Anwaltsblatt 2007/12 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2007/12 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2007/12 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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537 – 580<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong><br />
Österreichisches<br />
547 Kind als Schadensquelle?<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
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<strong>12</strong><br />
<strong>2007</strong><br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Allen Lesern und Autoren<br />
des Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>es,<br />
allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten<br />
mit Dank für ihren vielfältigen Einsatz im Rahmen<br />
der Verfahrenshilfe und unserer Serviceeinrichtungen,<br />
als mittlerweilige Stellvertreter und Kuratoren,<br />
allen Standesvertretern in den Disziplinarräten,<br />
Kammeranwaltschaften und Ausschüssen<br />
sowie den Anwaltsrichtern<br />
mit Dank für ihre ehrenamtliche Tätigkeit<br />
wünsche ich im Namen des Präsidiums und des Präsidentenrates<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
friedvolle und geruhsame Weihnachtsfeiertage sowie Glück<br />
und Erfolg im Jahre 2008<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
537
Fertigstellung!<br />
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Das macht dieses Werk besonders wertvoll.“<br />
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zur Fortsetzung vorgemerkt.
Asyl für den Rechtsstaat<br />
Die Bundesregierung hat beschlossen, im<br />
Rahmen der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes<br />
einen Asylgerichtshof einzurichten.<br />
Die Mitglieder des Asylgerichtshofs<br />
sind Richter mit richterlichen Garantien. Der<br />
Asylgerichtshof erkennt als Berufungsinstanz<br />
in Asylangelegenheiten. Ein ordentliches<br />
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs<br />
ist nicht vorgesehen. In einem<br />
verstärkten Senat sind jedoch Grundsatzentscheidungen<br />
möglich, die dem Verwaltungsgerichtshof<br />
vorzulegen sind. Entscheidet der<br />
Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von<br />
6 Monaten, gilt dies als Bestätigung der<br />
Grundsatzentscheidung, die dann für alle einschlägigen<br />
Fälle verbindlich ist.<br />
Diese vorgesehenen Regelungen griffen,<br />
würden sie tatsächlich Teil der Bundesverfassung,<br />
tief in unsere Rechtsstaatlichkeit ein.<br />
Die Mitglieder des Asylgerichtshofs sind<br />
zwar Richter, bedürfen aber keiner richterlichen<br />
Ausbildung. Weder müssen sie Richteramtsanwärter<br />
gewesen sein noch eine Richteramtsprüfung<br />
abgelegt, noch richterliche Erfahrung<br />
haben.<br />
Der Rechtsschutz der Asylwerber wird wesentlich<br />
beschränkt. Dieser kann nämlich weder<br />
den Verwaltungsgerichtshof anrufen noch<br />
selbst eine Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofs<br />
beantragen.<br />
Der Asylgerichtshof beschränkt seine eigene<br />
richterliche Tätigkeit dadurch, dass einmal<br />
getroffene Grundsatzentscheidungen<br />
nicht mehr beseitigbar sind und die gelöste<br />
Rechtsfrage für alle zukünftigen Fälle verbindlich<br />
ist.<br />
Dass ein untätig bleiben des Verwaltungsgerichtshofs<br />
die einmal getroffene Grundsatzentscheidung<br />
gleichsam zementiert, ist ebenfalls<br />
eine bemerkenswerte Neuschöpfung.<br />
Fragen wie Anwaltspflicht – bei einem Gerichtshof<br />
wohl selbstverständlich – und Verfahrenshilfe<br />
bleiben ebenso unbeantwortet<br />
und werden dem einfachen Gesetzgeber<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
überlassen, wie die Frage eines Kostenersatzes.<br />
Angst macht der Hinweis, dass der Asylgerichtshof<br />
auch in sonstigen Verwaltungssachen<br />
entscheidet, die ihm durch Bundesgesetz zugewiesen<br />
werden, weil hier der Eindruck entsteht,<br />
es könnte der Asylgerichtshof Modellcharakter<br />
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
haben. Damit wäre die Waffenungleichheit,<br />
die dem Verfahren vor dem Bundesasylgericht<br />
innewohnt, ein allgemeines Merkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />
Dass mit 1. Juli 2008 der Unabhängige Bundesasylsenat<br />
zum Asylgerichtshof mutiert, rundet<br />
das Bild ab.<br />
Dass der Entwurf nur wenige Tage vor seiner<br />
Beschlussfassung im Ministerrat ausverhandelt<br />
wurde und keinerlei Begutachtungsverfahren<br />
stattfand, dass die sich erhebenden mahnenden<br />
Stimmen bisher nicht gehört worden sind, dass<br />
aber das Gesetz schon am 4. Dezember beschlossen<br />
werden soll – also bei Auslieferung<br />
dieses Heftes möglicherweise bereits beschlossen<br />
ist – sind einige weitere Details, die ein bezeichnendes<br />
Licht darauf werfen, mit wie wenig<br />
Fingerspitzengefühl hier vorgegangen wird.<br />
Das war nicht die Verfahrensbeschleunigung,<br />
über die immer wieder gesprochen wurde.<br />
Verfahrensbeschleunigung durch Abschneiden<br />
sonst vorhandener Rechtsmittel ist<br />
leicht, löst aber das Problem der Antragsteller<br />
nicht.<br />
Zu fürchten sind die Beispielfolgen. Zu<br />
fürchten ist, dass hier unsere gelebte Rechtsstaatlichkeit<br />
Schaden nimmt. Unsere Verfassung<br />
kennt nicht nur einfaches Verfassungsrecht,<br />
sondern auch Baugesetze, deren<br />
Änderung auch nicht dem Parlament mit Verfassungsmehrheit<br />
offen steht. Es kann dahingestellt<br />
werden, ob die sich mit der Einführung<br />
des Asylgerichthofs verbundene Einschränkung<br />
der Rechtsstaatlichkeit schon das Baugesetz<br />
selbst verletzt, aber wir sind auf einem gefährlichen<br />
Weg.<br />
Editorial<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
539
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GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN <strong>12</strong>4 181w • HG Wien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />
RA Dr. Ulrich Brandstetter, Wien<br />
RA Dr. Michael Breitenfeld, Wien<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
RA Dr. Michael Czinglar, Wien<br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs, Wien<br />
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf, Wien<br />
RA Dr. Sepp Manhart, Bregenz<br />
RA Dr. Peter Posch, Wels<br />
RA Mag. Klaus Renner, Linz<br />
RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
RA Dr. Thomas Scheuermann, Hamburg<br />
RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
Mag. Silvia Tsorlinis, ÖRAK<br />
RA Dr. Alexander Wittwer, Dornbirn<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN <strong>12</strong>4 181 w,<br />
HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben <strong>12</strong>,<br />
Tel (01) 535 <strong>12</strong> 75, Fax (01) 535 <strong>12</strong> 75-13,<br />
e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />
Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben <strong>12</strong>, Tel (01) 535 <strong>12</strong> 75,<br />
Fax (01) 535 <strong>12</strong> 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />
Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2007</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />
beträgt jährlich EUR 243,–. Das Einzelheft kostet EUR 26,50. Nicht rechtzeitig<br />
vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />
weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />
Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />
der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Inhalt<br />
Editorial<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Asyl für den Rechtsstaat 539<br />
Wichtige Informationen 542<br />
Termine 544<br />
Recht kurz & bündig<br />
Abhandlung<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
545<br />
Kind als Schadensquelle? 547<br />
Europa aktuell 554<br />
Aus- und Fortbildung 555<br />
Amtliche Mitteilungen 557<br />
Chronik 558<br />
Rechtsprechung 562<br />
Zeitschriftenübersicht 570<br />
Rezensionen 574<br />
Indexzahlen 578<br />
Inserate 579<br />
541
Wichtige Informationen<br />
542<br />
Zuschlagsverordnung zum RATG<br />
Nach Antrag des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
auf Festsetzung eines Zuschlags gemäß<br />
§ 25 RATG hat das Bundesministerium für Justiz<br />
einen Verordnungsentwurf, der eine Erhöhung von<br />
11,5% vorsieht, vorbereitet und zur Herstellung des<br />
notwendigen Einvernehmens dem Hauptausschuss<br />
des Nationalrats zugeleitet.<br />
Der vorgesehene Zuschlag von 11,5% entspricht der<br />
Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Zeitraum<br />
Juli 2001 (in Kraft treten der letzten Zuschlagsverordnung)<br />
bis September <strong>2007</strong> (zuletzt vorliegende Zahlen).<br />
Nach dem Entwurf soll diese Verordnung mit 1. Jänner<br />
2008 in Kraft treten. Die Behandlung im Hauptausschuss<br />
des Nationalrats erfolgt erst nach Redaktionsschluss<br />
dieser Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>s. Aktuelle Informationen<br />
hierzu entnehmen Sie bitte Infom@il,<br />
dem elektronischen Newsletter des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
Neuer Normalkostentarif<br />
Aufgrund dieser Zuschlagsverordnung wird auch ein<br />
neuer Normalkostentarif gemäß § 24 RATG erlassen<br />
werden.<br />
Erhöhung der Pauschalvergütung<br />
Auf Antrag des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
wurde nach Herstellung des Einvernehmens<br />
zwischen dem Bundesministerium für Justiz und<br />
dem Bundesministerium für Finanzen im Hauptausschuss<br />
des Nationalrats die Erhöhung der Pauschalvergütung<br />
für die in der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen<br />
beschlossen. Die entsprechende Kundmachung<br />
der Verordnung erfolgte im BGBl II <strong>2007</strong>/298.<br />
Die jährlich vom Bund zu leistende Pauschalvergütung<br />
beträgt damit (bereits für das Jahr <strong>2007</strong>) € 18 Mio.<br />
Die bisherige Pauschalvergütung betrug € 15 Mio, dies<br />
entspricht im Ergebnis einer Erhöhung von 20%. Die<br />
Pauschalvergütung wird für die Alters-, Berufsunfähigkeits-<br />
und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte<br />
verwendet.<br />
GS Dr. Alexander Christian,<br />
ÖRAK<br />
Mindestlohn a 1.000,–<br />
In Anlehnung an das Regierungsübereinkommen<br />
wurde eine Änderung des § 44 RL-BA (siehe AnwBl<br />
<strong>2007</strong>, 516) beschlossen. Ab dem 1. Jänner 2008 sind<br />
Kanzleiangestellte (ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten)<br />
bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von<br />
40 Wochenstunden mit mindestens € 1.000,– brutto<br />
14-mal jährlich zu entlohnen. Sachbezüge oder unregelmäßige<br />
Entgeltbestandteile dürfen in diesen Betrag<br />
nicht eingerechnet werden.<br />
Betriebliche<br />
(Mitarbeiter-)Vorsorge<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Einbeziehung von Freiberuflern<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />
hat Gesetzesentwürfe ausgearbeitet, mit denen<br />
Rechtsanwälte und andere freiberuflich Selbständige<br />
im Rahmen eines Optionen-Modells in die betriebliche<br />
(Mitarbeiter-)Vorsorge und in die Arbeitslosenversicherung<br />
einbezogen werden sollen. Eine Beschlussfassung<br />
darüber im Nationalrat ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses<br />
noch ausständig. Weitere Informationen<br />
hierzu entnehmen Sie bitte den nächsten Ausgaben<br />
des <strong>Anwaltsblatt</strong>s.<br />
Berufsrechts-Änderungsgesetz<br />
2008<br />
E benso treten mit Jahreswechsel weite Teile des<br />
BRÄG 2008 in Kraft.<br />
Mit dem BRÄG 2008 kommt es zu umfangreichen<br />
Änderungen nicht nur in der RAO, sondern ua auch<br />
in der NO, im DSt, im RAPG und im RATG. Das<br />
EuRAG wird durch das BG über den freien Dienstleistungsverkehr<br />
und die Niederlassung von europäischen<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung<br />
von Rechtsdienstleistungen durch international<br />
tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in<br />
Österreich (EIRAG) ersetzt. Das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz<br />
heißt nunmehr Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz<br />
(ABAG).<br />
Mit dieser Novelle werden folgende Punkte umgesetzt:<br />
" Festlegung der notwendigen Mindeststudieninhalte<br />
für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf;<br />
" Regelung für die Prüfung der Vergleichbarkeit der in<br />
einem anderen EU-Mitgliedstaat absolvierten Ausbildung;<br />
" Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie 2005/60/<br />
EG;<br />
" Umsetzung der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie<br />
2005/36/EG;<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
" Einbeziehung der aufgrund des GATS tätigen<br />
Rechtsanwälte in das EIRAG;<br />
" Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen RAKs<br />
und Firmenbuchgerichten;<br />
" explizite Aufnahme der Zulässigkeit von Werbung<br />
durch den Rechtsanwalt und der freien Honorarvereinbarung<br />
in die RAO;<br />
" Normierung einer Fortbildungsverpflichtung;<br />
" Vergütung von Rechtsmitteln und Einführung einer<br />
Präklusivfrist bei der Sonderpauschalvergütung (§ 16<br />
Abs 4 RAO);<br />
" Anpassung der gesetzlichen Festlegung der Berechnung<br />
der UVS-Pauschalvergütung an die schon bisher<br />
geübte Praxis;<br />
" Schwerpunktsetzung auf Falllösung bei der mündlichen<br />
Prüfung im RAPG;<br />
" Änderungen im RATG.<br />
Der Entwurf war im Gesetzwerdungsprozess bis zuletzt<br />
noch laufenden Änderungen unterworfen. Die Behandlung<br />
im Justizausschuss ist für Ende November<br />
vorgesehen. Weitere Informationen dazu entnehmen<br />
Sie bitte dem Infom@il und der nächsten Ausgabe des<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>s.<br />
GS Dr. Alexander Christian,<br />
ÖRAK<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Personalia<br />
Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel <strong>2007</strong>/2008<br />
werden einige Spitzenpositionen im Bereich der<br />
Justiz neu besetzt. Nachfolgend ein kurzer Überblick,<br />
der selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit<br />
erheben kann:<br />
Dr. Harald Krammer, Präsident des Oberlandesgerichts<br />
Wien, wird mit Ablauf des 31. <strong>12</strong>. <strong>2007</strong> in den<br />
Ruhestand treten. Ihm folgt als Präsident Dr. Anton Sumerauer,<br />
bisher Vizepräsident des OLG Wien, nach.<br />
Ebenfalls mit Jahreswechsel in den Ruhestand treten<br />
wird Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf, Leiter der Zivilrechtssektion<br />
im Bundesministerium für Justiz. Sein<br />
Nachfolger stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest.<br />
Neuer Präsident der Richtervereinigung ist Mag. Werner<br />
Zinkl, der Dr. Barbara Helige ablöst.<br />
Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> nutzt<br />
diese Gelegenheit, um sich für die ausgezeichnete Zusammenarbeit<br />
in den vergangenen Jahren zu bedanken<br />
und wünscht den Nachfolgern viel Erfolg in ihren<br />
neuen Funktionen.<br />
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Wichtige Informationen<br />
543
Termine<br />
544<br />
Inland<br />
5. Dezember WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Treuhänderanspruch im Liegenschaftsverkehr<br />
RA Dr. Friedrich Schubert<br />
5. Dezember WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Compliance und Wohlverhaltensregeln – MiFID<br />
und WAG <strong>2007</strong><br />
RA Dr. Ernst Brandl, Mag. Cornelius Necas<br />
7. Dezember WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Neues Arbeitsrecht in der Slowakei – per 1. 9. 07<br />
– Arbeitsrecht-Update<br />
RA Dr. Marek Hudec, Dipl.-Ing. Dagmar Zboray<br />
10. Dezember WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Die Rechtsanwalts GmbH – steuer- und gesellschaftsrechtliche<br />
Praxistipps<br />
Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine Kanduth-Kristen,<br />
LLLB, RA Dr. Martin Wiedenbauer<br />
13. Dezember WIEN<br />
Business Circle: Arbeitszeitrecht NEU<br />
Neue Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung ab<br />
1. Jänner 2008<br />
RA Dr. Roland Gerlach<br />
14. Jänner 2008 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Forum: Strafprozessreform(gesetz)<br />
ObStA. HR Dr. Werner Pleischl, Mag. Christian<br />
Pilnacek, Dr. Gerhard Pohnert, ao. Univ.-Prof. Mag.<br />
Dr. Adrian Eugen Hollaender, Mag. Sebastian Lesigang<br />
21. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Forum: Das NEUE Unternehmensgesetzbuch –<br />
Reform des Handelsgesetzbuches<br />
Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Dr. Wilma Dehn, Univ.-<br />
Prof. Dr. Martin Schauer, Dr. Eva Deutsch-Goldoni<br />
28. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Vertragsrecht aktuell<br />
Dr. Georg Kresbach, Mag. Simone Petsche-Demmel<br />
30. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Anfechtungsrecht im Konkursverfahren für Spezialisten<br />
Univ.-Prof. Dr. Bernhard König<br />
31. Jänner WIEN<br />
Business Circle Fachtagung: Update Steuerrecht<br />
2008<br />
Der ideale Einstieg ins Steuerjahr 2008<br />
Topaktuell: Erlässe, Richtlinien, Judikatur aus erster<br />
Hand!<br />
31. Jänner WIEN<br />
Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />
Referententeam<br />
31. Jänner bis 2. Februar WIEN<br />
Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche<br />
1. Februar WIEN<br />
Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />
Referententeam<br />
1. und 2. Februar WIEN<br />
Vienna Arbitration Days – The Conference for<br />
Arbitration Practitioners<br />
6. Februar WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Russland Arbeitsrecht<br />
RA Mag. Alexander Titov, LL.M.<br />
Ausland<br />
18. bis 20. Mai 2008 STOCKHOLM<br />
International Bar Association (IBA): The IBA , s<br />
14th Annual Global Insolvency & Restructuring<br />
Conference<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
" § 5 Z 3 FBG; §§ 49, 51 GmbHG; §§ 277 ff UGB:<br />
Änderung des Geschäftsjahrs<br />
Der Beschluss, mit dem das Geschäftsjahr und<br />
entsprechend der Gesellschaftsvertrag geändert<br />
werden, muss vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs<br />
in das Firmenbuch eingetragen werden.<br />
Eine rückwirkende Sanierung durch nachträgliche<br />
Eintragung ist nicht möglich.<br />
OGH 26. 1. 2006, 6 Ob 184/05 k, RdW 2006/404<br />
(LS) = ecolex 2006/239 = wbl 2006/152 = GBU<br />
2006/07 – 08/03.<br />
" § <strong>12</strong> a Abs 3 MRG:<br />
Mietzinsanhebung bei Umstrukturierung<br />
1. Nur eine auf Dauer angelegte und für den operativen<br />
Einsatz gedachte Änderung der Einflussmöglichkeiten<br />
berechtigt den Vermieter zu einer<br />
Mietzinsanhebung.<br />
2. Auch wenn es während eines einheitlichen, über<br />
mehrere Monate laufenden Umstrukturierungsprozesses<br />
zu einem (temporären) Kippen der Mehrheitsverhältnisse<br />
kommt, besteht kein Mietzinsanhebungsrecht,<br />
wenn letztendlich unveränderte<br />
Mehrheitsverhältnisse bestehen.<br />
OGH 13. <strong>12</strong>. 2005, 5 Ob 267/05 h, RdW 2006/401<br />
(LS) = ecolex 2006/<strong>12</strong>5 = wbl 2006/18 = wobl<br />
<strong>2007</strong>/11 = immolex 2006, 203 = Zak 2006/231 =<br />
MietSlg 57.291.<br />
" §§ 35, 38, 39, 41 GmbHG; § <strong>12</strong>95 Abs 2 ABGB:<br />
Inhaltliche Mängel von Gesellschafterbeschlüssen<br />
1. Neben Verstößen gegen § <strong>12</strong>95 Abs 2 ABGB ist<br />
auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.<br />
Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte sind an den Kriterien<br />
von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu<br />
messen.<br />
2. Die Prüfung inhaltlicher Beschlussmängel beschränkt<br />
sich somit nicht nur auf die äußere Übereinstimmung<br />
des Beschlussinhalts mit der angeblich<br />
verletzten Norm.<br />
3. Ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung<br />
an der Feststellung des Jahresabschlusses<br />
besteht nicht.<br />
4. Die fehlende Feststellung des Beschlussergebnisses<br />
hindert dessen Wirksamkeit nicht, zumindest<br />
dann, wenn alle Gesellschafter ein übereinstimmendes<br />
Beschlussergebnis zugrunde legen.<br />
5. Eine Vollversammlung ist auch ohne ordnungsgemäße<br />
Einberufung beschlussfähig. Es genügt,<br />
wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten<br />
sind und sich mit ihrer Abhaltung und der Beschlussfassung<br />
einverstanden zeigen. Hiefür genügt,<br />
wenn sie sich an den Beratungen, Diskussionen, Erörterungen<br />
und Abstimmungen beteiligen und selbst<br />
Anträge stellen.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Recht kurz & bündig<br />
OGH 16. 2. 2006, 6 Ob 130/05 v, RdW 2006/407<br />
(LS) = ecolex 2006/282 = GeS 2006, 219 = GBU<br />
2006/06/01.<br />
" § 271 Abs 7 StPO<br />
Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd<br />
§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren<br />
Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die<br />
Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags<br />
wieder eröffnet, steht doch – dem<br />
Zweck der Bestimmung entsprechend – jeder Partei<br />
nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und<br />
desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-<br />
StPO § 271 Rz47). Sonst wäre eine Partei in der Lage,<br />
durch stets neue Anträge die Entscheidung über<br />
die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu<br />
verzögern.<br />
OGH 30. 5. 2006, 11 Os 38/06 g (RS0<strong>12</strong>0818);<br />
RZ <strong>2007</strong>, EÜ 28.<br />
" Einziehung von SIM-Karten:<br />
§ 26 StGB (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO)<br />
Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende<br />
Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des<br />
Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung<br />
mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter<br />
selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken.<br />
Dabei spricht das in § 26 StGB verwendete<br />
Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands<br />
an.<br />
§ 26 Abs 2 StGB (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO)<br />
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem<br />
Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit<br />
zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit<br />
des Gegenstands zu beseitigen.<br />
§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (§ 5 JGG)<br />
Überschreitung der Strafbefugnisgrenze ist auch gegeben,<br />
wenn eine unter Missachtung des § 5 JGG<br />
ausgemessene Strafe innerhalb des danach zu bildenden<br />
Strafrahmens liegt.<br />
§ 118 StPO (§§ 118 a, 222, 254, 281 Abs 1 Z 4 StPO)<br />
SV sind nur beizuziehen, wenn – nach der auf den<br />
Einzelfall bezogenen Wertung des OGH – nicht jedes<br />
Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der<br />
Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden<br />
Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse<br />
für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt.<br />
OGH 11. 10. 2006, 13 Os 83/06 i (LGSt Wien<br />
161 Hv 9/06 h), EvBI <strong>2007</strong>/23.<br />
" Zielvereinbarungen im Arbeitsverhältnis, eine<br />
rechtliche Einordnung – Beitrag von Andreas Mair und<br />
Linda Rainer in ÖJZ <strong>2007</strong>/69 (das ist das Heft 20, Oktober<br />
<strong>2007</strong>).<br />
(Eine Abhandlung über ein aktuelles Thema, nämlich die<br />
immer größere Rolle von Zielvereinbarungen im Rahmen<br />
von Arbeitsverträgen. Charakterisierung der Zielverein-<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Dr. Harald Bisanz und<br />
Dr. Ullrich Saurer.<br />
545
Recht kurz & bündig<br />
546<br />
barungen und Rechtsfolgenreflexionen, zB „Zielvereinbarungen<br />
bilden einen zusätzlichen Vertrag zum Arbeitsvertrag“;<br />
Erörterung der Frage, ob der Inhalt einer Zielvereinbarung<br />
auch in den grundsätzlich zwingend auszustellenden<br />
Dienstzettel aufzunehmen ist. Bisanz.)<br />
Umfassende Untersuchung<br />
zum neuen VbVG!<br />
<strong>2007</strong>. XXXVI, 282 Seiten.<br />
Br. EUR 59,-<br />
ISBN 978-3-214-00576-4<br />
" Judikaturübersicht zur Fristunterbrechung durch einen<br />
Verfahrenshilfeantrag – Wolfgang Kolmasch, Zak<br />
<strong>2007</strong>/574, 331 (Seite 331 in Heft 17/<strong>2007</strong> von „Zak,<br />
Zivilrecht aktuell“).<br />
Boller<br />
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
von Verbänden nach dem VbVG<br />
In diesem Werk werden die europarechtlichen Grundlagen, die kriminalpolitischen<br />
Ziele sowie die dogmatischen und verfassungsrechtlichen<br />
Fragen eines „Strafrechts für Unternehmen“ dargestellt. Im<br />
Mittelpunkt steht eine praxisnahe Erörterung der materiell-rechtlichen<br />
Bestimmungen des VbVG.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Kind als Schadensquelle? 1)<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf, Wien. Der Autor ist stellv Institutsvorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions-<br />
und Kulturrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Mitglied der Bioethikkommission<br />
des Bundeskanzleramtes (ua Ethikkommission).<br />
Arbeitsgebiete: Rechtsethik, Medizinethik, Philosophie der Menschenrechte, Politische Philosophie, Grundlagenfragen<br />
der Rechtsphilosophie, Rechtsfragen des Islam in Europa ua.<br />
I. Einleitende Erwägungen<br />
Durch die dynamische Zunahme unseres technischen<br />
Verfügungswissens und der damit verbundenen, bislang<br />
unvorstellbaren Erweiterung unseres Handlungsspektrums<br />
in der modernen Medizin stehen wir vor großen<br />
Herausforderungen und Ungewissheiten. Es sind, so<br />
Kersting, „am Anfang und am Ende des menschlichen<br />
Lebens wachsende Zonen beunruhigender moralischer<br />
Ungewissheit (entstanden). Früher stand nicht der<br />
Mensch, sondern die Natur am Anfang und am Ende<br />
des menschlichen Lebens, jetzt treten in zunehmendem<br />
Maße menschliche Entscheidungen an die Stelle natürlicher<br />
Gegebenheiten, die, anders als diese, nicht hinzunehmen,<br />
sondern moralisch zu begründen sind.“ 2)<br />
Diese Entwicklungen haben uns somit vor Fragen<br />
und Probleme gestellt, die unsere überkommenen, lebensweltlich<br />
eingebetteten und kulturell vermittelten<br />
ethischen Vorstellungen und moralischen Routinen<br />
massiv herausfordern, ja vielfach überfordern.<br />
Dies zeigt sich auch am Beispiel der unsere Fragestellung<br />
berührenden Pränataldiagnostik. Denn durch<br />
die eindrucksvollen diagnostischen Fortschritte (zB im<br />
Bereich der Genetik) können einerseits auf Grund gesteigerter<br />
Wissensmöglichkeiten wertvolle persönliche<br />
Hilfestellungen angeboten werden; sei es im Falle positiver<br />
Befunde von Sorgen zu befreien und damit für die<br />
Schwangere entlastend zu wirken oder aber im Falle eines<br />
Behinderungen indizierenden Befunds Entscheidungen<br />
abklären zu helfen. Andererseits zeigen sich angesichts<br />
der Kluft zwischen dem progressiv zunehmenden<br />
diagnostisch vermittelten Wissen und gleichzeitig<br />
den mangelnden Möglichkeiten, therapeutische Hilfe<br />
zu bieten, gravierende ethische Orientierungsprobleme.<br />
Denn im Falle des Vorliegens von Verdachtsdiagnosen<br />
kommt es zu schwierigen Entscheidungssituationen,<br />
die, wie die einschlägige Literatur zeigt, für die<br />
Schwangere in hohem Maße belastend wirken. 3)<br />
Diese Herausforderungen sind nicht bloß moralischer<br />
Art. Durch sie ist auch das Recht betroffen. Da<br />
es sich nämlich um Fragen von hoher gesellschaftlicher<br />
Relevanz und Maßnahmen mit potenziell großer Eingriffsintensität<br />
in Rechtsgüter wie jene des Lebens,<br />
der körperlichen Unversehrtheit und der individuellen<br />
Selbstbestimmung handelt, ist das Recht gefordert,<br />
Schutznormen sowie institutionelle Rahmenbedingun-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
gen zu schaffen und durchzusetzen. Diese Verrechtlichung<br />
vollzieht sich überwiegend nicht auf der Ebene<br />
der Gesetzesproduktion, sondern im Bereich der konkretisierenden<br />
Rechtsanwendung speziell durch die<br />
Gerichte. Es müssen dabei ethische und rechtliche Fragen<br />
der Medizin mit Hilfe des überkommenen Rechts<br />
gelöst werden, das diese Fragen bei seiner Entstehung<br />
weder im Blick hatte noch haben konnte. Beim Bestreben,<br />
neuen Wein in alte Schläuche des Rechts zu pressen,<br />
zeigen sich nicht selten Bruchlinien, die Symptome<br />
der Überforderung des Rechts signalisieren und Grenzen<br />
des mit Mitteln des Rechts Lösbaren aufzeigen.<br />
Eine dieser Herausforderungen stellt das Problem dar,<br />
Fragen der unerwünschten Geburt mit den Mitteln des<br />
klassischen Schadenersatzrechts zu lösen. Dieser Problematik<br />
will sich das folgende Referat anzunähern versuchen.<br />
II. Aktuelle Anlassfälle 4)<br />
Abhandlung<br />
Im vorigen Jahr hatten zwei Entscheidungen des OGH<br />
zum Thema „wrongful birth“ vehemente und kontroverse<br />
Diskussionen zur Folge. Zunächst seien diese<br />
Fälle bzw die Entscheidungen in Grundzügen dargestellt.<br />
OGH 5 Ob 165/05 h (7. 3. 2006): Folgender Sachverhalt<br />
lag vor: Bei einer pränatalen Ultraschalluntersuchung<br />
bemerkt der Gynäkologe Auffälligkeiten, die auf<br />
das Vorliegen eines Down-Syndroms hinweisen. Er<br />
schreibt eine Überweisung an die Salzburger Landesklinik<br />
und bemerkt dazu: „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz.“<br />
Die Schwangere kommt dieser Aufforderung<br />
nicht sofort nach, sondern erst zwei Monate<br />
später. Es wird Trisomie 21 diagnostiziert, wobei es<br />
nach gängiger Praxis für eine Abtreibung schon zu spät<br />
ist. Die Frau gebiert das Kind, welches zudem noch an<br />
1) Festvortrag bei der Eröffnung des Anwaltstages <strong>2007</strong>.<br />
2) W. Kersting, Recht, Gerechtigkeit und demokratische Tugend. Abhandlungen<br />
zur praktischen Philosophie der Gegenwart (Frankfurt/<br />
M 1997) 170 f.<br />
3) Vgl M. Schauer, „Wrongful Birth“ in der Grundsatzentscheidung des<br />
OGH, RdM 2004/5, 21.<br />
4) Zu einer früheren Entscheidung des OGH zur einschlägigen Thematik<br />
aus 1999 vgl R. Rebhahn, Schadenersatz wegen der Geburt eines<br />
nicht gewünschten Kindes? JBl 2000, 265 ff.<br />
<strong>2007</strong>, 547<br />
Planwidrige Geburt;<br />
ärztliche<br />
Aufklärungspflicht;<br />
Defensivmedizin;<br />
Pränataldiagnostik;<br />
Unterhaltslast<br />
Kind als Schadensquelle?<br />
Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
547
Abhandlung<br />
548<br />
einem schweren Herzfehler und einem Darmverschluss<br />
leidet. Im folgenden Prozess wirft die Mutter dem Arzt<br />
vor, er habe sie mangelhaft aufgeklärt. Bei ausreichender<br />
Aufklärung hätte sie die Schwangerschaft rechtzeitig<br />
abgebrochen. Anders als die Untergerichte spricht<br />
der OGH in seiner Entscheidung der Frau Schadenersatz<br />
zu. Der Arzt habe nicht eindringlich genug auf die<br />
Verdachtsmomente hingewiesen und daher mangelhaft<br />
aufgeklärt, weil er dadurch der Frau die Möglichkeit<br />
verschlossen habe, die Schwangerschaft rechtzeitig abzubrechen.<br />
Er wird (dem Grunde nach) zur Zahlung<br />
des vollen Unterhalts für das behinderte Kind verurteilt.<br />
Dabei wird im Gerichtsurteil betont, nicht das Kind sei<br />
als Schaden zu qualifizieren, es läge aber ein Unterhaltsschaden<br />
vor.<br />
OGH 6 Ob 101/06 f (14. 9. 2006): In diesem Fall ließ<br />
ein Mann eine Vasektomie vornehmen und zeugte<br />
trotzdem ein – gesundes – Kind. Im Schadenersatzprozess<br />
warf er dem beklagten Arzt vor, er habe ihn nicht<br />
darüber aufgeklärt, dass es in seltenen Fällen zu einer<br />
Wiederverbindung der Samenleiter kommen könne.<br />
Der Kläger begehrte den Ersatz der Unterhaltskosten<br />
für das gesunde Kind auf Grundlage der Verletzung<br />
des Behandlungsvertrags auf Grund mangelhafter Aufklärung.<br />
Der OGH wies, wie bereits auch die Unterinstanzen,<br />
das Begehren ab. Er betont, dass im vorliegenden<br />
Fall eine Beurteilung allein im Lichte des Schadenersatzes<br />
unzulässig sei. Ein gesundes Kind könne niemals<br />
als Schaden gelten. Im gegenständlichen Falle<br />
sei das Persönlichkeitsprinzip gegenüber dem Prinzip<br />
des Schadensausgleichs in den Vordergrund zu stellen.<br />
Letzteres wäre nur dann relevant, wenn die Familie<br />
durch die Geburt in eine existenzielle Notlage geriete,<br />
was aber auf Grund des konkreten Familieneinkommens<br />
nicht der Fall sei.<br />
In den öffentlichen Reaktionen zu diesen beiden<br />
Entscheidungen wurde auf die unmittelbar ins Auge<br />
springende Ungleichbehandlung zwischen Kindern<br />
mit oder ohne Behinderungen hingewiesen. Welche juristischen<br />
Gründe dafür auch maßgeblich sein mögen,<br />
so ist, wie die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt<br />
in ihrem Beschluss vom 18. 4. <strong>2007</strong> anmerkt,<br />
„jedenfalls der Eindruck einer diskriminierenden Bewertung<br />
von Kindern mit und solchen ohne Behinderung<br />
entstanden“. 5)<br />
Um hier grundsätzliche Klärungen in rechtsethischer<br />
Perspektive vorzunehmen, sollen im Folgenden<br />
zwei Themenkreise diskutiert werden, die in den vehementen<br />
Auseinandersetzungen im Anschluss an die<br />
Urteile zur Sprache gebracht wurden. Zum einen stellt<br />
sich zunächst die grundlegende Frage nach der Zulässigkeit,<br />
Fälle der „planwidrigen“ Geburt eines Kindes,<br />
sei es behindert oder nicht, aus der Perspektive des<br />
Schadenersatzes zu beurteilen und zu entscheiden. Ist<br />
also das Schadenersatzrecht das geeignete Medium<br />
für die Lösung solcher Fälle? Die im ersten Urteil er-<br />
Kind als Schadensquelle?<br />
Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
folgte Bejahung dieser Frage löste nicht nur bei Behindertenverbänden,<br />
sondern ganz allgemein bei juristischen<br />
Laien großes Befremden aus und fand auch in<br />
Juristenkreisen unterschiedliche Aufnahme. Wird damit<br />
das Kind nicht in seiner Würde in Frage gestellt<br />
und zum bloßen Schadensfall gemacht? Oder aber lässt<br />
sich, wie andere meinten, diese Konsequenz vermeiden?<br />
Zum anderen zeigt sich die Problematik, den Umfang<br />
der Aufklärungspflichten so zu bestimmen und<br />
zu begrenzen, dass ihre Überspannung vermieden wird.<br />
Es wird von Kritikern vor der Gefahr gewarnt, Ärztinnen<br />
und Ärzte würden aus Gründen der Vermeidung<br />
schadenersatzrechtlicher Verpflichtungen defensivmedizinisch<br />
reagieren. Sie würden, sofern sie nicht überhaupt<br />
die medizinische Betreuung ablehnten, beim<br />
Aufklärungsgespräch sich veranlasst sehen, aus Gründen<br />
des Selbstschutzes alle nur möglichen Verdachtsmomente<br />
zur Sprache bringen und daher Totalaufklärung<br />
betreiben. Dies könne aber zu einer unzumutbaren<br />
Belastung der Schwangeren führen und in weiterer<br />
Folge Tendenzen zu einer Minderung des Lebensschutzes<br />
begünstigen bzw verstärken. Ingesamt würde<br />
dadurch das Verhältnis von Arzt und Patientin, das<br />
doch eines des Vertrauens und der mitmenschlichen<br />
Kompetenz ist (oder jedenfalls sein sollte), erheblich<br />
belastet.<br />
III. Unterschiedliche juristische<br />
Zugänge<br />
Die juristische Diskussion zu dieser Thematik ist<br />
durch zwei unterschiedliche Positionen bestimmt. 6)<br />
Die eine Richtung bejaht die Schadenersatzlösung, indem<br />
sie eine Trennung zwischen Kindesexistenz und Unterhaltslast<br />
vornimmt. Die Argumentation lautet folgendermaßen:<br />
Die Eltern haben durch die Geburt<br />
des unerwünschten und behinderten Kindes einen<br />
Vermögensschaden erlitten, der sich in den zu erbringenden<br />
Unterhaltsleistungen manifestiert. Sie würden<br />
nicht anfallen, wenn das Kind nicht zur Welt gekommen<br />
wäre. Ein Arzt, der durch sein Fehlverhalten die<br />
rechtlichen Bedingungen des Schadenersatzes erfüllt<br />
(dh rechtswidrig und schuldhaft handelt), kann daher<br />
in Anspruch genommen werden. Grundlage dafür bildet<br />
der Behandlungsvertrag, der dem Arzt umfassende<br />
Aufklärungspflichten auferlegt, deren schuldhafte Verletzung<br />
eben zu den entsprechenden Haftungsfolgen<br />
führt. In den einschlägigen Urteilen wie in der sie un-<br />
5) Beschluss der Bioethikkommission vom 18. 4. <strong>2007</strong>: Kind als „Schaden“,<br />
www.bundeskanzleramt.at, 2, Pkt. 3.<br />
6) Zu dieser Gegenüberstellung vgl F. Bydlinski, Das Kind als Schadensursache,<br />
in U. Magnus/J. Spier (Hrsg), European Tort Law. Liber amicorum<br />
for Helmut Koziol (Frankfurt/M ua 2000) 34 ff.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
terstützenden rechtswissenschaftlichen Literatur wird<br />
gegenüber Kritikern immer wieder beschwichtigend<br />
betont, nicht das Kind stelle einen „Schaden“ dar. Es<br />
seien im Lichte der Trennungsthese vielmehr die als<br />
Schaden qualifizierten Unterhaltslasten, die sich aus<br />
der Geburt des Kindes ergäben. Dessen Würde und<br />
Eigenwert werde dadurch nicht in Frage gestellt. Es<br />
gehe nur darum, die finanziellen Aspekte menschlicher<br />
Existenz zu verrechnen, ohne damit ein gesamthaftes<br />
Werturteil über das menschliche Dasein abgeben zu<br />
wollen. Bei der Konnexität zwischen Kindesexistenz<br />
und Unterhaltsanspruch handle es sich, so der deutsche<br />
BGH, „lediglich um einen naturwissenschaftlichen<br />
Kausalzusammenhang, der für sich genommen<br />
wertfrei ist“. 7) Die Existenz des Kindes wird in dieser<br />
Argumentation als eine ethisch wertneutrale conditio<br />
sine qua non angesehen. Der Unterhaltsschaden errechnet<br />
sich „aus der Nichtexistenz des Kindes als<br />
der vergleichbaren Vergleichslage“. 8)<br />
Eine ethisch wertfreie Sicht des juristischen Schadensbegriffs<br />
versuchen auch Kopetzki und Fuchs in ihrem<br />
Minderheitenvotum zum Beschluss der Bioethikkommission<br />
darzulegen. Gegenüber Kritikern, die es<br />
für prinzipiell unangebracht halten, in Anknüpfung<br />
an die Existenz bzw Nichtexistenz eines Kindes auf<br />
den Begriff des Schadens zu rekurrieren, betonen sie:<br />
„Jener Nachteil, der jemand an Vermögen, Rechten<br />
oder seiner Person zugefügt wird, wird dabei von der<br />
Rechtsordnung seit jeher als Schaden bezeichnet<br />
(§ <strong>12</strong>93). Warum diese Zuordnung ausgerechnet bei<br />
Vermögensnachteilen, die sich aus Unterhaltsbelastungen<br />
ergeben, generell ausscheiden soll“, sei nicht ersichtlich.<br />
Die negative Bedeutung, die dem juristischen<br />
Schadensbegriff speziell in der juristischen Laiensphäre<br />
gegeben wird, sei unerheblich. Im Recht sei<br />
es immer wieder geboten, Sachverhalte des täglichen<br />
Lebens „unter die vorgegebenen Begriffe und Kategorien<br />
der Rechtssprache zu subsumieren, selbst wenn<br />
diese Zuordnung zu den Begrifflichkeiten des Rechts<br />
dem umgangssprachlichen Sprachempfinden im einen<br />
oder anderen Kontext vielleicht weniger entsprechen<br />
mag. . . . Die Rechtsordnung (müsse) zwangsläufig<br />
mit relativ abstrakt formulierten und bezeichneten<br />
Tatbeständen operieren, die nicht in jedem Einzelfall<br />
zugunsten abweichender semantischer Bedürfnisse<br />
preisgegeben werden“ könne. Ob diese Argumentation<br />
wirklich den Grund für die Kluft zwischen juristischen<br />
Profis und juristischen Laien, zwischen juristischer<br />
Abstraktion und Umgangssprache zu erklären vermag,<br />
möchte ich eher skeptisch beurteilen. Sie setzt jedenfalls<br />
voraus, die Existenz oder Nichtexistenz eines Kindes<br />
als wertneutrales und daher verrechenbares Faktum<br />
anzusehen. Nur unter dieser Voraussetzung kann<br />
der herangezogene Schadensbegriff auch in juristischer<br />
Semantik seinen scheinbar ethisch neutralen<br />
Charakter bewahren.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Dem Ausgleich der Vermögensnachteile im Wege<br />
des Schadenersatzes wird aus dieser Sicht, und hier<br />
wird doch die Ethik bemüht, ethische Bedeutung im<br />
Lichte ausgleichender Gerechtigkeit zugeordnet, weil<br />
er, so Kopetzki/Fuchs, „Sicherheit und Verlässlichkeit<br />
im Umgang der Menschen untereinander“ erhöhe, zu<br />
Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung führe,<br />
Verantwortlichkeiten wahrnehme und der Prävention<br />
von künftigen Schäden diene. Das sind ohne Zweifel<br />
ethisch bedeutsame Ziele, die gleichwohl in Balance gebracht<br />
werden müssen mit der Herausforderung, die<br />
Kindesexistenz als Schadensursache zu qualifizieren.<br />
Dem stehen Positionen gegenüber, welche die Zulässigkeit<br />
der Schadenshaftung aus prinzipiellen Gründen<br />
verneinen. Bydlinski kennzeichnet sie als Anhänger eines<br />
„personale(n) Lösungsmodell(s)“. 9) Dieses Modell<br />
ist von der Auffassung bestimmt, dass der Schutz der<br />
Menschenwürde jedes menschlichen Lebewesens, eben<br />
auch des behinderten Menschen, es verbiete, Vermögensaspekte<br />
aus dem Gesamtzusammenhang personaler<br />
Existenz herauszulösen und zum Gegenstand einer<br />
Schadenshaftung zu machen. Es ergebe sich, so Bydlinski,<br />
„dass die Existenz eines Kindes ungeachtet negativer<br />
vermögensmäßiger Begleiterscheinungen zu keinem ersatzfähigen<br />
Schaden führen kann, wenn man den personalen<br />
Eigenwert des Kindes als Mensch im schadenersatzrechtlichen<br />
Rahmen nicht verkürzen, genauer gesagt<br />
ignorieren will“. 10) Diese Auffassung drückt ein Beschluss<br />
des ersten Senats des BVerfG aus 1993 aus. In<br />
diesem heißt es, es komme „eine rechtliche Qualifikation<br />
des Daseins eines Kindes als Schadensquelle . . .<br />
von Verfassungs wegen (Art 1 Abs 1 GG) nicht in Betracht“.<br />
Der dem Beschluss vorangestellte Leitsatz lautet:<br />
„Die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden<br />
Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu<br />
achten . . ., verbietet es, die Unterhaltspflicht für ein<br />
Kind als Schaden zu begreifen.“ 11) Dieser Beschluss<br />
wurde allerdings vom deutschen BGH ausdrücklich zurückgewiesen<br />
und somit in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung<br />
des Obergerichts nicht rezipiert.<br />
IV. Versuch einer kritischen<br />
Auseinandersetzung<br />
Wie können diese beiden Positionen beurteilt werden?<br />
Zunächst zur ersten Position, also jener der Schadenersatzlösung.<br />
Nach meiner Überzeugung lässt die<br />
schlichte Reduktion auf den Unterhaltsschaden unter<br />
Ausblendung der Frage nach dem Wert der Existenz<br />
7) BGHZ <strong>12</strong>4, <strong>12</strong>8, 141.<br />
8) A. Laufs, Schädliche Geburten und kein Ende, NJW 1998/<strong>12</strong>, 797.<br />
9) F. Bydlinski (2000) 35.<br />
10) F. Bydlinski (2000) 36.<br />
11) Urteil v 28. 5. 1993, BVerfGE 88, 203, 295 f.<br />
Abhandlung<br />
Kind als Schadensquelle?<br />
Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
549
Abhandlung<br />
550<br />
bzw Nichtexistenz des Kindes elementare Fragen offen.<br />
„Zu beantworten ist“, so charakterisiert Picker<strong>12</strong>) die<br />
Problematik, „ob der natürliche Lebensbedarf eines<br />
Menschen als die biologische Voraussetzung seines<br />
Seins der Negativbewertung als ‚Schaden ,<br />
zugänglich<br />
ist oder ob deren zumindest reflexhafte Wirkung auf<br />
das Werturteil über den betroffenen Menschen eine solche<br />
Qualifizierung verbietet.“ Kann die Trennung zwischen<br />
Kindesexistenz und Unterhaltslast überhaupt aufrecht<br />
erhalten werden? Liegt der Distinktion zwischen<br />
