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Infomappe 9. Potsdamer Rechtsforum

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<strong>9.</strong> <strong>Potsdamer</strong><br />

<strong>Rechtsforum</strong><br />

zur Zeitarbeit<br />

6. Oktober 2021


EINLADUNG


Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

seit dem letzten <strong>Potsdamer</strong> <strong>Rechtsforum</strong> sind zwei Jahre vergangen,<br />

die Pandemie hat Deutschland und Europa seitdem verändert.<br />

Daher freuen wir uns umso mehr über die langsame Rückkehr in<br />

die Normalität!<br />

Keinen Stillstand gab es in der Rechtsprechung. Auf verschiedenen<br />

Ebenen steht das AÜG auf dem Prüfstand der Rechtsprechung.<br />

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Europäischen Gerichtshof<br />

mit der Frage angerufen, ob die EU-Zeitarbeitsrichtlinie<br />

hinsichtlich des „Gesamtschutzes“ in Deutschland richtig umgesetzt<br />

ist. Die Überlassungshöchstdauer steht im europäischen<br />

und nationalen Blick der Rechtsprechung. Überraschend war auch<br />

die Einschätzung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg,<br />

wonach der Zeitarbeitnehmer Mitglied der IG<br />

Metall sein muss, damit die im Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ)<br />

verlängerte Überlassungshöchstdauer greift. Die Entscheidung des<br />

EuGH zu Fragen der Überlassungshöchstdauer steht bevor.<br />

Zeitgleich zur Gesamtrechtsentscheidung hat sich der 5. Senat der<br />

Rechtsprechung des 4. Senats angeschlossen und die Anforderungen<br />

an die Arbeitsvertragsgestaltung noch einmal verschärft, mit<br />

der Folge, dass jedwede Abweichung im Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag,<br />

sofern nicht ausschließlich positiv für den Mitarbeiter, den<br />

Gleichstellungsgrundsatz auslöst. Das erhöht nochmals die Anforderungen<br />

an die Arbeitsvertragsgestaltung.<br />

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bleibt mit immer wieder<br />

neuen Anforderungen ein arbeitsrechtliches Dauerthema. Es ist<br />

wichtig, die Folgen dieser Entscheidungen einordnen zu können<br />

und entsprechende Anforderungen abzuleiten.<br />

Das Homeoffice wurde in der Pandemie ebenso zur neuen Normalität<br />

wie die Notwendigkeit, den Geschäftsverkehr zu digitalisieren:<br />

Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten? Welche gesetzlichen<br />

Vorgaben gibt es?<br />

Mit wichtigen arbeitsrechtlichen Fragestellungen aus der Rechtsberatung<br />

werden wir auch auf tagesaktuelle Themen eingehen.<br />

Gerne möchten wir mit Ihnen in den Austausch und die Diskussion gehen und freuen uns,<br />

Sie am 6. Oktober in Potsdam begrüßen zu dürfen!<br />

Werner Stolz<br />

iGZ-Hauptgeschäftsführer<br />

Dr. Martin Dreyer<br />

stellv. iGZ-Hauptgeschäftsführer<br />

Eric Odenkirchen<br />

Leiter iGZ-Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht


PROGRAMM<br />

MODERATION<br />

Jens Issel<br />

Leiter iGZ-Fachbereich<br />

Kommunikation<br />

<strong>9.</strong>30 BEGRÜSSUNG<br />

Dr. Martin Dreyer | stellv. iGZ-Hauptgeschäftsführer<br />

<strong>9.</strong>45 Aktuelle Rechtsprechung zum Kündigungsrecht,<br />

insbesondere zur verhaltensbedingten Kündigung<br />

Dr. Mario Eylert | Vorsitzender Richter<br />

des 4. Senats am Bundesarbeitsgericht a.D.<br />

10.45 „Kammertheater“ zur Überlassungshöchstdauer:<br />

Das BAG ist am Zug! Oder schließt der EuGH den Vorhang vorher?<br />

Dr. Guido Norman Motz | Rechtsanwalt |<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

11:30 Grenzen der Abweichung vom iGZ-Tarifvertrag –<br />

Praxistipps zur Gestaltung von Arbeitsverträgen<br />

Dr. Oliver Bertram | Taylor Wessing Düsseldorf,<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht


12:30 MITTAGSPAUSE<br />

13:30 Im Gespräch mit dem Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht:<br />

Aktuelles aus der Rechtsberatung<br />

Eric Odenkirchen | Leiter iGZ-Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht<br />

Jens Issel | Moderator<br />

14:15 Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach<br />

Corona? Qualifizierte elektronische Signatur bei AÜ-Verträgen;<br />

Mobiles Arbeiten<br />

Dr. Vera Luickhardt | Allen & Overy,<br />

Rechtsanwältin, Senior Associate<br />

Digitale Signatur und Aktenführung in der Praxis und Prüfung<br />

der Bundesagentur für Arbeit<br />

Erfahrungsaustausch


15:00 KAFFEEPAUSE<br />

15:30 Der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer nach<br />

Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG – Überlegungen<br />

zum Vorlagebeschluss des BAG vom 16.12.2020<br />

Prof. Dr. Martin Franzen | Inhaber des Lehrstuhls für deutsches,<br />

europäisches, internationales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht<br />

an der Ludwig-Maximillians-Universität München<br />

16.30 SCHLUSSWORT<br />

Eric Odenkirchen | Leiter iGZ-Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht


Die Themen des <strong>9.</strong> <strong>Potsdamer</strong> <strong>Rechtsforum</strong>s zur Zeitarbeit<br />

sind – soweit sie rechtlichen Bezug haben – als Fortbildungsmaßnahmen<br />

i. S. v. § 15 FAO geeignet. Die Anerkennung als<br />

Fortbildung ist den regionalen Anwaltskammern vorbehalten.


Jens Issel<br />

MODERATION<br />

Leiter iGZ-Fachbereich<br />

Kommunikation<br />

Jens Issel ist Fachbereichsleiter Kommunikation beim<br />

iGZ.<br />

Als Communication Marketing Lead hat er 14 Jahre<br />

Berufserfahrung in den Bereichen Entwicklung, Umsetzung<br />

und Beratung von operativer und strategischer<br />

Marketingkommunikation für namhafte Organisationen<br />

aus den Bereichen Innovation, Digitalisierung,<br />

Future Planning und Politik.<br />

Seine Überzeugung: „Um erfolgreiche Markenpositionierung<br />

zu betreiben müssen Organisationen nicht nur<br />

gesellschaftliche Entwicklungen erkennen, sondern<br />

auch emotionale Intelligenz gegenüber Ihren Zielgruppen<br />

entwickeln. Am Ende geht es für alle Marken um<br />

Bindung durch gemeinsames Erlebnis.“<br />

» zurück zum Programm


Dr. Martin Dreyer<br />

BEGRÜSSUNG<br />

Stellv. iGZ-Hauptgeschäftsführer<br />

Dr. Dreyer ist seit 2004 beim iGZ. Er hat Rechtswissenschaften<br />

der Westfälischen Wilhelms-Universität<br />

studiert und wurde an der Universität Osnabrück promoviert.<br />

Er ist stellvertretender Hauptgeschäftsführer und verantwortet<br />

beim iGZ die Bereiche Arbeits- und Tarifrecht<br />

und Bildung und Qualifizierung. Er begleitet<br />

hauptamtlich die Tarifpolitik des iGZ.<br />

Dr. Dreyer ist Mitglied in der Vertreterversammlung der<br />

VBG und vertritt die Verbandspolitik gegenüber der<br />

Berufsgenossenschaft.<br />

» zurück zum Programm


Weil die Bedingungen<br />

einfach stimmen.<br />

Irene Kuczera | Krankenschwester<br />

Ihre Geschichte finden Sie unter www.zeitarbeit-einegutewahl.de


Dr. Mario Eylert<br />

Aktuelle Rechtsprechung zum<br />

Kündigungsrecht, insbesondere zur<br />

verhaltensbedingten Kündigung<br />

Vorsitzender Richter des 4. Senats<br />

am Bundesarbeitsgericht a. D.<br />

Dr. Mario Eylert war seit 2001 Richter am BAG in Erfurt<br />

und Mitglied des (2.) „Kündigungssenats“. Ab 2012 war<br />

er bis zum Herbst 2018 Vorsitzender Richter am BAG<br />

und leitete den (4.) „Tarifsenat“.<br />

Er befasst sich seither weiter mit vielen arbeitsrechtlichen<br />

Themen und ist Vorsitzender zahlreicher betrieblicher<br />

Einigungsstellen.<br />

» zurück zum Programm


06.10.21<br />

Aktuelle Rechtsprechung<br />

zum Kündigungsrecht<br />

insbesondere zur verhaltensbedingten Kündigung<br />

Vortrag zum <strong>9.</strong> <strong>Potsdamer</strong> <strong>Rechtsforum</strong><br />

6. Oktober 2021<br />

Dr. Mario Eylert, Vors. Richter am BAG a.D.<br />

1<br />

Kündigungsrechtliche Rahmenbedingungen<br />

• Verfassungsrechtlicher Rahmenbedingungen<br />

• Europarechtliche Einflüsse?<br />

• Allgemeine Prinzipien<br />

ØPrognoseprinzip<br />

Øultima-ratio-Prinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

ØInteressenabwägung<br />

2<br />

1


06.10.21<br />

Kündigungsrechtliche Rahmenbedingungen<br />

der Prüfungsmaßstab<br />

Bspw. aus: BAG v. 1<strong>9.</strong>12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15:<br />

„Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wich%gem Grund<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen<br />

vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter BerücksichRgung aller<br />

Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider<br />

Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu<br />

prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh.<br />

typischerweise als wichRger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der<br />

weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses unter BerücksichRgung der konkreten Umstände des<br />

Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis<br />

zum Ablauf der (fikRven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.“<br />

3<br />

Kündigungsrechtliche Rahmenbedingungen<br />

der Prüfungsmaßstab<br />

Bspw. aus: BAG v. 7.5.2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 15:<br />

„Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im<br />

Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial<br />

ungerechUerVgt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder<br />

Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldha[ verletzt hat, eine<br />

dauerha[ störungsfreie Vertragserfüllung in Zukun[ nicht mehr zu<br />

erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschä[igung des<br />

Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der<br />

Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist“.<br />

4<br />

2


06.10.21<br />

Kri4k Willemsen zur Rspr. BAG, RdA 2017, 115<br />

• > Das (verfehlte) Bild des „Vertrauenskapitals“ / Überbewertung der Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit : Nach alledem verbleibt es bei dem Befund, dass der Rechtssatz,<br />

wonach die Dauer der Betriebszugehörigkeit auch bei schweren, vorsätzlichen<br />

Pflichtverletzungen zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, ja sogar eine an<br />

sich gerechtfertigte außerordentliche Kündigung doch noch zu Fall bringen könne, mit<br />

mehr als einem Fragezeichen zu versehen ist .<br />

• > Interessenabwägung als Einfallstor für eine „beliebige“ Einzelfallrechtsprechung: Es gibt<br />

im Recht der verhaltensbedingten Kündigung aus der Perspektive des Kündigenden keine<br />

Rechtssicherheit . Auch scheinbar noch so „klare“ Tatbestände wie die Abgabe einer<br />

falschen eidesstattlichen Versicherung oder schwere Formalbeleidigungen des<br />

Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten können von der Revisionsinstanz immer noch<br />

so weit relativiert werden, dass von dem vermeintlich „sicheren“ Kündigungsgrund am<br />

Ende nichts mehr übrig bleibt. Dieses Defizit einer vorhersehbaren Rechtsprechung wird<br />

in der Literatur mit der „erforderlichen umfassenden Interessenabwägung“ erklärt .<br />

5<br />

Einzelne verhaltensbedingte Gründe –<br />

Verletzung der Arbeitspflicht<br />

6<br />

3


06.10.21<br />

Verletzung der Arbeitspflicht – „Arbeitszeitbetrug“<br />

BAG v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 -<br />

Sachverhalt (gekürzt): Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom<br />

16.03.2017.Der im Jahr 1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichKge Kläger (K) arbeitete seit<br />

2008 bei B, die ihm eine BeschäOigungszeit ab August 2001 anrechnete, und ihn seit März 2010 als Abteilungsleiter<br />

der Fahr- und Sonderdienste im Eigenbetrieb NaKonaltheater mit einem Entgelt nach der EG 8 in Bezug<br />

genommenen TVöD/VKA (wichKg für den Umstand der „tariflichen Unkündbarkeit“ nach § 34 TVöD) beschäOigt.<br />

Zu K‘s Aufgaben, dem acht Mitarbeiter unterstellt waren, gehörten insbesondere Planungs- und<br />

ÜberwachungstäKgkeiten. K leistete zahlreiche Überstunden, die vergütet wurden. Zu diesem Zweck legte K der B<br />

monatsweise von ihm ausgefüllte und unterzeichnete „Forderungsnachweise“ vor, aus denen - von wenigen<br />

Ausnahmen abgesehen - ohne nähere Zuordnung nach Tagen und Uhrzeiten lediglich das monatliche<br />

Gesamtaudommen an Überstunden ersichtlich war. Sein fachlicher Vorgesetzte, der technische Leiter des<br />

NaKonaltheaters, zeichnete die Formulare mit dem Zusatz „gesehen und anerkannt“ gegen. B‘s Fachbereich<br />

Personal akzepKerte diese Vorgehensweise und kontrollierte vor Abrechnung und Auszahlung der Überstunden nur,<br />

ob alle erforderlichen UnterschriOen vorhanden waren.<br />

Vor der Ernennung zum Abteilungsleiter im März 2010 erhielt K regelmäßig tarifliche Erschwerniszuschläge für<br />

Arbeiten mit u.a. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung. B zahlte diese K zunächst weiter, teilte im<br />

aber durch die PersonalreferenKn (PR) im Januar 2012 mit, ihm stünden diese Zuschläge für die neue TäKgkeit nicht<br />

nicht mehr zu. K empfand dies als Missachtung seiner Arbeit. Die PRin eröffnete ihm in einem Gespräch in<br />

Anwesenheit des technischen Leiters weiter, dass der durchschnihliche monatliche Zuschlagsbetrag, den er bislang<br />

erhalten habe, etwa der Vergütung für sieben Überstunden monatlich entspreche. In diesem Umfang könne er<br />

übergangsweise zusätzliche Überstunden aufschreiben, während man versuche, eine Höhergruppierung in die<br />

Entgeltgruppe 9 zu betreiben.<br />

7<br />

Verletzung der Arbeitspflicht – „Arbeitszeitbetrug“<br />

BAG v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 -<br />

Anlässlich des Jahresabschlusses für das Wirtscha4sjahr 2015/2016 stellte B fest, dass dem K in der Vergangenheit in erheblichem<br />

Umfang Überstunden mit besDmmten Auffälligkeiten ausbezahlt worden waren. Sie konfronDerte K damit in einem Gespräch am<br />

3. März 2017. K äußerte sich hierzu mit seiner E-Mail vom 6. März 2017 „zum Überstundendilemma“, in der er u.a. ausführte, dass<br />

ein Teil der eingetragenen Überstunden sich nicht auf Zeitstunden bezögen, sondern seien dem vereinbarten GRAUAUSGLEICH<br />

von 7 Stunden für die verweigerten Schmutz- und Erschwerniszulage geschuldet.<br />

