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RAL1015 taxi news - Heft 09-2020

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taxinews

RAL 1015

Die freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe

27. Jahrgang • 2,70 Euro

Berliner Taxivereinigung e. V.

Warum eine Taxitariferhöhung notwendig ist

Kurzarbeit

Auswirkung einer Unterbrechung

Nr. 9

November 2020

Flugtaxis

Der Verkehr der Zukunft geht in die Luft


Hat einfach

mehr drauf

Denn der neue Passat GTE Variant 1) bietet Ihnen: Mehr Reichweite dank Plug-in-Hybrid-Technologie.

Mehr Komfort dank innovativer Fahrerassistenzsysteme. Mehr Platz für Passagiere und

Gepäck dank großzügigem Raumkonzept. Und weil er sich dabei sparsam im Verbrauch zeigt,

dürfen Sie sich über ein weiteres Mehr freuen: bei der Abrechnung. Überzeugen Sie sich selbst

– der Taxi-Berater Ihres Volkswagen Partners ist gern für Sie da.

Der neue Passat GTE Variant

1)

Passat GTE Variant, Kraftstoffverbrauch in l/100 km: kombiniert 1,6;

CO₂-Emission in g/km: kombiniert 37-36; Stromverbrauch in kWh/100 km:

kombiniert 15,1-14,7; CO₂-Emission in g/km: kombiniert 0.

Abbildung zeigt Sonderausstattung gegen Mehrpreis.

volkswagen.de/taxi


intro

Herzlich Willkommen

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

„Es dunkelt früh der Abend schon, der November ist im

Land.“ Dieses passende Zitat aus dem Sankt-Martinslied

könnte als zentrales Motiv der neuen Ausgabe der

Taxi News dienen, die Sie gerade in den Händen halten.

Kurz vor dem Jahresendspurt geht noch mal so richtig

die Post ab. Warum? Weil uns Themen beschäftigen,

die mit der Zukunft vieler von uns zu tun haben werden.

Hier wäre zum Beispiel die Taxitariferhöhung, die ab

2021 kommen muss, so Richard Leipold vom BTV:

„Für die Berechnung der Höhe einer Taxitariferhöhung

gibt es nur zwei Möglichkeiten. Wir überlegen uns, wie

hoch der faire Lohn für das Fahrpersonal sein soll,

schreiben uns alle anderen Kosten eines Taxibetriebes

auf und überprüfen, wie schnell unsere Taxen im

Genehmigungsbereich fahren können, wenn sie sich

an die Verkehrsregeln halten. Daraus ergibt sich, wie

hoch der Preis pro Kilometer sein muss, wenn der

Unternehmer gesetzestreu wirtschaften will. Zwei

Fakten sollten allen „Tarifschmieden“ klar sein. Keine

Taxe kann ununterbrochen mit Fahrgästen unterwegs

sein. Das vermindert die Menge der Kilometer, für die

kassiert werden kann. Schließlich können wir keinem

Kunden zumuten für etwas zu bezahlen, was wir ihm

gar nicht liefern. Und auch der Unternehmer muss

überleben. Er muss essen und seine Miete und Krankenkasse

bezahlen.“

Überleben bedeutet, Einkünfte im Monat „einzufahren“.

Viele Unternehmer haben es in diesem Jahr „nur“ mit

Kurzarbeitergeld geschafft. Wie hier die Zukunft für

einige aussehen wird, steht oftmals in den Sternen.

„Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und entsprechend

den Empfehlungen der Agenturen für Arbeit

haben viele Unternehmen, die Kurzarbeit einführen

mussten, in ihren Anzeigen gleich einen Arbeitsausfall

für die nächsten zwölf Monate angezeigt. Aufgrund der

im Sommer vorübergehend eingetretenen Verbesserungen

der Pandemielage konnte die Kurzarbeit

jedoch in einigen Unternehmen in den letzten Monaten

ausgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen

des Pandemiegeschehens ist allerdings leider

damit zu rechnen, dass einige Unternehmen zeitnah

zur Kurzarbeit zurückkehren müssen.“ so Guido Borning

Geschäftsführer Verband des Verkehrsgewerbes

Rheinland e.V.

Einen kleinen Hoffnungsschimmer haben wir dennoch

in dieser Ausgabe für Sie. Mercedes stellt seine neuen

Taxikonditionen vor und verspricht Unterstützung.

„Mercedes-Benz möchte die Taxi- und Mietwagenunternehmer

stärker unterstützen, die auf alternative

Antriebe setzen. Deshalb werden die Hybridmodelle

E 300 de (Limousine und TModell) als Sondermodell

„Das Taxi“ deutlich günstiger, die Preise für diese Fahrzeuge

werden um 2.000 Euro netto gesenkt! Nach allen

Förderungen reduziert sich damit der Preisabstand

zum E 220 d deutlich.

Viel Spaß beim Lesen!

Ihre Redaktion

„Wenn der Mensch nicht über das nachdenkt, was in ferner

Zukunft liegt, wird er das schon in naher Zukunft bereuen. “

Konfuzius

9/2020 · RAL 1015 taxinews 3


Inhalt

Nr. 9

November 2020

intro

Intro ............................................................................................................. 3

Inhaltsverzeichnis ................................................................................... 4

recht & steuern

Totalschaden – wer zahlt was? ........................................................... 5

G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung .............. 6

Überbrückungshilfe II ............................................................................ 7

information

Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos

und Anspruch auf Lademöglichkeit .........…....................................... 8

Spiegeltaxameter SPT-03R – der „Rahmenlose“! ......................... 9

FREE NOW integriert E-Roller-Anbieter emmy in seine App ... 10

Referentenentwurf für ein neues PBefG ........................................ 11

100.000stes Taxi ausgeliefert ........................................................... 11

DUH belegt Klimaschädlichkeit von Plug-In-Hybriden ....... 12-13

Daimler und Swiss Re gründen Movinx ......................................... 14

VDA weist DUH gegen Plug-In-Hybride zurück ........................... 15

Offizielle Übergabe des Qualitätszertifikats an INTAX ............... 16

Seite

8

Bundesrat billigt Steuerbefreiung und Anspruch auf Lademöglichkeit

ratgeber

Es ist Zeit – Jetzt Winterreifen kaufen ............................................ 17

berliner taxivereinigung e.V.

Wer ist Schuld? ................................................................................. 18-19

Seite

9

Spiegeltaxameter SPT-03R – der „Rahmenlose“!

offener brief

Grüne Politik gegen Klima- und Verbraucherschutz sowie

fairen Wettbewerb im Taxigwerbe in und um Berlin ........... 20-21

Reaktion auf Antwort von Harald Moritz, MdA ...................... 22-23

gastkommentar

„Uberisation“ – die unsoziale Zukunft der Arbeit .................. 24-26

hinweise & kleinanzeigen

Impressum, Kleinanzeigen ................................................................ 27

Seite

20-23

anzeigen- und redaktionsschluss

Heft 9-2020 erscheint im November.

Redaktionelle Beiträge bitte bis 20. Oktober 2020

taxi-news@jaeger-medienzentrum.de

So erreichen Sie uns

V & V Verkehrsverlag GmbH

Friedrich-Olbricht-Damm 62/Stieffring 2 , 13627 Berlin

Tel.: (030) 26 93 97-0

helga.jaeger@jmzb.de

taxi-news@jaeger-medienzentrum.de

Offener Brief einer Taxiunternehmerin

Artikel, die mit vollem Namen unterzeichnet sind oder aus anderen Publikationen

übernommen wurden, geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

Die Seiten unter den Rubriken „Gewerbevertretungen“ erscheinen in der alleinigen

Verant wortung der jeweiligen Gewerbevertretung.

Leserbriefe geben die Meinung unserer Leser wieder, nicht die der Redaktion.

Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen.

Titelbild: Pixabay – Inhaltsseite: Pixabay, HALE, iStock

4 RAL 1015 taxinews · 9/2020


recht + steuern

Kurzarbeit

information

Auswirkung einer Unterbrechung der Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld

Zu Beginn der Corona-Pandemie

haben zahlreiche angesichts der

Auswirkungen auf die Auftragssituation

Kurzarbeitergeld für die

Beschäftigten beantragt.

Die wechselnden Phasen aus Lockdown,

Arbeitsmöglichkeit, „Lockdown light“ und

den Auswirkungen auf das Auftragsaufkommen

haben dazu geführt, dass die

Kurzarbeit nicht in allen Unternehmen

durchgängiges Phänomen war, sondern

teilweise komplett ausgesetzt wurde, in

der aktuellen Phase aber wiedereingeführt

werden soll. Um die Verunsicherung

zu verringern, stellen wir eine aktuelle

Ausarbeitung zur Verfügung, die uns der

Wirtschaftsprüfer unseres Bundesverbandes

AMÖ, MNT Arnold Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

/ Steuerberatungsgesellschaft,

Biebricher Allee 39, 65187 Wiesbaden,

dankenswerterweise überlassen hat.

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und

entsprechend den Empfehlungen der Agenturen

für Arbeit haben viele Unternehmen,

die Kurzarbeit einführen mussten, in ihren

Anzeigen gleich einen Arbeitsausfall für die

nächsten zwölf Monate angezeigt. Aufgrund

der im Sommer vorübergehend eingetretenen

Verbesserungen der Pandemielage

konnte die Kurzarbeit jedoch in einigen

Unternehmen in den letzten Monaten

ausgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen

Entwicklungen des Pandemiegeschehens

ist allerdings leider damit zu rechnen, dass

einige Unternehmen zeitnah zur Kurzarbeit

zurückkehren müssen.

a) Kurze Unterbrechung der

Kurzarbeit

Grundsätzlich ist eine Unterbrechung der

Kurzarbeit unschädlich und kann sogar

zu einer Verlängerung der Bezugsdauer

führen. Wenn innerhalb der Bezugsdauer

für einen zusammenhängenden Zeitraum

von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld

gezahlt wird, verlängert sich

die Bezugsdauer um diesen Zeitraum

(vgl. § 104 Abs. 2 SGB III). Entsprechende

Unterbrechungen können auch mehrfach

während eines Bezugszeitraums eintreten.

b) Längere Unterbrechung der

Kurzarbeit

Dringender Handlungsbedarf besteht

allerdings dann, wenn die Kurzarbeit für

drei Monate oder länger zusammenhängend

unterbrochen wird. Den fachlichen

Weisungen der Bundesagentur für Arbeit

zum Kurzarbeitergeld ist unter Ziffer 8.1

der Infobroschüre zu entnehmen, dass eine

Unterbrechung der Bezugsdauer von drei

Monaten nicht nur keine Verlängerung des

Bezugszeitraums bewirkt, sondern sogar

eine neue Anzeige des Arbeitsausfalles

erforderlich macht. Eine dreimonatige Unterbrechung

der Kurzarbeit beendet gemäß

§ 104 Abs. 3 SGB III den ursprünglichen

Bezugszeitraum. Für eine danach folgende

„neue“ Kurzarbeitsperiode müssen sämtliche

Bezugsvoraussetzungen für Kurzarbeit

erneut vorliegen. Dies umfasst auch die

Erstattung einer neuen Anzeige.

In der Praxis bedeutet dies, dass in Betrieben

bzw. Betriebsabteilungen, in denen

die Kurzarbeit für mindestens drei Monate

unterbrochen wurde, nicht einfach auf der

Grundlage der ersten Anzeige und des

daraufhin erlassenen Grundlagenbescheides

weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen

können. Vielmehr muss hierfür eine neue

Anzeige bei der zuständigen Agentur für

Arbeit eingereicht werden. Wird diese

Anzeige versäumt, ist damit zu rechnen,

dass die Agentur für Arbeit die Gewährung

von Kurzarbeitergeld für die Zeit nach der

dreimonatigen Unterbrechung versagt. Die

Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt

dann erst wieder ab dem Monat in Betracht,

in dem die neue Anzeige erstattet

wurde (vgl. § 99 Abs. 2 SGB III). Da in vielen

Unternehmen die Anträge auf Gewährung

von Kurzarbeitergeld (sog. Leistungsanträge)

erst bis zu drei Monate nachträglich

gestellt werden und bis zur Ablehnung

eines Leistungsantrages zusätzlich einige

Zeit ins Land gehen kann, kann eine

Nichtbeachtung der Notwendigkeit einer

neuen Anzeige den Verlust des Anspruches

auf Kurzarbeitergeld für mehrere Monate

bedeuten und daher erhebliche finanzielle

Auswirkungen für das Unternehmen haben.

werden. Nur dann kann der E-Scooter eine

sinnvolle Ergänzung der Beförderungsmittel

sein.

