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Betriebskosten Aktuell - Ausgabe Dezember 2020

Die Zeitschrift Betriebskosten Aktuell erscheint sechs Mal im Jahr und gibt einen Überblick über wichtige Neuigkeiten im Zusammenhang mit den Wohnkosten.

Die Zeitschrift Betriebskosten Aktuell erscheint sechs Mal im Jahr und gibt einen Überblick über wichtige Neuigkeiten im Zusammenhang mit den Wohnkosten.

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 | <strong>Dezember</strong> <strong>2020</strong><br />

EED und Messdienstleistung<br />

Neuausrichtung der Messinfrastruktur bei<br />

der GWW, Wiesbadener<br />

Wohnungsbaugesellschaft<br />

Seite 11<br />

EEG-Umlage<br />

Dauerhafte Entlastung bei Strompreis nicht<br />

in Sicht<br />

Seite 14<br />

CO2 machts teuer<br />

Kosten zu Beginn der Heizperiode niedrig -<br />

Preissprung kommt in 2021<br />

Seite 16<br />

Impressum<br />

<strong>Betriebskosten</strong> aktuell / alles<br />

rund um die Wohnkosten<br />

Herausgeber:<br />

Verband norddeutscher<br />

Wohnungsunternehmen<br />

Verantwortlich:<br />

Dr. Peter Hitpaß<br />

VNW Verband norddeutscher<br />

Wohnungsunternehmen e. V.<br />

Tel.: 0385 / 48937503<br />

E-Mail: hitpass@vnw.de<br />

Kommentar von Andreas Breitner:<br />

Soziale Vermieter stehen zu<br />

ihrer Verantwortung<br />

Seite 2<br />

<strong>Betriebskosten</strong>-Management<br />

Energie, Wasser und Abfallentsorgung –<br />

BBU legt 23. <strong>Betriebskosten</strong> Studie 2018 vor<br />

– 44 Seiten Daten und Fakten<br />

Seite 4<br />

Telekommunikationsgesetz TKMoG<br />

Gesetzentwurf fatal und unsozial. Mieter,<br />

besonders Mieter mit geringem Einkommen<br />

würden deutlich höher belastet<br />

Seite 6<br />

Digitalgipfel<br />

Digitalisierung des Wohnens mit allen neuen<br />

Services braucht ein modernisiertes Nebenkostenrecht,<br />

fordert Ingeborg Esser vom<br />

GdW<br />

Seite 8<br />

<strong>Betriebskosten</strong>recht<br />

Fläche, Notdienstpauschale,<br />

Stromversorgung, Rauchwarnmelder –<br />

<strong>Aktuell</strong>e Rechtsprechung zusammengestellt<br />

von Dr. Peter Hitpaß<br />

Seite 18<br />

Verbrauchsmessung<br />

Der Prozess selbst ist klein, doch die<br />

Aufwände sind riesig -<br />

Zählerablesung leicht gemacht<br />

Seite 24<br />

DIW-Studie<br />

Heizkosten 2019 trotz geringerem<br />

Energieverbrauch gestiegen<br />

Seite 27<br />

Das interessante Urteil<br />

AG Münster: Nutzungswechselgebühr als<br />

nicht umlagefähige Verwaltungskosten<br />

Seite 29<br />

<strong>Betriebskosten</strong>tag<br />

3. Norddeutscher <strong>Betriebskosten</strong>tag unter<br />

dem Motto „Wirtschaftliche <strong>Betriebskosten</strong><br />

sichern Klimaschutz“<br />

am 26. Januar 2021 in Lübeck<br />

Seite 30


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 | <strong>Dezember</strong> <strong>2020</strong><br />

Kommentar von VNW-Verbandsdirektor Andreas Breitner<br />

Soziale Vermieter stehen zu ihrer Verantwortung<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

Das Alltagsleben in Deutschland wird weiter von der Corona-Pandemie beherrscht.<br />

Auch wenn sich die Zahl jener Menschen, die ihre Miete nicht oder erst verspätet zahlen<br />

können, in Grenzen hält, die Vermieter also mit stabilen Einnahmen rechnen können,<br />

werden erste Auswirkungen der Ausnahmesituation sichtbar.<br />

So stellten die sozialen Vermieter Norddeutschlands in diesem Jahr wegen der Corona-<br />

Pandemie bisher Investitionen in Höhe von rund 140 Millionen Euro zurück. Das sind<br />

rund zehn Prozent aller für <strong>2020</strong> geplanten Investitionen in den Neubau, die Instandhaltung<br />

und die Modernisierung.<br />

VNW- Verbandsdirektor Andreas<br />

Breitner. Foto: VNW, Bertold Fabricius,<br />

Hamburg<br />

Doch die Rückstellungen sind nur das eine Ergebnis. Das andere: Fast alle Unternehmen<br />

fürchten auch im kommenden Jahr eine deutliche Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs.<br />

Gut jedes zweite Unternehmen geht von einer Verzögerung seiner<br />

Bauvorhaben aus. Mehr als zwei Drittel beklagen Verzögerungen auf der kommunalen<br />

Ebene, beispielsweise bei der Schaffung von Baurecht, bei der Erteilung von<br />

Baugenehmigungen oder bei Bauabnahmen.<br />

42 Prozent der Unternehmen gehen für das kommenden Jahr von einer Verzögerung<br />

ihrer Bauvorhaben aus. Das sind in etwa genauso viele wie im Frühsommer <strong>2020</strong> (44<br />

Prozent). 70 Prozent davon erwarten eine Verzögerung um bis zu drei Monate, 20 Prozent<br />

sogar um mehr als fünf Monate. 13 Prozent der Unternehmen erwarten, dass sie<br />

2021 infolge der Corona-Pandemie bauliche Maßnahmen zurückstellen müssen.<br />

Umfrage unter VNW-Unternehmen<br />

Alle diese Zahlen ergab eine Umfrage unter den VNW-Unternehmen, die zwischen<br />

dem 27. Oktober und dem 6. November <strong>2020</strong> durchgeführt wurde. An der Umfrage<br />

hatten sich 119 Wohnungsgenossenschaften und am Gemeinwohl orientierten Wohnungsgesellschaften<br />

beteiligt. Die Entwicklung im November und <strong>Dezember</strong> dürfte die<br />

Stimmung unter den Unternehmen eher noch verdunkelt haben.<br />

Zugenommen hat die Sorge vor einer Störung der Lieferketten. 49 Prozent der Befragten<br />

befürchten für das Jahr 2021 entsprechende Probleme. Im Frühsommer lag<br />

dieser Wert noch 43 Prozent. In diesem Zusammenhang wächst die Befürchtung vor<br />

Störungen auf den Baustellen. Als besonders problematisch werden die Einhaltung<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis Seite 2


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

von Corona-bedingten Sicherheitsregeln und behördlichen Vorgaben sowie die erschwerte<br />

Koordination der Gewerke empfunden.<br />

Verstärkt hat sich ferner die Sorge davor, dass sich Arbeit der kommunalen Behörden<br />

infolge der Corona-Pandemie weiter verzögern. 59 Prozent der Befragten befürchten<br />

eine Zunahme; im Frühsommer waren es noch 39 Prozent. Vor allem die Schaffung<br />

von Planungsrecht und die Erteilung von Baugenehmigungen dürften künftig noch<br />

mehr Zeit in Anspruch nehmen, erwarten die Unternehmen.<br />

Unsere Unternehmen wollen ihrer sozialen Verpflichtung nachkommen,<br />

aber man muss sie auch machen lassen<br />

Trotz dieser ernüchternden Zahlen stehen die sozialen Vermieter zu ihrer gesellschaftlichen<br />

Verantwortung. Nach wie vor gilt das zu Beginn der Pandemie abgegebene<br />

Versprechen, dass niemand, der nachweislich wegen der Corona-Pandemie in<br />

Schwierigkeiten geraten ist, Angst um das Dach über seinem Kopf haben muss. Niemandem<br />

wird deshalb gekündigt.<br />

Allerdings stellt sich angesichts der düsteren Aussichten für das kommenden Jahr die<br />

Frage, was die Politik unternehmen kann, die Arbeit der sozial orientierten Vermieter<br />

zu erleichtern. Derzeit wird vor allem über zusätzliche bürokratische Auflagen wie beispielsweise<br />

eine Gründachpflicht oder die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen<br />

auf den Dächern debattiert. Einige Parteien fordern, die von Januar kommenden<br />

Jahres an geltende CO2-Steuer allein die Vermieter bezahlen zu lassen.<br />

Ich halte es für notwendig, angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie inne zu<br />

halten und der Wohnungswirtschaft - zumindest bis zum Ende der Pandemie - keine<br />

weiteren Belastungen aufzuerlegen. Unsere Unternehmen wollen ihrer sozialen Verpflichtung<br />

nachkommen, aber man muss sie auch machen lassen.<br />

Andreas Breitner<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis Seite 3


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

<strong>Betriebskosten</strong>-Management<br />

Energie, Wasser und Abfallentsorgung –<br />

BBU legt 23. <strong>Betriebskosten</strong> Studie 2018 vor:<br />

44 Seiten Daten und Fakten<br />

Die Preise für Energie, Wasser und Abfallentsorgung, aber auch andere wohnrelevante Nebenleistungen<br />

machen in Form der <strong>Betriebskosten</strong> einen beträchtlichen Teil der Gesamtwohnkosten aus. Umso<br />

wichtiger ist es, dass sich diese <strong>Betriebskosten</strong> im Sinne der Mieter*innen so moderat wie möglich<br />

entwickeln. Genau hier setzt das <strong>Betriebskosten</strong>-Management an, das der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer<br />

Wohnungsunternehmen e.V. seit vielen Jahren gemeinsam mit seinen 340 Mitgliedsunternehmen<br />

in Berlin und Brandenburg konsequent weiterentwickelt.<br />

Die 23. <strong>Ausgabe</strong> der BBU-<strong>Betriebskosten</strong>studie finden Sie hier zum Download. KLICKEN Sie einfach auf das Bild und BETRIEBSKOSTEN<br />

2018 öffnet sich als PDF<br />

Hierbei gibt es zwei wesentliche Stränge. Erstens: baulich. Über (energetische) Modernisierungen von Gebäuden<br />

oder die Optimierung von Heizanlagen können häufig die Bedingungen dafür verbessert werden,<br />

dass der Bedarf einer Wohnung an Energie oder Wasser sinkt. Allerdings sind mit Modernisierungen nicht<br />

nur oft hohe Kosten verbunden, die über die Miete oder Förderung refinanziert werden müssen.<br />

Darüber hinaus sind die Rahmenbedingungen für solche Investitionen durch rechtliche – Stichwort „Berliner<br />

Mietendeckel“ oder hohe Bauauflagen – bzw. marktbedingte – Stichwort Leerstände – Faktoren mitunter<br />

sehr problematisch. Im Interesse sowohl der Mieter*innen als auch des Umwelt- und Klimaschutzes muss<br />

die Politik sich hier für eine rasche Verbesserung der Parameter einsetzen.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 4


