16.11.2020 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 07 / 2020

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe acht Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft | Sonderthema Recht & Steuern<br />

IM VISIER DES FISKUS<br />

In den letzten Jahren verschärfen die Finanzbehörden die Kontrolle<br />

von gemeinnützigen Organisationen<br />

Gutes tun mit Herz und Verstand.<br />

Viele Entscheider engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Stiftungen. Zu Vorsicht<br />

mahnt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes. Bei Steuerverstößen drohen<br />

weitreichende Sanktionen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Wie sich Fallstricke<br />

mit Compliance-Maßnahmen frühzeitig erkennen und umgehen lassen.<br />

Im Zuge der Corona-Krise befinden sich<br />

viele Vereine und Stiftungen in einer wirtschaftlichen<br />

Schieflage und kämpfen um<br />

ihre Existenz. Eine auf die Erfüllung der<br />

ideellen Satzungszwecke ausgerichtete<br />

Mittelverwendung ist das Gebot der Stunde.<br />

Erhöhter Handlungsbedarf besteht<br />

durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH, Az. VR 5/17). <strong>Die</strong> obersten<br />

Finanzrichter werten unverhältnismäßig<br />

hohe Tätigkeitsvergütungen an Geschäftsführer<br />

gemeinnütziger Rechtsträger als<br />

Mittelfehlverwendung. Ob Vergütungen<br />

angemessen sind, ist mittels Fremdvergleich<br />

zu klären. Dazu können Gehaltsstudien<br />

für <strong>Wirtschaft</strong>sunternehmen herangezogen<br />

werden. Wird die marktübliche<br />

Gehaltsobergrenze um mehr als 20 Prozent<br />

überschritten, liegt ein unangemessen hohes<br />

Geschäftsführergehalt vor.<br />

Das neue BFH-Urteil hat weitreichende<br />

Konsequenzen für gemeinnützige Organisationen.<br />

<strong>Die</strong> aufgestellten Grundsätze<br />

sind auf andere Vertragsbeziehungen übertragbar<br />

und gelten beispielsweise auch für<br />

Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge.<br />

Gemeinnützigkeit<br />

in Gefahr<br />

Foto: Andrey Popov – stock.adobe.com<br />

Schwere Verstöße können den Entzug der<br />

Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Gemeinnützige<br />

Organisationen profitieren<br />

von vielfältigen Vergünstigungen für die<br />

Körperschaft sowie ihre ehrenamtlichen<br />

Kräfte. Sie sind vor allem, aber nicht ausschließlich<br />

steuerlicher Natur. Nur gemeinnützige<br />

Vereine dürfen Spendenbescheinigungen<br />

ausstellen, die Spender<br />

zum Sonderausgabenabzug berechtigen.<br />

Nicht zuletzt ist die Gemeinnützigkeit ein<br />

zivilgesellschaftliches Gütesiegel mit großer<br />

Strahlkraft.<br />

Gemeinnützige Organisationen dürfen keine<br />

Person mit <strong>Ausgabe</strong>n begünstigen, die<br />

nicht dem Satzungszweck dienen. Überhöhte<br />

Gehälter, verdeckte Zahlungen,<br />

überteuerte <strong>Die</strong>nstwagen oder auch Lustreisen<br />

stellen gravierende Verstöße dar,<br />

die nicht immer auf Anhieb als solche erkannt<br />

werden. Ein besonderes Augenmerk<br />

erfordern zudem die Herkunft von Spendeneinnahmen<br />

und die korrekte Deklaration<br />

von Sponsoringgeldern.<br />

Gerade in Krisenzeiten, wenn die Vereinsorgane<br />

vielfach aus der Not heraus nach<br />

zusätzlichen Erlösquellen suchen, lauern<br />

Gefahren. <strong>Die</strong> einschlägigen steuerlichen<br />

Vorschriften haben eine enorme Tragweite.<br />

Da Vereinsorgane meist als Ehrenamtler<br />

tätig werden, sollten sie ihre Arbeit<br />

rechtlich absichern. Wer steuerrechtliche<br />

Berater hinzuzieht, geht auf Nummer sicher<br />

und bleibt immer auf dem neusten<br />

Stand.<br />

Keine Kollision<br />

mit dem Finanzamt<br />

Zwar beschränkt der Gesetzgeber die Haftung<br />

ehrenamtlicher Vereinsorgane auf<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, doch<br />

wiegen Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />

Vorgaben besonders<br />

schwer. Schnell wird die Grenze<br />

zur groben Fahrlässigkeit überschritten.<br />

Schließlich sind die Vereinsorgane nicht<br />

nur für das eigene Handeln, sondern auch<br />

für die Gesetzestreue sämtlicher Mitarbeiter<br />

verantwortlich.<br />

<strong>Die</strong> Vereinsorgane müssen Aufsichtsmaßnahmen<br />

ergreifen, um die Arbeit ihrer<br />

Mitarbeiter zu kontrollieren. Nach der<br />

BFH-Rechtsprechung können steuerliche<br />

Pflichten der Vereinsorgane nicht delegiert<br />

werden. Eine Delegation von Aufgaben auf<br />

nachgeordnete Mitarbeiter ist nur möglich,<br />

wenn der Vorstand alle Arbeiten gründlich<br />

überwacht. Werden vorsätzlich oder<br />

fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen verletzt,<br />

30 www.diewirtschaft-koeln.de

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