BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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JUNI 2021 - 86 | 21
Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter:innen
Fachinformationen für DAS Rechnungswesen
www.boeb.at
ZGZ 02Z033049 | Verlagspostamt Graz | Postgebühr bar bezahlt
INHALT
Inhalt
BÖB AKTUELL
Weiterbildung versus Weiterentwicklung! 4
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
Neue Bücher für Sie gelesen 8
Zufluss bei Verbuchung am Verrechnungskonto des Geschäftsführers 10
Ist Corona aus steuerlicher Sicht nun zu Ende? 11
BREXIT: Klarstellungen zur Importabwicklung 12
Steuerliche Behandlung von Bitcoins 15
Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Bezug zu konkreten Leistungen 18
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung 19
Umsatzsteuer: Handlungsbedarf iZm EU-Lieferschwellen vor/ab 1.7.2021 22
PERSONALVERRECHNUNG
Kurzböcks LV-Neuerungen-ABC 24
RECHT
Aus eins mach zwei 36
Homeoffice - Neuregelung 2021 41
Wegunfall mit einem Monowheel 43
Geschäftsführung haftet bei fehlender interner Kontrolle 44
CONTROLLING
Freiwillige nichtfinanzielle Berichterstattung 46
Credit Management (CM) Teil 2 52
DIGITALISIERUNG
Dynamische Array-Funktionen 54
Programmieren als zukünftige digitale Kompetenz im Rechnungswesen 56
Digitale Lösungen für EPU und KMU 60
BMD Podcast! 63
KARRIERE / MARKETING
Willkommen in den neuen 20er Jahren! 66
NACHHALTIGKEIT
Nachhaltig Investieren 68
KLUBNACHRICHTEN 72
CLUBS & VEREINIGUNGEN
Bundesländer-Clubs 82
Internationale Vereinigungen 83
PARTNER & SPONSOREN 84
WEITERBILDUNG 86
Impressum
Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage 8.000 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.
Herausgeber und Verleger: BÖB - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Mag. Günter Hendrich | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 | ZVR: 239 200 181
Tel: +43 664 917 34 38 | Fax: +43 1 994 60-5000 | E-Mail: office@boeb.at | Web: www.boeb.at
Bankverbindung: BAWAG PSK IBAN AT19 6000 0000 9206 7068 BIC OPSKATWW | Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 50,00 (Inland), EUR 65,00 (Ausland)
Redaktion: Bilanz-Verlag GmbH | 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a | Tel/Fax: +43 316 27 25 74 | E-Mail: office@bilanzbuchring.at
Druck: Offsetdruck Bernd Dorrong e.U., Kärntnerstraße 96, 8053 Graz
Layout und Grafik: Alois Retter | 8230 Hartberg, Eggendorfer Straße 37
2 BÖB Journal 2 | 2018
Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren müssen nicht unbedingt der
des Herausgebers entsprechen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Editorial
Mag. Günter Hendrich
Präsident des BÖB
Vorschau auf den Inhalt
Das Redaktionsteam hat sich bemüht, die „heißen Themen“ des 2. Quartals 2021 in Form von
Beiträgen zu behandeln. Natürlich stehen Artikel zu Corona (Covid-19) im Vordergrund, aber
die Anzahl der Neuigkeiten nimmt ab (so wie die Anzahl der Infizierten).
Personalverrechnung: Wilhelm Kurzböck hat uns wieder aktuelle Themen umfassend dargestellt,
sein Lohnverrechnungs-ABC gibt einen guten Überblick.
Neben einigen Steuerthemen (insb. aktuell ab 1. Juli: OSS-Lieferschwelle) auch wieder Arbeitsrecht
(Home-Office) und Wichtiges aus der Welt der IT und des Controllings.
Der BÖB arbeitet seit kurzem auch mit dem Bundesverband Credit Management (BvCM)
zusammen, in Zeiten der möglicherweise anrollenden Pleitewelle ein wichtiger Aspekt unserer
Tätigkeit. Zu diesem Thema gibt es auch kostenfreie Webinare bei der BÖB-Akademie. Einen
Artikel zu diesem Thema auf den Seiten 52 und 53.
Unsere Nachwuchs-Journalistin Sandra Czadul beleuchtet in ihrem Artikel einen wichtigen
Trend abseits des Rechnungswesens: Nachhaltig investieren - welche Rolle spielt mein Geld.
Online Angebote
Verursacht durch die strengen Regeln bei Menschenansammlungen mussten der BÖB bzw. die
Bundesländerklubs auf Online Angebote in verschiedenen Formen zurückgreifen. Es hat da
und dort einige Zeit gedauert, bis wir die technischen Voraussetzungen schaffen konnten und
auch nicht jeder Referent fühlte sich in diesem ungewohnten Umfeld wohl. Inzwischen wurden
jedoch alle Hindernisse überwunden und das Angebot im 1. Halbjahr dieses Jahres kann sich
sehen lassen. Wir werden diesen neuen Weg fortführen - Online Angebote werden weiterhin
eine wichtige Säule für Weiterbildungen sein.
Inzwischen gibt es schon vereinzelt auch wieder Angebote für Präsenzseminare, vor allem im
Herbst 2021. Die BÖB-Akademie GmbH organisiert vom 16. bis 18. September in Bad Waltersdorf
die 10. Steirischen Bilanz- und Steuertage. Es ist ein Jubiläum in einem sicher noch
anspruchsvollen Umfeld, aber wir freuen uns schon jetzt, Sie wieder persönlich zu treffen, um
uns fachlich auszutauschen, aber auch für persönliche Gespräche. Details dazu finden Sie auf
Seite 6 bzw. auf www.boeb-austria.at.
Datenschutz für BIBU und Personalverrechner
Der Fachverband UBIT hat bereits vor einiger Zeit Verhaltensregeln für die Bilanzbuchhaltungsberufe
erstellt. Berufsberechtigte können mit einer Überwachungsstelle eine Vereinbarung
zur Überwachung abschließen, in der Märzausgabe gab es dazu einen Artikel von IDR.
Dieses Thema ist weiter aktuell, wir empfehlen Ihnen eine Zertifizierung - zu Ihrem eigenen
Vorteil. Kontaktdaten finden Sie auf Seite 59 unten.
BÖB Forum - Stellen Sie Ihre Fragen
Unser BÖB-Forum, ein Fachforum für Rechnungswesen, ist in den letzten Monaten auch
„aufgeblüht“. Personalverrechner waren es schon lange gewohnt, das Wilhelm Kurzböck viele
knifflige Fragen beantwortet hat, aber in letzter Zeit kommen auch vermehrt andere (Steuer)
Fragen. Das BÖB-Team bemüht sich um eine rasche und kompetente Antwort (teilweise durch
externe Experten). So kommen Sie zum Forum: www.boeb-austria.at/forum.
Wir wünschen Ihnen Gesundheit und viel Freude an unserem herausfordernden Beruf.
Mag. Günter Hendrich
Präsident des BÖB
86 | 21 BÖB Journal 3
BÖB AKTUELL
Weiterbildung versus
Weiterentwicklung!
Helga Hanslik-Czadul
Gf Vizepräsidentin des BÖB
h.hanslik@boeb.at
www.boeb.at
Nachdem aufgrund der Situation durch COVID-19 die Fortbildungsverpflichtung
nach BiBuG für die Kalenderjahre 2020 und 2021 für alle Berufsberechtigten um
50% reduziert wurde, haben wir Sie im 1. Quartal 2021 zu einer Umfrage zu diesem
Thema eingeladen.
Wir haben 384 Rückmeldungen erhalten und
das Ergebnis betrachten wir mit etwas gemischten
Gefühlen. Knapp etwas über die Hälfte halten
die Reduktion für passend, wobei wir aus den
persönlichen Anmerkungen herauslesen, dass es
hier tatsächlich nur um die Verpflichtung und den
Nachweis geht und nicht generell um Fortbildung.
Unsere Mitglieder wissen nur allzu gut, dass ohne
laufende Fortbildung die hohen Qualitätsansprüche
an unseren Beruf nicht erfüllt werden können.
Interessant für uns waren die persönlichen Anmerkungen.
Viele, die vor allem die Reduktion der
Fortbildungsstunden für unpassend fanden, hoben
hervor, dass Fortbildung für die Qualitätssicherung
im Rechnungswesen ein Muss ist. Positiv
bemerkt wurde die Möglichkeit, online an Seminaren
teilzunehmen. Dazu haben wir auch schon
viel Feedback von Teilnehmer*innen erhalten, die
dadurch die Chance sehen, mehr Weiterbildung
zu konsumieren, aber auch Zeit und Kosten zu
sparen. Kritisiert wird vor allem, dass Selbststudium
und Berufserfahrung von der Bilanzbuchhaltungsbehörde
nicht anerkannt werden.
Ergebnisse der Umfrage
Auf die Frage, wie viele Fortbildungsstunden aus
persönlicher Sicht notwendig sind, halten etwas
weniger als die Hälfte 15 Unterrichtseinheiten für
ausreichend (Abb. 1).
Abbildung 2 zeigt die Verteilung der Antworten
auf Basis der von den Teilnehmer*innen ausgeübten
Hauptaufgaben und die Gegenüberstellung
mit der Aufteilung nach Gesamtsumme.
Abbildung 1
Auch wenn dieses Diagramm zeigt, dass die Notwendigkeit
an Fortbildungsstunden bei 15 UE
liegt, haben die Teilnehmer der Umfrage auf die
Frage, wie viele Stunden tatsächlich für externe
Weiterbildung aufgewendet werden, wie in Abb. 3
gezeigt geantwortet.
Sieht man sich die Statistik nach der Beschäftigungsart
an, wenden vor allem bei den Selbständigen
mehr als die Hälfte zwischen 30 und 60 Unterrichtseinheiten
für externe Weiterbildung auf.
Die Details finden Sie in den Diagrammen von
Abb. 4 bis 6.
Themenfelder für Weiterbildung
Im Rahmen einer Ausbildung (Buchhaltung, Personalverrechnung,
Bilanzierung) werden viele Themengebiete
gelehrt. Nach § 16 des BiBuG gibt es
für die mündliche Prüfung insgesamt 10 Fächer, die
geprüft werden. Diese spannen einen Bogen über
die Vielfalt des Rechnungswesens... und was wir alles
wissen bzw. können sollten.
4 BÖB Journal 86 | 21
Abbildung 3
Abbildung 2
Würden Sie je Themenfeld pro Jahr
max. 3 Stunden in Weiterbildung investieren,
wären Sie bereits bei 30
Stunden im Jahr. Aber das ist sicher
nur eine „Milchmädchenrechnung“
und wird auf den Großteil unserer
Leser*innen nicht zutreffen. Bei den
meisten wird diese Zahl sicher wesentlich
höher sein.
Stellen Sie sich einmal die ehrliche
Frage, wieviel Sie von dem, was Sie bei
der Prüfung gewusst haben, heute noch
wissen? Vor allem für die Themen, die
in Ihrem Berufsalltag nicht laufend vorkommen.
Ausbildung kann immer nur die Basis
für die Anwendung in der Praxis sein;
durch berufliche Erfahrung und viele
Recherchen wird dieses Basiswissen
gefestigt. Bei der Prüfung zeigen Sie
eine Momentaufnahme Ihres Wissensstandes;
aber jeder Themenbereich
entwickelt sich weiter und es gilt immer
wieder Neues zu lernen oder auch
das Gelernte aufzufrischen. Oft ist
auch noch eine zusätzliche Ausbildung
notwendig, auf der man weiter aufbauen
und sich durch „Lebenslanges Lernen“
weiterentwickeln kann.
Denken Sie an den Gegenstand „IT im
Rechnungswesen“ im Zusammenhang
mit der Digitalisierung. Das Versäumnis,
sich hier nicht laufend weiterzubilden,
kann Sie teuer zu stehen kommen
und / oder Sie werden aus dem Markt
der Dienstleister*innen hinaustorpediert.
Ganz einfach, weil Sie den Ansprüchen
zukünftiger Generationen an
Unternehmer*innen nicht genügen.
Selbststudium und
Lebenslanges Lernen
Haben Sie schon einmal eine „Kosten/
Nutzen-Rechnung“ dafür angestellt,
wieviel Zeit Sie mühsam mit dem
Selbststudium verbringen und Sie mit
dem Ergebnis doch nicht zufrieden
sind bzw. trotzdem Fehler passieren?
Beispielsweise weil vor allem das Lesen
von Gesetzestexten eine eigene
Wissenschaft ist, die nicht jedem so
leicht von der Hand geht. Wäre es hier
nicht hilfreich und zeitsparender, von
Expert*innen bzw. Kolleg*innen die
Lösung gezeigt zu bekommen?
Wenn Sie eine Weiterbildungsveranstaltung
besuchen, erhalten Sie viele
Informationen in einer kurzen Zeitspanne.
Damit dieses Wissen gefestigt
wird, genügt es nicht, sich dieses Wissen
einmal anzuhören. Sie müssen Ihrem
Gehirn auch die Chance und Zeit
geben, dieses Wissen zu verarbeiten
und zu speichern. Das kann nur den
Schluss zulassen, dass die Anzahl der
externen Weiterbildungsstunden immer
nur ein Teilbereich ist.
Externe Weiterbildung im
Sinne von Weiterentwicklung
Vorteile
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
zeitaufwendige eigene Recherchen
entfallen
Top Experten teilen ihren Wissensund
Erfahrungsschatz
Erfahrungsaustausch und Diskussions
möglichkeit mit Kolleg*innen
Abbildung 4
Abbildung 5
Abbildung 6
86 | 21 BÖB Journal 5
BÖB AKTUELL
ÐÐ
Ð Ð
wesentliche Inhalte werden auf den
Punkt gebracht
„geprüftes“ Wissen
Nachteile
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
großes Angebot: die richtige Auswahl
treffen
Präsenztermine sind zeit- und kostenaufwendig
starre Termine
Leistungskurve wird nicht berücksichtigt
Warum Weiterbildung im Sinne von
Weiterentwicklung eine so hohe Bedeutung
für unseren Berufsstand hat,
zeigt die folgende Aussage.
„Risiko „Automatisierung im Rechnungswesen“:
Anhand eines Simulators,
der vom Institut für Arbeitsmarkt und
Berufsforschung entwickelt wurde, zeigt
sich, dass von 11 Kerntätigkeiten des
Berufsfeldes „Bilanzbuchhalter“ bereits 9
automatisierbar sind. Damit liegt hier
der Automatisierungsgrad bei 82 %.“
Belegt wird diese Aussage dadurch,
dass Technologien wie digitales Dokumentenmanagement,
Enterprise-Resource-Planing-Systeme
(ERP),
Predictive Analytics, Robotic Process
Automation (RPA), Text Mining keine
Zukunftsmusik sind, sondern Stand
der heutigen Technik.
Sie können diese Abfrage auch selbst
durchführen und weitere Details dazu
nachlesen: https://job-futuromat.iab.de
Dass sich dieses Berufsbild tatsächlich
vollständig automatisiert, ist damit
nicht gesagt. Die Vorzüge menschlicher
Arbeit sind vor allem Flexibilität
und menschliche Faktoren werden
hoffentlich noch lange eine große Rolle
spielen. Aber wir sollten uns mehr
darauf konzentrieren, nicht mühsam
Zahlenwerke bereitzustellen, sondern
darauf, diese Zahlenwerke besser zu
interpretieren und einfach und verständlich
zu kommunizieren.
Fazit
Wir sind überzeugt, dass unser Berufsstand
noch eine lange Zukunft vor
sich hat. Jedes Unternehmen und jede
Organisation braucht ein Rechnungswesen,
das hohen Qualitäts- und Kundenanforderungen
entspricht. Aber es
wird nicht mehr genügen, Weiterbildung
nur im Sinne von aktuellen Neuerungen
im Steuer- / Unternehmensrecht
zu konsumieren.
Weiterbildung bedeutet für uns einen
ausgewogenen Mix an Weiterentwicklung
der Fach- und Methodenkompetenzen
sowie persönlicher und sozialer
Kompetenzen, um damit Synergieeffekte
nutzen zu können. Eine wichtige
Kompetenz für die heutige und zukünftige
Arbeitswelt ist „Lernbereitschaft“
im Sinne von neugierig und für
Veränderungen offen zu sein.
Am besten Sie nutzen jede Möglichkeit
der Fortbildung – egal ob
im Selbststudium, durch unser BÖB
Journal oder unsere Veranstaltungsangebote
– um Ihr Basiswissen aufzufrischen
und Neues zu lernen.
Schreiben Sie uns, wenn Sie Themenwünsche
für Weiterbildungsseminare
haben. Durch die Erweiterung unseres
Angebotes mit digitalen Weiterbildungsformaten
(Online Live-Seminare,
Onlinetrainings) können wir
wesentlich flexibler agieren und auch
mehr Termine anbieten, an denen Sie
vor allem ortsunabhängig teilnehmen
können.
Mit herzlichen Grüßen
Helga Hanslik-Czadul
gf Vizepräsidentin BÖB
Präsenzveranstaltungen
Auszeit vom Alltag nehmen und Netzwerke pflegen!
Das ist der Mehrwert von Präsenzveranstaltungen, den wir Ihnen ebenfalls bieten wollen. Sofern uns nicht wieder
eine COVID-19 Verordnung einen Strich durch die Rechnung macht, werden wir die Fachtagung
10. Steirische Bilanz- und Steuertage 2021 in der H 2
O Therme Bad Waltersdorf
vom 16. bis 19. September 2021
durchführen können.
An den Details zum Programm arbeiten wir noch, aber fix ist wie auch in den vergangenen Jahren die Zuordnung
der Themengebiete.
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Donnerstag, 16.09.2021 | Personalverrechnung (Mag. Tina Dangl, Florian Schrenk, BA, LL.M, Dr. Stefan Steiger)
Freitag, 17.09.2021 | Steuerrecht (Axel Dillinger, Mag. Manuela Meyerhofer)
Samstag, 18.09.2021 | Unternehmensrecht (DI Iris Gfall, Prof. Christian Fritz, Axel Dillinger u.a.)
Wir freuen uns, wenn wir mit Ihnen persönlich das 10-jährige Jubiläum der Steirischen Bilanz- und Steuertage 2021
feiern können.
6 BÖB Journal 86 | 21
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Online Personalverrechnungslehrgang
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versäumen, müssen Sie die Inhalte
nicht selbstständig nachlernen, sondern
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Personalverrechnerin“!
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11268 Jahrestagung
Bilanzbuchhaltung 2021
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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
Neue Bücher für Sie gelesen
Von Prof. StB. MMag. Dr. Klaus Hilber
Prof. StB. MMag.
Dr. Klaus Hilber
ist geschäftsführender
Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei
in Mutters
bei Innsbruck, Unternehmensberater,
Fachautor
und Fachvortragender,
Lehrbeauftragter an der
Fachhochschule MCI Management
Center Innsbruck,
Lektor an der Universität
Innsbruck, Herausgeber der
Fachzeitschrift SteuerBlatt,
Mitherausgeber und Schriftleiter
der Fachzeitschrift AFS
(beide im Verlag Österreich)
Gerichtssachverständiger
und Buchhändler.
www.buch-hilber.at
Jakom EStG / Einkommensteuergesetz 2021
Kanduth-Kristen/Laudacher ua | Linde Verlag 2021, 14. Aufl
2538 Seiten | EUR 140,- | ISBN 978-3-7073-4247-5
Von der COVID-19-Rücklage bis zu den Änderungen von Pauschalierungsregelungen:
Alle Neuerungen zum Einkommensteuergesetz konzentriert, übersichtlich und
verständlich kommentiert – einschließlich der einschlägigen Spezialgesetze, Verordnungen
und Richtlinien – bietet Ihnen „Jakom Einkommensteuergesetz 2021“.
Die jährliche Aktualisierung hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltungspraxis
und Schrifttum durch das bewährte Expertenteam aus dem Steuerrecht
garantiert die komplette Rückgriffsmöglichkeit bei Berufungen und Klagen in späteren
Jahren.
SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2020
Knechtl/Mitterlehner/Panholzer | Linde Verlag 2021
EUR 48,- | ISBN 978-3-7073-4237-6
Alle Kennziffern für die Steuererklärung von Kapitalgesellschaften. Wie ist die
jährliche Körperschaftsteuererklärung für Kapitalgesellschaften rasch und richtig
zu erstellen? Das „SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2020“ weist den
Weg und bietet eine Kommentierung sämtlicher Formulare und Beilagen, die für
die Erstellung relevant sind. Von der Eröffnung eines Betriebs über Wartung und
Bilanz bis hin zu Sonderfragen bei Kapitalgesellschaften: Dieses Buch behandelt die
wichtigsten Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts bezogen auf Kapitalgesellschaften
und hilft dabei, die wesentlichen Fragen zur Körperschaftsteuer schnell
und einfach zu lösen und Ihre Steuern zu ermitteln.
PAKET Handbuch Rechnungslegung, Bände 1 bis 3
Bertl/Fröhlich/Mandl | LexisNexis 2021
2548 Seiten | EUR 351,- | ISBN 978-3-7007-7958-2
Das Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz ist die umfangreichste Kommentierung
der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung.
Die Bände erlauben der Wissenschaft und Praxis einen vertieften Einblick
in die Vorschriften zur Rechnungslegung einschließlich des Konzernabschlusses,
sowie über die Regelungen der Jahresabschlussprüfung und der Publizitätsvorschriften.
Die wissenschaftliche fundierte Analyse verbunden mit der praxisgerechten
Aufbereitung stellt eine zuverlässige Arbeitsunterlage und ein reichhaltiges Nachschlagewerk
für alle Fragen der Rechnungslegung dar. Dieser dritte Band behandelt
die Vorschriften zur Abschlussprüfung, Offenlegung sowie Veröffentlichung und
Zwangsstrafen. Gegenüber der ersten Auflage hat sich die Gesetzeslage im Zuge
der EU-Abschlussprüferreform sowie des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
wesentlich verändert.
8 BÖB Journal 86 | 21
Die Umqualifizierung scheinselbständiger Beschäftigungen
im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Schaub | Manz Verlag 2021 | 212 Seiten | EUR 56,- | ISBN 978-3-214-04324-7
Erstmals werden die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Umqualifizierung einer
scheinselbständigen Beschäftigung im österreichischen Recht zusammen in einem Werk dargestellt.
Der Fokus liegt vor allem auf der rechtsdogmatischen Aufarbeitung der bekannten Probleme aufgedeckter
Scheinselbständigkeit, wobei u.a. auf folgende zentrale Fragen eingegangen wird:
ÐÐ
Geschuldetes Entgelt im Fall einer Umqualifizierung des Tätigkeitsverhältnisses, insb Möglichkeit
der nachträglichen Entgeltanpassung
ÐÐ
Umqualifizierungsklausel, Rechtsmissbrauch,Verjährung und Verfall
ÐÐ
Verfassungsrechtliche Beurteilung der durch das SV-ZG eingeführten Neuregelung
ÐÐ
Beitragsrechtliche Auswirkungen, insb. Umfang der rückwirkend entstehenden ASVG-Beitragsschuld,
Ausmaß der Anrechnung der GSVG-Beiträge und Regressrecht des DN
ÐÐ
Verhältnis von Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht betreffend die scheinselbständige Beschäftigung
von Mitarbeitern
Das 6 Mal jährlich erscheinende Steuerblatt ist ein Servicemagazin von Ihrer Kanzlei an Ihre Klienten - und damit ein
einfaches und preisgünstiges Profi-Werkzeug zur Kundenbindung.
Das Steuerblatt ist eine leicht verständliche Klienteninformation zu jeweils aktuellen Änderungen im Steuerrecht und
Sozialversicherungsrecht. Es werden aber auch Themen aus anderen Rechtsgebieten angesprochen (z.B. Arbeits-, Gewerbe-
und Wettbewerbsrecht).
Die Erscheinungstermine im 2-Monats-Rhythmus wurden so gewählt, dass jeweils die jüngsten Gesetzesänderungen
und erlassmäßigen Neuaussagen zeitnah an Ihre Klienten weitergegeben werden können: 15. Jän, 15. März, 15. Mai,
15. Juli, 15. Sept, und 15. Nov jeden Jahres. Ein Probeexemplar senden wir gerne nach Anforderung zu – schreiben Sie
uns eine E-mail.
Überzeugen Sie sich selbst!
Seit rund 20 Jahren informiert das Steuerblatt die österreichische Wirtschaft!
www.steuerblatt.at
BÖB-Forum - Stellen Sie Ihre Fragen
https://org.boeb.at/forum
86 | 21 BÖB Journal
9
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
Zufluss bei Verbuchung
am Verrechnungskonto
des Geschäftsführers
Aktuelle Entscheidung des VwGH
Elsa Zhaku
Steuerexpertin bei Deloitte
Österreich
Wenn der Empfänger eines Betrages darüber tatsächlich und rechtlich
verfügen kann, liegt aus steuerlicher Sicht ein Zufluss vor. Doch
wie verhält es sich mit am Verrechnungskonto eines Geschäftsführers
verbuchten Gutschriften? Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst
über diese Frage entschieden (VwGH 06.07.2020, Ra 2018/13/0074-6).
Die Ausgangslage
Der Geschäftsführer A war zu 37 % unmittelbar an der
B-GmbH beteiligt, die wiederum Alleingesellschafterin
der C-GmbH war. Der Geschäftsführer A hatte bei der
B-GmbH eine Alleinvertretungsbefugnis, während ihm
bei der C-GmbH nur eine kollektive Vertretungsbefugnis
eingeräumt wurde. Der Geschäftsführer A vermietete eine
Liegenschaft an die C-GmbH, wofür er auch monatlich die
entsprechenden Rechnungen legte. Die Rechnungen wurden
seitens der C-GmbH nicht zum Fälligkeitszeitpunkt
beglichen, sondern als Verbindlichkeit auf das Verrechnungskonto
des Geschäftsführers A gebucht. Die Beträge
gelangten schlussendlich nicht zur Auszahlung, da der Geschäftsführer
zur Abwendung der Insolvenz der C-GmbH
unwiderruflich auf die Begleichung der Forderung verzichtete.
Fraglich war, ob die am Verrechnungskonto verbuchten
Gutschriften dem Geschäftsführer ertragsteuerlich bereits
zugeflossen waren und daher von diesem zu versteuern gewesen
wären. Der Zufluss wurde vom Bundesfinanzgericht
bejaht, da die B-GmbH, deren alleinvertretungsbefugter
Geschäftsführer A war, der C-GmbH als deren Mehrheitsgesellschafter
eine Weisung zur Auszahlung der Beträge an
A hätte erteilen können.
Die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs
Für die Beurteilung des Zuflusses an einen Geschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft sind nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs zwei zuflussbegründende
Tatbestände gesondert zu untersuchen:
1. Geschäftsführer als Mehrheitsgesellschafter
Wenn der Geschäftsführer auch Mehrheitsgesellschafter
ist und ein Nahverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
besteht, liegt der Zufluss durch die Verbuchung am
Verrechnungskonto des Geschäftsführers bereits zum Fälligkeitszeitpunkt
vor. Als Mehrheitsgesellschafter hätte er
es ohne diese Zuflussfiktion in der Hand, den steuerlichen
Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden
Beträge selbst versteuern zu müssen.
2. Befugnis zur Auszahlung
Zum anderen wird bereits dann ein Zufluss angenommen,
wenn die Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgt
und der Geschäftsführer die Befugnis hat, die Auszahlung
der gutgeschriebenen Beträge zu veranlassen oder diese
selbst durchzuführen. Die Zahlungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft
muss bei beiden Arten des fiktiven Zuflusses
gegeben sein.
Das Ergebnis
Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer lediglich zu
37 % an der Muttergesellschaft beteiligt, weshalb auch die
Rechtsprechung zum Mehrheitsgesellschafter nicht zur
Anwendung gelangte.
In der Vorinstanz wurde der zweite Tatbestand, dass der
kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer bereits die
Verfügungsmacht aufgrund der Befugnis zur Auszahlung
erlangt hätte, nicht gewürdigt. Daher wurde das Erkenntnis
des Bundesfinanzgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof
wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an der bisherigen Rechtsprechung
zum steuerlich fiktiven Zufluss beim Geschäftsführer
fest. Liegt keine Mehrheitsgesellschafterstellung vor,
ist für den Zufluss entscheidend, ob der Geschäftsführer die
Auszahlung der am Verrechnungskonto gutgeschriebenen
Beträge veranlassen kann. Bei einem selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführer wird dies wohl stets der Fall sein.
10 BÖB Journal 86 | 21
Ist Corona aus steuerlicher
Sicht nun zu Ende?
Mit Ende Juni 2021 laufen auch die letzten Corona-Förderperioden aus, daher
erleben wir derzeit die letzten beihilfengeförderten Wochen. Den Umsatzzahlen
sowie den derzeit laufenden Kosten kommen daher enorme Bedeutung zu. Freilich
können etliche Anträge erst nach dem 30. 6. gestellt werden. Ist das Thema
Corona nun also endgültig erledigt? Leider nein, jetzt geht es richtig zur Sache –
Grund genug für eine Zwischenbilanz!
Rechtsmittel möglich?
Die Regierung lässt die Corona-Förderungen
nicht von den staatlichen Behörden abarbeiten,
sondern von ausgegliederten Stellen, die als privatwirtschaftliche
GmbH geführt werden. Aus
diesem Grund sind gegen eine Entscheidung der
Förderstelle auch überhaupt keine Rechtsmittel
möglich! Außerdem werden diese Förderanträge
aufgrund ihrer Konzeption von der Förderstelle
immer nur zur Gänze angenommen oder eben zur
Gänze abgelehnt. Dabei ist im derzeitigen Konzept
keine teilweise Ablehnung vorgesehen, dieser
Umstand erschwert die Sache ungemein und
gibt den Beteiligten regelmäßig das Gefühl eines
Spielcasinos, auch dort setzt man mitunter nur auf
„gerade“ oder „ungerade“.
Förderungsprüfungen
Nun laufen die Förderantragsfristen der Reihe
nach langsam aus und es gibt nach einer Ablehnung
(zumindest nach dem derzeitigen Konzept)
keine Möglichkeit zur Stellung eines berichtigten
Antrages! Das wird sich noch als fataler Fehler
bei den Corona-Förderungen herausstellen. Vor
allem, weil wir uns in den nächsten Jahren auf
spezielle Corona-Förderungs-Prüfungen einstellen
müssen. Ein eigenes Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz
(kurz CFPG) wurde schon längst
geschaffen, viele Prüfungen werden eine Rückzahlung
der vorab ausbezahlten Fördergelder mit sich
bringen.
Erstellung Jahresabschlüsse verzögert
Prof. MMag. Dr. Klaus Hilber
ist geschäftsführender
Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei
in Mutters
bei Innsbruck, Unternehmensberater,
Fachautor
und Fachvortragender,
Lehrbeauftragter an der
Fachhochschule MCI Management
Center Innsbruck,
Lektor an der Universität
Innsbruck, Herausgeber der
Fachzeitschrift SteuerBlatt,
Mitherausgeber und Schriftleiter
der Fachzeitschrift AFS
(beide im Verlag Österreich)
Gerichtssachverständiger
und Buchhändler.
www.buch-hilber.at
Fiskus als Gutachter
Wenn die COFAG am Inhalt eines gestellten Antrages
zweifelt oder dieser Antrag als unplausibel
erscheint, dann wird der Ball der Finanzverwaltung
zugespielt und die dortigen Finanzamtsprüfer
rücken aus, um die Anträge zu prüfen. Letztendlich
ein Problem für die Unternehmer, denn
wenn ein Prüfer die Grundlage für einen Förderantrag
auch nur geringfügig anders als beantragt
sieht, wird der gesamte Antrag abgelehnt. Letztendlich
hat die COFAG am Ende eines solchen
Prozesses bisher auf die Möglichkeit zur neuerlichen
Antragstellung verwiesen, vielfach ohne
dabei im Detail zu benennen, welche konkreten
Punkte mit welchen (Teil-)Beträgen nicht akzeptiert
wurden. Natürlich verzögert sich die Auszahlung
von Fördergeldern um viele Wochen und
Monate durch diese Prüfungen.
Und dabei nimmt die Antragstellung vor dem
Hintergrund von unklaren Bestimmungen, die
Diskussionen im Rahmen der Prüfungen sowie
die fortlaufende Aktualisierung des Fachwissens
bei ständig neuen und sich stetig verändernden
Fördergrundlagen viel Zeit in Anspruch. Nachdem
ein Tag bekanntlich nur 24 Stunden hat bleiben
andere Arbeiten leider unerledigt. So konnten
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für 2019
auch vielfach erst mit enormer Verspätung erstellt
werden, diese Verzögerungen setzten sich bei der
Erstellung der Jahresabschlüsse für 2020 fort. Bei
allem Verständnis für die Kreditwirtschaft, aktuelle
Zahlen zu erhalten, erscheint das Einfordern
von Jahresabschlüssen 2020 mit Fristsetzung im
Frühjahr 2021 als reine Farce. Mit großer Spannung
erwarten wir alle daher die Details zur
jüngsten Ankündigung der Bundesregierung für
eine Steuerreform, die im Frühjahr 2022 beginnend
umgesetzt werden soll. Für Unterhaltung ist
jedenfalls bestens gesorgt, so oder so.
86 | 21 BÖB Journal 11
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
BREXIT: Klarstellungen zur
Importabwicklung
Sarah Ecker, BSc, BA
Manager Tax, Steuerberater
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU sowie aus der Zollunion sind viele
Unsicherheiten bei der nunmehrigen Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien
verbunden. Ganz wesentlich ist die Frage, welcher Vertragspartner als
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer anzusehen ist und in weiterer Folge, auf welche
Art und Weise er den diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend machen darf?
MMag. Martina Holzweber
Manager Tax, Steuerberater
Zur Problematik der EUSt-Schuldnerschaft sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung erfolgten wichtige
Klarstellungen seitens der britischen Behörde, worüber wir Sie im nachfolgenden Beitrag näher informieren
möchten. Weiters erläutern wir die Erleichterungen des sog. „postponed import VAT accounting“,
wodurch eine Vorfinanzierung britischer Einfuhrumsatzsteuer unterbleiben kann. Ebenso erfahren Sie,
was bei der Führung von Präferenznachweisen zur Beantragung der Zollfreiheit für Lieferungen nach
Großbritannien zu beachten ist.
Über den sog. „BREXIT“ und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen haben wir im Rahmen
unseres Newsletters bereits mehrmals informiert und dabei insbesondere auch konkrete Themen der
Bereiche Umsatzsteuer und Zoll angesprochen (siehe https://www.icon.at/de/publikationen/news/).
In diesem Beitrag möchten wir Sie über wesentliche Klarstellungen der britischen Behörde (HMRC)
zur Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der britischen Einfuhrumsatzsteuer, das neu eingeführte
„postponed import VAT accounting“ sowie die erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Zollfreiheit
von Importen in Großbritannien informieren:
www.icon.at
Umsatzsteuerliche Abwicklung
von Importen in Großbritannien
Klarstellungen zur Einfuhrumsatzsteuer
Aufgrund des nunmehrigen Drittlandsstatus
Großbritanniens ist bei der umsatzsteuerlichen
Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien
ganz entscheidend, welcher der beteiligten
Vertragspartner für die Verzollung und Versteuerung
in Großbritannien zuständig ist. Während
die Verwendung der Lieferklausel „DDP“
(Delivered Duty Paid – „Geliefert verzollt“) für
Lieferungen nach Großbritannien bis 31.12.2020
noch unproblematisch war, hat dies nunmehr erhebliche
Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche
Abwicklung. Bei einer Lieferung mit dem Incoterm
DDP übernimmt nämlich der Lieferant die
Einfuhr- und Zollabwicklung in Großbritannien,
d.h. er wird Schuldner der britischen Einfuhrumsatzsteuer
und erbringt in weiterer Folge eine in
Großbritannien steuerbare und steuerpflichtige
Inlandslieferung. Dementsprechend ist seinerseits
auch eine umsatzsteuerliche Registrierung in
Großbritannien notwendig.
Grundsätzlich ist der Zollanmelder Schuldner
der Einfuhrumsatzsteuer. Das Recht auf Vorsteuerabzug
der Einfuhrumsatzsteuer hat dabei jener
Unternehmer, welcher über die Gegenstände
zum Zeitpunkt der Einfuhr verfügungsberechtigt
ist (umsatzsteuerliche Verfügungsmacht). In
der Praxis kann sich allerdings die Problematik
ergeben, dass der Zollanmelder und der über die
Gegenstände Verfügungsberechtigte nicht ident
sind, wodurch die Steuerschuld sowie das Recht
auf Vorsteuerabzug nicht ein und demselben Unternehmen
zugeteilt sind. Folglich ergibt sich das
Risiko, dass der Zollanmelder den Vorsteuerabzug
zu Unrecht in Anspruch nimmt.
12 BÖB Journal 86 | 21
Auf diese Problematik reagierte die
britische Finanzbehörde HMRC bereits
mit zwei Schreiben in den Jahren
2019 und 2020; dies mit der Intention,
die korrekte Abwicklung aufzuzeigen
bzw. auf häufige Fehler hinzuweisen.
Trotz gut gemeinter Absichten
führten diese Schreiben jedoch zu
erheblichen Unsicherheiten, da - laut
HMRC - anstatt der Verfügungsmacht
über die Gegenstände bei der
Zollanmeldung plötzlich die formale
Eigentümerstellung ausschlaggebend
sein sollte. Grundsätzlich ist es zwar
zutreffend, dass der Eigentümer zum
Zeitpunkt der Einfuhr über die Gegenstände
verfügungsberechtigt ist,
allerdings gibt es in der Praxis hierzu
auch Ausnahmen. Außerdem kann es
vorkommen, dass die umsatzsteuerliche
Verfügungsmacht und das zivilrechtliche
Eigentum nicht zeitgleich
auf den Abnehmer übergehen.
Diese Schreiben des HMRC sorgten
demnach nicht für die erhofften
Klarstellungen, sondern führten vielmehr
zu erheblichen Unsicherheiten
bei Lieferungen nach Großbritannien.
Vor allem bei Liefergeschäften auf Basis
der Lieferklausel „DAP“ (Delivered
at Place – „Geliefert benannter Ort“,
d.h. der Verkäufer ist für die Lieferung
der Ware inkl. Transportkosten bis
zum benannten Bestimmungsort beim
Käufer zuständig, NICHT jedoch für
die Durchführung der erforderlichen
Einfuhrformalitäten) sowie bei Lieferungen
unter Eigentumsvorbehalt war
unklar, wer aus Sicht der britischen
Behörde vorsteuerabzugsberechtigt
ist. Es wurde gar befürchtet, dass bei
strenger Auslegung dieser Sichtweise
die Verwendung des Incoterms DAP
zu einer verpflichtenden umsatzsteuerlichen
Registrierung für den ausländischen
Lieferanten in Großbritannien
führen könnte.
Im „Internal Manual“ kam es seitens
des HMRC nunmehr zu einer erfreulichen
Klarstellung: HMRC fordert
formal zwar nach wie vor die Eigentümerstellung,
ergänzt dazu jedoch,
dass diese umsatzsteuerlich zu verstehen
sei, wobei der Abnehmer in
weiterer Folge die Verfügungsmacht
über die Gegenstände erhalten muss.
Für gewöhnliche Liefergeschäfte bedeutet
diese Klarstellung, dass der
Abnehmer auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
ist, wenn er für die
Einfuhrformalitäten zuständig ist, und
zugleich das Recht auf Vorsteuerabzug
hat, wenn sämtliche Voraussetzungen
erfüllt sind (Hinweis: Problematisch
bleiben jene Liefergeschäfte, bei denen
eine umsatzsteuerliche Lieferung
angenommen wird, allerdings kein Eigentumsübergang
erfolgt).
