PolFHa Extra - Die Novellierung des LVWG in Schleswig-Holstein 2021
Mit dem „Gesetz zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz“ (LVwGPORÄndG) vom 26.2.2021 (GVBl 2021, 222) ist es zu einer um-fangreichen Reform der bisherigen Vorschriften aus dem 3. Abschnitt über die öffentliche Sicherheit gekommen. Die seit der letzten größeren Reform im Jahre 2007 stattgefundenen Änderungen waren teilweise immer nur punktuell, jetzt jedoch sind umfassende Änderungen und Ergänzungen geschaffen worden, die der Polizei und den Sicherheitsbehörden ein Instrumentarium an die Hand geben sollen, in Zeiten terroristischer Bedrohung und anderer Szenarien modern, effektiv und unter Beachtung von Rechtsstaatsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu agieren.Oberregierungsrat Frank Grantz stellt in dieser Übersicht die Neuerungen sowie die vorgenommen Ergänzungen und Änderungen im Detail vor.
Mit dem „Gesetz zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz“ (LVwGPORÄndG) vom 26.2.2021 (GVBl 2021, 222) ist es zu einer um-fangreichen Reform der bisherigen Vorschriften aus dem 3. Abschnitt über die öffentliche Sicherheit gekommen. Die seit der letzten größeren Reform im Jahre 2007 stattgefundenen Änderungen waren teilweise immer nur punktuell, jetzt jedoch sind umfassende Änderungen und Ergänzungen geschaffen worden, die der Polizei und den Sicherheitsbehörden ein Instrumentarium an die Hand geben sollen, in Zeiten terroristischer Bedrohung und anderer Szenarien modern, effektiv und unter Beachtung von Rechtsstaatsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu agieren.Oberregierungsrat Frank Grantz stellt in dieser Übersicht die Neuerungen sowie die vorgenommen Ergänzungen und Änderungen im Detail vor.
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Polizei-<br />
Fach-<br />
Handbuch<br />
<strong>Extra</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong>des</strong> LVwG <strong>in</strong><br />
<strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong> <strong>2021</strong><br />
von Frank Grantz
<strong>Die</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong>des</strong> LVwG <strong>in</strong> <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong> <strong>2021</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong>des</strong> LVwG<br />
<strong>in</strong> <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong> <strong>2021</strong><br />
von Frank Grantz 1)<br />
Gliederung<br />
1. E<strong>in</strong>leitung<br />
2 . <strong>Die</strong> Änderungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
2.1 Aufgaben und Änderungen im Bereich<br />
der Aufgaben und Zuständigkeiten<br />
2.2 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
der Datenerhebung von personenbezogenen<br />
Daten<br />
2.3 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
der Verarbeitung von personenbezogenen<br />
Daten<br />
2.4 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
der Übermittlung von personenbezogenen<br />
Daten<br />
2.5 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
den besonderen Maßnahmen (Standardmaßnahmen)<br />
2.6 Änderungen im Vollzugsrecht<br />
3. Zusammenfassung<br />
1. E<strong>in</strong>leitung<br />
Mit dem „Gesetz zur Änderung polizei- und<br />
ordnungsrechtlicher Vorschriften im Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetz“<br />
(LVwGPORÄndG) vom<br />
26.2.<strong>2021</strong> (GVBl <strong>2021</strong>, 222) ist es zu e<strong>in</strong>er umfangreichen<br />
Reform der bisherigen Vorschriften<br />
aus dem 3. Abschnitt über die öffentliche<br />
Sicherheit gekommen. <strong>Die</strong> seit der letzten größeren<br />
Reform im Jahre 2007 stattgefundenen<br />
Änderungen waren teilweise immer nur punktuell,<br />
jetzt jedoch s<strong>in</strong>d umfassende Änderungen<br />
und Ergänzungen geschaffen worden, die der<br />
Polizei und den Sicherheitsbehörden e<strong>in</strong> Instrumentarium<br />
an die Hand geben sollen, <strong>in</strong> Zeiten<br />
1) Frank Grantz, Rechtsassessor/Oberregierungsrat, Dozent an der<br />
Fachhochschule für Verwaltung und <strong>Die</strong>nstleistung, Fachbereich Polizei<br />
<strong>in</strong> Altenholz<br />
terroristischer Bedrohung und anderer Szenarien<br />
modern, effektiv und unter Beachtung von<br />
Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
zu agieren.<br />
Im Rahmen der neuen bzw. ergänzenden<br />
Regelungen kam es zunächst zu verschiedenen<br />
redaktionellen Anpassungen, <strong>in</strong>sbesondere bezogen<br />
auf die Verarbeitung von personenbezogenen<br />
Daten. Es wurden Angleichungen zu den<br />
Vorschriften aus dem Lan<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />
(LDSG) SH sowie dem sekundären EU-Recht vorgenommen,<br />
hier der Richtl<strong>in</strong>ien 2016/679 bzw.<br />
2016/680 vom 27.4.2016, bekannt und umgesetzt<br />
als Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)<br />
sowie als Richtl<strong>in</strong>ien für Justiz und Inneres (JI).<br />
Ebenso wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
im Zusammenhang mit der Entscheidung<br />
<strong>des</strong> BVerfG zum BKA-Gesetz (Urteil vom<br />
20.4.2016 – 1 BvR 966/09 –, BVerfGE 141, 220–<br />
378), berücksichtigt und e<strong>in</strong>gearbeitet, sowie<br />
Aufgaben und Zuständigkeitsregeln <strong>des</strong> Prümer<br />
Vertrags berücksichtigt, das zwischenstaatliche<br />
Abkommen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden<br />
Zusammenarbeit und <strong>des</strong> Informationsaustauschs<br />
zwischen den Vertragsparteien<br />
im Rahmen der Verh<strong>in</strong>derung und Verfolgung<br />
von Straftaten.<br />
Schließlich halten <strong>in</strong> die Neufassung auch<br />
wichtige Instrumentarien, wie bspw. der präventive<br />
E<strong>in</strong>satz der elektronischen Fußfessel, der<br />