Nach Beteiligung des Personalrats kündigte B darauain das Arbeitsverhältnis des K mit am selben Tag zugegangenem Schreiben<br />

vom 16. März 2017 außerordentlich fristlos. K meint, die außerordentliche Kündigung sei ungerechberDgt. Es liege keine<br />

schwerwiegende Vertragsverletzung vor. Er habe mit vertretbaren Gründen annehmen dürfen, dass sein Verhalten nicht<br />

vertragswidrig sei. Sein Handeln sei nicht heimlich gewesen, sondern mit Rückabsicherung bei der PRin und dem direkten<br />

Vorgesetzten erfolgt. Ihm stehe die Erschwerniszulage tatsächlich zu. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die PRin eine zulässige<br />

Lösungsmöglichkeit vorschlage und befugt sei, rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben. Er habe die „Forderungsnachweise“<br />

deshalb nicht wissentlich oder vorsätzlich falsch ausgefüllt.<br />

B hat zur Begründung ihres Klageabweisungantrags u.a. ausgeführt, für die Kündigung liege ein wichDger Grund vor. K habe einen<br />

schwerwiegenden Arbeitszeitbetrug begangen und sie über Jahre jeden Monat über den Umfang seiner Arbeitsleistung getäuscht,<br />

um eine ihm nicht zustehende Zahlung zum Ausgleich für den Wegfall des tariflichen Erschwerniszuschlags zu erlangen. Die vom K<br />

mit der PRin und dem technischen Leiter Anfang 2012 getroffene Absprache habe dazu geführt, dass sie zur Auszahlung von<br />

hochgerechnet 385 nicht geleisteten Überstunden veranlasst worden sei. Dies stelle eine schwere Pflichtverletzung dar,<br />

unabhängig davon, ob K ein Erschwerniszuschlag zugestanden habe. Auf eine BerechDgung der PRin, einen „Grauausgleich“ zu<br />

vereinbaren, habe K nicht vertrauen dürfen. Als Führungskra4 seien ihm die Kompetenzen bekannt gewesen. Der TVöD eröffne<br />

ohnehin keinen Verhandlungsspielraum. Einer Abmahnung habe es deshalb vor Ausspruch der Kündigung nicht bedur4.<br />

Die in den Vorinstanzen staggegebene Kündigungsschutzklage hat das BAG abgewiesen. Warum?<br />

8<br />

4


06.10.21<br />

Verletzung der Arbeitspflicht – „Arbeitszeitbetrug“<br />

BAG v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 -<br />

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die<br />

abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu<br />

dokumenReren, ist an sich geeignet, einen wichRgen Grund zur außerordentlichen<br />

Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.<br />

Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das<br />

wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei<br />

kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf<br />

den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der<br />

Arbeitgeber muss auf eine korrekte DokumentaRon der Arbeitszeit seiner<br />

Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten<br />

Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur<br />

Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies<br />

in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt<br />

damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB)<br />

gegenüber dem Arbeitgeber. (Rn. 16)<br />

9<br />

Verletzung der Arbeitspflicht – „Arbeitszeitbetrug“<br />

BAG v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 -<br />

An dem Umstand, dass K die Formulare vorsätzlich falsch ausgefüllt hat, hat der 2. Senat nicht die Spur<br />

eines Zweifels (Rn. 18 ff.), er habe „in die Forderungsnachweise absichtlich nicht geleistete Überstunden<br />

eingetragen“ (Rn.20), um für tatsächlich nicht erbrachte Überstunden eine Vergütung zu erlangen, auf<br />

die er keinen Anspruch haSe, nämlich um die weggefallenen Erschwerniszuschlag auszugleichen. Dabei<br />

war es sich „einer kollusiven Absprache mit der PRin und dem Vorgesetzten bewußt“.<br />

Sein Verhalten sei nicht gerechXerYgt gewesen, zumal ein „vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers<br />

gegen seine Verpflichtung zur korrekten DokumentaYon der geleisteten Arbeitszeit nicht dadurch<br />

gerechXerYgt (wird), dass andere Ar- beitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß<br />

abgerechnet worden sind.“ (Rn. 22). Eine wirksame „arbeitsvertragliche Vereinbarung“ bzgl. der<br />

Handhabung bestand genauso wenig (keine Vertretungsmacht der PRin nach § 164 BGB) wie ein<br />

unverschuldeter Rechtsirrtum beim K (Rn. 24). Die Interessenabwägung unter BerücksichYgung des<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führe zu keiner anderen Bewertung (Rn. 29), insbesondere sei „eine<br />

eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entbehrlich gewesen, ... da K seine<br />

Pflichten so schwer verletzt habe - indem er B über Jahre hinweg monatlich um bis zu sieben Stunden<br />

über die erbrachte Arbeitsleistung täuschte und sie dadurch zu Zahlungen veranlasste, auf die er keinen<br />

Anspruch haSe -, dass eine Hinnahme dieses vorsätzlichen und systemaYschen Fehlverhaltens nach<br />

objekYven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für ihn selbst erkennbar -<br />

ausgeschlossen war.“ (Rn. 33).<br />

10<br />

5


06.10.21<br />

Verletzung d. Arbeitspflicht – „Arbeitsverweigerung“<br />

BAG v. 20.5.21 – 2 AZR 457/20 -<br />

(verkürzter) Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise<br />

ordentlichen Kündigung.<br />

K war bei B seit August 2017 als „Prozessmanager AutomoYve“ beschähigt. B kündigte das<br />

Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. April 2018 ordentlich zum 31. Mai 2018. Dagegen wehrte sich K<br />

in einem ersYnstanzlichen Kündigungsschutzverfahren, in dem die Parteien am 6.<strong>9.</strong>2018 sich verglichen<br />

und ein „Vertragliches Prozessarbeitsverhältnis“ ab 5.<strong>9.</strong>2018 schlossen. Während der<br />

Prozessbeschähigung kam es zu UnsYmmigkeiten über die maßgeblichen Arbeitsbedingungen.<br />

K war bis zum 12. März 2019 arbeitsunfähig. B forderte ihn am Freitag, den 22.3.2019 telefonisch auf,<br />

seine TäYgkeit am Montag, den 25.3.2019 wieder aufzunehmen. Noch am 22.3.2019 übersandte ihr K um<br />

23:17 Uhr per E-Mail einen Antrag auf Erholungsurlaub für die Zeit vom 25.3.2019 bis zum 25.4.2019 und<br />

bat um „schrihliche Genehmigung ... bzw. um Ablehnung unter Nennung der Gründe auf gleichem<br />

Wege“. Weder am 25.3.2019 noch an den Folgetagen erschien K zur Arbeit.<br />

Daraukin außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung mit Schreiben vom 4.4.201<strong>9.</strong><br />

Neben der Frage, „welches Arbeitsverhältnis“ gekündigt worden sei (das „alte“ oder nur ein „besonderes,<br />

neues Arbeitsverhältnis“ – was hier dahingestellt bleibt), stand die Frage des Kündigungsgrundes an sich<br />

im Vordergrund. Bei der Frage einer „Selbstbeurlaubung“ handelt es sich nach meiner prakYschen<br />

Erfahrung um eine häufige KonstellaYon.<br />

11<br />

Verletzung d. Arbeitspflicht – „Arbeitsverweigerung“<br />

BAG v. 20.5.21 – 2 AZR 457/20 -<br />

E-Gründe: Der 2. Senat sieht für die Kündigung einen wi. Grund iSd. § 626 BGB und führt hierzu aus:<br />

K hat durch den „eigenmächYgen AntriS eines von B nicht gewährten Urlaubs eine erhebliche<br />

Pflichtverletzung begangen, die „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses zu rechXerYgen (Rn. 25).“ Durch die Selbstbeurlaubung wird die bestehende<br />

Arbeitspflicht verletzt.<br />

Das Verbot der Selbstbeurlaubung folgt unmiSelbar aus § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 7 BUrlG, wörtlich: ...<br />

„dem Kläger stand kein Selbstbeurlaubungsrecht zu. Es kann dahinstehen, ob ein solches trotz des<br />

Vorrangs des gerichtlichen Rechtsschutzes durcheine Leistungsklage oder ggf. einen Antrag auf Erlass<br />

einer einstweiligen Verfügung überhaupt gegeben sein kann. Dies könnte allenfalls nach grundloser<br />

Ablehnung eines Urlaubsantrags bzw. übermäßig lange ausbleibender ReakYon des AGs sowie<br />

drohendem Verfall der betreffenden Urlaubsansprüche in Betracht kommen. K hat aber eine Prüfung<br />

seines Urlaubsantrags und ggf. eine Urlaubsgewährung durch B vor seinem Fernbleiben von der Arbeit<br />

gerade vereitelt. Zudem drohte ihm nicht der Verfall seiner - bis dahin ohnehin nicht mehr vollständig<br />

erfüllbaren - Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 mit Ablauf des 31. März 201<strong>9.</strong> Es ist weder festgestellt<br />

noch vom K auch nur behauptet, dass B ihn zuvor über den Umfang seines noch bestehenden Urlaubs<br />

informiert, ihn auf die für die Urlaubsnahme maßgeblichen Fristen hingewiesen und ihn darüber hinaus<br />

aufgefordert haSe, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen.“<br />

12<br />

6


06.10.21<br />

Besonderheiten bei Corona und Arbeitsverweigerung<br />

ArbG Kiel vom 11.3.2021 – 6 Ca 1912 c/20<br />

Der am … 1984 geborene, ledige K ist bei der Beklagten seit Dezember 2016 als Web-<br />

Entwickler in Vollzeit für ein Bru^omonatsgehalt in Höhe von zuletzt EUR 4.100,00 monatlich<br />

beschäaigt. K teilte dem Geschäasführer der Be im Zuge der Corona-Pandemie im März<br />

2020 mit, er sei Risikopafent. K hat sodann wie die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter<br />

der B seine Täfgkeit im Homeoffice fortgeführt. B genehmigte auch einen beantragten<br />

Erholungsurlaub des K und wies diesen darüber hinaus an, die zwei für die bisherige<br />

Täfgkeit des Ks neu eingestellten Mitarbeiter in den ersten beiden Dezemberwochen bis zu<br />

seinem Urlaubsbeginn vor Ort im Betrieb einzuarbeiten.<br />

Nach Rücksprache des GFs G mit den beiden einzuarbeitenden Mitarbeitern, die diesem<br />

erläutert haben, dass die Einarbeitung bei weitem noch nicht abgeschlossen sei, hat G den K<br />

angewiesen, die Einarbeitung vor Ort in den Betriebsräumlichkeiten bis zum Urlaubsbeginn<br />

fortzusetzen. Dies K explizit gegenüber dem Gfer mehrfach verweigert und das<br />

Betriebsgebäude ca. 13:00 Uhr verlassen und zugleich mitgeteilt, er werde auch in den<br />

folgenden Tagen bis zum Beginn des Urlaubs nicht mehr in den Betrieb kommen.<br />

Daraukin kündigte B das Arbeitsverhältnis aus wichfgem Grund. Zu Recht?<br />

13<br />

Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten –<br />

„Der Griff ins Regal“ – LAG Düsseldorf v. 14.1.21<br />

(sehr verkürzter) Sachverhalt:<br />

K war seit 2004 in der Nachtschicht bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und<br />

Entlader/Wäscher für Fahrzeuge. Bei einer sYchprobenarYgen Ausfahrtkontrolle<br />

seines Fahrzeugs am 23.3.20 fand der Werkschutz im Kofferraum eine noch<br />

verschlossene Flasche es DesinfekYonsmi\els (1 Liter; damaliger Wert ca. 40 €).<br />

Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte B das Arbeitsverhältnis am 25.03.20<br />

fristlos.<br />

K hat sich dahin eingelassen, er habe das DesinfekYonsmi\el für sich und seine<br />

Arbeit verwandt, er sei während der Arbeit jede Stunde zu seinem KfZ gegangen,<br />

um seine Hände zu desinfizieren. Im Waschraum sei kein DesinfekYonsmi\el<br />

(dauerhae) vorhanden gewesen. B hat ua. erwidert, im Sanitärbereich sei<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass solche Mi\el nicht mitgenommen<br />

werden dürfen und ein Verstoß zur fristlosen Kündigung führe.<br />

Das LAG bestäYgte die außerordentliche Kündigung. Zu Recht?<br />

14<br />

7


06.10.21<br />

Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten Beleidigung,<br />

Schmähkritik<br />

BAG v. 5.12.2019 – 2 AZR 240/19 -<br />

K war bei B seit September 2001 als kfm. Angestellte im Einkauf beschäaigt. Im Verlauf des<br />

Arbeitsverhältnisses sah sie sich durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und<br />

ihrer afghanischen Herkuna diskriminiert.<br />

In einer E-Mail vom 21.<strong>9.</strong>2008 an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der B gab K an, seit<br />

einigen Jahren würden „Guerilla-Akfonen“ gegen sie geführt, sie habe eine<br />

„himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ vorgefunden. Bei ihrem „Chef“<br />

handele es sich um einen „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“. K wies in der E-<br />

Mail darauf hin, dass sie drei „unterhaltspflichfg(e)“ Kinder habe. Weiter: Ich darf Ihnen<br />

hiermit schrialich bestäfgen, dass kein Jude in diesem Land jemals solche seelischen<br />

Qualen erleiden musste, wie ich; und das ist mein Erleben und Empfinden, und kein Gesetz<br />

der Welt kann mir verbieten, darüber zu berichten.<br />

K hielt ihrem unmi^elbaren Vorgesetzten Mobbing, Bossing, unberechfgte Krifk sowie<br />

unsachliche und leere Bemerkungen vor, ferner, dass er seine Posifon nur innehabe, um<br />

einer intellektuellen Frau das Leben zur Hölle zu machen. Seine Fähigkeiten reichten<br />

offensichtlich nicht dazu, als Führungskraa zu fungieren. Er verstehe nicht einmal „den<br />

Unterschied zwischen Kosten und Preis“. K versandte die E-Mail an weitere zwölf<br />

Mitarbeiter der B.<br />

15<br />

Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten Beleidigung,<br />

SchmähkriRk<br />

BAG v. 5.12.2019 – 2 AZR 240/19 -<br />

Eine erhebliche Pflichtverletzung - die sogar eine außerordentliche Kündigung rechXerYgen kann -<br />

stellen ferner grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder<br />

von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den<br />

Betroffenen bedeuten.<br />

Zwar dürfen Arbeitnehmer - auch unternehmensöffentlich - KriYk am Arbeitgeber, ihren<br />

Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In<br />

grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der PosiYon eines Vorgesetzten führen<br />

können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.<br />

Schmähkri5k genießt nach der Rspr. des BVerfGs nicht den Schutz von Art 5 Abs 1 S 1 GG. Eine<br />

Schmähung ist eine Äußerung - unter BerücksichYgung von Anlass und Kontext - jedoch nur dann,<br />

wenn jenseits auch polemischer und überspitzter KriYk nicht mehr die Auseinandersetzung in der<br />

Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.<br />

Ein AN kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf freie<br />

Meinungsäußerung aus Art 5 Abs 1 GG berufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des<br />

Grundrechts nicht umfasst. Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen,<br />

sondern ein Werturteil enthalten. Sie fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit.<br />

Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch<br />

die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.<br />

16<br />

8


06.10.21<br />

Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten<br />

Die verspätete AUB – BAG v. 7.5.2020 – 2 AZR 619/19<br />

K war bei B langjährig als Lagerist beschäaigt. Er war nach den Feststellungen des LAG seit<br />

Juli 2016 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.<br />

Mit Schreiben vom <strong>9.</strong>11.2016 wies B den K darauf hin, dass dem Vorgesetzten unverzüglich<br />

mitzuteilen sei, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Außerdem sei deren voraussichtliche<br />

