur nicht<br />
mehr vorhanden. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Das Vorhaben liegt im<br />
Innenbereich.<br />
Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. 9 : 0<br />
Weitergabe von Bauanträgen auf dem Verwaltungsweg<br />
1. Gellesch Thomas und Birgit<br />
Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in <strong>Geisenhausen</strong> auf Parzelle<br />
44 des Baugebietes "Östlich der Salkdsdorfer Straße", Fl.-Nr. 588/14, Gemarkung<br />
<strong>Geisenhausen</strong>, Elisabethstr. 20, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Kniestock<br />
wird statt 1 m auf 1,27 m erhöht. Die Wandhöhe der Garage beträgt 3,63 m.<br />
Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des Nachbarn liegt vor. Die Grundflächenzahl<br />
beträgt 0,31 und wird geringfügig um 0,01 überschritten. Die Nachbarunterschriften<br />
sind nicht vollständig.<br />
2. Springer Christian<br />
Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf Parzelle 61 des Baugebietes<br />
"Pfarrfeld-Erweiterung", Flur-Nr. 442/36, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>, Sebastian-<br />
Kneipp-Str. 9, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen, da das Seitenverhältnis<br />
mind. 1 : 1,25 nicht eingehalten wird. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.<br />
Anträge auf Genehmigungsfreistellung<br />
Wechselberger Daniela und Dietmar<br />
Neubau eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garagen auf Parzelle 21 des Baugebietes<br />
"Pfarrfeld-Erweiterung", Flur-Nr. 442/97, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>, Theresia-<br />
Gerhardinger-Str. 1, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Pfarrfeld-
59<br />
Erweiterung" und entspricht den Festsetzungen. Die Nachbarunterschriften sind nicht<br />
vollständig.<br />
III. Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Vilsbiburger Straße"<br />
Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat am 10.05.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
"GE Vilsbiburger Straße" beschlossen. Im der <strong>Bauausschuss</strong>sitzung <strong>vom</strong> 25.07.2011<br />
wurden die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangen Stellungnahmen gefasst. Das<br />
Ingenieurbüro PLANTEAM, Landshut, erstellte anhand dieser Beschlüsse und nach<br />
Eingang des schalltechnischen Gutachtens einen Auslegungsentwurf in der Fassung<br />
<strong>vom</strong> 08.08.2012. Der Bebauungsplanentwurf war in der Zeit <strong>vom</strong> 17.08.2012. bis<br />
17.09.2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Einwendungen<br />
sowie die im gleichzeitig durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB<br />
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1<br />
Abs. 6 und § 1 a Abs. 2 BauGB wie folgt abgewägt:<br />
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde<br />
Die erstmalige Festsetzung von Emissionskontingenten unter Nr. 0.3 der Textlichen<br />
Festsetzungen entspricht nicht der Rechtslage. Hier wird lediglich ein immissionswirksamer<br />
flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) bzw. ein Emmissinskontingent<br />
(EmK) festgesetzt. Dies ist so rechtswidrig! Die Festsetzung von IFSP bzw. EmK ist<br />
ausschließlich im Rahmen einer Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO<br />
möglich. Eine solche Gliederung liegt nur dann vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs<br />
eines Bebauungsplans zwei verschiedene ISFP bzw. EmK festgesetzt werden.<br />
Dies ist hier nicht der Fall, es wird lediglich ein EmK festgesetzt. Allerdings wäre eine<br />
Gliederung auch für mehrere Gewerbegebiete der Gemeinde im Verhältnis zueinander<br />
gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO möglich. Da verschiedene GE einer Gemeinde<br />
auch im Verhältnis zueinander gegliedert werden können, ist o.g. Festsetzung eines<br />
EmK dann und zwar nur dann statthaft, wenn es im Gemeindegebiet ein weiteres GE<br />
gibt, das kein EmK aufweist (BayVGH, Urteil <strong>vom</strong> 16.07.1991 - 20 N 91.557, Juris).<br />
Die Festsetzung von EmK ist unmittelbar nachbarschützend! Für den projektierten<br />
Bebauungsplan bedeutet dies, dass eine Gliederung möglich ist, wenn der <strong>Markt</strong> <strong>Geisenhausen</strong><br />
über ein weiteres GE verfügt, welches keine Emissionsbeschränkungen<br />
aufweist Es ist zwingend erforderlich, die Gliederung der zwei GE zueinander in die<br />
Begründung aufzunehmen und darzulegen! Die Festsetzung von Tag- und Nachtzeiten<br />
als eigenständige und abschließende Regelung der Beurteilungsgrundlagen ist<br />
rechtlich nicht möglich. Hier ist allenfalls ein Hinweis vorstellbar (vgl. beiliegende Kopie).<br />
Der Hinweis Buchstabe I. (Baugenehmigungsbehörde soll ein schalltechnisches<br />
Gutachten anfordern) entspricht nicht der Rechtslage und sollte gestrichen werden.<br />
Der Hinweis gibt die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauVorlV nicht korret wieder. Es<br />
gibt weder die Verpflichtung zur Vorlage, noch eine allgemeine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde,<br />
ein entsprechendes Gutachten anzufordern (BayVGH, Urteil <strong>vom</strong><br />
08.07.2004- 1 N 01.590, Juris). Lt. Rechtslage kann die Vorlage im Einzelfall erforderlich<br />
sein, wenn das Gutachten für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist.<br />
ln diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall gem. § 1 Abs. 2 BauVorlV<br />
anfordern.