Meldeauflage sowie die teilweise nicht unstrittige<br />
E<strong>in</strong>führung <strong>des</strong> nunmehr möglichen f<strong>in</strong>alen<br />
Rettungsschusses E<strong>in</strong>gang. <strong>Die</strong>ser Aufsatz soll e<strong>in</strong>en<br />
kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen<br />
und Neuerungen im Zusammenhang<br />
mit der Reform geben. Er orientiert sich dabei <strong>in</strong><br />
der Reihenfolge am Aufbau <strong>des</strong> 3. Abschnitts im<br />
LVwG, „Öffentliche Sicherheit“.<br />
2. <strong>Die</strong> Änderungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
2.1 Aufgaben und Änderungen im Bereich<br />
der Aufgaben und Zuständigkeiten<br />
In diesem Zusammenhang wurden mit Bezug<br />
auf den Prümer Vertrag <strong>in</strong>sbesondere die §§ 170<br />
und 171 LVwG um e<strong>in</strong>deutige Regeln h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Vornahme von Amtshandlungen durch nicht<br />
2
von Frank Granz<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Die</strong>nstverhältnis zum Land SH stehende<br />
ausländische Polizeibehörden <strong>in</strong> <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong><br />
sowie von schleswig-holste<strong>in</strong>ischen Polizeivollzugsbeamten<br />
im S<strong>in</strong>ne völkerrechtlicher Vere<strong>in</strong>barungen<br />
außerhalb von <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong><br />
ergänzt. E<strong>in</strong>e Ergänzung der Aufgabenzuweisung<br />
für die vorbeugende Krim<strong>in</strong>alitätsbekämpfung<br />
ist im Zuge der <strong>Novellierung</strong> nicht mit <strong>in</strong> das Gesetz<br />
aufgenommen worden.<br />
2.2 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
der Datenerhebung von personenbezogenen<br />
Daten<br />
<strong>Die</strong> §§ 177, 178 LVwG, die die grundlegenden<br />
Pr<strong>in</strong>zipien <strong>des</strong> Datenschutzes und der Datenerhebung<br />
widerspiegeln, s<strong>in</strong>d bezogen auf die Aussagen<br />
der DSGVO sowie <strong>des</strong> LDSG SH ergänzt<br />
worden. Deutlich hervorzuheben ist dabei die<br />
Regelung <strong>in</strong> § 177 II LVwG, der nunmehr konkret<br />
auf die besonderen Kategorien personenbezogener<br />
Daten e<strong>in</strong>geht und klarstellt, dass diese nur<br />
unter den strengen Voraussetzungen <strong>des</strong> LDSG<br />
SH verarbeitet werden dürfen. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />
ist auch die konkrete E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Datenerhebung<br />
als Auffangklausel herausgehoben<br />
worden.<br />
In der Datenerhebungsgeneralklausel <strong>des</strong><br />
§ 179 LVwG ist <strong>in</strong> Abs. 5 die Ermächtigung zur<br />
Aufzeichnung von Notrufen ausdrücklich geregelt<br />
worden. <strong>Die</strong>se Ermächtigung gilt grundsätzlich<br />
auch für die Aufzeichnung von Notrufen, die<br />
nicht auf e<strong>in</strong>er Leitstelle, sondern auch auf e<strong>in</strong>er<br />
Polizeidienststelle oder bei polizeilichen Sonderrufnummern<br />
e<strong>in</strong>gehen.<br />
<strong>Die</strong> Möglichkeiten der IDF wurden durch die<br />
Regelung <strong>des</strong> § 181 I Nr. 5 LVwG ergänzt. <strong>Die</strong>se<br />
Vorschrift ermöglicht nunmehr, auch außerhalb<br />
von Kontrollstellen e<strong>in</strong>e IDF zur Bekämpfung von<br />
Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zusammenhang<br />
mit grenzüberschreitender Krim<strong>in</strong>alität<br />
<strong>in</strong> örtlichen Bereichen von erheblicher Bedeutung<br />
für den grenzüberschreitenden Verkehr bzw. im<br />
Falle bei Straftaten von erheblicher Bedeutung<br />
für Leib oder Leben bzw. gleichwertiger Schäden<br />
für die Umwelt durchzuführen. Sie überschneidet<br />
sich dabei mit der Kontrollmaßnahme nach<br />
§ 180 III LVwG, lässt aber e<strong>in</strong>e konkrete Ausgestaltung<br />
auf deren Rechtsfolgenseite offen.<br />
§ 181 II LVwG wurde e<strong>in</strong>gefügt, um e<strong>in</strong>em<br />
etwaigen „Racial Profil<strong>in</strong>g“ vorzubeugen, d.h.,<br />
phänotypische Merkmale wie z.B. die Hautfarbe<br />
dürfen nicht alle<strong>in</strong>iger Anknüpfungspunkt für<br />
e<strong>in</strong>e Identitätsfeststellung durch die Polizei se<strong>in</strong>;<br />
es bedarf immer e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em<br />
sachlichen Grund im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 181 LVwG.<br />
Mit der E<strong>in</strong>fügung <strong>des</strong> § 181a LVwG wird e<strong>in</strong>e<br />
Befugnis zur Durchführung e<strong>in</strong>er anlassbezogenen<br />
Zuverlässigkeitsüberprüfung im allgeme<strong>in</strong>en<br />
Polizei- und Ordnungsrecht e<strong>in</strong>geführt, die bisher<br />
nur vere<strong>in</strong>zelt <strong>in</strong> bestehenden Vorschriften<br />
zur Durchführung e<strong>in</strong>er Sicherheitsüberprüfung<br />
nach Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>recht existierte. So ist<br />
es jetzt möglich, mit E<strong>in</strong>willigung der betroffenen<br />
Person e<strong>in</strong>e Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen,<br />
wenn diese privilegierten Zugang zu<br />
e<strong>in</strong>er nach polizeilicher E<strong>in</strong>schätzung gefährlichen<br />
Veranstaltung bekommen soll. <strong>Die</strong> gleiche<br />
Option besteht zum Schutze <strong>des</strong> Staates und<br />
se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtungen, wenn bspw. e<strong>in</strong>e Tätigkeit<br />
<strong>in</strong> den genannten Bereichen stattf<strong>in</strong>den soll. <strong>Die</strong><br />
Überprüfung ist im Wege e<strong>in</strong>es Ersuchens an die<br />
Polizei zur Durchführung der Prüfung heranzutragen.<br />
