Sonderausgabe 01/2021
Anlass unserer aktuellen Sonderausgabe ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18.06.2021 in Kraft getreten ist. Wir werden in der bekannten Runde der Fachanwältin für Arbeitsrecht Ina Behl und Fachanwälte für Arbeitsrecht Richard Pitterle, Hans-Dieter Wohlfarth und Jürgen Zeller herausarbeiten, was künftig bei der Betriebsratstätigkeit an Neuem zu beachten ist und welche zusätzliche Handlungsoptionen bestehen. Wir haben uns darauf verständigt, die Themen in der folgenden Reihenfolge zu besprechen: - Wahl zum Betriebsrat - Mitbestimmung bei mobiler Arbeit - Datenschutz - Künftige Gestaltung der Sitzungen des Betriebsrats (als Schwerpunktthema) - Sonstiges Neues
Anlass unserer aktuellen Sonderausgabe ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18.06.2021 in Kraft getreten ist. Wir werden in der bekannten Runde der Fachanwältin für Arbeitsrecht Ina Behl und Fachanwälte für Arbeitsrecht Richard Pitterle, Hans-Dieter Wohlfarth und Jürgen Zeller herausarbeiten, was künftig bei der Betriebsratstätigkeit an Neuem zu beachten ist und welche zusätzliche Handlungsoptionen bestehen. Wir haben uns darauf verständigt, die Themen in der folgenden Reihenfolge zu besprechen:
- Wahl zum Betriebsrat
- Mitbestimmung bei mobiler Arbeit
- Datenschutz
- Künftige Gestaltung der Sitzungen des Betriebsrats (als Schwerpunktthema)
- Sonstiges Neues
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DIES & DAS<br />
Juli <strong>2021</strong><br />
im Arbeitsrecht<br />
Themen<br />
Wahl zum Betriebsrat<br />
Mitbestimmung bei mobiler<br />
Arbeit<br />
Datenschutz<br />
Künftige Gestaltung der<br />
Sitzungen des Betriebsrats (als<br />
Schwerpunktthema)<br />
Sonstiges Neues<br />
Ihre Arbeitsrechtler im<br />
Zeppelin-Carrée<br />
Unsere Anwaltsherzen schlagen für die Arbeitnehmer<br />
und ihre Vertretungen, die Betriebsräte. Für alle Probleme<br />
und Fragen steht unsere Fachkompetenz zur Verfügung.<br />
Die sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer<br />
in allen Gebieten des Arbeitsrechts gehört zu unseren<br />
selbstverständlichen Dienstleistungen. Die Betriebsräte<br />
können auf unsere Jahrzehnte lange Erfahrung zurückgreifen,<br />
sei es in der Beratung, der Vertretung in Beschlussverfahren,<br />
Einigungsstellen, bei Interessenausgleich<br />
und Sozialplan.
