Statuten Harmonie Turgi Gebenstorf
Version 2018
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Statuten
Harmonie
Turgi Gebenstorf
Harmonie Turgi Gebenstorf CH-5300 Turgi www.hatuge.ch
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines ......................................................................................................... 3
1.1 Name und Sitz ............................................................................................... 3
1.2 Zweck ............................................................................................................ 3
2 Mitgliedschaft ....................................................................................................... 3
2.1 Aktivmitglied .................................................................................................. 3
2.2 Ehrenmitglied................................................................................................. 3
2.3 Freimitglied .................................................................................................... 3
2.4 Passivmitglied................................................................................................ 3
2.5 Erlöschen ...................................................................................................... 4
2.6 Rechte und Pflichten ..................................................................................... 4
3 Organisation ......................................................................................................... 5
3.1 Generalversammlung .................................................................................... 5
3.2 Vorstand ........................................................................................................ 6
3.3 Rechnungsrevisoren ...................................................................................... 6
3.4 Direktion ........................................................................................................ 6
3.5 Musikkommission .......................................................................................... 6
4 Finanzen .............................................................................................................. 7
4.1 Rechnungsjahr .............................................................................................. 7
4.2 Mittel .............................................................................................................. 7
4.3 Haftung .......................................................................................................... 7
4.4 Mitgliederbeiträge .......................................................................................... 7
5 Schlussbestimmungen ......................................................................................... 7
5.1 Auflösung ...................................................................................................... 7
5.2 Anhang .......................................................................................................... 8
5.3 Übergeordnetes Recht .................................................................................. 8
5.4 Inkrafttreten ................................................................................................... 8
6 Anhang ................................................................................................................. 9
6.1 Ehrungen ....................................................................................................... 9
6.2 Vermählungen ............................................................................................... 9
6.3 Todesfälle ...................................................................................................... 9
6.4 Probenbesuch ............................................................................................... 9
6.5 Ständchen bei Geburtstagen von Einwohnern von Turgi .............................. 9
6.6 Kompetenzsummen ....................................................................................... 9
6.7 Inkrafttreten ................................................................................................. 10
Statuten HTG 2018.docx Seite 2
1 Allgemeines
1.1 Name und Sitz
1
Der Musikverein „Harmonie Turgi Gebenstorf“ (HTG) ist ein politisch und
konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches mit Sitz in Turgi, gegründet im Jahre 1891.
1.2 Zweck
1
Der Verein bezweckt:
- die Pflege und Förderung der Blasmusik
- die Heranbildung von Nachwuchs
- die Pflege einer guten Kameradschaft
- die Bereicherung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens.
2 Mitgliedschaft
1
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
- Passivmitgliedern
2.1 Aktivmitglied
1
Jede Person, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern, kann als
Aktivmitglied durch die Generalversammlung, in der Folge nur noch GV genannt,
aufgenommen werden.
2.2 Ehrenmitglied
1
Zu Ehrenmitgliedern können durch die GV ernannt werden:
- Personen, die 20 Jahre als Aktivmitglied tätig waren.
- Personen, welche dem Verein besondere Dienste erwiesen haben.
2.3 Freimitglied
1
Freimitglied wird jede aussenstehende, natürliche Person, die in eines der
folgenden Gremien gewählt wird:
- Vorstand
- Musikkommission
- Revisor
2
Die Freimitgliedschaft beginnt mit dem Amtsantritt und erlischt mit dem Rücktritt
oder Ausschluss aus dem Gremium.
2.4 Passivmitglied
1
Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich
verpflichtet, den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Statuten HTG 2018.docx Seite 3
2.5 Erlöschen
1
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss durch die GV
2
Austritte aus dem Verein sind nur auf die GV hin möglich. Ein Austritt muss
schriftlich, einen Monat vor der GV zu Handen des Vorstandes, eingereicht werden.
3
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und
müssen das Vereinseigentum (Instrument, Uniform, usw.) innert eines Monats nach
der GV in gereinigtem Zustand dem Verein zurückgeben.
