WIRTScHAFTSSTANDORT > slOWAKEi 6 7 WIRTScHAFTSSTANDORT > slOWAKEi Rechtliches Unternehmensgründung – Rechtsformen Gemäß § 2 HGB kann eine ausländische natürliche oder juristische Person unter den gleichen Bedingungen wie Inländer unternehmerisch tätig werden. Insbesondere ist bei Gründung eines Unternehmens weder die Beteiligung einer slowakischen natürlichen oder juristischen Person erforderlich noch die Bestellung eines slowakischen Geschäftsführers. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) Die Gründung erfolgt mit Gesellschaftsvertrag; die Anzahl der Gesellschafter ist mit 50 begrenzt. Das obligatorische Stammkapital ist SKK 200.000,00. Die Mindesteinlage eines Gesellschafters beträgt SKK 0.000,00. Die Gründung durch eine einzelne natürliche Person ist möglich, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese nicht der einzige Gesellschafter in mehr als zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist. Im Falle einer Einmanngesellschaft muss das gesamte Stammkapital vor Eintragung im Handelsregister einbezahlt werden. Die GmbH entsteht mit Eintragung in das Handelsregister, wobei bestimmte Handlungen auch in der Phase zwischen Gründung und Entstehung gesetzt werden können (Vorgesellschaft). Aktiengesellschaft (a.s.) Das Grundkapital muss mindestens SKK Mio. betragen, mindestens 0 % müssen bis zur Eintragung im Handelsregister einbezahlt sein. Die AG kann auch von einer einzigen juristischen Person gegründet werden. Bei natürlichen Personen als Teilhaber müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Die Organe der AG sind Vorstand und Aufsichtsrat. Die Vorstandsmitglieder haften persönlich als Gesamtschuldner für Schäden, die aufgrund einer Pflichtverletzung entstanden sind. Offene Handelsgesellschaft (v.o.s.) und Kommanditgesellschaft (k.s.) Eine Personengesellschaft muss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Bei der KG muss ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt für die entstehenden Verpflichtungen einstehen, mindestens ein weiterer (Kommanditist) bis zur Höhe seiner geleisteten Einlage haften (mindestens SKK 0.000,00). Wenn Grundkapital gebildtet wird, kann dies aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Nach slowakischem Recht sind die OHG und KG juristische Personen, wodurch die Gesellschaft auch Eigentümerin des Grundkapitals wird. Es besteht keine Verpflichtung zur Bildung eines Reservefonds. Bei der OHG obliegt die Führung der Geschäfte und die Vertretung den Gesellschaftern, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Sie haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, erfolgt die Gewinnverteilung nach Köpfen. Die Geschäftsführung und Vertretung der KG steht den Komplementären zu. tochtergesellschaft, Zweigniederlassung Ausländische Firmen können entweder eine eigene Tochtergesellschaft errichten bzw. sich an einem bestehenden Unternehmen beteiligen (Joint Venture, Kapitalanteil bis 00 % möglich). Sie können auch eine Filiale bzw. einer selbstständigen Niederlassung eröffnen. In allen Fällen muss eine Eintragung im Handelsregister erfolgen. immobilienerwerb In der <strong>Slowakei</strong> dürfen ausländische private und juristische Personen Grund und Boden erwerben mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Seit . Mai 2004 können EU-Bürger Eigentum an landwirtschaftlichem Boden erlangen, wenn sie diesen mindestens drei Jahre lang bewirtschaftet haben. steuern und Abgaben Körperschaftssteuer 9 % Einkommenssteuer 9 % Mehrwertsteuer 9 % Das slowakische Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung . Mai 2004 an die sechste EG-Richtlinie angepasst. Lieferungen und Leistungen, die von Unternehmern im Rahmen ihres Unternehmens erbracht werden, werden besteuert. Es gibt echte Umsatzsteuerbefreiungen, bei denen der Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug behält (z.B. Ausfuhrlieferungen) und unechte Umsatzsteuerbefreiungen, bei denen der Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH unterliegen der Körperschaftssteuer und natürliche Personen der Einkommenssteuer ( 9 % - Flat Tax). Natürliche und juristische Personen, die ihren registrierten Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in der <strong>Slowakei</strong> haben, sind unbeschränkt – mit dem Welteinkommen – ertragsteuerpflichtig. Es gelten die mit der ehemaligen Tschechoslowakei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird im Allgemeinen die Steuerbefreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt angewandt. Für bestimmte Einkünfte ist die Anrechnungsmethode vorgesehen. Hat eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ist sie auf Grund eines anderen ähnlichen Merkmals dort steuerpflichtig, entscheidet der ständige Wohnsitz über die primäre Steuerpflicht. Wenn in beiden Staaten ein ständiger Wohnsitz vorhanden ist, gibt die engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung den Ausschlag. Kann danach keine Priorität bestimmt werden oder existiert kein ständiger Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt Kriterium. Bei Gesellschaften wird auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abgestellt. Eine 00 %-ige Abschreibung kann für materielle Investitionen bis SKK 0.000,00 und für immaterielle Investitionen bis SKK 50.000,00 vorgenommen werden. Die Investitionsobjekte sind in vier Abschreibungsgruppen gegliedert, die unterschiedlich langen Abschreibungszeiten unterliegen (zwischen vier Jahren für Büroausstattung und PKW und 20 Jahren für Gebäude). Es gilt der einheitliche EU-Außenzoll. CEE UnlimitEd