RAL1015 taxi news - Heft 09-2020
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taxinews
RAL 1015
Die freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe
27. Jahrgang • 2,70 Euro
Berliner Taxivereinigung e. V.
Warum eine Taxitariferhöhung notwendig ist
Kurzarbeit
Auswirkung einer Unterbrechung
Nr. 9
November 2020
Flugtaxis
Der Verkehr der Zukunft geht in die Luft
Hat einfach
mehr drauf
Denn der neue Passat GTE Variant 1) bietet Ihnen: Mehr Reichweite dank Plug-in-Hybrid-Technologie.
Mehr Komfort dank innovativer Fahrerassistenzsysteme. Mehr Platz für Passagiere und
Gepäck dank großzügigem Raumkonzept. Und weil er sich dabei sparsam im Verbrauch zeigt,
dürfen Sie sich über ein weiteres Mehr freuen: bei der Abrechnung. Überzeugen Sie sich selbst
– der Taxi-Berater Ihres Volkswagen Partners ist gern für Sie da.
Der neue Passat GTE Variant
1)
Passat GTE Variant, Kraftstoffverbrauch in l/100 km: kombiniert 1,6;
CO₂-Emission in g/km: kombiniert 37-36; Stromverbrauch in kWh/100 km:
kombiniert 15,1-14,7; CO₂-Emission in g/km: kombiniert 0.
Abbildung zeigt Sonderausstattung gegen Mehrpreis.
volkswagen.de/taxi
intro
Herzlich Willkommen
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
„Es dunkelt früh der Abend schon, der November ist im
Land.“ Dieses passende Zitat aus dem Sankt-Martinslied
könnte als zentrales Motiv der neuen Ausgabe der
Taxi News dienen, die Sie gerade in den Händen halten.
Kurz vor dem Jahresendspurt geht noch mal so richtig
die Post ab. Warum? Weil uns Themen beschäftigen,
die mit der Zukunft vieler von uns zu tun haben werden.
Hier wäre zum Beispiel die Taxitariferhöhung, die ab
2021 kommen muss, so Richard Leipold vom BTV:
„Für die Berechnung der Höhe einer Taxitariferhöhung
gibt es nur zwei Möglichkeiten. Wir überlegen uns, wie
hoch der faire Lohn für das Fahrpersonal sein soll,
schreiben uns alle anderen Kosten eines Taxibetriebes
auf und überprüfen, wie schnell unsere Taxen im
Genehmigungsbereich fahren können, wenn sie sich
an die Verkehrsregeln halten. Daraus ergibt sich, wie
hoch der Preis pro Kilometer sein muss, wenn der
Unternehmer gesetzestreu wirtschaften will. Zwei
Fakten sollten allen „Tarifschmieden“ klar sein. Keine
Taxe kann ununterbrochen mit Fahrgästen unterwegs
sein. Das vermindert die Menge der Kilometer, für die
kassiert werden kann. Schließlich können wir keinem
Kunden zumuten für etwas zu bezahlen, was wir ihm
gar nicht liefern. Und auch der Unternehmer muss
überleben. Er muss essen und seine Miete und Krankenkasse
bezahlen.“
Überleben bedeutet, Einkünfte im Monat „einzufahren“.
Viele Unternehmer haben es in diesem Jahr „nur“ mit
Kurzarbeitergeld geschafft. Wie hier die Zukunft für
einige aussehen wird, steht oftmals in den Sternen.
„Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und entsprechend
den Empfehlungen der Agenturen für Arbeit
haben viele Unternehmen, die Kurzarbeit einführen
mussten, in ihren Anzeigen gleich einen Arbeitsausfall
für die nächsten zwölf Monate angezeigt. Aufgrund der
im Sommer vorübergehend eingetretenen Verbesserungen
der Pandemielage konnte die Kurzarbeit
jedoch in einigen Unternehmen in den letzten Monaten
ausgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen
des Pandemiegeschehens ist allerdings leider
damit zu rechnen, dass einige Unternehmen zeitnah
zur Kurzarbeit zurückkehren müssen.“ so Guido Borning
Geschäftsführer Verband des Verkehrsgewerbes
Rheinland e.V.
Einen kleinen Hoffnungsschimmer haben wir dennoch
in dieser Ausgabe für Sie. Mercedes stellt seine neuen
Taxikonditionen vor und verspricht Unterstützung.
„Mercedes-Benz möchte die Taxi- und Mietwagenunternehmer
stärker unterstützen, die auf alternative
Antriebe setzen. Deshalb werden die Hybridmodelle
E 300 de (Limousine und TModell) als Sondermodell
„Das Taxi“ deutlich günstiger, die Preise für diese Fahrzeuge
werden um 2.000 Euro netto gesenkt! Nach allen
Förderungen reduziert sich damit der Preisabstand
zum E 220 d deutlich.
Viel Spaß beim Lesen!
Ihre Redaktion
„Wenn der Mensch nicht über das nachdenkt, was in ferner
Zukunft liegt, wird er das schon in naher Zukunft bereuen. “
Konfuzius
9/2020 · RAL 1015 taxinews 3
Inhalt
Nr. 9
November 2020
intro
Intro ............................................................................................................. 3
Inhaltsverzeichnis ................................................................................... 4
recht & steuern
Totalschaden – wer zahlt was? ........................................................... 5
G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung .............. 6
Überbrückungshilfe II ............................................................................ 7
information
Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos
und Anspruch auf Lademöglichkeit .........…....................................... 8
Spiegeltaxameter SPT-03R – der „Rahmenlose“! ......................... 9
FREE NOW integriert E-Roller-Anbieter emmy in seine App ... 10
Referentenentwurf für ein neues PBefG ........................................ 11
100.000stes Taxi ausgeliefert ........................................................... 11
DUH belegt Klimaschädlichkeit von Plug-In-Hybriden ....... 12-13
Daimler und Swiss Re gründen Movinx ......................................... 14
VDA weist DUH gegen Plug-In-Hybride zurück ........................... 15
Offizielle Übergabe des Qualitätszertifikats an INTAX ............... 16
Seite
8
Bundesrat billigt Steuerbefreiung und Anspruch auf Lademöglichkeit
ratgeber
Es ist Zeit – Jetzt Winterreifen kaufen ............................................ 17
berliner taxivereinigung e.V.
Wer ist Schuld? ................................................................................. 18-19
Seite
9
Spiegeltaxameter SPT-03R – der „Rahmenlose“!
offener brief
Grüne Politik gegen Klima- und Verbraucherschutz sowie
fairen Wettbewerb im Taxigwerbe in und um Berlin ........... 20-21
Reaktion auf Antwort von Harald Moritz, MdA ...................... 22-23
gastkommentar
„Uberisation“ – die unsoziale Zukunft der Arbeit .................. 24-26
hinweise & kleinanzeigen
Impressum, Kleinanzeigen ................................................................ 27
Seite
20-23
anzeigen- und redaktionsschluss
Heft 9-2020 erscheint im November.
Redaktionelle Beiträge bitte bis 20. Oktober 2020
taxi-news@jaeger-medienzentrum.de
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Offener Brief einer Taxiunternehmerin
Artikel, die mit vollem Namen unterzeichnet sind oder aus anderen Publikationen
übernommen wurden, geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.
Die Seiten unter den Rubriken „Gewerbevertretungen“ erscheinen in der alleinigen
Verant wortung der jeweiligen Gewerbevertretung.
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Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen.
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4 RAL 1015 taxinews · 9/2020
recht + steuern
Kurzarbeit
information
Auswirkung einer Unterbrechung der Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld
Zu Beginn der Corona-Pandemie
haben zahlreiche angesichts der
Auswirkungen auf die Auftragssituation
Kurzarbeitergeld für die
Beschäftigten beantragt.
Die wechselnden Phasen aus Lockdown,
Arbeitsmöglichkeit, „Lockdown light“ und
den Auswirkungen auf das Auftragsaufkommen
haben dazu geführt, dass die
Kurzarbeit nicht in allen Unternehmen
durchgängiges Phänomen war, sondern
teilweise komplett ausgesetzt wurde, in
der aktuellen Phase aber wiedereingeführt
werden soll. Um die Verunsicherung
zu verringern, stellen wir eine aktuelle
Ausarbeitung zur Verfügung, die uns der
Wirtschaftsprüfer unseres Bundesverbandes
AMÖ, MNT Arnold Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
/ Steuerberatungsgesellschaft,
Biebricher Allee 39, 65187 Wiesbaden,
dankenswerterweise überlassen hat.
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und
entsprechend den Empfehlungen der Agenturen
für Arbeit haben viele Unternehmen,
die Kurzarbeit einführen mussten, in ihren
Anzeigen gleich einen Arbeitsausfall für die
nächsten zwölf Monate angezeigt. Aufgrund
der im Sommer vorübergehend eingetretenen
Verbesserungen der Pandemielage
konnte die Kurzarbeit jedoch in einigen
Unternehmen in den letzten Monaten
ausgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen
Entwicklungen des Pandemiegeschehens
ist allerdings leider damit zu rechnen, dass
einige Unternehmen zeitnah zur Kurzarbeit
zurückkehren müssen.
a) Kurze Unterbrechung der
Kurzarbeit
Grundsätzlich ist eine Unterbrechung der
Kurzarbeit unschädlich und kann sogar
zu einer Verlängerung der Bezugsdauer
führen. Wenn innerhalb der Bezugsdauer
für einen zusammenhängenden Zeitraum
von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld
gezahlt wird, verlängert sich
die Bezugsdauer um diesen Zeitraum
(vgl. § 104 Abs. 2 SGB III). Entsprechende
Unterbrechungen können auch mehrfach
während eines Bezugszeitraums eintreten.
b) Längere Unterbrechung der
Kurzarbeit
Dringender Handlungsbedarf besteht
allerdings dann, wenn die Kurzarbeit für
drei Monate oder länger zusammenhängend
unterbrochen wird. Den fachlichen
Weisungen der Bundesagentur für Arbeit
zum Kurzarbeitergeld ist unter Ziffer 8.1
der Infobroschüre zu entnehmen, dass eine
Unterbrechung der Bezugsdauer von drei
Monaten nicht nur keine Verlängerung des
Bezugszeitraums bewirkt, sondern sogar
eine neue Anzeige des Arbeitsausfalles
erforderlich macht. Eine dreimonatige Unterbrechung
der Kurzarbeit beendet gemäß
§ 104 Abs. 3 SGB III den ursprünglichen
Bezugszeitraum. Für eine danach folgende
„neue“ Kurzarbeitsperiode müssen sämtliche
Bezugsvoraussetzungen für Kurzarbeit
erneut vorliegen. Dies umfasst auch die
Erstattung einer neuen Anzeige.
In der Praxis bedeutet dies, dass in Betrieben
bzw. Betriebsabteilungen, in denen
die Kurzarbeit für mindestens drei Monate
unterbrochen wurde, nicht einfach auf der
Grundlage der ersten Anzeige und des
daraufhin erlassenen Grundlagenbescheides
weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen
können. Vielmehr muss hierfür eine neue
Anzeige bei der zuständigen Agentur für
Arbeit eingereicht werden. Wird diese
Anzeige versäumt, ist damit zu rechnen,
dass die Agentur für Arbeit die Gewährung
von Kurzarbeitergeld für die Zeit nach der
dreimonatigen Unterbrechung versagt. Die
Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt
dann erst wieder ab dem Monat in Betracht,
in dem die neue Anzeige erstattet
wurde (vgl. § 99 Abs. 2 SGB III). Da in vielen
Unternehmen die Anträge auf Gewährung
von Kurzarbeitergeld (sog. Leistungsanträge)
erst bis zu drei Monate nachträglich
gestellt werden und bis zur Ablehnung
eines Leistungsantrages zusätzlich einige
Zeit ins Land gehen kann, kann eine
Nichtbeachtung der Notwendigkeit einer
neuen Anzeige den Verlust des Anspruches
auf Kurzarbeitergeld für mehrere Monate
bedeuten und daher erhebliche finanzielle
Auswirkungen für das Unternehmen haben.
werden. Nur dann kann der E-Scooter eine
sinnvolle Ergänzung der Beförderungsmittel
sein.
