Elterngeld für Selbständige - Landkreis Mainz-Bingen
Elterngeld für Selbständige - Landkreis Mainz-Bingen
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Kreisverwaltung <strong>Mainz</strong>-<strong>Bingen</strong>, Jugendamt, Vormundschaften, Pflegschaften<br />
– <strong>Elterngeld</strong>stelle -<br />
maßgebliches Einkommen:<br />
Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr<br />
⇒ wenn die Tätigkeit sowohl in den 12 Monaten<br />
vor dem Geburtsmonat als auch im<br />
vorangegangenen Kalenderjahr<br />
durchgehend ausgeübt wurde, d. h. der<br />
Betrieb / das Gewerbe ohne Unterbrechung<br />
bestand<br />
⇒ wenn im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
kein laufendes Mutterschaftsgeld bezogen<br />
wurde bzw. Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> <strong>für</strong> ein<br />
Vorkind bestand<br />
⇒ wenn kein Einkommensverlust aufgrund<br />
schwangerschaftsbedingter Erkrankung oder<br />
Ableistung von Zivildienst eingetreten ist<br />
Einkommensnachweise<br />
Grundsatz:<br />
Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen<br />
Kalenderjahres<br />
(muss in jedem Falle <strong>für</strong> die Endabrechnung<br />
vorgelegt werden!)<br />
Ausnahme<br />
Gewinnermittlung oder Einnahme-<br />
Überschussrechnung des maßgeblichen<br />
Kalenderjahres (gegebenenfalls auch BWA /<br />
Prognose Steuerberater)<br />
und<br />
Steuervorauszahlungsbescheid <strong>für</strong> das<br />
maßgebliche Kalenderjahr<br />
außerdem:<br />
Nachweis der Pflichtbeiträge zur<br />
berufsständischen Versorgung<br />
<strong>Elterngeld</strong> <strong>für</strong> <strong>Selbständige</strong><br />
12 Monate vor dem Geburtsmonat<br />
⇒ wenn die Tätigkeit / der Betrieb / das<br />
Gewerbe erst im Laufe des<br />
vorangegangenen Kalenderjahres<br />
aufgenommen / angemeldet wurde<br />
⇒ wenn im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
laufendes Mutterschaftsgeld von einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse oder <strong>Elterngeld</strong><br />
<strong>für</strong> ein Vorkind (kurze Geburtenfolge)<br />
bezogen wurde (beachte: Anspruchs- /<br />
Auszahlungszeitraum<br />
⇒ wenn eine schwangerschaftsbedingte<br />
Erkrankung oder Zivildienst zu einem<br />
erheblich verringerten Einkommen (minus<br />
20%) geführt haben als im Kalenderjahr vor<br />
dem Geburtsjahr<br />
Grundsatz<br />
Gewinnermittlung oder Einnahme-<br />
Überschussrechnung<br />
(muss in jedem Fall <strong>für</strong> die Endabrechnung<br />
vorgelegt werden!)<br />
und<br />
Steuervorauszahlungsbescheid <strong>für</strong> das/die<br />
maßgebliche/n Kalenderjahr/e<br />
Ausnahme<br />
BWA / Prognose Steuerberater<br />
und Steuervorauszahlungsbescheid <strong>für</strong> das/die<br />
maßgebliche/n Kalenderjahr/e<br />
außerdem:<br />
Nachweis der Pflichtbeiträge zur<br />
berufsständischen Versorgung
Nachweis der Einkünfte im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
Grundsatz<br />
glaubhafte Einkommensprognose<br />
(Gewinnermittlung oder Einnahme-Überschussrechnung muss in jedem Fall <strong>für</strong> die Endabrechnung<br />
vorgelegt werden!)<br />
und<br />
Steuervorauszahlungsbescheid <strong>für</strong> das/die maßgebliche Kalenderjahr/e<br />
Ausnahme<br />
Betriebsaufgabe, Gewerbestilllegung oder –abmeldung unmittelbar nach Geburt des Kindes<br />
außerdem:<br />
Nachweis der Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung<br />
Endabrechnung<br />
erfolgt immer dann wenn:<br />
⇒ einkommensbasiertes <strong>Elterngeld</strong> beantragt wurde<br />
⇒ Einkünfte vor oder nach Geburt des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung /<br />
Bescheiderteilung noch nicht endgültig feststehen<br />
⇒ beide Elternteile <strong>Elterngeld</strong> beziehen wollen, jedoch einer mangels Einkommensverlust nur<br />
Anspruch auf das Mindestelterngeld hat<br />
In der Regel beginnt dieses Verfahren nach Beendigung der <strong>Elterngeld</strong>zahlung bzw. im darauf<br />
folgenden Kalenderjahr. Die Gewinnermittlung muss den Mindestanforderungen gemäß §4 Abs. 3<br />
Einkommensteuergesetz entsprechen.<br />
Zuflussprinzip<br />
Unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum des<br />
<strong>Elterngeld</strong>es schmälern Einkommenszuflüsse den Verdienstausfall und damit automatisch auch den<br />
<strong>Elterngeld</strong>anspruch. Dies kann insbesondere bei der Endabrechnung zur Rückforderung bisher<br />
ausgezahlter Leistungen führen.<br />
⇒ Grundsatz: Kassen- / Konteneingang<br />
⇒ Ausnahme: Datum der Rechnungsstellung (bei bilanzierenden Betrieben)<br />
Es ist daher wichtig, eine möglichst realistische Selbsteinschätzung durchzuführen, um unangenehme<br />
Überraschungen zu vermeiden.<br />
Beratung:<br />
Das persönliche Gespräch mit der <strong>Elterngeld</strong>stelle ist in Ihrem Falle quasi unerlässlich und sollte<br />
idealerweise zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen
Bitte beachten Sie auch die Basisinformationen zum <strong>Elterngeld</strong> und das Informationsblatt über die<br />
Änderungen ab dem Jahr 2011.<br />
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die untenstehenden Sachbearbeiter<br />
(maßgeblich ist der Familienname des Kindes)<br />
Buchstaben A – G Frau Grimm Zimmer 244 Telefon 06132/787-3119<br />
grimm.tanja@mainz-bingen.de<br />
Buchstaben H – O Herr Wolf Zimmer 240 Telefon 06132/787-3121<br />
wolf.hans-georg@mainz-bingen.de<br />
Buchstaben P – Z Frau Sorger Zimmer 242 Telefon 06132/787-3120<br />
sorger.antonia@mainz-bingen.de<br />
Sprechzeiten vormittags: Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr<br />
Sprechzeiten nachmittags: Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
oder nach Terminvereinbarung<br />
nützliche Internet-Links:<br />
www.mainz-bingen.de � Verwaltung � Eltern/Erziehung � <strong>Elterngeld</strong><br />
(Internetauftritt der Eltergeldstelle)<br />
http://masgff.rlp.de/familie-und-generationen/familienfoerderung/elterngeld/<br />
(Download <strong>Elterngeld</strong>antrag)<br />
https://www.formulare-bfinv.de/<br />
(hier kann z. B. das Formular „Einnahme-Überschussrechnung“ (EÜR) heruntergeladen werden)<br />
www.wikipedia.de � <strong>Elterngeld</strong> (Artikel)<br />
Stand Juni 2011