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Landkreisjournal Nr. 148/2021

Erscheinungsdatum: 28.04.2021

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Amtsblatt Landkreis Görlitz<br />

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca<br />

Ausgabe <strong>148</strong>, 28. April <strong>2021</strong><br />

■ Regional, saisonal, nachhaltig<br />

Regional, saisonal, nachhaltig und fair genießen ist ein Thema, das viele Aspekte der Entwicklung des ländlichen<br />

Raums anspricht. Dieses komplexe Thema beschäftigt die Macher vom Amt für Kreisentwicklung seit Jahren.<br />

Die Produzenten vor Ort sind durch ihre Betriebe aktive Gestalter der Region, sie erhalten wertvolle Landschaftsstrukturen<br />

durch schonende Bewirtschaftung, schaffen Arbeitsplätze, generieren Wertschöpfung, tragen zu den touristischen<br />

Alleinstellungsmerkmalen der reichen Kulturlandschaft bei und sind eine wichtige Säule der lokalen Nahversorgung.<br />

Gleichzeitig stehen sie als Produzenten hochwertiger Lebensmittel vor vielen Herausforderungen wie<br />

der Organisation logistischer Abläufe, fehlenden Strukturen in Verarbeitung und Veredlung, mangelnde Sichtbarkeit<br />

und fehlende Vernetzung.<br />

Diesen komplexen Aufgaben, aber auch den großen Chancen, die für eine nachhaltige regionale Entwicklung des<br />

ländlichen Raums bestehen, widmet sich der Landkreis Görlitz mit dem Projekt „Netzwerk regionale Wertschöpfung“.<br />

Zusammen mit Projektpartnerin Anja Nixdorf-Munkwitz und ihrer Initiative „Ein Korb voll Glück“ werden Aktionen<br />

gestaltet, Fachveranstaltungen organisiert und die Vernetzung in der Region vorangebracht. „Mit den Marktschwärmern<br />

haben wir eine interessante und dynamische Plattform in der Lausitz, die Direktvermarkter und Endkunden<br />

zusammenbringt und uns hilft, Bedarfe besser zu analysieren, Netzwerke zu erweitern und Ziele herauszuarbeiten,<br />

die wir angehen möchten“, sagt Anja Nixdorf-Munkwitz, die ihre Zittauer Marktschwärmerei als Plattform für<br />

Kommunikation, Information, Vernetzung und zur Entwicklung neuer Projekte sieht.<br />

Im Rahmen des Projektes finden derzeit sowohl die landkreisinternen Abstimmungen als auch die überregionale Vernetzung<br />

statt. Interessierte Vereine und Verbände sind dadurch bereits auf die Region aufmerksam geworden, so<br />

wird Nachhaltiges Sachsen e. V. den südlichen Landkreis besonders fördern, der Bundesverband der Regionalbewegungen<br />

e. V. macht die Arbeit bundesweit sichtbar und freut sich über die intensive Arbeit an der RegioApp.<br />

Im Landkreis haben sich durch das Projekt schon ganz konkrete Kooperationen ergeben, wie etwa mit den Volkshochschulen<br />

für Bildungsvorhaben, mit dem Internationalen Hochschulinstitut Zittau für verschiedene Projekte, mit<br />

den Akteuren des Naturparks Zittauer Gebirge für die Förderung und Begleitung dieser Regionalmarke.<br />

„Nun hoffen wir alle, dass wir bald die Module umsetzen können, die persönliche Begegnungen und den Austausch<br />

ermöglichen“ wünschen sich Sandy Marschke und Sandra Hüttig vom Amt für Kreisentwicklung. „Neben Aktionen<br />

und Fachforen gehören dazu auch eine geplante Höfe-Tour und der Austausch mit anderen, erfolgreich am Thema<br />

arbeitenden ländlichen Regionen.“<br />

http://regional.landkreis.gr/<br />

https://ein-korb-voll-glueck.de/<br />

Kontakt:<br />

Sandy Marschke, Amt für Kreisentwicklung, G 03581 663-3308, sandy.marschke@kreis-gr.de<br />

Anja Nixdorf-Munkwitz, „Ein Korb voll Glück“, G 035843 223-262, info@ein-korb-voll-glueck.de<br />

Das Projekt „Netzwerk regionale Wertschöpfung“ ist ein vom Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Förderung der<br />

Regionalentwicklung gefördertes Projekt nach der Richtlinie FR-Regio, welches mit Steuermitteln auf der Grundlage des vom<br />

Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes mitfinanziert wird.<br />

Anja Nixdorf-Munkwitz und Sandy Marschke (v.l.) begleiten das Projekt.<br />

Foto: PR<br />

Wochenmarkt 4.0<br />

Marktschwärmereien bringen Direktvermarkter und Kunden über eine einfache und komfortable Plattform zusammen.<br />

Aus einem großen Angebot lokaler und regionaler Produkte wählen, online bestellen und bezahlen, am Abend<br />

alles an einem Ort abholen. Einfach, unkompliziert und derzeit für die kontaktlose Abholung organisiert.<br />

Görlitz: Bestellung bis Dienstagnacht, Abholung Donnerstag 17 – 18.30 Uhr, Nostromo Görlitz<br />

https://marktschwaermer.de/de/assemblies/12203/collections/269521/products/category/highlighted<br />

Zittau: Bestellung bis Dienstagnacht, Abholung Donnerstag 17 - 19 Uhr, Salzhaus Zittau<br />

https://marktschwaermer.de/de-DE/assemblies/12727<br />

RegioApp<br />

Die RegioApp ermöglicht jederzeit und überall eine Umkreissuche nach regionalen Lebensmitteln und regionalem Essen.<br />

Angezeigt werden Direktvermarkter und Gastronomie, aber auch Verkaufsstellen wie Dorfläden, Lebensmitteleinzelhändler<br />

mit regionalen Produkten, Wochenmärkte und viele mehr. Für den Landkreis Görlitz befindet sich diese<br />

Übersicht derzeit im Aufbau. Interessierte Produzenten, Direktvermarkter und Verkaufsstellen sollten sich unbedingt<br />

unter den angegebenen Kontaktdaten melden.<br />

https://www.regioapp.org/<br />

■ Im Theater weiterhin keine Vorstellungen<br />

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist der Vorstellungsbetrieb an beiden Häusern des Gerhart-Hauptmann-Theaters<br />

Görlitz-Zittau weiter eingestellt. Deshalb erscheint auch keine Theaterzeitung, die dem <strong>Landkreisjournal</strong> sonst beiliegt.<br />

Das Theater bedauert die Situation sehr.<br />

Auf der Internetseite www.g-h-t.de bietet Ihnen das Theater jedoch immer<br />

wieder Einblicke in seine künstlerische Arbeit und freut sich vorerst auch<br />

über Ihren virtuellen Besuch. Dort finden Sie auch aktuelle Informationen.<br />

■ Mit dem Fahrrad zur Waldeisenbahn nach Weißwasser/ O.L.<br />

Die Waldeisenbahn Muskau wird am 12. Juni Gastgeber der 19. Sternradfahrt des Landkreises Görlitz sein. Pandemiebedingt<br />

musste die Sternradfahrt 2020 leider ausfallen, nun hofft der Landkreis, dass die Veranstaltung in diesem<br />

Jahr stattfinden kann.<br />

Die Radfahrer können traditionell aus neun ausgeschilderten Touren und einem Rundkurs um Weißwasser wählen.<br />

Viele Stempelstellen wollen ihren Beitrag leisten, um die Sternradfahrt für alle zu einem unvergesslichen Tag werden<br />

zu lassen. An den Stempelstellen gibt es auch <strong>2021</strong> die begehrten Stempel für die Teilnahmepässe. Wer mindestens<br />

drei Stempel sammelt, kann an der Tombola in Weißwasser teilnehmen. Zu gewinnen gibt es ein Fahrrad.<br />

Alle Informationen zu den Touren, Stempelstellen, dem Programm am Zielort und den Rückbussen gibt es auf der Internetseite:<br />

www.sternradfahrt.de Sollte die Sternradfahrt aufgrund des Infektionsgeschehens der Covid-19-Pandemie<br />

nicht wie geplant stattfinden können, wird diese zu einem späteren Zeitpunkt in einer etwas anderen Art und<br />

Weise nachgeholt.<br />

Ansprechpartnerin für Rückfragen: Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbH, Maja Daniel-Rublack,<br />

E-Mail: maja.daniel-rublack@wirtschaft-goerlitz.de, G 03581 32 901-21


AKTUELLES<br />

■ Jobsafari bei Siemens gestartet<br />

Impressum<br />

Am 24. März startete die Jobsafari mit acht Schüler*innen offiziell in die zweite Runde. Simone<br />

Hotopp von der Betriebsleitung und Ute Sonntag vom Betriebsrat hießen die Schüler*innen<br />

im SIEMENS-Standort Görlitz willkommen und sprachen mit ihnen u.a. über ihre<br />

Erwartungen an das Berufsleben (wie zum Beispiel „mein Beruf soll mir Spaß machen“,<br />

„soll abwechslungsreich sein“). Besonders freuen sich die Jugendlichen<br />

auf die Einblicke und den neuen Erfahrungsgewinn<br />

sowie auf den Austausch mit den Fachexperten (Mentoren)<br />

der SIEMENS AG Görlitz.<br />

■ Studienkreis Görlitz<br />

bietet kostenlose Nachhilfe<br />

Einen großen Teil des Schuljahres mussten Schülerinnen und Schüler mit Homeschooling verbringen. Viele haben<br />

jetzt mit erheblichen Lernrückständen zu kämpfen. Das Nachhilfe-Institut Studienkreis in Görlitz hilft deshalb mit<br />

kostenlosen Online-Crashkursen. In 90-minütigen Kursen für die 5.-13. Klasse in den Fächer Mathematik, Deutsch und<br />

Englisch werden die wichtigsten Themen des vergangenen Schuljahres wiederholt. Die Teilnehmer*innen können im<br />

Chat Fragen stellen und bekommen zur anschließenden Vertiefung weitere Übungen. Es können mehrere Kurse belegt<br />

werden. Anmeldungen: studienkreis.de/lp/crashkurse-online<br />

Während der Corona-Pandemie hat sich der Studienkreis digital breiter aufgestellt. Neben Online-Unterricht, einer<br />

Hausaufgaben-Soforthilfe im Live-Chat und der Entwicklung zahlreicher Onlinekurs-Formate ist die Zusammenarbeit<br />

mit der Lernplattform Sofatutor ein besonderes Ereignis.<br />

Kontakt: Studienkreis Görlitz, G 03581 667687, E-Mail: goerlitz@studienkreis.de<br />

Internet: https://www.studienkreis.de/nachhilfe-goerlitz/<br />

■ Oberlausitzer Schatzkiste<br />

Bücher, Hefte und Materialien für Lehrer und als Klassensätze für Schüler finden sich in der Oberlausitzer Heimatschatzkiste,<br />

um die sich Schulen und Kindereinrichtungen aus der Oberlausitz bis zum 20. Mai bewerben können.<br />

Natur und Landschaft, Bauweise, Kultur, Geschichte sowie Bräuche, Mundart und Traditionen der Oberlausitz sollen<br />

sowohl im Sachkundeunterricht als auch in den Ganztagsangeboten der Schulen und Einrichtungen der Kinder- und<br />

Jugendarbeit als Lerninhalte oder spielerische Erfahrung vermittelt werden.<br />

Der Lusatia-Verband e.V. freut sich auf kurze Bewerbungen über www.lusatia-verband.de/Heimatschatzkiste<br />

Weitere Informationen: www.lusatia-verband.de<br />

Herausgeber: Landratsamt Görlitz, Pressestelle, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz, 03581 663-9006,<br />

E-Mail: presse@kreis-gr.de; V.i.S.d.P.: Bernd Lange; www.kreis-goerlitz.de<br />

Auflage: 130.000 Exemplare, Landkreis Görlitz<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 23. April <strong>2021</strong><br />

Sonderveröffentlichungen/Anzeigen:<br />

DDV Neiße GmbH, Peggy Lange, An der Frauenkirche 12, 02826 Görlitz<br />

Anzeigen Niesky: Uwe Tauterat, 0152 37397302;<br />

Anzeigen Weißwasser: Timm Dietrich, G 0173 59 26 849<br />

Anzeigen Görlitz/Löbau/Zittau: Christian Scharf, 0152 0694 35 41<br />

Verteilung: Peggy Lange, 03583 77555873<br />

Layout/Satz:<br />

Druck:<br />

DDV Neiße GmbH Görlitz, An der Frauenkirche 12, 02826 Görlitz<br />

DDV Druck GmbH, Meinholdstraße 2, 01129 Dresden<br />

<strong>Landkreisjournal</strong> online: www.kreis-goerlitz.de, Aktuelles, Amtliches, Amtsblatt/<strong>Landkreisjournal</strong><br />

Nächster Erscheinungstermin: <strong>Nr</strong>. 149: 26. Mai <strong>2021</strong><br />

2<br />

Ausgabe <strong>148</strong> / 28. April <strong>2021</strong><br />

Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz


BILDUNGSSEITE<br />

■ Gold und Edelsteine<br />

im Geo-Zentrum Zittau<br />

■ Jetzt planen und anmelden<br />

Jetzt planen & fördern lassen: Deutsch-tschechische Kitaprojekte und Begegnungen<br />

Sie haben eine Partner-Kita in Tschechien und möchten<br />

sich wiedersehen, sobald es wieder möglich ist? Oder Sie<br />

wollen eine Partnerschaft zu einer Einrichtung im Nachbarland<br />

aufbauen? Dafür bietet der Deutsch-Tschechische<br />

Zukunftsfonds (DTZF) vier Programme für Kitas in Sachsen<br />

und Tschechien an:<br />

• Mit Auf geht´s! gibt es eine vereinfachte Möglichkeit<br />

gemeinsame Unternehmungen deutscher und tschechischer<br />

Kinder bis zu einem Projektbudget von 4000<br />

Euro zu finanzieren.<br />

• Im Rahmen der Sonderförderung Digital oder im Freien?<br />

können gemeinsame Projekte, die explizit draußen stattfinden und bis Ende Oktober <strong>2021</strong> beendet sind,<br />

beantragt werden.<br />

• Größere Projekte mit längerer Laufzeit und mehreren grenzüberschreitenden Aktionen passen zum Thema des<br />

Jahres oder können als klassische Projekte drei Monate vor Maßnahmenbeginn beantragt werden.<br />