Zu diskutieren ist allerdings, ob die
Behandlung
Wir empfehlen
von
Ihnen
alkoholisierten
daher dringend
Pedeleczu
Fahrern
prüfen, wie
gegenüber
lange eine
E-Scooter-Fahrern
Unterbrechung der
sachlich
Kurzarbeit
berechtigt
in Ihrem
ist:
Unternehmen
Nach deutschem
vorgelegen
hat.
Recht gelten
Wenn
für
diese
E-Scooter
Unterbrechung
die Promillegrenzen
länger
als drei Monate
der Autofahrer,
angedauert
während
hat, muss
die
bei
Pedelec-Fahrer
erneuter Kurzarbeit
wie Radfahrer
eine neue Anzeige
behandelt
im
werden,
4. Monat
sich
der Unterbrechung
also erst ab 1,6
bei
Promille
der Agentur
für Arbeit
strafbar machen.
eingereicht
Der ADAC
werden.
spricht sich
dafür aus, dass die Strafgerichte dem unterschiedlich
hohen Gefährdungspotential
Guido Borning
von Elektrokleinstfahrzeugen
Geschäftsführer
und „echten“
Kraftfahrzeugen
Verband des Verkehrsgewerbes
Rechnung tragen.
Rheinland
e.V.
Fahranfänger – neue Wege
VI zur Fahrkompetenz
Längeres Lernen macht junge Fahrer
sicherer
Junge Fahrer zwischen 18 und 24 Jahren
gelten als Hochrisikogruppe. Statistiken
DECKER & KOLLEGEN
Rechtsanwälte und Steuerberaterin
Verkehrsrecht · Immobilienrecht
Wettbewerbsrecht · Urheberrecht
zeigen,
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16 RAL 1015 taxinews · 1/2020
9/2020 · RAL 1015 taxinews 5
recht + steuern
Steuern und Insolvenz
Dies ist im Ernstfall unbedingt zu beachten
Wegen der Corona-Krise
erwarten Experten zum
Jahresende unzählige
Insolvenzverfahren in
Deutschland. Neben den
zivilrechtlichen Besonderheiten sollten
betroffene Unternehmen für diesen Fall die
Steuerfakten rund um das Thema kennen.
In einem Beitrag der Deutsche Handwerks
Zeitung gibt Bernhard Köstler betroffenen
Unternehmen steuerliche Infos für den
Ernstfall.
1. Insolvenzrecht vor Steuerrecht
Kommt es wegen Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung zu einer Insolvenz,
gilt der Grundsatz „Insolvenzrecht geht
vor Steuerrecht“. Das bedeutet, dass ein
Unternehmer zwar in seinen Verwaltungsund
Verfügungsrechten beschränkt ist,
seine steuerlichen Pflichten muss er aber
weiterhin vollumfänglich erfüllen.
2. Schwacher Insolvenzverwalter
Geht ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht
ein, wird in aller Regel zunächst
ein vorläufiger Insolvenzverwalter, auch
als „schwacher vorläufiger Insolvenz¬verwalter“
bezeichnet, eingesetzt. Da dieser
schwache Insolvenzverwalter kein Vermögensverwalter
ist, muss der Unternehmer
als Insolvenzschuldner seinen steuerlichen
Pflichten nachkommen. Die Pflichten für
das Finanzamt gehen also nicht auf den
schwachen Insolvenzverwalter über.
3. Starker Insolvenzverwalter
Sollte das Insolvenzgericht jedoch einen
„vorläufigen starken Insolvenzverwalter“
einsetzen und belegt den Unternehmer als
Insolvenzschuldner mit einem allgemeinen
Verfügungsverbot, wird der „vorläufige
starke Insolvenzverwalter“ zum Vermögensverwalter.
Das hat zur Folge, dass er
für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
wie zur Abgabe der Steuererklärungen,
verpflichtet ist. Die Steuerbescheide werden
in diesem Fall dem Insolvenzverwalter
zugeschickt und nur er kann Einspruch
einlegen.
4. Zeiträume vor
Insolvenzeröffnung
Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen
durch den Insolvenzverwalter gilt
übrigens nicht nur für die Zeiträume ab
Antragstellung auf Insolvenz. Der Insolvenzverwalter
muss sich auch um die Abgabe
der Steuererklärungen kümmern, die
vor der Zeit der Insolvenzeröffnung fällig
wurden.
5. Mitwirkungspflichten bleiben
bestehen
Selbst wenn die Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung auf den Insolvenzverwalter
übergeht, muss der Unternehmer als Insolvenzschuldner
dem Insolvenzverwalter
die notwendigen Auskünfte erteilen, damit
dieser korrekte Steuererklärungen ans
Finanzamt übermitteln kann. Verstößt ein
Unternehmer gegen diese steuerlichen Mitwirkungspflichten,
kann das zur Versagung
der erhofften Restschuldbefreiung führen.
6. Erbschaft während
Insolvenzverfahren
Erbt ein Unternehmer während des Insolvenzverfahrens,
steht die Entscheidung,
ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt,
nur ihm zu. Der Insolvenzverwalter hat hier
keine Befugnis, sich einzumischen (Finanzgericht
Niedersachsen, Urteil v. 12.07.2013,
Az. 3 K 436/12).
7. Privatinsolvenz oder
Regelinsolvenz?
Meldet ein Unternehmer Insolvenz an,
kommt es im Normalfall zur Anwendung
der so genannten Regelinsolvenz. Daneben
gibt es noch die Privatinsolvenz (auch als
Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet).
Beide Insolvenzverfahren verfolgen
als Ziel die Restschuldbefreiung, wobei das
Verfahren zur Privatinsolvenz weniger Hürden
hat und deshalb auch von Unternehmern
bevorzugt wird. Bestehen allerdings
Schulden aus nicht abgeführter Lohnsteuer
für im Betrieb angestellte Mitarbeiter beim
Finanzamt, kann nur die Regelinsolvenz
beantragt werden.
8. Restschuldbefreiung bei
Steuerschulden I
Bei einer Privatinsolvenz nimmt das Finanzamt
übrigens eine Sonderstellung ein.
Das Finanzamt benötigt keinen extra Titel
zur Vollstreckung von Steuerschulden. Der
Steuerbescheid und die Mahnungen reichen
aus, um Vollstreckungsmaßnahmen
ins Insolvenzvermögen in Gang zu bringen.
6 RAL 1015 taxinews · 9/2020
recht + steuern
9. Restschuldbefreiung bei
Steuerschulden II
Auch für Steuerschulden ist das Ziel eines
Insolvenzverfahrens, dass es am Ende des
Insolvenzverfahrens zur einer Restschuldbefreiung
kommt. Doch diese Restschuldbefreiung
ist ausgeschlossen, wenn es sich
um Steuerschulden aufgrund einer Steuerhinterziehung
handelt oder wenn die beim
Finanzamt innerhalb der letzten drei Jahre
vor Beantragung des Insolvenzverfahrens
eingereichten Steuererklärungen fehlerhaft
oder unvollständig waren.
10. Absetzbare Kosten für
Insolvenzverwalter?
Der Insolvenzverwalter muss natürlich für
seine Arbeit bezahlt werden. Im Rahmen
einer Privatinsolvenz angefallene Gebühren
für den Verwalter können unter bestimmten
Voraussetzungen als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) geltend gemacht werden.
Dazu muss dem Finanzamt nachgewiesen
werden, dass den Unternehmer an
der Insolvenz keine Schuld trifft. Das dürfte
bei Insolvenz wegen Corona der Fall sein.
Kleiner Wermutstropfen: Das Finanzamt
zieht noch eine so genannte zumutbare
Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ab und
nur der Differenzbetrag wirkt sich steuersparend
aus.
11. Sonderfall Erstattung
Einkommensteuer
Meldet ein Steuerzahler Privatinsolvenz
an und sein Ehegatte nicht, kann es bei
Erhalt des Steuerbescheids zu einer bösen
Überraschung kommen. Denn werden die
Ehegatten zusammenveranlagt, ist eine
Einkommensteuererstattung grundsätzlich
nach Köpfen aufzuteilen, selbst wenn nur
der solvente Ehegatte Vorauszahlungen zur
Einkommensteuer geleistet hat (Bundesfinanzhof
v. 30.09.2008, Az. VII R 18/08). Der
Erstattungsbetrag, der auf den Ehegatten
in Privatinsolvenz entfällt, wird dann zu
Schuldentilgung verwendet. Dagegen
würde nur eine zuvor beantragte Tilgungsbestimmung
helfen.
12. Insolvenzverwalter bestimmt
Veranlagung
Ist ein Insolvenzverwalter zur Einreichung
einer Einkommensteuererklärung für den
Insolvenzschuldner verpflichtet, trifft er die
Entscheidung ob für seinen Schützling die
Einzel- oder die Zusammenveranlagung
die bessere Wahl ist. Dieses Wahlrecht ist
kein höchstpersönliches Recht, das nur der
Insolvenzschuldner ausüben darf.
13. Lohnsteuerklassenwechsel bei
Insolvenz
Meldet ein Ehegatte Privatinsolvenz an und
beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn, kann
die Lohnsteuerklasse so gewählt werden,
dass der sich in Privatinsolvenz befindende
Ehegatte die schlechtere Lohnsteuerklasse
nimmt. Dadurch mindert sich sein pfändbares
Nettoeinkommen.
Tipp: Doch ein Steuerklassenwechsel ist
nur erlaubt, wenn ein sachlicher Grund für
den Wechsel spricht. Ein sachlicher Grund
ist schon darin zu sehen, wenn die Ehegatten
durch den Wechsel der Steuerklasse
eine höhere monatliche Liquidität nachweisen
können (Landgericht Dortmund,
Beschluss v. 23.03.2010, Az. 9 T 106/10).
14. Insolvenzschuldner bleibt
Unternehmer
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
eines Unternehmers eröffnet, verliert
dieser seine Unternehmereigenschaft
nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht.
Die erzielten Umsätze während des Insolvenzverfahrens
werden ihm nach wie vor
umsatzsteuerlich zugerechnet, unabhängig
davon, ob die Umsätze von ihm selbst oder
vom Insolvenzverwalter getätigt wurden.
15. Insolvenzforderung oder
Masseverbindlichkeit?
Bestehen Umsatzsteuerschulden gegenüber
dem Finanzamt, ist entscheidend, ob
die säumigen Steuerzahlungen bereits zu
den Insolvenzforderungen gehören oder
noch zu den Masseverbindlichkeiten zählen.
Dazu ist Folgendes zu beachten:
• Insolvenzforderung: Umsatzsteuer, die
im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag
und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und Übernahme durch den Insolvenzverwalter
angemeldet wurde, gehört zur
Insolvenzforderung. Eine Insolvenzforderung
kann beim Insolvenzverwalter
zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Dieser Grundsatz gilt bei Anmeldung der
Umsatzsteuer nach vereinbarten Umsätzen
(siehe Ausnahme unter Punkt 16).
• Masseverbindlichkeit: Nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens begründete Verbindlichkeiten
zur Umsatzsteuer stellen
Masseverbindlichkeiten dar, die vorranging
aus der noch vorhandenen Masse
getilgt werden müssen.
16. Sonderfall zur
Insolvenzforderung
Wendet ein Unternehmer bei der Umsatzsteuer
die so genannte Ist-Versteuerung
an (= Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten im Sinn von § 20 UStG), entsteht
der Steueranspruch insolvenzrechtlich erst
dann, wenn der Rechnungsbetrag tatsächlich
vereinnahmt wird. Wird demnach eine
Rechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt und dieses wird erst nach
Insolvenzeröffnung vereinnahmt, handelt
es sich bei Anwendung der Ist-Versteuerung
bei dieser Umsatzsteuerschuld um
eine Masseverbindlichkeit.