<strong>Die</strong>se teilt die Ergebnisse der Überprüfung<br />
mit und ermöglicht regelmäßig auch e<strong>in</strong>e<br />
entsprechende Stellungnahme der überprüften<br />
Person.<br />
Der neue § 183b LVwG br<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e Ermächtigung<br />
für die körperliche Untersuchung zur Gefahrenabwehr<br />
mit. Zum Schutz von Opfern von<br />
Gewalttaten oder auch von e<strong>in</strong>gesetzten Polizeibeamten<br />
gegenüber möglichen, hoch<strong>in</strong>fektiösen<br />
Krankheiten, s<strong>in</strong>d nunmehr die körperliche Untersuchung<br />
sowie Blutproben und andere E<strong>in</strong>griffe<br />
durch e<strong>in</strong>en approbierten Arzt möglich,<br />
um bspw. e<strong>in</strong>e Postexpositionsprophylaxe (PEP)<br />
zeitnah zu ermöglichen. Bisher musste <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
solchen Falle e<strong>in</strong>e Ermächtigung über die Befugnisgeneralklausel<br />
konstruiert werden. <strong>Die</strong>se<br />
Maßnahme unterliegt regelmäßig dem Richtervorbehalt<br />
mit Ausnahme bei Gefahr im Verzuge.<br />
Der bisher <strong>in</strong> § 184 V LVwG, allerd<strong>in</strong>gs verfassungswidrig,<br />
geregelte automatisierte Kennzeichenabgleich<br />
wurde ersatzlos gestrichen. <strong>Die</strong><br />
automatische Kennzeichenerfassung wäre der-<br />
3
<strong>Die</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong>des</strong> LVwG <strong>in</strong> <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong> <strong>2021</strong><br />
zeit daher nur im Rahmen der Strafverfolgung<br />
gem. § 163g StPO möglich.<br />
Der ebenfalls neu e<strong>in</strong>geführte § 184a LVwG<br />
regelt das Tragen und den E<strong>in</strong>satz von Bodycams<br />
zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten oder<br />
auch Rettungsdienstpersonal im öffentlichen Bereich.<br />
Gemäß § 184a I Satz 1 LVwG ist das offene<br />
Aufzeichnen von Wort und Bild im öffentlichen<br />
Bereich bei Tatsachen, die für e<strong>in</strong>e Gefährdung<br />
sprechen, grundsätzlich möglich, während die<br />
Maßnahme auf befriedetem Besitztum oder <strong>in</strong><br />
Geschäftsräumen nur bei e<strong>in</strong>er gegenwärtigen<br />
erheblichen Gefahr erlaubt ist. Der E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong>nerhalb<br />
von Wohnungen ist wegen der besonderen<br />
Schranken aus Art. 13 GG aufgrund § 184a LVwG<br />
nicht möglich, was für die regelmäßig im sozialen<br />
Nahraum stattf<strong>in</strong>denden E<strong>in</strong>sätze, wie z.B.<br />
im Zusammenhang bei häuslicher Gewalt, daher<br />
besonders zu beachten ist. Anordnungs-, Dokumentations-<br />
und Löschpflichten zu dieser Technik<br />
f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> § 184a II–IV LVwG.<br />
Wesentliche Änderungen und Ergänzungen<br />
haben sich auch bei den verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen<br />
nach § 185 LVwG ergeben.<br />
Gemäß § 185 I Nr. 2 LVwG wird nunmehr der<br />
E<strong>in</strong>satz besonderer technischer Mittel wie z.B.<br />
der sog. „IMSI-Catcher“ konkretisiert und auch<br />
der E<strong>in</strong>satz von GPS-Technik zur Standortbestimmung<br />
unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 185 II<br />
LVwG rechtlich fixiert.<br />
In § 185 I Nr. 3 LVwG wird der E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es<br />
Verdeckten Ermittlers (VE) zur Gefahrenabwehr<br />
neu e<strong>in</strong>geführt. Verdeckte Ermittler s<strong>in</strong>d Polizeivollzugsbeamte,<br />
die unter e<strong>in</strong>er ihnen verliehenen,<br />
auf Dauer angelegten Legende e<strong>in</strong>gesetzt<br />
werden. Der VE-E<strong>in</strong>satz hat die Zielrichtung der<br />
Ermittlung <strong>des</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Sachverhalt<br />
<strong>in</strong>newohnenden Gefahrenpotenzials und möglicher<br />
Adressaten und grenzt sich von dem E<strong>in</strong>satz<br />
e<strong>in</strong>es NoeP (nicht öffentlich ermittelnder<br />
Polizeibeamter), der aufgrund der Befugnisgeneralklausel<br />
tätig werden kann, sowie dem E<strong>in</strong>satz<br />
von Vertrauenspersonen (VP) gem. § 185c LVwG<br />
(neu) ab.<br />
Der E<strong>in</strong>satz von verdeckten Maßnahmen zur<br />
Datenerhebung <strong>in</strong> und aus Wohnungen ist <strong>in</strong><br />
§ 185 III LVwG neu gefasst worden. Insbesondere<br />
das erstmals im LVwG aufgenommene Tatbestandsmerkmal<br />
der erforderlichen „dr<strong>in</strong>genden<br />
Gefahr“ ist hier zu nennen. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />
hat hierzu <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entscheidung<br />
( BVerfGE 141, 220, Rn. 112) ausgeführt: „E<strong>in</strong>e<br />
h<strong>in</strong>reichend konkretisierte Gefahr <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne<br />
kann danach schon bestehen, wenn sich der<br />
zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht<br />
mit h<strong>in</strong>reichender Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit vorhersehen<br />
lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen<br />
auf e<strong>in</strong>e im E<strong>in</strong>zelfall drohende Gefahr für e<strong>in</strong><br />
überragend wichtiges Rechtsgut h<strong>in</strong>weisen. <strong>Die</strong><br />
Tatsachen müssen dafür zum e<strong>in</strong>en den Schluss<br />
auf e<strong>in</strong> wenigstens se<strong>in</strong>er Art nach konkretisiertes<br />
und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,<br />
zum anderen darauf, dass bestimmte Personen<br />
beteiligt se<strong>in</strong> werden, über deren Identität zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t<br />
so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme<br />
