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Anwaltsblatt 2007/12 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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537 – 580<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong><br />

Österreichisches<br />

547 Kind als Schadensquelle?<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

<strong>12</strong><br />

<strong>2007</strong><br />

Wir sprechen für Ihr Recht<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Allen Lesern und Autoren<br />

des Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>es,<br />

allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten<br />

mit Dank für ihren vielfältigen Einsatz im Rahmen<br />

der Verfahrenshilfe und unserer Serviceeinrichtungen,<br />

als mittlerweilige Stellvertreter und Kuratoren,<br />

allen Standesvertretern in den Disziplinarräten,<br />

Kammeranwaltschaften und Ausschüssen<br />

sowie den Anwaltsrichtern<br />

mit Dank für ihre ehrenamtliche Tätigkeit<br />

wünsche ich im Namen des Präsidiums und des Präsidentenrates<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

friedvolle und geruhsame Weihnachtsfeiertage sowie Glück<br />

und Erfolg im Jahre 2008<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

537


Fertigstellung!<br />

Mayer (Hrsg)<br />

Kommentar zu EUV und EGV<br />

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RA Dr. Axel Reidlinger:<br />

„Der Kommentar ist für uns international tätige Rechtsanwälte<br />

eine ideale Unterstützung bei der täglichen Mandatsarbeit.“<br />

SL Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher:<br />

„Dieser Kommmentar erschließt den Zugang zur österreichischen Judikatur.<br />

Das macht dieses Werk besonders wertvoll.“<br />

Die Autoren<br />

56 Autoren bündeln praktische Erfahrung und Fachwissen<br />

aus den verschiedensten Rechtsbereichen – in Österreich und der EU:<br />

Wissenschaft, Verwaltung, Legistik, Anwaltschaft, Rechtsprechung,<br />

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zur Fortsetzung vorgemerkt.


Asyl für den Rechtsstaat<br />

Die Bundesregierung hat beschlossen, im<br />

Rahmen der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes<br />

einen Asylgerichtshof einzurichten.<br />

Die Mitglieder des Asylgerichtshofs<br />

sind Richter mit richterlichen Garantien. Der<br />

Asylgerichtshof erkennt als Berufungsinstanz<br />

in Asylangelegenheiten. Ein ordentliches<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs<br />

ist nicht vorgesehen. In einem<br />

verstärkten Senat sind jedoch Grundsatzentscheidungen<br />

möglich, die dem Verwaltungsgerichtshof<br />

vorzulegen sind. Entscheidet der<br />

Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von<br />

6 Monaten, gilt dies als Bestätigung der<br />

Grundsatzentscheidung, die dann für alle einschlägigen<br />

Fälle verbindlich ist.<br />

Diese vorgesehenen Regelungen griffen,<br />

würden sie tatsächlich Teil der Bundesverfassung,<br />

tief in unsere Rechtsstaatlichkeit ein.<br />

Die Mitglieder des Asylgerichtshofs sind<br />

zwar Richter, bedürfen aber keiner richterlichen<br />

Ausbildung. Weder müssen sie Richteramtsanwärter<br />

gewesen sein noch eine Richteramtsprüfung<br />

abgelegt, noch richterliche Erfahrung<br />

haben.<br />

Der Rechtsschutz der Asylwerber wird wesentlich<br />

beschränkt. Dieser kann nämlich weder<br />

den Verwaltungsgerichtshof anrufen noch<br />

selbst eine Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofs<br />

beantragen.<br />

Der Asylgerichtshof beschränkt seine eigene<br />

richterliche Tätigkeit dadurch, dass einmal<br />

getroffene Grundsatzentscheidungen<br />

nicht mehr beseitigbar sind und die gelöste<br />

Rechtsfrage für alle zukünftigen Fälle verbindlich<br />

ist.<br />

Dass ein untätig bleiben des Verwaltungsgerichtshofs<br />

die einmal getroffene Grundsatzentscheidung<br />

gleichsam zementiert, ist ebenfalls<br />

eine bemerkenswerte Neuschöpfung.<br />

Fragen wie Anwaltspflicht – bei einem Gerichtshof<br />

wohl selbstverständlich – und Verfahrenshilfe<br />

bleiben ebenso unbeantwortet<br />

und werden dem einfachen Gesetzgeber<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

überlassen, wie die Frage eines Kostenersatzes.<br />

Angst macht der Hinweis, dass der Asylgerichtshof<br />

auch in sonstigen Verwaltungssachen<br />

entscheidet, die ihm durch Bundesgesetz zugewiesen<br />

werden, weil hier der Eindruck entsteht,<br />

es könnte der Asylgerichtshof Modellcharakter<br />

für die Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

haben. Damit wäre die Waffenungleichheit,<br />

die dem Verfahren vor dem Bundesasylgericht<br />

innewohnt, ein allgemeines Merkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />

Dass mit 1. Juli 2008 der Unabhängige Bundesasylsenat<br />

zum Asylgerichtshof mutiert, rundet<br />

das Bild ab.<br />

Dass der Entwurf nur wenige Tage vor seiner<br />

Beschlussfassung im Ministerrat ausverhandelt<br />

wurde und keinerlei Begutachtungsverfahren<br />

stattfand, dass die sich erhebenden mahnenden<br />

Stimmen bisher nicht gehört worden sind, dass<br />

aber das Gesetz schon am 4. Dezember beschlossen<br />

werden soll – also bei Auslieferung<br />

dieses Heftes möglicherweise bereits beschlossen<br />

ist – sind einige weitere Details, die ein bezeichnendes<br />

Licht darauf werfen, mit wie wenig<br />

Fingerspitzengefühl hier vorgegangen wird.<br />

Das war nicht die Verfahrensbeschleunigung,<br />

über die immer wieder gesprochen wurde.<br />

Verfahrensbeschleunigung durch Abschneiden<br />

sonst vorhandener Rechtsmittel ist<br />

leicht, löst aber das Problem der Antragsteller<br />

nicht.<br />

Zu fürchten sind die Beispielfolgen. Zu<br />

fürchten ist, dass hier unsere gelebte Rechtsstaatlichkeit<br />

Schaden nimmt. Unsere Verfassung<br />

kennt nicht nur einfaches Verfassungsrecht,<br />

sondern auch Baugesetze, deren<br />

Änderung auch nicht dem Parlament mit Verfassungsmehrheit<br />

offen steht. Es kann dahingestellt<br />

werden, ob die sich mit der Einführung<br />

des Asylgerichthofs verbundene Einschränkung<br />

der Rechtsstaatlichkeit schon das Baugesetz<br />

selbst verletzt, aber wir sind auf einem gefährlichen<br />

Weg.<br />

Editorial<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

539


540<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />

RA Dr. Ulrich Brandstetter, Wien<br />

RA Dr. Michael Breitenfeld, Wien<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

RA Dr. Michael Czinglar, Wien<br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs, Wien<br />

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf, Wien<br />

RA Dr. Sepp Manhart, Bregenz<br />

RA Dr. Peter Posch, Wels<br />

RA Mag. Klaus Renner, Linz<br />

RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

RA Dr. Thomas Scheuermann, Hamburg<br />

RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

Mag. Silvia Tsorlinis, ÖRAK<br />

RA Dr. Alexander Wittwer, Dornbirn<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN <strong>12</strong>4 181 w,<br />

HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben <strong>12</strong>,<br />

Tel (01) 535 <strong>12</strong> 75, Fax (01) 535 <strong>12</strong> 75-13,<br />

e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />

sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />

Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />

RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben <strong>12</strong>, Tel (01) 535 <strong>12</strong> 75,<br />

Fax (01) 535 <strong>12</strong> 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />

Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2007</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />

beträgt jährlich EUR 243,–. Das Einzelheft kostet EUR 26,50. Nicht rechtzeitig<br />

vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />

weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />

Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />

der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Inhalt<br />

Editorial<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Asyl für den Rechtsstaat 539<br />

Wichtige Informationen 542<br />

Termine 544<br />

Recht kurz & bündig<br />

Abhandlung<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

545<br />

Kind als Schadensquelle? 547<br />

Europa aktuell 554<br />

Aus- und Fortbildung 555<br />

Amtliche Mitteilungen 557<br />

Chronik 558<br />

Rechtsprechung 562<br />

Zeitschriftenübersicht 570<br />

Rezensionen 574<br />

Indexzahlen 578<br />

Inserate 579<br />

541


Wichtige Informationen<br />

542<br />

Zuschlagsverordnung zum RATG<br />

Nach Antrag des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

auf Festsetzung eines Zuschlags gemäß<br />

§ 25 RATG hat das Bundesministerium für Justiz<br />

einen Verordnungsentwurf, der eine Erhöhung von<br />

11,5% vorsieht, vorbereitet und zur Herstellung des<br />

notwendigen Einvernehmens dem Hauptausschuss<br />

des Nationalrats zugeleitet.<br />

Der vorgesehene Zuschlag von 11,5% entspricht der<br />

Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Zeitraum<br />

Juli 2001 (in Kraft treten der letzten Zuschlagsverordnung)<br />

bis September <strong>2007</strong> (zuletzt vorliegende Zahlen).<br />

Nach dem Entwurf soll diese Verordnung mit 1. Jänner<br />

2008 in Kraft treten. Die Behandlung im Hauptausschuss<br />

des Nationalrats erfolgt erst nach Redaktionsschluss<br />

dieser Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>s. Aktuelle Informationen<br />

hierzu entnehmen Sie bitte Infom@il,<br />

dem elektronischen Newsletter des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

Neuer Normalkostentarif<br />

Aufgrund dieser Zuschlagsverordnung wird auch ein<br />

neuer Normalkostentarif gemäß § 24 RATG erlassen<br />

werden.<br />

Erhöhung der Pauschalvergütung<br />

Auf Antrag des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

wurde nach Herstellung des Einvernehmens<br />

zwischen dem Bundesministerium für Justiz und<br />

dem Bundesministerium für Finanzen im Hauptausschuss<br />

des Nationalrats die Erhöhung der Pauschalvergütung<br />

für die in der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen<br />

beschlossen. Die entsprechende Kundmachung<br />

der Verordnung erfolgte im BGBl II <strong>2007</strong>/298.<br />

Die jährlich vom Bund zu leistende Pauschalvergütung<br />

beträgt damit (bereits für das Jahr <strong>2007</strong>) € 18 Mio.<br />

Die bisherige Pauschalvergütung betrug € 15 Mio, dies<br />

entspricht im Ergebnis einer Erhöhung von 20%. Die<br />

Pauschalvergütung wird für die Alters-, Berufsunfähigkeits-<br />

und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte<br />

verwendet.<br />

GS Dr. Alexander Christian,<br />

ÖRAK<br />

Mindestlohn a 1.000,–<br />

In Anlehnung an das Regierungsübereinkommen<br />

wurde eine Änderung des § 44 RL-BA (siehe AnwBl<br />

<strong>2007</strong>, 516) beschlossen. Ab dem 1. Jänner 2008 sind<br />

Kanzleiangestellte (ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten)<br />

bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von<br />

40 Wochenstunden mit mindestens € 1.000,– brutto<br />

14-mal jährlich zu entlohnen. Sachbezüge oder unregelmäßige<br />

Entgeltbestandteile dürfen in diesen Betrag<br />

nicht eingerechnet werden.<br />

Betriebliche<br />

(Mitarbeiter-)Vorsorge<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Einbeziehung von Freiberuflern<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />

hat Gesetzesentwürfe ausgearbeitet, mit denen<br />

Rechtsanwälte und andere freiberuflich Selbständige<br />

im Rahmen eines Optionen-Modells in die betriebliche<br />

(Mitarbeiter-)Vorsorge und in die Arbeitslosenversicherung<br />

einbezogen werden sollen. Eine Beschlussfassung<br />

darüber im Nationalrat ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses<br />

noch ausständig. Weitere Informationen<br />

hierzu entnehmen Sie bitte den nächsten Ausgaben<br />

des <strong>Anwaltsblatt</strong>s.<br />

Berufsrechts-Änderungsgesetz<br />

2008<br />

E benso treten mit Jahreswechsel weite Teile des<br />

BRÄG 2008 in Kraft.<br />

Mit dem BRÄG 2008 kommt es zu umfangreichen<br />

Änderungen nicht nur in der RAO, sondern ua auch<br />

in der NO, im DSt, im RAPG und im RATG. Das<br />

EuRAG wird durch das BG über den freien Dienstleistungsverkehr<br />

und die Niederlassung von europäischen<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung<br />

von Rechtsdienstleistungen durch international<br />

tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in<br />

Österreich (EIRAG) ersetzt. Das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz<br />

heißt nunmehr Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz<br />

(ABAG).<br />

Mit dieser Novelle werden folgende Punkte umgesetzt:<br />

" Festlegung der notwendigen Mindeststudieninhalte<br />

für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf;<br />

" Regelung für die Prüfung der Vergleichbarkeit der in<br />

einem anderen EU-Mitgliedstaat absolvierten Ausbildung;<br />

" Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie 2005/60/<br />

EG;<br />

" Umsetzung der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie<br />

2005/36/EG;<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


" Einbeziehung der aufgrund des GATS tätigen<br />

Rechtsanwälte in das EIRAG;<br />

" Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen RAKs<br />

und Firmenbuchgerichten;<br />

" explizite Aufnahme der Zulässigkeit von Werbung<br />

durch den Rechtsanwalt und der freien Honorarvereinbarung<br />

in die RAO;<br />

" Normierung einer Fortbildungsverpflichtung;<br />

" Vergütung von Rechtsmitteln und Einführung einer<br />

Präklusivfrist bei der Sonderpauschalvergütung (§ 16<br />

Abs 4 RAO);<br />

" Anpassung der gesetzlichen Festlegung der Berechnung<br />

der UVS-Pauschalvergütung an die schon bisher<br />

geübte Praxis;<br />

" Schwerpunktsetzung auf Falllösung bei der mündlichen<br />

Prüfung im RAPG;<br />

" Änderungen im RATG.<br />

Der Entwurf war im Gesetzwerdungsprozess bis zuletzt<br />

noch laufenden Änderungen unterworfen. Die Behandlung<br />

im Justizausschuss ist für Ende November<br />

vorgesehen. Weitere Informationen dazu entnehmen<br />

Sie bitte dem Infom@il und der nächsten Ausgabe des<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>s.<br />

GS Dr. Alexander Christian,<br />

ÖRAK<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Personalia<br />

Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel <strong>2007</strong>/2008<br />

werden einige Spitzenpositionen im Bereich der<br />

Justiz neu besetzt. Nachfolgend ein kurzer Überblick,<br />

der selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit<br />

erheben kann:<br />

Dr. Harald Krammer, Präsident des Oberlandesgerichts<br />

Wien, wird mit Ablauf des 31. <strong>12</strong>. <strong>2007</strong> in den<br />

Ruhestand treten. Ihm folgt als Präsident Dr. Anton Sumerauer,<br />

bisher Vizepräsident des OLG Wien, nach.<br />

Ebenfalls mit Jahreswechsel in den Ruhestand treten<br />

wird Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf, Leiter der Zivilrechtssektion<br />

im Bundesministerium für Justiz. Sein<br />

Nachfolger stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest.<br />

Neuer Präsident der Richtervereinigung ist Mag. Werner<br />

Zinkl, der Dr. Barbara Helige ablöst.<br />

Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> nutzt<br />

diese Gelegenheit, um sich für die ausgezeichnete Zusammenarbeit<br />

in den vergangenen Jahren zu bedanken<br />

und wünscht den Nachfolgern viel Erfolg in ihren<br />

neuen Funktionen.<br />

Anwaltshaftung und professionelles Riskmanagement<br />

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werden, können wir gerne mit diesem kooperieren.<br />

Unser Büro in Wien berät Sie gern – ohne<br />

zusätzliche Kosten.<br />

Wichtige Informationen<br />

543


Termine<br />

544<br />

Inland<br />

5. Dezember WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Treuhänderanspruch im Liegenschaftsverkehr<br />

RA Dr. Friedrich Schubert<br />

5. Dezember WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Compliance und Wohlverhaltensregeln – MiFID<br />

und WAG <strong>2007</strong><br />

RA Dr. Ernst Brandl, Mag. Cornelius Necas<br />

7. Dezember WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Neues Arbeitsrecht in der Slowakei – per 1. 9. 07<br />

– Arbeitsrecht-Update<br />

RA Dr. Marek Hudec, Dipl.-Ing. Dagmar Zboray<br />

10. Dezember WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Die Rechtsanwalts GmbH – steuer- und gesellschaftsrechtliche<br />

Praxistipps<br />

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine Kanduth-Kristen,<br />

LLLB, RA Dr. Martin Wiedenbauer<br />

13. Dezember WIEN<br />

Business Circle: Arbeitszeitrecht NEU<br />

Neue Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung ab<br />

1. Jänner 2008<br />

RA Dr. Roland Gerlach<br />

14. Jänner 2008 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Forum: Strafprozessreform(gesetz)<br />

ObStA. HR Dr. Werner Pleischl, Mag. Christian<br />

Pilnacek, Dr. Gerhard Pohnert, ao. Univ.-Prof. Mag.<br />

Dr. Adrian Eugen Hollaender, Mag. Sebastian Lesigang<br />

21. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Forum: Das NEUE Unternehmensgesetzbuch –<br />

Reform des Handelsgesetzbuches<br />

Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Dr. Wilma Dehn, Univ.-<br />

Prof. Dr. Martin Schauer, Dr. Eva Deutsch-Goldoni<br />

28. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Vertragsrecht aktuell<br />

Dr. Georg Kresbach, Mag. Simone Petsche-Demmel<br />

30. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Anfechtungsrecht im Konkursverfahren für Spezialisten<br />

Univ.-Prof. Dr. Bernhard König<br />

31. Jänner WIEN<br />

Business Circle Fachtagung: Update Steuerrecht<br />

2008<br />

Der ideale Einstieg ins Steuerjahr 2008<br />

Topaktuell: Erlässe, Richtlinien, Judikatur aus erster<br />

Hand!<br />

31. Jänner WIEN<br />

Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />

Referententeam<br />

31. Jänner bis 2. Februar WIEN<br />

Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche<br />

1. Februar WIEN<br />

Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />

Referententeam<br />

1. und 2. Februar WIEN<br />

Vienna Arbitration Days – The Conference for<br />

Arbitration Practitioners<br />

6. Februar WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Russland Arbeitsrecht<br />

RA Mag. Alexander Titov, LL.M.<br />

Ausland<br />

18. bis 20. Mai 2008 STOCKHOLM<br />

International Bar Association (IBA): The IBA , s<br />

14th Annual Global Insolvency & Restructuring<br />

Conference<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


" § 5 Z 3 FBG; §§ 49, 51 GmbHG; §§ 277 ff UGB:<br />

Änderung des Geschäftsjahrs<br />

Der Beschluss, mit dem das Geschäftsjahr und<br />

entsprechend der Gesellschaftsvertrag geändert<br />

werden, muss vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs<br />

in das Firmenbuch eingetragen werden.<br />

Eine rückwirkende Sanierung durch nachträgliche<br />

Eintragung ist nicht möglich.<br />

OGH 26. 1. 2006, 6 Ob 184/05 k, RdW 2006/404<br />

(LS) = ecolex 2006/239 = wbl 2006/152 = GBU<br />

2006/07 – 08/03.<br />

" § <strong>12</strong> a Abs 3 MRG:<br />

Mietzinsanhebung bei Umstrukturierung<br />

1. Nur eine auf Dauer angelegte und für den operativen<br />

Einsatz gedachte Änderung der Einflussmöglichkeiten<br />

berechtigt den Vermieter zu einer<br />

Mietzinsanhebung.<br />

2. Auch wenn es während eines einheitlichen, über<br />

mehrere Monate laufenden Umstrukturierungsprozesses<br />

zu einem (temporären) Kippen der Mehrheitsverhältnisse<br />

kommt, besteht kein Mietzinsanhebungsrecht,<br />

wenn letztendlich unveränderte<br />

Mehrheitsverhältnisse bestehen.<br />

OGH 13. <strong>12</strong>. 2005, 5 Ob 267/05 h, RdW 2006/401<br />

(LS) = ecolex 2006/<strong>12</strong>5 = wbl 2006/18 = wobl<br />

<strong>2007</strong>/11 = immolex 2006, 203 = Zak 2006/231 =<br />

MietSlg 57.291.<br />

" §§ 35, 38, 39, 41 GmbHG; § <strong>12</strong>95 Abs 2 ABGB:<br />

Inhaltliche Mängel von Gesellschafterbeschlüssen<br />

1. Neben Verstößen gegen § <strong>12</strong>95 Abs 2 ABGB ist<br />

auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.<br />

Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte sind an den Kriterien<br />

von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu<br />

messen.<br />

2. Die Prüfung inhaltlicher Beschlussmängel beschränkt<br />

sich somit nicht nur auf die äußere Übereinstimmung<br />

des Beschlussinhalts mit der angeblich<br />

verletzten Norm.<br />

3. Ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung<br />

an der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

besteht nicht.<br />

4. Die fehlende Feststellung des Beschlussergebnisses<br />

hindert dessen Wirksamkeit nicht, zumindest<br />

dann, wenn alle Gesellschafter ein übereinstimmendes<br />

Beschlussergebnis zugrunde legen.<br />

5. Eine Vollversammlung ist auch ohne ordnungsgemäße<br />

Einberufung beschlussfähig. Es genügt,<br />

wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten<br />

sind und sich mit ihrer Abhaltung und der Beschlussfassung<br />

einverstanden zeigen. Hiefür genügt,<br />

wenn sie sich an den Beratungen, Diskussionen, Erörterungen<br />

und Abstimmungen beteiligen und selbst<br />

Anträge stellen.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Recht kurz & bündig<br />

OGH 16. 2. 2006, 6 Ob 130/05 v, RdW 2006/407<br />

(LS) = ecolex 2006/282 = GeS 2006, 219 = GBU<br />

2006/06/01.<br />

" § 271 Abs 7 StPO<br />

Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd<br />

§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren<br />

Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die<br />

Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags<br />

wieder eröffnet, steht doch – dem<br />

Zweck der Bestimmung entsprechend – jeder Partei<br />

nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und<br />

desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-<br />

StPO § 271 Rz47). Sonst wäre eine Partei in der Lage,<br />

durch stets neue Anträge die Entscheidung über<br />

die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu<br />

verzögern.<br />

OGH 30. 5. 2006, 11 Os 38/06 g (RS0<strong>12</strong>0818);<br />

RZ <strong>2007</strong>, EÜ 28.<br />

" Einziehung von SIM-Karten:<br />

§ 26 StGB (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO)<br />

Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende<br />

Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des<br />

Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung<br />

mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter<br />

selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken.<br />

Dabei spricht das in § 26 StGB verwendete<br />

Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands<br />

an.<br />

§ 26 Abs 2 StGB (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO)<br />

Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem<br />

Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit<br />

zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit<br />

des Gegenstands zu beseitigen.<br />

§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (§ 5 JGG)<br />

Überschreitung der Strafbefugnisgrenze ist auch gegeben,<br />

wenn eine unter Missachtung des § 5 JGG<br />

ausgemessene Strafe innerhalb des danach zu bildenden<br />

Strafrahmens liegt.<br />

§ 118 StPO (§§ 118 a, 222, 254, 281 Abs 1 Z 4 StPO)<br />

SV sind nur beizuziehen, wenn – nach der auf den<br />

Einzelfall bezogenen Wertung des OGH – nicht jedes<br />

Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der<br />

Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden<br />

Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse<br />

für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt.<br />

OGH 11. 10. 2006, 13 Os 83/06 i (LGSt Wien<br />

161 Hv 9/06 h), EvBI <strong>2007</strong>/23.<br />

" Zielvereinbarungen im Arbeitsverhältnis, eine<br />

rechtliche Einordnung – Beitrag von Andreas Mair und<br />

Linda Rainer in ÖJZ <strong>2007</strong>/69 (das ist das Heft 20, Oktober<br />

<strong>2007</strong>).<br />

(Eine Abhandlung über ein aktuelles Thema, nämlich die<br />

immer größere Rolle von Zielvereinbarungen im Rahmen<br />

von Arbeitsverträgen. Charakterisierung der Zielverein-<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Dr. Harald Bisanz und<br />

