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architektur FACHMAGAZIN Ausgabe 5 2021

Bauen für die Zukunft kann als selbstverständlich abgetan werden – nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die (nahe?) Zukunft bauen wir. Welche Eigenschaften den Gebäuden dabei von ihren Entwicklern mitgegeben werden, um fit für kommende Zeiten und Nutzungen zu sein, ist oft recht unterschiedlich, wie die Projekte dieser Ausgabe zeigen.

Bauen für die Zukunft kann als selbstverständlich abgetan werden – nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die (nahe?) Zukunft bauen wir. Welche Eigenschaften den Gebäuden dabei von ihren Entwicklern mitgegeben werden, um fit für kommende Zeiten und Nutzungen zu sein, ist oft recht unterschiedlich, wie die Projekte dieser Ausgabe zeigen.

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<strong>architektur</strong> <strong>FACHMAGAZIN</strong><br />

32<br />

Bau & Recht<br />

Bauverbotsklage,<br />

was nun?<br />

Stellen Sie sich vor, Sie wollen ein baubehördlich bewilligtes Bauvorhaben realisieren<br />

und Ihr Nachbar konfrontiert Sie mit einer Bauverbotsklage – allenfalls<br />

in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung<br />

– gestützt auf die Behauptung, Ihr Bauvorhaben würde seinen Gebäudebestand<br />

oder seine Liegenschaft gefährden. Ein unvorstellbares Szenario? – Mitnichten,<br />

die §§ 340 ff ABGB machen dies möglich.<br />

Text: Mag. Theresa Stachowitz und Mag. Matthias Nödl<br />

Man kann als bekannt voraussetzen, dass<br />

es für die Realisierung eines Bauvorhabens<br />

behördlicher Bewilligungen, insbesondere<br />

einer Baubewilligung, bedarf. Hat man<br />

eine solche rechtskräftige Bewilligung nach<br />

einem manchmal (z.B. aufgrund von nachbarlichen<br />

Einwendungen) mühseligen Behördenverfahren<br />

endlich in der Hand, kann<br />

man grundsätzlich davon ausgehen, dass<br />

man das Bauvorhaben auch bewilligungsgemäß<br />

realisieren darf.<br />

Doch Achtung! – Ein Nachbar könnte ungeachtet<br />

der erfolgreich abgewickelten<br />

Behördenverfahren auch mit einer Klage<br />

vor einem Zivilgericht dem Bauvorhaben<br />

noch den Garaus machen oder es zumindest<br />

verzögern. Denn die §§ 340 ff ABGB<br />

ermöglichen dem Nachbarn unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die Erhebung einer<br />

Bauverbotsklage, die auch mit einem Antrag<br />

auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung<br />

(z.B. eines Baustopps) verbunden<br />

werden kann.<br />

Bei einer Bauverbotsklage handelt es sich<br />

um eine Sonderform der Besitzstörungsklage,<br />

die den Zweck hat, eine Gefährdung<br />

des Besitzes an einer Liegenschaft oder<br />

eines dinglichen Rechts an einer Liegenschaft<br />

durch Bauführung (oder Abbruch<br />

eines Bauwerks) abzuwehren. Sie ist binnen<br />

30 Tagen ab Kenntnis der Gefahr bei<br />

Gericht einzubringen und auf das gerichtliche<br />

Verbot der begonnenen Bauführung<br />

gerichtet. Über die Klage wird mittels Endbeschluss<br />

entschieden.<br />

Das Verfahren über eine Bauverbotsklage<br />

ist – wie im Falle einer Besitzstörungsklage<br />

– ein vereinfachtes Verfahren; das Gericht<br />

hat darüber von Gesetzes wegen „auf das<br />

schleunigste“ zu entscheiden. Vorrangiges<br />

Ziel einer solchen Klage ist es, den ungefährdeten<br />

Besitzstand des Klägers wiederherzustellen,<br />

folglich ist das Verfahren<br />

vorwiegend auf die Beurteilung der Frage<br />

beschränkt, ob die Bauführung den Besitzstand<br />

des Klägers gefährdet oder nicht.<br />

Ein solches vereinfachtes Verfahren hat für<br />

den beklagten Bauherrn den erheblichen<br />

Nachteil, dass der Kläger im Falle seines<br />

Obsiegens relativ rasch ein gerichtliches<br />

Bauverbot erwirken kann. Der beklagte<br />

Bauherr muss sich diesfalls vorerst an das<br />

gerichtliche Bauverbot halten und kann<br />

sein Recht, das Bauvorhaben fortzusetzen<br />

und zu realisieren, nur mittels gesonderter<br />

Klage durchsetzen, über die in einem ordentlichen<br />

Verfahren zu entscheiden ist.<br />

Dennoch können sich für einen durch Bauverbotsklage<br />

bedrohten Bauherrn abhängig<br />

von den Umständen des Einzelfalls<br />

Argumente ergeben, die er gegen eine<br />

Bauverbotsklage einwenden könnte. So<br />

setzt eine Besitzstörung generell eine eigenmächtige<br />

Störung voraus, die im Falle<br />

einer gesetzmäßigen bzw. dem Baukonsens<br />

entsprechenden Bauführung in aller Regel<br />

fehlt. Möglich wäre auch, die fehlende Wiederholungsgefahr<br />

der Störung einzuwenden,<br />

insbesondere wenn die inkriminierte<br />

Bauführung schon abgeschlossen ist.<br />

Auch der Einwand der schikanösen Rechtsausübung<br />

und damit der rechtsmissbräuchlichen<br />

Klagsführung wäre denkbar, insbesondere<br />

wenn die vom Kläger behauptete<br />

Gefährdung jeder Tatsachengrundlage entbehrt<br />

oder die vermeintliche Gefährdung<br />

schlicht „aufgebauscht“ wird. Hat der Bauherr<br />

dem Nachbarn etwa vor Baubeginn die<br />

Durchführung von Sicherungsmaßnahmen<br />

angeboten und der Nachbar diese grundlos<br />

abgelehnt, wäre auch argumentierbar, dass<br />

es dem Kläger am rechtlichen Interesse einer<br />

Bauverbotsklage fehlt.<br />

Im Zusammenhang mit einer Bauverbotsklage<br />

ist auch Art XXXVII EGZPO zu beachten,<br />

der eine Verknüpfung zwischen<br />

den zivilrechtlichen Bestimmungen über<br />

das Bauverbot und dem baubehördlichen<br />

Rechtsschutz herstellt. Demnach ist ein<br />

Nachbar zur Erhebung einer Bauverbotsklage<br />

gemäß § 340 ABGB nicht berechtigt,<br />

wenn er im baubehördlichen Verfahren<br />

trotz gehöriger und rechtzeitiger Ladung<br />

zur Bauverhandlung nicht erschienen ist<br />

und/oder keine Einwendungen gegen das<br />

Bauvorhaben erhoben hat. Diesfalls ist von<br />

einer Verschweigung des Rechts auf Erhebung<br />

einer Bauverbotsklage durch den<br />

Nachbarn auszugehen.

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