gezielt gegen sie e<strong>in</strong>gesetzt<br />
und weitgehend auf sie beschränkt werden<br />
kann“.<br />
Auch die präventive Telekommunikationsüberwachung<br />
(TKÜ) wird <strong>in</strong> § 185a LVwG teilweise<br />
neu gestaltet und der aktuellen verfassungsrechtlichen<br />
Rechtsprechung angepasst. Als<br />
Tatbestandsvoraussetzung wird nunmehr auch<br />
hier u.a. die „dr<strong>in</strong>gende Gefahr“ vorausgesetzt,<br />
die sich speziell auch auf die <strong>in</strong> Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
genannten potenziellen terroristischen Taten anwenden<br />
lässt. Bei dem Verweis <strong>in</strong> § 185a IV auf<br />
den nicht (mehr) vorhandenen § 185a II Nr. 4<br />
handelt es sich vermutlich lediglich um e<strong>in</strong> redaktionelles<br />
Versehen.<br />
Durch die E<strong>in</strong>führung <strong>des</strong> § 185b LVwG wird<br />
die Unterbrechung der Telekommunikation<br />
durch Betreiber <strong>des</strong> Telefonnetzes oder auch<br />
technische Mittel wie dem sog. „Jammer“ spezialgesetzlich<br />
ermöglicht. Hierdurch können bspw.<br />
das Auslösen von Sprengmitteln via Smartphone<br />
verh<strong>in</strong>dert und ähnlich terroristische Anschlagsszenarien<br />
taktisch unterbunden werden.<br />
Der neu aufgenommene § 185c LVwG regelt<br />
den E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er Vertrauensperson (VP) zur Gefahrenabwehr<br />
umfassend und grenzt den E<strong>in</strong>satz<br />
dieser vom E<strong>in</strong>satz <strong>des</strong> Verdeckten Ermittlers und<br />
NoeP ab, bei denen es sich immer um Polizeivoll-<br />
4
von Frank Granz<br />
zugsbeamte handelt. Bei e<strong>in</strong>er Vertrauensperson<br />
handelt es sich demgegenüber regelmäßig um<br />
Privatpersonen, wie z.B. Angehörige krim<strong>in</strong>eller<br />
Strukturen bzw. Sympathisanten dieser Strukturen,<br />
die dann im staatlichen Auftrag personenbezogene<br />
Daten erheben.<br />
Mit der Neufassung der §§ 186 ff. LVwG werden<br />
die bisherigen Verfahrensbestimmungen an<br />
die neugefassten E<strong>in</strong>griffsbefugnisse der §§ 185–<br />
185c angepasst.<br />
§ 186 LVwG regelt die Anordnungskompetenzen<br />
und Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang<br />
mit den verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen.<br />
§ 186a LVwG konkretisiert – analog zu § 100d<br />
StPO – die Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes<br />
zur sog. Kernbereichsregelung.<br />
Das BVerfG führt hierzu aus: „Der verfassungsrechtliche<br />
Schutz <strong>des</strong> Kernbereichs privater Lebensgestaltung<br />
gewährleistet dem Individuum<br />
e<strong>in</strong>en Bereich höchstpersönlicher Privatheit gegenüber<br />
Überwachung. Er wurzelt <strong>in</strong> den von<br />
den jeweiligen Überwachungsmaßnahmen betroffenen<br />
Grundrechten <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 1<br />
Abs. 1GG und sichert e<strong>in</strong>en dem Staat nicht verfügbaren<br />
Menschenwürdekern grundrechtlichen<br />
Schutzes gegenüber solchen Maßnahmen. Selbst<br />
überragende Interessen der Allgeme<strong>in</strong>heit können<br />
e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> diesen absolut geschützten<br />
Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen.“<br />
(BVerfGE 109, 279, 313)<br />
§ 186b LVwG schließlich führt e<strong>in</strong>e turnusmäßige<br />
Pflichtkontrolle bei e<strong>in</strong>griffs<strong>in</strong>tensiven<br />
Maßnahmen für den Lan<strong>des</strong>beauftragten für Datenschutz<br />
(ULD) e<strong>in</strong>, der § 186c LVwG e<strong>in</strong>e damit<br />
korrelierende, besondere Protokollierungspflicht<br />
für verdeckte Maßnahmen.<br />
2.3 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
der Verarbeitung von personenbezogenen<br />
Daten<br />
<strong>Die</strong> §§ 188 ff. LVwG regeln nunmehr sehr<br />
umfangreich die Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten. Neben entsprechend redaktionellen<br />
Anpassungen wurde hier <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Verarbeitung von personenbezogenen Daten<br />
zur Erstellung von Krim<strong>in</strong>allagebildern spezialgesetzlich<br />
<strong>in</strong> § 188 VI LVwG geregelt, was bisher<br />
allenfalls auf die Generalklausel <strong>des</strong> Absatzes 1<br />
gestützt werden konnte, als Datenverarbeitung<br />
zur Gefahrenabwehr im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 162.<br />
Von besonderer Bedeutung ist sicherlich<br />
auch der neu e<strong>in</strong>gefügte § 188a LVwG, der die<br />
Grundsätze zur hypothetischen Datenneuerhebung<br />
gesetzlich fixiert, die ebenfalls durch das<br />
BVerfG <strong>in</strong> <strong>des</strong>sen Entscheidung zum BKA-Gesetz<br />
(BVerfGE 141, 220–378) aufgestellt worden s<strong>in</strong>d.<br />
§ 188a I LVwG ermöglicht die Verwendung<br />
der z.B. an e<strong>in</strong>em Verkehrsunfallort erhobenen<br />
personenbezogenen Daten, sofern sie für die<br />
weitere Bearbeitung, also z.B. im Rahmen der<br />
weiteren Unfallbearbeitung, erforderlich s<strong>in</strong>d<br />
und damit derselben Aufgabe (Zweck) dienen.<br />
§ 188a II LVwG regelt demgegenüber die Bed<strong>in</strong>gungen<br />
der zweckändernden Weiterverarbeitung<br />
von erhobenen personenbezogenen Daten,<br />
wenn sie zu vergleichbaren Zwecken verarbeitet<br />
werden sollen, bspw. zur Gefahrenabwehr von<br />
vergleichbar bedeutsamen Rechtsgütern oder<br />
Rechten. Geht es speziell um die Weiterverarbeitung<br />
von personenbezogenen Daten, die<br />
verdeckt <strong>in</strong> oder aus e<strong>in</strong>er Wohnung erhoben<br />
worden s<strong>in</strong>d, gelten die Vorgaben aus § 188a III<br />
LVwG zusätzlich.<br />
Der neu e<strong>in</strong>gefügte § 188b LVwG regelt besondere<br />