Dr. Ullrich Saurer.<br />

545


Recht kurz & bündig<br />

546<br />

barungen und Rechtsfolgenreflexionen, zB „Zielvereinbarungen<br />

bilden einen zusätzlichen Vertrag zum Arbeitsvertrag“;<br />

Erörterung der Frage, ob der Inhalt einer Zielvereinbarung<br />

auch in den grundsätzlich zwingend auszustellenden<br />

Dienstzettel aufzunehmen ist. Bisanz.)<br />

Umfassende Untersuchung<br />

zum neuen VbVG!<br />

<strong>2007</strong>. XXXVI, 282 Seiten.<br />

Br. EUR 59,-<br />

ISBN 978-3-214-00576-4<br />

" Judikaturübersicht zur Fristunterbrechung durch einen<br />

Verfahrenshilfeantrag – Wolfgang Kolmasch, Zak<br />

<strong>2007</strong>/574, 331 (Seite 331 in Heft 17/<strong>2007</strong> von „Zak,<br />

Zivilrecht aktuell“).<br />

Boller<br />

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

von Verbänden nach dem VbVG<br />

In diesem Werk werden die europarechtlichen Grundlagen, die kriminalpolitischen<br />

Ziele sowie die dogmatischen und verfassungsrechtlichen<br />

Fragen eines „Strafrechts für Unternehmen“ dargestellt. Im<br />

Mittelpunkt steht eine praxisnahe Erörterung der materiell-rechtlichen<br />

Bestimmungen des VbVG.<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Kind als Schadensquelle? 1)<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf, Wien. Der Autor ist stellv Institutsvorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions-<br />

und Kulturrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Mitglied der Bioethikkommission<br />

des Bundeskanzleramtes (ua Ethikkommission).<br />

Arbeitsgebiete: Rechtsethik, Medizinethik, Philosophie der Menschenrechte, Politische Philosophie, Grundlagenfragen<br />

der Rechtsphilosophie, Rechtsfragen des Islam in Europa ua.<br />

I. Einleitende Erwägungen<br />

Durch die dynamische Zunahme unseres technischen<br />

Verfügungswissens und der damit verbundenen, bislang<br />

unvorstellbaren Erweiterung unseres Handlungsspektrums<br />

in der modernen Medizin stehen wir vor großen<br />

Herausforderungen und Ungewissheiten. Es sind, so<br />

Kersting, „am Anfang und am Ende des menschlichen<br />

Lebens wachsende Zonen beunruhigender moralischer<br />

Ungewissheit (entstanden). Früher stand nicht der<br />

Mensch, sondern die Natur am Anfang und am Ende<br />

des menschlichen Lebens, jetzt treten in zunehmendem<br />

Maße menschliche Entscheidungen an die Stelle natürlicher<br />

Gegebenheiten, die, anders als diese, nicht hinzunehmen,<br />

sondern moralisch zu begründen sind.“ 2)<br />

Diese Entwicklungen haben uns somit vor Fragen<br />

und Probleme gestellt, die unsere überkommenen, lebensweltlich<br />

eingebetteten und kulturell vermittelten<br />

ethischen Vorstellungen und moralischen Routinen<br />

massiv herausfordern, ja vielfach überfordern.<br />

Dies zeigt sich auch am Beispiel der unsere Fragestellung<br />

berührenden Pränataldiagnostik. Denn durch<br />

die eindrucksvollen diagnostischen Fortschritte (zB im<br />

Bereich der Genetik) können einerseits auf Grund gesteigerter<br />

Wissensmöglichkeiten wertvolle persönliche<br />

Hilfestellungen angeboten werden; sei es im Falle positiver<br />

Befunde von Sorgen zu befreien und damit für die<br />

Schwangere entlastend zu wirken oder aber im Falle eines<br />

Behinderungen indizierenden Befunds Entscheidungen<br />

abklären zu helfen. Andererseits zeigen sich angesichts<br />

der Kluft zwischen dem progressiv zunehmenden<br />

diagnostisch vermittelten Wissen und gleichzeitig<br />

den mangelnden Möglichkeiten, therapeutische Hilfe<br />

zu bieten, gravierende ethische Orientierungsprobleme.<br />

Denn im Falle des Vorliegens von Verdachtsdiagnosen<br />

kommt es zu schwierigen Entscheidungssituationen,<br />

die, wie die einschlägige Literatur zeigt, für die<br />

Schwangere in hohem Maße belastend wirken. 3)<br />

Diese Herausforderungen sind nicht bloß moralischer<br />

Art. Durch sie ist auch das Recht betroffen. Da<br />

es sich nämlich um Fragen von hoher gesellschaftlicher<br />

Relevanz und Maßnahmen mit potenziell großer Eingriffsintensität<br />

in Rechtsgüter wie jene des Lebens,<br />

der körperlichen Unversehrtheit und der individuellen<br />

Selbstbestimmung handelt, ist das Recht gefordert,<br />

Schutznormen sowie institutionelle Rahmenbedingun-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

gen zu schaffen und durchzusetzen. Diese Verrechtlichung<br />

vollzieht sich überwiegend nicht auf der Ebene<br />

der Gesetzesproduktion, sondern im Bereich der konkretisierenden<br />

Rechtsanwendung speziell durch die<br />

Gerichte. Es müssen dabei ethische und rechtliche Fragen<br />

der Medizin mit Hilfe des überkommenen Rechts<br />

gelöst werden, das diese Fragen bei seiner Entstehung<br />

weder im Blick hatte noch haben konnte. Beim Bestreben,<br />

neuen Wein in alte Schläuche des Rechts zu pressen,<br />

zeigen sich nicht selten Bruchlinien, die Symptome<br />

der Überforderung des Rechts signalisieren und Grenzen<br />

des mit Mitteln des Rechts Lösbaren aufzeigen.<br />

Eine dieser Herausforderungen stellt das Problem dar,<br />

Fragen der unerwünschten Geburt mit den Mitteln des<br />

klassischen Schadenersatzrechts zu lösen. Dieser Problematik<br />

will sich das folgende Referat anzunähern versuchen.<br />

II. Aktuelle Anlassfälle 4)<br />

Abhandlung<br />

Im vorigen Jahr hatten zwei Entscheidungen des OGH<br />

zum Thema „wrongful birth“ vehemente und kontroverse<br />

Diskussionen zur Folge. Zunächst seien diese<br />

Fälle bzw die Entscheidungen in Grundzügen dargestellt.<br />

OGH 5 Ob 165/05 h (7. 3. 2006): Folgender Sachverhalt<br />

lag vor: Bei einer pränatalen Ultraschalluntersuchung<br />

bemerkt der Gynäkologe Auffälligkeiten, die auf<br />

das Vorliegen eines Down-Syndroms hinweisen. Er<br />

schreibt eine Überweisung an die Salzburger Landesklinik<br />

und bemerkt dazu: „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz.“<br />

Die Schwangere kommt dieser Aufforderung<br />

nicht sofort nach, sondern erst zwei Monate<br />

später. Es wird Trisomie 21 diagnostiziert, wobei es<br />

nach gängiger Praxis für eine Abtreibung schon zu spät<br />

ist. Die Frau gebiert das Kind, welches zudem noch an<br />

1) Festvortrag bei der Eröffnung des Anwaltstages <strong>2007</strong>.<br />

2) W. Kersting, Recht, Gerechtigkeit und demokratische Tugend. Abhandlungen<br />

zur praktischen Philosophie der Gegenwart (Frankfurt/<br />

M 1997) 170 f.<br />

3) Vgl M. Schauer, „Wrongful Birth“ in der Grundsatzentscheidung des<br />

OGH, RdM 2004/5, 21.<br />

4) Zu einer früheren Entscheidung des OGH zur einschlägigen Thematik<br />

aus 1999 vgl R. Rebhahn, Schadenersatz wegen der Geburt eines<br />

nicht gewünschten Kindes? JBl 2000, 265 ff.<br />

<strong>2007</strong>, 547<br />

Planwidrige Geburt;<br />

ärztliche<br />

Aufklärungspflicht;<br />

Defensivmedizin;<br />

Pränataldiagnostik;<br />

Unterhaltslast<br />

Kind als Schadensquelle?<br />

Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

547


Abhandlung<br />

548<br />

einem schweren Herzfehler und einem Darmverschluss<br />

leidet. Im folgenden Prozess wirft die Mutter dem Arzt<br />

vor, er habe sie mangelhaft aufgeklärt. Bei ausreichender<br />

Aufklärung hätte sie die Schwangerschaft rechtzeitig<br />

abgebrochen. Anders als die Untergerichte spricht<br />

der OGH in seiner Entscheidung der Frau Schadenersatz<br />

zu. Der Arzt habe nicht eindringlich genug auf die<br />

Verdachtsmomente hingewiesen und daher mangelhaft<br />

aufgeklärt, weil er dadurch der Frau die Möglichkeit<br />

verschlossen habe, die Schwangerschaft rechtzeitig abzubrechen.<br />

Er wird (dem Grunde nach) zur Zahlung<br />

des vollen Unterhalts für das behinderte Kind verurteilt.<br />

Dabei wird im Gerichtsurteil betont, nicht das Kind sei<br />

als Schaden zu qualifizieren, es läge aber ein Unterhaltsschaden<br />

vor.<br />

OGH 6 Ob 101/06 f (14. 9. 2006): In diesem Fall ließ<br />

ein Mann eine Vasektomie vornehmen und zeugte<br />

trotzdem ein – gesundes – Kind. Im Schadenersatzprozess<br />

warf er dem beklagten Arzt vor, er habe ihn nicht<br />

darüber aufgeklärt, dass es in seltenen Fällen zu einer<br />

Wiederverbindung der Samenleiter kommen könne.<br />

Der Kläger begehrte den Ersatz der Unterhaltskosten<br />

für das gesunde Kind auf Grundlage der Verletzung<br />

des Behandlungsvertrags auf Grund mangelhafter Aufklärung.<br />

Der OGH wies, wie bereits auch die Unterinstanzen,<br />

das Begehren ab. Er betont, dass im vorliegenden<br />

Fall eine Beurteilung allein im Lichte des Schadenersatzes<br />

unzulässig sei. Ein gesundes Kind könne niemals<br />

als Schaden gelten. Im gegenständlichen Falle<br />

sei das Persönlichkeitsprinzip gegenüber dem Prinzip<br />

des Schadensausgleichs in den Vordergrund zu stellen.<br />

Letzteres wäre nur dann relevant, wenn die Familie<br />

durch die Geburt in eine existenzielle Notlage geriete,<br />

was aber auf Grund des konkreten Familieneinkommens<br />

nicht der Fall sei.<br />

In den öffentlichen Reaktionen zu diesen beiden<br />

Entscheidungen wurde auf die unmittelbar ins Auge<br />

springende Ungleichbehandlung zwischen Kindern<br />

mit oder ohne Behinderungen hingewiesen. Welche juristischen<br />

Gründe dafür auch maßgeblich sein mögen,<br />

so ist, wie die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt<br />

in ihrem Beschluss vom 18. 4. <strong>2007</strong> anmerkt,<br />

„jedenfalls der Eindruck einer diskriminierenden Bewertung<br />

von Kindern mit und solchen ohne Behinderung<br />

entstanden“. 5)<br />

Um hier grundsätzliche Klärungen in rechtsethischer<br />

Perspektive vorzunehmen, sollen im Folgenden<br />

zwei Themenkreise diskutiert werden, die in den vehementen<br />

Auseinandersetzungen im Anschluss an die<br />

Urteile zur Sprache gebracht wurden. Zum einen stellt<br />

sich zunächst die grundlegende Frage nach der Zulässigkeit,<br />

Fälle der „planwidrigen“ Geburt eines Kindes,<br />

sei es behindert oder nicht, aus der Perspektive des<br />

Schadenersatzes zu beurteilen und zu entscheiden. Ist<br />

also das Schadenersatzrecht das geeignete Medium<br />

für die Lösung solcher Fälle? Die im ersten Urteil er-<br />

Kind als Schadensquelle?<br />

Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

folgte Bejahung dieser Frage löste nicht nur bei Behindertenverbänden,<br />

sondern ganz allgemein bei juristischen<br />

Laien großes Befremden aus und fand auch in<br />

Juristenkreisen unterschiedliche Aufnahme. Wird damit<br />

das Kind nicht in seiner Würde in Frage gestellt<br />

und zum bloßen Schadensfall gemacht? Oder aber lässt<br />

sich, wie andere meinten, diese Konsequenz vermeiden?<br />

Zum anderen zeigt sich die Problematik, den Umfang<br />

der Aufklärungspflichten so zu bestimmen und<br />

zu begrenzen, dass ihre Überspannung vermieden wird.<br />

Es wird von Kritikern vor der Gefahr gewarnt, Ärztinnen<br />

und Ärzte würden aus Gründen der Vermeidung<br />

schadenersatzrechtlicher Verpflichtungen defensivmedizinisch<br />

reagieren. Sie würden, sofern sie nicht überhaupt<br />

die medizinische Betreuung ablehnten, beim<br />

Aufklärungsgespräch sich veranlasst sehen, aus Gründen<br />

des Selbstschutzes alle nur möglichen Verdachtsmomente<br />

zur Sprache bringen und daher Totalaufklärung<br />

betreiben. Dies könne aber zu einer unzumutbaren<br />

Belastung der Schwangeren führen und in weiterer<br />

Folge Tendenzen zu einer Minderung des Lebensschutzes<br />

begünstigen bzw verstärken. Ingesamt würde<br />

dadurch das Verhältnis von Arzt und Patientin, das<br />

doch eines des Vertrauens und der mitmenschlichen<br />

Kompetenz ist (oder jedenfalls sein sollte), erheblich<br />

belastet.<br />

III. Unterschiedliche juristische<br />

Zugänge<br />

Die juristische Diskussion zu dieser Thematik ist<br />

durch zwei unterschiedliche Positionen bestimmt. 6)<br />

Die eine Richtung bejaht die Schadenersatzlösung, indem<br />

sie eine Trennung zwischen Kindesexistenz und Unterhaltslast<br />

vornimmt. Die Argumentation lautet folgendermaßen:<br />

Die Eltern haben durch die Geburt<br />

des unerwünschten und behinderten Kindes einen<br />

Vermögensschaden erlitten, der sich in den zu erbringenden<br />

Unterhaltsleistungen manifestiert. Sie würden<br />

nicht anfallen, wenn das Kind nicht zur Welt gekommen<br />

wäre. Ein Arzt, der durch sein Fehlverhalten die<br />

rechtlichen Bedingungen des Schadenersatzes erfüllt<br />

(dh rechtswidrig und schuldhaft handelt), kann daher<br />

in Anspruch genommen werden. Grundlage dafür bildet<br />

der Behandlungsvertrag, der dem Arzt umfassende<br />

Aufklärungspflichten auferlegt, deren schuldhafte Verletzung<br />

eben zu den entsprechenden Haftungsfolgen<br />

führt. In den einschlägigen Urteilen wie in der sie un-<br />

5) Beschluss der Bioethikkommission vom 18. 4. <strong>2007</strong>: Kind als „Schaden“,<br />

www.bundeskanzleramt.at, 2, Pkt. 3.<br />

6) Zu dieser Gegenüberstellung vgl F. Bydlinski, Das Kind als Schadensursache,<br />

in U. Magnus/J. Spier (Hrsg), European Tort Law. Liber amicorum<br />

for Helmut Koziol (Frankfurt/M ua 2000) 34 ff.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


terstützenden rechtswissenschaftlichen Literatur wird<br />

gegenüber Kritikern immer wieder beschwichtigend<br />

betont, nicht das Kind stelle einen „Schaden“ dar. Es<br />

seien im Lichte der Trennungsthese vielmehr die als<br />

Schaden qualifizierten Unterhaltslasten, die sich aus<br />

der Geburt des Kindes ergäben. Dessen Würde und<br />

Eigenwert werde dadurch nicht in Frage gestellt. Es<br />

gehe nur darum, die finanziellen Aspekte menschlicher<br />

Existenz zu verrechnen, ohne damit ein gesamthaftes<br />

Werturteil über das menschliche Dasein abgeben zu<br />

wollen. Bei der Konnexität zwischen Kindesexistenz<br />

und Unterhaltsanspruch handle es sich, so der deutsche<br />

BGH, „lediglich um einen naturwissenschaftlichen<br />

Kausalzusammenhang, der für sich genommen<br />

wertfrei ist“. 7) Die Existenz des Kindes wird in dieser<br />

Argumentation als eine ethisch wertneutrale conditio<br />

sine qua non angesehen. Der Unterhaltsschaden errechnet<br />

sich „aus der Nichtexistenz des Kindes als<br />

der vergleichbaren Vergleichslage“. 8)<br />

Eine ethisch wertfreie Sicht des juristischen Schadensbegriffs<br />

versuchen auch Kopetzki und Fuchs in ihrem<br />

Minderheitenvotum zum Beschluss der Bioethikkommission<br />

darzulegen. Gegenüber Kritikern, die es<br />

für prinzipiell unangebracht halten, in Anknüpfung<br />

an die Existenz bzw Nichtexistenz eines Kindes auf<br />

den Begriff des Schadens zu rekurrieren, betonen sie:<br />

„Jener Nachteil, der jemand an Vermögen, Rechten<br />

oder seiner Person zugefügt wird, wird dabei von der<br />

Rechtsordnung seit jeher als Schaden bezeichnet<br />

(§ <strong>12</strong>93). Warum diese Zuordnung ausgerechnet bei<br />

Vermögensnachteilen, die sich aus Unterhaltsbelastungen<br />

ergeben, generell ausscheiden soll“, sei nicht ersichtlich.<br />

Die negative Bedeutung, die dem juristischen<br />

Schadensbegriff speziell in der juristischen Laiensphäre<br />

gegeben wird, sei unerheblich. Im Recht sei<br />

es immer wieder geboten, Sachverhalte des täglichen<br />

Lebens „unter die vorgegebenen Begriffe und Kategorien<br />

der Rechtssprache zu subsumieren, selbst wenn<br />

diese Zuordnung zu den Begrifflichkeiten des Rechts<br />

dem umgangssprachlichen Sprachempfinden im einen<br />

oder anderen Kontext vielleicht weniger entsprechen<br />

mag. . . . Die Rechtsordnung (müsse) zwangsläufig<br />

mit relativ abstrakt formulierten und bezeichneten<br />

Tatbeständen operieren, die nicht in jedem Einzelfall<br />

zugunsten abweichender semantischer Bedürfnisse<br />

preisgegeben werden“ könne. Ob diese Argumentation<br />

wirklich den Grund für die Kluft zwischen juristischen<br />

Profis und juristischen Laien, zwischen juristischer<br />

Abstraktion und Umgangssprache zu erklären vermag,<br />

möchte ich eher skeptisch beurteilen. Sie setzt jedenfalls<br />

voraus, die Existenz oder Nichtexistenz eines Kindes<br />

als wertneutrales und daher verrechenbares Faktum<br />

anzusehen. Nur unter dieser Voraussetzung kann<br />

der herangezogene Schadensbegriff auch in juristischer<br />

Semantik seinen scheinbar ethisch neutralen<br />

Charakter bewahren.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Dem Ausgleich der Vermögensnachteile im Wege<br />

des Schadenersatzes wird aus dieser Sicht, und hier<br />

wird doch die Ethik bemüht, ethische Bedeutung im<br />

Lichte ausgleichender Gerechtigkeit zugeordnet, weil<br />

er, so Kopetzki/Fuchs, „Sicherheit und Verlässlichkeit<br />

im Umgang der Menschen untereinander“ erhöhe, zu<br />

Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung führe,<br />

Verantwortlichkeiten wahrnehme und der Prävention<br />

von künftigen Schäden diene. Das sind ohne Zweifel<br />

ethisch bedeutsame Ziele, die gleichwohl in Balance gebracht<br />

werden müssen mit der Herausforderung, die<br />

Kindesexistenz als Schadensursache zu qualifizieren.<br />

Dem stehen Positionen gegenüber, welche die Zulässigkeit<br />

der Schadenshaftung aus prinzipiellen Gründen<br />

verneinen. Bydlinski kennzeichnet sie als Anhänger eines<br />

„personale(n) Lösungsmodell(s)“. 9) Dieses Modell<br />

ist von der Auffassung bestimmt, dass der Schutz der<br />

Menschenwürde jedes menschlichen Lebewesens, eben<br />

auch des behinderten Menschen, es verbiete, Vermögensaspekte<br />

aus dem Gesamtzusammenhang personaler<br />

Existenz herauszulösen und zum Gegenstand einer<br />

Schadenshaftung zu machen. Es ergebe sich, so Bydlinski,<br />

„dass die Existenz eines Kindes ungeachtet negativer<br />

vermögensmäßiger Begleiterscheinungen zu keinem ersatzfähigen<br />

Schaden führen kann, wenn man den personalen<br />

Eigenwert des Kindes als Mensch im schadenersatzrechtlichen<br />

Rahmen nicht verkürzen, genauer gesagt<br />

ignorieren will“. 10) Diese Auffassung drückt ein Beschluss<br />

des ersten Senats des BVerfG aus 1993 aus. In<br />

diesem heißt es, es komme „eine rechtliche Qualifikation<br />

des Daseins eines Kindes als Schadensquelle . . .<br />

von Verfassungs wegen (Art 1 Abs 1 GG) nicht in Betracht“.<br />

Der dem Beschluss vorangestellte Leitsatz lautet:<br />

„Die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden<br />

Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu<br />

achten . . ., verbietet es, die Unterhaltspflicht für ein<br />

Kind als Schaden zu begreifen.“ 11) Dieser Beschluss<br />

wurde allerdings vom deutschen BGH ausdrücklich zurückgewiesen<br />

und somit in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung<br />

des Obergerichts nicht rezipiert.<br />

IV. Versuch einer kritischen<br />

Auseinandersetzung<br />

Wie können diese beiden Positionen beurteilt werden?<br />

Zunächst zur ersten Position, also jener der Schadenersatzlösung.<br />

Nach meiner Überzeugung lässt die<br />

schlichte Reduktion auf den Unterhaltsschaden unter<br />

Ausblendung der Frage nach dem Wert der Existenz<br />

7) BGHZ <strong>12</strong>4, <strong>12</strong>8, 141.<br />

8) A. Laufs, Schädliche Geburten und kein Ende, NJW 1998/<strong>12</strong>, 797.<br />