Kind und Unterhaltsschaden ein, wie Laufs meint, „unstatthafter<br />
Kunstgriff“ 13) zugrunde? Handelt es sich um<br />
einen semantischen Trick, der die untrennbare Konnexität<br />
bloß verschleiert? Liegt bloße „Verbalakrobatik“<br />
vor, die moralische Skrupel zu verdrängen hilft?<br />
Die Trennbarkeit von Kindesexistenz und Unterhaltslast<br />
wird von Kritikern in Frage gestellt, „weil die<br />
Haftung immer und eingestandenermaßen das ungewollte<br />
Kind zur Voraussetzung habe, weil dessen Unerwünschtheit<br />
also gleichsam ein Tatbestandsmerkmal<br />
der Haftung bedeute“. 14) Picker charakterisiert dies markant<br />
mit folgenden Argumenten: „Kindesexistenz und<br />
Unterhaltsaufwand sind schon biologisch und also in<br />
höchst unmittelbarer Kausalität miteinander verknüpft.<br />
Das als haftungsbegründend erachtete Kind stellt folglich<br />
unabhängig davon, mit welchen verbalen Finessen<br />
man seine Bewertung als ‚Schaden ,<br />
umgeht, in jedem<br />
Fall dessen ‚Quelle ,<br />
oder seine wie immer sonst euphe-<br />
misierte Ursache dar. Es ist maW unleugbar seine conditio<br />
sine qua non.“ 15) Aus ökonomischer Perspektive<br />
kann die vehemente Zurückweisung der Argumentation<br />
„Kind als Schaden“ nicht darüber hinwegtäuschen,<br />
dass durch die Spruchpraxis letztlich zum Ausdruck<br />
kommt, dass es vermögensrechtlich besser wäre, wenn<br />
das Kind nicht geboren wäre. Eine solche negative Bewertung<br />
des Lebens unterliegt dann aber, auch wenn<br />
dies von Befürwortern der Schadenersatzlösung nicht<br />
zugestanden wird, der „Gefahr einer ökonomistischen<br />
Verkürzung und Relativierung des Menschen“. 16) Denn<br />
das Kind wird dann doch, so die kritischen Einwände,<br />
zu einem buchhalterisch-bilanzierenden Rechnungsposten<br />
degradiert, der der vorbehaltlosen Anerkennung<br />
seines Eigenwertes entgegensteht. Vor dieser Konsequenz<br />
warnt auch der bereits zitierte Beschluss des<br />
deutschen Bundesverfassungsgerichtes.<br />
Im Hinblick auf „personale Lösungsmodelle“ stellt<br />
sich, um das Gegenmodell kritisch zu beleuchten, die<br />
Frage: Ist die Geburt eines ungeplanten Kindes in jedem<br />
Falle als „Schicksal“ zu qualifizieren, und zwar<br />
auch im Falle gravierender Obliegenheitsverletzungen<br />
durch die behandelnden Ärzte, ohne diese zur Verantwortung<br />
zu ziehen? Das entspricht offensichtlich einem<br />
Initiativantrag der FPÖ, der im österreichischen Nationalrat<br />
aufliegt. Aber widerspräche es nicht fundamental<br />
unseren Vorstellungen von Gerechtigkeit, den grob<br />
pflichtwidrig handelnden Arzt völlig aus der Verant-<br />
Kind als Schadensquelle?<br />
Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
wortung zu entlassen? „Der Dritte hat“, so charakterisiert<br />
Bydlinski diese Konstellation, „unzweifelhaft<br />
schuldhaft, pflichtwidrig und kausal gehandelt und einen<br />
isoliert beschreibbaren Vermögensschaden verursacht,<br />
der normalerweise für die Haftung ausreicht . . .<br />
Wieso soll der schuldhaft Handelnde also gerade hier<br />
gänzlich haftungsfrei bleiben?“ 17) Wenn man dem Modell<br />
des Vermögensschadens nicht folgt, müsste es aus<br />
Gründen der Gerechtigkeit also doch möglich sein,<br />
auf andere und juristisch tragfähige Weise, eventuell<br />
im Wege einer sozialpolitischen Lösung, den pflichtwidrig<br />
handelnden Arzt zur Verantwortung zu ziehen.<br />
Wie kann diese ärztliche Verantwortung aber wahrgenommen<br />
werden? Dies wird von einem Teil der Literatur<br />
und vom zweitgenannten OGH-Urteil in einer<br />
Lösung gesehen, die zwar prinzipiell an Kriterien des<br />
Schadenersatzes anknüpft, aber beim Vermögensausgleich<br />
doch Billigkeitsgesichtspunkte in den Vordergrund<br />
rückt. Bydlinski folgt in seiner Argumentation<br />
den Ausführungen von Koziol. Danach wäre eine unbeschränkte<br />
Haftung aus dem Titel des Unterhaltsschadens<br />
auszuschließen und das Augenmerk auf sozial besonders<br />
berücksichtigenswerte Härtefälle zu richten.<br />
Die entstandene familienrechtliche Beziehung sei, so<br />
Bydlinski, „dann als insgesamt nachteilig und damit als<br />
Schaden zu beurteilen . . ., wenn sie für die Eltern eine<br />
ganz außergewöhnliche Belastung darstelle“. 18) Durch eine<br />
solche Lösung werde der personale Eigenwert des Kindes<br />
als vorrangig anerkannt und der Schadenersatz in<br />
seiner Ausgleichsfunktion auf Fälle beschränkt, in denen<br />
den Eltern „Erschwerungen wegen ungewöhnlich<br />
geringer verfügbarer Unterhaltsmittel drohen“, also<br />
Abhilfe in einer „personal existentiellen Notsituation“<br />
19) geschaffen. Fraglich an dieser Argumentation<br />
bleibt freilich, ob sich Schadenersatz- und Billigkeitserwägungen<br />
auf diese Weise vereinbaren lassen. Denn die<br />
Reduktion des Schadenersatzes auf Notfälle mag zwar<br />
aus Erwägungen der Billigkeit nachvollziehbar sein.<br />
Aus der Perspektive des Schadenersatzrechts könnte<br />
dieser Lösung mangelnde Konsequenz vorgeworfen<br />
werden. Dies wurde auch von Kopetzki und Fuchs getan.<br />
Radikaler in seiner Abkehr vom Schadenersatzmodell<br />
ist in diesem Zusammenhang die Position Wilhelms.<br />
Wilhelm vertritt die Auffassung, der gegenständliche<br />
Fall des unerwünschten behinderten Kindes ließe<br />
sich auf Grund der unausweichlich personalen Bezüge<br />
überhaupt nicht in den Bahnen des Schadenersatzes be-<br />
<strong>12</strong>) E. Picker, Schadensersatz für das unerwünschte Kind („Wrongful<br />
birth“), Archiv für die civilistische Praxis, 195 (1995) 490.<br />
13) A. Laufs (1998) 797.<br />
14) E. Picker (1995) 498.<br />
15) E. Picker (1995) 519.<br />
16) E. Picker (1995) 490.<br />
17) F. Bydlinski (2000) 37.<br />
18) F. Bydlinski (2000) 45.<br />
19) F. Bydlinski (2000) 46.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
wältigen. Es sei sinnvoller, dies im Wege einer Billigkeitslösung<br />
zu versuchen, in deren Rahmen das schuldhafte<br />
Verhalten des Arztes auch Berücksichtigung erfahren<br />
könne, wobei das juristische Handlungsspektrum<br />
weiter wäre als jenes, das durch das dogmatische<br />
Korsett des Schadenersatzrechts eingeengt sei. Wilhelm<br />
plädiert für die Billigkeitslösung: „Die Billigkeit kann“,<br />
so betont er, „auch (nicht-juristische) Gründe anführen,<br />
die sich nicht zu verstecken brauchen: die seelische und<br />
finanzielle Notlage der Eltern, Mitleid mit dem Kind,<br />
die unbegreifliche Nachlässigkeit, die die Mutter um<br />
straffreie Lebensplanung brachte und dass der Schaden<br />
letztlich doch an der Allgemeinheit hängen bleibt.“ 20)<br />
V. Umfang und Grenzen ärztlicher<br />
Aufklärungspflicht<br />
Wenden wir uns dem zweiten Aspekt, der Frage nach<br />
dem Umfang und den Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht<br />
zu. Diese Frage war in den öffentlichen<br />
Auseinandersetzungen im Gefolge der relevierten Gerichtsentscheidungen<br />
die am meisten diskutierte und<br />
mit großen Emotionen verbunden. Ärzte und Ärztinnen<br />
klagten, dass sie gezwungen wären, Verdachtsdiagnosen<br />
auch bei minimaler Wahrscheinlichkeit zu artikulieren,<br />
ohne auf die psychische Befindlichkeit der<br />
Schwangeren Rücksicht nehmen zu können. Sie glaubten,<br />
gesetzeskonform zu handeln und würden nachträglich<br />
und mit massiven rechtlichen Konsequenzen von<br />
den Juristen eines Besseren belehrt.<br />
Wie sind diese Reaktionen zu beurteilen? Handelt es<br />
sich dabei um Äußerungen, die, wie geargwöhnt wurde,<br />
unter dem Deckmantel der Entrüstung bloße Standesinteressen<br />
vertreten? Oder aber liegt ein Problem vor,<br />
das im Zuge der Entwicklung der modernen Medizin<br />
im Allgemeinen und in der modernen pränatalen Diagnostik<br />
im Besonderen zu einer fundamentalen Herausforderung<br />
ärztlichen Handelns geworden ist. Denn<br />
zum einen stellt der „informed consent“, also die ausreichende<br />
Aufklärung der Patientinnen und Patienten,<br />
ein zentrales ethisches Prinzip eines an der Ermöglichung<br />
von Selbstbestimmung orientierten Medizinrechts<br />
dar. Auf der anderen Seite ist die Aufgabe, diesen<br />
„informed consent“ im Bereich der pränatalen Diagnostik<br />
zu gewährleisten, mit nicht geringen Schwierigkeiten<br />
verbunden. Denn die Anforderungen sind angesichts<br />
der unterschiedlichen prognostischen Gewissheiten<br />
und, was entscheidend ist, der verbleibenden Ungewissheiten<br />
sowie der unterschiedlich gewichteten<br />
diagnostischen Verdachtsmomente mit unterschiedlichen<br />
Eintrittswahrscheinlichkeiten derart vielschichtig,<br />
dass es unmöglich wäre, Umfang und Grenzen mit<br />
Hilfe von generell-abstrakten, gesetzlich vordeterminierten<br />
Normen zu umschreiben.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Wenn aber solche abstrakten Regeln nicht zielführend<br />
sind, muss die Bestimmung des Umfangs der Informationspflichten<br />
im Wege einer juristischen Kasuistik<br />
gerichtlicher Entscheidungen erfolgen, die mittlerweile<br />
– insbesondere für den juristischen Laien – unübersichtlich<br />
sind. Wenn nun ein Urteil den Hinweis:<br />
„Sie gehen mir in die Risikoambulanz“ als nicht ausreichend<br />
qualifiziert, ist es nicht verwunderlich, wenn von<br />
den betroffenen Ärztinnen und Ärzten das Horrorszenario<br />
einer defensivmedizinisch orientierten Totalaufklärung<br />
gezeichnet wird. Diese Haltung ist aber nur<br />
zu verständlich. Denn bevor man sich den mit hohen<br />
Kosten verbundenen Vorwurf einhandelt, zu wenig<br />
auf der Informationsebene getan zu haben, wird man<br />
eher bestrebt sein, ohne Rücksicht auf die therapeutische<br />
Konstellation ein Übermaß an diagnostischen<br />
Mitteln einzusetzen und bereits bei geringem Verdacht<br />
die Ratsuchende mit den schwersten möglichen Konsequenzen<br />
zu konfrontieren. Es steht dabei außer Zweifel,<br />
dass solche Tendenzen weder dem Prinzip eines<br />
vernünftig und empathisch gestalteten informierten<br />
Konsenses zu entsprechen noch ein von wechselseitigem<br />
Vertrauen geprägtes Arzt-Patienten-Verhältnis<br />
zu fördern vermag, in dem auf die Ausnahme- und<br />
Konfliktsituation der Schwangeren ausreichend Rücksicht<br />
genommen wird. In vielen Fällen wird eine solche<br />
Praxis zu einer unbegründeten Verunsicherung betroffener<br />
Paare führen, was nicht in deren Interesse sein<br />
kann (vgl Wallner, 221). Die vom Arzt im Aufklärungsgespräch<br />
zu bewältigende Spannung zwischen Selbstbestimmung<br />
und Wohl des Patienten tendiert dann<br />
einseitig in Richtung Selbstbestimmung, und zwar in<br />
problematischer individualistischer Umdeutung.<br />
Wie stark juristische Kriterien des Schadenersatzrechts<br />
die Aufklärungserfordernisse, ihren Umfang<br />
und ihre Intensität beeinflussen, lässt sich an Hand<br />
von Auseinandersetzungen um ein Urteil des OGH<br />
aus 2003 darstellen. Der Entscheidung lag ein Fall besonders<br />
krassen ärztlichen Fehlverhaltens zugrunde,<br />
das zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes führte.<br />
In diesem Urteil (6 Ob 303/02 f) führt das Gericht<br />
zur Tragweite seiner Entscheidung aus, die Bejahung<br />
der Arzthaftung solle in Fällen begehrter „Unterhaltsschäden“<br />
infolge fehlerhafter Beratung jedenfalls „nicht<br />
ausufern“. Hier klingen ganz offensichtlich Billigkeitserwägungen<br />
sowie Befürchtungen an, die Entscheidungspraxis<br />
könnte über die Gebühr ausgeweitet werden<br />
und defensivmedizinische Verhaltensformen auf<br />
ärztlicher Seite provozieren.<br />
In konsequent schadenersatzrechtlicher Perspektive<br />
kritisiert Kletec v<br />
ka diese Argumentation, und zwar mit<br />
Vehemenz. Er hält ihr Folgendes entgegen: „Die Aussagekraft<br />
des ‚Ausuferungs-Topos ,<br />
ist gering, weil mit<br />
20) G. Wilhelm, ecolex 1999, 593.<br />
Abhandlung<br />
Kind als Schadensquelle?<br />
Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
551
Abhandlung<br />
552<br />
ihm die einzig wesentliche Frage, nämlich ob das ‚Ufer ,<br />
überschritten wird oder nicht, gerade nicht beantwortet<br />
wird. Da bei Bejahung der Ersatzfähigkeit des Unterhaltsschadens<br />
keine dogmatisch tragfähige Begründung<br />
für eine Abweichung von allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />
Grundsätzen erkennbar ist, müssen diese<br />
auch hier zum Tragen kommen. Warum nur ein besonders<br />
krasses ärztliches Fehlverhalten zur Haftung führen<br />
sollte, ist daher nicht zu begründen. Nach allgemeinen<br />
Regeln greift die Schadenersatzpflicht eben schon<br />
bei leichter Fahrlässigkeit ein.“ 21)<br />
Die Kritik Kletec v<br />
kas klingt vordergründig schlüssig.<br />
Sie bewegt sich freilich ausschließlich in einer dogmatischen<br />
juristischen Argumentation, welche die rechtspolitischen<br />
Erwägungen des Gerichts über die Auswirkungen<br />
der Entscheidung zum Unterhaltsschaden als<br />
den dogmatischen Rahmen überschreitend und daher<br />
als unsachlich qualifiziert. Allerdings ist sie keineswegs<br />
so voraussetzungslos, wie behauptet wird. Denn sie<br />
nimmt vorweg doch eine Bewertung vor. Diese Bewertung<br />
besteht in der Auffassung, dass, wie der Autor suggeriert,<br />
im gegenständlichen Fall des Unterhaltsschadens<br />
„keine dogmatisch tragfähige Begründung für eine<br />
Abweichung von allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />
Grundsätzen erkennbar“ sei. Es handle sich um einen<br />
Fall des Schadenersatzes wie jeder andere auch. Gerade<br />
das droht auf abstrakte Manier an den spezifischen Bedingungen<br />
und Erfordernissen der ärztlichen Handlungssituation<br />
vorbeizuzielen und damit aber das ärztliche<br />
Rollenbild verfehlen.<br />
Selbstverständlich sollte es außer Streit stehen, dass<br />
es im Zeichen der Patientenautonomie geboten ist,<br />
sorgfältig aufzuklären. Dies hat, so Husslein in Reaktion<br />
auf die Entscheidung des OGH zu „wrongful birth“<br />
2006, für die Ärzte völlig zu Recht einen erhöhten Aufklärungsbedarf<br />
und eine verstärkte Dokumentationspflicht<br />
zur Folge. 22) Aber wenn, wie Kletec v<br />
ka betont,<br />
die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit Platz greift,<br />
bleibt reichlich unbestimmt, welcher Umfang der Aufklärung<br />
dann beachtet werden muss, welche Verdachtsmomente,<br />
welche Ungewissheiten und Zweifel in der<br />
Kommunikation mit der Patientin ausgesprochen werden<br />
müssen. Das betrifft zunächst den konkreten Wissensstand<br />
angesichts einer Situation, die durch eine dynamische<br />
Entwicklung der Untersuchungsmethoden<br />
sowie viele Unwägbarkeiten, Ungewissheiten und bleibende<br />
Zweifel geprägt ist. Es betrifft aber auch die<br />
Frage der menschlichen Qualität der Kommunikation<br />
mit der Patientin, die sich in einer schwierigen Situation<br />
an den Arzt wendet und von diesem mit möglichen<br />
(vielfach aber auch nur unwahrscheinlichen) Komplikationen<br />
konfrontiert wird.<br />
Kritiker sehen in Tendenzen der Überspannung der<br />
Aufklärungspflichten den Ansatzpunkt für einen Wandel<br />
im fortpflanzungsmedizinischen Leitbild, da, so<br />
etwa Picker, „(n)icht mehr die Lebenserhaltung, sondern<br />
Kind als Schadensquelle?<br />
Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
die Schadensvermeidung . . . bei einer solchen Haftungsgestaltung<br />
zum beherrschenden Zweck“ 23) werde.<br />
Zum Leitbild werde „mehr oder weniger schnell und<br />
umfassend die Sicherung einer mit Gewissheit gesunden<br />
Nachkommenschaft“. Unterschwellig drohe „sich also,<br />
aller öffentlich bekundeten Abscheu zum Trotz, eine<br />
Art Sekuritäts-Eugenik zu etablieren“. 24) Wie sind solche<br />
gewiss drastischen Formulierungen zu beurteilen?<br />
Sind sie übertrieben? Oder aber treffen sie doch den<br />
Kern der Sache? Ich meine, selbst wenn man diese Bemerkungen<br />
für überzeichnet hält, zeigen sie doch Gefahren<br />
auf, die es zu vermeiden gilt. Denn die Tendenzen<br />
zur Defensivmedizin verursachen „sowohl medizinethische<br />
als auch sozioökonomische Probleme, die<br />
weit über den unmittelbaren Kontext von ‚Wrongful<br />
birth ,<br />
hinausgehen“.<br />
VI. Abschließende Anmerkungen<br />
Abschließend seien noch einige Erwägungen rechtspolitischer<br />
Art angestellt, die versuchen, alternative Lösungsmöglichkeiten<br />
anzudenken, ohne allerdings Patentlösungen<br />
anbieten zu können.<br />
" Außer Streit steht, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet<br />
sind, auf sorgfältige und den herrschenden<br />
medizinischen Standards entsprechende Weise aufzuklären<br />
und die Aufklärung in verstärktem Maße<br />
zu dokumentieren. Für die Qualität des „informed<br />
consent“ und für die Rechtssicherheit förderlich wäre<br />
es, wenn von ärztlicher Seite Richtlinien für die Aufklärung<br />
bereitgestellt würden. Als Beispiel dafür<br />
könnten die „Richtlinien zur pränatalen Diagnostik<br />
von Krankheiten und Krankheitsdispositionen“ der<br />
Deutschen Bundesärztekammer aus dem Jahr 1998<br />
dienen.<br />
" Weitgehende Übereinstimmung besteht auch darüber,<br />
dass das Fehlverhalten von Ärztinnen und Ärzten<br />
den betroffenen Eltern nicht bloß als „Schicksal“<br />
zugerechnet werden sollte. Aus Gründen der<br />
Gerechtigkeit sollten gravierende Obliegenheitsverletzungen<br />
(grobe Fahrlässigkeit) zu verantworten<br />
sein. Das Kriterium der „leichten Fahrlässigkeit“<br />
ist kein tauglicher normativer Ansatzpunkt, um<br />
den Umfang der ärztlichen Informationspflicht zureichend<br />
sowie rollen- und situationsgerecht zu bestimmen.<br />
Es ist vielmehr geeignet, Tendenzen zur<br />
„Totalaufklärung“ und damit zu defensivmedizinischen<br />
Praktiken zu fördern, die entschieden abzulehnen<br />
sind.<br />
21) A. Kletec v<br />
ka, Glosse zur vorliegenden Entscheidung, RdM 2004, 36.<br />
22) P. Husslein, Kommentar zu OGH 7. 3. 2006, 5 Ob 165/05 h, in Speculum<br />
– Zeitschrift für Gynäkologie und Geburtshilfe 2006, 17.<br />
23) E. Picker (1995) 521.<br />
24) Ebd.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
" Übereinstimmung in der Diskussion besteht wohl darüber,<br />
dass Eltern behinderter Kinder Hilfestellungen<br />
geboten werden sollen. Dazu gehören im<br />
Bedürfnisfall auch entsprechende finanzielle Mittel.<br />
" Fragwürdig ist, ob diese Hilfestellung mit Mitteln des<br />
Schadenersatzrechts erfolgen soll, wie es derzeit von<br />
der Judikatur praktiziert und von einem erheblichen<br />
Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur unterstützt<br />
wird, oder auf andere Weise. Gegen die Schadenersatzlösung<br />
spricht, dass trotz aller Versuche,<br />
den Schadenersatz als bloßen Unterhaltsschaden zu<br />
qualifizieren, gravierende rechtsethische Bedenken<br />
bestehen bleiben. Sie haben ihren Grund in der Tatsache,<br />
dass die unerwünschte Existenz des Kindes als<br />
conditio sine qua non des Schadenersatzanspruchs<br />
fungiert, in ihrer Unerwünschtheit negativ bewertet<br />
und damit als Tatbestandsmerkmal der Schadenshaftung<br />
qualifiziert wird.<br />
" Da aber die derzeitige Judikatur und ein Großteil der<br />
sie unterstützenden rechtswissenschaftlichen Litera-<br />
Von zentralem Interesse!<br />
<strong>2007</strong>. XXXII, 384 Seiten.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
tur das Schadenersatzrecht als den rechtsdogmatisch<br />
einzig gangbaren Ansatzpunkt einer Lösung der Problematik<br />
ansieht, wäre es wohl nötig, die von vielen<br />
als belastend empfundene Konnexität von Kind und<br />
Schaden auf gesetzgeberischem Weg aufzubrechen.<br />
Es böte sich derart die Möglichkeit, eine Billigkeitslösung<br />
anzustreben, welche geeignet ist, existentielle<br />
Notlagen, die durch ärztliches Fehlverhalten entstanden<br />
sind, zu bewältigen. Im Rahmen dieses Lösungsmodells<br />
wäre es durchaus möglich, das schuldhafte<br />
ärztliche Verhalten zu berücksichtigen.<br />
" Letztlich bedarf diese Frage einer Einbindung in sozialpolitische<br />
Maßnahmen, mit deren Hilfe die Gemeinschaft<br />
(Staat, Sozialversicherung, Fonds, Stiftungen)<br />
entstehende finanzielle Belastungen abzudecken<br />
sucht, ohne aber Ärzte und Eltern gänzlich aus<br />
der Verantwortung zu entlassen. Oberstes Ziel solle<br />
es sein, Eltern ausreichend und tatkräftig zu unterstützen,<br />
Kinder aufzuziehen, speziell dann, wenn sie<br />
behindert sind.<br />
Nunner-Krautgasser<br />
Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz<br />
Wechselwirkungen zwischen materiellem und formellem Recht und<br />
ihr Einfluss auf den Inhalt und die Durchsetzung von Rechten<br />
Das vorliegende Werk beschäftigt sich mit der Relevanz der<br />
Vermögenshaftung für die Durchsetzung von Rechten, wobei sowohl<br />
die Rechtsdurchsetzung mit Klage und Exekution als auch diejenige in<br />
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Kind als Schadensquelle?<br />
Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />
553
Europa aktuell<br />
554<br />
Strafrechtliche Annexkompetenz der Gemeinschaft<br />
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 23. 10. <strong>2007</strong><br />
in der Rs C-440/05 seine bisherige Judikatur zur<br />
Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Strafrechts<br />
bestätigt.<br />
Das gegenständliche Verfahren war aufgrund einer<br />
Nichtigkeitsklage der Europäischen Kommission eingeleitet<br />
worden. Die Kommission vertrat darin die Auffassung,<br />
dass der Rahmenbeschluss des Rats zur Verstärkung<br />
des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung<br />
der Verschmutzung durch Schiffe 2005/667/JI,<br />
der die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame angemessene<br />
und abschreckende strafrechtliche Sanktionen<br />
für juristische und natürliche Personen vorzusehen, die<br />
