Entscheidung des BFH - Haufe.de
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Quelle: Dr. Christian O<strong>de</strong>nthal /Watson Wyatt Heissmann GmbH<br />
Vergütungswert bAV nach Musterpersonen<br />
Vergütungswert in Prozent<br />
16<br />
15<br />
14<br />
13<br />
12<br />
11<br />
10<br />
9<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
0<br />
3,2<br />
2,2<br />
0,6<br />
Gleichwohl stellt sich hier die Frage <strong>de</strong>r steuerlichen Anerkennung.<br />
§ 6a Abs. 1 EStG enthält eine Reihe von Formvorgaben, die eingehalten<br />
wer<strong>de</strong>n müssen, um eine Rückstellung überhaupt bil<strong>de</strong>n zu<br />
können – auch wenn das Bestehen <strong>de</strong>r Verpflichtung als solcher<br />
unzweifelhaft ist. So muss ein Rechtsanspruch auf eine Versorgung<br />
bestehen. Das ist i.d.R. unzweifelhaft. Zweifelhaft ist durch <strong>de</strong>n Vorbehalt<br />
aber, wer die Verpflichtung erfüllt. Auch hier ist ein<strong>de</strong>utig,<br />
dass dies nur <strong>de</strong>r Arbeitgeber sein kann – ein Dritter wird kaum für<br />
die Verpflichtungen gegenüber frem<strong>de</strong>n Arbeitnehmern einstehen<br />
(ausgenommen vielleicht Umlagekassen). Aber ob die Verpflichtung<br />
direkt o<strong>de</strong>r mittelbar über eine Versorgungseinrichtung erfüllt wird,<br />
ist offen. Für die Verpflichtung wie<strong>de</strong>rum ist es unerheblich, ob sie<br />
vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r einem Dritten erfüllt wird – sie bleibt wertmäßig<br />
gleich. Der Aufwand <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers ist sicher unterschiedlich,<br />
wenn er die Verpflichtung selbst erfüllt und ggf. mit kalkulatorischen<br />
Zinsen rechnet o<strong>de</strong>r ob er sie extern finanziert. Der Vorbehalt macht<br />
die Erfüllung aus <strong>de</strong>r konkreten Zusageform ggf. unwahrscheinlich.<br />
Deswegen sind auch diese Vorbehalte vorsichtig anzuwen<strong>de</strong>n und<br />
bspw. ihrerseits unter <strong>de</strong>n Vorbehalt <strong>de</strong>r Mitwirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsrates<br />
zu stellen.<br />
2.2.3. Anbindung an künftige Gewinne<br />
Eine Problematik beson<strong>de</strong>rer Form stellt sich in Ansehung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6a<br />
Abs. 1 Nr. 2 EStG durch die Anbindung <strong>de</strong>r Pensionsleistung an künftige<br />
gewinnabhängige Bezüge. Dies ist zwar kein expliziter Vorbehalt,<br />
die Leistung ist gleichwohl unklar. Mit einer Pensionsrückstellung<br />
wird eine Verpflichtung ausgewiesen, die entstan<strong>de</strong>n, aber noch nicht<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Arithmetisches<br />
Mittel<br />
Tarifmitarbeiter<br />
Median<br />
1,7<br />
4,2<br />
3,1<br />
0,7<br />
2,1<br />
Außertarifliche<br />
Mitarbeiter<br />
7,5<br />
5,0<br />
1,2<br />
3,4<br />
Leiten<strong>de</strong><br />
Angestellte<br />
14,9<br />
10,2<br />
2,8<br />
Oberer<br />
Führungskreis<br />
6,9<br />
erfüllt ist. Die Abhängigkeit <strong>de</strong>r Versorgung von künftigen Gewinnen<br />
bezieht sich nach <strong>de</strong>m Gesetz auf Bezüge. Direkt angesprochen sind<br />
damit bspw. gewinnabhängige Tantiemen bzw. sonstige Gewinnbeteiligungen.<br />
Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber künftige gewinnabhängige Bezüge<br />
beeinflussen könnte, könnte er auch die Versorgung beeinflussen -<br />
unabhängig davon, ob eine Gestaltung arbeitsrechtlich zulässig und/<br />
o<strong>de</strong>r personalpolitisch opportun ist. Aber auch bei einer unmittelbaren<br />
Umsetzung <strong>de</strong>r Marktbedingungen auf <strong>de</strong>n Gewinn, wür<strong>de</strong> sich eine<br />
gewinnabhängige Verpflichtung verflüchtigen können. Deswegen<br />
ist eine Rückstellung nur bzw. erst möglich, wenn die Verpflichtung<br />
hinreichend verfestigt ist.<br />