Zu diskutieren ist allerdings, ob die

Behandlung

Wir empfehlen

von

Ihnen

alkoholisierten

daher dringend

Pedeleczu

Fahrern

prüfen, wie

gegenüber

lange eine

E-Scooter-Fahrern

Unterbrechung der

sachlich

Kurzarbeit

berechtigt

in Ihrem

ist:

Unternehmen

Nach deutschem

vorgelegen

hat.

Recht gelten

Wenn

für

diese

E-Scooter

Unterbrechung

die Promillegrenzen

länger

als drei Monate

der Autofahrer,

angedauert

während

hat, muss

die

bei

Pedelec-Fahrer

erneuter Kurzarbeit

wie Radfahrer

eine neue Anzeige

behandelt

im

werden,

4. Monat

sich

der Unterbrechung

also erst ab 1,6

bei

Promille

der Agentur

für Arbeit

strafbar machen.

eingereicht

Der ADAC

werden.

spricht sich

dafür aus, dass die Strafgerichte dem unterschiedlich

hohen Gefährdungspotential

Guido Borning

von Elektrokleinstfahrzeugen

Geschäftsführer

und „echten“

Kraftfahrzeugen

Verband des Verkehrsgewerbes

Rechnung tragen.

Rheinland

e.V.

Fahranfänger – neue Wege

VI zur Fahrkompetenz

Längeres Lernen macht junge Fahrer

sicherer

Junge Fahrer zwischen 18 und 24 Jahren

gelten als Hochrisikogruppe. Statistiken

DECKER & KOLLEGEN

Rechtsanwälte und Steuerberaterin

Verkehrsrecht · Immobilienrecht

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16 RAL 1015 taxinews · 1/2020

9/2020 · RAL 1015 taxinews 5


recht + steuern

Steuern und Insolvenz

Dies ist im Ernstfall unbedingt zu beachten

Wegen der Corona-Krise

erwarten Experten zum

Jahresende unzählige

Insolvenzverfahren in

Deutschland. Neben den

zivilrechtlichen Besonderheiten sollten

betroffene Unternehmen für diesen Fall die

Steuerfakten rund um das Thema kennen.

In einem Beitrag der Deutsche Handwerks

Zeitung gibt Bernhard Köstler betroffenen

Unternehmen steuerliche Infos für den

Ernstfall.

1. Insolvenzrecht vor Steuerrecht

Kommt es wegen Zahlungsunfähigkeit

oder Überschuldung zu einer Insolvenz,

gilt der Grundsatz „Insolvenzrecht geht

vor Steuerrecht“. Das bedeutet, dass ein

Unternehmer zwar in seinen Verwaltungsund

Verfügungsrechten beschränkt ist,

seine steuerlichen Pflichten muss er aber

weiterhin vollumfänglich erfüllen.

2. Schwacher Insolvenzverwalter

Geht ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht

ein, wird in aller Regel zunächst

ein vorläufiger Insolvenzverwalter, auch

als „schwacher vorläufiger Insolvenz¬verwalter“

bezeichnet, eingesetzt. Da dieser

schwache Insolvenzverwalter kein Vermögensverwalter

ist, muss der Unternehmer

als Insolvenzschuldner seinen steuerlichen

Pflichten nachkommen. Die Pflichten für

das Finanzamt gehen also nicht auf den

schwachen Insolvenzverwalter über.

3. Starker Insolvenzverwalter

Sollte das Insolvenzgericht jedoch einen

„vorläufigen starken Insolvenzverwalter“

einsetzen und belegt den Unternehmer als

Insolvenzschuldner mit einem allgemeinen

Verfügungsverbot, wird der „vorläufige

starke Insolvenzverwalter“ zum Vermögensverwalter.

Das hat zur Folge, dass er

für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,

wie zur Abgabe der Steuererklärungen,

verpflichtet ist. Die Steuerbescheide werden

in diesem Fall dem Insolvenzverwalter

zugeschickt und nur er kann Einspruch

einlegen.

4. Zeiträume vor

Insolvenzeröffnung

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen

durch den Insolvenzverwalter gilt

übrigens nicht nur für die Zeiträume ab

Antragstellung auf Insolvenz. Der Insolvenzverwalter

muss sich auch um die Abgabe

der Steuererklärungen kümmern, die

vor der Zeit der Insolvenzeröffnung fällig

wurden.

5. Mitwirkungspflichten bleiben

bestehen

Selbst wenn die Pflicht zur Abgabe einer

Steuererklärung auf den Insolvenzverwalter

übergeht, muss der Unternehmer als Insolvenzschuldner

dem Insolvenzverwalter

die notwendigen Auskünfte erteilen, damit

dieser korrekte Steuererklärungen ans

Finanzamt übermitteln kann. Verstößt ein

Unternehmer gegen diese steuerlichen Mitwirkungspflichten,

kann das zur Versagung

der erhofften Restschuldbefreiung führen.

6. Erbschaft während

Insolvenzverfahren

Erbt ein Unternehmer während des Insolvenzverfahrens,

steht die Entscheidung,

ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt,

nur ihm zu. Der Insolvenzverwalter hat hier

keine Befugnis, sich einzumischen (Finanzgericht

Niedersachsen, Urteil v. 12.07.2013,

Az. 3 K 436/12).

7. Privatinsolvenz oder

Regelinsolvenz?

Meldet ein Unternehmer Insolvenz an,

kommt es im Normalfall zur Anwendung

der so genannten Regelinsolvenz. Daneben

gibt es noch die Privatinsolvenz (auch als

Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet).

Beide Insolvenzverfahren verfolgen

als Ziel die Restschuldbefreiung, wobei das

Verfahren zur Privatinsolvenz weniger Hürden

hat und deshalb auch von Unternehmern

bevorzugt wird. Bestehen allerdings

Schulden aus nicht abgeführter Lohnsteuer

für im Betrieb angestellte Mitarbeiter beim

Finanzamt, kann nur die Regelinsolvenz

beantragt werden.

8. Restschuldbefreiung bei

Steuerschulden I

Bei einer Privatinsolvenz nimmt das Finanzamt

übrigens eine Sonderstellung ein.

Das Finanzamt benötigt keinen extra Titel

zur Vollstreckung von Steuerschulden. Der

Steuerbescheid und die Mahnungen reichen

aus, um Vollstreckungsmaßnahmen

ins Insolvenzvermögen in Gang zu bringen.

6 RAL 1015 taxinews · 9/2020


recht + steuern

9. Restschuldbefreiung bei

Steuerschulden II

Auch für Steuerschulden ist das Ziel eines

Insolvenzverfahrens, dass es am Ende des

Insolvenzverfahrens zur einer Restschuldbefreiung

kommt. Doch diese Restschuldbefreiung

ist ausgeschlossen, wenn es sich

um Steuerschulden aufgrund einer Steuerhinterziehung

handelt oder wenn die beim

Finanzamt innerhalb der letzten drei Jahre

vor Beantragung des Insolvenzverfahrens

eingereichten Steuererklärungen fehlerhaft

oder unvollständig waren.

10. Absetzbare Kosten für

Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter muss natürlich für

seine Arbeit bezahlt werden. Im Rahmen

einer Privatinsolvenz angefallene Gebühren

für den Verwalter können unter bestimmten

Voraussetzungen als außergewöhnliche

Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz

(EStG) geltend gemacht werden.

Dazu muss dem Finanzamt nachgewiesen

werden, dass den Unternehmer an

der Insolvenz keine Schuld trifft. Das dürfte

bei Insolvenz wegen Corona der Fall sein.

Kleiner Wermutstropfen: Das Finanzamt

zieht noch eine so genannte zumutbare

Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ab und

nur der Differenzbetrag wirkt sich steuersparend

aus.

11. Sonderfall Erstattung

Einkommensteuer

Meldet ein Steuerzahler Privatinsolvenz

an und sein Ehegatte nicht, kann es bei

Erhalt des Steuerbescheids zu einer bösen

Überraschung kommen. Denn werden die

Ehegatten zusammenveranlagt, ist eine

Einkommensteuererstattung grundsätzlich

nach Köpfen aufzuteilen, selbst wenn nur

der solvente Ehegatte Vorauszahlungen zur

Einkommensteuer geleistet hat (Bundesfinanzhof

v. 30.09.2008, Az. VII R 18/08). Der

Erstattungsbetrag, der auf den Ehegatten

in Privatinsolvenz entfällt, wird dann zu

Schuldentilgung verwendet. Dagegen

würde nur eine zuvor beantragte Tilgungsbestimmung

helfen.

12. Insolvenzverwalter bestimmt

Veranlagung

Ist ein Insolvenzverwalter zur Einreichung

einer Einkommensteuererklärung für den

Insolvenzschuldner verpflichtet, trifft er die

Entscheidung ob für seinen Schützling die

Einzel- oder die Zusammenveranlagung

die bessere Wahl ist. Dieses Wahlrecht ist

kein höchstpersönliches Recht, das nur der

Insolvenzschuldner ausüben darf.

13. Lohnsteuerklassenwechsel bei

Insolvenz

Meldet ein Ehegatte Privatinsolvenz an und

beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn, kann

die Lohnsteuerklasse so gewählt werden,

dass der sich in Privatinsolvenz befindende

Ehegatte die schlechtere Lohnsteuerklasse

nimmt. Dadurch mindert sich sein pfändbares

Nettoeinkommen.

Tipp: Doch ein Steuerklassenwechsel ist

nur erlaubt, wenn ein sachlicher Grund für

den Wechsel spricht. Ein sachlicher Grund

ist schon darin zu sehen, wenn die Ehegatten

durch den Wechsel der Steuerklasse

eine höhere monatliche Liquidität nachweisen

können (Landgericht Dortmund,

Beschluss v. 23.03.2010, Az. 9 T 106/10).

14. Insolvenzschuldner bleibt

Unternehmer

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen

eines Unternehmers eröffnet, verliert

dieser seine Unternehmereigenschaft

nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht.

Die erzielten Umsätze während des Insolvenzverfahrens

werden ihm nach wie vor

umsatzsteuerlich zugerechnet, unabhängig

davon, ob die Umsätze von ihm selbst oder

vom Insolvenzverwalter getätigt wurden.

15. Insolvenzforderung oder

Masseverbindlichkeit?

Bestehen Umsatzsteuerschulden gegenüber

dem Finanzamt, ist entscheidend, ob

die säumigen Steuerzahlungen bereits zu

den Insolvenzforderungen gehören oder

noch zu den Masseverbindlichkeiten zählen.

Dazu ist Folgendes zu beachten:

• Insolvenzforderung: Umsatzsteuer, die

im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag

und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

und Übernahme durch den Insolvenzverwalter

angemeldet wurde, gehört zur

Insolvenzforderung. Eine Insolvenzforderung

kann beim Insolvenzverwalter

zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Dieser Grundsatz gilt bei Anmeldung der

Umsatzsteuer nach vereinbarten Umsätzen

(siehe Ausnahme unter Punkt 16).

• Masseverbindlichkeit: Nach Eröffnung

des Insolvenzverfahrens begründete Verbindlichkeiten

zur Umsatzsteuer stellen

Masseverbindlichkeiten dar, die vorranging

aus der noch vorhandenen Masse

getilgt werden müssen.

16. Sonderfall zur

Insolvenzforderung

Wendet ein Unternehmer bei der Umsatzsteuer

die so genannte Ist-Versteuerung

an (= Besteuerung nach vereinnahmten

Entgelten im Sinn von § 20 UStG), entsteht

der Steueranspruch insolvenzrechtlich erst

dann, wenn der Rechnungsbetrag tatsächlich

vereinnahmt wird. Wird demnach eine

Rechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

gestellt und dieses wird erst nach

Insolvenzeröffnung vereinnahmt, handelt

es sich bei Anwendung der Ist-Versteuerung

bei dieser Umsatzsteuerschuld um

eine Masseverbindlichkeit.

