24.12.2012 Aufrufe

Ausgabe 1-2/11 - DGUV Forum

Ausgabe 1-2/11 - DGUV Forum

Ausgabe 1-2/11 - DGUV Forum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Unfallversicherungsrecht<br />

*<br />

7 BVerfG vom 12.10.2010, Rd.-Nr. 49.<br />

8 Dahm, Die Leistungen 2009, S. 707.<br />

9 BVerfG vom 12.10.2010, Rd.-Nr. 54.<br />

10 BVerfG vom 12.10.2010, Rd.-Nr. 58.<br />

<strong>11</strong> BVerfG, Urt. vom 1.4.2008 –<br />

1BvR 1620 / 04, BVerfGE 121, S. 30; BVerfG,<br />

Beschl. vom 9.4.2003 – 1 BvR 1493 / 96,<br />

1724 / 01, BVerfGE 108, S. 83.<br />

12 BVerfG vom 12.10.2010, Rd.-Nrn. 62 / 63.<br />

13 Zum Beispiel BGH, Urt. vom 30.6.1971 –<br />

IV ZR 189 / 69, VersR 1971, S. 901. Zu einem<br />

ebenfalls das Familienprivileg des § <strong>11</strong>6<br />

SGB X berührenden Problem, die Anwendung<br />

des § <strong>11</strong>6 Abs. 6 SGB X auf die<br />

nichteheliche Lebensgemeinscha� : –<br />

hierzu im Einzelnen Dahm, BG 2003, S. <strong>11</strong>5<br />

und NZV 2008, S. 280 – hat die Rechtsprechung<br />

in dieser Klarheit bisher nicht<br />

Stellung genommen.<br />

14 KassKomm / Kater, § <strong>11</strong>6 SGB X, Rd.-Nr. 247.<br />

15 Krauskopf, D./Marburger. H.:<br />

Die Ersatzansprüche nach § <strong>11</strong>6 SGB X,<br />

6. Aufl. 2006, S. 46.<br />

Nach zutreffender Auffassung des Bundesverfassungsgerichts<br />

rechtfertigt dies,<br />

dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden<br />

Familienangehörigen – anders als bei<br />

solchen, die in häuslicher Gemeinschaft<br />

zusammenleben – nicht auf einen Forderungsübergang<br />

verzichtet hat. Denn nur,<br />

wenn einem Geschädigten durch Rückgriff<br />

auf den Schädiger Nachteile entstehen<br />

können, besteht Anlass, einen Schädiger<br />

zu Lasten der Allgemeinheit zu verschonen<br />

und Schadensersatzansprüche des<br />

Geschädigten nicht auf den staatlichen<br />

Leistungsträger übergehen zu lassen. 7<br />

Erhaltung des Familienfriedens<br />

Auch die Erhaltung des Familienfriedens<br />

als Sinn und Zweck des § <strong>11</strong>6 Abs. 6 SGB<br />

X 8 wird vom Bundesverfassungsgericht zu<br />

Recht herangezogen, den Übergang des<br />

Anspruchs nur bei Familienangehörigen<br />

auszuschließen, die in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben. Zur Begründung wird ausgeführt,<br />

dass die mit einem Übergang der<br />

Schadensersatzforderung des Geschädig-<br />

50 · <strong>DGUV</strong> <strong>Forum</strong> 1 · 2/<strong>11</strong><br />

ten auf den Sozialleistungsträger verbundene<br />

Gefahr einer Störung des häuslichen<br />

Friedens zwischen dem schädigenden und<br />

geschädigten Familienangehörigen mit<br />

negativen Auswirkungen auf den Geschädigten<br />

deutlich größer sei als in Fällen, in<br />

denen die beiden Parteien getrennt voneinander<br />

wohnten. Dies trage zur Rechtfertigung<br />

bei, den Übergang des Anspruchs<br />

im Interesse des Geschädigten nur bei Familienangehörigen<br />

auszuschließen, die in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben. 9 Es ist einleuchtend,<br />

wenn das Bundesverfassungsgericht<br />

in diesem Zusammenhang feststellt,<br />

dass schon allein das Schadensereignis ein<br />

Konfl iktpotenzial zwischen Schädiger und<br />

Geschädigtem entstehen lasse, das ihr Verhältnis<br />

zueinander schwer belasten könne.<br />

Und leben die beiden zudem in häuslicher<br />

Gemeinschaft und entstehen Streitigkeiten<br />

über die Verantwortlichkeit der Schadenszufügung,<br />

wird hiervon insbesondere der<br />

Geschädigte in weit stärkerem Maße in Mitleidenschaft<br />

gezogen als bei einer räumlichen<br />

Distanz zwischen ihm und dem Schädiger.<br />

Gemeinscha� zwischen Kind<br />

und Elternteil<br />

Die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs<br />

nach § <strong>11</strong>6 Abs. 6 Satz 1 SGB<br />

X maßgebliche Voraussetzung, dass der<br />

schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen<br />

in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt, ist allerdings bei Kindern und<br />

von ihnen getrennt lebenden Elternteilen<br />

im Lichte des Schutzes der auch zwischen<br />

ihnen bestehenden Familie nach Art. 6<br />

Abs. 1 GG sowie des Elternrechts des getrennt<br />

lebenden Elternteils aus Art. 6<br />

Abs. 2 GG auszulegen. Von einer häuslichen<br />

Gemeinschaft zwischen einem Kind und<br />

seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil<br />

ist demnach dann auszugehen, wenn<br />

der Elternteil seiner Verantwortung für<br />

das Kind in dem ihm rechtlich möglichen<br />

Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig<br />

längeren Umgang pflegt, sodass<br />

das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt<br />

integriert ist und bei ihm ein Zuhause<br />

hat. 10 Die sich anschließende Aussage<br />

des Bundesverfassungsgerichts ist über-<br />

Quelle:Fotolia / calosgardel<br />

zeugend: Bei dieser Art familiären Zusammenlebens<br />

von Elternteil und Kind entstehe<br />

auch eine häusliche Gemeinschaft im<br />

Sinne des § <strong>11</strong>6 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Diese<br />

häusliche Gemeinschaft ist nach Auff assung<br />

der Karlsruher Richter nicht minder<br />

schützenswert als diejenige, bei der<br />

Elternteil und Kind täglich zusammenleben.<br />

Das Bundesverfassungsgericht will<br />

dieser häuslichen Gemeinschaft in gleicher<br />

Weise den Schutz aus Art. 6 Abs. 1<br />

GG zusprechen.<br />

In Anlehnung an seine früheren Entscheidungen<br />

<strong>11</strong> betont das Bundesverfassungsgericht,<br />

dass einer solchermaßen gelebten<br />

familiären Beziehung zwischen Kind und<br />

Elternteil nicht allein aufgrund der Tatsache,<br />

dass beide nicht ständig zusammenleben,<br />

ein Leben in häuslicher Ge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!