Zur Geltendmachung des Rechts auf
Vorsteuerabzug der entrichteten britischen
Einfuhrumsatzsteuer wird ein
auf das Unternehmen ausgestellter
C79-Bescheid benötigt. Im Zusammenhang
mit dem Austritt Großbritanniens
aus der EU sowie aus der
Zollunion wurde in Großbritannien
ergänzend dazu auch die Möglichkeit
des sog. „postponed import VAT
accounting“ als Erleichterung bei der
Durchführung von Importen in Großbritannien
geschaffen.
Neues Verfahren: „postponed
import VAT accounting“
Die Abwicklung von Importen mittels
„postponed import VAT accounting“
ist freiwillig und kann im Rahmen der
Zollanmeldung ausgewählt werden (die
Anwendung ist nur in gewissen Fällen
für in Großbritannien ansässige Unternehmen
verpflichtend). Es handelt sich
dabei um eine Art unbares EUSt-Verfahren,
wonach die Einfuhrumsatzsteuer
bei der Durchführung von Importen
in Großbritannien nicht an die
Zollbehörde abgeführt werden muss.
Stattdessen erfolgt die Meldung der
entsprechenden Einfuhrumsatzsteuer
in der britischen Umsatzsteuererklärung
als geschuldete Umsatzsteuer, wobei
gleichzeitig in derselben Höhe der
Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.
Dieses Verfahren, welches in Großbritannien
zur Umsatzsteuer registrierte
Unternehmen anwenden können,
bietet somit einen Liquiditätsvorteil,
zumal die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer
nicht effektiv abgeführt werden
muss (d.h. keine Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer
mit anschließender
- zeitlich verzögerter - Beantragung
einer Rückerstattung).
Die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer
sowie auch der Vorsteuerabzug müssen
in der britischen Umsatzsteuererklärung
jenes Zeitraums erfasst werden,
in welchem die Importe durchgeführt
wurden. Als Grundlage zur Meldung
in der entsprechenden britischen
Umsatzsteuererklärung dient das sog.
„postponed import VAT statement“,
welches seitens der britischen Behörde
HMRC monatlich bis zum 6. Werktag
des Folgemonates bereitgestellt wird.
Es handelt sich hierbei um eine monatliche
Übersicht, welche den Gesamtbetrag
der britischen Einfuhrumsatzsteuer
des jeweiligen Monats
ausweist. Das genannte Statement
wird online als PDF-Datei durch die
Behörde zur Verfügung gestellt (Achtung:
Dieses Statement wird durch
HMRC nur für einen Zeitraum von
6 Monaten bereitgestellt, sodass ein
rechtzeitiger Download einschließlich
Sicherung unbedingt notwendig ist).
Bei Inanspruchnahme des neuen Verfahrens
ist sicherzustellen, dass dieses
Statement entsprechend in die Buchhaltung
aufgenommen wird, damit eine
ordnungsgemäße Meldung erfolgen
kann und der Vorsteuerabzug nicht
gefährdet wird. Um dieses Statement
online abrufen zu können, wird eine
„Government Gateway ID“ (Zugangsdaten
für das HMRC-Online-Portal)
benötigt und ist es laut Auskunft der
britischen Behörde zudem nötig, den
Zugang zum „Customs Declaration
Service“ (britisches Zoll-Serviceportal)
zu beantragen.
Zollabwicklung -
Präferenznachweise
Das Handels- und Kooperationsabkommen
der EU mit Großbritannien
(„Trade and Cooperation
Agreement“), welches seit 1.1.2021
(vorläufig) anwendbar ist, gewährt eine
Zollfreiheit für Ursprungserzeugnisse
aus der EU und Großbritannien.
Wie bereits in unserem NL-Beitrag
„BREXIT | Auswirkungen des Handelsabkommens
auf Umsatzsteuer und
Zoll“ vom 27.1.2021 ausgeführt, sind
jene Waren von Einfuhrzöllen befreit,
die ihren präferenziellen Ursprung im
jeweils anderen Gebiet haben. Dementsprechend
gilt die Zollbefreiung
nicht uneingeschränkt und ohne jegli-
86 | 21 BÖB Journal 13
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
che Bedingungen, sondern kommt nur
in Betracht, wenn die Waren nachweislich
die jeweiligen Ursprungsregelungen
erfüllen.
Wird eine Zollpräferenzbehandlung
beantragt, so ist zu beachten, dass der
Einführer sowohl für die Richtigkeit
des Antrages als auch für die Einhaltung
der Voraussetzungen des Abkommens
verantwortlich ist.
Grundsätzlich ist der Präferenzanspruch
mit Vorlage des Präferenznachweises
im Rahmen der Zollanmeldung
zur Überführung in den freien Verkehr
geltend zu machen. Eine nachträgliche
Geltendmachung ist möglich, sofern
er innerhalb von 3 Jahren nach dem
Einfuhrdatum eingereicht und mit einem
gültigen Ursprungsnachweis versehen
wird (sofern alle Voraussetzungen
erfüllt werden, kommt es in diesen
Fällen zur Rückerstattung bereits entrichteter
Zollabgaben).
Im Rahmen der Beantragung einer
Zollpräferenzbehandlung gibt es zwei
Möglichkeiten der Führung von Präferenznachweisen
(wie bereits im o.a.
NL-Beitrag ausgeführt, ist ein zollamtlich
bestätigter Präferenznachweis
NICHT vorgesehen):
1. Statement on origin 1
Der Importeur der Ware in Großbritannien
verwendet ein „Statement
on origin“, welches seitens des
zollrechtlichen Ausführers aus der
EU ausgestellt wird. Die Erklärung
zum Ursprung der Ware wird durch
den zollrechtlichen Ausführer auf
der Rechnung oder einem anderen
Handelsdokument ergänzt (z.B. Proforma-Rechnungen
oder Versanddokumente
wie beispielsweise Packliste
oder Lieferschein). Es handelt sich somit
um kein eigenständiges Formular.
Entscheidend ist, dass das Ursprungsprodukt
im Rahmen dieser Erklärung
(auch in elektronischer Form möglich)
so detailliert beschrieben wird, dass es
problemlos identifiziert werden kann.
Hinweis: Sollte die Rechnung oder
das Handelsdokument auch andere
Produkte umfassen, müssen diese klar
ersichtlich von den Ursprungsprodukten
unterschieden werden.
Hinweis: Die Ursprungserklärung
kann in englischer Sprache bzw. in
jeder anderen in der EU verwendeten
Amtssprache abgegeben werden
(empfohlen wird jedoch die Verwendung
derselben Sprache wie in dem
um die Ursprungserklärung zu ergänzenden
Dokument).
Das „Statement on origin“ kann sich
auf eine einzelne Lieferung oder auch
auf mehrere Lieferungen identischer
Produkte innerhalb eines in der Ursprungserklärung
angegebenen Zeitraums
(jedoch nicht länger als 12
Monate ab dem Datum der ersten
Einfuhr) beziehen.
Die Erklärung zum Ursprung von Erzeugnissen
schließt auch Angaben zur
Ursprungseigenschaft von Vormaterialien
ein, die zur Herstellung eines
Produktes verwendet werden, was
seitens des Lieferanten grundsätzlich
in Form von Lieferantenerklärungen
nachzuweisen ist.
Im Handelsabkommen zwischen der
EU und Großbritannien wurde festgelegt,
dass eine Erklärung zum Ursprung
nur abgegeben werden kann,
wenn eine Erfassung als „registrierter
Ausführer (REX)“ vorliegt (vor
allem relevant bei Warenwert über
EUR 6.000/GBP 5.500). Während auf
europäischer Seite für den zollrechtlichen
Ausführer eine eigene Registrierung
zur Erlangung einer REX-Nummer
notwendig ist, wird auf britischer
Seite auf eine gesonderte Registrierung
in diesem Fall verzichtet. Als Ersatz
für die REX-Nummer ist die britische
EORI-Nummer des Ausführers auf
der Rechnung anzuführen.
Die Aufbewahrungsfrist für die Ursprungserklärung
beträgt 4 Jahre ab
Durchführung des Imports (seitens
des Exporteurs sind auch alle weiteren
Unterlagen bzw. Aufzeichnungen aufbewahren,
aus denen hervorgeht, dass
das Produkt die Anforderungen für die
Erlangung des Ursprungsstatus erfüllt,
beispielsweise Lieferantenerklärungen).
2. Importer`s knowledge
Alternativ zum „Statement on origin“
kann der Importeur die Zollpräferenzbehandlung
auf Grundlage seiner Gewissheit
über den Ursprung der Ware
beantragen. Da der Importeur für die
Inanspruchnahme dieser Option sicherstellen
muss, dass die Produkte
den einschlägigen Ursprungsregeln
entsprechen, muss er ggf. detaillierte
Informationen über die Produktion
beim Hersteller bzw. Exporteur anfordern.
Da es sich dabei oftmals um
wirtschaftlich sensible Daten handelt,
wird in der Praxis häufig die Problematik
bestehen, dass der Hersteller
bzw. Exporteur diese nicht preisgeben
möchte. In diesen Fällen kann die
Zollpräferenzbehandlung aber dennoch
in Anspruch genommen werden,
sofern eben eine Ursprungserklärung
(Statement on origin) ausgestellt wird.
1
Text für die Ursprungserklärung:
https://www.gov.uk/government/publications/rules-of-origin-for-goods-moving-between-the-uk-and-eu/annex-b-statement-on-origin-text
14 BÖB Journal 86 | 21
Fazit
Aufgrund der dargestellten Implikationen
des Austritts Großbritanniens
aus der EU sowie aus der Zollunion auf
die Abwicklung von Lieferungen nach
Großbritannien empfehlen wir Ihnen,
bereits bestehende Lieferbeziehungen
genau unter die Lupe zu nehmen, d.h.
insbesondere zu prüfen, wer fortan
für die Einfuhr- und Zollabwicklung
in Großbritannien verantwortlich ist.
Dies ist entscheidend, um eine etwaige
Registrierungsverpflichtung bzw. den
Lieferort zu bestimmen und ebenso
für die Feststellung, wer Schuldner
der britischen Einfuhrumsatzsteuer
ist bzw. wer in weiterer Folge den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
darf. Auch bei der Planung neuer Liefergeschäfte
ist es ganz wesentlich, auf
die korrekte Verwendung der Incoterms
zu achten, um eine etwaige Registrierungsverpflichtung
zu erkennen
bzw. zu vermeiden und das Recht auf
Vorsteuerabzug der britischen Einfuhrumsatzsteuer
nicht zu gefährden.
Sollten Sie im Rahmen von Liefergeschäften
Schuldner der britischen
Einfuhrumsatzsteuer sein, achten Sie
bitte auf die für den Vorsteuerabzug
erforderlichen Nachweise (C79-Bescheid
bzw. „postponed import VAT
statement“ beim neuen Verfahren
„postponed import VAT accounting“).
Für eine Inanspruchnahme der Zollbefreiung
muss zudem der erforderliche
Präferenznachweis vorliegen.
Für Rückfragen zu diesen sehr praxisrelevanten Themen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner
unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung.
Steuerliche Behandlung von
Bitcoins
Die Kursrallye bei Kryptowährungen, insbesondere beim Bitcoin, führt dazu, dass
auch immer mehr Privatpersonen entsprechend investieren. Sofern ein Investment
in Bitcoin in Form eines Wertpapiers erfolgt, ist die steuerliche Behandlung
einfach. Die inländische depotführende Stelle hat bei einem entsprechenden
Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies entfaltet für
den Anleger die sog. Endbesteuerung – sprich: es ist keine Aufnahme in die persönliche
Einkommensteuererklärung erforderlich.
Wie sieht es jedoch aus, wenn Bitcoins per se als Währung über ein sog. Wallet
gehalten werden?
Mag. Michael E. Obernberger,
MBA
Teamleiter, Steuerberater &
Prokurist bei ARTUS
info@artus.at
Transaktionen von Bitcoins
im Privatvermögen
Im Privatvermögen gehaltene Bitcoins führen zu
einer Steuerpflicht, wenn es zu sogenannten Spekulationsgewinnen
kommt. Hierfür müssen zwei
Voraussetzungen erfüllt sein:
ÐÐ
ÐÐ
zuerst muss ein Gewinn durch den Verkauf von
Bitcoins erzielt werden.
zudem muss die Zeitspanne, die zwischen dem
Kauf und dem Verkauf der Bitcoins liegt, weniger
als ein Jahr betragen.
Als Verkauf zählen hierbei die folgenden drei
Transaktionen:
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Tausch der Bitcoins gegen Euro
Tausch in eine andere Kryptowährung
Tausch gegen Waren / Dienstleistungen
Sollte ein solcher Verkauf mit Spekulationsgewinnen
vorliegen, so sind diese prinzipiell steuerpflichtig.
Es gibt hierbei eine Freigrenze von
440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so
müssen die Gewinne in die Steuererklärung als
sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) auf-
86 | 21 BÖB Journal 15
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
genommen werden. Die Besteuerung
erfolgt dann - zusammen mit etwaigen
anderen Einkünften - mit dem progressiven
Einkommensteuertarif.
Werden Krypto-Assets zinstragend
veranlagt, gilt, dass realisierte Wertänderungen
(sowohl die Zinsen, als
auch realisierte Wertsteigerungen)
mit 27,5% zu versteuern sind. Eine
zinstragende Veranlagung findet
statt, indem Krypto-Assets an andere
Marktteilnehmer verliehen werden.
Wird als Gegenleistung für die Überlassung
eine zusätzliche Einheit Krypto-Asset
zugesagt, stellt diese „Zinsen“
dar und sind somit als Einkünfte aus
Überlassung von Kapital steuerpflichtig.
Führen im Privatvermögen gehaltene
Bitcoins hingegen zu Verlusten,
so können diese nur mit Gewinnen
aus anderen Spekulationsgeschäften
innerhalb desselben Jahres verrechnet
werden.
Wichtig: Für den Nachweis beim Finanzamt
ist es erforderlich, dass die
Transaktionen genau aufgezeichnet
werden (Euro-Wert beim Kauf sowie
bei der Veräußerung, Datum der
Transaktion, etc.). Dies ist im Vergleich
zu einem Wertpapierdepot
nicht ganz leicht, da es eben gerade
kein Depot inkl. Abrechnungen/Aufstellungen/Steuerreports
etc gibt. Der
Nachweis kann daher bspw. anhand
eines Excels oder mit speziell dafür
geeigneter Software erfolgen.
Transaktionen von Bitcoins
im Betriebsvermögen
Werden Bitcoins im Betriebsvermögen
gehalten, so kommt es bei der Besteuerung
von Gewinnen nicht auf die
Haltedauer an. Es kommt bei einem
Gewinn aus einem Verkauf immer zu
einer Besteuerung zum progressiven
Tarif. Für Kapitalgesellschaften bedeutet
dies eine Besteuerung mit 25%
Körperschaftssteuer. Die Ausführungen
zu zinstragenden Veranlagungen
gelten im betrieblichen Bereich entsprechend
(s. oben).
Behandlung von Mining
Unter Mining versteht man allgemein
das Schaffen von neuen Einheiten von
Kryptowährungen. Diese Tätigkeit ist
nach Auffassung der Finanzverwaltung
als gewerbliche Tätigkeit einzustufen
und demnach auch ertragsteuerlich
entsprechend zu behandeln, also in
die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Bei der Ermittlung der Einnahmen
ist hierbei der Marktwert der
erschaffenen Einheiten anzusetzen. Als
Betriebsausgaben können beispielweise
die Abschreibung von dafür angeschaffter
Hardware oder auch anteilige
Stromkosten geltend gemacht werden.
Zusätzlich zur Aufnahme der Mining-Tätigkeit
in die Steuererklärung
ist zu beachten, dass der Beginn der
Tätigkeit binnen eines Monats dem
Finanzamt mittels eines Eröffnungsfragebogens
mitzuteilen ist.
Umsatzsteuer fällt bei diesem Vorgang
nach der momentanen Rechtsprechung
des EuGHs und der Auslegung
der Finanzverwaltung keine an. Somit
steht auch kein Vorsteuerabzug zu.
Anmerkung der Redaktion: Der Inhalt
dieses Artikels gilt sinngemäß für alle
Kryptowährungen.
16 BÖB Journal 86 | 21
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86 | 21 BÖB Journal 17
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem
Bezug zu konkreten
Leistungen
BFG vom 16.2.2021, RV/7104765/2015
Mag. (FH) Marie-Luise
Kurahs
Steuerberaterin bei BG&P
Binder Grossek & Partner
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
GmbH in
Graz mit den Schwerpunkten
Umsatzsteuer, Gastronomie
& Hotels, Reisebüros,
Gewerbe & Dienstleistungen,
VuV
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betrieb ein Einzelunternehmen.
Da der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmer
hatte, beauftragte er zur Erfüllung
der Aufträge Fremdleister. Im Zuge einer Betriebsprüfung
wurden dem Beschwerdeführer
der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen
von Fremdleistungen versagt. Der Vorsteuerabzug
wurde u.a. auf Grund folgender Mängel der
Rechnungsmerkmale versagt: nur Anführen von
Sammelbegriffen (z.B. Hilfstätigkeiten und Pauschale)
ohne genaue Leistungsbeschreibung; nur
Angabe von Bezirken ohne genaue Angabe von
Leistungsorten.
Entscheidung des BFG
Strittig ist im vorliegenden Sachverhalt, ob der
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fremdleister
zusteht. Der BFG hat über den Sachverhalt
und den Vorsteuerabzug wie folgt entschieden:
Gemäß § 11 UStG gelten u.a. folgende verpflichtende
Rechnungsmerkmale für den Vorsteuerabzug:
Name und Adresse des leistenden Unternehmers
und des Leistungsempfängers; Art und den
Umfang der sonstigen Leistung; Tag der sonstigen
Leistung oder Leistungszeitraum; Entgelt und der
auf die Lieferung anzuwendende Steuersatz; der
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; Ausstellungsdatum;
fortlaufende Nummerierung sowie
UID-Nummer des leistenden Unternehmers.
Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von
über € 10.000,– ist zusätzlich die UID-Nummer
des Leistungsempfängers anzugeben.
Gemäß Art. 226 MwStSystRL hat eine Rechnung
folgende Rechnungsmerkmale zu enthalten:
Ausstellungsdatum; fortlaufende Rechnungsnummer;
UID-Nummer Lieferant; UID-Nummer
Leistungsempfänger; Name und Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
Art und Umfang der erbrachten Leistung;
Leistungsdatum; Steuerbemessungsgrundlage;
anzuwendender Mehrwertsteuersatz sowie zu entrichtender
Mehrwertsteuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug steht Unternehmern gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG zu, wenn der Leistungsempfänger
in einer ordnungsgemäßen Rechnung die
Steuer für Leistungen gesondert ausweist. Die
Leistung muss im Inland ausgeführt worden sein
und für das Unternehmen erbracht worden sein.
Im vorliegenden Sachverhalt entsprechen die
Rechnungen der Fremdleister nicht den formellen
Bestimmungen nach § 11 UStG bzw. Art. 226
MwStSystRL. In den vorgelegten Rechnungen
sind die Art und der Umfang der Leistungen sowie
der konkrete Leistungsort nicht ersichtlich. Es
wurden vom Beschwerdeführer keine alternativen
Daten und Unterlagen vorgelegt, um die erbrachten
Leistungen und konkreten Leistungsorte (und
damit die materiellen Voraussetzungen) zu überprüfen.
Es liegen keine Aufzeichnungen zur Art
der Leistungen, Anzahl und Namen der Mitarbeiter,
die die Leistung erbracht haben, die Zahl der
Arbeitsstunden, der Leistungszeitraum sowie der
genauen Adresse der Leistungsorte vor. Die Angabe
der Postleitzahlen reicht nicht aus, um den
genauen Leistungsort festzustellen.
Eine Leistung muss nach Art und Umfang bestimmt
sein, um nachzuweisen, dass die verrechnete
Leistung auch wirklich erbracht wurde. Ein
in einer Rechnung angeführtes Pauschalentgelt
bzw. ein angeführter Gesamtpreis ohne genaue
Leistungsbeschreibung kann keinen Bezug zu einer
konkreten Leistung herstellen.
Der Beschwerdeführer hat die Art und den Umfang
der Fremdleistungen nicht nachgewiesen. Aus
diesem Grund sind die Vorsteuerbeträge aus den
Fremdleistungen auf Grund der erheblichen formalen
Mängel der Rechnung nicht anzuerkennen.
18 BÖB Journal 86 | 21
Umsatzsteuerschuld kraft
Rechnungslegung
BFG vom 19.1.2021, RV/5100905/2017
Sachverhalt
In einer anonymen Anzeige wurde ein angestellter
Tischler beschuldigt, in seinem Wohnhaus eine
Tischlereiwerkstatt zu betreiben. Auf Grund
dieser Anzeige erfolgte durch die Finanzpolizei
im Jahr 2016 eine Einvernahme am Wohnort
des Tischlers, worüber eine Niederschrift aufgenommen
wurde. Darin gab der Tischler an, sich
die Werkstatt im Jahr 2010 eingerichtet zu haben
und diverse Möbelstücke für den Eigenbedarf, für
Verwandte und Freunde anzufertigen. Aufzeichnungen
über Einnahmen und Ausgaben werden
nicht geführt, aber im Jahr würden € 5.000,– „übrig
bleiben“.
Da trotz Aufforderung des Finanzamtes keine Abgabenerklärungen
(Einkommensteuer, Umsatzsteuer)
abgegeben wurden, setzte das Finanzamt
im Wege der Schätzung die Einkommensteuer für
das Jahr 2015 unter Ansatz eines Gewinnes von
€ 8.000,– fest. Die Umsatzsteuer wurde für das
Jahr 2015 auf Basis eines Umsatzes von € 15.000,–
mit einer Umsatzsteuer von € 3.000,– festgesetzt.
Diese Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte trotz
befreiter Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
(Kleinunternehmer) offensichtlich unter der Annahme,
dass für die Umsätze die Umsatzsteuerschuld
kraft Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12
UStG entstanden ist. Nach dieser Gesetzesstelle
schuldet ein Unternehmer die in einer Rechnung
gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge,
solange er die Rechnung nicht gegenüber dem
Abnehmer der Leistung entsprechend berichtigt.
Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung gilt
auch für Kleinunternehmer.
Gegen die Bescheide wurde Beschwerde eingebracht.
Begründet wurde diese sinngemäß damit,
dass der Bf von der Finanzpolizei fälschlicherweise
als „zur Auskunft verpflichtete Person“ gemäß
§ 143 BAO einvernommen worden sei, obwohl
er bei richtiger rechtlicher Beurteilung bereits
als Beschuldigter (Verdächtigter) iSd Verwaltungsstrafrechts
behandelt hätte werden müssen.
Die Aussage sei daher unter Verstoß gegen das
(verwaltungsstrafrechtliche) Verbot des Zwangs
zur Selbstbezichtigung erlangt worden und diese
dürfe folglich nicht einer behördlichen Erledigung
zugrunde gelegt werden. Der Wiederaufnahmebescheid
sei auch ersatzlos aufzuheben,
weil es das Finanzamt unterlassen habe, anzuführen,
aufgrund welchen konkreten Sachverhalts der
gesetzliche Wiederaufnahmetatbestand erfüllt sei
(verwiesen wurde im Bescheid lediglich auf die
Niederschrift der Finanzpolizei). Dagegen wurde
ein Vorlageantrag beim BFG eingebracht.
Zusammengefasst die
Erledigung des BFG
Unter Begründung der Zulässigkeit der Schätzung,
Wiederaufnahme des Verfahrens und der
Zulässigkeit der Verwertung der Angaben aus der
Niederschrift (eine Unzulässigkeit ergibt sich nur
im Verwaltungsstrafverfahren) erfolgte hinsichtlich
der Höhe des Gewinnes und Sicherheitszuschlages
teilweise Stattgabe. Es ergäbe sich keine
Grundlage für die Annahme eines höheren Gewinnes
und Anwendung eines Sicherheitszuschlages
als den in der Niederschrift mit € 5.000,– angegebenen
„Gewinn“.
Hinsichtlich der Steuerschuld kraft Rechnungslegung
erfolgte volle Stattgabe: Gemäß § 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer
steuerfrei. Stellt der Kleinunternehmer
aber Rechnungen aus, in denen er Umsatzsteuer
gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG auf Grund der Rechnung.
Die Umsätze des Jahres 2015 wurden vom Finanzamt
mit € 15.000,– geschätzt und diese aufgrund
des Unterschreitens der Kleinunternehmergrenze
als gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht von
Mag. Karl-Heinz Spanring
Fachexperte Spezial (Prüfer)
bei Finanzamt für Großbetriebe
(FAG, Standort Graz).
Vortragender an der Bundesfinanzakademie
im Bereich
Buchhaltung, Bilanzierung
und Ertragssteuerrecht.
Lehrbeauftragter für das
WIFI Steiermark in der Bilanzbuchhalterausbildung
(Bilanzierung) und im Unternehmertraining
(Gewinnermittlung
und Steuerrecht).
Autorentätigkeit im Bereich
Bilanzierung und
Steuerrecht.
86 | 21 BÖB Journal 19
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
Monatliche Fachinformationen
verlagsübergreifendes Fachbuchangebot
versandkostenfrei ohne Mindestbestellmenge in Österreich
der Umsatzsteuer befreit behandelt.
Dessen ungeachtet wurde jedoch offenbar
gestützt auf das Vorliegen einer
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
eine Umsatzsteuerschuld von
€ 3.000,– festgesetzt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
kommt – in gleicher
Weise wie etwa auch eine Schätzung
der abzugsfähigen Vorsteuern – auch
die Schätzung einer Umsatzsteuerschuld
kraft Rechnungslegung in
Betracht; Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass es als erwiesen angenommen
werden kann, dass der Unternehmer
tatsächlich entsprechende
Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
ausgestellt hat (vgl. VwGH vom
16.9.2015, Ra 2015/13/0018).
Das Finanzamt hat im vorliegenden
Fall jedoch nicht festgestellt, ob vom
Bf überhaupt Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
ausgestellt wurden.
Auch das BFG geht davon aus, dass
der Bf über die von ihm erbrachten
Leistungen keine Rechnungen mit
ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt
hat. Somit fehlt es im Sinne der
Rechtsprechung des VwGH aber an
der Grundlage für die Schätzung einer
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung.
Da im vorliegenden Beschwerdefall
auch sonst keine Anhaltspunkte
für eine den Beschwerdeführer treffenden
Umsatzsteuerschuld erkennbar
sind, ist der angefochtene Umsatzsteuerbescheid
2015 somit ersatzlos aufzuheben.
Die beiden vorangegangenen Artikel wurden dem monatlich erscheinenden Fachmagazin „Umsatzsteuer Aktuell“ (Ausgabe
195/Mai 2021) entnommen. Die „Umsatzsteuer Aktuell“ erscheint im Bilanz-Verlag und ist für BÖB- bzw. Bilanzbuchhalterklub-Mitglieder
zu einem vergünstigten Preis erhältlich. Nähere Informationen unter www.bilanzbuchring.at
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20 BÖB Journal 86 | 21
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Angebot nicht gültig auf Pakete, sowie nicht mit anderen Marketing-Aktionen kombinierbar. Angebot nicht auf
andere Personen oder bestehende Buchungen übertragbar. Änderungen, Wiederruf & Druckfehler vorbehalten.
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
Umsatzsteuer: Handlungsbedarf
iZm EU-Lieferschwellen
vor/ab 1.7.2021
Mag. Günther Platzer
Head of Indirect Tax &
Customs, Steuerberater
+43 732 69412 - 5578
guenther.platzer@icon.at
Ab 1. Juli 2021 entfallen die bisherigen Lieferschwellen in den einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union. Dies hat eine künftige Besteuerung von
B2C-Umsätzen (Business To Consumer) im Bestimmungsland ab dem ersten Cent
zur Folge. Um in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen
Registrierungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann das
vereinfachende „EU-OSS“ (EU One-Stop-Shop) in Anspruch genommen werden.
In Vorbereitung auf die einheitliche EU-OSS-Registrierung wird derzeit dem
Vernehmen nach in gar nicht wenigen Unternehmen entdeckt, dass die derzeit
(noch) geltenden Lieferschwellen in div. EU-Staaten längst überschritten wurden.
Was nun? Was tun? Im nachfolgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie in einer
derartigen Situation reagieren sollten, um negative steuerliche bzw. auch finanzstrafrechtliche
Konsequenzen zu vermeiden.
Karin Schmidthaler, LL.B.
Assistant Tax
+43 732 69412 - 3162
karin.schmidthaler@icon.at
www.icon.at
EU-OSS - Neuregelung und
Anwendungsbereich ab 1.7.2021
Im 1. Halbjahr 2021 gelten in den einzelnen
EU-Mitgliedstaaten noch die bisherigen Lieferschwellen
für Versandhandelslieferungen an
Nichtunternehmer. Ab 1. Juli 2021 löst bereits
die erste Versandhandelslieferung eine Umsatzsteuerpflicht
im Bestimmungsland aus, sofern
der Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche
grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen und
-Dienstleistungen die Grenze von 10.000 Euro
im Kalenderjahr (Vorjahr oder aktuelles Jahr)
übersteigt. Mit dem Wegfall der länderspezifischen
Lieferschwellen bzw. mit Inkrafttreten der
neuen allgemeinen Betragsgrenze müssten sich
Versandhändler in all jenen EU-Mitgliedstaaten
umsatzsteuerlich registrieren lassen, in denen
B2C-Umsätze ausgeführt werden. Dies würde
naturgemäß einen erheblichen administrativen
und auch finanziellen Aufwand bedeuten. Eine
Lösung hierfür kann die Registrierung zum sog.
EU-OSS-Verfahren („EU One-Stop-Shop“)
sein. Vorteil des EU-OSS ist, dass mit nur einer
einzigen umsatzsteuerlichen Registrierung alle
B2C-Umsätze aus Versandhandelsgeschäften
sowie grenzüberschreitenden B2C-Dienstleistungen
gemeldet werden können, die in anderen
EU-Mitgliedstaaten steuerbar und steuerpflichtig
sind (siehe zum zwischenzeitig ausgebauten
EU-OSS-Verfahren auch bereits unseren
NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Änderungen
im EU/EWR-Raum ab 2021“ vom 21.12.2020
bzw. auch unsere Beitragsserie zu aktuellen Entwicklungen
im e-commerce, zuletzt unseren
NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | e-commerce
- Neuerungen im Einfuhrversandhandel“ vom
25.3.2021).
Bevor jedoch mit dem neuen System gestartet
wird, sollte überlegt bzw. geprüft werden, ob die
bisherigen Versandhandelsumsätze in der Vergangenheit
jeweils richtig erfasst und gemeldet
wurden, um im Zuge der Neuanmeldung zum
EU-OSS Verfahren keine ungeplanten Steuerrisiken
einzugehen.
22 BÖB Journal 86 | 21
Lieferschwellen überschritten
und nicht gemeldet - Was nun?
In Vorbereitung auf die einheitliche
EU-OSS-Registrierung stellt sich
derzeit angeblich in vielen Unternehmen
heraus, dass die bis 30.6.2021
geltenden Lieferschwellen in verschiedenen
EU-Mitgliedstaaten – mitunter
erheblich bzw. bereits vor längerer Zeit
- überschritten wurden. In diesem Fall
könnten einem folgende „Optionen“
in den Sinn kommen:
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Zuwarten und das Beste hoffen?
Die bereits erbrachten Umsätze
einfach nachmelden, sobald die
EU-OSS-Registrierung erfolgt ist?
Umsatzsteuerliche Registrierungen
in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten
beantragen, die Umsätze
nachmelden und sodann auf EU-
OSS umsteigen?
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass
die EU-OSS-Registrierung ab 1. Juli
2021 grundsätzlich NICHT zur „Vergangenheitsbewältigung“
geeignet
erscheint. Zwar sollen dem Grunde
nach rückwirkende Meldungen von
Umsätzen möglich sein, jedoch nur für
solche Umsätze bzw. Zeiträume, für
die bereits eine gültige EU-OSS-Registrierung
bestand.
Der eine oder andere Unternehmer
wird vielleicht zunächst abwägen, wie
denn die Kosten für gebotene Korrekturen
der Vergangenheit im Verhältnis
zu den potenziellen Sanktionen stehen.
Dies insbesondere dann, wenn das Entdeckungsrisiko
als gering erachtet wird.
Die Variante „Abwarten und Tee trinken“
dürfte aber grundsätzlich mit
einem (zu) hohen Risiko verbunden
sein. Denn in diesem Fall ist mit negativen
verwaltungsbehördlichen bzw.
ggf. sogar mit finanzgerichtlichen
Konsequenzen zu rechnen, wenn seitens
der Finanzbehörden nachträglich
aufgedeckt wird, dass Meldungen unterlassen
und damit zusammenhängende
Umsatzsteuerbeträge nicht korrekt
gemeldet und bezahlt wurden. In
Österreich ist diesfalls mit einem Verspätungszuschlag
für nicht fristgerecht
abgegebene Meldungen zu rechnen
(Ermessensentscheidung von bis zu
10% des Steuerbetrages, gemäß § 135
BAO) sowie mit Säumniszuschlägen
iHv 2% des Steuerbetrages (gemäß
§ 217 BAO). Bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung
droht zudem ein Finanzstrafverfahren,
wobei Vorsatzdelikte von über 100.000
EUR sogar mit gerichtlicher Strafe
bedroht sind (gemäß § 33 FinStrG
ist hierfür eine Geldstrafe vom Zweifachen
des verkürzten Steuerbetrages
bzw. auch eine Freiheitsstrafe bis zu
vier Jahren möglich).
Neustart mit Selbstanzeige?
Spätestens dann, wenn die im bisherigen
Regime verabsäumten Meldeverpflichtungen
auch finanzstrafrechtliche
Relevanz haben, ist es jedenfalls
ratsam, eine vollumfängliche Offenlegung
vorzunehmen. Die einzig rechtsrichtige
Lösungsmöglichkeit wäre in
diesem Fall folgende Vorgangsweise:
ÐÐ
Umsatzsteuerliche Registrierung
im betreffenden Mitgliedstaat,
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Erstattung einer (strafbefreienden)
Selbstanzeige sowie
Nachzahlung der bis dato nicht gemeldeten
Umsatzsteuer und
Nachmeldung der betroffenen Umsätze.
Parallel dazu kann auch bereits die
EU-OSS-Registrierung durchgeführt
werden, um künftige Meldungen auf
einen EU-Mitgliedstaat zu beschränken.
Sollte die umsatzsteuerliche
Registrierung in einzelnen Mitgliedstaaten
hingegen nur für Nachmeldezwecke
erfolgen, kann im Anschluss
an die erfolgte Sanierung der Vergangenheit
sogleich auch wieder eine Löschung
beantragt werden.
Werden verabsäumte Meldungen
jedoch erst im Zuge einer Betriebsprüfung
oder in Zusammenhang
mit der Registrierung zum neuen
EU-OSS-Verfahren seitens der Finanzbehörden
entdeckt, ist es in aller
Regel für eine Selbstanzeige und deren
strafbefreiende Wirkung bereits zu
spät. Prüfen Sie daher ehestmöglich,
inwieweit seitens Ihres Unternehmens
proaktive und zeitgerechte Nachmeldungen
erfolgen sollten und überlegen
Sie, ob eine solcherart korrekte Bereinigung
der Vergangenheit nicht einen
höheren Nutzen bringt bzw. die Kosten
hierfür geringer sind als das Risiko,
welches durch ein „Stillhalten“ in Kauf
genommen würde.
Fazit
Das neue EU-OSS-Verfahren (EU
One-Stop-Shop) bietet Versandhändlern
eine gute Möglichkeit, ihre
EU-weiten B2C-Umsätze ab 1.7.2021
mit einem überschaubaren Verwaltungsaufwand
korrekt zu melden.
Sofern aufgrund von schon zuvor
überschrittenen Lieferschwellen ein
Sanierungsbedarf für die Vergangenheit
betreffend bereits durchgeführte
B2C-Umsätze besteht, müssen diese
Umsätze grundsätzlich einer Nachmeldung
unterzogen werden. Auch
wenn solcherart rückwirkende Korrekturen
aufwändig und wohl auch
mit entsprechenden Kosten verbunden
sind, ist dies die einzige Möglichkeit,
negative Säumnisfolgen zu vermeiden
bzw. ggf. auch das Risiko eines
Finanzstrafverfahrens hintanzuhalten.
Letzteres kann insbesondere durch eine
hinreichende Offenlegung bzw. ggf.
auch mittels Selbstanzeige vermieden
werden, die jedoch nur bei genauer Beachtung
der diesbezüglichen zeitlichen
und inhaltlichen Voraussetzungen die
gewünschte strafbefreiende Wirkung
entfalten kann.
Für Rückfragen und Unterstützung
stehen Ihnen die Verfasser sowie auch
die übrigen Ansprechpartner der Service
Lines „Indirect Tax & Customs“
bzw. „Tax Controversy“ (betreffend
Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen)
gerne zur Verfügung.
86 | 21 BÖB Journal 23
PERSONALVERRECHNUNG
Kurzböcks
LV-Neuerungen-ABC
Wilhelm Kurzböck
Herausgeber des Internet-Magazins
WIKU Personal aktuell
Gründer der PV-Akademie
www.wikutraining.at
Aus Anlass meiner nun 20 Jahre währenden Autorentätigkeit für das
„BÖB-Journal“ erhalten Sie nun in jeder Ausgabe ein „Neuerungen-ABC“, also eine
alphabetische Auflistung der wichtigsten Änderungen, die sich zuletzt in der Personalverrechnung
ereignet haben.
Die äußerst rechte Spalte der Tabelle zeigt Ihnen, wo Sie den ausführlichen Artikel zum jeweiligen Thema
in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell finden. Sie können aber auch unter Eingabe des Stichwortes
in der Suchmaschine des BÖB-Forums die jeweiligen Kurzfassungen der Artikel finden sowie
Verlinkungen zu Artikeln oder Dokumenten.
Somit haben Sie in jeder Ausgabe des BÖB-Journals ab nun alle Änderungen „auf einen Blick“.
Als Premium-Abonnent/in der WIKU-Personal aktuell erhalten Sie dreimal pro Jahr stets das gesamte
Stichtagsdokument mit farbiger Darstellung jener Einträge, die seit der letzten Publikation hinzugekommen
sind. Im BÖB-Journal finden Sie immer die neuesten Einträge seit der Publikation meines letzten
diesbezüglichen Artikels in der Vorgängerausgabe des BÖB-Journals.
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitsunfälle
Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche
Arbeitnehmer/innen des Beschäftigerbetriebes ohne Mindestbeschäftigungsdauer
OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020
Überlassene Arbeitnehmer/innen zählen vom Beginn der Überlassung
weg auch zur Belegschaft des Beschäftigers und nicht erst nach einer
Überlassungsdauer von 6 Monaten.
Sie zählen somit (auch) beim Beschäftigerbetrieb auf jene Zahl an Arbeitnehmer/innen,
die maßgeblich dafür ist, wieviele Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind.
Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein
geschützter Weg unfall
OGH 10 ObS 150/20m vom 19. Jänner 2021
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Grundsätzlich stehen Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, unter
Unfallversicherungsschutz.
Wird dieser Arbeitsweg jedoch mit einem „Spiel- und Sportgerät“ – hier:
mit einem Monowheel – zurückgelegt, so liegt nur dann ein Unfallversicherungsschutz
vor, wenn die Ursache für den Unfall in den „üblichen
Gefahren“ des Dienstwegs gelegen war und nicht durch spezifische Gefahren,
die durch das „Gerät“ ausgelöst wurden, verursacht wurde.
Insoweit ist der Versicherte beweispflichtig, dass eine „übliche Dienstwegsgefahr“
die Ursache für den Unfall war.
4-5/2021
104/2021
8/2021
211/2021
24 BÖB Journal 86 | 21
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Arbeitskräfteüberlassung
Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen
des Beschäftigerbetriebes ohne Mindestbeschäftigungsdauer
OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020
Überlassene Arbeitnehmer/innen zählen vom Beginn der Überlassung weg auch zur Belegschaft
des Beschäftigers und nicht erst nach einer Überlassungsdauer von 6 Monaten.