Dauer anzugeben. Die Abgabe oder Übersendung einer AUB genüge grundsätzlich nicht für<br />

eine unverzügliche Anzeige, da sie dem Vorgesetzten nicht vor Beginn der Kernarbeitszeit am<br />

ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw. von deren Verlängerung vorliegen könne. Die<br />

Grundsätze gölten nicht nur bei einer Ersterkrankung, sondern auch bei ihrer Fortdauer über<br />

den ursprünglich bescheinigten Zeitraum hinaus.<br />

B mahnte den K mit Schreiben vom 11. Januar 2017 und weiteren ab.<br />

Eine am Montag, dem 7. August 2017 an der Pforte abgegebene Bescheinigung über eine<br />

Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des K über den 4. August 2017 hinaus erreichte seinen<br />

Vorgesetzten erst am 8. August 2017, nach Beginn der Kernarbeitszeit.<br />

B kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 31. August 2017, dem K am<br />

selben Tag zugegangen, zum 31. Dezember 2017.<br />

17<br />

Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten<br />

Die verspätete AUB – BAG v. 7.5.2020 – 2 AZR 619/19<br />

Der 2. Senat akzepYert diese fristgemäße Kündigung, denn eine schuldhaee (hier:<br />

dreimalige) Verletzung (in einem halben Jahr) der sich aus § 5 Abs 1 S 1<br />

EntgFG ergebenden (Neben-)Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer<br />

Arbeitsunfähigkeit (AU) ist grundsätzlich geeignet, die Interessen des<br />

Vertragspartners zu beeinträchYgen und kann daher - je nach den Umständen des<br />

Einzelfalls - einen zur Kündigung berechYgenden Grund im Verhalten des<br />

Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs 2 S 1 KSchG darstellen.<br />

Gemäß § 5 Abs 1 S 1 EntgFG ist der AN verpflichtet, dem AG die AU und deren<br />

voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigepflicht ist nicht auf den<br />

Fall einer Ersterkrankung beschränkt. Sie umfasst die Verpflichtung, auch die<br />

Fortdauer einer AU über die zunächst angezeigte Dauer hinaus unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

Grundsätzlich gehört das Fehlen von betrieblichen Ablaufstörungen ebenso wie ihr<br />

Vorhandensein zu einer vollständigen Interessenabwägung bei einer auf die<br />

Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs 1 S 1 EntgFG gestützten Kündigung.<br />

18<br />

9


06.10.21<br />

Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten<br />

„Hose runter“ - sexuelle BeläsYgung im Betrieb<br />

BAG v. 7.5.2020 – 2 AZR 619/19<br />

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von mehrerer außerordentlicher<br />

Kündigungen.<br />

B produziert Automobile. K war bei ihr seit 2014, zuletzt in der Ferfgung, beschäaigt. In<br />

der Nachtschicht vom 1./2.05.2019 näherte K sich einem am sog. Ritzpräger eingesetzten<br />

Leiharbeitnehmer L und zog diesem unvermi^elt mit beiden Händen die Arbeits- und die<br />

Unterhose herunter. L beschwerte sich darüber bei seiner Arbeitgeberin und blieb in der<br />

folgenden Nachtschicht der Arbeit fern.<br />

Nach mehreren in der Zeit ab dem 3.05.2019 geführten Personalgesprächen bat K am<br />

15.05.2019 um ein weiteres Personalgespräch, in dessen Verlauf er sich für den Vorfall<br />

entschuldigte.<br />

Mit Schreiben vom 21.05.2019 sowie vorsorglich erneut mit Schreiben vom 5.06.2019 und<br />

1<strong>9.</strong>08.2019 kündigte B das Arbeitsverhältnis jeweils außerordentlich fristlos.<br />

K hat sich gegen die Kündigungen gewandt - und neben „formellen Fehlern“ (ME: die hier<br />

keine Beachtung finden sollen) – vor allem den Mangel eines wichfgen Grundes gerügt.<br />

Auch L habe ihm 6 Monate zuvor „die Arbeitshose heruntergezogen“.<br />

19<br />

Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten<br />

„Hose runter“ - sexuelle BeläsYgung im Betrieb<br />

BAG v. 7.5.2020 – 2 AZR 619/19<br />

Der 2. Senat des BAG meint nun, dass „das vom LAG festgestellte Verhalten<br />

des K sei „an sich“ geeignet, einen wichRgen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu<br />

bilden. Es handelt sich um eine erhebliche Verletzung seiner Pflicht zur<br />

Rücksichtnahme auf die Interessen der B gem. § 241 Abs. 2 BGB. Die<br />

Beklagte hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre<br />

Arbeitnehmer mit den in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern<br />

respektvoll umgehen und gedeihlich zusammenarbeiten. Sie ist nach § 12<br />

Abs. 1 und 3 AGG verpflichtet, auch diese vor sexuellen BeläsRgungen zu<br />

schützen. K bedrängte den L während der Arbeitszeit und hielt ihn dadurch,<br />

ebenso wie die den Vorfall beobachtenden Kollegen, von der Arbeit ab. Das<br />

Entblößen seiner - des Ls - Genitalien stellte überdies einen erheblichen und<br />

entwürdigenden Eingriff in seine InRmsphäre und damit eine Verletzung<br />

seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1<br />

GG dar. Zugleich kann es sich dabei um eine sexuelle BeläsRgung iSv. § 3 Abs.<br />

4 AGG gehandelt haben (Rn. 24).<br />

20<br />

10


06.10.21<br />

•<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit<br />

21<br />

11


06.10.21<br />

12


Dr. Guido Norman<br />

Motz<br />

„Kammertheater“<br />

zur Überlassungshöchstdauer:<br />

Das BAG ist am Zug! Oder schließt<br />

der EuGH den Vorhang vorher?<br />

Rechtsanwalt |<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

1993 – 1999<br />

Studium der Rechtswissenschaften<br />

in Freiburg und Münster<br />

1999 & 2002<br />

Staatsexamina<br />

seit 2002<br />

Zulassung als Rechtsanwalt in Düsseldorf<br />

2010<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

2011<br />

Promotion „Die Arbeitgeberstellung des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters“ bei Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth<br />

2002 – 2005<br />

AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater,<br />

Insolvenzverwaltung & Restrukturierung,<br />

Partnerschaft mbB, Büro Düsseldorf<br />

2005 – 2010<br />

KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft<br />

mbB, Büro Düsseldorf<br />

2010 – 2014<br />

Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB,<br />

Büro Düsseldorf<br />

seit 2014<br />

Rechtsanwalt in eigener Kanzlei<br />

» zurück zum Programm


6. Oktober 2021<br />

„Kammertheater“ zur<br />

Überlassungshöchstdauer:<br />

Das BAG ist am Zug!<br />

Oder schließt der EuGH den Vorhang früher?<br />

1<br />

Dr. Guido Norman Motz<br />

Dr. Motz<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

< AGENDA<br />

Historie zur Überlassungshöchstdauer<br />

Gesetzliche Vorgaben<br />

Verlängerungsoptionen<br />

Stuttgarter Kammertheater<br />

Rechtsprechung des BAG<br />

Worüber wird der EuGH entscheiden?<br />

2<br />

1


6. Oktober 2021<br />

Historie zur Überlassungshöchstdauer<br />

2003 Entfall der zuvor geltenden ÜHD von 24 Monaten<br />

2008 EU-Zeitarbeitsrichtlinie<br />

2011 Umsetzung der EU-Zeitarbeitsrichtlinie: „Vorübergehend“<br />

2012 TV LeiZ 2012: Übernahmeanspruch<br />

2017 AÜG-Reform 2017: 18-Monate gesetzliche ÜHD<br />

2017 TV LeiZ 2017 und andere Tarifverträge der Einsatzbranchen<br />

3<br />

Gesetzliche Vorgaben zur ÜHD<br />

Abs. 1 Satz 4: „Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend<br />

bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig.“<br />

Abs. 1b Satz 1: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht<br />

länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher<br />

überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht<br />

länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.“<br />

Abs. 1b Satz 3: „In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der<br />

Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende<br />

Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.“<br />

4<br />

2


6. Oktober 2021<br />

Verlängerung der ÜHD<br />

> Tarifvertrag der Einsatzbranche<br />

> Übernahme dieses TV durch Betriebsvereinbarung<br />

> Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines solchen TV<br />

> Betriebsvereinbarung zur Anwendung und auf Grundlage<br />

eines solchen TV<br />

5<br />

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen ÜHD<br />

> Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Kunden<br />

> Verwirkung? BAG 20.3.2018 – 9 AZR 508/17<br />

> Ordnungswidrigkeit – §§ 1 Abs. 1b, 16 Abs. 1 Nr. 1e) AÜG:<br />

Bußgelder bis zu 30.000 € möglich für PDL<br />

> Unzuverlässigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG:<br />

Entzug der AÜ-Erlaubnis möglich!<br />

6<br />

3


6. Oktober 2021<br />

LAG BW 18.11.2020 – 21 Sa 12/20<br />

Abweichung durch TV der Einsatzbranche zulässig<br />

Regelung der Einsatzdauer: Betriebsnorm<br />

Regelung der ÜHD: Mittelbare Wirkung / Reflex für PDL<br />

Verlängerungsmöglichkeit für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder<br />

7<br />

LAG BW 2.12.2020 – 4 Sa 16/20<br />

Abweichung durch TV der Einsatzbranche zulässig<br />

Regelung der Einsatzdauer: Betriebsnorm<br />

Regelung der ÜHD: Inhaltsnorm<br />

Verlängerungsmöglichkeit allein für Gewerkschaftsmitglieder<br />

8<br />

4


6. Oktober 2021<br />

Bewertung der Entscheidungen<br />

Regelungsziel des Gesetzgebers > Einheitliche Verlängerung<br />

Systematik: Verweise auf § 1 Abs. 1b Satz 1<br />

Gesetzeswortlaut<br />

§ 7 ArbZG: BN<br />

Benachteiligung von ZAN: Verleiher-Rondell<br />

Gesetzgebungsverfahren: RefE vs. Endfassung<br />

§ 6a GSA Fleisch<br />

9<br />

Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit<br />

Im Einstellungsprozess unzulässig<br />

Nach der Einstellung streitig:<br />

Grundsätzlich unzulässig, weil unzulässige Benachteiligung wegen<br />

Gewerkschaftsmitgliedschaft denkbar (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG)<br />

Zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des AG besteht, insb. zur<br />

Gewährung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen > Relevanz!<br />

Parallele zur Frage nach der Schwerbehinderung?<br />

Datenverarbeitung nur gemäß der strengen Zweckbindung!<br />

10<br />

5


6. Oktober 2021<br />

LAG BB 13.05.2020 – 15 Sa 1991/19<br />

Einsatz auf Dauerarbeitsplatz zulässig, sofern keine Vertretung?<br />

Was heißt „vorübergehend“? Sind 55 Monate zu lang?<br />

Fiktion eines Arbeitsverhältnisses auch vor dem 1. April 2017?<br />

Zählen auch Zeiten vor dem 1. April 2017?<br />

Dürfen TV der Einsatzbranche die ÜHD überhaupt regeln?<br />

11<br />

Aktueller Stand<br />

Revisionen gegen LAG Baden-Württemberg<br />

liegen beim BAG:<br />

21 Sa 12/20 > 4 AZR 83/21<br />

4 Sa 16/20 > 4 AZR 26/21<br />

Vorlage des LAG Berlin-Brandenburg<br />

liegt beim EuGH:<br />

C-232/20 – NP ./. Daimler AG<br />

12<br />

6


6. Oktober 2021<br />

Wie wird<br />

das<br />

BAG<br />

entscheiden?<br />

13<br />

Bisherige Rechtsprechung des BAG<br />

12.7.2016: Übernahmeanspruch nur für IG Metall-Mitglieder<br />

22.10.2019: Anforderungen an eine BV<br />

Bislang Keine Aussage zur ÜHD<br />

14<br />

7


6. Oktober 2021<br />

Wie wird<br />

der<br />

EuGH<br />

entscheiden?<br />

15<br />

EuGH 14.10.2020 – C-681/18<br />

„Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie ... ist dahin auszulegen, dass<br />

er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die<br />

Zahl aufeinanderfolgender Überlassungen ... nicht beschränkt<br />

und die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ... nicht von der Angabe<br />

der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder<br />

der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden<br />

Gründe ... abhängig macht.“<br />

16<br />

8


6. Oktober 2021<br />

EuGH 14.10.2020 – C-681/18<br />

„Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es<br />

einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen,<br />

um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren,<br />

und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine<br />

Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen<br />

desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende<br />

Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der Richtlinie<br />

2008/104 insgesamt zu umgehen, zu verhindern.<br />

17<br />

Generalanwalt zur Vorlage des LAG BB<br />

1) Prüfung “vorübergehend“ durch das nationale Gericht:<br />

Hat die aufeinanderfolgende Überlassung ... zu einer<br />

Beschäftigungsdauer geführt, die nicht länger ist, als was<br />

vernünftigerweise als Überlassung an ein entleihendes<br />

Unternehmen „um vorübergehend ... zu arbeiten“ im Sinne<br />

von Art. 1 Abs. 1 der RL 2008/104 betrachtet werden kann?<br />

18<br />

9


6. Oktober 2021<br />

Generalanwalt zur Vorlage des LAG BB<br />

Ist für die Entscheidung des entleihenden Unternehmens, auf<br />

eine Reihe aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge<br />

zurückzugreifen, eine objektive Erklärung gegeben worden?<br />

Werden Bestimmungen der RL 2008/104 umgangen?<br />

19<br />

Generalanwalt zur Vorlage des LAG BB<br />

Handelt es sich, unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte<br />

und Berücksichtigung aller Umstände, um ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis, auf das unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 der<br />

RL 2008/104 aufeinanderfolgende Leiharbeitsverträge<br />

künstlich angewandt wurden?<br />

20<br />

10


6. Oktober 2021<br />

Generalanwalt zur Vorlage des LAG BB<br />

2) § 19 Abs. 2 AÜG ist nicht mit der RL 2008/104 vereinbar und<br />

damit unangewendet zu lassen, sofern dies nicht zu einer<br />

Rechtsanwendung contra legem zwingt.<br />

3) Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses aus der RL aber<br />

Prüfung, ob die Einhaltung der RL durch geeignete Verwaltungsund<br />

Gerichtsverfahren möglich, um die Einhaltung der RL<br />

sicherzustellen?<br />

21<br />

Generalanwalt zur Vorlage des LAG BB<br />

4) Die Ausdehnung der ÜHD kann den Tarifvertragsparteien<br />

überlassen werden und zwar auch deren, die nur für die<br />

Branche des entleihenden Unternehmens zuständig sind.<br />

„Black Box EuGH“<br />

Prof. Dr. Thüsing<br />

22<br />

11


6. Oktober 2021<br />

Absicherung<br />

Keine Haftung für Einhaltung der ÜHD ggü. Kunden übernehmen!<br />

Sachgrund für „vorübergehend“ dokumentieren<br />

Vorübergehend Beschränkung auf 18 Monate<br />

Karenzregelung verstärkt nutzen<br />

Mitarbeitende auswechseln<br />

23<br />

Haben Sie Fragen ?<br />

24<br />

12


6. Oktober 2021<br />

Kontakt & Bildnachweise<br />

Aktenschrank: Bild von Jörg Möller auf Pixabay<br />

Uhr: Bild von Arek Socha auf Pixabay<br />

Fragezeichen: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay<br />

Justitia: Bild von Sang Hyun Cho auf Pixabay<br />

Mikrophon: Bild von Jorge Guillen auf Pixabay<br />

Bundesarbeitsgericht und EuGH: nmann77 - stock.adobe.com<br />

Übrige Bilder von Adobe Stock<br />

guido.motz@motz-law.com | www.motz-law.com<br />

Campus Fichtenhain 67 | 47807 Krefeld<br />

T +49 2151 9368088 | F +49 2151 9368089<br />

25<br />

13


6. Oktober 2021<br />

14


Auf allen Kanälen erreichbar<br />

Faire Zeitarbeit<br />

Faire Zeitarbeit<br />

iGZ e.V.<br />

Interessenverband<br />

Deutscher Zeitarbeitsunternehmen<br />

e.V.<br />

Moderne Zeitarbeit<br />

www.igz-blog.de<br />

instagram.com<br />

Gruppe:<br />

Moderne Zeitarbeit<br />

www.zeitarbeit-einegutewahl.de


Dr. Oliver Bertram<br />

Grenzen der Abweichung vom<br />

iGZ-Tarifvertrag – Praxistipps zur<br />

Gestaltung von Arbeitsverträgen<br />

Taylor Wessing Düsseldorf,<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Dr. Oliver Bertram berät nationale und internationale<br />