17. Neue Steuernummer wegen

Insolvenz

Wird dem Finanzamt bekannt, dass ein

Insolvenzverfahren eröffnet wird, vergibt

das Finanzamt eine zweite Umsatzsteuernummer,

auch als Massesteuernummer

bezeichnet. Die Massesteuernummer wird

für die Leistungen verwendet, die nach

Insolvenzeröffnung begründet sind. Unter

der alten Umsatzsteuernummer werden

die Umsätze erfasst, die bis zur Insolvenzeröffnung

ausgeführt wurden.

18. Haftung eines

GmbH-Geschäftsführers I

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet

nicht für Steuerschulden der Gesellschaft,

wenn die Steuern erst nach Eröffnung

des Insolvenzverfahrens fällig werden.

Hinsichtlich Steuerschulden, die 14 Tage

vor Beantragung des Insolvenzverfahrens

entstehen, ist davon auszugehen, dass zur

Bezahlung keine Geldmittel mehr vorhanden

gewesen sind. Insofern scheidet eine

Haftung ebenfalls aus (FG München, v.

27.04.2011, Az. 14 K 3235/09).

19. Haftung eines

GmbH-Geschäftsführers II

Generell gilt, dass aus der Nichterfüllung

steuerlicher Pflichten zum Beispiel der

9/2020 · RAL 1015 taxinews 7


recht + steuern

GmbH aus § 34 Abgabenordnung (AO) i.V.m.

§ 69 AO unmittelbar eine Haftung des Geschäftsführers

gegenüber dem Finanzamt

folgen kann. Nach der derzeitigen Rechtsprechung

befreit allein der Antrag auf

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den

GmbH-Geschäftsführer nicht von dieser

Haftung.

20. Schätzungsbescheide

anfechten

Oftmals wird die Insolvenzeröffnung durch

hohe Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt

ausgelöst. Handelt es sich bei den

Steuerbescheiden, die zu den Nachzahlungen

geführt haben, um Schätzungsbescheide?

Wenn ja, sollten Sie versuchen, diese

anzufechten und durch Abgabe von Steuererklärungen

die Nachzahlungen zu reduzieren.

Dazu legen Sie entweder Einspruch ein

oder beantragen eine Bescheidänderung

nach § 164 AO. Hier empfiehlt es sich,

stets einen Steuerberater zu beauftragen.

Schließlich kann durch die Anfechtung

der Schätzungsbescheide bestenfalls eine

Insolvenz verhindert werden.

21. Betriebsaufgabe durch

Insolvenz

Eine Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche

Betriebsaufgabeerklärung tritt ein, wenn

der Betriebsinhaber sein nahezu wertloses

Unternehmen auf neue Rechtsträger so

umstrukturiert, dass der ursprüngliche

Gewerbebetrieb nicht mehr fortgesetzt

wird, ein nicht verkäufliches Betriebsgrundstück

aber noch mehrere Jahre lang

unter Zwangsverwaltung zurückbehält.

Auf den Zeitpunkt der Veräußerung dieses

Grundstücks kommt es nicht mehr an (FG

Münster v. 08.04.2011, Az. 12 K 4487/07 E).

Das bedeutet im Klartext: Ist offensichtlich,

dass das Einzelunternehmen wegen der

Insolvenz nicht mehr betrieben werden

kann, ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln

und zu versteuern.

22. Aufrechnung in der Insolvenz

Das Finanzamt versucht im Rahmen eines

Insolvenzverfahrens meist, die zur Tabelle

angemeldeten Steuerschulden durch

Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen

des Insolvenzschuldners zu bedienen. Das

ist jedoch nur zulässig, wenn zwei gleichartige

und fällige Forderungen unbedingt

gegenüberstehen. Ist die Forderung nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden,

ist die Aufrechnung grundsätzlich

ausgeschlossen.

23. Risiko des Gehaltsverzichts

Um eine Insolvenz abzuwenden, kommt

es in GmbHs häufig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer

auf Teile seines

Gehalts verzichtet. Doch aufgepasst: Steuerlich

funktioniert der Gehaltsverzicht nur,

wenn auf spätere Vergütungen verzichtet

wird. Verzichtet der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

auf bereits verdiente

Gehaltsbestandteile, gilt das Gehalt dennoch

als zugeflossen und es muss Lohnsteuer

abgeführt werden.

24. Steuerberater ist ein Muss

Sollte ein Selbstständiger wegen der Corona-Krise

überschuldet oder zahlungsunfähig

werden, sollte in Punkto Insolvenz nie

ein Alleingang gewagt werden. Es empfiehlt

sich stets, den Steuerberater einzuschalten,

der die steuerlichen Vorgaben und

Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens

überprüfen kann.

information

Coronakrise

Taxigewerbe geht bei November-Hilfen leer aus!

Zu den Anfang November bekannt

gewordenen Corona-Hilfen für

Unternehmen, Betriebe, Selbstständige

und Vereine erklärt

Michael Oppermann, Geschäftsführer

des Bundesverbandes Taxi und

Mietwagen e.V.:

„Dass das Taxigewerbe bei den November-Hilfen

leer ausgeht, ist ein Drama.

Obwohl das Taxigewerbe hart durch die

Maßnahmen getroffen wird, erhalten wir

aufgrund einer bloßen Formalie keine

Hilfe: Unser Umsatz bricht zwar aufgrund

der Maßnahmen um 80 Prozent ein, aber

Hilfe bekommt nur, wer die Restaurants,

den Tourismus oder die Veranstalter direkt

als Kunden hat. Unsere Kunden sind aber

deren Gäste, die jetzt natürlich ausbleiben.

Damit wird es wahrscheinlich, dass viele

Taxi-Unternehmen diesen zweiten Lockdown

nicht überleben. Denn mit Umsatzeinbußen

je nach Region von bis zu 90

Prozent leben die meisten bereits seit dem

Frühjahr vom Ersparten. Allein in Berlin hat

sich die Zahl der Taxis von über 8.000 im

Frühjahr schon auf rund 7.100 reduziert.

Und viele weitere werden wohl aufgeben

müssen, wenn sie weiterhin von staatlichen

Corona-Hilfen ausgeschlossen werden.“

Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema:

Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.

Geschäftsführer Michael Oppermann

Dorotheenstraße 37

D-10117 Berlin

Tel.: +49 (30) 2122 235-55

Mail: info@bundesverband.taxi

BZP vom 5.11.2020

8 RAL 1015 taxinews · 9/2020


information

Volkswagen und Uber starten Pilotprojekt

mit E-Fahrzeugen in Berlin

Foto: Volkswagen AG

Volkswagen hat Ende September

mit der Fahrtenvermittlungsplattform

Uber ein Pilotprojekt

zur Nutzung von E-Fahrzeugen

im nachhaltigen Ride-Hailing

Service „Uber Green“ gestartet. Im Rahmen

einer virtuellen Veranstaltung haben

sich Uber-Mietwagenpartner über die Hintergründe

und Möglichkeiten der Kooperation

informiert. Mit dem e-Golf steht ihnen

in Berlin ab sofort eine lokal emissionsfreie

Alternative aus dem Modellportfolio

von Volkswagen zur Verfügung. Ziel des

Pilotprojekts ist der Einsatz einer bis zu

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Holger B. Santel, Leiter Vertrieb und

Marketing Deutschland der Marke

Volkswagen Pkw, sagte: „Über die Kooperation

mit Uber leisten wir mit unseren

lokal CO 2 -neutralen E-Fahrzeugen einen

Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität

in urbanen Räumen. Darüber hinaus

gewinnen wir wichtige Erkenntnisse aus

dem anspruchsvollen Dauerbetrieb eines

batterieelektrischen Fahrzeugs in einem

Ride-Hailing Service und werden diese für

künftige Fahrzeuge nutzen.“

Christoph Weigler, General Manager

Uber DACH, ergänzte: „Wir freuen uns,

mit Volkswagen einen der weltweit

wichtigsten Treiber der E-Mobilität als

Partner für unsere Vermittlungsplattform

gewonnen zu haben. Die E-Fahrzeuge von

Volkswagen passen perfekt zu unserem

nachhaltigen Konzept ‚Uber Green‘. Die

Kooperation bietet unseren Mietwagen-

Partnern eine wirtschaftlich attraktive

Möglichkeit, kurzfristig auf emissionsfreie

Antriebsarten umzusteigen. Darüber

hinaus zeigen unsere Erfahrungen, dass

Menschen nach der ersten Fahrt in einem

vollelektrischen Auto dem Thema Elektromobilität

deutlich offener gegenüberstehen.“

Im Zuge ihrer E-Offensive plant die Marke

Volkswagen bis 2022, Elektroautos in allen

wesentlichen Fahrzeugsegmenten anzubieten.

Volkswagen will in den kommenden

Jahren zum Weltmarktführer in der

E-Mobilität werden und investiert dafür

bis 2024 konzernweit 33 Milliarden Euro,

davon allein 11 Milliarden bei der Marke

Volkswagen. Für 2025 rechnet die Marke

Volkswagen mit 1,5 Millionen produzierten

E-Autos.

Uber hatte im September angekündigt,

sich bis 2040 zu einer emissionsfreien

Mobilitätsplattform zu entwickeln, auf der

100 Prozent der angebotenen Fahrten

mit abgasfreien Fahrzeugen, öffentlichen

Verkehrsmitteln oder Mikromobilitätsangeboten

durchgeführt werden.

Volkswagen AG

9/2020 · RAL 1015 taxinews 9


information

Neue Mercedes-Benz-Taxikonditionen

Mercedes-Benz reduziert den Preis für die Hybridmodelle der E-Klasse

für das Gewerbe um 2.000 Euro

Nach der Freigabe der Sondermodelle

„Das Taxi“ der B-Klasse

und der modellgepflegten

E-Klasse im Sommer hat

Mercedes-Benz die aktuellen

Taxikonditionen ab 23.10.2020 übermittelt,

die einige Änderungen mit sich bringen.

So wird der B 180 d „Das Taxi“ ab sofort

mit einem 8-Gang Doppelkupplungsgetriebe

(vorher 7- Gang) ausgeliefert, der Preis

erhöht sich dabei um lediglich 100€ netto.

Mercedes-Benz möchte die Taxi- und Mietwagenunternehmer

stärker unterstützen,

die auf alternative Antriebe setzen. Deshalb

werden die Hybridmodelle E 300 de

(Limousine und TModell) als Sondermodell

„Das Taxi“ deutlich günstiger, die Preise für

diese Fahrzeuge werden um 2.000 Euro

netto gesenkt! Nach allen Förderungen

reduziert sich damit der Preisabstand zum

E 220 d deutlich.

Für die neue S-Klasse ist keine Vorrüstung

für Taxi-/Mietwagen mehr vorgesehen.

Mietwagenunternehmer mit behördlicher

Ausnahmegenehmigung (Wegfall Wegstreckenzähler

und Notalarmanlage)

erhalten aber weiterhin 15% Nachlass auf

den Kaufpreis.

10 RAL 1015 taxinews · 9/2020


information

Maßvolle Preisanpassungen erfolgten

beim Vito (Mehrpreis 400 Euro netto je

Modell) und V-Klasse (500 Euro je Modell).

Nachfolgend eine Übersicht über die aktuellen

Konditionen von Mercedes-Benz für

das Taxi- und Mietwagengewerbe:

Konditionen der Sondermodelle

„Das Taxi“

(Stand 23. Oktober 2020, zzgl. MwSt.):

B-Klasse (W247)

• B 180 d „Das Taxi“ 25.460 Euro

• B 200 d „Das Taxi“ 27.330 Euro

E-Klasse Limousine (W213)

• E 200 d „Das Taxi“ 33.935 Euro

• E 220 d „Das Taxi“ 34.960 Euro

• E 300 de „Das Taxi“ 46.395 Euro

E-Klasse T-Modell (S213)

• E 200 d „Das Taxi“ 35.535 Euro

• E 220 d „Das Taxi“ 36.680 Euro

• E 300 de „Das Taxi“ 48.495 Euro

Vito (447)

• Vito Tourer PRO „Das Taxi“ 114 CDI

33.400 Euro / 33.900 Euro

• Vito Tourer PRO „Das Taxi“ 116 CDI

34.400 Euro / 34.900 Euro

• Vito Tourer SELECT „Das Taxi“ 119 CDI

36.900 Euro / 37.400 Euro

* Die Preise verstehen sich jeweils als

Langversion (3200) & Extralangversion

(3430)

V-Klasse:

• V220 CDI „Das Taxi“

40.000 Euro / 40.500 Euro

• V250 CDI „Das Taxi“

41.500 Euro / 42.000 Euro

* Die Preise verstehen sich jeweils als

Langversion (3200) & Extralangversion

(3430)

Die genannten Preise verstehen sich vorbehaltlich

Anpassungen durch Modelljahresänderungen.

