Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch
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Deuts<strong>ch</strong>land-2/2<br />
und die Nieders<strong>ch</strong>rift der Eröffnung <strong>für</strong> ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gewiesen era<strong>ch</strong>tet. An einem<br />
ausrei<strong>ch</strong>enden Na<strong>ch</strong>weis mangelt es insbesondere, wenn die Verfügung<br />
Pfli<strong>ch</strong>tteilsre<strong>ch</strong>te verletzt und die Pfli<strong>ch</strong>tteilserben ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Erbverzi<strong>ch</strong>tsvertrag<br />
oder Erklärung gegenüber den gewillkürten Erben auf ihre Ansprü<strong>ch</strong>e<br />
verzi<strong>ch</strong>tet haben oder die Frist <strong>für</strong> die Geltendma<strong>ch</strong>ung der Pfli<strong>ch</strong>tteilsre<strong>ch</strong>te<br />
no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t abgelaufen ist. Au<strong>ch</strong> eine öffentli<strong>ch</strong>e Verfügung zusammen mit der<br />
Nieders<strong>ch</strong>rift über ihre Eröffnung können grundsätzli<strong>ch</strong> <strong>als</strong> ausrei<strong>ch</strong>enden<br />
<strong>Ausweis</strong> über die Erbfolge der eingesetzten Erben akzeptiert werden. Voraussetzung<br />
ist, dass die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en und re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verhältnisse klar sind.<br />
Im Verhältnis zu Deuts<strong>ch</strong>land kann somit anerkannt werden:<br />
� ein Eigenre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein sowie<br />
� ein öffentli<strong>ch</strong>es Testament in Verbindung mit der Nieders<strong>ch</strong>rift über<br />
seine Eröffnung