4-5/2021
104/2021
Arbeitsunfälle
Sie zählen somit (auch) beim Beschäftigerbetrieb auf jene Zahl an Arbeitnehmer/innen, die
maßgeblich dafür ist, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein geschützter Wegunfall
OGH 10 ObS 150/20m vom 19. Jänner 2021
ÐÐ
ÐÐ
Grundsätzlich stehen Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, unter Unfallversicherungsschutz.
Wird dieser Arbeitsweg jedoch mit einem „Spiel- und Sportgerät“ – hier: mit einem Monowheel
– zurückgelegt, so liegt nur dann ein Unfallversicherungsschutz vor, wenn die Ursache
für den Unfall in den „üblichen Gefahren“ des Dienstwegs gelegen war und nicht durch
spezifische Gefahren, die durch das „Gerät“ ausgelöst wurden, verursacht wurde.
8/2021
211/2021
Arbeitszeit
ÐÐ
Insoweit ist der Versicherte beweispflichtig, dass eine „übliche Dienstwegsgefahr“ die Ursache
für den Unfall war.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
EuGH C-344/19 vom 9. März 2021
EuGH C-580/19 vom 9. März 2021
6/2021
130/2021
Ob eine Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht, hängt nach Ansicht des
EuGH von den Umständen ab, inwieweit diese die Möglichkeit, während dieser Zeiträume eigenen
Interessen nachzugehen, ganz erheblich einschränken.
Hier spielen vor allem folgende Faktoren eine Rolle
ÐÐ
Vorgabe, innerhalb welcher Zeit der Arbeitnehmer am Dienstort einlangen muss,
ÐÐ
Umstände des Erscheinens am Arbeitsplatz (innerhalb kurzer Zeit in Dienstuniform oder
Schutzkleidung bzw. mit Blaulicht Vorrechte im Straßenverkehr),
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
voraussichtliche Häufigkeit der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft,
Dauer der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sowie
der Sicherheits- und Gesundheitsaspekt.
Nicht relevant ist der Umstand, dass sich die Wohnung des Arbeitnehmers vom „gewöhnlichen
Einsatzort“ weit weg entfernt befindet.
Die Wertung, ob Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie vorliegt oder nicht, ist dabei jeweils vom
nationalen Gericht vorzunehmen.
EU-Recht mischt sich nicht bei der Frage der Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten ein.
Jene Bereitschaftszeiten, die nicht als Arbeitszeit zu werten sind, können als Ruhezeiten (für
Tages- und Wochenruhezeitenzwecke) gewertet werden.
Ausbildungskostenrückersatz
Arbeitgeber dürfen nur insoweit Bereitschaftszeiten einführen, soweit diese nicht so lang dauern
und so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Gesund- bzw. Sicherheit des Arbeitnehmers
darstellen.
Keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung – Arbeitnehmer/in kann
tatsächliche Rückzahlung von Arbeitgeber/in zurückverlangen
8/2021
201/2021
OGH 9 ObA 121/20i vom 24. Februar 2021
Forderte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin einige Tage nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
(einvernehmliche Auflösung über Ersuchen der Arbeitnehmerin) dazu auf, einen
Rückersatz für Ausbildungskosten zu leisten, weil diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten
nun keinen Wert mehr für ihn hätten und zahlt die Arbeitnehmerin den geforderten Betrag
tatsächlich zurück, obwohl vor der Ausbildung keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung
getroffen wurde, so kann sie diesen bezahlten Betrag vom Arbeitgeber wieder
zurückfordern, da sie hier gemäß § 1431 ABGB versehentlich eine Nichtschuld beglichen hatte.
86 | 21 BÖB Journal 25
PERSONALVERRECHNUNG
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Ausländerbeschäftigung
Bauarbeiterurlaubs-
und -abfertigungsgesetz
(BUAG)
Begünstigte Behinderte
Beitragsrückstände
Betriebsschließungen
Betriebsübergang
Änderung der „Saisonniersverordnung“ 8/2021
206/2021
Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten Marktproduktion – keine
BUAG-Zugehörigkeit
VwGH Ra 2016/08/0005 vom 9. Juni 2020
Soweit Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten bloßen Produktion von Baustoffen
bzw. Baumaterial in großer Stückzahl für den Markt ausgeübt werden, ist ein Betrieb
nicht mit dem Vorbiegen der für Bauten notwendigen Baueisen befasst und unterliegt folglich
nicht dem Anwendungsbereich des BUAG.
Arbeitgeberkündigung eines kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Arbeitnehmers
im Rehabilitationsgeldbezug
VwGH Ra 2018/11/0093 vom 19. November 2020
Ist in absehbarer Zeit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des kündigungsgeschützten
begünstigt behinderten Dienstnehmers bzw. der kündigungsgeschützt begünstigt behinderten
Dienstnehmerin nicht zu erwarten, so liegen in aller Regel die Voraussetzungen dafür vor,
dass die Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin nicht zumutbar ist •
„Kündigungsgrund nach § 8 Abs. 4 lit. b BehEinStG“.
Dies kann auch dann zutreffen, wenn der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in Rehabilitationsgeld
nach § 143a ASVG bezog und die Entgeltfortzahlung durch den bzw. die Dienstgeber/in
während dieser Zeit ruhte.
6/2021
131/2021
6/2021
132/2021
Aktuelles zu den ÖGK-Beitragsstundungen und Ratenzahlungen 8/2021
217/2021
Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht
des BMA
Das BMA stellt jüngst auf seiner Homepage klar, dass Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen
einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung
erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen sind. Daher ist der Arbeitgeber in diesem
Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im
Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.
Geltendmachung von offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang
gegenüber dem Übergeber
OGH 9 ObA 39/20f vom 26. August 2020
ÐÐ
ÐÐ
Machte ein Arbeitnehmer offene Lohnansprüche erst NACH dem erfolgten Betriebsübergang
beim „Übergeber“ innerhalb der viermonatigen kollektiv-vertraglichen Frist geltend, so
konnte diese Geltendmachung (und gegebenenfalls ein Anerkenntnis durch den „Übergeber“)
gegenüber dem Betriebserwerber keine Wirkung mehr entfalten.
Wurden diese offenen Lohnansprüche in weiterer Folge durch den Arbeitnehmer auch gegenüber
dem Betriebserwerber, aber erst nach Ablauf der kollektivvertraglichen viermonatigen
Verfallsfrist geltend gemacht, so waren die Ansprüche verfallen.
BUAG Änderungen im BUAG – BUAG-Novelle 2021
BGBl. I Nr. 71, ausgegeben am 13. April 2021
8/2021
213/2021
6/2021
133/2021
8/2021
200/2021
Corona WKO weitet die Corona-FAQ aus 6/2021
140/2021
Dienstreisen
Doppelbesteuerungsabkommen
Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstreisen
abgabenpflichtig
VwGH Ra 2019/15/0163 vom 11. Jänner 2021
Selbst dann, wenn ein Diätenanspruch aufgrund eines Kollektivvertrages bestehen sollte, so
besteht im Falle monatlich gewährter Diätenpauschalen komplette Abgabenpflicht.
2. Wartung der Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
6/2021
157/2021
4-5/2021
120/2021
26 BÖB Journal 86 | 21
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Entgeltfortzahlung
nach dem
Epidemiegesetz
Information des Bundesministeriums für Finanzen zur abgabenrechtlichen Behandlung
des Verdienstentgangs an Arbeitnehmer gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
4-5/2021
124/2021
Sonderzahlungsanteile als Bestandteil des erstattungsfähigen Epidemieentgelts - nun
dürfte doch Gerechtigkeit einkehren
VGW-101/032/16118/2020 vom 4. Februar 2021
Anteilige Sonderzahlungen stellen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt einen Teil des
Krankenentgelts nach dem EFZG dar und somit auch Teil des von der Behörde zu erstattenden
Entgelts für die Quarantäneentgeltfortzahlung.
6/2021
138/2021
Entlassung
Nicht korrekte Nutzung des elektronischen Arbeitszeitsystems durch langjährigen Mitarbeiter
– Entlassung ungerechtfertigt
OGH 9 ObA 116/20d vom 17. Dezember 2020
Empfand es ein Angestellter als „mühsam“, den vorgesehenen neuen Software-Terminal in Bezug
auf das neu installierte Arbeitszeitsystem zu benutzen und trug er daher manuell schon im
Voraus Arbeitszeiten ein, die ihm jedoch keine Vorteile in Form von nicht erbrachten längeren
Arbeitszeiten einbrachten, sondern - im Gegenteil - eher „Nachteile“, weil er häufig längere
Arbeitszeiten leistete, als er „schrieb“, so kann in Anbetracht von 38 Dienstjahren, in denen es
sonst überhaupt keine Beanstandungen gab, weder der Entlassungsgrund der „Vertrauensunwürdigkeit“
noch jener der „beharrlichen Pflichtvernachlässigung“ vorliegen.
6/2021
134/2021
Unter Druck zur Auflösungsvereinbarung – Entlassungsgrund muss vorliegen
OGH 8 ObA 2/21h vom 23. Februar 2021
Schließt der Arbeitnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu
entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum
Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren
Ausspruch gegeben waren.
7/2021
172/2021
Fristlose Entlassung wegen gefälschten Leistungsnachweises einer im Außendienst tätigen
Pharmareferentin
OGH 8 ObA 116/20x vom 23. Februar 2021
Dokumentierte eine im Außendienst tätige Pharmareferentin an zwei Tagen insgesamt 11 Arztkontakte,
die aber so nicht stattfanden, weil sie anstelle dessen private Verrichtungen erledigte,
so erfüllt dieses Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
8/2021
202/2021
Epidemiegesetz
Die WKO informiert: Änderungen des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes
vom Nationalrat beschlossen
8/2021
212/2021
Bezahltes Sabbatical vor dem „Papamonat“ ist unschädlich für den Familienzeitbonus
OGH 10 ObS 99/20m vom 13. Oktober 2020
Befand sich der Kindesvater im Beobachtungszeitraum (182 Kalendertage vor der Geburt des
Kindes) in einem bezahlten Sabbatical (konkret fielen davon 21 Kalendertage in die Zeit vor der
Geburt des Kindes), so handelte es sich dabei um keine schädliche Unterbrechung, sodass der
Familienzeitbonus aus diesem Grund nicht verwehrt werden kann.
6/2021
152/2021
Förderungen
Programm „Sprungbrett“ als geplantes Gesamtkonzept für die Arbeitsmarktintegration
von Langzeitarbeitslosen
8/2021
210/2021
Familienzeitbonus
Grenzüberschreitende
Beschäftigung
Grenzüberschreitende Beschäftigungen: elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten
(EESSI)
6/2021
156/2021
GmbH-Geschäftsführer/innen
Geschäftsführerhaftung: gesetzliche Frist kann nicht durch Vereinbarung verkürzt werden
OGH 9 ObA 136/19v vom 26. August 2020
ÐÐ
Nach § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach 5 Jahren.
ÐÐ
Eine vertragliche Vereinbarung zur Verkürzung dieser Frist (Verfallfrist) ist in diesem Zusammenhang
nicht zulässig.
7/2021
173/2021
86 | 21 BÖB Journal 27
PERSONALVERRECHNUNG
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Homeoffice Die neuen Homeoffice-Regelungen in Frage und Antwort 4-5/2021
103/2021
Arbeitsrechtlicher Teil des Homeoffice-Pakets vom Nationalrat beschlossen - aktualisierte
FAQ – Mustervereinbarung
(Un)Pfändbarkeit der Homeoffice-Pauschale - Homeoffice-Pauschale bei freien Dienstnehmer/innen
Steuerliche Homeoffice-Regelungen sowie Lohnkontenverordnung sind nun jeweils als
Bundesgesetzblätter verlautbart
6/2021
137/2021
6/2021
146/2021
6/2021
158/2021
Homeoffice und DZ 6/2021
159/2021
Homeoffice und Kommunalsteuer 6/2021
160/2021
Homeoffice und U-Bahnabgabe 6/2021
161/2021
Homeoffice und Sozialversicherung 6/2021
162/2021
Interessante FAQ-Ergänzungen zur Homeoffice-Pauschale 7/2021
192/2021
Weitere Antworten der Finanzverwaltung auf wichtige Praxisfragen zur steuerlichen
Homeoffice-Regelung
7/2021
193/2021
Aktualisierte Homeoffice-Leitfäden des BMA 8/2021
208/2021
Impfen Die WKO informiert: Impfen und Arbeitsrecht 8/2021
211/2021
Insolvenz
Begrenzte IESG-Sicherung für nicht konsumiertes Zeitguthabenentgelt umfasst auch
allfällige Zuschläge
OGH 8 ObS 1/19h vom 29. August 2019
1. Entgelte für Zeitguthaben (aus Überstunden, Durchrechnungen, Gleitzeit, Zeitzuschlägen),
für welche der Konsum von Zeitausgleich vorgesehen bzw. vereinbart war, sind im Falle
einer Arbeitgeberinsolvenz seit dem 1.8.2017 betraglich mit 25 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
je offene Stunde nach dem IESG gesichert (§ 1 Abs. 4 Z 3 IESG).
2. Der OGH ist der Ansicht, dass sich diese betraglich nach oben limitierte Sicherung für
derartige Zeitguthaben auf das gesamte für eine derartige Stunde zu bezahlende Entgelt
bezieht (also nicht nur auf das Grundstundenentgelt), sondern auch einen allfällig dafür zu
bezahlenden (Überstunden)zuschlag.
Provision nach dem Austritt und vor der Insolvenzeröffnung fällig – keine IESG-Sicherung
OGH 8 ObS 6/20w vom 23. Oktober 2020
1. Wurde ein Entgelt (hier: Provision) nach dem Ende der Beschäftigung, jedoch noch vor
dem „Stichtag“ (§ 3 Abs. 1 IESG = Tag der Insolvenzeröffnung) fällig, so fällt es nicht mehr in
den vom IESG gesicherten Zeitraum.
2. Kam es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Vereinbarung, wonach Provisionen
grundsätzlich erst im Monat nach der Rechnungslegung an den Kunden „fällig“ werden
und gilt diese Vereinbarung auch (abweichend von § 10 Abs. 4 AngG) für den Fall des
Austrittes (= zulässige abweichende Vereinbarung) , so sind jene Provisionen, die auf diese
Art und Weise erst nach dem Austritt fällig werden, auch dann nicht IESG gesichert, wenn
diese Fälligkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung eintrat.
IESG-Sicherung der offenen Entgelte einer zur Verlassenschaftskuratorin bestellten Arbeitnehmerin
OGH 8 ObS 8/20i vom 23. Oktober 2020
1. Wurde eine Arbeitnehmerin, nachdem ihr Arbeitgeber (ein Einzelunternehmer) verstorben
war, vom Verlassenschaftsgericht zur Verlassenschaftskuratorin bestellt und wurde über die
Verlassenschaft in weiterer Folge die Insolvenz eröffnet, so waren die ausständigen Bezüge
dieser Arbeitnehmerin nach dem IESG gesichert.
7/2021
174/2021
7/2021
175/2021
7/2021
176/2021
28 BÖB Journal 86 | 21
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Insolvenz 2. Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Befugnisse der Verlassenschaftskuratorin auf
(Fortsetzung) ppdie Leistung der laufenden Zahlungen vom Firmenkonto,
ppSie hatte keinen Kreditrahmen für das Firmenkonto und es war ihr auch nicht erlaubt,
größere Zahlungen ohne Rücksprache durchzuführen. Alle Mitarbeiter wussten, was zu
tun war; hätte es Probleme mit Mitarbeitern gegeben, hätte die Klägerin ebenfalls bei
der Gerichtskommissärin nachgefragt. Die Zahlung der Gehälter erfolgte durch die Steuerberatungskanzlei.
3. In Anbetracht dieser Aufgaben ging die Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren.
Folgeprovisionen als „gefährlicher“ Zuverdienst während Kinderbetreuungsgeldzeitraumes
OGH 10 ObS 31/20m vom 28. Juli 2020
Werden während des Kinderbetreuungsgeldzeitraumes Provisionen weitergezahlt, so stellen
diese als steuerlich laufende Bezüge einen relevanten Zuverdienst dar, der das Kinderbetreuungsgeld
gefährden könnte.
Kein Kinderbetreuungsgeld für österreichische Auslandsbeamt/innen
OGH 10 ObS 45/20w vom 28. Juli 2020
Geben Auslandsbeamte den Wohnsitz in Österreich auf, so bleiben sie dennoch in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig, Kinderbetreuungsgeld steht ihnen in diesem Fall jedoch nicht zu.
Länger als einen Monat währende gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz nach
österreichischem und ausländischem Recht – kein Kinderbetreuungsgeldexport
OGH 10 ObS 81/20i vom 28. Juli 2020
Befanden sich die Kindesmutter (nach österreichischem Recht: sie war in Österreich beschäftigt,
jedoch in Deutschland wohnhaft; sie war somit Grenzgängerin) und der Kindesvater (nach
deutschem Recht; der Vater war in Deutschland beschäftigt und wohnhaft) für die Dauer von
mehr als einem Monat gleichzeitig in einer „Elternkarenz“, so hatte die Mutter seit 1.3.2017 keinen
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Differenz zwischen deutschen Familienleistungen
und österreichischem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld) mehr.
Änderungsantrag zur Bezugsdauer beim Kinderbetreuungsgeld – die 91-Tage-Frist
OGH 10 ObS 90/20p vom 1. September 2020
1. Wer sich für die Variante des Kinderbetreuungsgeldkontos (früher war dies das pauschale
Kinderbetreuungsgeld) entscheidet, der kann pro Kind einmal die Änderung der Bezugsdauer
beim Krankenversicherungsträger beantragen.
2. Dabei ist zu beachten, dass dieser Antrag spätestens 91 Kalendertage, bevor das geplante Ende
im Zusammenhang mit dem „Erstantrag“ eintritt, beim Krankenversicherungsträger einlangt.
3. Nach Ansicht des OGH handelt es sich bei dieser Frist (§ 5a Abs. 2 KBGG) um eine sogenannte
„rückwärts gerechnete Frist“.
Kinderbetreuungsgeld
ppdie Durchführung von Bestellungen,
ppdie Verwaltung der Post und
ppdie Funktion als Ansprechpartnerin der anderen Arbeitnehmer.
4. Dass das Ende dieser Frist ein gesetzlicher Feiertag ist, führt nicht dazu, dass man tags darauf
noch rechtzeitig die Erklärung abgeben kann.
Bezahltes Sabbatical ist kein Ausschlussgrund für einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
OGH 10 ObS 129/20y vom 24. November 2020
Befand sich der Kindesvater im Beobachtungszeitraum (182 Kalendertage vor der Geburt des
Kindes) in einem bezahlten Sabbatical (konkret fielen davon 21 Kalendertage in die Zeit vor der
Geburt des Kindes), so handelt es sich dabei um keine schädliche Unterbrechung, sodass das einkommensabhängige
Kinderbetreuungsgeld aus diesem Grund nicht verwehrt werden kann.
Kurzer Zeitraum an Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum – kein einkommensabhängiges
Kinderbetreuungsgeld
OGH 10 ObS 129/20y vom 24. November 2020
4-5/2021
113/2021
4-5/2021
114/2021
6/2021
153/2021
7/2021
185/2021
7/2021
186/2021
7/2021
187/2021
86 | 21 BÖB Journal 29
PERSONALVERRECHNUNG
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Kinderbetreuungsgeld
(Fortsetzung)
1. Bezog ein Elternteil innerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ (= 182 Kalendertage vor der
Geburt des Kindes) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Arbeitslosengeld),
dann ist dieser Leistungsbezug auch dann schädlich, wenn er dieser Leistungsbezug die
„Härtefälletagesgrenze“ von 14 Kalendertagen nicht überstieg.
2. Im vorliegenden Fall wurde ein Dienstverhältnis per 31.8.2018 einvernehmlich beendet und
im Anschluss daran (somit ab 1.9.2018) Arbeitslosengeld bis einschließlich 12.9.2018 bezogen
(= somit bis einen Tag vor der Geburt der Tochter).
Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeperson erst nach 91 Tagen durchgehender
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Krisenpflegekind
OGH 10 ObS 13/21s vom 26. Februar 2021
8/2021
213/2021
Kollektivverträge
§ 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 (also: seit 1.7.2018) ist so zu verstehen,
dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind
nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
betreut.
Zwei interessante Rahmenänderungen im Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Baugewerbe
per 1.5.2021
8/2021
207/2021
KV-Abschluss im Gastgewerbe - die Details zum Abschluss per 1.4.2021 6/2021
142/2021
Sanierungsunternehmen als Mischbetrieb – Bau-KV oder Gebäudereiniger-KV
7/2021
OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020
177/2021
1. Verfügt ein Unternehmen, welches Sanierungen nach Sturm, Brand, Wasserschäden oder
sonstigen Kontaminierungen durchführt, über mehrere Gewerbeberechtigungen und dabei
unter anderem auch für das Gewerbe der Gebäudereinigung sowie jenes des Baugewerbes
(Baumeister), so stellt sich die Frage nach der Anwendung des richtigen Kollektivvertrages.
2. Nachdem dieses Unternehmen als „Mischbetrieb“ geführt wird (= ohne fachlich-organisatorische
Abgrenzung der einzelnen Bereiche), ist es entweder der Kollektivvertrag für die
Gebäudereiniger oder der Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Anmerkung: in Bezug auf
die Höhe der Entlohnung: ein „riesiger Unterschied“, da die KV-Löhne nach dem Bau-KV um
einiges höher liegen).
3. Nach den gerichtlichen Feststellungen kam keinem der Bereiche eine maßgebliche wirtschaftliche
Bedeutung zu und wurde das Sanierungsunternehmen von außen weder eindeutig
als „Reinigungsunternehmen“ noch als „Bauunternehmen“ wahrgenommen.
4. Aus diesem Grund ist jener Kollektivvertrag zur Anwendung zu bringen, der die größere Zahl
von Arbeitnehmer/innen erfasst. Um dies festzustellen, ging das Verfahren in die Verlängerung
(Anmerkung: dem Bau-KV sind knapp 130.000 Arbeiter/innen aus Baugewerbe und
Bauindustrie unterworfen; dem „Reiniger-KV“ unterliegen knapp 40.000 Arbeiter/innen).
Kommunalsteuer Mittelbar dienende Anlagen als kommunalsteuerrelevante Betriebsstätten – Überlegungen
zur Situation beim Homeoffice
7/2021
189/2021
Konkurrenzklausel
VwGH Ro 2019/15/0178 vom 10. September 2020
Dem rechtlichen Element von „Verfügungsmacht“ ist - für den Zweck des weiten Betriebsstättenbegriffes
des KommStG 1993 - schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die
überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der
Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden
erklärt hat, worauf eine Arbeitskräfteüberlassung in der Regel beruht (vgl. VwGH 13.9.2006,
2002/13/0051 = WPA 20/2006, Artikel Nr. 675/2006).
Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzentschädigung
trotz Dienstgeberkündigung
OGH 9 ObA 36/20i vom 29. Juni 2020
Kündigte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer deshalb, weil dieser Arbeitskollegen immer
wieder mobbte und denunzierte, so durfte er sich wegen des schuldbaren Arbeitnehmerverhaltens
auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen.
Dass die vereinbarte Karenzentschädigung gemäß der getroffenen Vereinbarung im Falle einer
Arbeitgeberkündigung wegen schuldbaren Arbeitnehmerverhaltens nicht zum Tragen kommen
sollte, stößt auf keine rechtlichen Bedenken.
4-5/2021
105/2021
30 BÖB Journal 86 | 21
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Konkurrenzklausel
(Fortsetzung)
Kontrollsechstel
Kündigung
Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzentschädigung
trotz Dienstgeber-kündigung
OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020
Kündigte ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf ein massives schuldbares
Verhalten des Arbeitnehmers (Mobbing und Verleumdung von Arbeitskolleg/innen) auf, so
musste der Arbeitnehmer die vereinbarte Konkurrenzklausel auch nach dem Austritt trotz der
Dienstgeberkündigung beachten.
Kam es im Zuge der Vereinbarung der Konkurrenzklausel damals auch zur Vereinbarung einer
Karenzentschädigung für den Fall der Einhaltung der Konkurrenzklausel, wurde dafür aber
schuldbares Arbeitnehmerverhalten ausgeschlossen, so besteht auf die Karenzentschädigung
kein Anspruch
Das BMF hat das neue Frage-Antworten-Protokoll zum Kontrollsechstel für die Rechtslage
ab 1.1.2021 veröffentlicht
8/2021
203/2021
4-5/2021
119/2021
Das aktuelle BMF-Protokoll zum Kontrollsechstel – Teil 1 6/2021
163/2021
Das aktuelle BMF-Protokoll zum Kontrollsechstel – Teil 2 7/2021
194/2021
AMS-Frühwarnsystem: Überschreiten der Ü50-Schwellenzahl betrifft nur gekündigte
Ü50-Arbeitnehmer/innen
OGH 9 ObA 74/20b vom 21. Oktober 2020
OGH 8 ObA 83/20v vom 23. Oktober 2020
Wurden 10 Arbeitnehmer in einem Betrieb gekündigt, der 300 Arbeitnehmer beschäftigte, so
wurde dadurch das AMS-Frühwarnsystem grundsätzlich nicht ausgelöst.
Befanden sich aber unter diesen Gekündigten insgesamt 7 Arbeitnehmer/innen, die zu diesem
Zeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten, so hätte das Frühwarnsystem beachtet
werden müssen.
Wurde dies verabsäumt, so können sich die restlichen 3 Arbeitnehmer/innen, die unter 50 Jahre
alt waren, nicht auf diesen Umstand berufen.
AMS-Frühwarnsystem: Filiale und nicht gesamter Betrieb für die Schwellenzahl maßgeblich
OGH 8 ObA 87/20g vom 28. Jänner 2021
Die Schwellenwerte beim AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG beziehen sich bei einem
Filialunternehmen nicht auf das gesamte Unternehmen, sondern auf die einzelne Filiale.
Schließt ein Unternehmen sämtliche Filialen, in welchen im Durchschnitt maximal 7 Arbeitnehmer/innen
beschäftigt werden (nicht über 50 Jahre alt), so muss das AMS-Frühwarnsystem
nicht beachtet werden.
4-5/2021
106/2021
4-5/2021
107/2021
Kurzarbeit Alles zur Kurzarbeit – Phase 4 4-5/2021
108/2021
AMS informiert: Begehrensstellung für die Phase 4 6/2021
136/2021
Kurzarbeitsbonus für Unternehmen sowie Arbeitnehmer/innen in Frage und Antwort 4-5/2021
109/2021
OLG Linz: Kurzarbeit – Behaltepflichtregelung der Corona-SPV bedeutet keinen individuellen
Kündigungsschutz - OGH-Entscheidung dazu bleibt abzuwarten
OLG Linz 12 Ra 6/21w vom 10. Februar 2021
Die Behaltepflicht, welche in den einzelnen Versionen der Sozialpartnervereinbarung zur
Corona-Kurzarbeit geregelt wurde, bedeutete keinen individuellen Kündigungsschutz.
Eine Bestätigung dieses Urteils durch den OGH bleibt noch abzuwarten.
Aktuelles zur Kurzarbeit – Phase 3
Phase 3 der Kurzarbeit - Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie
Kurzarbeit – Phase 3: 100 % Ausfallszeiten in Lockdown-Branchen im Oktober - Erleichterung
für rund 200 Betriebe
4-5/2021
110/2021
4-5/2021
112/2021
6/2021
141/2021
86 | 21 BÖB Journal 31
PERSONALVERRECHNUNG
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Kurzarbeit
(Fortsetzung
mBGM
Mindestlohntarife
Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte im Falle einer Mischverwendung zwischen
Zahnarztpraxis und Haushalt
OGH 8 ObA 86/20k vom 23. Oktober 2020
War eine als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit,
die sie als Teilzeitkraft leistete, für den Haushalt ihres Arbeitgebers sowie für den separaten
Haushalt der Mutter des Arbeitgebers tätig und den Rest ihrer Arbeitszeit für die Zahnarztordination
ihres Arbeitgebers, so kam der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung.
Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis 30. Juni 2021
verlängert
Pension im Alter von 63 Jahren: Zuschläge bei Frauen, Abschläge Männern - keine
Unionswidrigkeit
OGH 10 ObS 26/20a vom 13. Oktober 2020
Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, dass – ausgehend von einer fiktiv gleichen Bemessungsgrundlage
– die Höhe der von einem Mann im Alter von 63 in Anspruch genommenen
Korridorpension aufgrund von Abschlägen von insgesamt 10,2 % (im Vergleich zum Pensionsantritt
im Alter von 65) niedriger ist als die Höhe der fiktiven Alterspension einer Frau, die im
Alter von 63 die Pension antritt und Zuschläge von insgesamt 12,6 % (im Vergleich zum Pensionsantritt
im Alter von 60) erhalten würde.
Hinweis auf Probezeit in Kollektivvertrag (hier: Maler-KV) muss noch keine Probezeitregelung
bzw. Probezeitautomatik bedeuten
OGH 8 ObA 84/20s vom 28. September 2020
Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in Malerbetrieben sieht keine automatische Probezeit
vor. Er beschränkt lediglich die Vereinbarungsmöglichkeit auf höchstens vier Wochen ab
Antritt der Beschäftigung.
Pendlerpauschale
Pensionsrecht
Probezeit
Weitere Praxis-FAQ zum Kurzarbeitsbonus 6/2021
146/2021
Gesetzliche Weichen für die Phase 4 der Kurzarbeit für Lehrlinge nun gestellt 6/2021
151/2021
Sozialversicherungsrechtliches zur Kurzarbeit - umstrittene ÖGK-Ansichten zum Günstigkeitsvergleich
154/2021
6/2021
Neue Informationen des AMS zur Schulungskostenförderung in der Phase 4 7/2021
179/2021
Rückwirkendes Einbringen von AMS-Begehren für die Phase 4 – Achtung neues Ende 7/2021
der Einreichfrist
180/2021
Das „Brutto vor Kurzarbeit“ für die Phase 4 der Kurzarbeit 7/2021
181/2021
AMS-Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit - Phase 4 ist nun ONLINE - eine prekäre Frage ist 7/2021
dort auch geklärt!
182/2021
Phase 4 der Kurzarbeit - Fehler bei der Antragstellung vermeiden 7/2021
183/2021
Kurzarbeit - Anpassung der Befreiungen und Fristen aufgrund der verlängerten 8/2021
COVID-Maßnahmen
204/2021
Phase 4 der Kurzarbeit – Änderungen betreffend die Kurzarbeitsbeihilfe
8/2021
Änderungen zum „Arbeitszeitausgangswert“ bei der Beihilfe (pauschale NAZ-Ermittlung)
205/2021
Änderungen beim „Brutto vor Kurzarbeit“
Verrechnungsgrundlage während Präsenz-dienst bzw. bei Kranken- und Wochengeldbezug
– mBGM
116/2021
4-5/2021
ÖGK-Dienstgeber-Service Nr. 1/2021
Betriebliche Vorsorge bei neuerlichem Wochengeldbezug
4-5/2021
ÖGK-Dienstgeber-Service Nr. 1/2021
116/2021
mBGM Fragen-Antworten-Katalog - grafisch neu aufbereitet
6/2021
ÖGK-Newsletter Nr. 4/2021
156/2021
7/2021
178/2021
4-5/2021
121/2021
7/2021
189/2021
3/2021
78/2021
32 BÖB Journal 86 | 21
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Quarantäne
Schwerarbeit
Steuerfreie
Leistungen
Teststrategie
Risikofreistellung
Urlaubsersatzleistung
Werkverkehr
Zahlungserleichterungen
Anteilige Sonderzahlungen beim Epidemieentgelt als Rückerstattungsbestandteil unabhängig
vom Auszahlungszeitpunkt- LVwG Tirol im Gleichklang mit Wien
Freistellungszeiträume für Risikogruppen (§ 735 Abs. 3 ASVG und § 3a MSchG) wurden
verlängert
ÐÐ
Normale Risikofreistellung (§ 735 Abs. 3 ASVG) wurde vorläufig bis 31.05.2021 verlängert.
ÐÐ
Spezielle Risikofreistellung für bestimmte werdende Mütter (§ 3a MSchG) wurde bis
30.06.2021 verlängert.
Sonderfreistellung für werdende Mütter (§ 3a MSchG) ab 14. SSW - wann genau beginnt
diese zu laufen?
Die Antwort auf diese Frage wurde mittlerweile in den ÖGK-Artikel eingearbeitet.
Dort heißt es „voraussichtlicher Geburtstermin minus 189 Kalendertage“ = Beginn der 14.
Schwangerschaftswoche.
Krankengeldzeiträume zählen nicht als Schwerarbeit
OGH 10 ObS 98/20i vom 15. Dezember 2020
Erhält ein/e Arbeitnehmer/in nur noch versicherungsmäßiges Krankengeld, so zählen derartige
Zeiträume NICHT als Schwerarbeitszeiten.
Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis 30. Juni 2021
verlängert
Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/
innen
Urlaubsanspruch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt - Generalanwalt beurteilt Verfall
von „Resturlaub“ für laufendes Urlaubsjahr als unionswidrig
Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber
- Fragen und Antworten zum „Öffi-Ticket“
Zahlungserleichterungen (Stundungen) betreffend offene SV-Beiträge bis 30. Juni 2021
verlängert
8/2021
209/2021
6/2021
135/2021
8/2021
218/2021
4-5/2021
115/2021
4-5/2021
121/2021
4-5/2021
125/2021
7/2021
184/2021
8/2021
219/2021
4-5/2021
117/2021
Verlängerung Steuerstundungen bis 30. Juni 2021 4-5/2021
122/2021
Verschiebung COVID-19-Ratenzahlungsmodell auf 1. Juli 2021 4-5/2021
123/2021
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86 | 21 BÖB Journal 33
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34 BÖB Journal 86 | 21
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• Ambulante Behandlungen durch den Arzt in der
Ordination – auch alternative Heilmethoden
• Tagesklinische Behandlungen, denn viele
Operationen sind ohne Spitalsaufenthalt möglich
• ärztlich verordnete Arzneimittel (einschließlich
homöopathische Mittel)
• Zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen,
z.B. Mundhygiene, Zahnsteinentfernung
• Kieferregulierungen, z.B. herausnehmbare
oder festsitzende Zahnspangen
• Zahnersätze inkl. Implantate, Wurzelbehandlungen,
Plomben ohne Amalgam etc.
• Kieferchirurgische Eingriffe, z.B. Weisheitszahnentfernung
oder Unfallschäden
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Wien Herbert Schöller 0699 101 01 022 herbert.schoeller@uniqa.at
Niederösterreich Heinz Dalmolin 0664 252 77 06 heinz.dalmolin@uniqa.at
Oberösterreich Christian Ullmann 0664 161 59 00 christian.ullmann@uniqa.at
Salzburg Mag. Herbert Lamprecht 0664 443 69 45 herbert.lamprecht@uniqa.at
Tirol Roman Wörgötter 0664 343 00 45 roman.woergoetter@uniqa.at
Vorarlberg Walter Schoepf 0664 402 32 19 walter.schoepf@uniqa.at
Kärnten Helmbrecht Meinhardt 0676 528 35 77 helmbrecht.meinhardt@uniqa.at
Steiermark Ewald Strohmeier 0664 120 87 86 ewald.strohmeier@uniqa.at
Burgenland Reinhold Freismuth 0664 889 15 732 reinhold.freismuth@uniqa.at
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bitte Ihrem Versicherungsantrag, der Polizze und den Bedingungen. Irrtümer, Druckfehler und Änderungen vorbehalten. Stand: Mai 2020
Medieninhaber und Herausgeber: UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien; Verlagsort: Wien
86 | 21 BÖB Journal 35
RECHT
Aus eins mach zwei
Die Spaltung einer GmbH – ein Überblick
Prof. Prof. (FH) Mag. Dr.
Christian Fritz LL.M. LL.M.
MBA
ist geschäftsführender
Gesellschafter der Kanzlei
Fritz sowie der Siess Fritz &
Partner Steuerberatung in
Innsbruck. Christian Fritz ist
allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Sachverständiger,
Wirtschaftsmediator
und Verfasser von
über 50 Fachbüchern zum
Gesellschafts- und Unternehmensrecht.
Er ist an
mehreren Fachhochschulen
sowie der Universität Innsbruck
als Lehrbeauftragter
tätig.
www.kanzleifritz.at
Während der Beitrag in der GmbH-Ecke im BÖB-Journal 85/21 „Aus zwei mach
eins“ lautete, wird in dieser Ausgabe der umgekehrte Weg beschritten. Die
nachfolgenden Ausführungen wollen über das Wesen einer Spaltung, die verschiedenen
Formen sowie die wichtigsten Grundlagen in praxistauglicher Form
informieren.
Grundsätzliches
Eine Spaltung liegt vor, wenn eine GmbH das
Vermögen auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften
überträgt und die Gesellschafter
der spaltenden Gesellschaft als Gegenleistung für
diese Vermögensübertragung neue Anteile der
aufnehmenden Körperschaft erhalten. Je nachdem,
ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes
Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen
Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen
bleibt, liegt eine Aufspaltung oder eine Abspaltung
vor.
Gemeinsames Wesensmerkmal aller im Spaltungsgesetz
geregelten Spaltungsformen ist, dass
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
einzelne Vermögensteile einer Kapitalgesellschaft
(übertragende Gesellschaft)durch Gesamtrechtsnachfolge
unter Ausschluss der Abwicklung der übertragenden
Gesellschaft auf eine andere(entweder
neu errichtete oder bereits bestehende) Kapitalgesellschaft
übertragen wird und
der (vermögensrechtliche) Ausgleich auf Gesellschafterebene
durch Gewährung von Gesellschaftsanteilen
an der aufnehmenden Körperschaft
erfolgt.
Die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft erhalten
als Gegenleistung entweder Anteile an der
aufnehmenden Körperschaft oder – für den Verzicht
ihrer Beteiligung – eine Barabfindung.
Rechtsgrundlage für Spaltungen in diesem Kapitel
besprochenen Sinn ist das Spaltungsgesetz
einschließlich einer Vielzahl von aktienrechtlichen
Bestimmungen (insbesondere die §§ 225d
bis 225m AktG).
Die verschiedenen Formen
einer Spaltung
Die (unternehmens- und steuerrechtliche) Umstrukturierungsmaßnahme
Spaltung ist von einer
Vielzahl unterschiedlicher Begriffe und Wesensmerkmale
geprägt. Vielfach wird eine Unterscheidung
vorgenommen in eine
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
rechtliche Kategorisierung (Auf- und Abspaltung,
Spaltung zur Neugründung und Spaltung
zur Aufnahme, verhältniswahrende und nicht
verhältniswahrende Spaltung);
internationale Kategorisierung (Inlandsspaltung,
Auslandsspaltung,grenzüberschreitende
Spaltung):
wirtschaftliche Kategorisierung (Konzentrationsspaltung,
Konzernspaltung)
Bei einer Spaltung zur Neugründung (§§ 2 bis
16 SpaltG) wird Vermögen der übertragenden
Gesellschaft auf eine im Zuge der Spaltung neu
errichtete Kapitalgesellschaft übertragen.
Im Zuge einer Spaltung zur Aufnahme (§§ 2 bis
17 SpaltG) wird das Vermögen der übertragenden
Gesellschaft auf eine oder mehrere bereits
bestehende Gesellschaft(en) übertragen. Die Gesellschafter
geben Anteile an der spaltenden Gesellschaft
auf und erhalten dafür als Gegenleistung
Anteile an der aufnehmenden Körperschaft.
Bei der Aufspaltung zur Neugründung (§ 1 Abs. 2
Z 1 SpaltG) wird die übertragende Gesellschaft
ohne Abwicklung unter gleichzeitiger Übertragung
ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf andere dadurch neu errichtete
Kapitalgesellschaften beendet; zugleich werden
von den aufnehmenden Körperschaften die ihnen
zugewiesenen Vermögensteile erworben.