Die Ansprechpartnerin des DTZF, Ingrid Koděrová, berät Sie gern bei Ihren Fragen zu einem geplanten Projekt und<br />

begleitet Sie bei der Antragstellung.<br />

Mehr Informationen unter www.nachbarsprachen-sachsen.eu/foerderung.<br />

Gold waschen ist für Groß und Klein eine bleibende Erinnerung<br />

Im Geo-Zentrum wurde für die Naturkundearbeit mit Kindern/Schülern und Besuchern viel „Neues“ geschaffen. Die<br />

umfangreiche Sammlung mit über 20.000 Mineralien (Kristalle von Amethyst bis Diamant), Fossilien (vom Dino bis<br />

Holz und im Sandstein des Zittauer Gebirge), Erzen (von Gold und Silber bis Zinn) und vielen Edelsteinen wurde ergänzt.<br />

Für die EU-Projekte mit Schulen aus Deutschland, Polen und Tschechien und für Schulklassen, Horts und Kindergärten<br />

wurde die Schleiferei für Steine ergänzt.<br />

Gold waschen ist jetzt ein weiterer Höhepunkt für Besucher. Neu ist auch eine Schauvitrine mit leuchtenden und<br />

strahlenden Steinen. Bücher und Dokumente sind ebenfalls neu geordnet. Für Familien ist donnerstags 14 - 18 Uhr<br />

geöffnet, Schulklassen und Gruppen müssen aber noch warten. Der Geo-Park im Hof Schillerstraße 5A ist immer zu<br />

besichtigen.<br />

Anmeldungen: E-Mail an: info@geo-zentrum-zittau.de oder unter G 03583 6996091<br />

Foto: Günter Küpper<br />

■ Online-Kinderschutzkurs des Netzwerkbüros<br />

Jetzt anmelden zum Polnisch-Sprachkurs für Erzieher*innen<br />

Der Landkreis Görlitz lädt zusammen mit der LaNa und der<br />

Volkshochschule Dreiländereck zu einem kostenfreien Polnisch-Sprachkurs<br />

für Erzieher*innen ein. Die berufsbegleitende<br />

Fortbildung richtet sich ausschließlich an Kita-Personal<br />

und beinhaltet kitarelevante Themen. Sie wird von einer<br />

erfahrenen polnischen Muttersprachlerin geleitet und<br />

hat einen Umfang von 48 Unterrichtsstunden, verteilt auf<br />

11 Unterrichtstermine in Görlitz und einen 5-tägigen Intensivkurs<br />

in Jelenia Gora (Polen). Den Teilnehmenden werden nicht nur Grundlagen der polnischen Sprache für die Kita-Praxis<br />

vermittelt, sondern sie können das Erlernte auch praktisch im Nachbarland ausprobieren und damit Sprachbarrieren<br />

überwinden. Außerdem sind Studienbesuche in polnischen Kitas und Workshops zu Methoden der Sprachanimation<br />

und Landeskunde geplant. Alle Kosten des Aufenthaltes in Polen werden vom Veranstalter getragen.<br />

Der Sprachkurs startet am 4. Mai, 16.15 Uhr, und findet vorzugsweise in Präsenz statt. Sollte dies pandemiebedingt<br />

nicht möglich sein, wird er zunächst digital umgesetzt.<br />

Ausführliche Informationen: www.nachbarsprachen-sachsen.eu/termine<br />

Der Kurs findet im Rahmen des Projektes „Groß und Klein gemeinsam – Duzi i Mali razem“ statt und wird finanziert<br />

aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Rahmen des Kooperationsprogramms INTERREG<br />

Polen-Sachsen 2014-2020.<br />

Das Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen im Landkreis Görlitz hat einen Online-Kurs „Kinderschutz in der Kita:<br />

theoretische Grundlagen“ entwickelt.<br />

Teilnehmende erarbeiten sich die theoretischen und rechtlichen Grundlagen des Kinderschutzes in Kindertageseinrichtungen<br />

gemäß § 8a SGB VIII nach dem Prinzip des Selbstlernens. Für die Durchführung werden ungefähr 180 Minuten<br />

benötigt.<br />

Der Kurs schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab. Darauf aufbauend können die Vertiefungsangebote des<br />

Netzwerkbüros genutzt werden.<br />

>> zur Selbsteinschreibung unter https://moodle.sfws-goerlitz.de/<br />

>> weiterführende Informationen unter https://sfws-goerlitz.de/materialien/e-learning/<br />

www.insider-goerlitz.de www.kreis-goerlitz.de www.checkdenjob.de<br />

Hamtske łopjeno<br />

wokrjesa Zhorjelca<br />

3


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

Mit großer Trauer mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass Frau<br />

am 2. April <strong>2021</strong> verstorben ist.<br />

Rita Melzig<br />

Rita Melzig war von 1973 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand 2017 bei der<br />

Kreisverwaltung beschäftigt. Sie gehörte nach der politischen Wende als Amtsleiterin<br />

für Finanzen zur Leitungsebene im neu formierten Landratsamt des<br />

Landkreises Niesky.<br />

Nach der Kreisreform 1994 war sie zunächst Sachgebietsleiterin Haushalt der<br />

Finanzverwaltung im Landratsamt des Niederschlesischen Oberlausitzkreises<br />

und seit 2002 Amtsleiterin der Finanzverwaltung. Zusätzlich übernahm sie<br />

2008 das Amt als Leiterin des Fachdienstes Finanzen im Landkreis Löbau-Zittau.<br />

Mit der Kreisreform 2008 wurde sie die neue Amtsleiterin der Finanzverwaltung<br />

im Landkreis Görlitz bis zu ihrem Ruhestand. Von 2001 bis 2008 leitete<br />

sie außerdem die Kulturkasse des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien.<br />

Rita Melzig war eine engagierte Persönlichkeit, die mit hohem Sachverstand<br />

und Leidenschaft ihrer Arbeit nachging und immer ein offenes Ohr für ihre Kolleginnen<br />

und Kollegen hatte.<br />

Wir werden Rita Melzig stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Den trauernden<br />

Hinterbliebenen gilt unser aufrichtiges Mitgefühl.<br />

Bernd Lange<br />

Landrat<br />

Nachruf<br />

Thomas Gampe<br />

1. Beigeordneter<br />

■ Kulturraumförderung<br />

beantragen<br />

Der Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien unterstützt nach Maßgabe des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen<br />

(Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung.<br />

Die Antragsfrist für Förderanträge beim Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien, c/o Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße<br />

24, 02826 Görlitz, für das Haushaltsjahr 2022 endet am 15. Juni <strong>2021</strong>. Dies gilt für die Anträge auf institutionelle<br />

Förderung, Projektförderung und Anträge auf Investitionsförderung. Die Antragstellung erfolgt in elektronischer<br />

Form. Zum Online-Antrag und zu den Hinweisen rund um die Antragstellung gelangen Sie über die Internetseite<br />

www.kulturraum-on.de<br />

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen<br />

richtet sich nach der VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz. Für die Antragstellung,<br />

Mittelabforderung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden. Diese können beim Kulturraum<br />

Oberlausitz-Niederschlesien angefordert werden. Für die erforderliche finanzielle Beteiligung des Kulturraumes<br />

Oberlausitz-Niederschlesien an der Strukturmaßnahme ist ein gesonderter Projektantrag bis zum 15. Juni <strong>2021</strong> in<br />

elektronischer Form (Online-Antrag) an den Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien zu stellen.<br />

Bei Fragen zur Kulturraumförderung stehen die Mitarbeiter*innen der Verwaltung des Kulturraumes Oberlausitz-<br />

Niederschlesien zur Verfügung (G 03581 663 9400).<br />

Der Kulturraum wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.<br />

■ Naturschutzfachliche<br />

Untersuchungen<br />

Florian Schilling aus 02763 Zittau ist im Auftrag des Landratsamtes Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, vom<br />

03.05.<strong>2021</strong> bis 31.08.<strong>2021</strong> mit der Erfassung von Biotopen im Landschaftsschutzgebiet Königshainer Berge, auf dem<br />

Gebiet der Gemeinden Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Reichenbach / O.L., Vierkirchen und Waldhufen, befasst.<br />

Damit ist er gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen<br />

(Sächsisches Naturschutzgesetz- SächsNatSchG) befugt, Grundstücke während der Tageszeit (als Tageszeit gilt die Zeit<br />

von 06.00 bis 22.00 Uhr) zu betreten oder auf geeigneten Wegen zu befahren. Ihm ist es in diesem Zusammenhang<br />

auch gestattet, Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie<br />

ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen.<br />

Klaus Hertweck, Sachgebietsleiter Untere Naturschutzbehörde<br />

■ Beschlüsse des Kreistages Görlitz<br />

Beschlüsse Fortführung 7. Sitzung des Kreistages am 16.12.2020 vom 31.03.<strong>2021</strong><br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 093/<strong>2021</strong><br />

1. Der Kreistag beschließt die Teilung des Geschäftsanteils der Feriengesellschaft Stausee Quitzdorf mbh wie folgt:<br />

Das Stammkapital von 25.600 Euro wird in 256 Geschäftsanteile <strong>Nr</strong>. 1 bis 256 zu je 100 Euro aufgeteilt.<br />

2. Der Kreistag beschließt den Verkauf von Geschäftsanteilen der Feriengesellschaft Stausee Quitzdorf mbH zum<br />

Nennwert von 6.500 Euro an die Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbH.<br />

3. Der Kreistag beschließt die Umfirmierung der unmittelbaren Beteiligung des Landkreises Görlitz „Feriengesellschaft<br />

Stausee Quitzdorf mbH“ in die „Flächenentwicklungsgesellschaft Landkreis Görlitz mbH“ gemäß beiliegender<br />

Neufassung des Gesellschaftsvertrages.<br />

4. Der Kreistag stimmt dem Betrauungsakt für die Flächenentwicklungsgesellschaft Landkreis Görlitz mbH entsprechend<br />

beiliegender Anlage zu.<br />

5. Der Landrat des Landkreises Görlitz wird ermächtigt, auf die entsprechende Umsetzung des Kreistagsbeschlusses<br />

hinzuwirken. Redaktionelle Anpassungen des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschafterversammlung bei Bedarf<br />

vornehmen.<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 094/<strong>2021</strong><br />

1. Der Kreistag beschließt die Beteiligung der Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbH an der Feriengesellschaft<br />

Stausee Quitzdorf mbH durch Erwerb von Geschäftsanteilen zum Nennwert von 6.500 Euro im<br />

Rahmen der Umfirmierung zur Flächenentwicklungsgesellschaft Landkreis Görlitz mbH.<br />

2. Der Landrat des Landkreises Görlitz wird ermächtigt, auf die entsprechende Umsetzung des Kreistagsbeschlusses<br />

hinzuwirken.<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 095/<strong>2021</strong> Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung des Landkreises Görlitz (siehe S. 5).<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 096/<strong>2021</strong> Der Kreistag beschließt die Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Görlitz und seine<br />

Ausschüsse (siehe S. 6).<br />

Beschlüsse der 8. Sitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz vom 31.03.<strong>2021</strong><br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 097/<strong>2021</strong><br />

1. Der Kreistag des Landkreises Görlitz erkennt gemäß § 16 Abs. 2 SächsLKrO die Gründe nach § 16 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 und 3<br />

zum Ausscheiden von Herrn Dr. Harbarth – DIE LINKE., Wahlkreis 9 - aus dem Kreistag an.<br />

2. Der Kreistag stellt gemäß § 30 Abs. 2 SächsLKrO das Nachrücken von Herrn Bernd Jähne – DIE LINKE., Wahlkreis 9 –<br />

in den Kreistag Görlitz fest.<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 098/<strong>2021</strong> Der Kreistag stimmt der Berufung von Herrn Frank Horn als Geschäftsführer der Managementgesellschaft<br />

Gesundheitszentrum des Landkreises Görlitz mbH über eine Geschäftsbesorgung mit der Firma JO-<br />

MEC zum 01. Juni <strong>2021</strong> zu. Der Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2020 (Beschluss-<strong>Nr</strong>. 85/2020) wird dahingehend<br />

geändert. Die Zustimmung zur Abberufung von Herrn Dipl.-Ing. Herrn Andreas Grahlemann gemäß vorgenanntem<br />

Beschluss gilt unverändert. Die Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft der Gesundheitszentren des<br />

Landkreises Görlitz mbH wird angewiesen, auf eine entsprechende Umsetzung des Kreistagsbeschlusses hinzuwirken.<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 099/<strong>2021</strong> Der Kreistag genehmigt außerplanmäßige Aufwendungen in der Buchungsstelle<br />

12.2.3.03.427169 in Höhe von 1.535.000 € zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Görlitz<br />

gemäß Anlage. Die Deckung der außerplanmäßigen Mehraufwendungen soll durch zweckgebundene Zuweisungen<br />

des Freistaates Sachsen erfolgen. Die konkrete Rechtsgrundlage für die Einrichtung Lokaler Krisenzentren auf Landkreisebene<br />

im Falle der ASP bildet § 30 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit Artikel 22 Richtlinie<br />

2002/60/EG. Aufbau, Arbeitsweise und Aufgaben des Lokalen Tierseuchenbekämpfungszentrums regelt die Gemeinsame<br />

Verwaltungsvorschrift „Landestierseuchenkrisenplan“ des SMS und SMI in Verbindung mit dem Sächsischen<br />

Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG).<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 100/<strong>2021</strong> Der Kreistag beschließt die überplanmäßigen Aufwendungen im Budget 41.01 - Sozialamt;<br />

Produkt 31.1.2.01 Hilfe zur Pflege in Höhe von 700.000,- Euro und Produkt 31.4.1.01 Eingliederungshilfe für behinderte<br />

Menschen in Höhe von 500.000,- Euro.<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 101/<strong>2021</strong> Der Kreistag beschließt vorab des Beschlusses zur Haushaltssatzung mit Budgetplan für den<br />

Doppelhaushalt <strong>2021</strong>/2022 die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von Zuwendungen zur Beschleunigung der<br />

Verbesserung ganztägiger Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter an den Förderschulen in Trägerschaft<br />

des Landkreises im Haushaltsjahr <strong>2021</strong>. Die erforderlichen Eigenanteile des Schulträgers in Höhe von<br />

120.900,00 Euro werden aus der investiven Schlüsselzuweisung gedeckt.<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 102/<strong>2021</strong> Der Kreistag beschließt vorab des Beschlusses zur Haushaltssatzung mit Budgetplan für den<br />

