Immobilienmagazin_1.Quartal_2020
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Was Immobilienverkäufer über<br />
die Gewährleistung wissen müssen<br />
Bereits beim letzten Besuch hat der Schornsteinfeger Ihnen gesagt, dass die Balken Ihres Daches so langsam<br />
morsch werden und das Dach in den nächsten Jahren erneuert werden muss. Nun wollen Sie Ihr Haus verkaufen<br />
und wissen ganz genau: Wenn Sie diesen Mangel angeben, drückt das auf den Preis.<br />
Doch Vorsicht: Wer nichts sagt, muss später oft wesentlich mehr zahlen.<br />
Das allgemeine Gewährleistungsrecht<br />
ist in den §§ 922–933 ABGB geregelt<br />
und gilt für alle entgeltlichen Verträge.<br />
Der Verkäufer muss kraft des Gesetzes<br />
(§ 922 ABGB) dafür einstehen, dass das<br />
Kaufobjekt bei der Übergabe frei von<br />
Mängeln ist, ein Verschulden ist dabei<br />
nicht vorausgesetzt. Das Kaufobjekt, z.B.<br />
eine Immobilie, weist Mängel auf, sofern<br />
es dem Käufer nicht im vereinbaruns-<br />
gemäßen Zustand übergeben wurde:<br />
es fehlen entweder eigens zugesicherte<br />
(„bedungene“) oder gewöhnlich vorausgesetzte<br />
Eigenschaften. Bei älteren<br />
Gebäuden kann es mitunter gewisse<br />
Schwierigkeiten bereiten festzustellen,<br />
welche Eigenschaften als gewöhnlich<br />
vorausgesetzt gelten. Jedenfalls beachtenswert<br />
ist auch der Kaufpreis der<br />
Immobilie für die Beurteilung dieser<br />
Frage. Gemäß Energieausweis-Vorlagegesetz<br />
2012 werden außerdem die Energiekennzahlen<br />
für das Gebäude, die aus<br />
dem Energieausweis hervorgehen, in die<br />
Kaufvereinbarung miteinbezogen.<br />
Achtung: Bei sogenannten<br />
offenen Mängeln bestehen<br />
keine Gewährleistungsrechte.<br />
Liegen Mängel bereits bei Vertragsabschluss<br />
leicht erkennbar vor (z.B. auf-<br />
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen<br />
Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.