60<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die gemäß DIN 45691 vorgenommene Kontingentierung stellt nach § 1 Abs. 4 Satz 1<br />
Nr. 2 BauNVO eine Gliederung des Plangebiets hinsichtlich der maximal zulässigen<br />
Geräuschemissionen und damit nach dem als Eigenschaft im Sinn dieser Vorschrift<br />
anzusehenden "Emissionsverhalten" dar. Eine solche Gliederung kann nach § 1 Abs.<br />
4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO auch im Verhältnis zu einem anderen Gewerbegebiet in<br />
der Gemeinde erfolgen. Dies ist dann möglich, wenn im Gemeindegebiet ein (weiteres)<br />
Gewerbe/Industriegebiet ohne Emissionsbeschränkungen ausgewiesen ist. In<br />
diesem Fall (hier gegeben durch: Bebauungsplan "GE Kreuzfeld") können für ein anderes<br />
Gewerbegebiet (hier: Bebauungsplan "GE Vilsbiburger Straße" des <strong>Markt</strong>es<br />
<strong>Geisenhausen</strong>) insgesamt ohne Gliederung einheitliche Emissionsgrenzwerte festgesetzt<br />
werden.<br />
Von der Einwendung hinsichtlich der Festsetzung von Tag- und Nachtzeiten wird<br />
Kenntnis genommen. Die unter Ziffer 0.3 der textlichen Festsetzungen genannten<br />
Uhrzeiten "zwischen 6:00 und 22:00 Uhr" sowie "zwischen 22:00 und 6:00 Uhr" werden<br />
ersatzlos gestrichen.<br />
Der textliche Hinweis "In den Einzelgenehmigungsverfahren soll durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
nach § 1 Abs. 4 BauVorlV die Vorlage schalltechnischer Gutachten angeordnet<br />
werden" wird ersetzt durch "In den Einzelgenehmigungsverfahren ist die<br />
Vorlage schalltechnischer Gutachten notwendig."<br />
Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde<br />
Redaktioneller Hinweis zur Anlage "Lageplan Ausgleichsflächen Holzhausen" : "5650<br />
x Anerkennungsfaktor 1,0 = 6644 m² " richtig stellen: "6644 x ... " Eine rechtsfehlerfreie<br />
Abwägung ist nur möglich, wenn alle abwägungsrelevanten Belange bekannt<br />
sind. Aus diesem Grund ist es notwendig, vorausschauend zu ermitteln und zu bewerten,<br />
ob unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse der Planung entgegenstehen.<br />
Dies hat im Rahmen einer Relevanzprüfung (vgl. Schritt 1 lnternetarbeitshilfe<br />
des Landesamt für Umweltschutz) zu erfolgen. In der Artenschutzkartierung sind im<br />
Planungsgebiet keine und im näheren Umgriff keine Eintragungen vorhanden.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der redaktionelle Fehler wird richtiggestellt.<br />
Eine Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange wird erstellt und der<br />
Satzungsfassung beigelegt.<br />
Landratsamt Landshut – Technischer Immissionsschutz<br />
Aufgrund der problematischen Lage, der Nähe zum Wohngebiet im Osten des geplanten<br />
GE, wurde ein schalltechnisches Gutachten der hoock famy ingenieure (Projekt:<br />
GEI-2256-01 I 2256-01_E01.docx) vorgelegt.<br />
Dieses Gutachten ist aus unserer Sicht plausibel und belastbar. Vorgeschlagene textliche<br />
Festsetzungen bzgl. Schallschutzmaßnahmen wurden im Bebauungsplan übernommen.<br />
Der Planung kann daher aus der Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt<br />
werden.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
61<br />
Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat des <strong>Markt</strong>es <strong>Geisenhausen</strong> hat die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und die Aufstellung des Bebauungsplanes "GE Vilsbiburger Straße" beschlossen.<br />
Damit soll ein bereits bestehendes Gewerbegebiet vergrößert werden, um<br />