36 BÖB Journal 86 | 21
Aufspaltung zur Aufnahme bedeutet,
dass eine Gesellschaft ihr gesamtes
Vermögen bei gleichzeitigem Erlöschen
ohne Liquidation auf zwei oder
mehrere bereits bestehende Kapitalgesellschaften
überträgt. Zugleich
werden von den aufnehmenden Körperschaften
die ihnen zugewiesenen
Vermögensteile erworben (§ 1 Abs. 2
Z 1 SpaltG).
Bei der in der Praxis wesentlich häufiger
anzutreffenden Abspaltung zur
Neugründung (§ 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG)
kommt es unter Fortbestand der spaltenden
Gesellschaft zur Übertragung
eines oder mehrerer Vermögensteile
dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf andere dadurch
errichtete neue Kapitalgesellschaften;
diese entsteht (entstehen)
mit der Eintragung der Spaltung in
das Firmenbuch.
Im Zuge einer Abspaltung zur Aufnahme
wird Vermögen der spaltenden
Gesellschaft zum Teil auf eine
oder mehrere Kapitalgesellschaften
übertragen; die spaltende Gesellschaft
bleibt mit dem sog Restvermögen –
und allenfalls wesentlich reduziertem
Geschäftsbetrieb – bestehen. Auch
diese Übertragung erfolgt im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1
Abs. 2 Z 2 SpaltG).
Im Falle einer kombinierten Spaltung
zur Neugründung und zur Aufnahme
(§ 1 Abs. 3 SpaltG) erfolgt die gleichzeitige
Übertragung von Vermögensteilen
auf im Rahmen der Spaltung
neu entstehende und bereits errichtete
Körperschaften.
Durch eine verhältniswahrende Spaltung
werden die Gesellschafter der
übertragenden Gesellschaft im gleichen
Verhältnis wie bei dieser an einer
oder mehrerer aufnehmenden Körperschaft(en)
beteiligt. Daher haben nach
Durchführung der Spaltung die Beteiligungsverhältnisse
an der übertragenden
Gesellschaft und aufnehmenden
Körperschaft identisch zu sein.
Bei der nicht verhältniswahrenden
Spaltung werden die Gesellschafter
der übertragenden Gesellschaft in einem
anderen Verhältnis wie bei dieser
an einer oder mehrerer aufnehmenden
Körperschaften beteiligt (§ 8 Abs. 3
SpaltG).
Unter einer Squeeze-Out Spaltung
wird das Hinausdrängen von Minderheitsgesellschaftern
(allerdings mit deren
Zustimmung) unter Ausnutzung
gesetzlich zulässiger Mittel verstanden.
Im Falle einer rechtsformwahrenden
Spaltung haben die an der Spaltung
beteiligten Gesellschaften die gleiche
Rechtsform. Dem gegenüber ist die
rechtsformübergreifende Spaltung dadurch
gekennzeichnet, dass die an der
Spaltung beteiligten Gesellschaften in
einer unterschiedlichen Rechtsform
(GmbH, [Europäische] Aktiengesellschaft)
geführt werden.
Bei der Konzentrationsspaltung sind
die an dieser Umstrukturierungsmaßnahme
beteiligten Gesellschaften
vor der Spaltung zur Aufnahme
beteiligungsmäßig nicht miteinander
verbunden. Die aufnehmende Körperschaft
überträgt als Gegenleistung
für die Vermögensübertragung den
Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft
neue Anteile (§ 1 Abs. 2
SpaltG).
Von einer Konzernspaltung wird gesprochen,
wenn die beteiligten Gesellschaften
bereits vor der Spaltung
zu Aufnahme anteilsmäßig miteinander
verbunden sind. Bei der
Up-Stream-Spaltung überträgt die
Tochtergesellschaft ihr Vermögen
auf die Muttergesellschaft. Eine Anteilsgewährung
an die Konzernmutter
unterbleibt in dem Ausmaß, zu
dem diese an der Tochtergesellschaft
beteiligt ist oder die Tochtergesellschaft
eigene Anteile besitzt, die an
die Konzernmutter übertragen werden
(§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs. 1
AktG). Down-Stream-Spaltung bedeutet,
dass die Muttergesellschaft ihr
Vermögen auf die Tochtergesellschaft
überträgt. Bei der Side-Stream-Spaltung
wird das Vermögen von einer
Tochtergesellschaft auf eine andere
Konzerntochter übertragen; eine Anteilsgewährung
ist gemäß § 224 Abs. 2
Z 1 AktG nicht erforderlich, wenn die
Gesellschafter an der spaltenden und
an der aufnehmenden Körperschaft im
selben Ausmaß beteiligt sind und das
Unterbleiben der Anteilsgewährung
keine verbotene Einlagenrückgewähr
darstellt (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224
Abs. 2 Z 1 AktG).
Als Inlandsspaltung wird die Übertragung
von Vermögen von einer inländischen
Gesellschaft auf eine oder
mehrere inländische Körperschaft(en)
unter Anwendung des Spaltungsgesetzes
sowie Art VI Umgründungssteuergesetz
(§ 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG)
bezeichnet. Als Auslandsspaltung wird
die Übertragung von Vermögen von
einer ausländischen Gesellschaft auf
eine oder mehrere ausländische Körperschaft(en)
verstanden.
Eine grenzüberschreitende Spaltung
liegt dann vor, wenn Vermögen von
einer
ÐÐ
ÐÐ
ausländischen Gesellschaft auf eine
oder mehrere inländische Körperschaft(en)
–Import-Spaltung –,
inländischen Gesellschaft auf eine
oder mehrere ausländische Körperschaft(en)
–Export-Spaltung –
übertragen wird.
Der Begriff Handelsspaltung fasst
sämtliche im Spaltungsgesetz (oder
vergleichbarer ausländischer Bestimmungen)
erfassten Spaltungsgattungen
zusammen; diesen ist die subsidiäre
Anwendung aktienrechtlicher und
steuerrechtlicher (Art V UmgrStG)
Bestimmungen über die Übertragung
von einer auf eine andere Kapitalgesellschaft
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
gemein.
Die Steuerspaltung ist in den §§ 38a
bis f UmgrStG geregelt; sie erfolgt –
außerhalb des Spaltungsgesetzes – im
Geltungsbereich des allgemeinen Gesellschaftsrechts.
Spaltungsplan vs. Spaltungsund
Übernahmevertrag
Der Spaltungsplan / Spaltungs- und
Übernahmevertrag ist das Kernstück
jeder Spaltung. Er ist die rechtsgeschäftliche
Grundlage jeder Spaltung
und soll die Beschlussfassung durch
die Generalversammlung vorbereiten.
Der Spaltungsplan ist kein Vertrag,
sondern eine einseitige, nicht empfangsbedürftige
Willenserklärung der
übertragenden Gesellschaft. In Anbetracht
der Tatsache, dass die neu zu
errichtende Gesellschaft noch nicht
besteht, kann sie auch nicht Vertragspartner
sein.
86 | 21 BÖB Journal 37
RECHT
Bei der Spaltung zur Neugründung
erstellen die Geschäftsführer der
übertragenden Gesellschaft in vertretungsbefugter
Anzahl den schriftlich
aufzustellenden Spaltungsplan, der
mit Zustimmung der Generalversammlung
wirksam wird. Demgegenüber
werden bei einer Spaltung zur
Aufnahme Vermögensteile an eine
bereits bestehende Kapitalgesellschaft
übertragen, weshalb an Stelle des
Spaltungsplans der Spaltungs- und
Übernahmevertrag tritt (vgl § 17 Z 1
SpaltG). Der Spaltungs- und Übernahmevertrag
ist spätestens nach
Beschlussfassung in der Generalversammlung
in Form eines Notariatsaktes
abzuschließen; er ist von den
Geschäftsleitungsorganen der an der
Spaltung beteiligten Gesellschaften in
jeweils vertretungsbefugter Anzahl zu
unterfertigen.
Im Spaltungsplan sind alle Detailbestimmungen
enthalten, nach denen ein
bestimmter Spaltungsvorgang ablaufen
soll. Der Spaltungsplan bildet dadurch
mit seinem Inhalt die Basis für
den weiteren Spaltungsvorgang, den
Spaltungsbericht und den Spaltungsbeschluss.
Im Spaltungsgesetz wird der
Spaltungsplan unter diesem Begriff
geregelt, während das UmgrStG diesen
als „Spaltungsvertrag“ bezeichnet
(vgl § 33 UmgrStG). Der Vorstand (=
Vorstand der Aktiengesellschaft bzw.
GmbH-Geschäftsführer) der übertragenden
Gesellschaft haben einen
Spaltungsplan aufzustellen; dieser besteht
aus dem nachfolgenden Mindestinhalt
(§ 2 SpaltG).
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Firma und Sitz der übertragenden
Gesellschaft und die vorgesehene
Satzung Gesellschaftsverträge) der
an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter;
eine Erklärung der übertragenden
Vermögensteile der übertragenden
Gesellschaft jeweils im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung
von Anteilen an den neuen
Gesellschaften;
das Umtauschverhältnis der Anteile
und ihre Aufteilung auf die Anteilsinhaber
sowie allenfalls die Höhe
einer baren Zuzahlung der beteiligten
Gesellschaften, die 10 v.H.
des gesamten Nennbetrages der ge-
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
währten Anteile nicht übersteigen
darf;
Zuzahlungen Dritter, die unbeschränkt
zulässig sind;
die Einzelheiten der Herabsetzung
des Nennbetrages und der Zusammenlegung
von Anteilen der übertragenden
Gesellschaft, wenn diese
ihr Nennkapital gemäß § 3 SpaltG
herabsetzt;
die Einzelheiten für die Gewährung
von Anteilen an der neuen
Gesellschaft;
den Zeitpunkt von dem die Anteile
einen Anspruch auf einen Anteil
am Bilanzgewinn gewähren sowie
alle Besonderheiten in Bezug auf
diesen Anspruch;
den Stichtag, von dem man die
Handlungen der übertragenden
Gesellschaft als für Rechnung der
neuen Gesellschafter vorgenommen
gelten (Spaltungsstichtag);
die Rechte, welche die neuen Gesellschafter
den einzelnen Anteilsinhabern
sowie den Inhabern
besonderer Rechte, wie Anteilen
ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen
und
Genussrechte, gewähren, und gegebenenfalls
die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
jenen besonderen Vorteil, der einem
Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsorgans
den an der Spaltung
beteiligten Gesellschaften oder einem
Abschluss-, Gründungs- oder
Spaltungsprüfer gewährt wird;
die genaue Beschreibung und Zuordnung
der Vermögensteile, die
an jede der aufnehmenden Körperschaften
übertragen werden;
eine Regelung über die Zuordnung
von Vermögensteilen, die aufgrund
des Spaltungsplanes keiner der an
der Spaltung beteiligten Gesellschaften
zugeordnet werden können;
die Schlussbilanz der übertragenden
Gesellschaft;
die Eröffnungsbilanzen der neuen
Gesellschaften und bei der Abspaltung
eine Spaltungsbilanz, die das
ÐÐ
der übertragenden Gesellschaft verbleibende
Vermögen aufweist;
bei einer nicht verhältniswahrenden
Spaltung gemäß § 8 Abs. 3 SpaltG
oder eine rechtsformübergreifenden
Spaltung die Bedingungen der von
einer beteiligten Gesellschaft oder
einem Dritten angebotenen Barabfindung
(diese Regelung kann entfallen,
wenn alle Gesellschafter der
übertragenden Gesellschaft schriftlich
in einer gesonderten Erklärung
darauf verzichten).
Der Spaltungsplan wird erst mit Zustimmung
der Gesellschafterversammlung
der übertragenden Gesellschaft
bzw. bei der Spaltung zur Aufnahme
der Gesellschafterversammlungen der
beteiligten Gesellschaften und der Eintragung
in das Firmenbuch wirksam.
Spaltungsbericht der
Geschäftsführung
Das Geschäftsleitungsorgan der übertragenden
Gesellschaft hat einen
schriftlichen Bericht zu erstatten, in
dem
ÐÐ
ÐÐ
die Spaltung,
der Spaltungsplan im Einzelnen
und insbesondere das Umtauschverhältnis
der Anteile sowie deren
Aufteilung auf die Gesellschafter /
Aktionäre, sowie
ÐÐ
die Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5
SpaltG
rechtlich und wirtschaftlich ausführlich
erläutert und begründet werden.
Prüfbericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der übertragenden
Gesellschaft hat die Spaltung auf der
Grundlage des Spaltungsberichtes des
Vorstandes und des Spaltungsprüfberichtes
gemäß § 5 SpaltG zu prüfen
und einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Aus dieser Verpflichtung
ergibt sich, dass der Spaltungsbericht
und Prüfbericht vor der Prüfung des
Aufsichtsrats zu erstellen sind. Sämtliche
Mitglieder des Aufsichtsrats
haben an der Erstellung des Berichtes
mitzuwirken; dieser ist jedoch nur
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu
unterfertigen. In inhaltlicher Hinsicht
38 BÖB Journal 86 | 21
hat die Prüfung durch den Aufsichtsrat
insbesondere die Angemessenheit
des Umtauschverhältnisses und die
Zweckmäßigkeit der Spaltung zum
Gegenstand.
Restvermögensprüfung
der Geschäftsführung
sowie des Aufsichtsrats
Gegenstand der Restvermögensprüfung
ist die Prüfung und Feststellung,
dass der Wert des verbleibenden Nettoaktivvermögens
der übertragenden
Gesellschaft wenigstens der Höhe des
Nennkapitals zuzüglich gebundener
Rücklagen nach Durchführung der
Spaltung entspricht. Sofern die Restvermögensdeckung
gegeben ist, kann
bei der übertragenden Gesellschaft
eine ordentliche Kapitalherabsetzung
unterbleiben.
Generalversammlung
Die Geschäftsführung der übertragenden
Gesellschaft hat gemäß § 7 Abs. 1
SpaltG den Spaltungsplan / Spaltungsund
Übernahmevertrag mindestens
einen Monat vor der Beschlussfassung
in der Generalversammlung beim Firmenbuchgericht
einzureichen und einen
Hinweis darauf im Amtsblatt der
Wiener Zeitung zu veröffentlichen. In
der veröffentlichten Bekanntmachung
sind die Gesellschafter, die Gläubiger
sowie die Belegschaftsvertretung auf
ihre Rechte hinzuweisen; ein Verzicht
auf die Bekanntmachung ist nicht
zulässig. Die Einreichung des Spaltungsplans
bei Gericht und die Veröffentlichung
des Hinweises auf die Einreichung
sind nicht erforderlich, wenn
die Gesellschaft diese spätestens einen
Monat vor dem Tag der Beschlussfassung
durch die Anteilsinhaber in elektronischer
Form in der Edikts Datei
veröffentlicht (§ 7 Abs. 1a SpaltG).
Ist die übertragende Gesellschaft eine
GmbH, sind den Gesellschaftern bis
spätestens 14 Tage vor der Beschlussfassung
folgende Unterlagen zuzusenden
(§ 7 Abs. 4 SpaltG):
ÐÐ
Jahresabschlüsse der übertragenden
Gesellschaft (insbesondere die
Spaltungsbilanz),
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
den Vorschlag des Spaltungsplans,
die Jahresabschlüsse und Lageberichte
(Geschäftsberichte) der
übertragenden Gesellschaft für die
letzten drei Geschäftsjahre,
den Spaltungsbericht,
den Prüfungsbericht,
den Bericht des Aufsichtsrats.
Die Eröffnungsbilanzen und vor allem
die Spaltungsbilanz sind zwingender
Bestandteil des vorgeschlagenen Spaltungsplans
und müssen daher an dieser
Stelle nicht noch einmal ausdrücklich
angeführt werden.
Spaltungsbeschluss
Das Spaltungsgesetz sieht für die
verhältniswahrende Spaltung für die
Beschlussfassung in der Generalversammlung
eine qualifizierte Mehrheit
(75 v.H.) vor; für die nicht verhältniswahrende
Spaltung ist überdies die
Zustimmung von mindestens 90 v.H.
des Stammkapitals erforderlich.
Anfechtung des
Generalversammlungsbeschlusses
Ähnlich wie nach § 225b AktG wird
die Anfechtungsklage gegen den Spaltungsbeschluss
wegen der Unangemessenheit
des Umtauschverhältnisses
bzw. der Barabfindung ausgeschlossen.
Durch die Formulierung sind auch
darauf gestützte Klagen gemäß § 41
GmbHG ausgeschlossen, nicht jedoch
Klagen, die auf andere Gründe, insbesondere
echte Nichtigkeitsgründe
iSd § 199 AktG gestützt werden. Der
Schutz der Minderheiten bei einer
nicht verhältniswahrenden Spaltung
besteht in der Notwendigkeit einer
qualifizierten Mehrheit (Zustimmung
von 90% des gesamten Nennkapitals)
und in der durch das Barabfindungsangebot
abgesicherten Austrittsmöglichkeit.
Ausgeschlossen ist gemäß § 9 Abs. 2
SpaltG die Anfechtung
ÐÐ
des Umtauschverhältnisses einschließlich
der baren Zuzahlung;
ÐÐ
der Unangemessenheit der baren
ÐÐ
ÐÐ
Abfindung bei der nichtverhältniswahrenden
oder rechtsformübergreifenden
Spaltung;
wegen mangelhafter Erläuterung
des Umtauschverhältnisses, der Zuzahlungen;
der Aufteilungen der Anteile oder
der Barabfindung in den vorbereiteten
Unterlagen.
Firmenbuchanmeldung
Sämtliche Vorstandsmitglieder und
Geschäftsführer der an der Spaltung
beteiligten Gesellschaften haben die
Spaltung und die Errichtung der neuen
Gesellschaften zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden. Zuständig
dafür ist das für die übertragende
Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht
(§ 120 Abs. 6 JN).
Der Firmenbuchanmeldung ist in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter
Abschrift beizufügen:
ÐÐ
notarielles Protokoll über den Spaltungsbeschluss
samt Spaltungsplan
und Bilanz;
ÐÐ
eventuell beglaubigte Zustimmungserklärungen
einzelner Anteilsinhaber;
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Gründungsberichte und Prüfungsberichte
die nach den Gründungsvorschriften
für die Eintragung der entstehenden
Gesellschaften erforderlichen
Urkunden;
allenfalls erforderliche behördliche
Genehmigungen der Spaltung;
der Nachweis der Veröffentlichung
der beabsichtigten Spaltung;
die Erklärung eines Dritten, bare
Zuzahlungen zu leisten und
der Nachweis von Sicherheiten.
Gerichtszuständigkeit
Die Spaltung wird bei der übertragenden
Gesellschaft eingetragen. Der
Grundgedanke für die Zuständigkeit
eines einzigen Gerichtes für alle beim
Spaltungsvorgang erforderlichen Eintragungen
ist, den Spaltungsvorgang
als einheitlichen Vorgang dem Firmenbuchgericht
der übertragenden
86 | 21 BÖB Journal 39
RECHT
Gesellschaft allein zur Prüfung, Entscheidung
und Eintragung mit Bindungswirkung
auch für die späteren
nach dem Sitz der neuen Gesellschaften
zuständigen Firmenbuchgerichte
zuzuweisen.
Eintragung der Spaltung
in das Firmenbuch
Die neu entstehenden Gesellschaften
sind unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer
der übertragenden
Gesellschaft mit dem Vermerk einzutragen,
dass sie aus einer Spaltung
hervorgegangen sind. Von der erfolgten
Eintragung sind die für die neuen
Gesellschaften jeweils zuständigen
Firmenbuchgerichte unter Anschluss
des dazugehörenden Aktes und der
Urkunden zu verständigen.
Christian Fritz, SWK-Spezial Die GmbH in der Praxis
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Wolfram Hitz | Florian Schrenk (Hg.)
Homeoffice-Gesetz
Fassung vom 1.4.2021
Erwägungsgründe des Gesetzgebers
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facultas/FlexLex 2021, 140 Seiten
EUR 20,–, ISBN 978-3-99071-140-8
40 BÖB Journal 86 | 21
Homeoffice - Neuregelung 2021
Die Arbeit im Homeoffice ist seit vielen Jahren technisch möglich, spielte in Österreich
bis zur Covid-Krise allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Der Gesetzgeber
sah sich nicht veranlasst, diesbezügliche Regelungen zu schaffen, vereinzelt fand
man diese nur in Kollektivverträgen zum Thema Telearbeit.
Seit dem Beginn der Covid-Krise ist Homeoffice für viele Branchen aus dem Alltag
nicht mehr wegzudenken und findet eine große Akzeptanz bei Arbeitnehmern
und Arbeitgebern. Aus diesem Grund kündigte man ein Gesetzespaket an, welches
nun beschlossen und in diesem Artikel behandelt wird.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Begriff des Homeoffice nicht mit Telearbeit (oder
mobilem Arbeiten) gleichzusetzen ist, sondern vielmehr eine Unterform dessen
darstellt.
Florian Schrenk, B.A.,
LL.M.
Lehrgangsleitung (extern)
an der Donau-Universität
Krems (Universitätslehrgang
Arbeits- und Personalrecht).
Lektor an der FH Wien
(Personalverrechnung), Abteilungsleiter
Arbeitsrecht/
Personalverrechnung der
Umgeher WT GmbH.
Laufende Publikation von
Fachartikeln. Leitung der
Informationsplattform www.
aktuelles-arbeitsrecht.at
Gesetzespaket 2021 – zentrale
Bestimmung § 2h AVRAG
Im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AV-
RAG) wurde § 2h geschaffen, welcher die Kernbestimmungen
zur Arbeit im Homeoffice beinhaltet.
Eingangs beinhaltet der genannte Paragraph eine
Begriffsdefinition, demnach liegt Arbeit im Homeoffice
vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in
der Wohnung erbringt. Unter Wohnung ist eine
Wohnung, ein Wohnhaus, aber auch der Nebenwohnsitz
oder die Wohnung eines nahen Angehörigen
oder Lebensgefährten gemeint. Nicht
gemeint ist etwa die Arbeit in einem öffentlichen
Coworking Space oder einem Kaffeehaus.
Weiters regelt § 2h AVRAG, dass eine Vereinbarung
zur Arbeit im Homeoffice aus Beweisgründen
schriftlich erfolgen muss. Aufgrund dieser
Wortfolge muss das Schriftformgebot nicht mittels
Unterschriftlichkeit erfüllt werden; eine diesbezügliche
Vereinbarung kann auch auf elektronischem
Weg zustande kommen, wie etwa durch
betriebliche IT-Tools, E-Mails, etc.
Die Gesetzesstelle regelt eine Pflicht des Arbeitgebers,
dem Arbeitnehmer die digitalen Arbeitsmittel
bereitzustellen. Dafür vorausgesetzt ist
jedoch eine regelmäßige Arbeit im Homeoffice.
Unter digitalen Arbeitsmitteln ist wohl in erster
Linie ein Laptop zu verstehen, weitere Betriebsmittel
müssten durch die Art der Tätigkeit
begründet sein. In diesem Zusammenhang ist
zu erwähnen, dass etwaige Ersatzansprüche der
Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Bezug
auf Stromkosten, Druckkosten, etc. aufgrund der
analogen Anwendung des § 1014 ABGB geltend
gemacht werden könnten. Diese kann man durch
einen Pauschalbetrag abgelten, siehe nachfolgend
zur Homeoffice-Pauschale.
Im letzten Absatz des § 2h AVRAG werden die
Kündigungs- und Befristungsmöglichkeiten geregelt.
Eine Homeoffice-Vereinbarung kann von
beiden Seiten aus wichtigem Grund unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Letzten
eines Kalendermonats gekündigt werden. Es
können aber zusätzlich auch abweichende Kündigungsbestimmungen
geregelt werden, die nicht
zwingend einen wichtigen Grund erfordern.
Denkbar ist also die Vereinbarung einer regulären
Kündigung z.B. unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zum Quartalsende.
Darüber hinaus ist eine Befristung und unseres
Erachtens auch eine Mehrfachbefristung einer
Homeoffice-Vereinbarung denkbar, wie dies etwa
im Fall einer Überstundenpauschale vom OGH
als zulässig erklärt wurde.
Mag. Wolfram Hitz
Jurist, sozialpolitischer Referent
in der Bundessparte
Information & Consulting
der Wirtschaftskammer Österreich.
Zuvor langjährige
Tätigkeit in der Wirtschaftskammer
Wien mit Vertretung
in arbeitsgerichtlichen
Verfahren. Laufende Vortragstätigkeit,
firmeninterne
Trainings und Schulungen,
Lehrtätigkeit an der Donau
Universität Krems sowie an
der FH Campus Wien, Publikation
von Fachartikeln.
86 | 21 BÖB Journal 41
RECHT
In den Gesetzesmaterialien wird explizit
auf datenschutzrechtliche Aspekte
hingewiesen. Neben den technischen
Gegebenheiten – etwa einer sicheren
Internetverbindung, einer Firewall
etc. – wird etwa auch darauf verwiesen,
dass im Homeoffice ausgedruckte Daten
ordnungsgemäß vernichtet werden
sollen.
Zumal wohl nach wie vor hunderttausende
Arbeitnehmerinnern und
Arbeitnehmer zumindest teilweise im
Homeoffice tätig sind und dies nach
der Krise in vielen Fällen beibehalten
werden wird, empfiehlt es sich eine
ausführliche schriftliche Homeoffice-Vereinbarung
abzuschließen.
Weitere Bestimmungen
Der Gesetzgeber hat weitere Gesetze
in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice
geändert, vielfach handelte es sich
um Klarstellungen.
Überblick über die
gesetzlichen Neuregelungen
ÐÐ
In § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG wurde
ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand
geschaffen. Es können
Rahmenvereinbarungen für die
Arbeit im Homeoffice in Betriebsvereinbarungen
geregelt sein. Die
Betriebsvereinbarung ersetzt aber
nicht die zuvor erwähnte einzelvertragliche
Vereinbarung.
ÐÐ
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
(DHG) wurde erweitert und
soll Anwendung finden, wenn eine
im Haushalt des Arbeitnehmers/
der Arbeitnehmerin lebende Person
im Zusammenhang mit Arbeiten
im Homeoffice einen Schaden an
Arbeitsmitteln des Arbeitgebers
verursacht. Praktischer Anwendungsfall
könnte etwa sein, dass
die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte
des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
das digitale Arbeitsmittel
beschädigt. Im Regressfall
wären die Mäßigungsregelungen
des DHG anzuwenden.
ÐÐ
ÐÐ
In § 4 ArbIG wurde klargestellt,
dass Organe des Arbeitsinspektorats
zur Durchführung ihrer Aufgaben
nicht berechtigt sind, Wohnungen
von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Homeoffice
zu betreten. In diesem Zusammenhang
sei erwähnt, dass auch der Arbeitgeber
kein Zutrittsrecht hat. Im
Sinne der Fürsorgepflicht sind den
Arbeitnehmern aber Informationen
zur bestmöglichen Gestaltung des
Arbeitsplatzes im Homeoffice zur
Verfügung zu stellen, es gibt hier
etwa Broschüren der AUVA.
Im ASVG wurde die nachfolgend
behandelte Homeoffice-Pauschale
mit Verweis auf das EStG abgabenfrei
gestellt. Darüber hinaus wurde
klargestellt, dass Unfälle im Homeoffice
grundsätzlich als Arbeitsunfälle
zu sehen sind, so diese in
einem zeitlichen und ursächlichen
Zusammenhang mit dem Homeoffice
stehen. So ist etwa der Einkauf
von Mittagessen während der
Homeoffice-Tätigkeit, aber auch
der direkte Weg von der oder zur
Kinderbetreuungseinrichtung vom
Unfallversicherungsschutz erfasst.
Homeoffice-Pauschale
Das EStG sieht die Möglichkeit zur
steuerfreien Zahlung einer Homeoffice-Pauschale
vor.
Zahlungen des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer sind an bis zu 100 Tagen
in der Höhe von bis zu EUR 3,-
pro Tag abgabenfrei.
Diese Zahlungen können sowohl die
einleitend erwähnten Pauschalabgeltungen
für nicht zur Verfügung
gestellte, aber erforderliche digitale
Arbeitsmittel umfassen, als auch allenfalls
freiwillig geleistete Abgeltungen.
In Summe (verpflichtende, als auch
freiwillige Zahlungen) ist der Betrag
mit EUR 300,- pro Jahr gedeckelt.
Im Falle einer Abgabenprüfung kann
der Nachweis erforderlich sein, dass an
den entsprechenden Tagen (ganztägig)
im Homeoffice gearbeitet wurde.
ACHTUNG: Hier ist keine Mindestanzahl
von 26 Tagen Arbeitsleistung
im Homeoffice erforderlich!
In der Lohnverrechnung müssen die
Homeoffice-Tage angeführt werden.
Diese Tage scheinen dann am Lohnkonto
auf und werden am L16 angeführt.
Im Falle einer Abgabenprüfung
kann es unter Umständen notwendig
sein, dass man Zeitaufzeichnungen
mit entsprechenden Vermerken vorlegen
muss.
Das EStG sieht darüber hinaus Absetzmöglichkeiten
für vom Arbeitnehmer
angeschafftes ergonomisches
Mobiliar im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
vor. Zu diesem
Themenkomplex empfiehlt sich die
Informationsseite des BMF zum Homeoffice-Pauschale.
Der Gesetzgeber hat im Gesetzespaket
Homeoffice hinsichtlich Arbeitszeit
nichts geregelt. Es ist unseres
Erachtens darauf zu achten, dass
entweder die vertraglich vereinbarten
Arbeitszeiten auch im Homeoffice
eingehalten werden oder explizit Abweichendes
vereinbart wird. Wichtig
ist uns darauf hinzuweisen, dass auch
im Homeoffice u.a. Höchstarbeitszeitgrenzen
und Mindestruhezeiten
gelten.
Conclusio
Abgesehen von der zentralen Bestimmung
im AVRAG und der Homeoffice-Pauschale
beinhaltet das Gesetzespaket
weitgehend Klarstellungen.
Weder kann Homeoffice vom Arbeitgeber
angeordnet werden, noch vom
Arbeitnehmer einseitig angetreten
werden, auch arbeitszeitrechtliche Bestimmungen
blieben vom Gesetzgeber
unberührt. Es empfiehlt sich unseres
Erachtens im Sinne einer Nachhaltigkeit
eine detaillierte Vereinbarung
abzuschließen, wenn aus dem Kriseninstrument
eine Dauereinrichtung
werden soll.
42 BÖB Journal 86 | 21
Wegunfall mit einem
Monowheel
Ganz allgemein sind die typischen Gefahren eines Arbeitsweges versichert.
Die Wahl des Verkehrsmittels bzw. die Art der Fortbewegung
des versicherten Arbeitnehmers auf Arbeitswegen steht diesem
grundsätzlich frei.
In seiner Entscheidung vom 19.1.2021, 10 ObS 150/20m wurde der
OGH erstmalig mit der Frage konfrontiert, ob ein Arbeitsweg, den
der Arbeitnehmer mit seinem Monowheel zurücklegt, unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht.
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Der Arbeitnehmer befuhr am Unfalltag
mit seinem Monowheel abwechselnd
die Straße und dem Gehsteig,
kam bei einer Geschwindigkeit von
ca. 20 km/h zu Sturz und erlitt einen
offenen Trümmerbruch des linken
Oberarms.
Im erstinstanzlichen Beweisverfahren
konnte nicht festgestellt werden,
ob der Sturz auf einen äußeren Einfluss
zurückzuführen war, noch ob er
auf dem Gehsteig oder auf der Fahrbahn
erfolgte.
Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer
gegenüber der beklagten
Versicherungsanstalt die Feststellung,
dass der gegenständliche Unfall
ein Arbeitsunfall sei, und die beklagte
Partei schuldig sei, ihm Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu erbringen.
Der OGH wies das Klagebegehren
endgültig ab und führte in seiner
Begründung aus, dass es sich bei einem
Monowheel um kein Fahrzeug
im Sinne der StVO, sondern um ein
Sportgerät handelt.
Die Benutzung eines Monowheels
als Sportgerät setzt eine besondere
Geschicklichkeit voraus.
Der Benützer eines Monowheels
steuert dieses ausschließlich durch die
Verlagerung der Balance. Ein Monowheel
verfügt über keine Bremsen,
weshalb die mit der Benutzung eines
Monowheels auf einem Arbeitsweg
verbundenen Risiken keine typische
Gefahr eines Dienstweges darstellen.
Ein Unfallversicherungsschutz wäre
nach Ansicht des OGH nur dann
zu bejahen, wenn sich bei Benutzung
eines Monowheels eine allgemeine,
typische Weggefahr verwirklicht, die
mit der Verwendung dieses Sportgeräts
in keinem Zusammenhang steht
und für den Unfall ursächlich ist (z.B.
ein verkehrswidriges Verhalten eines
Dritten, das auch etwa bei Benutzung
eines Fahrrades eine unfallverhütende
Reaktion nicht ermöglicht
hätte). Bleibt allerdings (wie im konkreten
Fall) die Ursache des Unfalles
im Unklaren und lässt sich ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen
einer allgemeinen Weggefahr und
dem Sturz nicht mehr nachweisen,
geht dies zu Lasten des versicherten
Arbeitnehmers, wenn er mit seinem
Monowheel auf dem Weg zu seiner
Arbeit verunglückt.
Die Verwendung eines Sportgerätes
für den Arbeitsweg ist grundsätzlich
dem privaten Lebensbereich zuzuordnen
und der versicherte Arbeitnehmer
befindet sich demnach in
diesem Bereich, solange nicht bewiesen
ist, dass sich eine allgemeine
Weggefahr verwirklicht hat.
Da nach Ansicht des OGH der gegenständliche
Unfall nicht als Wegunfall
anzuerkennen war, standen
dem versicherten Arbeitnehmers keine
Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu.
86 | 21 BÖB Journal 43
RECHT
Geschäftsführung haftet bei
fehlender interner Kontrolle
Mag. Wolfgang Dibiasi
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Mit der Tatsache, dass die Geschäftsführung bei fehlender interner Kontrolle
haftbar ist, sah sich ein Geschäftsführer einer GmbH konfrontiert, als er für das
Fehlverhalten seiner Buchhalterin wegen Missachtung seiner Kontroll- und Geschäftsführerpflichten
zu Schadenersatzleistungen durch die Entscheidung des
OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) verurteilt wurde.
Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem (IKS)
und damit insbesondere ein 4-Augen-Prinzip eingerichtet ist. Ist dieses IKS nicht
funktionsfähig und missachtet der Geschäftsführer diese Verpflichtung, so ist dieser
ggf. für allfällige Schäden verantwortlich und haftbar.
Was ist passiert?
Ausgangslage war, dass die Buchhalterin der
GmbH Geld veruntreut hatte, indem sie Geld aus
der Handkasse entnommen hatte sowie Überweisungen
auf ihr eigenes Konto durchführte. Dies
war möglich, da der Geschäftsführer, anders als
in der Konzernrichtlinie der Alleingesellschafterin
vorgesehen, kein 4-Augen-Prinzip, vor allem
beim Zahlungsverkehr, durchführte. Daher blieben
diese dolosen Überweisungen von ihm unbemerkt.
Der Jahresabschlussprüfer stellte fest,
dass die Buchhaltung und Zahlungsverkehr nicht
ordnungsgemäß organisiert waren und der Geschäftsführer
veranlasste eine Nachschulung, unterließ
jedoch eine Änderung in der Organisation
und des internen Kontrollsystems. Nach Feststellungen
der Innenrevision führte dies zu Entlastung
des Geschäftsführers.
In weiterer Folge wurde Schadenersatz beim Geschäftsführer
durch die Alleingesellschafterin der
GmbH geltend gemacht. Gestützt wurde dies
durch das GmbH-Gesetz (§ 22 Abs 1 GmbHG),
welches ein „den Anforderungen des Unternehmens
entsprechendes Internes Kontrollsystem“
(IKS) verlangt. Dabei gelangte der OGH zu der
Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues
oder bereits vorhandenes internes Kontrollsystem
verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert
werden und den Ansprüchen des Unternehmens
entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip
muss durchgängig gewährleistet sein.
Des Weiteren präzisierte der OGH, dass es sich bei
der fünfjährigen Verjährungsfrist der Ansprüche
an den Geschäftsführer für den Verfall etwaiger
offener Ansprüche um eine gesetzlich zwingende
Regelung handelt und diese daher vertraglich,
zumindest nicht im Vorhinein, beschränkt werden
kann. Ebenso wenig verhindert die erfolgte Entlastung
des Geschäftsführers das Geltendmachen
von Schadenersatz-Ansprüchen.
Was ist nun ein Internes
Kontrollsystem (IKS)?
Ein Internes Kontrollsystem ist ein System, das
mithilfe von organisatorischen Maßnahmen und
Verfahren die Unternehmensaktivitäten steuert und
kontrolliert. Es dient der Sicherung des Vermögens
der Gesellschaft, der Gewährleistung der Zuverlässigkeit
und Genauigkeit der internen und externen
Rechnungslegung sowie der Sicherstellung der
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der
vorgeschriebenen Unternehmensrichtlinien.
44 BÖB Journal 86 | 21
Empfehlungen für
Geschäftsführer
Um das Gesellschaftsvermögen zu sichern,
empfiehlt es sich, nur bestimmten
Personen - unter Berücksichtigung
ihrer Eignung und Qualifikation - den
Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen
zu gewähren. Dies bedeutet, dass
u.a. Zeichnungsberechtigungen auf
Bankkonten, Erteilung von Prokura
und Handlungsvollmachten sowie
Zutrittsberechtigungen mit Bedacht
vergeben werden sollten.
Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit
und Genauigkeit der internen und
externen Rechnungslegung erfolgt
vor allem durch Funktionstrennung.
Dabei ist gemeint, dass anordnende,
ausführende und überwachende Tätigkeiten
nicht in einer Person vereint
werden sollen. Diese Funktionen sollen
durch unterschiedliche Personen
wahrgenommen werden.
Damit sichergestellt wird, dass die gesetzlichen
und unternehmensinternen
Vorschriften eingehalten werden, ist
ständiges Monitoring und Adaptierung
der Unternehmensabläufe erforderlich.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass
abgesehen von den gesetzlichen Erfordernissen
die Etablierung und
Evaluierung eines adäquaten internen
Kontrollsystems für Unternehmen,
unabhängig von ihrer Größe, von erheblicher
Bedeutung ist.
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86 | 21 BÖB Journal 45
CONTROLLING
Freiwillige nichtfinanzielle
Berichterstattung
Umsetzungsprobleme von bislang unterschätzter Bedeutung
Mag. (FH) Josef
Baumüller
Lehrbeauftragter zum
Themenfeld Controlling
und Rechnungswesen an
Hochschulen sowie in der
beruflichen Fort- und Weiterbildung,
zahlreiche Fachpublikationen
in nationalen
und internationalen Medien
josef.baumueller@wu.ac.at
Seit dem Geschäftsjahr 2017 sind bestimmte Unternehmen und Konzerne
in Österreich durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz
(NaDiVeG) verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent Rechenschaft
abzulegen – in Form einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichterstattung
gem. § 243b UGB bzw. § 267a UGB. Aufgrund des eng abgegrenzten
Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen ist die Zahl der hiervon zur
Berichterstattung Verpflichteten eine überschaubare. Viele Unternehmen, die
nicht hierunter fallen, befassen sich dennoch mit der Option, eine solche nichtfinanzielle
Berichterstattung auf freiwilliger Basis zu erstellen; die sachgerechte
Umsetzung einer solchen ist jedoch mit einigen Herausforderungen verbunden.
Typische Problemfelder aufzuzeigen und damit zugleich Empfehlungen für eine
Weiterentwicklung bisheriger Berichtspraktiken abzuleiten, das ist daher die Zielsetzung
des vorliegenden Beitrages.
