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Die neuesten Entwicklungen bei Autokauf, Privatnutzung und Fahrtenbuch:<br />

steuer-1x1 zum betrieblichen Fuhrpark<br />

konkret 2 |10<br />

für unternehmer und arbeitnehmer<br />

Das Thema Betriebs-Pkw ist und beibt bei Betriebs-, Lohn- und Umsatzsteuerprüfungen Reiz- und Streitthema Nummer eins. Kein Wunder,<br />

schließlich hat beinahe jeder Handwerksbetrieb seinen betrieblichen Fuhrpark. Im Folgenden stellen wir Ihnen die neuesten und interessantesten<br />

steuerlichen Entwicklungen rund um das Thema »betrieblicher Fuhrpark und Finanzamt« vor:<br />

Autokauf: Betrieblich oder privat?<br />

Können Sie dem Finanzamt beim besten<br />

Willen nicht nachweisen, dass Sie Ihren betrieblichen<br />

Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche<br />

Zwecke nutzen, scheidet die<br />

1 %-Regelung für die zu versteuernde Privatnutzung<br />

aus.<br />

Folge: Das Finanzamt schätzt die Privatnutzung<br />

und übrig bleiben kaum absetzbare<br />

Pkw-Kosten.<br />

Tipp: Aus diesem Grund kann es sinnvoll<br />

sein, den Pkw im Privatvermögen zu halten.<br />

Sie sparen sich hier das Führen eines Fahrtenbuchs,<br />

Diskussionen mit dem Finanzamt<br />

und müssen Ihrem Gewinn weder einen<br />

Privatnutzungsanteil hinzurechnen noch Betriebsausgaben<br />

buchen. Und dennoch gibt es<br />

auf Antrag Geld zurück. Sie können den Pkw<br />

nämlich Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen<br />

zuordnen. Das funktioniert,<br />

sobald Sie eine mindestens zehnprozentige<br />

unternehmerische Nutzung nachweisen können.<br />

In diesem Fall gibt es die Umsatzsteuer<br />

aus dem Kaufpreis vom Finanzamt zurück<br />

und Sie müssen jeden Monat nur für die Umsatzsteuer<br />

einen Privatanteil versteuern und<br />

dafür Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.<br />

Beispiel: Sie kaufen sich einen Nissan X-Tran<br />

für 27.000 Euro zzgl. 5.130 Euro Umsatzsteuer.<br />

Sie ordnen diesen Pkw nicht ihrem Betriebsvermögen,<br />

sondern nur Ihrem Unternehmensvermögen<br />

zu.<br />

Folge: Sie bekommen die 5.130 Euro als<br />

Vorsteuer erstattet. Dafür müssen Sie jeden<br />

Monat Umsatzsteuer ans Finanzamt in Höhe<br />

von 49 Euro überweisen (32.130 Euro ×<br />

1 % = 321 Euro, davon 80 % = 257 Euro, davon<br />

19 %).<br />

Fazit: Das Fahrzeug nur dem Unternehmensvermögen<br />

zuzurechnen ist also ein echter<br />

Finanzierungskick.<br />

Privatnutzung: Eiserne Disziplin ist gefragt<br />

Haben Sie mehrere Fahrzeuge in Ihrem<br />

Fuhrpark, darf das Finanzamt mit Rückendeckung<br />

des Bundesfinanzhofs für jedes<br />

einzelne Fahrzeug eine Privatnutzung durch<br />

Sie oder Ihre Familienangehörigen unterstellen.<br />

Das kann ziemlich teuer werden.<br />

Tipp: Da das Argument, dass Sie im Privatvermögen<br />

ebenfalls Fahrzeuge besitzen,<br />

nicht mehr zieht, sollten Sie bei mehreren<br />

Fahrzeugen im Betrieb unbedingt Fahrtenbücher<br />

führen. Nur so können Sie das Finanzamt<br />

letztendlich davon überzeugen,<br />

dass Sie nicht jedes Fahrzeug privat nutzen.<br />

Apropos Fahrtenbuch:<br />

Das sind die stolperfallen<br />

Doch die Aufzeichnungen über ein Fahrtenbuch<br />

sind leider kein Garant dafür, dass das<br />

Finanzamt Ihren Gewinn wegen der Privatnutzung<br />

mehrerer Fahrzeuge nicht erhöht. Insbesondere<br />

bei elektronischen Fahrtenbüchern<br />

kommt es bei Prüfungen des Finanzamts immer<br />

wieder zu bösen Überraschungen. Hintergrund:<br />

Die Aufzeichnungen dürfen nachträglich<br />

nicht mehr änderbar sein.<br />

Tipp: Geben Sie sich noch so viel Mühe und<br />

zeichnen Ihre Fahrten über eine Excel-Datei<br />

fein säuberlich auf, wird das Finanzamt diese<br />

Aufzeichnungen nicht akzeptieren. Denn<br />

bei Excel sind nachträgliche Änderungen<br />

(0-Ton Finanzamt: »Manipulationen«) nicht<br />

ausgeschlossen. Dasselbe gilt für installierte<br />

Fahrtenschreiber, bei denen Sie zumindest<br />

den Grund für die Fahrt und den Namen des<br />

besuchten Kunden eintragen können. Denn<br />

diese manuellen Eingaben sind häufig auch<br />

nach Herunterladen der Dateien auf den<br />

Computer noch änderbar.<br />

Folge: Das Fahrtenbuch ist steuerlich unwirksam<br />

(FA Münster, Urteil v. 04.02.2010,<br />

Az. 5 K 5046/07).<br />

Privatnutzung von Werkstatt- bzw.<br />

Kastenwagen – nein danke<br />

Nicht alle Fahrzeuge des Fuhrparks eignen<br />

sich zur Privatnutzung. Das musste bereits<br />

2008 der Bundesfinanzhof zugeben (Urteil<br />

v 18.12.2008, Az. VI R 34/07). Bei einem<br />

Fahrzeug, das im hinteren Bereich verblechte<br />

Fenster und statt Rücksitzen eingebaute<br />

Material- und Werkzeugschränke hat, ist die<br />

Privatnutzung ausgeschlossen. Ein Privatanteil<br />

ist für solche Fahrzeuge nicht anzusetzen,<br />

selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt<br />

wurde.<br />

Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein,<br />

sollten Fotos von dem Fahrzeug gemacht<br />

werden. Denn bei Jahre später stattfindenden<br />

Prüfungen des Finanzamts kann es schon<br />

einmal vorkommen, dass die fraglichen<br />

Fahrzeuge sich nicht mehr im Fuhrpark befinden<br />

(verkauft, verschrottet, gestohlen). In<br />

diesem Fall dürfte ohne Beweisfotos die Besteuerung<br />

des Privatnutzungsanteils nicht<br />

verhindert werden können.<br />

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