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Schwanstetten 2021-04_01-20_red

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RATGEBER RECHT<br />

Das Testament - einmal errichtet, alles gut?<br />

Zunächst einmal ist es erschreckend festzustellen,<br />

dass noch immer viele in Deutschland<br />

Ihr Leben lang versuchen, Vermögen<br />

aufzubauen, einige auch sehr erfolgreich,<br />

aber sich keinerlei Gedanken machen, was<br />

nach dem Tode damit passieren soll. Der<br />

Gedanke „nach mir die Sintflut“ ist noch<br />

immer weit verbreitet. Zum einen führt dies<br />

oft dazu, dass der Ehegatte, der länger lebt,<br />

massive Rechtsnachteile erleidet und mittlerweile<br />

oftmals auch die eheliche Immobilie<br />

verlassen oder gar verkaufen muss. Zum<br />

anderen führt dies dazu, dass Familien, die<br />

bis dahin relativ intakt funktioniert haben,<br />

plötzlich ob der sich bietenden Zugriffsmöglichkeit<br />

auf Geldbeträge, für die man jahrelang<br />

arbeiten muss, manchmal sogar im<br />

Lottogewinn muss, um sie zu erzielen, sich<br />

komplett zerstreiten.<br />

Und oftmals freut sich auch das Finanzamt<br />

über solcherlei grobfahrlässige Einstellung.<br />

Es können erhebliche Steuern anfallen. Hier<br />

gibt es Lösungsmöglichkeiten, die je nach<br />

Vermögen und persönliche Einstellung von<br />

einer einfachen letztwilligen Verfügung bis<br />

hin zur steueroptimierten Vermögensübertragung<br />

auf die nächste Generation laufen<br />

können. Unsere Kanzlei ist hier seit vielen<br />

Jahren erfahren und aktiv und hilft Ihnen<br />

hierbei mit Rat und Tat. Doch was ist, wenn<br />

ich doch schon eine letztwillige Verfügung<br />

errichtet habe? Dann ist doch alles gut? Genau<br />

das ist es leider nicht. Eine letztwillige<br />

Verfügung gehört nach der Erfahrung in dieser<br />

Kanzlei alle fünf Jahre auf den Tisch und<br />

überprüft.<br />

Und warum ist das so? Das fängt schon bei<br />

den familiären Verhältnissen an. Zum einen<br />

kann sich der Familienstand der testierenden<br />

geändert haben, z.B. von verheiratet<br />

auf geschieden, zum anderen kann sich der<br />

Güterstand bei Eheleuten durch Ehevertrag<br />

oder Scheidungsvereinbarung verändert haben.<br />

Auch können Kinder hinzugekommen<br />

sein, bei älteren Testierenden auch Enkel<br />

oder Urenkel.<br />

All dies kann dazu führen, dass letztwillige<br />

Verfügungen, gleich welcher Art und Qualität,<br />

entweder Lücken bilden und damit<br />

Anlass zu jahrelangen Streitigkeiten geben<br />

können oder gleich komplett unwirksam<br />

geworden sind. Dies gilt es zu überprüfen.<br />

Es gilt zu verhindern, dass das wahre Leben<br />

weitergeht, die letztwillige Verfügung aber<br />

wie ein totes Stück Papier in einer Schublade<br />

liegt und nicht angepasst wird. Wenn<br />

dann der Todesfall eintritt, dann stellt der<br />

überlebende Ehegatte oder dessen Kinder<br />

oder Enkel plötzlich fest, dass der Wille, den<br />

die Erblasserseite hatte, nicht funktioniert.<br />

Auch im Vermögen der Erblasser kann sich<br />

natürlich einiges getan haben. Wer möglicherweise<br />

bei Testamentserrichtung Aktien,<br />

Gold, Immobilien oder sonstige Werte<br />

besessen hat, sich genaue Gedanken über<br />

Erbverhältnisse, Anteile und der genauen<br />

Zuordnung von Werten und Immobilien gemacht<br />

hat, der hat möglicherweise durch<br />

die aktuelle wirtschaftliche, negative Entwicklung<br />

Werte, vielleicht sogar das Unternehmen<br />

verloren, oder aber auch Immobilien<br />

oder andere Werte bereits verkauft,<br />

auf Dritte übertragen, oder in sonstiger Art<br />

und Weise aus dem Vermögen ausscheiden<br />

lassen, sodass das Testament gar nicht mehr<br />

funktionieren kann. Was ist z.B., wenn die<br />

Großmutter im Besitz einer Wohnung, eines<br />

Hauses war, die Wohnung auf die Enkelin<br />

allerdings längst übertragen hatte und in ihrem<br />

Testament verfügt hat, dass ihre beiden<br />

Kinder zu gleichen Teilen Erben, jetzt aber<br />

nur noch das Haus da ist, sie aber in der Teilungsanordnung<br />

damals verfügt hat, dass<br />

ein Kind das Haus, das andere die Wohnung<br />

bekommt? Das Testament kann nicht mehr<br />

funktionieren. Hier ist Streit vorprogrammiert,<br />

nur wenige Abkömmlinge verzichten<br />

dann freiwillig auf den Wert eines halben<br />

Hauses.<br />

Und das Thema Pflichtteile spielt bei alldem<br />

eine immer größere Rolle. Nach dem<br />

insbesondere die Immobilien Gold und Aktienwerte<br />

immer weiter nach oben klettern,<br />

wird es immer schwieriger, Pflichtteilsberechtigte<br />

auszubezahlen. Wenn aus einer<br />

Ehe nur ein Kind hervorgegangen ist, ein<br />

Ehegatte stirbt, dann ist der Pflichtteil 25<br />

%. Bei einem Einfamilienhaus im Wert von<br />

600.000 €, das im Alleineigentum des Erblassers<br />

stand, sind dies immerhin 150.000<br />

€. Wenn man nicht entsprechende Bargeld<br />

hat, so wird es für Rentner meistens unmöglich,<br />

ein Darlehen aufzunehmen.<br />

Auch sogenannte Strafklauseln, die beim<br />

Tod des ersten Ehegatten und dem Fordern<br />

des Pflichtteils durch ein Kind ein Zurücksetzen<br />

auch beim Tod des zweiten Ehegatten<br />

auf den Pflichtteil vorsehen, gehen heutzutage<br />

oft fehl. Bei den heutigen Werten, insbesondere<br />

bei Immobilien, Gold und Aktien,<br />

sind die Begehrlichkeiten groß. Und das<br />

nächste Argument, was man hört ist: Und<br />

wer weiß, ob man als Kind dann beim zweiten<br />

Erbfall wirklich auch als Erbe berufen<br />

ist? Auch hier bietet unsere Kanzleilösungen<br />

an, die aus diesem Dilemma heraushielt und<br />

es Ehegatten ermöglicht, wunschgemäß in<br />

der Immobilie zu leben und im Besitz der<br />

entsprechenden Mittel bis zum Ableben<br />

auch des zweiten Ehegatten zu verbleiben.<br />

RA Stephan Baumann<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

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