Straftaten im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie 2005/<br />
35/EG begangen, dazu angestiftet oder dazu Beihilfe<br />
geleistet haben, nicht auf der richtigen Rechtsgrundlage<br />
erlassen worden sei.<br />
Die Kommission machte geltend, dass Ziel und<br />
Inhalt der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in<br />
die vom EG-Vertrag im Rahmen der gemeinsamen<br />
Verkehrspolitik vorgesehenen Zuständigkeiten der<br />
EG fielen und der angefochtene Rechtsakt daher auf<br />
der Grundlage des EG-Vertrags hätte erlassen werden<br />
können. Da der EG-Vertrag bei einer Zuständigkeitskonkurrenz<br />
zwischen EG-Vertrag und EU-<br />
Vertrag dem EU-Vertrag zufolge Vorrang genieße,<br />
hätte der angefochtene Rechtsakt auch tatsächlich<br />
auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden<br />
müssen.<br />
Der Rat hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass<br />
der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der RL<br />
die Grenzen seiner eigenen Handlungsbefugnis im Be-<br />
reich der Seeverkehrspolitik festgelegt habe und die<br />
Gemeinschaft daher gegenwärtig nicht befugt sei,<br />
Maß und Art strafrechtlicher Sanktionen, die die Mitgliedstaaten<br />
in ihrem nationalen Recht vorsehen müssten,<br />
verbindlich festzulegen.<br />
Der Gerichtshof folgte der Auffassung der Kommission<br />
und stellte, wie bereits in seinem Urteil vom<br />
13. 9. 2005 (Kommission/Rat, Rs C-176/03), fest, dass<br />
zwar das Strafrecht und das Strafprozessrecht nicht in<br />
die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, doch der<br />
Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer,<br />
verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher<br />
Sanktionen durch die zuständigen nationalen<br />
Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen<br />
der Umwelt unerlässliche Maßnahme<br />
darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung<br />
derartiger Sanktionen verpflichten kann, um die<br />
volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen<br />
Rechtsnormen zu gewährleisten.<br />
Die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden<br />
strafrechtlichen Sanktionen, welche der Rahmenbeschluss<br />
ebenfalls vorsieht, falle dagegen nicht in die<br />
Zuständigkeit der Gemeinschaft.<br />
Der Gerichtshof erklärte den Rahmenbeschluss, da<br />
er die der Gemeinschaft zugewiesenen Zuständigkeiten<br />
beeinträchtige, jedoch aufgrund seiner Unteilbarkeit<br />
insgesamt für nichtig.<br />
Das Urteil ist unter Angabe der Rechtssache von der<br />
Homepage des Gerichtshofs unter http://www.curia.<br />
europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de abrufbar.<br />
Mag. Silvia Tsorlinis,<br />
ÖRAK<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht Jänner/Februar 2008<br />
Jänner 2008<br />
8. und 22. 1. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: Persönliche Einkommensteuer<br />
(ESt)<br />
Seminar-Nr: 20080108/8<br />
11. bis <strong>12</strong>. 1. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
Seminar-Nr: 20080111/8<br />
18. bis 19. 1. GRAZ<br />
Special<br />
Bilanzlesen für Juristen<br />
Seminar-Nr: 20080118/5<br />
18. bis 19. 1. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
Seminar-Nr: 20080118A/8<br />
18. bis 19. 1. WIEN<br />
Special<br />
Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />
Seminar-Nr: 20080118/8<br />
25. 1. FELDKIRCH<br />
Basic<br />
Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
Seminar-Nr: 20080<strong>12</strong>5/7<br />
25. bis 26. 1. WIEN<br />
Basic<br />
Strafverfahren I<br />
Seminar-Nr: 20080<strong>12</strong>5/8<br />
Februar 2008<br />
1. bis 2. 2. GRAZ<br />
Special<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: 20080201/5<br />
1. bis 2. 2. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Zivilverfahren II<br />
Seminar-Nr: 20080201/3<br />
5. und 19. 2. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 2. Unternehmenssteuerrecht<br />
Seminar-Nr: 20080205/8<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Aus- und Fortbildung<br />
15. bis 16. 2. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Gestaltung und Durchführung von Liegenschaftsverträgen<br />
Seminar-Nr: 20080215/6<br />
22. bis 23. 2. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
Seminar-Nr: 20080222/8<br />
22. bis 23. 2. WIEN<br />
Special<br />
Versicherungsvertragsrecht<br />
Seminar-Nr: 20080222/8<br />
29. 2. WIEN<br />
Special<br />
Intellectual Property<br />
Seminar-Nr: 20080229/8<br />
29. 2. bis 1. 3. WIEN<br />
Special<br />
Mietrecht<br />
Seminar-Nr: 20080229A/8<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />
E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />
www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />
sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
555
Aus- und Fortbildung<br />
556<br />
AVM<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />
Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu und wieder<br />
einmal kann „die AVM“ auf ein ereignisreiches Jahr zurückblicken.<br />
Höhepunkt dieses Jahres war sicherlich<br />
die „Collaborative Law Konferenz“, die Ende März <strong>2007</strong><br />
in Wien stattgefunden hat. Es war dies die erste derartige<br />
Konferenz auf europäischem Boden und wurde immerhin<br />
von rund <strong>12</strong>0 Teilnehmern aus aller Welt besucht.<br />
Es war dies sicher eine große Stunde für die<br />
österreichische Anwaltschaft, da wir praktisch ausnahmslos<br />
nur hervorragende Rückmeldungen bezüglich<br />
dieser Konferenz erhalten haben. Kollege Dr.<br />
Friedrich Schwarzinger und ich hatten Gelegenheit,<br />
vor wenigen Tagen an der diesjährigen Collaborative<br />
Law Konferenz des amerikanischen Kontinents in Toronto<br />
teilzunehmen. Dort waren rund 700 Teilnehmer<br />
vertreten, und wir konnten uns davon überzeugen, dass<br />
Collaborative Law im nordamerikanischen Bereich bereits<br />
einen bedeutenden Stellenwert hat und mit Sicherheit<br />
in Europa immer mehr an Bedeutung gewinnen<br />
wird.<br />
Leider waren wir mit Ende April dJ genötigt, aus<br />
Kostengründen unser AVM-Büro zu sperren und uns<br />
von unseren beiden langjährigen Mitarbeiterinnen,<br />
Frau Mag. Elisabeth Peter und Frau Eva Douet, zu verabschieden.<br />
Derzeit werden alle anfallenden Agenden<br />
durch die Vorstandsmitglieder, Frau Dr. Ingrid Auer,<br />
Herrn Mag. Stephan Novotny und mich erledigt.<br />
<strong>2007</strong>. XXVIII, 572 Seiten. Geb.<br />
EUR 108,– ISBN 978-3-214-05395-6<br />
Ferrari/Likar-Peer (Hrsg)<br />
Erbrecht<br />
Als ein weiterer Höhepunkt kann ohne Zweifel das<br />
„Kommunikationsseminar Grado I“ im September dJ gesehen<br />
werden. Es ist uns gelungen, für dieses Seminar<br />
immerhin 14 Teilnehmer zu gewinnen, die sich unter<br />
der Leitung von Frau Dr. Renate Wustinger auf dem<br />
Gebiet der Mediation und der Konfliktlösung weiterentwickelt<br />
haben. Wir werden aufgrund des Erfolgs<br />
dieses Seminars nächstes Jahr wieder etwa zur gleichen<br />
Zeit das Seminar „Kommunikation Grado II“ veranstalten.<br />
Für nächstes Jahr dürfen wir bereits jetzt ankündigen,<br />
dass wir wieder einen Mediationsgrundkurs veranstalten<br />
werden, der im Februar 2008 starten wird. Daneben<br />
wird es Fortbildungsveranstaltungen in Mediation<br />
geben, gerade auch im Hinblick auf diejenigen<br />
Kolleginnen und Kollegen, die eine Wiedereintragung<br />
in die Liste der Mediatoren wünschen, und selbstverständlich<br />
wird es wiederum eine Collaborative Law<br />
Ausbildung geben. Die genauen Termine können Sie<br />
über unsere Homepage (www.avm.co.at) oder über unseren<br />
Vorstand in Erfahrung bringen. Wir wünschen<br />
allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Jahreswechsel<br />
und würden uns freuen, möglichst viele<br />
nächstes Jahr in einem unserer Seminare begrüßen zu<br />
dürfen.<br />
Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft!<br />
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GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN <strong>12</strong>4 181w • HG Wien<br />
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen,<br />
Dr. Michael Czinglar, Generalsekretär<br />
mit<br />
Verlassenschaftsverfahren<br />
Das neue Erbrechts-Handbuch beantwortet alle Fragen, die sich beim Tod<br />
einer natürlichen Person im Hinblick auf ihr Vermögen ergeben.<br />
In systematischer Weise werden alle Bereiche des Erbrechts von den<br />
Grundbegriffen bis hin zu speziellen Anrechnungsproblemen dargestellt.<br />
Ausführlich behandelt werden auch das Wohnungseigentum auf den<br />
Todesfall, Unternehmen und Gesellschaftsrecht, Erbschaftserwerb und<br />
Verlassenschafts-verfahren sowie Erbfälle mit Auslandsbeziehung.<br />
Die Autoren haben auf mehr als 550 Seiten die gesamte relevante Judikatur<br />
und Literatur ausgewertet. Viele anschauliche Beispiele und Diagramme<br />
erleichtern das Verständnis schwieriger Zusammenhänge.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Tirol<br />
Beschluss<br />
Kundmachung des Ausschusses der<br />
Tiroler Rechtsanwaltskammer gem § 70 Abs 1 DSt:<br />
Über Dr. Bernhard Böhler in 6300 Wörgl, Bahnhofsplatz<br />
6, wurde mit Beschluss des Disziplinarrats<br />
der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21. 9. <strong>2007</strong> zu<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Amtliche Mitteilungen<br />
Klarheit bei Forderungen!<br />
Zehetner<br />
Zessionsrecht<br />
D 04-51 gemäß § 19 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 1 lit d<br />
DSt 1990 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen<br />
Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
ausgesprochen. Für die Dauer der Untersagung wurde<br />
RA Dr. Peter Föger zum mittlerweiligen Stellvertreter<br />
bestellt.<br />
Besonders berücksichtigt:<br />
Das Zessionsrechts-Änderungsgesetz (ZessRÄG)<br />
Dieses Werk zeigt Ihnen<br />
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• wie das „Factoring“ genau funktioniert,<br />
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557
Chronik<br />
558<br />
Ordentliche Plenarversammlung der Oberösterreichischen<br />
Rechtsanwaltskammer am 18. 10. <strong>2007</strong><br />
An der diesjährigen Plenarversammlung im Publikumsstudio<br />
des ORF Oberösterreich nahmen<br />
82 Kolleginnen und Kollegen teil. Nach der Begrüßung<br />
durch den Präsidenten der OÖ. Rechtsanwaltskammer,<br />
Dr. Peter Posch, und der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
für die zu fassenden Entscheidungen<br />
wurde der im vergangenen Jahr verstorbenen Kollegen<br />
gedacht.<br />
Der Hausherr, Landesdirektor Dr. Helmut Obermayr,<br />
stellte in seiner Begrüßungsrede eine mögliche<br />
Zusammenarbeit zwischen ORF und ÖRAK in den<br />
Raum, deren Inhalt die Vermittlung rechtlicher Probleme<br />
im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags<br />
des ORF sein könnte und bekräftigte<br />
die Sinnhaftigkeit einer solchen Kooperation aus seiner<br />
Sicht.<br />
Präsident Dr. Peter Posch beleuchtete schwerpunktmäßig<br />
die wichtigsten standespolitischen Vorkommnisse<br />
des vergangenen Jahres. Insbesondere berichtete<br />
Präsident Dr. Posch über die Änderung des Gerichtsgebührengesetzes<br />
und des gerichtlichen Einbringungsgesetzes,<br />
die Ersetzung des EuRAG durch das EIRAG<br />
und den Entwurf eines Berufsrechts-Änderungsgesetzes,<br />
das umfangreiche Änderungen auch in der RAO<br />
vorsieht. Schließlich meinte Präsident Dr. Posch, dass<br />
die neu einzurichtende Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle<br />
der OBDK von Seiten der Rechtsanwaltschaft<br />
ebenso abgelehnt wird wie die Einführung eines Justizanwalts.<br />
Präsident Dr. Peter Posch erzählte weiters<br />
von den Werbeaktivitäten der OÖ. Rechtsanwaltskammer:<br />
die Radio-Rubrik „Silvia gibt Ihnen Recht“ in Life-Radio,<br />
die Sonderbeilage in den OÖ. Nachrichten<br />
und die geplante Aktion „Anwaltstag in Schulen“.<br />
Um das Bild des Anwalts in der Öffentlichkeit zu erheben,<br />
wurde eine entsprechende Studie in Auftrag gegeben,<br />
die auch bei der Umsetzung von Werbemaßnahmen<br />
helfen soll. Die OÖ. Rechtsanwaltskammer plant<br />
weiters einen Beitrag zur Kulturhauptstadt Linz 2009<br />
in Form einer modernen, vor dem LG Linz platzierten<br />
Skulptur. Weitere Themen waren eine Hilfestellung<br />
für Rechtsanwälte bei auftretenden Problemen in<br />
Form eines Ombudsmanns bzw Vertrauensanwalts,<br />
die Notwendigkeit der Legung von Kostennoten in<br />
Verfahrenshilfen, die Erhöhung des RATG sowie die<br />
Erhöhung der Pauschalvergütung auf € 18 Mio. Zum<br />
Thema Kollektivvertrag für Angestellte von RA berichtete<br />
Präsident Dr. Posch, dass keine Notwendigkeit<br />
für den Abschluss eines solchen für OÖ gesehen wird<br />
und der Mindestlohn von € 1.000,– in § 44 RL-BA<br />
umgesetzt wurde. Für Konzipienten mit kleiner LU<br />
wird eine Mindestentlohnung von € 1.500,– 14 x jährlich<br />
empfohlen. Zur Situation der Versorgungseinrich-<br />
tung der OÖ. Rechtsanwaltskammer berichtete Präsident<br />
Dr. Posch, dass in naher Zukunft eine Pensionierungswelle<br />
ansteht und daher Erhöhungen der Beitragszahlungen<br />
notwendig sind, um das bestehende<br />
Umlageverfahren nicht zu gefährden. Zum Abschluss<br />
seines Jahresrückblicks erzählte Präsident Dr. Posch<br />
von dem am <strong>12</strong>. 9. <strong>2007</strong> stattgefundenen Kontaktgespräch<br />
mit Vertretern der Justiz.<br />
Der Präsident des Disziplinarrates, Dr. Christian<br />
Slana, verwies in seinem Bericht auf die Zahlen des<br />
Geschäftsberichts und meinte unter anderem, dass es<br />
der Rechtsanwaltschaft gut täte, sich wieder auf berufs-<br />
und standesrechtliche Grundsätze zu besinnen<br />
und diese auch nach außen zu transportieren, um<br />
die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft langfristig<br />
zu gewährleisten. Auch er sprach sich vehement gegen<br />
die Abschaffung der OBDK als Eingriff in die bisherige<br />
Selbstverwaltung aus. Dr. Slana erinnerte die<br />
Kolleginnen und Kollegen an die in § 9 RAO normierten<br />
Grundsätze, mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit<br />
die Agenden des Mandanten als unabhängiger<br />
Parteienvertreter zu vertreten. Abschließend wies<br />
Dr. Slana noch auf den Problembereich Doppelvertretung<br />
hin.<br />
Die Änderungsvorschläge für die Umlagenordnung<br />
2008, die Leistungsordnung 2008 und die Beitragsordnung<br />
2008 wurden einstimmig angenommen.<br />
Der Rechnungsabschluss 2006 sowie der Voranschlag<br />
2008 wurden nach Bestätigung des Rechnungsprüfers<br />
Dr. Georg Maxwald genehmigt und dem Ausschuss<br />
die Entlastung erteilt.<br />
VP Dr. Josef Weixelbaum wurde in seinem Amt bestätigt,<br />
ebenso die vier Ausschuss-Mitglieder VP Dr. Waltraute<br />
Steger, Dr. Wolfgang Moringer, Dr. Franz Mittendorfer<br />
und Mag. René Lindner.<br />
Der Präsident des Disziplinarrates Dr. Christian<br />
Slana wurde wiedergewählt, ebenso die Disziplinarratsmitglieder<br />
Dr. Günther Grassner, Dr. Alfred Jaeger, Dr.<br />
Ulf Gastgeb, Dr. Rudolf Mitterlehner, Mag. Gerhard Eigner,<br />
Mag. Klaus Hehenberger, Dr. Erich Kaltenbrunner<br />
und Dr. Friedrich Schwarzinger. Dr. Peter Bründl wurde<br />
neu in den Disziplinarrat gewählt.<br />
Nach dem Vortrag von Sabine Pöhacker, Inhaberin einer<br />
Wiener PR-Agentur, und Kollege Mag. Franz Galla<br />
zum Thema „Werbung und PR für Rechtsanwälte“<br />
schloss Präsident Dr. Posch die ordentliche Plenarversammlung<br />
<strong>2007</strong> und lud die anwesenden Kolleginnen<br />
und Kollegen zu einem Buffet, das großen Zuspruch<br />
fand und Gelegenheit zu angeregten Gesprächen unter<br />
den Kolleginnen und Kollegen bot.<br />
Präsident Dr. Peter Posch<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Ordentliche Plenarversammlung der Vorarlberger<br />
Rechtsanwaltskammer vom 17. 10. <strong>2007</strong><br />
An der ordentlichen Plenarversammlung der Vorarlberger<br />
Rechtsanwaltskammer in Feldkirch (Schattenburg)<br />
nahmen 87 Rechtsanwälte teil. Nach der Begrüßung<br />
würdigte Präsident Dr. Sepp Manhart die Verdienste<br />
des verstorbenen Kollegen Dr. Rudolf Neyer.<br />
Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit folgte durch<br />
Sergej Kreibich von der Agentur Spitzar ein Vortrag über<br />
die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Vorarlberger<br />
Rechtsanwaltskammer. Nach der einstimmigen<br />
Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Plenarversammlung<br />
vom 20. 9. 2006 folgte der Tätigkeitsbericht<br />
des Herrn Präsidenten Dr. Sepp Manhart, welcher<br />
eine informative Übersicht über die abgelaufene<br />
Periode mit den wichtigsten standesrechtlichen Entwicklungen<br />
gab. Es folgten die Berichte des Präsidenten<br />
des Disziplinarrats Dr. Andreas Oberbichler sowie<br />
des Referenten für Aus- und Fortbildung Dr. Christian<br />
Hopp, welche zustimmend zur Kenntnis genommen<br />
wurden.<br />
Dem Bericht der Vizepräsidentin Dr. Birgitt Breinbauer<br />
über den Rechnungsabschluss 2006, folgte der<br />
Bericht des Präsidenten über den Voranschlag 2008.<br />
Nach Berichterstattung des Rechnungsprüfers Dr. Rolf<br />
Philipp wurde der Rechnungsabschluss 2006 und der<br />
Voranschlag für 2008 genehmigt.<br />
Dem Vorschlag des Ausschusses, bei der Grundleistung<br />
(Teil A) im Jahr 2008 den Jahresbeitrag auf<br />
€ 4.200,– einzuheben, wurde Rechnung getragen und<br />
in diesem Sinne beschlossen. Für die Zusatzpension<br />
(Teil B) wurde der Jahresbeitrag auf € 6.000,– angehoben.<br />
Der Kammerbeitrag 2008 wurde nicht erhöht.<br />
37. DACH-Tagung in Hamburg<br />
Die 37. Tagung der Europäischen Anwaltsvereinigung<br />
DACH (www.dach-ra.de) fand vom 20. bis<br />
22. 9. <strong>2007</strong> in Hamburg statt und war dem Thema „Public<br />
Private Partnerships“ gewidmet. Die DACH Europäische<br />
Anwaltsvereinigung eV wurde 1989 in München<br />
gegründet. Mitglieder sind derzeit mehr als 700<br />
deutschsprechende Rechtsanwälte aus den vier Kernländern<br />
Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein<br />
sowie inzwischen 22 weiteren europäischen<br />
und außereuropäischen Ländern.<br />
Das Hotel Hafen Hamburg bot den 48 teilnehmenden<br />
Rechtsanwälten aus <strong>12</strong> europäischen Ländern einen<br />
eindrucksvollen Rahmen, der durch Referate der<br />
Rechtsanwälte Horst Fössl, Wien, Dr. Heiko Höfler,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Auch die Beiträge für die Rechtsanwaltsanwärter sowie<br />
die Eintragungsgebühren wurden nicht erhöht.<br />
Ebenso wurden die Kammerausgaben für humanitäre<br />
Standeszwecke für das Jahr 2008 im selben Ausmaß<br />
festgelegt.<br />
Bei der Leistungsordnung zur Versorgungseinrichtung<br />
erfolgte eine Erhöhung der Basisaltersrente auf<br />
€ 2.214,–, für Renten nach der Satzung (alt) bis<br />
21. <strong>12</strong>. 1995 eine Mindestrente in der Höhe von<br />
€ 2.084,–. Für Renten nach der Satzung 1. 1. 1996 bis<br />
31. <strong>12</strong>. 2003 wurde die Grundleistung auf € 1.603,– angehoben.<br />
Die anschließende Neuwahl des Ausschusses erfolgte<br />
mit den erforderlichen Mehrheiten. Einstimmig wieder<br />
gewählt wurde der Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer<br />
Dr. Sepp Manhart. Wieder gewählt<br />
wurde (mit nur einer Gegenstimme) auch die Vizepräsidentin<br />
Dr. Birgitt Breinbauer. Anstelle des ausgeschiedenen<br />
Ausschussmitglieds Dr. Clement Achhammer<br />
wurde Dr. Thomas Willeit, Rechtsanwalt in Götzis, in<br />
den Ausschuss gewählt. Einstimmig wieder gewählt<br />
wurden auch die Rechnungsprüfer. Auch die Ersatzwahl<br />
in den Disziplinarrat erfolgte für Dr. Andreas<br />
Mandl einstimmig.<br />
Der Antrag, den Kammerausschuss zu ermächtigen,<br />
Kammerausgaben für humanitäre Standeszwecke zu<br />
genehmigen und eventuell erforderliche Nachwahlen<br />
der Prüfungskommissäre sowie für fachkundige Laienrichter<br />
der Arbeits- und Sozialgerichte durchzuführen,<br />
wurde einstimmig angenommen.<br />
Präsident Dr. Sepp Manhart<br />
Frankfurt, Dr. Dimitris Ziouvas, LL.M., Athen, und<br />
Frau Rechtsanwältin Claudia Schneider Heusi, LL.M.,<br />
Zürich, sowie eine Podiumsdiskussion mit Herrn Hans<br />
Randl, leitender Beamter der Finanzbehörde der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg, sowie Herrn Rechtsanwalt<br />
Dr. Dietrich Drömann, Hamburg, auf einem bemerkenswerten<br />
fachlichen Niveau ausgefüllt wurde.<br />
Die Referenten gaben jeweils einen Überblick über<br />
die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer nationalen<br />
Gesetzgebungen, die in allen vier dargestellten Ländern<br />
eng mit dem jeweiligen Vergaberecht bzw dem<br />
Recht der öffentlichen Beschaffung verzahnt sind und<br />
insoweit in allen Ländern auf der EU-Richtlinie<br />
2004/18/EG beruhen.<br />
Chronik<br />
559
Chronik<br />
560<br />
Der Reiz dieser Veranstaltung lag vor allem in der<br />
unterschiedlichen Herangehensweise der Referenten,<br />
die jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen nationalen<br />
Verbreitung und Bedeutung der verfügbaren PPP-<br />
Modelle unterschiedliche Ansätze in ihrer Darstellung<br />
wählten. So gab Herr Dr. Dimitris Ziouvas einen systematischen<br />
Überblick über die europarechtlichen Vorgaben<br />
und den rechtlichen Rahmen bei der Durchführung<br />
von PPP-Projekten in Griechenland. In Teil 2<br />
stellte er die Grundlagenermittlung und Maßnahmenidentifizierung<br />
dar, in Teil 3 das Ausschreibungs- und<br />
Vergabeverfahren und kam dann in Teil 4 zur Vertragsgestaltung,<br />
in deren Rahmen er den wesentlichen Inhalt<br />
des PPP-Vertrags darstellte und die Projektfinanzierung.<br />