Flächen für eine Erweiterung eines ortsansässigen Betriebes zur Verfügung stellen zu<br />
können.<br />
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach§ 1 Abs. 4 BauGB nach<br />
sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:<br />
• Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen möglichst<br />
in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden (LEP B VI<br />
1.1 Z).<br />
• Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig die<br />
vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende<br />
Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs-<br />
und Erschließungsformen angewendet werden (LEP B VI 1.1 Z).<br />
• In den Unterzentren Essenbach und Reisbach ist eine Stärkung der Einkaufszentralität,<br />
in den Unterzentren <strong>Geisenhausen</strong>, Reisbach und Velden ist eine Ausweitung<br />
des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen anzustreben (RP13 A 111<br />
2.3 G).<br />
Auslegung<br />
Der Planungsbereich liegt am östlichen Ortsrand von <strong>Geisenhausen</strong> und ist im<br />
rechtskräftigen Flächennutzungsplan größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft<br />
dargestellt. Westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befindet sich ein<br />
Recyclingbetrieb, für dessen Erweiterung die neu auszuweisenden Flächen dienen<br />
sollen. Östlich liegt in rund 100 Metern Entfernung das Freibad der Gemeinde.<br />
Der Planungsbereich schließt direkt an als Gewerbegebiet ausgewiesene und mit einem<br />
Recyclingbetrieb bebaute Flächen an, welche im Westen in Wohn- und Mischgebiete<br />
übergehen. In Anbetracht des Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und<br />
deren guten Erschließbarkeit entspricht die vorliegende Planung dem o. g. Ziel des<br />
LEP, wonach Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten<br />
ausgewiesen werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet<br />
werden sollen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der <strong>Markt</strong>gemeinde<br />
<strong>Geisenhausen</strong> weist im Gewerbegebiet "Kreuzfeld" umfangreiche Potentiale an gewerblichen<br />
Bauflächen -teilweise mit Baurecht- auf, die bis heute noch nicht umgesetzt<br />
sind. Trotzdem hat sich die Gemeinde entschlossen, neue gewerbliche Siedlungsflächen<br />
auszuweisen. Das o. g. LEP-Ziel, wonach vorrangig die vorhandenen<br />
Potentiale zu nutzen sind, ist dadurch zumindest negativ berührt. In Anbetracht des<br />
Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und der betriebswirtschaftlich sinnvollen<br />
Lage der Flächen in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Betrieb können die vorliegenden<br />
Planungen hingenommen werden, auch wenn dem o. g. LEP-Ziel damit<br />
nicht vollständig entsprochen werden kann. Generell sollte im Sinne der Innenentwicklung<br />
auf die Aktivierung von noch ungenutzten Flächen hingewirkt werden, bevor<br />
neue Bauflächen an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Mit der vorliegenden<br />
Planung sollen die baurechtlichen Grundlagen für die Erweiterung eines bestehenden<br />
ortsansässigen Betriebs geschaffen werden. Eine Realisierung des Vorhabens kann zu<br />
einer Verbreiterung des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen führen.<br />
Damit stehen die Planungen im Einklang mit dem o. g. Grundsatz des Regionalplans<br />
der Region Landshut. Auch die Einstufung des Ortes als Unterzentrum und die Lage<br />
an der Entwicklungsachse Landshut-Vilsbiburg sprechen für das geplante Vorhaben.