9) F. Bydlinski (2000) 35.<br />

10) F. Bydlinski (2000) 36.<br />

11) Urteil v 28. 5. 1993, BVerfGE 88, 203, 295 f.<br />

Abhandlung<br />

Kind als Schadensquelle?<br />

Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

549


Abhandlung<br />

550<br />

bzw Nichtexistenz des Kindes elementare Fragen offen.<br />

„Zu beantworten ist“, so charakterisiert Picker<strong>12</strong>) die<br />

Problematik, „ob der natürliche Lebensbedarf eines<br />

Menschen als die biologische Voraussetzung seines<br />

Seins der Negativbewertung als ‚Schaden ,<br />

zugänglich<br />

ist oder ob deren zumindest reflexhafte Wirkung auf<br />

das Werturteil über den betroffenen Menschen eine solche<br />

Qualifizierung verbietet.“ Kann die Trennung zwischen<br />

Kindesexistenz und Unterhaltslast überhaupt aufrecht<br />

erhalten werden? Liegt der Distinktion zwischen<br />

Kind und Unterhaltsschaden ein, wie Laufs meint, „unstatthafter<br />

Kunstgriff“ 13) zugrunde? Handelt es sich um<br />

einen semantischen Trick, der die untrennbare Konnexität<br />

bloß verschleiert? Liegt bloße „Verbalakrobatik“<br />

vor, die moralische Skrupel zu verdrängen hilft?<br />

Die Trennbarkeit von Kindesexistenz und Unterhaltslast<br />

wird von Kritikern in Frage gestellt, „weil die<br />

Haftung immer und eingestandenermaßen das ungewollte<br />

Kind zur Voraussetzung habe, weil dessen Unerwünschtheit<br />

also gleichsam ein Tatbestandsmerkmal<br />

der Haftung bedeute“. 14) Picker charakterisiert dies markant<br />

mit folgenden Argumenten: „Kindesexistenz und<br />

Unterhaltsaufwand sind schon biologisch und also in<br />

höchst unmittelbarer Kausalität miteinander verknüpft.<br />

Das als haftungsbegründend erachtete Kind stellt folglich<br />

unabhängig davon, mit welchen verbalen Finessen<br />

man seine Bewertung als ‚Schaden ,<br />

umgeht, in jedem<br />

Fall dessen ‚Quelle ,<br />

oder seine wie immer sonst euphe-<br />

misierte Ursache dar. Es ist maW unleugbar seine conditio<br />

sine qua non.“ 15) Aus ökonomischer Perspektive<br />

kann die vehemente Zurückweisung der Argumentation<br />

„Kind als Schaden“ nicht darüber hinwegtäuschen,<br />

dass durch die Spruchpraxis letztlich zum Ausdruck<br />

kommt, dass es vermögensrechtlich besser wäre, wenn<br />

das Kind nicht geboren wäre. Eine solche negative Bewertung<br />

des Lebens unterliegt dann aber, auch wenn<br />

dies von Befürwortern der Schadenersatzlösung nicht<br />

zugestanden wird, der „Gefahr einer ökonomistischen<br />

Verkürzung und Relativierung des Menschen“. 16) Denn<br />

das Kind wird dann doch, so die kritischen Einwände,<br />

zu einem buchhalterisch-bilanzierenden Rechnungsposten<br />

degradiert, der der vorbehaltlosen Anerkennung<br />

seines Eigenwertes entgegensteht. Vor dieser Konsequenz<br />

warnt auch der bereits zitierte Beschluss des<br />

deutschen Bundesverfassungsgerichtes.<br />

Im Hinblick auf „personale Lösungsmodelle“ stellt<br />

sich, um das Gegenmodell kritisch zu beleuchten, die<br />

Frage: Ist die Geburt eines ungeplanten Kindes in jedem<br />

Falle als „Schicksal“ zu qualifizieren, und zwar<br />

auch im Falle gravierender Obliegenheitsverletzungen<br />

durch die behandelnden Ärzte, ohne diese zur Verantwortung<br />

zu ziehen? Das entspricht offensichtlich einem<br />

Initiativantrag der FPÖ, der im österreichischen Nationalrat<br />

aufliegt. Aber widerspräche es nicht fundamental<br />

unseren Vorstellungen von Gerechtigkeit, den grob<br />

pflichtwidrig handelnden Arzt völlig aus der Verant-<br />

Kind als Schadensquelle?<br />

Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

wortung zu entlassen? „Der Dritte hat“, so charakterisiert<br />

Bydlinski diese Konstellation, „unzweifelhaft<br />

schuldhaft, pflichtwidrig und kausal gehandelt und einen<br />

isoliert beschreibbaren Vermögensschaden verursacht,<br />

der normalerweise für die Haftung ausreicht . . .<br />

Wieso soll der schuldhaft Handelnde also gerade hier<br />

gänzlich haftungsfrei bleiben?“ 17) Wenn man dem Modell<br />

des Vermögensschadens nicht folgt, müsste es aus<br />

Gründen der Gerechtigkeit also doch möglich sein,<br />

auf andere und juristisch tragfähige Weise, eventuell<br />

im Wege einer sozialpolitischen Lösung, den pflichtwidrig<br />

handelnden Arzt zur Verantwortung zu ziehen.<br />

Wie kann diese ärztliche Verantwortung aber wahrgenommen<br />

werden? Dies wird von einem Teil der Literatur<br />

und vom zweitgenannten OGH-Urteil in einer<br />

Lösung gesehen, die zwar prinzipiell an Kriterien des<br />

Schadenersatzes anknüpft, aber beim Vermögensausgleich<br />

doch Billigkeitsgesichtspunkte in den Vordergrund<br />

rückt. Bydlinski folgt in seiner Argumentation<br />

den Ausführungen von Koziol. Danach wäre eine unbeschränkte<br />

Haftung aus dem Titel des Unterhaltsschadens<br />

auszuschließen und das Augenmerk auf sozial besonders<br />

berücksichtigenswerte Härtefälle zu richten.<br />

Die entstandene familienrechtliche Beziehung sei, so<br />

Bydlinski, „dann als insgesamt nachteilig und damit als<br />

Schaden zu beurteilen . . ., wenn sie für die Eltern eine<br />

ganz außergewöhnliche Belastung darstelle“. 18) Durch eine<br />

solche Lösung werde der personale Eigenwert des Kindes<br />

als vorrangig anerkannt und der Schadenersatz in<br />

seiner Ausgleichsfunktion auf Fälle beschränkt, in denen<br />

den Eltern „Erschwerungen wegen ungewöhnlich<br />

geringer verfügbarer Unterhaltsmittel drohen“, also<br />

Abhilfe in einer „personal existentiellen Notsituation“<br />

19) geschaffen. Fraglich an dieser Argumentation<br />

bleibt freilich, ob sich Schadenersatz- und Billigkeitserwägungen<br />

auf diese Weise vereinbaren lassen. Denn die<br />

Reduktion des Schadenersatzes auf Notfälle mag zwar<br />

aus Erwägungen der Billigkeit nachvollziehbar sein.<br />

Aus der Perspektive des Schadenersatzrechts könnte<br />

dieser Lösung mangelnde Konsequenz vorgeworfen<br />

werden. Dies wurde auch von Kopetzki und Fuchs getan.<br />

Radikaler in seiner Abkehr vom Schadenersatzmodell<br />

ist in diesem Zusammenhang die Position Wilhelms.<br />

Wilhelm vertritt die Auffassung, der gegenständliche<br />

Fall des unerwünschten behinderten Kindes ließe<br />

sich auf Grund der unausweichlich personalen Bezüge<br />

überhaupt nicht in den Bahnen des Schadenersatzes be-<br />

<strong>12</strong>) E. Picker, Schadensersatz für das unerwünschte Kind („Wrongful<br />

birth“), Archiv für die civilistische Praxis, 195 (1995) 490.<br />

13) A. Laufs (1998) 797.<br />

14) E. Picker (1995) 498.<br />

15) E. Picker (1995) 519.<br />

16) E. Picker (1995) 490.<br />

17) F. Bydlinski (2000) 37.<br />

18) F. Bydlinski (2000) 45.<br />

19) F. Bydlinski (2000) 46.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


wältigen. Es sei sinnvoller, dies im Wege einer Billigkeitslösung<br />

zu versuchen, in deren Rahmen das schuldhafte<br />

Verhalten des Arztes auch Berücksichtigung erfahren<br />

könne, wobei das juristische Handlungsspektrum<br />

weiter wäre als jenes, das durch das dogmatische<br />

Korsett des Schadenersatzrechts eingeengt sei. Wilhelm<br />

plädiert für die Billigkeitslösung: „Die Billigkeit kann“,<br />

so betont er, „auch (nicht-juristische) Gründe anführen,<br />

die sich nicht zu verstecken brauchen: die seelische und<br />

finanzielle Notlage der Eltern, Mitleid mit dem Kind,<br />

die unbegreifliche Nachlässigkeit, die die Mutter um<br />

straffreie Lebensplanung brachte und dass der Schaden<br />

letztlich doch an der Allgemeinheit hängen bleibt.“ 20)<br />

V. Umfang und Grenzen ärztlicher<br />

Aufklärungspflicht<br />

Wenden wir uns dem zweiten Aspekt, der Frage nach<br />

dem Umfang und den Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht<br />

zu. Diese Frage war in den öffentlichen<br />

Auseinandersetzungen im Gefolge der relevierten Gerichtsentscheidungen<br />

die am meisten diskutierte und<br />

mit großen Emotionen verbunden. Ärzte und Ärztinnen<br />

klagten, dass sie gezwungen wären, Verdachtsdiagnosen<br />

auch bei minimaler Wahrscheinlichkeit zu artikulieren,<br />

ohne auf die psychische Befindlichkeit der<br />

Schwangeren Rücksicht nehmen zu können. Sie glaubten,<br />

gesetzeskonform zu handeln und würden nachträglich<br />

und mit massiven rechtlichen Konsequenzen von<br />

den Juristen eines Besseren belehrt.<br />

Wie sind diese Reaktionen zu beurteilen? Handelt es<br />

sich dabei um Äußerungen, die, wie geargwöhnt wurde,<br />

unter dem Deckmantel der Entrüstung bloße Standesinteressen<br />

vertreten? Oder aber liegt ein Problem vor,<br />

das im Zuge der Entwicklung der modernen Medizin<br />

im Allgemeinen und in der modernen pränatalen Diagnostik<br />

im Besonderen zu einer fundamentalen Herausforderung<br />

ärztlichen Handelns geworden ist. Denn<br />

zum einen stellt der „informed consent“, also die ausreichende<br />

Aufklärung der Patientinnen und Patienten,<br />

ein zentrales ethisches Prinzip eines an der Ermöglichung<br />

von Selbstbestimmung orientierten Medizinrechts<br />

dar. Auf der anderen Seite ist die Aufgabe, diesen<br />

„informed consent“ im Bereich der pränatalen Diagnostik<br />

zu gewährleisten, mit nicht geringen Schwierigkeiten<br />

verbunden. Denn die Anforderungen sind angesichts<br />

der unterschiedlichen prognostischen Gewissheiten<br />

und, was entscheidend ist, der verbleibenden Ungewissheiten<br />

sowie der unterschiedlich gewichteten<br />

diagnostischen Verdachtsmomente mit unterschiedlichen<br />

Eintrittswahrscheinlichkeiten derart vielschichtig,<br />

dass es unmöglich wäre, Umfang und Grenzen mit<br />

Hilfe von generell-abstrakten, gesetzlich vordeterminierten<br />

Normen zu umschreiben.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Wenn aber solche abstrakten Regeln nicht zielführend<br />

sind, muss die Bestimmung des Umfangs der Informationspflichten<br />

im Wege einer juristischen Kasuistik<br />

gerichtlicher Entscheidungen erfolgen, die mittlerweile<br />

– insbesondere für den juristischen Laien – unübersichtlich<br />

sind. Wenn nun ein Urteil den Hinweis:<br />

„Sie gehen mir in die Risikoambulanz“ als nicht ausreichend<br />

qualifiziert, ist es nicht verwunderlich, wenn von<br />

den betroffenen Ärztinnen und Ärzten das Horrorszenario<br />

einer defensivmedizinisch orientierten Totalaufklärung<br />

gezeichnet wird. Diese Haltung ist aber nur<br />

zu verständlich. Denn bevor man sich den mit hohen<br />

Kosten verbundenen Vorwurf einhandelt, zu wenig<br />

auf der Informationsebene getan zu haben, wird man<br />

eher bestrebt sein, ohne Rücksicht auf die therapeutische<br />

Konstellation ein Übermaß an diagnostischen<br />

Mitteln einzusetzen und bereits bei geringem Verdacht<br />

die Ratsuchende mit den schwersten möglichen Konsequenzen<br />

zu konfrontieren. Es steht dabei außer Zweifel,<br />

dass solche Tendenzen weder dem Prinzip eines<br />

vernünftig und empathisch gestalteten informierten<br />

Konsenses zu entsprechen noch ein von wechselseitigem<br />

Vertrauen geprägtes Arzt-Patienten-Verhältnis<br />

zu fördern vermag, in dem auf die Ausnahme- und<br />

Konfliktsituation der Schwangeren ausreichend Rücksicht<br />

genommen wird. In vielen Fällen wird eine solche<br />

Praxis zu einer unbegründeten Verunsicherung betroffener<br />

Paare führen, was nicht in deren Interesse sein<br />

kann (vgl Wallner, 221). Die vom Arzt im Aufklärungsgespräch<br />

zu bewältigende Spannung zwischen Selbstbestimmung<br />

und Wohl des Patienten tendiert dann<br />

einseitig in Richtung Selbstbestimmung, und zwar in<br />

problematischer individualistischer Umdeutung.<br />

Wie stark juristische Kriterien des Schadenersatzrechts<br />

die Aufklärungserfordernisse, ihren Umfang<br />

und ihre Intensität beeinflussen, lässt sich an Hand<br />

von Auseinandersetzungen um ein Urteil des OGH<br />

aus 2003 darstellen. Der Entscheidung lag ein Fall besonders<br />

krassen ärztlichen Fehlverhaltens zugrunde,<br />

das zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes führte.<br />

In diesem Urteil (6 Ob 303/02 f) führt das Gericht<br />

zur Tragweite seiner Entscheidung aus, die Bejahung<br />

der Arzthaftung solle in Fällen begehrter „Unterhaltsschäden“<br />

infolge fehlerhafter Beratung jedenfalls „nicht<br />

ausufern“. Hier klingen ganz offensichtlich Billigkeitserwägungen<br />

sowie Befürchtungen an, die Entscheidungspraxis<br />

könnte über die Gebühr ausgeweitet werden<br />

und defensivmedizinische Verhaltensformen auf<br />

ärztlicher Seite provozieren.<br />

In konsequent schadenersatzrechtlicher Perspektive<br />

kritisiert Kletec v<br />

ka diese Argumentation, und zwar mit<br />

Vehemenz. Er hält ihr Folgendes entgegen: „Die Aussagekraft<br />

des ‚Ausuferungs-Topos ,<br />

ist gering, weil mit<br />

20) G. Wilhelm, ecolex 1999, 593.<br />

Abhandlung<br />

Kind als Schadensquelle?<br />

Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

551


Abhandlung<br />

552<br />

ihm die einzig wesentliche Frage, nämlich ob das ‚Ufer ,<br />

überschritten wird oder nicht, gerade nicht beantwortet<br />

wird. Da bei Bejahung der Ersatzfähigkeit des Unterhaltsschadens<br />

keine dogmatisch tragfähige Begründung<br />

für eine Abweichung von allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />

Grundsätzen erkennbar ist, müssen diese<br />

auch hier zum Tragen kommen. Warum nur ein besonders<br />

krasses ärztliches Fehlverhalten zur Haftung führen<br />

sollte, ist daher nicht zu begründen. Nach allgemeinen<br />

Regeln greift die Schadenersatzpflicht eben schon<br />

bei leichter Fahrlässigkeit ein.“ 21)<br />

Die Kritik Kletec v<br />

kas klingt vordergründig schlüssig.<br />

Sie bewegt sich freilich ausschließlich in einer dogmatischen<br />

juristischen Argumentation, welche die rechtspolitischen<br />

Erwägungen des Gerichts über die Auswirkungen<br />

der Entscheidung zum Unterhaltsschaden als<br />

den dogmatischen Rahmen überschreitend und daher<br />

als unsachlich qualifiziert. Allerdings ist sie keineswegs<br />

so voraussetzungslos, wie behauptet wird. Denn sie<br />

nimmt vorweg doch eine Bewertung vor. Diese Bewertung<br />

besteht in der Auffassung, dass, wie der Autor suggeriert,<br />

im gegenständlichen Fall des Unterhaltsschadens<br />

„keine dogmatisch tragfähige Begründung für eine<br />

Abweichung von allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />

Grundsätzen erkennbar“ sei. Es handle sich um einen<br />

Fall des Schadenersatzes wie jeder andere auch. Gerade<br />

das droht auf abstrakte Manier an den spezifischen Bedingungen<br />

und Erfordernissen der ärztlichen Handlungssituation<br />

vorbeizuzielen und damit aber das ärztliche<br />

Rollenbild verfehlen.<br />

Selbstverständlich sollte es außer Streit stehen, dass<br />

es im Zeichen der Patientenautonomie geboten ist,<br />

sorgfältig aufzuklären. Dies hat, so Husslein in Reaktion<br />

auf die Entscheidung des OGH zu „wrongful birth“<br />

2006, für die Ärzte völlig zu Recht einen erhöhten Aufklärungsbedarf<br />

und eine verstärkte Dokumentationspflicht<br />

zur Folge. 22) Aber wenn, wie Kletec v<br />

ka betont,<br />

die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit Platz greift,<br />

bleibt reichlich unbestimmt, welcher Umfang der Aufklärung<br />

dann beachtet werden muss, welche Verdachtsmomente,<br />

welche Ungewissheiten und Zweifel in der<br />

Kommunikation mit der Patientin ausgesprochen werden<br />

müssen. Das betrifft zunächst den konkreten Wissensstand<br />

angesichts einer Situation, die durch eine dynamische<br />

Entwicklung der Untersuchungsmethoden<br />

sowie viele Unwägbarkeiten, Ungewissheiten und bleibende<br />

Zweifel geprägt ist. Es betrifft aber auch die<br />

Frage der menschlichen Qualität der Kommunikation<br />

mit der Patientin, die sich in einer schwierigen Situation<br />

an den Arzt wendet und von diesem mit möglichen<br />

(vielfach aber auch nur unwahrscheinlichen) Komplikationen<br />

konfrontiert wird.<br />

Kritiker sehen in Tendenzen der Überspannung der<br />

Aufklärungspflichten den Ansatzpunkt für einen Wandel<br />

im fortpflanzungsmedizinischen Leitbild, da, so<br />

etwa Picker, „(n)icht mehr die Lebenserhaltung, sondern<br />

Kind als Schadensquelle?<br />

Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

die Schadensvermeidung . . . bei einer solchen Haftungsgestaltung<br />

zum beherrschenden Zweck“ 23) werde.<br />

Zum Leitbild werde „mehr oder weniger schnell und<br />

umfassend die Sicherung einer mit Gewissheit gesunden<br />

Nachkommenschaft“. Unterschwellig drohe „sich also,<br />

aller öffentlich bekundeten Abscheu zum Trotz, eine<br />

Art Sekuritäts-Eugenik zu etablieren“. 24) Wie sind solche<br />

gewiss drastischen Formulierungen zu beurteilen?<br />

Sind sie übertrieben? Oder aber treffen sie doch den<br />

Kern der Sache? Ich meine, selbst wenn man diese Bemerkungen<br />

für überzeichnet hält, zeigen sie doch Gefahren<br />

auf, die es zu vermeiden gilt. Denn die Tendenzen<br />

zur Defensivmedizin verursachen „sowohl medizinethische<br />

als auch sozioökonomische Probleme, die<br />

weit über den unmittelbaren Kontext von ‚Wrongful<br />

birth ,<br />

hinausgehen“.<br />

VI. Abschließende Anmerkungen<br />

Abschließend seien noch einige Erwägungen rechtspolitischer<br />

Art angestellt, die versuchen, alternative Lösungsmöglichkeiten<br />

anzudenken, ohne allerdings Patentlösungen<br />

anbieten zu können.<br />

" Außer Streit steht, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet<br />

sind, auf sorgfältige und den herrschenden<br />

medizinischen Standards entsprechende Weise aufzuklären<br />

und die Aufklärung in verstärktem Maße<br />

zu dokumentieren. Für die Qualität des „informed<br />

consent“ und für die Rechtssicherheit förderlich wäre<br />

es, wenn von ärztlicher Seite Richtlinien für die Aufklärung<br />

bereitgestellt würden. Als Beispiel dafür<br />

könnten die „Richtlinien zur pränatalen Diagnostik<br />

von Krankheiten und Krankheitsdispositionen“ der<br />

Deutschen Bundesärztekammer aus dem Jahr 1998<br />

dienen.<br />

" Weitgehende Übereinstimmung besteht auch darüber,<br />

dass das Fehlverhalten von Ärztinnen und Ärzten<br />

den betroffenen Eltern nicht bloß als „Schicksal“<br />

zugerechnet werden sollte. Aus Gründen der<br />

Gerechtigkeit sollten gravierende Obliegenheitsverletzungen<br />

(grobe Fahrlässigkeit) zu verantworten<br />

sein. Das Kriterium der „leichten Fahrlässigkeit“<br />

ist kein tauglicher normativer Ansatzpunkt, um<br />

den Umfang der ärztlichen Informationspflicht zureichend<br />

sowie rollen- und situationsgerecht zu bestimmen.<br />

Es ist vielmehr geeignet, Tendenzen zur<br />

„Totalaufklärung“ und damit zu defensivmedizinischen<br />

Praktiken zu fördern, die entschieden abzulehnen<br />

sind.<br />

21) A. Kletec v<br />

ka, Glosse zur vorliegenden Entscheidung, RdM 2004, 36.<br />

22) P. Husslein, Kommentar zu OGH 7. 3. 2006, 5 Ob 165/05 h, in Speculum<br />

– Zeitschrift für Gynäkologie und Geburtshilfe 2006, 17.<br />

23) E. Picker (1995) 521.<br />

24) Ebd.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


" Übereinstimmung in der Diskussion besteht wohl darüber,<br />

dass Eltern behinderter Kinder Hilfestellungen<br />

geboten werden sollen. Dazu gehören im<br />

Bedürfnisfall auch entsprechende finanzielle Mittel.<br />

" Fragwürdig ist, ob diese Hilfestellung mit Mitteln des<br />

Schadenersatzrechts erfolgen soll, wie es derzeit von<br />

der Judikatur praktiziert und von einem erheblichen<br />

Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur unterstützt<br />

wird, oder auf andere Weise. Gegen die Schadenersatzlösung<br />

spricht, dass trotz aller Versuche,<br />

den Schadenersatz als bloßen Unterhaltsschaden zu<br />

qualifizieren, gravierende rechtsethische Bedenken<br />

bestehen bleiben. Sie haben ihren Grund in der Tatsache,<br />

dass die unerwünschte Existenz des Kindes als<br />

conditio sine qua non des Schadenersatzanspruchs<br />

fungiert, in ihrer Unerwünschtheit negativ bewertet<br />

und damit als Tatbestandsmerkmal der Schadenshaftung<br />

qualifiziert wird.<br />

" Da aber die derzeitige Judikatur und ein Großteil der<br />

sie unterstützenden rechtswissenschaftlichen Litera-<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

tur das Schadenersatzrecht als den rechtsdogmatisch<br />

einzig gangbaren Ansatzpunkt einer Lösung der Problematik<br />

ansieht, wäre es wohl nötig, die von vielen<br />

als belastend empfundene Konnexität von Kind und<br />

Schaden auf gesetzgeberischem Weg aufzubrechen.<br />

Es böte sich derart die Möglichkeit, eine Billigkeitslösung<br />

anzustreben, welche geeignet ist, existentielle<br />

Notlagen, die durch ärztliches Fehlverhalten entstanden<br />

sind, zu bewältigen. Im Rahmen dieses Lösungsmodells<br />

wäre es durchaus möglich, das schuldhafte<br />

ärztliche Verhalten zu berücksichtigen.<br />

" Letztlich bedarf diese Frage einer Einbindung in sozialpolitische<br />

Maßnahmen, mit deren Hilfe die Gemeinschaft<br />

(Staat, Sozialversicherung, Fonds, Stiftungen)<br />

entstehende finanzielle Belastungen abzudecken<br />

sucht, ohne aber Ärzte und Eltern gänzlich aus<br />

der Verantwortung zu entlassen. Oberstes Ziel solle<br />

es sein, Eltern ausreichend und tatkräftig zu unterstützen,<br />

Kinder aufzuziehen, speziell dann, wenn sie<br />

behindert sind.<br />

Nunner-Krautgasser<br />

Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz<br />

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Abhandlung<br />

Kind als Schadensquelle?<br />

Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf<br />

553


Europa aktuell<br />

554<br />

Strafrechtliche Annexkompetenz der Gemeinschaft<br />

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 23. 10. <strong>2007</strong><br />

in der Rs C-440/05 seine bisherige Judikatur zur<br />

Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Strafrechts<br />

bestätigt.<br />

Das gegenständliche Verfahren war aufgrund einer<br />

Nichtigkeitsklage der Europäischen Kommission eingeleitet<br />

worden. Die Kommission vertrat darin die Auffassung,<br />

dass der Rahmenbeschluss des Rats zur Verstärkung<br />

des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung<br />

der Verschmutzung durch Schiffe 2005/667/JI,<br />

der die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame angemessene<br />

und abschreckende strafrechtliche Sanktionen<br />

für juristische und natürliche Personen vorzusehen, die<br />

Straftaten im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie 2005/<br />

35/EG begangen, dazu angestiftet oder dazu Beihilfe<br />

geleistet haben, nicht auf der richtigen Rechtsgrundlage<br />

erlassen worden sei.<br />

Die Kommission machte geltend, dass Ziel und<br />

Inhalt der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in<br />

die vom EG-Vertrag im Rahmen der gemeinsamen<br />

Verkehrspolitik vorgesehenen Zuständigkeiten der<br />

EG fielen und der angefochtene Rechtsakt daher auf<br />

der Grundlage des EG-Vertrags hätte erlassen werden<br />

können. Da der EG-Vertrag bei einer Zuständigkeitskonkurrenz<br />

zwischen EG-Vertrag und EU-<br />

Vertrag dem EU-Vertrag zufolge Vorrang genieße,<br />

hätte der angefochtene Rechtsakt auch tatsächlich<br />

auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden<br />

müssen.<br />

Der Rat hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass<br />

der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der RL<br />

die Grenzen seiner eigenen Handlungsbefugnis im Be-<br />

reich der Seeverkehrspolitik festgelegt habe und die<br />

Gemeinschaft daher gegenwärtig nicht befugt sei,<br />

Maß und Art strafrechtlicher Sanktionen, die die Mitgliedstaaten<br />

in ihrem nationalen Recht vorsehen müssten,<br />

verbindlich festzulegen.<br />

Der Gerichtshof folgte der Auffassung der Kommission<br />

und stellte, wie bereits in seinem Urteil vom<br />

13. 9. 2005 (Kommission/Rat, Rs C-176/03), fest, dass<br />

zwar das Strafrecht und das Strafprozessrecht nicht in<br />

die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, doch der<br />

Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer,<br />

verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher<br />

Sanktionen durch die zuständigen nationalen<br />

Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen<br />

der Umwelt unerlässliche Maßnahme<br />

darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung<br />

derartiger Sanktionen verpflichten kann, um die<br />

volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen<br />

Rechtsnormen zu gewährleisten.<br />

Die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden<br />

strafrechtlichen Sanktionen, welche der Rahmenbeschluss<br />

ebenfalls vorsieht, falle dagegen nicht in die<br />

Zuständigkeit der Gemeinschaft.<br />

Der Gerichtshof erklärte den Rahmenbeschluss, da<br />

er die der Gemeinschaft zugewiesenen Zuständigkeiten<br />

beeinträchtige, jedoch aufgrund seiner Unteilbarkeit<br />

insgesamt für nichtig.<br />

Das Urteil ist unter Angabe der Rechtssache von der<br />

Homepage des Gerichtshofs unter http://www.curia.<br />

europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de abrufbar.<br />

Mag. Silvia Tsorlinis,<br />

ÖRAK<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht Jänner/Februar 2008<br />

