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Immobilienmagazin_1.Quartal_2020

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Was Immobilienverkäufer über<br />

die Gewährleistung wissen müssen<br />

Bereits beim letzten Besuch hat der Schornsteinfeger Ihnen gesagt, dass die Balken Ihres Daches so langsam<br />

morsch werden und das Dach in den nächsten Jahren erneuert werden muss. Nun wollen Sie Ihr Haus verkaufen<br />

und wissen ganz genau: Wenn Sie diesen Mangel angeben, drückt das auf den Preis.<br />

Doch Vorsicht: Wer nichts sagt, muss später oft wesentlich mehr zahlen.<br />

Das allgemeine Gewährleistungsrecht<br />

ist in den §§ 922–933 ABGB geregelt<br />

und gilt für alle entgeltlichen Verträge.<br />

Der Verkäufer muss kraft des Gesetzes<br />

(§ 922 ABGB) dafür einstehen, dass das<br />

Kaufobjekt bei der Übergabe frei von<br />

Mängeln ist, ein Verschulden ist dabei<br />

nicht vorausgesetzt. Das Kaufobjekt, z.B.<br />

eine Immobilie, weist Mängel auf, sofern<br />

es dem Käufer nicht im vereinbaruns-<br />

gemäßen Zustand übergeben wurde:<br />

es fehlen entweder eigens zugesicherte<br />

(„bedungene“) oder gewöhnlich vorausgesetzte<br />

Eigenschaften. Bei älteren<br />

Gebäuden kann es mitunter gewisse<br />

Schwierigkeiten bereiten festzustellen,<br />

welche Eigenschaften als gewöhnlich<br />

vorausgesetzt gelten. Jedenfalls beachtenswert<br />

ist auch der Kaufpreis der<br />

Immobilie für die Beurteilung dieser<br />

Frage. Gemäß Energieausweis-Vorlagegesetz<br />

2012 werden außerdem die Energiekennzahlen<br />

für das Gebäude, die aus<br />

dem Energieausweis hervorgehen, in die<br />

Kaufvereinbarung miteinbezogen.<br />

Achtung: Bei sogenannten<br />

offenen Mängeln bestehen<br />

keine Gewährleistungsrechte.<br />

Liegen Mängel bereits bei Vertragsabschluss<br />

leicht erkennbar vor (z.B. auf-<br />

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen<br />

Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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