Doppelhaushalt <strong>2021</strong>/2022 die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen des Digitalpaktes für die Schulen in Trägerschaft<br />

des Landkreises im Haushaltsjahr <strong>2021</strong>. Die erforderlichen Eigenanteile des Schulträgers in Höhe von<br />

45.000,00 Euro werden aus der investiven Schlüsselzuweisung gedeckt.<br />

Beschluss <strong>Nr</strong>. 103/<strong>2021</strong> Der Kreistag beschließt vorab des Beschlusses zur Haushaltssatzung mit Budgetplan für den<br />

Doppelhaushalt <strong>2021</strong>/2022 die Umsetzung von bereits mit Zuwendungsbescheiden untersetzte Sanierungsmaßnahmen<br />

zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur an drei Schulen in Trägerschaft des Landkreises Görlitz im Haushaltsjahr<br />

<strong>2021</strong>. Die erforderlichen Eigenanteile des Schulträgers in Höhe von 442.500,00 Euro werden aus der investiven<br />

Schlüsselzuweisung gedeckt.<br />

Bernd Lange, Landrat<br />

■ Bekanntmachung zu<br />

Bodenrichtwerten im Landkreis<br />

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Görlitz hat gemäß § 11 Abs. 1 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung<br />

(SächsGAVO) vom 15.11.2011, rechtsbereinigt mit Stand vom 31.08.2014, die Bodenrichtwerte<br />

<strong>2021</strong>, zum Stand 31.12.2020, am 11.03.<strong>2021</strong> beschlossen. Die Bodenrichtwerte werden nach § 11 Abs. 2 SächsGAVO<br />

ab dem 01.05.<strong>2021</strong> in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in 02708 Löbau, Georgewitzer Straße 42, Zimmer<br />

313 B ausgelegt und können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 03581 663-3516 zu den öffentlichen<br />

Sprechzeiten durch jedermann kostenfrei eingesehen werden: Dienstag und Donnerstag von 8.30 - 12.00 und 13.30 –<br />

18.00 Uhr, Freitag von 8.30 - 12.00 Uhr.<br />

Die Bodenrichtwertkarte des Landkreises Görlitz kann vollständig oder in Auszügen gegen eine Gebühr erworben<br />

werden. Die aktuellen Bodenrichtwerte sind ab dem 01.05.<strong>2021</strong> öffentlich und können in vereinfachter Form (Euro-<br />

Wert mit Nutzungsart) im Geoportal des Landkreises Görlitz kostenfrei abgerufen werden.<br />

Steffen Pohl, Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses<br />

4<br />

Ausgabe <strong>148</strong> / 28. April <strong>2021</strong><br />

Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

■ Hauptsatzung<br />

Aufgrund von § 3 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO), in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.12.2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert<br />

worden ist, erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende<br />

Hauptsatzung.<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Name, Sitz und Organe des Landkreises<br />

§ 2 Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages<br />

§ 3 Zuständigkeit des Kreistages<br />

§ 4 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse<br />

§ 5 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse<br />

§ 6 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen<br />

§ 7 Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse und Beiräte<br />

§ 8 Beauftragte<br />

§ 9 Ältestenrat<br />

§ 10 Zuständigkeiten des Landrates<br />

§ 11 Beigeordnete<br />

§ 12 Begriffsbestimmung<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

§ 1 Name, Sitz und Organe des Landkreises<br />

(1) Der Landkreis führt den Namen Landkreis Görlitz.<br />

(2) Organe des Landkreises Görlitz sind der Kreistag und der Landrat.<br />

(3) Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt, sein Sitz ist in Görlitz.<br />

§ 2 Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages<br />

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan des Landkreises.<br />

(2) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzenden.<br />

§ 3 Zuständigkeit des Kreistages<br />

(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten<br />

des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder<br />

dem Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse<br />

und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.<br />

(2) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 5 dieser Satzung genannten<br />

Obergrenzen überschritten werden.<br />

§ 4 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse<br />

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:<br />

der Hauptausschuss<br />

der Technische Ausschuss<br />

der Ausschuss für Gesundheit und Soziales<br />

der Jugendhilfeausschuss<br />

(2) Der Hauptausschuss sowie der Technische Ausschuss und der Ausschuss für Gesundheit und Soziales bestehen aus<br />

dem Landrat als Vorsitzenden und je 16 Kreisräten. Zusätzlich können in den Technischen Ausschuss und den Ausschuss<br />

für Gesundheit und Soziales bis zu 3 sachkundige Bürger*innen als beratende Mitglieder berufen werden.<br />

(3) Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte (§ 38<br />

Abs. 1 SächsLKrO).<br />

(4) Die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Abs. (1) – ausgenommen des Jugendhilfeausschusses – soll der Mandatsverteilung<br />

im Kreistag entsprechen (§ 38 Abs. 2 SächsLKrO). Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung<br />

nicht zustande, so erfolgt diese nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im sog. Benennungsverfahren nach § 38<br />

Abs. 2 Satz 3 ff SächsLKrO.<br />

(5) Der Landrat kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses,<br />

das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen. Diesem stehen<br />

die Rechte aus § 48 Abs. 2 und 3 SächsLKrO (Widerspruchsrecht) zu. (§ 38 Abs. 3 SächsLKrO).<br />

(6) Der Kreistag bestellt gemäß § 71 SGB VIII einen Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss.<br />

Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder nach den Vorschriften der §§ 3<br />

Abs. 3, 4 und 5 SächsLJHG an.<br />

§ 5 Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse<br />

(1) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sind in den zuständigen beschließenden<br />

Ausschüssen vorzuberaten. Im Kreistag gestellte Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag<br />

des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen<br />

zur Vorberatung überwiesen werden. Diese Vorberatung der Verhandlungen des Kreistages dient der Willensbildung,<br />

nicht der Willensführung des Kreistages (§ 37 Abs. 4 SächsLKrO).<br />

(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden<br />

Ausschüssen oder dem Landrat kraft Gesetz oder dieser Satzung vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig<br />

für Haushaltsangelegenheiten, Personalangelegenheiten und Rechnungsprüfungsangelegenheiten und Beteiligungen.<br />

Er überwacht die allgemeine Finanzwirtschaft des Landkreises und ist im Rahmen der Durchführung der<br />

Haushaltspläne für die Sachentscheidung zuständig, soweit die Wertgrenzen nach § 10 überschritten werden und<br />

nicht andere Ausschüsse oder der Kreistag selbst zuständig sind. Er berät alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung<br />

durch den Kreistag bedürfen, vor. Der Ausschuss ist zuständig für die Bearbeitung an den Kreistag gerichteter<br />

sowie für die Begleitung der Verwaltung bei in Kreisangelegenheiten durch Bürger*innen eingereichten<br />

Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Landkreis.<br />

Er ist insbesondere zuständig für:<br />

• die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 50.000 €<br />

bis 500.000 €;<br />

• die Genehmigung von kurzfristigen Darlehen (bis 12 Monate), soweit sie der Aufgabenerfüllung des Landkreises<br />

dienen bis 500.000 €;<br />

• die Entscheidung über die Stundung von Forderungen des Landkreises, soweit nicht der Landrat oder andere<br />

Ausschüsse zuständig sind;<br />

• den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Erlass von Forderungen von mehr als 10.000 € bis 100.000 €;<br />

• die Genehmigung von Darlehen an Gesellschaften, bei denen der Landkreis mindestens 50 % der Anteile hält,<br />

zur ausschließlichen Liquiditätssicherung;<br />

• die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen in begründeten Einzelfällen bis 50.000 €;<br />

• die Gewährung von Zuschüssen an Dritte (außer Betriebskostenzuschüsse an eigene Gesellschaften) über<br />

5.000 € bis 250.000 € im Einzelfall;<br />

• den Beitritt zu und Austritt aus Vereinen, Verbänden und Organisationen mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag<br />

im Einzelfall bis 500 €;<br />

• der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn im Einzelfall das Zugeständnis des<br />

Landkreises 50.000 € bis 500.000 € beträgt;<br />

• die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen,<br />

Bibliotheken und Archiven, deren Träger der Landkreis ist, mit einem Wert von im Einzelfall mehr als<br />

1.000 € sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis<br />

zu einem Wert von im Einzelfall mehr als 50 €. Die Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem<br />

Wert von im Einzelfall 1.000 € können listenmäßig erfasst werden, der Hauptausschuss kann über deren Annahme<br />

oder Vermittlung in einer gemeinsamen Beschlussvorlage entscheiden.<br />

(3) Der Technische Ausschuss ist zuständig für die Entscheidungen zu den Hoch- und Tiefbauarbeiten des Landkreises<br />

einschließlich Vergaben, für das materielle Vermögen des Landkreises, für den Bereich Abfallwirtschaft sowie<br />

im Rahmen Eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung für die Bereiche Umwelt, Forst- und Vermessungswesen,<br />

Brandschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz, allgemeines Ordnungsrecht sowie den öffentlichen<br />

Personennahverkehr.<br />

Er ist insbesondere zuständig für<br />

• die Genehmigung des Gesamtprojektes (Konzeption, Vorentwurf, Kostenschätzung, Finanzierungsplan) von<br />

Baumaßnahmen mit einem Gesamtumfang über 500.000 €;<br />

• die Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Sinne der VOL/A über 500.000 € außer<br />

den Vergaben von Bildungsmaßnahmen im Bereich SGB II sowie die Bestätigung der Vergabe von Bauleistungen<br />

im Sinne der VOB/A jeweils über 250.000 €;<br />

• den Erwerb, den Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen<br />

Rechten bei einem Wert im Einzelfall von mehr als 50.000 € bis 500.000 €;<br />

• den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen bei einer Jahressumme<br />

im Einzelfall von mehr als 50.000 € bis zu 250.000 €.<br />

• die Entscheidung über die Beauftragung von Planungsleistungen oberhalb des Schwellenwertes nach § 3 der<br />

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(4) Die Zuständigkeit des Ausschusses für Gesundheit und Soziales umfasst folgende Aufgabengebiete:<br />

- Integrierte Sozialplanung des Landkreises unter Beachtung des Haushaltsplanes<br />

- Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II , insbesondere Erlass von örtlichen Richtlinien<br />

- allgemeine Angelegenheiten der Sozialhilfe, Altenhilfe, Hilfe für behinderte oder psychisch kranke Menschen<br />

- alle sonstigen Angelegenheiten in Ausführung der Sozialgesetzbücher ( SGB ), soweit nicht die Zuständigkeit<br />

des Jugendhilfeausschusses begründet ist<br />

- Gesundheitsvorsorge<br />

- Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Veterinärwesen<br />

- die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der vom Kreistag im Haushaltplan bestätigten Mittel für<br />

der sozialen und gesundheitlichen Bereich unter Beachtung der Förderrichtlinien des Landkreises<br />

Innerhalb seines Geschäftskreises entscheidet der Ausschuss über:<br />

- Bewilligung von nicht im Haushalt besonders ausgewiesenen Zuschüssen an Vereine, Verbände usw. sowie sonstige<br />

freiwillige Leistungen als einmalige jährliche Leistung über 7.500,- Euro<br />

- die Übertragung von freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben nach dem SGB XII an freie Träger der Wohlfahrtspflege<br />

und die Vergabe von Maßnahmen im Bereich SGB II nach der VOL/A soweit nicht die Zuständigkeit<br />

nach § 10 gegeben ist.<br />

(5) Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung<br />

eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar<br />

wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.<br />

(6) Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag<br />

erlassenen Satzung des Jugendamtes (§ 71, Abs. 2 und 3 SGB VIII i.V.m. § 2 SächsLJHG).<br />

§ 6 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen<br />

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse unter Beachtung der Wertgrenzen<br />

an Stelle des Kreistages (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO).<br />

(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit<br />

an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind,<br />

ändern oder aufheben (§ 37 Abs. 3 SächsLKrO).<br />

(3) Die beschließenden Ausschüsse können Angelegenheiten, die für den Landkreis von besonderer Bedeutung sind,<br />

dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SächsLKrO).<br />

(4) Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem<br />

Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist (§ 37<br />

Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO). Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss<br />

(§ 37 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO).<br />

(5) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der<br />

Kreistag an seiner Stelle (§ 37 Abs. 5 SächsLKrO). In den Fällen des § 5 Abs. 1 entfällt die Vorberatung.<br />

(6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so<br />

ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der<br />

Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei.<br />

§ 7 Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse und Beiräte<br />

(1) Aufgrund von § 39 Abs. 1 und § 40 SächsLKrO werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:<br />

1. Ausschuss für Kreisentwicklung, Wirtschaft, Tourismus, Umwelt und Energiefragen.<br />

Der Ausschuss ist zuständig für: Wirtschaftsförderung, Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Klimaschutz und Energiefragen<br />

2. Finanzausschuss<br />

Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für: Die Vorberatung aller Beschlussvorlagen mit wesentlichen finanziellen<br />

Auswirkungen auf den Landkreis, sofern nicht der Technische Ausschuss zuständig ist. Darüber hinaus berät<br />

er in allen Angelegenheiten der Beteiligungen des Landkreises.<br />

3. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport<br />

Die beratenden Ausschüsse bestehen aus je 11 Kreisräten. Die Bestellung der Kreisräte erfolgt analog § 4 (4). Zusätzlich<br />

können bis zu je 3 sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder berufen werden.<br />

(2) Die beratenden Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />

Der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen der beratenden Ausschüsse teilzunehmen (§ 39 Abs. 3 SächsLKrO).<br />

(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden sorbischen Bürger bestellt der Kreistag einen Beirat für sorbische<br />

Angelegenheiten (Sorbenbeirat). Der Vorsitzende des Sorbenbeirates wird aus der Mitte seiner Mitglieder<br />

gewählt. Neben dem Vorsitzenden des Sorbenbeirates gehören drei weitere Mitglieder dem Beirat an.<br />

(4) Zur Beratung des Landrats in geheim zu haltenden Angelegenheiten nach § 49 Abs. 3 Satz 2 SächsLKrO wird ein<br />

Beirat entsprechend den Ausführungen in § 42 Absätze 2 und 3 SächsLKrO gebildet. Dem Beirat gehören 4 Mitglieder<br />

an.<br />

Hamtske łopjeno<br />

wokrjesa Zhorjelca<br />

5


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

(5) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderungen bestellt der Kreistag einen<br />

„Beirat für Belange von Menschen mit Behinderungen“. Dem Beirat gehören max. 10 Mitglieder an; diese sollen<br />

aus den im Landkreis wirkenden Verbänden, Vereinen und Organisationen, die mit Behindertenarbeit beschäftigt<br />

sind, unter Berücksichtigung<br />

- der verschiedenen Behinderungsarten (Menschen mit körperlichen Behinderungen, Menschen mit Sinnesbehinderungen,<br />

Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen mit<br />

chronischen Erkrankungen, betroffene Eltern),<br />

- der Liga der Wohlfahrtsverbände,<br />

- des Kreisseniorenrates<br />

berufen werden. Die Planungsräume im Landkreis sollen dabei berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Beirates<br />

wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.<br />

§ 8 Beauftragte<br />

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Mann und Frau bestellt der Kreistag einen<br />

hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten (§ 60 Abs. 2 SächsLKrO).<br />

(2) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen Ausländerbeauftragten.<br />

(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderungen bestellt der Kreistag einen<br />

hauptamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.<br />

(4) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden sorbischen Bürger bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen<br />

Beauftragten für sorbische Angelegenheiten.<br />

(5) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Senioren bestellt der Kreistag einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten.<br />

(6) Die Bestellung erfolgt im Rahmen des durch den Kreistag bestätigten Stellenplanes.<br />

(7) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages<br />

und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (§ 60 Abs. 4<br />

SächsLKrO).<br />

§ 9 Ältestenrat<br />

(1) Aufgrund von § 41 SächsLKrO wird ein Ältestenrat gebildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des<br />

Ablaufes der Verhandlungen berät.<br />

(2) Der Vorsitzende des Ältestenrates ist der Landrat.<br />

(3) Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.<br />

§ 10 Zuständigkeiten des Landrates<br />

(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und seiner beschließenden Ausschüsse.<br />

Er leitet das Landratsamt und vertritt den Landkreis. (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO).<br />

(2) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages (§ 48 Abs. 1 SächsLKrO).<br />

Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss Beschlüssen widersprechen,<br />

wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn er<br />

der Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind. Dabei sind die Vorschriften des § 48 Abs. 2 SächsLKrO<br />

einzuhalten.<br />

(3) Der Landrat entscheidet anstelle des Kreistages in dringenden Angelegenheiten nach den Vorschriften des § 48<br />

Abs. 4 SächsLKrO.<br />

(4) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten<br />

zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten<br />

und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten<br />

zu unterrichten (§ 48 Abs.5 SächsLKrO).<br />

(5) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Kreisverwaltung<br />

verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung. Er legt die Geschäftskreise der Beigeordneten<br />

im Einvernehmen mit dem Kreistag fest (§ 50 Abs. 2 SächsLKrO).<br />

(6) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch<br />

Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben (§ 49 Abs. 2 SächsLKrO). Insbesondere ist er zuständig für:<br />

• die Genehmigung des Gesamtprojektes (Konzeption, Vorentwurf, Kostenschätzung, Finanzierungsplan) sowie<br />

die Schlussabrechnung von Baumaßnahmen mit einem Gesamtumfang bis 500.000 €;<br />

• die Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Sinne der VOL/A sowie die Entscheidung<br />

über die Vergabe von Bauleistungen im Sinne der VOB/A jeweils bis 500.000 € sowie die Entscheidung über<br />

die Beauftragung von Planungsleistungen unterhalb des Schwellenwertes nach § 3 der Verordnung über die Vergabe<br />

öffentlicher Aufträge – VgV – in der jeweils gültigen Fassung;<br />

• den Erwerb, Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen<br />

Rechten bei einem Wert im Einzelfall bis zu 50.000 €;<br />

• den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Erlass von Forderungen bis 10.000 €;<br />

• die Entscheidung über die Stundung von Forderungen des Landkreises im Einzelfall bis 6 Monate bis 50.000 €<br />

und bis 24 Monate bis 12.500 €;<br />

• die Aufnahme von Krediten einschließlich Kassenkrediten und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden<br />

Rechtsgeschäfte im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung;<br />

• die Gewährung von Zuschüssen an Dritte bis 5.000 € im Einzelfall sowie von Betriebskostenzuschüssen an eigene<br />

Gesellschaften; den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen bei<br />

einer Jahressumme im Einzelfall bis 50.000 €;<br />

• die Einleitung von Rechtsstreiten, wenn im Einzelfall der Streitwert bis 250.000 € beträgt;<br />

• den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn im Einzelfall das Zugeständnis des<br />

Landkreises bis 50.000 € beträgt;<br />

• die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1<br />

bis A 14, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt;<br />

• die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten<br />

der Vergütungsgruppen TVÖD EG 1 – EG 14 oder entsprechender Vergütungsgruppen in anderen Tarifverträgen,<br />

soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt;<br />

- Leitende Bedienstete im Sinne dieser Satzung sind Dezernenten, Amtsleiter und Regiebetriebsleiter;<br />

• die Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und anderen vergleichbaren Personengruppen;<br />

• die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis<br />

50.000 €; die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten<br />

von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger der Landkreis ist, bis zu einem Wert im Einzelfall von<br />

1.000 € sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu<br />

einem Wert von im Einzelfall bis zu 50 €.<br />

§ 11 Beigeordnete<br />

Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete als Stellvertreter des Landrates bestellt.<br />

§ 12 Begriffsbestimmung<br />

Soweit in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen nur die jeweils männliche Form eines Begriffs verwendet wurde,<br />

steht dieser Begriff auch für die weibliche Form des entsprechenden Wortes.<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Landkreises Görlitz vom 26.02.2015 einschließlich ihrer Änderungssatzungen<br />

vom 05.07.2018 außer Kraft.<br />

Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 01.04.<strong>2021</strong><br />

Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)<br />

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />

SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung<br />

des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 <strong>Nr</strong>. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten<br />

Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 01.04.<strong>2021</strong><br />

■ Geschäftsordnung Kreistag des Landkreises Görlitz und der Ausschüsse<br />

Aufgrund von § 34 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO), in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.12.2020<br />

(SächsGVBl. S. 722) beschließt der Kreistag des Landkreises Görlitz folgende Geschäftsordnung für den Kreistag des<br />

Landkreises Görlitz und seine Ausschüsse:<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Vorsitz<br />

§ 2 Ältestenrat<br />

§ 3 Fraktionen/Gruppen<br />

§ 4 Sitzordnung<br />

§ 5 Allgemeine Pflichten der Kreisräte<br />

§ 6 Ausschluss wegen Befangenheit<br />

§ 7 Beschränkte Vertretungsmacht<br />

§ 8 Aufwandsentschädigung<br />

§ 9 Zusammensetzung des Kreistages, Einberufung der Sitzungen<br />

§ 10 Weitere Sitzungsteilnehmer<br />

§ 11 Öffentliche Sitzungen<br />

§ 12 Nichtöffentliche Sitzungen<br />

§ 13 Form der Sitzung<br />

§ 14 Tagesordnung<br />

§ 15 Sachanträge und Geschäftsordnungsanträge (Anträge)<br />

§ 16 Einwohnerantrag<br />

§ 17 Bürgerbegehren<br />

§ 18 Bürgerentscheid<br />

§ 19 Handhabung der Ordnung<br />

§ 20 Geschäftsgang<br />

§ 21 Beschlussfähigkeit<br />

§ 22 Vortrag und Aussprache<br />

§ 23 Stimmordnung bei Abstimmungen und Wahlen<br />

§ 24 Anfragen<br />

§ 25 Informations- und Akteneinsichtsrecht<br />

§ 26 Fragestunde, Anhörung<br />

§ 27 Niederschrift<br />

§ 28 Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

§ 29 Geschäftsordnung der Ausschüsse/Beiräte<br />

§ 30 Gleichstellung<br />

§ 31 Inkrafttreten<br />

§ 1 Vorsitz<br />

(1) Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat.<br />

(2) Der Kreistag wählt die Beigeordneten, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistages vertreten und bestimmt im<br />

Einvernehmen mit dem Landrat die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Landrates.<br />

(3) Der Kreistag wählt aus der Mitte des Kreistages weitere zwei Stellvertreter des Landrats, die den Landrat und die<br />

Beigeordneten im Falle ihrer Verhinderung in der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge vertreten.<br />

§ 2 Ältestenrat<br />

(1) Dem Ältestenrat gehören außer dem Landrat als Vorsitzenden ein Vorsitzender der Fraktionen des Kreistages an.<br />

Im Verhinderungsfall können sich diese durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen.<br />

(2) Der Ältestenrat wird vom Landrat bei Bedarf einberufen. Er berät ihn in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs<br />

der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse.<br />

(3) Für den Geschäftsgang gelten die Vorschriften über die beratenden Ausschüsse entsprechend.<br />

§ 3 Fraktionen / Gruppen<br />

(1) Die Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens<br />

5 Kreisräten bestehen. Jeder Kreisrat kann nur einer Fraktion angehören.<br />

6<br />

Ausgabe <strong>148</strong> / 28. April <strong>2021</strong><br />

Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

(2) Kreisräte, die keiner Fraktion angehören, können sich zu Gruppen zusammenschließen. Eine Gruppe muss aus<br />

mindestens zwei Kreisräten bestehen. Jeder Kreisrat kann nur einer Gruppe angehören.<br />

(3) Bildung und Auflösung einer Fraktion und einer Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der<br />

Mitglieder sind dem Landrat schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 4 Sitzordnung<br />

Die Kreisräte sitzen nach ihrer Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt<br />

der Kreistag die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung.<br />

Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen oder Gruppen wird von diesen selbst festgelegt. Kreisräten, die keiner<br />

Fraktion oder Gruppe angehören, weist der Vorsitzende den Sitzplatz zu.<br />

§ 5 Allgemeine Pflichten der Kreisräte<br />

(1) Die Kreisräte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus (§ 31 Abs. 1 SächsLKrO). Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft<br />

zu erfüllen; insbesondere sind sie zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Gegen Kreisräte, die<br />

sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu<br />

50,00 € im Einzelfall nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 SächsLKrO verhängen. Die an der Teilnahme verhinderten<br />

Kreisräte haben dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.<br />

Das vorzeitige Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen und<br />

dem Sitzungsdienst anzuzeigen. Die Entscheidung, ob die Entschuldigung genügt, obliegt dem Kreistag.<br />

(2) Die Kreisräte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung<br />

aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.<br />

(3) Die Kreisräte und der Landrat sind verpflichtet, über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten<br />

Verschwiegenheit zu bewahren, bis der Kreistag sie im Einvernehmen mit dem Landrat von der Schweigepflicht<br />

entbindet; dies gilt nicht für in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse, die in öffentlicher Sitzung bekannt<br />

gegeben wurden (§ 33 Abs.1 Satz 3 SächsLKrO). Kreisräte dürfen die Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten<br />

nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Amtes als Kreisrat<br />

fort. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung können durch den Kreistag im Einzelfall mit Ordnungsgeld<br />

bis zu 500,00 € geahndet werden.<br />

(4) Die vom Kreistag gewählten Vertreter des Landkreises als Mitglieder von Verbandsversammlungen, des Verwaltungsrates<br />

der Kreissparkasse sowie Organen von juristischen Personen, denen der Landkreis angehört, sind in ihrem<br />

Wirken an die Beschlüsse des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse gebunden und haben nach Aufforderung<br />

über ihre Tätigkeit zu berichten und unaufgefordert über anstehende Entscheidungen zu informieren,<br />

die die Zuständigkeit des Landrates, des Kreistages oder der Ausschüsse berühren. Sie haben das Recht, im Kreistag<br />

und in den zuständigen Ausschüssen angehört zu werden.<br />

§ 6 Ausschluss wegen Befangenheit<br />

(1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits<br />

in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen<br />

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:<br />

1. dem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnergesetzes,<br />

2. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,<br />

3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden,<br />

solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

besteht,<br />

4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person,<br />

5. einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung<br />

anzunehmen ist, dass kein Interessenwiderstreit besteht,<br />

6. einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades allein<br />

oder gemeinsam mindestens zehn vom Hundert der Anteile gehören,<br />

7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem<br />

Organ er tätig ist oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft,<br />

in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf dessen Vorschlag<br />

ausübt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,<br />

2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt.<br />

(3) Der ehrenamtlich Tätige, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor<br />

Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat, mitzuteilen.<br />

Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Kreisräten<br />

der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Landrat.<br />

(4) Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ist<br />

die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.<br />

(5) Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen des Absatzes 1<br />

oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand, ohne dass einer der Gründe des Absatzes 1 vorgelegen hätte, ausgeschlossen<br />

worden ist.<br />

Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich<br />

ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen. § 3 Abs. 5 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 3 und 4 und<br />

Satz 3 SächsLKrO gilt entsprechend.<br />

§ 7 Beschränkte Vertretungsmacht<br />

(1) Kreisräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit sie<br />

nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall<br />

der Kreistag.<br />

(2) Kreisräte, die eine Vertretung entgegen Absatz 1 ausüben, können vom Kreistag mit einem Ordnungsgeld bis zu<br />

500,00 € belegt werden.<br />

§ 8 Aufwandsentschädigung<br />

(1) Kreisräte und sonstige ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Ersatzleistungen<br />

nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung des Landkreises Görlitz über die Entschädigung für ehrenamtliche<br />

Tätigkeit. (Entschädigungssatzung)<br />

(2) Soweit die Entschädigung und/oder die Ersatzleistung abhängig ist von einer Teilnahme an einer Sitzung, erfolgt<br />

der Nachweis hierüber durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, durch Namensaufruf oder Feststellung in der<br />

Niederschrift.<br />

§ 9 Zusammensetzung des Kreistages, Einberufung der Sitzungen<br />

(1) Der Kreistag des Landkreises Görlitz besteht aus dem Landrat und 86 Kreisräten.<br />

(2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen in der Regel für ein Kalenderjahr.<br />

(3) Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes<br />

beantragt. In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände<br />

einberufen werden. (§ 32 Abs. 3 SächsLKrO).<br />

(4) Der Landrat beruft den Kreistag in elektronischer Form unter Verwendung eines Ratsinformationssystems bei Einhaltung<br />

einer Ladungsfrist von 14 Kalendertagen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit;<br />

dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzustellen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte<br />

Interessen Einzelner entgegenstehen.<br />

Eine schriftliche Einladung nebst Unterlagen erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch von Kreisräten bzw. bei sonstigen<br />

hinzugezogenen Teilnehmern der Sitzung. Sonstige hinzugezogene Teilnehmer erhalten die Einladung und<br />

die Unterlagen zugesandt, solange sie über keinen Zugang zum Ratsinformationssystem verfügen. Der Empfänger<br />

ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Einladungen und Beratungsunterlagen nehmen<br />

können.<br />

(5) Den Kreisräten ist das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitzuteilen.<br />