Taxi-Nachlässe auf Neuwagen

Alternativ zu den Taxi-Sondermodellen

gewährt Mercedes-Benz auch Nachlässe

auf einen als Taxi oder Mietwagen ausgestatteten

Neuwagen. Dies ermöglicht

weitreichende Individualisierungsmöglichkeiten

der Fahrzeuge und ist insbesondere

für Kunden interessant, die stärkere Motorisierungen

oder den Allradantrieb 4MATIC

wünschen.

Folgende Rabattsätze gelten für

die aufgeführten Baureihen:

• B-Klasse 20 % Rabatt

• E-Klasse 15 % Rabatt

• S-Klasse 15 % Rabatt (nur mit behördlicher

Ausnahmegenehmigung für

Mietwagen ohne Wegstreckenzähler und

Notalarmanlage)

• Citan Basismodelle sowie V-Klasse

15 % Rabatt

• V-Klasse Rise 2 % Rabatt

• Vito Basismodelle 23 % Rabatt

• Sprinter Basismodelle 25 % Rabatt

(Konditionen gültig für freigegebene

Motorisierungen)

• EQV (noch nicht als Mietwagen verfügbar)

3 % Rabatt

Finanzierung / Leasing

- Taxi-Sonderfinanzierung

- Leasing möglich

Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme

Die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen

ist möglich. Zusätzlich gibt es je nach

Pkw-Baureihe unterschiedliche Boni für

die Inzahlungnahme von Taxis/Mietwagen

(Marke beliebig).

Mercedes-Benz

9/2020 · RAL 1015 taxinews 11


information

FREE NOW startet Corona-konforme

Fahrzeugreinigungen

Der Mobilitätsdienstleister bietet ab sofort passende Workshops und ein

Video-Tutorial für Taxi- und Mietwagenfahrer an

Auch in Zeiten des Coronavirus

sind Taxis und Mietwagen mit

Chauffeur ein unverzichtbarer

Bestandteil urbaner Mobilität.

Damit sowohl Fahrgäste

als auch Fahrer möglichst sicher und

geschützt unterwegs sind, startet FREE

NOW eine groß angelegte Initiative, in der

Fahrern gezeigt wird, wie sie ihr Fahrzeug

im Arbeitsalltag und Schichtbetrieb

weitestgehend virenfrei halten können.

In einem Video-Tutorial und passenden

Live-Workshops erklären Experten, worauf

es bei einer Corona-konformen Fahrzeugreinigung

ankommt, welche Flächen innen

und außen besonders gründlich gereinigt

werden müssen und welche Mittel effektiv

gegen Viren und zugleich materialschonend

wirken. Unterstützung bekommt der Mobilitätsanbieter

dabei von der Autolackaffen

GmbH. Das Berliner Start-up, das seit

2014 am Markt ist, hat sich komplett den

Themen „Fahrzeugpflege und Fahrzeugreinigung“

verschrieben. Gemeinsam geben

die Partner Fahrern praktische Tipps, wie

sie ihre Kunden und sich selbst bestmöglich

vor der Übertragung des Coronavirus

schützen können.

Video-Tutorial bildet den Anfang –

lokale Workshops folgen

Neben einer ausführlichen Anleitung, die

allen Taxi- und Mietwagenfahrern per

Videolink zur Verfügung gestellt wird, bietet

FREE NOW gemeinsam mit der Autolackaffen

GmbH weitere Live-Termine in Hamburg,

Berlin und München zur Demonstration

einer professionellen Fahrzeugreinigung

an. Interessierte Fahrer können sich ab

sofort unter https://free-now.com/de/autolackaffen-workshop

anmelden. „Gerade

in der aktuellen Lage wollen wir unseren

angeschlossenen Fahrern mit hilfreichen

Tipps und Maßnahmen zur Seite stehen.

Viele Fahrzeuge laufen im Schichtbetrieb

und befördern am Tag viele Fahrgäste von

A nach B. Deshalb ist besonders wichtig,

dass diese Fahrzeuge möglichst nach jeder

Fahrt und auch zwischen den Schichten

schnell und effizient gereinigt werden.

Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner

möchten wir unseren Fahrern ein

hilfreiches Tutorial an die Hand geben,

das sie in ihrem Arbeitsalltag jederzeit

anwenden können,“ sagt Alexander Mönch,

Deutschland-Chef von FREE NOW.

Nikolai Reetz, Geschäftsführer der Autolackaffen

GmbH ergänzt: „Bei einer Corona-konformen

Fahrzeugreinigung kommt

es vor allem darauf an, dass alle wichtigen

Kontaktflächen innen und außen sowie im

Fahrer- und Fahrgastbereich gereinigt werden.

Oft werden die Anschnallgurte oder

die Kopfstützen vergessen.

Wer hier mit System vorgeht und

die richtigen Reinigungsmittel verwendet,

hat innerhalb von wenigen

Minuten wieder ein hygienisch

einwandfreies Fahrzeug.

Unsere Empfehlung: Es sollten nicht zu

scharfe Mittel verwendet werden, die viel

Alkohol beinhalten. Diese können das Material

mit der Zeit in Mitleidenschaft ziehen.

Besser sind hier Produkte auf Milchsäurebasis,

die das Leder, Kunstleder und die

glatten Oberflächen schonend aber effektiv

reinigen.“

Alle Tipps haben FREE NOW und die Autolackaffen

GmbH in einem Video zusammengefasst:

https://youtu.be/TUwyyULr3o4

12 RAL 1015 taxinews · 9/2020


information

Radfahren ohne Helm

Voller Versicherungsschutz beim Radfahren ohne Helm

Nach wie vor tragen etwa 80

Prozent der Erwachsenen

innerorts beim Fahrradfahren

keinen Helm.

Im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof

(BGH) entschieden, dass

Radler bei Unfällen nicht haften,

auch wenn sie keinen Helm tragen.

In einer aktuellen Entscheidung vom 28.

August 2020 (AZ: 13 U 1187/20) bestätigte

das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg,

dass dieser Grundsatz auch heute noch gilt.

Fahrradfahrer haften bei einem Unfall nach

wie vor nicht mit, wenn sie keinen Helm

tragen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft

Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins

(DAV) das wegweisende Urteil.

Eine Radfahrerin wurde von einem

rechtsabbiegenden Autofahrer

schwer verletzt.

Sie fiel auf den Kopf und erlitt unter anderem

eine Schädelfraktur. Bei dem Unfall

trug sie keinen Helm. Die Versicherung hatte

nur 15.000 Euro gezahlt und meint, die

Fahrradfahrerin sei an den Verletzungen

mit Schuld, weil sie keinen Helm getragen

hatte. Vor dem Landgericht wollte die Frau

neben dem Schadensersatz auch ein höheres

Schmerzensgeld durchsetzen.

In der Begründung bekam die Frau

Recht:

Sie hat keine Mitschuld an den Verletzungen,

weil sie keinen Helm getragen hat. Es

sei nach wie vor die allgemeine Verkehrsauffassung,

beim Radfahren keinen Helm

zu tragen:

„Auch der heutige

Erkenntnisstand hinsichtlich der

Möglichkeiten, dem

Verletzungsrisiko durch

Schutzmaßnahmen zu

begegnen, rechtfertigt noch nicht

den Schluss, dass ein Radfahrer

sich nur dann verkehrsgerecht

verhält, wenn er einen Helm trägt.“

Allerdings hielt das Gericht, trotz der

schweren Verletzungen, das in der ersten

Instanz zugesprochene Schmerzensgeld

von 25.000 Euro für zu hoch.

Die Frau erhielt schließlich

20.000 Euro.

Ein Mitglied des Gerichts hatte in Nürnberg

regelmäßig selbst recherchiert, ob Fahrradhelme

getragen werden. Die Ergebnisse

entsprachen denen des Bundesamtes für

Straßenwesen (BASt). Das geht davon aus,

dass innerorts nur etwa 18 Prozent der

Radfahrer Helm tragen.

(ampnet/Sm)

Foto: Jakob Studnar

MEIN MORGEN

ENTSCHEIDET

SICH HEUTE!

Doch wir Kinder werden

ausgenutzt, uns wird

wehgetan und wir haben

nicht genug zu essen.

Kinderrechte schützen.

Gibst Du uns recht?

rechtgeben.de

9/2020 · RAL 1015 taxinews 13


information

#MercedesForCulture:

Kultur Charity für Berlin

Die große Online Charity-Spendenaktion

der Mercedes-Benz Niederlassung Berlin

Jazz-Star Till Brönner startet die

Social Media Challenge #MercedesForCulture auf Instagram

Berlin. Klassikkonzerte und

Clubnächte, Opernhäuser und

alternative Musikszene, Theater

aller Art und Künstler*innen

aus der ganzen Welt - Berlin

steht wie kaum eine andere Metropole

für eine lebendige und breitgefächerte

Kulturszene.

Die Covid-19 Pandemie trifft viele Kulturschaffende

hart, Existenzen sind massiv

bedroht und gerade Nachwuchskünstler

und Kinder sind von fehlenden Auftrittsund

Einnahmemöglichkeiten sowie fehlenden

Bildungschancen betroffen. Für die

deutsche Hauptstadt kann dies bedeuten,

viele kulturelle Ausdrucksformen und

Nachwuchstalente unwiederbringlich zu

verlieren.

Die Mercedes-Benz Niederlassung Berlin

engagiert sich seit vielen Jahren für die

Kultur und für die Nachwuchsförderung

benachteiligter Kinder. Doch dieses Jahr

verlangt ganz besondere Maßnahmen, die

dazu beitragen sollen, insbesondere jungen

Talenten und Jugendlichen eine Perspektive

für danach aufzuzeigen.

Hans-Bahne Hansen, Direktor der Mercedes-Benz

Niederlassung Berlin: „Mit der

großen Online Charity-Spendenaktion

#MercedesForCulture unterstützen wir

drei Projekte in Berlin, mit denen Nachwuchskünstler*innen

und bedürftige Kinder

gezielt gefördert werden - gerade um die

Pandemie-Zeit auch finanziell zu bewältigen.“

Gefördert werden die drei Projekte

„Klasssik meets Jazz“, die „Kinderoper der

Komischen Oper Berlin“ sowie „Librileo –

Vorlesen für Kinder“.

Die Projekte im Einzelnen:

„Klassik meets Jazz“ gibt Nachwuchsmusikern

eine Chance:

Gerade in Pandemiezeiten ist es essenziell,

dass Musiker in der Übergangsphase

zwischen Ausbildung und Berufsalltag

Chancen für ihre Karriereentwicklung

erhalten. Unter Anleitung einer renommierten

Szene-Größe erarbeiten bei Klassik

meets Jazz bis zu 30 Nachwuchstalente ein

Abendprogramm, das die Musiker künstlerisch

fordert und sowohl technisch als auch

klanglich neue Nuancen entdecken lässt.

Das Ergebnis dieser Arbeitsphase wird

dann im Rahmen des Festivals

„Young Euro Classic“ im Sommer 2021 in

Berlin präsentiert.

14 RAL 1015 taxinews · 9/2020


information

Die Kinderoper der Komischen

Oper Berlin - Kultur für bedürftige

Kinder:

Bei der Erarbeitung einer neuen Kinderoper

der Komischen Oper Berlin soll ein begleitender

Opernworkshop dazu dienen, junge

Zuschauer*innen inhaltlich, szenisch und

musikalisch „mitzunehmen“. Durch den Besuch

einer Aufführung der Kinderoper und

die Teilnahme am Workshop sollen Kinder

für die Kunstform Oper begeistert werden

und an kultureller Bildung teilhaben. Ziel

ist es, die Kinder in ihrer Persönlichkeit

zu stärken und ihnen einen verantwortungsvollen

und respektvollen Umgang

mit ihrem eigenen und dem Leben anderer

aufzuzeigen. Die Kinderoper wird auf der

Großen Bühne der Komischen Oper Berlin

in der Spielzeit 2021/22 ihre Uraufführung

erleben.