Kennzeichnungspflichten bezogen auf<br />
die <strong>in</strong> polizeilichen Informationssystemen verarbeiteten<br />
Daten, um so die Vorgaben aus § 188a<br />
LVwG durch diese Zusatz<strong>in</strong>formationen zu ermöglichen.<br />
§ 189 LVwG kodifiziert besondere Voraussetzungen<br />
im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung.<br />
Zunächst wurde durch die Formulierung<br />
„<strong>Die</strong> Polizei kann […]“ der Anwenderkreis zur Nutzung<br />
polizeilicher Vorgangsbearbeitungssysteme<br />
von Polizeivollzugsbeamten auch auf andere Polizeibeschäftigte<br />
rechtlich normiert. Durch diese<br />
Verwendung <strong>des</strong> <strong>in</strong>stitutionellen Polizeibegriffs<br />
wird deutlich gemacht, dass auch der E<strong>in</strong>satz<br />
von Tarifbeschäftigten <strong>in</strong> speziell ausgewählten<br />
Bereichen der e<strong>in</strong>fachen Sachbearbeitung oder<br />
Vorgangsverwaltung zulässig ist. Der neu h<strong>in</strong>zugefügte<br />
Absatz 5 stellt heraus, dass die Verarbei-<br />
5
<strong>Die</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong>des</strong> LVwG <strong>in</strong> <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong> <strong>2021</strong><br />
tung personengebundener H<strong>in</strong>weise (PHW) und<br />
ermittlungsunterstützender H<strong>in</strong>weise (EHW) als<br />
Teil der polizeilichen Aufgabenerfüllung zulässig<br />
ist.<br />
2.4 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
der Übermittlung von personenbezogenen<br />
Daten<br />
§ 191 I LVwG als allgeme<strong>in</strong>er Grundsatz für<br />
die Datenübermittlung wurde neu formuliert<br />
und mit der neuen Vorschrift <strong>des</strong> § 188a LVwG<br />
verknüpft.<br />
Auch die §§ 192, 193 LVwG, die die Datenübermittlung<br />
an andere (auch europäische) Behörden<br />
und Polizeien, öffentliche Stellen oder<br />
auch Private regeln, wurden an die Vorgaben<br />
<strong>des</strong> § 188a LVwG angepasst. Dabei wurde <strong>in</strong><br />
Absatz 2 herausgestellt, dass die Vorgaben aus<br />
den §§ 188a und b LVwG auch bei der Übermittlung<br />
an ausländische öffentliche Stellen und zwischenstaatliche<br />
Stellen zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />
<strong>Die</strong> §§ 197 (Errichtung von Dateien), 198<br />
(Auskunftsrecht und Aktene<strong>in</strong>sicht der Betroffenen)<br />
LVwG wurden mit Verweis auf die bereits<br />
im LDSG vorhandenen Regelungen aufgehoben.<br />
2.5 Änderungen im Zusammenhang mit<br />
den besonderen Maßnahmen (Standardmaßnahmen)<br />
Der § 201 LVwG, der bisher nur den (kurzfristigen)<br />
Platzverweis und das langfristige Aufenthaltsverbot<br />
regelte, wurde <strong>in</strong> wesentlichen Punkten<br />
umgeschrieben und durch die Maßnahmen<br />
Aufenthaltsgebot und Meldeauflage ergänzt.<br />
Gemäß § 201 I LVwG ist die Platzverweisung<br />
nunmehr konkret als „Platzverweis“ def<strong>in</strong>iert<br />
worden, im Übrigen aber unverändert geblieben.<br />
Das Aufenthaltsverbot <strong>in</strong> § 201 II, IV LVwG<br />
be<strong>in</strong>haltet der Sache nach e<strong>in</strong> Betretungsverbot,<br />
das <strong>in</strong> zeitlicher und räumlicher H<strong>in</strong>sicht<br />
über e<strong>in</strong>e Platzverweisung h<strong>in</strong>ausgeht und damit<br />
regelmäßig e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Grundrecht<br />
<strong>des</strong> Betroffenen auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG<br />
darstellt und aufgrund <strong>des</strong> sog. Krim<strong>in</strong>alvorbehaltes<br />
auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt<br />
ist. <strong>Die</strong> Voraussetzungen dieser Maßnahme s<strong>in</strong>d<br />
deutlich klarer gefasst worden und ermöglichen<br />
weiterh<strong>in</strong> die Untersagung, bestimmte Orte oder<br />
Gebiete zu betreten oder sich dort aufzuhalten,<br />
sofern es sich nicht um den Wohnbereich handelt.<br />
In § 201 III–IV LVwG ist neu aufgenommen<br />
das Aufenthaltsgebot, d.h., die Polizei kann nunmehr<br />
auch unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 201<br />
II LVwG e<strong>in</strong>er Person aufgeben, sich an/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten. <strong>Die</strong><br />
besonderen Form- und Verfahrensvorschriften<br />
für das Aufenthaltsverbot und -gebot ergeben<br />
sich dabei aus § 201 V und VIII LVwG.<br />
§ 201 VI und VII LVwG ermöglichen den<br />
Erlass von Meldeauflagen, um Straftaten zu<br />
verh<strong>in</strong>dern. Meldeauflagen gehören zu den<br />
Standardmaßnahmen, um Aufenthalts- oder<br />
Ausreiseverbote kontrollieren zu können, und<br />
wurden bisher häufig über die Befugnisgeneralklausel<br />
legitimiert. <strong>Die</strong> Meldeauflage bezweckt<br />
<strong>in</strong> der Regel, zu verh<strong>in</strong>dern, dass sich e<strong>in</strong>e Person<br />
an e<strong>in</strong>en bestimmten Ort begibt. § 201 VI LVwG<br />
regelt hier die Voraussetzungen für den Erlass e<strong>in</strong>er<br />
Meldeauflage durch die Polizei, der § 201 VII<br />
LVwG regelt den Erlass der Maßnahme durch die<br />
Pass- und Personalausweisbehörde sowie deren<br />
Überwachung durch die Polizei.<br />
Auch der § 201a LVwG, der im Zusammenhang<br />
mit häuslicher Gewalt die Wegweisung sowie<br />
e<strong>in</strong> Betretungs- und Rückkehrverbot regelt,<br />
wurde ergänzt und erweitert. <strong>Die</strong> Wohnungsverweisung<br />
sowie das Betretungsverbot können<br />
nun für e<strong>in</strong>en Zeitraum von bis zu 4 Wochen<br />
ausgesprochen werden, unterliegen jedoch stets<br />
e<strong>in</strong>er besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung.<br />
Das Betretungsverbot kann auch für die Orte<br />
ausgesprochen werden, an denen sich das Opfer<br />