Teil 5 war dem Controlling und der Endphase<br />
der Projektabwicklung gewidmet. Anschließend fasste<br />
er die Faktoren für ein Gelingen solcher Projekte zusammen<br />
(geeignetes Projekt, sicheres Vergabeverfahren,<br />
Flexibilität, frühzeitige Einbindung von Aufsichtsbehörden,<br />
Risikocontrolling, Vertragscontrolling).<br />
Herr Rechtsanwalt Horst Fössl stellte eine Auswahl<br />
typischer vergaberechtlicher Problemstellungen vor,<br />
wobei er betonte, dass neben dem Vergaberecht ein<br />
Bündel weiterer Rechtsvorschriften zu beachten ist,<br />
nämlich das „Europäische System volkswirtschaftlicher<br />
Gesamtrechnungen“ (ESVG 95), das nationale Steuerrecht,<br />
Verfassungsrecht, Beihilfen- und Förderungsrecht<br />
und das jeweilige nationale Vertragsrecht. Bei<br />
der Darstellung der praktischen Erfahrungen nannte<br />
er ein ausreichend hohes Projektvolumen, eine präzise<br />
Erarbeitung eines Anforderungsprofils, die ausgewogene<br />
Risikoverteilung, im Idealfall eine Übertragung<br />
der Planung an den PPP-Partner, ein nicht zu enges<br />
Korsett bei den Vorgaben seitens der öffentlichen<br />
Hand und eine ehrliche Vergleichsrechnung zur Identifizierung<br />
von Effizienzgewinnen und der Vorteilhaftigkeit<br />
der gewählten PPP-Variante. Zum Abschluss<br />
präsentierte Herr Dr. Fössl noch die „Boutiquen“ einiger<br />
erfolgreich realisierter PPP-Projekte in Österreich.<br />
Herr Dr. Heiko Höfler stellte zunächst die recht rasch<br />
gewachsene ÖPP-Struktur in Deutschland vor. So bestanden<br />
am 4. 4. <strong>2007</strong> bereits in neun Bundesländern<br />
Kompetenzzentren für ÖPP-Projekte, und der Referent<br />
konnte allein aus dem Bereich des Hochbaus 20<br />
ÖPP-Verträge für den Zeitraum bis Ende 2006 nennen.<br />
In einem Überblick über die Phasen des ÖPP-Beschaffungsprozesses<br />
stellte er diesen die Stufen der parallel<br />
laufenden ÖPP-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gegenüber<br />
und bezifferte den zeitlichen Rahmen der Vorbereitungs-<br />
und Umsetzungsphase bis zum Vertragsabschluss<br />
zwischen 9 und 20 Monaten. Schließlich ging er<br />
noch näher auf das ÖPP-Beschleunigungsgesetz ein,<br />
das mit dem wettbewerblichen Dialog ein viertes Vergabeverfahren<br />
gebracht hat, aber auch finanzielle Erleichterungen<br />
für die Projekte und Verbesserung der Rahmenbedingungen<br />
für die Beteiligung von Privaten. Es<br />
folgte eine einprägsame Darstellung von Projektrisiken<br />
und einer möglichen Risikoverteilung.<br />
Frau Rechtsanwältin Claudia Schneider Heusi gab einen<br />
Überblick über den Stand der PPP-Szene in der<br />
Schweiz und dazu aktuelle Beispiele. Danach ist der<br />
Anwendungsbereich von PPP in der Schweiz derzeit<br />
noch eher gering, es bestehen aber starke Bestrebungen<br />
auf Anbieterseite, PPP in Schwung zu bringen. Dabei<br />
wird PPP als gemeinsame Erfüllung einer öffentlichen<br />
Aufgabe durch private und öffentliche Partner verstanden,<br />
wobei die Beschaffung lebenszyklusorientiert ist<br />
und typischerweise Planung, Bau, Finanzierung und<br />
Betrieb umfasst. Charakteristisch ist weiter eine echte<br />
Risikoverteilung. Als Beispiele nannte Frau Schneider<br />
Heusi die Stadien in la Maladière in Neuchâtel, das geplante<br />
Fußballstadion Hardturm in Zürich und das Letzigrundstadion<br />
in Zürich und gab als Fallbeispiel das<br />
Kongresszentrum in Zürich. Es folgte eine Darstellung<br />
des Anwendungsbereichs schweizerischen Beschaffungsrechts,<br />
insbesondere im Rahmen von PPP-Projekten.<br />
In der Podiumsdiskussion wurden vor allem die Problematik<br />
von Musterverträgen, die notwendige Überzeugungsarbeit<br />
in den Kommunen, die Kontrolle durch<br />
die öffentliche Hand bei der Vertragsdurchführung, die<br />
Notwendigkeit eines offensiven Umgangs mit den vorhersehbaren<br />
politischen Einflüssen und der Umgang<br />
mit Anknüpfungspunkten für mögliche Irritationen angesprochen.<br />
Herr Dr. Drömann betonte besonders die<br />
Notwendigkeit einer guten Vernetzung der beteiligten<br />
Berater, Herr Randl die Notwendigkeit einer guten Beratung<br />
und eines sorgfältigen PPP-Eignungstests, aber<br />
auch wirksamer Regelungsinstrumente für Konflikte<br />
und neue Situationen.<br />
In diesem Zusammenhang wurden auch Schiedsklauseln,<br />
Schlichtungsklauseln und Mediationsklauseln<br />
ins Gespräch gebracht.<br />
Die Druckexemplare des vollständigen Tagungsberichts<br />
können bei der Vizepräsidentin der DACH, Frau<br />
Rechtsanwältin Dr. Susanne Hüppi, Klosbachstraße 110<br />
in CH-8032 Zürich, Telefon: (0041 44) 252 66 88, Fax:<br />
(0041 44) 252 63 90 vorbestellt werden.<br />
Die nächste DACH-Tagung wird vom 22. bis<br />
24. 5. 2008 in Graz zum Thema Beweisrecht, Beweismittel<br />
und Beweislast stattfinden.<br />
RA Dr. Thomas Scheuermann,<br />
Hamburg<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />
Österreichische und internationale Experten diskutieren<br />
aktuelle Fragen des Betriebspensionsrechts,<br />
Wirtschaftsuniversität Wien, 31. 1. und 1. 2. 2008.<br />
ReferentInnen und Themen:<br />
" Rechtsgrundlagen der Betriebspensionen und deren<br />
Änderungen (ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak, Universität<br />
Wien)<br />
" Gegenüberstellung betriebliche Kollektivversicherung<br />
und sonstige Betriebspensionsarten aus arbeitsrechtlicher<br />
Sicht (Mag. Walter Neubauer, BMWA)<br />
" Änderungen von Betriebspensionszusagen – Vorgaben<br />
für das Übergangsrecht (ao. Univ.-Prof. Dr.<br />
Reinhard Resch, Universität Linz)<br />
" Betriebspensionsrecht und EU (o. Univ.-Prof. Dr.<br />
Ulrich Runggaldier, WU Wien)<br />
" Betriebspensionsrecht und Gleichbehandlung – zulässige<br />
Differenzierungskriterien aus österreichischer<br />
Sicht (Ass.-Prof. Dr. Julia Eichinger, WU Wien)<br />
" Betriebspensionsrecht und Gleichbehandlung – zulässige<br />
Differenzierungskriterien aus deutscher Sicht<br />
(Prof. Dr. Christian Rolfs, Universität Bielefeld)<br />
" Möglichkeiten und Grenzen des Wechsels von einer<br />
leistungsorientierten Direktzusage zu einer beitragsorientierten<br />
Pensionskassenzusage – praktische Beispiele<br />
und Judikatur (Dr. Bernhard Schwarz, Bank<br />
Austria Creditanstalt)<br />
" Möglichkeiten und Grenzen eines Pensionskassen-<br />
Ausstiegs (ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs, WU<br />
Wien)<br />
" Betriebspensionsrecht und Insolvenz (ao. Univ.-Prof.<br />
Dr. Gert Peter Reissner, Universität Graz)<br />
" Gestaltung von Betriebspensionsbeiträgen unter besonderer<br />
Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses<br />
2005/17/0239 (Mag. Thomas Wondrak, ÖPAG<br />
Pensionskasse)<br />
" Werterhaltung von Pensionszusagen des Arbeitgebers:<br />
Anrechnung, Auszehrung, Wertsicherung<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
aufgrund jüngster Rechtsprechung und Literatur<br />
(o. Univ.-Prof. Dr. Martin Binder, Universität Innsbruck)<br />
" Aktuelle Judikaturtendenzen (HR Dr. Gerhard Kuras,<br />
OGH)<br />
" Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung<br />
und betrieblicher Altersvorsorge (Dr. Georg<br />
Schima, Rechtsanwalt)<br />
" Stellenwert der „2. Säule“ im Gesamtsystem der<br />
österreichischen Alterssicherung (Dr. Josef Wöss, Arbeiterkammer<br />
Wien)<br />
" Einführung in das Recht der beruflichen Vorsorge<br />
der Schweiz (Prof. Dr. Thomas Gächter, Universität<br />
Zürich)<br />
" Betriebspensionen für das Universitätspersonal (ao.<br />
Univ.-Prof. Dr. Walter Pfeil, Universität Salzburg)<br />
" Probleme der Rechtsdurchsetzung von Betriebspensionsansprüchen<br />
(Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt)<br />
" Administrativpensionen (Dr. Rupert Dollinger, Erste<br />
Bank)<br />
Im Anschluss an jeweils drei Kurzreferate besteht die<br />
Möglichkeit zur Diskussion.<br />
Veranstalter: Institut für Österreichisches und Europäisches<br />
Arbeitsrecht und Sozialrecht, WU Wien<br />
Organisation und wissenschaftliche Leitung: ao.<br />
Univ.-Prof. Dr. Monika Drs<br />
Ort: Wirtschaftsuniversität Wien, UZA 3, Hörsaal<br />
0001, Althanstraße 39–45, 1090 Wien<br />
Zeitplan: Donnerstag, 31. 1. 2008: 10.30 bis 18.00<br />
Uhr, Freitag, 1. 2. 2008: 9.00 bis 16.00 Uhr<br />
Anmeldung erforderlich (begrenzte Teilnehmerzahl);<br />
Anmeldung und laufend aktuelle Informationen<br />
unter http://www.wu-wien.ac.at/ar/betriebspens<br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs<br />
Polen<br />
Rechtsanwalt mit Zulassung in Polen<br />
übernehme Substitutionen<br />
vor Gerichten & Schiedsgerichten<br />
Dr. Andrzej Remin<br />
– Rechtsanwalt –<br />
Neubaugasse 68, 1070 Wien<br />
Tel.: (+43) 1/403 87 15, Fax: (+43) 1/409 02 82<br />
E-Mail: office@remin.at Internet: www.remin.de<br />
Chronik<br />
561
Rechtsprechung<br />
562<br />
8<strong>12</strong>0<br />
Disziplinarrecht<br />
§ 64 Abs 2 DSt – Ablehnung von OBDK-Mitgliedern<br />
Die Ablehnung eines Mitgliedes der OBDK bedarf auch hinsichtlich eines Anwaltsrichters/einer Anwaltsrichterin<br />
einer Begründung.<br />
VfGH 2. 11. 2005, B 480/05, OBDK 15. 11. 2004, 3 Bkd 1/04<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein<br />
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insb dann<br />
verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem<br />
Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde<br />
entschieden hat (zB VfSlg 10.022/1984, 14.731/<br />
1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und<br />
16.572/2002).<br />
Gem § 63 Abs 1 DSt 1990 verhandelt und entscheidet<br />
die OBDK in Senaten, die aus zwei Richtern<br />
und zwei Anwaltsrichtern bestehen. § 64 Abs 2 DSt<br />
1990 sieht vor, dass auf die Mitglieder der OBDK<br />
die Ausschließungsgründe des § 26 leg cit anzuwenden<br />
sind. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen<br />
Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen<br />
Verfahren als KA, Verteidiger des Besch<br />
oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.<br />
Nach § 64 Abs 3 DSt 1990 sind die GenProk, der<br />
KA und der Besch darüber hinaus berechtigt, einzelne<br />
Mitglieder der OBDK unter Angabe bestimmter<br />
Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.<br />
Dem Besch sind aus diesem Grund die Mitglieder<br />
der OBDK, zumindest aber die Mitglieder des erkennenden<br />
Senates, bekannt zu geben (Schuppich/Tades,<br />
RAO 7 [2002] 109).<br />
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der erkennende<br />
Senat dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt<br />
war und seine Mitglieder dem Bf bekannt gegeben<br />
wurden. Der Auffassung der belBeh, wonach die<br />
Ablehnung von Mitgliedern der OBDK in § 64 Abs 2<br />
DSt 1990 geregelt und gem Abs 3 leg cit – im Gegensatz<br />
zu § 33 Abs 2 DSt 1990 – an die Angabe bestimmter<br />
Gründe gebunden ist, kann nicht entgegengetreten<br />
werden. Die vom Bf vertretene Ansicht, wonach das Erfordernis<br />
der Angabe bestimmter Gründe zur Ablehnung<br />
wegen Befangenheit einzelner Mitglieder der<br />
OBDK nur auf Berufsrichter des zuständigen Senates<br />
zu beziehen sei, findet im Wortlaut der betreffenden<br />
Disziplinarrecht<br />
Gesetzesbestimmungen keine Deckung. Die Ablehnung<br />
eines Mitglieds der OBDK hätte somit auch hinsichtlich<br />
einer/s Anwaltsrichterin/s einer Begründung<br />
bedurft.<br />
Anmerkung:<br />
Das vom VfGH als Gegensatz zu § 33 Abs 2 DSt bezeichnete<br />
Ablehnungsrecht ohne Angabe von bestimmten Gründen<br />
– das überdies nur die Teilnahme an der mündlichen<br />
DisVerhandlung betrifft – ist eigentlich ein – seit „jeher“ bestehendes<br />
– Ausschließungsrecht (zur Beibehaltung dieses<br />
Ausschließungsrechts im DSt 1990 siehe auch die Gesetzesbegutachtung<br />
der RAK Wien zum DSt 1989 (damalige Bezeichnung)<br />
im AnwBl 7/1989, 411, insb zu § 33 DSt), weil<br />
hier objektive Gründe nicht nur nicht bezeichnet, sondern<br />
(ernsthaft) gar nicht vorliegen müssen; die subjektiven Beweggründe<br />
können mannigfache sein (zB persönliche Streitereien<br />
iZm einem vom betreffenden Mitglied als Gegenanwalt<br />
geführten Prozess, privater Ärger mit ihm oder auch<br />
nur vermeintliche Animosität oder bloße Antipathie). Solche<br />
Gründe sind oftmals nur eingebildet, wenn man sie begründen<br />
und bescheinigen müsste, fiele es oft schwer, das sachliche<br />
Substrat überzeugend zu schildern oder gar zu bescheinigen.<br />
Daher hat der Gesetzgeber dieses Instrument der (wörtlich)<br />
„unbegründeten Ablehnung“ durch bloße Erklärung auch<br />
im DSt 1990 beibehalten. In der 8. Auflage der RAO,<br />
Manz-Sonderausgabe Nr 34 aus 2005, ist zu § 64 Abs 2<br />
DSt sogar angemerkt, dass ein Ausschließungsrecht ohne<br />
Angabe von Gründen iSd § 33 Abs 2 RAO (überhaupt)<br />
nicht besteht. Das kann dahingestellt bleiben, weil der VfGH<br />
im vorliegenden Erk dieses zumindest in einem obiter dictum<br />
anscheinend nicht ausgeschlossen hat. Klar ist jedoch, dass die<br />
„normale“ Ablehnung wegen Befangenheit aus konkreten<br />
Gründen bei allen OBDK-Mitgliedern des nach der GeschO<br />
zur Berufungsverhandlung und -entscheidung zuständigen<br />
Senats anzuwenden ist, also auf die Anwaltsrichter genauso<br />
wie auf die Berufsrichter.<br />
Strigl<br />
§10Abs1RAO– Doppelvertretung<br />
Wenn ein RA in Kenntnis seiner Verurteilungen durch den DR wegen Doppelvertretung das Vollmachtsverhältnis<br />
zu B aufrechterhält, und zwar durch Verrichtung einer Streitverhandlung vor dem<br />
LG X, durch Berufung gegen dessen Urteil, durch Verrichtung der Berufungsverhandlung und durch Erhebung<br />
einer ao Revision, und sohin eine unzulässige Doppelvertretung fortgesetzt und damit eine Berufspflichtenverletzung<br />
begangen und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt hat, ist er durch<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
einen deswegen ergangenen Schuldspruch des DR und die bestätigende Entscheidung der OBDK als<br />
belBeh, die ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge<br />
festgestellt hat, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch<br />
wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.<br />
VfGH 25. 9. <strong>2007</strong>, B 20/07, OBDK 25. 9. 2006, 8 Bkd 1/06<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde<br />
liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde<br />
nicht vorgebracht und sind beim VfGH auch<br />
aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.<br />
Der Bf wurde daher durch den angefochtenen Bescheid<br />
nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen<br />
generellen Norm in seinen Rechten verletzt.<br />
Unter dem Titel der Art 7 B-VG und 6 EMRK behauptet<br />
der Bf, die belBeh habe kein Ermittlungsverfahren<br />
durchgeführt. Im Jahr 2001 sei die offene ErwerbsGes<br />
(RAPartnerschaft) in eine KapitalGes (RAe<br />
GmbH) eingebracht worden, wobei ausschließlich die<br />
noch offenen Fälle aus der offenen ErwerbsGes in die<br />
KapitalGes übernommen worden seien.<br />
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />
des § 10 Abs 1 RAO (VfSlg 13.842/1994,<br />
14.411/1996, 15.844/2000, 17.692/2005) und des Umstandes,<br />
dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die<br />
Beh dieser Vorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen<br />
Inhalt unterstellt hat, könnte der Bf<br />
im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf<br />
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />
verletzt worden sein, wenn die Beh Willkür geübt hätte.<br />
Ein willkürliches Verhalten der Beh, das in die Verfassungssphäre<br />
eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />
Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />
jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />
Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />
Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb iVm einem<br />
Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen<br />
Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen<br />
des konkreten Sachverhaltes.<br />
Die belBeh hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren<br />
durchgeführt und festgestellt, dass die Einbringung<br />
der offenen ErwerbsGes in die KapitalGes eine Gesamtrechtsnachfolge<br />
bewirke. Die Ansicht, dass die firmenrechtliche<br />
Änderung für den Vorwurf der Doppelvertretung<br />
somit unbeachtlich sei, ist aus verfassungsrechtlicher<br />
Sicht vertretbar.<br />
Der Bf wurde daher weder in seinem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller<br />
Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG noch<br />
in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />
auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK verletzt.<br />
Der Bf rügt weiters eine Verletzung des verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
des Eigentums, weil mit dem angefochtenen Bescheid<br />
eine Geldbuße verhängt worden sei.<br />
Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der<br />
Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids würde<br />
dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht<br />
auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn<br />
die Beh das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet<br />
hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die<br />
Beh einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser<br />
mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.<br />
§ 16 Abs 6 DSt 1990 räumt den DisBehörden bei der<br />
Festsetzung von Strafen ein (Auswahl-)Ermessen ein,<br />
wobei ua das Ausmaß des Verschuldens Berücksichtigung<br />
finden soll. Der belBeh kann aus verfassungsrechtlicher<br />
Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn<br />
sie – unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe,<br />
denen keine Milderungsgründe gegenüberstehen, und<br />
der beharrlichen Fortsetzung der unzulässigen Doppelvertretung<br />
trotz Verurteilung durch den DR im Dezember<br />
2002 – die Geldbuße als „schuld- und tatangemessen“<br />
erachtet.<br />
Da dem angefochtenen Bescheid keine in die Verfassungssphäre<br />
reichenden Fehler anzulasten sind, wurde<br />
der Bf auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Recht auf Unversehrtheit des Eigentums<br />
verletzt.<br />
Der Bf erachtet sich schließlich in seinem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf Freiheit der<br />
Erwerbsbetätigung gem Art 6 StGG verletzt. Der angefochtene<br />
Bescheid impliziere, dass kein Gesellschafter<br />
einer RAPartnerschaft Vertretungshandlungen in<br />
Fällen vornehmen dürfe, in denen ein anderer Gesellschafter<br />
jemals auf der Gegenseite eingeschritten sei.<br />
Die Vertretungshandlungen hätten sich nicht innerhalb<br />
derselben ErwerbsGes abgespielt, sondern seien innerhalb<br />
der KapitalGes sowie durch einen anderen RA getätigt<br />
worden.<br />
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf<br />
Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der stRsp<br />
des VfGH durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser<br />
einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer<br />
bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt.<br />
Dem Bf wurde weder der Antritt noch die Ausübung<br />
einer Erwerbsbetätigung untersagt, sondern lediglich<br />
eine Geldstrafe über ihn verhängt. Nach der Rsp des<br />
VfGH berühren Maßnahmen, etwa die disziplinäre Behandlung<br />
wegen Verletzung von Standespflichten,<br />
nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht<br />
gem Art 6 StGG.<br />
Rechtsprechung<br />
8<strong>12</strong>1<br />
563
Rechtsprechung<br />
564<br />
Der Bf wurde daher auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf Freiheit der<br />
Erwerbsausübung verletzt.<br />
Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />
Rechte hat sohin nicht stattgefunden.<br />
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bf in<br />
von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Rechten verletzt wurde.<br />
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem<br />
Gesetz entspricht, ist vom VfGH nicht zu prüfen, und<br />
zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie<br />
im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer<br />
Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die<br />
beim VwGH nicht bekämpft werden kann.<br />
Anmerkung:<br />
Wegen der logischen, gegliederten, überschaubaren und leicht<br />
verständlichen Begründung wurde dieselbe ungekürzt – lediglich<br />
unter Weglassung der zitierten Vorjudikatur – hier<br />
wiedergegeben. Die Brillanz zeigt sich einerseits in der argumentativen<br />
Kürze und in der klaren Formulierung, inhaltlich<br />
aber auch schon deswegen, weil es dem VfGH gelungen<br />
ist, außer dem Hinweis auf die OBDK-Äußerung, dass die<br />
Einbringung einer OEG in eine Kapitalgesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge<br />
bewirke, inhaltliche Hinweise auf Details<br />
des Falles völlig beiseite lassen; maW: Der VfGH<br />
schwebt nicht nur in höheren Sphären, sondern er geht auf<br />
die Einzelheiten eines Beschwerdefalls nur dann ein, wenn<br />
in solchen Niederungen das verfassungsgesetzliche Recht verletzt<br />
ist. Dies war hier nicht der Fall.<br />
Die Reihenfolge und Abarbeitung der in Frage kommenden<br />
Beschwerdegründe durch den VfGH ist geradezu ein<br />
Musterbeispiel für VfGH-Beschwerden in ähnlichen Fällen:<br />
Wenn der Bf solche in Frage kommenden Beschwerdegründe<br />
selbst abzuwägen imstande ist – manche können das angeblich<br />
–, kann er in den meisten Fällen (insb zB, wo es um häufige<br />
Themen wie freie Meinungsäußerung, Gleichheitsgrundsatz<br />
mit Unterfall der Behördenwillkür, Erwerbsfreiheit<br />