Librileo fördert Bildungschancen -

Vorlesen hilft bedürftigen Kindern:

Librileo möchte Kindern unabhängig von

ihrem kulturellen oder sozialen Hintergrund,

Zugang zu Kinderbüchern ermöglichen.

Das Bildungsprogramm von Librileo

für Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahren

besteht aus Bücherboxen und einem Portal

mit Vorlesevideos. Mit den Spendengeldern

möchte Librileo Bücher und Lizenzen einkaufen,

um weitere Vorlesevideos produzieren

zu können.

Nähere Informationen zu den Spendenmöglichkeiten

für die drei Projekte finden

sich unter dem Link:

http://benz.me/mercedesforculture

Die große Social Media Challenge

#MercedesForCulture auf Instagram

Um die Online Charity-Spendenaktion noch

bekannter zu machen, hat Jazz-Star Till

Brönner in einem Kickoff Video die große

Social Media Challenge #MercedesForCulture

auf dem Instagram Kanal

@mercedesbenzberlin / https://www.

instagram.com/mercedesbenzberlin/

der Mercedes-Benz Niederlassung Berlin

gestartet.

Alle, die mitmachen und sich für die Kultur

in Berlin laut machen möchten, sind aufgerufen,

selbstgemachte Videos in

die Stories auf ihren eigenen Instagram

Account hochzuladen. Dabei kann es sich

z.B. um selbstgemachte Songs, Solos,

nachgespielte Filmszenen, Witze, Gedichte

oder Tanzmoves handeln – der eigenen

Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.

Informationen für die selbstgemachten

Videos:

Alle „Videokünstler“ sind aufgerufen, sich

laut zu machen und ihre eigenen Stories

mit dem Hashtag #mercedesforculture zu

posten sowie den Instagram-Account der

Mercedes-Benz Niederlassung Berlin

@mercedesbenzberlin zu vertaggen. Eine

Auswahl der Videos wird dann auf dem

Instagram Kanal der MercedesBenz Niederlassung

Berlin gezeigt.

Ansprechpartner:

Dr. Joachim Ackermann

9/2020 · RAL 1015 taxinews 15


berliner taxivereinigung e.V. e.V.

Taxitariferhöhung

Wie lange geht das noch gut?

Berliner Taxivereinigung e.V.

Grunewaldstraße 70

10823 Berlin

Tel. 030 / 21 45 888-1

Fax 030 / 21 45 888-2

Vorstand:

Richard Leipold (1. Vorsitzender)

Jamal Derzi

(stellvertretender Vorsitzender)

Tichomir Rangelov

(stellvertretender Vorsitzender)

Jürgen Kaiser (Schatzmeister)

Ulrich Skerhut (Schriftführer)

Bernd Stumpf (1. Kassenprüfer)

Goran Djukic (2. Kassenprüfer)

Kontakt:

info@berliner-taxi-vereinigung.de

Informationen, Satzung und

Aufnahmeantrag finden Sie unter:

www.berliner-taxi-vereinigung.de

Verbandsbeiträge:

Beitrag pro Jahr und Stimme: € 20,00

(alle 5 Konzessionen gibt es eine

Stime, maximal hat ein Mitglied

7 Stimmen)

Aufnahmegebühr: € 25,00

Beratung:

Richard Leipold 030/8518734

(telefonische

(telefonische

Terminvereinbarung,

Terminvereinbarung,

bitte

bitte

Terminwunsch

Terminwunsch

auf

auf

Anrufbeantworter)

Anrufbeantworter)

Mo, Di, Do, Fr:

10:00-12:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr

Versicherungsberatung:

Matthias Albinger, FinanceCollect

Mittwoch: 14:00-16:00 Uhr

Agentur Petra von Chamier

Dienstag: 14:00-18:00 Uhr

Presserechtlich verantwortlich:

Richard Leipold

Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)

Vereinsregister Nr.: VR 22433 B

Berlin Finanzamt für Körperschaften I

Steuernummer: 27/620/56674

Warum eine Taxitariferhöhung im Frühjahr 2021

notwendig ist

Anfang Februar 2020 meldete

das Landesamt für Bürger-

Taxitariferhöhung? und Ordnungsaufgaben „Das geht jetzt kurz

gar nicht“, LABO Berlin die Januarzahlen

für das Taxi- und Mietwagengewerbe

die einen. unserer „Wir schönen Taxifahrer Stadt. haben Der doch

sagen

wegen Berliner der Bevölkerung Coronapandemie stehen sowieso jetzt 7.928 schon

fast Taxen keine und Kunden 3.954 Mietwagen mehr. UBER zur unterbietegung.

gnadenlos Für Kunden die Taxifahrpreise, ist das schön. Kunden Beförde-

Verfü-

reagieren rungsangebote nur noch gibt auf es das im Überfluss, Argument und

„billig, auch die billig, BVG noch bietet billiger“ mit ihrem und ausgerechnet

Service jetzt ein wollt weiteres ihr die Preise „Taxiangebot“. erhöhen? Mit Seid

BerlKönigihr

156 wahnsinnig? Fahrzeugen Nur werden mit niedrigen in Friedrichshain

virtuelle sich Kunden Haltestellen in die Taxen angefahren. locken.

Preisen

lassen

Wenn Die Nutzer das klappt, finden dann das haben Angebot die Klasse. Taxen

mehr Es ist Umsatz, schließlich die Gewinne beinahe so steigen komfortabel und

alles wie Taxifahren, ist gut.“ bloß viel billiger. Auch

die Mietwagen bieten ihren Taxiservice

Schön deutlich wäre preiswerter es, aber als das Taxi an. Im

das Durchschnitt ist leider nicht zahlen wahr. die Wenn Kunden die etwa fixen

Kosten 20 % weniger ansteigen, für dann die Mietwagenfahrt, können Unternehmer

wenn sie sie sich mit einer Taxi Umsatzerhöhung

genommen hätten.

als

ausgleichen. Allerdings funktioniert das nur,

wenn Fakten die Kosten-Gewinnstruktur und Meinungen skalierbar

ist. Taxibetriebe Wenn die variablen schließen Kosten massenhaft im Verhältnis

Tore. zum Im gesamten Lauf eines Kostenblock Jahres (vom niedrig Januar

ihre

sind, 2019 dann bis zum fallen Januar die Kosten 2020) pro warfen Einheit bei

steigendem 339 Betriebe Umsatz das Handtuch und der Gewinn und gaben steigt.

Bei auf. einem Die Kontrollbehörde hohen Anteil variabler findet das Kosten, noch

passiert nicht problematisch. genau das Gegenteil. Schließlich Wenn habe sie ansteigen,

die Taxenanzahl dann treibt seit die 2016 Firma sogar ein steigender

31 Fahrzeuge Umsatz nur zugenommen. noch schneller Kommen-

in den Ruin.

um

tatoren in verschiedenen Foren haben

Das den Sachverhalt hört sich sehr gründlich abstrakt analysiert an, und

wie sind sieht zu dem denn Schluss die Praxis gekommen, aus? Ein Taxibetrieb

das Taxigewerbe hat hohe variable, selber aber schuld vergleichs-

an seiner

dass

weise Misere niedrige ist. Die feste Taxen Kosten. seien dreckig, Bei der Firma die

UBER Fahrer ist ortsunkundig, es genau umgekehrt. unfreundlich Die Programmierung

der deutschen der Sprache App, der kaum Etat mächtig für Marke-

und

ting, und zu Werbung allem Überfluss und Politikerbearbeitung sei Taxifahren und viel

nicht zu teuer. zuletzt Deshalb die Anwaltskosten sei es überfällig, machen dass

einen endlich richtig günstige dicken Angebote Batzen aus. auf Ob den dann Markt

tausend kämen. oder eine Million Kunden die App

nutzen ist auf der Kostenseite egal. Jeder

Kunde Mietwagen spült einen Prozentsatz der Fahreinnahmen

Interessant finde UBERs ich, Kasse. dass die Die Taxiunternehmer

skalierbar, den Stein und der das Weisen macht die noch Inves-

nicht

Gewinne

sind

toren gefunden geil. Bei haben. den Sie Taxiunternehmen könnten doch und einfach

selber auch saubere bei den Taxen UBER-Mietwagen

anbieten, die

natürlich

ist von es ortskundigen, genau umgekehrt. freundlichen Wenn sie Kunden gut

befördern deutsch sprechenden fallen Lohn- und Fahrern Treibstoffkosten gesteuert

und werden. natürlich Diese auch Qualitätsfahrer die Provisionszahlung gibt es

an scheinbar die Vermittler offenkundig an, ohne in die Massen. sie keine Wie Auf-

sonst könnten die Mietwagenfirmen sonst

derart expandieren? Sie haben ihren

Fahrzeugbestand schließlich seit Anfang

träge 2018 bekommen. von 1.606 auf Diese jetzt Kosten 3.954 wachsen Fahrzeuge

mit mehr den als Einnahmen verdoppelt. mit, und wenn sie zu

hoch werden, darf der Unternehmer sich

frei Preise entscheiden, ob er essen, oder Steuern

Preislich bezahlen können will. Taxen Die Entscheidung, natürlich weder ob er

die mit Vermittlungskosten den Mietwagenangeboten, bezahlen noch möchte mit

nimmt dem BerlKönig ihm UBER mithalten. ab: Die Vermittlungsprovision

schlicht nicht, wird gleich weil sie von an den den Einnahmen Taxitarif

Sie dürfen das

abgezogen. gebunden sind. Die Senatsbehörde für

Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (kurz

Für SenUmVuK) die Berechnung setzt den Taxipreis der Höhe nach

einer sorgfältiger Taxitariferhöhung Abwägung gibt von es Kundeninteresse

und betrieblicher Wir überlegen Notwendigkeit uns, wie hoch

nur zwei

Möglichkeiten.

der fest. faire Das Lohn muss für sie, das denn Fahrpersonal sie ist vom sein

soll, Gesetzgeber schreiben dazu uns alle verpflichtet. anderen Kosten Wenn

eines Mietwagen Taxibetriebes so viel billiger auf und anbieten überprüfen, wie

schnell können, unsere dann ist Taxen entweder im Genehmigungsbereicwagenpreisen

fahren können, etwas faul, wenn oder sie unsere sich an

bei den Miet-

die Behörde Verkehrsregeln ist zu dusselig halten. einen Daraus angemessenen

wie hoch Taxitarif der Preis festzulegen. pro Kilometer Diesen sein

ergibt

sich,

muss, Verdacht wenn hegen der Unternehmer hochrangige gesetzestreu

Behördenvertreter

offenbar will. Zwei selbst. Fakten Ein sollten Referats-

allen

wirtschaften

„Tarifschmieden“ leiter äußerte, seiner klar sein. Behörde Keine fehle Taxe die kann

ununterbrochen Kompetenz zur Festlegung mit Fahrgästen eines unterwegs angemessenen

Das vermindert gesetzeskonformen die Menge der Taxi-

Kilome-

sein.

ter, tarifes für die und kassiert deshalb werden wurde kann. ein externer Schließlich

Gutachter können beigezogen. wir keinem Kunden In seinem zumuten Gutachten

etwas empfahl zu bezahlen, dieser was allerdings wir ihm sogar

nicht einen liefern. noch höheren Und auch Preis der Unternehmer

als den von den

für

muss Taxiverbänden überleben. beantragten.

Er muss essen und seine

Miete und Krankenkasse bezahlen. Weil das

Wort Im Februar „Gewinn“ 2020 in bestimmten teilte die BVG Kreisen dem einen

derart Senat abscheulichen von Berlin und Beigeschmack der Öffentlichkeit hat,

wird mit, dass jetzt gerne sie das vom BerlKönig-Angebot „Unternehmerlohn“ gerne

auf die ganze Wir haben Stadt noch ausweiten eine zweite würde.

gesprochen.

Möglichkeit. Künftig stünden750 Wenn wir Fahrzeuge davon ausgehen, „appnutzenden“

die letzte Kunden Fahrpreisfestsetzung

für 1,50 EUR pro Kilo-

dass

sachkundig meter zur Verfügung und ordnungsgemäß und 100 Fahrzeuge gemacht

wurde, dieser Flotte beziffern würden wir den so Anstieg umgerüstet, der Kosten dass

und auch erhöhen Elektrorollstühle den Taxifahrpreis befördert um werden diesen

Wert. könnten. Das Es ist gäbe eine einfache nur kleines Angelegenheit

Die bisherigen und eigentlich Sponsoren eine Aufgabe, ViaVan die und der

Problem.