Unternehmen sowie Arbeitgeberverbände in allen<br />

Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere bei der Verhandlung<br />

und Gestaltung von Konzepten zur Personal-,<br />

Entgelt- und Arbeitszeitflexibilisierung. Dr. Bertram ist<br />

spezialisiert auf die vertragliche und tatsächliche Gestaltung<br />

des Einsatzes flexibler Personalreserven (Zeitarbeit,<br />

Interim Management, Freelancer) und unterstützt bei<br />

Um- und Restrukturierungen, der Beauftragung von<br />

Fremdpersonal und einem damit verbundenen Outsourcing<br />

von betrieblichen Teilbereichen.<br />

Im Schwerpunkt berät er Personaldienstleistungs-, IT/<br />

Engineering- und Logistikunternehmen sowie Krankenhäuser.<br />

Hinzu kommt die Beratung von Großunternehmen<br />

in Projekten der HR-Compliance.<br />

Dr. Bertram ist vielfach als Dozent auf Seminarveranstaltungen<br />

tätig und veröffentlicht regelmäßig Beiträge,<br />

insbesondere zu Themen der Personalflexibilisierung in<br />

juristischen Fachzeitschriften.<br />

» zurück zum Programm


06/10/2021<br />

<strong>9.</strong> <strong>Potsdamer</strong> <strong>Rechtsforum</strong><br />

Grenzen der Abweichung vom iGZ-Tarifvertrag –<br />

Praxistipps zur Gestaltung von Arbeitsverträgen<br />

6. Oktober 2021 | Dr. Oliver Bertram<br />

Private and Confidential<br />

1<br />

Grenzen der Abweichung vom iGZ-Tarifvertrag<br />

1<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

2<br />

Inbezugnahmeklausel<br />

3 Abweichungen vom iGZ-Tarifvertrag – erfasste Gestaltungen<br />

4 Einzelfälle der Vertragsgestaltung<br />

5 Rettungsanker Kollisionsklausel?<br />

6 Lösungsmodell Mitarbeiterwunsch<br />

7 Ausschlussfristen<br />

Private and Confidential<br />

2<br />

2<br />

1


06/10/2021<br />

1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Ø<br />

Equal Treatment – und darin enthalten Equal Pay – als gesetzliche Grundlage der Arbeits- und<br />

Entgeltbedingungen von Zeitarbeitskräften während der Dauer der Überlassung.<br />

§ Equal Treatment/Pay = „die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden<br />

wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG.<br />

§ Formeller Überlassungsbegriff = „die Überlassung dauert an, solange der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht<br />

rechtwirksam beendet worden ist“, vgl. LAG Köln, Urteil v. 20.05.2020, Az. 3 Sa 691/1<strong>9.</strong><br />

Ø<br />

Equal Treatment / Equal Pay ist tarifdisponibel, d.h. der Gleichstellungsgrundsatz kann durch die Anwendung<br />

eines Tarifvertrages abbedungen werden, vgl. § 8 Abs. 2 AÜG.<br />

§ „Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, […]. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz<br />

abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen<br />

zu gewähren. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren.“<br />

Private and Confidential 3<br />

3<br />

2.1 Inbezugnahmeklausel<br />

Ø Regelfall in der Praxis: die Vereinbarung über die Anwendung des Tarifvertrages – hier des iGZ durch eine sog.<br />

Inbezugnahme = Arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass zwischen den Parteien „der Tarifvertrag“ verbindlich sein<br />

soll.<br />

§ iGZ-Tarifvertragswerk als mehrgliedriger Tarifvertrag (nunmehr) gesichert anerkannt, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2020, Az. 5<br />

AZR 143/19,<br />

§ FOLGE: es liegen (in textlich zusammengefasster Form) acht Tarifverträge vor, jeweils geschlossen mit den Gewerkschaften<br />

IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG.<br />

§ ver.di als für Zeitarbeit zuständig anerkannt, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2020, Az. 5 AZR 143/1<strong>9.</strong><br />

§ ABER: Dem entschiedenen Sachverhalt lag eine Überlassung in einen Kundenbetriebe aus der „klassischen“ ver.di-<br />

Zuständigkeit zugrunde, daher kann gesichert nur von einer sog. Annexzuständigkeit ver.di`s ausgegangen werden.<br />

Private and Confidential 4<br />

4<br />

2


06/10/2021<br />

2.2 Inbezugnahmeklausel<br />

Ø Folge der Mehrgliedrigkeit des iGZ-Tarifvertragswerks: Es bedarf einer Kollisionsregelung, um juristisch klar<br />

festzulegen, welcher dieser acht Tarifverträge gilt,<br />

§ wenn der Mitarbeiter im Einsatz ist: Anbindung an den Tarifvertrag mit der für den Kundenbetrieb zuständigen<br />

Gewerkschaft (Annexkompetenz der Gewerkschaft für die in ihren<br />

„klassischen“ Zuständigkeitsbetrieben eingesetzten Zeitarbeitnehmer),<br />

§ wenn für den Kundenbetrieb mehrere<br />

Gewerkschaften fachlich zuständig sind:<br />

§ wenn für den Kundenbetrieb gar keine<br />

Gewerkschaft zuständig ist:<br />

§ solange der Mitarbeiter noch nicht im<br />

Einsatz ist:<br />

§ wenn der Mitarbeiter im eigenen Betrieb<br />

des Arbeitgebers tätig ist (Mischbetriebe!):<br />

§ wenn der Mitarbeiter zwischen zwei<br />

Einsätzen verleihfreie Zeiten hat:<br />

nach Aufzählungsreihenfolge in der Inbezugnahmeklausel,<br />

ver.di,<br />

ver.di.<br />

ver.di,<br />

jeweils der zuletzt geltende Tarifvertrag.<br />

Private and Confidential 5<br />

5<br />

2.3 Inbezugnahmeklausel<br />

Ø Im Wortlaut bedeutet dies:<br />

Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der<br />

Arbeitgeberverband iGZ mit einer oder mehreren der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen<br />

hat oder zukünftig abschließen wird. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. Da insoweit mehrere Tarifverträge<br />

existieren oder zukünftig existieren können, gilt zur Ermittlung der jeweils anwendbaren Tarifverträge Folgendes:<br />

(a) Ab Beginn eines jeweiligen Einsatzes bei einem Kunden finden ausschließlich diejenigen Tarifverträge Anwendung, an denen die<br />

Gewerkschaft als Vertragspartei beteiligt ist, aus deren Satzung sich die Zuständigkeit für den Einsatzbetrieb ergibt. Sind satzungsgemäß<br />

mehrere Gewerkschaften zuständig, finden ausschließlich diejenigen Tarifverträge Anwendung, an denen diejenige Gewerkschaft als<br />

Vertragspartei beteiligt ist, die in obiger Aufzählung vor der/den andere/n genannt ist. Ist satzungsgemäß keine der oben genannten<br />

Gewerkschaften für den Einsatzbetrieb zuständig, finden die Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft ver.di als Vertragspartei<br />

beteiligt ist.<br />

(b) Bis zum Beginn des ersten Einsatzes bei einem Kunden sowie für die Dauer einer Tätigkeit in dem Betrieb des Arbeitgebers selbst finden<br />

die Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft ver.di als Vertragspartei beteiligt ist.<br />

(c) Die gemäß (a) und (b) ermittelten Tarifverträge finden jeweils durchgängig bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem ein neuer Einsatz<br />

beginnt.<br />

Ø Risiko der Intransparenz nicht gänzlich auszuschließen, daher Ergänzung um Hinweis auf den jeweils geltenden<br />

Tarifvertrag in der Einsatzanweisung.<br />

Private and Confidential 6<br />

6<br />

3


06/10/2021<br />

3.1 Abweichungen vom iGZ-Tarifvertrag – erfasste Gestaltungen<br />

Ø In Bezug genommene Tarifverträge dürfen nicht „ausgehöhlt werden“, d.h. diese müssen grundsätzlich in vollem<br />

Umfang und unverändert Geltung erlangen – keine Befugnis der Arbeitsvertragsparteien ihrerseits wieder von<br />

dem Tarifvertragswerk abzuweichen, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2020, Az. 5 AZR 131/19 Rn. 13 f.<br />

Ø Kernaussagen des Bundesarbeitsgerichts:<br />

§ § 8 Abs.2 Satz 3 AÜG verlangt für den Entleihzeitraum eine vollständige Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen<br />

Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks für die Arbeitnehmerüberlassung.<br />

§ Unschädlich sind allenfalls<br />

§ vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind und deshalb nichts verdrängen sowie<br />

§ Vertragsbestimmungen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen und deshalb<br />

auch im Fall einer beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig wären.<br />

Ø Rechtsfolgen unzulässiger Abweichungen: keine wirksame Inbezugnahme, sodass der gesetzliche Grundfall des<br />

Equal Treatment / Equal Pay gilt.<br />

Private and Confidential 7<br />

7<br />

3.2 Abweichungen vom iGZ-Tarifvertrag – erfasste Gestaltungen<br />

Ø Folgerungen aus dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die erfassten Gestaltungen:<br />

§ Ausschließlich vertragliche Gestaltungen, also beidseitige Regelungen sind von dieser Rechtsprechung erfasst. Eine bloße<br />

Zuwiderhandlung bzw. Missachtung des Tarifvertrages führt demnach nicht zu den genannten Rechtsfolgen.<br />

§ Abweichungsbeurteilung ist dynamisch, d.h. nicht nur bei Abschluss des Arbeitsvertrages sondern auch nachfolgend führen<br />

Abweichungen vom (inzwischen geänderten) Tarifvertrag zur Unwirksamkeit.<br />

§ Eine bloße Besserstellung des Mitarbeiters ist zulässig, aber keine ambivalente Regelung, d.h. die Rechtsposition des<br />

Mitarbeiters muss sich in jeder denkbaren Interessenlage verbessern (kein „kommt drauf an“).<br />

Beispiel für ambivalente Regelungen:<br />

„Geld statt Freizeit“ – Abweichungen im Arbeitszeitkonto<br />

§ Keine Abweichung von „nichts“, d.h. tarifvertraglich nicht erfasste Regelungsbereiche können arbeitsvertraglich ergänzt<br />

werden.<br />

Beispiel für ergänzende Regelungen:<br />

„Pflicht zur wöchentlichen Abgabe von Tätigkeitsnachweisen“ – hierzu keine<br />

Regelungen im iGZ-Tarifwerk enthalten; aber Vorsicht bei „Koppelung“ mit<br />

Entgeltfälligkeit, da Fälligkeit tarifvertraglich geregelt – aber bedingungslos.<br />

Private and Confidential 8<br />

8<br />

4


06/10/2021<br />

4.1 Einzelfälle der Vertragsgestaltung<br />

Ø Erkennbare Schlechterstellungen:<br />

§ Arbeitszeit: Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine 40-Stunden-Woche; nicht demgegenüber eine Reduzierung<br />

der Arbeitszeit, da im Tarifvertrag angelegt.<br />

Begrenzung des Arbeitszeitbegriffs („ohne Wege-, Umkleide-, usw. –Zeiten“).<br />

§ Überstunden: Verpflichtung des Mitarbeiters Überstunden leisten zu müssen; Tarifvertrag sieht nur vor, was gelten soll, wenn<br />

Überstunden geleistet werden, gibt aber weder dem Arbeitgeber noch dem Kunden das Recht, solche anzuordnen.<br />

§ Urlaub: (undifferenzierte) Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im Eintritts- oder Austrittsjahr: Tarifvertrag verweist auf das<br />

Bundesurlaubsgesetz und sieht damit gesetzlichen Vollurlaub für bestimmte Fälle vor.<br />

Befristung des Urlaubsanspruchs auf bspw. 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres; eine solche Befristung sieht der iGZ-<br />

Tarifvertrag nicht vor.<br />

§ Kündigungsfrist: Gesetzlich sich infolge Beschäftigungsdauer sich verlängernde Kündigungsfristen gelten auch für eine<br />

Kündigung durch den Arbeitnehmer. Tarifvertragliche Regelung ist unklar; Verlängerung zulasten des Mitarbeiters könnte<br />

demnach schlechterstellend sein.<br />

§ Freistellung: während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche/Plusstunden aus dem<br />

Arbeitszeitkonto verletzt tarifvertragliches Dispositionsrecht des Mitarbeiters über solche AZK-Stunden.<br />

Private and Confidential 9<br />

9<br />

4.2 Einzelfälle der Vertragsgestaltung<br />

Ø Ambivalente Regelungen:<br />

§ Arbeitszeitkonto: Regelung, kein Arbeitszeitkonto zu führen, sondern Vergütung stets vollumfänglich auszuzahlen ist nicht in<br />

jeder Interessenlage positiv, da „Ansparung“ von Freizeitausgleichsansprüchen („mehr Urlaub“) ebenso als günstiger<br />

angesehen werden könnte. Gleiches gilt für Verkürzung/Erweiterung der Plusstunden-Grenzen.<br />

§ Anders: Verzicht auf Minusstunden oder Verkürzung der entsprechenden AZK-Grenze: ausschließlich begünstigend.<br />

§ Probezeit: Verzicht auf/Verkürzung der Probezeit führt auch für den Mitarbeiter im Ergebnis zu einer längeren<br />

Kündigungsfrist bei Eigenkündigung des Mitarbeiters, daher nicht nur begünstigend.<br />

§ Beendigung: automatisch (auflösende Bedingung) bei Eintritt der Erwerbs-/Arbeitsunfähigkeit; im Tarifvertrag nicht<br />

vorgesehen. Ebenso kritisch: Modifikation der altersrentenbedingten Beendigung.<br />

Private and Confidential 10<br />

10<br />

5


06/10/2021<br />

4.3 Einzelfälle der Vertragsgestaltung<br />

Ø Keine Abweichungen:<br />

§ Vertragsstrafen: Regelungen hierzu verstoßen gegen keine tarifvertraglichen Bestimmungen, da dort nicht geregelt. Aber<br />

Vorsicht mit sog. Verrechnungsklauseln/Zurückbehaltungsrecht, da diese den (tarifvertraglich unbedingten) Lohnanspruch in<br />

Frage stellen.<br />

§ Lohnverpfändung/-Abtretung: Verbote bzw. Regelungen zu Bearbeitungsgebühren verstoßen gegen keine<br />

tarifvertraglichen Bestimmungen, da dort nicht geregelt. Aber Vorsicht mit sog. Verrechnungsklauseln, da diese den<br />

