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Impulszeitschrift 2020 01

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HUBER IMMOBILIEN<br />

“da bin ich Zuhaus“<br />

VORBEREITUNG<br />

Der Energieausweis<br />

ist Pflicht!<br />

Seit 2<strong>01</strong>0/31/EU muss ein Energieausweis<br />

oder Ausweis der die Gesamtenergieefffzienz<br />

von Gebäuden („EU Gebäude-Richtlinie“)<br />

angiebt erstellt werden.<br />

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt<br />

in einem Druckwerk,<br />

also einer Zeitschrift etc.,<br />

oder einem elektronischen Medium,<br />

also primär im Internet,<br />

zum Kauf oder zur Vermietung/<br />

Verpachtung angeboten, so sind<br />

in der Anzeige der Heizwärmebedarf<br />

und der Gesamtene -<br />

zienz-Faktor anzugeben. Diese<br />

gilt nicht bloß für Immobilienmakler<br />

sondern auch für den<br />

Verkäufer oder Bestandgeber.<br />

Kommt es dann schließlich zum<br />

Verkauf/zur Vermietung oder Verpachtung,<br />

hat der Verkäufer dem<br />

Käufer, bei der In-Bestand-Gabe<br />

eines Gebäudes der Bestandgeber<br />

dem Bestandnehmer rechtzeitig<br />

vor Abgabe der Vertragserklärung<br />

bzw. Vertragsannahme des Käufers<br />

oder Bestandnehmers einen<br />

zu diesem Zeitpunkt höchstens<br />

zehn Jahre alten Energieausweis<br />

vorzulegen und ihm diesen oder<br />

eine vollständige Kopie desselben<br />

binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss<br />

auszuhändigen.<br />

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer<br />

vor Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

ein Energieausweis<br />

vorgelegt, so gelten die darin angegebenen<br />

Energiekennzahlen als<br />

vereinbart.<br />

Der Ausweisersteller des Energieausweises<br />

haftet dem Käufer oder<br />

Bestandnehmer unmittelbar für die<br />

Richtigkeit des Energieausweises.<br />

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer<br />

entgegen der Verpflichtung zur<br />

Vorlage eines höchstens 10 Jahre<br />

alten Energieauseises nicht bis<br />

spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

ein entsprechender<br />

Energieausweis vorgelegt, so gilt<br />

zumindest eine dem Alter und der Art<br />

des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz<br />

als vereinbart.<br />

Wenn dann trotz Aufforderung kein<br />

Energieausweis ausgehändigt<br />

wird, kann der Käufer/Bestandnehmer<br />

entweder sein Recht auf<br />

Ausweisaushändigung gerichtlich<br />

geltend machen oder selbst<br />

einen Energieausweis einholen<br />

und die ihm daraus entstandenen<br />

angemessenen Kosten innerhalb<br />

von drei Jahren nach Vertragsabschluss<br />

vom Verkäufer oder Bestandgeber<br />

einfordern. Die Kosten<br />

können durchaus erheblich werden.<br />

Dazu kommt, dass gesetzliche<br />

Strafbestimmungen existieren, um<br />

diese Verpflichtungen durchzusetzen.<br />

Wichtig ist es auch zu wissen, dass<br />

man die vorstehenden Verpflichtungen<br />

nicht vertraglich ausschließen<br />

kann.<br />

Ausnahmen von der Informationspflicht<br />

sowie der Vorlage- und<br />

Aushändigungspflicht gibt es nur<br />

wenige. Die wichtigsten sind frei<br />

stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche<br />

von weniger als 50<br />

Quadratmetern und Gebäude, die<br />

nur frostfrei gehalten werden. . ▪<br />

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