4
In besonderen Fällen (bedingt durch Beruf, Familie, etc.) kann ein Aktivmitglied
schriftlich um eine Dispensation ersuchen, welche ihm ermöglicht, für eine bestimmte
Zeit dem Vereinsleben fernzubleiben, ohne auszutreten zu müssen. Eine
Dispensation darf in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern. Der Entscheid obliegt
dem Vorstand.
5
Ausgeschlossenen Mitgliedern ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
6
Passivmitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ihren Jahresbeitrag nicht
bezahlt haben und erfolglos gemahnt wurden, werden vom Vorstand aus der
Passivmitgliederliste gestrichen.
2.6 Rechte und Pflichten
1
Jedes Aktivmitglied und Freimitglied hat ein Antrag-, Stimm- und Wahlrecht.
2
Ehrenmitglieder, die im Verein aktiv sind, haben an der GV Antrag-, Stimm- und
Wahlrecht. Nicht mehr aktive Ehrenmitglieder haben an der GV nur beratende
Funktion.
3
Die Aktiv- und Freimitglieder sind - mit Ausnahme der Revisoren - verpflichtet, an
den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
4
Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes, der Direktion und der
Vizedirektion sind für alle verbindlich.
5
Absenzen sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind frühzeitig, wenn möglich
mindestens 1 Woche vorher an den Vorstand oder die Direktion zu melden.
6
Jedes Vereinsmitglied ist für die ihm anvertrauten Gegenstände des Vereins
verantwortlich. Bei fahrlässiger Beschädigung oder bei Verlust haftet das Mitglied; bei
Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter.
7
Die Kosten für die Instandhaltung, Reparatur und Instandstellung von Instrumenten
des Vereins, gehen in der Regel zu Lasten des Vereins. Über die Durchführung der
Arbeiten entscheidet vor der Ausführung der Vorstand, bei Kosten über dem
Kompetenzbetrag, der ganze Verein.
8
Der Verein kann Instandhaltungs- und Reparaturkosten an Privatinstrumenten
teilweise oder ganz übernehmen. Eine Kostenübernahme ist vor der Reparatur beim
Vorstand zu beantragen. Dieser fällt den Entscheid, respektive bei
Kompetenzüberschreitung der Verein.
9
Besucht ein Aktivmitglied Kurse des Aargauischen Musikverband (AMV) oder einer
anderen anerkannten Musikschule, kann es beim Vorstand vor Beginn des Kurses
eine Kostenbeteiligung beantragen. Der Vorstand entscheidet über den vom Verein
übernommenen Betrag.
Statuten HTG 2018.docx Seite 4
3 Organisation
1
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Revisoren
- die Direktion und die Vizedirektion
- die Musikkommission (MuKo)
3.1 Generalversammlung
1
Die GV bildet das oberste Vereinsorgan und findet jährlich bis spätestens Ende des
ersten Quartals statt. Sie wird durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der
Traktanden, mindestens 21 Tage vorher schriftlich einberufen.
2
Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche
Generalversammlung verlangen.
3
Die GV behandelt jährlich folgende Geschäfte:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung der Protokolls der letzten GV
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festlegung des Budgets, der Besoldungen und Mitgliederbeiträge
- Aufnahme von Mitgliedern
- Jahresprogramm
- Ehrungen
- Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
4
Alle zwei Jahre werden zusätzlich folgende Geschäfte behandelt:
- Wahl des Tagespräsidenten
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Direktion und der Vizedirektion
- Wahl der Revisoren
- Wahl der Musikkommission
- ev. Wahl von zusätzlichen Vereinschargen. (Fähnrich, Pedellen)
5
Anträge an die GV sind mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich
einzureichen.
6
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die
einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen
der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit der
Tagespräsident.
7
Geheime Abstimmung oder Wahl kann durch 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder verlangt werden.
8
Mitglieder, die ein persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben,
besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in dieser Angelegenheit. Die GV kann auf
Antrag den Ausstand verfügen.
9
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Statuten HTG 2018.docx Seite 5
3.2 Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit
Ausnahme des Präsidenten, der durch die GV gewählt wird, selbst.
2
Folgende Chargen müssen besetzt werden:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Archivar und Materialverwalter
3
Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der GV
und der Aktivmitgliederversammlungen und vertritt den Verein nach aussen.
