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Leitfaden für die Beteiligung - Kindervereinigung-Sachsen.de

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Natürlich können von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen keine planungsfertigen<br />

Beiträge erwartet wer<strong>de</strong>n. Aber sie sind eher<br />

als Erwachsene, insbeson<strong>de</strong>re Fachleute, fähig, bestimmte<br />

Denkschemata zu verlassen. Denn sie können kreativer<br />

und innovativer sein. Oft sind Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche in <strong>de</strong>r<br />

Lage, Visionen zu entwickeln o<strong>de</strong>r zu Bestehen<strong>de</strong>m konkrete<br />

Gegenentwürfe aufzuzeigen (siehe hierzu: Internationale<br />

Bauausstellung IBA Emscher Park 1992, S. 20 f.).<br />

Vorgaben im Baugesetzbuch (BauGB): § 1 (5) Nr. 2 u. 3:<br />

Berücksichtigung von Sozial-, Kultur- und Wohnbedürfnissen,<br />

§ 3: <strong>Beteiligung</strong> von Bürgern, § 4: <strong>Beteiligung</strong> von<br />

Trägern öffentlicher Belange, umfasst somit <strong>die</strong> Stadtplanung,<br />

Stadtentwicklung, Wohnumfeldgestaltung sowie <strong>die</strong><br />

Bauleitplanung. Auch <strong>die</strong> <strong>Beteiligung</strong> an <strong>de</strong>r Bauleitplanung<br />

ist im § 3 BauGB geregelt und <strong>Beteiligung</strong>srechte Min<strong>de</strong>rjähriger<br />

im Bun<strong>de</strong>sbaugesetz § 1 Abs. 5 sowie § 3. Nach<br />

<strong>de</strong>m Baugesetzbuch haben alle Bürger, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>se Pläne<br />

betroffen sind, das Recht, bei Planungen entsprechend<br />

von Bauplänen mitwirken zu können. Einmischen können<br />

sich Bürger sowohl im Anfangsstadium, in <strong>de</strong>r vorgezogenen<br />

als auch in <strong>de</strong>r förmlichen Bürgerbeteiligung. Das<br />

be<strong>de</strong>utet, Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche haben das Recht, sich<br />

einzumischen. Darüber müssen sie aufgeklärt wer<strong>de</strong>n und<br />

vielleicht bedarf es auch einer Ermunterung und Unterstützung.<br />

Manchmal ist es notwendig, auf <strong>die</strong>se gesetzliche<br />

Grundlage vehement <strong>de</strong>utlich aufmerksam zu machen und<br />

sich <strong>die</strong> Mitwirkung als Kind o<strong>de</strong>r Jugendlicher einzufor<strong>de</strong>rn.<br />

Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen wird durch <strong>die</strong>se gesetzliche Regelung<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit <strong>de</strong>r Mitwirkung eingeräumt.<br />

Beispielsweise können <strong>die</strong> Bürger Vorschläge o<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>nken<br />

äußern. Letztendlich jedoch wer<strong>de</strong>n <strong>die</strong> Entscheidungen<br />

dann vom Rat getroffen. Es geht bei <strong>de</strong>n Möglichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Bürger um Mitwirkung und nicht um Entscheidung.<br />

Näheres dazu sowie weitere Beispiele fin<strong>de</strong>t man im <strong>Beteiligung</strong>sbaustein<br />

B 2.1 (Stange, www.kin<strong>de</strong>rpolitik.<strong>de</strong>), hilfreich<br />

ist auch <strong>de</strong>r Projektplanungsbogen bei www.jugendnetz-berlin.<strong>de</strong>/ger/profiwissen/mitbestimmen/downloads/<br />

projektplanungsbogen.pdf.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle soll exemplarisch auf das Kin<strong>de</strong>rbüro Leipzig<br />

aufmerksam gemacht wer<strong>de</strong>n (s. Punkt 4), da dort in solchen<br />

Belangen beraten sowie weitervermittelt wer<strong>de</strong>n kann<br />

und außer<strong>de</strong>m schon weitreichen<strong>de</strong> Erfahrungen vorliegen.

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