regelmäßig aufhalten wird. Bisher war dies nur<br />
für Orte möglich, an denen sich das Opfer aufhalten<br />
muss. Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>in</strong> § 201a IV<br />
LVwG e<strong>in</strong> Kontakt- (Nr. 1) und Näherungsverbot<br />
(Nr. 2) e<strong>in</strong>gefügt, um e<strong>in</strong>en umfassenden Schutz<br />
vor physischer und psychischer Gewalt und E<strong>in</strong>wirkung<br />
zu ermöglichen.<br />
Durch den neu e<strong>in</strong>gefügten § 201b LVwG erhält<br />
die Polizei mit Absatz 1 zunächst die Befugnis<br />
zur präventiven elektronischen Aufenthaltsüberwachung<br />
(EAÜ) von Personen, wenn deren<br />
6
von Frank Granz<br />
Verhalten konkret oder sonstige Tatsachen dafür<br />
sprechen, dass diese Person <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em übersehbaren<br />
Zeitraum e<strong>in</strong>e terroristische Straftat im<br />
S<strong>in</strong>ne der §§ 89a, 89b, 129a oder 129b StGB begehen<br />
wird. <strong>Die</strong>se Vorschrift ermöglicht zugleich<br />
die Übertragung der durch diese Maßnahme<br />
präventiv erhaltenen personenbezogenen Daten<br />
für Zwecke der Strafverfolgung. <strong>Die</strong> Polizei kann<br />
so auf richterliche Anordnung e<strong>in</strong>e Person dazu<br />
verpflichten, ständig e<strong>in</strong> für die elektronische<br />
Überwachung <strong>des</strong> Aufenthaltsortes geeignetes<br />
technisches Mittel („elektronische Fußfessel“) <strong>in</strong><br />
betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu<br />
führen. Sie ermöglicht, den Aufenthaltsort <strong>des</strong><br />
Betroffenen mit e<strong>in</strong>er Abweichung von wenigen<br />
Metern 24 Stunden am Tag <strong>in</strong> Echtzeit zu überwachen<br />
oder e<strong>in</strong> umfassen<strong>des</strong> Bewegungsprofil<br />
dieser Person zu erstellen (Abs. 2). Der Kernbereichsschutz<br />
aus der verfassungsgerichtlichen<br />
Rechtsprechung ist durch Abs. 3 gewährleistet,<br />
nach welchem <strong>in</strong>nerhalb der Wohnung <strong>des</strong> Betroffenen<br />
ke<strong>in</strong>e Daten erhoben werden dürfen.<br />
Absatz 5 regelt die e<strong>in</strong>zelnen Verwendungszwecke<br />
für die mittels der EAÜ erhobenen Daten<br />
zweckgebunden für die Gefahrenabwehr. <strong>Die</strong><br />
besonderen Form- und Verfahrensvorschriften<br />
ergeben sich aus Absatz 4, 6–8 der Vorschrift,<br />
der Absatz 9 ermöglicht e<strong>in</strong>e strafnebenrechtliche<br />
Sanktion mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren<br />
bei Verstoß gegen die Anordnung.<br />
§ 202 LVwG wurde ebenfalls modernisiert.<br />
Während die Durchsuchung e<strong>in</strong>er Person zur Eigensicherung<br />
im § 202 LVwG (alt) lediglich den<br />
Polizeivollzugsbeamten vorbehalten war, gilt diese<br />
Möglichkeit nunmehr gem. § 202 I LVwG auch<br />
für alle anderen Vollzugsbeamten und -beamt<strong>in</strong>nen.<br />
<strong>Die</strong> Polizei hat gem. § 202 II LVwG darüber<br />
h<strong>in</strong>aus zusätzlich ihre bisherigen Möglichkeiten<br />
behalten und kann die Person auch zur Durchsuchung<br />
mit zur <strong>Die</strong>nststelle nehmen, wenn die<br />
Maßnahme anders nicht durchgeführt werden<br />
kann (Absatz 3).<br />
Das Verfahren zur Personendurchsuchung ist<br />
gem. § 203 II Satz 2 LVwG um die Wahlmöglichkeit<br />
ergänzt worden, bei berechtigtem Interesse<br />
e<strong>in</strong>en Arzt bzw. e<strong>in</strong>e Ärzt<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es bestimmten<br />
Geschlechts nach eigenem Wunsch h<strong>in</strong>zuziehen<br />
zu können.<br />
<strong>Die</strong> Gewahrsamsvorschriften s<strong>in</strong>d mit § 204 I<br />
Nr. 6 LVwG um die Möglichkeit der Gewahrsamnahme<br />
zur Durchsetzung e<strong>in</strong>er Maßnahme der<br />
EAÜ gem. § 201b LVwG ergänzt worden. E<strong>in</strong>e<br />
Festschreibung der Höchstdauer <strong>des</strong> Polizeigewahrsams,<br />
die sich <strong>in</strong> allen anderen Polizeigesetzen<br />
f<strong>in</strong>det, erfolgte nicht. Es gilt daher auch hier<br />
der Rahmen gem. § 425 I FamFG.<br />
<strong>Die</strong> Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen<br />
gem. § 208 LVwG wurde ebenfalls neu<br />
strukturiert und ergänzt. Gemäß § 208 I Satz 2<br />
LVwG wird nun auch die durch das BVerfG herausgearbeitete<br />
Regelung zu den behördlichen<br />
Betretungs-, Besichtigungs- und Nachschaurechten<br />
berücksichtigt, die e<strong>in</strong> Betreten von öffentlich<br />
zugänglichen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen<br />
während der tatsächlichen Geschäftszeiten<br />
ermöglicht.<br />
§ 208 II LVwG kodifiziert die bisher durch<br />
§ 208 III LVwG (alt) legitimierte Durchsuchung<br />
von Wohn- und Geschäftsräumen und der neue<br />
§ 208 III LVwG normiert ergänzend das Betreten<br />
von Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräumen zur<br />
Nachtzeit.<br />
In besonderen Form- und Verfahrensvorschriften<br />
gem. § 208 IV–V LVwG wird klargestellt,<br />
dass das Betreten und Durchsuchen von Wohn-,<br />
Geschäfts- und Betriebsräumen sowie das Betreten<br />
zur Nachtzeit gem. § 208 III Satz 1 Nr. 3 LVwG<br />
grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegt.<br />
E<strong>in</strong> Durchsuchen im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 208 II LVwG sowie<br />
e<strong>in</strong> Betreten unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />
§ 208 III Satz 2 LVwG steht dabei lediglich den<br />
Polizeivollzugsbeamten und -beamt<strong>in</strong>nen zu.<br />
Durch die Änderung <strong>des</strong> § 210 I Nr. 2 LVwG<br />
werden die Eigensicherungsmöglichkeiten der<br />
Polizei- und Ordnungsbehörden und der Schutz<br />
der an-, festgehaltenen oder <strong>in</strong> Gewahrsam genommenen<br />