(tarifvertraglich unbedingten) Lohnanspruch in Frage stellen.<br />

§ Meldepflichten: solche bei Arbeitsunfähigkeit, Wiedergenesung, Einsatzbeendigung durch den Kunden usw. verstoßen<br />

gegen keine tarifvertraglichen Bestimmungen, da dort nicht geregelt. Aber Vorsicht mit Sanktionsmechanismen über<br />

Vertragsstrafen, wenn diese mit Lohn verrechenbar sein sollen; siehe oben.<br />

Private and Confidential 11<br />

11<br />

5.1 Rettungsanker Kollisionsklausel<br />

Ø Durch eine Kollisionsklausel wird für den Fall des Widerspruchs zwischen zwei Regelungen der Vorrang einer<br />

Regelung bestimmt. Dort wo eine arbeitsvertragliche Regelung von dem iGZ-Tarifvertragswerk abweicht, würde<br />

somit vorgesehen, dass der Tarifvertrag grds. vorgeht.<br />

Formulierungsbeispiel:<br />

Sollte eine Regelung dieses Arbeitsvertrages von den vorstehend in Bezug genommenen Tarifverträgen abweichen und für<br />

den Mitarbeiter günstiger sein, so treten die tarifvertraglichen Regelungen hinter die hiervon abweichenden<br />

arbeitsvertraglichen Regelungen zurück. Im Übrigen gehen die tarifvertraglichen Regelungen diesem Arbeitsvertrag stets<br />

vor (Vorrang des Tarifvertrages).Für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gilt § 4 Abs. 3 TVG entsprechend.<br />

Ø Ist die Kollisionsklausel ein Allheilmittel und kann man sich die erläuterten Überlegungen dadurch nicht ersparen?<br />

§ Inhaltskontrolle des (AGB-)Arbeitsvertrages nach § 305c Abs. 1 BGB („überraschende Klausel“) und § 307 Abs.<br />

1 Satz 2 BGB („Transparenzgebot“); daher sollte kein „offener Widerspruch im Vertrag“ auftreten.<br />

Private and Confidential 12<br />

12<br />

6


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5.2 Rettungsanker Kollisionsklausel<br />

Ø Gleichwohl sollte eine Kollisionsklausel aufgenommen werden, vor allem für zwei Anwendungsfälle:<br />

§ zum einen für diejenigen Regelungsbereiche, in denen das iGZ-Tarifvertragswerk die gesetzlichen Regelungen ergänzend<br />

einbezieht, wie bspw. hinsichtlich des Urlaubsrechts. Hier ist nicht abschließend prüfbar, ob etwaige arbeitsvertragliche<br />

Regelungen nicht als den Mitarbeiter schlechterstellen qualifiziert werden können.<br />

§ zum anderen für etwaige zukünftige Änderungen des iGZ-Tarifvertragswerks, durch welche eine arbeitsvertragliche Regelung<br />

nachträglich zu einer den Mitarbeiter schlechter stellenden Bestimmung werden kann.<br />

Ø Beiden Fallgestaltungen kann man nur vorbeugen, indem man vertraglich den deutlichen Willen klarstellt, an der<br />

arbeitsvertraglichen Regelung nur dann und solange festhalten zu wollen, als dass diese für den Mitarbeiter<br />

günstiger ist.<br />

Private and Confidential 13<br />

13<br />

6 Lösungsmodell Mitarbeiterwunsch<br />

Ø Wie dargestellt, führen nur vertragliche Vereinbarungen ggf. zu einer Abweichung im Sinne der dargestellten<br />

Rechtsprechung.<br />

Beispiel:<br />

„Die Parteien vereinbaren, dass jede über die 35. Stunde hinausgehende dem Arbeitszeitkonto<br />

gutgeschriebene Plusstunde jeweils ausgezahlt wird.“<br />

-> als ambivalente Regelung (siehe oben) nicht begünstigend; Folge: Unwirksamkeit der Tarifinbezugnahme.<br />

Alternative:<br />

„Der Mitarbeiter beantragt hiermit, dass jeweils mit der Entgeltabrechnung für den laufenden Monat jede<br />

über die 35. Stunde hinausgehende seinem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Plusstunde ausgezahlt wird.“<br />

Private and Confidential 14<br />

14<br />

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06/10/2021<br />

7 Ausschlussfristen<br />

Ø Ausgangslage: tarifliche Ausschlussfristen „stehen und fallen“ mit der Wirksamkeit des Tarifvertrages bzw. der<br />

Inbezugnahme des Tarifvertrages. Unwirksamkeitsrisiko kann daher nur durch arbeitsvertragliche<br />

Ausschlussfristen abgesichert werden.<br />

Ø Aber individualvertragliche Ausschlussfristen müssen für den Mitarbeiter günstiger sein, als die tarifvertraglichen;<br />

anderenfalls greift erläuterte Unwirksamkeits-Rechtsprechung. Um dies sicherzustellen, sollten<br />

§ die Ausschlussfristenklausel aufgespalten werden in eine Regelung für Mitarbeiteransprüche und eine für<br />

Arbeitgeberansprüche;<br />

§ die Ausschlussfrist für Mitarbeiteransprüche gegenüber der tariflichen Frist verlängert, die des Arbeitgebers verkürzt werden;<br />

§ die von der Rechtsprechung geforderten Ausnahmen (Mindestlohn; Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit; Ansprüche in<br />

Abhängigkeit eines Kündigungsschutzverfahrens etc.) von der für den Mitarbeiter geltenden Ausschlussfrist transparent<br />

aufgenommen werden;<br />

§ etwaige Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns – beidseitig – wegen §§ 276 Abs. 3, 202 Abs. 1 BGB ausgenommen<br />

werden, vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20 Rn. 72 – 74.<br />

Private and Confidential 15<br />

15<br />

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.<br />

Private and Confidential 16<br />

16<br />

8


06/10/2021<br />

Ihr Experte<br />

Oliver Bertram berät als Arbeitsrechtler nationale und internationale Unternehmen sowie<br />

Arbeitgeberverbände in allen Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, insbesondere bei<br />

der Verhandlung und Gestaltung von Tarifverträgen und Konzepten zur Personal-, Entgelt- und<br />

Arbeitszeitflexibilisierung. Er ist spezialisiert auf die vertragliche und tatsächliche Gestaltung des<br />

Einsatzes flexibler Personalreserven (Zeitarbeit, Interim Management, Freelancer, Outsourcing<br />

durch Werk-/Dienstverträge) und komplexe Projekte zur Sicherstellung der HR-Compliance.<br />

Im Schwerpunkt berät er Personaldienstleistungs-, IT/Engineering- und Logistikunternehmen sowie<br />

Krankenhäuser. Hinzu kommt die strategische Beratung von Großunternehmen in kollektivarbeitsund<br />

sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.<br />

Als langjähriger Head of HR bei Taylor Wessing Deutschland kennt Oliver Bertram dabei die<br />

arbeitsrechtlichen Themen seiner Mandanten auch aus der Brille des Unternehmers.<br />

Dr. Oliver Bertram<br />

Partner<br />

Düsseldorf<br />

+49 211 8387-221<br />

o.bertram@taylorwessing.com<br />

Sprachen<br />

§ Deutsch, Englisch<br />

„Hat v.a. bei AÜG u. Fremdpersonaleinsatz einen Überblick über Materie u.<br />

Fallstricke, der dtl.weit so nicht zu finden ist“, JUVE 2017<br />

Häufig empfohlen für Arbeitsrecht, JUVE 2019<br />

Beratungsschwerpunkte<br />

§ Arbeitsrecht<br />

§ Sozialversicherungsrecht<br />

§ Compliance<br />

Private and Confidential<br />

17<br />

17<br />

Europe > Middle East > Asia<br />

taylorwessing.com<br />

© Taylor Wessing 2021<br />

This publication is not intended to constitute legal advice. Taylor Wessing entities operate under one brand but are legally distinct, either being or affiliated to a member of Taylor Wessing Verein. Taylor Wessing Verein does not itself provide services. Further<br />

information can be found on our regulatory page at taylorwessing.com/en/legal/regulatory-information.<br />

18<br />

9


06/10/2021<br />

10


EVENTS<br />

1. Halbjahr 2022<br />

MÄRZ<br />

<strong>9.</strong><br />

Forum Personalmanagement<br />

Berlin<br />

10.<br />

Forum Marketing<br />

Berlin<br />

MAI<br />

24.<br />

Bundeskongress<br />

Hannover


Eric Odenkirchen<br />

Im Gespräch mit dem Fachbereich<br />

Arbeits- und Tarifrecht:<br />

Aktuelles aus der Rechtsberatung<br />

Leiter iGZ-Fachbereich<br />

Arbeits- und Tarifrecht<br />

Eric Odenkirchen ist seit Beginn des Jahres Leiter des<br />

Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht. Als Syndikusrechtsanwalt<br />

berät er Verbandsmitglieder in arbeitsund<br />

tarifrechtlichen Fragestellungen und führt Schulungen<br />

und Seminare zu diesen Themen durch.<br />

Er bringt umfangreiche Führungserfahrung in verschiedenen<br />

Positionen im Dienstleistungssektor mit. Seine<br />

arbeitsrechtlichen Schwerpunkte liegen im Recht der<br />

Arbeitnehmerüberlassung und der Mitbestimmung.<br />

» zurück zum Programm


Weil mir meine Karriere<br />

wichtig ist.<br />

Sanjay Gopi<br />

Maschinenbauingenieur<br />

!<br />

Wie die Zeitarbeit hilft, lesen Sie hier:<br />

www.zeitarbeit-einegutewahl.de


Dr. Vera Luickhardt<br />

Digitalisierung und Mobiles<br />

Arbeiten, was geht noch nach<br />

Corona? Qualifizierte elektronische<br />

Signatur bei AÜ-Verträgen;<br />

Mobiles Arbeiten<br />

Allen & Overy,<br />

Rechtsanwältin, Senior Associate<br />

Dr. Vera Luickhardt ist seit dem Jahr 2003 Rechtsanwältin,<br />

seit 2011 bei Allen & Overy LLP in Düsseldorf. Als<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht berät sie in erster Linie<br />

inländische und ausländische Personalabteilungen zum<br />

arbeitsrechtlichen Tagesgeschäft in Deutschland. Ihr<br />

Beratungsansatz ist konfliktlösend, ganzheitlich und<br />

pragmatisch.<br />

Sie gestaltet unter anderem Arbeits- und Aufhebungsverträge,<br />

begleitet Trennungsprozesse und berät zu<br />

arbeitsrechtlichen Themen im Konzern, wie der konzerninternen<br />

Arbeitnehmerüberlassung und den verschiedenen<br />

Formen sowie Risiken von Fremdpersonaleinsatz.<br />

Sie publiziert regelmäßig in Fachmedien und ist als<br />

Referentin für Inhouse-Workshops anerkannt.<br />

» zurück zum Programm


06/10/2021<br />

Digitalisierung und Mobiles<br />

Arbeiten, was geht noch<br />

nach Corona?<br />

Dr. Vera Luickhardt<br />

6. Oktober 2021<br />

0<br />

Qualifizierte elektronische Signatur bei<br />

Arbeitnehmerüberlassungsverträgen<br />

© Allen & Overy LLP |<br />

1<br />

1


06/10/2021<br />

Qualifizierte elektronische Signatur bei<br />

Arbeitnehmerüberlassungsverträgen<br />

1<br />

Schriftform / andere Formen<br />

2 Voraussetzungen der elektronischen Form<br />

3 Elektronische Signaturen – Abgrenzung<br />

4<br />

Elektronische Form – AÜG<br />

5<br />

Übersicht typische arbeitsrechtliche Erklärungen /Verträge<br />

© Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona?<br />

2<br />

2<br />

Schriftform (1) § 126 BGB<br />

1<br />

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch<br />

Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.<br />

2<br />

Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den<br />

Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei<br />

bestimmte Urkunde unterzeichnet.<br />

3<br />

Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz<br />

ein anderes ergibt.<br />

4<br />

Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.<br />

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3<br />

3<br />

2


06/10/2021<br />

Schriftform (2) Vergleich mit anderen Formen<br />

Elektronische Form, § 126a BGB Schriftform, § 126 BGB Textform, § 126b BGB<br />

– Elektronisches Dokument mit<br />

einer Erklärung<br />

– Aussteller muss Erklärung<br />

Namen hinzufügen<br />

– Dokument mit qualifizierter<br />

elektronischer Signatur<br />

versehen<br />

– Nicht zulässig, wenn<br />

ausdrücklich ausgeschlossen,<br />

z.B. bei Kündigung,<br />

Aufhebungsvertrag, § 623 BGB<br />

– Urkunde<br />

– Eigenhändige Unterschrift<br />

(„wet ink signature“)<br />

– Grds. auf derselben Urkunde<br />

– Klassiker: Kündigung,<br />

Aufhebungsvertrag, § 623 BGB<br />

– Lesbare Erklärung, in der die<br />

Person des Erklärenden<br />

benannt ist<br />

– Auf einen dauerhaften<br />

Datenträger, z.B. E-Mail, Fax<br />

– Häufig zur Erfüllung von<br />

gesetzlichen Pflichten, z.B.<br />

Unterrichtung Betriebsübergang,<br />

§ 613 Abs. 5 BGB<br />

§ 125 S. 1 BGB: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.<br />

© Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona?<br />

4<br />

4<br />

Voraussetzungen der elektronischen Form, § 126a BGB<br />

– Als Alternative zur strengen Schriftform dort möglich, wo nicht gesetzlich ausgeschlossen<br />

– Grundlage u.a. in Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über<br />

elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der<br />

Richtlinie 1999/93/EG (kurz: eIDAS-VO (electronic Identification, Authentication and Trust Services))<br />

– Elektronisches Dokument<br />

• elektronische Daten (un-/verschlüsselt), die in einem Schriftträger / Speichermedium verkörpert sind, der ohne<br />

technische Hilfsmittel nicht lesbar ist<br />

• mit dauerhafter Wiedergabemöglichkeit (zur Gewährleistung Beweisfunktion) (auf unbestimmte Zeit<br />

speicherbar/ausdruckbar, „-“ bei klass. Fax, „+“ bei Computer-Fax, „-“ bei Sperren Druckfunktion)<br />

• z.B. E-Mail /-Anhänge, Festplatte, USB-Stick (ob Papierausdruck erfolgt, ist für Frage Formwirksamkeit nicht<br />

entscheidend / Lesbarkeit Schriftzeichen auf Bildschirm genügt)<br />

- Aussteller (der Erklärung) muss dem elektronischen Dokument seinen Namen hinzufügen (Identitätsfunktion)<br />

• Nicht Unterschrift, bloßer Name genügt<br />

• kann (anders als klassische „Unterschrift“ auch) irgendwo im Dokument stehen<br />

- Qualifizierte elektronische Signatur (als Unterschriftenersatz) (vgl. zu Anforderungen nächste Folie)<br />

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5<br />

5<br />

3


06/10/2021<br />

Elektronische Signaturen – Abgrenzung<br />

Elektronische Signatur Fortgeschrittene elektronische Signatur Qualifizierte elektronische Signatur<br />

– Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO: „…sind Daten<br />

in elektronischer Form, die anderen<br />

elektronischen Daten beigefügt oder<br />

logisch mit ihnen verbunden werden<br />

und die der Unterzeichner zum<br />

Unterzeichnen verwendet“<br />

– Kein Sicherheitswert, da jederzeit<br />

kopierbar oder entfernbar<br />

– Ohne besondere Software möglich<br />

Bsp.: eingescannte Unterschrift<br />

Für das Ersetzen<br />

der strengen<br />

Schriftform reichen<br />

(nur) die<br />

elektronische<br />

Signatur oder die<br />

fortgeschrittene<br />

elektronische<br />

Signatur nicht aus!<br />

– Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO: „…ist eine<br />

elektronische Signatur, die die<br />

Anforderungen des Artikels 26 erfüllt“<br />

Anforderungen Art. 26 eIDAS-VO:<br />

– eindeutig Unterzeichner zugeordnet<br />

– Identifizierung Unterzeichner möglich<br />

– Erstellung unter Verwendung elektronischer<br />

Signaturerstellungsdaten, die der Unterzeichner<br />

mit einem hohen Maß an Vertrauen unter<br />

seinen alleinigen Kontrolle verwenden kann<br />

– Verbindung zwischen Signatur und Daten so,<br />

dass eine nachträgliche Veränderung der<br />

Daten erkannt werden kann<br />

à ein nur dem Unterzeichner zugeordneter<br />

(idR Software-) Schlüssel, mit dem er das<br />

elektronische Dokument so verschlüsseln<br />

kann, dass nachträgliche Veränderung zu<br />

erkennen ist<br />

Bsp.: S/Mime (Secure/Multipurpose<br />

Internet Mail Extensions) - asymmetrisches<br />

Verschlüsselungsverfahren für E-Mails<br />

– Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO: „…ist eine<br />

fortgeschrittene elektronische Signatur,<br />

die von einer qualifizierten elektronischen<br />

Signaturerstellungseinheit erstellt wurde<br />

und auf einem qualifizierten Zertifikat für<br />

elektronische Signaturen beruht“<br />

– qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit:<br />

konfigurierte Software /<br />

Hardware zum Erstellen elektronischer<br />

Signatur, Signaturerstellungsdaten von<br />

qualifiziertem Vertrauensdiensteanbieter<br />

– qualifiziertes Zertifikat<br />

• elektronische Bescheinigung, die<br />

elektronische Signaturvalidierungsdaten<br />

mit natürlicher Person verknüpft und<br />

mindestens Namen oder Pseudonym<br />

dieser Person bestätigt<br />

• von qualifiziertem Vertrauensdiensteanbieter<br />

ausgestellt und erfüllt<br />

Anforderungen Anhang I zu eIDAS-VO<br />

Bsp.: E-Mail im beA der Anwälte (braucht<br />

Signaturkarte und Kartenlesegerät)<br />

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6<br />

6<br />

Elektronische Form – AÜG<br />

Leiharbeitnehmer<br />

(Leih-) Arbeitsvertrag<br />

Tatsächlicher Einsatz mit<br />

Eingliederung und<br />

Direktionsrecht<br />

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

Verleiher<br />

Entleiher<br />

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7<br />

7<br />

4


06/10/2021<br />

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (1) Erforderliche Form / Verstoß<br />

Verleiher<br />

– Schriftform, § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG<br />

– Beweissicherungsfunktion, Warnfunktion und Erleichterung Überwachung<br />

– kann durch elektronische Form ersetzt werden (also qualifizierte (!)<br />

elektronische Signatur!), Textform ist nicht zulässig<br />

– Rechtsfolgen bei Formverstoß:<br />

• Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichtig, § 125 S. 1 BGB<br />

• aber: Nichtigkeit Arbeitnehmerüberlassungsvertrag keine Auswirkung<br />

auf Stellung Leiharbeitnehmer (irrelevant für Fiktion § 10 Abs. 1 AÜG)<br />

• Zuverlässigkeitsprüfung / Widerruf, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 5 Abs. 1<br />

Nr. 3 AÜG<br />

• Ordnungswidrigkeit, § 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d<br />

(Bezeichnung/Konkretisierung), Abs. 2, 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 5, S. 6<br />

AÜG (bis zu EUR 30.000)<br />

• Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht<br />

Entleiher<br />

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8<br />

8<br />

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (2) Reichweite Schriftform<br />

Schriftformerfordernis (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG, §§ 126, 126a BGB) (vgl. auch FW BA AÜG Ziffer 1.1.6.7 Abs. 2 ff., Ziffer 12):<br />

• gesamter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einschließlich<br />

Änderungen, Verlängerungen<br />

• Festlegung der Vertragsparteien und deren Hauptleistungspflichten<br />

(rechtlich verbindlich eingegangene Pflicht des Verleihers zur<br />

Überlassung von Arbeitnehmern und rechtlich verbindlich<br />

eingegangene Pflicht des Entleihers, hierfür eine Vergütung zu leisten)<br />

• Bedingungen, Befristungen, Modalitäten der Leistungspflichten sowie<br />

Nebenabreden<br />

• Offenlegung / Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

• besondere Merkmale der für den Leiharbeitnehmer vorgesehenen<br />

Tätigkeit und dafür erforderliche berufliche Qualifikation<br />

• wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt im<br />

Betrieb Entleiher für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers<br />

(gilt nicht, soweit Ausnahme § 8 Abs. 2 und 4 S. 2 AÜG)<br />

):<br />

• im Einzelfall auch namentliche Benennung zu überlassender<br />

Leiharbeitnehmer und damit Konkretisierung (z.B., wenn<br />

Gesamtschau<br />

Überlassung bestimmter Arbeitnehmer/besonderer Experte<br />

wesentlicher Inhalt vertraglicher Abrede ist); kommt es<br />

Vertragsparteien hingegen nicht darauf an, welche konkrete Person<br />

überlassen wird, können sie ohne Bezug auf Einzelperson<br />

Überlassung von Leiharbeitnehmer mit bestimmten Merkmalen<br />

vereinbaren / Benennung einzelner Leiharbeitnehmer dann keine<br />

vertragliche Nebenabrede / unterliegt nicht Schriftform, hat jedoch<br />

in Bezug auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erfolgen / muss<br />

als geeigneter Nachweis z. B. in Textform zu Geschäftsunterlagen<br />

genommen und aufbewahrt werden)<br />

• Erklärung Verleiher darüber, dass er über die Erlaubnis verfügt<br />

• zur Feststellung, ob bereits ein hinreichender Rechtsbindungswille niedergelegt ist und es sich damit um einen Vertrag handelt<br />

• „-“ bei Vereinbarung, die lediglich Rahmenbedingungen zwischen Parteien regelt, ohne zur Erbringung konkreter Hauptleistungen zu<br />

verpflichten / erst im Anschluss geschlossene Einzelüberlassungsverträge unterliegen dann der Schriftform<br />

• anders, wenn Vorvertrag / Rahmenvertrag bereits Rechtsbeziehungen mit Bindungswille regelt)<br />

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9<br />

9<br />

5


06/10/2021<br />

Leiharbeitsvertrag (1) Erforderliche Form / Verstoß<br />

Verleiher<br />

Leiharbeitsvertrag<br />

Leiharbeitnehmer<br />

(Leih-) Arbeitsvertrag kann grds. formfrei vereinbart werden; es bedarf weder Schriftform noch elektronischer Form, aber:<br />

– § 2.1 MTV iGZ/DGB: „Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. “<br />

– Verleiher muss Leiharbeitnehmer Nachweis über wesentliche Vertragsbedingungen aushändigen, § 11 Abs. 1 S. 1<br />

AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 NachwG, Nachweis unterliegt Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, kann nicht durch elektronische<br />

Form ersetzt werden, § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG; d.h. Verleiher muss wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich<br />

niederlegen, Nachweis unterzeichnen und dem Leiharbeitnehmer aushändigen.<br />

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das NachwG:<br />

– Bußgeld i.H.v. bis zu EUR 1.000, § 16 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 AÜG<br />

– Mögliches Indiz für die Unzuverlässigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG<br />

– Zurückbehaltungsrecht Leiharbeitnehmer (Verweigerung Arbeitsleistung bis Nachweiserteilung)<br />

– Prozessual Umkehr Beweis- und Darlegungslast bzw. Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung (str.), d.h.<br />

Leiharbeitnehmer muss nur für ihn günstige Tatsachen vortragen, Arbeitgeber muss vollen Gegenbeweis erbringen<br />

– Aber: Leiharbeitsvertrag wird durch Verstoß nicht unwirksam (nicht konstitutiv; für tarifvertragliche Schriftform str.)<br />

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10<br />

10<br />

Leiharbeitsvertrag (2) Nachweispflichten (mindestens)<br />

Mindestanforderungen aus § 11 Abs. 1 S.1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG:<br />

– Wesentliche Vertragsbedingungen (Aufzählung in § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG ist nicht abschließend)<br />

– Name und Anschrift Vertragsparteien<br />

– Zeitpunkt Beginn Arbeitsverhältnis<br />

– bei befristeten Arbeitsverhältnissen: vorhersehbare Dauer Arbeitsverhältnis<br />

– Arbeitsort oder, falls (Leih-) Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein<br />

Hinweis darauf, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann<br />

– kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom (Leih-) Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit<br />

– Zusammensetzung und Höhe Arbeitsentgelt einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien und<br />

Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile Arbeitsentgelt und deren Fälligkeit<br />

– vereinbarte Arbeitszeit<br />

– Dauer jährlicher Erholungsurlaub<br />

– Fristen für Kündigung Arbeitsverhältnis<br />

– in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf<br />

Arbeitsverhältnis anzuwenden sind<br />

– Firma und Anschrift Verleiher<br />

– Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum Erteilung Erlaubnis nach § 1 AÜG<br />

– Art und Höhe Leistungen für Zeiten, in denen Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist<br />

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6


06/10/2021<br />

Übersicht typische arbeitsrechtliche Erklärungen /Verträge<br />

Einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur<br />

(letztere ist sicherer, beide wahren nicht die elektronische oder strenge Schriftform)<br />

Qualifizierte elektronische Signatur<br />

(Leih-) Arbeitsvertrag<br />

(Arbeitsvertrag z.T. auch<br />

Nachweis i.S. NachwG)<br />

Aufhebungsvertrag /<br />

Kündigung<br />

Befristungsabrede<br />

Nachvertragliches<br />

Wettbewerbsverbot<br />

(zwar schließt § 14 Abs. 4 TzBfG elektronische Form nicht aus;<br />

Befristung ist aber wesentliche Vertragsbedingung i.S.<br />

NachwG)<br />

(Str., ob elektronische Form ausgeschlossen, wenn Wettbewerbsabrede<br />

wesentliche Vertragsbedingung i.S. NachwG)<br />

Zeugnis<br />

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

Sicherheitsunterweisung<br />

Wes. Vertragsbedingung<br />

i.S. NachwG<br />

(FW BA AÜG Ziffer 11 Abs. 3: Regelung zu Aufwendungsersatz<br />

ist wesentliche Vertragsbedingung i.S. NachwG)<br />

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12<br />

Mobiles Arbeiten<br />

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06/10/2021<br />

Mobiles Arbeiten<br />

1<br />

Mobiles Arbeiten – AÜG<br />

2<br />

Mobiles Arbeiten – Begriffsbestimmung<br />

3<br />

Derzeitige Rechtslage<br />

4 Best Practice – Vorüberlegungen und wichtige Vertragsinhalte<br />

5<br />

Mobiles Arbeiten – Arbeitsschutz<br />

6 Mobiles Arbeiten – Ausland<br />

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14<br />

Mobiles Arbeiten – AÜG<br />

Leiharbeitnehmer<br />

Interne<br />

Mitarbeiter<br />

Verleiher<br />

Entleiher<br />

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15<br />

8


06/10/2021<br />

Mobiles Arbeiten – Diverse Themenkreise<br />

Vertragsbedingungen<br />

Pflichten Arbeitszeit Betriebsmittel Datenschutz<br />

Haftung<br />

Überwachung<br />

Gestaltung des<br />

Arbeitsplatzes<br />

Kostenerstattung<br />

Arbeitsschutz<br />

Zugangsrecht<br />

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16<br />

Mobiles Arbeiten – Leiharbeitnehmer (1)<br />

Leiharbeitnehmer<br />

Zusatzvereinbarung zu<br />

(Leih-) Arbeitsvertrag?<br />

Tatsächlicher Einsatz mit<br />

Eingliederung und<br />

Direktionsrecht<br />

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

mit Befugnis Mobiles Arbeiten?<br />

Verleiher<br />

Entleiher<br />

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17<br />

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06/10/2021<br />

Mobiles Arbeiten – Leiharbeitnehmer (2)<br />

Vertragsgestaltung /<br />

Direktionsrecht<br />

– Recht zu arbeitsvertraglichen<br />

Änderungen bleibt beim Verleiher<br />

(u.a. Stundenzahl, Gehalt)<br />

– Verleiher überträgt Entleiher aber das<br />

arbeitsrechtliche Weisungsrecht<br />

hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der<br />

Tätigkeit; diese müssen sich<br />

wiederum im Rahmen der Verträge<br />

halten ((Leih-) Arbeitsvertrag/<br />

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

Klarstellung in (Leih-) Arbeitsvertrag<br />

und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

zu empfehlen<br />

Arbeitsschutz, § 11 Abs. 6<br />

AÜG, §12 Abs. 2 ArbSchG<br />

- Tätigkeit Leiharbeitnehmer bei<br />

Entleiher unterliegt den für Betrieb<br />

Entleiher geltenden<br />

Arbeitsschutzvorschriften<br />

- ergebende Arbeitgeberpflichten<br />

obliegen Entleiher unbeschadet<br />

Pflichten Verleiher; insbesondere<br />

Sicherheitsunterweisung vor<br />

Beginn Beschäftigung und bei<br />

Veränderungen (sonstige<br />

Arbeitsschutzpflichten Verleiher<br />

bleiben unberührt)<br />

Entleiher hier in erster Linie in der<br />

Pflicht; Erfüllung absichern<br />

Datenschutz<br />

– Entleiher legt Zwecke und Mittel<br />

der Datenverarbeitung fest<br />

– Entleiher wird in der Regel<br />

Arbeitsmittel wie PC bereitstellen<br />

(wegen Netzwerk/IT etc.)<br />

– Datenschutzbehörden ordnen<br />

Leiharbeitnehmer dem Entleiher<br />

als Beschäftige zu<br />

Verantwortliche Stelle ist der<br />

Entleiher<br />

Verantwortung liegt also eher beim Entleiher, aber Verleiher bleibt mitverantwortlich<br />

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18<br />

Mobiles Arbeiten – Interne Mitarbeiter<br />

Leiharbeitnehmer<br />

Interne<br />

Mitarbeiter<br />

Arbeitsvertrag und<br />

Zusatzvereinbarung?<br />

Verleiher<br />

Entleiher<br />

Verantwortung liegt (nur) beim Verleiher / Auseinandersetzung mit Rahmenbedingungen<br />

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19<br />

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06/10/2021<br />

Mobiles Arbeiten – Begriffsbestimmung<br />

Mobiles Arbeiten<br />

Homeoffice<br />

– Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte<br />

gemäß § 2 Abs. 1 ArbStättV oder an einem fest eingerichteten<br />

Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV im Privatbereich des<br />

Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an<br />

beliebigen anderen Orten (zum Beispiel im Café, in Verkehrsmitteln, in<br />

einer Wohnung) tätig werden, 2.2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.<br />

– Keine spezifische arbeitsrechtliche Definition<br />

– Bezeichnet i.d.R. Mitarbeiter, die von einem Zuhause aus arbeiten<br />

– Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens, 2.2 Abs. 3 SARS-CoV-<br />

2-Arbeitsschutzregel<br />

Telearbeit<br />

– Definition in § 2 Abs. 7 ArbStättV<br />

– Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter<br />

Bildschirmarbeitsplatz (bereitgestellt & installiert) im Privatbereich<br />

des Mitarbeiters, für den die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit und<br />

eine Dauer der Einrichtung vereinbart haben.<br />

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20<br />

Mobiles Arbeiten – Derzeitige Rechtslage<br />

– Kein genereller Anspruch auf mobiles Arbeiten (weder für Mitarbeiter, noch für Arbeitgeber)<br />