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Dies gilt<br />

nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.<br />

§ 10 Weitere Sitzungsteilnehmer<br />

(1) Der Kreistag und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner<br />

Angelegenheiten hinzuziehen.<br />

(2) Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beschließende und beratende<br />

Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich<br />

tätig.<br />

§ 11 Öffentliche Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich öffentlich (§ 33 SächsLKrO).<br />

(2) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.<br />

(3) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Erforderlichenfalls<br />

wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Presse müssen stets Plätze freigehalten<br />

werden.<br />

(4) Ton- und Bildaufnahmen sind von Bediensteten des Landratsamtes des Landkreises Görlitz oder von der Kreisverwaltung<br />

beauftragten Personen zulässig. Ton- und Bildaufnahmen von Medienvertretern bedürfen der vorherigen<br />

Genehmigung des Kreistages. Bei Medienvertretern ist eine vorherige Akkreditierung im Büro des Landrates<br />

erforderlich. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn dies für den ungestörten Sitzungsverlauf erforderlich<br />

erscheint.<br />

§ 12 Nichtöffentliche Sitzungen<br />

(1) Nichtöffentlich bedeutet, dass lediglich die Mitglieder des Kreistages und die nach § 40 SächsLKrO Mitwirkenden<br />

anwesend sind. Hiervon ausgenommen sind die leitenden Bediensteten, Beauftragten und Protokollführer sowie<br />

die ausdrücklich für Auskünfte erforderlichen Bediensteten. Zu Beginn der nichtöffentlichen Sitzung kann der<br />

Kreistag beschließen, weitere Personen zuzulassen.<br />

(2) Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, ist eine Behandlung einzelner<br />

Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen. Dies kann insbesondere für folgende Fälle gelten:<br />

- Grundstücksangelegenheiten, - Personalangelegenheiten,<br />

- Sparkassenangelegenheiten, - Steuerangelegenheiten.<br />

Gründe des öffentlichen Wohls sind gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Gefährdung der Interessen<br />

des Landkreises, des Freistaates Sachsen, des Bundes oder anderer öffentlicher Körperschaften schließen lassen.<br />

Berechtigte Interessen Einzelner liegen insbesondere vor, wenn es um familiäre, berufliche, soziale Umstände des<br />

Einzelnen geht, wenn Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse oder sonstige persönliche und wirtschaftliche Informationen<br />

über einen Einzelnen zur Sprache kommen. Bei Behandlung von Personalangelegenheiten sind Bedienstete<br />

des Landratsamtes ausgeschlossen, hiervon sind die Protokollführer, die leitenden Bediensteten des Landratsamtes<br />

und die vom Landrat besonders hinzugezogenen Bediensteten nicht betroffen.<br />

(3) Über Anträge aus der Mitte des Kreistages, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher<br />

oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.<br />

(4) Beschließt der Kreistag, einen entgegen der Tagesordnung nichtöffentlichen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher<br />

Sitzung zu behandeln, so hat der Vorsitzende diesen auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu<br />

setzen.<br />

(5) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Landrat oder ein von ihm Beauftragter der Öffentlichkeit<br />

in einer späteren öffentlichen Kreistagssitzung oder in anderer geeigneter Weise bekannt, sobald die<br />

Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Dieser Zeitpunkt wird vom Landrat festgestellt.<br />

§ 13 Form der Sitzung<br />

Die äußere Form der Sitzung ist würdig zu gestalten. Die Kreisräte sind gehalten, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.<br />

Es ist untersagt, während Sitzung des Kreistages rassistische Gewalt verherrlichende oder strafrechtlich relevante<br />

Äußerungen zu tätigen oder derartige Aufschriften oder Symbole zu zeigen.<br />

§ 14 Tagesordnung<br />

(1) Die Tagesordnungen für die Kreistagssitzungen werden vom Landrat aufgestellt. Nach Einberufung der Kreistagssitzung<br />

kann die Tagesordnung von ihm erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt,<br />

die Eilfälle i.S. von § 32 SächsLKrO sind. Die Entscheidung, ob ein Eilfall vorliegt, trifft der Landrat. Die Kreisräte<br />

sind in einer Weise frist- und formlos unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu laden, der sie noch rechtzeitig<br />

folgen können. Die Erweiterung ist in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

(2) Der Landrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung von ihm aufgestellte Tagesordnungspunkte streichen.<br />

(3) Auf Antrag kann der Kreistag Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder die Absetzung einzelner<br />

Punkte von der Tagesordnung zum Beginn der Sitzung beschließen.<br />

(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf<br />

die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen, wenn der Kreistag den gleichen<br />

Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der<br />

Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Anträge sind schriftlich oder elektronisch im<br />

Landratsamt, Geschäftsstelle des Kreistages, einzureichen. Die elektronische Form wird durch E-Mail an die Adresse<br />

kreistag@kreis-gr.de gewahrt. Die qualifizierte Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG ist nicht erforderlich. Es steht im<br />

hinreichenden Ermessen des Landrates zu entscheiden, ob der ordnungsgemäß und rechtzeitig beantragte Verhandlungsgegenstand<br />

auf die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung des Kreistages gesetzt wird.<br />

Als nächste Sitzung gilt die Sitzung, die nach Antragseingang unter Wahrung der Ladungsfrist von § 9 Abs. 5 noch<br />

geladen werden könnte. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.<br />

§ 15 Sachanträge und Geschäftsordnungsanträge (Anträge)<br />

(1) Jedes Mitglied des Kreistages hat das Recht, einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern Sachanträge und<br />

Geschäftsordnungsanträge zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung zu stellen. Anträge, die spätestens<br />

zwei Werktage vor der Kreistagssitzung in der Geschäftsstelle des Kreistages vorliegen, werden in das Ratsinformationssystem<br />

eingestellt. Später eingehende Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen und werden<br />

von ihm in der Sitzung allen Teilnehmern bekannt gegeben.<br />

(2) Sachanträge führen eine Entscheidung in der Sache herbei. Zu den Sachanträgen gehören auch Zusatz-, Ergänzungs-<br />

oder Änderungsanträge. Sie sind schriftlich vor Abschluss der Beratung über den Verhandlungsgegenstand<br />

zu stellen und müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussvorschlag enthalten, der sich auf den Verhandlungsgegenstand<br />

bezieht.<br />

Geschäftsordnungsanträge und einfache Sachanträge wie<br />

a) Bildung und Wahl von Ausschüssen oder Delegationen,<br />

b) Änderungsanträge während der Debatte,<br />

c) Zurückziehen von Anträgen,<br />

d) Wiederaufnahme zurückgezogener Anträge<br />

bedürfen nicht der Schriftform.<br />

Hamtske łopjeno<br />

wokrjesa Zhorjelca<br />

7


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

(3) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Dazu gehören insbesondere<br />

a) Schluss der Debatte oder Abstimmung,<br />

b) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,<br />

c) Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt,<br />

d) Übergang zur Tagesordnung,<br />

e) Verweisung in einen Ausschuss,<br />

f) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,<br />

g) Verweis eines Tagesordnungspunktes auf eine nichtöffentliche Sitzung,<br />

h) Einwendung zur Geschäftsordnung.<br />

(4) Ausgabenwirksame Anträge müssen einen Deckungsvorschlag enthalten; über Antrag und Deckungsvorschlag<br />

kann nur gemeinsam abgestimmt werden.<br />

§ 16 Einwohnerantrag<br />

Ein Einwohnerantrag ist nach den Vorschriften des § 20 der Landkreisordnung zu behandeln.<br />

§ 17 Bürgerbegehren<br />

Ein Bürgerbegehren ist nach den Vorschriften des § 21 der Landkreisordnung durchzuführen.<br />

§ 18 Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid ist nach den Vorschriften des § 22 der Landkreisordnung durchzuführen.<br />

§ 19 Handhabung der Ordnung<br />

(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat. Die Stellvertreter des Landrates, die Beigeordneten, Dezernenten und<br />

ein Bediensteter mit der Befähigung zum Richteramt bilden das Präsidium. Ist der Landrat verhindert oder persönlich<br />

beteiligt, so vertreten ihn die Beigeordneten in der festgelegten Reihenfolge. Sind auch die Beigeordneten<br />

verhindert, so führt den Vorsitz im Kreistag der Stellvertreter nach § 1 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung.<br />

(2) Der Landrat leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Sitzungsraum und übt das Hausrecht aus. Der<br />

Landrat kann die Verhandlungsleitung an einen Kreisrat abgeben. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SächsLKrO).<br />

(3) Der Landrat ist berechtigt, Kreisräte und zugezogene sachkundige Einwohner von der Sitzung auszuschließen,<br />

wenn sie die Ordnung fortgesetzt erheblich stören. Damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag<br />

entfallende Entschädigung verbunden.<br />

(4) Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenen Kreisrat die Ordnung innerhalb von 2 Monaten<br />

neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für mehrere Sitzungen, höchstens jedoch für 3 Sitzungen,<br />

die Teilnahme untersagen.<br />

Der ausgeschlossene Kreisrat darf beim Weitergang der Sitzung auch nicht als Zuhörer anwesend sein, sondern<br />

hat den Sitzungsraum zu verlassen.<br />

(5) Sitzungsteilnehmer, die nicht Kreisräte sind, und Zuhörer unterstehen ebenfalls der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.<br />

Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungsraum verweisen oder entfernen lassen, der öffentlich Beifall oder<br />

Missbilligung äußert, Anstand und Ordnung verletzt oder Unruhe irgendwelcher Art verursacht.<br />

(6) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wieder herzustellen ist, kann der Landrat die Sitzung unterbrechen<br />

oder aufheben. Zum äußeren Zeichen der Unterbrechung oder Aufhebung verlässt der Landrat den<br />

Sitzungsraum, nachdem er die Sitzung geschlossen oder die Dauer der Unterbrechung angekündigt hat. Eine unterbrochene<br />

Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen, einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es<br />

nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.<br />

(7) Während der Sitzung sind Mobiltelefone aus- bzw. stummzuschalten. Ausnahmen bestehen nur für die Teilnehmer,<br />

die aufgrund von Bereitschaftsdienst erreichbar sein müssen.<br />

§ 20 Geschäftsgang<br />

(1) Der Geschäftsgang der Kreistagssitzungen verläuft regelmäßig wie folgt:<br />

1. Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden,<br />

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit des Kreistages,<br />

Feststellung der Tagesordnung, Abstimmung über Einwände zur Niederschrift der vorhergehenden Kreistagssitzung,<br />

3. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte unter Zugrundelegung vorhandener Ausschussbeschlüsse,<br />

4. Bekanntgabe und Begründung über anstelle des Kreistages durch den Landrat getroffene Eilentscheidungen<br />

(§ 48 Abs. 3 SächsLKrO),<br />

5. Unterrichtung des Kreistages über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten,<br />

Planungen und Vorhaben gem. § 48 Abs. 4 SächsLKrO,<br />

6. Abhaltung einer Fragestunde gem. § 40 Abs. 3 SächsLKrO,<br />

7. Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden.<br />

(2) Anträge und mündliche Anfragen sind im Rahmen der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Einganges zu<br />

behandeln.<br />

§ 21 Beschlussfähigkeit<br />

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte aller<br />

Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SächsLKrO).<br />

(2) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein<br />

Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind (§ 35 Abs. 2 Satz 2 (SächsLKrO).<br />

(3) Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite<br />

Sitzung stattfinden in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt<br />

sind. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmungen hingewiesen werden. Die zweite Sitzung<br />

entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind (§ 35 Abs. 3 SächsLKrO).<br />

(4) Ist der Kreistag auch in der zweiten Sitzung wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet<br />

der Landrat an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Kreisräte. Sind auch der Landrat und sein/<br />

seine Stellvertreter befangen, gilt § 51 der Landkreisordnung entsprechend, sofern nicht der Kreistag ein stimmberechtigtes<br />

Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrates bestellt (§ 35 Abs. 4 SächsLKrO).<br />

§ 22 Vortrag und Aussprache<br />

(1) Der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor. Er kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistages<br />

und seiner Ausschüsse einem Bediensteten des Landkreises übertragen; auf Verlangen des Kreistages muss er einen<br />

solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.<br />

(2) Die leitenden Bediensteten nehmen an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Geschäftskreis zuständigen<br />

Ausschüsse mit beratender Stimme teil.<br />

(3) Sitzungsteilnehmer dürfen im Kreistag nur dann sprechen, wenn ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt ist.<br />

(4) Nach dem Vortrag erteilt der Vorsitzende den Kreisräten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei<br />

gleichzeitiger Wortmeldung nach seinem Ermessen. Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen<br />

muss er jedem Kreisrat außer der Reihe sofort das Wort erteilen.<br />

(5) Die Anrede ist an den Vorsitzenden und an die Kreisräte, nicht aber an die Zuhörer zu richten.<br />

(6) Jede Debatte setzt einen Antrag aus der Mitte des Beschlussorgans voraus.<br />

(7) Sachanträge sind stets, Anträge zur Geschäftsordnung bei Bedarf zur Debatte zu stellen.<br />

(8) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn jede Fraktion zu Wort gekommen ist oder<br />

auf die Wortmeldung verzichtet. Vor der Abstimmung über den Antrag hat der Vorsitzende die noch vorliegenden<br />

Wortmeldungen bekannt zugeben. Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen.<br />

(9) Zu persönlichen Erklärungen zum Abstimmungsverhalten wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder,<br />

wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt.<br />

(10) Es darf nur zu dem zur Debatte stehenden Antrag und mit einer angemessenen Redezeit gesprochen werden.<br />

Der Vorsitzende kann im Einzelfall nach vorheriger Absprache mit dem Ältestenrat Redezeiten festlegen. Der Vorsitzende<br />

kann Redner, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, „zur Sache“ verweisen.<br />

Er kann Redner und Zwischenrufer, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, „zur Ordnung“<br />

rufen. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende ihnen das Wort entziehen.<br />

(11) Während der Debatte über einen Antrag sind nur zulässig Geschäftsordnungsanträge, Zusatzanträge, Änderungsanträge,<br />

Anträge auf Zurückziehung und Anfragen. Über Änderungsanträge ist sofort zu debattieren und<br />

abzustimmen. Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Debatte<br />

nicht mehr aufgenommen werden. Die erneute Abstimmung ist möglich, wenn nachträglich festgestellt wird, dass<br />

die vorherige Abstimmung wegen formeller Mängel unwirksam ist und diese Mängel bei der erneuten Abstimmung<br />

beseitigt werden können.<br />

(12) Ausführungen zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen dürfen nicht länger als drei Minuten<br />

dauern.<br />

§ 23 Stimmordnung bei Abstimmungen und Wahlen<br />

(1) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung<br />

abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Im Zweifel<br />

entscheidet der Vorsitzende, welcher Antrag der weitest gehende ist. Nach Eintritt in die Debatte ist ein Antrag<br />

auf Nichtbefassung nicht mehr zulässig.<br />

(2) Liegt neben einem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird zuerst über diesen abgestimmt.<br />