Erstellungspflicht, freiwillige
Erstellung und die jeweiligen Folgen
Der (zu) kleine Kreis an (Mutter-)Unternehmen,
die gegenwärtig der Berichtspflicht gem. § 243b
UGB bzw. § 267a UGB unterliegen, hat auf nationaler
wie auf internationaler Ebene zu viel an
Kritik geführt – weswegen gegenwärtig von einer
substantiellen Erweiterung im Zuge der anstehenden
Neufassung der NFI-Richtlinie ausgegangen
wird. Hierauf deuten u.a. die Ergebnisse
der einschlägigen Konsultation, welche von der
EU-Kommission im ersten Halbjahr 2020 durchgeführt
wurde – 1 sowie der letztlich am 21. April
2021 vorgelegte Kommissionsvorschlag zu einer
neugefassten „Corporate Sustainability Reporting
Directive“. 2 Doch nicht nur wegen dieser Entwicklungsperspektiven
haben sich zahlreiche Unternehmen,
die (noch) nicht in den Anwendungsbereich
der § 243b UGB bzw. § 267a UGB fallen,
schon heute mit einer zunehmenden Erweiterung
ihrer Rechenschaftspflichten in puncto Nachhaltigkeit
zu befassen: Die letzten Jahre waren von
vermehrt nachdrücklich vorgebrachten Forderungen
seitens der Stakeholder wie v.a. auch seitens
des Kapitalmarktes charakterisiert. 3 Getrieben
wird dies durch das Bündel an Maßnahmen, welche
die EU-Kommission unter dem Titel der
„Sustainable Finance“ setzte und die 2021 weitere
Meilensteine vorsehen. 4 Augenmerk erhält dabei
1
Vgl. Europäische Kommission, Summary Report of the Public Consultation on the Review of the Non-Financial Reporting Directive, 20
February 2020 – 11 June 2020, Ref. Ares(2020)3997889 – 29/07/2020 (2020) 4.
2
Für eine erste Darstellung siehe Müller/Scheid/Baumüller, Der Kommissionsvorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive:
Von der nichtfinanziellen Berichterstattung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, BB 2021, im Erscheinen.
3
Z.B. anschaulich Dentz, Green Finance bleibt trotz Corona zentral, https://www.finance-magazin.de/finanzierungen/
alternative-finanzierungen/green-finance-bleibt-trotz-corona-zentral-2057931/ (20.1.2021); Hecht, ESG am Kapitalmarkt in
Zeiten von Corona, https://www.goingpublic.de/going-public-und-being-public/esg-am-kapitalmarkt-in-zeiten-von-corona/
(20.1.2021); Mikes, #Klimaschutz: Nachhaltigkeit als Erfolgsfaktor für (öffentliche) Banken, https://www.respact.at/site/de/news/
artikel/article/7658.html (20.1.2021).
4
Vgl. Scheid/Needham, Sustainable Finance: Überblick über die Gesetzesinitiativen und deren Auswirkungen auf die Unternehmensberichterstattung
IRZ 2021, 35.
46 BÖB Journal 86 | 21
die Frage nach der Relevanz der Auswirkungen
wirtschaftlicher Tätigkeiten,
die (Mutter-)Unternehmen entfalten;
je exponierter ein Unternehmen
in der öffentlichen Wahrnehmung ist
– z.B. wegen seiner Branche oder wegen
einer Kapitalmarktorientierung –,
desto dringlicher werden freilich die
dahingehenden Fragen gestellt.
Entscheiden sich Unternehmen aus
den angeführten Gründen, wie es in
der Vergangenheit bereits üblich war,
ihre Unternehmenspublikationen um
einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern,
so gestaltet sich dieser Schritt
vergleichsweise wenig problematisch. 5
Wird demgegenüber eine Berichterstattung
vorgelegt, die als (konsolidierte)
nichtfinanzielle Berichterstattung
einen Zusammenhang zu den Vorgaben
gem. § 243b UGB bzw. § 267a
UGB herstellt – was sich z.B. für nicht
berichtspflichtige kapitalmarktorientierte
Unternehmen anbietet –, stellen
sich besondere Probleme. Diesen widmet
sich das folgende Kapitel.
Rechtliche Folgen einer
freiwilligen nichtfinanziellen
Berichterstattung
Die Pflicht zur Erstellung einer (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichterstattung
geht mit Ausstrahlungswirkungen
auf weitere Berichtspflichten
sowie auf die Pflichten des (Konzern-)
Abschlussprüfers einher. Diese sind im
Umkehrschluss aber auch dann zu bedenken,
wenn ohne das Vorliegen einer
Berichtspflicht eine (konsolidierte)
nichtfinanzielle Berichterstattung erstellt
wird. Dass eine freiwillige nichtfinanzielle
Berichterstattung überhaupt
möglich ist, hiergegen findet
sich kein Einwand im österreichischen
Bilanzrecht bzw. in den relevanten angrenzenden
Normen. Im Hinblick an
die zahlreichen Berührungspunkte zur
(Konzern-)Lageberichterstattung ist
einzig zu fordern, dass die Form dieser
freiwilligen Berichterstattung diesbezgl.
zu keinen Konflikten mit grundlegenden
Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Berichterstattung, etwa
der Klarheit und Übersichtlichkeit,
führt. 6 Dies kann durch entsprechende
Abgrenzungen und Benennungen der
Berichte gewährleistet werden.
Als Folgewirkung der Pflicht zur Erstellung
einer (konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung ist bedeutsam,
dass damit die Pflicht zur
Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren
im Lagebericht entfällt. Für
die nichtkonsolidierte Lageberichterstattung
wurde dahingehend bereits
der Wortlaut des § 243 Abs. 5 UGB
abgeändert, für die Konzernlageberichterstattung
ergibt sich dies demgegenüber
aus dem Wortlaut des § 267a
Abs. 1 UGB. Es ist kein Verweis aus
dem (Konzern-)Lagebericht auf die
nichtfinanzielle Berichterstattung o.Ä.
gefordert; werden dennoch nichtfinanzielle
Leistungsindikatoren im
(Konzern-)Lagebericht angegeben, so
sind diese folglich als freiwillige Angaben
zu klassifizieren und weiter zu
behandeln.
Für die Abschlussprüfung ist folgende
Unterscheidung von Bedeutung, die
§ 269 UGB zu den Verantwortlichkeiten
des (Konzern-)Abschlussprüfers
im Hinblick auf die (Konzern-)Lageberichterstattung
bzw. auf die (konsolidierte)
nichtfinanzielle Berichterstattung
festhält. Der „Einklangsprüfung“
für den (Konzern-)Lagebericht, welche
die darin enthaltenen nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren umfasst, 7
steht eine bloße „Vorlageprüfung“ 8
für die nichtfinanzielle Berichterstattung
gegenüber. Darüber hinaus ist
eine Behandlung der (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichterstattung als
sonstige Information gem. ISA 720,
sohin ein „kritisches Lesen“ durch den
(Konzern-)Abschlussprüfer, erforderlich.
9 Dennoch verbleibt eine Inkonsistenz
hinsichtlich des Verhältnisses
von Berichterstattungsumfang und
Prüfungsintensität, die in der Literatur
bereits früh kritisiert wurde – vom Gesetzgeber
jedoch in Kauf genommen
zu sein scheint. 10
Relevant sind in diesem Zusammenhang
der geschilderten Gesetzesbestimmungen
schließlich Fragen zum
Zusammenspiel von (konsolidierter)
nichtfinanzieller Berichterstattung
und (Konzern-)Lageberichterstattung.
Hierbei kommt den nicht kodifizierten
Regelungen ordnungsgemäßer
Berichterstattung Bedeutung zu, die
das Setzen von Verweisen sowie weitergehende
Integrationsmöglichkeiten
betreffen:
ÐÐ
Durch das Setzen von Verweisen
ist es möglich, einer Berichtspflicht
durch eine Bezugnahme auf bereits
an anderer Stelle bzw. in einem anderen
Bericht getätigte Angaben
nachzukommen. Die hierfür beachtliche
systematische Regelung
ist jene, dass nur ein Verweis auf
eine andere Stelle möglich ist, die
zumindest mit derselben Intensität
(extern) geprüft wird. D.h. es kann
zwar anstelle einer gesonderten Angabe
in der (konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung von
dieser auf den (Konzern-)Lagebericht
verwiesen werden, in die umgekehrte
Verweisrichtung ist dies
allerdings nicht möglich. 11
5
Zur Abgrenzung z.B. Kleindiek in Dicken/Fehrenbacher/Hennrichs/Kleindiek/Watrin, BeckOGK (2020) § 289b HGB Tz. 45 f.
6
Hierzu AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 23.
7
Wiewohl hierbei ein überschaubarer Handlungsbereich für den (Konzern-)Abschlussprüfer verbleibt, der sich nebst einer allgemeinen Plausibilitätsbeurteilung
v.a. auf die Ableitung der berichteten Leistungsindikatoren aus den Unternehmensunterlagen beschränken wird. Vgl. ausführlich Blazek/Maukner/
Baumüller, Prüfung des Lageberichts nach dem RÄG 2014, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017 (2017) 85 (97).
8
Zum Wesen dieser Vorlageprüfung u.a. Hirschböck/Völkl/Gedlicka in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2019) § 269 UGB Tz. 53.
9
Hierzu weiterführend Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller, NaDiVeG: Gesetzliche Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung – Herausforderungen
für den Berufsstand, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2018 (2018) 79 (97); Baumüller, Nichtfinanzielle Berichterstattung (2020) 135 ff.
10
Dazu bereits Gruber, Die CSR-Reporting-Richtlinie, ZFR 2015, 103 (107); Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 113.
11
Siehe hierzu auch AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 4 und 20; Frey, Mindestanforderungen an die Berichterstattung
laut NaDiVeG, RWZ 2018, 28 (30).
86 | 21 BÖB Journal 47
CONTROLLING
ÐÐ
Über das Setzen von Verweisen geht
die (partielle) Integration von Angaben
aus einem Bericht in einem
anderen hinaus – was v.a. in der viel
diskutierten Form einer integrierten
nichtfinanziellen Berichterstattung
von Bedeutung ist. Hiernach muss
die (konsolidierte) nichtfinanzielle
Berichterstattung nicht ausschließlich
in Form eines geschlossenen
Kapitels in den (Konzern-)Lagebericht
aufgenommen werden, sondern
die Angabepflichten können
auch an mehreren verschiedenen
dafür passenden Stellen im (Konzern-)Lagebericht
erfüllt werden. 12
Da es für die Berichtsadressaten
jedoch irreführend sein kann, wenn
i.S. einer Einklangsprüfung geprüfte
Angaben der Lageberichterstattung
gleichrangig neben solchen
der nichtfinanziellen Berichterstattung
stehen, die nur auf ihr Vorliegen
extern geprüft werden, ist die
Angaben gem. § 243b UGB bzw.
§ 267a UGB ebenfalls den strengeren
Prüfungsbestimmungen für den
(Konzern-)Lagebericht zu unterwerfen,
13 sofern sie nicht auf andere
Art und Weise klar voneinander
unterschieden werden (etwa durch
graphische Hervorhebungen oder
Referenztabellen). 14
Unterliegt ein (Mutter-)Unternehmen
nicht der Pflicht zur (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichterstattung, so
bedeutet dies, dass es die Pflicht zur
Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren
gem. § 243 Abs. 5 bzw.
§ 267 Abs. 2 UGB zu beachten hat.
Dieser ist auch nachzukommen, wenn
eine nichtfinanzielle Berichterstattung
auf freiwilliger Basis erfolgt – denn
es ist dem Gesetzeswortlaut in § 243
Abs. 5 UGB bzw. § 267a Abs. 1 UGB
unzweifelhaft zu entnehmen, dass die
genannte Angabepflicht für den (Konzern-)Lagebericht
nur im Falle einer
Pflicht zur (konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung entfällt. 15
Diese nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
sind somit in Folge vom (Konzern-)Abschlussprüfer
nach Maßgabe
des § 269 UGB zu prüfen.
Nicht möglich ist es also, im (Konzern-)Lagebericht
einen Verweis auf
Informationen, die in einer freiwilligen
(konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung enthalten sind, aufzunehmen
und damit im Ergebnis v.a.
der Prüfpflicht durch den (Konzern-)
Abschlussprüfer zu entgehen. Hiergegen
sprechen bereits grds die zuvor
dargestellten allgemein anerkannten
Grundregelungen zur Verweissetzung.
Auch das Finden von „Umgehungslösungen“
ist nicht möglich: Erfolgt die
freiwillige nichtfinanzielle Berichterstattung
in Form einer (konsolidierten)
nichtfinanziellen Erklärung, so ist diese
gesamthaft als freiwillige Angabe im
Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung
zu würdigen und ohnedies
in ihrer Gesamtheit entsprechend zu
prüfen. Fragen zu möglichen Verweisen
zwischen (Konzern-)Lagebericht und
(konsolidierter) nichtfinanzieller Berichterstattung
stellen sich sohin genau
genommen gar nicht erst. Eine Annahme,
dass die Angaben eines stattdessen
erstellten freiwilligen (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichtes formell
wie ausgelagerte (freiwillige) Lageberichtsangaben
behandelt werden können,
in die folglich Pflichtangaben für
die (Konzern-)Lageberichterstattung
ausgelagert werden können, 16 scheitert
bereits an berufsständischen Vorgaben
für die Abschlussprüfung, die eine klare
Abgrenzung der Angaben der (Konzern-)Lageberichterstattung
– v.a. in
Form einer in sich geschlossenen Darstellung
im Rahmen der Geschäftsberichterstattung
– einfordern. 17
Praktische Befunde aus
der Praxis österreichischer
Immobilienkonzerne
Vorbemerkung
Aufgrund der Spezifika ihres Geschäftsmodells
sind es Immobilienkonzerne,
für welche die im vorliegenden
Beitrag geschilderte Problematik
besonders relevant ist. Durch ihre typischerweise
hohe Bilanzsumme kann
eine Klassifikation als großes Unternehmen
bzw. als großer Konzern i.S.d.
UGB schnell in Betracht kommen.
Herausfordernder ist jedoch das Erreichen
der Schwelle von 500 beschäftigten
Arbeitnehmern.
Gegenwärtig ist der Prime Market
der Wiener Börse von einer relativ
hohen Zahl an Immobilienkonzerne
geprägt. Diese sind, in absteigender
Marktkapitalisierung per 31.12.2020:
die CA Immo, die Immofinanz, die
S Immo, die UBM Development sowie
die Warimpex. Hinsichtlich des
verfolgten Geschäftsmodells nimmt
zunächst die UBM Development eine
Sonderstellung ein, da sie primär
Immobilienentwickler ist und die Bestandsbewirtschaftung
damit eine untergeordnete
Rolle für den Konzern
spielt. Die CA Immo ist von einem Fokus
auf die Entwicklung und die Verwaltung
von Büroimmobilien charakterisiert,
während die weiteren Konzerne
ein gemischteres Portfolio aufweisen,
das schwerpunktmäßig Büro- und
Einzelhandelsimmobilien im Fall der
Immofinanz sowie Büro- und Hotelimmobilien
im Fall der S Immo sowie
der Warimpex abdeckt.
Zur letzten bereits vollständig vorliegenden
Berichtssaison, für das Geschäftsjahr
2019, unterlag einzig die
S Immo der Pflicht zur nichtfinanzi-
12
Dazu grundlegend vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage Haaker/Freiberg, Integrierte nichtfinanzielle Erklärung? PiR 2017, 186.
13
Zur Problematik ausführlich und m.w.N. Novotny/Ziskovsky in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2018) § 243b UGB Tz. 9.
14
Vgl. Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller in iwp, WP-Jahrbuch 2018, 97. Strenger in allen Fällen eine Prüfung nach den Maßstäben für die (Konzern-)Lageberichterstattung
fordernd demgegenüber Ruhnke/Schmidt, Veröffentlichungs- und Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Erklärung zur Unternehmensführung
und der nichtfinanziellen Erklärung, DB 2017, 2557 (2563).
15
Vgl Baumüller in Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch Rechnungslegung I (2018) § 243b UGB Tz. 9; gleichsinnig Mittelbach-Hörmanseder in Hirschler, Bilanzrecht
I 2 (2019) § 243b UGB Tz. 8. Pietzka/Milla in Bertl/ Mandl, Handbuch zum RLG (2020) § 267a UGB Tz. 4.
16
Was allerdings ebenso mit der Verpflichtung einherginge, diese einer Einklangsprüfung zu unterwerfen.
17
Ausführlich Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 95.
48 BÖB Journal 86 | 21
ellen Berichterstattung – auf konsolidierter
Basis gem. § 267a UGB. Dabei
ist die vergleichsweise hohen Zahl
von 623 Arbeitnehmern des Konzerns
zu betonen, die v.a. den beiden betriebenen
Hotels zuzurechnen sind. 18
Im Falle der anderen vier Immobilienkonzerne
ist es demgegenüber die
jeweils weitaus geringere Zahl an beschäftigten
Arbeitnehmern, die dazu
führt, dass eine (konsolidierte) nichtfinanzielle
Berichtspflicht (gegenwärtig)
nicht vorliegt. Was alle diese vier
Immobilienkonzerne eint, das ist der
Umstand, dass sie freiwillige konsolidierte
nichtfinanzielle Berichterstattungen
(bzw. in einem Fall zumindest
eine sehr stark an den Vorgaben des
§ 267a UGB angelehnte Berichterstattung
zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren)
erstellten – die sich jedoch
in formalen wie materiellen Aspekten
stark voneinander unterscheiden. Gemeinsam
ist ihnen ebenso, dass sie
keiner freiwilligen externen Prüfung
unterworfen wurden.
Im Folgenden werden diese vier freiwilligen
nichtfinanziellen Berichterstattungen
charakterisiert und im
Lichte der Befunde aus dem theoretischen
Teil des vorliegenden Beitrages
diskutiert. Dabei sollen mögliche Fallstricke
in der praktischen Perspektive
dargestellt werden – und die Vielzahl
an Zugängen zum gegenständlichen
Thema in der Praxis aufgezeigt werden.
Auf eine ausdrückliche Nennung
der betroffenen Konzerne und ihrer
Konzernabschlussprüfer wird dabei
verzichtet, um die zugrunde liegenden
fachlichen Problemstellungen in den
Vordergrund zu rücken.
Fall 1
Im Konzernlagebericht 2019 findet
sich ein umfangreiches Kapitel
„Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren“
aufgenommen. In erweiterter
Form, ergänzt u.a. um die Bestandteile
weiterer Berichte, wurde dieses Kapitel
zusätzlich noch als gesonderter Nachhaltigkeitsbericht
19 veröffentlicht.
Die im Konzernlagebericht gewählte
Formulierung lässt unmittelbar an
die Angabepficht gem. § 267 Abs. 2
UGB denken. Die getätigten Angaben
orientieren sich allerdings darüber
hinausgehend offensichtlich an
den Vorgaben zur nichtfinanziellen
Berichterstattung; eine explizite Referenzierung
auf die Vorgaben gem.
§ 267a UGB erfolgt dabei aber nicht.
Bemerkenswert ist weiters die folgende
Aussage, welche die angedachte
Nähe zur nichtfinanziellen Berichterstattung
nochmals unterstreicht: „Die
Nachhaltigkeitsdaten in diesem Bericht
wurden nicht von Dritten überprüft.“
Im Bestätigungsvermerk des
Konzernabschlussprüfers findet sich
jedoch keine klarstellende Aussage zu
seiner Behandlung dieses Kapitels im
Konzernlagebericht.
Es ist im Gesamtbild der vorliegenden
Informationen davon auszugehen, dass
die aus dem Geschäftsbericht zitierte
Formulierung irreführend ist und
nicht auf eine Negation der Durchführung
der gesetzlich gebotenen Einklangsprüfung
durch den Konzernabschlussprüfer
abstellt, sondern eine
Abgrenzung dieser Einklangsprüfung
zur weitergehenden inhaltlichen Prüfung
für die Finanzberichterstattung
herzustellen versucht. 20 Diesfalls erfolgte
die Platzierung der Aussage
zumindest unglücklich, als diese Abgrenzung
für die gesamte (Konzern-)
Lageberichterstattung Gültigkeit hat
und vielmehr einen falschen Eindruck
zur Gesamtsystematik der Prüfungsintensität
für die verschiedenen Unternehmensberichte
vermittelt. In diesem
Sinne wäre es nicht zuletzt im Interesse
des Konzernabschlussprüfers selbst
gewesen, auf eine Streichung dieser
Formulierung hinzudrängen.
Fall 2
Der Konzernlagebericht 2019 enthält
eine konsolidierte nichtfinanzielle
Erklärung. Diesem Kapitel wird jedoch
folgende klarstellende Aussage
vorangestellt: „[Das Unternehmen]
ist seit dem Geschäftsjahr 2019 aufgrund
§ 267a Abs. 1 UGB nicht mehr
zur Aufstellung einer konsolidierten
nichtfinanziellen Erklärung/eines
konsolidierten nichtfinanziellen Berichts
gemäß § 267a UGB verpflichtet.
Als Unternehmen von öffentlichem
Interesse erstellt [das Unternehmen]
dennoch freiwillig eine nichtfinanzielle
Erklärung nach § 267a UGB.“
Besonders wichtig ist die unmittelbar
folgende Feststellung: „Im Rahmen
der konsolidierten nichtfinanziellen
Erklärung werden die nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren (gemäß
§ 267 Abs. 2 UGB) berichtet.“ Diese
nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
werden in tabellarischer Form
aufgelistet und die Fundstellen in der
freiwilligen konsolidierten nichtfinanziellen
Berichterstattung angeführt.
Terminologisch bzw. im Hinblick auf
die in der Gliederung des Konzernlageberichts
verwendeten Begrifflichkeiten
weisen die zitierten Passagen
Optimierungspotential auf, 21 doch
bringen sie klar zum Ausdruck, was
das Vorgehen des Unternehmens bezweckt.
V.a. werden die Trennlinien
zwischen gesetzlich verpflichtender
Berichterstattung gem. § 267 Abs. 2
UGB und freiwilliger darüber hinausgehender
Berichterstattung gem.
§ 267a UGB durch die einleitenden
Ausführungen klar gezogen.
Problematisch ist allerdings der Umgang
mit diesen Informationen durch
den Konzernabschlussprüfer, auf den
zwar nicht in der konsolidierten nichtfinanziellen
Erklärung selbst, aber in
dessen Bestätigungsvermerk eingegangen
wird: „[…] Zu der im Kon-
18
Vgl S Immo, Geschäftsbericht 2019 (2020) 33.
19
Auch hierin erfolgte keine Bezugnahme auf die Berichtspflichten gem. § 243b UGB bzw. § 267a UGB.
20
In diese Richtung weist auch eine vom Vorstand erteilte Auskunft im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung des Unternehmens für das Geschäftsjahr
2019.
21
Die Wahl einer Kapitelüberschrift „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren“ wäre aus Gründen der Klarheit zu bevorzugen gewesen, wie dies etwa in Fall 1
geschah.
86 | 21 BÖB Journal 49
CONTROLLING
zernlagebericht enthaltenen konsolidierten
nichtfinanziellen Erklärung ist
es unsere Verantwortung zu prüfen, ob
sie aufgestellt wurde, sie zu lesen und
abzuwägen, ob sie angesichts des bei
der Prüfung gewonnenen Verständnisses
wesentlich im Widerspruch zum
Konzernabschluss steht oder sonst wesentlich
falsch dargestellt erscheint.“
Dies lässt unmissverständlich erkennen,
dass die freiwillige konsolidierte
nichtfinanzielle Erklärung wie eine
verpflichtend zu erstellende behandelt
wurde – d.h. einer bloßen Vorlageprüfung
unterworfen und anschließend
i.S.d. ISA 720 kritisch gelesen wurde.
Noch dazu legt dies nahe, dass selbst
die hierin enthaltenen verpflichtend
anzugebenden nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
gem. § 267 Abs. 2
UGB einer solchen Behandlung unterzogen
wurden. Ein solches Vorgehen
steht jedoch weder im Einklang
mit den diesbzgl klaren Vorgaben des
§ 269 UGB, noch mit der bisherigen
Praxis im Umgang mit freiwilligen
Angaben im Rahmen der (Konzern-)
Lageberichterstattung. Sohin ist entweder
auf eine irreführende Formulierung
im Bestätigungsvermerk zu
schließen – oder auf eine fachliche
Verfehlung des Konzernabschlussprüfers.
Fall 3
Der Geschäftsbericht 2019 weist einen
gesonderten Abschnitt auf, der
mit „Nicht-finanzieller Bericht“ betitelt
ist. In diesem heißt es eingangs
klarstellend (obschon terminologisch
fehlerhaft): „Die vorliegende nicht-finanzielle
Erklärung enthält die geforderten
Angaben gemäß § 267a
Abs. 1–3 UGB bzw. § 243b Abs. 1–3
UGB.“ In diesem sind dem Anschein
nach auch sämtliche nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren gem. § 267
Abs. 2 UGB gebündelt worden; eine
gesonderte Behandlung solcher nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren im
Konzernlagebericht findet sich jedenfalls
nicht.
Der vorliegende Sachverhalt legt den
Schluss nahe, dass seitens der Unternehmensvertreter
irrtümlich angenommen
wurde, eine freiwillige nichtfinanzielle
Berichterstattung gem.
§ 267a UGB ginge mit einer Befreiung
von der Angabepflicht gem. § 267
Abs. 2 UGB einher. Die Folge dieses
Missverständnisses ist jedoch eine
unvollständige Konzernlageberichterstattung,
die entsprechend angreifbar
bzw. sanktionierbar ist.
Das Vorgehen des Konzernabschlussprüfers
ist ebenfalls nicht geeignet,
diesen Befund in Ansätzen zu heilen.
Seinem Bestätigungsvermerk ist
zu entnehmen, dass er den erstellten
freiwilligen nichtfinanziellen Bericht
(korrekter Weise) als sonstige Information
gem. ISA 720 identifiziert und
behandelt hat. Wunder nimmt freilich
die (gesetzlich gebotene) Feststellung
an derselben Stelle, dass auch die Gesetzmäßigkeit
der Konzernlageberichterstattung
(die deren Vollständigkeit
mit umfasst) von diesem geprüft
wurde – und hierbei offensichtlich
nicht festgestellt wurde, dass der Angabepflicht
gem. § 267 Abs. 2 UGB
nicht nachgekommen wurde (bzw.
nicht schon zuvor auf den Prüfungsmandanten
eingewirkt wurde, eine
ordnungsgemäße Berichterstattung
sicherzustellen).
Fall 4
Im Geschäftsbericht 2019 findet sich
ebenfalls ein gesondertes Kapitel unter
dem Titel „Konsolidierter nichtfinanzieller
Bericht“. Im Untertitel des Kapitels
wird betont, dass es sich hierbei
um die „Angaben gemäß § 267a UGB“
handeln soll. Eine Aussage, dass dieser
freiwillig erstellt wurde, findet sich
demgegenüber nicht. Gleichermaßen
fehlt eine Angabe nichtfinanzieller
Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht;
dieses weist zwar ein Kapitel
„Nachhaltigkeit“ auf; dieses enthält jedoch
ausschließlich folgende Aussage:
„Wir verweisen auf den konsolidierten
nichtfinanziellen Bericht gemäß
§ 267a UGB.“ Potentiell relevante
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
finden sich nur ansatzweise in anderen
Kapiteln wie „Mitarbeiter“ (zum Personalstand)
oder „Märkte“ (gehaltene
Flächen in Quadratmeter); bereits der
Vergleich mit der Berichterstattung
zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren,
wie sie vor der Erstanwendung
des NaDiVeG erfolgte, offenbart, dass
diese Angaben aber nicht i.S.d. § 243
Abs. 5 UGB verstanden werden können.
Im gegenständlichen Fall liegt sohin
erneut ein offensichtliches Missverständnis
vor, das auf die Annahme
einer befreienden Wirkung der Berichterstattung
gem. § 267a UGB im
Hinblick auf die Angabepflicht gem.
§ 267 Abs. 2 UGB hinweist. 22 Dies bedeutet
im Ergebnis, dass wie im zuvor
dargestellten Fall 3 eine unvollständige
Konzernlageberichterstattung vorliegt.
Auch hier nimmt der Konzernabschlussprüfer
keinen Bezug auf die
festgestellte Problematik und unterwirft
den freiwilligen konsolidierten
nichtfinanziellen Bericht lediglich
einer Behandlung gem. ISA 720. Eine
weitere Befassung mit der Materie
i.S.d. Mandantens erfolgte offensichtlich
nicht.
Fazit
Mehr als vier Jahre nach dem Inkrafttreten
des NaDiVeG finden sich in der
Praxis der nichtfinanziellen Berichterstattung
noch immer Unsicherheiten
in der Anwendung der zahlreichen
Gestaltungsoptionen, die Unternehmen
in der Berichterstattung über ihre
Nachhaltigkeitsleistung offenstehen.
Dieser Befund unterstreicht erneut
den hohen Komplexitätsgrad der Berichtspflichten,
die mit dem NaDiVeG
in das österreichische Bilanzrecht eingefügt
wurden.
Ein bisher (zu) wenig beachtetes Problemfeld
zeigt sich bei der freiwilligen
nichtfinanziellen Berichterstattung.
Eine Heilung der im vorliegenden Beitrag
festgestellten Defizite in der Praxis
ließe sich dabei mit vergleichsweise
geringfügigen Eingriffen herstellen.
Handlungsempfehlungen hierfür hat
der vorliegende Beitrag dargelegt.
22
Eine Bestätigung dieser Annahme erfolgte durch den CFO des Konzerns in einer E-Mail-Korrespondenz am 6.10.2020.
50 BÖB Journal 86 | 21
86 | 21 BÖB Journal 51
CONTROLLING
Credit Management (CM) Teil 2
Wie relevant ist es überhaupt?
Thomas Bravo
Vorstandsmitglied BvCM
Österreich, Leiter Finanzund
Rechnungswesen, I.K.
Hofmann GmbH
thomas.bravo@bvcm.at
Credit Manager und Mitarbeiter des Finanz- und Rechnungswesens sollen die
überlebensnotwendige Sicherung der Liquidität gewährleisten, bewegen sich
aber in einem derzeit schwer zu überblickenden Umfeld. Das Thema Liquiditätssicherung
(=Existenzsicherung) in Krisenzeiten ist wichtiger und aktueller denn je.
Relevanz des CM
Wenn man branchenübergreifend Unternehmer
oder Geschäftsführer von KMU´s befragt, ob sie
CM im Unternehmen verankert haben, winken
die meisten ab und meinen, dass dies für ihre
Unternehmen nicht relevant wäre. Viele bringen
Credit Management mit Bankkreditvergabe in
Verbindung und sehen diesen Bereich daher bei
den Banken angesiedelt.
Sehr gerne wird aber vergessen, dass jede auf Ziel
erbrachte Lieferung oder Leistung eine Kreditvergabe
des Lieferanten an seinen Kunden
darstellt und somit der Lieferant eine Finanzierungsfunktion
für den Kunden übernimmt, daher
auch zum Kreditgeber wird. Verschiedenste
Studien zeigen, dass der Lieferantenkredit einer
der wichtigsten Finanzierungsformen überhaupt
ist. Dieser den Unternehmen eingeräumte Lieferantenkredit
steht in Österreich mit einem
Volumen von rund 44 Milliarden Euro (Quelle:
OeNB) kurzfristigen Bankkrediten in seiner Bedeutung
als Finanzierungsquelle um nichts nach.
Kreditnehmer, in diesem Kontext gemeint Kunden,
sollten daher im Vorfeld genau von ihren
Lieferanten überprüft und auf Basis einer ersten
Risikoeinschätzung das Zahlungsziel bestimmt
werden. Banken prüfen bei jeder Kreditvergabe
die Bonität, viele Lieferanten tun dies bei ihren
Kunden nicht, der Schaden bei einem Zahlungsausfall
ist jedoch derselbe.
Bei Bestandskunden reicht grundsätzlich eine
einmalige Bonitätsprüfung mit einem laufenden
Monitoring aus, welches bei Veränderung bonitätsrelevanter
Kriterien benachrichtigt. Weiters
sorgen Banken nach dem Vorsichtsprinzip mit
Rückstellungen für etwaige Kreditausfälle vor,
für manche Unternehmen können diese aber
existenzbedrohend werden. Forderungsausfälle
sind einer der häufigsten Insolvenzgründe neben
Preisdruck, sinkenden Margen und kfm. Fehlern
der Geschäftsführung.
Nicht selten spielt die Definition von Zahlungskonditionen
in Unternehmen eine untergeordnete
Rolle, wird von Vertriebsmitarbeitern bestimmt
und entsprechend den Kundenwünschen
angelegt.
Die Zahlungsziele der eigenen Kunden sind
oft erheblich länger als die Zahlungsziele beim
eigenen Lieferanten. Ein Liquiditätsengpass
wird verursacht, ohne dass Debitorenzahlungen
verspätet oder gar nicht eintreffen. Meist wird
diese „künstlich“ produzierte Liquiditätslücke
teuer durch Fremdfinanzierung (Kontokorrentkredit)
geschlossen, anstatt die Gestaltung der
Zahlungskonditionen zu optimieren oder die
Außenstandsdauer der Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen zu verkürzen. In Österreich
wird die Überziehung innerhalb des
genehmigten Rahmens des Betriebsmittelkontos
als Selbstverständlichkeit angesehen, dass dafür
erheblich Kosten anfallen und es sich dabei
um eine Fremdfinanzierung handelt, welche den
Betrieb einschränken und das Unternehmen von
der Bank abhängig machen kann, ist vielen gar
nicht bewusst.
„Margenschwache Branchen“ erzielen teilweise
nur 2 % Umsatzrendite, gehen mit hohen Beträgen
in Vorleistung – sprich finanzieren vor. Gerade
hier können Forderungsausfälle relativ rasch
die eigene Existenz gefährden. An folgendem
Rechenbeispiel kann dies besser nachvollzogen
werden.
52 BÖB Journal 86 | 21
Ein Unternehmen erzielt 2 % Umsatzrendite
und muss eine Forderung
i.H.v. € 5.000 netto ausbuchen. Für
diese € 5.000 Forderungsausfall ist ein
Mehrumsatz von € 250.000 nötig, um
diesen Ausfall zu kompensieren. Bei
€ 50.000 Forderungsausfall sind es bereits
€ 2,5 Mio. Mehrumsatz.
Das vorangegangene Beispiel zeigt
deutlich, dass CM-Maßnahmen (Beurteilung,
Steuerung, Reduzierung des
Risikos) enorm wichtig für die Existenzsicherung
sind. Weiters werden
die Zusammenhänge Marge/Forderungsausfall
anhand des Beispiels gut
sichtbar. Denn es gilt: Je niedriger die
Rendite, desto mehr „Mehrumsatz“
wird zur Kompensation des Ausfalls
benötigt und umso eher bedroht ein
hoher Ausfall die Existenz des Unternehmens.
CM-Maßnahmen müssen daher unbedingt
in jeder strategischen Unternehmensplanung
berücksichtigt
werden. Große Unternehmen formulieren
eigene Richtlinien und definieren
CM-Prozesse in ihrer Credit Policy.
In diesen Richtlinien findet man
Maßnahmen, welche die unternehmenseigene
AGB-Erstellung bis hin
zur Abwicklung des Kundenkonkurses
beinhalten.
Effektives Credit Management verbessert
Bilanz- und GuV-Kennzahlen,
steigert die Eigenkapitalquote, verbessert
den Cashflow, die Ertrags- und
Liquiditätslage, sichert nachhaltig das
Unternehmensbestehen und führt zu
guter Letzt auch zu einer Verbesserung
des eigenen Ratings.
Aufgaben des Credit
Managements
Credit Manager beschäftigen sich mit
dem Management von Lieferantenkrediten.
Unternehmen, welche gleichermaßen
an Konsumenten wie an
andere Unternehmen Waren verkaufen
oder Dienstleistungen erbringen,
räumen nicht selten ein Zahlungsziel
ein. Um die aus diesem Zahlungsziel
resultierende Bilanzposition „Forderungen
aus Lieferungen & Leistungen
dreht sich die Tätigkeit des Credit
Managers. In Deutschland haben viele
Unternehmen eigene Credit Manager
angestellt, große Konzerne führen sogar
eigene Credit Management Abteilungen,
in Österreich werden die
anfallenden Tätigkeiten oft von der
Buchhaltung oder einem Treasurer abgewickelt.
Aber auch in Kleinstunternehmen
wird CM betrieben – natürlich unbewusst.
Denn bereits die Ausstellung
einer ordnungsgemäßen Faktura nach
§11 UStG oder die Vergabe von Zahlungszielen
sind Teilprozesse des operativen
und auch strategischen Credit
Managements. Unabhängig davon,
ob die Ausgangsrechnung durch die
im Betrieb mitarbeitende Ehefrau
des selbständigen Handwerksmeisters
händisch erfasst und postalisch
übermittelt oder diese in Konzernen
vollautomatisiert erstellt und als
E-Rechnung per Email versendet bzw.
in einem Portal direkt beim Kunden
elektronisch hochgeladen wird. Es
stellt sich daher gar nicht die Frage, ob
man CM benötigt, sondern viel mehr
in welcher Ausprägung und Art der
Abwicklung.
„Hauptberufliche“ Credit Manager
wirken bei der Erstellung von unternehmensinternen
Kreditvergaberichtlinien
(Credit Policy), AGB´s oder
diversen Vertragswerken (z.B. Angeboten)
mit. Sie prüfen die Bonität von
Kunden und steuern die Gestaltung
des Kundenportfolios, damit dieses aus
Risikosicht auch ausgewogen bleibt
und nicht ausschließlich aus „Risikokunden“
mit erhöhtem Ausfallrisiko
besteht. Mittels Scoring-Methoden
werden Kunden bewertet und Risikoklassen
zugeordnet. Abhängig von dieser
zugewiesenen Risikoklasse, sollten
Kunden verschiedene Zahlungskonditionen
angeboten werden. Bei „Risikokunden“
würde sich z.B. Lieferung
gegen Vorauskassa anbieten und/oder
sollte dieser zumindest als Intensivgestion-Kunde
in den Debitorenstammdaten
geführt werden (eine einfache
Kennzeichnung mittels Anmerkung/
Mahnkunde etc. reicht schon aus, am
besten filter- oder auswertbar). Kundendiversifikation
und somit auch Risikodiversifikation
zählt zu einer der
wichtigsten Aufgaben im Credit Management.
Weiters planen Credit Manager den
Einsatz von Sicherheiten (Bankgarantie,
Eigentumsvorbehalt...) und legen
Zahlungsbedingungen fest. Sie sichern
Forderungen ab (Factoring, Vorauskassa,
Warenkreditversicherung,
Patronatserklärung...) und verhindern
Obliegenheitsverletzungen durch z.B.
verspätete Überfälligkeitsmeldungen
an Versicherungen, welche zum Verlust
des Versicherungsschutzes führen
können. Mitarbeiter im CM kümmern
sich um die außergerichtliche/gerichtliche
Forderungsbetreibung, vereinbaren
Ratenzahlungen bzw. Zahlpläne
und treffen vorbeugende Maßnahmen
gegen Forderungsbestreitung bzw. Anfechtung
im Insolvenzfall des Kunden.
86 | 21 BÖB Journal 53
DIGITALISIERUNG
Dynamische Array-Funktionen
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Microsoft Office
Personal Coaching
Makroprogrammierung in
Microsoft Excel, Microsoft
Access & Co
Ein kleiner Auszug aus
unserem umfangreichen
Seminar-Repertoire:
Excel für Rechnungswesen
und Controlling I
Excel für Rechnungswesen
und Controlling II
Excel-Automatisierung mit
Makros/VBA
Special: „Daten verdrehen“
mit PivotTables
NEU!
PowerPivot & PowerQuery in
Excel für RW & Controlling
In der letzten Ausgabe wurden in dieser in dieser Kolumne Kolumne die nur die für nur die für aktuellste die aktuellste Version Excel 365 (!)