Gesetzgeber Mercedes möchten der Genehmigungsbehörde

die Verluste nicht

vorschreibt.

mehr tragen. Sollten nicht 43 Millionen

EUR jährlich aus der Stadtkasse an die

Wo BVG steht überwiesen das denn? werden, dann müsste

Die die rechtlichen Berliner Bevölkerung Grundlagen auf hierfür dieses finden hervorragende

im § 39 Angebot (2) PbefG leider und lassen verzichten. sich fol-

sich

gendermaßen umschreiben: „Wenn … eine

Tarifänderung BVG ansteht, hat die zuständige

Behörde Die Berliner sich Regierungsfraktionen an bestimmte Regularien (egal zu

welcher Partei) sind von der Kostenexplo-

16 24 RAL 1015 taxinews · 9/2020 1/2020


berliner taxivereinigung e.V.

halten, die im PBefG niedergelegt sind:

• Die Wirtschaftlichkeit, unter der der

Taxiverkehr vor Ort abgewickelt wird, ist

zu prüfen.

• Die Interessen der Allgemeinheit müssen

beachtet werden.

Im Grunde läuft alles zusammen darauf hinaus,

daß für die zuständige Behörde eine

„Fürsorgepflicht“ gegenüber dem Gewerbe

besteht. Das Betreiben von Taxiverkehr

nach eigenen, unabhängigen, unternehmerischen

Überlegungen ist in Deutschland

nicht möglich.“

In Berlin

klappt das seit einiger Zeit nicht mehr

ordentlich. Manche vermuten in den Räumlichkeiten

von SenUmVuK habe sich ein

„Reich der Finsternis“ breitgemacht, bevölkert

von abscheulichen Kreaturen, die sich

von internationalen Konzernen schmieren

lassen und deren Hauptinteresse in der

Zerstörung des Taxigewerbes bestehe. Das

ist natürlich Quatsch. So wichtig ist den

Beamten das Taxigewerbe gar nicht. Andere

glauben Königin Regine habe eine Art

„Narrenkönigreich“ errichtet, in dem nur

Menschen befördert werden, die ganz bestimmt

keine Ahnung von ihrer eigentlichen

Aufgabe haben. Dafür würde die Aussage

eines Referatsleiters sprechen, der für die

letzte Tariferhöhung ein externes Gutachten

zu Lasten der Steuerzahler beauftragte,

weil „ … der Behörde die Kompetenz zur

Beurteilung von Fragen des Taxitarifes

fehle…“ Wer die Beamten kennt, weiß, dass

dies natürlich Unsinn ist. Sie sind intelligent

und qualifiziert. Die Umsetzung von

Sachkenntnis in notwendiges Handeln

scheint aber nicht nur in der Verkehrsbehörde

dem eigenen Aufstieg nicht mehr

förderlich zu sein. Ich hoffe nicht, dass sich

das „Mikadoprinzip“ vollständig durchsetzt.

Es lautet: Wer sich zuerst bewegt, verliert.

Böse Zungen behaupten zwar, es sei eins

der wichtigsten Grundsätze des deutschen

Beamtenwesens. Das kann aber nicht

stimmen. Schließlich wurde die 9. Verordnung

zur Taxitarifveränderung in Berlin in

Rekordzeit durchgepeitscht.

Die Eingangsfrage lautet: Warum

brauchen wir eine Taxitariferhöhung?

Die Antwort ist einfach und besteht aus drei

Elementen:

• Ab dem 01.01.2021 verordnet unsere Regierung

allen Betrieben, also auch dem

Taxigewerbe eine Mindestlohnerhöhung.

Im Taxigewerbe erhöht dies die variablen

Kosten und muss an die Kunden weitergegeben

werden, weil die Unternehmen

sonst nicht in der Lage sind, gesetzeskonforme,

geschweige denn gute Löhne

zu bezahlen.

• Die Regierung führt zum 01.01.2021 eine

CO2 Steuer ein. Wie immer man politisch

dazu steht, eins ist klar: Das erhöht die

Treibstoffkosten. Auch diese Erhöhung

muss an die Verbraucher weitergegeben

werden.

• Die Auftragsmakler (Plattformen und

Funkgesellschaften) haben ihre Vermittlungspreise

zum Teil drastisch erhöht.

Auch das sind variable Kosten für die

Taxibetriebe und müssen über eine Preisanhebung

an die Kunden weitergegeben

werden.

Die Berliner Taxivereinigung e.V. wird im

Lauf der nächsten zwei Wochen mit diesen

Begründungen einen Taxitarifantrag bei

SenUmVuK stellen. Wenn die Genehmigungsbehörde

sich diesem Erhöhungsantrag

verweigert, oder ihn auf bewährte

Art verschleppt, dann verbleiben den

Unternehmen auch nach Eindämmung

der Coronapandemie eine legale und eine

illegale Lösung. Wer sich legal verhalten

will, der muss alle angestellten sozialversicherungspflichtigen

Fahrer entlassen, weil

er sonst in den Konkurs rauscht, wenn er

gesetzeskonforme Lohnzahlungen leistet.

Übrig bleiben selbstfahrende Unternehmer,

die die Lizenz zur schrankenlosen

Selbstausbeutung haben. Es gibt für die

Unternehmen dann noch die Möglichkeit

die Gesetze zu brechen und die Vorschriften

zu umgehen. Das ermöglicht dem braven

Bürger billig Taxi zu fahren und gleichzeitig

die Nase über kriminelle Taxiunternehmer

zu rümpfen.

Es gibt mehr wahlberechtigte Bürger als

Taxifahrer in Berlin. Ich hoffe, die Berliner

Politik und Verwaltung sieht es nicht als

„Win-win-Situation“ für sich selbst, wenn

sie das Taxigewerbe vernichtet um den

Bürgern „billige“ Beförderungsmöglichkeiten

zu schaffen .

Richard Leipold BTV

9/2020 · RAL 1015 taxinews 17


information

Der Verkehr der Zukunft geht in die Luft

Flugtaxis eröffnen riesiges Marktpotenzial

In den kommenden Jahren ergänzen

Flugtaxis den Individualverkehr im

städtischen Umfeld. Die ersten Metropolen

testen und planen diese Zukunft

bereits: In Guangzhou, China, werden

seit 2018 Demoflüge durchgeführt, in Paris,

Frankreich, sollen ab 2024 erste Maschinen

Menschen transportieren und in Dallas,

USA, stehen demnächst Testflüge auf dem

Programm. Das Segment der bemannten

Urban Air Mobility (UAM), also die Ausweitung

städtischer Transportsysteme in den

Luftraum, soll bis 2050 ein Marktpotenzial

von jährlich 90 Milliarden US-Dollar

erreichen. Das zeigt Roland Berger in der

aktuellen Studie „Urban Air Mobility - USD

90 billion of potential: How to capture a

share of the passenger drone market“.

“Wir schätzen, dass 2050 etwa 160.000

kommerzielle Flugtaxis in der Luft sein

werden“, prognostiziert Manfred Hader,

Partner bei Roland Berger. „Unternehmen,

die heute Autos, Flugzeuge oder Helikopter

produzieren aber auch Neueinsteiger,

können einen großen Markt erschließen,

wenn sie sich in den kommenden Jahren

entsprechend positionieren.“ Insbesondere

zwischen 2030 und 2050 rechnen die

Experten von Roland Berger mit einem

dynamischen Wachstum.

Mehr als 110 Städte weltweit verfolgen

Urban Air Mobility Projekte

Schon heute gibt es mehr als 110 städtische

oder regionale Projekte rund um

den Globus zur Bereitstellung autonomer

Lufttransportangebote. Die Hälfte da-

www.drk.de

Spende Fürsorge!

Für die Corona Auslandshilfe.

18 RAL 1015 taxinews · 9/2020


information

von stammt aus Europa. Startups und

etablierte Unternehmen (Hersteller von

Flugzeugen, Helikoptern und Fahrzeugen)

entwickeln Flugtaxis und Services für

unterschiedliche Bereiche.

Auch die Corona-Pandemie, die weite Teile

der Weltwirtschaft und die traditionelle

Luftfahrtbranche in den vergangenen

Monaten in Schockstarre versetzte, konnte

dem Aufstieg von UAM zuletzt nicht schaden:

In der ersten Hälfte 2020 summierten

sich die Investitionen in Startups in dem

Bereich auf 907 Millionen US-Dollar - deutlich

mehr als im Gesamtjahr 2016 (ca.

40 Millionen US-Dollar).

Aktuell geben zwei Entwicklungen der

Branche Auftrieb. „Die Akzeptanz der

Technologie in der Bevölkerung wächst mit

jedem Testflug und die Regulierungsbehörden

in Europa und den USA beschäftigen

sich inzwischen so ernsthaft mit dem

Thema, dass rechtliche Hürden in absehbarer

Zeit überwunden werden können“, sagt

Stephan Baur, Principal bei Roland Berger.

Blick in eine vielversprechende

Zukunft

Um valide Zahlen über die künftige Entwicklung

zu generieren, haben die Studienautoren

Daten aus 1.200 Großstädten

erhoben und zu vier idealtypischen Städtearchetypen

kumuliert. Sie kommen zu

dem Schluss, dass sich für die Zukunft drei

unterschiedliche Einsatzbereiche bestimmen

lassen: City-Taxis mit einer Reichweite

von 15 bis 50 Kilometern,

Airport-Shuttles mit derselben

Reichweite sowie Intercity-Jets,

die Distanzen von bis

zu 250 Kilometern zurücklegen

können. Die Branche

dürfte sich demnach etwa zu

gleichen Teilen auf die Fertigung

dreier unterschiedlicher

Typen spezialisieren. (City

Taxi: 36%, Airport-Shuttle:

35%, Intercity-Jets: 29%).

Die Margen, die sich mit

den jeweiligen Flugtaxis

erzielen lassen, differieren

jedoch signifikant: „Bis 2050

werden die Flughafen-Shuttle-

und Inter-City-Dienste

den Löwenanteil unter sich

aufteilen, etwa 90 Prozent

der Einnahmen“, sagt Manfred

Hader. Bereits um 2025

werden erste Anbieter in den

Markt drängen und diese Services

anbieten. „In der Folge

erwarten wir einen Übergang

zu einem Premium-Modell

des öffentlichen Verkehrs, bei

dem die UAM-Dienste den

heutigen Taxidiensten immer

ähnlicher werden.“

Doch nicht nur die Hersteller

von Flugtaxis werden ein

Stück vom 90-Milliarden-Kuchen

abbekommen. Ein ganzes Ökosystem

wächst rund um UAM. Der Markt wird sich

infolgedessen weiter ausdifferenzieren

und zu einer Reihe von unterschiedlichen

Geschäftsmodellen in verschiedenen

Segmenten führen. „Es geht weit über das

reine Flugtaxi hinaus - der Markt wächst

mit der Infrastruktur, wie beispielsweise

Landeplätzen, Dienstleistungen, Flight-Operations,

Ticket-Vermittlung und Reparaturen“,

sagt Stephan Baur. „Wir gehen im

Moment davon aus, dass die Hersteller der

Flugtaxis - ähnlich wie es in der Automobilindustrie

der Fall ist - anfangs den Markt

dominieren werden. Auf jeden Fall müssen

sich die Unternehmen in diesem neuen

Ökosystem klar positionieren.“

Roland Berger

Corona

trifftdie

Ärmsten

weltweit

amhärtesten

Bitte helfen Sie

mit Ihrer Spende,

das Überleben der

Menschen zu sichern!

Spenden-Stichwort: Corona-Hilfe

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9/2020 · RAL 1015 taxinews 19


information

Corona-Welle:

BVTM empfiehlt Mund-Nasen-Schutz bei jeder Personenbeförderung!

Wie bereits im Frühjahr

befinden sich weite

Teile Europas erneut im

Lockdown. Die Zahl der

Corona-Infizierten steigt

– mit gravierenden Auswirkungen auf das

Privatleben und die Wirtschaft.

Für das Taxi- und Mietwagengewerbe

gilt dies im besonderen

Maße.