(3) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag, über den abgestimmt werden soll, vom Vorsitzenden zu wiederholen, sofern<br />

nicht der Wortlaut allgemein sichtbar präsentiert wird. Abstimmungen geschehen offen, wenn nicht vom<br />

Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird. Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.<br />

Aus wichtigem Grund kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden.<br />

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.<br />

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.<br />

(5) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied<br />

widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.<br />

Neben leeren Stimmzetteln gelten auch solche Stimmzettel als ungültig, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig<br />

erkennen lassen. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern<br />

mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.<br />

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber<br />

zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen ausreicht.<br />

(6) Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt eine vom Kreistag benannte<br />

Stimmzählkommission vor. Das Ergebnis ist dem Kreistag durch den Vorsitzenden bekanntzugeben und in der<br />

Niederschrift festzuhalten.<br />

(7) Auf den Stimmzetteln für Wahlen ist ein Entscheidungskästchen vorzugeben; auf den Stimmzetteln für geheime<br />

Abstimmungen drei – für Jastimmen, Neinstimmen und Stimmenthaltungen.<br />

(8) Das Zählen der Stimmen bei offenen Abstimmungen erfolgt, wie in Anlage 1 festgelegt, durch elektronische Abstimmung<br />

oder im Falle des Versagens der Technik durch die Mitglieder der Stimmzählkommission bzw. deren von<br />

den jeweiligen Fraktionen oder Gruppen zu benennende Stellvertreter. Diese geben die ermittelte Stimmenanzahl<br />

dem 1. oder 2. stellvertretenden Landrat nach Aufruf kund. Das Gesamtabstimmungsergebnis verkündet der<br />

Landrat. Ist das Stimmverhalten offenkundig, kann die Zählung der Stimmen durch die einfache Feststellung des<br />

Landrates erfolgen.<br />

(9) Der Kreistag und seine Ausschüsse wenden bei durchzuführenden Wahlen nach dem Prinzip der Verhältniswahl<br />

grundsätzlich das Verfahren nach d´Hondt an.<br />

(10) Geheime Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen ausnahmslos unter Nutzung von Wahlkabinen.<br />

§ 24 Anfragen<br />

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, während einer Debatte Anfragen zur Sache an den Vorsitzenden und mit Zustimmung<br />

des Vorsitzenden an anwesende Bedienstete des Landratsamtes oder an sachkundige Einwohner und Sachverständige<br />

zu richten. Solche Anfragen werden nicht zur Debatte gestellt.<br />

(2) Der Befragte, bei Bediensteten mit Zustimmung des Vorsitzenden, kann die sofortige Beantwortung einer Anfrage<br />

ablehnen, wenn der Sachverhalt erst durch Aktenprüfung geklärt werden muss. Die Antwort ist dem Anfragenden<br />

in angemessener Frist schriftlich zuzuleiten und der Niederschrift beizugeben.<br />

(3) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftlich oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne<br />

Angelegenheiten des Landkreises richten, die binnen angemessener Frist von grundsätzlich vier Wochen zu<br />

beantworten sind. Die Anfragen müssen sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen. Die Antwortpflicht<br />

beschränkt sich auf Informationen, die der Landkreisverwaltung obliegen oder mit zumutbarem Aufwand innerhalb<br />

eines Tages beschafft werden können.<br />

§ 25 Informations- und Akteneinsichtsrecht<br />

(1) Ein Fünftel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag<br />

unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt (§ 24 Abs. 5 SächsLKrO).<br />

In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Für den nach Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39<br />

SächsLKrO entsprechend.<br />

(2) Die Akteneinsicht erfolgt im Beisein eines Vertreters der Kreisverwaltung in Räumen des Landratsamtes. Eine Aktenherausgabe<br />

oder ein Aktenumlauf finden nicht statt. Fotokopien werden nicht gefertigt.<br />

(3) In Personalakten/Bezügeakten wird eine unbeschränkte Einsichtnahme von der Kreisverwaltung nur gewährt,<br />

wenn auf andere Weise (z.B. Anonymisierung, Einsichtnahme in Aktenteile etc.) eine Durchführung der Aufgabe<br />

des Ausschusses nicht sichergestellt werden kann.<br />

(4) Der Anspruch auf Unterrichtung und Akteneinsicht gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 49 Abs. 3 Satz 3<br />

SächsLKrO der Geheimhaltung unterliegen.<br />

§ 26 Fragestunde, Anhörung<br />

(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 9 Abs. 3 SächsLKrO sowie<br />

die Vertreter von Bürgerinitiativen können bei öffentlichen Sitzungen des Kreistags Fragen zu Kreisangelegenheiten<br />

stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).<br />

(2) Eine Fragestunde findet während jeder öffentlichen Kreistagssitzung statt, ausgenommen sind Sondersitzungen.<br />

(3) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten<br />

Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die<br />

Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.<br />

(4) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter<br />

Stellung. Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet. Kann die Frage in der Fragestunde nicht beantwortet<br />

werden, erfolgt in angemessener Frist eine schriftliche Beantwortung, soweit es gesetzlich zulässig ist.<br />

(5) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Kreistag und seine Ausschüsse betroffenen Personen<br />

und Personengruppen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung<br />

nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Kreistag kann die Redezeit und die Dauer der Anhörung begrenzen.<br />

8<br />

Ausgabe <strong>148</strong> / 28. April <strong>2021</strong><br />

Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

§ 27 Niederschrift<br />

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistages ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen<br />

Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.<br />

(§ 36 Abs. 1 SächsLKrO)<br />

(2) Die Niederschrift muss enthalten<br />

1. Tag, Ort und Beginn der Sitzung,<br />

2. ob öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung,<br />

3. den Namen des Vorsitzenden,<br />

4. die Zahl der anwesenden Mitglieder,<br />

5. die Namen der abwesenden Mitglieder unter Angabe des Grundes der Abwesenheit,<br />

6. die Tagesordnung und behandelte Gegenstände,<br />

7. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,<br />

8. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,<br />

9. den Zeitpunkt und Grund der Ausschließung eines Mitgliedes,<br />

10. den Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung.<br />

Redebeiträge werden nicht protokolliert.<br />

Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung und Abstimmung in der Niederschrift<br />

festgehalten wird.<br />

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem<br />

Schriftführer zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde.<br />

(4) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem Schriftführer gestattet, für die Aufzeichnungen einen<br />

Tonträger zu verwenden. Nach Fertigstellung und Genehmigung der Niederschrift sind die Tonaufnahmen<br />

12 Monate lang aufzubewahren. Bei Unstimmigkeiten zum Protokoll einer Kreistagssitzung hat jeder Kreisrat das<br />

Recht, im Kreistagsbüro den Tonmitschnitt abzuhören.<br />

(5) Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist die Niederschrift dem Kreistag zur Kenntnis zu<br />

■ Landschaftsschutzgebiet „Zittauer Gebirge“<br />

bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.<br />

(6) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag.<br />

(7) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet.<br />

§ 28 Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Kreistag gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu<br />

unterrichten. Die Unterrichtung ist Sache des Landrates, der auch darüber entscheidet, in welcher Weise die Unterrichtung<br />

zu geschehen hat.<br />

(2) Die genehmigten Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Kreistages sind auf der Internetseite des Landkreises<br />

www.kreis-goerlitz.de an einer geeigneten Stelle zu veröffentlichen.<br />

§ 29 Geschäftsordnung der Ausschüsse/Beiräte<br />

(1) Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden, die beratenden Ausschüsse und die Beiräte sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

Abweichend von § 9 Abs. 5 beträgt die Ladungsfrist für die Ausschüsse 8 Kalendertage.<br />

Mitglieder, die keine Kreisräte sind und sonstige hinzugezogene Teilnehmer erhalten die Unterlagen zugesandt,<br />

solange sie über keinen Zugang zum Ratsinformationssystem verfügen.<br />

(2) Kreisräte können an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen.<br />

§ 30 Gleichstellung<br />

Soweit in dieser Geschäfsordnung aus Vereinfachungsgründen nur die jeweils männliche Form eines Wortes verwendet<br />

wurde, steht dieses auch für die weibliche Form des entsprechenden Wortes.<br />

§ 31 Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung<br />

vom 26.02.2015 in der Fassung der 1. Änderung vom 16.07.2015 außer Kraft.<br />

Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 01.04.<strong>2021</strong><br />

Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz zur öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Änderung<br />

der Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Zittauer Gebirge“<br />

Das Landratsamt des Landkreises Görlitz als untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine Verordnung zur Änderung<br />

der Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Zittauer Gebirge“ zu erlassen. Zweck der Änderungsverordnung<br />

ist die Ausgliederung einer Teilfläche von zirca 0,85 Hektar aus dem Landschaftsschutzgebiet. Die<br />

Ausgliederungsfläche liegt im Landkreis Görlitz auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zittau im Ortsteil Eichgraben.<br />

Der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten wird vom 10. Mai bis 9. Juni <strong>2021</strong> auf der Internetseite des<br />

Landkreises Görlitz im Bereich Landratsamt, Amtliche Bekanntmachungen, zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich<br />

ausgelegt.<br />

Während dieser Frist können Anregungen und Bedenken schriftlich beim Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Georgewitzer<br />

Straße 52 in 02708 Löbau oder Landkreis Görlitz, Postfach 300152 in 02806 Görlitz, vorgebracht werden. Nach<br />

dem Ende des Auslegungszeitraums vorgebrachte Anregungen und Bedenken werden nicht berücksichtigt. Das<br />

Landratsamt des Landkreises Görlitz wird die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Bedenken prüfen und das<br />

Ergebnis den Betroffenen mitteilen.<br />

Peter Müller, Amtsleiter Umweltamt Görlitz, den 20.04.<strong>2021</strong><br />

■ Ankündigung von Vermessungsarbeiten<br />

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in den Gemarkungen Uhsmannsdorf<br />

Flur 4 und Flur 5 sowie in den Gemarkungen Spree Flur 6 und Flur 7 ab Mai <strong>2021</strong> umfangreiche Vermarkungs- und<br />

Vermessungsarbeiten zur Bestimmung von Passpunkten für die geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte<br />

durch.<br />

Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das<br />

amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz<br />

– SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. <strong>148</strong>), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Februar<br />

<strong>2021</strong> (SächsGVBl. S. 242) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie<br />

die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten<br />

und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 Sächs-<br />

VermKatG).<br />

Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten<br />

und Besitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen,<br />

die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind<br />

ordnungswidrig und können nach § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung<br />

■ Auflösung Überhakenflurstücke<br />

Anhörung zum Verfahren zur Auflösung von Flurstücken mit getrennt liegenden Teilen in den Gemeinden Rothenburg<br />

und Krauschwitz.<br />

Im Liegenschaftskataster existieren Flurstücke, welche aus getrennt liegenden Teilen bestehen, sogenannte Überhakenflurstücke.<br />

§ 10 Abs. 5 Satz 1 SächsVermKatG definiert den Begriff des Flurstücks als „geometrisch eindeutig begrenzten<br />

Teil der Erdoberfläche“. Dies bedeutet, dass ein Flurstück durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt<br />

sein muss und gemäß § 10 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 SächsVermKatG mit einer bestimmten Bezeichnung im Liegenschaftskataster<br />

dargestellt und beschrieben wird. Dabei darf jede Flurstücksnummer in einer Gemarkung nur einmal vorkommen.<br />

Damit stellen Überhakenflurstücke fehlerhafte Bestandsdaten dar, die durch das Amt für Vermessungswesen und<br />

Flurneuordnung mittels Zerlegung zu berichtigen sind. Betroffen sind folgende Flurstücke:<br />

Unter der Antragsnummer 1340/21 - Gemarkung Lodenau Flur 1: 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53,<br />

54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 75, 137<br />

Unter der Antragsnummer 1341/21 - Gemarkung Lodenau Flur 2: 22, 53, 64<br />

Unter der Antragsnummer 1342/21 - Gemarkung Lodenau Flur 4: 40, 77, 78, 87, 88<br />

Unter der Antragsnummer 1343/21 - Gemarkung Lodenau Flur 5: 45/1, 45/6<br />

Unter der Antragsnummer 1344/21 - Gemarkung Lodenau Flur 6: 126, 207/1<br />

Unter der Antragsnummer 1345/21 - Gemarkung Lodenau Flur 9: 131, 132<br />

Unter der Antragsnummer 1346/21 - Gemarkung Lodenau Flur 10: 1/1<br />

Unter der Antragsnummer 1347/21 - Gemarkung Lodenau Flur 11: 31, 52, 206, 347, 404/3, 464<br />

Unter der Antragsnummer 1348/21 - Gemarkung Lodenau Flur 12: 79<br />

Unter der Antragsnummer 1349/21 - Gemarkung Lodenau Flur 13: 258<br />

Unter der Antragsnummer 1350/21 - Gemarkung Klein Priebus Flur 1: 53, 68<br />

Unter der Antragsnummer 1351/21 - Gemarkung Klein Priebus Flur 4: 10, 186, 187, 190<br />

Unter der Antragsnummer 1352/21 - Gemarkung Pechern Flur 1: 2<br />

Unter der Antragsnummer 1353/21 - Gemarkung Pechern Flur 3: 91, 138, 165, 166, 277, 278, 279, 283<br />

Unter der Antragsnummer 1354/21 - Gemarkung Pechern Flur 8: 2, 8/2<br />

Die Auflösung der Überhakenflurstücke wird in der Weise durchgeführt, dass die einzelnen Flurstücksteile eine eigene<br />

und neue Flurstücksnummer erhalten. An den Umfangsgrenzen werden keine Änderungen vorgenommen. In<br />

diesem Zusammenhang wird auf der Grundlage von Luftbildern offensichtlich fehlerhaft im Liegenschaftskataster<br />

geführte Nutzungen dieser Flurstücke berichtigt und aktualisiert. Das Verfahren ist kostenfrei. Die Eigentümer haben<br />

hiermit bis zum 27.05.<strong>2021</strong> Gelegenheit, vorhandene Einwände gegen das Verfahren, insbesondere Hinweise<br />

zur tatsächlichen Nutzung des Flurstücks, vorzubringen. Diese sind schriftlich beim Landratsamt Görlitz, Amt für<br />