1,00 €<br />

1,41 €<br />

1,43 €<br />

1,40 €<br />

1,36 €<br />

1,37 €<br />

1,39 €<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018<br />

© BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.<br />

<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

1,50 €<br />

Land Berlin: Kosten für Heizung und Warmwasser im<br />

Unternehmensdurchschnitt der teilnehmenden BBU-Mitgliedsunternehmen in<br />

Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat, Zeitraum: 2010-2018<br />

Berlin (West) Berlin (Ost) Berlin<br />

1,15 € 1,16 €<br />

1,00 €<br />

1,05 €<br />

0,88 €<br />

0,99 €<br />

0,85 €<br />

0,97 €<br />

1,00 €<br />

0,98 €<br />

0,87 €<br />

1,04 €<br />

0,90 €<br />

0,99 € 0,98 €<br />

0,88 € 0,87 €<br />

0,93 €<br />

0,84 €<br />

0,79 €<br />

0,75 €<br />

0,82 €<br />

0,85 €<br />

0,79 € 0,80 € 0,80 €<br />

0,78 € 0,77 €<br />

0,50 €<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018<br />

© BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.<br />

Der zweite Strang: Die Optimierung des Bezugs von Ver- und Entsorgungsleistungen. Auf diese Weise lassen<br />

sich, beispielsweise durch die Abnahme größerer Bezugsmengen über Bündelangebote oder die Durchführung<br />

von Anbieterwettbewerben, idealerweise 02/ auch <strong>2020</strong>Kostenvorteile für die Bewirtschaftung und 17 damit<br />

für die Mieter*innen realisieren.<br />

Wesentlich für beide Stränge sind die Verfügbarkeit starker Datengrundlagen und der zugehörige Erfahrungsaustausch,<br />

um auf diesen Grundlagen die besten und effizientesten <strong>Betriebskosten</strong>strategien identifizieren<br />

zu können. Für beides steht der BBU: als Plattform für den offenen Austausch der Mitgliedsunternehmen<br />

untereinander sowie als verlässliche Quelle von Fakten und Studien zu betriebskostenrelevanten<br />

Themen.<br />

Unsere BBU-<strong>Betriebskosten</strong>studie basiert auf dem soliden Fundament seit nunmehr schon 23 Jahren kontinuierlich<br />

hunderttausendfach erhobener und systematisch ausgewerteter <strong>Betriebskosten</strong>-Datensätze von<br />

BBU Mitgliedsunternehmen – und ist damit deutschlandweit einzigartig.<br />

RAin Maren Kern<br />

Kostenvorteile durch<br />

Optimierung des Bezugs von<br />

Ver- und Entsorgungsleistungen<br />

helfen auch Mieter*innen<br />

<strong>Betriebskosten</strong> bezahlbar zu<br />

halten. Maren Kern ist BBU-<br />

Vorstand. Quelle: BBU<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 5


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Referentenentwurf Telekommunikationsgesetz TKMoG<br />

Gesetzentwurf fatal und unsozial. Mieter, besonders<br />

Mieter mit geringem Einkommen würden deutlich<br />

höher belastet<br />

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Verkehr und digitale Infrastruktur haben<br />

einen neuen Referentenentwurf für die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKMoG – Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)<br />

vorgelegt. Dies ist bereits der dritte Entwurf, der aus dem<br />

Bundeswirtschaftsministerium kommt. Grundlage für das Bundeswirtschaftsministerium ist eine EU-<br />

Richtlinie aus dem Jahre 2018. Nun sollten die Verbände innerhalb von nur zwei Tagen bis letzten<br />

Freitag eine Stellungnahme abgeben.<br />

Innenhausverkabelung - Mit einem Glasfaser-Hausanschluss ist die Grundlage für eine einwandfreie Internetverbindung geschaffen. Doch<br />

damit die volle Bandbreite an den Endgeräten wie dem Computer und dem Telefon ankommt, Bedarf es einer einwandfreien Innenhausverkabelung<br />

und eine optimierte Signal-Übertragung innerhalb der vier Wände. Foto: TNG Gerd Warda<br />

„Wir kritisieren ausdrücklich die völlig unzureichende Frist von zwei Tagen, die für einen umfangreichen<br />

Gesetzentwurf ein geordnetes Anhörungsverfahren praktisch unmöglich macht“, sagt Axel Gedaschko,<br />

Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. Aber nicht nur das, auch inhaltlich steht<br />

der Entwurf massiv in der Kritik. Der GdW ist überzeugt, dass weder für eine Abschaffung der <strong>Betriebskosten</strong>verordnung<br />

(Art. 14 TKMoG RefE) noch für eine darauf zielende Opt-Regelung (§ 69 Abs. 2 TKMoG<br />

RefE) eine europa- oder telekommunikationsrechtliche Grundlage vorhanden ist, die einen derartigen Eingriff<br />

in das Mietrecht rechtfertigt.<br />

Mehrkosten für den Mieter um 100 bis 200 EUR pro Jahr<br />

„Die Folgen dieses Gesetzentwurfs wären fatal und unsozial. Mieter und besonders Mieter mit geringem<br />

Einkommen würden deutlich höher belastet“, sagt Axel Gedaschko. Eine aktuelle Umfrage allein bei den<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 6


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

GdW-Mitgliedern hat ergeben, dass bei Betrachtung künftig vermehrter Glasfaserinvestitionen die Höhe<br />

der umzulegenden Entgelte weiterhin günstig bleibt. So geben 75 % der Unternehmen eine Umlage von maximal<br />

8 EUR pro Monat, 50 % sogar nur von 5 EUR pro Monat an. Bei Wegfall der Umlagefähigkeit würden<br />

solche Kosten für den Mieter um 100 bis 200 EUR pro Jahr und Haushalt höher liegen. Und Haushalte mit<br />

geringem Einkommen, deren Kosten der Unterkunft (Miete plus <strong>Betriebskosten</strong>) vom Sozialhilfeträger<br />

übernommen werden, müssten diese Kosten dann künftig aus der eigenen Tasche bezahlen.<br />

Die künftigen Glasfaser- und Breitbandinvestitionen von Wohnungsunternehmen und Netzbetreibern brechen<br />

aufgrund wegfallender Kalkulationsgrundlagen ein. Allein die GdW-Wohnungsunternehmen planen<br />

bis Ende 2025, 2 Millionen Wohnungen an Glasfasernetze anzubinden. Bei Wegfall der Umlageoption<br />

wird nur noch ein geringer Teil dieser Investitionen stattfinden können, da die Refinanzierung nicht<br />

gesichert ist. Zahlreiche mittelständische Netzbetreiber werden aufgrund geringerer Refinanzierungsoptionen<br />

im Wettbewerb aufgeben müssen.<br />

Kurzfristig ein vertragsrechtliches Chaos für Millionen von Mietern<br />

„Kaum nachzuvollziehen ist auch der kurzfristige Eingriff in laufende Verträge und die de facto Abschaffung<br />

des Bestandsschutzes“, sagt Gedaschko. Vorgesehen ist laut Referentenentwurf eine 2-jährige Frist. Für<br />

Tausende laufende Gestattungsverträge zwischen Wohnungsunternehmen und Netzbetreibern sowie für<br />

Millionen von Mietern werde damit kurzfristig ein vertragsrechtliches Chaos ausgelöst und eine für Staat,<br />

Investoren und Mieter effiziente Breitbandförderung würde beendet werden.<br />

Andreas Schichel<br />

Der GdW Bundesverband<br />

deutscher Wohnungs- und<br />

Immobilienunternehmen<br />

vertritt als größter deutscher<br />

Branchendachverband bundesweit<br />

und auf europäischer<br />

Ebene rund 3.000 kommunale,<br />

genossenschaftliche,<br />

kirchliche, privatwirtschaftliche,<br />

landes- und bundeseigene<br />

Wohnungsunternehmen.<br />

Sie bewirtschaften rd.<br />

6 Mio. Wohnungen, in denen<br />

über 13 Mio. Menschen wohnen.<br />

Der GdW repräsentiert<br />

damit Wohnungsunternehmen,<br />

die fast 30 Prozent aller<br />

Mietwohnungen in Deutschland<br />

bewirtschaften.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 7


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Digitalgiplfel<br />

Digitalisierung des Wohnens mit allen neuen<br />

Services braucht ein modernisiertes Nebenkostenrecht,<br />

fordert Ingeborg Esser vom GdW<br />

Digitale Anwendungen im Wohngebäude unterstützen nicht nur die Bewohner in ihrem Alltag. Sie<br />

tragen auch dazu bei, Mehrfamilienhäuser nachhaltig und wirtschaftlich zu betreiben.<br />

Grundvoraussetzung für alles Digitale ist aber auch eine deutlich bessere Versorgung aller Regionen mit schnellem Internet, wofür ein deutlich<br />

zügigerer Ausbau der Glasfaseranschlüsse notwendig ist, sagt Ingeborg Esser, GdW-Hauptgeschäftsführerin beim Digitalgipfel der Bundesregierung.<br />

Foto: GdW<br />

„Digitale Services für Mieter in Kombination mit einer vorausschauenden Wartung bringen einen Mehrwert<br />

für alle. Ob es um den digitalen Zugang zum Gebäude für Handwerker und Lieferanten geht oder um<br />

eine umweltschonende Heizungsregelung: Smart-Home-Anwendungen auf Basis von künstlicher Intelligenz<br />

helfen dabei, Prozesse im und rund um das Gebäude zu verbessern und dabei Kosten zu sparen. Mit<br />

unserem Projekt ForeSight arbeiten wir branchenübergreifend und vorausschauend an einer Plattform für<br />

intelligente Smart-Living-Services – auf dem Weg hin zu noch nachhaltigeren Wohngebäuden“, so Ingeborg<br />

Esser, Hauptgeschäftsführerin des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, anlässlich ihrer Teilnahme<br />

am Digitalgipfel der Bundesregierung, unter dem Motto „Digital nachhaltiger leben“.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 8


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

1 Mio. Wohnungen an Glasfasernetze in den nächsten fünf Jahren<br />

„An der Digitalisierung des Wohnens führt kein Weg mehr vorbei. Die Digitalisierung muss dabei der Gesellschaft<br />

dienen und für die Bewohner und Betreiber ganz konkrete Vorteile bringen. Nur so lässt sich<br />

eine breitere Akzeptanz für die digitale Transformation in der Gesellschaft herstellen“, sagt Esser. Positiv zu<br />

bewerten ist dabei die neue Zuschussförderung für die Gebäudeautomatisierung ab dem nächsten Jahr im<br />

Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Grundvoraussetzung für alles Digitale ist aber<br />

auch eine deutlich bessere Versorgung aller Regionen mit schnellem Internet, wofür ein deutlich zügigerer<br />

Ausbau der Glasfaseranschlüsse notwendig ist. Die Wohnungswirtschaft bietet an, in den nächsten fünf<br />

Jahren mindestens 1 Mio. Wohnungen an Glasfasernetze anzubinden, braucht dafür aber verlässliche Rahmenbedingungen.<br />