– Keine gesetzliche Regelung zu mobiler Arbeit<br />

– Zwischenzeitliche Verpflichtung in SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Beschäftigung im Homeoffice;<br />

ersatzloser Wegfall seit 1. Juli 2021)<br />

– Referentenentwurf BMAS (zuletzt i.d.F. 14. Januar 2021): Mobile Arbeit-Gesetz (MAG), kein neues Gesetz,<br />

sondern Verortung in §§ 111, 112, 147 GewO, u.a.:<br />

– Kein gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten, sondern Vereinbarungslösung<br />

– Ohne Vereinbarung muss Arbeitgeber Ablehnung in Textform innerhalb von zwei Monaten begründen<br />

– Ansonsten gilt mobiles Arbeiten für Wunschzeitraum, längstens aber für 6 Monate, als genehmigt<br />

– Gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden (Beginn, Ende, Dauer); Mitarbeiter kann Kopie Aufzeichnung verlangen; Art der<br />

Zeiterfassung (analog/digital) wird nicht vorgegeben; keine Regelungen zu Flexibilisierung (z.B. Abkürzung der täglichen<br />

elfstündigen Ruhezeit)<br />

– Gleicher Versicherungsschutz wie im Betrieb<br />

(Letzteres bereits umgesetzt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2a SGB VII: „Wird die<br />

versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem<br />

Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte […] Versicherte Tätigkeiten sind auch […] das Zurücklegen des<br />

unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten […] fremder Obhut anvertraut werden, wenn die<br />

versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.)<br />

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06/10/2021<br />

Mobiles Arbeiten – Best Practice (1) Vorüberlegungen<br />

Einschätzen von Möglichkeiten / Grenzen<br />

– Aufgaben?<br />

– Zeit, Umfang / Lage?<br />

– Einschränkungen?<br />

Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsplatz,<br />

die mobil und im Betrieb gebraucht werden?<br />

Kostenerstattung (ob und inwieweit) für Mitarbeiter?<br />

Zusätzlicher Versicherungsschutz für Mitarbeiter<br />

(ggf. auch im Ausland) und Arbeitsmittel?<br />

Erreichbarkeitszeiten / Präsenzpflicht Mitarbeiter?<br />

Festlegung von spezifischen Regelungen /<br />

Vereinbarung mit Mitarbeitern / Richtlinie?<br />

Arbeitssicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz:<br />

– Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen<br />

– Aktualisierung/Änderung Weisungen hinsichtlich<br />

Gefahrenquellen<br />

– Ggf. Abschluss Gruppenunfallversicherung<br />

– Freiwillige Maßnahmen/Angebote<br />

Gesundheitsvorsorge<br />

– Weisung hinsichtlich einzuhaltender Arbeitszeiten<br />

– Ggf. Einführung neues Arbeitszeiterfassungssystem<br />

– Information und Schulung über Datenschutz<br />

Rahmenbedingungen für Überwachung,<br />

Einbeziehung und Schulung von Mitarbeitern?<br />

Zusammenarbeit mit weiteren Experten,<br />

Berufsgenossenschaften, sonstigen Stellen für<br />

Arbeitsschutz, frühzeitige Einbindung Betriebsrat<br />

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22<br />

Mobiles Arbeiten – Best Practice (2) Wichtige Vertragsinhalte<br />

Vereinbarung über Umfang von<br />

mobiler Arbeit und Zeiten der<br />

Erreichbarkeit (Vorbehalt<br />

anderweitiger Weisung bzgl.<br />

Arbeitsplatz und Arbeitszeit)<br />

Widerrufsrecht vorbehalten bzgl.<br />

Einverständnis zu mobiler Arbeit<br />

Sicherheitsvorkehrungen treffen /<br />

Bewusstsein schärfen:<br />

– Geheimhaltung vertraulicher<br />

Informationen<br />

– Einhaltung und Dokumentation<br />

der Arbeitszeit<br />

– Datenschutz<br />

– (Arbeits-) Sicherheit des<br />

Arbeitsplatzes<br />

Ordnungsgemäße Beschaffenheit /<br />

Geeignetheit mobiler Arbeitsplatz<br />

sicherstellen<br />

Vertragsklauseln zur Erstattung<br />

von Aufwendungen, die ggf. eine<br />

Erstattung auch vollständig<br />

ausschließen können/ Festlegung<br />

einer pauschale Summe<br />

Zutrittsrecht Arbeitgeber für<br />

Privatwohnung vereinbaren /<br />

entsprechender Vorbehalt<br />

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23<br />

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06/10/2021<br />

Mobiles Arbeiten – Arbeitsschutz<br />

Ermittlung Gefährdungspotential (auch nach<br />

Häufigkeit Nutzung und Tätigkeit)<br />

§ 5 ArbSchG<br />

Psychischer<br />

Besuch?<br />

Fragebogen? Videoanruf? Regelmäßiges Fragen nach Änderungen<br />

Feststellung von Gefahren am konkreten Arbeitsplatz, auch psychischer Art<br />

(ggf. auch bezüglich privater Geräte, wenn Nutzung gestattet)<br />

Ergreifen Schutzmaßnahmen<br />

§ 3 ArbSchG<br />

Sicherheitsunterweisung<br />

§ 12 ArbSchG<br />

Dokumentationspflicht<br />

§ 6 ArbSchG<br />

ArbSchG zzgl. u.a. Vorschriften Berufsgenossenschaften, Bildschirmgeräte (str.); bei Telearbeit zudem ArbStättV<br />

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24<br />

24<br />

Mobiles Arbeiten – Ausland<br />

Anwendbares Recht<br />

– Vorrangig können Arbeitsvertragsparteien das anwendbare<br />

Recht bestimmen, Art. 8 Abs. 1 ROM I-VO (aber: zwingende<br />

arbeitnehmerschützende Vorschriften dürfen nicht<br />

ausgeschlossen werden)<br />

– Falls Vereinbarung fehlt:<br />

– Wird der Mitarbeiter aus dem Ausland tätig, richtet sich das<br />

anwendbare Recht nach dem gewöhnlich Arbeitsort (d.h. Ort,<br />

wo der Mitarbeiter üblicherweise und im Wesentlichen seine<br />

Arbeitsleistung erbringt, Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO)<br />

– Bei nur vorübergehenden Ortsänderungen wird sich<br />

das anwendbare Recht grundsätzlich nicht ändern, sodass<br />

deutsches Recht anwendbar bleibt (z.B. Urlaub)<br />

à Begrenzen Umfang mobiles Arbeiten im Ausland, um<br />

anwendbares Recht beizubehalten<br />

Sozialversicherung / Arbeitsschutz<br />

– Tätigkeitsortsprinzip: Anwendbares Sozialversicherungsrecht<br />

richtet sich nach dem konkreten Leistungsort<br />

– Soweit Mitarbeiter dem deutschen Sozialversicherungsschutz<br />

unterliegt, gilt für ihn der gleiche Unfallversicherungsschutz,<br />

vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f) VO (EG) 883/2004 (Voraussetzung ist<br />

Vorliegen eines Arbeitsunfalls – hier Neuregelung aus<br />

Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Gleichlauf<br />

Versicherungsschutz Betrieb / Haushalt)<br />

– DGUV rät zur Einhaltung von deutschen und ausländischen<br />

Vorschriften zum Arbeitsschutz (hierzu gehört auch die<br />

Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften); bei<br />

Kollisionen sollte das strengere Recht beachtet werden<br />

– Auch bei Tätigkeit im Urlaub; ggf. A1-Bescheinigung beantragen<br />

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25<br />

25<br />

13


06/10/2021<br />

Fragen?<br />

Dr. Vera Luickhardt<br />

Senior Associate<br />

Tel: +49 211 2806 7116<br />

Mobile: +49 172 329 9624<br />

E-Mail: vera.luickhardt@allenovery.com<br />

Allen & Overy (Deutschland) LLP<br />

Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf | Tel +49 211 2806 7000 | Fax +49 211 2806 7800<br />

Bockenheimer Landstraße 2, 60306 Frankfurt am Main | Tel +49 69 2648 5000 | Fax +49 69 2648 5800<br />

Kehrwieder 12, 20457 Hamburg | Tel +49 40 82 221 20 | Fax +49 40 82 221 2200<br />

Maximilianstraße 35, 80539 München | Tel +49 89 71043 3000 | Fax +49 89 71043 3800<br />

allenovery.de<br />

Allen & Overy bezieht sich auf Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen. Die Allen & Overy LLP ist eine in England und Wales unter der Nummer<br />

OC306763 eingetragene Limited Liability Partnership englischen Rechts. Die Allen & Overy LLP ist von der Solicitors Regulation Authority of England and Wales<br />

zugelassen und untersteht deren Aufsicht.<br />

Jeder Hinweis auf Partner bezieht sich auf die Gesellschafter der Allen & Overy LLP bzw. Mitarbeiter oder Berater der Allen & Overy LLP, deren Status und Qualifikationen<br />

denen eines Gesellschafters entsprechen, oder eine Person mit einem gleichwertigen Status in einem verbundenen Unternehmen der Allen & Overy LLP. Eine Liste der<br />

Gesellschafter der Allen & Overy LLP sowie der als Partner bezeichneten Personen, die nicht Gesellschafter sind, kann am Sitz der Gesellschaft, One Bishops Square,<br />

London, E1 6AD, oder in jedem deutschen Büro eingesehen werden.<br />

Allen & Overy ist eine internationale Anwaltsgesellschaft mit rund 5.600 Mitarbeitern, darunter etwa 580 Partner, an über 40 Standorten weltweit. Eine aktuelle Liste aller<br />

Standorte von Allen & Overy finden Sie unter allenovery.com/locations.<br />

© Allen & Overy LLP 2021. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Hinweise und stellt keine Beratung dar.<br />

© Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona?<br />

26<br />

26<br />

0098354-0000263 PERS_KH-LUICKHAV EUO4: EUP1: 2001958887: 2009196907: 3 1<br />

14


LUST AUF<br />

KARRIERE?<br />

Fortbildungsmöglichkeiten<br />

für<br />

internes Personal<br />

www.ig-zeitarbeit.de/bildung/seminare


Prof. Dr.<br />

Martin Franzen<br />

Der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer<br />

nach Art. 5 Abs. 3<br />

RL 2008/104/EG – Überlegungen<br />

zum Vorlagebeschluss des BAG<br />

vom 16.12.2020<br />

Inhaber des Lehrstuhls für<br />

deutsches, europäisches,<br />

internationales Arbeitsrecht<br />

und Bürgerliches Recht an der<br />

Ludwig-Maximillians-Universität<br />

München<br />

1983 – 1988<br />

Studium der Rechtswissenschaft, Politischen Wissenschaft,<br />

Geschichte und Volkswirtschaftslehre in Heidelberg<br />

und Berlin<br />

1988 und 1991<br />

1. und 2. Juristisches Staatsexamen in Berlin<br />

1991 – 1999<br />

Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft<br />

der Freien Universität Berlin<br />

1993<br />

Promotion am Fachbereich Rechtswissenschaft der<br />

Freien Universität Berlin zum Thema „Der Betriebsinhaberwechsel<br />

nach § 613a BGB im internationalen<br />

Arbeitsrecht“<br />

1999<br />

Habilitation ebenfalls an der Freien Universität Berlin<br />

mit der Schrift „Privatrechtsangleichung durch die Europäische<br />

Gemeinschaft“. Venia legendi für die Fächer<br />

Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Europarecht und Internationales<br />

Privatrecht<br />

1999 – 2004<br />

Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht<br />

an der Universität Konstanz<br />

Seit 2004<br />

Inhaber des Lehrstuhls für deutsches, europäisches,<br />

internationales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an<br />

der Universität München<br />

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Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer nach Art. 5 Abs. 3<br />

RL 2008/104/EG – Überlegungen zum Vorlagebeschluss des<br />

BAG 16. 12. 2020 – 5 AZR 143/19 (A)<br />

Vortrag auf dem <strong>9.</strong> <strong>Potsdamer</strong> <strong>Rechtsforum</strong> zur Zeitarbeit<br />

am Mittwoch, 6. 10. 2021<br />

Professor Dr. Martin Franzen<br />

Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München<br />

Lehrstuhl für deutsches, europäisches, internationales Arbeitsrecht<br />

und Bürgerliches Recht<br />

1<br />

Überblick über den Inhalt des Vortrags<br />

I. Überblick über die rechtlichen Grundlagen<br />

II. Sachverhalt des BAG-Vorlagebeschlusses vom 16. 12. 2020<br />

III. Vorlagefragen des BAG<br />

IV. Wie wird der EuGH die Vorlagefragen beantworten?<br />

V. Folgen möglicher Antworten des EuGH für das innerstaatliche Recht<br />

2<br />

Folie 2<br />

1


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Überblick<br />

I. Überblick über die rechtlichen Grundlagen<br />

- Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG: Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

- Art. 5 Abs. 2 bis 4 RL 2008/104/EG: Ausnahmen von diesem<br />

Grundsatz<br />

- Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG: Abweichung durch Tarifvertrag<br />

unter „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“.<br />

3<br />

Folie 3<br />

Überblick über die rechtlichen Grundlagen<br />

Umsetzung in Deutschland:<br />

- § 8 Abs. 1 AÜG: Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

- § 8 Abs. 2 AÜG: Tarifvertrag kann abweichen und muss dabei<br />

die für die Leiharbeitsbranche geltenden Mindeststundenentgelte<br />

beachten.<br />

- § 8 Abs. 4 S. 1 AÜG: Tarifvertrag kann hinsichtlich des<br />

Arbeitsentgelts vom Gleichbehandlungsgrundsatz für die ersten<br />

neun Monate der Überlassung abweichen.<br />

4<br />

Folie 4<br />

2


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Überblick über die rechtlichen Grundlagen<br />

- § 8 Abs. 4 S. 2 AÜG: längere Abweichung bis maximal 15<br />

Monaten zulässig, wenn das Arbeitsentgelt nach 15 Monaten<br />

Überlassung von den Tarifvertragsparteien als gleichwertig mit<br />

den Arbeitsentgelten der Einsatzbranche festgelegt ist und nach<br />

einer Einarbeitungszeit von maximal sechs Wochen das<br />

Arbeitsentgelt der Leiharbeitnehmer stufenweise an dieses als<br />

gleichwertig angesehene Arbeitsentgelt herangeführt wird.<br />

5<br />

Folie 5<br />

6<br />

BAG-Vorlagebeschlusses vom 16. 12. 2020<br />

II. Sachverhalt des BAG-Vorlagebeschlusses vom 16. 12. 2020<br />

Klägerin, Mitglied von ver.di, war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags<br />

bei der Beklagten, einem Unternehmen, das gewerblich<br />

Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Sie war einem Unternehmen<br />

des Einzelhandels für dessen Auslieferungslager als Kommissioniererin<br />

überlassen und erhielt für die streitgegenständlichen Monate Januar bis April<br />

2017 einen Stundenlohn von 9,23 € brutto. Für diesen Zeitraum betrug der<br />

gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG aufgrund einer entsprechenden<br />