17. Neue Steuernummer wegen
Insolvenz
Wird dem Finanzamt bekannt, dass ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird, vergibt
das Finanzamt eine zweite Umsatzsteuernummer,
auch als Massesteuernummer
bezeichnet. Die Massesteuernummer wird
für die Leistungen verwendet, die nach
Insolvenzeröffnung begründet sind. Unter
der alten Umsatzsteuernummer werden
die Umsätze erfasst, die bis zur Insolvenzeröffnung
ausgeführt wurden.
18. Haftung eines
GmbH-Geschäftsführers I
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet
nicht für Steuerschulden der Gesellschaft,
wenn die Steuern erst nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens fällig werden.
Hinsichtlich Steuerschulden, die 14 Tage
vor Beantragung des Insolvenzverfahrens
entstehen, ist davon auszugehen, dass zur
Bezahlung keine Geldmittel mehr vorhanden
gewesen sind. Insofern scheidet eine
Haftung ebenfalls aus (FG München, v.
27.04.2011, Az. 14 K 3235/09).
19. Haftung eines
GmbH-Geschäftsführers II
Generell gilt, dass aus der Nichterfüllung
steuerlicher Pflichten zum Beispiel der
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recht + steuern
GmbH aus § 34 Abgabenordnung (AO) i.V.m.
§ 69 AO unmittelbar eine Haftung des Geschäftsführers
gegenüber dem Finanzamt
folgen kann. Nach der derzeitigen Rechtsprechung
befreit allein der Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den
GmbH-Geschäftsführer nicht von dieser
Haftung.
20. Schätzungsbescheide
anfechten
Oftmals wird die Insolvenzeröffnung durch
hohe Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt
ausgelöst. Handelt es sich bei den
Steuerbescheiden, die zu den Nachzahlungen
geführt haben, um Schätzungsbescheide?
Wenn ja, sollten Sie versuchen, diese
anzufechten und durch Abgabe von Steuererklärungen
die Nachzahlungen zu reduzieren.
Dazu legen Sie entweder Einspruch ein
oder beantragen eine Bescheidänderung
nach § 164 AO. Hier empfiehlt es sich,
stets einen Steuerberater zu beauftragen.
Schließlich kann durch die Anfechtung
der Schätzungsbescheide bestenfalls eine
Insolvenz verhindert werden.
21. Betriebsaufgabe durch
Insolvenz
Eine Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche
Betriebsaufgabeerklärung tritt ein, wenn
der Betriebsinhaber sein nahezu wertloses
Unternehmen auf neue Rechtsträger so
umstrukturiert, dass der ursprüngliche
Gewerbebetrieb nicht mehr fortgesetzt
wird, ein nicht verkäufliches Betriebsgrundstück
aber noch mehrere Jahre lang
unter Zwangsverwaltung zurückbehält.
Auf den Zeitpunkt der Veräußerung dieses
Grundstücks kommt es nicht mehr an (FG
Münster v. 08.04.2011, Az. 12 K 4487/07 E).
Das bedeutet im Klartext: Ist offensichtlich,
dass das Einzelunternehmen wegen der
Insolvenz nicht mehr betrieben werden
kann, ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln
und zu versteuern.
22. Aufrechnung in der Insolvenz
Das Finanzamt versucht im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens meist, die zur Tabelle
angemeldeten Steuerschulden durch
Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen
des Insolvenzschuldners zu bedienen. Das
ist jedoch nur zulässig, wenn zwei gleichartige
und fällige Forderungen unbedingt
gegenüberstehen. Ist die Forderung nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden,
ist die Aufrechnung grundsätzlich
ausgeschlossen.
23. Risiko des Gehaltsverzichts
Um eine Insolvenz abzuwenden, kommt
es in GmbHs häufig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
auf Teile seines
Gehalts verzichtet. Doch aufgepasst: Steuerlich
funktioniert der Gehaltsverzicht nur,
wenn auf spätere Vergütungen verzichtet
wird. Verzichtet der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
auf bereits verdiente
Gehaltsbestandteile, gilt das Gehalt dennoch
als zugeflossen und es muss Lohnsteuer
abgeführt werden.
24. Steuerberater ist ein Muss
Sollte ein Selbstständiger wegen der Corona-Krise
überschuldet oder zahlungsunfähig
werden, sollte in Punkto Insolvenz nie
ein Alleingang gewagt werden. Es empfiehlt
sich stets, den Steuerberater einzuschalten,
der die steuerlichen Vorgaben und
Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens
überprüfen kann.
information
Coronakrise
Taxigewerbe geht bei November-Hilfen leer aus!
Zu den Anfang November bekannt
gewordenen Corona-Hilfen für
Unternehmen, Betriebe, Selbstständige
und Vereine erklärt
Michael Oppermann, Geschäftsführer
des Bundesverbandes Taxi und
Mietwagen e.V.:
„Dass das Taxigewerbe bei den November-Hilfen
leer ausgeht, ist ein Drama.
Obwohl das Taxigewerbe hart durch die
Maßnahmen getroffen wird, erhalten wir
aufgrund einer bloßen Formalie keine
Hilfe: Unser Umsatz bricht zwar aufgrund
der Maßnahmen um 80 Prozent ein, aber
Hilfe bekommt nur, wer die Restaurants,
den Tourismus oder die Veranstalter direkt
als Kunden hat. Unsere Kunden sind aber
deren Gäste, die jetzt natürlich ausbleiben.
Damit wird es wahrscheinlich, dass viele
Taxi-Unternehmen diesen zweiten Lockdown
nicht überleben. Denn mit Umsatzeinbußen
je nach Region von bis zu 90
Prozent leben die meisten bereits seit dem
Frühjahr vom Ersparten. Allein in Berlin hat
sich die Zahl der Taxis von über 8.000 im
Frühjahr schon auf rund 7.100 reduziert.
Und viele weitere werden wohl aufgeben
müssen, wenn sie weiterhin von staatlichen
Corona-Hilfen ausgeschlossen werden.“
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema:
Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.
Geschäftsführer Michael Oppermann
Dorotheenstraße 37
D-10117 Berlin
Tel.: +49 (30) 2122 235-55
Mail: info@bundesverband.taxi
BZP vom 5.11.2020
8 RAL 1015 taxinews · 9/2020
information
Volkswagen und Uber starten Pilotprojekt
mit E-Fahrzeugen in Berlin
Foto: Volkswagen AG
Volkswagen hat Ende September
mit der Fahrtenvermittlungsplattform
Uber ein Pilotprojekt
zur Nutzung von E-Fahrzeugen
im nachhaltigen Ride-Hailing
Service „Uber Green“ gestartet. Im Rahmen
einer virtuellen Veranstaltung haben
sich Uber-Mietwagenpartner über die Hintergründe
und Möglichkeiten der Kooperation
informiert. Mit dem e-Golf steht ihnen
in Berlin ab sofort eine lokal emissionsfreie
Alternative aus dem Modellportfolio
von Volkswagen zur Verfügung. Ziel des
Pilotprojekts ist der Einsatz einer bis zu
DIE
SOFTW
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FÜR DAS TAXIGEWERBE
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für Ihren Taxi- oder Mietwagenbetrieb!
• Umsatz- und Arbeitszeitermittlung,
Taxameter-Datentransfer, Lohnabrechnung
mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten,
Kfz-Kostenrechnung,
Schichtplanung, Faktura,
Finanzbuchhaltung ...
• A uch für kleinere
Betriebe: Unser neues, modulares
Konzept ermöglicht den
kostengünstigen EDV-Einstieg!
• NEU: Fahrtenvermittlungs-Software DISPO-PROFI für
Funkzentralen!
TAXICOM GmbH · D-14478 Potsdam
Zum Jagenstein 1 · Tel. 0331-5504190 · Fax 0331-5504189
dreistelligen Anzahl e-Golf Jahreswagen.
Bereits seit 2018 setzt Volkswagen den
e-Golf erfolgreich bei seinem eigenen
Car-Sharing Service We Share ein.
Holger B. Santel, Leiter Vertrieb und
Marketing Deutschland der Marke
Volkswagen Pkw, sagte: „Über die Kooperation
mit Uber leisten wir mit unseren
lokal CO 2 -neutralen E-Fahrzeugen einen
Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität
in urbanen Räumen. Darüber hinaus
gewinnen wir wichtige Erkenntnisse aus
dem anspruchsvollen Dauerbetrieb eines
batterieelektrischen Fahrzeugs in einem
Ride-Hailing Service und werden diese für
künftige Fahrzeuge nutzen.“
Christoph Weigler, General Manager
Uber DACH, ergänzte: „Wir freuen uns,
mit Volkswagen einen der weltweit
wichtigsten Treiber der E-Mobilität als
Partner für unsere Vermittlungsplattform
gewonnen zu haben. Die E-Fahrzeuge von
Volkswagen passen perfekt zu unserem
nachhaltigen Konzept ‚Uber Green‘. Die
Kooperation bietet unseren Mietwagen-
Partnern eine wirtschaftlich attraktive
Möglichkeit, kurzfristig auf emissionsfreie
Antriebsarten umzusteigen. Darüber
hinaus zeigen unsere Erfahrungen, dass
Menschen nach der ersten Fahrt in einem
vollelektrischen Auto dem Thema Elektromobilität
deutlich offener gegenüberstehen.“
Im Zuge ihrer E-Offensive plant die Marke
Volkswagen bis 2022, Elektroautos in allen
wesentlichen Fahrzeugsegmenten anzubieten.
Volkswagen will in den kommenden
Jahren zum Weltmarktführer in der
E-Mobilität werden und investiert dafür
bis 2024 konzernweit 33 Milliarden Euro,
davon allein 11 Milliarden bei der Marke
Volkswagen. Für 2025 rechnet die Marke
Volkswagen mit 1,5 Millionen produzierten
E-Autos.
Uber hatte im September angekündigt,
sich bis 2040 zu einer emissionsfreien
Mobilitätsplattform zu entwickeln, auf der
100 Prozent der angebotenen Fahrten
mit abgasfreien Fahrzeugen, öffentlichen
Verkehrsmitteln oder Mikromobilitätsangeboten
durchgeführt werden.
Volkswagen AG
9/2020 · RAL 1015 taxinews 9
information
Neue Mercedes-Benz-Taxikonditionen
Mercedes-Benz reduziert den Preis für die Hybridmodelle der E-Klasse
für das Gewerbe um 2.000 Euro
Nach der Freigabe der Sondermodelle
„Das Taxi“ der B-Klasse
und der modellgepflegten
E-Klasse im Sommer hat
Mercedes-Benz die aktuellen
Taxikonditionen ab 23.10.2020 übermittelt,
die einige Änderungen mit sich bringen.
So wird der B 180 d „Das Taxi“ ab sofort
mit einem 8-Gang Doppelkupplungsgetriebe
(vorher 7- Gang) ausgeliefert, der Preis
erhöht sich dabei um lediglich 100€ netto.
Mercedes-Benz möchte die Taxi- und Mietwagenunternehmer
stärker unterstützen,
die auf alternative Antriebe setzen. Deshalb
werden die Hybridmodelle E 300 de
(Limousine und TModell) als Sondermodell
„Das Taxi“ deutlich günstiger, die Preise für
diese Fahrzeuge werden um 2.000 Euro
netto gesenkt! Nach allen Förderungen
reduziert sich damit der Preisabstand zum
E 220 d deutlich.
Für die neue S-Klasse ist keine Vorrüstung
für Taxi-/Mietwagen mehr vorgesehen.
Mietwagenunternehmer mit behördlicher
Ausnahmegenehmigung (Wegfall Wegstreckenzähler
und Notalarmanlage)
erhalten aber weiterhin 15% Nachlass auf
den Kaufpreis.
10 RAL 1015 taxinews · 9/2020
information
Maßvolle Preisanpassungen erfolgten
beim Vito (Mehrpreis 400 Euro netto je
Modell) und V-Klasse (500 Euro je Modell).