4
Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt zusammen mit
dem Aktuar oder dem Kassier Kollektivunterschrift.
5
Dem Vorstand ist die finanzielle Führung übertragen. Den Handlungs- und
Kompetenzspielraum bildet das Vereinsbudget. Über die Kompetenzsumme für
ausserordentliche Finanzgeschäfte besteht eine Regelung im Anhang.
6
Der Kassier hat im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift.
7
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Drei Mitglieder
können eine Einberufung verlangen. Der Vorstand ist ab drei Personen
beschlussfähig.
8
Für Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen der GV.
9
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV
vorbehalten sind.
10
Über die behandelten Geschäfte ist ein Protokoll zu führen.
3.3 Rechnungsrevisoren
1
Die Rechnungsrevision wird durch zwei gewählte Revisoren durchgeführt. Die
Revisoren sind verpflichtet, die vorgelegte Jahresrechnung zu prüfen und der GV
Bericht zu erstatten.
2
Sie haben einen Antrag über die Entlastung des Vorstandes (Décharchéerteilung)
oder allenfalls über eine Rückweisung zu stellen.
3.4 Direktion
1
Die musikalische Leitung wird einem Dirigenten übertragen. Er ist verpflichtet, die
vertraglichen Abmachungen einzuhalten, die musikalische Ausbildung mit allen
Kräften zu fördern und den Verein für die musikalischen Anlässe gewissenhaft
vorzubereiten.
2
Das Dienstverhältnis zwischen Dirigent und Verein wird durch einen schriftlichen
Dienstvertrag geregelt. Er besitzt nicht den Status eines Aktivmitgliedes. Die
Jahresbesoldung wird in Berücksichtigung seiner Tätigkeit von der
Generalversammlung festgelegt.
3
Die Vizedirektion hat bei Abwesenheit der Direktion deren Kompetenzen.
3.5 Musikkommission
1
Die Musikkommission (MuKo) besteht aus 4 bis 6 Mitglieder inkl. Direktion. Sie
konstituiert sich selbst und wählt ihren Präsidenten.
Statuten HTG 2018.docx Seite 6
2
Sie hat, in Zusammenarbeit mit der Direktion, über Konzertprogramme und
Musikalieneinkauf zu bestimmen. Zudem hat sie die Direktion in ihren Bemühungen
zu unterstützen und die musikalische Tätigkeit des Vereins zu fördern.
3
Sie verwaltet das Notenmaterial und ist für die Abrechnung mit der SUISA
verantwortlich.
4
Die MuKo-Sitzung wird durch ihren Präsidenten oder die Direktion einberufen.
5
Die jährliche Kompetenzsumme für Musikalieneinkäufe wird jeweils im
Jahresbudget festgelegt und an der GV genehmigt. Bei höheren Ausgaben ist die
Zustimmung des Vereins nötig.
4 Finanzen
4.1 Rechnungsjahr
1
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4.2 Mittel
1
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
- den Mitgliederbeiträgen
- den Beiträgen der Passivmitglieder
- den Gemeindesubventionen
- den Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Sachgeschenken
- dem Erlös aus Veranstaltungen
- den Kapitalerträgen
4.3 Haftung
1
Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen. Die persönliche
Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
4.4 Mitgliederbeiträge
1
Jedes Aktivmitglied, das das 18. Altersjahr erreicht hat, ist ab dem Folgejahr zu der
Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Über dessen Höhe
befindet jährlich die GV. Der Maximalbetrag beträgt CHF 100.-. Dispensation befreit
nicht vom Mitgliederbeitrag.
5 Schlussbestimmungen
1
Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit
der an einer GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5.1 Auflösung
1
Bei Auflösung des Vereins geht das Mobiliar und allfällige weitere Aktiven zur
Verwaltung an eine Institution, vorzugsweise zu gleichen Teilen an die
Einwohnergemeinden Turgi und Gebenstorf. Diese Institutionen dürfen diese
Vermögenswerte einem neuen Verein mit gleichem Zweck übergeben.