<strong>Aktuell</strong> wird aber unter anderem das Nebenkostenrecht modernen Wohnangeboten mit<br />

inkludierter Glasfaserversorgung oder Mieterstrom überhaupt nicht gerecht.<br />

Teilinklusivmieten und Flatrate-Modelle<br />

„In einem ersten Schritt muss die optionale <strong>Betriebskosten</strong>umlage als wichtiger Anreiz für Glasfaserinvestitionen<br />

erhalten und die aktuelle Diskussion um deren Abschaffung beendet werden. Das Nebenkostenrecht<br />

muss zweitens dringend an das digitale Zeitalter angepasst werden, damit beispielsweise Mieterstromprojekte<br />

in Wohnquartieren Standard werden und ganze Stadtteile deutlich nachhaltiger machen. Dazu müssen<br />

moderne Ansätze wie Teilinklusivmieten und Flatrate-Modelle in der Praxis überall dort, wo es auch für<br />

Mieter wirtschaftlich ist, umsetzbar werden“, erklärt die GdW-Hauptgeschäftsführerin.<br />

Die besondere Herausforderung, an der mit dem Plattformprojekt ForeSight gearbeitet wird: Bisher sind viele<br />

technische Lösungen auf Ein- und Zweifamilienhäuser zugeschnitten. „Mit ForeSight rückt erstmals der<br />

bisher wenig beachtete und vielfach von Mietern bewohnte Bereich der Mehrfamilienhäuser in den Fokus,<br />

der mit 22,2 Millionen Wohnungen mehr als die Hälfte des gesamten Wohnungsbestandes ausmacht. Damit<br />

können in Mehrfamilienhäusern die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für bezahlbare<br />

Technik und Services geschaffen werden: Vom sicheren Betrieb der Wohngebäude bis hin zu energiesparenden<br />

Lösungen für Gebäudebetreiber und Mieter, alltagsunterstützender Technik und Services für Mieter<br />

aller Generationen bis ins hohe Alter“, so Esser.<br />

Lesen Sie mehr über das Projekt ForeSight an dem auch die Wohnungswirtschaft mit der GSW-Sigmaringen<br />

beteiligt ist. KLICKEN Sie einfach auf das Bild und das PDF mit dem Artikel öffnet sich.<br />

Zudem geht es beim Thema Digitalisierung immer auch um einen konsequenten Schutz von Daten und Privatsphäre.<br />

Die Wohnungswirtschaft engagiert sich sowohl im Projekt ForeSight als auch im Projekt GAIA-<br />

X, um für unterschiedliche Gesamtprozesse Datenverantwortlichkeiten klar und eindeutig zu regeln und<br />

rechtlich abzusichern. GAIA-X ist dabei ein von Bundesregierung, Wirtschaft und Wissenschaft getragenes<br />

Projekt, mit dem eine leistungs- und wettbewerbsfähige sowie sichere Dateninfrastruktur für ganz Europa<br />

aufgebaut werden soll. Ziele sind unter anderem die Erhaltung der europäischen Datensouveränität und die<br />

Reduzierung einer Abhängigkeit von Oligopol-Tendenzen in der Plattform-Ökonomie.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 9


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Der Spitzenverband der<br />

Wohnungswirtschaft GdW<br />

engagiert sich in dem vom<br />

Zentralverband Elektrotechnik-<br />

und Elektronikindustrie<br />

(ZVEI) geleiteten<br />

Konsortialprojekt „Plattform<br />

für kontextsensitive, intelligente<br />

und vorausschauende<br />

Smart-Living-Services – ForeSight“.<br />

Das Plattformprojekt<br />

ist einer der Gewinner des<br />

vom Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Energie<br />

(BMWi) ausgeschriebenen<br />

Innovationswettbewerbs<br />

„Künstliche Intelligenz als<br />

Treiber für volkswirtschaftlich<br />

relevante Ökosysteme“.<br />

Weitere Infos zur ForeSight<br />

unter https://foresight-plattform.de,<br />

mehr zu GAIA-X<br />

finden Sie hier.<br />

Beim Digitalgipfel der Bundesregierung diskutierte GdW-Hauptgeschäftsführerin Ingeborg Esser gemeinsam<br />

mit der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Elisabeth<br />

Winkelmeier-Becker, und Hans-Georg Krabbe, Vorstandsvorsitzender der ABB AG, zum Thema „Der<br />

Weg zu mehr Nachhaltigkeit: wie Smart Living zur Energiewende beiträgt – Impulse“.<br />

Mit diesem Link sind Sie direkt dabei. Schauen Sie sich das Video an.<br />

www.de.digital/DIGITAL/Redaktion/DE/Digital-Gipfel/Video/<strong>2020</strong>/<strong>2020</strong>1130-digital-gipfel-forum-b-tag1-<br />

1025-smart-living.html<br />

Smart Living insgesamt stellt ein einzigartiges Mega-Ökosystem dar, in welchem mit hohen Wachstumsraten<br />

zu rechnen ist. Aber: Heute treffen sowohl Verbraucher als auch Wohnungsunternehmen auf eine<br />

Vielzahl von Insellösungen. Mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) sollen diese Systeme künftig nicht nur<br />

miteinander sprechen können, sondern auch voneinander lernen. Auf Basis einer offenen Plattform werden<br />

bestehende und neue Smart-Living-Lösungen zusammengebracht. Dank KI-Methoden sollen sie nicht nur<br />

reagieren, sondern vorausschauend agieren – dadurch kann ein deutlicher Mehrwert für die Bewohner aber<br />

auch für die Betreiber der Gebäude geschaffen werden, so die Projektidee.<br />

Andreas Schichel<br />

Der GdW Bundesverband<br />

deutscher Wohnungs- und<br />

Immobilienunternehmen<br />

vertritt als größter deutscher<br />

Branchendachverband bundesweit<br />

und auf europäischer<br />

Ebene rund 3.000 kommunale,<br />

genossenschaftliche,<br />

kirchliche, privatwirtschaftliche,<br />

landes- und bundeseigene<br />

Wohnungsunternehmen.<br />

Sie bewirtschaften rd.<br />

6 Mio. Wohnungen, in denen<br />

über 13 Mio. Menschen wohnen.<br />

Der GdW repräsentiert<br />

damit Wohnungsunternehmen,<br />

die fast 30 Prozent aller<br />

Mietwohnungen in Deutschland<br />

bewirtschaften.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 10


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

EED und Messdienstleistung<br />

Neuausrichtung der Messinfrastruktur bei der GWW,<br />

Wiesbadener Wohnungsbaugesellschaft<br />

Der Markt der Messdienstleistung steht vor einem gravierenden Wandel. Durch die Energieeffizienzrichtlinie<br />

der Europäischen Union (EED) und die kommende Novellierung der Heizkostenverordnung<br />

sollen Messgeräte fernausgelesen und Mietern monatliche Verbrauchsinformationen zur Verfügung<br />

gestellt werden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Novellierung der Heizkostenverordnung, das<br />

Gebäudeenergiegesetz (GEG), wurde Anfang Juli <strong>2020</strong> verabschiedet. Das GEG fordert zukünftig die<br />

Interoperabilität der Messgeräte und einen Zugang zu den Verbrauchsdaten bei Lieferantenwechsel.<br />

Damit ist eine Wachablösung der proprietären Systeme der Messdienstleister zementiert. Ziel ist die<br />

Trennung von Messgerät und Abrechnungsdienstleistung. Damit ergeben sich für Wohnungsunternehmen<br />

neue Chancen, Teile der Wertschöpfungskette für die Erstellung einer Heizkostenabrechnung<br />

selbst zu übernehmen.<br />

Beispielhafte Wertschöpfungskette für Wohnungsunternehmen<br />

Ausgangsituation der GWW<br />

Diese Entwicklungen führten zu strategischen Überlegungen innerhalb der GWW. Man entschied sich, ein<br />

Projekt aufzusetzen und einen spezialisierten Berater für die Analyse, Entscheidungsfindung und Umsetzung<br />

hinzuzuziehen. In der Analysephase des Projektes wurden verschiedene Varianten diskutiert, ob und<br />

wie ein Einstieg in die Selbstabrechnung erfolgen kann. Welche Wertschöpfungsstrategie ist sinnvoll und<br />

passt zur GWW? Soll der gesamte Prozess inklusive des Gerätemanagements oder sollen nur Teilprozesse<br />

aus dem Abrechnungsbereich abgebildet und integriert werden? Oder ist es sinnvoller, erstmal die GWW-eigenen<br />

Prozesse zu optimieren und im Rahmen einer Ausschreibung Preise und Konditionen zu verbessern<br />

sowie Qualität und Service nachhaltig vertraglich abzusichern? Die Anbieterseite ist zudem offener gewor-<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 11


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

den: Themen, die noch vor wenigen Jahren auf Messdienstseite Tabu waren wie eine reine Hardwarelieferung<br />

von Messgeräten oder die Nutzung von Software zur Heizkostenabrechnung in einer Kundenlösung,<br />

erweitern heute die Bandbreite der Handlungsoptionen.<br />

GWW Strategie<br />

Auf Basis der Diskussionen und Abwägungen entscheidet sich die GWW für eine Ausschreibung, innerhalb<br />

derer Prozesse, Strukturen und Konditionen optimiert werden sollten. Unabhängig von der späteren Umsetzungsstrategie<br />

steht am Anfang eine detaillierte Analyse des Abrechnungsbestandes. Die GWW arbeitet<br />

in der Ausgangssituation mit vier Messdiensten bei Heizkostenabrechnung und Rauchwarnmeldern zusammen.<br />

Es gilt, die vorhandenen Verträge, Rahmen- und alle Einzelverträge bezüglich ihrer Laufzeiten, Preise<br />

und Konditionen zu prüfen. Auf Basis dieser Analyse entscheidet sich die GWW für eine Ausschreibung,<br />

mit der eine Zwei-Lieferanten-Strategie verfolgt werden soll. Zusätzlich soll mit den Anbietern eine Exit-<br />

Lösung vertraglich vereinbart werden, mit der der Einstieg in Teilbereiche der Selbstabrechnung nach drei<br />

bis fünf Jahren ermöglicht werden soll. Des Weiteren wird die Lieferung sogenannter plausibilisierter Werte<br />

vereinbart – ein Einstieg ins Gerätemanagement ist vorerst nicht angedacht. Vor dem Hintergrund, dass<br />

mittelfristig IT und ERP-System der GWW modernisiert werden, wird man diesen Schritt sinnvollerweise<br />

abwarten. Die Voraussetzung für eine Übernahme von Teilen der Wertschöpfungskette und sogenannte<br />

„Smart Solutions“ sind deshalb ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Auswahl des zukünftigen ERP-<br />

Systems.<br />

Prozessoptimierung & Qualitätssicherung<br />

Ein weiteres Ziel der Ausschreibung ist es, Prozesse für die Mitarbeiter des <strong>Betriebskosten</strong>teams zu vereinfachen,<br />

die Servicequalität mit den Partnern zu messen und sich in Form von Audits und Pönalen bei<br />

Schlechtlieferung abzusichern. „Ziel ist die nachhaltige Verbesserung der Zusammenarbeit und dafür brauchen<br />

wir Transparenz in den Prozessen und Messbarkeit“, so Nina Gierens, Teamleiterin <strong>Betriebskosten</strong>management<br />

bei der GWW. Die Einhaltung der vereinbarten Kennzahlen des Service-Level-Agreements<br />