Nachfolgend eine Übersicht über die aktuellen
Konditionen von Mercedes-Benz für
das Taxi- und Mietwagengewerbe:
Konditionen der Sondermodelle
„Das Taxi“
(Stand 23. Oktober 2020, zzgl. MwSt.):
B-Klasse (W247)
• B 180 d „Das Taxi“ 25.460 Euro
• B 200 d „Das Taxi“ 27.330 Euro
E-Klasse Limousine (W213)
• E 200 d „Das Taxi“ 33.935 Euro
• E 220 d „Das Taxi“ 34.960 Euro
• E 300 de „Das Taxi“ 46.395 Euro
E-Klasse T-Modell (S213)
• E 200 d „Das Taxi“ 35.535 Euro
• E 220 d „Das Taxi“ 36.680 Euro
• E 300 de „Das Taxi“ 48.495 Euro
Vito (447)
• Vito Tourer PRO „Das Taxi“ 114 CDI
33.400 Euro / 33.900 Euro
• Vito Tourer PRO „Das Taxi“ 116 CDI
34.400 Euro / 34.900 Euro
• Vito Tourer SELECT „Das Taxi“ 119 CDI
36.900 Euro / 37.400 Euro
* Die Preise verstehen sich jeweils als
Langversion (3200) & Extralangversion
(3430)
V-Klasse:
• V220 CDI „Das Taxi“
40.000 Euro / 40.500 Euro
• V250 CDI „Das Taxi“
41.500 Euro / 42.000 Euro
* Die Preise verstehen sich jeweils als
Langversion (3200) & Extralangversion
(3430)
Die genannten Preise verstehen sich vorbehaltlich
Anpassungen durch Modelljahresänderungen.
Taxi-Nachlässe auf Neuwagen
Alternativ zu den Taxi-Sondermodellen
gewährt Mercedes-Benz auch Nachlässe
auf einen als Taxi oder Mietwagen ausgestatteten
Neuwagen. Dies ermöglicht
weitreichende Individualisierungsmöglichkeiten
der Fahrzeuge und ist insbesondere
für Kunden interessant, die stärkere Motorisierungen
oder den Allradantrieb 4MATIC
wünschen.
Folgende Rabattsätze gelten für
die aufgeführten Baureihen:
• B-Klasse 20 % Rabatt
• E-Klasse 15 % Rabatt
• S-Klasse 15 % Rabatt (nur mit behördlicher
Ausnahmegenehmigung für
Mietwagen ohne Wegstreckenzähler und
Notalarmanlage)
• Citan Basismodelle sowie V-Klasse
15 % Rabatt
• V-Klasse Rise 2 % Rabatt
• Vito Basismodelle 23 % Rabatt
• Sprinter Basismodelle 25 % Rabatt
(Konditionen gültig für freigegebene
Motorisierungen)
• EQV (noch nicht als Mietwagen verfügbar)
3 % Rabatt
Finanzierung / Leasing
- Taxi-Sonderfinanzierung
- Leasing möglich
Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme
Die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen
ist möglich. Zusätzlich gibt es je nach
Pkw-Baureihe unterschiedliche Boni für
die Inzahlungnahme von Taxis/Mietwagen
(Marke beliebig).
Mercedes-Benz
9/2020 · RAL 1015 taxinews 11
information
FREE NOW startet Corona-konforme
Fahrzeugreinigungen
Der Mobilitätsdienstleister bietet ab sofort passende Workshops und ein
Video-Tutorial für Taxi- und Mietwagenfahrer an
Auch in Zeiten des Coronavirus
sind Taxis und Mietwagen mit
Chauffeur ein unverzichtbarer
Bestandteil urbaner Mobilität.
Damit sowohl Fahrgäste
als auch Fahrer möglichst sicher und
geschützt unterwegs sind, startet FREE
NOW eine groß angelegte Initiative, in der
Fahrern gezeigt wird, wie sie ihr Fahrzeug
im Arbeitsalltag und Schichtbetrieb
weitestgehend virenfrei halten können.
In einem Video-Tutorial und passenden
Live-Workshops erklären Experten, worauf
es bei einer Corona-konformen Fahrzeugreinigung
ankommt, welche Flächen innen
und außen besonders gründlich gereinigt
werden müssen und welche Mittel effektiv
gegen Viren und zugleich materialschonend
wirken. Unterstützung bekommt der Mobilitätsanbieter
dabei von der Autolackaffen
GmbH. Das Berliner Start-up, das seit
2014 am Markt ist, hat sich komplett den
Themen „Fahrzeugpflege und Fahrzeugreinigung“
verschrieben. Gemeinsam geben
die Partner Fahrern praktische Tipps, wie
sie ihre Kunden und sich selbst bestmöglich
vor der Übertragung des Coronavirus
schützen können.
Video-Tutorial bildet den Anfang –
lokale Workshops folgen
Neben einer ausführlichen Anleitung, die
allen Taxi- und Mietwagenfahrern per
Videolink zur Verfügung gestellt wird, bietet
FREE NOW gemeinsam mit der Autolackaffen
GmbH weitere Live-Termine in Hamburg,
Berlin und München zur Demonstration
einer professionellen Fahrzeugreinigung
an. Interessierte Fahrer können sich ab
sofort unter https://free-now.com/de/autolackaffen-workshop
anmelden. „Gerade
in der aktuellen Lage wollen wir unseren
angeschlossenen Fahrern mit hilfreichen
Tipps und Maßnahmen zur Seite stehen.
Viele Fahrzeuge laufen im Schichtbetrieb
und befördern am Tag viele Fahrgäste von
A nach B. Deshalb ist besonders wichtig,
dass diese Fahrzeuge möglichst nach jeder
Fahrt und auch zwischen den Schichten
schnell und effizient gereinigt werden.
Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner
möchten wir unseren Fahrern ein
hilfreiches Tutorial an die Hand geben,
das sie in ihrem Arbeitsalltag jederzeit
anwenden können,“ sagt Alexander Mönch,
Deutschland-Chef von FREE NOW.
Nikolai Reetz, Geschäftsführer der Autolackaffen
GmbH ergänzt: „Bei einer Corona-konformen
Fahrzeugreinigung kommt
es vor allem darauf an, dass alle wichtigen
Kontaktflächen innen und außen sowie im
Fahrer- und Fahrgastbereich gereinigt werden.
Oft werden die Anschnallgurte oder
die Kopfstützen vergessen.
Wer hier mit System vorgeht und
die richtigen Reinigungsmittel verwendet,
hat innerhalb von wenigen
Minuten wieder ein hygienisch
einwandfreies Fahrzeug.
Unsere Empfehlung: Es sollten nicht zu
scharfe Mittel verwendet werden, die viel
Alkohol beinhalten. Diese können das Material
mit der Zeit in Mitleidenschaft ziehen.
Besser sind hier Produkte auf Milchsäurebasis,
die das Leder, Kunstleder und die
glatten Oberflächen schonend aber effektiv
reinigen.“
Alle Tipps haben FREE NOW und die Autolackaffen
GmbH in einem Video zusammengefasst:
https://youtu.be/TUwyyULr3o4
12 RAL 1015 taxinews · 9/2020
information
Radfahren ohne Helm
Voller Versicherungsschutz beim Radfahren ohne Helm
Nach wie vor tragen etwa 80
Prozent der Erwachsenen
innerorts beim Fahrradfahren
keinen Helm.
Im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof
(BGH) entschieden, dass
Radler bei Unfällen nicht haften,
auch wenn sie keinen Helm tragen.
In einer aktuellen Entscheidung vom 28.
August 2020 (AZ: 13 U 1187/20) bestätigte
das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg,
dass dieser Grundsatz auch heute noch gilt.
Fahrradfahrer haften bei einem Unfall nach
wie vor nicht mit, wenn sie keinen Helm
tragen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) das wegweisende Urteil.
Eine Radfahrerin wurde von einem
rechtsabbiegenden Autofahrer
schwer verletzt.
Sie fiel auf den Kopf und erlitt unter anderem
eine Schädelfraktur. Bei dem Unfall
trug sie keinen Helm. Die Versicherung hatte
nur 15.000 Euro gezahlt und meint, die
Fahrradfahrerin sei an den Verletzungen
mit Schuld, weil sie keinen Helm getragen
hatte. Vor dem Landgericht wollte die Frau
neben dem Schadensersatz auch ein höheres
Schmerzensgeld durchsetzen.
In der Begründung bekam die Frau
Recht:
Sie hat keine Mitschuld an den Verletzungen,
weil sie keinen Helm getragen hat. Es
sei nach wie vor die allgemeine Verkehrsauffassung,
beim Radfahren keinen Helm
zu tragen:
„Auch der heutige
Erkenntnisstand hinsichtlich der
Möglichkeiten, dem
Verletzungsrisiko durch
Schutzmaßnahmen zu
begegnen, rechtfertigt noch nicht
den Schluss, dass ein Radfahrer
sich nur dann verkehrsgerecht
verhält, wenn er einen Helm trägt.“
Allerdings hielt das Gericht, trotz der
schweren Verletzungen, das in der ersten
Instanz zugesprochene Schmerzensgeld
von 25.000 Euro für zu hoch.
Die Frau erhielt schließlich
20.000 Euro.
Ein Mitglied des Gerichts hatte in Nürnberg
regelmäßig selbst recherchiert, ob Fahrradhelme
getragen werden. Die Ergebnisse
entsprachen denen des Bundesamtes für
Straßenwesen (BASt). Das geht davon aus,
dass innerorts nur etwa 18 Prozent der
Radfahrer Helm tragen.
(ampnet/Sm)
Foto: Jakob Studnar
MEIN MORGEN
ENTSCHEIDET
SICH HEUTE!
Doch wir Kinder werden
ausgenutzt, uns wird
wehgetan und wir haben
nicht genug zu essen.
Kinderrechte schützen.
Gibst Du uns recht?
rechtgeben.de
9/2020 · RAL 1015 taxinews 13
information
#MercedesForCulture:
Kultur Charity für Berlin
Die große Online Charity-Spendenaktion
der Mercedes-Benz Niederlassung Berlin
Jazz-Star Till Brönner startet die
Social Media Challenge #MercedesForCulture auf Instagram
Berlin. Klassikkonzerte und
Clubnächte, Opernhäuser und
alternative Musikszene, Theater
aller Art und Künstler*innen
aus der ganzen Welt - Berlin
steht wie kaum eine andere Metropole
für eine lebendige und breitgefächerte
Kulturszene.
Die Covid-19 Pandemie trifft viele Kulturschaffende
hart, Existenzen sind massiv
bedroht und gerade Nachwuchskünstler
und Kinder sind von fehlenden Auftrittsund
Einnahmemöglichkeiten sowie fehlenden
Bildungschancen betroffen. Für die
deutsche Hauptstadt kann dies bedeuten,
viele kulturelle Ausdrucksformen und
Nachwuchstalente unwiederbringlich zu
verlieren.
Die Mercedes-Benz Niederlassung Berlin
engagiert sich seit vielen Jahren für die
Kultur und für die Nachwuchsförderung
benachteiligter Kinder. Doch dieses Jahr
verlangt ganz besondere Maßnahmen, die
dazu beitragen sollen, insbesondere jungen
Talenten und Jugendlichen eine Perspektive
für danach aufzuzeigen.
Hans-Bahne Hansen, Direktor der Mercedes-Benz
Niederlassung Berlin: „Mit der
großen Online Charity-Spendenaktion
#MercedesForCulture unterstützen wir
drei Projekte in Berlin, mit denen Nachwuchskünstler*innen
und bedürftige Kinder
gezielt gefördert werden - gerade um die
Pandemie-Zeit auch finanziell zu bewältigen.“
Gefördert werden die drei Projekte
„Klasssik meets Jazz“, die „Kinderoper der
Komischen Oper Berlin“ sowie „Librileo –
Vorlesen für Kinder“.
Die Projekte im Einzelnen:
„Klassik meets Jazz“ gibt Nachwuchsmusikern
eine Chance:
Gerade in Pandemiezeiten ist es essenziell,
dass Musiker in der Übergangsphase
zwischen Ausbildung und Berufsalltag
Chancen für ihre Karriereentwicklung
erhalten. Unter Anleitung einer renommierten
Szene-Größe erarbeiten bei Klassik
meets Jazz bis zu 30 Nachwuchstalente ein
Abendprogramm, das die Musiker künstlerisch
fordert und sowohl technisch als auch
klanglich neue Nuancen entdecken lässt.
