Statuten Harmonie Turgi Gebenstorf
Version 2018
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3.2 Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit
Ausnahme des Präsidenten, der durch die GV gewählt wird, selbst.
2
Folgende Chargen müssen besetzt werden:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Archivar und Materialverwalter
3
Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der GV
und der Aktivmitgliederversammlungen und vertritt den Verein nach aussen.
4
Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt zusammen mit
dem Aktuar oder dem Kassier Kollektivunterschrift.
5
Dem Vorstand ist die finanzielle Führung übertragen. Den Handlungs- und
Kompetenzspielraum bildet das Vereinsbudget. Über die Kompetenzsumme für
ausserordentliche Finanzgeschäfte besteht eine Regelung im Anhang.
6
Der Kassier hat im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift.
7
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Drei Mitglieder
können eine Einberufung verlangen. Der Vorstand ist ab drei Personen
beschlussfähig.
8
Für Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen der GV.
9
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV
vorbehalten sind.
10
Über die behandelten Geschäfte ist ein Protokoll zu führen.
3.3 Rechnungsrevisoren
1
Die Rechnungsrevision wird durch zwei gewählte Revisoren durchgeführt. Die
Revisoren sind verpflichtet, die vorgelegte Jahresrechnung zu prüfen und der GV
Bericht zu erstatten.
2
Sie haben einen Antrag über die Entlastung des Vorstandes (Décharchéerteilung)
oder allenfalls über eine Rückweisung zu stellen.
3.4 Direktion
1
Die musikalische Leitung wird einem Dirigenten übertragen. Er ist verpflichtet, die
vertraglichen Abmachungen einzuhalten, die musikalische Ausbildung mit allen
Kräften zu fördern und den Verein für die musikalischen Anlässe gewissenhaft
vorzubereiten.
2
Das Dienstverhältnis zwischen Dirigent und Verein wird durch einen schriftlichen
Dienstvertrag geregelt. Er besitzt nicht den Status eines Aktivmitgliedes. Die
Jahresbesoldung wird in Berücksichtigung seiner Tätigkeit von der
Generalversammlung festgelegt.
3
Die Vizedirektion hat bei Abwesenheit der Direktion deren Kompetenzen.
3.5 Musikkommission
1
Die Musikkommission (MuKo) besteht aus 4 bis 6 Mitglieder inkl. Direktion. Sie
konstituiert sich selbst und wählt ihren Präsidenten.
Statuten HTG 2018.docx Seite 6