(SLAs) zu Durchlaufzeiten und Fehlerquoten wird in einem jährlichen Audit besprochen.<br />

Harmonisierung Laufzeiten<br />

Insbesondere die unterschiedlichen Eichfristen für Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler sowie die<br />

vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer elektronischer Heizkostenverteiler verursacht bei einem Anbieterwechsel<br />

Kosten. Die damit möglicherweise anfallenden Restmietraten erschweren so den Aufbau eigener<br />

Aktivitäten. Ein weiterer Kernpunkt auf der Ausschreibungs-Agenda der GWW ist deshalb die Auflösung<br />

des Vertragsdschungels auf Liegenschaftsebene durch die Harmonisierung der Laufzeiten bei Wasserzähler/<br />

Wärmezähler von fünf Jahren und Heizkostenverteilern von zehn Jahren, so dass alle Messgeräte über die<br />

Vertragslaufzeit umgerüstet werden und die Verträge der Zähler zeitgleich alle fünf Jahre und die der Heizkostenverteiler<br />

zeitgleich alle nach zehn Jahre enden. So behält das Wohnungsunternehmen die Zügel in der<br />

Hand und kann bei Bedarf einen gewünschten Lieferantenwechsel ohne teure Restmietraten durchführen.<br />

Hierzu werden bei der GWW mit den Messdiensten jährlich die anstehenden Umrüstungen analysiert und<br />

in einem jährlichen Umrüstungsplan für die jeweils folgende Abrechnungsperiode abgestimmt und vereinbart.<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Geräte und Services<br />

Bei der Geräteauswahl entscheidet sich die GWW für Interoperabilität mit einer offenen Geräteplattform auf<br />

Basis von OMS (Funkprotokoll im Open Metering System). Für den Prokuristen Jürgen Dittmar ein wichtiges<br />

Kriterium für die Lieferantenauswahl: „Die Digitalisierung hat gerade erst angefangen. Wir wollen uns<br />

alle Optionen für die Zukunft offenhalten.“ Da in Zukunft nur noch fernauslesbare Messgeräte eingebaut<br />

werden sollen, ist die Nutzung zertifizierter Gateways und die systemische Einbindung der Rauchwarnmelder<br />

eine naheliegende Überlegung. Die vielen Abrechnungs- und Preispositionen der Messdienstleister sind<br />

für das Team von Nina Gierens bei der jährlichen Rechnungsprüfung eine Herausforderung. Die GWW<br />

entscheidet sich, die Preispositionen deutlich zu reduzieren und nur noch zwei Preise auf Wohnungsebene<br />

zuzulassen, eine für die Auslesung sowie eine für die Erstellung der Abrechnung. Die zweite enthält schon<br />

die zukünftigen Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie (EED), das heißt die Umstellung auf Fernablesung<br />

sowie das monatliche Energiemonitoring für den Mieter.<br />

Preise<br />

Im Vorfeld der Ausschreibung findet eine umfassende Erhebung der Restmietraten statt, auf deren Basis<br />

die angefragten Messdienste eine tiefergehende Kalkulation aufbauen können. Denn schließlich soll es trotz<br />

deutlich gestiegener Geräteanforderungen und zusätzlicher Services nicht teurer für die Mieter werden.<br />

Im Ergebnis konzentriert sich die Wohnbaugesellschaft GWW auf zwei Lieferanten und kann mit diesen<br />

aufgrund der höheren Volumina sogar bessere Preise vereinbaren. „Damit haben wir für beide Seiten eine<br />

Win-Win-Situation und so sollte es sein in einer guten Vertragspartnerschaft“, kommentiert Jürgen Dittmar.<br />

Fazit<br />

Wohnungsunternehmen müssen gut abwägen, ob und wie sie in das Thema der Heizkostenabrechnung einsteigen.<br />

Die GWW hat sich für einen Zwischenschritt entschieden, mittelfristig alle für das Unternehmen<br />

wichtigen Punkte der Zusammenarbeit mit Messdienstleistern in einer Ausschreibung zu optimieren und<br />

gleichzeitig die vertragliche Voraussetzung geschaffen, perspektivisch weitere Teile der Wertschöpfungskette<br />

in ihre eigenen Prozesse zu integrieren. Diese werden in einem aktuellen Projekt geprüft und validiert.<br />

Peter Gerhardt<br />

Peter Gerhardt, Geschäftsführer<br />

Synectis CONSULT,<br />

Bad Soden.<br />

Foto: Synectis CONSULT<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

EEG-Umlage<br />

Dauerhafte Entlastung bei Strompreis nicht in Sicht<br />

Mit einer milliardenteuren Deckelung der EEG-Umlage hat die Bundesregierung deutlich höhere<br />

Strompreise im nächsten Jahr verhindert - dauerhaft spürbare Entlastungen für Verbraucher und Firmen<br />

aber sind nicht in Sicht. Der Grund für den rechnerisch starken Sprung der Umlage zur Förderung<br />

des Ökostroms sind vor allem Folgen der Corona-Krise. Allerdings kommt zunehmend eine<br />

Debatte über eine grundlegende Reform des Fördersystems in Gang, 20 Jahre nach dem Start des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.<br />

Der Druck auf die Bundesregierung wächst - damit die Stromrechnung<br />

günstiger wird.<br />

Zwei Stromzähler im Keller. Links wird der Solarstrom gezählt, rechts der Stromverbrauch. Foto. Wohnungswirtschaft-heute.energie<br />

Deckelung der Umlage<br />

Die EEG-Umlage wäre ohne einen Bundeszuschuss im kommenden Jahr drastisch gestiegen. Die Umlage<br />

als wichtiger Bestandteil des Strompreises hätte sich auf 9,651 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wie die Betreiber<br />

der großen Stromnetze mitteilten. Der Bund hatte aber bereits beschlossen, die Umlage 2021 auf 6,5<br />

Cent zu deckeln und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent. Das kostet rund elf Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt.<br />

Daneben sollen ab 2021 Einnahmen aus der CO2-Bepreisung für die Bereiche Verkehr und Gebäude<br />

verwendet werden, um die EEG-Umlage zu stabilisieren. In diesem Jahr liegt die Umlage bei 6,756 Cent.<br />

Hauptgründe für den rein rechnerisch starken Anstieg der EEG-Umlage sind Effekte aus der Corona-Krise.<br />

Die Netzbetreiber nannten einen Verfall der Börsenstrompreise sowie einen ebenfalls hauptsächlich durch<br />

die Pandemie verursachten Rückgang beim Stromletztverbrauch. Mit den Einnahmen aus der Umlage wird<br />

die Differenz zwischen dem an der Börse ermittelten Strompreis und den garantierten Zahlungen an die<br />

Ökostromproduzenten ausgeglichen. Wegen deutlich gesunkener Börsenpreise ist diese Lücke zuletzt erheblich<br />

größer geworden.<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Die EEG-Umlage wurde zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wie Wind<br />

und Sonne eingeführt. Sie finanziert die festen Vergütungen, die Ökostrom-Produzenten für die Einspeisung<br />

ihres Stroms bislang unabhängig vom Marktpreis bekommen.<br />

Folgen für die Strompreise<br />

Die Deckelung der Umlage hat stark erhöhte Strompreise verhindert. Nach Berechnungen des Vergleichsportals<br />

Verivox hätten sich die durchschnittlichen Strompreise um 13 Prozent verteuert, was 136 Euro Mehrkosten<br />

für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4000 Kilowattstunden bedeutet hätte. Neben der<br />

EEG-Umlage gibt es aber noch andere Bestandteile des Strompreises. Dazu gehören Steuern, Produktionskosten<br />

und die Netzentgelte. Wie stark die Netzentgelte steigen, ist bisher noch unklar. Die meisten Experten<br />

rechnen damit, dass die Strompreise unterm Strich stabil bleiben. Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer<br />

des Verbandes kommunaler Unternehmen, sagte, die Stabilisierung der Umlage sei ein richtiger Schritt.<br />

«Unterm Strich droht diese Maßnahme jedoch ein Tropfen auf den heißen Stein zu werden.»<br />

Debatte über EEG-Reform<br />

Der über die EEG-Umlage von den Stromverbrauchern zu tragende Betrag kostete 2019 rund 22,7 Milliarden<br />

Euro. Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) will mit einer EEG-Novelle die Förderkosten für<br />

Ökostrom aus Wind und Sonne durch verschiedene Maßnahmen verringern und auf mehr Marktwirtschaft<br />

setzen. Im Gesetzentwurf heißt es, die Kosten müssten im Interesse einer preisgünstigen Energieversorgung<br />

und bezahlbarer Strompreise begrenzt bleiben.<br />

Zugleich aber läuft der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien schleppend. Das liegt vor allem an langen<br />

Genehmigungsverfahren und vielen Klagen. So fallen ältere Windkraftanlagen mit Beginn des neuen Jahres<br />

aus der Förderung. Die Windkraftbranche befürchtet einen massiven Abbau, weil Anlagen nicht mehr<br />

wirtschaftlich betrieben werden könnten. In der Debatte ist eine «Übergangsfinanzierung», was allerdings<br />

etwa vom Unions-Wirtschaftsflügel strikt abgelehnt wird - weil Betreiber lange eine feste, hohe Vergütung<br />

bekommen hätten. Immer mehr Stimmen fordern weitergehende Schritte, um Wirtschaft und Verbraucher<br />

bei den Strompreisen zu entlasten. Kerstin Andreae, Hauptgeschäftsführerin des Energieverbandes BDEW,<br />

sagte: «Die EEG-Umlage sollte gesetzlich auf einem Niveau von maximal 5 Cent eingefroren, die Stromsteuer<br />

auf das europarechtlich zulässige Minimum gesenkt werden.» Dies würde alle Haushalte beim Strompreis<br />

entlasten. Zudem würden umweltfreundliche strombasierte Anwendungen wie die Elektromobilität<br />

oder Wasserstoff wettbewerbsfähiger gegenüber fossilen Energieträgern wie Heizöl und Benzin. SPD-Fraktionsvize<br />

Matthias Miersch sagte: «Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat sich von einem schlanken Anreizsystem<br />

zu einem bürokratischen Monstrum entwickelt.» Ohne eine umfassende Reform des Abgaben- und<br />

Umlagesystems und auch der Netzentgelte drohe eine massive Schieflage.<br />

PH<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

CO 2 macht´s teuer<br />

Kosten zu Beginn der Heizperiode niedrig –<br />

Preissprung kommt in 2021<br />

Zu Beginn der kalten Jahreszeit bleiben die Heizkosten auf einem niedrigen Niveau. Mit dem Jahreswechsel<br />

aber wird es zu einem Preissprung vor allem bei Heizöl kommen. Denn dann ist in Deutschland<br />

bei fossilen Energieträgern ein Aufschlag für das freigesetzte Kohlendioxid (CO2) fällig. Außerdem<br />

kehrt nach der vorübergehenden Senkung die Mehrwertsteuer wieder auf das alte Niveau zurück.<br />