etc geht) vorkommen, dass er in die glückliche Lage kommen<br />
kann, die Aussichtslosigkeit seiner geplanten VfGH-<br />
Beschwerde zu erkennen und dieselbe daher – zur Schonung<br />
des ohnehin überlasteten Gerichtshofes und überdies auch seines<br />
Geldbeutels punkto Beschwerdegebühren – zu überlegen<br />
und bei ausreichender Reiflichkeit seiner Überlegungen auch<br />
zu unterlassen.<br />
Noch – vorläufig noch! – muss ein abgewiesener Bf die<br />
Schreibgebühr für eine Gegenäußerung der OBDK als<br />
belBeh nicht ersetzen, aber das kann kommen und wäre in<br />
einem zweiseitigen Verfahren auch nicht ungerecht; man bedenke:<br />
Wenn ein OBDK-Erk (= Bescheid) gegen einen RA<br />
vom VfGH zB wegen Grundrechtsverletzung aufgehoben<br />
wird, muss die örtlich zuständige RAK dem Bf dessen<br />
Schriftsatzaufwand ersetzen, aber wenn die Beschwerde in<br />
einem solchen Fall abgewiesen wird, kriegt die RAK keinen<br />
Cent für die (erfolgreiche) Gegenäußerung der OBDK. Es<br />
ist de lege lata zu bezweifeln, dass der Genuss des schlechten<br />
Tropfens (bei erfolgreicher Beschwerde) der RAK viel Freude<br />
macht, wenn sie keine Chance hat, im gegenteiligen Fall auch<br />
den guten Tropfen genießen zu dürfen. Je öfter solche Tropfen<br />
genossen werden könnten, desto vorsichtiger wären die<br />
präsumtiven Bf (prudenter agentes et respicientes finem),<br />
auf deutsch: Ein allenfalls guter Tropfen für die RAK höhlt<br />
den Stein der Beschwerdelust aus, ein Ergebnis, das für alle<br />
Beteiligten Vorteile brächte und den Zugang zum Recht (gesprochen<br />
durch den VfGH) nicht behindert, aber in Misserfolgsfällen<br />
verteuert.<br />
Mit diesem – nicht sehr weisen – ceterum censeo möchte<br />
sich der Gefertigte als Ihr regelmäßiger Rezensent von<br />
OBDK-Entscheidungen hiemit verabschieden, weil er wegen<br />
Mandatsablaufs und Vergreisung aus der OBDK ausscheidet.<br />
Alle, die er (anonymisiert) zu Unrecht kritisiert oder gar angegriffen<br />
hat, werden von ihm geziemend um Entschuldigung<br />
gebeten. In seinem unschicklichen Eifer hat er es sogar<br />
gewagt, Entscheidungen „seiner“ Behörde gelegentlich zu<br />
kritisieren. Auch hier bittet er um Nachsicht, was begrifflich<br />
zwar nur im Nachhinein erfolgen kann, deswegen aber umso<br />
leichter fällt. „Hier stehe (oder sitze) ich, ich kann nicht anders.<br />
Gott helfe mir, Amen!“ –so sprach Martin Luther. Ich<br />
hätte wahrscheinlich auch anders können, wollte es aber nicht.<br />
Alle, die mit Worten oder Gedanken die hier vorgetragenen<br />
Glossen ihre Anteilnahme an der Fortentwicklung unseres<br />
Berufsrechtes, sei es mit Zustimmung oder Ablehnung, mit<br />
Lächeln oder Ärger quittiert haben, sei hiefür gedankt, sie<br />
haben sich mit standesrechtlichen Problemen inhaltlich befasst<br />
und diese Wahrnehmung (im wörtlichen Sinne) der standesrechtlichen<br />
Interessen durch die Leser war bewusst (und hinterlistig)<br />
als Keimzelle für die Beseitigung von Missständen,<br />
Herbeiführung von guten Änderungen und im Ergebnis<br />
auch für die Verbesserung der standesrechtlichen Lage unseres<br />
Berufsstandes gedacht. Provokateure leben besser und länger<br />
– jedenfalls, solange die Todesstrafe abgeschafft bleibt.<br />
Standesvorschriften in RAO und RL-BA und deren Anwendung<br />
durch die Disziplinarbehörden sollen nicht totes,<br />
sondern lebendiges Recht sein und daher nicht starr bleiben,<br />
sondern sich stets fortentwickeln, damit es unseren Klienten<br />
(und uns) wohlergehe (schon auf Erden). Als österreichische<br />
Rechtsanwälte möchten und dürfen wir stolz auf die Errungenschaften<br />
und Berufsprinzipien unserer Gilde hinweisen,<br />
Gesetzgeber und Ausschussfunktionäre tun gleichfalls ihr<br />
bestes, um die Zukunft der rechtsuchenden Bevölkerung<br />
nicht nur zu bewältigen, sondern zu verbessern; die RAe<br />
als Handlanger dieses Zwecks müssen und werden das schaffen.<br />
Strigl<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Vergaberecht<br />
§ 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 – Ausschluss eines Unternehmers vom Vergabeverfahren wegen nachweislicher<br />
Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung<br />
§ 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 verpflichtet den Auftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren<br />
auszuschließen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung<br />
begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde. Die Beweislast für<br />
das Vorliegen einer schweren Verfehlung trifft den Auftraggeber, wobei an die vom Gesetz geforderte<br />
„nachweisliche Feststellung“ strenge Kriterien zu legen sind. Der Ausschluss wirkt immer nur im einzelnen<br />
Vergabeverfahren. Eine generelle Auftragssperre durch den Auftraggeber für künftige Vergabeverfahren<br />
bzw Projekte kommt nicht in Betracht.<br />
BVA 2. 5. <strong>2007</strong>, N/0024-BVA/15/<strong>2007</strong>-33<br />
Sachverhalt:<br />
Ausgeschrieben war die Leistung „S 37 Klagenfurter<br />
Schnellstraße, Teilabschnitt 3: Mölbling – Klagenfurt<br />
Nord (Anschluss an A 2), technische Planung für die<br />
Planungsphase VP“, und zwar als Dienstleitungsauftrag<br />
in einem zweistufigen nicht offenen Verfahren nach<br />
vorheriger Bekanntmachung nach § 25 Abs 3 BVergG<br />
2006 im Oberschwellenbereich. Die antragstellende<br />
Bietergemeinschaft hat sich durch Abgabe eines Teilnahmeantrags<br />
am Vergabeverfahren beteiligt. Die Auftraggeberin<br />
hat mit Schreiben vom 16. 1. <strong>2007</strong> der antragstellenden<br />
Bietergemeinschaft Nachfolgendes zur<br />
Kenntnis gebracht: „Im Zusammenhang mit der bei Sanierung<br />
des Objekts L 40 im Bereich der A 10 Tauernautobahn,<br />
Generalsanierung Trebesing, aufgetretenen<br />
Probleme, müssen wir Ihnen mitteilen, dass beabsichtigt<br />
ist, Sie von künftigen Vergabeverfahren im Bereich<br />
unserer Gesellschaft wegen vermutetem Fehlen der allgemeinen<br />
beruflichen Zuverlässigkeit im Sinne des<br />
§ 72 iVm § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 auszuschließen.<br />
Unserer Ansicht nach ist Ihrerseits ein Verschulden an<br />
den beim vorgenannten Projekt eingetretenen Schäden<br />
gegeben, da Sie als beauftragtes Prüfingenieurbüro unter<br />
anderem die Planungsleistung auf Durchführbarkeit<br />
hätten überprüfen müssen. In diesem Zusammenhang<br />
hätte Ihnen auffallen müssen, dass das Sanierungskonzept<br />
verfehlt ist und ferner weitere Fehler in der statischen<br />
Berechnung und Planung, vorgenommen durch<br />
das Büro X GmbH, gesetzt wurden. Es wird Ihnen<br />
hiermit die Möglichkeit eingeräumt, eine begründete<br />
Stellungnahme zur Darlegung Ihrer beruflichen Zuverlässigkeit<br />
abzugeben.“ (. . .)<br />
Als Antwort auf dieses Schreiben hat der Rechtsvertreter<br />
der antragstellenden Bietergemeinschaft mit<br />
Schreiben vom 28. 2. <strong>2007</strong> mitgeteilt, dass die berufliche<br />
Zuverlässigkeit immer gegeben war und ist und<br />
zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zu ziehen sei. Es habe<br />
folglich auch keiner Maßnahmen bedurft und bedürfe<br />
es auch keiner solchen, um die allgemeine berufliche<br />
Zuverlässigkeit wieder herzustellen. Darüber hinaus<br />
sei in den §§ 72 und 73 BVergG festgelegt, welche<br />
Nachweise für die allgemeine berufliche Zuverlässig-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
keit und die besondere berufliche Zuverlässigkeit seitens<br />
des Auftraggebers gefordert werden können. Soferne<br />
diese Nachweise in der Ausschreibung gefordert<br />
gewesen seien, seien diese auch erbracht worden und<br />
damit die berufliche Zuverlässigkeit ausreichend nachgewiesen.<br />
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 16. 3. <strong>2007</strong><br />
wurde der antragstellenden Bietergemeinschaft die<br />
Nichtzulassung zur Angebotsabgabe mitgeteilt.<br />
Die Nichtzulassung zur Teilnahme stellt eine gesondert<br />
anfechtbare Entscheidung dar, weshalb die antragstellende<br />
Bietergemeinschaft am 22. 3. <strong>2007</strong> einen Antrag<br />
auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme<br />
beim Bundesvergabeamt eingebracht hat. Dieser<br />
Antrag wurde als zulässig erachtet.<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Gem § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 hat der Auftraggeber<br />
Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren<br />
auszuschließen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen<br />
Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insb gegen<br />
Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts<br />
begangen haben, die vom Auftraggeber<br />
nachweislich festgestellt wurde. Um beurteilen zu können,<br />
ob die der Antragstellerin vom Auftraggeber mit<br />
Schreiben vom 16. 3. <strong>2007</strong> mitgeteilte Nichtzulassung<br />
zur Teilnahme (Ausschluss vom Vergabeverfahren)<br />
rechtwidrig war oder nicht, ist von der Behörde zu klären,<br />
ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer beruflichen<br />
Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat,<br />
die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde.<br />
§ 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 umschreibt einen Bereich<br />
der beruflichen Unzuverlässigkeit, der – im Gegensatz<br />
zu Z 4 leg cit – nicht von einem rechtskräftigen<br />
Urteil abhängig ist, sondern – weniger streng – von einer<br />
„Nachweislichkeit“ der schweren Verfehlung. Die<br />
Beweislast für das Vorliegen einer schweren Verfehlung<br />
trifft den Auftraggeber (vgl Gölles in Schramm/Aicher/<br />
Fruhmann/Thienel zu dem im Wesentlichen unverändert<br />
gebliebenen § 51 Z 5 BVergG 2002, Rz 32).<br />
Es obliegt somit dem Auftraggeber, nachzuweisen,<br />
dass eine schwere berufliche Verfehlung vorliegt, die<br />
Rechtsprechung<br />
8<strong>12</strong>2<br />
565
Rechtsprechung<br />
566<br />
den Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren rechtfertigt.<br />
Wie dieser Nachweis durch den Auftraggeber<br />
zu erfolgen hat, regelt das Bundesvergabegesetz nicht.<br />
Dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs 1 Z 5 BVergG ist<br />
nicht explizit zu entnehmen, wie der Nachweis einer<br />
beruflichen Verfehlung iSd § 68 Abs 1 Z 5 BVergG zu<br />
erfolgen hat bzw was unter einer nachweislichen Feststellung<br />
einer schweren beruflichen Verfehlung zu verstehen<br />
ist. Daher ist der Wille des Gesetzgebers anhand<br />
der Erläuterungen zu erforschen. Nach den Materialen<br />
zum Bundesvergabegesetz 2006, 1171 der Blg <strong>12</strong>. GP,<br />
Regierungsvorlage, ergibt sich aus der systematischen<br />
Interpretation mit den weiteren Ausschlusstatbeständen<br />
sowie den Regelungen des § 70, dass das Gesetz<br />
an diesen Nachweis strenge Kriterien bezüglich seiner<br />
Objektivierbarkeit legt. Der Nachweis muss daher objektiven<br />
Kriterien genügen und damit jenen Formen<br />
des Nachweises des Vorliegens eines Ausschließungsgrunds<br />
gleich zu halten sein, die in den anderen Tatbeständen<br />
des § 68 geregelt sind. Die Tatsache, dass der<br />
Auftraggeber ein bestimmtes in einem früheren Auftragsverhältnis<br />
gesetztes Verhalten des Bewerbers, über<br />
dessen Bewertung er gerade mit dem Bewerber im<br />
Rechtsstreit liegt, als schwere Verfehlung wertet, stellt<br />
keinen objektiven Kriterien genügenden Nachweis dar.<br />
Die Umstände, auf die sich der Nachweis der schweren<br />
beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber gründet,<br />
müssen wesentlich von objektiv vorliegenden und<br />
nicht erst künftiger gerichtlicher Klärung unterliegenden<br />
und bedürftigen Umständen abhängen.<br />
Laut Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel zu<br />
dem im wesentlich unverändert gebliebenen § 51 Z 4<br />
BVergG 2002 muss der Auftraggeber in objektivierbarer<br />
und nachvollziehbarer Weise zur vollen Überzeugung<br />
von der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit<br />
des Verhaltens des Unternehmers gelangt sein. Unspezifizierte<br />
Vorwürfe, ein bloßer Verdacht oder Mutmaßungen<br />
genügen nicht; auch nicht ein noch nicht<br />
rechtskräftiges Zivilgerichtsverfahren, in dem der Auftraggeber<br />
Verfehlungen behauptet (vergleiche BVA<br />
6. 3. 1996, N-1/96-14, N-2/96-13; B-VKK 18. <strong>12</strong>.<br />
1998, S-89/98-9; B-VKK 31. 1. 1996, S-1/96-11).<br />
Als „nachweisliche Feststellung“ einer Verfehlung<br />
wird gem Gölles in Schramm /Aicher/Fruhmann/Thienel,<br />
§ 51 Rz 38, anzusehen sein:<br />
" noch nicht rechtskräftiges Urteil oder Bescheid, sowohl<br />
wenn die behördliche oder gerichtliche Erledigung<br />
das Fehlverhalten als solches zum Gegenstand<br />
hat als auch, wenn aufgrund eines behördlichen oder<br />
gerichtlichen Verfahrens zu einem anderen Gegenstand<br />
ein schweres Fehlverhalten festgestellt ist oder<br />
" volle Überzeugung der vergebenden Stelle von<br />
Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit aufgrund von<br />
objektiven Feststellungen anderer Stellen (zB eines<br />
Rechnungshofs oder eines Kontrollamts), jedoch<br />
nur nach Durchführung eines Verfahrens, in dem<br />
der des Fehlverhaltens verdächtige Unternehmer zu<br />
den konkreten Vorwürfen angehört wurde;<br />
" wenn das der schweren Verfehlung zugrunde liegende<br />
Verhalten unstrittig ist oder ein Geständnis<br />
in einem behördlichen Ermittlungsverfahren vorliegt.<br />
Gegenständlich liegt aber unbestrittenermaßen weder<br />
ein Geständnis der Antragstellerin in einem behördlichen<br />
Ermittlungsverfahren vor noch ist ein<br />
eventuelles Fehlverhalten unbestritten. Vielmehr bestreitet<br />
die Antragstellerin, im Rahmen der Sanierung<br />
des Objekts eine schwere berufliche Verfehlung begangen<br />
zu haben. Ebenso wenig kann sich im gegenständlichen<br />
Fall – wie gefordert – eine volle Überzeugung<br />
der vergebenden Stelle von der Rechtwidrigkeit<br />
und Schuldhaftigkeit aufgrund von objektiven Feststellungen<br />
anderer Stellen (etwa eines Rechnungshofs<br />
oder eines Kontrollamts) ergeben, da solche Feststellungen<br />
(siehe hiezu unten) nicht vorliegen. Auch liegen<br />
weder ein noch nicht rechtskräftiges oder schon<br />
gar kein rechtskräftiges Urteil oder ein Bescheid, der<br />
das Fehlverhalten zum Gegenstand hat, vor. Aus dem<br />
Gesagten ergibt sich, dass eine schwere berufliche Verfehlung<br />
der Antragstellerin seitens des Auftraggebers<br />
iSd § 68 Abs 1 Z 5 BVergG nicht nachweislich festgestellt<br />
wurde. (. . .)<br />
Die Antragstellerin hat ihrer „Aufklärungspflicht“<br />
dadurch Genüge getan, dass sie den Auftraggeber dahingehend<br />
„aufgeklärt“ hat, dass sie niemals beruflich<br />
unzuverlässig gewesen sei. Nicht zuletzt sei auch darauf<br />
hingewiesen, dass, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut<br />
ergibt (arg „Der Auftraggeber hat [. . .] von<br />
der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen“),<br />
eine generelle „Auftragssperre“ nicht in Betracht<br />
kommt. Der Ausschluss wirkt immer nur im einzelnen<br />
Vergabeverfahren. Auch das Gemeinschaftsrecht kennt<br />
keine generelle Auftragssperre (vgl Gölles in Schramm/<br />
Aicher/Fruhmann/Thienel zu dem im Wesentlichen unverändert<br />
gebliebenen § 51 Z 4 BVergG 2002, Rz 8).<br />
In einem kontradiktorischen Verfahren muss jedoch<br />
dem Bewerber/Bieter immer die Möglichkeit eingeräumt<br />
werden, sich „frei zu beweisen“. (...)<br />
Anmerkung:<br />
Der Ausschlussgrund des § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 fordert<br />
eine „nachweisliche Feststellung“ einer schweren beruflichen<br />
Verfehlung eines Unternehmers durch den Auftraggeber.<br />
Wie dieser Nachweis auszusehen hat oder durch den<br />
Auftraggeber zu erfolgen hat, regelt das Bundesvergabegesetz<br />
nicht. Mit der gegenständlichen Entscheidung versucht<br />
das Bundesvergabeamt die Kriterien, welche an die Objektivierbarkeit<br />
der „nachweislichen Feststellung“ zu legen sind,<br />
in groben Zügen vorzugeben. Als ausreichend für den Nachweis<br />
der vom Gesetz geforderten „nachweislichen Feststellung“<br />
werden Urteile und Bescheide, aber auch objektive<br />
Feststellungen eines Rechnungshofs oder eines Kontrollamts<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
– jedoch nur nach Durchführung eines Verfahrens, in dem<br />
der des Fehlverhaltens verdächtige Unternehmer zu den<br />
konkreten Vorwürfen angehört wurde – gesehen. Den Kriterien<br />
genügen selbstverständlich auch eine Außerstreitstellung<br />
oder ein Geständnis.<br />
Selbstredend reichen ein bloßer Verdacht oder Vermutungen<br />
für einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren nicht<br />
aus.<br />
Hervorzuheben ist auch die Klarstellung, dass ein Ausschluss<br />
immer nur für das einzelne Vergabeverfahren wirkt<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
und eine generelle „Auftragssperre“–da auch dem Gemeinschaftsrecht<br />
fremd – nicht in Betracht kommt.<br />
Die Zeiten, in denen Auftraggeber die Androhung des<br />
Ausschlusses von zukünftigen Vergabeverfahren iS einer<br />
„Auftragssperre“ unverhohlen als Druckmittel zur Erreichung<br />
gewünschter Verhaltensweisen von Auftragnehmern<br />
einsetzen, sollten mit den Klarstellungen des Bundesvergabeamts<br />
vorbei sein.<br />
RA Mag. Klaus Renner<br />
(am Verfahren beteiligt)<br />
TP 9 GGG, § 6 GEG, Art 34 BBG 2001 – Ausgliederung eines städtischen Weinguts ohne Gerichtsgebühren-Vorschreibung<br />
Die Befreiungsbestimmung des Art 34 BBG 2001 idgF erfasst hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben<br />
gleichermaßen. Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung<br />
und Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich.<br />
VwGH 28. 6. <strong>2007</strong>, 2006/16/0216<br />
Sachverhalt:<br />
Die Stadt Krems hat das von ihr betriebene Weingut<br />
samt Grundstücken, Gebäuden und Weingärten ausgegliedert<br />
und der bf Partei, die im Alleineigentum der<br />
Stadt Krems steht, übertragen. Das Bezirksgericht<br />
Krems vollzog am 21. 2. 2006 die Eintragung der Liegenschaften<br />
im Grundbuch. Mit Zahlungsauftrag vom<br />
19. 9. 2006 schrieb der Kostenbeamte des BG Krems<br />
die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG<br />
und Einhebungsgebühr gem § 6 GEG von insgesamt<br />
€ 10.315,– vor. In dem gegen diesen B eingebrachten<br />
Berichtigungsantrag vertrat die bf Partei die Ansicht,<br />
es lägen die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung<br />
nach Art 34 Abs 1 Budgetbegleitgesetz 2001 idgF<br />
vor. Mit dem angef B gab die belBeh dem Berichtigungsantrag<br />
nicht statt, denn die Befreiungsbestimmung<br />
schließe alle jene Fälle aus, in welchen es sich<br />
nicht um eine Ausgliederung und Übertragung von<br />
Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts<br />
handle. Die Führung eines Weinguts gehöre nicht zur<br />
Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft. Die Übertragung<br />
des Eigentums an den Liegenschaften könne<br />
weder mittelbar noch unmittelbar als zur Aufgabenerfüllung<br />
im Sinne einer Verpflichtungserfüllung erforderlich<br />
angesehen werden. Daher sei die Befreiungsbestimmung<br />
nicht anzuwenden.<br />
Spruch:<br />
Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />
Aus den Gründen:<br />
Gem Art 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I<br />
2000/142 idF BGBl I 2002/84 sind die durch die Ausgliederung<br />
und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften<br />
an juristische Personen des priva-<br />
ten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen<br />
(Personengemeinschaften), die unter beherrschendem<br />
Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen,<br />
anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte<br />
von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer<br />
und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts-<br />
und Justizverwaltungsgebühren befreit. Im Beschwerdefall<br />
vertritt die belBeh die Ansicht, dass nicht<br />
bloß Vermögen der Gebietskörperschaft, sondern Aufgaben<br />
der Gebietskörperschaft an die bf Partei übertragen<br />
worden seien. Da aber die Führung eines Weinguts<br />
nicht zur Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft<br />
gehöre, sei die Befreiung zu versagen gewesen. Die Befreiungsbestimmung<br />
enthält jedoch entgegen der Ansicht<br />
der belBeh keine Einschränkung auf bestimmte<br />
Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben<br />
sind gleichermaßen erfasst. Wenn auch die Führung eines<br />
Weinguts nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der<br />
Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung<br />
und Übertragung dieser Aufgabe an die bf Partei, einer<br />
GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des<br />
Art 34 Abs 1 BBG 2001. Eine teleologische Reduktion<br />
wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts<br />
dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse,<br />
unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse<br />
vermieden werden sollen (vgl VwGH 2. 6. 2005,<br />
2004/16/0<strong>12</strong>5). Solche Gründe für eine Einschränkung<br />
der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung und<br />
Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall<br />
nicht ersichtlich.<br />
Anmerkung:<br />
1. Der Präsident des LG Krems hat als Berufungsbehörde<br />
der Ausgliederung des städtischen Weinguts der Stadt Krems<br />
die Gerichtsgebührenbefreiung für Ausgliederungen<br />
Rechtsprechung<br />
8<strong>12</strong>3<br />
567
Rechtsprechung<br />
568<br />
nach Art 34 BBG 2001 versagt, weil es sich dabei nicht<br />