Das Ergebnis dieser Arbeitsphase wird
dann im Rahmen des Festivals
„Young Euro Classic“ im Sommer 2021 in
Berlin präsentiert.
14 RAL 1015 taxinews · 9/2020
information
Die Kinderoper der Komischen
Oper Berlin - Kultur für bedürftige
Kinder:
Bei der Erarbeitung einer neuen Kinderoper
der Komischen Oper Berlin soll ein begleitender
Opernworkshop dazu dienen, junge
Zuschauer*innen inhaltlich, szenisch und
musikalisch „mitzunehmen“. Durch den Besuch
einer Aufführung der Kinderoper und
die Teilnahme am Workshop sollen Kinder
für die Kunstform Oper begeistert werden
und an kultureller Bildung teilhaben. Ziel
ist es, die Kinder in ihrer Persönlichkeit
zu stärken und ihnen einen verantwortungsvollen
und respektvollen Umgang
mit ihrem eigenen und dem Leben anderer
aufzuzeigen. Die Kinderoper wird auf der
Großen Bühne der Komischen Oper Berlin
in der Spielzeit 2021/22 ihre Uraufführung
erleben.
Librileo fördert Bildungschancen -
Vorlesen hilft bedürftigen Kindern:
Librileo möchte Kindern unabhängig von
ihrem kulturellen oder sozialen Hintergrund,
Zugang zu Kinderbüchern ermöglichen.
Das Bildungsprogramm von Librileo
für Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahren
besteht aus Bücherboxen und einem Portal
mit Vorlesevideos. Mit den Spendengeldern
möchte Librileo Bücher und Lizenzen einkaufen,
um weitere Vorlesevideos produzieren
zu können.
Nähere Informationen zu den Spendenmöglichkeiten
für die drei Projekte finden
sich unter dem Link:
http://benz.me/mercedesforculture
Die große Social Media Challenge
#MercedesForCulture auf Instagram
Um die Online Charity-Spendenaktion noch
bekannter zu machen, hat Jazz-Star Till
Brönner in einem Kickoff Video die große
Social Media Challenge #MercedesForCulture
auf dem Instagram Kanal
@mercedesbenzberlin / https://www.
instagram.com/mercedesbenzberlin/
der Mercedes-Benz Niederlassung Berlin
gestartet.
Alle, die mitmachen und sich für die Kultur
in Berlin laut machen möchten, sind aufgerufen,
selbstgemachte Videos in
die Stories auf ihren eigenen Instagram
Account hochzuladen. Dabei kann es sich
z.B. um selbstgemachte Songs, Solos,
nachgespielte Filmszenen, Witze, Gedichte
oder Tanzmoves handeln – der eigenen
Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.
Informationen für die selbstgemachten
Videos:
Alle „Videokünstler“ sind aufgerufen, sich
laut zu machen und ihre eigenen Stories
mit dem Hashtag #mercedesforculture zu
posten sowie den Instagram-Account der
Mercedes-Benz Niederlassung Berlin
@mercedesbenzberlin zu vertaggen. Eine
Auswahl der Videos wird dann auf dem
Instagram Kanal der MercedesBenz Niederlassung
Berlin gezeigt.
Ansprechpartner:
Dr. Joachim Ackermann
9/2020 · RAL 1015 taxinews 15
berliner taxivereinigung e.V. e.V.
Taxitariferhöhung
Wie lange geht das noch gut?
Berliner Taxivereinigung e.V.
Grunewaldstraße 70
10823 Berlin
Tel. 030 / 21 45 888-1
Fax 030 / 21 45 888-2
Vorstand:
Richard Leipold (1. Vorsitzender)
Jamal Derzi
(stellvertretender Vorsitzender)
Tichomir Rangelov
(stellvertretender Vorsitzender)
Jürgen Kaiser (Schatzmeister)
Ulrich Skerhut (Schriftführer)
Bernd Stumpf (1. Kassenprüfer)
Goran Djukic (2. Kassenprüfer)
Kontakt:
info@berliner-taxi-vereinigung.de
Informationen, Satzung und
Aufnahmeantrag finden Sie unter:
www.berliner-taxi-vereinigung.de
Verbandsbeiträge:
Beitrag pro Jahr und Stimme: € 20,00
(alle 5 Konzessionen gibt es eine
Stime, maximal hat ein Mitglied
7 Stimmen)
Aufnahmegebühr: € 25,00
Beratung:
Richard Leipold 030/8518734
(telefonische
(telefonische
Terminvereinbarung,
Terminvereinbarung,
bitte
bitte
Terminwunsch
Terminwunsch
auf
auf
Anrufbeantworter)
Anrufbeantworter)
Mo, Di, Do, Fr:
10:00-12:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr
Versicherungsberatung:
Matthias Albinger, FinanceCollect
Mittwoch: 14:00-16:00 Uhr
Agentur Petra von Chamier
Dienstag: 14:00-18:00 Uhr
Presserechtlich verantwortlich:
Richard Leipold
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Vereinsregister Nr.: VR 22433 B
Berlin Finanzamt für Körperschaften I
Steuernummer: 27/620/56674
Warum eine Taxitariferhöhung im Frühjahr 2021
notwendig ist
Anfang Februar 2020 meldete
das Landesamt für Bürger-
Taxitariferhöhung? und Ordnungsaufgaben „Das geht jetzt kurz
gar nicht“, LABO Berlin die Januarzahlen
für das Taxi- und Mietwagengewerbe
die einen. unserer „Wir schönen Taxifahrer Stadt. haben Der doch
sagen
wegen Berliner der Bevölkerung Coronapandemie stehen sowieso jetzt 7.928 schon
fast Taxen keine und Kunden 3.954 Mietwagen mehr. UBER zur unterbietegung.
gnadenlos Für Kunden die Taxifahrpreise, ist das schön. Kunden Beförde-
Verfü-
reagieren rungsangebote nur noch gibt auf es das im Überfluss, Argument und
„billig, auch die billig, BVG noch bietet billiger“ mit ihrem und ausgerechnet
Service jetzt ein wollt weiteres ihr die Preise „Taxiangebot“. erhöhen? Mit Seid
BerlKönigihr
156 wahnsinnig? Fahrzeugen Nur werden mit niedrigen in Friedrichshain
virtuelle sich Kunden Haltestellen in die Taxen angefahren. locken.
Preisen
lassen
Wenn Die Nutzer das klappt, finden dann das haben Angebot die Klasse. Taxen
mehr Es ist Umsatz, schließlich die Gewinne beinahe so steigen komfortabel und
alles wie Taxifahren, ist gut.“ bloß viel billiger. Auch
die Mietwagen bieten ihren Taxiservice
Schön deutlich wäre preiswerter es, aber als das Taxi an. Im
das Durchschnitt ist leider nicht zahlen wahr. die Wenn Kunden die etwa fixen
Kosten 20 % weniger ansteigen, für dann die Mietwagenfahrt, können Unternehmer
wenn sie sie sich mit einer Taxi Umsatzerhöhung
genommen hätten.
als
ausgleichen. Allerdings funktioniert das nur,
wenn Fakten die Kosten-Gewinnstruktur und Meinungen skalierbar
ist. Taxibetriebe Wenn die variablen schließen Kosten massenhaft im Verhältnis
Tore. zum Im gesamten Lauf eines Kostenblock Jahres (vom niedrig Januar
ihre
sind, 2019 dann bis zum fallen Januar die Kosten 2020) pro warfen Einheit bei
steigendem 339 Betriebe Umsatz das Handtuch und der Gewinn und gaben steigt.
Bei auf. einem Die Kontrollbehörde hohen Anteil variabler findet das Kosten, noch
passiert nicht problematisch. genau das Gegenteil. Schließlich Wenn habe sie ansteigen,
die Taxenanzahl dann treibt seit die 2016 Firma sogar ein steigender
31 Fahrzeuge Umsatz nur zugenommen. noch schneller Kommen-
in den Ruin.
um
tatoren in verschiedenen Foren haben
Das den Sachverhalt hört sich sehr gründlich abstrakt analysiert an, und
wie sind sieht zu dem denn Schluss die Praxis gekommen, aus? Ein Taxibetrieb
das Taxigewerbe hat hohe variable, selber aber schuld vergleichs-
an seiner
dass
weise Misere niedrige ist. Die feste Taxen Kosten. seien dreckig, Bei der Firma die
UBER Fahrer ist ortsunkundig, es genau umgekehrt. unfreundlich Die Programmierung
der deutschen der Sprache App, der kaum Etat mächtig für Marke-
und
ting, und zu Werbung allem Überfluss und Politikerbearbeitung sei Taxifahren und viel
nicht zu teuer. zuletzt Deshalb die Anwaltskosten sei es überfällig, machen dass
einen endlich richtig günstige dicken Angebote Batzen aus. auf Ob den dann Markt
tausend kämen. oder eine Million Kunden die App
nutzen ist auf der Kostenseite egal. Jeder
Kunde Mietwagen spült einen Prozentsatz der Fahreinnahmen
Interessant finde UBERs ich, Kasse. dass die Die Taxiunternehmer
skalierbar, den Stein und der das Weisen macht die noch Inves-
nicht
Gewinne
sind
toren gefunden geil. Bei haben. den Sie Taxiunternehmen könnten doch und einfach
selber auch saubere bei den Taxen UBER-Mietwagen
anbieten, die
natürlich
ist von es ortskundigen, genau umgekehrt. freundlichen Wenn sie Kunden gut
befördern deutsch sprechenden fallen Lohn- und Fahrern Treibstoffkosten gesteuert
und werden. natürlich Diese auch Qualitätsfahrer die Provisionszahlung gibt es
an scheinbar die Vermittler offenkundig an, ohne in die Massen. sie keine Wie Auf-
sonst könnten die Mietwagenfirmen sonst
derart expandieren? Sie haben ihren
Fahrzeugbestand schließlich seit Anfang
träge 2018 bekommen. von 1.606 auf Diese jetzt Kosten 3.954 wachsen Fahrzeuge
mit mehr den als Einnahmen verdoppelt. mit, und wenn sie zu
hoch werden, darf der Unternehmer sich
frei Preise entscheiden, ob er essen, oder Steuern
Preislich bezahlen können will. Taxen Die Entscheidung, natürlich weder ob er
die mit Vermittlungskosten den Mietwagenangeboten, bezahlen noch möchte mit
nimmt dem BerlKönig ihm UBER mithalten. ab: Die Vermittlungsprovision
schlicht nicht, wird gleich weil sie von an den den Einnahmen Taxitarif
Sie dürfen das
abgezogen. gebunden sind. Die Senatsbehörde für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (kurz
Für SenUmVuK) die Berechnung setzt den Taxipreis der Höhe nach
einer sorgfältiger Taxitariferhöhung Abwägung gibt von es Kundeninteresse
und betrieblicher Wir überlegen Notwendigkeit uns, wie hoch
nur zwei
Möglichkeiten.
der fest. faire Das Lohn muss für sie, das denn Fahrpersonal sie ist vom sein
soll, Gesetzgeber schreiben dazu uns alle verpflichtet. anderen Kosten Wenn
eines Mietwagen Taxibetriebes so viel billiger auf und anbieten überprüfen, wie
schnell können, unsere dann ist Taxen entweder im Genehmigungsbereicwagenpreisen
fahren können, etwas faul, wenn oder sie unsere sich an
bei den Miet-
die Behörde Verkehrsregeln ist zu dusselig halten. einen Daraus angemessenen
wie hoch Taxitarif der Preis festzulegen. pro Kilometer Diesen sein
ergibt
sich,
muss, Verdacht wenn hegen der Unternehmer hochrangige gesetzestreu
Behördenvertreter
offenbar will. Zwei selbst. Fakten Ein sollten Referats-
allen
wirtschaften
„Tarifschmieden“ leiter äußerte, seiner klar sein. Behörde Keine fehle Taxe die kann
ununterbrochen Kompetenz zur Festlegung mit Fahrgästen eines unterwegs angemessenen
Das vermindert gesetzeskonformen die Menge der Taxi-
Kilome-
sein.
ter, tarifes für die und kassiert deshalb werden wurde kann. ein externer Schließlich
Gutachter können beigezogen. wir keinem Kunden In seinem zumuten Gutachten
etwas empfahl zu bezahlen, dieser was allerdings wir ihm sogar
nicht einen liefern. noch höheren Und auch Preis der Unternehmer
als den von den
für
muss Taxiverbänden überleben. beantragten.