Statuten HTG 2018.docx Seite 7
5.2 Anhang
1
Folgende weiteren Bestimmungen werden im Anhang zu diesen Statuten geregelt:
- Ehrungen
- Vermählung
- Todesfälle
- Probenbesuch
- Ständchen bei Geburtstagen von Einwohnern von Turgi
- Kompetenzsummen
2
Änderungen der Bestimmungen im Anhang der Statuten werden auf Antrag an der
GV behandelt und mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen.
5.3 Übergeordnetes Recht
1
Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort
keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der GV.
5.4 Inkrafttreten
1
Diese Statuten wurden an der GV vom 30. Juni 2014 genehmigt und treten sofort in
Kraft. Frühere Beschlüsse und Statuten sind damit ungültig.
5300 Turgi, 30. Juni 2014
Harmonie Turgi Gebenstorf
Der Präsident:
Der Aktuar:
Andy Matsch
Andy Rohner
Statuten HTG 2018.docx Seite 8
6 Anhang
1
Dieser Anhang beinhaltet ergänzende Bestimmungen zu den Statuten. Änderungen
an diesem Anhang erfolgen mit den in den Statuten festgelegten Bestimmungen.
6.1 Ehrungen
1
Personen, die zum Ehrenmitglied ernannt werden, erhalten an der
Generalversammlung zur Ehrung dieser Tätigkeit eine Ehrentafel und ein kleines
Präsent.
2
Kann ein Mitglied eine langjährige Verbandszugehörigkeit feiern, wird es durch den
Verein mit einem Ständchen und einem Geschenk geehrt.
3
Folgende Verbandszugehörigkeiten werden geehrt:
- Kantonaler Veteran, 25 Jahre
- Eidgenössischer Veteran, 35 Jahre
- Kantonaler Ehrenveteran, 50 Jahre
- CISM (Confédération Internationale des Sociétés Musicales), 60 Jahre
4
Feiert ein aktives Mitglied oder ein Ehrenmitglied einen der folgenden Geburtstage,
wird es mit einem Ständchen und einem Geschenk geehrt: 65, 75, 80, 90, 95, 100
Jahre, ab 100 Jahren jedes Jahr.
6.2 Vermählungen
1
Vermählt sich ein Aktivmitglied, wird es durch den Verein mit einem Ständchen und
einem Geschenk im Wert von max. CHF 100.- beglückwünscht.
6.3 Todesfälle
1
Beim Tode eines Aktivmitgliedes, Freimitgliedes, aktiven Ehrenmitgliedes oder der
Direktion, spielt der Verein auf Wunsch der Angehörigen zum letzten Geleit und legt
einen Kranz nieder.
2
Beim Tod eines nicht mehr aktiven Ehrenmitgliedes, spielt der Verein auf Wunsch
der Angehörigen zum letzten Geleit.
3
Beim Tode eines Passivmitgliedes wird eine Leidkarte an die Trauerfamilie gesandt.
6.4 Probenbesuch
1
Für guten Probenbesuch wird jedes Aktivmitglied geehrt, das mindestens bei 90 %
aller Zusammenkünfte eines Jahres anwesend war. Es erhält an der GV ein Präsent.
6.5 Ständchen bei Geburtstagen von Einwohnern von Turgi
1
In Turgi wohnhafte Personen werden an ihrem 80., 90., 95. und 100. Geburtstag mit
einem Ständchen und einem kleinen Präsent (Blumen / Wein) überrascht, sofern dies
erwünscht ist. Personen die älter als 100 Jahre sind, können jährlich mit einen
Ständchen und Präsent überrascht werden.
6.6 Kompetenzsummen
1
Der Vorstand verfügt für Geschäfte ausserhalb des ordentlichen Budgets zusätzlich
über eine Kompetenzsumme pro Rechnungsjahr von CHF 3000.— für
unvorhergesehene zweckgebundene Ausgaben.
Statuten HTG 2018.docx Seite 9
6.7 Inkrafttreten
1
Dieser Anhang wurde an der GV vom 19. Januar 2018 genehmigt und tritt sofort in
Kraft. Frühere Anhänge sind damit ungültig.
5300 Turgi, 19. Januar 2018
Harmonie Turgi Gebenstorf
Der Präsident:
Der Aktuar:
Beat Widmer
Werner Wyss
Statuten HTG 2018.docx Seite 10