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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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können si<strong>ch</strong> allerdings aus dem Erfordernis der Äquivalenz ergeben (dazu<br />

hinten B.II).<br />

b) Indirekte Zuständigkeit<br />

Die Bestimmungen über die indirekte Zuständigkeit (Anerkennungszuständigkeit)<br />

legen fest, wel<strong>ch</strong>e ausländis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te oder Behörden aus<br />

s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

zuständig sind. Na<strong>ch</strong> Art. 96 Abs. 1 Bst. a IPRG können ausländis<strong>ch</strong>e<br />

Erbausweise in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt werden, wenn sie aus einem der<br />

folgenden Staaten stammen:<br />

� Dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 96<br />

Abs. 1 Bst. a Variante 1 IPRG). Wo der Erblasser im Zeitpunkt des<br />

Erbgangs Wohnsitz hatte, bestimmt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG<br />

(ni<strong>ch</strong>t etwa na<strong>ch</strong> den Art. 23 ff. ZGB). Demna<strong>ch</strong> hat eine Person ihren<br />

Wohnsitz „in dem Staat, in dem sie si<strong>ch</strong> mit der Absi<strong>ch</strong>t dauernden Verbleibens<br />

aufhält.“<br />

� Dem Staat, dessen Re<strong>ch</strong>t der Erblasser gewählt hat (Art. 96 Abs. 1 Bst. a<br />

Variante 2 IPRG). Im vorliegenden Zusammenhang bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> die<br />

praktis<strong>ch</strong>e Bedeutung dieser Variante auf Fälle, in denen das ausländis<strong>ch</strong>e<br />

Wohnsitzre<strong>ch</strong>t seinerseits eine Re<strong>ch</strong>tswahl zulässt (vgl. Art. 91 Abs. 1<br />

IPRG; sog. Re<strong>ch</strong>tswahl im ausländis<strong>ch</strong>en Erbstatut). Das kommt jedo<strong>ch</strong><br />

nur selten vor. Das IPRG erlaubt darüber hinaus eine Re<strong>ch</strong>tswahl au<strong>ch</strong><br />

dem in der S<strong>ch</strong>weiz wohnhaften Ausländer (Art. 90 Abs. 2 IPRG) sowie<br />

dem im Ausland wohnhaften S<strong>ch</strong>weizer Bürger (Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art.<br />

87 Abs. 2 IPRG). Hier kann si<strong>ch</strong> die Frage der Anerkennung eines ausländis<strong>ch</strong>en<br />

Erbausweises jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t stellen, weil in beiden Fällen s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Behörden zur Na<strong>ch</strong>lassabwicklung zuständig sind (vgl. Art. 86 Abs.<br />

1 sowie Art. 87 Abs. 2 IPRG) und eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559<br />

ZGB deshalb erhältli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden kann.<br />

� Dem Staat, dessen Erbausweise im Wohnsitz- oder Heimatstaat anerkannt<br />

werden (Art. 96 Abs. 1 Bst. a Variante 3 IPRG). Au<strong>ch</strong> die Bedeutung dieser<br />

Variante ist in der Praxis gering. Der Verweis auf die Anerkennung im<br />

Wohnsitz- oder Heimatstaat bezieht si<strong>ch</strong> nur auf die indirekte Zuständigkeit,<br />

die na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t des ausländis<strong>ch</strong>en Anerkennungsstaates<br />

gegeben sein muss. Eine Prüfung der weiteren Anerkennungsvoraussetzungen<br />

wäre ni<strong>ch</strong>t praktikabel. Ebenfalls ni<strong>ch</strong>t vorausgesetzt ist, dass der<br />

Akt des Drittstaates im Wohnsitz- oder Heimatstaat tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> anerkannt<br />

worden ist. Anerkennungsobjekt ist immer die Ents<strong>ch</strong>eidung, Massnahme<br />

oder Urkunde, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> der ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eid über dessen Anerkennung<br />

(exequatur sur exequatur ne vaut pas).<br />

Keine selbständige Bedeutung hat im vorliegenden Zusammenhang die indirekte<br />

Zuständigkeit des Lagestaates von Grundstücken (Art. 96 Abs. 1 Bst. b<br />

IPRG), da si<strong>ch</strong> hier der Erbausweis voraussetzungsgemäss auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

auf ein ausländis<strong>ch</strong>es Grundstück bezieht. Au<strong>ch</strong> aus dem allgemeinen Katalog<br />

der indirekten Zuständigkeiten in Art. 26 IPRG, der von einem streitigen<br />

Verfahren ausgeht, dürfte si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Akte der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit keine<br />

Erweiterung der Anerkennungszuständigkeiten ergeben.<br />

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