Person vor e<strong>in</strong>er Selbstverletzung<br />
erweitert. E<strong>in</strong>e Sicherstellung von entsprechenden<br />
Gegenständen ist nunmehr möglich, wenn<br />
e<strong>in</strong>e Person aufgrund <strong>des</strong> LVwG bzw. anderer<br />
Rechtsvorschriften angehalten oder festgehalten<br />
werden kann.<br />
7
<strong>Die</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong>des</strong> LVwG <strong>in</strong> <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong> <strong>2021</strong><br />
2.6 Änderungen im Vollzugsrecht<br />
Umfassende Änderungen zeigen sich auch im<br />
Zusammenhang mit dem Vollzugsrecht.<br />
Durch § 251 LVwG, der die möglichen<br />
Zwangsmittel def<strong>in</strong>iert, wird das neu e<strong>in</strong>geführte<br />
Distanz-Elektroimpulsgerät (DEIG) ergänzend als<br />
zugelassene Waffe <strong>in</strong> § 251 IV LVwG e<strong>in</strong>geführt.<br />
Auch die nunmehr als besondere Vorschriften<br />
für den unmittelbaren Zwang benannten Maßnahmen<br />
erhalten weitreichende Ergänzungen<br />
zum alten Recht.<br />
Zunächst s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 255 LVwG die Vorschriften<br />
zur Fesselung von Personen modifiziert worden.<br />
Unter teilweiser Beachtung der Fixierungsrechtsprechung<br />
<strong>des</strong> BVerfG (BVerfGE 149, 293–345)<br />
kann nunmehr auch schon die Fesselung e<strong>in</strong>er<br />
Person erfolgen, wenn im Zusammenhang mit<br />
der Grundmaßnahme lediglich e<strong>in</strong>e Freiheitsbeschränkung<br />
im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Art. 104 I GG vorliegt.<br />
Bisher war e<strong>in</strong>e Fesselung nur unter den Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> Art. 104 II GG möglich, was teilweise<br />
zu Problemen <strong>in</strong> der polizeilichen Praxis<br />
geführt hat. <strong>Die</strong> Fesselung e<strong>in</strong>er Person ist zum<br />
Schutze von Polizeivollzugsbeamten bzw. der<br />
Person selbst gem. § 255 I NR. 1–3 <strong>LVWG</strong> möglich,<br />
wenn diese nach dem LVwG oder anderen<br />
Rechtsvorschriften festgehalten oder vorgeführt<br />
bzw. an e<strong>in</strong>en anderen Ort zur Durchführung e<strong>in</strong>er<br />
rechtmäßigen Maßnahme verbracht wird.<br />
Gleiches gilt auch zum Schutze Dritter und vor<br />
Flucht und Befreiung. <strong>Die</strong> Fixierung e<strong>in</strong>er Person<br />
bleibt jedoch auch nach dieser Vorschrift schon<br />
wegen regelmäßig fehlender gesundheitlicher<br />
Überwachungsmöglichkeiten dieser Person weiterh<strong>in</strong><br />
nicht gerechtfertigt.<br />
<strong>Die</strong> persönliche Berechtigung für den E<strong>in</strong>satz<br />
von Distanz-Elektroimpulsgeräten oder Sprengmitteln<br />
gem. § 251 IV LVwG ist <strong>in</strong> § 256 II LVwG<br />
geregelt. Der E<strong>in</strong>satz dieser Mittel ist dabei nur<br />
den Polizeivollzugsbeamten zugewiesen.<br />
Der tatsächliche E<strong>in</strong>satz von Sprengmitteln<br />
wird <strong>in</strong> dem neu geschaffenen § 256a LVwG<br />
umfassend geregelt und ist ausschließlich gegen<br />
Sachen möglich, § 256a I Satz 1 LVwG. Da<br />
sich aber – bspw. <strong>in</strong> terroristischen Lagen – häufig<br />
auch bewaffnete Störer <strong>in</strong> den zu öffnenden<br />
Räumlichkeiten bef<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d bei E<strong>in</strong>satz derartiger<br />
Breach<strong>in</strong>g-Techniken durch die potenzielle<br />
Gefährdung von Personen zusätzliche Voraussetzungen<br />
zu beachten. So bedarf es grundsätzlich<br />
der „ultima ratio“ sowie e<strong>in</strong>er gegenwärtigen<br />
Gefahr für Leib oder Leben (§ 256a I Satz 2 Nr.<br />
1 LVwG) bzw. e<strong>in</strong>er entsprechend schwerwiegenden<br />
Straftat gem. § 256a I Satz 2 Nr. 2 LVwG.<br />
Schließlich ist – analog zum Schusswaffengebrauch<br />
– gem. § 256a II LVwG vor dem E<strong>in</strong>satz<br />
von Sprengmitteln zu warnen.<br />
Auch die allgeme<strong>in</strong>en und besonderen Vorschriften<br />
für den Schusswaffengebrauch s<strong>in</strong>d im<br />
Rahmen der <strong>Novellierung</strong> angepasst und ergänzt<br />
worden. Hier s<strong>in</strong>d sowohl der nunmehr unter<br />
den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 258 I Satz 2 LVwG<br />
geregelte f<strong>in</strong>ale Rettungsschuss zu nennen als<br />
auch die Ausnahme für den Schusswaffene<strong>in</strong>satz<br />
gegen Personen, die dem äußeren Ersche<strong>in</strong>ungsbild<br />
nach noch nicht 14 Jahre alt s<strong>in</strong>d, vgl. § 257<br />
III Satz 2 LVwG. Insbesondere die letztgenannte<br />
Regelung wurde teilweise sehr streitig diskutiert,<br />
dann jedoch auch verabschiedet, da sich aufgrund<br />
der Auswertung verschiedener E<strong>in</strong>sätze<br />
und Szenarien gezeigt hat, dass – <strong>in</strong>sbesondere<br />
durch akute terroristische Bedrohungslagen –<br />
zunehmend die Gefahr besteht, dass auch Personen,<br />
die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet<br />
haben, gegen andere Menschen Gewalt zu verüben<br />
versuchen, und diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e gegenwärtige<br />
Lebensgefahr br<strong>in</strong>gen. Es kann damit auch wegen<br />
der vielfachen Radikalisierung gerade junger<br />
Menschen nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
auch von diesen e<strong>in</strong>e Gefahr für Leib und Leben<br />
anderer Menschen ausgeht, allerd<strong>in</strong>gs ist auch <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em solchen Fall die „ultima ratio“ <strong>des</strong> Schusswaffene<strong>in</strong>satzes<br />
zw<strong>in</strong>gend zu beachten.<br />
Der f<strong>in</strong>ale Rettungsschuss ist <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />
bereits <strong>in</strong> nahezu allen Polizeigesetzen<br />
geregelt worden. Nun ist auch <strong>in</strong> <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong><br />
als vorletztem Land der mit an Sicherheit<br />
grenzende, tödlich wirkende Schuss auf e<strong>in</strong>e Person<br />
gem. § 258 I Satz 2 LVwG möglich, wenn dieser<br />
das e<strong>in</strong>zige Mittel zur Abwehr e<strong>in</strong>er Gefahr<br />
für Leib oder Leben ist. Der f<strong>in</strong>ale Rettungsschuss<br />
auf Anordnung ist nicht vorgesehen, § 258 I Satz<br />
4 LVwG. <strong>Die</strong> besondere Problematik <strong>des</strong> f<strong>in</strong>alen<br />
Rettungsschusses liegt <strong>in</strong> dem E<strong>in</strong>griff <strong>des</strong><br />
8
von Frank Granz<br />
Grundrechts auf Leben gem. Art. 2 Abs. 2 Satz<br />
1 GG. Wegen <strong>des</strong> ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts<br />
<strong>des</strong> Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ist jedoch zu<br />
schlussfolgern, dass das Grundgesetz ke<strong>in</strong> absolutes<br />
Verbot der Tötung e<strong>in</strong>es Menschen durch<br />
staatliche Organe enthält. Auch unter Zugrundelegung<br />
der Wertung aus der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
(EMRK) ist nunmehr ke<strong>in</strong><br />
Rückgriff auf Jedermannrechte mehr nötig, die<br />
ohneh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e hoheitliche Ermächtigung darstellen<br />
können.<br />
Der neu e<strong>in</strong>geführte § 258a LVwG regelt die<br />
Voraussetzungen für den E<strong>in</strong>satz von Distanz-<br />
Elektroimpulsgeräten (DEIG). Der E<strong>in</strong>satz <strong>des</strong><br />
DEIG ermöglicht e<strong>in</strong>en abgestuften Zwangsmittele<strong>in</strong>satz<br />
und schließt die Lücke zwischen<br />
Schlagstock/Pfefferspray und der Schusswaffe.<br />
Bei e<strong>in</strong>er solchen Waffe werden im Distanzmodus<br />
aus e<strong>in</strong>er Kartusche zwei mit Widerhaken<br />
versehene Projektile geschossen, die über isolierte<br />
Drähte mit der Kartusche verbunden bleiben,<br />
die ihrerseits über elektrisch gut leitfähige<br />
Metallkontakte mit der Pistole verknüpft s<strong>in</strong>d.<br />
Solange dann Strom fließt, ist die getroffene<br />
Person <strong>in</strong> diesem Modus vollständig handlungsunfähig<br />
und nicht mehr <strong>in</strong> der Lage, die eigenen<br />
Skelettmuskeln willkürlich zu steuern. Der Strom<br />
wird nach ca. 5 Sekunden automatisch unterbrochen.<br />
Um Folgeschäden zu vermeiden, ist der<br />
Gebrauch gegenüber erkennbar Schwangeren,<br />
erkennbar M<strong>in</strong>derjährigen oder Personen mit<br />
bekannten Herzerkrankungen (z.B. bei flüchtigen,<br />
bekannten Straftäter<strong>in</strong>nen und Straftätern)<br />
ausgeschlossen. <strong>Die</strong>se E<strong>in</strong>schränkung gilt nicht,<br />
wenn der E<strong>in</strong>satz <strong>des</strong> DEIG das relativ mil<strong>des</strong>te<br />
geeignete Mittel zur Abwehr e<strong>in</strong>er gegenwärtigen<br />
Lebensgefahr ist.<br />
Der § 259 LVwG schließlich wurde den bereits<br />
vorgestellten Ergänzungen im LVwG und den<br />
neuen Bedrohungslagen angepasst. Absatz 1 regelt<br />
den Grundsatz, dass und wie vor der Anwendung<br />
unmittelbaren Zwangs gegen Personen zu<br />
warnen ist. Er wird durch den Absatz 2 für den<br />
besonderen Fall der Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs gegenüber Personen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Menschenmenge<br />
ergänzt und entspricht <strong>in</strong>haltlich weitestgehend<br />
dem bisherigen § 259 III LVwG (alt). Der<br />
Zwang, vor dem zu warnen ist, kann sich gegen<br />
e<strong>in</strong>zelne oder alle Personen der Menschenmenge<br />
richten und damit auch gegen die Menschenmenge<br />
als solche. Aus Gründen der effektiven<br />
Gefahrenabwehr wird das Erfordernis, dass vor<br />
dem Schusswaffengebrauch gegen Personen <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Menschenmenge stets zu warnen ist, gestrichen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs weicht diese Regelung von<br />
anderen Ländern deutlich ab und wirft damit<br />
Fragen gerade bei länderübergreifenden E<strong>in</strong>satzlagen<br />
auf. Absatz 3 ergänzt die Absätze 1 und 2<br />
und regelt umfänglich, unter welchen Voraussetzungen<br />
von der Warnung abgesehen werden<br />
kann.<br />
3. Zusammenfassung<br />
Insgesamt kann festgehalten werden, dass<br />
durch die <strong>Novellierung</strong> <strong>des</strong> LVwG überwiegend<br />
redaktionelle Änderungen und Anpassungen an<br />
die aktuelle Rechtsprechung getroffen, aber im<br />
E<strong>in</strong>zelnen auch neue Instrumente und Ermächtigungen<br />
zur Gefahrenabwehr und mit dem DEIG<br />
bspw. sogar zusätzlich die Möglichkeit <strong>des</strong> E<strong>in</strong>satzes<br />
mit repressiver Zielrichtung geschaffen wurden.<br />
Inwieweit die <strong>Novellierung</strong> aber letztlich bestehende<br />
Lücken und Fragestellungen schließen<br />
konnte, werden die praktische Anwendung der<br />
Normen, die zukünftige Rechtsprechung dazu<br />
sowie die Diskussionen <strong>in</strong> der Literatur zeigen.<br />
Zitierh<strong>in</strong>weis:<br />
<strong>PolFHa</strong> <strong>Extra</strong>, Jahreszahl, Titel, Autor, Seite<br />
© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH<br />
Buchvertrieb, Hilden/Rhld., <strong>2021</strong><br />
Alle Rechte vorbehalten<br />
Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />
www.vdpolizei.de<br />
<strong>PolFHa</strong> <strong>Extra</strong>, <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong>, <strong>2021</strong><br />
9
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