Entscheidung des BFH - Haufe.de
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die bei <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Betriebsveranstaltung teilnehmen<strong>de</strong>n gesamten<br />
Belegschaft im Ganzen anfallen. Er bil<strong>de</strong>t insoweit die „vertikale<br />
Beteiligung" <strong>de</strong>r Belegschaft an <strong>de</strong>r Betriebsveranstaltung sach- und<br />
realitätsgerecht ab.<br />
Daher verwarf <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> <strong>de</strong>n Einwand, bei einem weltweit operieren<strong>de</strong>n<br />
Konzern müsse <strong>de</strong>r Begriff „Betriebsveranstaltung“ an<strong>de</strong>ren<br />
Maßstäben folgen. Bei geldwerten Vorteilen aus <strong>de</strong>r Teilnahme an<br />
Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehlt <strong>de</strong>r<br />
Pauschsteuersatz anstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> an die individuelle Lohnsteuer anknüpfen<strong>de</strong>n<br />
variablen Nettosteuersatzes das Prinzip <strong>de</strong>r Besteuerung nach<br />
<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit und das Gebot <strong>de</strong>r Folgerichtigkeit.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Ringweise Weiterleitung von Provisionen<br />
als Einkommensverwendung<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>BFH</strong>, 20.01.2009, IX R 34/07, HI2124726<br />
1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter<br />
nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe <strong>de</strong>r dafür erhaltenen<br />
Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige<br />
Leistung erbracht (Anschluss an das <strong>BFH</strong>-Urteil vom 27.6.2006, IX R<br />
25/05, <strong>BFH</strong>/NV 2007, 657).<br />
2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft<br />
vereinnahmte Provision kann nicht um <strong>de</strong>n<br />
Betrag <strong>de</strong>r Provision als Werbungskosten gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
<strong>de</strong>r Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung <strong>de</strong>r an<br />
<strong>de</strong>r ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinan<strong>de</strong>r zwar<br />
an <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber<br />
einen Auskehrungsanspruch gegenüber <strong>de</strong>mjenigen hat, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
<strong>BFH</strong>-Urteils vom 27.6.2006, IX R 25/05, <strong>BFH</strong>/NV 2007, 657).<br />
» Sachverhalt<br />
Drei Personen hatten Versicherungsprämien als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />
geltend gemacht, die jeweils vereinnahmten Provisionen jedoch nicht<br />
erklärt. Erst bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers wur<strong>de</strong> dies aufge<strong>de</strong>ckt.<br />
Das Finanzamt erfasste die Prämien als Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG,<br />
das FG verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf und gab <strong>de</strong>m Finanzamt Recht:<br />
Die Prämien waren als Einkünfte aus Leistungen zu versteuern.<br />
» Praxishinweis<br />
Schließen sich drei Personen zusammen, um sich gegenseitig Versicherungen<br />
zu vermitteln, können sie die Provision, die sonst <strong>de</strong>r Vertreter<br />
kassiert, selbst vereinnahmen: A vermittelt die Versicherung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> B und bekommt dafür eine Prämie von 30 000 EUR, die er an B<br />
weiterleitet. Er bekommt im Gegenzug von C, <strong>de</strong>r seine Versicherung<br />
vermittelt und dafür ebenfalls 30 000 EUR kassiert, diesen Betrag. B<br />
vermittelt die Versicherung <strong><strong>de</strong>s</strong> C, bekommt dafür 30 000 EUR und<br />
leitet diesen Betrag an C weiter.<br />
Mit diesen Problemen hatte sich <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> schon teilweise auseinan<strong>de</strong>r<br />
gesetzt. So hatte er in seinem im Leitsatz wie<strong>de</strong>rgegebenen Urteil zur<br />
kreuzweisen Vermittlung ausgeführt, dass <strong>de</strong>r jeweilige Vermittlungsvertrag<br />
steuerlich zugrun<strong>de</strong> zu legen ist; er ist kein Scheingeschäft.<br />
Die Vermittlung führt also zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Die<br />
Leistung liegt in <strong>de</strong>r Vermittlung <strong>de</strong>r Versicherung.<br />
Hier musste <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> sich damit beschäftigen, wie die Weiterleitungszahlung<br />
steuerrechtlich zu bewerten ist. Die Vorinstanz hatte darin<br />
nämlich abziehbare Werbungskosten gesehen und <strong><strong>de</strong>s</strong>halb die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
verneint. Da je<strong>de</strong>r Beteiligte tatsächlich<br />
30 000 EUR erhalten hat, erscheint dieses Ergebnis – auch <strong>de</strong>m <strong>BFH</strong><br />
– befremdlich. In<strong>de</strong>m die Beteiligten das Geld weiterleiten, verwen<strong>de</strong>n<br />
sie ihre Einkommen, die durch die Überweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungskonzerns<br />
auf ihr Konten bereits zugeflossen und damit erzielt<br />
waren; ein gera<strong>de</strong>zu klassischer Fall <strong>de</strong>r Differenzierung zwischen<br />
Einkommensbezug und -verwendung!<br />
Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
§ 35a EStG: Keine negative Einkommensteuer,<br />
kein Rück- o<strong>de</strong>r Vortrag<br />
<strong>BFH</strong>, 29.01.2009, VI R 44/08, HI2141784<br />
Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang,<br />
kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige we<strong>de</strong>r die Festsetzung einer negativen<br />
Einkommensteuer i. H. dieses Anrechnungsüberhangs noch<br />
die Feststellung einer rück- o<strong>de</strong>r vortragsfähigen Steuerermäßigung<br />
beanspruchen.<br />
» Sachverhalt<br />
K nahm 2006 Handwerkerleistungen in Anspruch und machte für<br />
<strong>de</strong>n darauf entfallen<strong>de</strong>n Lohn von 3.046 EUR die Steuerermäßigung<br />
nach § 35a EStG geltend. Eine Steuerermäßigung ergab sich jedoch<br />
nicht, weil die Einkommensteuer 0 EUR betrug. Die Festsetzung einer<br />
negativen Einkommensteuer lehnten Finanzamt und FG ebenso ab<br />
wie die Feststellung eines rück- bzw. vortragsfähigen Anrechnungsüberhangs.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Die Revision war erfolglos. § 35a EStG setzt eine zu ermäßigen<strong>de</strong><br />
Steuerschuld voraus. Besteht keine Steuerschuld, läuft die Steuerermäßigung<br />
ins Leere.<br />
» Praxishinweis<br />
Der <strong>BFH</strong> bejahte zwar eine Beschwer, obwohl <strong>de</strong>r Steuerbescheid auf<br />
0 EUR lautete, weil K letztlich eine Erstattung begehrte. Er lehnte<br />
diese jedoch ab, weil § 35a EStG dies nicht vorsieht und eine <strong>de</strong>rartige<br />
Festsetzung <strong>de</strong>m gesamten Einkommensteuerrecht fremd ist. Selbst<br />
die kin<strong>de</strong>rgeldrechtlichen Regelungen im EStG haben vorrangig steuerrechtliche<br />
und nur ausnahmsweise sozialrechtliche Funktionen.<br />
Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, die gemin<strong>de</strong>rte finanzielle<br />
Leistungsfähigkeit über die Festsetzung einer negativen Einkommen-<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 9