Vermessungswesen und Flurneuordnung, Georgewitzer Straße 42, 02708 Löbau einzureichen. Zu den allgemeinen<br />

Öffnungszeiten des Landratsamtes Görlitz können die Eigentümer in der Geschäftsstelle bei o.g. Adresse nach vorheriger<br />

Anmeldung auch Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und sich dazu äußern.<br />

Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung<br />

■ Hinweis auf öffentliche Auslegung<br />

Gemäß § 71 Abs. 4 SächsWG erfolgt die öffentliche Auslegung des Hochwasserrisikomanagementplanes Weißer<br />

Schöps (II. Ordnung) einschließlich Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten vom 19.04.<strong>2021</strong> bis einschließlich<br />

07.05.<strong>2021</strong> bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf.<br />

Vom 28.04.<strong>2021</strong> bis einschließlich 19.05.<strong>2021</strong> sind die Unterlagen auf der Homepage des Landkreises Görlitz<br />

www.kreis-goerlitz.de einsehbar. Bis zum 19. Mai <strong>2021</strong> kann bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf und dem<br />

Landratsamt Görlitz, Untere Wasserbehörde, schriftlich Stellung dazu genommen werden.<br />

Hamtske łopjeno<br />

wokrjesa Zhorjelca<br />

9


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

■ Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters<br />

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat<br />

Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. <strong>148</strong>),<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Februar <strong>2021</strong> (SächsGVBl. S. 242)<br />

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:<br />

I. Änderung aufgrund einer Katastervermessung und Abmarkung<br />

Betroffene Flurstücke:<br />

Gemeinde Gablenz, Gemarkung Gablenz Flur 7: 75<br />

Gemeinde Görlitz, Gemarkung Görlitz Flur 54: 172/2<br />

Gemeinde Horka, Gemarkung Mückenhain Flur 2: 388<br />

Gemeinde Rothenburg/O.L., Gemarkung Uhsmannsdorf Flur 1: 200, 201<br />

Art der Änderung<br />

1. Zerlegung (Gablenz Flur 7, Görlitz Flur 54)<br />

2. Berichtigung eines Zeichenfehlers (Uhsmannsdorf Flur 1)<br />

3. Berichtigung der Flächenangabe (Gablenz Flur 7, Mückenhain Flur 2)<br />

4. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (Gablenz Flur 7)<br />

II. Änderung aufgrund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen<br />

Betroffene Flurstücke:<br />

Gemeinde Boxberg, Gemarkung Reichwalde Flur 2: 20, 46/1, 46/2, 47, 52, 55, 66, 70, 71, 81<br />

Gemeinde Boxberg, Gemarkung Reichwalde Flur 4: 654, 668<br />

Gemeinde Hainewalde, Gemarkung Hainewalde: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12/1, 12/2, 13/3, 13/5, 14/3, 14/4, 15/4, 15/5,<br />

15/6, 15/7, 17, 19, 22, 23/2, 24/1, 25/2, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42/1, 42/4, 43, 44, 46, 47, 48,<br />

51, 52, 53, 54/1, 54/2, 54/3, 54/4, 54/5, 55, 57, 58/1, 58/2, 59, 60/1, 60/4, 61, 62, 63, 64, 67, 69/2, 69/7, 69/9, 71, 72, 73,<br />

75/2, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82/2, 83, 84, 85, 86/1, 86/2, 87/1, 87/2, 89/2, 92, 93, 95/5, 96, 97/3, 99, 100, 101, 103, 104, 105,<br />

109/4, 109/14, 109/16, 109/20, 109/21, 109/22, 111, 112/1, 112/4, 113, 114, 117, 118, 119, 120/2, 123/1, 123/6, 124, 127,<br />

129, 131, 133, 134/1, 134/2, 135, 136/2, 136/4, 137/1, 138/2, 139/1, 140, 141/1, 141/2, 142, 143/3, 143/5, 143/6, 144, 145/1,<br />

145/2, 146, 147, <strong>148</strong>, 150, 152, 153, 154, 155/1, 156, 157, 158, 159, 160/1, 162, 163/2, 163/3, 164/1, 165/1, 165/4, 166,<br />

167, 168, 169/1, 169/3, 169/4, 171/1, 172, 173/1, 174, 175, 177, 178, 179/1, 180, 181/2, 182/2, 183, 184, 185/2, 188/6,<br />

188/12, 188/15, 188/16, 188/21, 188/27, 189, 190/2, 190/3, 190/4, 190/8, 190/9, 190/10, 190/12, 190/14, 190a, 190b, 191/3,<br />

191/4, 191/5, 192, 193, 194/4, 194/5, 195/1, 195/2, 197/3, 198/1, 199, 201/6, 201/10, 201/11, 201/15, 201/16, 201/21,<br />

201/22, 201/24, 201/25, 201/28, 201/29, 201/30, 202, 204, 205, 208, 209, 210, 211/4, 211/5, 212, 214/2, 217, 218, 219, 220,<br />

222, 224, 226/3, 226/5, 226/6, 226/8, 226/10, 226/11, 227, 228/1, 228/2, 228/8, 228/9, 228/12, 228/13, 229, 230/1, 230/3,<br />

230/6, 230/7, 230/8, 230/11, 230/12, 230/13, 231, 232, 233/3, 233/4, 239/2, 242, 243, 243a, 244a, 245, 246, 248, 250,<br />

251/1, 251/2, 254/3, 254/4, 255/1, 256, 257/1, 258/1, 259, 260/5, 260/7, 260/11, 261, 264, 266, 267/1, 267/2, 268, 269, 270,<br />

271, 272, 273, 274, 275, 276/1, 276/2, 278/1, 278/2, 279, 280, 281, 283, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 293/1, 293/6, 294,<br />

296/3, 296/4, 297/1, 297/2, 298/6, 298/7, 298/8, 298/9, 302/1, 302/2, 304, 305, 306/1, 306/2, 306/3, 307, 308, 309/2, 310,<br />

311, 312, 313, 314, 315/2, 317, 318, 319, 320/3, 320/4, 320/5, 320/6, 320/7, 320/8, 323, 324, 325, 326/1, 326/2, 327, 328/5,<br />

329, 330, 331, 332, 333/4, 333/6, 333/10, 334/1, 335/1, 336, 337/2, 338, 339, 515, 516, 517, 518, 518a, 518c, 519, 522,<br />

523/2, 524, 526, 527, 528, 529, 530, 533, 534, 535, 536, 537, 538/3, 539, 540, 541/1, 541/2, 541/3, 541/4, 541/5, 542/7,<br />

732/8, 732/10, 732/11, 733/2, 754/1, 754/3, 754/4, 758/5, 763/1, 763/2, 816/2, 816/4, 816/6, 816/10, 816/14, 816/16, 816/17,<br />

816/18, 823/1, 823/2, 831, 832, 897, 898, 905, 908/3, 908/4, 908/6, 909, 910, 911/1, 911/2, 912, 913/1, 913/2, 914/1, 914/2,<br />

915, 916, 917/1, 917/3, 917/5, 917/6, 917/7, 918, 919, 931/1, 931/2, 931/3, 931/4, 931/7, 933, 933/2, 934, 936/2, 940/1,<br />

941/2, 945/2, 947/5, 948/4, 948/5, 949/2, 950/2, 959/1, 959/2, 960/2, 961, 962/1, 962/2, 963/2, 964/2, 964/3, 965/2, 968/2,<br />

971/2, 972/2, 972/4, 973/2, 973/3, 974/2, 975/3, 983/1, 984/1, 985, 986/2, 988/3, 988/4, 991/1, 992/1, 992/2, 993/1, 997,<br />

1002, 1004/1, 1004/2, 1004/3, 1005, 1011, 1013, 1019, 1024, 1032/1, 1033, 1035/2, 1036, 1037, 1038, 1039, 1040, 1041,<br />

1042, 1043, 1044, 1045, 1046, 1047, 1048, 1049, 1050, 1051, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057, 1058, 1059, 1060,<br />

1061, 1062, 1063, 1064, 1065, 1066, 1067, 1068, 1069, 1070, 1071, 1072, 1073, 1074, 1075, 1076, 1077, 1078, 1079,<br />

1080, 1081, 1082, 1083, 1084, 1085, 1086, 1087, 1088, 1089, 1090, 1091, 1092, 1093, 1094, 1095, 1096, 1097, 1098,<br />

1099, 1100, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108, 1109, 1110, 1111, 1112, 1113, 1114, 1115, 1116, 1117,<br />

1118, 1119, 1120, 1121, 1122, 1123<br />

Gemeinde Seifhennersdorf, Gemarkung Seifhennersdorf: 1/2, 2, 3, 4/2, 5/1, 6, 7, 8, 9/2, 9/4, 10, 11, 12, 13, 14, 16/1,<br />

16a, 17, 17/3, 17/4, 18/1, 19, 19a, 19b, 19c, 20, 21, 22, 23, 24, 26/1, 26/2, 26/3, 28, 29, 30, 31, 33, 34/1, 34/2, 34/5, 35, 36,<br />

37, 38, 39, 40, 40/a, 41/1, 41/2, 42, 43, 44, 45/1, 45a, 45b, 46/1, 46/2, 50/1, 50a, 53/5, 54/1, 57/2, 58/1, 58/2, 59, 61, 62, 64,<br />

65, 66a, 67, 70/1, 72/1, 72/2, 73/2, 76, 81/5, 81a, 81b, 82/5, 82/6, 82a, 83, 83a, 86/1, 87, 88, 89, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99/1,<br />

99/2, 101, 102/1, 103, 104, 106/1, 107/1, 108, 109, 109a, 110, 115/1, 472, 474, 475, 476, 477, 479, 481, 483, 486, 487,<br />

487a, 488/1, 494/1, 497, 498, 500, 501, 502, 503, 504/1, 506, 507/1, 521, 522, 523, 524, 525/2, 526, 527, 529, 531, 533,<br />

534/1, 535, 535b, 540, 541, 542/2, 545/2, 546, 548, 549, 551, 552/2, 552/4, 553/2, 556/3, 557/2, 559, 560, 560/1, 561, 562,<br />

563, 564, 565, 567, 567c, 569/1, 570/1, 571, 576, 578, 580, 582, 583, 584, 585, 586/12, 588/1, 589, 590/2, 591, 592, 593,<br />

593a, 595, 596, 598, 599, 600, 601, 602/1, 602/2, 603, 604, 605, 608, 611, 613/1, 613/4, 614, 615, 616, 617/1, 617b, 617e,<br />

617f, 617g, 617h, 619/2, 620, 621, 622, 624, 625, 628, 628/1, 628b, 629, 630/2, 631/2, 631/3, 631/4, 632, 633, 634/1,<br />

634/2, 634/3, 634/4, 634/6, 634/8, 634a, 635/1, 635/3, 635a, 636, 636a, 636b, 637/1, 638/2, 638/4, 640, 642, 643, 644,<br />

645/1, 648, 650, 651/2, 651/4, 657/1, 658/7, 659/1, 661/2, 663, 664, 664b, 665, 667, 667a, 669/1, 670/2, 673/1, 674/1, 682,<br />

683/2, 683/3, 684/1, 686, 687, 688, 691/2, 691/4, 691/6, 692/2, 692/6, 696/1, 697, 698/1, 698/2, 699/4, 701, 702, 703, 704,<br />

705, 707/3, 707/4, 708, 709, 710, 711/1, 711a, 711b, 711c, 711/d, 712, 713/4, 714/4, 715/1, 716/2, 716/3, 717, 720/1, 721/3,<br />

721/6, 721/9, 721/13, 721/14, 722, 725, 726, 726a, 727/2, 727/3, 729, 730, 731, 734, 735, 738/3, 739, 740/1, 741, 742, 743,<br />

743a, 744/1, 745/5, 746/1, 746/2, 747, 747b, 747c, 747d, 747e, 747f, 747g, 748, 749, 750, 751, 752/1, 752/2, 752a, 752b,<br />

753/5, 753/6, 753a, 754/2, 757, 758/4, 760/2, 761, 763, 765, 766, 767, 768, 768a, 768b, 768c, 769, 770, 771, 774, 775,<br />

775a, 776, 777/4, 777/5, 778, 778a, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 786/2, 786/7, 786/8, 786/12, 786/15, 787, 788, 788a,<br />

790, 791/1, 792/2, 792/3, 793, 793a, 794/1, 795, 795/2, 796, 798, 799/2, 799a, 800, 801, 801/1, 801/3, 801/5, 801/6, 801b,<br />

803, 804/1, 804/3, 804/5, 804/6, 804/8, 804/11, 805/6, 805a, 805b, 806/1, 806/7, 806/8, 810, 811, 812, 813/1, 813/3, 813/5,<br />

813/7, 813/8, 814, 814a, 815, 816, 817, 818, 819, 820/1, 820/2, 821/1, 821/3, 821/4, 822/8, 822/10, 823, 824/1, 825/1, 826,<br />

827, 828, 828a, 831, 832/10, 832/11, 832/14, 832/16, 833/5, 833/6, 833/9, 833/10, 833c, 834/2, 834/7, 834/8, 834/12,<br />

834/13, 834/14, 834a, 834b, 834d, 834e, 834f, 834g, 834i, 834k, 834l, 834q, 839/1, 839/2, 839/3, 842/4, 843a, 852/5,<br />

856/5, 860, 860a, 860b, 861/7, 862/8, 862a, 862b, 862c, 862d, 862e, 862f, 862i, 862l, 862m, 862o, 888/1, 896/7, 896/8,<br />

896/10, 896/13, 896/14, 896/15, 896/18, 896/19, 896/20, 896/22, 896d, 896e, 896f, 896h, 896i, 896k, 896n, 896o, 896s,<br />

896t, 896u, 896v, 897/1, 897a, 897b, 897c, 897d, 897e, 897f, 897g, 898/8, 902/3, 902/9, 902/11, 902/12, 902/18, 902/21,<br />

902/24, 902/26, 902/28, 909/15, 909/16, 909/21, 910/10, 911/1, 913/7, 913/9, 922/1, 922/5, 922/7, 922/8, 922/12, 922/14,<br />

922/15, 922b, 923/3, 923a, 923b, 925/3, 925/5, 931/3, 931/4, 931/5, 931/6, 931b, 931c, 931d, 931e, 933a, 933b, 933c,<br />

933d, 934, 956/1, 956/2, 957, 963, 965/4, 965/6, 965/7, 966/1, 985, 1006, 1011, 1015, 1016/3, 1017, 1036/2, 1036/3,<br />