Zum einen ist der Bundesverband gefordert,

mit seinen Mitgliedsorganisationen

die Politik für die wirtschaftliche Schieflage

des Gewerbes zu sensibilisieren und Unterstützungen

einzufordern, die endlich die

besonderen Rahmenbedingungen der Unternehmen

adäquat berücksichtigen. Zum

anderen ist es aber ebenso von besonderer

Bedeutung, dass unsere Fahrgäste und

das Fahrpersonal angesichts der massiven

Infektionswelle gleichermaßen bestmöglich

geschützt werden.

Im Rahmen der Einführung des „Lockdown-Light“

in Deutschland hat uns eine

signifikant zunehmende Zahl an Fahrgastbeschwerden

über Fahrpersonal erreicht,

das sich weigert, auf Wunsch des Fahrgastes

einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das ist gerade im Hinblick auf die

explodierenden Infektionszahlen

nicht akzeptabel.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen

e.V. erneuert und verstärkt deshalb seine

dringende Empfehlung, dass sowohl vom

Fahrpersonal auch als vom Fahrgast bei jeder

Personenbeförderung ein Mund-Nasen-

Schutz zu tragen (möglichst FFP2-Maske)

ist.

Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV sowie im Taxenverkehr

nach den Corona-Landesvorschriften vom Herbst 2020

Diese Empfehlung gilt auch für jene Personenbeförderungen

mit Fahrzeugen, die eine

Trenneinrichtung installiert haben.

Aufgrund der länderspezifischen Regulierungshoheit

ist die Verordnungslage sehr

unübersichtlich. Eine Vielzahl an Allgemeinen

Verordnungen der Länder nimmt

Fahrpersonal in Taxi- und Mietwagen nicht

in die Pflicht. Auch vor diesem Hintergründ

können wir lediglich Empfehlungen aussprechen.

Um Sie und Ihre Mitglieder bestmöglich zu

informieren, haben wir eine verbandsinterne

Umfrage durchgeführt, die die aktuellen

länderspezifischen Regulierungen zum

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zusammenträgt.

Des Weiteren finden Sie hier „Allgemeine

und fahrzeugspezifische Hygienemaßnahmen

zur Ausbreitungsverringerung des

Coronavirus“ inkl. eines FAQ zur Maskenpflicht

im Taxi.

Hamburg (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste

• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes gilt dann für Fahrpersonal,

wenn öffentlicher Personenverkehr mit Pkw durchgeführt wird und

keine anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion

vorhanden sind. Das Abstandsgebot gilt, solange es die Räumlichkeit

zulässt. Für den Taxiverkehr gilt:

‣ Wenn ein Fahrgast keine Maske trägt und keine

Ausnahmeregelungen zutreffen, ist die Beförderung zu

verweigern

‣ Fahrer müssen weiterhin keine Maske tragen, wenn eine

Trenneinrichtung im Fahrzeug vorhanden ist

‣ Fahrgäste mit Atemwegserkrankungen dürfen nicht befördert

werden

‣ Fahrgäste müssen durch schriftliche, akustische o. bildliche

Hinweise sowie durch mündliche Ermahnung bei

Nichtbeachtung zur Einhaltung der Pflicht aufgefordert

werden

‣ Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Fahrer oder

Fahrgäste können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit

einem Bußgeld von 80 EUR geahndet werden

Bremen (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste

• Es gibt keine taxispezifischen Regelungen

Niedersachsen (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste

• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes gilt nicht für Fahrpersonal

‣ Der GVN empfiehlt jedoch dringend auch dem Fahrpersonal

im Sinne des Fremd- und Selbst-Schutzes einen Mund-Nasen-

Schutz bei Besetztfahrten zu tragen. Einzelne

Allgemeinverfügungen der Landkreise (Risikogebiete)

verschärfen die Regelungen der Nds. CoronaVO regional.

Schleswig-Holstein (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und im Taxiverkehr für

Fahrgäste

• Taxifahrpersonal ist von der Verpflichtung zum Mund-und-Nasen-Schutz

ausgenommen

Stand: 30.10.2020

Mecklenburg-Vorpommern (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV, im Taxiverkehr sowie an

entsprechenden Halte- und Warteräumen auch im Freien für Fahrgäste

‣ Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung kann ein Bußgeld von

50-150 EUR angeordnet werden

Berlin (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz ist zu tragen von Fahrgästen

und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschl. der

Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger

Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen

Brandenburg (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste

• Dies gilt speziell auch für den Verkehr mit Taxen

Noch einmal appellieren wir an alle Akteure

im Taxi- und Mietwagengewerbe, für bestmögliche

Hygiene und Sicherheit zu sorgen.

Dies ist ein wichtiger Beitrag unseres

Gewerbes zur Eindämmung des Virus und

wird für ein verstärktes Vertrauensgefühl

der Kunden sorgen.

Taxi ist sicher und zuverlässig – auch in

schweren Zeiten!

NRW (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im Personenverkehr für Fahrgäste und

Fahrpersonal. Ausnahme für Fahrer wenn z.B. Trenneinrichtung

vorhanden. Es muss größtmöglicher Abstand im Fahrzeug zwischen

Fahrer und Fahrgast eingehalten werden.

• Keine Sammelfahrten von z.B. Dialyse-Patienten

Duisburg

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und im Gelegenheitsverkehr

für Fahrgäste

• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes gilt auch für Taxi-

Fahrpersonal. Dafür darf vorne ein Fahrgast sitzen. Eine Maske für

Fahrpersonal ist entbehrlich, wenn eine Trenneinrichtung vorhanden ist

und vorne niemand sitzt

Rheinland-Pfalz (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste

Saarland (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und im Taxi für Fahrgäste

sowie für Fahrpersonal insoweit, als der Mindestabstand von 1,5m nicht

eingehalten werden kann.

Sachsen-Anhalt (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für

Fahrgäste. Keine speziellen Taxi-Regelungen.

Sachsen (weitere Infos):

• Taxis gelten als öffentliches Verkehrsmittel und fallen daher

unter die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-

Schutzes. Fahrgäste sowie Fahrpersonal müssen einen

solchen Schutz verpflichtend tragen. Ausnahmen sind

möglich bei Leerfahrten oder wenn andere

Schutzmaßnahmen (z.B. Trennscheibe) getroffen wurden

oder wenn eine Befreiung mittels ärztlichem

Attest/Schwerbehindertenausweis vorliegt. Verstöße werden

mit 60 EUR Bußgeld geahndet.

www.drk.de

Hessen (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und Gelegenheitsverkehr nach

§ 46 Abs. 2 PBefG für Fahrgäste (Taxi, Mietwagen, freigestellter

Schülerverkehr, Bürgerbusse)

• Das Tragen Mund-und-Nasen-Schutzes ist entbehrlich für Fahrpersonal,

soweit andere Schutzmaßnahmen getroffen werden (insb.

Trenneinrichtung), oder wenn der Mindestabstand von 1,5m

eingehalten werden kann.

Thüringen (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht für Fahrgäste gilt in

geschlossenen Fahrzeugen des ÖPNV, insb. in Eisenbahnen,

Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen

und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr.

Für Fahrpersonal besteht keine gesetzliche Verpflichtung

Baden-Württemberg (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste

• Sowie rechtlich unverbindliche Handlungsempfehlungen des

Verkehrsministeriums zum Taxiverkehr:

‣ max. 1 Fahrgast befördern, außer Personen aus gleichem

Haushalt

‣ max. 2 Fahrgästen in Großraumtaxi, außer Personen aus

gleichem Haushalt

‣ der Beifahrersitz bleibt unbesetzt

‣ der Fahrer sollte vom Fahrgastraum mit transparenter Folie

oder vergleichbaren Umbauten abgeschirmt sein

‣ die Lüftung sollte ausgeschaltet bleibt

= konkreter Hinweis auf Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im Taxi

Bayern (weitere Infos):

• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste

• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes für Fahrpersonal ist

lediglich eine Empfehlung des Landesverbandes im Rahmen des SAFE-

TAXI

Spende

Fürsorge!

Für die Corona

Auslandshilfe.

20 RAL 1015 taxinews · 9/2020


ratgeber

Sicher fahren bei Glätte

Die Nachtfröste werden strenger.

Unmittelbares Zeichen: viele

Autofahrer sind zum morgendlichen

Eiskratzen gezwungen. In

den Mittelgebirgen kann es jetzt

auch schon zu den ersten Schneefällen

kommen. Nicht mehr lange und die Auswirkungen

des Winterwetters werden auch auf

den Straßen zu spüren sein. Die Winterdienste

der kommunalen Bauhöfe und der

Straßenmeistereien machen zwar in den

allermeisten Fällen einen wirklich guten

Job, doch Autofahrer sollten sich nicht

allein auf andere verlassen, sondern neben

dem eigenen Auto auch die Fahrweise auf

möglicherweise glatte Straßen abstimmen.

Die folgenden Tipps des AvD helfen, trotz

glatter Straßen gut und sicher durch den

Winter zu kommen.

1

Sicheres Fahren beginnt schon vor

dem Start. Eine gute Rundumsicht

ist auch im Winter überaus wichtig. Daher

die Scheiben rundum von Schnee und Eis

befreien und gegebenenfalls auch Dach

und Hauben räumen.

2

Die aktivierte Klimaanlage sorgt ebenfalls

für gute Sicht, da sie der Luft im

Innenraum Feuchtigkeit entzieht und so die

Neigung zum Beschlagen reduziert.

3

Besonders bei Temperaturen unterhalb

von drei Grad ist es angeraten

und besonders aufmerksam mit bewusst

angepasster Geschwindigkeit zu fahren.

Zusätzlich ist es ratsam einen größeren

Sicherheitsabstand einzuhalten. Ein sportlicher

Fahrstil oder hektische Fahrmanöver

sind jetzt unangebracht.

4

Fehlt es den Antriebsrädern beim

Losfahren an ausreichender Haftung,

so dass sie durchdrehen (Schlupf), bieten

Schaltgetriebe die Möglichkeit, im 2. Gang

anzufahren. Dabei ist allerdings eine feinfühlige

Betätigung von Kupplungs- und

Fahrpedal erforderlich, um den Motor

nicht abzuwürgen.

5

Während des Fahrens sollte der Autofahrer

seine Aufmerksamkeit nicht

allein auf die anderen Verkehrsteilnehmer

richten, sondern auch die Fahrbahnoberfläche

im Blick halten. Dunkle Stellen auf

der Straße können auf Glätte hinweisen,

glitzernde Reflexionen sind ein untrügliches

Zeichen für Reifglätte.

6

Erweist sich die Fahrbahn tatsächlich

als glatt, heißt es Ruhe bewahren,

große Lenkbewegungen vermeiden und

die Geschwindigkeit verringern. Wenn

möglich sollte das jedoch ohne Betätigung

der Bremse erfolgen. Besser: Den Fuß vom

Fahrpedal nehmen – und bei Autos mit

manuellem Getriebe – die Kupplung treten.

7

Spurwechsel auf verschneiten Straßen

erfordern hohe Konzentration sowie

einen kühlen Kopf, da oft eine sich zwischen

den Fahrspuren bildende Schneewulst

überwunden werden muss. Dazu am

besten zunächst auf der eigenen Spur das

Tempo etwas erhöhen, dann den Fuß vom

Gas nehmen und gefühlvoll das Auto auf

die Nachbarspur rollen lassen. Bei einem

Auto mit Schaltgetriebe idealerweise das

Kupplungspedal getreten halten. Damit

werden die auf die Räder wirkenden

Antriebskräfte reduziert und die Reifen

können ein Maximum an Seitenführung

aufbauen.

8

Ins Rutschen geraten Autos auf Eis

und Schnee insbesondere in Kurven.

Wenn das passiert: Fuß vom Gas und – bei

Schaltgetriebe – die Kupplung treten. Zugleich

den Lenkeinschlag zurückgenehmen.

Eine Verringerung des Lenkeinschlags

reicht in der Regel schon, damit das Auto

wieder in die gewünschte Richtung fährt.