Jänner 2008<br />

8. und 22. 1. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: Persönliche Einkommensteuer<br />

(ESt)<br />

Seminar-Nr: 20080108/8<br />

11. bis <strong>12</strong>. 1. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

Seminar-Nr: 20080111/8<br />

18. bis 19. 1. GRAZ<br />

Special<br />

Bilanzlesen für Juristen<br />

Seminar-Nr: 20080118/5<br />

18. bis 19. 1. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

Seminar-Nr: 20080118A/8<br />

18. bis 19. 1. WIEN<br />

Special<br />

Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />

Seminar-Nr: 20080118/8<br />

25. 1. FELDKIRCH<br />

Basic<br />

Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

Seminar-Nr: 20080<strong>12</strong>5/7<br />

25. bis 26. 1. WIEN<br />

Basic<br />

Strafverfahren I<br />

Seminar-Nr: 20080<strong>12</strong>5/8<br />

Februar 2008<br />

1. bis 2. 2. GRAZ<br />

Special<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: 20080201/5<br />

1. bis 2. 2. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Zivilverfahren II<br />

Seminar-Nr: 20080201/3<br />

5. und 19. 2. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 2. Unternehmenssteuerrecht<br />

Seminar-Nr: 20080205/8<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Aus- und Fortbildung<br />

15. bis 16. 2. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Gestaltung und Durchführung von Liegenschaftsverträgen<br />

Seminar-Nr: 20080215/6<br />

22. bis 23. 2. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

Seminar-Nr: 20080222/8<br />

22. bis 23. 2. WIEN<br />

Special<br />

Versicherungsvertragsrecht<br />

Seminar-Nr: 20080222/8<br />

29. 2. WIEN<br />

Special<br />

Intellectual Property<br />

Seminar-Nr: 20080229/8<br />

29. 2. bis 1. 3. WIEN<br />

Special<br />

Mietrecht<br />

Seminar-Nr: 20080229A/8<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />

E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />

www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />

sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

555


Aus- und Fortbildung<br />

556<br />

AVM<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu und wieder<br />

einmal kann „die AVM“ auf ein ereignisreiches Jahr zurückblicken.<br />

Höhepunkt dieses Jahres war sicherlich<br />

die „Collaborative Law Konferenz“, die Ende März <strong>2007</strong><br />

in Wien stattgefunden hat. Es war dies die erste derartige<br />

Konferenz auf europäischem Boden und wurde immerhin<br />

von rund <strong>12</strong>0 Teilnehmern aus aller Welt besucht.<br />

Es war dies sicher eine große Stunde für die<br />

österreichische Anwaltschaft, da wir praktisch ausnahmslos<br />

nur hervorragende Rückmeldungen bezüglich<br />

dieser Konferenz erhalten haben. Kollege Dr.<br />

Friedrich Schwarzinger und ich hatten Gelegenheit,<br />

vor wenigen Tagen an der diesjährigen Collaborative<br />

Law Konferenz des amerikanischen Kontinents in Toronto<br />

teilzunehmen. Dort waren rund 700 Teilnehmer<br />

vertreten, und wir konnten uns davon überzeugen, dass<br />

Collaborative Law im nordamerikanischen Bereich bereits<br />

einen bedeutenden Stellenwert hat und mit Sicherheit<br />

in Europa immer mehr an Bedeutung gewinnen<br />

wird.<br />

Leider waren wir mit Ende April dJ genötigt, aus<br />

Kostengründen unser AVM-Büro zu sperren und uns<br />

von unseren beiden langjährigen Mitarbeiterinnen,<br />

Frau Mag. Elisabeth Peter und Frau Eva Douet, zu verabschieden.<br />

Derzeit werden alle anfallenden Agenden<br />

durch die Vorstandsmitglieder, Frau Dr. Ingrid Auer,<br />

Herrn Mag. Stephan Novotny und mich erledigt.<br />

<strong>2007</strong>. XXVIII, 572 Seiten. Geb.<br />

EUR 108,– ISBN 978-3-214-05395-6<br />

Ferrari/Likar-Peer (Hrsg)<br />

Erbrecht<br />

Als ein weiterer Höhepunkt kann ohne Zweifel das<br />

„Kommunikationsseminar Grado I“ im September dJ gesehen<br />

werden. Es ist uns gelungen, für dieses Seminar<br />

immerhin 14 Teilnehmer zu gewinnen, die sich unter<br />

der Leitung von Frau Dr. Renate Wustinger auf dem<br />

Gebiet der Mediation und der Konfliktlösung weiterentwickelt<br />

haben. Wir werden aufgrund des Erfolgs<br />

dieses Seminars nächstes Jahr wieder etwa zur gleichen<br />

Zeit das Seminar „Kommunikation Grado II“ veranstalten.<br />

Für nächstes Jahr dürfen wir bereits jetzt ankündigen,<br />

dass wir wieder einen Mediationsgrundkurs veranstalten<br />

werden, der im Februar 2008 starten wird. Daneben<br />

wird es Fortbildungsveranstaltungen in Mediation<br />

geben, gerade auch im Hinblick auf diejenigen<br />

Kolleginnen und Kollegen, die eine Wiedereintragung<br />

in die Liste der Mediatoren wünschen, und selbstverständlich<br />

wird es wiederum eine Collaborative Law<br />

Ausbildung geben. Die genauen Termine können Sie<br />

über unsere Homepage (www.avm.co.at) oder über unseren<br />

Vorstand in Erfahrung bringen. Wir wünschen<br />

allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Jahreswechsel<br />

und würden uns freuen, möglichst viele<br />

nächstes Jahr in einem unserer Seminare begrüßen zu<br />

dürfen.<br />

Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft!<br />

E-Mail: bestellen@MANZ.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN <strong>12</strong>4 181w • HG Wien<br />

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen,<br />

Dr. Michael Czinglar, Generalsekretär<br />

mit<br />

Verlassenschaftsverfahren<br />

Das neue Erbrechts-Handbuch beantwortet alle Fragen, die sich beim Tod<br />

einer natürlichen Person im Hinblick auf ihr Vermögen ergeben.<br />

In systematischer Weise werden alle Bereiche des Erbrechts von den<br />

Grundbegriffen bis hin zu speziellen Anrechnungsproblemen dargestellt.<br />

Ausführlich behandelt werden auch das Wohnungseigentum auf den<br />

Todesfall, Unternehmen und Gesellschaftsrecht, Erbschaftserwerb und<br />

Verlassenschafts-verfahren sowie Erbfälle mit Auslandsbeziehung.<br />

Die Autoren haben auf mehr als 550 Seiten die gesamte relevante Judikatur<br />

und Literatur ausgewertet. Viele anschauliche Beispiele und Diagramme<br />

erleichtern das Verständnis schwieriger Zusammenhänge.<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Tirol<br />

Beschluss<br />

Kundmachung des Ausschusses der<br />

Tiroler Rechtsanwaltskammer gem § 70 Abs 1 DSt:<br />

Über Dr. Bernhard Böhler in 6300 Wörgl, Bahnhofsplatz<br />

6, wurde mit Beschluss des Disziplinarrats<br />

der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21. 9. <strong>2007</strong> zu<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Amtliche Mitteilungen<br />

Klarheit bei Forderungen!<br />

Zehetner<br />

Zessionsrecht<br />

D 04-51 gemäß § 19 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 1 lit d<br />

DSt 1990 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen<br />

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

ausgesprochen. Für die Dauer der Untersagung wurde<br />

RA Dr. Peter Föger zum mittlerweiligen Stellvertreter<br />

bestellt.<br />

Besonders berücksichtigt:<br />

Das Zessionsrechts-Änderungsgesetz (ZessRÄG)<br />

Dieses Werk zeigt Ihnen<br />

• was bei Mehrfachzessionen zu beachten ist,<br />

• wie das „Factoring“ genau funktioniert,<br />

• worauf es bei der Sicherungszession wirklich ankommt,<br />

• wann der Schuldnerschutz wirksam wird<br />

• das Wichtigste über die Zession von Lohn-, Mietzins- und Bankforderungen<br />

<strong>2007</strong>. XIV, 194 Seiten. Br. EUR 41,– • selbstverständlich die Trends der aktuellen Rechtsprechung u.V.m.<br />

Für Studierende<br />

mit Hörerschein EUR 32,80<br />

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557


Chronik<br />

558<br />

Ordentliche Plenarversammlung der Oberösterreichischen<br />

Rechtsanwaltskammer am 18. 10. <strong>2007</strong><br />

An der diesjährigen Plenarversammlung im Publikumsstudio<br />

des ORF Oberösterreich nahmen<br />

82 Kolleginnen und Kollegen teil. Nach der Begrüßung<br />

durch den Präsidenten der OÖ. Rechtsanwaltskammer,<br />

Dr. Peter Posch, und der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

für die zu fassenden Entscheidungen<br />

wurde der im vergangenen Jahr verstorbenen Kollegen<br />

gedacht.<br />

Der Hausherr, Landesdirektor Dr. Helmut Obermayr,<br />

stellte in seiner Begrüßungsrede eine mögliche<br />

Zusammenarbeit zwischen ORF und ÖRAK in den<br />

Raum, deren Inhalt die Vermittlung rechtlicher Probleme<br />

im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags<br />

des ORF sein könnte und bekräftigte<br />

die Sinnhaftigkeit einer solchen Kooperation aus seiner<br />

Sicht.<br />

Präsident Dr. Peter Posch beleuchtete schwerpunktmäßig<br />

die wichtigsten standespolitischen Vorkommnisse<br />

des vergangenen Jahres. Insbesondere berichtete<br />

Präsident Dr. Posch über die Änderung des Gerichtsgebührengesetzes<br />

und des gerichtlichen Einbringungsgesetzes,<br />

die Ersetzung des EuRAG durch das EIRAG<br />

und den Entwurf eines Berufsrechts-Änderungsgesetzes,<br />

das umfangreiche Änderungen auch in der RAO<br />

vorsieht. Schließlich meinte Präsident Dr. Posch, dass<br />

die neu einzurichtende Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle<br />

der OBDK von Seiten der Rechtsanwaltschaft<br />

ebenso abgelehnt wird wie die Einführung eines Justizanwalts.<br />

Präsident Dr. Peter Posch erzählte weiters<br />

von den Werbeaktivitäten der OÖ. Rechtsanwaltskammer:<br />

die Radio-Rubrik „Silvia gibt Ihnen Recht“ in Life-Radio,<br />

die Sonderbeilage in den OÖ. Nachrichten<br />

und die geplante Aktion „Anwaltstag in Schulen“.<br />

Um das Bild des Anwalts in der Öffentlichkeit zu erheben,<br />

wurde eine entsprechende Studie in Auftrag gegeben,<br />

die auch bei der Umsetzung von Werbemaßnahmen<br />

helfen soll. Die OÖ. Rechtsanwaltskammer plant<br />

weiters einen Beitrag zur Kulturhauptstadt Linz 2009<br />

in Form einer modernen, vor dem LG Linz platzierten<br />

Skulptur. Weitere Themen waren eine Hilfestellung<br />

für Rechtsanwälte bei auftretenden Problemen in<br />

Form eines Ombudsmanns bzw Vertrauensanwalts,<br />

die Notwendigkeit der Legung von Kostennoten in<br />

Verfahrenshilfen, die Erhöhung des RATG sowie die<br />

Erhöhung der Pauschalvergütung auf € 18 Mio. Zum<br />

Thema Kollektivvertrag für Angestellte von RA berichtete<br />

Präsident Dr. Posch, dass keine Notwendigkeit<br />

für den Abschluss eines solchen für OÖ gesehen wird<br />

und der Mindestlohn von € 1.000,– in § 44 RL-BA<br />

umgesetzt wurde. Für Konzipienten mit kleiner LU<br />

wird eine Mindestentlohnung von € 1.500,– 14 x jährlich<br />

empfohlen. Zur Situation der Versorgungseinrich-<br />

tung der OÖ. Rechtsanwaltskammer berichtete Präsident<br />

Dr. Posch, dass in naher Zukunft eine Pensionierungswelle<br />

ansteht und daher Erhöhungen der Beitragszahlungen<br />

notwendig sind, um das bestehende<br />

Umlageverfahren nicht zu gefährden. Zum Abschluss<br />

seines Jahresrückblicks erzählte Präsident Dr. Posch<br />

von dem am <strong>12</strong>. 9. <strong>2007</strong> stattgefundenen Kontaktgespräch<br />

mit Vertretern der Justiz.<br />

Der Präsident des Disziplinarrates, Dr. Christian<br />

Slana, verwies in seinem Bericht auf die Zahlen des<br />

Geschäftsberichts und meinte unter anderem, dass es<br />

der Rechtsanwaltschaft gut täte, sich wieder auf berufs-<br />

und standesrechtliche Grundsätze zu besinnen<br />

und diese auch nach außen zu transportieren, um<br />

die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft langfristig<br />

zu gewährleisten. Auch er sprach sich vehement gegen<br />

die Abschaffung der OBDK als Eingriff in die bisherige<br />

Selbstverwaltung aus. Dr. Slana erinnerte die<br />

Kolleginnen und Kollegen an die in § 9 RAO normierten<br />

Grundsätze, mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit<br />

die Agenden des Mandanten als unabhängiger<br />

Parteienvertreter zu vertreten. Abschließend wies<br />

Dr. Slana noch auf den Problembereich Doppelvertretung<br />

hin.<br />

Die Änderungsvorschläge für die Umlagenordnung<br />

2008, die Leistungsordnung 2008 und die Beitragsordnung<br />

2008 wurden einstimmig angenommen.<br />

Der Rechnungsabschluss 2006 sowie der Voranschlag<br />

2008 wurden nach Bestätigung des Rechnungsprüfers<br />

Dr. Georg Maxwald genehmigt und dem Ausschuss<br />

die Entlastung erteilt.<br />

VP Dr. Josef Weixelbaum wurde in seinem Amt bestätigt,<br />

ebenso die vier Ausschuss-Mitglieder VP Dr. Waltraute<br />

Steger, Dr. Wolfgang Moringer, Dr. Franz Mittendorfer<br />

und Mag. René Lindner.<br />

Der Präsident des Disziplinarrates Dr. Christian<br />

Slana wurde wiedergewählt, ebenso die Disziplinarratsmitglieder<br />

Dr. Günther Grassner, Dr. Alfred Jaeger, Dr.<br />

Ulf Gastgeb, Dr. Rudolf Mitterlehner, Mag. Gerhard Eigner,<br />

Mag. Klaus Hehenberger, Dr. Erich Kaltenbrunner<br />

und Dr. Friedrich Schwarzinger. Dr. Peter Bründl wurde<br />

neu in den Disziplinarrat gewählt.<br />

Nach dem Vortrag von Sabine Pöhacker, Inhaberin einer<br />

Wiener PR-Agentur, und Kollege Mag. Franz Galla<br />

zum Thema „Werbung und PR für Rechtsanwälte“<br />

schloss Präsident Dr. Posch die ordentliche Plenarversammlung<br />

<strong>2007</strong> und lud die anwesenden Kolleginnen<br />

und Kollegen zu einem Buffet, das großen Zuspruch<br />

fand und Gelegenheit zu angeregten Gesprächen unter<br />

den Kolleginnen und Kollegen bot.<br />

Präsident Dr. Peter Posch<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Ordentliche Plenarversammlung der Vorarlberger<br />

Rechtsanwaltskammer vom 17. 10. <strong>2007</strong><br />

An der ordentlichen Plenarversammlung der Vorarlberger<br />

Rechtsanwaltskammer in Feldkirch (Schattenburg)<br />

nahmen 87 Rechtsanwälte teil. Nach der Begrüßung<br />

würdigte Präsident Dr. Sepp Manhart die Verdienste<br />

des verstorbenen Kollegen Dr. Rudolf Neyer.<br />

Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit folgte durch<br />

Sergej Kreibich von der Agentur Spitzar ein Vortrag über<br />

die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Vorarlberger<br />

Rechtsanwaltskammer. Nach der einstimmigen<br />

Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Plenarversammlung<br />

vom 20. 9. 2006 folgte der Tätigkeitsbericht<br />

des Herrn Präsidenten Dr. Sepp Manhart, welcher<br />

eine informative Übersicht über die abgelaufene<br />

Periode mit den wichtigsten standesrechtlichen Entwicklungen<br />

gab. Es folgten die Berichte des Präsidenten<br />

des Disziplinarrats Dr. Andreas Oberbichler sowie<br />

des Referenten für Aus- und Fortbildung Dr. Christian<br />

Hopp, welche zustimmend zur Kenntnis genommen<br />

wurden.<br />

Dem Bericht der Vizepräsidentin Dr. Birgitt Breinbauer<br />

über den Rechnungsabschluss 2006, folgte der<br />

Bericht des Präsidenten über den Voranschlag 2008.<br />

Nach Berichterstattung des Rechnungsprüfers Dr. Rolf<br />

Philipp wurde der Rechnungsabschluss 2006 und der<br />

Voranschlag für 2008 genehmigt.<br />

Dem Vorschlag des Ausschusses, bei der Grundleistung<br />

(Teil A) im Jahr 2008 den Jahresbeitrag auf<br />

€ 4.200,– einzuheben, wurde Rechnung getragen und<br />

in diesem Sinne beschlossen. Für die Zusatzpension<br />

(Teil B) wurde der Jahresbeitrag auf € 6.000,– angehoben.<br />

Der Kammerbeitrag 2008 wurde nicht erhöht.<br />

37. DACH-Tagung in Hamburg<br />

Die 37. Tagung der Europäischen Anwaltsvereinigung<br />

DACH (www.dach-ra.de) fand vom 20. bis<br />

22. 9. <strong>2007</strong> in Hamburg statt und war dem Thema „Public<br />

Private Partnerships“ gewidmet. Die DACH Europäische<br />

Anwaltsvereinigung eV wurde 1989 in München<br />

gegründet. Mitglieder sind derzeit mehr als 700<br />

deutschsprechende Rechtsanwälte aus den vier Kernländern<br />

Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein<br />

sowie inzwischen 22 weiteren europäischen<br />

und außereuropäischen Ländern.<br />

Das Hotel Hafen Hamburg bot den 48 teilnehmenden<br />

Rechtsanwälten aus <strong>12</strong> europäischen Ländern einen<br />

eindrucksvollen Rahmen, der durch Referate der<br />

Rechtsanwälte Horst Fössl, Wien, Dr. Heiko Höfler,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Auch die Beiträge für die Rechtsanwaltsanwärter sowie<br />

die Eintragungsgebühren wurden nicht erhöht.<br />

Ebenso wurden die Kammerausgaben für humanitäre<br />

Standeszwecke für das Jahr 2008 im selben Ausmaß<br />

festgelegt.<br />

Bei der Leistungsordnung zur Versorgungseinrichtung<br />

erfolgte eine Erhöhung der Basisaltersrente auf<br />

€ 2.214,–, für Renten nach der Satzung (alt) bis<br />

21. <strong>12</strong>. 1995 eine Mindestrente in der Höhe von<br />

€ 2.084,–. Für Renten nach der Satzung 1. 1. 1996 bis<br />

31. <strong>12</strong>. 2003 wurde die Grundleistung auf € 1.603,– angehoben.<br />

Die anschließende Neuwahl des Ausschusses erfolgte<br />

mit den erforderlichen Mehrheiten. Einstimmig wieder<br />

gewählt wurde der Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer<br />

Dr. Sepp Manhart. Wieder gewählt<br />

wurde (mit nur einer Gegenstimme) auch die Vizepräsidentin<br />

Dr. Birgitt Breinbauer. Anstelle des ausgeschiedenen<br />

Ausschussmitglieds Dr. Clement Achhammer<br />

wurde Dr. Thomas Willeit, Rechtsanwalt in Götzis, in<br />

den Ausschuss gewählt. Einstimmig wieder gewählt<br />

wurden auch die Rechnungsprüfer. Auch die Ersatzwahl<br />

in den Disziplinarrat erfolgte für Dr. Andreas<br />

Mandl einstimmig.<br />

Der Antrag, den Kammerausschuss zu ermächtigen,<br />

Kammerausgaben für humanitäre Standeszwecke zu<br />

genehmigen und eventuell erforderliche Nachwahlen<br />

der Prüfungskommissäre sowie für fachkundige Laienrichter<br />

der Arbeits- und Sozialgerichte durchzuführen,<br />

wurde einstimmig angenommen.<br />

Präsident Dr. Sepp Manhart<br />

Frankfurt, Dr. Dimitris Ziouvas, LL.M., Athen, und<br />

Frau Rechtsanwältin Claudia Schneider Heusi, LL.M.,<br />

Zürich, sowie eine Podiumsdiskussion mit Herrn Hans<br />

Randl, leitender Beamter der Finanzbehörde der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg, sowie Herrn Rechtsanwalt<br />

