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Die neuesten Entwicklungen bei Autokauf, Privatnutzung und Fahrtenbuch:<br />
steuer-1x1 zum betrieblichen Fuhrpark<br />
konkret 2 |10<br />
für unternehmer und arbeitnehmer<br />
Das Thema Betriebs-Pkw ist und beibt bei Betriebs-, Lohn- und Umsatzsteuerprüfungen Reiz- und Streitthema Nummer eins. Kein Wunder,<br />
schließlich hat beinahe jeder Handwerksbetrieb seinen betrieblichen Fuhrpark. Im Folgenden stellen wir Ihnen die neuesten und interessantesten<br />
steuerlichen Entwicklungen rund um das Thema »betrieblicher Fuhrpark und Finanzamt« vor:<br />
Autokauf: Betrieblich oder privat?<br />
Können Sie dem Finanzamt beim besten<br />
Willen nicht nachweisen, dass Sie Ihren betrieblichen<br />
Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche<br />
Zwecke nutzen, scheidet die<br />
1 %-Regelung für die zu versteuernde Privatnutzung<br />
aus.<br />
Folge: Das Finanzamt schätzt die Privatnutzung<br />
und übrig bleiben kaum absetzbare<br />
Pkw-Kosten.<br />
Tipp: Aus diesem Grund kann es sinnvoll<br />
sein, den Pkw im Privatvermögen zu halten.<br />
Sie sparen sich hier das Führen eines Fahrtenbuchs,<br />
Diskussionen mit dem Finanzamt<br />
und müssen Ihrem Gewinn weder einen<br />
Privatnutzungsanteil hinzurechnen noch Betriebsausgaben<br />
buchen. Und dennoch gibt es<br />
auf Antrag Geld zurück. Sie können den Pkw<br />
nämlich Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen<br />
zuordnen. Das funktioniert,<br />
sobald Sie eine mindestens zehnprozentige<br />
unternehmerische Nutzung nachweisen können.<br />
In diesem Fall gibt es die Umsatzsteuer<br />
aus dem Kaufpreis vom Finanzamt zurück<br />
und Sie müssen jeden Monat nur für die Umsatzsteuer<br />
einen Privatanteil versteuern und<br />
dafür Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.<br />
Beispiel: Sie kaufen sich einen Nissan X-Tran<br />
für 27.000 Euro zzgl. 5.130 Euro Umsatzsteuer.<br />
Sie ordnen diesen Pkw nicht ihrem Betriebsvermögen,<br />
sondern nur Ihrem Unternehmensvermögen<br />
zu.<br />
Folge: Sie bekommen die 5.130 Euro als<br />
Vorsteuer erstattet. Dafür müssen Sie jeden<br />
Monat Umsatzsteuer ans Finanzamt in Höhe<br />
von 49 Euro überweisen (32.130 Euro ×<br />
1 % = 321 Euro, davon 80 % = 257 Euro, davon<br />
19 %).<br />
Fazit: Das Fahrzeug nur dem Unternehmensvermögen<br />
zuzurechnen ist also ein echter<br />
Finanzierungskick.<br />
Privatnutzung: Eiserne Disziplin ist gefragt<br />
Haben Sie mehrere Fahrzeuge in Ihrem<br />
Fuhrpark, darf das Finanzamt mit Rückendeckung<br />
des Bundesfinanzhofs für jedes<br />
einzelne Fahrzeug eine Privatnutzung durch<br />
Sie oder Ihre Familienangehörigen unterstellen.<br />
Das kann ziemlich teuer werden.<br />
Tipp: Da das Argument, dass Sie im Privatvermögen<br />
ebenfalls Fahrzeuge besitzen,<br />
nicht mehr zieht, sollten Sie bei mehreren<br />
Fahrzeugen im Betrieb unbedingt Fahrtenbücher<br />
führen. Nur so können Sie das Finanzamt<br />
letztendlich davon überzeugen,<br />
dass Sie nicht jedes Fahrzeug privat nutzen.<br />
Apropos Fahrtenbuch:<br />
Das sind die stolperfallen<br />
Doch die Aufzeichnungen über ein Fahrtenbuch<br />
sind leider kein Garant dafür, dass das<br />
Finanzamt Ihren Gewinn wegen der Privatnutzung<br />
mehrerer Fahrzeuge nicht erhöht. Insbesondere<br />
bei elektronischen Fahrtenbüchern<br />
kommt es bei Prüfungen des Finanzamts immer<br />
wieder zu bösen Überraschungen. Hintergrund:<br />
Die Aufzeichnungen dürfen nachträglich<br />
nicht mehr änderbar sein.<br />
Tipp: Geben Sie sich noch so viel Mühe und<br />
zeichnen Ihre Fahrten über eine Excel-Datei<br />
fein säuberlich auf, wird das Finanzamt diese<br />
Aufzeichnungen nicht akzeptieren. Denn<br />
bei Excel sind nachträgliche Änderungen<br />
(0-Ton Finanzamt: »Manipulationen«) nicht<br />
ausgeschlossen. Dasselbe gilt für installierte<br />
Fahrtenschreiber, bei denen Sie zumindest<br />
den Grund für die Fahrt und den Namen des<br />
besuchten Kunden eintragen können. Denn<br />
diese manuellen Eingaben sind häufig auch<br />
nach Herunterladen der Dateien auf den<br />
Computer noch änderbar.<br />
Folge: Das Fahrtenbuch ist steuerlich unwirksam<br />
(FA Münster, Urteil v. 04.02.2010,<br />
Az. 5 K 5046/07).<br />
Privatnutzung von Werkstatt- bzw.<br />
Kastenwagen – nein danke<br />
Nicht alle Fahrzeuge des Fuhrparks eignen<br />
sich zur Privatnutzung. Das musste bereits<br />
2008 der Bundesfinanzhof zugeben (Urteil<br />
v 18.12.2008, Az. VI R 34/07). Bei einem<br />
Fahrzeug, das im hinteren Bereich verblechte<br />
Fenster und statt Rücksitzen eingebaute<br />
Material- und Werkzeugschränke hat, ist die<br />
Privatnutzung ausgeschlossen. Ein Privatanteil<br />
ist für solche Fahrzeuge nicht anzusetzen,<br />
selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt<br />
wurde.<br />
Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein,<br />
sollten Fotos von dem Fahrzeug gemacht<br />
werden. Denn bei Jahre später stattfindenden<br />
Prüfungen des Finanzamts kann es schon<br />
einmal vorkommen, dass die fraglichen<br />
Fahrzeuge sich nicht mehr im Fuhrpark befinden<br />
(verkauft, verschrottet, gestohlen). In<br />
diesem Fall dürfte ohne Beweisfotos die Besteuerung<br />
des Privatnutzungsanteils nicht<br />
verhindert werden können.<br />
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