Rechtsverordnung der Bundesregierung 8,84 €. Beklagte gehört dem<br />

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) an.<br />

Vorinstanzen (ArbG Würzburg 8. 5. 2018 – 2 Ca 1248/17 – BeckRS 2018,<br />

55930 und LAG Nürnberg 7. 3. 2019 – 5 Sa 230/18): Klageabweisung.<br />

Folie 6<br />

3


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

BAG-Vorlagebeschluss vom 16. 12. 2020<br />

7<br />

Vorlagebeschluss des BAG (16. 12. 2020 – 5 AZR 143/19<br />

(A) Rn. 17 ff. – NZA 2021, 800) zum EuGH:<br />

Klage sei allein nach nationalem Recht unbegründet. Falls aber<br />

die nationale Regelung der Abweichung vom<br />

Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag mit Unionsrecht<br />

nicht vereinbar sei, könnte der Klägerin nach Auffassung des<br />

BAG eine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des „equal<br />

pay“ zustehen und die Klage zumindest teilweise begründet sein.<br />

Folie 7<br />

BAG-Vorlagebeschluss vom 16. 12. 2020<br />

III. Vorlagefragen des BAG<br />

1. Wie wird der Begriff „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“<br />

im Sinne von Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG definiert?<br />

Insbesondere: Geht dieser Begriff über den durch<br />

Unionsrecht und nationales Recht festgelegten zwingenden<br />

Schutz für alle Arbeitnehmer hinaus?<br />

8<br />

Folie 8<br />

4


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Vorlagefragen<br />

9<br />

2. Unter welchen Voraussetzungen achtet ein Tarifvertrag, der<br />

vom Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 RL<br />

2008/104/EG nach Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG abweicht,<br />

den „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“?<br />

a) Wird die hierbei vorzunehmende Bewertung von Arbeitsbedingungen<br />

auf den abweichenden Tarifvertrag beschränkt oder muss dieser mit den<br />

beim Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen verglichen werden?<br />

b) Setzt die Abweichung nach Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG ein<br />

unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und<br />

Leiharbeitnehmer voraus?<br />

Folie 9<br />

Vorlagefragen<br />

3. Muss der innerstaatliche Gesetzgeber die Bedingungen für die<br />

Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 5<br />

Abs. 1 RL 2008/104/EG festlegen?<br />

10<br />

4. Falls Frage 3 bejaht wird:<br />

Ist die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern<br />

nach Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG durch die aktuell geltende<br />

Fassung des AÜG bzw. durch die bis zum 31. 3. 2017 geltende<br />

Fassung des AÜG gewahrt?<br />

Folie 10<br />

5


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Vorlagefragen<br />

5. Falls Frage 3 verneint wird:<br />

Dürfen die innerstaatlichen Gerichte vom Grundsatz<br />

der Gleichbehandlung nach Art. 5 Abs. 3 RL<br />

2008/104/EG abweichende Tarifverträge daraufhin<br />

überprüfen, ob diese den Gesamtschutz von<br />

Leiharbeitnehmern beachten?<br />

11<br />

Folie 11<br />

Mögliche Antworten des EuGH<br />

IV. Wie wird der EuGH die Vorlagefragen beantworten?<br />

1. Auslegung des Begriffs „Achtung des Gesamtschutzes von<br />

Leiharbeitnehmern“<br />

a) Verbindlicher Rechtsbegriff oder unverbindlicher Programmsatz?<br />

12<br />

Folie 12<br />

6


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

13<br />

b) Inhalt<br />

aa) Wortlaut<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

Andere Sprachfassungen der Richtlinie:<br />

- Englisch: “while respecting the overall protection of temporary<br />

agency workers”<br />

- Französisch: „tout en garantissant la protection globale des<br />

travailleurs intérimaires“.<br />

Folie 13<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

14<br />

bb) Systematik<br />

- Erwägungsgrund 16 RL 2008/104/EG: „Gesamtschutzniveau“,<br />

„overall level of protection“, „le niveau global de protection“.<br />

- Art. 5 Abs. 4 RL 2008/104/EG für Mitgliedstaaten ohne System<br />

allgemeinverbindlicher Tarifverträge: „angemessenes<br />

Schutzniveau der Leiharbeitnehmer“, „adequate level of<br />

protection“, „un niveau suffisant de protection“.<br />

- Erwägungsgrund 18 RL 2008/104/EG (auf Art. 4 RL<br />

2008/104/EG bezogen): „Mindestschutz“, „minimum protection“,<br />

„socle de protection“.<br />

Folie 14<br />

7


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

15<br />

Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von<br />

Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag oder<br />

Leiharbeitsverhältnis<br />

- Art. 2 Abs. 2 RL 91/383/EWG: Grundsatz der Gleichbehandlung<br />

mit Arbeitnehmern des Einsatzbetriebs gilt bezüglich Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Inanspruchnahme<br />

individueller Schutzeinrichtungen<br />

- In Deutschland: § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG.<br />

Folie 15<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

cc) Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2008/104/EG<br />

Vorschlag der EU-Kommission 2002:<br />

„Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf der<br />

geeigneten Ebene die Möglichkeit geben, Tarifverträge zu<br />

schließen, die von dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz<br />

abweichen, sofern ein angemessenes Schutzniveau für die<br />

Leiharbeitnehmer gewährleistet ist.“<br />

16<br />

Folie 16<br />

8


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

17<br />

Europäisches Parlament: Streichung der Maßgabe des<br />

„angemessenen Schutzniveaus“ aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

für die Tarifvertragsparteien, weil damit eine „Aufhebung des<br />

Tarifvertrags durch den EuGH aufgrund unzureichenden Schutzes<br />

gefordert werden“ könnte.<br />

=> Unterscheidung der Abweichungsmöglichkeiten in Art. 5 Abs. 3<br />

und Abs. 4 RL 2008/104/EG: In Art. 5 Abs. 4 RL 2008/104/EG<br />

schreibt die Richtlinie ein „angemessenes Schutzniveau“ und<br />

damit eine strengere Kontrolle vor, als in dem hier einschlägigen<br />

Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG.<br />

Folie 17<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

18<br />

dd) Zweck der Richtlinie 2008/104/EG<br />

Art. 2 RL 2008/104/EG:<br />

Schutz der Leiharbeitnehmer durch die Einhaltung<br />

des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach<br />

Maßgabe von Art. 5 RL 2008/104/EG und die<br />

Anerkennung der Leiharbeitsunternehmen als<br />

Arbeitgeber.<br />

Folie 18<br />

9


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

19<br />

- Erwägungsgrund 16: Anerkennung der Vielfalt der Arbeitsmärkte<br />

und Arbeitsbeziehungen.<br />

- Art. 5 Abs. 2 RL 2008/104/EG: Abweichung vom<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz bei unbefristetem Arbeitsvertrag<br />

zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher zulässig, sofern die<br />

Leiharbeitnehmer auch in den verleihfreien Zeiten bezahlt<br />

werden.<br />

- Art. 5 Abs. 5 RL 2008/104/EG: Vermeidung von Missbrauch<br />

Folie 19<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

c) Insbesondere:<br />

Muss der abweichende Tarifvertrag mehr gewähren als<br />

das durch Unionsrecht und Recht der<br />

Mitgliedstaaten vorgegebene für alle Arbeitnehmer<br />

geltende Schutzniveau?<br />

- Besonderer Schutz der Leiharbeitnehmer wegen „Aufspaltung<br />

der Arbeitgeberstellung“ bei der Leiharbeit erforderlich?<br />

20<br />

Folie 20<br />

10


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“<br />

d) Fazit<br />

„Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ in Art. 5<br />

Abs. 3 RL 2008/104/EG reicht nicht so weit wie<br />

der „angemessene Schutz“ der Leiharbeitnehmer<br />

in Art. 5 Abs. 4 RL 2008/104/EG.<br />

21<br />

Folie 21<br />

Vorlagefrage 2<br />

2. Voraussetzungen für den Gesamtschutz<br />

a) Abstrakt oder relativ?<br />

b) Anwendbar nur bei unbefristetem Arbeitsverhältnis?<br />

Argument: Art. 5 Abs. 2 RL 2008/104/EG<br />

22<br />

Folie 22<br />

11


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Vorlagefrage 3<br />

23<br />

3. Festlegung der Bedingungen des „Gesamtschutzes der<br />

Leiharbeitnehmer“ durch den innerstaatlichen Gesetzgeber,<br />

insbesondere in einer Rechtsordnung, welche eine sogenannte<br />

Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen vorsieht?<br />

- Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG: Abweichung vom<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz durch Tarifvertrag „nach Maßgabe der<br />

von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen“.<br />

- Bezieht sich diese Wendung auch auf den Gesamtschutz der<br />

Leiharbeitnehmer?<br />

- materiell-rechtliches oder prozedurales Verständnis?<br />

- BAG 16.12.2020: „Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags“<br />

Folie 23<br />

Vorlagefrage 3<br />

Mögliche Antwort des EuGH:<br />

Mitgliedstaat als solcher müsse „Achtung des<br />

Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ sicherstellen;<br />

welche Staatsfunktion des Mitgliedstaats – Legislative<br />

oder Judikative - dies tun müsse, werde<br />

unionsrechtlich nicht vorgegeben.<br />

24<br />

Folie 24<br />

12


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Vorlagefrage 4<br />

4. Entsprechen die geltende Fassung bzw. die<br />

frühere Fassung des AÜG diesen<br />

Anforderungen?<br />

25<br />

Folie 25<br />

Vorlagefrage 5<br />

5. Darf die innerstaatliche Rechtsprechung die abweichenden<br />

Tarifverträge daraufhin kontrollieren, ob sie den Gesamtschutz<br />

wahren?<br />

- Nur für den Fall, dass EuGH Frage 3 verneint, der innerstaatliche<br />

Gesetzgeber die Bedingungen für den Gesamtschutz also nicht<br />

festlegen muss.<br />

- Akzeptiert der EuGH Gestaltungsspielräume für die<br />

Tarifvertragsparteien?<br />

- Kompetenzrechtlich: Art. 153 Abs. 5 AEUV: Keine sozialpolitische<br />

Zuständigkeit der EU für das „Arbeitsentgelt“.<br />

26<br />

Folie 26<br />

13


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Zwischenergebnis<br />

27<br />

Meine Antworten auf die Vorlagefragen – nicht diejenigen<br />

des EuGH!<br />

1. Der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer beurteilt sich nach Maßgabe<br />

aller Regelungen des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts,<br />

welche auf Leiharbeitnehmer anwendbar sind.<br />

2. Die Voraussetzungen des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nach<br />

Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG sind abstrakt zu bestimmen, also ohne<br />

Vergleich mit den beim Entleiher geltenden Regelungen.<br />

Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG setzt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />

zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer voraus.<br />

Folie 27<br />

Meine Antworten auf die Vorlagefragen<br />

28<br />

3. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Voraussetzungen des<br />

Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer geachtet werden. Auf welcher Ebene<br />

– Gesetzgebung, Judikative - dies vorgenommen wird, gibt das Unionsrecht<br />

nicht vor.<br />

4. Das AÜG in seiner früheren und in seiner geltenden Fassung wahrt diesen<br />

Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer.<br />

5. Die Tarifvertragsparteien haben im Hinblick auf die Beurteilung des<br />

Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer eine weite Einschätzungsprärogative.<br />

Wegen der in § 8 AÜG aufgestellten, mit der Richtlinie 2008/104/EG<br />

vereinbaren gesetzlichen Vorgaben bedarf es keiner gerichtlichen Kontrolle<br />

dieses Beurteilungsspielraums.<br />

Folie 28<br />

14


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Folgen<br />

V. Folgen möglicher Antworten des EuGH für das<br />

innerstaatliche Recht<br />

1. EuGH bejaht Frage 3 und verneint Frage 4<br />

a) Keine Unanwendbarkeit von § 8 Abs. 2 – 4 AÜG<br />

- Anwendungsvorrang des Unionsrechts reicht nur so weit<br />

wie die jeweilige unionsrechtliche Regelung wirkt, gegen<br />

die das innerstaatliche Recht verstößt.<br />

29<br />

Folie 29<br />

EuGH bejaht Frage 3 und verneint Frage 4<br />

- EU-Richtlinien wie die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG wenden sich<br />

nach Art. 288 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur an die Mitgliedstaaten.<br />

- EuGH 3. 6. 2021 – C-726/19 Rn. 80 – IMIDRA/JN : „Eine Bestimmung<br />

des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, kann aber nicht<br />

als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden<br />

Rechtsstreits geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr<br />

entgegengesetzten Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen“.<br />

- Verstoß gegen unmittelbar wirkende EU-Rechtsnorm – etwa Art. 31<br />

Abs. 1 GRC – nicht ersichtlich.<br />

30<br />

Folie 30<br />

15


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

EuGH bejaht Frage 3 und verneint Frage 4<br />

31<br />

b) Erfordernis richtlinienkonformer Auslegung des § 8 AÜG?<br />

EuGH: Gerichte müssen „unter Berücksichtigung des gesamten<br />

innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten<br />

Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um<br />

die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu<br />

einem Ergebnis gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten<br />

Ziel in Einklang steht“.<br />

- Grenzen: allgemeine Rechtsgrundsätze des innerstaatlichen<br />

Rechts<br />

- Keine Auslegung contra legem!<br />

Folie 31<br />

Mögliche Antworten des EuGH<br />

32<br />

2. EuGH verneint Frage 3 und gewährt den Arbeitsgerichten in<br />

Frage 5 Kontrollbefugnisse bezüglich der<br />

Leiharbeitstarifverträge im Hinblick auf die Achtung des<br />

Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer<br />

- Verwerfungskompetenz der Arbeitsgerichtsbarkeit im Hinblick<br />

auf die Tarifverträge der Leiharbeit?<br />

- Vergleich mit BAG-Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 S. 3<br />

TzBfG<br />

Folie 32<br />

16


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Fazit<br />

33<br />

Hält EuGH die deutsche Rechtslage für richtlinienwidrig, führt dies nicht<br />

automatisch zum Gleichbehandlungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG. Der<br />

Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt nur für unmittelbar anwendbare<br />

unionsrechtliche Vorschriften, wozu EU-Richtlinien grundsätzlich nicht<br />

gehören.<br />

Für die derzeitige Struktur der Arbeitnehmerüberlassung am<br />

problematischsten wäre es, wenn der EuGH den deutschen<br />

Arbeitsgerichten die Aufgabe zuweisen würde, die für Leiharbeitnehmer<br />

geltenden Tarifverträge auf die „Achtung des Gesamtschutzes“ hin zu<br />

überprüfen.<br />

Folie 33<br />

Fazit<br />

Eine solche Verwerfungskompetenz könnte allerdings<br />

mit dem aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten „Verbot der<br />

Tarifzensur“ in Konflikt geraten. Dies wiederum würde<br />

die Frage aufwerfen, welche grundrechtliche<br />

Rechtsquelle überhaupt anwendbar wäre – diejenige des<br />

Grundgesetzes oder der Europäischen Grundrechte-<br />

Charta.<br />

34<br />

Folie 34<br />

17


Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21<br />

Fazit<br />

35<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerfG bilden bei<br />

„unionsrechtlich vollständig determiniertem Recht“ nicht die<br />

Grundrechte des Grundgesetzes, sondern diejenige der<br />

Europäischen Grundrechte-Charta den Überprüfungsmaßstab.<br />

Wegen des erheblichen Spielraums der Mitgliedstaaten bei der<br />

Umsetzung von Art. 5 RL 2008/104/EG erscheint es allerdings<br />

zweifelhaft, ob es sich bei § 8 AÜG insoweit um<br />

„unionsrechtlich vollständig determiniertes Recht“ im Sinne<br />

der Rechtsprechung des BVerfG handelt.<br />

Folie 35<br />

Vielen Dank für Ihre Geduld<br />

Bei Fragen und Anregungen:<br />

Lehrstuhl.franzen@jura.uni-muenchen.de<br />

36<br />

https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/f/franzen_martin<br />

Folie 36<br />

18


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