Dr. Dietrich Drömann, Hamburg, auf einem bemerkenswerten<br />

fachlichen Niveau ausgefüllt wurde.<br />

Die Referenten gaben jeweils einen Überblick über<br />

die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer nationalen<br />

Gesetzgebungen, die in allen vier dargestellten Ländern<br />

eng mit dem jeweiligen Vergaberecht bzw dem<br />

Recht der öffentlichen Beschaffung verzahnt sind und<br />

insoweit in allen Ländern auf der EU-Richtlinie<br />

2004/18/EG beruhen.<br />

Chronik<br />

559


Chronik<br />

560<br />

Der Reiz dieser Veranstaltung lag vor allem in der<br />

unterschiedlichen Herangehensweise der Referenten,<br />

die jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen nationalen<br />

Verbreitung und Bedeutung der verfügbaren PPP-<br />

Modelle unterschiedliche Ansätze in ihrer Darstellung<br />

wählten. So gab Herr Dr. Dimitris Ziouvas einen systematischen<br />

Überblick über die europarechtlichen Vorgaben<br />

und den rechtlichen Rahmen bei der Durchführung<br />

von PPP-Projekten in Griechenland. In Teil 2<br />

stellte er die Grundlagenermittlung und Maßnahmenidentifizierung<br />

dar, in Teil 3 das Ausschreibungs- und<br />

Vergabeverfahren und kam dann in Teil 4 zur Vertragsgestaltung,<br />

in deren Rahmen er den wesentlichen Inhalt<br />

des PPP-Vertrags darstellte und die Projektfinanzierung.<br />

Teil 5 war dem Controlling und der Endphase<br />

der Projektabwicklung gewidmet. Anschließend fasste<br />

er die Faktoren für ein Gelingen solcher Projekte zusammen<br />

(geeignetes Projekt, sicheres Vergabeverfahren,<br />

Flexibilität, frühzeitige Einbindung von Aufsichtsbehörden,<br />

Risikocontrolling, Vertragscontrolling).<br />

Herr Rechtsanwalt Horst Fössl stellte eine Auswahl<br />

typischer vergaberechtlicher Problemstellungen vor,<br />

wobei er betonte, dass neben dem Vergaberecht ein<br />

Bündel weiterer Rechtsvorschriften zu beachten ist,<br />

nämlich das „Europäische System volkswirtschaftlicher<br />

Gesamtrechnungen“ (ESVG 95), das nationale Steuerrecht,<br />

Verfassungsrecht, Beihilfen- und Förderungsrecht<br />

und das jeweilige nationale Vertragsrecht. Bei<br />

der Darstellung der praktischen Erfahrungen nannte<br />

er ein ausreichend hohes Projektvolumen, eine präzise<br />

Erarbeitung eines Anforderungsprofils, die ausgewogene<br />

Risikoverteilung, im Idealfall eine Übertragung<br />

der Planung an den PPP-Partner, ein nicht zu enges<br />

Korsett bei den Vorgaben seitens der öffentlichen<br />

Hand und eine ehrliche Vergleichsrechnung zur Identifizierung<br />

von Effizienzgewinnen und der Vorteilhaftigkeit<br />

der gewählten PPP-Variante. Zum Abschluss<br />

präsentierte Herr Dr. Fössl noch die „Boutiquen“ einiger<br />

erfolgreich realisierter PPP-Projekte in Österreich.<br />

Herr Dr. Heiko Höfler stellte zunächst die recht rasch<br />

gewachsene ÖPP-Struktur in Deutschland vor. So bestanden<br />

am 4. 4. <strong>2007</strong> bereits in neun Bundesländern<br />

Kompetenzzentren für ÖPP-Projekte, und der Referent<br />

konnte allein aus dem Bereich des Hochbaus 20<br />

ÖPP-Verträge für den Zeitraum bis Ende 2006 nennen.<br />

In einem Überblick über die Phasen des ÖPP-Beschaffungsprozesses<br />

stellte er diesen die Stufen der parallel<br />

laufenden ÖPP-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gegenüber<br />

und bezifferte den zeitlichen Rahmen der Vorbereitungs-<br />

und Umsetzungsphase bis zum Vertragsabschluss<br />

zwischen 9 und 20 Monaten. Schließlich ging er<br />

noch näher auf das ÖPP-Beschleunigungsgesetz ein,<br />

das mit dem wettbewerblichen Dialog ein viertes Vergabeverfahren<br />

gebracht hat, aber auch finanzielle Erleichterungen<br />

für die Projekte und Verbesserung der Rahmenbedingungen<br />

für die Beteiligung von Privaten. Es<br />

folgte eine einprägsame Darstellung von Projektrisiken<br />

und einer möglichen Risikoverteilung.<br />

Frau Rechtsanwältin Claudia Schneider Heusi gab einen<br />

Überblick über den Stand der PPP-Szene in der<br />

Schweiz und dazu aktuelle Beispiele. Danach ist der<br />

Anwendungsbereich von PPP in der Schweiz derzeit<br />

noch eher gering, es bestehen aber starke Bestrebungen<br />

auf Anbieterseite, PPP in Schwung zu bringen. Dabei<br />

wird PPP als gemeinsame Erfüllung einer öffentlichen<br />

Aufgabe durch private und öffentliche Partner verstanden,<br />

wobei die Beschaffung lebenszyklusorientiert ist<br />

und typischerweise Planung, Bau, Finanzierung und<br />

Betrieb umfasst. Charakteristisch ist weiter eine echte<br />

Risikoverteilung. Als Beispiele nannte Frau Schneider<br />

Heusi die Stadien in la Maladière in Neuchâtel, das geplante<br />

Fußballstadion Hardturm in Zürich und das Letzigrundstadion<br />

in Zürich und gab als Fallbeispiel das<br />

Kongresszentrum in Zürich. Es folgte eine Darstellung<br />

des Anwendungsbereichs schweizerischen Beschaffungsrechts,<br />

insbesondere im Rahmen von PPP-Projekten.<br />

In der Podiumsdiskussion wurden vor allem die Problematik<br />

von Musterverträgen, die notwendige Überzeugungsarbeit<br />

in den Kommunen, die Kontrolle durch<br />

die öffentliche Hand bei der Vertragsdurchführung, die<br />

Notwendigkeit eines offensiven Umgangs mit den vorhersehbaren<br />

politischen Einflüssen und der Umgang<br />

mit Anknüpfungspunkten für mögliche Irritationen angesprochen.<br />

Herr Dr. Drömann betonte besonders die<br />

Notwendigkeit einer guten Vernetzung der beteiligten<br />

Berater, Herr Randl die Notwendigkeit einer guten Beratung<br />

und eines sorgfältigen PPP-Eignungstests, aber<br />

auch wirksamer Regelungsinstrumente für Konflikte<br />

und neue Situationen.<br />

In diesem Zusammenhang wurden auch Schiedsklauseln,<br />

Schlichtungsklauseln und Mediationsklauseln<br />

ins Gespräch gebracht.<br />

Die Druckexemplare des vollständigen Tagungsberichts<br />

können bei der Vizepräsidentin der DACH, Frau<br />

Rechtsanwältin Dr. Susanne Hüppi, Klosbachstraße 110<br />

in CH-8032 Zürich, Telefon: (0041 44) 252 66 88, Fax:<br />

(0041 44) 252 63 90 vorbestellt werden.<br />

Die nächste DACH-Tagung wird vom 22. bis<br />

24. 5. 2008 in Graz zum Thema Beweisrecht, Beweismittel<br />

und Beweislast stattfinden.<br />

RA Dr. Thomas Scheuermann,<br />

Hamburg<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />

Österreichische und internationale Experten diskutieren<br />

aktuelle Fragen des Betriebspensionsrechts,<br />

Wirtschaftsuniversität Wien, 31. 1. und 1. 2. 2008.<br />

ReferentInnen und Themen:<br />

" Rechtsgrundlagen der Betriebspensionen und deren<br />

Änderungen (ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak, Universität<br />

Wien)<br />

" Gegenüberstellung betriebliche Kollektivversicherung<br />

und sonstige Betriebspensionsarten aus arbeitsrechtlicher<br />

Sicht (Mag. Walter Neubauer, BMWA)<br />

" Änderungen von Betriebspensionszusagen – Vorgaben<br />

für das Übergangsrecht (ao. Univ.-Prof. Dr.<br />

Reinhard Resch, Universität Linz)<br />

" Betriebspensionsrecht und EU (o. Univ.-Prof. Dr.<br />

Ulrich Runggaldier, WU Wien)<br />

" Betriebspensionsrecht und Gleichbehandlung – zulässige<br />

Differenzierungskriterien aus österreichischer<br />

Sicht (Ass.-Prof. Dr. Julia Eichinger, WU Wien)<br />

" Betriebspensionsrecht und Gleichbehandlung – zulässige<br />

Differenzierungskriterien aus deutscher Sicht<br />

(Prof. Dr. Christian Rolfs, Universität Bielefeld)<br />

" Möglichkeiten und Grenzen des Wechsels von einer<br />

leistungsorientierten Direktzusage zu einer beitragsorientierten<br />

Pensionskassenzusage – praktische Beispiele<br />

und Judikatur (Dr. Bernhard Schwarz, Bank<br />

Austria Creditanstalt)<br />

" Möglichkeiten und Grenzen eines Pensionskassen-<br />

Ausstiegs (ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs, WU<br />

Wien)<br />

" Betriebspensionsrecht und Insolvenz (ao. Univ.-Prof.<br />

Dr. Gert Peter Reissner, Universität Graz)<br />

" Gestaltung von Betriebspensionsbeiträgen unter besonderer<br />

Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses<br />

2005/17/0239 (Mag. Thomas Wondrak, ÖPAG<br />

Pensionskasse)<br />

" Werterhaltung von Pensionszusagen des Arbeitgebers:<br />

Anrechnung, Auszehrung, Wertsicherung<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

aufgrund jüngster Rechtsprechung und Literatur<br />

(o. Univ.-Prof. Dr. Martin Binder, Universität Innsbruck)<br />

" Aktuelle Judikaturtendenzen (HR Dr. Gerhard Kuras,<br />

OGH)<br />

" Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung<br />

und betrieblicher Altersvorsorge (Dr. Georg<br />

Schima, Rechtsanwalt)<br />

" Stellenwert der „2. Säule“ im Gesamtsystem der<br />

österreichischen Alterssicherung (Dr. Josef Wöss, Arbeiterkammer<br />

Wien)<br />

" Einführung in das Recht der beruflichen Vorsorge<br />

der Schweiz (Prof. Dr. Thomas Gächter, Universität<br />

Zürich)<br />

" Betriebspensionen für das Universitätspersonal (ao.<br />

Univ.-Prof. Dr. Walter Pfeil, Universität Salzburg)<br />

" Probleme der Rechtsdurchsetzung von Betriebspensionsansprüchen<br />

(Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt)<br />

" Administrativpensionen (Dr. Rupert Dollinger, Erste<br />

Bank)<br />

Im Anschluss an jeweils drei Kurzreferate besteht die<br />

Möglichkeit zur Diskussion.<br />

Veranstalter: Institut für Österreichisches und Europäisches<br />

Arbeitsrecht und Sozialrecht, WU Wien<br />

Organisation und wissenschaftliche Leitung: ao.<br />

Univ.-Prof. Dr. Monika Drs<br />

Ort: Wirtschaftsuniversität Wien, UZA 3, Hörsaal<br />

0001, Althanstraße 39–45, 1090 Wien<br />

Zeitplan: Donnerstag, 31. 1. 2008: 10.30 bis 18.00<br />

Uhr, Freitag, 1. 2. 2008: 9.00 bis 16.00 Uhr<br />

Anmeldung erforderlich (begrenzte Teilnehmerzahl);<br />

Anmeldung und laufend aktuelle Informationen<br />

unter http://www.wu-wien.ac.at/ar/betriebspens<br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs<br />

Polen<br />

Rechtsanwalt mit Zulassung in Polen<br />

übernehme Substitutionen<br />

vor Gerichten & Schiedsgerichten<br />

Dr. Andrzej Remin<br />

– Rechtsanwalt –<br />

Neubaugasse 68, 1070 Wien<br />

Tel.: (+43) 1/403 87 15, Fax: (+43) 1/409 02 82<br />

E-Mail: office@remin.at Internet: www.remin.de<br />

Chronik<br />

561


Rechtsprechung<br />

562<br />

8<strong>12</strong>0<br />

Disziplinarrecht<br />

§ 64 Abs 2 DSt – Ablehnung von OBDK-Mitgliedern<br />

Die Ablehnung eines Mitgliedes der OBDK bedarf auch hinsichtlich eines Anwaltsrichters/einer Anwaltsrichterin<br />

einer Begründung.<br />

VfGH 2. 11. 2005, B 480/05, OBDK 15. 11. 2004, 3 Bkd 1/04<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein<br />

Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insb dann<br />

verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem<br />

Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde<br />

entschieden hat (zB VfSlg 10.022/1984, 14.731/<br />

1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und<br />

16.572/2002).<br />

Gem § 63 Abs 1 DSt 1990 verhandelt und entscheidet<br />

die OBDK in Senaten, die aus zwei Richtern<br />

und zwei Anwaltsrichtern bestehen. § 64 Abs 2 DSt<br />

1990 sieht vor, dass auf die Mitglieder der OBDK<br />

die Ausschließungsgründe des § 26 leg cit anzuwenden<br />

sind. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen<br />

Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen<br />

Verfahren als KA, Verteidiger des Besch<br />

oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.<br />

Nach § 64 Abs 3 DSt 1990 sind die GenProk, der<br />

KA und der Besch darüber hinaus berechtigt, einzelne<br />

Mitglieder der OBDK unter Angabe bestimmter<br />

Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.<br />

Dem Besch sind aus diesem Grund die Mitglieder<br />

der OBDK, zumindest aber die Mitglieder des erkennenden<br />

Senates, bekannt zu geben (Schuppich/Tades,<br />

RAO 7 [2002] 109).<br />

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der erkennende<br />

Senat dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt<br />

war und seine Mitglieder dem Bf bekannt gegeben<br />

wurden. Der Auffassung der belBeh, wonach die<br />

Ablehnung von Mitgliedern der OBDK in § 64 Abs 2<br />

DSt 1990 geregelt und gem Abs 3 leg cit – im Gegensatz<br />

zu § 33 Abs 2 DSt 1990 – an die Angabe bestimmter<br />

Gründe gebunden ist, kann nicht entgegengetreten<br />

werden. Die vom Bf vertretene Ansicht, wonach das Erfordernis<br />

der Angabe bestimmter Gründe zur Ablehnung<br />

wegen Befangenheit einzelner Mitglieder der<br />

OBDK nur auf Berufsrichter des zuständigen Senates<br />

zu beziehen sei, findet im Wortlaut der betreffenden<br />

Disziplinarrecht<br />

Gesetzesbestimmungen keine Deckung. Die Ablehnung<br />

eines Mitglieds der OBDK hätte somit auch hinsichtlich<br />

einer/s Anwaltsrichterin/s einer Begründung<br />

bedurft.<br />

Anmerkung:<br />

Das vom VfGH als Gegensatz zu § 33 Abs 2 DSt bezeichnete<br />

Ablehnungsrecht ohne Angabe von bestimmten Gründen<br />

– das überdies nur die Teilnahme an der mündlichen<br />

DisVerhandlung betrifft – ist eigentlich ein – seit „jeher“ bestehendes<br />

– Ausschließungsrecht (zur Beibehaltung dieses<br />

Ausschließungsrechts im DSt 1990 siehe auch die Gesetzesbegutachtung<br />

der RAK Wien zum DSt 1989 (damalige Bezeichnung)<br />

im AnwBl 7/1989, 411, insb zu § 33 DSt), weil<br />

hier objektive Gründe nicht nur nicht bezeichnet, sondern<br />

(ernsthaft) gar nicht vorliegen müssen; die subjektiven Beweggründe<br />

können mannigfache sein (zB persönliche Streitereien<br />

iZm einem vom betreffenden Mitglied als Gegenanwalt<br />

geführten Prozess, privater Ärger mit ihm oder auch<br />

nur vermeintliche Animosität oder bloße Antipathie). Solche<br />

Gründe sind oftmals nur eingebildet, wenn man sie begründen<br />

und bescheinigen müsste, fiele es oft schwer, das sachliche<br />

Substrat überzeugend zu schildern oder gar zu bescheinigen.<br />

Daher hat der Gesetzgeber dieses Instrument der (wörtlich)<br />

„unbegründeten Ablehnung“ durch bloße Erklärung auch<br />

im DSt 1990 beibehalten. In der 8. Auflage der RAO,<br />

Manz-Sonderausgabe Nr 34 aus 2005, ist zu § 64 Abs 2<br />

DSt sogar angemerkt, dass ein Ausschließungsrecht ohne<br />

Angabe von Gründen iSd § 33 Abs 2 RAO (überhaupt)<br />

nicht besteht. Das kann dahingestellt bleiben, weil der VfGH<br />

im vorliegenden Erk dieses zumindest in einem obiter dictum<br />

anscheinend nicht ausgeschlossen hat. Klar ist jedoch, dass die<br />

„normale“ Ablehnung wegen Befangenheit aus konkreten<br />

Gründen bei allen OBDK-Mitgliedern des nach der GeschO<br />

zur Berufungsverhandlung und -entscheidung zuständigen<br />

Senats anzuwenden ist, also auf die Anwaltsrichter genauso<br />

wie auf die Berufsrichter.<br />

Strigl<br />

§10Abs1RAO– Doppelvertretung<br />

Wenn ein RA in Kenntnis seiner Verurteilungen durch den DR wegen Doppelvertretung das Vollmachtsverhältnis<br />

zu B aufrechterhält, und zwar durch Verrichtung einer Streitverhandlung vor dem<br />

LG X, durch Berufung gegen dessen Urteil, durch Verrichtung der Berufungsverhandlung und durch Erhebung<br />

einer ao Revision, und sohin eine unzulässige Doppelvertretung fortgesetzt und damit eine Berufspflichtenverletzung<br />

begangen und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt hat, ist er durch<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


einen deswegen ergangenen Schuldspruch des DR und die bestätigende Entscheidung der OBDK als<br />

belBeh, die ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge<br />

festgestellt hat, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch<br />

wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.<br />

VfGH 25. 9. <strong>2007</strong>, B 20/07, OBDK 25. 9. 2006, 8 Bkd 1/06<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde<br />

liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde<br />

nicht vorgebracht und sind beim VfGH auch<br />

aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.<br />

Der Bf wurde daher durch den angefochtenen Bescheid<br />

nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen<br />

generellen Norm in seinen Rechten verletzt.<br />

Unter dem Titel der Art 7 B-VG und 6 EMRK behauptet<br />

der Bf, die belBeh habe kein Ermittlungsverfahren<br />

durchgeführt. Im Jahr 2001 sei die offene ErwerbsGes<br />

(RAPartnerschaft) in eine KapitalGes (RAe<br />

GmbH) eingebracht worden, wobei ausschließlich die<br />

noch offenen Fälle aus der offenen ErwerbsGes in die<br />

KapitalGes übernommen worden seien.<br />

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />

des § 10 Abs 1 RAO (VfSlg 13.842/1994,<br />

14.411/1996, 15.844/2000, 17.692/2005) und des Umstandes,<br />

dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die<br />

Beh dieser Vorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen<br />

Inhalt unterstellt hat, könnte der Bf<br />

im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf<br />

Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />

verletzt worden sein, wenn die Beh Willkür geübt hätte.<br />

Ein willkürliches Verhalten der Beh, das in die Verfassungssphäre<br />

eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />

Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />

jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />

Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />

Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb iVm einem<br />

Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen<br />

Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen<br />

des konkreten Sachverhaltes.<br />

Die belBeh hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren<br />

durchgeführt und festgestellt, dass die Einbringung<br />

der offenen ErwerbsGes in die KapitalGes eine Gesamtrechtsnachfolge<br />

bewirke. Die Ansicht, dass die firmenrechtliche<br />

Änderung für den Vorwurf der Doppelvertretung<br />

somit unbeachtlich sei, ist aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht vertretbar.<br />

Der Bf wurde daher weder in seinem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller<br />

Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG noch<br />

in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />

auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK verletzt.<br />

Der Bf rügt weiters eine Verletzung des verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

des Eigentums, weil mit dem angefochtenen Bescheid<br />

eine Geldbuße verhängt worden sei.<br />

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der<br />

Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids würde<br />

dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht<br />

auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn<br />

die Beh das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet<br />

hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die<br />

Beh einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser<br />

mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.<br />

§ 16 Abs 6 DSt 1990 räumt den DisBehörden bei der<br />

Festsetzung von Strafen ein (Auswahl-)Ermessen ein,<br />

wobei ua das Ausmaß des Verschuldens Berücksichtigung<br />

finden soll. Der belBeh kann aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn<br />

sie – unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe,<br />

denen keine Milderungsgründe gegenüberstehen, und<br />

der beharrlichen Fortsetzung der unzulässigen Doppelvertretung<br />

trotz Verurteilung durch den DR im Dezember<br />

2002 – die Geldbuße als „schuld- und tatangemessen“<br />

erachtet.<br />

Da dem angefochtenen Bescheid keine in die Verfassungssphäre<br />

reichenden Fehler anzulasten sind, wurde<br />

der Bf auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Recht auf Unversehrtheit des Eigentums<br />

verletzt.<br />

Der Bf erachtet sich schließlich in seinem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf Freiheit der<br />

Erwerbsbetätigung gem Art 6 StGG verletzt. Der angefochtene<br />

Bescheid impliziere, dass kein Gesellschafter<br />

einer RAPartnerschaft Vertretungshandlungen in<br />

Fällen vornehmen dürfe, in denen ein anderer Gesellschafter<br />

jemals auf der Gegenseite eingeschritten sei.<br />

Die Vertretungshandlungen hätten sich nicht innerhalb<br />

derselben ErwerbsGes abgespielt, sondern seien innerhalb<br />

der KapitalGes sowie durch einen anderen RA getätigt<br />

worden.<br />

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf<br />

Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der stRsp<br />

des VfGH durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser<br />

einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer<br />

bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt.<br />

Dem Bf wurde weder der Antritt noch die Ausübung<br />

einer Erwerbsbetätigung untersagt, sondern lediglich<br />

eine Geldstrafe über ihn verhängt. Nach der Rsp des<br />

VfGH berühren Maßnahmen, etwa die disziplinäre Behandlung<br />

wegen Verletzung von Standespflichten,<br />

nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht<br />

gem Art 6 StGG.<br />

Rechtsprechung<br />

8<strong>12</strong>1<br />

563


Rechtsprechung<br />

564<br />

Der Bf wurde daher auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf Freiheit der<br />

Erwerbsausübung verletzt.<br />

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />

Rechte hat sohin nicht stattgefunden.<br />

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bf in<br />

von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechten verletzt wurde.<br />