Zentrale Voraussetzung für alle Verhaltenstipps

ist, das Fahrzeug mit Winterreifen

auszurüsten. Andernfalls ist nicht nur die

Fahrsicherheit erheblich eingeschränkt, es

drohen auch Geldbußen für nicht angepasste

Bereifung – wer dann auch noch

zum Verkehrshindernis wird oder gar in

einen Unfall verwickelt wird, muss mit

empfindlichen Geldstrafen rechnen. Als

Winterreifen gelten offiziell alle Reifen,

die das Alpin-Symbol (Stilisierter Berg mit

Schneeflocke) auf der Reifenflanke tragen.

Und auch wenn in Deutschland nur die

gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter

vorgeschrieben ist, sollten Winterreifen

noch wenigstens vier Millimeter an

Restprofil aufweisen. In Österreich gelten

übrigens alle Reifen mit weniger Profiltiefe

als Sommerreifen – egal, ob sie die

Schneeflocke tragen oder nicht. Für Fahrten

auf Schnee und Eis empfiehlt es sich,

auch den Reifenfülldruck um 0,2 bar über

den vom Fahrzeughersteller vorgegebenen

Wert anzuheben. Dadurch öffnet sich einerseits

das Profil und andererseits reduziert

sich die Aufstellfläche des Reifens, woraus

sich ein höheres Aufstandsgewicht ergibt.

Automobilclub von Deutschland

9/2020 · RAL 1015 taxinews 21


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Hotline 08 000- 36 86 86

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Wichtige Rufnummern

W Notdienste

Feuerwehr / Notarzt 112

Polizei 110

Giftnotruf 192 40

Jugend-Notdienst 3 49 99 34

Kinderschutz-Hotline 61 00 66

Telefonseelsorge 0800 / 111 0 111

Apotheken-Notdienst (Auskunft) 118 33

Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117

Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst 89 00 43 33

Produktionsdaten

2020

Heft 1 / Februar

Anzeigen und Daten bis 28. Januar,

erscheint in 9. KW

Heft 2 / März

Anzeigen und Daten bis 25. Februar,

erscheint in 13. KW

Heft 3 / April

Anzeigen und Daten bis 26. März,

erscheint in 17. KW

Heft 4 / Mai

Anzeigen und Daten bis 28. April,

erscheint in 22. KW

Heft 5 / Juni

Anzeigen und Daten bis 27. Mai,

erscheint in 26. KW

Heft 6 / Juli

Anzeigen und Daten bis 26. Juni,

erscheint in 31. KW

Heft 7 / September

Anzeigen und Daten bis 25. August,

erscheint in 39. KW

Heft 8 / Oktober

Anzeigen und Daten bis 25. September,

erscheint in 44. KW

Heft 9 / November

Anzeigen und Daten bis 28. Oktober,

erscheint in 48. KW

Heft 10 / Dezember

Anzeigen und Daten bis 26. November,

erscheint in 52. KW

In den Monaten Januar und August

erscheint keine Ausgabe.

Panel-Talk Veranstaltungen im DRIVE

20. Februar bis 01. März

Das Potsdamer DRIVE. Platz, Kino International etc

Berlinale

Im Mai 2015 hat der Volkswagen

Internationales Filmfestival

Konzern mit dem DRIVE eine Dialogplattform

28. Februar eröffnet, die alle Konzernmarken

Max-Schmeling-Halle

mitten im Herzen Berlins

unter Wandaeinem Dach vereint. Das DRIVE

an Konzert der Ecke Unter den Linden und

Friedrichstraße Beginn: 20 Uhr bietet automobile

Innovationen zum Anfassen. Besucher

erfahren 28. Februar hier, bis wie 01. sich März Konzernmarken

wie Motorwerk Volkswagen, BerlinAudi oder Porsche

mit

kolektif

den Themen

Berlin

Umwelt, Nachhaltigkeit,

Technik, alternative Antriebe und

Fahrradmesse

täglich ab 9 Uhr

Design auseinandersetzen.

04. bis 08. März

Die Messegelände aktuelle Ausstellung unter dem „START Funkturm TO

DRIVE ITB: Internationale ELECTRIC“ ist Tourismusbörse

transformativ:

Innerhalb Leitmesse des der Ausstellungszeitraums

Tourismusbranche

werden täglich von verschiedene 10 bis 18 Uhr Aspekte rund

um die Mobilität der Zukunft ergänzt

– 13. beispielsweise bis 15. März durch Schwerpunkte

einzelner Berlin ExpoCenter Konzernmarken. Airport Darüber

hinaus Auto Camping begleitet Caravan das DRIVE die Ausstellung

Präsentationsmit

themenbezogenen

und Verkaufsmesse

für Reise-, Wohnmobile und Campingzubehör

Veranstaltungsreihen aus After-Work-

Gesprächen,

täglich von 10

Vorträgen,

bis 18 Uhr

Podiumsdiskussionen

und Workshops.

14. März

Die Stadion Ausstellung An der Alter können Försterei Interessenten

täglich 1. FC Union von 11:00 Berlin Uhr – Bayern bis 18:00 München Uhr

kostenlos Bundesligaspiel begehen. Weitere aktuelle

Informationen Anstoß: 18:30 Uhr dazu finden Sie auf der

DRIVE Website.

21. März

Ein Olympiastadion

Live-Mitschnitt aller Höhepunkte

der Hertha Veranstaltung BSC - 1. FC ist Union auf dem Berlin YouTube-

Kanal Bundesligaspiel sowie der Website des DRIVE

Anstoß: 18:30 Uhr

verfügbar.

Alle Angaben ohne Gewähr

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taxi-news@jaeger-medienzentrum.de

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werden wollen. Tel.: 618 81 18

Impressum

RAL 1015 taxinews

Die freie und unabhängige Zeitschrift für das

Taxi ge werbe

Verlag · Redaktion

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Geschäftsführerin: Helga Jäger

helga.jaeger@jmzb.de

V.i.S.d.P.: Helga Jäger

Friedrich-Olbricht-Damm 62 / Stieffring 2

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Anzeigen und Anzeigenpreisliste

V&V Verkehrsverlag GmbH,

Helga Jäger, helga.jaeger@jmzb.de

Zur Zeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 10

vom 1. Januar 2017.

Erscheinen, Bezugsmöglichkeiten

und Preise

RAL 1015 taxi news erscheint zehnmal jährlich,

der Direktvertrieb erfolgt durch die V&V Verkehrsverlag

GmbH. RAL 1015 taxi news ist an

den Brennpunkten des Berliner Taxigewerbes

erhältlich.

Ein Abonnement kostet € 27,– inkl. MwSt., ist

beim Verlag zu bestellen und gilt für zehn Ausgaben.

Es verlängert sich jeweils um ein Jahr,

wenn nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich

gekündigt wird. Einzelheft € 2,70 plus Versandkosten.

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bzw. aus anderen Publikationen übernommen

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Die V&V Verkehrsverlag GmbH in Berlin ist weder

gesellschaftsrechtlich noch wirtschaftlich

mit dem RAL Deutsches Institut für Gütesicherung

und und Kennzeichnung e. V. e. oder V. oder der RAL RAL gG-

Gütesiche-

gGmbH verflochten oder oder verbunden.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.

22 RAL 1015 taxinews · 9/2020

1/2020 · RAL 1015 taxinews 27


RECHT & STEUERN

DANKE!

Berliner

Taxiservice

Liebe TaxifahrerInnen,

liebe TaxiunternehmerInnen,

Ja, das Jahr 2020 war anders,

und schwer. Besonders für Sie.

DANKE!

Jedes Jahr zum Jahresende dreht

sich das KFZ-Karussell auf´s Neue

und der Vergleichs-Marathon beginnt.

Wir sind nicht der einzige Taxi-Versicherer

auf dem Markt, das wissen wir.

Doch viele Kunden finden den Weg

wieder zu uns zurück, nachdem sie

andere Versicherer ausprobiert haben.

Unsere Sonderkonzepte für Taxiunternehmer/

Taxifahrer sind beständig

und das beweisen wir jedes Jahr aufś

Neue.

Versicherungen sind eben nicht

mehr Standard, und das trifft aus

unserer Sicht auch auf die KFZ-

Versicherung zu.

GRÜNES LICHT FÜR

IHRE SICHERHEIT

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Gerade in dieser Zeit ersetzt keine

automatische Telefonstimme, den

hilfreichen und individuellen Rat, den

Herr Gartmann und Frau Reuter Ihnen

im Schadensfall geben können,

oder den schnell genannten Preis

durch Frau Eggert, Frau Bluhm oder

andere Kolleginnen aus dem Innendienst,

wenn Sie die VK in TK umwandeln

möchten.

Mit unserem erfahrenen Team stehen

wir Ihnen als Konzeptversicherer jederzeit

mit Rat und

Tat zur Seite.

Das ist es, was uns ausmacht…

Persönlichkeit und Kompetenz.

An dieser Stelle möchten wir abschließend

allen treuen Kunden DAN-

KE sagen, und auch ein DANKE an

alle neuen Kunden für das uns entgegengebrachte

Vertrauen.

Als selbständiger Taxifahrer brauchen

Sie einen Versicherungspartner, wie

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wie es in Ihrem Gewerbe und Alltag

läuft. Ob persönliche Beratung,

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im neuen Jahr an.

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Eine unfallfreie Fahrt wünscht Ihnen

Frank Patzer & Petra von Chamier GbR

das Team der Filialdirektion Frank

Patzer Sie erreichen & Petra uns von auch Chamier in unseren GbR

nachstehend genannten Büros:

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Telefon 030 65494910

Fax 030 65494911

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5.000 €

TAXI-FÖRDERUNG 1

So komfortabel, elegant und intelligent

wie niemals zuvor. Das neue E-Klasse Taxi.

Der E 200 d der neuen E-Klasse – jetzt mit 5.000,– €

Taxi-Förderung 1 und lukrativen Finanzierungskonditionen.

Gleich sichern und entspannt wieder durchstarten.

E 200 d Neuwagen der neuen E-Klasse

Ein Finanzierungsbeispiel der Mercedes-Benz Bank AG 2

Kaufpreis netto 3 33.935,00 €

Kaufpreis inkl. gesetzl. Umsatzsteuer (16 %) 39.364,60 €

Abzüglich Anzahlung, 11.200,00 €

davon entfallen auf Umsatzsteuer 5.429,60 €

Darlehensbetrag 28.164,60 €

Zinsen nominal 2,49 %

Monatliche Gesamt-Finanzierungsrate

über 60 Monate 499,– €

Kraftstoffverbrauch innerorts / außerorts / kombiniert (Diesel l/100

km) 4 : 5,4–5,2/4,3–4,0/4,7–4,4; CO₂-Emissionen kombiniert (g/km) 4 :

124–117. Hubraum (cm 3 ): 1.598. Leistung (kW/PS) 4 : 118/160.

1

5.000,– € Eintauschprämie bei Inzahlungnahme Ihres gebrauchten Taxis/Mietwagens. Eintauschprämie

gem. den Richtlinien der Mercedes-Benz Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme. |

2

Ein Finanzierungsbeispiel der Mercedes-Benz Bank AG, Siemensstraße 7, 70469 Stuttgart,

für alle gewerbetreibenden Taxifahrer. Stand 09/2020. Ist der Darlehens-/Leasingnehmer

Verbraucher, besteht nach Vertragsschluss ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 BGB.

Das Angebot ist zeitlich begrenzt und gilt bei Bestellung und Übernahme des Fahrzeugs bis

31.12.2020 und nur, solange der Vorrat reicht. | 3 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers,

zuzüglich lokaler Überführungskosten. | 4 Die angegebenen Werte wurden nach

dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Es handelt sich um die „NEFZ-CO₂-Werte“

i. S. v. Art. 2 Nr. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153. Die Kraftstoffverbrauchswerte

wurden auf Basis dieser Werte errechnet. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes

Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken

zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. Die Werte variieren in Abhängigkeit von den gewählten

Sonderausstattungen. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und

zu den offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem

„Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen“

entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil

Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. | Druckfehler und

Irrtümer vorbehalten. | Abbildung entspricht nicht dem Angebot.

Anbieter:

Mercedes-Benz AG, Niederlassung Berlin | 11 x in und um Berlin

Salzufer 1, 10587 Berlin, Telefon +49 30 3901 2000, www.mercedes-benz-berlin.de

Taxi-Kompetenzcenter: Prinzessinnenstraße 21–24 in Kreuzberg und AirportCenter Berlin-Brandenburg, Hans-Grade-Allee 61 in Schönefeld

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