Das Vergleichsportal Check24 berichtet heizen mit Gas sei in der beginnenden Heizperiode acht Prozent<br />

günstiger als im Vorjahr. Auch Heizöl sei zuletzt so günstig wie nie zuvor in den vergangenen zehn Jahren<br />

gewesen. Im September und Oktober <strong>2020</strong> hätten Heizölkunden daher 43 Prozent niedrigere Heizkosten als<br />

im Vorjahreszeitraum. Der Heizbedarf habe sich im Vergleich zum Vorjahr kaum verändert.<br />

Das Info-Portal Tecson meldet einen bundesweiten Durchschnittspreis von 40,2 Euro für 100 Liter (bei<br />

Abnahme von 3000 Litern, inkl. Mehrwertsteuer).<br />

Das Portal Esyoil meldet eine einen bundesweiten Durchschnitt von 37 bis 38 Euro je 100 Liter für eine<br />

Standardlieferung.<br />

Eine der Gründe für den Preisverfall seit Jahresanfang ist der gesunkene Preis für Rohöl. Dies hat zu tun<br />

mit dem Einbruch der Weltwirtschaft durch die Corona-Krise. Dazu kommt ein starker Euro. Öl wird international<br />

in US-Dollar gehandelt.<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Im Januar 2021 geht es mit der CO2-Bepreisung los<br />

Sprit, Heizöl und Erdgas werden teurer. Ziel der Bundesregierung ist es, fossile Brenn- und Kraftstoffe weniger<br />

attraktiv zu machen und zum Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen anzuregen. Der fixe CO2-<br />

Preis startet bei 25 Euro pro Tonne und steigt dann in den kommenden Jahren schrittweise an.<br />

Laut Umweltministerium bedeutet dies, das sich der Liter Benzin um 7 Cent verteuert, der Liter Diesel<br />

um 7,9 Cent. Heizöl wird pro Liter um 7,9 Cent teurer, Erdgas um 0,6 Cent pro Kilowattstunde. Um<br />

die steigenden Kosten sozial abzufedern, gibt es an anderer Stelle milliardenschwere Entlastungen - beim<br />

Strompreis sowie bei der Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen.<br />

Laut Check24 zahlt ein Musterhaushalt mit einem Energieverbrauch von 20 000 Kilowattstunden im kommenden<br />

Jahr bei Gas 119 Euro mehr und bei Heizöl 158 Euro mehr. Weil für Heizöl höhere Emissionen<br />

veranschlagt würden als für Gas, kämen auf Verbraucher mit einer Ölheizung höhere zusätzliche Kosten zu.<br />

Nach Angaben des Energieverbands BDEW ist der meist genutzte Heiz-Energieträger in Deutschland Gas.<br />

Das gelte sowohl für den Bestand als auch für neue Wohnungen. Demnach wird die Hälfte aller Wohnung<br />

in Deutschland mit Gas beheizt. In gut einem Viertel der Wohnungen komme Heizöl zum Einsatz. Danach<br />

folgt Fernwärme.<br />

Beim Wohnungsneubau dagegen spielten Ölheizungen so gut wie keine Rolle mehr. In neu errichteten Wohnungen<br />

seien Gasheizungen mit einem Anteil von rund 37 Prozent die Nummer eins. Am zweithäufigsten<br />

würden Elektro-Wärmepumpen verbaut. Durch den Ersatz alter Ölheizungen durch Gas oder Fernwärme<br />

ließen sich bis zu 14 Millionen Tonnen CO2 einsparen.<br />

PH<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

<strong>Betriebskosten</strong>recht<br />

Fläche, Notdienstpauschale, Stromversorgung,<br />

Rauchwarnmelder – <strong>Aktuell</strong>e Rechtsprechung<br />

zusammengestellt von Dr. Peter Hitpaß<br />

Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die Rechtsprechung seit Sommer 2019. Im Berichtszeitraum<br />

erschienen drei Entscheidungen des BGH.<br />

Dr. Peter Hitpaß. Foto: VNW; Bertold Fabricius Hamburg<br />

I. Entscheidungen des BGH<br />

1.<strong>Betriebskosten</strong>abrechnung bei Großwohnanlagen: „Fläche“ bedarf keiner Erläuterung<br />

Das hat der BGH mit Urteil vom 29. Januar <strong>2020</strong> (Az.: VIII ZR 244/18) entschieden. Bei den formellen<br />

Vorgaben für <strong>Betriebskosten</strong>abrechnungen ist der BGH großzügig: „Fläche“ ist nicht erläuterungsbedürftig.<br />

In einer <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung nach Fläche muss der Vermieter den Abrechnungsmaßstab in der Regel<br />

auch dann nicht näher erläutern, wenn die einzelnen Positionen anhand unterschiedlicher Gesamtflächen<br />

verteilt werden.<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Hintergrund: Unterschiedliche Gesamtflächen in einer <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung<br />

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern die Nachzahlung von <strong>Betriebskosten</strong>. Die Wohnung<br />

liegt in einer größeren Anlage, die aus mehreren Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten besteht.<br />

In den umstrittenen <strong>Betriebskosten</strong>abrechnungen wurden die <strong>Betriebskosten</strong> nach Fläche umgelegt und<br />

Wohn- und Gewerbeflächen getrennt abgerechnet. Der Abrechnung der einzelnen <strong>Betriebskosten</strong>positionen<br />

lagen verschiedene Gesamtflächen zugrunde. Einige Positionen wurden anhand der Gesamtfläche der<br />

Anlage verteilt, während für andere Positionen kleinere Abrechnungskreise, etwa einzelne Gebäude, gebildet<br />

und dementsprechend kleinere Gesamtflächen zugrunde gelegt wurden. Eine Erläuterung, aus welchen<br />

Gebäudeteilen oder „Hauseingängen“ sich die jeweiligen Gesamtflächen zusammensetzen, enthielten die<br />

Abrechnungen nicht. Amts- und Landgericht hielten die Abrechnungen daher für formell unwirksam.<br />

Die Entscheidung des BGH: „Fläche“ ist nicht erläuterungsbedürftig. Die <strong>Betriebskosten</strong>abrechnungen sind<br />

nicht formell unwirksam. Eine <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung genügt den formellen Anforderungen, wenn sie<br />

eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n enthält.<br />

In die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind regelmäßig folgende Mindestangaben<br />

aufzunehmen:<br />

+ Zusammenstellung der Gesamtkosten<br />

+ Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel<br />

+ Berechnung des Anteils des Mieters<br />

+ Abzug der geleisteten Vorauszahlungen<br />

Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs (Umlageschlüssel) ist allerdings nur geboten, wenn<br />

dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist.<br />

Diesen Anforderungen werden die <strong>Betriebskosten</strong>abrechnungen gerecht. Insbesondere bedurfte es keiner<br />

weiteren Erläuterung des Umlageschlüssels. Der Verteilungsmaßstab „Fläche“ ist aus sich heraus verständlich.<br />

Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil für einzelne Positionen unterschiedliche Gesamtflächen zugrunde<br />

gelegt wurden. Auf formeller Ebene genügt die jeweilige Angabe der Gesamtfläche, die der nach dem Flächenmaßstab<br />

abgerechneten <strong>Betriebskosten</strong>position zugrunde gelegt worden ist. Informationen dazu, aus<br />

welchen einzelnen Gebäudeteilen oder Hausnummern sich die jeweils zugrunde gelegte Wirtschaftseinheit<br />

zusammensetzt, gehören nicht zu den Mindestanforderungen an eine <strong>Betriebskosten</strong>kostenabrechnung,<br />

deren Verletzung die Abrechnung formell unwirksam macht. Unklarheiten, welche Gebäudeteile jeweils<br />

bei der Berechnung der Gesamtfläche berücksichtigt worden sind, betreffen nicht die formelle Ordnungsgemäßheit<br />

der <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung, sondern sind eine inhaltliche Frage.<br />

2. Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige<br />

<strong>Betriebskosten</strong>, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.<br />

Das hat der BGH mit Urteil vom 18. <strong>Dezember</strong> 2019 (Az. VIII ZR/19) entschieden. Damit schafft er Klarheit<br />

in einer seit Jahren umstrittenen Frage.<br />

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 27. Januar 2003 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine (preisgebundene)<br />

Wohnung in Berlin. Nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrags tragen die Beklagten die <strong>Betriebskosten</strong>.<br />

Die von der Klägerin für das Jahr 2016 erstellte <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung weist eine „Notdienstpauschale“<br />

in Höhe von insgesamt 1.199,52 Euro aus, welche die Klägerin dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft<br />

bei Störungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb<br />

der üblichen Geschäftszeiten gezahlt hatte.<br />

Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der den Beklagten anteilig berechneten<br />

Notdienstpauschale verneint. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um umlagefähige <strong>Betriebskosten</strong>,<br />

sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.<br />

Dazu herrscht in der Rechtsprechung Streit:<br />

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, es handele sich dabei<br />

um umlagefähige <strong>Betriebskosten</strong>. Das wird zum Teil damit begründet, dass die Stellung einer Notdienstbereitschaft<br />

im Interesse des Mieters liege, weil sie in erster Linie - insbesondere in großen Wohnanlagen<br />

- dazu diene, die vom Mieter eingebrachten Sachen vor Schäden durch beispielsweise Strom- oder Hei-<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

zungsausfall oder bei einem Wasserrohrbruch zu bewahren. Zum Teil wird die Umlagefähigkeit einer Notdienstpauschale<br />

deswegen angenommen, weil die Erreichbarkeit des Hausmeisters zur Störungsbeseitigung<br />

in Notfällen auch außerhalb der (üblichen) Geschäftszeiten zu den dem Sicherheitsbereich angehörenden<br />

Tätigkeiten eines Hausmeisters gehöre, deren Kosten grundsätzlich umlagefähig seien. Andere Instanzgerichte<br />

bejahen die Umlagefähigkeit von Bereitschaftskosten ohne nähere Begründung.<br />

Nach anderer Ansicht handelt es sich bei den Kosten für eine Notdienstbereitschaft um Verwaltungskosten.<br />

Zur Begründung wird angeführt, die Bereithaltung für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens-<br />

und Notfallmeldungen und die darauffolgende Veranlassung von Reparaturmaßnahmen seien Tätigkeiten<br />

im Zusammenhang mit der Grundstücksverwaltung, was sich nicht zuletzt daran zeige, dass solche<br />

Meldungen während der normalen Geschäftszeiten üblicherweise an die Hausverwaltung gerichtet würden.<br />

Die zuletzt genannte Ansicht verdient nach Auffassung des BGH den Vorzug.<br />

Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten<br />

Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,<br />

Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Als<br />

umlagefähige Kosten des Hauswarts kommen dabei zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-,<br />

Reinigungs- und Pflegetätigkeiten in Betracht. Zum anderen sind diejenigen Kosten als <strong>Betriebskosten</strong> anzusehen,<br />

die durch die (typische) Aufgabe eines Hauswarts verursacht werden, in den allgemein zugänglichen<br />

Räumen und auf den allgemein zugänglichen Flächen des Mietobjekts für Sicherheit und Ordnung zu<br />

sorgen. Diese Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um jeweils ohne konkreten Anlass („routinemäßig“)<br />

in bestimmten zeitlichen Intervallen im Sicherheitsinteresse durchzuführende Maßnahmen der<br />

