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RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet. Inhalte der Broschüre: • Alle relevanten Gebührentabellen • Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen • Checkliste zu den Rahmengebühren • Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten • Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet.
Inhalte der Broschüre:
• Alle relevanten Gebührentabellen
• Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen
• Checkliste zu den Rahmengebühren
• Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten
• Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

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E. PARTEIAUSLAGEN (JVEG) UND REISEKOSTEN<br />

Bei der Bemessung der St<strong>und</strong>en wird die Entschädigung <strong>für</strong> die gesamte Dauer der Heranziehung<br />

einschließlich notwendiger Reise- <strong>und</strong> Wartezeiten, jedoch <strong>für</strong> nicht mehr als 10 St<strong>und</strong>en am Tag<br />

gewährt, § 19 Abs. 2 S. 1 JVEG. Dabei wird die letzte bereits begonnene St<strong>und</strong>e voll gerechnet,<br />

wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; sind es weniger als 30 Minuten,<br />

beträgt die Entschädigung die Hälfte des <strong>für</strong> die volle St<strong>und</strong>e zu berechnenden Betrags, § 19<br />

Abs. 2 S. 2 JVEG.<br />

Zu beachten ist zudem, dass bei Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,<br />

unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens,<br />

nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 JVEG bestimmte<br />

Entschädigung gewährt werden kann, § 19 Abs. 4 JVEG.<br />

Im Übrigen stellt § 91 Abs. 1 ZPO bei der Erstattung der notwendigen Kosten einer Partei – anders<br />

als gem. § 91 Abs. 2 ZPO bei der Erstattung der Anwaltskosten – weder auf den Bezirk noch Ort<br />

des Prozessgerichts ab. Auch kommt Vorbem. 7 Abs. 2 VV <strong>RVG</strong>, die eine Reisekostenberechnung<br />

davon abhängig macht, dass die Anreise aus einer anderen Gemeinde erfolgt ist, <strong>für</strong> die Partei nicht<br />

zur Anwendung. Aus diesem Gr<strong>und</strong> kann eine Partei auch dann Reisekostenerstattung verlangen,<br />

wenn sie am Gerichtsort wohnhaft ist; Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt Reisekosten<br />

entstanden sind, der Gang zum Gericht also nicht zu Fuß angetreten wurde (vgl. dazu auch nur<br />

beispielhaft LG München I, Beschl. v. 12.08.2019 – 30 O 5993/17, BeckRS 2019, 21702; AG Limburg,<br />

AGS 2010, 568). Unerheblich ist <strong>für</strong> die Erstattung der Parteireisekosten auch, ob das persönliche<br />

Erscheinen zum Termin angeordnet worden ist oder nicht, oder ob die Partei anwaltlich vertreten<br />

ist oder nicht (BGH, Beschl. v. 13.12.2007, NJW-RR 2008, 654 = JurBüro 2008, 208 = AnwBl 2008, 216).<br />

Zu beachten ist dabei, dass die Reisekosten der Partei auch in erstinstanzlichen Verfahren vor den<br />

Arbeitsgerichten zu erstatten sind, da die Ausschlussregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nur die<br />

Anwaltskosten <strong>und</strong> die Entschädigungen der Partei <strong>für</strong> Zeitversäumnis <strong>und</strong> Verdienstausfall von<br />

der Erstattung ausnimmt, nicht aber etwaige Reisekosten der Partei.<br />

Die Verdienstausfallentschädigung kann auch von einer GmbH geltend gemacht werden, wenn<br />

der Geschäftsführer an einem gerichtlichen Termin teilnimmt; Kostenerstattung erhält die Partei<br />

(damit die GmbH), diese muss den Geschäftsführer <strong>für</strong> die Wahrnehmung von Terminen freistellen,<br />

ihn aber hier natürlich weiter bezahlen (BGH, Beschl. v. 02.12.2008 – VI ZB 63/07, NJW 2009,<br />

1001 = AnwBl 2009, 239 = JurBüro 2009, 141; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2019 – 6 W 158/18,<br />

BeckRS 2019, 7603 = JurBüro 2019, 305). Dabei kann Verdienstausfall jedoch nicht bei bezahltem<br />

Urlaub geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 26.01.2012 – VII ZB 60/09, BeckRS 2012, 04465 =<br />

NJW-Spezial 2012, 251).<br />

Sabine Jungbauer | <strong>RVG</strong>-<strong>Tabelle</strong> <strong>2021</strong> <strong>für</strong> <strong>ReNos</strong> <strong>und</strong> <strong>ReFas</strong> 31

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