mehr um eine Ausgliederung von „Aufgaben“ der Körperschaften<br />
öffentlichen Rechts handle. Diese restriktive Interpretation<br />
des Art 34 BBG 2001 gerät freilich bereits in Konflikt<br />
mit seiner Formulierung, denn diese stellt in Satz 3 ausdrücklich<br />
darauf ab, dass die herausgelöste juristische Person<br />
des privaten oder öffentlichen Rechts „weiter“ im Rahmen<br />
der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig sein könne.<br />
Nach dem historischen Willen des Gesetzgebers dürfte es daher<br />
nicht auf die (unternehmerische) Art der ausgegliederten<br />
Bereiche und Aufgaben ankommen.<br />
2. Hinter der Auslegungsentscheidung des LG-Präsidenten<br />
könnten jedoch Wettbewerbsüberlegungen gestanden<br />
sein, die über verfassungs- (Art 7 B-VG) und gemeinschaftsrechtliche<br />
(Art 87 EG) Überlegungen sehr wohl bereits<br />
mehrfach für notwendige teleologisch-reduzierende Auslegungen<br />
einfachgesetzlicher Bestimmungen verantwortlich<br />
waren. Der VwGH sah nun aber – freilich ohne nähere Auseinandersetzung<br />
mit Wettbewerbsfragen – derartige Gründe<br />
im vorliegenden Fall offenbar nicht.<br />
3. In der Tat ist selbst bei näherer Prüfung solcher Wettbewerbsüberlegungen<br />
eine teleologische Reduktion von<br />
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Art 34 BBG 2001 nicht zwingend. So erscheint – vorbehaltlich<br />
einer näheren wissenschaftlichen Prüfung – durchaus<br />
eine Rechtfertigung der Gebührenbefreiung des Art 34<br />
BBG 2001 aus der Logik des Steuersystems denkbar.<br />
Sieht man nämlich die Entlassung verselbstständigter unternehmerischer<br />
Bereiche von Gebietskörperschaften in das<br />
allgemeine Unternehmensbesteuerungsrecht als spezifischen<br />
Vorgang ohne vergleichbares Gegenstück in der Privatwirtschaft,<br />
so könnte eine solche Rechtfertigung etwa darin<br />
liegen, dass diese Entlassung in das allgemeine Unternehmenssteuerrecht<br />
nicht mit zusätzlichen Schranken belegt<br />
werden soll, weil ja auch gerade sie der Herstellung gleicher<br />
Marktbedingungen zwischen öffentlichen und privaten Anbietern<br />
förderlich ist.<br />
4. In der Beratung kommunaler Ausgliederungen<br />
darf der – vom VwGH in seiner Reichweite nunmehr<br />
bekräftigte – Art 34 BBG 2001 jedenfalls nicht übersehen<br />
werden. Dabei sind – wie das vorliegende Erk zeigt –<br />
nötigenfalls auch Auseinandersetzungen mit Kostenbeamten<br />
nicht zu scheuen, um die Abgabenbefreiung durchzusetzen.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
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… und wie das das neue Außerstreitgesetz deren Bestellung<br />
und Aufgabenbereiche regelt.<br />
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Zeitschriftenübersicht<br />
570<br />
Zeitschriften<br />
" <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins<br />
10 | 637. Goette, Wulf: Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
zur Freiberuflersozietät<br />
645. Kilian, Matthias: Die Selbstverwaltung in den<br />
Zeiten der EU-Agenda „Dekartellierung“<br />
" Arbeits- und Sozialrechtskartei<br />
10 | 373. Rauch, Thomas: Arbeitsrechtliche Folgen von<br />
Mobbing. Berechtigter vorzeitiger Austritt und<br />
Anspruch auf Schadenersatz<br />
" Bank-Archiv<br />
10 | 794. Karner, Ernst: Grenzen der Amtshaftung bei<br />
mangelhafter Bankaufsicht. Besprechung der<br />
Entscheidungen OGH 4. 4. 2006, 1 Ob 251/<br />
05 a und 17. 10. 2006, 1 Ob 142/06 y<br />
797. Oppitz, Martin: Das Einlagengeschäft – Auffangtatbestand<br />
im Bankgeschäftskatalog?<br />
" Baurechtliche Blätter<br />
5 | 167. Milchrahm, Wilhelm Peter: Die gesetzliche Sicherstellung<br />
bei Bauverträgen (§ 1170 b ABGB)<br />
und die Sicherungsabrede im Werkvertrag<br />
176. Wimmer, Andreas W.: Fliegerbomben-Blindgänger<br />
und einschlägige Verdachtsmomente im Zivilrecht<br />
" ecolex<br />
9 | 656. Lehner, Wilfried: KIAB-Kontrollen: Anwendung<br />
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt<br />
659. Houf, Herbert: Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen<br />
im Rahmen von KIAB-Kontrollen<br />
663. Pitkowitz, Nikolaus: Ordre public-widriger<br />
Klimt-Schiedsspruch<br />
666. Schopf, Adolf: Memo: Leit-Entscheidungen zur<br />
Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers<br />
669. Wilhelm, Georg: Merkwürdigkeiten der Mängelrüge<br />
nach der ÖNorm B 2110<br />
685. Fida, Stefan und Bernhard Rieder: Die grenzüberschreitende<br />
Verschmelzung<br />
693. Koppensteiner, Hans-Georg: Marke und Spielzeug<br />
696. Koppensteiner, Hans-Georg: Schutz der bekannten<br />
Marke nur bei fehlender Warenähnlichkeit?<br />
726. Tessar, Hans: Territoriale Anknüpfungen im Apothekengesetz<br />
733. Handig, Christian: Rom II-VO – Das neue IPR<br />
für außervertragliche Schuldverhältnisse<br />
" GeS aktuell<br />
7 | 280. Koppensteiner, Hans-Georg: Über verdeckte Sacheinlagen,<br />
unzulässige Zuwendungen aus dem<br />
Gesellschaftsvermögen und freie Verfügung<br />
" Der Gesellschafter<br />
5 | 289. Jud, Brigitta: Die Privatstiftung in der Vermögensaufteilung<br />
bei Scheidung des Stifters<br />
303. Arnold, Nikolaus und Edmund-Philipp Schuster:<br />
Übernahmerechtliche Folgen einer Änderung<br />
der Stiftungserklärung und von Verschiebungen<br />
bei Stifterrechten<br />
315. Harrer, Friedrich: Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis<br />
bei der Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts<br />
319. Huemer, Daniela: Bankbestätigung für Agio erforderlich?<br />
– Neues aus der Firmenbuchpraxis<br />
323. Aburumieh, Nora und Thomas Trettnak: Deadlock<br />
bei Joint Ventures – Folgeversammlungen als<br />
Instrument gegen untätige Mitgesellschafter im<br />
GmbH-Recht?<br />
" Neue Juristische Wochenschrift<br />
39 |2801. Gübner, Ralph und Carsten Krumm: Verteidigungsstrategien<br />
bei drohender Fahrerlaubnisentziehung<br />
40 |2881. Jennißen, Georg und Carsten Intveen: Anwaltliche<br />
Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung<br />
2890. Jahn, Isabel: Das Europäische Verfahren für geringfügige<br />
Forderungen<br />
42 |3025. Schnabl, Daniel: Juristische Online-Datenbanken<br />
im Lichte der Anwaltshaftung<br />
" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
5 | 196. Proschak, Christian-A.: Spürbarkeit versus Zugabenverbot.<br />
Widerspricht die Wertgrenze „geringwertige<br />
Kleinigkeit“ der Judikatur zur Spürbarkeit<br />
im Wettbewerbsrecht?<br />
198. Tremmel, Ernst: Lebensmittelkennzeichnung<br />
und -werbung nach der Claims-VO<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
18 | 713. Nunner-Krautgasser, Bettina: Die Haftungsklagen.<br />
Reine Vermögenshaftung und „Duldung“<br />
der Exekution<br />
724. Thiele, Clemens: Stehendes sich umarmendes Liebespaar<br />
– Zum Verhältnis von Denkmalschutz und<br />
Urheberrecht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
728. Zagler, Wolfgang: Befangenheit bei urteilmäßiger<br />
Vorverurteilung<br />
19 | 755. Wagner, Erika: Gehilfenhaftung im Deliktsbereich<br />
de lege lata und de lege ferenda<br />
765. Podbelsek, Iris: Überblick über die neue Behördenkooperation<br />
gemäß dem VBKG<br />
772. Lässig, Rudolf: Das Wesen der Befangenheit und<br />
deren Verhältnis zu richterlichen Handeln.<br />
Auch eine Erwiderung<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
10 | 214. Zinkl, Werner: Wie viele Arten von Anwälten<br />
braucht dieses Land?<br />
215. Swoboda, Wolfgang: Die Schande des Imperiums.<br />
Zum vorgeschlagenen ständigen Untersuchungsausschuss<br />
für das Weisungsrecht im Bereich<br />
der Staatsanwaltschaft<br />
218. Thoma, Markus: Wie viele Arten von Richtern,<br />
Gerichten und Gerichtsbarkeiten braucht dieses<br />
Land?<br />
" Österreichische Steuerzeitung<br />
18 | 434. Thiele, Clemens: WWW.JOY&FUN.AT – Lustbarkeitsabgaben<br />
im Internetcafé?<br />
441. Metzler, Vanessa E.: Einfluss der Doppelbesteuerungsabkommen<br />
auf das Rangverhältnis der<br />
Grundfreiheiten des EG-Vertrags<br />
" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
3 | 62. Jud, Brigitta: Vergütungsansprüche im Kfz-<br />
Handel an der Schnittstelle von Zivil- und Kartellrecht<br />
73. Jaeger, Thomas: Hürden der Durchsetzung von<br />
Wettbewerbsrecht vor den Zivilgerichten<br />
84. Strejcek, Gerhard, Ronald Bresich und Alexander<br />
Klingenbrunner: Ausgegliederte Unternehmen<br />
und Insolvenzentgeltsicherung am Beispiel der<br />
ÖBB<br />
" Das Recht der Arbeit<br />
5 | 347. Schrammel, Walter: Vertragsloser Zustand im<br />
Vertragspartnerrecht der Krankenversicherung<br />
356. Kodek, Georg E.: Die Verbandsklage nach § 29<br />
KSchG im Arbeitsrecht<br />
365. Weissensteiner, Monika: Witwen(er)pension –<br />
eine Diskussionsanregung<br />
369. Gerhartl, Andreas: Rechtsfragen der Sonderzahlungen<br />
" Recht der Medizin<br />
5 | 132. Schwamberger, Helmut: Nichtbefassung der<br />
Ethikkommission – mögliche rechtliche Folgen<br />
135. Plank, Maria-Luise: Ärzte, Krankenanstalten und<br />
Sozialversicherungsträger als Arzneimittelhersteller?<br />
Haftungsfragen bei selbst gemischten<br />
Arzneimittel<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Zeitschriftenübersicht<br />
137. Stärker, Lukas: Zur verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage<br />
des Benachteiligungsschutzes<br />
für angestellte Ärztekammerfunktionäre<br />
140. Schopper, Andrea: Zur Anzeigepflicht der Ärztekammer<br />
" RPA aktuell<br />
4 | 165. Gölles, Hans und Ingrid Gillich: Die Zuschlagsfrist<br />
und Problemzonen ihrer Verlängerung<br />
" Der Sachverständige<br />
3 | 117. Rummel, Peter: Aktuelle Rechtsfragen für den<br />
Sachverständigen – <strong>2007</strong><br />
136. Thoma, Markus: Die zivilrechtliche Haftung des<br />
Sachverständigen<br />
" Versicherungs-Rundschau<br />
9 | 21. Rubin, Daniel: Der Begriff der Pflichthaftpflichtversicherung.<br />
Zum Anwendungsbereich der<br />
§§ 158 c ff VersVG<br />
" Wettbewerb in Recht und Praxis<br />
10 |1131. Döring, Reinhard: Die Haftung für eine Mitwirkung<br />
an Wettbewerbsverstößen nach der Entscheidung<br />
des BGH „Jugendgefährdende Medien<br />
bei eBay“<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
9 | 237. Riss, Olaf: Dynamischer Erhaltungsbegriff und<br />
Verbesserungspflicht des Vermieters im MRG<br />
" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />
5 | 196. Tomandl, Theodor: Was ist selbständige Personenbetreuung?<br />
202. Steiner, Peter: Konsiliararzt und Sozialversicherung<br />
207. Gerhartl, Andreas: Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung<br />
213. Müller, Florian: Vertragsverlängerung durch einseitige<br />
Erklärung. Dargestellt anhand der Praxis<br />
im österreichischen Berufsfußball<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
10 | 316. Rzeszut, Johann und Robert Wallner: Sorgfaltspflichten<br />
beim Betrieb und bei der Benützung<br />
von „Sommerrodelbahnen“<br />
319. Strasser, Gottfried und Robert Wallner: Ausgewählte<br />
Fragen des Schirechts<br />
322. Venier, Andreas: Betriebssicherungspflichten der<br />
Seilbahnunternehmen. Im Licht des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes<br />
571
Zeitschriftenübersicht<br />
572<br />
325. Janezic, Joachim J.: Untersuchung von Flugunfällen.<br />
Kompetenzabgrenzung zwischen Unfalluntersuchungsstelle<br />
des Bundes und Justiz<br />
" Zeitschrift für Verwaltung<br />
4 | 770. Ennöckl, Daniel und Karl Stöger: Ärztliche Honorare<br />
in der Sonderklasse: Viel Neues vom<br />
VfGH. VfGH 17. 3. <strong>2007</strong>, G 119/06 = ZfVB<br />
<strong>2007</strong>/2048<br />
778. Greimel, Stefan: Die Parteistellung im Schulleiterbestellungsverfahren.Rechtsprechungsdivergenz<br />
zwischen VwGH und VfGH – Die Behörde<br />
als Diener zweier Herren?<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
16 | 303. Rieder, Elisabeth und Gregor Sloboda: Zur wertpapierrechtlichen<br />
Einordnung des Großbetragssparbuchs<br />
RdU<br />
05/07<br />
306. Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht: Schadensteilung<br />
bei Verkehrsunfällen<br />
309. Haas, Ulrich: Keine internationale Zuständigkeit<br />
österreichischer Gerichte für Klagen gegen die<br />
„Sperre“ eines Trainers durch einen ausländischen<br />
Verband? Besprechung von 8 Ob 68/06 t<br />
= Zak <strong>2007</strong>/563, 319<br />
17 | 323. Obenaus, Gregor und Martin Kühtreiber: Gemeinschaftsrechtliche<br />
Aspekte der Verfahrenshilfe.<br />
Die Umsetzung der Prozesskostenhilferichtlinie<br />
RL 2002/8/EG in Österreich<br />
328. Längle, Sabine: Erfasst die Verfahrenshilfe auch<br />
Drittschuldnerkosten?<br />
331. Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht zur<br />
Fristunterbrechung durch einen Verfahrenshilfeantrag<br />
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• Wer haftet für die Sanierungskosten?<br />
• Kann der Liegenschaftseigentümer herangezogen werden?<br />
• Hat der Käufer Gewährleistungsansprüche?<br />
• Gibt es einen Regress gegen den Verursacher?<br />
• Haften auch beteiligte Rechtsträger?<br />
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ISBN 978-3-214-02553-3<br />
• Haftungsgrundlagen der vertraglichen, quasi-vertraglichen und deliktischen Haftung,<br />
• Haftungsausschlüsse,<br />
• Versicherungsrecht,<br />
• besondere Teile zu den speziellen Haftungsfragen der<br />
einzelnen Berufsgruppen,<br />
• Auswertung der gesamten einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie<br />
• anschauliche Beispiele und viele Tipps aus der Praxis.<br />
www.manz.at<br />
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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN <strong>12</strong>4 181w • HG Wien
Rezensionen<br />
574<br />
Für Sie gelesen<br />
" Rubriken. Anwaltliche Bestandsaufnahmen. Band II – Eine Einladung.<br />
Tiroler Rechtsanwaltskammer (Hrsg). StudienVerlag, Innsbruck<br />
<strong>2007</strong>, 290 Seiten, br, a 19,90.<br />
Autoren des zweiten Bandes: Dr. Harald Burmann, Dr. Andrea<br />
Haniger-Limburg, Dr. Georg Huber, Dr. Heinz Knoflach, LL.M., Dr.<br />
Andreas König, Dr. Katharina Moritz, em. Univ.-Prof. Dr. Peter<br />
Pernthaler, Dr. Hermann Rieder, Dr. Michael E. Sallinger, Elisabeth<br />
Sandbichler, lic. iur. Benedict Saupe (Brüssel), Dr. Lothar Stix, LL.M.,<br />
Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Dr. Ivo Winkler<br />
(Bruneck).<br />
I.<br />
Viel hört man allenthalben, und nicht nur<br />
in der philosophischen Diskussion, vom „intelligent<br />
design“. Ohne sich auf die sich um diesen<br />
Begriff rankenden Missverständnisse und<br />
Auffassungsunterschiede einlassen zu wollen;<br />
eines kann man auch aus einem solchen –<br />
missglückten – Begriff mitnehmen: Selbst in<br />
unseren Tagen gibt es Gelegenheit und Anlass,<br />
durch den Einsatz schöpferischer Mittel Gelungenes<br />
zu schaffen.<br />
Wer immer einen solchen Versuch unternimmt, tut es, um<br />
ins Gespräch zu kommen.<br />
II.<br />
Kommt, reden wir miteinander, wer redet ist nicht tot, heißt es<br />
in einem späten Gedicht des Arztes und Dichters Gottfried<br />
Benn (1886–1956). Dieses späte Gedicht scheint altersmild<br />
und weise; es ist beides nicht. Nichts weniger als der existentielle<br />
Aufruf, im Gespräch zu bleiben, heißt es. Wer nicht redet<br />
ist tot.<br />
Es wird so vieles gesagt und so vieles getan; wir leben in<br />
einer Epoche, die nicht müde wird, ihre Kommunikationsfähigkeit<br />
zu betonen. Lehrstühle und Seminare, Kurse und<br />
teure Vorlesungen; alle haben denselben Zweck: Eine Kunst<br />
zu lehren, die man ohne Demut und Zurücknahme nicht beherrschen<br />
kann – die Kunst des Gesprächs. Fast scheint es,<br />
im Sinne Thomas Manns (1875–1955), als müsse man das<br />
Herz waschen, um wieder ins Gespräch zu kommen.<br />
III.<br />
Ihr aber, wenn es soweit sein wird<br />
Dass der Mensch dem Menschen ein Helfer ist<br />
Gedenkt unsrer<br />
Mit Nachsicht.<br />
Dieses Gedicht meint ein und das Selbe. Es ist von Bert<br />
Brecht (1898–1956). Dass nämlich der Mensch – in seiner<br />
grundlegenden Bedeutung – dem Menschen ein Helfer werden<br />
kann, setzt voraus, dass der Mensch mit dem Menschen<br />
in ein Gespräch komme; Gespräch heißt hier: echter Austausch.<br />
IV.<br />
Erneut hat die Tiroler Rechtsanwaltskammer in Innsbruck<br />
den Versuch unternommen, in ein solches Gespräch<br />
mit ihrer Umwelt, die eine Mit-, eine Gegen-, eine Lichtund<br />
auch eine Schattenwelt sein kann, in ein Gespräch zu<br />
kommen. Dieser Versuch verkörpert sich in dem zweiten<br />
Band der „Rubriken. Anwaltliche Bestandsaufnahmen“, der<br />
rechtzeitig zur Frankfurter Buchmesse <strong>2007</strong> erschienen ist.<br />
Er versammelt schwerpunkthaft Beiträge zum Thema: der<br />
Anwalt als Motor des Rechtsstaats; er berichtet von durchgeführten<br />
Symposien und auch aus der Standesentwicklung<br />
zweier Jahre.<br />
Die Tiroler Anwaltschaft tritt aus ihrem gewohnten Kreis<br />
heraus und öffnet sich dem Gespräch. Sie hat versucht, etwas<br />
in der Weise „intelligent“ zu gestalten, das dem Wesen dieses<br />
Begriffs entspricht: intellegere heißt – letztlich – sich zur Einsicht<br />
öffnen.<br />
Sich zu Einsicht öffnen kann man nicht allein: fruchtbringend<br />
kann man es nur im Gespräch, zu dem die Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer die interessierte Öffentlichkeit hiermit<br />
einlädt. Interessieren bedeutet: sich zwischen den Dingen<br />
auf diese zubewegen.<br />
Als einer der Mitwirkenden an diesem Projekt und geistiger<br />
Vater wünsche ich mir nichts mehr als das Gedeihen des<br />
Projekts.<br />
Michael E. Sallinger<br />
" Strafrecht Allgemeiner Teil I. Grundlagen und Lehre von der<br />
Straftat. Von Stefan Seiler. facultas.wuv, Wien <strong>2007</strong>, br, a 29,–.<br />
Mit diesem leserfreundlich gestalteten Lehrbuch<br />
legt der bereits mit Standardwerken<br />
auf dem Gebiet des aktuellen und künftigen<br />
Strafprozessrechts bestens ausgewiesene Salzburger<br />
Professor ein hervorragendes Werk<br />
vor, das man getrost als rundum gelungen bezeichnen<br />
kann.<br />
Gerade in jüngster Zeit ließ derselbe Autor<br />
auch wieder mit höchst beachtlichen Einzelpublikationen<br />
aufhorchen, wie etwa mit seinen Ausführungen<br />
zur Rechtsmittelreform (in: Form und Inhalt auf dem<br />
Weg zum Recht – aktuelle Kernthemen des Strafverfahrensrechts<br />
und des Grundrechtsschutzes, Schriftenreihe des<br />
Zentrums für Rechtsforschung, Band 1, Dezember 2006,<br />
Seite 25 ff) oder mit seiner Abhandlung zur Befangenheit<br />
bei Vorverurteilung eines Mittäters (Journal für Strafrecht<br />
1/<strong>2007</strong>, siehe dazu Hollaender in Anwalt aktuell, 3/<strong>2007</strong>).<br />
Dass diese große Produktivität in keiner Weise der Präzision<br />
der Recherche Abbruch tut, beweist das nun vorliegende<br />
Strafrechtslehrbuch. Es berücksichtigt die aktuelle Judikatur<br />
und Literatur in vorbildlicher Weise und gibt die<br />
Grundlagen der Strafrechtsdogmatik in leicht fassbarer<br />
Form wieder.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Die Klarheit, aber auch die Fundiertheit des Lehrbuches<br />
ist erfrischend. Nicht das Wiederkäuen des Mainstreams,<br />
sondern auf dem Boden wohlverstandener Rechtstradition<br />
fußende Positionen sind dabei nicht nur didaktisch wichtig,<br />
sondern auch für den strafrechtlich interessierten Leser eine<br />
wahre Lesefreude.<br />
Besonders erfreulich ist insofern beispielsweise die Aufzeigung<br />
der Gründe für die Einordnung der sozialen Adäquanz<br />
und des erlaubten Risikos in die Rechtswidrigkeit (Rz 290),<br />
was die moderne Lehre ja unter Abweichung von der traditionellen<br />
Dogmatik Rittlers nicht anerkennen will.<br />
Ebenso erfreulich ist auch das Bekenntnis Seilers (in<br />
Rz 247 ff) zum – von der modernen Lehre in den letzten<br />
Jahrzehnten begrifflich geradezu abgetöteten – Rechtswidrigkeitszusammenhang.<br />
Freilich kann man auch am besten Buch immer noch etwas<br />
verbessern:<br />
So bin ich etwa anders als Seiler der Meinung, dass nicht<br />
die Zumutbarkeit (Seite 264 III.C.1 sowie Seite 265 III.C.1),<br />
sondern die Unzumutbarkeit einen Schuldausschließungsgrund<br />
darstellt.<br />
Und die dogmatische Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts<br />
ist in Rz 837 (auf Seite 243) zwar erwähnt, aber ich<br />
konnte (was vielleicht an mir liegen mag) im Buch jedenfalls<br />
keine Stelle finden, wo diese Rechtsfigur definiert und erläutert<br />
wird.<br />
Im Übrigen wäre für künftige Auflagen die Möglichkeit<br />
der Einarbeitung der Judikaturzitate in Fußnoten (wofür es<br />
freilich Pro- und Contra-Argumente gibt) zu überdenken.<br />
Zum Abschluss noch etwas Komplexeres für dogmatische<br />
Feinspitze:<br />
In Rz 814 des Buches ist die Bestimmung des § 13 StGB,<br />
dass jeder Täter nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist,<br />
wie folgt kommentiert: „Dies kann zu Unterschieden in der<br />
Deliktshaftung führen, wenn verschiedene Schuldformen<br />
bei den einzelnen Beteiligten vorliegen. Stimmt das Vorhaben<br />
mehrerer gemeinsam handelnder Täter nicht überein,<br />
haftet jeder nach seinem Vorsatz.“ Ganz gleichgerichtet sind<br />
auch die Ausführungen in Rz 798: „Nach der Regelung des<br />
§ 13 ist jeder Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen.<br />
Ein und dasselbe Tatgeschehen kann demnach für einen Beteiligten<br />
vorsätzlicher Mord, für den anderen nur fahrlässige<br />
Tötung sein, denn äußerlich ist Mord von fahrlässiger Tötung<br />
nicht zu unterscheiden, wenn man die unterschiedliche<br />
Täterintention außer Betracht lässt.“ Damit verwendet der<br />
Autor den Begriff der Schuld als Oberbegriff (auch) für Vorsatz<br />
und Fahrlässigkeit. Dies ist völlig richtig und entspricht<br />