Version vorbehaltenen Excel 365 neuen (!) dynamischen vorbehaltenen Arrayformeln neuen dynamischen vorgestellt. Zur Arrayformeln Gänze entfaltet vorgestellt. wird ihr phänomenales
Gänze entfaltet Potential aber wird erst ihr durch phänomenales die von Microsoft Potential dafür aber maßgeschneiderten erst durch die von neuen Micro-
Tabel-
Zur
soft lenfunktionen, dafür maßgeschneiderten die sogar Profi-Features neuen wie Tabellenfunktionen, dem erweiterten Filter die und sogar den Profi-Features
VBA-Makros starke
wie Konkurrenz dem erweiterten machen. Filter und den VBA-Makros starke Konkurrenz machen.
Dynamischer Filter
Sollen beispielsweise aus einer Personalliste (siehe Abb.) alle Datensätze, die einer bestimmten Abteilung
zugehörig sind, kopiert werden, lässt sich dies mit dem beliebten Filter (Daten / Sortieren und Filtern
/ Filtern) und anschließendem Kopieren und Einfügen des Filterergebnisses ebenso erledigen wie
mit dem nicht ganz so bekannten erweiterten Filter (Daten / Sortieren und Filtern / Erweitert). Beide
Varianten bieten jedoch - ohne Programmierung mit VBA-Makros - keine automatische Aktualisierung.
Auch wer sich mit PowerQuery (Daten / Daten abrufen und transformieren / Daten abfragen) vertraut
gemacht hat, muss nach der Einrichtung der Abfrage bei Änderungen manuell das Filterergebnis
aktualisieren.
Das Formelergebnis der neuen FILTER-Tabellenfunktion wird jedoch - wie bei herkömmlichen Excel-
Tabellenfunktionen - automatisch aktualisiert; hier für die Zelle I7:
Syntax: FILTER(Matrix;einschließen;[wenn_leer])
=FILTER(B7:G16;F7:F16=J4)
=FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4;"(keine)") … für die Tabelle „Personal“
Zur Sicherheit nochmals der Hinweis:
Die gesamte Funktionalität der dynamischen Arrayformeln ist Nutzern von Excel 365 vorbehalten.
Excel-Benutzer, die eine ältere Excel-Version verwenden, erhalten hier nur einen #NAME!-Fehlerwert.
Beachten Sie:
• Eine dynamische Array-Formel steht nur (!) in der oberen linken Zelle (I7), füllt das Ergebnis jedoch
in einen dynamisch größenmäßig angepassten Ausgabebereich. Ist dieser Ausgabebereich
nicht vollständig leer, sondern durch eine Eingabe/Formel besetzt, wird ein #ÜBERLAUF!-
Fehlerwert ausgegeben. Sobald diese Blockade entfernt wird, erfolgt das Ausfüllen automatisch.
• Die dynamischen Array-Tabellenfunktionen benötigen in der Regel keine absoluten Bezüge; hier
z. B. für die gesuchte Abteilung und die Matrix. Selbstverständlich können und sollen (da dadurch
auch die Anzahl der Zeilen und Spalten der Datenquelle dynamisch wird) - wie dargestellt - auch
Bezüge auf Tabellen-Elemente (Einfügen / Tabellen / Tabelle) verwendet werden. Dynamische
Array-Formeln können jedoch nicht in Tabellen platziert werden.
• Erfüllt keiner der Datensätze das angeforderte Filterkriterium, so quittiert Excel dies mit dem neuen
#KALK!-Fehlerwert. Dieser kann im dritten (optionalen) Parameter von FILTER durch einen beliebigen
Wert ersetzt werden, z. B.: =FILTER(B7:G16;F7:F16=J4;"(keine)")
• Tipp: Die FILTER-Funktion gibt alle Spalten zurück. Möchte man nur bestimmte Spalten im Ergebnis
sehen, so kann man das Filterergebnis in eine weitere FILTER-Funktion einbetten, wobei
die gewünschten Spalten mit einem 1-0-Vektor angegeben werden;
Unsere aktuellen Seminartermine
finden Sie auf
unserer Webseite
www.roehrenbacher.at
54 BÖB Journal 86 | 21
z.
z.
B.
B.
um
um
für
für
die
die
vorliegende
vorliegende
Liste
Liste
nur
nur
die
die
1.,
1.,
2.
2.
und
und
6.
6.
Spalte
Spalte
zu
zu
erhalten:
erhalten:
=FILTER(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{1.1.0.0.0.1})
=FILTER(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{1.1.0.0.0.1})
(Für die Erläuterung z. B. um für der die weiteren vorliegende Funktionen Liste nur
(Für die Erläuterung der weiteren Funktionen
werden die 1., 2.
werden
in und
in
Folge 6. Spalte
Folge
hier
hier
jedoch zu erhalten:
jedoch
alle
alle
Spalten
Spalten
verwendet.)
verwendet.)
=FILTER(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{1.1.0.0.0.1})
Dynamisches Sortieren
(Für die Erläuterung der weiteren Funktionen werden in Folge hier jedoch alle Spalten verwendet.)
Auch
Auch
beim
beim
einfachen
einfachen
Sortieren
Sortieren
von
von
Listen
Listen
fehlt
fehlt
die
die
automatische
automatische
Aktualisierung.
Aktualisierung.
Zudem
Zudem Dynamisches will
will
man
man
die
die
Ergebnisse Sortieren Ergebnisse
von
von
FILTER
FILTER
und
und
EINDEUTIG
EINDEUTIG
(siehe
(siehe
unten)
unten)
häufig
häufig
auch sortieren; hier z. B. nach dem Bruttobezug, absteigend:
Auch auch sortieren; beim einfachen hier z. Sortieren B. nach von dem Listen Bruttobezug, fehlt die absteigend: automatische Aktualisierung.
Zudem will man Syntax: die Ergebnisse SORTIEREN(Matrix;[Sortierindex];[Sortierreihenfolge];[nach_Spalte])
von FILTER und EINDEUTIG (siehe unten)
häufig auch sortieren; Syntax: hier SORTIEREN(Matrix;[Sortierindex];[Sortierreihenfolge];[nach_Spalte])
z. B. nach dem Bruttobezug, absteigend:
•
Konkret
Konkret
wird
wird
das
das
Ergebnis
Ergebnis
der bisherigen FILTER-Formel nach der 6. Spalte (= Bruttobezug) absteigend (-1) sortiert:
Syntax: der SORTIEREN(Matrix;[Sortierindex];[Sortierreihenfolge];[nach_Spalte])
bisherigen FILTER-Formel nach der 6. Spalte (= Bruttobezug) absteigend (-1) sortiert:
=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);6;-1)
=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);6;-1)
• Konkret wird das Ergebnis der bisherigen FILTER-Formel nach der 6. Spalte (= Bruttobezug) absteigend (-1) sortiert:
•
Bei
Bei
Bedarf
Bedarf =SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);6;-1)
lässt
lässt
sich
sich
mit
mit
dem
dem
Vektoren-Trick
Vektoren-Trick
auch
auch
mehrstufig
mehrstufig
sortieren.
sortieren.
Die
Die
folgende
folgende
Formel
Formel
sortiert
sortiert
primär
primär
nach
nach
der
der
Qualifikation
Qualifikation
(Spalte
(Spalte
4),
4),
aufsteigend
aufsteigend
(1)
(1)
und
und
sekundär
sekundär
nach
nach
dem
dem
Bruttobezug
Bruttobezug
Spalte
Spalte
6),
6),
absteigend
absteigend
(-1):
(-1):
• Bei Bedarf lässt sich mit dem Vektoren-Trick auch mehrstufig sortieren. Die folgende Formel sortiert primär nach
=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{4.6};{1.-1})
=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{4.6};{1.-1})
der Qualifikation (Spalte 4), aufsteigend (1) und sekundär nach dem Bruttobezug Spalte 6), absteigend (-1):
•
Wie
Wie
beim
beim =SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{4.6};{1.-1})
SVERWEIS
SVERWEIS
muss
muss
für
für
die
die
SORTIEREN-Funktion
SORTIEREN-Funktion
die
die
Spaltennummer
Spaltennummer
ermittelt
ermittelt
werden,
werden,
was
was
beim
beim
nachträglichen
nachträglichen
Einfügen
Einfügen
oder
oder
Löschen
Löschen
von
von
Spalten
Spalten
problematisch
problematisch
wird.
wird.
Aber
Aber
Excel
Excel
bietet
bietet
mit
mit
der
der
neuen
neuen
Tabellenfunktion
Tabellenfunktion
SORTIERENNACH • Wie beim SVERWEIS
SORTIERENNACH
eine
eine
Lösung, muss für
Lösung,
die die
die
auch SORTIEREN-Funktion
auch
gleich
gleich
die
die
Umsetzung die Spaltennummer
Umsetzung
von
von
mehrstufigen ermittelt
mehrstufigen
Sortierungen werden, was
Sortierungen
vereinfacht: beim nachträglichen
Einfügen oder Löschen von Spalten problematisch wird. Aber Excel bietet mit der neuen Tabellenfunktion vereinfacht:
Syntax:
Syntax: SORTIERENNACH(Matrix;Nach_Matrix1;[Sortierreihenfolge1];[Nach_Matrix2];[Sortierreihenfolge2];...)
SORTIERENNACH(Matrix;Nach_Matrix1;[Sortierreihenfolge1];[Nach_Matrix2];[Sortierreihenfolge2];...)
eine Lösung, die auch gleich die Umsetzung von mehrstufigen Sortierungen vereinfacht:
Diesmal Syntax:
Diesmal
muss
muss
jedoch SORTIERENNACH(Matrix;Nach_Matrix1;[Sortierreihenfolge1];[Nach_Matrix2];[Sortierreihenfolge2];...)
jedoch
unbedingt
unbedingt
zuerst
zuerst
sortiert
sortiert
(innere
(innere
Funktion)
Funktion)
und
und
danach
danach
gefiltert
gefiltert
(äußere
(äußere
Funktion)
Funktion)
werden:
werden:
=FILTER(SORTIERENNACH(Personal;Personal[Qualif];1;Personal[Bruttobezug];-1);Personal[Abteilung]=J4)
Diesmal muss jedoch unbedingt zuerst sortiert (innere Funktion) und danach gefiltert (äußere Funktion) werden:
=FILTER(SORTIERENNACH(Personal;Personal[Qualif];1;Personal[Bruttobezug];-1);Personal[Abteilung]=J4)
=FILTER(SORTIERENNACH(Personal;Personal[Qualif];1;Personal[Bruttobezug];-1);Personal[Abteilung]=J4)
Dynamische Ausprägungsliste
Dynamische Ausprägungsliste
Unsere
Unsere
Eingabezelle
Eingabezelle
(J4)
(J4)
für
für
den
den
Suchbegriff
Suchbegriff
wäre
wäre
wesentlich
wesentlich
benutzerfreundlicher,
benutzerfreundlicher,
wenn
wenn
hier
hier
eine
eine
Drop-Down-Liste
Drop-Down-Liste
der
der
tatsächlich
tatsächlich
Unsere vorhandenen
vorhandenen
Eingabezelle Abteilungen
Abteilungen
(J4) für den zur
zur
Suchbegriff Verfügung
Verfügung
wäre stehen
stehen
wesentlich würde.
würde.
benutzerfreundlicher, Dazu
Dazu
werden
werden
die
die
zulässigen
zulässigen
wenn hier Einträge
Einträge
eine Drop-Down-Liste zunächst
zunächst
in
in
einem
einem
der
freien Bereich tatsächlich (z. vorhandenen B. in B4 auf Abteilungen einem Blatt zur namens Verfügung „Auswahl“) stehen würde. dynamisch Dazu (!) werden ermittelt: die zulässigen Einträge zunächst in einem
freien Bereich (z. B. in B4 auf einem Blatt namens „Auswahl“) dynamisch (!) ermittelt:
freien Bereich (z. B. in B4 Syntax: auf einem =EINDEUTIG(Matrix;[nach_Spalte];[genau_einmal])
Blatt namens „Auswahl“) dynamisch (!) ermittelt:
Syntax: =EINDEUTIG(Matrix;[nach_Spalte];[genau_einmal])
Syntax: =EINDEUTIG(Matrix;[nach_Spalte];[genau_einmal])
•
Da
Da
hier
hier
eine Spalte (also keine Zeile) benötigt wird und auch nicht nur solche Einträge aufgelistet werden sollen, die
nur genau • Da eine hier Spalte
einmal eine vorkommen, Spalte (also (also keine keine Zeile)
gestaltet Zeile) benötigt
sich benötigt wird
die Formel wird und und auch
einfach auch nicht
und nicht nur
wird nur solche solche Einträge
auch gleich Einträge aufgelistet
um aufgelistet werden
eine Sortierung werden sollen,
erweitert: sollen, die die
nur genau nur genau einmal einmal vorkommen, vorkommen, gestaltet gestaltet sich sich die Formel die Formel einfach einfach und und wird wird auch auch gleich gleich um um eine eine Sortierung erweitert:
=SORTIEREN(EINDEUTIG(Personal[Abteilung]))
=SORTIEREN(EINDEUTIG(Personal[Abteilung]))
In
In
der
der
Eingabezelle
Eingabezelle
(J4) wird abschließend die Drop-Down-Liste eingerichtet:
In der Eingabezelle (J4) wird (J4) abschließend wird abschließend die die Drop-Down-Liste eingerichtet:
•
Daten
Daten Datentools Datenüberprüfung: Einstellungen, Zulassen: Liste
• / Datentools / Datentools / / Datenüberprüfung: Einstellungen, Zulassen: Liste Liste
•
Und
Und • als
als Und Quelle
Quelle als Quelle wird
wird
die
die wird erste
erste die erste Zelle
Zelle Zelle des
des
Ausfüllbereiches des Ausfüllbereiches =Auswahl!$B$4 =Auswahl!$B$4 angeklicktklickt,
jedoch
angeklickt,
jedoch jedoch wird
wird
diese
diese wird diese Bezugsangabe Bezugsangabe manuell
manuell manuell um
um um ein
ein ein #
ergänzt # ergänzt (!),
(!), (!), womit womit der
der der
gesamte
gesamte gesamte dynamische
dynamische dynamische (!)
(!)
Füllbereich
Füllbereich (!) Füllbereich adressiert
adressiert adressiert wird:
wird: wird: =Auswahl!$B$4#
Ab
Ab
nun
nun Ab bietet
bietet nun bietet das
das
Eingabefeld
Eingabefeld das Eingabefeld ein
ein ein Drop-Down-Menü, das
das das stets
stets stets vollautomatisch (!)
(!) (!)
mit
mit
einer
einer mit alphabetisch
alphabetisch einer alphabetisch sortierten
sortierten sortierten (!)
(!)
Liste
Liste (!) Liste der
der
aktuell
aktuell der aktuell (!)
(!)
in
in (!) der
der in der Tabelle
Tabelle Tabelle „Personal“ „Personal“ vorhandenen
vorhandenen
vorhandenen
Abteilungen
Abteilungen
Abteilungen bestückt
bestückt
bestückt ist.
ist. -
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Und
- Und das
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ganz
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das ganz ohne
ohne
ohne Programmierung!
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verwendbar
sind. sind.
sind.
Das Das
Das
ist ist
ist
aber aber
aber - - abgesehen
abgesehen
von von
von extremen
extremen Datenmengen bzw.
eingeschränkt verwendbar sind. Das ist aber - abgesehen von extremen Datenmengen bzw. Formelmodellen Datenmengen - auch schon
bzw.
Formelmodellen Formelmodellen
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86 | 21 BÖB Journal 55
DIGITALISIERUNG
Programmieren als zukünftige
digitale Kompetenz im
Rechnungswesen
Die Programmiersprache Python und Anwendungsbeispiele
Rudolf Grünbichler
lehrt und forscht am Institut
für Betriebswirtschaftslehre
und Betriebssoziologie an
der Technischen Universität
Graz.
Digitalisierung, Automatisierung und künstliche Intelligenz ziehen immer weiter
in die Unternehmenswelt ein. Der generelle Trend in diese Richtung macht
deutlich, dass zukünftig Kenntnisse in der Programmierung essentiell sein werden.
Dieser Beitrag widmet sich diesem Thema und stellt dar, wie Programmiersprachen
funktionieren, wie die Programmiersprache Python auf dem eigenen
Computer installiert werden kann, bietet Informationen zur Erlangung von Programmierkenntnissen
und zeigt, welche Anwendungsmöglichkeiten es im Rechnungswesen
gibt.
Lukas Holder
ist Studienassistent am Institut
für Betriebswirtschaftslehre
und Betriebssoziologie
an der Technischen Universität
Graz. Er studiert Software
Engineering and Management
an der Technischen
Universität Graz.
Die Funktionsweise von
Programmiersprachen
Es gibt unzählige Beispiele, in denen Computer
das Alltagsleben vereinfachen. Sei es, dass
Grafiken automatisiert erstellt oder Fahrtwege
optimiert werden. Generell gilt, dass all diese
Aufgaben auch ohne Computer lösbar wären, jedoch
vermutlich um ein Vielfaches länger dauern
würden. Es macht daher durchaus Sinn, gewisse
Aufgaben zu automatisieren und von einem
Computer erledigen zu lassen.
Beim Programmieren geht es darum, dass Computern
beigebracht wird, bestimmte Probleme zu
lösen. Diese Probleme müssen vorab vom Benutzer
möglichst konkret definiert werden. Danach
folgt die Erstellung eines Lösungswegs zu diesem
definierten Problem, der sogenannte Algorithmus.
Als Programmieren wird sodann der Vorgang
bezeichnet, diesen Algorithmus in einem
Programm abzubilden, damit der Computer diesen
zur Lösungssuche verwenden kann.
Da der Computer die menschliche Sprache nicht
beherrscht, muss ihm diese in einer Kunstsprache
mitgeteilt werden: der Programmiersprache. Die
Sprache, mit denen Computer „sprechen“ ist der
Maschinencode. Es handelt sich um eine rudimentäre
Sprache, deren Erlernen für Menschen
vermutlich zu mühsam wäre. Eine etwas einfachere
Möglichkeit, Computern mitzuteilen, was
sie zu tu haben, ist die Kommunikation mittels
Programmiersprachen.
Programmiersprachen sind damit etwas komplexer
als Maschinencode, aber immer noch einfacher
als natürliche Sprachen und für Menschen
versteh- und erlernbar. Beim Programmieren
wird nun der entwickelte Lösungsweg (Algorithmus)
in einer Programmiersprache ausgedrückt.
Es wird vom sogenannten Quellcode gesprochen.
Da die Maschine jedoch nur den Maschinencode
versteht, muss der Quellcode in Maschinensprache
übersetzt werden. Das macht der sogenannte
Compiler. Beim Compiler handelt es sich um einen
festen Bestandteil einer Programmiersprache.
Die Aufgabe des Nutzers ist es lediglich, sich für
eine Programmiersprache zu entscheiden und deren
„Sprache“ und Syntax (die „Grammatik“ der
Programmiersprache) zu erlernen.
Die Anwendungsvoraussetzungen für das Erlernen
einer Programmiersprache sind überschau-
56 BÖB Journal 86 | 21
bar. Auf Ebene der Hardware reicht
ein handelsüblicher Bürocomputer mit
Internetanschluss (zum Download des
Programms sowie Abruf von Informationen
aus dem Internet). Auf persönlicher
Ebene wird demgegenüber
etwas mehr abverlangt: Interesse sowie
regelmäßiges Üben (Programmieren),
Genauigkeit und grundlegende
Kenntnisse der Logik sowie Denken
in Abläufen. Natürlich sollte der angehende
Programmierer auch etwas Geduld
mitbringen. So wie das Erlernen
einer Fremdsprache Zeit benötigt, ist
auch das Lernen einer Programmiersprache
mit etwas Mühe verbunden.
Für Interessierte stellt sich nun die
Frage, welche Programmiersprache erlernt
werden soll.
Es gibt eine Vielzahl an Programmiersprachen.
Besonders beliebte Programmiersprachen
sind zum Beispiel
C, Python, Java, C++ oder C#. 1 Die
Wahl der Programmiersprache hängt
von den durchzuführenden Aufgaben
ab, die damit bewältigt werden sollen.
„Low-Level“ Programmiersprachen,
wie zum Beispiel C und Assembly,
können mit ihrer Nähe zum Maschinencode,
gewisse Systeme im Computer
direkt ansprechen. Assembly wird
verwendet um dem Prozessor sogenannte
Instruktionen zu übergeben,
die anschließend verarbeitet werden
können.
Da bei solchen Programmiersprachen
der Speicher selbst verwaltet werden
muss, werden diese meist in Systemen
eingesetzt, die mit wenig Speicherplatz
arbeiten müssen (Mikrochips, Prozessoren
etc.). Auf diesen Programmiersprachen
bauen „High-Level“
Sprachen wie Java und Python auf. In
diesen Sprachen wird das Speichermanagement
von einem sogenannten
„Garbagecollector“ übernommen. Dies
führt dazu, dass der Programmierer
einfacher programmieren kann, jedoch
die Effizienz des Programms etwas darunter
leidet.
Abbildung 1: Downloadansicht auf der Website www.python.org/downloads [1.5.2021].
Abbildung 2: Installation von Python (Version 3.9)
Eine für angehende Programmierer
verhältnismäßig einfach zu erlernende
Programmiersprache, für welche es
viele Bücher, Tutorials, Anleitungen,
Hilfestellungen und Foren im Internet
sowie eine große Community gibt, ist
Python 2 . Ein weiterer Vorteil ist, dass
es sich bei dieser Programmiersprache
um Freeware handelt, welche kostenfrei
verwendet werden kann. Aus diesem
Grund wird folgend auf Python
eingegangen.
Die Programmiersprache
Python
Die Programmiersprache wurde zu
Beginn der 1990er Jahre von dem
Niederländer Guido van Rossum mit
dem Ziel entwickelt, eine einfache und
leicht leserliche Sprache zu entwickeln,
welche Open Source sein sollte,
damit jeder bei der Entwicklung mithelfen
kann. Mittlerweile kümmert
sich um das gemeinschaftsbasierte
Entwicklungsmodell die gemeinnützige
Python Software Foundation, bei
welcher die Sprache heruntergeladen
werden kann. 3
Python kann von der Webseite
www.python.org unter dem Menüpunkt
Downloads für verschiedene
Betriebssysteme heruntergeladen werden.
Die letzte Version zum Zeitpunkt
der Artikelverfassung ist die Versionsnummer
3.9. (Abbildung 1).
Nach dem Download kann Python installiert
werden. Die Installation funktioniert
wie bei den meisten anderen
Programmen weitgehend automatisch.
Es wird empfohlen, das Kästchen
„Install launcher for all users“ zu aktivieren
und die Variante „Customize
Installation“ auszuwählen. Im Installationsschritt
„optional features“ sollten
alle Kontrollkästchen angehakt werden
(Abbildung 2).
Nach Klick auf den Button „Next“
folgen die fortgeschrittenen Optio-
1
S. z.B. TIOBE: Index for May 2021: https://www.tiobe.com/tiobe-index/ [4.5.2021].
2
Python Software Foundation: https://www.python.org
3
Für weitere Informationen S. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Python_(Programmiersprache) [30.4.2021].
86 | 21 BÖB Journal 57
DIGITALISIERUNG
ÐÐ
ÐÐ
Plotly: Visualisierung von Daten;
Erstellung von interaktiven Charts
TensorFlow: Anwendung für Machine
Learning; Verarbeitung von
großen Datenmengen in künstlichen
neuronalen Netzen
Für die Einarbeitung in Python bieten
sich viele Möglichkeiten an. Eine
Menge an Informationen finden sich
auf der Webseite www.python.org unter
dem Menüpunkt Documentation.
Interessierte finden hier etwa Buchempfehlungen
(englisch, deutsch und
weitere Sprachen), Beginner Guides,
Beispielcodes und FAQs.
Abbildung 3: Advanced Options bei der Installation von Python
Abbildung 4: Die Programmierfläche von Python (IDLE Shell 3.9.5)
nen (advanced options). Um die Anwendung
von Python zu erleichtern,
sollten im nächsten Installationsschritt
(Abbildung 3) die Optionen Associate
files with Python, Create shortcuts for
installed applications, Add Python to
environment variables und Precompile
standard library mit einem Häkchen
aktiviert werden.
Nach Fertigstellung der Installation
kann Python gestartet werden. Dazu
wird der Link IDLE (Python 3.9
64-bit) geöffnet, um die Python Shell
zu starten. Unter Windows findet sich
dieser im Startmenü unter den zuletzt
hinzugefügten Programmen. Das geöffnete
Programm hat das in Abbildung
4 dargestellte Aussehen. Nun
kann mit dem Programmieren begonnen
werden. Damit nicht sämtliche
Quellcodes neu geschrieben werden
müssen, verfügt Python zudem über
eine Vielzahl an Bibliotheken. Unter
einer Bibliothek wird eine Sammlung
von bestimmten Codes für bestimmte
Anwendungsbereiche verstanden,
auf welche Programmierer zugreifen
können ohne den entsprechenden
Code vorab selbst programmieren zu
müssen. Nützliche Bibliotheken sind
beispielsweise:
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Keras: stellt Werkzeuge und Funktionen
für Deep Learning zur Verfügung
NumPy: mathematische und numerische
Funktionen; ermöglicht
effizientes Rechnen mit großen Arrays
und Matrizen
Pandas: Bearbeitung von großen
(tabellarischen) Datensätzen, beispielsweise
Gruppierung und Sortierung
von Daten; Analyse der
Daten und Datenaufbereitung
Anwendungsbeispiele
Obwohl angenommen werden könnte,
dass durch die bestehende CO-
VID-19-Krise ein Digitalisierungsschub
erfolgt ist, konstatiert eine
aktuelle Untersuchung von Deloitte,
dass es kaum Fortschritt bei der Automatisierung
von Prozessen gab
und durch die Krise Aufholbedarf
im Rechnungswesen offensichtlich
wurde. 4 Dennoch zeigt sich, dass das
das Thema Digitalisierung zukünftig
noch relevanter werden wird. Eine unter
BÖB-Mitgliedern durchgeführte
Umfrage 5 zeigt deren Einschätzung,
dass zukünftig verstärkt IT-Kompetenzen
erforderlich sein werden. Die
Teilnehmer/innen können sich zudem
vorstellen, dass Künstliche Intelligenz
(KI) in Zukunft Routinetätigkeiten
übernehmen wird. Der generelle Trend
zu Programmier- und KI-Kenntnissen
wird daher sichtbar. Auszüge aus dieser
Umfrage wurden auch im BÖB-Journal
in den Ausgaben 81 bis 83 veröffentlicht.
6
Python bietet die Möglichkeit, Prozesse
im Unternehmen zu automatisieren
und sich entsprechende Kompetenzen
anzueignen, um den künftigen Herausforderungen
gewachsen zu sein.
Die folgenden Beispiele zeigen, wie
4
S. Deloitte: Rechnungswesen in Zeiten von COVID-19: Kaum Fortschritt bei Automatisierung von Prozessen – Aufholbedarf im Rechnungswesen wird
durch Krise offensichtlich: https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/rechnungswesen/artikel/digitalisierung-im-rechnungswesen.html [4.5.2021].
5
Knefz-Reichmann, A./Grünbichler, R. (2020): Digitalisierung im Rechnungswesen: Status Quo, Zukunftsbild und Empfehlungen zur Vorbereitung auf das
zukünftige Rollenbild, herausgegeben von der FH CAMPUS 02, ISBN: 978-3-9519944-0-6.
6
Vgl. z.B. Grünbichler, R./Knefz-Reichmann, A. (2020): Zukünftige Erwartungen an die Digitalisierung im Rechnungswesen: Auszüge aus einer empirischen
Erhebung in Österreich, in: BÖB-Journal, Ausgabe 82.
58 BÖB Journal 86 | 21
Python für das Unternehmen verwendet
werden kann:
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Datenvisualisierung und Datenauswertung:
Registrierkassen archivieren
beispielsweise eine Vielzahl an
Daten. Dieses Zahlenmaterial kann
exportiert und mit Python ausgewertet
werden. Zudem können Prognosen
erstellt werden.
Auswertung von z.B. CSV-Dateien:
Aus dem Buchhaltungsprogramm
exportierte Stammdaten können
ausgewertet werden, um beispielsweise
einen Überblick über Lieferanten
oder Kunden zu erhalten
(z.B. Anzahl der Lieferanten je Region,
gefiltert nach Postleitzahl etc.).
Währungskurse von bestimmten
Webseiten automatisch abrufen:
Fremdwährungsrechnungen kommen
in der Buchhaltung häufig vor.
Es können beispielsweise Währungskurse
automatisch abgerufen
werden, ohne jeweils die Webseite
öffnen zu müssen.
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Chatbots: Für häufig auftretende
Fragen könnten Chatbots entwickelt
werden, welche Antworten
auf inhaltliche als auch organisatorische
Fragen geben.
Prozessoptimierung: Durch Machine
Learning können bestehende
Prozesse, analysiert, durchgeplant
und optimiert werden. Einfachere
Abläufe können auch ganz automatisiert
werden.
Fehlererkennung: Ganz ähnlich wie
bei der Rechtschreibprüfung am PC
und Handy, können Programme
erstellt werden, die Fehler in Dokumenten
oder Berechnungen suchen.
Mit Natural Language Processing
(NLP) ist das auch bei älteren, nicht
digitalisierten Dokumenten möglich.
Mit einer Programmiersprache können
ua verschiedene sich wiederholende
Aufgaben digitalisiert werden. Diese
Beispiele zeigen nur einen kleinen
Teil an Möglichkeiten, mit welchen
Prozesse im Unternehmen verbessert
werden können.
Fazit
Die Digitalisierung in Unternehmen
schreitet voran. Prozesse werden automatisiert
und eine Vielzahl an Daten
stehen zur Auswertung bereit. Das Beherrschen
einer Programmiersprache
kann sich für solche Möglichkeiten als
nützlich erweisen. Mit Python können
sich Interessierte eine leicht verständliche
Programmiersprache aneignen, mit
welcher vorhandenes Optimierungspotential
ausgeschöpft werden kann.
Dabei reichen meist schon wenige
Programmierzeilen, da Programmierer
auf Bibliotheken mit bereits ausprogrammierten
Code zugreifen können.
In diesem Beitrag wurde die Funktionsweise
von Programmiersprachen,
die Programmiersprache Python vorgestellt
und Anwendungsmöglichkeiten
präsentiert. Es gilt nun, das vielfältige
Angebot im Internet wie E-Books,
Tutorials, Online-Kurse, Foren etc. zu
nutzen, und erste Schritte im Bereich
der Programmierung zu wagen.
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Ihr Geschäft und prüfen zielorientiert,
pragmatisch und verantwortungsvoll!
DIGITALISIERUNG
Digitale Lösungen für EPU
und KMU
Erwin Urbscheit
ist selbständiger Unternehmensberater
und „Software
Solutions Architect“. Als
ERP-Mann der ersten Stunde
wurden in 25 Jahren unzählige
Projekte umgesetzt.
Als „Solutions-Architect“
platziert er sich bewusst
zwischen Kunde (als„Ihr“ Interessenvertreter)
und dem
Softwarehersteller. Dabei
fungiert er als „Übersetzer“
(technisch hochtrabender
Fachjargon wird ins „Steirische“
übersetzt, dass selbst
ein Volkschulkind versteht,
um was es geht) und prüft
die Lösung auf Herz und
Nieren, da selbst auch
umfassende Programmierkenntnisse
vorhanden sind.
Als ehemaliger Geschäftsführer
einer GmbH und CFO
wird auch der Unternehmer
bestens verstanden!
urbscheit-solutions.eu
Der folgende Beitrag ist an EPUs und KMUs gerichtet, die sich täglich mit verschiedenen
Software-Tools herumschlagen, um ihr Tagesgeschäft zu bewältigen.
Es kann natürlich nur ein kleiner möglicher Ausschnitt gezeigt werden, aber die
Problemstellung an sich ist mit Sicherheit jedem bekannt. Vielleicht finden Sie
sich bei einigen Problemstellungen wieder und haben ähnliche Erfahrungen bereits
gemacht, wie ich es beschreibe?
Ziel sollte es sein, dass Sie eine andere Sichtweise und eine gute Orientierung
für sich selbst finden, wie Sie mit der unendlichen Anzahl an Softwareunterstützung
zurechtkommen können. Schlussendlich sind Sie ja kein IT-Experte, sondern
ein großartiger Unternehmer im Webdesign, Gewerbe (Elektro, Installation,
Baunebengewerbe) oder Handel. Gerade im Handel bringt die aktuelle Zeit die
gravierendsten Einschnitte, da braucht es schon viel Innovation und Unternehmergeist,
um über die Runden zu kommen. Auch alle anderen Unternehmensbereiche
sind laufend mit dem Schlagwort „Digitalisierung“ konfrontiert.
Was versprechen Online-Tools?
Kennen Sie das?
Es ist wieder Monatsende, Zeit die 150 Wartungsrechnungen
an die Kunden zu schicken!
Glücklicherweise haben Sie schon die Word-Vorlagen
vorbereitet, aber die Kundenadressen müssen
zuvor überprüft werden. Schließlich werden
Adressenänderungen nur im Newsletter-Tool
eingetragen!
Wurden schon alle Eingangsbelege erfasst?
Wirklich jedes Monat eine lästige Tätigkeit! Aber
halt! Wir können diese Belege seit kurzem jetzt
auch einscannen! Soll ganz einfach auch über das
Handy funktionieren! Aber wie stimme ich nun
die Zahlungsausgänge ab? Die sind nur im Telebanking,
die Buchhaltung muss diese Belege erst
nacherfassen. Und einige Rechnungen wurden
wieder übersehen, dank der ersten Zahlungserinnerung
weiß ich das jetzt...
Egal, ob Sie nun als Angestellter oder Unternehmer
selbst tätig sind, sicherlich plagen Sie sich mit
vielen Herausforderungen dieser Art täglich im
Arbeitsleben ab. Alle reden von Digitalisierung
und „künstlicher Intelligenz“ und letztendlich
tragen wir die Daten immer noch von A nach B.
Alle Kundendaten sind im „Fakturenprogramm“
am letzten Stand, aber die Buchhaltung erfährt
eine Änderung immer als Letzter. Somit ist die
Mahnung oder der Kontoauszug wieder an eine
falsche E-Mail-Adresse gegangen. Hier eine
Excel-Liste, da noch ein Datenabgleich, irgendwie
schaffen Sie es ja dann doch immer wieder
jeden Monat über die Runden zu kommen und
versprechen sich selbst, dass es das nächste Mal
besser wird... Aber was genau tun?
Da gibt es ein Tool!
Sie teilen Ihre Probleme mit einem Kollegen
oder Sie fragen Freund „Google“, was man denn
hinsichtlich der Rechnungserstellung tun kann?
Da muss es doch was Besseres geben, als Word
oder Excel? Und siehe da! Eine lange Liste von
„Tools“, die Lösung versprechen, erscheint am
60 BÖB Journal 86 | 21
Bildschirm. Da liest man: „Einfach zu
installieren“, oder „Schnell Account
einrichten und loslegen“. Hervorragend!
Sicherlich gibt es auch was für
meine Eingangsbelege. Eine neue Liste
erscheint! Belege einfach scannen,
und das System erkennt alle Inhalte.
Einfach ein Mausklick, und alle Belege
sind professionell verwaltet und
fertig für die Buchhaltung.
Da ist die Verführung groß! Und tatsächlich,
es funktioniert! Ganz rasch
wurde die neue Software aktiviert, diese
wird „Online“ (als Cloud-Service)
genutzt. Ohne große IT-Kenntnisse
ist es gelungen, die Excel-Liste mit
den Kundenadressen zu importieren,
und die erste Rechnung konnte auch
schon erstellt werden. Die Begeisterung
ist groß, aber die 10 - 20 Stunden
Arbeit haben sich ausgezahlt, jetzt
funktioniert alles auf Knopfdruck! Die
Rechnungen werden erstellt und auch
gleich per E-Mail versendet! Was für
eine Arbeitserleichterung!
Der Hype
Begeistert, dass das so einfach funktioniert
hat, können wir das nächste Projekt
angehen. Meine Marketing-Aktivitäten
brauchen neuen Schwung,
und da ist ein großartiges Tool mit
einer „5-Sterne-Bewertung“, das den
Newsletter-Versand revolutioniert. Eigentlich
können wir auch gleich das
Lager angehen. Schon lange wollten
wir unseren Kunden eine Sendungsverfolgung
anbieten. Usw., usw.
Die Ernüchterung
Das Marketing-Tool funktioniert auch
super, die Adressen konnten ganz
rasch importiert werden. Aber wenn
ich eine Adresse ändere oder eine
neue Adresse hinzufüge, dann muss
ich das erst wieder doppelt machen!
Zuerst im Fakturen-Programm, dann
im Newsletter-Tool, und die Buchhaltung?
Nun, die erfährt es wieder zum
Schluss. Jetzt ist zwar vieles auf einer
neuen technischen Plattform, aber
letztendlich haben wir alten Wein nur
in neue Schläuche gefüllt. Das steht
zwar „irgendwas“ über Datenabgleich
über API, aber was um Himmels Willen
ist eine API?
Wie kommt man nun zur
„perfekten“ Lösung?
In einer etwas legeren Art und Weise
wurde in der Einleitung versucht, die
Situation in vielen Unternehmen darzustellen,
die ich in den letzten Jahren
kennenlernen durfte. Als Lösungsberater
werde ich täglich mit diesen Herausforderungen
konfrontiert. Natürlich
immer in einer unterschiedlichen
Art und Weise. Ein Mittelstandsunternehmen
(50 bis 250 Mitarbeiter)
arbeitet sehr wahrscheinlich bereits
mit einem ERP-System. Hier werden
alle zuvor genannten Themen „in
einer Datenbank“ abgewickelt. Die
„Stammdaten“ (Kunden, Lieferanten,
Artikel, etc.) gibt es nur einmal, alle
Abteilungen (Marketing und Vertrieb,
Buchhaltung, Versand, etc.) greifen
darauf zu.
Aber was macht man als EPU oder
KMU? Diese ERP-Software ist – was
man so hört – ja gar nicht so billig!
Vielleicht haben Sie einen ERP-Lösungsanbieter
bereits in ihr Unternehmen
eingeladen? Die Person war zwar
sehr nett, aber eigentlich haben Sie nur
„Bahnhof“ verstanden? Oder es kamen
gleich drei Personen zu Ihnen? Eine
Spezialistin für Buchhaltung, ein Spezialist
für „Supply Chain“ (was immer
das auch sein mag) und ein Projektleiter,
der Ihnen was über „Agil“ und
„Scrum“ erzählt? Sie haben sich kurzzeitig
gefühlt, als wären Sie auf einem
anderen Planeten und waren dann
recht froh als Sie den erlösenden Satz
hörten: „Wir bleiben in Kontakt!“.
Die Anforderung
Eigentlich wollen Sie ja nur das Problem
mit den Adressen in den Griff bekommen!
Oder Sie wollen vermeiden,
dass alle Einkaufs- und Verkaufsbelege
nochmals händisch in ein Buchhaltungsprogramm
eingetippt werden
müssen. Das sind die vordergründigen
Motivationen, die Sie antreiben, nach
einer Lösung zu suchen. Wenn man
eine Stufe zurückgeht, bzw. so eine Art
„Vogelperspektive“ einnehmen möchte
(oder Sie auf die „Meta-Ebene“ gehen
wollen; da gäbe es nur unzählige
andere Formulierungen für „ein und
dasselbe“), dann wollen Sie eigentlich
unnötige und zeitraubende Tätigkeiten
vermeiden. Eigentlich wollen Sie
nichts doppelt oder dreifach machen.