Er muss essen und seine
Miete und Krankenkasse bezahlen. Weil das
Wort Im Februar „Gewinn“ 2020 in bestimmten teilte die BVG Kreisen dem einen
derart Senat abscheulichen von Berlin und Beigeschmack der Öffentlichkeit hat,
wird mit, dass jetzt gerne sie das vom BerlKönig-Angebot „Unternehmerlohn“ gerne
auf die ganze Wir haben Stadt noch ausweiten eine zweite würde.
gesprochen.
Möglichkeit. Künftig stünden750 Wenn wir Fahrzeuge davon ausgehen, „appnutzenden“
die letzte Kunden Fahrpreisfestsetzung
für 1,50 EUR pro Kilo-
dass
sachkundig meter zur Verfügung und ordnungsgemäß und 100 Fahrzeuge gemacht
wurde, dieser Flotte beziffern würden wir den so Anstieg umgerüstet, der Kosten dass
und auch erhöhen Elektrorollstühle den Taxifahrpreis befördert um werden diesen
Wert. könnten. Das Es ist gäbe eine einfache nur kleines Angelegenheit
Die bisherigen und eigentlich Sponsoren eine Aufgabe, ViaVan die und der
Problem.
Gesetzgeber Mercedes möchten der Genehmigungsbehörde
die Verluste nicht
vorschreibt.
mehr tragen. Sollten nicht 43 Millionen
EUR jährlich aus der Stadtkasse an die
Wo BVG steht überwiesen das denn? werden, dann müsste
Die die rechtlichen Berliner Bevölkerung Grundlagen auf hierfür dieses finden hervorragende
im § 39 Angebot (2) PbefG leider und lassen verzichten. sich fol-
sich
gendermaßen umschreiben: „Wenn … eine
Tarifänderung BVG ansteht, hat die zuständige
Behörde Die Berliner sich Regierungsfraktionen an bestimmte Regularien (egal zu
welcher Partei) sind von der Kostenexplo-
16 24 RAL 1015 taxinews · 9/2020 1/2020
berliner taxivereinigung e.V.
halten, die im PBefG niedergelegt sind:
• Die Wirtschaftlichkeit, unter der der
Taxiverkehr vor Ort abgewickelt wird, ist
zu prüfen.
• Die Interessen der Allgemeinheit müssen
beachtet werden.
Im Grunde läuft alles zusammen darauf hinaus,
daß für die zuständige Behörde eine
„Fürsorgepflicht“ gegenüber dem Gewerbe
besteht. Das Betreiben von Taxiverkehr
nach eigenen, unabhängigen, unternehmerischen
Überlegungen ist in Deutschland
nicht möglich.“
In Berlin
klappt das seit einiger Zeit nicht mehr
ordentlich. Manche vermuten in den Räumlichkeiten
von SenUmVuK habe sich ein
„Reich der Finsternis“ breitgemacht, bevölkert
von abscheulichen Kreaturen, die sich
von internationalen Konzernen schmieren
lassen und deren Hauptinteresse in der
Zerstörung des Taxigewerbes bestehe. Das
ist natürlich Quatsch. So wichtig ist den
Beamten das Taxigewerbe gar nicht. Andere
glauben Königin Regine habe eine Art
„Narrenkönigreich“ errichtet, in dem nur
Menschen befördert werden, die ganz bestimmt
keine Ahnung von ihrer eigentlichen
Aufgabe haben. Dafür würde die Aussage
eines Referatsleiters sprechen, der für die
letzte Tariferhöhung ein externes Gutachten
zu Lasten der Steuerzahler beauftragte,
weil „ … der Behörde die Kompetenz zur
Beurteilung von Fragen des Taxitarifes
fehle…“ Wer die Beamten kennt, weiß, dass
dies natürlich Unsinn ist. Sie sind intelligent
und qualifiziert. Die Umsetzung von
Sachkenntnis in notwendiges Handeln
scheint aber nicht nur in der Verkehrsbehörde
dem eigenen Aufstieg nicht mehr
förderlich zu sein. Ich hoffe nicht, dass sich
das „Mikadoprinzip“ vollständig durchsetzt.
Es lautet: Wer sich zuerst bewegt, verliert.
Böse Zungen behaupten zwar, es sei eins
der wichtigsten Grundsätze des deutschen
Beamtenwesens. Das kann aber nicht
stimmen. Schließlich wurde die 9. Verordnung
zur Taxitarifveränderung in Berlin in
Rekordzeit durchgepeitscht.
Die Eingangsfrage lautet: Warum
brauchen wir eine Taxitariferhöhung?
Die Antwort ist einfach und besteht aus drei
Elementen:
• Ab dem 01.01.2021 verordnet unsere Regierung
allen Betrieben, also auch dem
Taxigewerbe eine Mindestlohnerhöhung.
Im Taxigewerbe erhöht dies die variablen
Kosten und muss an die Kunden weitergegeben
werden, weil die Unternehmen
sonst nicht in der Lage sind, gesetzeskonforme,
geschweige denn gute Löhne
zu bezahlen.
• Die Regierung führt zum 01.01.2021 eine
CO2 Steuer ein. Wie immer man politisch
dazu steht, eins ist klar: Das erhöht die
Treibstoffkosten. Auch diese Erhöhung
muss an die Verbraucher weitergegeben
werden.
• Die Auftragsmakler (Plattformen und
Funkgesellschaften) haben ihre Vermittlungspreise
zum Teil drastisch erhöht.
Auch das sind variable Kosten für die
Taxibetriebe und müssen über eine Preisanhebung
an die Kunden weitergegeben
werden.
Die Berliner Taxivereinigung e.V. wird im
Lauf der nächsten zwei Wochen mit diesen
Begründungen einen Taxitarifantrag bei
SenUmVuK stellen. Wenn die Genehmigungsbehörde
sich diesem Erhöhungsantrag
verweigert, oder ihn auf bewährte
Art verschleppt, dann verbleiben den
Unternehmen auch nach Eindämmung
der Coronapandemie eine legale und eine
illegale Lösung. Wer sich legal verhalten
will, der muss alle angestellten sozialversicherungspflichtigen
Fahrer entlassen, weil
er sonst in den Konkurs rauscht, wenn er
gesetzeskonforme Lohnzahlungen leistet.
Übrig bleiben selbstfahrende Unternehmer,
die die Lizenz zur schrankenlosen
Selbstausbeutung haben. Es gibt für die
Unternehmen dann noch die Möglichkeit
die Gesetze zu brechen und die Vorschriften
zu umgehen. Das ermöglicht dem braven
Bürger billig Taxi zu fahren und gleichzeitig
die Nase über kriminelle Taxiunternehmer
zu rümpfen.
Es gibt mehr wahlberechtigte Bürger als
Taxifahrer in Berlin. Ich hoffe, die Berliner
Politik und Verwaltung sieht es nicht als
„Win-win-Situation“ für sich selbst, wenn
sie das Taxigewerbe vernichtet um den
Bürgern „billige“ Beförderungsmöglichkeiten
zu schaffen .
Richard Leipold BTV
9/2020 · RAL 1015 taxinews 17
information
Der Verkehr der Zukunft geht in die Luft
Flugtaxis eröffnen riesiges Marktpotenzial
In den kommenden Jahren ergänzen
Flugtaxis den Individualverkehr im
städtischen Umfeld. Die ersten Metropolen
testen und planen diese Zukunft
bereits: In Guangzhou, China, werden
seit 2018 Demoflüge durchgeführt, in Paris,
Frankreich, sollen ab 2024 erste Maschinen
Menschen transportieren und in Dallas,
USA, stehen demnächst Testflüge auf dem
Programm. Das Segment der bemannten
Urban Air Mobility (UAM), also die Ausweitung
städtischer Transportsysteme in den
Luftraum, soll bis 2050 ein Marktpotenzial
von jährlich 90 Milliarden US-Dollar
erreichen. Das zeigt Roland Berger in der
aktuellen Studie „Urban Air Mobility - USD
90 billion of potential: How to capture a
share of the passenger drone market“.
“Wir schätzen, dass 2050 etwa 160.000
kommerzielle Flugtaxis in der Luft sein
werden“, prognostiziert Manfred Hader,
Partner bei Roland Berger. „Unternehmen,
die heute Autos, Flugzeuge oder Helikopter
produzieren aber auch Neueinsteiger,
können einen großen Markt erschließen,
wenn sie sich in den kommenden Jahren
entsprechend positionieren.“ Insbesondere
zwischen 2030 und 2050 rechnen die
Experten von Roland Berger mit einem
dynamischen Wachstum.
Mehr als 110 Städte weltweit verfolgen
Urban Air Mobility Projekte
Schon heute gibt es mehr als 110 städtische
oder regionale Projekte rund um
den Globus zur Bereitstellung autonomer
Lufttransportangebote. Die Hälfte da-
www.drk.de
Spende Fürsorge!
Für die Corona Auslandshilfe.
18 RAL 1015 taxinews · 9/2020
information
von stammt aus Europa. Startups und
etablierte Unternehmen (Hersteller von
Flugzeugen, Helikoptern und Fahrzeugen)
entwickeln Flugtaxis und Services für
unterschiedliche Bereiche.
Auch die Corona-Pandemie, die weite Teile
der Weltwirtschaft und die traditionelle
Luftfahrtbranche in den vergangenen
Monaten in Schockstarre versetzte, konnte
dem Aufstieg von UAM zuletzt nicht schaden:
In der ersten Hälfte 2020 summierten
sich die Investitionen in Startups in dem
Bereich auf 907 Millionen US-Dollar - deutlich
mehr als im Gesamtjahr 2016 (ca.
40 Millionen US-Dollar).
Aktuell geben zwei Entwicklungen der
Branche Auftrieb. „Die Akzeptanz der
Technologie in der Bevölkerung wächst mit
jedem Testflug und die Regulierungsbehörden
in Europa und den USA beschäftigen
sich inzwischen so ernsthaft mit dem
Thema, dass rechtliche Hürden in absehbarer
Zeit überwunden werden können“, sagt
Stephan Baur, Principal bei Roland Berger.
Blick in eine vielversprechende
Zukunft
Um valide Zahlen über die künftige Entwicklung
zu generieren, haben die Studienautoren
Daten aus 1.200 Großstädten
erhoben und zu vier idealtypischen Städtearchetypen
kumuliert. Sie kommen zu
dem Schluss, dass sich für die Zukunft drei
unterschiedliche Einsatzbereiche bestimmen
lassen: City-Taxis mit einer Reichweite
von 15 bis 50 Kilometern,
Airport-Shuttles mit derselben
Reichweite sowie Intercity-Jets,
die Distanzen von bis
zu 250 Kilometern zurücklegen
können. Die Branche
dürfte sich demnach etwa zu
gleichen Teilen auf die Fertigung
dreier unterschiedlicher
Typen spezialisieren. (City
Taxi: 36%, Airport-Shuttle:
35%, Intercity-Jets: 29%).
