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Gläserne Wände – Bericht zur Benachteiligung nichtreligiöser Menschen in Deutschland

2., ergänzte Auflage 2020

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B e n a c h t e i l i g u n g e n a u f d e m A r b e i t s m a r k t<br />

Arbeitsbereichen zu verlangen, die ke<strong>in</strong>en wirklichen „Verkündigungsauftrag“<br />

bzw. ke<strong>in</strong> erkennbar religiöses Profil haben. 17<br />

Kollektives Arbeitsrecht<br />

ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> kirchlicher Trägerschaft haben<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> nicht die gleichen Rechte wie andere ArbeitnehmerInnen.<br />

Aufgrund ihrer Sonderrechte wählen die Kirchen<br />

schon e<strong>in</strong>e eigene Begrifflichkeit: Sie verstehen sich als „Dienstgeber“<br />

e<strong>in</strong>er „christlichen Dienstgeme<strong>in</strong>schaft“, ihre Beschäftigten<br />

bezeichnen sie als „Dienstnehmer“.<br />

Benachteiligt s<strong>in</strong>d diese Beschäftigten dadurch, dass die Anwendung<br />

des Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze<br />

<strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen gesetzlich nicht vorgesehen<br />

ist. Anstelle von Betriebs- oder PersonalrätInnen sollen Mitarbeitervertretungen<br />

die Rechte der Beschäftigten sichern, deren E<strong>in</strong>richtung<br />

freiwillig ist und die dem von den Kirchen selbst erlassenen<br />

Satzungsrecht unterliegen. Neben dieser E<strong>in</strong>schränkung des<br />

betrieblichen Mitbestimmungsrechts gilt auch das allgeme<strong>in</strong>e<br />

Streikrecht <strong>in</strong> den „Dienstgeme<strong>in</strong>schaften“ der kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

nicht.<br />

Als Arbeitgeber haben die christlichen In stitutionen zudem den<br />

materiellen Vorteil ger<strong>in</strong>gerer Vertretungsaufwendungen und <strong>in</strong>nerbetrieblicher<br />

Kosten gegenüber anderen, weltanschaulich neutralen<br />

sozialen Dienstleistungsbetrieben. Diese Schlechterstellung<br />

gegenüber anderen Arbeitnehmern betrifft freilich vor allem Bekenntnisangehörige<br />

und erzeugt ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>nichtreligiöser</strong><br />

<strong>Menschen</strong> <strong>–</strong> jedenfalls sofern Letztere frei s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en nichtreligiösen<br />

oder konfessionsneutralen Arbeitgeber zu f<strong>in</strong>den, und sich<br />

17 Axel Redmer (Hrsg.): Katholisch operieren, evangelisch Fenster putzen? Das kirchliche Arbeitsrecht auf dem<br />

Prüfstand. Laukhard-Predigt 2012 von Ingrid Matthäus-Maier<br />

26 · <strong>Gläserne</strong> <strong>Wände</strong>

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