auch der dem StGB zugrundeliegenden Sichtweise, welche<br />
als Vorgabe des Gesetzgebers selbstverständlich auch heute<br />
Gültigkeit hat (entgegen vielen – den Boden des StGB verlassenden<br />
[vgl dazu kritisch Hollaender, Strafrecht – aktuelle<br />
Tendenzen und Entwicklungen, <strong>Österreichischer</strong> Studienverlag,<br />
Kapitel XV] – Umdeutungsversuchen in der jüngeren<br />
Lehre, angesichts derer sich der Großmeister des österreichischen<br />
Strafrechts Theodor Rittler im Grabe umdrehen<br />
würde). So weit, so gut.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Rezensionen<br />
Jedoch tut sich in Seilers Lehrbuch ein Widerspruch zur<br />
vorerwähnten Sichtweise auf, wenn er nämlich weiter vorne<br />
im Buch für die Zuordnung von Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />
zum subjektiven Tatbestand aus Praktikabilitätserwägungen<br />
plädiert und in Rz <strong>12</strong>7 (also weit vor Rz 814 und Rz 798)<br />
meint, es werde in den weiteren Ausführungen der Tatbestand<br />
in eine objektive und eine subjektive Tatbestandsseite<br />
unterteilt. Auch die Überschrift IV auf Seite 60 und die Ausführungen<br />
auf Seite 42–44 sind insofern nicht mit der dogmatischen<br />
Sichtweise in Rz 814 und Rz 798 kongruent. Allerdings<br />
geschieht dies unter Anerkennung beider Auffassungen<br />
als gleichwertig (Rz <strong>12</strong>6 auf Seite 52 unten = zT<br />
satzbausteingleich Rz 442 aE) – ob dies indes zutrifft und<br />
nicht vielmehr die das psychologische Schuldelement leugnende<br />
moderne Sichtweise verfehlt ist, sei dahingestellt.<br />
Dass diese Sichtweise heutzutage quantitativ überwiegend<br />
vertreten wird, sagt ja noch nichts über ihre qualitative Fundierung<br />
aus.<br />
Qualitativ hervorragend ist jedenfalls, insgesamt betrachtet,<br />
das mit den gegenständlichen Zeilen rezensierte Lehrbuch,<br />
welches nicht nur für die Studienliteratur im engeren<br />
Sinne, sondern auch für das tieferschöpfende dogmatische<br />
Schrifttum im strafrechtlichen Bereich eine höchst begrüßenswerte<br />
Bereicherung darstellt.<br />
Adrian Eugen Hollaender<br />
" Das fremde Mittelalter. Gottesurteil und Tierprozess. Von<br />
Peter Dinzelbacher. Magnus Verlag, Essen 2006, 287 Seiten, br,<br />
a 14,95 (Deutschland).<br />
Der Autor ist einer der bekanntesten Mittelalterforscher<br />
im deutschsprachigen Raum<br />
und Herausgeber der Zeitschrift Mediävistik.<br />
Diese Kombination macht die Lektüre besonders<br />
spannend, da aus „nichtjuristischer“ Sicht<br />
das Gottesurteil und der Tierprozess dargestellt<br />
wird.<br />
Das Gottesurteil oder „Ordeal“ ist in der<br />
heutigen Zeit ausgestorben, obwohl noch immer<br />
in scherzhafter Form Gerichtsentscheidungen durchaus<br />
als Gottesurteile angesehen werden können.<br />
Von aktueller Bedeutung ist die Frage, ob man Tieren<br />
Rechtssubjektivität geben kann. In einigen Staaten Europas<br />
ist dies teilweise für bestimmte Tierarten schon sehr weit andiskutiert<br />
worden, in Österreich wird eine Diskussion geführt,<br />
und ein Verfahren ist beim Bezirksgericht Mödling<br />
zwecks Bestellung von einem Sachwalter für einen Schimpansen<br />
anhängig. Voraussetzung für die Bestellung eines<br />
Sachwalters ist, dass der Schimpanse nicht als Sache, sondern<br />
als Person und somit als Rechtssubjekt angesehen werden<br />
kann. Unbestritten ist, dass ein Rechtssubjekt sowohl<br />
Rechte als auch Pflichten haben kann. Es bedeutet auch,<br />
dass Tiere zivilrechtlich geklagt werden können. Im späten<br />
Mittelalter als auch in der Neuzeit waren Prozesse gegen<br />
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Rezensionen<br />
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Tiere an der Tagesordnung, während dies in der griechischen<br />
Antike als „Schildbürgerstreich“ gesehen worden<br />
ist. Noch im Jahre 1906 wurde in der Schweiz ein Prozess<br />
gegen ein Tier geführt.<br />
Die Tiere wurden angeklagt, weil sie Menschen verletzten<br />
bzw töteten. Im Unterschied zu den heutigen tierfreundlichen<br />
Ansichten schreibt der Autor (<strong>12</strong>0): „Diese wurden folglich<br />
nicht nur als im juristischen Sinn verantwortliche Geschöpfe<br />
betrachtet, sondern auch als Rechtspersonen mit schützenswerten<br />
Bedürfnissen, was durchaus eine Innovation gegenüber ihrer traditionellen<br />
Einstufung nur als dem Menschen unterworfene Objekte<br />
bedeutete. Darin ist freilich keine prinzipiell tierfreundlichere<br />
Tierhaltung zu sehen wie sie erst in Folge der Tierschutz- und<br />
Ökologiebewegung des 19. und 20. Jahrhunderts aufkam, sondern<br />
die Akzeptanz der inneren Logik dieses Verfahrens. Die Parteistellung<br />
der Tiere erfolgte aus Systemzwang (…).“<br />
Prozesse wurden nicht nur gegen Schweine und Rinder,<br />
sondern auch gegen Schädlinge gemacht. Die Lektüre dieses<br />
Buches soll uns heutigen Juristen als Warnung zeigen, dass<br />
heute „innovative Ideen“ in der Vergangenheit schon in<br />
der Praxis vorhanden waren und wir heute über dies lachen.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts. Von Hans Tessar. (Stand<br />
1. 9. 2006), Verlag Österreich, Wien 2006, 341 Seiten, br, a 45,–.<br />
Der Autor hat sich zum Ziel gesetzt, einen<br />
umfassenden Überblick über Judikatur und<br />
Literatur zum Abfallwirtschaftsrecht zu geben.<br />
Nach kurzen Vorbemerkungen zur<br />
Handhabung des Werks in Kapitel 1 wird in<br />
Kapitel 2 die Kompetenzverteilung im Bereich<br />
des Abfallwirtschaftsrechts zwischen<br />
Bund, Ländern und Gemeinden dargestellt.<br />
Den Kern der Arbeit bildet die Darstellung des AWG 2002<br />
in Kapitel 3 mit einem Umfang von 260 Seiten (von insgesamt<br />
341), wobei der Autor hier auch die zum AWG ergangenen<br />
Verordnungen und die europarechtlichen Grundlagen<br />
einfließen lässt. Erörtert werden ua die einschlägigen<br />
Begriffe (von Abfall über gefährlichen Abfall zu [Abfall-]Behandlungsanlagen),<br />
die grenzüberschreitende Verbringung<br />
von Abfällen und die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.<br />
Besonders ausführlich widmet sich der Autor dem<br />
Abfallbehandlungsanlagenrecht in allen seinen Facetten.<br />
Das Buch wird abgeschlossen durch einen Überblick wesentlicher<br />
Regelungen in Landesabfallwirtschaftsgesetzen (Kapitel<br />
4).<br />
Man merkt dem Werk an, dass sein Autor auf Grund seiner<br />
Tätigkeit beim UVS Wien über umfangreiche praktische<br />
Erfahrung auf diesem besonderen Rechtsgebiet verfügt.<br />
Durch die kompakte, leicht verständliche Aufbereitung des<br />
Stoffs, die klare Sprache und die kluge Systematisierung ist<br />
das Buch auch für Nichtjuristen und Anfänger auf diesem<br />
Rechtsgebiet gut geeignet. Für Experten ist es durch die er-<br />
schöpfenden Judikatur- und Literaturverweise von nicht zu<br />
unterschätzendem Nutzen. Die praktische Verwendung des<br />
Werks wird dadurch etwas erschwert, dass es kein Stichwortverzeichnis<br />
enthält. Dies wird durch ein überaus detailliertes<br />
Inhaltsverzeichnis zum Teil wieder wettgemacht.<br />
Ulrich Brandstetter<br />
" Handbuch Europarecht, Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht.<br />
Von Walter Frenz. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg <strong>2007</strong>, LXVI,<br />
1130 Seiten, geb, a 143,90.<br />
Mit Band 3 des Handbuchs Europarecht behandelt<br />
Walter Frenz nach den europäischen<br />
Grundfreiheiten (Band 1) und dem europäischen<br />
Kartellrecht (Band 2) nunmehr das<br />
(hochaktuelle) Beihilfe- und Vergaberecht.<br />
Im ersten Teil wird systematisch das Beihilferecht<br />
dargestellt. Beginnend mit der Bedeutung<br />
dieser Materie werden der Beihilfenbegriff<br />
und das Beihilfenverbot detailliert, ergänzt<br />
durch Judikatur und Lehrmeinungen, behandelt. Hervorzuheben<br />
ist, dass sich Frenz auch ausführlichst mit dem<br />
Themenkreis der Daseinsvorsorge auseinandersetzt. Auch<br />
bei der Behandlung der Ausnahmen des Beihilfenverbots<br />
wird umfassend die Problematik von Ausgleichszahlungen<br />
für gemeinschaftliche Dienste behandelt. Schlussendlich<br />
werden das Beihilfeverfahren und der Rechtsschutz (vor<br />
den Gemeinschaftsgerichten und vor den deutschen Gerichten)<br />
dargestellt.<br />
Im zweiten Teil wird das europäische Vergaberecht, welches<br />
Grundlage sowohl des deutschen als auch des österreichischen<br />
Vergaberechts ist, behandelt. Neben den wirtschaftlichen<br />
und rechtlichen Grundlagen des europäischen<br />
Vergaberechts werden insb der Geltungsbereich, die öffentlichen<br />
Auftraggeber, die im Vergaberecht maßgeblichen Kriterien<br />
und die Vergabeverfahren sowie der Rechtsschutz detailliert<br />
dargestellt. Hervorzuheben ist das Kapital, in dem<br />
die ständig aktuelle Problematik der „In-house-Geschäfte“<br />
und der interkommunalen Zusammenarbeit bearbeitet wird.<br />
Frenz fasst dabei die aktuelle Judikatur und Lehrmeinung<br />
hervorragend zusammen.<br />
Abgerundet wird der dritte Band des Handbuchs mit einem<br />
Literatur-, einem Rechtsprechungsverzeichnis und einem<br />
Verzeichnis der Kommissionsentscheidungen.<br />
Zusammenfassend ist nicht zuletzt wegen der steigenden<br />
Bedeutung des europäischen Beihilfe- und Vergaberechts<br />
das vorliegende Werk ein unentbehrliches Hilfsmittel auch<br />
für österreichische Rechtsanwender. Das vorliegende Werk<br />
gibt einen hervorragend strukturierten Überblick über die<br />
beiden Rechtsmaterien und bietet aufgrund des umfassenden<br />
Literatur- und Rechtsprechungsverzeichnisses dem Anwender<br />
die Möglichkeit, sich mit Detailfragen noch eingehender<br />
auseinanderzusetzen.<br />
Michael Breitenfeld<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
" Europäisches Zivilprozessrecht. Von Thomas Rauscher (Hrsg).<br />
2. Auflage, Verlag Sellier European Law Publishers, München 2006,<br />
XXXVI, 2016 Seiten, 2 Bände, Ln, a 195,40.<br />
Um der rasanten Entwicklung des Europäischen<br />
Zivilprozessrechts gerecht zu werden,<br />
hat der Herausgeber, der Leipziger Universitätsprofessor<br />
Thomas Rauscher, nunmehr in<br />
zwei Bänden seinen Kommentar zum Europäischen<br />
Zivilprozessrecht auf den neuesten<br />
Stand gebracht. Seit der „Vergemeinschaftung“<br />
des Europäischen Prozessrechts sind<br />
neben der EuGVO (im vorliegenden Werk als „Brüssel I-<br />
VO“ bezeichnet), die EuEheVO („Brüssel II a-VO“) sowie<br />
die EuZVO, EuBVO, EuVTVO und die EuInsVO bereits<br />
seit mehreren Jahren in Kraft. Alle diese Rechtsakte sind<br />
von deutschen Wissenschaftern umfassend kommentiert,<br />
wobei allein die Kommentierung des ersten Bandes (EuG-<br />
VO, EuEheVO) einen Umfang von 1160 Seiten einnimmt.<br />
In Band 2 werden im Umfang von ca 840 Seiten EuZVO,<br />
EuBVO, EuVTVO und EuInsVO ebenfalls umfassend erläutert.<br />
Zugleich enthält der zweite Band die Texte der Entwürfe<br />
der EuMVO (die zwischenzeitlich unter der Nr 1896/<br />
2006 veröffentlicht wurde und am <strong>12</strong>. <strong>12</strong>. 2008 in Kraft treten<br />
wird) sowie der EG-Verordnung über ein Europäisches<br />
Bagatellverfahren (das voraussichtlich am 1. 1. 2009 in Kraft<br />
treten wird). Abgedruckt ist überdies der Entwurf zur EG-<br />
Unterhaltsverordnung. All diesen Entwürfen sind lesenswerte<br />
Einführungen in die jeweilige Materie vorangestellt,<br />
die nicht nur einen Überblick über diese neuen Verfahrensarten<br />
geben, sondern auch Detailprobleme behandeln. Man<br />
kann daher guten Gewissens behaupten, dass der „neue Rauscher“<br />
seiner Zeit schon weit voraus ist.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Rezensionen<br />
Der Kommentar von Rauscher hat sich in kurzer Zeit zu<br />
einem Standardwerk und zu einem Großkommentar im Europäischen<br />
Zivilprozessrecht etabliert. Die hervorragenden<br />
Kommentierungen bieten zu jeder aufgeworfenen Frage<br />
eine ausführliche Antwort. Als Beispiel sei etwa die Kommentierung<br />
von Leible zu Art 5 Nr 1 EuGVO hervorgehoben;<br />
diese Bestimmung wird nach wie vor (und wohl auch<br />
noch lange Zeit) erheblichen Auslegungsbedarf mit sich<br />
bringen. Insbesondere enthalten ist bereits der Hinweis<br />
auf die kürzlich ergangene EuGH-Entscheidung Color<br />
Drack (C-368/05; siehe FN 259) und hat Leible hierzu einen<br />
entsprechenden Lösungsvorschlag dem EuGH vorweggenommen.<br />
Aus österreichischer Sicht ist beachtlich, dass<br />
auch die jüngste OGH-Rsp zur EuGVO bereits eingearbeitet<br />
wurde (vgl FN 243, 280 etc). Zu Art 11 EuGVO hat<br />
Staudinger (Rz 5 ff) bereits die – bis zur EuGH-Entscheidung<br />
C-463/06 – derzeit noch strittige Frage der Zulässigkeit<br />
von Direktklagen am Wohnsitz des Geschädigten gegen<br />
die ausländische Versicherung umfassend aufgearbeitet<br />
(vgl dazu Wittwer, ZVR <strong>2007</strong>, 94). Selbstverständlich rundet<br />
ein umfassendes Stichwortverzeichnis dieses grandiose<br />
Werk ab.<br />
Besonders erfreulich ist, dass der Herausgeber auf seiner<br />
Homepage www.euzpr.eu aktuelle Informationen zum Europäischen<br />
Zivilprozessrecht zur Verfügung stellt. Damit wird<br />
das gedruckte Werk stets auf aktuellem Stand gehalten.<br />
Die zunehmende Europäisierung des Zivilprozessrechts<br />
fordert einen verlässlichen Begleiter und Ratgeber: Der<br />
Rechtsanwender hat mit dem neuen, zweibändigen „Rauscher“<br />
einen solchen gefunden. An Ausführlichkeit und Aktualität<br />
ist dieser derzeit nicht zu überbieten.<br />
Alexander Wittwer<br />
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Indexzahlen<br />
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Indexzahlen <strong>2007</strong>:<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
September Oktober<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,8 104,4*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,1 110,1*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,8 115,5*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>12</strong>0,8 <strong>12</strong>1,5*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,0 158,9*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245,6 247,0*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431,0 433,5*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549,1 552,3*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550,9 554,1*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4824,7 4852,6*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4158,1 4182,2*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>12</strong>1,2 <strong>12</strong>1,2*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>12</strong>4,9 <strong>12</strong>4,9*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,1 130,1*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,3 173,3*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,6 288,6*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2815,1 2815,1*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
Ein schönes Weihnachtsfest<br />
und einen guten Rutsch ins neue Jahr<br />
wünschen Ihnen und Ihrer Familie<br />
die Geschäftsleitung sowie<br />
alle Mitarbeiter des Verlags<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien.<br />
Telefon (01) 713 78 33 und (01) 7<strong>12</strong> 32 28, auch<br />
außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />
oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />
(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />
369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />
Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />
(01) 5<strong>12</strong> 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />
513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />
in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />
1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />
Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />
Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />
übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />
An der Au 9, <strong>12</strong>30 Wien.<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />
Mobil (0676) 528 31 14.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />
1010 Wien, Lugeck 7.<br />
Telefon (01) 5<strong>12</strong> 04 13, Telefax (01) 5<strong>12</strong> 86 05.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar. Telefon (01) 7<strong>12</strong> 55 20 und<br />
(0664) 144 79 00, Telefax (01) 7<strong>12</strong> 55 20-20,<br />
E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />
Inserate<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />
2008 (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
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Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Der ÖSTERREICHISCHE JURISTENKALENDER 2008<br />
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aus dem Verlag adpl-solutions Druckdenker GmbH,<br />
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erscheint Anfang Dezember <strong>2007</strong><br />
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1015 Wien Johannesgasse 23<br />
579
Inserate<br />
580<br />
RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />
Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />
E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />
Telefax (01) 877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />
Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />
BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />
für auswärtige Kollegen.<br />
RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />
Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />
Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />
Herrengasse 6 – 8/Stg 3,<br />
Telefon (01) 535 84 110, Telefax (01) 535 84 11-15.<br />
Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />
Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />
RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />
1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73, Telefax<br />
(01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />
(0664) 210 63 67.<br />
RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />
2/74, Telefon (01) 533 05 90,<br />
Telefax (01) 533 05 90-11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />
E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />
übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />
(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc), Verfahrenshilfe<br />
bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Heinz-Peter<br />
Wachter, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße<br />
83–85/18, Telefon (01) 713 68 20-0, Telefax<br />
(01) 713 68 20-32.<br />
Niederösterreich<br />
RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />
15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />
in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />
Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />
und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94, Telefax<br />
DW 4.<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung.<br />
Telefon (0316) 82 65 54, Telefax DW 30, E-Mail:<br />
office@anwalt-austria.at, Mobil erreichbar: (0676)<br />
310 48 52.<br />
Salzburg<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />
RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />
Telefon (0662) 87 01 63, E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg.<br />
Telefon (0662) 84 <strong>12</strong> 22-0, Telefax (0662) 84 <strong>12</strong> 22-6.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>
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RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />
aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />
E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />
Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1, 5020 Salzburg,<br />
Telefon (0662) 844 844 19, Telefax (0662) 844 04 44,<br />
direkt gegenüber BG, LG Salzburg.<br />
Tirol<br />
RA Dr. Peter Bergt, 6410 Telfs, Lumma 6, übernimmt –<br />
auch kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch<br />
Verfahrenshilfe und Rechtsmittel) in Innsbruck und<br />
Umgebung. Telefon (05262) 64 249, Telefax (05262)<br />
68 950, Mobil: (0676) 410 64 00, E-Mail:<br />
office@rechtsanwalt-bergt.at<br />
International<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />
80538 München, Telefon (0049-89) 552 999 50,<br />
Telefax (0049-89) 552 999 90.<br />
Homepage: www.cllb.de<br />
Deutschland: Mandatsübernahme & Substitution.<br />
Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Marken-,<br />
Patentstreitigkeiten, Urheber- und Wettbewerbsrecht,<br />
Gesellschafts- & Unternehmensrecht, Arbeitsrecht,<br />
Verkehrsrecht, Inkasso, Immobilienrecht.<br />
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Holzweg 16, 61440 Frankfurt (Oberursel),<br />
Telefon +49 (6171) 580 555,<br />
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696207-0, Telefax (+358 9) 696207-30, E-Mail:<br />
hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com)<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
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Mobil (0664) 253 45 16, E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />
Rottensteiner, Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
gerne zur Verfügung. Kontakt:<br />
Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />
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Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />
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Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />
Telefax +381 (11) 263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />
E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />
www.janjicjevtic.co.yu<br />
Slowenien – Kroatien – Serbien – Mazedonien –<br />
Bosnien und Herzegowina: Rechtsanwaltskanzlei<br />
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