Kontrolle und Überwachung handelt.<br />

Hierzu gehört etwa die Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege nicht zugestellt sind, keine gefährlichen<br />

Gegenstände auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses gelagert werden, Außentüren ordnungsgemäß<br />

schließen und bei Fehlen einer Türöffneranlage nachts verschlossen sind, Abflüsse im Keller oder auf dem<br />

Grundstück freiliegen, die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert, haustechnische<br />

Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, Glasbereiche keine Schäden aufweisen, Handwerker<br />

im Rahmen umlagefähiger Wartungs-, Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten eingewiesen werden und der<br />

allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (Frostschutz, Brandschutz, gefahrloser Zustand von<br />

Wohnflächen im Innen- und Außenbereich) genügt ist. Im Ordnungsbereich zählt zu den Aufgaben eines<br />

Hauswarts im Wesentlichen die Einhaltung der Hausordnung (Überwachung der Treppenhausreinigung,<br />

des Winterdienstes, Einhaltung der Ruhezeiten.<br />

Mit der hier berechneten Notdienstpauschale werden jedoch Tätigkeiten abgegolten, die der Grundstücksverwaltung<br />

und nicht etwa dem vorstehend beschriebenen Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen<br />

sind. Denn es handelt sich nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit,<br />

sondern um Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme<br />

von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte.<br />

Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Meldung solcher<br />

Störungsereignisse während der üblichen Geschäftszeiten gegenüber der Hausverwaltung oder dem Vermieter<br />

selbst erfolgt, damit von dort aus die erforderlichen Maßnahmen - in der Regel die Beauftragung<br />

einer entsprechenden Fachfirma mit der Störungsbehebung - in die Wege geleitet werden, und es sich insoweit<br />

nach allgemeiner Meinung um eine Verwaltungstätigkeit handelt. Für die (kosten)rechtliche Einordnung<br />

einer bestimmten Tätigkeit kann es aber nicht darauf ankommen, ob sie innerhalb oder außerhalb<br />

üblicher Geschäftszeiten verrichtet wird beziehungsweise ob der Vermieter für Meldungen außerhalb der<br />

Geschäftszeiten einen Notfalldienst einrichtet.<br />

3. Der Vermieter muss nicht für Stromverbrauch des Mieters aufkommen.<br />

Das hat der BGH mit Urteil vom 27. November 2019 (Az.: VIII ZR 165/18) entschieden. Hat eine vermietete<br />

Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einen eigenen Stromzähler, ist in der Regel der Mieter und nicht<br />

der Hauseigentümer Vertragspartner des Stromversorgers.<br />

Sachverhalt: Stromversorger nimmt Hauseigentümer in Anspruch<br />

Ein Energieversorger verlangt vom Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Zahlung von Stromkosten für<br />

eine der im Haus gelegenen Wohnungen sowie die Kosten für einen erfolglosen Sperrversuch. Die Wohnung<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

war vermietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Mieter mit dem Versorger direkt einen Vertrag über<br />

die Stromversorgung abschließen. Der Stromverbrauch in dem Haus wird über Zähler erfasst, die jeweils<br />

einer bestimmten Wohnung zugeordnet sind.<br />

Die Entscheidung des BGH: Bei eigenem Zähler ist Mieter Vertragspartner<br />

Der Eigentümer des Hauses muss nicht für die Stromkosten aufkommen, weil zwischen ihm und dem Versorger<br />

kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist. Das konkludente Angebot des Versorgers auf<br />

Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen<br />

Dritten in der Position des Empfängers nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter der Wohnung.<br />

Im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss<br />

eines Versorgungsvertrages zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem<br />

Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Ein nicht gewollter vertragsloser Zustand<br />

soll hierdurch vermieden werden.<br />

Empfänger des Vertragsangebots ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss<br />

am Übergabepunkt ausübt. Das kann auch ein Mieter oder Pächter sein. Unerheblich ist hierbei,<br />

ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist. Somit<br />

kommt es maßgeblich darauf an, wer den Strom verbraucht. Der Vertrag soll regelmäßig gerade mit der Person<br />

begründet werden, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die angebotene<br />

Energie zu entnehmen. Bei einer vermieteten Wohnung ist dies typischerweise der Mieter.<br />

Dementsprechend war hier der Mieter der Adressat des Vertragsangebots. Nur diesem stand aufgrund des<br />

Mietvertrages die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungseinrichtungen in der Wohnung zu.<br />

Zudem wurde der Verbrauch in der Wohnung über einen eigenen Zähler erfasst, so dass der Versorger den<br />

Verbrauch individuell zuordnen konnte. Demzufolge musste der Hauseigentümer, der ohnehin nicht die<br />

Möglichkeit hatte, über diesen Zähler Strom zu verbrauchen, die Zurverfügungstellung des Stroms nicht als<br />

an ihn gerichtete Vertragsangebot verstehen.<br />

Schließlich ist bei der Beurteilung die Praxis zu berücksichtigen, dass bei Mietwohnungen, die mit einem<br />

eigenen Stromzähler ausgestattet sind, üblicherweise der Mieter den Stromlieferungsvertrag direkt mit dem<br />

Versorger abschließt. Damit wird der Umweg über den Vermieter und die <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung eingespart.<br />

II. Entscheidungen der Instanzgerichte<br />

1. Umlage von Kosten für Überprüfung von Mülltrennung als <strong>Betriebskosten</strong> möglich<br />

Das AG Frankenthal hat mit Urteil vom 15. Februar 2019 (Az. 3a C 288/18) entschieden, dass die Kosten<br />

für die Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens des Mülls als <strong>Betriebskosten</strong> auf die Mieter<br />

umlagefähig sind.<br />

Zwischen den Parteien eines Mietvertrages war streitig, ob die Mieter die Kosten für die Überprüfung der<br />

Mülltrennung und des Nachsortierens des Mülls als <strong>Betriebskosten</strong> übernehmen müssten. Hintergrund dessen<br />

war, dass in der Wohnanlage fehlerhaft der Müll getrennt wurde und die Vermieterin dadurch erhöhte<br />

Müllbeseitigungskosten zu tragen hatte. Daraufhin erhoben die Mieter Klage gegen den Vermieter mit dem<br />

Ziel festzustellen, dass diese Kosten vom Vermieter getragen werden müssen und nicht als <strong>Betriebskosten</strong><br />

umlagefähig sind.<br />

Das AG hat die Klage abgewiesen.<br />

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellen die Kosten für Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens<br />

<strong>Betriebskosten</strong> dar und sind damit von den Mietern zu tragen. Eine ordnungsgemäße Mülltrennung<br />

entspreche auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft und ein entsprechendes<br />

Verhalten unterstütze auch ihre Mietnutzung. Außerdem sei es nicht sachgerecht, wenn die Vermieterin für<br />

das pflichtwidrige Verhalten ihrer Mieter haften müsste. Schließlich habe die Vermieterin hinreichend Bemühungen<br />

entfaltet, um eine bessere Mülltrennung zu erreichen, etwa durch entsprechende Informationen<br />

der Mieter.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

2. Umlage der Kosten eines 24-Stunden-Bewachungsdienstes als <strong>Betriebskosten</strong><br />

Das LG München I hat mit Urteil vom 17. April 2019 (Az.: 14 S 15269/18) entschieden, dass es am Merkmal<br />

des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache fehlt, wenn ein 24-Stunden Bewachungsdienst in weit<br />

überwiegendem Maße Park- oder Gartenflächen schützen soll, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind<br />

und vom Mieter wie Dritten in gleichem Maße genutzt werden, mit der Folge, dass solche Kosten dann auch<br />

nicht anteilig auf den Wohnraummieter umgelegt werden können.<br />

Die Parteien eines Mietvertrags stritten sich über die Umlegbarkeit von Kosten eines 24-Stunden-Wachund<br />

Sicherheitsdienstes. Laut den <strong>Betriebskosten</strong>abrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 musste der Mieter<br />

die anteiligen Kosten übernehmen. Bei der Wohnanlage handelte es sich um eine für jedermann zugängliche<br />

parkähnliche Anlage.<br />

Das erstinstanzlich zuständige AG München bejahte eine anteilige Umlegbarkeit der Sicherheitskosten auf<br />

den Mieter.<br />

Das LG München I hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben.<br />

Nach Auffassung des Landgerichts stellen die Position Wach- und Sicherheitsdienst in den <strong>Betriebskosten</strong>abrechnungen<br />

keine umlagefähigen Nebenkosten dar, wenn es, wie hier, an dem erforderlichen Bezug<br />

zur Mietsache fehle. Dies sei hier aufgrund der Widmung der parkähnlichen Wohnanlage für die Nutzung<br />

der Öffentlichkeit der Fall. Zwar kämen auch einzelne Tätigkeiten des Wach- und Sicherheitsdienstes den<br />

Mietern zu Gute. Die hauptsächlichen Tätigkeiten würden aber auf die öffentlich zugänglichen Flächen der<br />

Wohnanlage fallen, daher überwögen die Tätigkeiten des Sicherheitsdienstes zum Schutz des Eigentums des<br />

Vermieters und der Öffentlichkeit.<br />

Anmerkung:<br />

Demnach sind die Kosten eines Wach- und Sicherheitsdienstes nur umlegbar, wenn sie ausschließlich<br />

den Mietern oder dem Eigentum des Vermieters zu Gute kommen.<br />

3. Umlagefähigkeit von Kosten für die Pflege von zur Nutzung durch die Öffentlichkeit<br />

vorgesehenen Flächen<br />

Dazu hat das LG Berlin mit Urteil vom 25. September 2019 (Az.:65 S 132/19) entschieden: Der erforderliche<br />

Bezug zur Mietsache geht verloren, wenn Garten- oder Parkflächen durch bauplanerische Bestimmungen<br />

oder auch durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden. Wenn man den<br />

Gesamteindruck für maßgeblich hält, kann es auf einen formellen, nachweisbaren Akt nicht ankommen.<br />

Die Kosten der Pflege dieser Flächen können einem Mieter nicht als Nebenkosten angelastet werden (so<br />

auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2016, VIII ZR 33/15).<br />

Anmerkung:<br />

Entscheidend ist, dass das Wohnungsunternehmen Grün-, Park- oder Spielflächen durch Hinweisschilder<br />

als sein Eigentum kennzeichnet. Dann ist die Umlagefähigkeit auf die Mieter gesichert.<br />

4. Formularmäßige Überwälzung der Kosten einer Zwischenablesung von Verbrauchszählern bei<br />

Mietvertragsbeendigung in laufender Abrechnungsperiode<br />

Dazu das LG Leipzig, Urteil vom 5. September 2019 (Az.: 08 O 1620/18, 8 O 1620/18).<br />

Die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten<br />

einer Zwischenablesung sind nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten<br />

dem Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zur Last fallen.<br />

Im Wohnraummietverhältnis können Verwaltungskosten, so auch Zwischenablesekosten, nicht im Rahmen<br />

des § 556 Abs. 1 BGB auf den Mieter abgewälzt werden. Derartige AGB-Klauseln sind unwirksame Vereinbarungen<br />

nach § 556 Abs. 4 BGB, da sie zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichen, weil sie<br />

andere Kosten als <strong>Betriebskosten</strong> auf den Mieter abwälzen.<br />

So auch: AG Münster, Urteil vom 12. September 2019 (Az.: 6 C 1738/19). Der Mieter muss sich das Verhalten<br />

des von ihm eingeschalteten Postdienstleisters zurechnen lassen.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 22