62<br />
Trotz des oben formulierten Zielkonflikts entsprechen die vorliegenden Entwürfe des<br />
Flächennutzungs- und Bebauungsplans insgesamt den Erfordernissen der Raumordnung<br />
und Landesplanung.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise erforderlich.<br />
Bezüglich der Ausführungen zur Abwasserbeseitigung verweisen wir auf unsere Stellungnahme<br />
<strong>vom</strong> 14. Juli 2011.<br />
Stellungnahme <strong>vom</strong> 14.07.2011<br />
In den Antragsunterlagen sind die Kapazitäten der Abwasserbeseitigung aufzuzeigen<br />
und damit darzustellen, dass die Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) sichergestellt<br />
ist. Bei Gewerbebetrieben ist da ggf. die Art des Gewerbes relevant insbesondere ob<br />
eine abwasserintensive Nutzung geplant ist. Das von befestigten Flächen abfließende<br />
Niederschlagswasser darf nicht ungepuffert abgeleitet werden, da dadurch eine Abflussbeschleunigung<br />
im Vorfluter hervorgerufen wird. Entlang der Baugebietsgrenzen<br />
verläuft ein Gewässer III. Ordnung. Dieses ist in den Antragsunterlagen nicht behandelt.<br />
Nur weil es sich nicht direkt im Geltungsbereich befindet, schließt dies nicht eine<br />
Betroffenheit z.B. des Überschwemmungsgebietes aus. Dieser Aspekt ist aber bei der<br />
Aufstellung mit zu betrachten. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Daten zum<br />
Hochwasserverhalten an dem Gewässer vor. Die Überschwemmungsgebietsgrenze ist<br />
nicht bekannt. Es kann aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass das<br />
Baugebiet von Überschwemmungen aus dem Seitental betroffen sein kann, da Querschnitte<br />
im Bezug zur Gewässersohle vorhanden sind. Altlastensituation ist in der<br />
Begründung nicht abgehandelt. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist<br />
die fachkundige Stelle am Landratsamt Ansprechpartner.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Kapazitäten der<br />
Abwasserbeseitigung werden aufgezeigt und zur Satzungsfassung in der Begründung<br />
ergänzt.<br />
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir bitten Sie, bei<br />
künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat<br />
(G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische<br />
Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:<br />
Bodendenkmalpflegerische Belange:<br />
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung<br />
von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin,<br />
dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische<br />
Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8<br />
Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
63<br />
Art. 8 Abs. 1 DSchG:<br />
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige<br />
verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der<br />
Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige<br />
eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten,<br />
die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er<br />
durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.<br />
Art. 8 Abs. 2 DSchG:<br />
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche<br />
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde<br />
die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten<br />
gestattet.<br />
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:<br />
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege<br />
von oben genannter Planung nicht betroffen.<br />
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der<br />
Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im<br />
Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen,<br />
die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege<br />
betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.-Nr. an den/die<br />
Gebietsreferenten.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Hinweis zur Meldepflicht<br />
ist bereits in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan enthalten.<br />
E.ON Bayern AG<br />
Mit den Auslegungsentwürfen der Pläne für den Geltungsbereich "GE Vilsbiburger<br />
Straße" besteht Einverständnis.<br />
Im Übrigen behält unsere Stellungnahme <strong>vom</strong> 11.07.2011 zu den Planvorgängern<br />
weiterhin Gültigkeit.<br />
Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu<br />
gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.<br />
Stellungnahme <strong>vom</strong> 11.07.2011<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Zu den vorliegenden Entwürfen für den Planungsbereich "GE Vilsbiburger Straße"<br />
nehmen wir wie folgt Stellung:<br />
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Leitungsanlagen der E.ON Bayern<br />
AG, somit bestehen unsererseits keine Einwände zum Verfahren.<br />
Die Gewerbegebietsfläche ist zur Erweiterung des östlich angrenzenden Betriebes der<br />
Fa. Wittmann vorgesehen. Die elektrische Versorgung ist durch die vorhandene Trafostation<br />
auf dem bestehenden Firmengelände sichergestellt.<br />
Ansonsten bestehet mit den Entwürfen Einverständnis da unsere Anregungen, Hinweise<br />