Die Margen, die sich mit
den jeweiligen Flugtaxis
erzielen lassen, differieren
jedoch signifikant: „Bis 2050
werden die Flughafen-Shuttle-
und Inter-City-Dienste
den Löwenanteil unter sich
aufteilen, etwa 90 Prozent
der Einnahmen“, sagt Manfred
Hader. Bereits um 2025
werden erste Anbieter in den
Markt drängen und diese Services
anbieten. „In der Folge
erwarten wir einen Übergang
zu einem Premium-Modell
des öffentlichen Verkehrs, bei
dem die UAM-Dienste den
heutigen Taxidiensten immer
ähnlicher werden.“
Doch nicht nur die Hersteller
von Flugtaxis werden ein
Stück vom 90-Milliarden-Kuchen
abbekommen. Ein ganzes Ökosystem
wächst rund um UAM. Der Markt wird sich
infolgedessen weiter ausdifferenzieren
und zu einer Reihe von unterschiedlichen
Geschäftsmodellen in verschiedenen
Segmenten führen. „Es geht weit über das
reine Flugtaxi hinaus - der Markt wächst
mit der Infrastruktur, wie beispielsweise
Landeplätzen, Dienstleistungen, Flight-Operations,
Ticket-Vermittlung und Reparaturen“,
sagt Stephan Baur. „Wir gehen im
Moment davon aus, dass die Hersteller der
Flugtaxis - ähnlich wie es in der Automobilindustrie
der Fall ist - anfangs den Markt
dominieren werden. Auf jeden Fall müssen
sich die Unternehmen in diesem neuen
Ökosystem klar positionieren.“
Roland Berger
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das Überleben der
Menschen zu sichern!
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9/2020 · RAL 1015 taxinews 19
information
Corona-Welle:
BVTM empfiehlt Mund-Nasen-Schutz bei jeder Personenbeförderung!
Wie bereits im Frühjahr
befinden sich weite
Teile Europas erneut im
Lockdown. Die Zahl der
Corona-Infizierten steigt
– mit gravierenden Auswirkungen auf das
Privatleben und die Wirtschaft.
Für das Taxi- und Mietwagengewerbe
gilt dies im besonderen
Maße.
Zum einen ist der Bundesverband gefordert,
mit seinen Mitgliedsorganisationen
die Politik für die wirtschaftliche Schieflage
des Gewerbes zu sensibilisieren und Unterstützungen
einzufordern, die endlich die
besonderen Rahmenbedingungen der Unternehmen
adäquat berücksichtigen. Zum
anderen ist es aber ebenso von besonderer
Bedeutung, dass unsere Fahrgäste und
das Fahrpersonal angesichts der massiven
Infektionswelle gleichermaßen bestmöglich
geschützt werden.
Im Rahmen der Einführung des „Lockdown-Light“
in Deutschland hat uns eine
signifikant zunehmende Zahl an Fahrgastbeschwerden
über Fahrpersonal erreicht,
das sich weigert, auf Wunsch des Fahrgastes
einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Das ist gerade im Hinblick auf die
explodierenden Infektionszahlen
nicht akzeptabel.
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen
e.V. erneuert und verstärkt deshalb seine
dringende Empfehlung, dass sowohl vom
Fahrpersonal auch als vom Fahrgast bei jeder
Personenbeförderung ein Mund-Nasen-
Schutz zu tragen (möglichst FFP2-Maske)
ist.
Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV sowie im Taxenverkehr
nach den Corona-Landesvorschriften vom Herbst 2020
Diese Empfehlung gilt auch für jene Personenbeförderungen
mit Fahrzeugen, die eine
Trenneinrichtung installiert haben.
Aufgrund der länderspezifischen Regulierungshoheit
ist die Verordnungslage sehr
unübersichtlich. Eine Vielzahl an Allgemeinen
Verordnungen der Länder nimmt
Fahrpersonal in Taxi- und Mietwagen nicht
in die Pflicht. Auch vor diesem Hintergründ
können wir lediglich Empfehlungen aussprechen.
Um Sie und Ihre Mitglieder bestmöglich zu
informieren, haben wir eine verbandsinterne
Umfrage durchgeführt, die die aktuellen
länderspezifischen Regulierungen zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zusammenträgt.
Des Weiteren finden Sie hier „Allgemeine
und fahrzeugspezifische Hygienemaßnahmen
zur Ausbreitungsverringerung des
Coronavirus“ inkl. eines FAQ zur Maskenpflicht
im Taxi.
Hamburg (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste
• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes gilt dann für Fahrpersonal,
wenn öffentlicher Personenverkehr mit Pkw durchgeführt wird und
keine anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion
vorhanden sind. Das Abstandsgebot gilt, solange es die Räumlichkeit
zulässt. Für den Taxiverkehr gilt:
‣ Wenn ein Fahrgast keine Maske trägt und keine
Ausnahmeregelungen zutreffen, ist die Beförderung zu
verweigern
‣ Fahrer müssen weiterhin keine Maske tragen, wenn eine
Trenneinrichtung im Fahrzeug vorhanden ist
‣ Fahrgäste mit Atemwegserkrankungen dürfen nicht befördert
werden
‣ Fahrgäste müssen durch schriftliche, akustische o. bildliche
Hinweise sowie durch mündliche Ermahnung bei
Nichtbeachtung zur Einhaltung der Pflicht aufgefordert
werden
‣ Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Fahrer oder
Fahrgäste können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit
einem Bußgeld von 80 EUR geahndet werden
Bremen (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste
• Es gibt keine taxispezifischen Regelungen
Niedersachsen (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste
• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes gilt nicht für Fahrpersonal
‣ Der GVN empfiehlt jedoch dringend auch dem Fahrpersonal
im Sinne des Fremd- und Selbst-Schutzes einen Mund-Nasen-
Schutz bei Besetztfahrten zu tragen. Einzelne
Allgemeinverfügungen der Landkreise (Risikogebiete)
verschärfen die Regelungen der Nds. CoronaVO regional.
Schleswig-Holstein (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und im Taxiverkehr für
Fahrgäste
• Taxifahrpersonal ist von der Verpflichtung zum Mund-und-Nasen-Schutz
ausgenommen
Stand: 30.10.2020
Mecklenburg-Vorpommern (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV, im Taxiverkehr sowie an
entsprechenden Halte- und Warteräumen auch im Freien für Fahrgäste
‣ Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung kann ein Bußgeld von
50-150 EUR angeordnet werden
Berlin (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz ist zu tragen von Fahrgästen
und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschl. der
Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger
Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen
Brandenburg (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste
• Dies gilt speziell auch für den Verkehr mit Taxen
Noch einmal appellieren wir an alle Akteure
im Taxi- und Mietwagengewerbe, für bestmögliche
Hygiene und Sicherheit zu sorgen.
Dies ist ein wichtiger Beitrag unseres
Gewerbes zur Eindämmung des Virus und
wird für ein verstärktes Vertrauensgefühl
der Kunden sorgen.
Taxi ist sicher und zuverlässig – auch in
schweren Zeiten!
NRW (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im Personenverkehr für Fahrgäste und
Fahrpersonal. Ausnahme für Fahrer wenn z.B. Trenneinrichtung
vorhanden. Es muss größtmöglicher Abstand im Fahrzeug zwischen
Fahrer und Fahrgast eingehalten werden.
• Keine Sammelfahrten von z.B. Dialyse-Patienten
Duisburg
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und im Gelegenheitsverkehr
für Fahrgäste
• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes gilt auch für Taxi-
Fahrpersonal. Dafür darf vorne ein Fahrgast sitzen. Eine Maske für
Fahrpersonal ist entbehrlich, wenn eine Trenneinrichtung vorhanden ist
und vorne niemand sitzt
Rheinland-Pfalz (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste
Saarland (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und im Taxi für Fahrgäste
sowie für Fahrpersonal insoweit, als der Mindestabstand von 1,5m nicht
eingehalten werden kann.
Sachsen-Anhalt (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für
Fahrgäste. Keine speziellen Taxi-Regelungen.
Sachsen (weitere Infos):
• Taxis gelten als öffentliches Verkehrsmittel und fallen daher
unter die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-
Schutzes. Fahrgäste sowie Fahrpersonal müssen einen
solchen Schutz verpflichtend tragen. Ausnahmen sind
möglich bei Leerfahrten oder wenn andere
Schutzmaßnahmen (z.B. Trennscheibe) getroffen wurden
oder wenn eine Befreiung mittels ärztlichem
Attest/Schwerbehindertenausweis vorliegt. Verstöße werden
mit 60 EUR Bußgeld geahndet.
www.drk.de
Hessen (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV und Gelegenheitsverkehr nach
§ 46 Abs. 2 PBefG für Fahrgäste (Taxi, Mietwagen, freigestellter
Schülerverkehr, Bürgerbusse)
• Das Tragen Mund-und-Nasen-Schutzes ist entbehrlich für Fahrpersonal,
soweit andere Schutzmaßnahmen getroffen werden (insb.
Trenneinrichtung), oder wenn der Mindestabstand von 1,5m
eingehalten werden kann.
Thüringen (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht für Fahrgäste gilt in
geschlossenen Fahrzeugen des ÖPNV, insb. in Eisenbahnen,
Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen
und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr.
Für Fahrpersonal besteht keine gesetzliche Verpflichtung
Baden-Württemberg (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste
• Sowie rechtlich unverbindliche Handlungsempfehlungen des
Verkehrsministeriums zum Taxiverkehr:
‣ max. 1 Fahrgast befördern, außer Personen aus gleichem
Haushalt
‣ max. 2 Fahrgästen in Großraumtaxi, außer Personen aus
gleichem Haushalt
‣ der Beifahrersitz bleibt unbesetzt
‣ der Fahrer sollte vom Fahrgastraum mit transparenter Folie
oder vergleichbaren Umbauten abgeschirmt sein
‣ die Lüftung sollte ausgeschaltet bleibt
= konkreter Hinweis auf Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im Taxi
Bayern (weitere Infos):
• Mund-und-Nasen-Schutz-Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste
• Das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes für Fahrpersonal ist
lediglich eine Empfehlung des Landesverbandes im Rahmen des SAFE-
TAXI
Spende
Fürsorge!
Für die Corona
Auslandshilfe.
20 RAL 1015 taxinews · 9/2020
ratgeber
Sicher fahren bei Glätte
Die Nachtfröste werden strenger.
Unmittelbares Zeichen: viele
Autofahrer sind zum morgendlichen
Eiskratzen gezwungen. In
den Mittelgebirgen kann es jetzt
auch schon zu den ersten Schneefällen
kommen. Nicht mehr lange und die Auswirkungen
des Winterwetters werden auch auf
den Straßen zu spüren sein. Die Winterdienste
der kommunalen Bauhöfe und der
Straßenmeistereien machen zwar in den
allermeisten Fällen einen wirklich guten
Job, doch Autofahrer sollten sich nicht
allein auf andere verlassen, sondern neben
dem eigenen Auto auch die Fahrweise auf
möglicherweise glatte Straßen abstimmen.
Die folgenden Tipps des AvD helfen, trotz
glatter Straßen gut und sicher durch den
Winter zu kommen.
1
Sicheres Fahren beginnt schon vor
dem Start. Eine gute Rundumsicht
ist auch im Winter überaus wichtig. Daher
die Scheiben rundum von Schnee und Eis
befreien und gegebenenfalls auch Dach
und Hauben räumen.
2
Die aktivierte Klimaanlage sorgt ebenfalls
für gute Sicht, da sie der Luft im
Innenraum Feuchtigkeit entzieht und so die
Neigung zum Beschlagen reduziert.
3
Besonders bei Temperaturen unterhalb
von drei Grad ist es angeraten
und besonders aufmerksam mit bewusst
angepasster Geschwindigkeit zu fahren.
Zusätzlich ist es ratsam einen größeren
Sicherheitsabstand einzuhalten. Ein sportlicher
Fahrstil oder hektische Fahrmanöver
sind jetzt unangebracht.
4
Fehlt es den Antriebsrädern beim
Losfahren an ausreichender Haftung,
so dass sie durchdrehen (Schlupf), bieten
Schaltgetriebe die Möglichkeit, im 2. Gang
anzufahren. Dabei ist allerdings eine feinfühlige
Betätigung von Kupplungs- und
Fahrpedal erforderlich, um den Motor
nicht abzuwürgen.
5
Während des Fahrens sollte der Autofahrer
seine Aufmerksamkeit nicht
allein auf die anderen Verkehrsteilnehmer
richten, sondern auch die Fahrbahnoberfläche
im Blick halten. Dunkle Stellen auf
der Straße können auf Glätte hinweisen,
glitzernde Reflexionen sind ein untrügliches
Zeichen für Reifglätte.
