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INTERFORST 2010 - Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung

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ausfall aufzufangen und ob die im<br />

Haushalt lebenden Kinder und Altenteiler<br />

mithelfen können.<br />

Befristung ist vorgeschrieben<br />

Besonders bei längeren Einsätzen<br />

können sich die Verhältnisse während<br />

des laufenden Einsatzes verändern.<br />

Der Stundenumfang wird an<br />

die saisonalen Gegebenheiten, Beginn<br />

bzw. Beendigung der Erntezeit,<br />

angepasst. Aus diesem Grund werden<br />

Bewilligungen, bei denen von vornherein<br />

eine längere Leistungsdauer zu<br />

erwarten ist, auf längstens 8 Wochen<br />

befristet. In der Praxis kommt dies<br />

bei folgenden Einsatzgründen zum<br />

Tragen:<br />

■ längerer stationärer Aufenthalt<br />

(Krankenhaus, Rehabilitation),<br />

■ Todesfälle,<br />

■ Schwangerschaft und Mutterschaft.<br />

<strong>Die</strong> Befristung ist keine Kürzung der<br />

Anspruchsdauer, sondern eine Möglichkeit,<br />

den wöchentlichen Stundenumfang<br />

den tatsächlichen Verhältnissen<br />

anzupassen. <strong>Die</strong> Prüfung der Erforderlichkeit<br />

bei befristeten Bewilligungen<br />

ist an keine Form gebunden,<br />

kann also auch telefonisch erfolgen.<br />

Verlängerung der Einsatzdauer<br />

Im Rahmen einer ambulanten Arbeitsunfähigkeit<br />

wurde der Einsatz<br />

von BHH bereits in der Vergangenheit<br />

auf die Regeleinsatzdauer von<br />

vier Wochen begrenzt. Grundsätzlich<br />

ist eine Verlängerung möglich, wenn<br />

besondere Verhältnisse im Unternehmen<br />

die Überschreitung rechtfertigen.<br />

Deshalb muss die betriebliche<br />

und familiäre Situation im landwirtschaftlichen<br />

Unternehmen im Verlängerungsantrag<br />

genau dargestellt<br />

werden. Ist dies nachvollziehbar, wird<br />

der Leistungsumfang um vier Wochen<br />

verlängert. Ab der neunten<br />

Woche muss der Sachbearbeiter bei<br />

einer weiteren Verlängerung die außergewöhnlichen<br />

Erschwernisse prüfen.<br />

Unter außergewöhnlichen Erschwernissen<br />

sind unter anderem<br />

Faktoren zu verstehen, die zu einer<br />

Existenzgefährdung führen können.<br />

In der Regel kann hiervon ausgegangen<br />

werden, wenn ein Anspruch auf<br />

Beitragszuschuss besteht. ■<br />

Harald Fischer<br />

neue sicherheitsregeln<br />

für Biogasanlagen<br />

Für Betreiber sind<br />

Schulungen Pflicht<br />

Mit den neuen sicherheitsregeln für Biogasanlagen,<br />

der technischen information 4 (ti 4), fordert die<br />

land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft<br />

von zwei Personen je Anlage eine Betreibersicherheitsschulung.<br />

Durch die Nachrüstung von Treppen lassen sich Gefahrenstellen minimieren<br />

Arbeitgeber sind verpflichtet,<br />

die mit der Arbeit verbundenen<br />

Gefährdungen und Belastungen<br />

zu ermitteln und zu bewerten.<br />

Durch Themen bei dieser Schulung,<br />

wie Gesetze, Regelwerke, Gefährdungsbeurteilung,<br />

Wartungsarbeiten<br />

im laufenden Betrieb, Gase und Gasgefahren<br />

werden den Betreibern diese<br />

Gefahrenpunkte näher gebracht.<br />

Bei Bedarf veranstaltet die Berufsgenossenschaft<br />

die Schulung auch in<br />

Wohnortnähe. ■<br />

Franz Ziegler<br />

LSv-kontakt<br />

Bei Fragen gibt die Land- und forstwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

niederbayern/oberpfalz und Schwaben<br />

Auskunft<br />

■ für Landshut: Dagmar kühl, telefon<br />

0871 696-280;<br />

e-Mail: praev@landshut.lsv.de und<br />

■ für Augsburg: christine Livieri,<br />

telefon 0821 4081-179;<br />

e-Mail: praev@augsburg.lsv.de<br />

Sicherheit ■ ❘ ❘ ❘ ❘ ❘<br />

Juni i 10 LSv kompakt 7

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