und notwendigen Abstände zu unseren Erdkabeln sowie die Hinweise zu den<br />
gültigen Unfallverhüttungsvorschriften bereits in den textlichen Hinweisen unter<br />
Punkt C Pflanzungen im Leitungsbereich von Versorgungsleitungen aufgeführt sind.<br />
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener<br />
Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.<br />
64<br />
Kreisbrandinspektion Landshut – Kreisbrandrat Loibl<br />
1. Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.<br />
2. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen,<br />
einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden.<br />
DIN 14090. (Flächen für die Feuerwehr)<br />
3. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch<br />
für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist Durchmesser (18 mtr.)<br />
4. Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können.<br />
Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 mtr über dem Gelände<br />
liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume<br />
oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.<br />
5. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern<br />
der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.<br />
6. Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der<br />
Hydranten soll im Bereich zwischen 100-200 mtr. liegen.<br />
7. Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von<br />
zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens<br />
2400 Ltr/min über 2 Std. bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.<br />
8. Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten<br />
9. Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen<br />
angepasst sein.<br />
10. Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar<br />
waren, bleiben auf Grund besonderer Vorkommnisse vorbehalten.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie werden in die textlichen Hinweise<br />
zum Bebauungsplan aufgenommen bzw. berichtigt, soweit sie nicht übereinstimmen.<br />
Der Regionale Planungsverband, Deutsche Telekom AG, Vermessungsamt Landshut<br />
wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Das Landratsamt<br />
Landshut – Technische Bauabteilung, Landratsamt Landshut – Tiefbauamt, Regierung<br />
von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Ernährung, Landwirtschaft<br />
und Forsten – Bereich Landwirtschaft, Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kabel<br />
Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co KG, Energie Südbayern GmbH, Industrie-<br />
und Handelskammer Niederbayern, Staatliches Bauamt Landshut wurden am<br />
Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis. Bedenken und Anregungen von<br />
Privatpersonen gingen keine ein.<br />
IV. Flächennutzungsplan Änderung durch "Deckblatt Nr. 8"<br />
Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat am 10.05.2011 beschlossen den Flächennutzungsplan<br />
durch "Deckblatt Nr. 8" zu ändern. Im der <strong>Bauausschuss</strong>sitzung <strong>vom</strong> 25.07.2011<br />
wurden die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangen Stellungnahmen gefasst. Das<br />
Ingenieurbüro PLANTEAM, Landshut, erstellte anhand dieser Beschlüsse und nach
65<br />
Eingang des schalltechnischen Gutachtens einen Auslegungsplan in der Fassung <strong>vom</strong><br />
07.08.2012. Der Entwurf war in der Zeit <strong>vom</strong> 17.08.2012. bis 17.09.2012 gemäß § 3<br />
Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Einwendungen sowie die im<br />
gleichzeitig durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen<br />
der Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1 Abs. 6 und § 1 a Abs.<br />
2 BauGB wie folgt abgewägt:<br />
Landratsamt Landshut – Technischer Immissionsschutz<br />
Aufgrund der problematischen Lage, der Nähe zum Wohngebiet im Osten des geplanten<br />
GE, wurde ein schalltechnisches Gutachten der hoock famy ingenieure (Projekt:<br />
GEI-2256-01 I 2256-01_E01.docx) vorgelegt. Dieses Gutachten ist aus unserer<br />
Sicht plausibel und belastbar. Vorgeschlagene textliche Festsetzungen bzgl. Schallschutzmaßnahmen<br />
wurden im Bebauungsplan übernommen.<br />
Der Planung kann daher aus der Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden.<br />
Schönleitner<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat des <strong>Markt</strong>es <strong>Geisenhausen</strong> hat die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und die Aufstellung des Bebauungsplanes "GE Vilsbiburger Straße" beschlossen.<br />
Damit soll ein bereits bestehendes Gewerbegebiet vergrößert werden, um<br />
Flächen für eine Erweiterung eines ortsansässigen Betriebes zur Verfügung stellen zu<br />
können.<br />
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach§ 1 Abs. 4 BauGB nach<br />
sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:<br />
• Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen möglichst<br />
in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden (LEP B VI<br />