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

5. Zugang der <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung<br />

Das LG Coburg stellt mit Urteil vom 27. <strong>Dezember</strong> 2019 (Az.: 2 O 136/19) klar: Der Mieter muss sich das<br />

Verhalten des von ihm eingeschalteten Postdienstleisters zurechnen lassen. Hat ein Postdienstleister des<br />

Mieters Empfangsvollmacht für Einschreiben, ist der Mieter für die Empfangserklärung vertretungsbefugt.<br />

Anm.: Damit war die <strong>Betriebskosten</strong>abrechung bereits mit Übergabe an den Postdienstleister am 24. <strong>Dezember</strong><br />

2018 zugegangen, und nicht erst am 3. Januar 2019 beim Mieter.<br />

Ähnlich: LG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2017 (Az.: 316 F 77/16).<br />

6. Digitalisierung: <strong>Betriebskosten</strong> und Einwendungsfrist bei papierloser Büroführung des<br />

Vermieters<br />

Dazu hat das AG Leipzig mit Urteil vom 11. Oktober 2019 (Az.: 167 C 2916/19) entscheiden. Der Mieter<br />

darf nicht deshalb auf das Verlangen nach Belegeinsicht verzichten, weil der Vermieter ein papierloses Büro<br />

führt. Bei der Position „Hauswart“ muss der Vermieter den zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang der<br />

Tätigkeit darlegen und beweisen.<br />

Einschränkend dagegen das AG Konstanz im Urteil vom 6. Juni 2029 (Az.: 11 C 464/18): „Der Klägerin<br />

steht nach § 535, 259 Abs. 1 BGB zu, die der <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung zugrunde liegenden Originalrechnungen<br />

und Originalbelege einzusehen…. . Auch auf eingescannte Daten bzw. Kopien darf nicht verwiesen<br />

werden… .Die Frage, ob die vorgelegten Scans die Originale wirksam ersetzen können, stellt sich vorliegend<br />

nicht. Die Klägerin behauptet, die Originale seien noch vorhanden. Die Beklagte behauptet demgegenüber<br />

die Unmöglichkeit, die Originalbelege seien nach dem Scan vernichtet worden. Dies bestreitet die Klägerin.<br />

Die Beklagte bietet hierzu keinen Beweis an. Beweisbelastet für eine Unmöglichkeit ist die Beklagte, die sich<br />

hierauf beruft. Diesbezüglich bleibt die Beklagte beweisfällig. Das Gericht geht demgemäß davon aus, dass<br />

die Originalbelege noch vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen würde, der Klägerin hierein<br />

Einsicht zu gewähren.<br />

Anders dagegen das LG Berlin in seinem Urteil vom 30. Oktober 2018 (Az.: 63 S 192/17):<br />

Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Vermieter dem Mieter im Termin zur Belegeinsicht Kopien/<br />

Ausdrucke der Belege vorlegt, sofern er ein papierloses Büro führt und Originalunterlagen regelmäßig eingescannt<br />

und diese nach drei Monaten vernichtet werden. Der Mieter muss aufzeigen, dass an der Übereinstimmung<br />

der vorgelegten Kopien/Ausdrucke mit den maßgeblichen Originalen Zweifel bestehen können.<br />

Der Vermieter kann sich bei Unvollständigkeit der vorgelegten Kopien/Ausdrucke nicht darauf berufen, der<br />

Mieter habe bloß darauf hinweisen müssen, dass die Belege unvollständig sind.<br />

7. Rauchwarnmelder<br />

Der Mieter ist verpflichtet den Einbau und die Wartung von Rauwarnmeldern zu dulden. So das AG Hamburg-Blankenese<br />

in seinem Urteil vom 29. Januar <strong>2020</strong> (Az.: 531 C 310/19). „Die Beklagte wird verurteilt,<br />

maximal 2 Mitarbeitern eines von der Klägerin beauftragten Unternehmens, die sich auf Wunsch der Beklagten<br />

ausweisen müssen, nach mindestens 4 Werktage vorher erfolgter Ankündigung werktags in der Zeit<br />

zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr oder zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr einmalig den Zutritt zu ihrer<br />

Mietwohnung A... Hamburg zu gewähren und in dem/den Schlafzimmer/n, Kinderzimmer/n sowie im Flur<br />

der Wohnung den Austausch der vorhandenen Rauchwarnmelder durch funkfähige Rauchwarnmelder zu<br />

dulden“.<br />

Anmerkung:<br />

Die Frage, ob die Miete von Rauchwarnmeldern durch das Wohnungsunternehmen mit den <strong>Betriebskosten</strong><br />

auf die Mieter umgelegt werden kann, ist nach wie vor streitig. Entweder wird die Frage durch<br />

den Gesetzgeber durch eine Änderung der mittlerweile 16 Jahre alten <strong>Betriebskosten</strong>verordnung oder<br />

durch ein BGH Urteil entschieden.<br />

Dr. Peter Hitpaß<br />

hitpass@vnw.de<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 23


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Verbrauchsmessung<br />

Der Prozess selbst ist klein, doch die Aufwände sind<br />

riesig – Zählerablesung leicht gemacht<br />

Der Prozess selbst ist klein, doch die Aufwände sind riesig: Jedes Jahr aufs Neue binden die Jahresendablesung<br />

und die Übermittlung der Wasser- und Energieverbräuche in der Wohnungswirtschaft viele<br />

Ressourcen, während die Energieversorger oft lange auf die Daten warten. Damit das lästige Notieren<br />

und Abtippen von Zählerständen bald der Vergangenheit angehört, haben die Aareal Bank Gruppe<br />

und das Startup pixolus eine digitale Lösung entwickelt, mit der sich der gesamte Prozess rund um die<br />

Zählerablesung deutlich schlanker und einfacher abbilden lässt.<br />

Alle Jahre wieder steht sie vor der Tür: die ungeliebte Zählerablesung. Das Thema ist sowohl für die energiewie<br />

auch für die wohnungswirtschaftliche Seite nervenaufreibend. Energieversorger warten oft vergebens<br />

darauf, alle Zählerstände bis Silvester zur Jahresendabrechnung zu erhalten. Und Wohnungsunternehmen<br />

fehlt oft stichhaltiges Datenmaterial, um die <strong>Betriebskosten</strong>abrechnung mit vertretbarem Aufwand und<br />

möglichst früh im Folgejahr an ihre Mieter zu liefern. Für Hausverwalter und Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft<br />

ist es nämlich mit erheblichen Aufwänden verbunden, die Verbrauchsdaten für Wasser und<br />

Energie zu erfassen und an die Versorger weiterzuleiten.<br />

Ein Blick in die Praxis zeigt: Oft notieren zum Beispiel Hausmeister die Zählerstände noch händisch auf<br />

Papier, überführen sie in bestehende EDV-Systeme und leiten sie anschließend an die Energieversorger weiter.<br />

Das kostet nicht nur wertvolle Zeit und blockiert Ressourcen: Die Medienbrüche zwischen Papier und<br />

digitalen Systemen führen auch zu hohen Fehlerquoten und bisweilen einem wahren Rückfragen-Ping-Pong<br />

zwischen Versorger und Vermieter. Unzureichende Transparenz erschwert zudem oft die Rückverfolgung.<br />

Kurz gesagt ist die Zählerablesung ein kleiner, aber wichtiger Prozess zwischen Wohnungs- und Energiewirtschaft,<br />

der noch einiges an Optimierungspotenzial bereithält.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Die zukunftsweisende Lösung besteht aus einer App. Foto: Aareal<br />

Datenerfassung und -verarbeitung in einer Lösung<br />

Zusammen mit dem auf mobile Datenerfassung spezialisierten Startup pixolus GmbH hat die Aareal Bank<br />

Gruppe deshalb eine neue digitale, mobile Lösung entwickelt: Aareal Meter optimiert den mühsamen, fehleranfälligen<br />

Ableseprozess. Die zukunftsweisende Lösung besteht aus einer App zum Erfassen der Verbrauchsdaten<br />

und einem Auftragsportal zur Datenverarbeitung. Sie erhöht nicht nur die Effizienz der<br />

Datenablesung, sondern unterstützt alle Beteiligten dank hoher Transparenz und Datenqualität bei ihrer<br />

eigentlichen Arbeit.<br />

Mithilfe von Aareal Meter lässt sich der komplette Prozess der Zählerablesung und Datenübermittlung sehr<br />

viel einfacher gestalten: Mit dem Smartphone werden die Verbrauchswerte einfach abfotografiert, gescannt,<br />

vollkommen automatisch in das Auftragsportal überführt und den dort hinterlegten Zählerlisten zugeordnet.<br />

Ein händisches Abtippen der Werte entfällt beim Einsatz dieser Lösung komplett. Doch auch darüber<br />

hinaus spart sie allen Beteiligten rund um den Prozess der Ablesung jede Menge Arbeit: Über das cloudbasierte<br />

Auftragsportal lassen sich umgekehrt die Ableseaufträge auch an die Mobilgeräte von Hausmeistern<br />

und Ablesedienstleistern disponieren und Objekt- und Zählerdaten verwalten. Die Zusammenarbeit zwischen<br />

allen Prozessbeteiligten wird somit durchgehend digitalisiert.<br />

In zwölf Monaten von der Idee zur Marktreife<br />

Dank automatischer Synchronisierung zwischen App und Portal gelangen zudem beispielsweise auch Informationen<br />

über defekte oder neu installierte Zähler direkt aus der Wohneinheit zum Disponenten. Dieser hat<br />

die aktuellen Bearbeitungsstände jederzeit im Blick: Rückfragen und Zweifelsfälle kann er anhand dieser Informationen<br />

schnell, einfach und auf Basis aktueller Echtzeitinformationen klären. Zusammen mit pixolus<br />

schafft die Aareal Bank einen neuen, digitalen Marktstandard, der sich durch hohe Effizienz, Zuverlässigkeit<br />

und Transparenz auszeichnet. Gleichzeitig erhöht Aareal Meter den Service-Standard für Energiedienstleister<br />

und Vermieter. Entsprechend groß ist das Interesse an der Lösung.<br />

In nur zwölf Monaten haben die Aareal Bank und pixolus die Idee zu einem marktreifen Produkt geführt,<br />

das bereits bei einigen Partnern der Wohnungs- und Energiewirtschaft im Einsatz ist. „Besonderen Wert<br />

haben wir auf eine hohe Anwenderfreundlichkeit gelegt: Die Nutzung der App ist intuitiv, manuelle Dateneingaben<br />

und damit das Fehlerpotenzial sind auf ein Minimum reduziert“, bestätigt Dr. Stefan Krausz, Geschäftsführer<br />

von pixolus: „Disponenten sehen im Dashboard des Dispositionsportals insbesondere den<br />

aktuellen Bearbeitungsstatus und steuern mit wenigen Klicks den gesamten Prozess.“<br />