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem<br />

Gesetz entspricht, ist vom VfGH nicht zu prüfen, und<br />

zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie<br />

im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer<br />

Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die<br />

beim VwGH nicht bekämpft werden kann.<br />

Anmerkung:<br />

Wegen der logischen, gegliederten, überschaubaren und leicht<br />

verständlichen Begründung wurde dieselbe ungekürzt – lediglich<br />

unter Weglassung der zitierten Vorjudikatur – hier<br />

wiedergegeben. Die Brillanz zeigt sich einerseits in der argumentativen<br />

Kürze und in der klaren Formulierung, inhaltlich<br />

aber auch schon deswegen, weil es dem VfGH gelungen<br />

ist, außer dem Hinweis auf die OBDK-Äußerung, dass die<br />

Einbringung einer OEG in eine Kapitalgesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge<br />

bewirke, inhaltliche Hinweise auf Details<br />

des Falles völlig beiseite lassen; maW: Der VfGH<br />

schwebt nicht nur in höheren Sphären, sondern er geht auf<br />

die Einzelheiten eines Beschwerdefalls nur dann ein, wenn<br />

in solchen Niederungen das verfassungsgesetzliche Recht verletzt<br />

ist. Dies war hier nicht der Fall.<br />

Die Reihenfolge und Abarbeitung der in Frage kommenden<br />

Beschwerdegründe durch den VfGH ist geradezu ein<br />

Musterbeispiel für VfGH-Beschwerden in ähnlichen Fällen:<br />

Wenn der Bf solche in Frage kommenden Beschwerdegründe<br />

selbst abzuwägen imstande ist – manche können das angeblich<br />

–, kann er in den meisten Fällen (insb zB, wo es um häufige<br />

Themen wie freie Meinungsäußerung, Gleichheitsgrundsatz<br />

mit Unterfall der Behördenwillkür, Erwerbsfreiheit<br />

etc geht) vorkommen, dass er in die glückliche Lage kommen<br />

kann, die Aussichtslosigkeit seiner geplanten VfGH-<br />

Beschwerde zu erkennen und dieselbe daher – zur Schonung<br />

des ohnehin überlasteten Gerichtshofes und überdies auch seines<br />

Geldbeutels punkto Beschwerdegebühren – zu überlegen<br />

und bei ausreichender Reiflichkeit seiner Überlegungen auch<br />

zu unterlassen.<br />

Noch – vorläufig noch! – muss ein abgewiesener Bf die<br />

Schreibgebühr für eine Gegenäußerung der OBDK als<br />

belBeh nicht ersetzen, aber das kann kommen und wäre in<br />

einem zweiseitigen Verfahren auch nicht ungerecht; man bedenke:<br />

Wenn ein OBDK-Erk (= Bescheid) gegen einen RA<br />

vom VfGH zB wegen Grundrechtsverletzung aufgehoben<br />

wird, muss die örtlich zuständige RAK dem Bf dessen<br />

Schriftsatzaufwand ersetzen, aber wenn die Beschwerde in<br />

einem solchen Fall abgewiesen wird, kriegt die RAK keinen<br />

Cent für die (erfolgreiche) Gegenäußerung der OBDK. Es<br />

ist de lege lata zu bezweifeln, dass der Genuss des schlechten<br />

Tropfens (bei erfolgreicher Beschwerde) der RAK viel Freude<br />

macht, wenn sie keine Chance hat, im gegenteiligen Fall auch<br />

den guten Tropfen genießen zu dürfen. Je öfter solche Tropfen<br />

genossen werden könnten, desto vorsichtiger wären die<br />

präsumtiven Bf (prudenter agentes et respicientes finem),<br />

auf deutsch: Ein allenfalls guter Tropfen für die RAK höhlt<br />

den Stein der Beschwerdelust aus, ein Ergebnis, das für alle<br />

Beteiligten Vorteile brächte und den Zugang zum Recht (gesprochen<br />

durch den VfGH) nicht behindert, aber in Misserfolgsfällen<br />

verteuert.<br />

Mit diesem – nicht sehr weisen – ceterum censeo möchte<br />

sich der Gefertigte als Ihr regelmäßiger Rezensent von<br />

OBDK-Entscheidungen hiemit verabschieden, weil er wegen<br />

Mandatsablaufs und Vergreisung aus der OBDK ausscheidet.<br />

Alle, die er (anonymisiert) zu Unrecht kritisiert oder gar angegriffen<br />

hat, werden von ihm geziemend um Entschuldigung<br />

gebeten. In seinem unschicklichen Eifer hat er es sogar<br />

gewagt, Entscheidungen „seiner“ Behörde gelegentlich zu<br />

kritisieren. Auch hier bittet er um Nachsicht, was begrifflich<br />

zwar nur im Nachhinein erfolgen kann, deswegen aber umso<br />

leichter fällt. „Hier stehe (oder sitze) ich, ich kann nicht anders.<br />

Gott helfe mir, Amen!“ –so sprach Martin Luther. Ich<br />

hätte wahrscheinlich auch anders können, wollte es aber nicht.<br />

Alle, die mit Worten oder Gedanken die hier vorgetragenen<br />

Glossen ihre Anteilnahme an der Fortentwicklung unseres<br />

Berufsrechtes, sei es mit Zustimmung oder Ablehnung, mit<br />

Lächeln oder Ärger quittiert haben, sei hiefür gedankt, sie<br />

haben sich mit standesrechtlichen Problemen inhaltlich befasst<br />

und diese Wahrnehmung (im wörtlichen Sinne) der standesrechtlichen<br />

Interessen durch die Leser war bewusst (und hinterlistig)<br />

als Keimzelle für die Beseitigung von Missständen,<br />

Herbeiführung von guten Änderungen und im Ergebnis<br />

auch für die Verbesserung der standesrechtlichen Lage unseres<br />

Berufsstandes gedacht. Provokateure leben besser und länger<br />

– jedenfalls, solange die Todesstrafe abgeschafft bleibt.<br />

Standesvorschriften in RAO und RL-BA und deren Anwendung<br />

durch die Disziplinarbehörden sollen nicht totes,<br />

sondern lebendiges Recht sein und daher nicht starr bleiben,<br />

sondern sich stets fortentwickeln, damit es unseren Klienten<br />

(und uns) wohlergehe (schon auf Erden). Als österreichische<br />

Rechtsanwälte möchten und dürfen wir stolz auf die Errungenschaften<br />

und Berufsprinzipien unserer Gilde hinweisen,<br />

Gesetzgeber und Ausschussfunktionäre tun gleichfalls ihr<br />

bestes, um die Zukunft der rechtsuchenden Bevölkerung<br />

nicht nur zu bewältigen, sondern zu verbessern; die RAe<br />

als Handlanger dieses Zwecks müssen und werden das schaffen.<br />

Strigl<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Vergaberecht<br />

§ 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 – Ausschluss eines Unternehmers vom Vergabeverfahren wegen nachweislicher<br />

Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung<br />

§ 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 verpflichtet den Auftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren<br />

auszuschließen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung<br />

begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde. Die Beweislast für<br />

das Vorliegen einer schweren Verfehlung trifft den Auftraggeber, wobei an die vom Gesetz geforderte<br />

„nachweisliche Feststellung“ strenge Kriterien zu legen sind. Der Ausschluss wirkt immer nur im einzelnen<br />

Vergabeverfahren. Eine generelle Auftragssperre durch den Auftraggeber für künftige Vergabeverfahren<br />

bzw Projekte kommt nicht in Betracht.<br />

BVA 2. 5. <strong>2007</strong>, N/0024-BVA/15/<strong>2007</strong>-33<br />

Sachverhalt:<br />

Ausgeschrieben war die Leistung „S 37 Klagenfurter<br />

Schnellstraße, Teilabschnitt 3: Mölbling – Klagenfurt<br />

Nord (Anschluss an A 2), technische Planung für die<br />

Planungsphase VP“, und zwar als Dienstleitungsauftrag<br />

in einem zweistufigen nicht offenen Verfahren nach<br />

vorheriger Bekanntmachung nach § 25 Abs 3 BVergG<br />

2006 im Oberschwellenbereich. Die antragstellende<br />

Bietergemeinschaft hat sich durch Abgabe eines Teilnahmeantrags<br />

am Vergabeverfahren beteiligt. Die Auftraggeberin<br />

hat mit Schreiben vom 16. 1. <strong>2007</strong> der antragstellenden<br />

Bietergemeinschaft Nachfolgendes zur<br />

Kenntnis gebracht: „Im Zusammenhang mit der bei Sanierung<br />

des Objekts L 40 im Bereich der A 10 Tauernautobahn,<br />

Generalsanierung Trebesing, aufgetretenen<br />

Probleme, müssen wir Ihnen mitteilen, dass beabsichtigt<br />

ist, Sie von künftigen Vergabeverfahren im Bereich<br />

unserer Gesellschaft wegen vermutetem Fehlen der allgemeinen<br />

beruflichen Zuverlässigkeit im Sinne des<br />

§ 72 iVm § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 auszuschließen.<br />

Unserer Ansicht nach ist Ihrerseits ein Verschulden an<br />

den beim vorgenannten Projekt eingetretenen Schäden<br />

gegeben, da Sie als beauftragtes Prüfingenieurbüro unter<br />

anderem die Planungsleistung auf Durchführbarkeit<br />

hätten überprüfen müssen. In diesem Zusammenhang<br />

hätte Ihnen auffallen müssen, dass das Sanierungskonzept<br />

verfehlt ist und ferner weitere Fehler in der statischen<br />

Berechnung und Planung, vorgenommen durch<br />

das Büro X GmbH, gesetzt wurden. Es wird Ihnen<br />

hiermit die Möglichkeit eingeräumt, eine begründete<br />

Stellungnahme zur Darlegung Ihrer beruflichen Zuverlässigkeit<br />

abzugeben.“ (. . .)<br />

Als Antwort auf dieses Schreiben hat der Rechtsvertreter<br />

der antragstellenden Bietergemeinschaft mit<br />

Schreiben vom 28. 2. <strong>2007</strong> mitgeteilt, dass die berufliche<br />

Zuverlässigkeit immer gegeben war und ist und<br />

zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zu ziehen sei. Es habe<br />

folglich auch keiner Maßnahmen bedurft und bedürfe<br />

es auch keiner solchen, um die allgemeine berufliche<br />

Zuverlässigkeit wieder herzustellen. Darüber hinaus<br />

sei in den §§ 72 und 73 BVergG festgelegt, welche<br />

Nachweise für die allgemeine berufliche Zuverlässig-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

keit und die besondere berufliche Zuverlässigkeit seitens<br />

des Auftraggebers gefordert werden können. Soferne<br />

diese Nachweise in der Ausschreibung gefordert<br />

gewesen seien, seien diese auch erbracht worden und<br />

damit die berufliche Zuverlässigkeit ausreichend nachgewiesen.<br />

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 16. 3. <strong>2007</strong><br />

wurde der antragstellenden Bietergemeinschaft die<br />

Nichtzulassung zur Angebotsabgabe mitgeteilt.<br />

Die Nichtzulassung zur Teilnahme stellt eine gesondert<br />

anfechtbare Entscheidung dar, weshalb die antragstellende<br />

Bietergemeinschaft am 22. 3. <strong>2007</strong> einen Antrag<br />

auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme<br />

beim Bundesvergabeamt eingebracht hat. Dieser<br />

Antrag wurde als zulässig erachtet.<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Gem § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 hat der Auftraggeber<br />

Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren<br />

auszuschließen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insb gegen<br />

Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts<br />

begangen haben, die vom Auftraggeber<br />

nachweislich festgestellt wurde. Um beurteilen zu können,<br />

ob die der Antragstellerin vom Auftraggeber mit<br />

Schreiben vom 16. 3. <strong>2007</strong> mitgeteilte Nichtzulassung<br />

zur Teilnahme (Ausschluss vom Vergabeverfahren)<br />

rechtwidrig war oder nicht, ist von der Behörde zu klären,<br />

ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat,<br />

die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde.<br />

§ 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 umschreibt einen Bereich<br />

der beruflichen Unzuverlässigkeit, der – im Gegensatz<br />

zu Z 4 leg cit – nicht von einem rechtskräftigen<br />

Urteil abhängig ist, sondern – weniger streng – von einer<br />

„Nachweislichkeit“ der schweren Verfehlung. Die<br />

Beweislast für das Vorliegen einer schweren Verfehlung<br />

trifft den Auftraggeber (vgl Gölles in Schramm/Aicher/<br />

Fruhmann/Thienel zu dem im Wesentlichen unverändert<br />

gebliebenen § 51 Z 5 BVergG 2002, Rz 32).<br />

Es obliegt somit dem Auftraggeber, nachzuweisen,<br />

dass eine schwere berufliche Verfehlung vorliegt, die<br />

Rechtsprechung<br />

8<strong>12</strong>2<br />

565


Rechtsprechung<br />

566<br />

den Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren rechtfertigt.<br />

Wie dieser Nachweis durch den Auftraggeber<br />

zu erfolgen hat, regelt das Bundesvergabegesetz nicht.<br />

Dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs 1 Z 5 BVergG ist<br />

nicht explizit zu entnehmen, wie der Nachweis einer<br />

beruflichen Verfehlung iSd § 68 Abs 1 Z 5 BVergG zu<br />

erfolgen hat bzw was unter einer nachweislichen Feststellung<br />

einer schweren beruflichen Verfehlung zu verstehen<br />

ist. Daher ist der Wille des Gesetzgebers anhand<br />

der Erläuterungen zu erforschen. Nach den Materialen<br />

zum Bundesvergabegesetz 2006, 1171 der Blg <strong>12</strong>. GP,<br />

Regierungsvorlage, ergibt sich aus der systematischen<br />

Interpretation mit den weiteren Ausschlusstatbeständen<br />

sowie den Regelungen des § 70, dass das Gesetz<br />

an diesen Nachweis strenge Kriterien bezüglich seiner<br />

Objektivierbarkeit legt. Der Nachweis muss daher objektiven<br />

Kriterien genügen und damit jenen Formen<br />

des Nachweises des Vorliegens eines Ausschließungsgrunds<br />

gleich zu halten sein, die in den anderen Tatbeständen<br />

des § 68 geregelt sind. Die Tatsache, dass der<br />

Auftraggeber ein bestimmtes in einem früheren Auftragsverhältnis<br />

gesetztes Verhalten des Bewerbers, über<br />

dessen Bewertung er gerade mit dem Bewerber im<br />

Rechtsstreit liegt, als schwere Verfehlung wertet, stellt<br />

keinen objektiven Kriterien genügenden Nachweis dar.<br />

Die Umstände, auf die sich der Nachweis der schweren<br />

beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber gründet,<br />

müssen wesentlich von objektiv vorliegenden und<br />

nicht erst künftiger gerichtlicher Klärung unterliegenden<br />

und bedürftigen Umständen abhängen.<br />

Laut Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel zu<br />

dem im wesentlich unverändert gebliebenen § 51 Z 4<br />

BVergG 2002 muss der Auftraggeber in objektivierbarer<br />

und nachvollziehbarer Weise zur vollen Überzeugung<br />

von der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit<br />

des Verhaltens des Unternehmers gelangt sein. Unspezifizierte<br />

Vorwürfe, ein bloßer Verdacht oder Mutmaßungen<br />

genügen nicht; auch nicht ein noch nicht<br />

rechtskräftiges Zivilgerichtsverfahren, in dem der Auftraggeber<br />

Verfehlungen behauptet (vergleiche BVA<br />

6. 3. 1996, N-1/96-14, N-2/96-13; B-VKK 18. <strong>12</strong>.<br />

1998, S-89/98-9; B-VKK 31. 1. 1996, S-1/96-11).<br />

Als „nachweisliche Feststellung“ einer Verfehlung<br />

wird gem Gölles in Schramm /Aicher/Fruhmann/Thienel,<br />

§ 51 Rz 38, anzusehen sein:<br />

" noch nicht rechtskräftiges Urteil oder Bescheid, sowohl<br />

wenn die behördliche oder gerichtliche Erledigung<br />

das Fehlverhalten als solches zum Gegenstand<br />

hat als auch, wenn aufgrund eines behördlichen oder<br />

gerichtlichen Verfahrens zu einem anderen Gegenstand<br />

ein schweres Fehlverhalten festgestellt ist oder<br />

" volle Überzeugung der vergebenden Stelle von<br />

Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit aufgrund von<br />

objektiven Feststellungen anderer Stellen (zB eines<br />

Rechnungshofs oder eines Kontrollamts), jedoch<br />

nur nach Durchführung eines Verfahrens, in dem<br />

der des Fehlverhaltens verdächtige Unternehmer zu<br />

den konkreten Vorwürfen angehört wurde;<br />

" wenn das der schweren Verfehlung zugrunde liegende<br />

Verhalten unstrittig ist oder ein Geständnis<br />

in einem behördlichen Ermittlungsverfahren vorliegt.<br />

Gegenständlich liegt aber unbestrittenermaßen weder<br />

ein Geständnis der Antragstellerin in einem behördlichen<br />

Ermittlungsverfahren vor noch ist ein<br />

eventuelles Fehlverhalten unbestritten. Vielmehr bestreitet<br />

die Antragstellerin, im Rahmen der Sanierung<br />

des Objekts eine schwere berufliche Verfehlung begangen<br />

zu haben. Ebenso wenig kann sich im gegenständlichen<br />

Fall – wie gefordert – eine volle Überzeugung<br />

der vergebenden Stelle von der Rechtwidrigkeit<br />

und Schuldhaftigkeit aufgrund von objektiven Feststellungen<br />

anderer Stellen (etwa eines Rechnungshofs<br />

oder eines Kontrollamts) ergeben, da solche Feststellungen<br />

(siehe hiezu unten) nicht vorliegen. Auch liegen<br />

weder ein noch nicht rechtskräftiges oder schon<br />

gar kein rechtskräftiges Urteil oder ein Bescheid, der<br />

das Fehlverhalten zum Gegenstand hat, vor. Aus dem<br />

Gesagten ergibt sich, dass eine schwere berufliche Verfehlung<br />

der Antragstellerin seitens des Auftraggebers<br />

iSd § 68 Abs 1 Z 5 BVergG nicht nachweislich festgestellt<br />

wurde. (. . .)<br />

Die Antragstellerin hat ihrer „Aufklärungspflicht“<br />

dadurch Genüge getan, dass sie den Auftraggeber dahingehend<br />

„aufgeklärt“ hat, dass sie niemals beruflich<br />

unzuverlässig gewesen sei. Nicht zuletzt sei auch darauf<br />

hingewiesen, dass, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut<br />

ergibt (arg „Der Auftraggeber hat [. . .] von<br />

der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen“),<br />

eine generelle „Auftragssperre“ nicht in Betracht<br />

kommt. Der Ausschluss wirkt immer nur im einzelnen<br />

Vergabeverfahren. Auch das Gemeinschaftsrecht kennt<br />

keine generelle Auftragssperre (vgl Gölles in Schramm/<br />

Aicher/Fruhmann/Thienel zu dem im Wesentlichen unverändert<br />

gebliebenen § 51 Z 4 BVergG 2002, Rz 8).<br />

In einem kontradiktorischen Verfahren muss jedoch<br />

dem Bewerber/Bieter immer die Möglichkeit eingeräumt<br />

werden, sich „frei zu beweisen“. (...)<br />

Anmerkung:<br />

Der Ausschlussgrund des § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 fordert<br />

eine „nachweisliche Feststellung“ einer schweren beruflichen<br />

Verfehlung eines Unternehmers durch den Auftraggeber.<br />

Wie dieser Nachweis auszusehen hat oder durch den<br />

Auftraggeber zu erfolgen hat, regelt das Bundesvergabegesetz<br />

nicht. Mit der gegenständlichen Entscheidung versucht<br />

das Bundesvergabeamt die Kriterien, welche an die Objektivierbarkeit<br />

der „nachweislichen Feststellung“ zu legen sind,<br />

in groben Zügen vorzugeben. Als ausreichend für den Nachweis<br />

der vom Gesetz geforderten „nachweislichen Feststellung“<br />

werden Urteile und Bescheide, aber auch objektive<br />

Feststellungen eines Rechnungshofs oder eines Kontrollamts<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


– jedoch nur nach Durchführung eines Verfahrens, in dem<br />

der des Fehlverhaltens verdächtige Unternehmer zu den<br />

konkreten Vorwürfen angehört wurde – gesehen. Den Kriterien<br />

genügen selbstverständlich auch eine Außerstreitstellung<br />

oder ein Geständnis.<br />

Selbstredend reichen ein bloßer Verdacht oder Vermutungen<br />

für einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren nicht<br />

aus.<br />

Hervorzuheben ist auch die Klarstellung, dass ein Ausschluss<br />

immer nur für das einzelne Vergabeverfahren wirkt<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

und eine generelle „Auftragssperre“–da auch dem Gemeinschaftsrecht<br />

fremd – nicht in Betracht kommt.<br />

Die Zeiten, in denen Auftraggeber die Androhung des<br />

Ausschlusses von zukünftigen Vergabeverfahren iS einer<br />

„Auftragssperre“ unverhohlen als Druckmittel zur Erreichung<br />

gewünschter Verhaltensweisen von Auftragnehmern<br />

einsetzen, sollten mit den Klarstellungen des Bundesvergabeamts<br />

vorbei sein.<br />

RA Mag. Klaus Renner<br />

(am Verfahren beteiligt)<br />

TP 9 GGG, § 6 GEG, Art 34 BBG 2001 – Ausgliederung eines städtischen Weinguts ohne Gerichtsgebühren-Vorschreibung<br />

Die Befreiungsbestimmung des Art 34 BBG 2001 idgF erfasst hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben<br />

gleichermaßen. Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung<br />

und Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich.<br />

VwGH 28. 6. <strong>2007</strong>, 2006/16/0216<br />

Sachverhalt:<br />

Die Stadt Krems hat das von ihr betriebene Weingut<br />

samt Grundstücken, Gebäuden und Weingärten ausgegliedert<br />

und der bf Partei, die im Alleineigentum der<br />

Stadt Krems steht, übertragen. Das Bezirksgericht<br />

Krems vollzog am 21. 2. 2006 die Eintragung der Liegenschaften<br />

im Grundbuch. Mit Zahlungsauftrag vom<br />

19. 9. 2006 schrieb der Kostenbeamte des BG Krems<br />

die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG<br />

und Einhebungsgebühr gem § 6 GEG von insgesamt<br />

€ 10.315,– vor. In dem gegen diesen B eingebrachten<br />

Berichtigungsantrag vertrat die bf Partei die Ansicht,<br />

es lägen die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung<br />

nach Art 34 Abs 1 Budgetbegleitgesetz 2001 idgF<br />

vor. Mit dem angef B gab die belBeh dem Berichtigungsantrag<br />

nicht statt, denn die Befreiungsbestimmung<br />

schließe alle jene Fälle aus, in welchen es sich<br />

nicht um eine Ausgliederung und Übertragung von<br />

Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts<br />

handle. Die Führung eines Weinguts gehöre nicht zur<br />

Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft. Die Übertragung<br />

des Eigentums an den Liegenschaften könne<br />

weder mittelbar noch unmittelbar als zur Aufgabenerfüllung<br />

im Sinne einer Verpflichtungserfüllung erforderlich<br />

angesehen werden. Daher sei die Befreiungsbestimmung<br />

nicht anzuwenden.<br />

Spruch:<br />

Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />

Aus den Gründen:<br />

Gem Art 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I<br />

2000/142 idF BGBl I 2002/84 sind die durch die Ausgliederung<br />

und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften<br />

an juristische Personen des priva-<br />

ten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen<br />

(Personengemeinschaften), die unter beherrschendem<br />

Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen,<br />

anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte<br />

von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer<br />

und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts-<br />

und Justizverwaltungsgebühren befreit. Im Beschwerdefall<br />

vertritt die belBeh die Ansicht, dass nicht<br />

bloß Vermögen der Gebietskörperschaft, sondern Aufgaben<br />

der Gebietskörperschaft an die bf Partei übertragen<br />

worden seien. Da aber die Führung eines Weinguts<br />

nicht zur Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft<br />

gehöre, sei die Befreiung zu versagen gewesen. Die Befreiungsbestimmung<br />

enthält jedoch entgegen der Ansicht<br />

der belBeh keine Einschränkung auf bestimmte<br />

Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben<br />

sind gleichermaßen erfasst. Wenn auch die Führung eines<br />

Weinguts nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der<br />

Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung<br />

und Übertragung dieser Aufgabe an die bf Partei, einer<br />

GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des<br />

Art 34 Abs 1 BBG 2001. Eine teleologische Reduktion<br />

wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts<br />

dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse,<br />

unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse<br />

vermieden werden sollen (vgl VwGH 2. 6. 2005,<br />

2004/16/0<strong>12</strong>5). Solche Gründe für eine Einschränkung<br />

der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung und<br />

Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall<br />

nicht ersichtlich.<br />

Anmerkung:<br />

1. Der Präsident des LG Krems hat als Berufungsbehörde<br />

der Ausgliederung des städtischen Weinguts der Stadt Krems<br />

die Gerichtsgebührenbefreiung für Ausgliederungen<br />

Rechtsprechung<br />

8<strong>12</strong>3<br />

567


Rechtsprechung<br />

568<br />

nach Art 34 BBG 2001 versagt, weil es sich dabei nicht<br />

mehr um eine Ausgliederung von „Aufgaben“ der Körperschaften<br />

öffentlichen Rechts handle. Diese restriktive Interpretation<br />

des Art 34 BBG 2001 gerät freilich bereits in Konflikt<br />

mit seiner Formulierung, denn diese stellt in Satz 3 ausdrücklich<br />

darauf ab, dass die herausgelöste juristische Person<br />

des privaten oder öffentlichen Rechts „weiter“ im Rahmen<br />

der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig sein könne.<br />

Nach dem historischen Willen des Gesetzgebers dürfte es daher<br />

nicht auf die (unternehmerische) Art der ausgegliederten<br />

Bereiche und Aufgaben ankommen.<br />

2. Hinter der Auslegungsentscheidung des LG-Präsidenten<br />

könnten jedoch Wettbewerbsüberlegungen gestanden<br />

sein, die über verfassungs- (Art 7 B-VG) und gemeinschaftsrechtliche<br />

(Art 87 EG) Überlegungen sehr wohl bereits<br />

mehrfach für notwendige teleologisch-reduzierende Auslegungen<br />

einfachgesetzlicher Bestimmungen verantwortlich<br />

waren. Der VwGH sah nun aber – freilich ohne nähere Auseinandersetzung<br />

mit Wettbewerbsfragen – derartige Gründe<br />

im vorliegenden Fall offenbar nicht.<br />

3. In der Tat ist selbst bei näherer Prüfung solcher Wettbewerbsüberlegungen<br />

eine teleologische Reduktion von<br />

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Art 34 BBG 2001 nicht zwingend. So erscheint – vorbehaltlich<br />

einer näheren wissenschaftlichen Prüfung – durchaus<br />

eine Rechtfertigung der Gebührenbefreiung des Art 34<br />

BBG 2001 aus der Logik des Steuersystems denkbar.<br />

Sieht man nämlich die Entlassung verselbstständigter unternehmerischer<br />

Bereiche von Gebietskörperschaften in das<br />

allgemeine Unternehmensbesteuerungsrecht als spezifischen<br />

Vorgang ohne vergleichbares Gegenstück in der Privatwirtschaft,<br />

so könnte eine solche Rechtfertigung etwa darin<br />

liegen, dass diese Entlassung in das allgemeine Unternehmenssteuerrecht<br />

nicht mit zusätzlichen Schranken belegt<br />

werden soll, weil ja auch gerade sie der Herstellung gleicher<br />

Marktbedingungen zwischen öffentlichen und privaten Anbietern<br />

förderlich ist.<br />

4. In der Beratung kommunaler Ausgliederungen<br />

darf der – vom VwGH in seiner Reichweite nunmehr<br />

bekräftigte – Art 34 BBG 2001 jedenfalls nicht übersehen<br />

werden. Dabei sind – wie das vorliegende Erk zeigt –<br />

nötigenfalls auch Auseinandersetzungen mit Kostenbeamten<br />

nicht zu scheuen, um die Abgabenbefreiung durchzusetzen.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Kuratoren…<br />