Unschädlich sind <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen Bausteinsysteme, die bspw. eine jährliche<br />
Steigerung von <strong>de</strong>m Gewinn <strong><strong>de</strong>s</strong> betreffen<strong>de</strong>n Jahres abhängig<br />
gestalten – die künftige wirtschaftliche Lage ist für einen einmal<br />
festgestellten Baustein ohne Relevanz.<br />
Aber auch die Abhängigkeit von externen, gewinnorientierten Größen,<br />
wie wertpapiergebun<strong>de</strong>ne Verpflichtungen, sollen steuerschädlich<br />
sein. Die Finanzverwaltung strapaziert hier das Stichtagsprinzip<br />
(BMF 17.12.2002, BStBl 2002 I S. 1397) und sieht in <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Marktwert nur eine unverbindliche Zwischengröße, auf die kein<br />
Rechtsanspruch besteht. Dass eine korrespondieren<strong>de</strong> Bilanzierung<br />
steuerlich ausgeschlossen ist (§ 253 Abs. 1 HGB n.F. hat sie für die<br />
Han<strong>de</strong>lsbilanz zugelassen), sei nur am Ran<strong>de</strong> erwähnt.<br />
Auch hier können die negativen Folgen durch eine - schriftliche -<br />
Bestandsgarantie hinsichtlich etwaiger Beiträge o<strong>de</strong>r Bausteine, die<br />
nach § 1 Abs. 2 BetrAVG sowieso im Hintergrund besteht, und ggf.<br />
eine Garantieverzinsung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
2.3. An<strong>de</strong>re Durchführungswege<br />
Steuerrelevante Fallstricke bzw. zu beachten<strong>de</strong> Beson<strong>de</strong>rheiten bei<br />
<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Durchführungswegen sind <strong>de</strong>utlich geringer.<br />
Bei <strong>de</strong>r Unterstützungskasse ist zunächst bereits <strong>de</strong>r Gesetzestext<br />
recht komplex; er wird aber verständlich, wenn man beachtet, dass<br />
hier quasi zwei Varianten, nämlich die normale, regeldotierte und<br />
die rückge<strong>de</strong>ckte Kasse, einschließlich etwaiger Inter<strong>de</strong>pen<strong>de</strong>nzen,<br />
in einer Vorschrift geregelt sind.<br />
2.3.1. Regeldotierte Unterstützungskasse<br />
Die regeldotierte Unterstützungskasse enthält keine wirklichen Problemfälle.<br />
Ihre Existenz kann sich negativ auf die Rückstellung für<br />
eine Direktzusage (R 6a Abs. 3 S. 10 EStR 2005; vormals BMF Schr.<br />
11.6.2002, BB 2002 S. 1746, aufgehoben durch BMF 29.3.2007,<br />
BStBl 2007 I, S. 369). Diese Regelung ist in <strong>de</strong>n aktuellen Richtlinien<br />
- R 6a Abs. 3 EStR 2008 - nicht mehr enthalten. Das be<strong>de</strong>utet aber<br />
nicht, dass dieser Vorbehalt ersatzlos entfallen ist. Vielmehr wird<br />
dieser Vorbehalt unter <strong>de</strong>m Begriff „Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme“<br />
geprüft. Hier ist unverän<strong>de</strong>rt Vorsicht geboten und<br />
ggf. für eine geplante Regelung ein Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheid <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
örtlichen Finanzamts einzuholen.<br />
2.3.2. Rückge<strong>de</strong>ckte Unterstützungskasse<br />
Bei <strong>de</strong>r rückge<strong>de</strong>ckten Unterstützungskasse ist eine „gleich bleiben<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r steigen<strong>de</strong> Prämie“ Voraussetzung für die steuerliche<br />
Anerkennung als Betriebsausgabe. Diese gesetzliche Regelung ist<br />
für sich gesehen ein<strong>de</strong>utig. Sie zielt auf eine konkret erreichbare Versorgungsleistung,<br />
die durch laufen<strong>de</strong> Beiträge finanziert wird. Nun<br />
gibt es in <strong>de</strong>r Praxis aber immer seltener diese „konkret erreichbare<br />
Versorgungsleistung“.<br />
Bei beitragsorientierten Zusagen ist <strong>de</strong>r Beitrag konkret, die Leistung<br />
ergibt sich aus <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Versicherungsbeitrag und <strong>de</strong>n erzielten<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 21