1.1 Z).<br />
• Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig die<br />
vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende<br />
Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs-<br />
und Erschließungsformen angewendet werden (LEP B VI 1.1 Z).<br />
• ln den Unterzentren Essenbach und Reisbach ist eine Stärkung der Einkaufszentralität,<br />
in den Unterzentren <strong>Geisenhausen</strong>, Reisbach und Velden ist eine Ausweitung des<br />
Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen anzustreben (RP13 A 111 2.3<br />
G).<br />
Auslegung<br />
Der Planungsbereich liegt am östlichen Ortsrand von <strong>Geisenhausen</strong> und ist im<br />
rechtskräftigen Flächennutzungsplan größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft<br />
dargestellt. Westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befindet sich ein<br />
Recyclingbetrieb, für dessen Erweiterung die neu auszuweisenden Flächen dienen<br />
sollen. Östlich liegt in rund 100 Metern Entfernung das Freibad der Gemeinde. Der<br />
Planungsbereich schließt direkt an als Gewerbegebiet ausgewiesene und mit einem<br />
Recyclingbetrieb bebaute Flächen an, welche im Westen in Wohn- und Mischgebiete<br />
übergehen. In Anbetracht des Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und deren
66<br />
guten Erschließbarkeit entspricht die vorliegende Planung dem o. g. Ziel des LEP,<br />
wonach Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten<br />
ausgewiesen werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet<br />
werden sollen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der <strong>Markt</strong>gemeinde<br />
<strong>Geisenhausen</strong> weist im Gewerbegebiet "Kreuzfeld" umfangreiche Potentiale an gewerblichen<br />
Bauflächen -teilweise mit Baurecht- auf, die bis heute noch nicht umgesetzt<br />
sind. Trotzdem hat sich die Gemeinde entschlossen, neue gewerbliche Siedlungsflächen<br />
auszuweisen. Das o. g. LEP-Ziel, wonach vorrangig die vorhandenen<br />
Potentiale zu nutzen sind, ist dadurch zumindest negativ berührt. ln Anbetracht des<br />
Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und der betriebswirtschaftlich sinnvollen<br />
Lage der Flächen in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Betrieb können die vorliegenden<br />
Planungen hingenommen werden, auch wenn dem o. g. LEP-Ziel damit<br />
nicht vollständig entsprochen werden kann. Generell sollte im Sinne der Innenentwicklung<br />
auf die Aktivierung von noch ungenutzten Flächen hingewirkt werden, bevor<br />
neue Bauflächen an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Mit der vorliegenden<br />
Planung sollen die baurechtlichen Grundlagen für die Erweiterung eines bestehenden<br />
ortsansässigen Betriebs geschaffen werden. Eine Realisierung des Vorhabens kann zu<br />
einer Verbreiterung des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen führen.<br />
Damit stehen die Planungen im Einklang mit dem o. g. Grundsatz des Regionalplans<br />
der Region Landshut. Auch die Einstufung des Ortes als Unterzentrum und die Lage<br />
an der Entwicklungsachse Landshut-Vilsbiburg sprechen für das geplante Vorhaben.<br />
Trotz des oben formulierten Zielkonflikts entsprechen die vorliegenden Entwürfe des<br />
Flächennutzungs- und Bebauungsplans insgesamt den Erfordernissen der Raumordnung<br />
und Landesplanung.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise erforderlich. Bezüglich<br />
der Ausführungen zur Abwasserbeseitigung verweisen wir auf unsere Stellungnahme<br />
<strong>vom</strong> 14. Juli 2011.<br />
Stellungnahme <strong>vom</strong> 14.07.2011<br />
In den Antragsunterlagen sind die Kapazitäten der Abwasserbeseitigung aufzuzeigen<br />
und damit darzustellen, dass die Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) sichergestellt<br />
ist. Bei Gewerbebetrieben ist da ggf. die Art des Gewerbes relevant insbesondere ob<br />
eine abwasserintensive Nutzung geplant ist.<br />
Das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser darf nicht ungepuffert<br />
abgeleitet werden, da dadurch eine Abflussbeschleunigung im Vorfluter hervorgerufen<br />
wird. Entlang der Baugebietsgrenzen verläuft ein Gewässer III. Ordnung. Dieses<br />
ist in den Antragsunterlagen nicht behandelt. Nur weil es sich nicht direkt im Geltungsbereich<br />
befindet, schließt dies nicht eine Betroffenheit z.B. des Überschwemmungsgebietes<br />
aus. Dieser Aspekt ist aber bei der Aufstellung mit zu betrachten.<br />
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Daten zum Hochwasserverhalten an dem<br />
Gewässer vor. Die Überschwemmungsgebietsgrenze ist nicht bekannt. Es kann aus<br />
fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass das Baugebiet von Überschwemmungen<br />
aus dem Seitental betroffen sein kann, da Querschnitte im Bezug zur Gewässersohle<br />
vorhanden sind. Altlastensituation ist in der Begründung nicht abgehan-
67<br />
delt. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am<br />
Landratsamt Ansprechpartner.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Kapazitäten der<br />