… und wie das das neue Außerstreitgesetz deren Bestellung<br />

und Aufgabenbereiche regelt.<br />

• Kollisionskurator<br />

• Abwesenheitskurator<br />

• Posteritätskurator<br />

• Kurator für die Leibesfrucht<br />

• Verlassenschaftskurator<br />

(Beitrag von Notarsubstitut Dr. Ch. Mondel)<br />

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Der Wiener Justizpalast<br />

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Der Wiener Justizpalast<br />

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die Zeit. Kenntnisreiche Texte führen in die historischen Hintergründe, die Baugeschichte und die<br />

Nutzung ein. Das ausführliche Gespräch mit dem leitenden Architekten der Generalsanierung ist<br />

ein spannendes Lehrstück über die Kunst, Zeitgemäßes zu schaffen, ohne Altes zu zerstören. Ein<br />

großzügig bebilderter Rundgang führt den Leser durch die alten und neuen Teile des Hauses.<br />

Kurzbeiträge der Leiterinnen und Leiter der im Gebäude untergebrachten Behörden sind in diesem<br />

prachtvoll gestalteten Band ebenso enthalten wie Vorworte des Bundespräsidenten der<br />

Republik Österreich und der Bundesministerin für Justiz. Sorgfältig zusammengestelltes<br />

Bildmaterial, das zeitgenössische Fotografien, aber auch wertvolle, teils unveröffentlichte<br />

Archivmaterialien umfasst, machen dieses Buch zu einem besonderen visuellen Erlebnis.<br />

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Zeitschriftenübersicht<br />

570<br />

Zeitschriften<br />

" <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins<br />

10 | 637. Goette, Wulf: Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

zur Freiberuflersozietät<br />

645. Kilian, Matthias: Die Selbstverwaltung in den<br />

Zeiten der EU-Agenda „Dekartellierung“<br />

" Arbeits- und Sozialrechtskartei<br />

10 | 373. Rauch, Thomas: Arbeitsrechtliche Folgen von<br />

Mobbing. Berechtigter vorzeitiger Austritt und<br />

Anspruch auf Schadenersatz<br />

" Bank-Archiv<br />

10 | 794. Karner, Ernst: Grenzen der Amtshaftung bei<br />

mangelhafter Bankaufsicht. Besprechung der<br />

Entscheidungen OGH 4. 4. 2006, 1 Ob 251/<br />

05 a und 17. 10. 2006, 1 Ob 142/06 y<br />

797. Oppitz, Martin: Das Einlagengeschäft – Auffangtatbestand<br />

im Bankgeschäftskatalog?<br />

" Baurechtliche Blätter<br />

5 | 167. Milchrahm, Wilhelm Peter: Die gesetzliche Sicherstellung<br />

bei Bauverträgen (§ 1170 b ABGB)<br />

und die Sicherungsabrede im Werkvertrag<br />

176. Wimmer, Andreas W.: Fliegerbomben-Blindgänger<br />

und einschlägige Verdachtsmomente im Zivilrecht<br />

" ecolex<br />

9 | 656. Lehner, Wilfried: KIAB-Kontrollen: Anwendung<br />

unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt<br />

659. Houf, Herbert: Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen<br />

im Rahmen von KIAB-Kontrollen<br />

663. Pitkowitz, Nikolaus: Ordre public-widriger<br />

Klimt-Schiedsspruch<br />

666. Schopf, Adolf: Memo: Leit-Entscheidungen zur<br />

Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers<br />

669. Wilhelm, Georg: Merkwürdigkeiten der Mängelrüge<br />

nach der ÖNorm B 2110<br />

685. Fida, Stefan und Bernhard Rieder: Die grenzüberschreitende<br />

Verschmelzung<br />

693. Koppensteiner, Hans-Georg: Marke und Spielzeug<br />

696. Koppensteiner, Hans-Georg: Schutz der bekannten<br />

Marke nur bei fehlender Warenähnlichkeit?<br />

726. Tessar, Hans: Territoriale Anknüpfungen im Apothekengesetz<br />

733. Handig, Christian: Rom II-VO – Das neue IPR<br />

für außervertragliche Schuldverhältnisse<br />

" GeS aktuell<br />

7 | 280. Koppensteiner, Hans-Georg: Über verdeckte Sacheinlagen,<br />

unzulässige Zuwendungen aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen und freie Verfügung<br />

" Der Gesellschafter<br />

5 | 289. Jud, Brigitta: Die Privatstiftung in der Vermögensaufteilung<br />

bei Scheidung des Stifters<br />

303. Arnold, Nikolaus und Edmund-Philipp Schuster:<br />

Übernahmerechtliche Folgen einer Änderung<br />

der Stiftungserklärung und von Verschiebungen<br />

bei Stifterrechten<br />

315. Harrer, Friedrich: Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis<br />

bei der Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts<br />

319. Huemer, Daniela: Bankbestätigung für Agio erforderlich?<br />

– Neues aus der Firmenbuchpraxis<br />

323. Aburumieh, Nora und Thomas Trettnak: Deadlock<br />

bei Joint Ventures – Folgeversammlungen als<br />

Instrument gegen untätige Mitgesellschafter im<br />

GmbH-Recht?<br />

" Neue Juristische Wochenschrift<br />

39 |2801. Gübner, Ralph und Carsten Krumm: Verteidigungsstrategien<br />

bei drohender Fahrerlaubnisentziehung<br />

40 |2881. Jennißen, Georg und Carsten Intveen: Anwaltliche<br />

Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung<br />

2890. Jahn, Isabel: Das Europäische Verfahren für geringfügige<br />

Forderungen<br />

42 |3025. Schnabl, Daniel: Juristische Online-Datenbanken<br />

im Lichte der Anwaltshaftung<br />

" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

5 | 196. Proschak, Christian-A.: Spürbarkeit versus Zugabenverbot.<br />

Widerspricht die Wertgrenze „geringwertige<br />

Kleinigkeit“ der Judikatur zur Spürbarkeit<br />

im Wettbewerbsrecht?<br />

198. Tremmel, Ernst: Lebensmittelkennzeichnung<br />

und -werbung nach der Claims-VO<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

18 | 713. Nunner-Krautgasser, Bettina: Die Haftungsklagen.<br />

Reine Vermögenshaftung und „Duldung“<br />

der Exekution<br />

724. Thiele, Clemens: Stehendes sich umarmendes Liebespaar<br />

– Zum Verhältnis von Denkmalschutz und<br />

Urheberrecht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


728. Zagler, Wolfgang: Befangenheit bei urteilmäßiger<br />

Vorverurteilung<br />

19 | 755. Wagner, Erika: Gehilfenhaftung im Deliktsbereich<br />

de lege lata und de lege ferenda<br />

765. Podbelsek, Iris: Überblick über die neue Behördenkooperation<br />

gemäß dem VBKG<br />

772. Lässig, Rudolf: Das Wesen der Befangenheit und<br />

deren Verhältnis zu richterlichen Handeln.<br />

Auch eine Erwiderung<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

10 | 214. Zinkl, Werner: Wie viele Arten von Anwälten<br />

braucht dieses Land?<br />

215. Swoboda, Wolfgang: Die Schande des Imperiums.<br />

Zum vorgeschlagenen ständigen Untersuchungsausschuss<br />

für das Weisungsrecht im Bereich<br />

der Staatsanwaltschaft<br />

218. Thoma, Markus: Wie viele Arten von Richtern,<br />

Gerichten und Gerichtsbarkeiten braucht dieses<br />

Land?<br />

" Österreichische Steuerzeitung<br />

18 | 434. Thiele, Clemens: WWW.JOY&FUN.AT – Lustbarkeitsabgaben<br />

im Internetcafé?<br />

441. Metzler, Vanessa E.: Einfluss der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

auf das Rangverhältnis der<br />

Grundfreiheiten des EG-Vertrags<br />

" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

3 | 62. Jud, Brigitta: Vergütungsansprüche im Kfz-<br />

Handel an der Schnittstelle von Zivil- und Kartellrecht<br />

73. Jaeger, Thomas: Hürden der Durchsetzung von<br />

Wettbewerbsrecht vor den Zivilgerichten<br />

84. Strejcek, Gerhard, Ronald Bresich und Alexander<br />

Klingenbrunner: Ausgegliederte Unternehmen<br />

und Insolvenzentgeltsicherung am Beispiel der<br />

ÖBB<br />

" Das Recht der Arbeit<br />

5 | 347. Schrammel, Walter: Vertragsloser Zustand im<br />

Vertragspartnerrecht der Krankenversicherung<br />

356. Kodek, Georg E.: Die Verbandsklage nach § 29<br />

KSchG im Arbeitsrecht<br />

365. Weissensteiner, Monika: Witwen(er)pension –<br />

eine Diskussionsanregung<br />

369. Gerhartl, Andreas: Rechtsfragen der Sonderzahlungen<br />

" Recht der Medizin<br />

5 | 132. Schwamberger, Helmut: Nichtbefassung der<br />

Ethikkommission – mögliche rechtliche Folgen<br />

135. Plank, Maria-Luise: Ärzte, Krankenanstalten und<br />

Sozialversicherungsträger als Arzneimittelhersteller?<br />

Haftungsfragen bei selbst gemischten<br />

Arzneimittel<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Zeitschriftenübersicht<br />

137. Stärker, Lukas: Zur verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage<br />

des Benachteiligungsschutzes<br />

für angestellte Ärztekammerfunktionäre<br />

140. Schopper, Andrea: Zur Anzeigepflicht der Ärztekammer<br />

" RPA aktuell<br />

4 | 165. Gölles, Hans und Ingrid Gillich: Die Zuschlagsfrist<br />

und Problemzonen ihrer Verlängerung<br />

" Der Sachverständige<br />

3 | 117. Rummel, Peter: Aktuelle Rechtsfragen für den<br />

Sachverständigen – <strong>2007</strong><br />

136. Thoma, Markus: Die zivilrechtliche Haftung des<br />

Sachverständigen<br />

" Versicherungs-Rundschau<br />

9 | 21. Rubin, Daniel: Der Begriff der Pflichthaftpflichtversicherung.<br />

Zum Anwendungsbereich der<br />

§§ 158 c ff VersVG<br />

" Wettbewerb in Recht und Praxis<br />

10 |1131. Döring, Reinhard: Die Haftung für eine Mitwirkung<br />

an Wettbewerbsverstößen nach der Entscheidung<br />

des BGH „Jugendgefährdende Medien<br />

bei eBay“<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

9 | 237. Riss, Olaf: Dynamischer Erhaltungsbegriff und<br />

Verbesserungspflicht des Vermieters im MRG<br />

" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />

5 | 196. Tomandl, Theodor: Was ist selbständige Personenbetreuung?<br />

202. Steiner, Peter: Konsiliararzt und Sozialversicherung<br />

207. Gerhartl, Andreas: Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung<br />

213. Müller, Florian: Vertragsverlängerung durch einseitige<br />

Erklärung. Dargestellt anhand der Praxis<br />

im österreichischen Berufsfußball<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

10 | 316. Rzeszut, Johann und Robert Wallner: Sorgfaltspflichten<br />

beim Betrieb und bei der Benützung<br />

von „Sommerrodelbahnen“<br />

319. Strasser, Gottfried und Robert Wallner: Ausgewählte<br />

Fragen des Schirechts<br />

322. Venier, Andreas: Betriebssicherungspflichten der<br />

Seilbahnunternehmen. Im Licht des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes<br />

571


Zeitschriftenübersicht<br />

572<br />

325. Janezic, Joachim J.: Untersuchung von Flugunfällen.<br />

Kompetenzabgrenzung zwischen Unfalluntersuchungsstelle<br />

des Bundes und Justiz<br />

" Zeitschrift für Verwaltung<br />

4 | 770. Ennöckl, Daniel und Karl Stöger: Ärztliche Honorare<br />

in der Sonderklasse: Viel Neues vom<br />

VfGH. VfGH 17. 3. <strong>2007</strong>, G 119/06 = ZfVB<br />

<strong>2007</strong>/2048<br />

778. Greimel, Stefan: Die Parteistellung im Schulleiterbestellungsverfahren.Rechtsprechungsdivergenz<br />

zwischen VwGH und VfGH – Die Behörde<br />

als Diener zweier Herren?<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

16 | 303. Rieder, Elisabeth und Gregor Sloboda: Zur wertpapierrechtlichen<br />

Einordnung des Großbetragssparbuchs<br />

RdU<br />

05/07<br />

306. Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht: Schadensteilung<br />

bei Verkehrsunfällen<br />

309. Haas, Ulrich: Keine internationale Zuständigkeit<br />

österreichischer Gerichte für Klagen gegen die<br />

„Sperre“ eines Trainers durch einen ausländischen<br />

Verband? Besprechung von 8 Ob 68/06 t<br />

= Zak <strong>2007</strong>/563, 319<br />

17 | 323. Obenaus, Gregor und Martin Kühtreiber: Gemeinschaftsrechtliche<br />

Aspekte der Verfahrenshilfe.<br />

Die Umsetzung der Prozesskostenhilferichtlinie<br />

RL 2002/8/EG in Österreich<br />

328. Längle, Sabine: Erfasst die Verfahrenshilfe auch<br />

Drittschuldnerkosten?<br />

331. Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht zur<br />

Fristunterbrechung durch einen Verfahrenshilfeantrag<br />

caveat emptor<br />

beim Kauf einer kontaminierten Liegenschaft<br />

Römische Weisheiten haben auch im 21. Jahrhundert noch Bestand.<br />

• Wer haftet für die Sanierungskosten?<br />

• Kann der Liegenschaftseigentümer herangezogen werden?<br />

• Hat der Käufer Gewährleistungsansprüche?<br />

• Gibt es einen Regress gegen den Verursacher?<br />

• Haften auch beteiligte Rechtsträger?<br />

Philipp Götzl und Christian Weismann erläutern die verwaltungsrechtlichen<br />

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Beraterhaftung<br />

<strong>2007</strong>. XXIV, 358 Seiten.<br />

Geb. EUR 79,–<br />

ISBN 978-3-214-02553-3<br />

• Haftungsgrundlagen der vertraglichen, quasi-vertraglichen und deliktischen Haftung,<br />

• Haftungsausschlüsse,<br />

• Versicherungsrecht,<br />

• besondere Teile zu den speziellen Haftungsfragen der<br />

einzelnen Berufsgruppen,<br />

• Auswertung der gesamten einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie<br />

• anschauliche Beispiele und viele Tipps aus der Praxis.<br />

www.manz.at<br />

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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN <strong>12</strong>4 181w • HG Wien


Rezensionen<br />

574<br />

Für Sie gelesen<br />

" Rubriken. Anwaltliche Bestandsaufnahmen. Band II – Eine Einladung.<br />

Tiroler Rechtsanwaltskammer (Hrsg). StudienVerlag, Innsbruck<br />

<strong>2007</strong>, 290 Seiten, br, a 19,90.<br />

Autoren des zweiten Bandes: Dr. Harald Burmann, Dr. Andrea<br />

Haniger-Limburg, Dr. Georg Huber, Dr. Heinz Knoflach, LL.M., Dr.<br />

Andreas König, Dr. Katharina Moritz, em. Univ.-Prof. Dr. Peter<br />

Pernthaler, Dr. Hermann Rieder, Dr. Michael E. Sallinger, Elisabeth<br />

Sandbichler, lic. iur. Benedict Saupe (Brüssel), Dr. Lothar Stix, LL.M.,<br />

Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Dr. Ivo Winkler<br />

(Bruneck).<br />

I.<br />

Viel hört man allenthalben, und nicht nur<br />

in der philosophischen Diskussion, vom „intelligent<br />

design“. Ohne sich auf die sich um diesen<br />

Begriff rankenden Missverständnisse und<br />

Auffassungsunterschiede einlassen zu wollen;<br />

eines kann man auch aus einem solchen –<br />

missglückten – Begriff mitnehmen: Selbst in<br />

unseren Tagen gibt es Gelegenheit und Anlass,<br />

durch den Einsatz schöpferischer Mittel Gelungenes<br />

zu schaffen.<br />

Wer immer einen solchen Versuch unternimmt, tut es, um<br />

ins Gespräch zu kommen.<br />

II.<br />

Kommt, reden wir miteinander, wer redet ist nicht tot, heißt es<br />

in einem späten Gedicht des Arztes und Dichters Gottfried<br />

Benn (1886–1956). Dieses späte Gedicht scheint altersmild<br />

und weise; es ist beides nicht. Nichts weniger als der existentielle<br />

Aufruf, im Gespräch zu bleiben, heißt es. Wer nicht redet<br />

ist tot.<br />

Es wird so vieles gesagt und so vieles getan; wir leben in<br />

einer Epoche, die nicht müde wird, ihre Kommunikationsfähigkeit<br />

zu betonen. Lehrstühle und Seminare, Kurse und<br />

teure Vorlesungen; alle haben denselben Zweck: Eine Kunst<br />

zu lehren, die man ohne Demut und Zurücknahme nicht beherrschen<br />

kann – die Kunst des Gesprächs. Fast scheint es,<br />

im Sinne Thomas Manns (1875–1955), als müsse man das<br />

Herz waschen, um wieder ins Gespräch zu kommen.<br />

III.<br />

Ihr aber, wenn es soweit sein wird<br />

Dass der Mensch dem Menschen ein Helfer ist<br />

Gedenkt unsrer<br />

Mit Nachsicht.<br />

Dieses Gedicht meint ein und das Selbe. Es ist von Bert<br />

Brecht (1898–1956). Dass nämlich der Mensch – in seiner<br />

grundlegenden Bedeutung – dem Menschen ein Helfer werden<br />

kann, setzt voraus, dass der Mensch mit dem Menschen<br />

in ein Gespräch komme; Gespräch heißt hier: echter Austausch.<br />

IV.<br />

Erneut hat die Tiroler Rechtsanwaltskammer in Innsbruck<br />

den Versuch unternommen, in ein solches Gespräch<br />

mit ihrer Umwelt, die eine Mit-, eine Gegen-, eine Lichtund<br />

auch eine Schattenwelt sein kann, in ein Gespräch zu<br />

kommen. Dieser Versuch verkörpert sich in dem zweiten<br />

Band der „Rubriken. Anwaltliche Bestandsaufnahmen“, der<br />

rechtzeitig zur Frankfurter Buchmesse <strong>2007</strong> erschienen ist.<br />

Er versammelt schwerpunkthaft Beiträge zum Thema: der<br />

Anwalt als Motor des Rechtsstaats; er berichtet von durchgeführten<br />

Symposien und auch aus der Standesentwicklung<br />

zweier Jahre.<br />

Die Tiroler Anwaltschaft tritt aus ihrem gewohnten Kreis<br />

heraus und öffnet sich dem Gespräch. Sie hat versucht, etwas<br />

in der Weise „intelligent“ zu gestalten, das dem Wesen dieses<br />

Begriffs entspricht: intellegere heißt – letztlich – sich zur Einsicht<br />

öffnen.<br />

Sich zu Einsicht öffnen kann man nicht allein: fruchtbringend<br />

kann man es nur im Gespräch, zu dem die Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer die interessierte Öffentlichkeit hiermit<br />

einlädt. Interessieren bedeutet: sich zwischen den Dingen<br />

auf diese zubewegen.<br />

Als einer der Mitwirkenden an diesem Projekt und geistiger<br />

Vater wünsche ich mir nichts mehr als das Gedeihen des<br />

Projekts.<br />

Michael E. Sallinger<br />

" Strafrecht Allgemeiner Teil I. Grundlagen und Lehre von der<br />

Straftat. Von Stefan Seiler. facultas.wuv, Wien <strong>2007</strong>, br, a 29,–.<br />

Mit diesem leserfreundlich gestalteten Lehrbuch<br />

legt der bereits mit Standardwerken<br />

auf dem Gebiet des aktuellen und künftigen<br />

Strafprozessrechts bestens ausgewiesene Salzburger<br />

Professor ein hervorragendes Werk<br />

vor, das man getrost als rundum gelungen bezeichnen<br />

kann.<br />

Gerade in jüngster Zeit ließ derselbe Autor<br />

auch wieder mit höchst beachtlichen Einzelpublikationen<br />

aufhorchen, wie etwa mit seinen Ausführungen<br />

zur Rechtsmittelreform (in: Form und Inhalt auf dem<br />

Weg zum Recht – aktuelle Kernthemen des Strafverfahrensrechts<br />

und des Grundrechtsschutzes, Schriftenreihe des<br />

Zentrums für Rechtsforschung, Band 1, Dezember 2006,<br />

Seite 25 ff) oder mit seiner Abhandlung zur Befangenheit<br />

bei Vorverurteilung eines Mittäters (Journal für Strafrecht<br />

1/<strong>2007</strong>, siehe dazu Hollaender in Anwalt aktuell, 3/<strong>2007</strong>).<br />

Dass diese große Produktivität in keiner Weise der Präzision<br />

der Recherche Abbruch tut, beweist das nun vorliegende<br />

Strafrechtslehrbuch. Es berücksichtigt die aktuelle Judikatur<br />

und Literatur in vorbildlicher Weise und gibt die<br />

Grundlagen der Strafrechtsdogmatik in leicht fassbarer<br />

Form wieder.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Die Klarheit, aber auch die Fundiertheit des Lehrbuches<br />

ist erfrischend. Nicht das Wiederkäuen des Mainstreams,<br />

sondern auf dem Boden wohlverstandener Rechtstradition<br />

fußende Positionen sind dabei nicht nur didaktisch wichtig,<br />

sondern auch für den strafrechtlich interessierten Leser eine<br />

wahre Lesefreude.<br />

Besonders erfreulich ist insofern beispielsweise die Aufzeigung<br />

der Gründe für die Einordnung der sozialen Adäquanz<br />

und des erlaubten Risikos in die Rechtswidrigkeit (Rz 290),<br />

was die moderne Lehre ja unter Abweichung von der traditionellen<br />

Dogmatik Rittlers nicht anerkennen will.<br />

Ebenso erfreulich ist auch das Bekenntnis Seilers (in<br />

Rz 247 ff) zum – von der modernen Lehre in den letzten<br />

Jahrzehnten begrifflich geradezu abgetöteten – Rechtswidrigkeitszusammenhang.<br />

Freilich kann man auch am besten Buch immer noch etwas<br />

verbessern:<br />

So bin ich etwa anders als Seiler der Meinung, dass nicht<br />

die Zumutbarkeit (Seite 264 III.C.1 sowie Seite 265 III.C.1),<br />

sondern die Unzumutbarkeit einen Schuldausschließungsgrund<br />

darstellt.<br />

Und die dogmatische Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts<br />

ist in Rz 837 (auf Seite 243) zwar erwähnt, aber ich<br />

konnte (was vielleicht an mir liegen mag) im Buch jedenfalls<br />

keine Stelle finden, wo diese Rechtsfigur definiert und erläutert<br />

wird.<br />

Im Übrigen wäre für künftige Auflagen die Möglichkeit<br />

der Einarbeitung der Judikaturzitate in Fußnoten (wofür es<br />

freilich Pro- und Contra-Argumente gibt) zu überdenken.<br />

Zum Abschluss noch etwas Komplexeres für dogmatische<br />

Feinspitze:<br />

In Rz 814 des Buches ist die Bestimmung des § 13 StGB,<br />

dass jeder Täter nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist,<br />

wie folgt kommentiert: „Dies kann zu Unterschieden in der<br />

Deliktshaftung führen, wenn verschiedene Schuldformen<br />

bei den einzelnen Beteiligten vorliegen. Stimmt das Vorhaben<br />

mehrerer gemeinsam handelnder Täter nicht überein,<br />

haftet jeder nach seinem Vorsatz.“ Ganz gleichgerichtet sind<br />

auch die Ausführungen in Rz 798: „Nach der Regelung des<br />

§ 13 ist jeder Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen.<br />

Ein und dasselbe Tatgeschehen kann demnach für einen Beteiligten<br />

vorsätzlicher Mord, für den anderen nur fahrlässige<br />

Tötung sein, denn äußerlich ist Mord von fahrlässiger Tötung<br />

nicht zu unterscheiden, wenn man die unterschiedliche<br />

Täterintention außer Betracht lässt.“ Damit verwendet der<br />

Autor den Begriff der Schuld als Oberbegriff (auch) für Vorsatz<br />

und Fahrlässigkeit. Dies ist völlig richtig und entspricht<br />

auch der dem StGB zugrundeliegenden Sichtweise, welche<br />

als Vorgabe des Gesetzgebers selbstverständlich auch heute<br />

Gültigkeit hat (entgegen vielen – den Boden des StGB verlassenden<br />

[vgl dazu kritisch Hollaender, Strafrecht – aktuelle<br />

Tendenzen und Entwicklungen, <strong>Österreichischer</strong> Studienverlag,<br />