Genau hier wäre der Ansatz zu suchen
bzw. hier könnte eine hilfreiche Fragestellung
formuliert werden: „Was kann
ich tun, dass ein Vorgang (Prozess) so
gestaltet wird, damit alle meiner MitarbeiterInnen
(oder Sie selbst) immer
alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung haben?“.
Machen wir ein Beispiel: Ein Kunde
hat von Ihnen ein Angebot erhalten
und beauftragt Sie nun mit einer
Warenlieferung (oder Dienstleistung).
Wie sieht nun der Vorgang aus? So
sieht es meistens aus:
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Adressendaten für Auftragsbestätigung
organisieren („irgendwo“ sind
die schon gespeichert)
Auftragsbestätigung schicken
Verpacken der Ware
Adressendaten für Lieferschein organisieren
Lieferschein erstellen
Adressendaten für Rechnung organisieren
Rechnung erstellen
Adressendaten in Buchhaltung
Buchungssatz (Forderung für Zahlungsausgleich
und ggf. Mahnwesen)
Eine mögliche Variante wäre:
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Adressendaten für Auftragsbestätigung
organisieren (sind üblicherweise
in Datenbank vorhanden)
Auftragsbestätigung schicken
Verpacken der Ware
Lieferschein erstellen (Beleg entsteht
aus Auftragsbestätigung)
Rechnung erstellen (Beleg entsteht
aus Lieferschein)
Buchungssatz (Forderung für Zahlungsausgleich
und ggf. Mahnwesen)
• entsteht im „Hintergrund“
Die Welt ist nicht „schwarz“ und
„weiß“, bei diesem Prozess gibt es unzählige
Varianten, hier wird eher ein
„Extrembeispiel“ dargestellt, dem ich
aber auch noch heute begegne.
Betrachten wir die „Einzelvorgänge
dieses Prozesses“, bleibt eines nahezu
86 | 21 BÖB Journal 61
DIGITALISIERUNG
exakt gleich: Die Art der bestellten
Leistung (oder Ware) und der Kunde
selbst. Dennoch bedarf es in der Praxis
bei vielen Unternehmen immer den
„Zwischenschritt“ der „Adressendaten
holen“. Und diese unterschiedlichen
Datenquellen müssen auf den gleichen
Stand gehalten werden.
Wenn Sie bereits diesen Prozess
„durchgängig“ abbilden können, dann
sind Sie im Vergleich zu anderen Unternehmen
schon sehr weit.
Konstruktive Fragestellung: Welches
Tool aus dem „Internet“ schafft es, dass
ich alle Vorgänge eines Geschäftsprozesses
durchführen kann, und die Basis-
bzw. Stammdaten dennoch nur ein
einziges Mal hinterlegt sind?
Problembehaftete Fragestellung: Soll
ich das Tool vom Hersteller X oder
vom Hersteller Y nehmen? Wie beschrieben
wäre es wichtiger zu wissen,
welche Prozessbereiche das Tool abdeckt!
Wer sollte solche
Überlegungen anstellen?
Es wäre tatsächlich schön, wenn es
für diese Frage eine einfache Antwort
gäbe. Jetzt könnte man folgendes annehmen:
Sie sind ein junges „Startup“
und wollen auf den Markt mit einer
innovativen Idee. Was immer es ist,
und mit welcher Idee Sie auch immer
die Welt revolutionieren wollen. Eines
bleibt Ihnen nicht erspart: Sie müssen
Ihre Kontakte bzw. Kunden warten
und organisieren, müssen Rechnungen
schreiben, Ihre Forderungen im Überblick
haben und die Steuer abführen.
Auch haben Sie Ausgaben, die Sie im
Auge behalten sollten.
Hier ist man natürlich geneigt, sich
mal nur für die wichtigste Aktivität im
Unternehmertum ein Tool zuzulegen:
Kundengewinnung, Kundenpflege,
Verwaltung von Verkaufschancen und
Kampagnen. Und in der ersten Zeit
werden Sie damit auch zufrieden sein.
Alles im „Backoffice“ macht vielleicht
ohnehin der Steuerberater.
Irgendwann wird das aber zu wenig
sein, darum sollte meiner Meinung
jedes Unternehmen diese Überlegung
anstellen. Eine zentrale Datenhaltung,
möglicherweise (bzw. wahrscheinlich)
mehrere Tools. Hier braucht es eine
gute strategische Beratung. Hier liegt
der eindeutige Trend, Schlagworte wie
„Industrie 4.0“ lassen grüßen.
Erkenntnis der letzten 25 Jahre:
Die allermeisten Unternehmen
gehen softwaretechnisch den
klassischen „evolutionären“ Weg.
Eigene Excel Listen • vielleicht
mal eine eigene Datenbankentwicklung
• Einführung verschiedener
Tools für Faktura und Kundenverwaltung
• später mal die
Buchhaltung / Controlling im eigenen
Haus • Einführung eines
ERP-Systems
Vor vielen Jahren waren die Kosten
einer ERP-Einführung das Kriterium
schlechthin, diesen Schritt nicht zu
tun. Das hat sich aber in den letzten
Jahren massiv verändert.
Mögliche Lösungsansätze
Mittlerweile gibt es auch ERP-Systeme
in einer Mietvariante (SaaS =
Software as a Service). Sie zahlen einen
monatlichen Betrag pro Benutzer
und ersparen sich im Hintergrund die
komplette IT-Infrastruktur. Kein eigener
Server, keine eigene lokale Datenbank,
keine Überlegungen zur Datensicherung
und Datensicherheit. Diese
Dienstleistungen übernimmt für Sie
der Service-Anbieter.
Was können Sie nun als „nicht IT-Experte“
tun, um herauszufinden, ob eine
„allumfassende Softwarelösung“
(ERP) Ihren Anforderungen entsprechen
kann? Bzw. andersherum: Hält
das „Tool“, welches Sie zukünftig verwenden
möchten, was es verspricht?
Hier ein paar Tipps:
ÐÐ
Wenn Sie sich für ein „Outsourcing“
entscheiden (die IT-Infrastruktur
ist extern), dann prüfen Sie
genau, wo ihre Daten „physisch“
liegen (sollte eigentlich gemäß
DSGVO „eh klar“ sein). (Rechenzentrum
steht in einer Stadt in Ihrer
Nähe, oder in Deutschland, oder
in Amerika [womit wir wieder bei
DSGVO wären]?)
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Softwareentwicklung steht nie still!
Wie oft bekommen Sie regelmäßige
Software-Updates?
Lassen Sie sich vom Anbieter genau
erklären, wie die Stammdaten auch
für andere Systeme genutzt werden
können (bleiben wir beim Beispiel
„Kontakt“ bzw. „Kundenstamm“:
diesen sollten Sie nur ein einziges
Mal in einem System warten, alle
weiteren System müssen darauf
einfach zugreifen können).
Achtung Falle! Lassen Sie sich
nicht abspeisen mit Aussagen wie
„für den Datenaustausch gibt es eine
standardmäßige Schnittstelle“!
Richtig, nahezu alle Software-Tools
können „irgendwie“ Daten austauschen,
und das über mehrere technologischen
Möglichkeiten. Aber
Sie wollen ganz genau wissen, zu
welchen anderen Systemen diese
Schnittstellen bereits „fertig“ umgesetzt
wurden. Lassen Sie da nicht
locker!
Wer ist der Hersteller der Software-Lösung?
Die Praxis zeigt
immer wieder, dass man sich eine
„Fakturensoftware“ anschafft (oder
vorwiegend mietet) und sich dann
wundert, dass die Rechnungen 19 %
Steuer zeigen!
Es ist Ihr Geld, darum prüfen Sie
auch genau die „Investitionssicherheit“.
Sie zahlen monatlich Miete
für eine innovative Buchhaltung
und das Software-Unternehmen
geht pleite? Später kommen Sie
drauf, der Hersteller war ein kleines
„Startup“ mit 3 Personen. Nicht
falsch verstehen: Nichts gegen
Startup, wir brauchen junge, frische
und innovative Ideen, aber auch die
müssen sich mit „Investitionssicherheit“
auseinandersetzen!
Fazit: Eine Softwareanschaffung für
Ihr Unternehmen ist wie „Hausbauen“.
Ohne einen vernünftigen Plan
und ein solides Fundament landet
man schnell in der bekannten Fernsehsendung
„Pfusch am Bau“.
62 BÖB Journal 86 | 21
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64 BÖB Journal 86 | 21
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86 | 21 BÖB Journal 65
Willkommen in den neuen
20er Jahren!
Die 20er Jahre eines Jahrhunderts waren
von jeher eine besondere Zeit. Vor
100 Jahren gab es gleich in mehreren
Sprachen Begriffe für die “roaring
twenties”. Ein Brüller waren die “anni
ruggenti” in Italien und im deutschsprachigen
Raum ließ man die “goldenen
Zwanzigerjahre” ebenfalls partiell
hochleben. In Frankreich sprach man
gar von den verrückten Jahren, den
“années folles”.
Klar ist, der Sprung in die 20er des 21.
Jahrhunderts war krass. Wir haben uns
beispielsweise noch vor Corona über
völlig andere Themen unterhalten als
danach. Zuvor wurde fantasiert und
geprahlt von künstlicher Intelligenz,
Technikphilosophie und Transhumanismus
...und dann kam ein winziges
Virus.
Kommunikationsgesellschaft
Knapp 300 Milliarden E-Mails werden
jeden Tag versandt. Millionen Besprechungen
finden statt. Überall auf
der Welt wird permanent geredet. In
Videocalls von Zoom & Co oder auf
Audioplattformen, wie beispielsweise
Clubhouse und in hunderten Podcasts.
Sprache zentriert unser Leben. Aktuell
befinden wir uns in einem Kommunikationszeitalter.
Mal sehen, wie die Historiker es später
einmal einteilen und benennen werden.
Oder definieren sie seinen Beginn
beim Buchdruck von Johann Gutenberg
oder teilen sie es erst ab dem
World Wide Web ein?
Monothematische
Medien machen müde
Obgleich sich die Welt laufend komplexer
weiterentwickelt, locken rhe-
Dr. Tatjana Lackner, MBA
Kommunikations- & Verhaltens-Profilerin,
„Trainerin des Jahres“, Politiker-Coach, 6-fache
Bestseller-Autorin
torisch einfach erstellte schwarz/weiß
Frames, denn sie erleichtern desorientierten
Bürgern die Zuordnung. Das
spaltet Nationen und Familien. Die
USA kann aktuell ein Lied davon singen.
Jede Debatte kreist seit Donald
Trumps Abwahl um Werte. Der
Mensch bleibt generell unter Druck
selten am gleichen Niveau – er fällt
immer eine Stufe zurück. Das altbekannte
“Freund-Feindbild-Denken“
hat in der angespannten Phase die
Kommunikation übernommen.
Die Corona-Zeit war und ist vor allem
ein permanenter Werteabgleich: Sind
verordnete Maßnahmen überzogen
oder nicht? Masken, Impfung, etc. –
ja oder nein? Teilen wir die gleichen
Werte und Sorgen? Bist Du Freund
oder Feind?
Wertewandel und
neue Allianzen
Niemals hätte eine Werbeagentur vermutet,
dass es Schnittpunkte zwischen
Esoterikern und Rechtsradikalen gibt.
Covid machte auch das möglich.
Auf der einen Seite veranstalteten
selbsternannte Querdenker fragwürdige
Demos gegen die gesetzlichen Verordnungen
und lauschten vorzugsweise
Wolfgang Wodarg oder Sucharit Bhakdi,
dem Co-Autor des Buches “Corona
Fehlalarm?”. Egal, ob ideologisch weit
rechts der Mitte oder satt grünlinks.
Gemeinsam marschierte man – in
Deutschland und in Österreich.
Auf der anderen Seite versuchen sich
die Längsbeschleuniger mit gebetsmühlenartiger
Wohlfühlrhetorik selber
Mut zuzusprechen. In Talkshows
fielen wochenlang immer die gleichen
Stehsätze, wie “wir können nur gemeinsam
…” und “jeder sollte mithelfen
…“.
Die Medien schienen über hunderte
Tage monothematisch besetzt zu
sein. Moderatoren brauchten sich für
Gesprächsrunden vor allem Covid-aktuell
vorzubereiten. Befürworter bzw.
Kontrahenten für die modernen “Brot
und Spiele” pilgerten zahlreich in die
TV-Studios – selbst ohne Publikumsbeteiligung.
Journalisten besuchten
einander und formierten sich zu immer
neuen kaleidoskopischen Diskussionskreisen:
Beispielsweise sah man
Corinna Milborn auf Servus TV und
wunderte sich über Armin Thurnher
auf ATV. “Matt spricht mit” Misik
und der viel zu oft auf oe24.
66 BÖB Journal 86 | 21
Neben Journalisten wird heute auch
von Bürgern erwartet, dass sie sich
eine Meinung zum aktuellen Tagesgeschehen
bilden – ergo eignen sich
plötzlich Hinz und Kunz, Greti und
Pleti als Talkshowgast.
Die Gefahr von inhaltlich stark vereinfachten
Fragestellungen und jenen,
die sich mit ja oder nein beantworten
lassen ist, dass Zuseher völlig verlernen
Gedanken in die Tiefe zu ventilieren.
Wofür auch? “Lassen Sie Ihre
Kinder impfen – ja oder nein?” füllt
ja mittlerweile sogar TV-Formate der
öffentlich-rechtlichen Sender. Früher
war es ein Privileg der Privatsender
platt zu sein. Heute schaffen das auch
die arrivierten Staatssender – ganz
ohne intellektuellen Anlauf. Zudem
gilt: Aus einem kleinen Antwortspektrum
lässt sich leichter auswählen.
Wie konvenient!
Post Corona – wie
geht es weiter?
Es wäre wünschenswert, wenn wir das
digital zum Teil besser strukturierte
Rede-Design aus den Zoom-Besprechungen
auch in unsere Live-Meetings
rüber retten könnten. Denn: Redezeit
ist Lebenszeit!
Bestimmt wird manch ein Wissensarbeiter
auch in Zukunft für das eine
oder andere Meeting auf die digitale
Option zurückgreifen. Das wird den
Flugverkehr noch nicht nachhaltig
drosseln, aber es erspart dem einzelnen
Transferzeiten.
Der Griff zum Hörer findet wieder
häufiger statt. Wir sind nach hunderten
Mails müde und wollen einander
hören. Das ist gut. Allerdings verlangt
das nach Mitarbeitern, die stimmlich
überzeugen und sprachlich gut mit anspruchsvollen
Kunden umgehen können.
Moderne Kommunikations-Skills
sind gefragter denn je.
Alleine unter meinen Kunden habe ich
bemerkt, dass sich viele vermehrt nach
persönlicher Entfaltung sehen. Kaum
jemand möchte netto dort weitermachen,
wo er vor Corona aufgehört
hat. Eine Zäsur ist eben auch psychologisch
ein Einschnitt und manchem
wurde auch unsere physische Verwundbarkeit
erst durch die Pandemie
so richtig bewusst. Wer es sich leisten
kann hat seine Prioritäten neu sortiert
und bringt neu entdeckte Seiten an
sich selbst zum Schwingen.
Erlebniskommunikation:
ESP ≥ USP!
Das Alleinstellungsmerkmal eines
Produktes ist immer noch wichtig.
Klar! Wir sollten aber nicht nur die
Unique Selling Proposition einer
Ware finden, sondern gerne auch die
Emotional Selling Proposition unserer
Kunden. Welche Gefühle verbinden
Konsumenten mit unseren Produkten,
Ideen oder Dienstleistungen?
Was sind ihre wahren Kaufauslöser?
Die Preisschlacht alleine ist es immer
seltener.
Wir reden heute insgesamt als
Menschheit ehrlicher über unsere
Ängste im Job oder über Frustrationen
durch die Weltereignisse, als sich das
noch vor wenigen Monaten geschickt
hätte.
Wer nach der Pandemie nur an das
alte “Höher-schneller-weiter-reicher”
anschließen möchte, der wirkt fast
prollig und platt. Rhetorisch bedeutet
das jedoch für einige eine Umstellung.
Verkaufssätze, wie “Schauen Sie zu,
wie Ihr Geld für Sie arbeitet” ziehen
einfach nicht mehr. In Rhetoriktrainings
werden daher spürbar andere
Skills nachgefragt. Verkaufsmantras
haben ausgedient. Es geht stärker um
sprachliche Bilder und frische Erlebniskommunikation.
Gemeisterte Krisen verbinden
Was uns verbindet ist nach der Krise
mehr als uns trennt: wir waren alle
gleichermaßen planlos und niemand
wusste verbindlich mehr als sein
Nachbar.
Dabei fühlen wir uns emotional vor
allem mit jenen Menschen verbunden,
die etwas Ähnliches durchlebt
haben. Wer wirtschaftlich von Corona
profitiert hat, weil er beispielsweise in
einem Technologieunternehmen arbeitet,
der wird die Verzweiflung eines
Gastronomen maximal verstehen, aber
nicht teilen können. Wer sich dank
Homeoffice von daheim aus organisiert
hat und durch die vielen Computerstunden
zu wenig Bewegung
hatte, der ahnt nichts von den täglich
schmerzenden Füßen des flinken Pflegepersonals.
Fazit: Wirtschaftlich sind die Unterschiede
in den noch jungen 20er
Jahren unseres Jahrhunderts bereits
immens. Während manche die ertragreichste
Bilanz ihres Lebens geschrieben
haben, schlitterten andere in sozial
prekäre Verhältnisse. Die sozialen
Auswirkungen von Corona sitzen dem
einen Bevölkerungsteil im Nacken.
Sie sind deshalb noch gar nicht in der
Lage, über die bevorstehende Klimadebatte
nachzudenken. Klar zeichnet
sich auch hier ab: Alle werden es müssen,
wenn es dann so weit ist.
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86 | 21 BÖB Journal 67
NACHHALTIGKEIT
Nachhaltig Investieren
Welche Rolle spielt mein Geld?
Sandra Czadul, BA
hat den Bachelor in Umwelt- und Bioressourcenmanagement
absolviert und studiert jetzt Wildtierökologie
und Wildtiermanagement. Nebenbei
arbeitet sie als Journalistin.
Auf ihrem Blog www.environition.at berichtet sie
über ein umweltbewussteres Leben und dessen
Hintergründe.
„Investieren Sie in innovative
Unternehmen,
verwenden Sie Ihre
Mittel für nachhaltige
Zwecke und lassen Sie
Ihr Geld Gutes tun.“
So oder so ähnlich werben
Banken mit nachhaltigen
Geldanlagen.
Doch was ist dran, an den
grünen Investments?
Kann ich damit etwas bewirken
und wie finde ich
mich im Finanzdschungel
zu Recht?
All das und mehr habe ich
mir genauer angesehen.
Es kommt mir vor als wäre es erst gestern gewesen. Als ich noch zu jung war,
um mit den aufregenden Attraktionen im Wiener Prater fahren zu dürfen
oder in den Discos die Nacht zum Tag zu machen. Endlich Erwachsensein
- ein Wunsch, der heute Realität und nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Hätte ich mir das nur vorher überlegt, denn Erwachsensein bedeutet vor allem
Verantwortung zu übernehmen. Für Entscheidungen, Worte, Taten, und
eben auch die Finanzen.
Obwohl wir sonst kaum etwas über Finanzen gelernt haben, hat man uns
Millenials in der Schule schon damals erzählt, dass wir mehrere Jobs haben
und unsere Pension trotzdem eher gering ausfallen könnte. Als junge Frau
müsse ich besonders aufpassen, da hier das Risiko für Altersarmut groß sei.
Immer wieder erreichen auch mich Aufrufe, am besten sofort für das Alter
vorzusorgen. Eine nachhaltige Geldanlage wäre für mich als werteorientierter
Mensch genau das Richtige, aber stimmt das wirklich?
Die Rolle der Banken
Sich mit Geld und dem Finanzmarkt zu beschäftigen ist wichtig, interessant
aber auch kompliziert. Vor allem wenn man den Aspekt der Nachhaltigkeit
mit einbezieht. Obwohl ich keine Unternehmen unterstützen möchte, die
Kinderarbeit fördern, den Klimawandel anheizen oder Artenvielfalt reduzieren,
tue ich das als Kundin einer konventionellen Bank indirekt trotzdem. Da
diese Banken Investments in solche Unternehmen nicht ausschließen.
Das zeigt die jährlich veröffentlichte Coal exit list der NGO Urgewald. Darin
sind Banken, Unternehmen und Investor*innen aufgelistet, die weiterhin in
Kohlekonzerne investieren. Trotz der Tatsachse, dass Kohle für ein Drittel
68 BÖB Journal 86 | 21
der bisherigen anthropogenen Erderwärmung
verantwortlich ist. Seit 2018,
haben laut Fridaysforfuture und Urgewald
österreichische Großbanken
solche Konzerne mit 1.976 Millionen
Dollar unterstützt.
Was machen nachhaltige
Banken besser?
Um diesen Wertekonflikt zu lösen,
könnte ich zu einer nachhaltigen Bank
wechseln. Der Unterschied ist: Nachhaltige
Banken verleihen das Geld sehr
ausgewählt. Auf den jeweiligen Websites
findet man die Kriterien der Kreditvergabe
oder Geldanlage. Tabu sind
meist Investitionen in die Waffen- und
Rüstungsindustrie, in Glücksspiel oder
Pornografie, Menschen- und Arbeitsrechte
missachtende Industrien, und
Kohleunternehemen. Erdölförderer
sind nicht überall ausgeschlossen. Laut
Stiftung Warentest schneiden zum
Beispiel Banken wie die GLS oder
Triodos, hinsichtlich Nachhaltigkeit
gut ab.
Die Kontoführung ist bei solchen
Banken meist nicht kostenlos und viele
dieser Banken haben nur wenige oder
keine Filialen. Was die Produktpalette
betrifft, unterscheiden sich nachhaltige
Banken nicht wesentlich von Konventionellen.
Möchte ich nun wechseln,
sind Banken dazu verpflichtet mich
beim Wechsel zu einer anderen Bank
zu unterstützen. Auch bei nachhaltigen
Geldinstituten müssen Einlagen
in Höhe von 100.000 Euro pro Person
gesichert werden.
„Um internationale Nachhaltigkeitsziele
zu erreichen, braucht es zielgerichtete
Finanzierungen und Investments.
Die Europäische Union
hat berechnet, dass für den Ausbau
erneuerbarer Energien jährlich 260
Milliarden Euro benötigt werden.
Diese Summe kann die öffentliche
Hand nicht allein aufbringen. Daher
benötigt es auch privates Kapital und
jede einzelne Person kann mit der
eigenen Entscheidung für ein nachhaltiges
Finanzprodukt einen Beitrag
für mehr Nachhaltigkeit am Finanzmarkt
leisten“, sagt Elisabeth Müller,
die Leiterin des Sozialunternehmens
ESG Plus.
Risiken und Rendite der
nachhaltigen Geldanlage
Bevor ich Geld für die Pensionsvorsorge
anlege, sollte mir auf jeden Fall klar
sein was ich tue. Denn auch bei nachhaltigen
Geldanlagen gibt es Risiken
zu beachten. Privatpersonen wird oft
empfohlen, das angesparte Geld in
einem ETF (Exchange Traded Fund)
anzulegen. Das ist vereinfacht gesagt
ein Bündel aus verschiedenen Aktien
und ermöglicht monatlich kleine Beträge
ab 25 Euro zu investieren. Um
das Risiko von Kapitalverlust zu verringern,
ist ein wichtiges Grundprinzip
am Finanzmarkt die Diversifikation
der Geldanlage. Hier stellt sich die
Frage, ob es zu Nachteilen führt, wenn
ich nur in nachhaltigere Unternehmen
investiere?
Dr. Otto Randl, Universitätsprofessor
vom Department of Finance der
Wirtschaftsuniversität Wien, erklärt:
„Wenn ein*e Investor*in bewusst auf
einen Teil der Diversifikation verzichtet
und Branchen ausschließt,
geht damit langfristig wahrscheinlich
ein Rendite-Effizienzverlust einher.
Studien deuten aber darauf hin, dass
dieser nicht all zu groß sein dürfte.
Wenn mehr nachhaltige Produkte zur
Verfügung stehen wird auch die Diversifikation
wieder besser. Was man
aber nicht tun sollte ist, die Investition
in nachhaltigere Finanzprodukte
als Freifahrtschein für den nächsten
Langstreckenflug zu sehen.“
„Zahlreiche wissenschaftliche Studien
zeigen, dass nachhaltiges Investieren
auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll
ist. Zum Beispiel eine Metaanalyse der
Universität Hamburg, die über 2.000
Studien zum Thema untersucht hat.
Rund 90 % kommen zu dem Schluss,
dass nachhaltige Anlagen nicht mit
finanziellen Nachteilen einhergehen,
rund 50 % davon sehen sogar einen
positiven finanziellen Effekt“, verdeutlicht
die Green Finance-Expertin DI
Natalie Glas vom Umweltbundesamt.
„Auch die Risiken sind durchschnittlich
nicht höher als bei konventionellen
Investitionen. Nachhaltige Geldanlagen
können hier sogar Vorteile
bringen, da diese neben den ökonomischen
Risiken auch ökologische und
soziale Risiken einbeziehen. Damit
werden vor allem langfristige Risiken
mitberücksichtigt, wie zum Beispiel
Einkommensverluste von Kohleunternehmen
durch die Energiewende
hin zu mehr grüner Energie oder Reputationsrisiken
durch unethische Geschäftspraktiken“,
erläutert Elisabeth
Müller.
Was bewirkt eine
nachhaltige Geldanlage?
In einem Gutachten für den Verbraucherzentrale
Bundesverband haben
sich die Professoren Dr. Marco Wilkens
und Dr. Christian Klein mit der
Frage beschäftigt, inwiefern eine nachhaltige
Geldanlage zu umweltfreundlichen
Realinvestitionen, wie zum
Beispiel einer Filteranlage in einem
Stahlwerk, führen.
Privatpersonen haben laut diesem
Gutachten vor allem einen indirekten
Einfluss. Nachhaltige Unternehmen
können durch ihre ernstgemeinte
nachhaltige Geschäftstätigkeit als
attraktiverer Arbeitgeber wahrgenommen
werden, mehr Kund*innen
akquirieren und von Kreditinstituten
als weniger riskant eingestuft werden.
Es müssen allerdings genügend Anleger*innen
sein und das kann zum
Beispiel mit einem Investmentfond
erreicht werden. Noch soll allerdings
nicht der Umfang an nachhaltigen
Geldanlagen erworben werden, der
tatsächlich einen Impact hat.
In Österreich machen nachhaltige
Fonds und Mandate laut dem FNG
Bericht 2020 15,9 Prozent des österreichischen
Gesamtmarktes aus. Natalie
Glas erklärt: „Als Privatkund*in
kann ich mit meinen Finanzentscheidungen
einen Beitrag zu mehr Klimaschutz
und Nachhaltigkeit leisten.
Es macht einen Unterschied, wie ich
mein Geld anlege, ob es in den Ausbau
klimaschädlicher oder in den Ausbau
klimafreundlicher Aktivitäten und Infrastrukturen
fließt.“
„In Österreich tragen private Haushalte
mit 719.7 Milliarden Euro die Hälfte
zu dem gesamten österreichischen Finanzvermögen
bei. Ihnen fällt daher eine
maßgebliche Rolle bei der Frage zu,
in welche Staaten bzw. in welche Un-
86 | 21 BÖB Journal 69
NACHHALTIGKEIT
ternehmen und Projekte Geld investiert
wird“, betont Elisabeth Müller.
Investor*innen für
braune Unternehmen
finden sich trotzdem
Aufgrund der Biodiversitäts- und
Klimakrise, sowie den noch immer
andauernden Verteilungsungerechtigkeiten
scheint es ideal, wenn alle Investor*innen
in nachhaltigere Finanzprodukte
investieren. Wie wertvoll
eine Aktie ist, hängt von den erwarteten
Gewinnen eines Unternehmens ab.
Wenn die Gewinne hoch sind, steigt
auch der Wert der Aktie. Verkaufen
nun viele Investierende die sogenannten
braunen Aktien, finden sich andere
Investor*innen die sich dann die Gewinne
aufteilen.
Dr. Otto Randl sagt dazu: „Natürlich
ist es auch so, dass es Investor*innen
gibt, die aufgrund der höheren Rendite
dort investieren, wo andere aufgrund
mangelnder Nachhaltigkeit ausgestiegen
sind. Meiner Meinung nach hat
es in den letzten Jahren aber einen Paradigmenwechsel
gegeben. Wenn sehr
viele Investor*innen in Nachhaltigkeit
investieren bewegt das etwas. Denn für
diese Unternehmen werden die Kapitalkosten
geringer und sie bekommen
günstiger Kapital. Das hat den Effekt,
dass Unternehmen auf diesen Trend
reagieren und nachhaltiger werden
wollen, weil sie auf diese Vorteile nicht
verzichten möchten.“
Greenwashing ist deshalb auch in dieser
Branche ein Problem, und zwar
dann, wenn Unternehmen oder Anlageprodukte
grüner dargestellt werden,
als sie sind. Dieser Umstand nährt eine
Gesellschaft voller Misstrauen. Im Finanzbereich
ist oft die Rede von ESG.
Diese drei Buchstaben stehen für environmental,
social and governance
(deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung).
ESG-Kriterien sollen Investor*innen
Aufschluss über die Nachhaltigkeit
der Geldanlage geben, sodass Risiken
besser einzuschätzen sind. Im aktuellen
Facing Finance Bericht wird kritisiert:
„Die derzeitige Ausgestaltung
von ESG-Ratings ist vielfach problematisch
und intransparent und kommt
deshalb zu sehr unterschiedlichen Bewertungen.“
Auch der Vermögensverwalter Black-
Rock möchte in Zukunft mehr auf
Nachhaltigkeit achten. In seinem offenen
Brief schreibt der CEO Larry
Fink, dass Klimaschutz nun höchste
Priorität habe. Der Konzern fordert in
Zukunft von Unternehmen Pläne vorzulegen,
die zeigen, wie sie langfristig
zu einer klimaneutralen Wirtschaft
beitragen. Wie ernst gemeint diese
Aussagen sind, wird sich in Zukunft
zeigen. Klar ist: Der Klimawandel lässt
sich nicht mit leeren Worten bremsen.
Es braucht mehr Transparenz
Aus Verbraucherschutzsicht ist es
wichtig, Geldanlagen zu verifizieren
und mit verlässlichen Labels zu
kennzeichnen. In einem Guide für
Privatanleger*innen empfiehlt die
Umweltschutzorganisation WWF,
auf Zertifikate wie das österreichische
Umweltzeichen für nachhaltige
Finanzprodukte oder den ÖGUT
Responsible Investment Standard, zu
achten. Cleanvest bietet außerdem ein
kostenloses Tool, das ermöglicht, einen
Überblick über verschiedene Anlageprodukte
in Hinblick auf die Nachhaltigkeit
zu gewinnen.
Auch die EU arbeitet an Lösungen für
mehr Transparenz am Finanzmarkt.
„Der EU Aktionsplan für Nachhaltige
Finanzen sowie die künftige‚ Renewed
Sustainable Finance Strategy‘ bilden
Greenwashing: Wem
kann man hier eigentlich
noch trauen?
Grundsätzlich umfasst Nachhaltigkeit
die Berücksichtigung von 3 Sphären:
Der ökologischen, der ökonomischen
und der sozialen. Ein Unternehmen,
das zum Beispiel die Umwelt schützt,
gute Arbeitsbedingungen schafft und
langfristig wirtschaftet, würde stark
vereinfacht gesagt als nachhaltig gelten.
Theoretisch klar, in der Praxis ist der
Markt für nachhaltige Finanzprodukte
allerdings sehr unübersichtlich. Kein
Wunder. Für das Wort Nachhaltigkeit
gibt es im Finanzbereich keine einheitliche
und geschützte Definition.
70 BÖB Journal 86 | 21
den Rahmen für ein nachhaltiges Finanzsystem.
Mit der Taxonomie-Verordnung,
der Offenlegungsverordnung,
dem künftigen EU ‚Ecolabel‘
für Finanzprodukte sowie mit dem
künftigen EU ‚Green Bond Standard‘
werden regulatorische Maßnahmen
gesetzt und zusätzliche Anreize geschaffen,
um Finanzströme in nachhaltige
Wirtschaftstätigkeiten zu lenken“,
erklärt Natalie Glas.
In Zukunft könnte es für Privatanleger*innen
also einfacher werden nachhaltige
Produkte zu erkennen. Die
österreichische Finanzmarktaufsicht
leistet dazu, mit konkrete Initiativen
gegen Greenwashing, einen Beitrag.
Auch die Investitionen in nachhaltige
Projekte nehmen zu. Auf EU-Ebene
wird das durch die „Aufbau und Resilienzfazilität“
forciert. Das ist eine Finanzhilfe,
die den europäischen Mitgliedsstaaten
bei der Bewältigung der
Auswirkungen der Corona Pandemie
helfen soll. 672,5 Milliarden Euro sind
insgesamt vorgesehen und mindestens
37 Prozent der Summe sollen für
Maßnahmen im Bereich Klima und
Umwelt verwendet werden.
Systemwandel statt
Klimawandel
Die Nachhaltigkeitsforscherin Maja
Göpel schreibt in ihrem Buch: „Solange
die Menschheit an der Vorstellung
festhält, dass immer mehr produziert
werden muss, wird jeder Fortschritt,
den sie an der einen Stelle für sich und
die Umwelt erreicht, an einer anderen
Stelle mehr als zunichte gemacht.“
Es stellt sich also vor allem auch die
Frage , ob die Idee vom ewigen Wachstum
in einer Welt die von Verteilungsungerechtigkeit
und Umweltkrisen
geprägt ist, weiterhin bestehen kann.
Konsument*innen haben eine Verantwortung.
Die großen Hebel müssen
aber von Unternehmen und der Politik
umgelegt werden. Solange nachhaltiges
Handeln mit Nachteilen einhergeht
und verschmutzende Unternehmen einen
Vorteil haben, gibt es einen Fehler
im System.
Egal, ob ich nun beschließe Geld anzulegen
oder zu einer nachhaltigen Bank
zu wechseln: Es lohnt sich über die Rolle
des Geldes in unserer Gesellschaft
nachzudenken und diese zu hinterfragen.
Zu einem Mangel an Zukunftssorgen
kommt es dadurch sicherlich nicht,
aber was bleibt, ist die Hoffnung auf ein
gutes Leben für uns alle.
Links zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung:
Eine Übersicht über nachhaltige Banken und deren Produkten:
https://www.geld-bewegt.de/wissen/geld-versicherungen/nachhaltige-geldanlage/bankenportraets-29061
https://www.geld-bewegt.de/wissen/geld-versicherungen/nachhaltige-geldanlage/produktvergleich-konditionen-und-kosten-29065
Wie nachhaltig ist Ihr Fond?
https://www.cleanvest.org/de/blog/cleanblog20201028-sdgs_investments/
Wer investiert weiterhin in Kohlekonzerne:
www.coalexit.org
Quellen für diese Recherche zusammengefasst:
https://fng-marktbericht.org/marktbericht-pdf-viewer/
https://www.derstandard.de/story/2000123782124/warum-ich-mein-geld-weder-nachhaltig-noch-klimafreundlich-anlege
https://www.facing-finance.org/files/2019/05/ff_dp7_ONLINE_v02.pdf
https://www.jugendeinewelt.at/kinderrechte/kinderarbeit/
https://urgewald.org/sites/default/files/media-files/Kohle-Finanzrecherche%20-%20Auswertung%20Deutschland%20-%2025.02.2021.pdf
https://webstore.iea.org/global-energy-co2-status-report-2018
https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/marktberichte/gruenes-investment-der-rendite-vorsprung-bei-nachhaltigen-fonds-waechst/25476576.html?ticket=ST-2393951-k6XLvk7YOButr6CIPYD7-ap5
https://fng-marktbericht.org/marktbericht-pdf-viewer/
https://www.fridaysforfuture.at/exitcoal/details-zu-den-banken
https://coalexit.org/investments-bank-ct?name=Raiffeisen+Bank+International
https://coalexit.org/investments-bank-ct?name=Erste+Group
https://www.wwf.at/de/view/files/download/showDownload/?tool=12&feld=download&sprach_connect=3753
https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-taxonomy-sustainable-activities_en
https://www.blackrock.com/ch/privatanleger/de/larry-fink-ceo-letter
https://www.facing-finance.org/files/2020/12/GREEN_FAKE_-_ESG-Investments_waehrend_COVID-19.pdf
https://www.test.de/Ethisch-oekologische-Geldanlage-saubere-Zinsangebote-4590882-0/
https://www.fridaysforfuture.at/exitcoal/details-zu-den-banken
86 | 21 BÖB Journal 71
KLUBNACHRICHTEN
BIBU Salzburg
Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Salzburg | A-5201 Seekirchen, Uferstraße 104
ZVR 647 711 908 | c/o Herr Wolfgang Maislinger | Tel: +43 664 356 23 90
Email: wolfgang.maislinger@bicolo.at | www.bibu-salzburg.at
Bildungstage 2021 – neuer Termin und „Hybrid-Veranstaltung“!
Aufgrund der derzeit noch unsicheren Lage im Zusammenhang mit Großveranstaltungen haben wir uns heuer für eine
besondere Veranstaltung entschieden. Wir wollen die Salzburger Bildungstage am 9 und 10.September 2021 als Hybrid-Veranstaltung
abwickeln. Was heißt das für Sie?
Wir werden
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eine Anwesenheitsveranstaltung für 80 Personen wie gehabt im großen Saal des WIFI Salzburg (auch mit einer Abendveranstaltung)
abhalten und
gleichzeitig als Live-Stream für alle anderen Teilnehmer im Internet anbieten.
Diese Veranstaltung ist inzwischen bereits auf der Homepage buchbar. Sie werden im Anmeldeprocedere zwei Möglichkeiten
der Buchung vorfinden – entweder Anwesenheits- oder Online-Seminar – und kommen dann zur jeweils richtigen Veranstaltung.
Danach haben wir den Anmeldevorgang bewusst so wie bisher gestaltet.
Wichtig bei der Anwesenheitsveranstaltung ist die Formel „genesen – geimpft – getestet“, hier müssen wir uns strikt daran
halten und entsprechende Nachweise von Ihnen verlangen. Auch haben wir heuer leider nicht die Möglichkeit von Begleitpersonen
bei der Abendveranstaltung. Für diese beiden Maßnahmen bitten wir um Ihr Verständnis.
Nachfolgend noch unser laufendes Weiterbildungs-Programm. Bitte beachten Sie unbedingt, dass hier noch Änderungen
bzw. neue Veranstaltungen dazukommen können. Hier ist es wichtig, sich über unsere Homepage zu informieren!
Online-Seminare
Datum Veranstaltung UE Vortragender
10.06.2021 Workshop „Alles zum Thema MOSS“ 3 Gerhard Kollmann
30.06.2021 Workshop „Alles zum Thema Margenbesteuerung“ 3 Gerhard Kollmann
07.07.2021 Workshop „Alles zum Thema E-Auto (USt+VSt)“ 2 Gerhard Kollmann
12./13.10.2021 Beendigung von Dienstverhältnissen 7 Thomas Neuhauser
Anwesenheits-Seminare
Datum Veranstaltung UE Vortragender
09./10.09.2021 Salzburger Bildungstage (siehe oben) 15
24.09.2021 Umsatzsteuer aktuell (Hotel Servus, Walserberg) 8 HR Mag. Gerhard Kollmann
Wir freuen uns, Sie bei unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen!
72 BÖB Journal 86 | 21
BCV Vorarlberg
BCV - Bilanzbuchhalter Controller-Club Vorarlberg | A-6833 Klaus in Vorarlberg, Römerweg 6a
ZVR 886 697 613 | c/o Frau Hedwig Bickel | Tel: +43 5523 53871 0 | Fax: +43 5523 53871 5
Mobil: +43 664 286 22 88 | Email: info@bcv-vlbg.at | www.bcv-vlbg.at
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!