Abwasserbeseitigung werden aufgezeigt und in der Begründung zum Bebauungsplan<br />
ergänzt.<br />
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir bitten Sie, bei<br />
künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat<br />
(G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische<br />
Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:<br />
Bodendenkmalpflegerische Belange:<br />
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung<br />
von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin,<br />
dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische<br />
Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8<br />
Abs. 1-2 DSchG unterliegen.<br />
Art. 8 Abs. 1 DSchG:<br />
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige<br />
verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der<br />
Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige<br />
eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten,<br />
die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er<br />
durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.<br />
Art. 8 Abs. 2 DSchG:<br />
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche<br />
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde<br />
die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten<br />
gestattet.<br />
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:<br />
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege<br />
von oben genannter Planung nicht betroffen. Die Untere Denkmalschutzbehörde<br />
erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme.<br />
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung<br />
stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der<br />
Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf.<br />
direkt unter der oben genannten Tel.-Nr. an den/die Gebietsreferenten.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Hinweis zur Meldepflicht<br />
ist bereits in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan enthalten.
68<br />
E.ON Bayern AG<br />
Mit den Auslegungsentwürfen der Pläne für den Geltungsbereich "GE Vilsbiburger<br />
Straße" besteht Einverständnis. Im Übrigen behält unsere Stellungnahme <strong>vom</strong><br />
11.07.2011 zu den Planvorgängern weiterhin Gültigkeit. Wir bedanken uns für die<br />
erneute Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung<br />
rechtsverbindlicher Pläne.<br />
Stellungnahme <strong>vom</strong> 11.07.2011<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Zu den vorliegenden Entwürfen für den Planungsbereich "GE Vilsbiburger Straße"<br />
nehmen wir wie folgt Stellung: Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine<br />
Leitungsanlagen der E.ON Bayern AG, somit bestehen unsererseits keine Einwände<br />
zum Verfahren. Die Gewerbegebietsfläche ist zur Erweiterung des östlich angrenzenden<br />
Betriebes der Fa. Wittmann vorgesehen. Die elektrische Versorgung ist durch die<br />
vorhandene Trafostation auf dem bestehenden Firmengelände sichergestellt. Ansonsten<br />
bestehet mit den Entwürfen Einverständnis da unsere Anregungen, Hinweise und<br />
notwendigen Abstände zu unseren Erdkabeln sowie die Hinweise zu den gültigen Unfallverhüttungsvorschriften<br />
bereits in den textlichen Hinweisen unter Punkt C Pflanzungen<br />
im Leitungsbereich von Versorgungsleitungen aufgeführt sind. Wir bedanken<br />
uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um<br />
Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.<br />
Kreisbrandinspektion Landshut – Kreisbrandrat Loibl<br />
Stellungnahme der Kreisbrandinspektion:<br />
1. Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.<br />
2. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen,<br />
einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden.<br />
DIN 14090. (Flächen für die Feuerwehr)<br />
3. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch<br />
für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist Durchmesser (18 mtr.)<br />
4. Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können.<br />
Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 mtr. über dem Gelände<br />
liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume<br />
oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.<br />
5. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern<br />
der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.<br />
6. Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der<br />
Hydranten soll im Bereich zwischen 100-200 mtr liegen.<br />
7. Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von<br />
zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens<br />
2400 Ltr/min über 2 Std. bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.<br />
8. Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten<br />
9. Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen<br />
angepasst sein.<br />
10. Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar<br />
waren, bleiben auf Grund besonderer Vorkommnisse vorbehalten.