Kapitel XV] – Umdeutungsversuchen in der jüngeren<br />

Lehre, angesichts derer sich der Großmeister des österreichischen<br />

Strafrechts Theodor Rittler im Grabe umdrehen<br />

würde). So weit, so gut.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Rezensionen<br />

Jedoch tut sich in Seilers Lehrbuch ein Widerspruch zur<br />

vorerwähnten Sichtweise auf, wenn er nämlich weiter vorne<br />

im Buch für die Zuordnung von Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />

zum subjektiven Tatbestand aus Praktikabilitätserwägungen<br />

plädiert und in Rz <strong>12</strong>7 (also weit vor Rz 814 und Rz 798)<br />

meint, es werde in den weiteren Ausführungen der Tatbestand<br />

in eine objektive und eine subjektive Tatbestandsseite<br />

unterteilt. Auch die Überschrift IV auf Seite 60 und die Ausführungen<br />

auf Seite 42–44 sind insofern nicht mit der dogmatischen<br />

Sichtweise in Rz 814 und Rz 798 kongruent. Allerdings<br />

geschieht dies unter Anerkennung beider Auffassungen<br />

als gleichwertig (Rz <strong>12</strong>6 auf Seite 52 unten = zT<br />

satzbausteingleich Rz 442 aE) – ob dies indes zutrifft und<br />

nicht vielmehr die das psychologische Schuldelement leugnende<br />

moderne Sichtweise verfehlt ist, sei dahingestellt.<br />

Dass diese Sichtweise heutzutage quantitativ überwiegend<br />

vertreten wird, sagt ja noch nichts über ihre qualitative Fundierung<br />

aus.<br />

Qualitativ hervorragend ist jedenfalls, insgesamt betrachtet,<br />

das mit den gegenständlichen Zeilen rezensierte Lehrbuch,<br />

welches nicht nur für die Studienliteratur im engeren<br />

Sinne, sondern auch für das tieferschöpfende dogmatische<br />

Schrifttum im strafrechtlichen Bereich eine höchst begrüßenswerte<br />

Bereicherung darstellt.<br />

Adrian Eugen Hollaender<br />

" Das fremde Mittelalter. Gottesurteil und Tierprozess. Von<br />

Peter Dinzelbacher. Magnus Verlag, Essen 2006, 287 Seiten, br,<br />

a 14,95 (Deutschland).<br />

Der Autor ist einer der bekanntesten Mittelalterforscher<br />

im deutschsprachigen Raum<br />

und Herausgeber der Zeitschrift Mediävistik.<br />

Diese Kombination macht die Lektüre besonders<br />

spannend, da aus „nichtjuristischer“ Sicht<br />

das Gottesurteil und der Tierprozess dargestellt<br />

wird.<br />

Das Gottesurteil oder „Ordeal“ ist in der<br />

heutigen Zeit ausgestorben, obwohl noch immer<br />

in scherzhafter Form Gerichtsentscheidungen durchaus<br />

als Gottesurteile angesehen werden können.<br />

Von aktueller Bedeutung ist die Frage, ob man Tieren<br />

Rechtssubjektivität geben kann. In einigen Staaten Europas<br />

ist dies teilweise für bestimmte Tierarten schon sehr weit andiskutiert<br />

worden, in Österreich wird eine Diskussion geführt,<br />

und ein Verfahren ist beim Bezirksgericht Mödling<br />

zwecks Bestellung von einem Sachwalter für einen Schimpansen<br />

anhängig. Voraussetzung für die Bestellung eines<br />

Sachwalters ist, dass der Schimpanse nicht als Sache, sondern<br />

als Person und somit als Rechtssubjekt angesehen werden<br />

kann. Unbestritten ist, dass ein Rechtssubjekt sowohl<br />

Rechte als auch Pflichten haben kann. Es bedeutet auch,<br />

dass Tiere zivilrechtlich geklagt werden können. Im späten<br />

Mittelalter als auch in der Neuzeit waren Prozesse gegen<br />

575


Rezensionen<br />

576<br />

Tiere an der Tagesordnung, während dies in der griechischen<br />

Antike als „Schildbürgerstreich“ gesehen worden<br />

ist. Noch im Jahre 1906 wurde in der Schweiz ein Prozess<br />

gegen ein Tier geführt.<br />

Die Tiere wurden angeklagt, weil sie Menschen verletzten<br />

bzw töteten. Im Unterschied zu den heutigen tierfreundlichen<br />

Ansichten schreibt der Autor (<strong>12</strong>0): „Diese wurden folglich<br />

nicht nur als im juristischen Sinn verantwortliche Geschöpfe<br />

betrachtet, sondern auch als Rechtspersonen mit schützenswerten<br />

Bedürfnissen, was durchaus eine Innovation gegenüber ihrer traditionellen<br />

Einstufung nur als dem Menschen unterworfene Objekte<br />

bedeutete. Darin ist freilich keine prinzipiell tierfreundlichere<br />

Tierhaltung zu sehen wie sie erst in Folge der Tierschutz- und<br />

Ökologiebewegung des 19. und 20. Jahrhunderts aufkam, sondern<br />

die Akzeptanz der inneren Logik dieses Verfahrens. Die Parteistellung<br />

der Tiere erfolgte aus Systemzwang (…).“<br />

Prozesse wurden nicht nur gegen Schweine und Rinder,<br />

sondern auch gegen Schädlinge gemacht. Die Lektüre dieses<br />

Buches soll uns heutigen Juristen als Warnung zeigen, dass<br />

heute „innovative Ideen“ in der Vergangenheit schon in<br />

der Praxis vorhanden waren und wir heute über dies lachen.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts. Von Hans Tessar. (Stand<br />

1. 9. 2006), Verlag Österreich, Wien 2006, 341 Seiten, br, a 45,–.<br />

Der Autor hat sich zum Ziel gesetzt, einen<br />

umfassenden Überblick über Judikatur und<br />

Literatur zum Abfallwirtschaftsrecht zu geben.<br />

Nach kurzen Vorbemerkungen zur<br />

Handhabung des Werks in Kapitel 1 wird in<br />

Kapitel 2 die Kompetenzverteilung im Bereich<br />

des Abfallwirtschaftsrechts zwischen<br />

Bund, Ländern und Gemeinden dargestellt.<br />

Den Kern der Arbeit bildet die Darstellung des AWG 2002<br />

in Kapitel 3 mit einem Umfang von 260 Seiten (von insgesamt<br />

341), wobei der Autor hier auch die zum AWG ergangenen<br />

Verordnungen und die europarechtlichen Grundlagen<br />

einfließen lässt. Erörtert werden ua die einschlägigen<br />

Begriffe (von Abfall über gefährlichen Abfall zu [Abfall-]Behandlungsanlagen),<br />

die grenzüberschreitende Verbringung<br />

von Abfällen und die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.<br />

Besonders ausführlich widmet sich der Autor dem<br />

Abfallbehandlungsanlagenrecht in allen seinen Facetten.<br />

Das Buch wird abgeschlossen durch einen Überblick wesentlicher<br />

Regelungen in Landesabfallwirtschaftsgesetzen (Kapitel<br />

4).<br />

Man merkt dem Werk an, dass sein Autor auf Grund seiner<br />

Tätigkeit beim UVS Wien über umfangreiche praktische<br />

Erfahrung auf diesem besonderen Rechtsgebiet verfügt.<br />

Durch die kompakte, leicht verständliche Aufbereitung des<br />

Stoffs, die klare Sprache und die kluge Systematisierung ist<br />

das Buch auch für Nichtjuristen und Anfänger auf diesem<br />

Rechtsgebiet gut geeignet. Für Experten ist es durch die er-<br />

schöpfenden Judikatur- und Literaturverweise von nicht zu<br />

unterschätzendem Nutzen. Die praktische Verwendung des<br />

Werks wird dadurch etwas erschwert, dass es kein Stichwortverzeichnis<br />

enthält. Dies wird durch ein überaus detailliertes<br />

Inhaltsverzeichnis zum Teil wieder wettgemacht.<br />

Ulrich Brandstetter<br />

" Handbuch Europarecht, Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht.<br />

Von Walter Frenz. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg <strong>2007</strong>, LXVI,<br />

1130 Seiten, geb, a 143,90.<br />

Mit Band 3 des Handbuchs Europarecht behandelt<br />

Walter Frenz nach den europäischen<br />

Grundfreiheiten (Band 1) und dem europäischen<br />

Kartellrecht (Band 2) nunmehr das<br />

(hochaktuelle) Beihilfe- und Vergaberecht.<br />

Im ersten Teil wird systematisch das Beihilferecht<br />

dargestellt. Beginnend mit der Bedeutung<br />

dieser Materie werden der Beihilfenbegriff<br />

und das Beihilfenverbot detailliert, ergänzt<br />

durch Judikatur und Lehrmeinungen, behandelt. Hervorzuheben<br />

ist, dass sich Frenz auch ausführlichst mit dem<br />

Themenkreis der Daseinsvorsorge auseinandersetzt. Auch<br />

bei der Behandlung der Ausnahmen des Beihilfenverbots<br />

wird umfassend die Problematik von Ausgleichszahlungen<br />

für gemeinschaftliche Dienste behandelt. Schlussendlich<br />

werden das Beihilfeverfahren und der Rechtsschutz (vor<br />

den Gemeinschaftsgerichten und vor den deutschen Gerichten)<br />

dargestellt.<br />

Im zweiten Teil wird das europäische Vergaberecht, welches<br />

Grundlage sowohl des deutschen als auch des österreichischen<br />

Vergaberechts ist, behandelt. Neben den wirtschaftlichen<br />

und rechtlichen Grundlagen des europäischen<br />

Vergaberechts werden insb der Geltungsbereich, die öffentlichen<br />

Auftraggeber, die im Vergaberecht maßgeblichen Kriterien<br />

und die Vergabeverfahren sowie der Rechtsschutz detailliert<br />

dargestellt. Hervorzuheben ist das Kapital, in dem<br />

die ständig aktuelle Problematik der „In-house-Geschäfte“<br />

und der interkommunalen Zusammenarbeit bearbeitet wird.<br />

Frenz fasst dabei die aktuelle Judikatur und Lehrmeinung<br />

hervorragend zusammen.<br />

Abgerundet wird der dritte Band des Handbuchs mit einem<br />

Literatur-, einem Rechtsprechungsverzeichnis und einem<br />

Verzeichnis der Kommissionsentscheidungen.<br />

Zusammenfassend ist nicht zuletzt wegen der steigenden<br />

Bedeutung des europäischen Beihilfe- und Vergaberechts<br />

das vorliegende Werk ein unentbehrliches Hilfsmittel auch<br />

für österreichische Rechtsanwender. Das vorliegende Werk<br />

gibt einen hervorragend strukturierten Überblick über die<br />

beiden Rechtsmaterien und bietet aufgrund des umfassenden<br />

Literatur- und Rechtsprechungsverzeichnisses dem Anwender<br />

die Möglichkeit, sich mit Detailfragen noch eingehender<br />

auseinanderzusetzen.<br />

Michael Breitenfeld<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


" Europäisches Zivilprozessrecht. Von Thomas Rauscher (Hrsg).<br />

2. Auflage, Verlag Sellier European Law Publishers, München 2006,<br />

XXXVI, 2016 Seiten, 2 Bände, Ln, a 195,40.<br />

Um der rasanten Entwicklung des Europäischen<br />

Zivilprozessrechts gerecht zu werden,<br />

hat der Herausgeber, der Leipziger Universitätsprofessor<br />

Thomas Rauscher, nunmehr in<br />

zwei Bänden seinen Kommentar zum Europäischen<br />

Zivilprozessrecht auf den neuesten<br />

Stand gebracht. Seit der „Vergemeinschaftung“<br />

des Europäischen Prozessrechts sind<br />

neben der EuGVO (im vorliegenden Werk als „Brüssel I-<br />

VO“ bezeichnet), die EuEheVO („Brüssel II a-VO“) sowie<br />

die EuZVO, EuBVO, EuVTVO und die EuInsVO bereits<br />

seit mehreren Jahren in Kraft. Alle diese Rechtsakte sind<br />

von deutschen Wissenschaftern umfassend kommentiert,<br />

wobei allein die Kommentierung des ersten Bandes (EuG-<br />

VO, EuEheVO) einen Umfang von 1160 Seiten einnimmt.<br />

In Band 2 werden im Umfang von ca 840 Seiten EuZVO,<br />

EuBVO, EuVTVO und EuInsVO ebenfalls umfassend erläutert.<br />

Zugleich enthält der zweite Band die Texte der Entwürfe<br />

der EuMVO (die zwischenzeitlich unter der Nr 1896/<br />

2006 veröffentlicht wurde und am <strong>12</strong>. <strong>12</strong>. 2008 in Kraft treten<br />

wird) sowie der EG-Verordnung über ein Europäisches<br />

Bagatellverfahren (das voraussichtlich am 1. 1. 2009 in Kraft<br />

treten wird). Abgedruckt ist überdies der Entwurf zur EG-<br />

Unterhaltsverordnung. All diesen Entwürfen sind lesenswerte<br />

Einführungen in die jeweilige Materie vorangestellt,<br />

die nicht nur einen Überblick über diese neuen Verfahrensarten<br />

geben, sondern auch Detailprobleme behandeln. Man<br />

kann daher guten Gewissens behaupten, dass der „neue Rauscher“<br />

seiner Zeit schon weit voraus ist.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Rezensionen<br />

Der Kommentar von Rauscher hat sich in kurzer Zeit zu<br />

einem Standardwerk und zu einem Großkommentar im Europäischen<br />

Zivilprozessrecht etabliert. Die hervorragenden<br />

Kommentierungen bieten zu jeder aufgeworfenen Frage<br />

eine ausführliche Antwort. Als Beispiel sei etwa die Kommentierung<br />

von Leible zu Art 5 Nr 1 EuGVO hervorgehoben;<br />

diese Bestimmung wird nach wie vor (und wohl auch<br />

noch lange Zeit) erheblichen Auslegungsbedarf mit sich<br />

bringen. Insbesondere enthalten ist bereits der Hinweis<br />

auf die kürzlich ergangene EuGH-Entscheidung Color<br />

Drack (C-368/05; siehe FN 259) und hat Leible hierzu einen<br />

entsprechenden Lösungsvorschlag dem EuGH vorweggenommen.<br />

Aus österreichischer Sicht ist beachtlich, dass<br />

auch die jüngste OGH-Rsp zur EuGVO bereits eingearbeitet<br />

wurde (vgl FN 243, 280 etc). Zu Art 11 EuGVO hat<br />

Staudinger (Rz 5 ff) bereits die – bis zur EuGH-Entscheidung<br />

C-463/06 – derzeit noch strittige Frage der Zulässigkeit<br />

von Direktklagen am Wohnsitz des Geschädigten gegen<br />

die ausländische Versicherung umfassend aufgearbeitet<br />

(vgl dazu Wittwer, ZVR <strong>2007</strong>, 94). Selbstverständlich rundet<br />

ein umfassendes Stichwortverzeichnis dieses grandiose<br />

Werk ab.<br />

Besonders erfreulich ist, dass der Herausgeber auf seiner<br />

Homepage www.euzpr.eu aktuelle Informationen zum Europäischen<br />

Zivilprozessrecht zur Verfügung stellt. Damit wird<br />

das gedruckte Werk stets auf aktuellem Stand gehalten.<br />

Die zunehmende Europäisierung des Zivilprozessrechts<br />

fordert einen verlässlichen Begleiter und Ratgeber: Der<br />

Rechtsanwender hat mit dem neuen, zweibändigen „Rauscher“<br />

einen solchen gefunden. An Ausführlichkeit und Aktualität<br />

ist dieser derzeit nicht zu überbieten.<br />

Alexander Wittwer<br />

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Indexzahlen<br />

578<br />

Indexzahlen <strong>2007</strong>:<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

September Oktober<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,8 104,4*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,1 110,1*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,8 115,5*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>12</strong>0,8 <strong>12</strong>1,5*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,0 158,9*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245,6 247,0*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431,0 433,5*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549,1 552,3*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550,9 554,1*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4824,7 4852,6*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4158,1 4182,2*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>12</strong>1,2 <strong>12</strong>1,2*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>12</strong>4,9 <strong>12</strong>4,9*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,1 130,1*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,3 173,3*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,6 288,6*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2815,1 2815,1*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Ein schönes Weihnachtsfest<br />

und einen guten Rutsch ins neue Jahr<br />

wünschen Ihnen und Ihrer Familie<br />

die Geschäftsleitung sowie<br />

alle Mitarbeiter des Verlags<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien.<br />

Telefon (01) 713 78 33 und (01) 7<strong>12</strong> 32 28, auch<br />

außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />

oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />

(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />

369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />

Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />

(01) 5<strong>12</strong> 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />

513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />

in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />

1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />

Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />

Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />

übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />

An der Au 9, <strong>12</strong>30 Wien.<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />

Mobil (0676) 528 31 14.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />

1010 Wien, Lugeck 7.<br />

Telefon (01) 5<strong>12</strong> 04 13, Telefax (01) 5<strong>12</strong> 86 05.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (01) 7<strong>12</strong> 55 20 und<br />

(0664) 144 79 00, Telefax (01) 7<strong>12</strong> 55 20-20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong><br />

Inserate<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />

2008 (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & <strong>12</strong><br />

maximal 40 Worte:<br />

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Text:<br />

Auftraggeber:<br />

Name / Anschrift / Telefon<br />

Datum / Unterschrift<br />

Chiffrenummer<br />

& ja & nein<br />

Der ÖSTERREICHISCHE JURISTENKALENDER 2008<br />

Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH<br />

aus dem Verlag adpl-solutions Druckdenker GmbH,<br />

A-4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 41<br />

erscheint Anfang Dezember <strong>2007</strong><br />

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Das Abo gilt für 2 Ausgaben und verlängert sich automatisch um jeweils 1 Ausgabe zu den jeweiligen Abopreisen.<br />

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oder per Fax: 07242/231-618<br />

oder per E-Mail: juka@adpl-solutions.at<br />

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Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />

1015 Wien Johannesgasse 23<br />

579


Inserate<br />

580<br />

RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />

Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />

E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />

Telefax (01) 877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />

Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />

BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />

für auswärtige Kollegen.<br />

RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />

Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />

Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />

Herrengasse 6 – 8/Stg 3,<br />

Telefon (01) 535 84 110, Telefax (01) 535 84 11-15.<br />

Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />

Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />

RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />

1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73, Telefax<br />

(01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />

(0664) 210 63 67.<br />

RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />

2/74, Telefon (01) 533 05 90,<br />

Telefax (01) 533 05 90-11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />

E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />

übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />

(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc), Verfahrenshilfe<br />

bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Heinz-Peter<br />

Wachter, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße<br />

83–85/18, Telefon (01) 713 68 20-0, Telefax<br />

(01) 713 68 20-32.<br />

Niederösterreich<br />

RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />

15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />

in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />

Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />

und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94, Telefax<br />

DW 4.<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung.<br />

Telefon (0316) 82 65 54, Telefax DW 30, E-Mail:<br />

office@anwalt-austria.at, Mobil erreichbar: (0676)<br />

310 48 52.<br />

Salzburg<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />

RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />

Telefon (0662) 87 01 63, E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg.<br />

Telefon (0662) 84 <strong>12</strong> 22-0, Telefax (0662) 84 <strong>12</strong> 22-6.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>12</strong>


Manz-Bücher wachsen mit Ihren Anforderungen<br />

Systematische Werke<br />

Leitfaden – in Kürze auf dem Laufenden<br />

muster.gültig – Mustertexte zum sofortigen Einsatz<br />

Monografien – Rechtsfragen auf den Grund gegangen<br />

Handbücher – umfassender Einblick in eine Rechtsfrage Qualität auf allen Seiten


RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />

aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />

E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />

Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1, 5020 Salzburg,<br />

Telefon (0662) 844 844 19, Telefax (0662) 844 04 44,<br />

direkt gegenüber BG, LG Salzburg.<br />

Tirol<br />

RA Dr. Peter Bergt, 6410 Telfs, Lumma 6, übernimmt –<br />

auch kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch<br />

Verfahrenshilfe und Rechtsmittel) in Innsbruck und<br />

Umgebung. Telefon (05262) 64 249, Telefax (05262)<br />

68 950, Mobil: (0676) 410 64 00, E-Mail:<br />

office@rechtsanwalt-bergt.at<br />

International<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />

80538 München, Telefon (0049-89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049-89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

Deutschland: Mandatsübernahme & Substitution.<br />

Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Marken-,<br />

Patentstreitigkeiten, Urheber- und Wettbewerbsrecht,<br />

Gesellschafts- & Unternehmensrecht, Arbeitsrecht,<br />

Verkehrsrecht, Inkasso, Immobilienrecht.<br />

Rechtsanwälte Weigand, Weckler, Berg & Keller,<br />

Holzweg 16, 61440 Frankfurt (Oberursel),<br />

Telefon +49 (6171) 580 555,<br />

Telefax +49 (6171) 580 558; E-Mail: mail@ra-wwk.de,<br />

Homepage: www.ra-wwk.de<br />

Polanetzki & Bill, Fachanwälte für Transport- und<br />

Speditionsrecht, weitere Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Eisenbahn-(beförderungs-)recht, Baurecht, Arbeitsrecht.<br />

Wir stehen österreichischen Kollegen für Mandatsübernahme<br />

und gerichtliche Vertretung gern zur<br />

Verfügung. Fahrgasse 91–95, 60311 Frankfurt, Telefon<br />

(+49) 691 338 420, Telefax (+49) 691 338 42 22,<br />

E-Mail: ra@pblaw.de, www.pblaw.de<br />

London: Philip Moser, MA(Cantab), Barrister, Europarecht,<br />

Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />

Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2<br />

Raymond Buildings, Gray , s Inn, London WC1R 5NR.<br />

Telefon (004420) 7405 7211, Telefax (004420)<br />

7405 2084, E-Mail: pmoser@monckton.com<br />

Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />

Mandate/Substitutionen in ganz Finnland,<br />

sowohl im Bereich des Wirtschafts- als auch des allgemeinen<br />

Privatrechts. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />

Bergmann (Rechtsanwälte BJL Bergmann Oy,<br />

Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki, Telefon (+358 9)<br />

696207-0, Telefax (+358 9) 696207-30, E-Mail:<br />

hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com)<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />

Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />

Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon (01) 5<strong>12</strong> 22 88, Telefax (01) 5<strong>12</strong> 24 17,<br />

Mobil (0664) 253 45 16, E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung. Kontakt:<br />

Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />

Jevtic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />

cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />

Telefax +381 (11) 263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />

E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />

www.janjicjevtic.co.yu<br />

Slowenien – Kroatien – Serbien – Mazedonien –<br />

Bosnien und Herzegowina: Rechtsanwaltskanzlei<br />

Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5, Sl-1000 Ljubljana,<br />

steht österreichischen Kollegen für cross-border-<br />

Mandatsübernahmen in Rechtssachen aller Art zur<br />

Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 <strong>12</strong>,<br />

Telefax +386 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: silvo.tischler@siol.net<br />

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Wien<br />

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rechtsanwalt@poduschka.at<br />

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Wien<br />

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