2 Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
Spezial: Betriebsrätemodernisierungsgesetz<br />
R.W.: Anlass unserer Runde ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, welches am 18.06.<strong>2021</strong> in<br />
Kraft getreten ist. Wir werden in der bekannten Runde der Fachanwältin für Arbeitsrecht Ina Behl<br />
und Fachanwälte für Arbeitsrecht Richard Pitterle, Hans-Dieter Wohlfarth und Jürgen Zeller<br />
herausarbeiten, was künftig bei der Betriebsratstätigkeit an Neuem zu beachten ist und welche<br />
zusätzliche Handlungsoptionen bestehen. Wir haben uns darauf verständigt, die Themen in der<br />
folgenden Reihenfolge zu besprechen:<br />
#1 Wahl zum Betriebsrat<br />
#2 Mitbestimmung bei mobiler Arbeit<br />
#3 Datenschutz<br />
#4 Künftige Gestaltung der Sitzungen des<br />
Betriebsrats (als Schwerpunktthema)<br />
#5 Sonstige Neuigkeiten
Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
3<br />
#1 Wahl zum Betriebsrat<br />
Rain Behl: Bei künftigen Wahlen sind zum ersten<br />
Mal Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet<br />
haben, wahlberechtigt. Ich halte die Herabsetzung<br />
des Wahlalters für überfällig. Damit wird sichergestellt,<br />
dass die Interessen der unter 18-jährigen<br />
tatsächlich durch den Betriebsrats berücksichtigt<br />
werden.<br />
RA Wohlfarth: Ich gehe auch davon aus, dass die<br />
Bildung von Betriebsräten gefördert wird. Das<br />
Interesse dieser Personengruppe, einen Betriebsrat<br />
zu haben, wird mit Sicherheit gefördert. Schade<br />
ist nur, dass die Wählbarkeit bei 18 Jahren unverändert<br />
bleibt, insoweit eine meiner Auffassung unzulässige<br />
Diskriminierung wegen des Alters fortbesteht.<br />
RA Zeller: Ich sehe im Übrigen auch nicht das<br />
Problem einer Doppelvertretung dieser Personengruppe<br />
(Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
und Betriebsrat), da die Aufgaben unterschiedlich<br />
und die Gremien klar abgegrenzt sind.<br />
R.W.: Vielen Dank. Es gibt aber auch Neues zu den<br />
Wahlvorschlägen und zum Wahlverfahren in Kleinbetrieben.<br />
RA Pitterle: In der Tat. Es gibt einen neu gefassten §<br />
14 Abs. 4. In Betrieben mit in der Regel unter 20<br />
wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner<br />
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen mehr, bis<br />
100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nurmehr<br />
zwei und darüber von 1/20, wobei 50 wahlberechtigte<br />
Arbeitnehmer immer ausreichen.
4 Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
RAin B.: Für das vereinfachte Wahlverfahren<br />
wurden die Schwellenwerte heraufgesetzt und bei<br />
der JAV wurde die Begrenzung auf das 25. Lebensjahr<br />
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten<br />
gestrichen.<br />
R.W.: Gibt es sonst noch Erleichterungen für Betriebsratserrichtung?<br />
RA W.: Die Anfechtung der Wahl wurde erschwert,<br />
was ich für sehr sinnvoll erachte. Künftig ist es<br />
nämlich ausgeschlossen, die Anfechtung darauf zu<br />
stützen, die Wählerliste sei unrichtig. Der Arbeitgeber<br />
ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die<br />
Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht, ein<br />
Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, wenn er keinen<br />
fristgemäßem Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt<br />
hat.<br />
RA Z.: Ein zentrales Thema ist die Verbesserung der<br />
kündigungsschutzrechtlichen Situation der Arbeitnehmer,<br />
die für die Errichtung eines Betriebsrats<br />
aktiv werden. In § 15 KSchG wurde ein Absatz 3b)<br />
eingefügt. Danach ist die Kündigung eines Arbeitnehmers,<br />
der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung<br />
eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung<br />
unternimmt und eine öffentlich<br />
beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben<br />
hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder<br />
eine Bordvertretung zu errichten, unzulässig ist.<br />
Eine sehr sperrige Vorschrift, die den Schutz letztlich<br />
davon abhängig macht, dass die verlangte beglaubigte<br />
Erklärung erlangt werden kann und<br />
offenbart wird. Der Kündigungsschutz gilt von der<br />
Abgabe der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung<br />
zu einer Betriebsversammlung.
Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
5<br />
#2 Mitbestimmung bei<br />
mobiler Arbeit<br />
RA W.: Es gibt einen neuen Mitbestimmungstatbestand<br />
in § 87 BetrVG. Angefügt wurde eine Nr. 14<br />
„Mitbestimmung bei mobilem Arbeiten“. Dieser<br />
Mitbestimmungstatbestand umfasst alle Arbeiten,<br />
die unter dem Einsatz von Informations- und<br />
Kommunikationstechnologe außerhalb der eigentlichen<br />
Betriebsstätte erbracht werden.<br />
RAin B: Wichtig ist zu wissen, dass mobile Arbeit<br />
nicht einseitig angeordnet werden kann. Voraussetzung<br />
ist der Wunsch des Arbeitnehmers oder<br />
eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.<br />
RA P.: Erfasst werden auch nicht die Fälle, in denen<br />
die Arbeit notwendigerweise beim Kunden erbracht<br />
werden muss. Der Außendienstmitarbeiter/<br />
Monteur ua. werden nicht zum mobilen Beschäftigten,<br />
wenn sie einen Laptop einsetzen oder<br />
andere Kommunikationsmittel.<br />
R.W.: Was ist nun Inhalt des neuen Mitbestimmungsrechts?<br />
RA W.: Die Nr. 14 spricht nur von der „Ausgestaltung“<br />
der mobilen Arbeit. Daraus folgt, dass<br />
der Betriebsrat kein Initiativrecht hat, also mobiles<br />
Arbeiten nicht erzwingen kann. Das „Ob“ obliegt<br />
ganz allein dem Arbeitgeber, nur das „Wie“ unterliegt<br />
der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ich bin<br />
gespannt, wie sich die betriebliche Praxis entwickeln<br />
wird.<br />
R. W.: Bereits ohne die neue Nr. 14 ist die Nr. 1, die<br />
Nr. 2, die Nr. 6 und die Nr. 7 des § 87 Abs.1 BetrVG<br />
bei der Regelung des mobilen Arbeitens zu beachten!<br />
RA Z.: Wichtig ist auch zu wissen, dass es nicht<br />
darauf ankommt, dass nur gelegentlich oder regelmäßig<br />
die Leistungen mobil erbrecht werden. In<br />
beiden Fällen greift das Mitbestimmungsrecht.
6 Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
#3 Datenschutz<br />
R. W.: Ist der Betriebsrat Verantwortlicher für die<br />
von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten?<br />
Hat der neue § 79a BetrVG Klarheit geschaffen?<br />
RAin B.: Auf den ersten Blick ja. § 79 a BetrVG bestimmt,<br />
dass der Arbeitgeber Verantwortlicher im<br />
Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist.<br />
Andererseits legt der Betriebsrat fest, welche<br />
Daten zu welchem Zweckverarbeitet werden, wer<br />
Zugang zu den Daten hat, wie diese gesichert<br />
werden, wann diese gelöscht werden usw.<br />
RA W.: Wir werden gespannt verfolgen, wer in die<br />
Haftung genommen wird bei Verstößen gegen<br />
datenschutzrechtliche Bestimmungen, der Arbeitgeber,<br />
der Betriebsrat (als Organ kaum), die einzelnen<br />
Betriebsratsmitglieder.<br />
R. W.: Zur Ergänzung der Hinweis, dass der Datenschutzbeauftragte<br />
gegenüber dem Arbeitgeber zur<br />
Verschwiegenheit über Informationen verpflichtet<br />
ist, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess<br />
des Betriebsrats zulassen.<br />
RA P.: Bereits vor der neuen Vorschrift war nach<br />
herrschender Auffassung und auch der Rechtsprechung<br />
der Arbeitgeber Verantwortlicher im<br />
datenschutzrechtlichen Sinne, der Betriebsrat<br />
allerdings „als Teil der verantwortlichen Stelle“ mit<br />
der Verpflichtung, Daten in seinem Bereich wirksam<br />
zu schützen. Dazu bestimmt § 79 a BetrVG<br />
jetzt klarstellend, dass der Betriebsrat die Vorschriften<br />
über den Datenschutz einzuhalten hat.
Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
7<br />
#4 Sitzungen des<br />
Betriebsrats<br />
R. W.: In der Pandemie haben die Betriebsräte genügend<br />
Erfahrungen gesammelt mit virtuellen<br />
Sitzungen. Der Gesetzgeber hat die Übergangsbestimmung<br />
des § 129 BetrVG aufgehoben und es<br />
finden jetzt die Vorschriften der §§ 30 Abs. 2, 33<br />
Abs. 1 Satz 2 und 51 Abs. 3 Satz 2 Anwendung. Herr<br />
Rechtsanwalt Zeller, berichten Sie über erste Erfahrungen.<br />
RA Z.: Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen<br />
sowie die Beschlussfassung mittels Video- und<br />
Telefonkonferenz ist geregelt. Am Grundsatz der<br />
Präsenzsitzung hat der Gesetzgeber aus guten<br />
Gründen festgehalten (vollwertige Kommunikation,<br />
Körpersprache, Mimik, Gestik, vertraulicher Austausch).<br />
R. W.: Was sind Präsenzsitzungen?<br />
RA W.: Das sind Sitzungen, bei denen alle Teilnehmer<br />
an einem Ort körperlich anwesend sind. Eine Ausnahme<br />
eröffnet das Gesetz, wenn drei Voraussetzungen<br />
kumulativ, d.h. alle zusammen, vorliegen.<br />
• Die Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme<br />
müssen in einer Geschäftsordnung<br />
festgelegt sein<br />
• Kein Widerspruch von mindestens einem<br />
Viertel der Betriebsratsmitglieder<br />
• Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom<br />
Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen<br />
können<br />
RA. Z.: Es ist die Möglichkeit eröffnet, Betriebsratssitzungen<br />
in drei Formen durchzuführen:<br />
• In Form einer Präsenzsitzung<br />
• In Form einer virtuellen Sitzung<br />
• In Form einer hybriden Sitzung<br />
Die Geschäftsordnung muss regeln, unter welchen<br />
Voraussetzungen ein Sitzung vollkommen virtuell<br />
stattfinden kann und unter welchen Voraussetzungen<br />
einzelne Betriebsratsmitglieder an einer
8 Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
Präsenzsitzung virtuell teilnehmen können.<br />
RA W.: Da ein Viertel der Betriebsratsmitglieder<br />
widersprechen kann, hängen diese Möglichkeiten<br />
also von der Willensbildung des Gremiums ab und<br />
es ist rechtssicher zu regeln - am Besten in der Einladung,<br />
dass virtuell getagt werden soll und innerhalb<br />
welcher Frist ein Widerspruch zu erklären ist.<br />
Letztlich muss die Voraussetzung Nr. 3 noch erfüllt<br />
werden, die Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit.<br />
Zu diesem Zweck müssen die notwendigen<br />
technischen und organisatorischenMassnahmen<br />
getroffen werden.<br />
RA Z.: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere<br />
die Regel der Geschäftsordnung, muss<br />
der Vorsitzende zu einer vollständig virtuellen oder<br />
hybriden Sitzung einladen. Auf der anderen Seite<br />
steht dem Arbeitgeber kein Recht zu, eine virtuelle<br />
Sitzung zu verlangen. Allein der Betriebsrat entscheidet,<br />
in welcher Form die Sitzung abgehalten<br />
wird.<br />
RA W.: Wichtig ist darauf zu achten, dass bei einer<br />
virtuellen Teilnahme an die Teilnahmebestätigung<br />
nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gedacht wird. Zu<br />
empfehlen und gängige Praxis ist es, dass das Betriebsratsmitglied<br />
seine Teilnahme am Beginn der<br />
Sitzung mittels E-Mail bekanntgibt.<br />
R. W.: Meine Schlussfolgerung ist, dass die Betriebsräte<br />
gut beraten sind, die erforderliche Geschäftsordnung<br />
sorgfältig zu gestalten. Meine Gesprächsteilnehmer<br />
stehen mit Rat und Tat gerne<br />
zur Verfügung!
Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
9<br />
Dies & Das<br />
im Arbeitsrecht<br />
#5 Sonstige<br />
Neuigkeiten<br />
Was gibt es sonst noch zu vermelden?<br />
<strong>Sonderausgabe</strong> 1 | <strong>2021</strong><br />
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Hans Dieter Wohlfarth Verlag<br />
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Redaktion<br />
Hans-Dieter Wohlfarth (verantwortlich)<br />
Raffael Wohlfarth<br />
Grafik & Layout<br />
Raffael Wohlfarth<br />
www.ra-wo.net<br />
Urheberrechte<br />
Copyright für Inhalt und Gestaltung – falls nicht<br />
ausdrücklich anders vermerkt:<br />
by Hans Dieter Wohlfarth Verlag <strong>2021</strong>.<br />
RA P.: Bei Einigungsstellenverfahren,<br />
Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich<br />
und Sozialplan kann die Schriftform durch<br />
die elektronische Form ersetzt werden und<br />
der Einführung künstlicher Intelligenz wird<br />
an mehreren Stellen Rechnung getragen.<br />
Bei § 90 BetrVG wird klargestellt, dass<br />
Arbeitsabläufe auch den Einsatz künstlicher<br />
Intelligenz umfassen und bei § 95 BetrVG<br />
Auswahlrichtlinien, dass die Abs. 1 und 2 auch<br />
dann Anwendung finden, wenn künstliche<br />
Intelligenz zum Einsatz kommt.<br />
RAin B.: Bei den Regelungen zur Berufsbildung<br />
§ 96 BetrVG gibt es eine für die betriebliche<br />
Praxis erhebliche Verbesserung, weil bei<br />
einer Nichteinigung nun die Einigungsstelle<br />
angerufen werden kann. Allerdings hat diese<br />
keine Spruchkompetenz, sondern soll eine<br />
Einigung versuchen.<br />
R. W.: Großes Modernisierungspotential kann<br />
ich nicht erkennen. Das Wenige sollte aber<br />
aktiv genutzt werden. Ich danke allen meinen<br />
Gesprächspartnern und bis zum nächsten Mal!
10 Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
Das Team<br />
stellt sich vor<br />
Rechtsanwalt<br />
Hans-Dieter<br />
Wohlfarth<br />
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Ina Behl<br />
Content Creator<br />
Raffael Wohlfarth<br />
Rechtsanwalt<br />
Richard Pitterle<br />
Rechtsanwalt<br />
Jürgen Zeller
Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
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12 Dies & Das im Arbeitsrecht<br />
Band 4 enthält 93 ausgewählte<br />
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts,<br />
die im Zeitraum 2<strong>01</strong>9 bis Dezember 2020<br />
veröffentlicht wurden.”<br />
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des Bundesarbeitsgerichts<br />
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Mit Schwerpunkt Entscheidungen<br />
zum Betriebsverfassungsrecht<br />
Der Verlag setzt mit dem Band 4 die Reihe „Dies<br />
und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“<br />
fort. Band 4 enthält 93 ausgewählte<br />
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts,<br />
die im Zeitraum 2<strong>01</strong>9 bis Dezember<br />
2020 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen<br />
werden 49 Entscheidungen aus dem<br />
kollektiven Arbeitsrecht und 44 Entscheidungen<br />
aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit<br />
den Bänden 1 bis 3 haben die Leser im Berichtszeitraum<br />
2<strong>01</strong>6 bis 2020 Zugriff auf 255 Entscheidungen<br />
des Bundesarbeitsgerichts.<br />
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• 264 Seiten<br />
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die tägliche Arbeit wissen müssen! Schnelle<br />
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Einzelmaßnahmen<br />
Einstellung, Versetung,<br />
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Die Beteiligung des Betriebsrats bei den<br />
personellen Einzelmaßnahmen Einstellung, Versetzung,<br />
Eingruppierung und Umgruppierung<br />
nach den §§ 99 ff. BetrVG ist Tagesgeschäft. In<br />
der betrieblichen Praxis besteht gleichwohl oft<br />
große Unsicherheit über das einzuhaltenden<br />
Verfahren, der Zuordnung der Maßnahmen zu<br />
den Tatbeständen, die eine Beteiligung auslösen,<br />
wie eine beachtliche Verweigerung der<br />
begehrten Zustimmung zu begründen ist und<br />
dem Zusammenspiel der §§ 99 und 100 BetrVG<br />
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Bundesarbeitsgerichts. Ausgewertet wurden<br />
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