69<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie werden in die textlichen Hinweise<br />
zum Bebauungsplan aufgenommen bzw. berichtigt, soweit sie nicht übereinstimmen.<br />
Der Regionale Planungsverband, Deutsche Telekom AG, Vermessungsamt Landshut<br />
wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Das Landratsamt<br />
Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde, Landratsamt Landshut – Technische Bauabteilung,<br />
Landratsamt Landshut – Tiefbauamt, Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt,<br />
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Landwirtschaft,<br />
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kabel Deutschland Vertrieb und Service<br />
GmbH & Co KG, Energie Südbayern GmbH, Industrie- und Handelskammer Niederbayern,<br />
Staatliches Bauamt Landshut wurden am Verfahren beteiligt und erklärten<br />
ihr Einverständnis. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen gingen keine ein.<br />
V. Bebauungsplan "Kreuzfeld-Erweiterung" – Deckblatt Nr. 3<br />
Billigungs- und Auslegungsbeschluss<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat am 18.09.2012 die Änderung des Bebauungsplanes<br />
"Kreuzfeld-Erweiterung" durch Deckblatt Nr. 3 beschlossen. Der Entwurf des Ingenieurbüros<br />
Planteam in der Fassung <strong>vom</strong> 02.10.2012 liegt vor. Das Plangebiet umfasst die<br />
Flurstücke 714/1, 741/10 Tfl. und 789/6 Tfl. der Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>. Da bei der<br />
Bebauungsplanänderung die Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />
und des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes nicht berührt werden, wird die<br />
Änderung nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Ein Umweltbericht<br />
nach § 2a BauGB ist somit nicht zu erstellen. Eine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
findet somit keine Anwendung, ein Ausgleich ist nicht zu erbringen.<br />
Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung in der Fassung <strong>vom</strong> 02.10.2012 werden<br />
gebilligt. 9 : 0<br />
Bebauungsplan und Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen, die Stellungnahmen<br />
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4<br />
Abs. 2 BauGB einzuholen. 9 : 0<br />
VI. Anlage Spielplatz Maximilianstraße<br />
Es liegt ein Angebot der Firma Georg Antholzer, Garten- und Landschaftsbau, <strong>Geisenhausen</strong><br />
<strong>vom</strong> 01.10.2012 für die Anlage des Spielplatzes vor. Es enthält die ordnungsgemäße<br />
Errichtung und Montage der Spielgeräte, Modellierung des Geländes<br />
und Anpflanzung der Bäume und Sträucher, die am 27.09.2012 zusammen mit Herrn<br />
Müller, Landratsamt Landshut festgelegt wurden. Die Maßnahme soll, wenn möglich,<br />
noch im Oktober durchgeführt werden. Die Angebotssumme beträgt brutto<br />
11.780,88 €.<br />
Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />
Die Firma Georg Antholzer, <strong>Geisenhausen</strong> erhält den Auftrag. Die angebotenen Bäume<br />
und Sträucher scheinen dem Ausschuss zu viel und zu teuer. Die Anzahl und<br />
Größe soll nach Aufstellung der Geräte vor Ort festgelegt werden. Mit Herrn Antholzer<br />
soll bzgl. der Angebotssumme nochmal Kontakt aufgenommen werden. 9 : 0
VII. Informationen<br />
70<br />
� Alcatel-Lucent Network Services GmbH<br />
Schreiben <strong>vom</strong> 22.08.2012 über die Erweiterungsmaßnahme der bestehenden<br />
Mobilfunkanlage (Vodafone Mast) auf Fl.-Nr. 1147/1, Gem. <strong>Geisenhausen</strong>, Mellenberg,<br />
84144 <strong>Geisenhausen</strong> für die Breitbandtechnik der E-Plus Mobilfunk GmbH &<br />
Co. KG (Bezeichnung: 1953 5449 MMO-Kröning)<br />
� Ortseingangstafeln<br />
Die Verwaltung erkundigte sich bei der Stadt Vilsbiburg bzgl. des Herstellers für<br />
die Eingangstafeln. Für die Errichtung wurde pro Eingangstafel ein eigenständiger<br />
Bauantrag benötigt. Es wurden Anfragen an die Firmen Perzl und MMB Boehr,<br />
Vilsbiburg gestellt um die Herstellungskosten zu erfragen.<br />
VIII. Wünsche und Anfragen<br />
� GR Staudinger: Nachfrage über den Sachstand der zur Renaturierung vorgesehenen<br />
Grundstücke am Fimbach.<br />
- Ende der öffentlichen <strong>Sitzung</strong> -