Prozessvorteile durch Aareal Meter<br />

Stringenz: Vollständig digitale Abwicklung der Zählerstanderfassung und Datenübermittlung<br />

Qualität: Keine Tipp- oder Übertragungsfehler mehr<br />

Effizienz: Erhebliche Zeitersparnis sowohl bei der Datenerfassung als auch -verarbeitung<br />

Transparenz und Auskunftsfähigkeit: Stets aktueller Einblick in Bearbeitungsstände<br />

Ressourcen: Entlastung von Mitarbeiterkapazitäten<br />

Prozessoptimierung: Erleichterte Aufgabendisposition via Cloud<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Die Aareal Bank Gruppe mit<br />

Hauptsitz in Wiesbaden ist<br />

ein führender internationaler<br />

Immobilienspezialist. Sie bietet<br />

smarte Finanzierungen,<br />

Software-Produkte sowie<br />

digitale Lösungen für die Immobilienbranche<br />

und angrenzende<br />

Industrien und ist auf<br />

drei Kontinenten – in Europa,<br />

Nordamerika und Asien/Pazifik<br />

–vertreten. Die Muttergesellschaft<br />

des Konzerns ist<br />

die im MDAX gelistete Aareal<br />

Bank AG.<br />

pixolus macht mobile Datenerfassung<br />

einfach: Das Team<br />

aus Köln entwickelt dazu<br />

technisch hochwertige und<br />

intuitiv bedienbare Apps zur<br />

Datenerfassung – insbesondere<br />

mittels Bilderkennung.<br />

So schafft pixolus für seine<br />

Kunden innovative und nachhaltige<br />

Lösungen zur Digitalisierung<br />

ihrer Geschäftsmodelle.<br />

Neuer, digitaler Marktstandard<br />

Die Unternehmen, die die Lösung bereits nutzen, zeigen sich zufrieden: Zu den Pilotkunden gehören etwa<br />

die Stadtwerke Düsseldorf (SWD). Eckart Birkenkamp, Leiter Vertrieb Wohnungs-und Immobilienwirtschaft<br />

bei den SWD, haben die Testergebnisse im Rahmen der Pilotierung überzeugt. „Durch den Einsatz<br />

von Aareal Meter entfallen die manuelle Datenübertragung sowie zahlreiche Rückfragen. Das führt zu einer<br />

deutlich schnelleren Bearbeitung. Die exakte Erfassung mit genauer Zeitangabe und Zählerfoto sorgen für<br />

Transparenz und eine erhebliche Fehlerreduktion und bei allen Beteiligten für Zufriedenheit.“ Aareal Meter<br />

etabliert damit im Zählerwesen einen neuen digitalen Marktstandard, der Akteure der Wohnungs- und<br />

Energiewirtschaft vernetzt und damit Effizienz und Service für Energiedienstleister, Verwalter, Vermieter<br />

und Mieter deutlich optimiert.<br />

Martin Konrath,<br />

Aareal Bank AG<br />

Martin Konrath<br />

Director<br />

GBCS-S-Key Accounts<br />

Aareal Bank AG<br />

Telefon 0611 348 3218<br />

Mail: Martin.Konrath@aarealbank.com<br />

Web: www.aareal-bank.com<br />

Foto: Aareal Bank<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

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<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

DIW-Studie<br />

Heizkosten 2019 trotz geringerem<br />

Energieverbrauch gestiegen<br />

Die Haushalte in Deutschland haben im vergangenen Jahr weniger geheizt, wegen gestiegener Energiepreise<br />

aber mehr für die warme Wohnung bezahlt. Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für<br />

Wirtschaftsforschung (DIW) sind die durchschnittlichen Heizkosten der Mieter 2019 um 2,4 Prozent<br />

gestiegen. Der Grund: Die abgerechneten Preise für Heizöl- und Erdgas hätten um 5,6 Prozent über<br />

denen im Vorjahr gelegen.<br />

Den Wärmemonitor 2019 finden Sie hier. KLICKEN Sie einfach auf die Grafik und der Monitor öffnet sich als PDF. Quelle: DIW-Wärmemonitor<br />

2019<br />

Erstmals seit 2015 sei im vergangenen Jahr der Energiebedarf fürs Heizen wieder gesunken, und zwar um<br />

3,2 Prozent, heißt es im «Wärmemonitor 2019», für den das DIW Heizkostenabrechnungen des Essener<br />

Energiedienstleisters Ista für 300 000 Mehrparteienhäuser ausgewertet hat. Mit durchschnittlich 130 Kilowattstunden<br />

pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche liege der Heizenergiebedarf in Mehrfamilienhäusern<br />

den DIW-Berechnungen zufolge lediglich wieder auf dem Niveau von 2010.<br />

Heizenergie kostete am meisten an der Saar<br />

Die regionalen Unterschiede beim Heizenergiebedarf, aber auch bei den Preisen sind sehr groß. In den westdeutschen<br />

Haushalten wurde pro Quadratmeter sieben Prozent mehr geheizt als in den ostdeutschen. Am<br />

höchsten war der Heizenergiebedarf je Quadratmeter im Saarland, am niedrigsten in Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Heizenergie kostete am meisten an der Saar, am wenigsten in Hamburg.<br />

Die DIW-Forscher haben auch den CO2-Ausstoß beim Heizen in den Blick genommen. Und da ist die Bilanz<br />

relativ ernüchternd. Zwar seien die klimaschädlichen Emissionen seit 2010 um rund 21 Prozent gesunken,<br />

von 29 auf 23 Kilogramm pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche. Doch der Rückgang sei «kaum den<br />

Anstrengungen bei mehr Gebäudeeffizienz geschuldet», betonte DIW-Forscher Jan Stede. Die gesunkenen<br />

CO2-Emissionen seien zum größten Teil den wärmeren Wintern in den vergangenen Jahren zu verdan-<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 27


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

ken. Temperatur- und witterungsbereinigt betrage das CO2-Minus in den vergangenen zehnJahren lediglich<br />

2,6 Prozent. «Die nüchterne Bilanz von zehn Jahren Gebäudesanierung zeigt: Energetische Sanierung führt<br />

nicht automatisch zu weniger CO2», kommentierte Ista-Chef Thomas Zinnöcker die Zahlen. Es brauche<br />

auch die richtigen Anreize «bei Mietern für sparsamen Verbrauch».<br />

Um die deutschen Klimaziele zu erreichen, müsse die CO2-Reduktion beim Wohnen deutlich zunehmen,<br />

betonten die DIW-Forscher. Bis 2030 müssten die privaten Haushalte ihre Emissionen auf unter 50 Millionen<br />

Tonnen im Jahr senken. Im vergangenen Jahr hätten sie aber noch 88 Millionen Tonnen ausgestoßen.<br />

Es müsse deshalb wieder mehr in energiesparende Häuser investiert werden. Ein Anreiz dazu könne die geplante<br />

CO2-Bepreisung sein. Mieter mit geringen Einkommen müssten dabei aber entlastet werden.<br />

PH<br />

Die gesunkenen CO2-Emissionen<br />

seien zum größten<br />

Teil den wärmeren Wintern<br />

in den vergangenen Jahren<br />

zu verdanken, sagt DIW-Forscher<br />

Jan Stede<br />

Foto: DIW<br />

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Seite 28


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

Das interessante Urteil<br />

AG Münster: Nutzungswechselgebühr als nicht<br />

umlagefähige Verwaltungskosten<br />

Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 12. September 2019 (Az.: 6 C 1738/19) entschieden,<br />

dass die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung nicht auf den Mieter umgelegt werden<br />

kann.<br />

Das Amtsgericht Münster. Foto: Amtsgericht Münster, entnommen von „Justiz-online, Die NRW-Justiz im Internet Amtsgericht Münster: Das<br />

Gericht (nrw.de)<br />

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Der Vermieter wollte der Mieterin die Kosten für die<br />

Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung auferlegen. Der Vermieter verwies insofern auf eine<br />

Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzerwechselgebühr zu zahlen habe. Die Mieterin weigerte<br />

sich jedoch, dem Begehren des Vermieters nachzukommen.<br />

Daraufhin erhob dieser Klage. Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung der Nutzerwechselgebühr<br />

nicht besteht. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die entsprechende Regelung im Mietvertrag<br />

unwirksam. Eine formularvertragliche Auferlegung der Kosten für die Nutzerwechselgebühr aufgrund<br />

einer Zwischenablesung können nicht dem Mieter auferlegt werden, da es sich nicht um <strong>Betriebskosten</strong>,<br />

sondern um Verwaltungskosten handele. Verwaltungskosten seien aber nicht betriebsbezogen und deshalb<br />

nicht umlagefähig.<br />

Anmerkung<br />

So urteilten auch AG Kassel, Urteil vom 8. Mai 2018 (Az.:453 C 539/18) und LG Leipzig, Urteil vom 5.<br />

September 2019 (Az.:08 O 1620/18).<br />

Dr. Peter Hitpaß<br />

hitpass@vnw.de<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 29


<strong>Betriebskosten</strong>aktuell<br />

Alles rund um die Wohnkosten<br />

3. Norddeutscher <strong>Betriebskosten</strong>tag<br />

„Wirtschaftliche <strong>Betriebskosten</strong> sichern Klimaschutz“<br />

am 26. Januar 2021 in Lübeck<br />

Der 3. Norddeutscher <strong>Betriebskosten</strong>tag findet am 26. Januar 2021, 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr im ATLAN-<br />

TIC Hotel Lübeck Schmiedestr. 9- 15, 23552 Lübeck, statt. Auch im Jahr 2021 widmet sich der VNW<br />

dem Klimaschutz. Unter dem Motto „Wirtschaftliche <strong>Betriebskosten</strong> sichern Klimaschutz“ werden die<br />

unterschiedlichen Aspekte zum Thema beleuchtet.<br />

Den Anfang macht unsere Veranstaltung zu den <strong>Betriebskosten</strong>, die insbesondere unter technischen und<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten.<br />

Am Vormittag stehen juristische und betriebswirtschaftliche Fragen auf der Tagesordnung.<br />

Wohin entwickelt sich die Rechtsprechung?<br />

Wie verhalten sich <strong>Betriebskosten</strong> und Klimaschutz zueinander?<br />

Wie können Wohnkosten erfolgreich gesteuert werden?<br />

Welche Auswirkungen wird die CO2 Bepreisung auf die Wohnungswirtschaft haben?<br />

Am Nachmittag haben die Praktiker das Wort. Vom <strong>Betriebskosten</strong>-Benchmarking, der Auswirkungen der<br />

TKG Novelle über E-Mobilität bis zum modernen Abfallmanagement reichen die Themen.<br />

Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse i.S.v. §§ 34c GewO, 15b Absatz 1 MaBV sowie § 15 FAO in einem<br />

Umfang von 4 Stunden.<br />

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte beigefügtem Flyer. KLICKEN Sie hier, und das PDF öffnet sich,<br />

hier geht es gleich zur Anmeldung per KLICK Veranstaltungsdetails (vnw.de)<br />

RE<br />

<strong>Ausgabe</strong> 68 Jahrgang <strong>2020</strong> // In Kooperation mit Wohnungswirtschaft heute. Fakten und Lösungen für Profis<br />

Seite 30

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