6
Erweist sich die Fahrbahn tatsächlich
als glatt, heißt es Ruhe bewahren,
große Lenkbewegungen vermeiden und
die Geschwindigkeit verringern. Wenn
möglich sollte das jedoch ohne Betätigung
der Bremse erfolgen. Besser: Den Fuß vom
Fahrpedal nehmen – und bei Autos mit
manuellem Getriebe – die Kupplung treten.
7
Spurwechsel auf verschneiten Straßen
erfordern hohe Konzentration sowie
einen kühlen Kopf, da oft eine sich zwischen
den Fahrspuren bildende Schneewulst
überwunden werden muss. Dazu am
besten zunächst auf der eigenen Spur das
Tempo etwas erhöhen, dann den Fuß vom
Gas nehmen und gefühlvoll das Auto auf
die Nachbarspur rollen lassen. Bei einem
Auto mit Schaltgetriebe idealerweise das
Kupplungspedal getreten halten. Damit
werden die auf die Räder wirkenden
Antriebskräfte reduziert und die Reifen
können ein Maximum an Seitenführung
aufbauen.
8
Ins Rutschen geraten Autos auf Eis
und Schnee insbesondere in Kurven.
Wenn das passiert: Fuß vom Gas und – bei
Schaltgetriebe – die Kupplung treten. Zugleich
den Lenkeinschlag zurückgenehmen.
Eine Verringerung des Lenkeinschlags
reicht in der Regel schon, damit das Auto
wieder in die gewünschte Richtung fährt.
Zentrale Voraussetzung für alle Verhaltenstipps
ist, das Fahrzeug mit Winterreifen
auszurüsten. Andernfalls ist nicht nur die
Fahrsicherheit erheblich eingeschränkt, es
drohen auch Geldbußen für nicht angepasste
Bereifung – wer dann auch noch
zum Verkehrshindernis wird oder gar in
einen Unfall verwickelt wird, muss mit
empfindlichen Geldstrafen rechnen. Als
Winterreifen gelten offiziell alle Reifen,
die das Alpin-Symbol (Stilisierter Berg mit
Schneeflocke) auf der Reifenflanke tragen.
Und auch wenn in Deutschland nur die
gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter
vorgeschrieben ist, sollten Winterreifen
noch wenigstens vier Millimeter an
Restprofil aufweisen. In Österreich gelten
übrigens alle Reifen mit weniger Profiltiefe
als Sommerreifen – egal, ob sie die
Schneeflocke tragen oder nicht. Für Fahrten
auf Schnee und Eis empfiehlt es sich,
auch den Reifenfülldruck um 0,2 bar über
den vom Fahrzeughersteller vorgegebenen
Wert anzuheben. Dadurch öffnet sich einerseits
das Profil und andererseits reduziert
sich die Aufstellfläche des Reifens, woraus
sich ein höheres Aufstandsgewicht ergibt.
Automobilclub von Deutschland
9/2020 · RAL 1015 taxinews 21
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Bundesweit
Hotline 08 000- 36 86 86
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Wichtige Rufnummern
W Notdienste
Feuerwehr / Notarzt 112
Polizei 110
Giftnotruf 192 40
Jugend-Notdienst 3 49 99 34
Kinderschutz-Hotline 61 00 66
Telefonseelsorge 0800 / 111 0 111
Apotheken-Notdienst (Auskunft) 118 33
Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst 89 00 43 33
Produktionsdaten
2020
Heft 1 / Februar
Anzeigen und Daten bis 28. Januar,
erscheint in 9. KW
Heft 2 / März
Anzeigen und Daten bis 25. Februar,
erscheint in 13. KW
Heft 3 / April
Anzeigen und Daten bis 26. März,
erscheint in 17. KW
Heft 4 / Mai
Anzeigen und Daten bis 28. April,
erscheint in 22. KW
Heft 5 / Juni
Anzeigen und Daten bis 27. Mai,
erscheint in 26. KW
Heft 6 / Juli
Anzeigen und Daten bis 26. Juni,
erscheint in 31. KW
Heft 7 / September
Anzeigen und Daten bis 25. August,
erscheint in 39. KW
Heft 8 / Oktober
Anzeigen und Daten bis 25. September,
erscheint in 44. KW
Heft 9 / November
Anzeigen und Daten bis 28. Oktober,
erscheint in 48. KW
Heft 10 / Dezember
Anzeigen und Daten bis 26. November,
erscheint in 52. KW
In den Monaten Januar und August
erscheint keine Ausgabe.
Panel-Talk Veranstaltungen im DRIVE
20. Februar bis 01. März
Das Potsdamer DRIVE. Platz, Kino International etc
Berlinale
Im Mai 2015 hat der Volkswagen
Internationales Filmfestival
Konzern mit dem DRIVE eine Dialogplattform
28. Februar eröffnet, die alle Konzernmarken
Max-Schmeling-Halle
mitten im Herzen Berlins
unter Wandaeinem Dach vereint. Das DRIVE
an Konzert der Ecke Unter den Linden und
Friedrichstraße Beginn: 20 Uhr bietet automobile
Innovationen zum Anfassen. Besucher
erfahren 28. Februar hier, bis wie 01. sich März Konzernmarken
wie Motorwerk Volkswagen, BerlinAudi oder Porsche
mit
kolektif
den Themen
Berlin
Umwelt, Nachhaltigkeit,
Technik, alternative Antriebe und
Fahrradmesse
täglich ab 9 Uhr
Design auseinandersetzen.
04. bis 08. März
Die Messegelände aktuelle Ausstellung unter dem „START Funkturm TO
DRIVE ITB: Internationale ELECTRIC“ ist Tourismusbörse
transformativ:
Innerhalb Leitmesse des der Ausstellungszeitraums
Tourismusbranche
werden täglich von verschiedene 10 bis 18 Uhr Aspekte rund
um die Mobilität der Zukunft ergänzt
– 13. beispielsweise bis 15. März durch Schwerpunkte
einzelner Berlin ExpoCenter Konzernmarken. Airport Darüber
hinaus Auto Camping begleitet Caravan das DRIVE die Ausstellung
Präsentationsmit
themenbezogenen
und Verkaufsmesse
für Reise-, Wohnmobile und Campingzubehör
Veranstaltungsreihen aus After-Work-
Gesprächen,
täglich von 10
Vorträgen,
bis 18 Uhr
Podiumsdiskussionen
und Workshops.
14. März
Die Stadion Ausstellung An der Alter können Försterei Interessenten
täglich 1. FC Union von 11:00 Berlin Uhr – Bayern bis 18:00 München Uhr
kostenlos Bundesligaspiel begehen. Weitere aktuelle
Informationen Anstoß: 18:30 Uhr dazu finden Sie auf der
DRIVE Website.
21. März
Ein Olympiastadion
Live-Mitschnitt aller Höhepunkte
der Hertha Veranstaltung BSC - 1. FC ist Union auf dem Berlin YouTube-
Kanal Bundesligaspiel sowie der Website des DRIVE
Anstoß: 18:30 Uhr
verfügbar.
Alle Angaben ohne Gewähr
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Wir suchen zuverlässige Fahrerinnen
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werden wollen. Tel.: 618 81 18
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RAL 1015 taxinews
Die freie und unabhängige Zeitschrift für das
Taxi ge werbe
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Zur Zeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 10
vom 1. Januar 2017.
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der Direktvertrieb erfolgt durch die V&V Verkehrsverlag
GmbH. RAL 1015 taxi news ist an
den Brennpunkten des Berliner Taxigewerbes
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Ein Abonnement kostet € 27,– inkl. MwSt., ist
beim Verlag zu bestellen und gilt für zehn Ausgaben.
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich
gekündigt wird. Einzelheft € 2,70 plus Versandkosten.
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gGmbH verflochten oder oder verbunden.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
22 RAL 1015 taxinews · 9/2020
1/2020 · RAL 1015 taxinews 27
RECHT & STEUERN
DANKE!
Berliner
Taxiservice
Liebe TaxifahrerInnen,
liebe TaxiunternehmerInnen,
Ja, das Jahr 2020 war anders,
und schwer. Besonders für Sie.
DANKE!
Jedes Jahr zum Jahresende dreht
sich das KFZ-Karussell auf´s Neue
und der Vergleichs-Marathon beginnt.
Wir sind nicht der einzige Taxi-Versicherer
auf dem Markt, das wissen wir.
Doch viele Kunden finden den Weg
wieder zu uns zurück, nachdem sie
andere Versicherer ausprobiert haben.
Unsere Sonderkonzepte für Taxiunternehmer/
Taxifahrer sind beständig
und das beweisen wir jedes Jahr aufś
Neue.
Versicherungen sind eben nicht
mehr Standard, und das trifft aus
unserer Sicht auch auf die KFZ-
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Gerade in dieser Zeit ersetzt keine
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oder den schnell genannten Preis
durch Frau Eggert, Frau Bluhm oder
andere Kolleginnen aus dem Innendienst,
wenn Sie die VK in TK umwandeln
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Mit unserem erfahrenen Team stehen
wir Ihnen als Konzeptversicherer jederzeit
mit Rat und
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allen treuen Kunden DAN-
KE sagen, und auch ein DANKE an
alle neuen Kunden für das uns entgegengebrachte
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TAXI-FÖRDERUNG 1
So komfortabel, elegant und intelligent
wie niemals zuvor. Das neue E-Klasse Taxi.
Der E 200 d der neuen E-Klasse – jetzt mit 5.000,– €
Taxi-Förderung 1 und lukrativen Finanzierungskonditionen.
Gleich sichern und entspannt wieder durchstarten.
E 200 d Neuwagen der neuen E-Klasse
Ein Finanzierungsbeispiel der Mercedes-Benz Bank AG 2
Kaufpreis netto 3 33.935,00 €
Kaufpreis inkl. gesetzl. Umsatzsteuer (16 %) 39.364,60 €
Abzüglich Anzahlung, 11.200,00 €
davon entfallen auf Umsatzsteuer 5.429,60 €
Darlehensbetrag 28.164,60 €
Zinsen nominal 2,49 %
Monatliche Gesamt-Finanzierungsrate
über 60 Monate 499,– €
Kraftstoffverbrauch innerorts / außerorts / kombiniert (Diesel l/100
km) 4 : 5,4–5,2/4,3–4,0/4,7–4,4; CO₂-Emissionen kombiniert (g/km) 4 :
124–117. Hubraum (cm 3 ): 1.598. Leistung (kW/PS) 4 : 118/160.
1
5.000,– € Eintauschprämie bei Inzahlungnahme Ihres gebrauchten Taxis/Mietwagens. Eintauschprämie
gem. den Richtlinien der Mercedes-Benz Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme. |
2
Ein Finanzierungsbeispiel der Mercedes-Benz Bank AG, Siemensstraße 7, 70469 Stuttgart,
für alle gewerbetreibenden Taxifahrer. Stand 09/2020. Ist der Darlehens-/Leasingnehmer
Verbraucher, besteht nach Vertragsschluss ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 BGB.
Das Angebot ist zeitlich begrenzt und gilt bei Bestellung und Übernahme des Fahrzeugs bis
31.12.2020 und nur, solange der Vorrat reicht. | 3 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers,
zuzüglich lokaler Überführungskosten. | 4 Die angegebenen Werte wurden nach
dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Es handelt sich um die „NEFZ-CO₂-Werte“
i. S. v. Art. 2 Nr. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153. Die Kraftstoffverbrauchswerte
wurden auf Basis dieser Werte errechnet. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes
Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken
zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. Die Werte variieren in Abhängigkeit von den gewählten
Sonderausstattungen. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und
zu den offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem
„Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen“
entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. | Druckfehler und
Irrtümer vorbehalten. | Abbildung entspricht nicht dem Angebot.
Anbieter:
Mercedes-Benz AG, Niederlassung Berlin | 11 x in und um Berlin
Salzufer 1, 10587 Berlin, Telefon +49 30 3901 2000, www.mercedes-benz-berlin.de
Taxi-Kompetenzcenter: Prinzessinnenstraße 21–24 in Kreuzberg und AirportCenter Berlin-Brandenburg, Hans-Grade-Allee 61 in Schönefeld