Wir haben uns alle an die Online-Seminare gewöhnt und freuen uns, dass so viele auch diesen Service unseres Clubs nutzen.
Durch die Umstellung ist eine kurzfristige Planung der Seminare mit aktuellen Themen möglich geworden. Wir sind bemüht,
die Anregungen unserer Mitglieder umzusetzen.
Sobald es wieder möglich sein wird, wieder Vor-Ort Seminare abzuhalten, werden wir die Mitglieder entsprechend informieren.
Wir konnten wie auch letztes Jahr immer noch keine Generalversammlung abhalten, wir werden aber eine Lösung finden
und die Generalversammlungen nachholen.
Detaillierte Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage www.bcv-vlbg.at. Die Seminare können
direkt über die Homepage gebucht werden. Alle im BCV-Online angemeldeten Benutzer werden laufend und aktuell
über Rundmail zu jeder Veranstaltung informiert. Die Anmeldung für den Newsletter für Nichtmitglieder ist ohne Kosten
jederzeit möglich!
Bei Adress- oder E-Mailänderungen bitten wir um Mitteilung. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir gerne
unter info@bcv-vlbg.at zur Verfügung.
Über jedes neue Mitglied freuen wir uns und begrüßen Sie gerne bei einer unserer nächsten Veranstaltungen.
Das Vorstandsteam wünscht euch Durchhaltevermögen für übermäßigen Anforderungen, die unser Beruf im Moment mit
sich bringt!
86 | 21 BÖB Journal 73
KLUBNACHRICHTEN
BICO Steiermark
Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark | A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a
ZVR 842 049 315 | c/o Herr Detlev Karel | Tel: +43 316 272 574
Email: detlev.karel@iic.wifi.at | www.bico-stmk.at
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!
Wir werden in den Monaten Oktober bis Dezember wieder unsere bewährte Seminarreihe „Umsatzsteuer von A-Z“ als
Präsenzseminare an jeweils sechs Kursabenden durchführen, Details folgen in unseren nächsten Clubnachrichten und Newsletters.
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen.
Wir arbeiten betreffend Live-Seminare mit unserem Dachverband „BÖB“ zusammen, mit der erprobten Arbeitsteilung:
Werbung durch den BICO, Durchführung durch die BÖB-Akademie.
Unsere Veranstaltungen außerhalb der beruflichen Fortbildung sind natürlich zurzeit nicht möglich. Unser für November
2020 vorgesehen gewesener Theaterbesuch wurde zunächst in den Jänner 2021 verschoben und findet jetzt am 17.9.2021
statt. Bei Verhinderung behalten die Karten ihre Gültigkeit bis 31.12.2022.
10. Steirische Bilanz- und Steuertage
Diese Fachtagung des BICO/BÖB wurde verschoben. Die Präsenzveranstaltungen finden jetzt in der Zeit vom 16.9.2021 bis
18.9.2021 in der H20 Therme Bad Waltersdorf statt.
Datum Thema Vortragende
Donnerstag 16.9.2021
09:00 - 17:00
Themen rund um die Personalverrechnung
Mag. Tina Dangl
Florian Schenk
Dr. Stefan Steiger
Freitag 17.9.2021
09:00 - 17:00
Samstag 18.9.2021
08:30 - 16:30
Themen rund um das Steuerrecht
Themen rund um das Unternehmensrecht
Axel Dillinger
Mag. Manuela Mayerhofer
DI Iris Gfall
Prof. Christian Fritz
Axel Dillinger
Für die Fortbildungsverpflichtungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz werden jeweils acht Unterrichtseinheiten angerechnet.
Nähere Auskünfte und Anmeldungen unter www.boeb-austria.at/veranstaltungen
Infos auch auf www.bico-stmk.at
Unsere Bitte:
Erzählen Sie auch Ihren Kollegen, Verwandten, Freunden und Bekannten von unserem Club und seinen Tätigkeiten im Rahmen
der beruflichen Fortbildung. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied. Die Anmeldung kann ganz einfach über unsere
Homepage www.bico-stmk.at erfolgen.
Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark dankt allen seinen Mitgliedern und Freunden für die Verbundenheit
mit dem Club. Wir wünschen Ihnen allen Gesundheit und Optimismus und freuen uns auf ein zahlreiches Wiedersehen bei
unseren Veranstaltungen. Präsenz-Seminare kommen sicher wieder.
Aktuelle Club-Informationen wie immer unter www.bico-stmk.at
Die Clubleitung, Ingrid Holzer, Detlev Karel, Helmut Kamper
74 BÖB Journal 86 | 21
Wir stellen vor...
Ingrid Holzer
Obfrau des BICO Steiermark
Ich bin im Jahr 1958 in der Südosteiermark (ehemals Bezirk
Feldbach) geboren und lebe noch hier. Ich bin Mutter
von 3 großartigen Söhnen .
Für mich war die Laufbahn schon vorgezeichnet, da ich
immer schon sehr zahlenaffin war. Nach der Matura an
der HAK war für mich schnell klar, dass ich mich im Bereich
des Rechnungswesen beruflich orientieren werde.
Ich begann meine Laufbahn in einem Großhandelsunternehmen
und wurde dort sehr gefördert.
1981/1982 machte ich meine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter.
Danach war ich einige Jahre in der Kameralistik
tätig, habe aber schnell gemerkt, dies ist nicht meine
Vorstellung vom Rechnungswesen. Ich bin dann wieder in
die Privatwirtschaft gewechselt und war dann sehr lange
Zeit in einem Projekt der Arbeitsmarktverwaltung tätig.
Hier war ich für die Abwicklung der Finanzierung, der
Buchhaltung und letztlich auch für die Personalagenden
und Verrechnung zuständig. 1993 machte ich die Ausbildung
zum diplomierten Personalverrechner.
2007 machte ich mich als 2. Standbein selbständig. Diese
Tätigkeit mache ich bis heute und habe es nie bereut.
Dem BICO Steiermark bin ich gleich nach der Gründung
1984 beigetreten. Mir war damals schon bewusst,
wie wichtig die Weiterbildung ist, um ständig am Ball zu
bleiben. Damals gab es noch kaum ein Angebot zur Weiterbildung.
Nach der Bilanzbuchhalterprüfung war praktisch
Schluss. Die Seminare des BICO-Steiermark waren
immer schon wichtig für mich.
2008 wurde ich Beirat im BICO und war für die Betreuung
unserer Mitglieder bei den Seminaren zuständig, was
mir große Freude bereitet.
2015 wurde ich Obfrau des BICO Steiermark. Mein Ziel
ist es, den Mitgliedern möglichst gute Weiterbildung anzubieten.
Auch das Netzwerken soll nicht zu kurz kommen
und deshalb haben wir uns auch für Treffen in Sport
und Kultur entschieden. Ich habe noch eine Bitte an unsere
jüngeren Mitglieder, nehmt die Herausforderung an
und meldet euch für eine Mitarbeit im Verein. Wir Funktionäre
im Verein sind für alle neuen Ideen sehr offen.
Ich möchte all unseren Berufskollegen mitgeben, dass
unser Beruf sehr spannend und auch sehr aufregend ist
und dass die Weiterbildung in diesem Sektor der Schlüssel
zum Erfolg ist. Ich möchte allen nur sagen, ich habe
diesen beruflichen Weg mit seinen täglich neuen Herausforderung
nie bereut.
86 | 21 BÖB Journal 75
KLUBNACHRICHTEN
BBC Kärnten
BBCK - Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten | A-9061 Klagenfurt, Wallackgasse 7
ZVR 807 852 543 | c/o Frau Birgit Gasser-Bramberger | Tel: +43 660 259 97 84
Email: info@bilanzgewinn.at | www.bbck.org
Liebe Mitglieder unseres Clubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!
Der Sommer nähert sich in großen Schritten und wir hoffen sehr auf eine Besserung i.Z. mit der Covid Situation. Wir sind
sehr zuversichtlich und teilen Ihnen daher mit, dass wir am 18. Juni 2021 unser erstes Präsenzseminar abhalten werden. Auch
wenn die Teilnehmeranzahl mit 51 Personen beschränkt ist, freuen wir uns sehr auf ein persönliches Treffen mit unseren Mitgliedern.
Selbstverständlich findet die Veranstaltung nach allen, gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien statt. Unser langjähriger
Seminarpartner – EduCare Seminarhotel in Treffen bei Villach – ist ein verlässlicher Partner und gibt sich große Mühe!
Wir freuen uns auf zahlreiche Teilnahmen und bleiben Sie gesund!
Terminvorschau für das 2. Quartal 2021
Datum Veranstaltung Vortragender
FR, 18.06.2021 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht - 1. Präsenzseminar Mag. Dr. Stefan Steiger
Mag. Friedrich Schrenk
Juli - September
Sommerpause
Abhängig von der Situation und der Förderentwicklung i. Z. mit Covid 19 werden immer wieder kurzfristig Seminare eingeplant.
Bitte informieren Sie sich daher laufend auf unserer Homepage unter www.bbck.org. Dort finden Sie in nächster Zeit
die aktuellen Seminarthemen und Termine. Sie können sich online anmelden und nach dem Seminar Ihre Teilnahmebestätigung
abholen.
Wir sehen uns als Ihre Service-Organisation im Bereich der beruflichen und persönlichen Weiterbildung.
Wollen Sie Mitglied des BBC Kärnten werden, besuchen Sie unsere Homepage unter www.bbck.org, dort haben Sie die
Möglichkeit online Ihren Beitritt zu erklären. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.
Damit Sie immer alle unsere Informationen hinsichtlich Seminartermine etc. erhalten, prüfen und aktualisieren Sie bitte Ihre
User-Daten unter www.bbck.org. Wenn Sie sich noch nicht auf unserer Homepage registriert haben, holen Sie dies rasch
nach.
Wenn Sie Ihre Zugangsdaten vergessen haben und sich unter einem neuen User anmelden, teilen Sie es uns umgehend mit
unter astrid.joham@sbibu.eu oder info@bilanzgewinn.at
Der Vorstand des BBCK bedankt sich für Ihre Mitarbeit.
Unser bewährtes Motto lautet: „Ihr Weiterbildungsbedarf ist unser Motor!“
76 BÖB Journal 86 | 21
BBCB Burgenland
Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Burgenland | A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14
ZVR: 026 013 732 | c/o Herr Erwin Zehetner | Tel: +43 664 37 28 451
E-Mail: info@bbcbgld.at | www.bbcbgld.at
Liebe Mitglieder unseres Klubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die Erfüllung einer unserer wichtigsten Aufgaben als Klub – die laufende Weiterbildung unserer Mitglieder - wurde durch
die Pandemie einer Herausforderung unterworfen, die schlussendlich von allen gut gemeistert wurde. Anstatt der beliebten
Präsenzseminare wurden und werden diverse Online-Seminare angeboten.
Auch der Bilanzbuchhalter und Controller Klub Burgenland hat bereits mehrere dieser Seminare mit Erfolg veranstaltet.
Aufgrund der guten Resonanz und der Erfahrungen wird es auch in Zukunft Online-Seminare geben, die als Zusatz zu den
hoffentlich bald möglichen Präsenzseminaren allen Interessierten zur Verfügung stehen.
Unser diesjähriger Bildungstag wird am 3.12.2021 als Präsenzseminar abgehalten, nachdem er im letzten Jahr leider abgesagt
wurde. Als derzeit fixer Vortragender wurde bereits Axel Dillinger festgelegt. Die weiteren Vortragenden sind noch in
Planung, werden aber entsprechend unseres Konzeptes wieder interessante und wichtige Inhalte anbieten.
Die nächsten Online-Seminare unseres Klubs werden aktuell noch geplant und sind auf unserer Homepage ersichtlich.
Mit herzlichen Grüßen, Erwin Zehetner, Obmann
86 | 21 BÖB Journal 77
KLUBNACHRICHTEN
WIBICO Wien
Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub | A-1220 Wien, Klenkweg 7/18
ZVR 304 890 568 | Tel. + Fax: +43 1 36 97 857
Email: wibico@wibico.at | www.wibico.at
Eigenveranstaltungen, Erfa‘s für BiBu/Co
ERFA - Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen „Target Kostenmanagement - Target Costing“
Dienstag, 15.06.2021, 18:30, Live-Webinar online
Vortragender: Dr. Stefan Bogensberger, Unternehmensberater, Autor, Lektor der WU Wien
Kulturtag: „Wien im Mittelalter“ - Einladung zu einem Altstadtspaziergang im Zentrum von Wien
Samstag, 28. August 2021, 09:30 - 16:00 | Präsenzveranstaltung mit einem Voice2go-System
Online Spaziergang durch Wien – „Auf den Spuren von Ludwig van Beethoven“
Link: https://youtu.be/A12ts0_58-s
WIFI-Wien Veranstaltungen
Seminare:
Spezialthemen des Umsatzsteuerrechts 2- die Praxis 26.06.2021, 08:30-16:30 Buchungsnr: 16333020
Lehrgänge:
Modul: Buchhaltungspraxis 1 - Intensiv-Tagesunterricht in 07.-18.06.2021, 08:15-14:30 Buchungsnr: 16125060
Kleingruppen
Buchhaltungs-Mathematik EXCEL-L-ENTER beherrschen 10.-17.06.2021, 18:00-22:00 Buchungsnr. 16142020
Modul: Buchhaltungspraxis 2 - Intensiv-Tagesunterricht in 05.-30.07.2021, 08:15-14:30 Buchungsnr. 16126060
Kleingruppen
Buchhaltungspraxis 2 für Absolventen des Kurses 24.07.-16.10.2021, 08:30-13:10 Buchungsnr. 16160120
Buchhaltung und Personalverrechnung KOMPAKT mit EDV
Vorschau Herbst 2021
Fachtagung Jahresabschluss 2021
25.11.2021, WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 Wien
Besuchen Sie auch unsere Webseite www.wibico.at !
Dort finden Sie Details und Anmeldung zu allen Veranstaltungen und laufend aktuelle Infos.
78 BÖB Journal 86 | 21
BICOS Tirol e.V.
Bilanzbuchhalter- und Controllerservice Tirol | A-6306 Söll, Wald 32/8
ZVR 120 453 649 | c/o Dipl. BW Gerhard Traunfellner, MBA
Email: bicos@bicos-tirol.at | www.bicos-tirol.at
Liebe Leserinnen,
liebe Leser,
seit über einem Jahr beschäftigen wir uns nun mit dem Thema Corona. Kurzarbeit, Härtefallfonds, Come-back Bonus,
Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Überbrückungsfinanzierung, Non-Profit-Unterstützungsfonds, Verlustersatz
- um nur einen begrenzten Auszug der Förderungen und Entschädigungen die seit Ausbruch der Pandemie zu unserem
Alltag geworden sind, zu nennen. Unterschiedliche Vergleichszeiträume, Anspruchsberechtigungen und Ausschlusskriterien
erschweren unseren normalen Arbeitstag zusätzlich.
Sie als unsere Mitglieder, haben in dieser Zeit Unvorstellbares vollbracht. Nicht nur, dass Sie sich selbst laufend fortbilden
mussten, Sie sind Ihren Kunden in diesen schwierigen Zeiten mit Ihrem Wissen sicher zur Seite gestanden und haben damit
einen wertvollen Beitrag zur österreichischen Wirtschaft geleistet. Anhand dieser Ausnahme-Situation erkennt jeder noch
so kleine Unternehmer wie wichtig es ist, einen guten und verlässlichen Partner/Mitarbeiter im Rechnungswesen zu haben.
Wir als Bicos-Tirol werden Sie weiterhin mit unseren Online Seminaren unterstützen und dabei unsere Aufmerksamkeit auf
die Änderungen und Neuerungen 2021, die noch so nebenbei gesetzlich beschlossen wurden/ werden, legen.
In der Hoffnung, dass wir uns mit kleinen Schritten der Normalität wieder nähern, freuen wir uns auf das nächste (Online)
Wiedersehen. Bleiben Sie gesund!
Besuchen Sie unsere Homepage unter www.bicos-tirol.at und finden Sie Ihr persönliches Seminar.
Ihr BICOS-Tirol Team
86 | 21 BÖB Journal 79
KLUBNACHRICHTEN
COB Oberösterreich
COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen | A-4052 Ansfelden, Steingasse 1
ZVR 469 587 922 | c/o Gerhard Peirhofer | Tel: +43 650 839 04 01
Email: cob@cob.co.at | www.cob.co.at
Liebe Berufskollegen
Eigentlich sollten wir diese Seite mit neuen Seminarterminen und -themen füllen. Da das aber zurzeit nicht möglich ist,
möchten wir ein paar Erfahrungen und Gedanken des jetzigen Berufsalltages niederschreiben.
Die Pandemie hat unser Leben nach einem Jahr gehörig durcheinandergewürfelt. Dies betrifft unseren privaten Bereich,
aber auch unser berufliches Umfeld und dessen Herausforderungen sind seit März 2020 nicht mehr im vertrauten Zustand.
Besonders schwierig gestalten sich die Beziehungen und Kontakte zu unseren Kunden. In kleinen Kanzleien besteht die
Gefahr den „gesunden Abstand“ zu den Klienten zu verlieren.
Mit der COVID-Krise ist eine wesentliche zeitliche Mehrbelastung in unserem Metier eingetreten. Neben dem sehr viel
größeren Bedarf an Gesprächen ist die Antragstellung für Förderungen neu hinzugekommen. Den Antrag auszufüllen ist im
Regelfall der einfachste Teil der Abwicklung. Davor gilt es jedoch zu klären, welche Förderaktion ist für welchen Klienten die
beste Option. Muss ich mehrere Möglichkeiten in Betracht ziehen, und welche Zeiträume bringen das beste Ergebnis für den
Klienten? Diese Überlegungen und Berechnungen werden von einigen Klienten unterschätzt und nicht honoriert.
Ein Abschalten ist in derartigen Situationen nur mehr schwer möglich.
Erfahrungsbericht eines Kollegen:
„In der Anfangszeit ist es mir nicht immer gelungen, die Probleme der Klienten im Büro zu lassen. Schlaflose Nächte und Albträume
waren die Folge. Zu sehr war ich mit den Existenzängsten und der Ratlosigkeit der Klienten konfrontiert. Erst nach einiger Zeit
konnte ich diese Distanz für mich wiederherstellen. Wenn es dann noch passiert, dass ich eine Einreichfrist für eine Förderung übersehen
habe, oder im Nachhinein wurde festgestellt, dass die beantragte Förderung nicht den maximalen Zuschuss ergeben hat, führte das
zu sehr unangenehmen Gesprächen mit dem Klienten. Teilweise wurde Schadenersatz gefordert bzw. angedroht. Für diese Fälle kann
sich die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung als sehr hilfreich erweisen.“
Wir hoffen auf eine Rückkehr zur Normalität, sodass im privaten als auch im beruflichen Alltag mehr Entspannung eintreten
kann.
Wir wünschen allen einen erholsamen Sommer und würden uns freuen, euch im Herbst wieder persönlich bei unseren Seminaren
begrüßen zu dürfen.
EUER COB Team
80 BÖB Journal 86 | 21
NOEBBC Niederösterreich
NOEBBC - Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33
ZVR 360 338 544 | c/o Herr Mag. Günter Hendrich | Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075
Email: office@noebbc.at | www.noebbc.at | Standorte: St. Pölten, Mödling, Gänserndorf, Neunkirchen, Krems und im Internet
Präsenz-Seminare
Durch die Corona Pandemie mussten wir die Präsenzseminare Anfang 2020 beenden, alle folgenden Termine wurden abgesagt
– eine einmalige Situation für uns. Aus unserer Sicht ist es weiter unsicher, ab wann wir uns wieder in den WIFIs treffen können,
obwohl die große Zahl an Impfungen helfen sollte.
LIVE-Seminare
Im 1. Halbjahr haben wir 22 Live-Seminare angeboten (früher Webinar genannt), viele von Ihnen haben das Angebot genutzt
(auch viele Gäste). Mittlerweile ist dieses Angebot schon Standard und nicht mehr wegzudenken. Auch einige Gäste
haben unser tolles Angebot genutzt, viele neue Mitglieder konnten gewonnen werden.
NÖBBC-Mitglieder konnten wie gewohnt kostenfrei teilnehmen – niemand von Ihnen muss bei der Fortbildung sparen.
Unsere ausgezeichneten Referenten ist ein wichtiges Asset, die Aufgabe des Vorstands ist eine aktuelle Themenauswahl.
Eine Registrierung auf www.noebbc.org ist notwendig, bereits in unseren Newslettern haben wir das beschrieben. Viele
von Ihnen haben diese „Hürde“ souverän gemeistert. Im Dashboard können Sie Unterlagen, Bestätigungen und Rechnungen
finden und downloaden. Der NÖBBC ist in der Zukunft angekommen. Der Abgleich der Anwesenheitszeiten bei den
Seminaren erfolgt sehr exakt, daher ist es in den letzten Wochen zu Verzögerungen gekommen. Üblicherweise werden die
Bestätigungen erst am Jahresende benötigt.
Ausblick auf den Herbst 2021
Die Einschränkungen durch die Corona-Gesetze macht die Termin- und Raumplanung schwierig. Bekanntlich sind die
möglichen Teilnehmerzahlen sehr begrenzt und wir fürchten, das wird noch einige Zeit so bleiben. Daher werden weiter
LIVE-Seminare im Vordergrund stehen.
Für das 2. Halbjahr 2021 wird bereits an einem vorläufigen Programm gearbeitet, bisher ist absehbar: die USt-Seminare
(Kennzahlen der UVA) mit Mag. Ingrid Gallfy-Hasewend, ein laufendes Update Personalverrechnung mit Claudia Hochweis
und sicher noch weitere aktuelle Themen.
Der NÖBBC – gerade jetzt für Sie ein wichtiger Partner
Heute zählt der NÖBBC mehr als 2.270 Mitglieder, der nach Mitgliedern stärkste Bilanzbuchhalterclub Österreichs. Alle
sind mit dem kostengünstigen und umfangreichen Angebot sehr zufrieden. Mit vielen von Ihnen sind wir in regelmäßigem
Kontakt, bei Seminaren oder in persönlichen Gesprächen. Das NÖBBC-Team versucht, Ihre Vorschläge bestmöglich
umzusetzen.
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50 Abend-Seminare/Jahr an 5 Standorten ohne Seminarbeiträge – das sind viele Lehreinheiten für die bestellten BIBU,
dazu noch 4 Tagesseminare (jeweils im Frühjahr und Herbst) – dzt. nicht möglich
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Viele LIVE-Seminare: ohne Anreisezeiten, in gewohnter Qualität mit unseren vertrauten Fachleuten
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4 x jährlich das Bilanzbuchhalter-Journal: Neues und Wichtiges kompakt dargestellt
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laufend News-Letter per E-Mail mit interessanten Neuigkeiten
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Jobbörsen für alle, die eine neue berufliche Herausforderung suchen
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gemeinsame Mitgliedschaften mit dem Partnerklub Wibico und unserem Dachverband BÖB
Mitgliederwerbung ist wichtig: Bitte werben auch Sie in Ihrem Bekanntenkreis bzw. bei Arbeitskolleg*innen für uns: um geringe
Kosten wird viel geboten. Wer diese Zeilen liest und das umfangreiche Angebot (insbesondere Seminare und andere Fachinformationen)
nützen will, meldet sich bei uns.
Unsere 5 Standorte sind St. Pölten, Mödling, Gänserndorf, Neunkirchen und Krems und jetzt auch mit LIVE Seminaren aktiv.
Unser Motto: DER NÖBBC - IMMER UM SIE BEMÜHT
86 | 21 BÖB Journal 81
CLUBS & VEREINIGUNGEN
Bundesländer-Clubs
Bundesverband österreichischer BilanzbuchhalterInnen
A-1100 Wien, Wienerbergstraße 11/12a | ZVR 239 200 181
Tel: +43 1 99460-0, Fax: +43 1 994 60 5000, Mobil: +43 664 917 34 38
Email: office@boeb.at | www.boeb.at
BBCB - Bilanzbuchhalter- und
Controllerclub Burgenland
A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14
ZVR: 026 013 732
c/o Herr Erwin Zehetner
Tel: +43 664 37 28 451
E-Mail: info@bbcbgld.at
www.bbcbgld.at
BBCK - Bilanzbuchhalter- und
Controllerclub Kärnten
A-9061 Klagenfurt, Wallackgasse 7
ZVR 807 852 543
c/o Frau Birgit Bramberger
Tel: +43 660 259 97 84
Email: info@bilanzgewinn.at
www.bbck.org
BCV - Bilanzbuchhalter/Controller-
Club Vorarlberg
A-6833 Klaus in Vorarlberg, Römerweg 6a
ZVR 886 697 613
c/o Frau Hedwig Bickel
Tel: +43 5523 53 871 0 | +43 664 286 22 88
Email: info@bcv-vlbg.at
www.bcv-vlbg.at
BIBU - Bilanzbuchhalter- und
Controllerclub Salzburg
A-5201 Seekirchen, Uferstraße 104
ZVR 647 711 908
c/o Herr Wolfgang Maislinger
Tel: +43 664 356 23 90
Email: wolfgang.maislinger@bicolo.at
www.bibu-salzburg.at
BICO - Bilanzbuchhalter- und
Controllerclub Steiermark
A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a
ZVR 842 049 315
c/o Herr Detlev Karel
Tel: +43 316 272 574
Email: detlev.karel@iic.wifi.at
www.bico-stmk.at
BICOS - Bilanzbuchhalter- und
Controllerservice Tirol
A-6306 Söll, Wald 32/8
ZVR 120 453 649
c/o Herr Gerhard Traunfellner
Email: bicos@bicos-tirol.at
www.bicos-tirol.at
COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen
A-4052 Ansfelden, Steingasse 1
ZVR 469 587 922
c/o Gerhard Peirhofer
Tel: +43 650 839 04 01
Email: cob@cob.co.at
www.cob.co.at
NOEBBC - Niederösterreichischer
Bilanzbuchhalterclub
A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33
ZVR 360 338 544
c/o Herr Mag. Günter Hendrich
Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075
Email: office@noebbc.at
www.noebbc.at
WIBICO - Wiener Bilanzbuchhalter/
Controller Klub
A-1220 Wien, Klenkweg 7/18
ZVR 304 890 568
Tel. + Fax: +43 1 36 97 857
Email: wibico@wibico.at
www.wibico.at
82 BÖB Journal 86 | 21
Internationale Vereinigungen
EMAA – European Management Accountants Association, e. V.
D-53121 Bonn, Am Probsthof 15–17, Postfach 2629
Tel: +49 228 9 63 93 18, Fax: +49 228 9 63 93 14, E-mail: kontakt@emaa.de, www.emaa.de
BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. Bundesgeschäftsstelle
D-53016 Bonn, Am Probsthof 15–17, Postfach 2655
Tel: +49 228 9 63 93-0, Fax: +49 228 9 63 93 14, E-mail: kontakt@bvbc.de, www.bvbc.de
Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg.
Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen
Geschäftsstelle: CH-8021 Zürich, Lagerstrasse 1, Postfach 1262
Tel: +41 43 336 50 30, Fax: DW 33, E-mail: info@veb.ch, www.veb.ch
SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)
CS-11000 Praha 1, Stepanska 28
Tel: +42 2 240 41 015, Fax: +42 2 240 42 915, E-mail: hv@svaz-ucetnich.cz, www.svaz-ucetnich.cz
Magyar Könyvelõk Országos Egyesülete
1134 Budapest, Lehel utca 11
Tel: (06-1)336-7000, E-mail: info@mkoe.hu, www.mkoe.hu
Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter
Bundesgeschäftsstelle: D-10117 Berlin, Kronenstraße 19
Tel: +49 30 204 552 57, E-mail: bbh@bbh.de, www.bbh.de
bpbb – Bundesverband professioneller Buchhalter und Bilanzbuchhalter
D-01257 Dresden, Am Plan 10 a
Tel: +49 351 270 550 17, E-Mail: mail@bpbb.eu, www.bpbb.eu
86 | 21 BÖB Journal 83
PARTNER & SPONSOREN
ARS - Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft
1010 Wien, Schallautzerstraße 4
Tel: +43 1 713 80 24, Fax: +43 1 713 80 24-14
E-Mail: office@ars.at
www.ars.at
ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG
A-1010 Wien, Stubenring 24
Tel: +43 1 513 79 00-0
E-Mail: wien@artus.at
www.artus.at
BDO Austria GmbH
A-1100 Wien, QBC 4 - Am Belvedere 4
Tel: +43 1 53737
E-Mail: bdo@bdo.at
www.bdo.at
Bilanz-Verlag GmbH
A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a
Tel: +43 316 27 25 12, Fax: +43 316 27 25 74
E-Mail: office@bilanzbuchring.at
www.bilanzbuchring.at
BMD Systemhaus GmbH
A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190
Tel: +43 7252 883-0
E-Mail: bmd@bmd.at
www.bmd.at
Bundesministerium für Finanzen
A-1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8
Tel: +43 1 514 33 0
www.bmf.gv.at
FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok
Bundesverband Credit Management Österreich
A-1010 Wien, Kohlmarkt 8-10
Tel: +43 664 4621110
office@bvcm.at
www.bvcm.at
Controller Institut
A-1020 Wien, Vorgartenstraße 204/6
Tel: +43 1 368 68 78, Fax: +43 1 368 68 38
E-Mail: ausbildung@controller-institut.at
www.controller-institut.at
COSMO CONSULT GmbH
A-8054 Seiersberg - Pirka, Feldkirchner Straße 9
Tel.: +43 316 269980
E-mail: at@cosmoconsult.com
at.cosmoconsult.com
DATAC Aktiengesellschaft
Softwarehaus für kaufmännische Programme
D-94034 Passau, Neue Rieser Straße 2
Tel: +49 (0851) 931555 | E-Mail: info@datac.de
www.datac.de
dbv Druck-, Beratungs- und VerlagsgesmbH
A-8010 Graz, Geidorfgürtel 24
Tel: +43 316 38 30 33-0
E-Mail: office@dbv.at
www.dbv.at
Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH
A-1010 Wien, Renngasse 1/Freyung
Tel: +43 1-537 00-0, Fax: +43 1-537 00-1000
E-Mail: office@deloitte.at
www.deloitte.at
DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH
A-8143 Dobl, Gewerbeparkstrasse 119
Tel: +43 3136 20 30 827, Fax: DW 88
E-Mail: printprofi@dmsworld.at
www.dmsworld.at
dvo Software Entwicklung und Vertrieb
A-1020 Wien, Nestroyplatz 1
Tel: +43 1 544 69 79-758, Fax: +43 1 544 69 79 -788
E-Mail: info@dvo.at
www.dvo.at
Kanzlei Fritz
A-6020 Innsbruck Maria-Theresien-Strasse 7/II
Tel: +43 512 57 25 70
E-Mail: team@kanzleifritz.at
www.kanzleifritz.at
Grundner – Fachbuch-Verlag
A-8413 St. Georgen 12, Stiege 1/2
Tel: +43 3183 86 53, Fax: +43 3183 20 910
E-Mail: grundner@fachbuch-verlag.at
www.fachbuch-verlag.at
HDI Versicherung AG
A-1120 Wien, Edelsinnstraße 7-11
Tel: +43 50905 501 419, Mobil: +43 664 858 02 47
E-Mail: peter.wolf@hdi.at | ursula.bauernberger@hdi.at
www.hdi.at
ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
A-4020 Linz, Stahlstraße 14, BG88, 4. Stock
Tel: +43 732 69412
E-Mail: office@icon.at
www.icon.at
MMag Dr Klaus Hilber GmbH
A-6162 Mutters, Rauschgraben 14
Tel: +43 512 548 200
E-Mail: k.hilber@khwt.at
www.khwt.at
Wolfgang Hoppacher
A-8430 Leibnitz, Wagnastraße 8
Tel: +43 3452 760 63, Fax: +43 316 231 1 231 500
E-Mail: office@hoppacher.at
www.hoppacher.at
84 BÖB Journal 86 | 21
LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG
A-1030 Wien, Marxergasse 25
Tel: +43 1 534 52-0, Fax: +43 1 534 52-141
E-Mail: kundenservice@lexisnexis.at
www.lexisnexis.at
Linde Verlag Ges.m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht
A-1210 Wien, Scheydgasse 24
Tel: +43 1 24 630-0
E-Mail: office@lindeverlag.at
www.lindeverlag.at
KPMG Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH
A-1090 Wien, Porzellangasse 51
Tel: +43 1 31332
www.kpmg.at
Kanzlei Mag. Ernst Patka
A-1210 Wien, Jedleseer Straße 5/19
Tel: +43 664 888 70 693
E-Mail: office@patka-knowhow.at
www.patka-knowhow.at
Pericon GmbH - Pension, Risk Management,
Consulting
A-8010 Graz, Hartenaugasse 6a
Tel: +43 5 05 27 | E-Mail: office@pericon.at
www.pericon.at
Röhrenbacher Consulting GmbH
A-1070 Wien, Bernardgasse 36/13
Tel: +43 1 484 39 00
E-Mail: office@roehrenbacher.at
www.roehrenbachter.at
RZA Software und Business Solutions
A-3872 Amaliendorf, Langestrasse 364
Tel: +43 2862 53671-21
E-Mail: vertrieb@rza.at
www.rza.at
Schulmeister Management Consulting GmbH & Co KG
A-1010 Wien, Wächtergasse 1/Top 102
Tel.: +43 1 587 35 03
E-mail: office@schulmeister-consulting.com
www.schulmeister-consulting.com
Schweighofer Manager-Software GmbH
A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 30
Tel: +43 7752 81 0 40, Fax: +43 7752 80 7 15
E-Mail: manager.software@schweighofer.com
www.schweighofer.com
Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH
A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstraße 29/5
Tel: +43 1 278 13 55-0, Fax: +43 1 278 13 55-25
E-Mail: office@szabo.at
www.szabo.at
UNIQA Österreich Versicherungen AG
LD Salzburg
A-5020 Salzburg, Auerspergstraße 9
E-Mail: info@uniqa.at
www.uniqa.at
WIFI - Wirtschaftsförderungsinstitut der
Wirtschaftskammer Österreich
A-1045 Wien
Wiedner Hauptstraße 63
www.wifi.at
WIKU-Training Wilhelm Kurzböck
A-4209 Engerwitzdorf, Martinstraße 23
Tel: +43 664 356 34 26, Fax: +43 7235 67 986
E-Mail: wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at
www.wikutraining.at
WKO Wirtschaftskammer Österreich
A-1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Tel: +43 1 50105-0
E-Mail: wkoe@wkoe.wko.at
www.wko.at
RZL Software GmbH
A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 35
Tel.: +43 7752 252-65, Fax: +43 7752 252-95
E-mail: software@rzl.at
www.rzlsoftware.at
86 | 21 BÖB Journal 85
WEITERBILDUNG
Online-Veranstaltungen
Datum Veranstalter Thema Ort
15.06.2021 BICO | BOEB Abzugsteuern: Grundlagen und Prüfungsschwerpunkte Online Live-Seminar
16.06.2021 COB | BOEB Abzugsteuern: Grundlagen und Prüfungsschwerpunkte Online Live-Seminar
17.06.2021 BICO | BOEB Steuerkontrollsystem „light“ Online Live-Seminar
21.06.2021 BÖB Exkurs: Ausgewählte Entscheidungen Datenschutzbehörde (gesponsert) Online Live-Seminar
21.06.2021 BÖB Digitaler Umgang mit COVID19 Unternehmenshilfen (gesponsert) Online Live-Seminar
22.06.2021 COB | BOEB UVA Kennzahlen (6) - Kleinunternehmer an der Grenze Online Live-Seminar
23.06.2021 NOEBBC Update Personalverrechnung Q2/2021 Online-Seminar
23.06.2021 BOEB Internationales ... auf den Punkt gebracht: Tschechien Online Live-Seminar
24.06.2021 BICO | BOEB PV Vertragsgestaltung Online Live-Seminar
25.06.2021 BOEB Come Together „Qualität im Rechnungswesen“ Online Live-Seminar
26.06.2021 BICO | BOEB Upgrade COVID19 Zuschüsse Online Live-Seminar
28.06.2021 BICO | BOEB Die richtige Gestaltung von GmbH Verträgen - Praxisfall Online Live-Seminar
29.06.2021 BICO | BOEB Steuerkontrollsystem „Light“ - Umsetzung Online Live-Seminar
30.06.2021 BIBU Workshop Margenbesteuerung mit Mag. Gerhard Kollmann Online-Seminar
30.06.2021 COB | BOEB Praxisfälle „Bilanzierung 2020 - Fortsetzung“ Online Live-Seminar
02.07.2021 BOEB Online Präsenz und digitale Kundengewinnung (gesponsert) Online Live-Seminar
03.07.2021 BICO | BOEB PV Update | Aktuelles und Änderungen 2. Quartal 21 Online Live-Seminar
05.07.2021 COB | BOEB Die richtige Gestaltung von GmbH Verträgen - Praxisfall Online Live-Seminar
06.07.2021 COB | BOEB PV Upgrade Aktuelles und Änderungen 2. Quartal 21 Online Live-Seminar
07.07.2021 BIBU Workshop E-Auto (UST-u.VST) mit Mag. Gerhard Kollmann Online-Seminar
07.07.2021 COB | BOEB NoVA neu ... alle Änderungen ab 1.7.2021 Online Live-Seminar
08.07.2021 BICO | BOEB Upgrade COVID 19 Zuschüsse Online Live-Seminar
20.07.2021 COB | BOEB UVA Kennzahlen (7) - Dreiecksgeschäft: Vereinfachung und Risiko zugleich Online Live-Seminar
21.07.2021 BOEB Internationales ... auf den Punkt gebracht: Estland Online Live-Seminar
Präsenz-Veranstaltungen
Datum Veranstalter Thema Ort
15.06.2021 WIBICO Kostenmanagement - Target Costing Wien
18.06.2021 BBCK Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Neuerungen Treffen
Den aktuellen Veranstaltungsüberblick finden Sie auf unserer Webseite unter www.boeb-austria.at/weiterbildung
Besonders komfortabel erreichen Sie die Seite über den
nebenstehenden QR-Code.
86 BÖB Journal 86 | 21
Serviceleistungen
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Als BÖB Mitglied können Unternehmen die Vorteile der Kooperation mit dem ARP
Webshop nutzen und IT Zubehör online bestellen. Auf Anfrage kann auch eine
Schnittstelle zur FIBU Software eingerichtet werden und es gibt laufend spezielle
BÖB Angebote im Warenkorb.
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Druckaufträge bequem vom PC erledigen!
Keine Vordrucke oder Kuverts auf Vorrat nötig, DMS übernimmt Druck, Kuvertierung
und Postaufgabe und bietet auch die Basis für elektronische Zustellung.
DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH | Gewerbeparkstrasse 119 | A-8143 Dobl
printprofi@dmsworld.at | www.dmsworld.at | +43 3136 20 30 80
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auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösungen an.
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office@hoppacher.at | www.hoppacher.at | +43 3452 76063
BÖB | Forum & BÖB | Expertenpool
Fachwissen einfach und kompetent
Auf dieser Plattform können Sie Ihre Erfahrungen mit Ihren KollegInnen austauschen
und Fragen stellen. Wir begleiten dieses Forum und versuchen, für verzwickte
Anliegen auch Tipps und Antworten von Experten (z.B. unserem IT-Experten
Hannes Gottmann, MSc) einzuholen.
org.boeb.at/forum | www.boeb-austria.at/service/
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Ab 2 Nächten -14% auf den Tagespreis - inkl. Halbpension & Thermeneintritt
H2O-Therme GmbH | Sebersdorf 300 | A-8271 Bad Waltersdorf
reservierung@hoteltherme.at | www.hoteltherme.at | +43 3333 22144 0
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Erst jammern alle, wo der Sommer denn bleibt und
wenn er dann da ist, ist es auch wieder nicht recht.
88 BÖB Journal Juni 2019 78-19
Retouren bitte an Günter Hendrich, 3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33
www.boeb.at