1036/7, 1036/8, 1036/9, 1036/10, 1036/12, 1036/15, 1036/19, 1036/22, 1037/1, 1038, 1042/1, 1042/2, 1042/3, 1042a,<br />

1042b, 1042d, 1043, 1044/3, 1044/5, 1044/6, 1044/7, 1044/8, 1044/9, 1044a, 1044c, 1044/d, 1044e, 1044f, 1044g, 1045a,<br />

1047/3, 1049/1, 1049/2, 1049/3, 1049/4, 1051/2, 1053, 1055, 1056, 1058/2, 1059, 1060, 1061, 1062/1, 1062/2, 1063/2,<br />

1071, 1072/1, 1072/2, 1081/2, 1082, 1093/4, 1094, 1095/2, 1095/3, 1096a, 1096b, 1096d, 1097/1, 1097/2, 1097/3, 1097/4,<br />

1097a, 1097b, 1098, 1107/3, 1141f, 1164/21, 1498/1, 1506/1, 1506/5, 1506/10, 1506a, 1507/3, 1507/6, 1507/10, 1514a,<br />

1514c, 1515/2, 1515/4, 1515/5, 1515/6, 1515/7, 1515/8, 1517a, 1517b, 1517c, 1517d, 1517e, 1517f, 1517g, 1517h, 1517i,<br />

1517k, 1517p, 1517q, 1517r, 1517t, 1529/1, 1529a, 1536/2, 1538/6, 1539/3, 1539/4, 1539d, 1544/1, 1551, 1553, 1557,<br />

1560/1, 1560/2, 1561, 1562/9, 1562/10, 1563/2, 1564/1, 1564/2, 1564/3, 1566, 1568, 1569, 1573/3, 1573/4, 1573/5, 1573/6,<br />

1573/8, 1573/9, 1573/10, 1573/11, 1573/12, 1573/13, 1573/14, 1573/17, 1573/18, 1573/19, 1573/20, 1573/21, 1573/22,<br />

1573/24, 1573/25, 1573/26, 1573/27, 1573/28, 1573/32, 1577, 1578, 1580/1, 1583/8, 1583/9, 1584/2, 1584/3, 1584/4,<br />

1585/b, 1586, 1587, 1590, 1591, 1592, 1594/2, 1594/3, 1594/4, 1596/1, 1596/2, 1597/13, 1597/16, 1598a, 1598c, 1598d,<br />

1598f, 1598i, 1599/1, 1599/2, 1599/3, 1599/4, 1599a, 1599c, 1599d, 1599e, 1599f, 1599n, 1599p, 1600/1, 1600/2, 1600/3,<br />

1600a, 1600b, 1600c, 1600f, 1601, 1601a, 1603/4, 1603/5, 1603b, 1603d, 1603e, 1603f, 1604/5, 1605/19, 1605/28,<br />

1605/31, 1605a, 1605e, 1605h, 1605i, 1606, 1607/1, 1607/2, 1608, 1609, 1612/1, 1612/2, 1614, 1616/8, 1616/9, 1619/3,<br />

1625/3, 1625/4, 1634/4, 1634/5, 1636/1, 1638/3, 1640/3, 1645/2, 1647/5, 1650/3, 1651/1, 1651a, 1667, 1668, 1680, 1710,<br />

1728/2, 1734, 1735/2, 1735a, 1737/2, 1740, 1743, 1744, 1745, 1754/1, 1763/1, 1764/3, 1767/1, 1797, 1798/2, 1801, 1801b,<br />

1801l, 1801n, 1801t, 1801w, 1801y, 1806/3, 1806/6, 1863/1, 1863/2, 1864/1, 1866/1<br />

Art der Änderung<br />

5. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle)<br />

6. Veränderung des Gebäudenachweises (Hainewalde, Seifhennersdorf)<br />

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hinsichtlich der Art<br />

der Änderung <strong>Nr</strong>. 1 und 2 bekannt gegeben bzw. hinsichtlich der Art der Änderung <strong>Nr</strong>. 3 bis 6 mitgeteilt. Die Unterlagen<br />

liegen in der Zeit vom 29.04.<strong>2021</strong> bis zum 28.05.<strong>2021</strong> im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und<br />

Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und<br />

Donnerstag 8.30–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter<br />

der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur<br />

Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch – nach Terminvereinbarung – die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise<br />

und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.<br />

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters<br />

zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 Sächs-<br />

VermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters<br />

7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos<br />

die Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVerm-<br />

KatG: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich<br />

verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate<br />

nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten<br />

zu veranlassen.)<br />

Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter den Nummern 1 (Zerlegung) und 2 (Berichtigung eines Zeichenfehlers)<br />

angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis<br />

Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.<br />

Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung<br />

■ Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins<br />

Durch den Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, sollen in der Gemeinde Boxberg, Gemarkung<br />

Klitten Flur 18 die Grenzen der Flurstücke 43 und 45, in der Gemarkung Klitten Flur 19 der Flurstücke 31, 32/2, 33,<br />

34, 45/1, 45/2, 47, 48/1, 48/2, 51/9, 51/10, 52/1, 52/2, 62/2, 63/1, 63/2, 63/3, 64/1, 64/2, 65/1, 65/2, 66/1, 66/2, 68/1, 68/2, 69/1,<br />

69/2, 70, 71, 72, 73, 75, 80, 93, 159, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197 und in der Gemarkung Klitten Flur 20 der<br />

Flurstücke 1/1, 1/2, 3, 4, 10, 11, 22/5, 29, 39, 57 sowie in der Gemarkung Klitten Flur 21 des Flurstückes 314 durch eine Katastervermessung<br />

nach § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (siehe Anhang) bestimmt werden. Die<br />

Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der oben genannten Flurstücke sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Der<br />

Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen<br />

Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen.<br />

Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVerm-<br />

KatG) Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern. Anlass der Grenzbestimmung ist eine Katastervermessung zur Berichtigung<br />

fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters von Amts wegen (§ 14 Abs. 3 SächsVermKatG). Mit der<br />

Katastervermessung sollen die festgelegten Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen<br />

werden.<br />

Der Grenztermin findet am Mittwoch, dem 28.04.<strong>2021</strong>, in Klitten statt. Wegen der Vielzahl der Beteiligten werden diejenigen,<br />

die am Grenztermin teilnehmen möchten, um telefonische Rücksprache unter der Telefonnummer 03581 663-<br />

3564 gebeten, um Treffpunkt und Uhrzeit flurstücksbezogen vereinbaren zu können. Bitte bringen Sie zum Grenztermin<br />

Ihr Personaldokument mit. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein<br />

Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.<br />

Vorsorglich wird daraufhin hingewiesen, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten<br />

Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.<br />

Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung<br />

10<br />

Ausgabe <strong>148</strong> / 28. April <strong>2021</strong><br />

Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz


AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

Herzliche Glückwünsche<br />

Landrat Bernd Lange gratuliert allen, die im April bereits Geburtstag hatten oder noch haben werden, ganz<br />

herzlich. Er wünscht alles Gute, vor allem Gesundheit und Gottes Segen.<br />

Der Kreisseniorenrat schließt sich den Glückwünschen insbesondere für die Seniorinnen und Senioren des<br />

Landkreises an.<br />

■ Förderung von Amateurmusik<br />

Mit dem neuen Förderprogramm IMPULS stellt der Bund 10 Millionen Euro für aktive Amateurmusikensembles aus<br />

Kommunen mit höchstens 20.000 Einwohnern bereit.<br />

Mit IMPULS werden Projekte gefördert, die unterschiedliche Akteure vor Ort zusammenbringen und so Vernetzung<br />

und Wissenstransfer ermöglichen. Neben der möglichst schnellen Befähigung zur Wiederaufnahme der Proben- und<br />

Konzerttätigkeit verfolgt das Programm auch das Ziel, die Ensembles strukturell zu stärken und bei den Transformationsprozessen<br />

zu unterstützen, die sich durch die Pandemie noch beschleunigt haben. Dazu gehören z.B. neue, kreative<br />

Proben- und Konzertformate, mediale Sichtbarkeit, Maßnahmen zur (Wieder-) Gewinnung von Mitgliedern oder<br />

Förderung von Digitalität.<br />

Anträge können vom 1. bis 31. Mai <strong>2021</strong> eingereicht werden. (Fördersumme 2.500-15.000 Euro bei einem Eigenanteil<br />

von 10 Prozent der Antragssumme)<br />

www.bundesmusikverband.de/impuls<br />

■ Stellenausschreibung<br />

Die Touristische Gebietsgemeinschaft „Neisseland“ e.V ist Träger der LEADER-Gebietskulisse Östliche Oberlausitz und<br />

der Lokalen Aktionsgruppe (LAG). Die LEADER-Gebietskulisse ist ein Teil der ländlichen Entwicklung. Mit der LEADER-<br />

Entwicklungsstrategie fördert sie die Lebensqualität der Menschen im ländlichen Raum. Ab 01.07.<strong>2021</strong> wird befristet<br />

bis zum 30.06.2023 ein Mitarbeiter Regionalmanagement (m/w/d) gesucht. Arbeitsort wird Niesky sein, Arbeitszeit<br />

(40h). Haben Sie Interesse, bewerben Sie sich bitte bis 02.05.<strong>2021</strong>.<br />

Für Rückfragen steht der LAG-Vorsitzende Christoph Biele unter G 0177 2894094 zur Verfügung.<br />

Nähere Informationen: https://www.jobs-oberlausitz.de/stelle/detail/14248-Mitarbeiter-m-w-d-Regionalmanagement<br />

■ Kinder suchen ein Zuhause!<br />

Sie haben sicher schon gehört, dass es Kinder gibt, die für einen längeren Zeitraum<br />

nicht in ihrem Elternhaus aufwachsen und leben können. Kinder benötigen jedoch<br />

die liebevolle Atmosphäre einer Familie, um sich positiv entwickeln zu können.<br />

Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes sucht Pflegeeltern/-personen für Kinder,<br />

deren leibliche Eltern vorübergehend, langfristig oder dauerhaft ausfallen, für Kinder,<br />

die einen Ort benötigen, an dem sie Ruhe, Zuneigung und Sicherheit finden.<br />

Es ist egal ob Sie als Familie, Paar, Einzelperson mit oder ohne eigene Kinder leben.<br />

Sie sollten einfühlsam, kommunikations- und konfliktfähig sein. Der Pflegekinderdienst begleitet Sie während des<br />

gesamten Prozesses der Bewerbung, Aufnahme und natürlich auch danach.<br />

Der Fachdienst bietet Ihnen regelmäßig Weiterbildungsmöglichkeiten zu relevanten Themen an, begleitet und unterstützt<br />

Sie bei aufkommenden Fragen oder Unsicherheiten. Kontakte und Austauschmöglichkeiten zwischen Pflegefamilien<br />

werden geschaffen sowie Feste und Veranstaltungen organisiert, die sich bei den Pflegefamilien großer<br />

Beliebtheit erfreuen.<br />

Wenn Sie Interesse für diese wichtige Aufgabe haben, dann wenden Sie sich bitte an den Pflegekinderdienst des<br />

Landkreises Görlitz! (E-Mail: Daniela.Steinhoff@kreis-gr.de; G 03581 663-2950)<br />

■ Vorbereitung MPU<br />

Die Suchtberatungs- und Behandlungsstelle Weißwasser/Niesky führt in Niesky vom 21.05. bis 11.06.<strong>2021</strong> ein Gruppenangebot<br />

für suchtmittelauffällige Straßenverkehrsteilnehmer durch. Das Angebot ist kostenpflichtig (350 Euro)<br />

und umfasst vier Gruppensitzungen á 180 Minuten sowie ein persönliches Vor- und Auswertungsgespräch. Darüber<br />

hinaus werden Einzelgespräche angeboten.<br />

Anmeldung und Informationen:<br />

Ödernitzer Straße 8 a, 02906 Niesky, G 03588 204206, E-Mail: sbb-niesky@diakonie-st-martin.de<br />

■ Vorläufige Aussetzung der<br />

Messiaen-Tage<br />

■ Neue LEADER-Projektaufrufe<br />

für die Östliche Oberlausitz<br />

Für <strong>2021</strong> und 2022 stehen der LEADER-Region Östliche Oberlausitz noch insgesamt 4,479 Mio. Euro zur Verfügung.<br />

Vorbehaltlich der Mittelgenehmigung sind in diesem Jahr Aufrufe im Mai, Juli und Dezember geplant. Die genauen<br />

Termine, Maßnahmen und Budgets werden jeweils durch das Entscheidungsgremium beschlossen und bekanntgegeben.<br />

Interessierte Antragsteller*innen können die Projektaufnahmebögen und die dazugehörigen Unterlagen während<br />

eines laufenden Aufrufs auf der Website der Östlichen Oberlausitz herunterladen: https://www.oestliche-oberlausitz.de/<br />

Für weitere Auskünfte und Termine zu Beratungsgesprächen steht das Regionalmanagement zur Verfügung:<br />

per E-Mail: regionalmanagement@neisseland.de oder G 03588 2239802.<br />

■ Ferien mit der Naturschutzstation<br />

Östliche Oberlausitz e.V.<br />

26. - 31 Juli Feriencamp: „Junior-Ranger-Camp“<br />

2. - 6. August, 8.30 bis 16.30 Uhr Ferienwochenangebot: „Einsatz auf 4 Klauen - wie unsere Schafe die Wiesen retten“<br />

9. - 13. August, 8.30 bis 16.30 Uhr Ferienwochenangebot: „Nicht den Kopf hängen lassen?! - Fledermäuse im Biosphärenreservat“<br />

11. /12. August Feriencamp: Wildes Leben am Teich<br />

15. - 20. August Feriencamp: „Abenteuer Wildnis Camp“<br />

23. - 27. August, 8.30 bis 16.30 Uhr Ferienwochenangebot: Wildnis Niederspree<br />

Ort: Naturschutzzentrum Schloss Niederspree, Nieder-Spree 6, 02923 Hähnichen<br />

23. - 27. August, 8 bis 16 Uhr Ferienwochenangebot: Wo kommt unser Essen her?<br />

30.08. - 03.09.<strong>2021</strong>, 8 bis 16 Uhr Ferienwochenangebot: Angelcamp – Anfänger<br />

Nähere Informationen auf: www.foerderverein-oberlausitz.de<br />

Bis auf das Ferienwochenangebot „Wildnis Niederspree“ finden alle Angebote in der Naturschutzstation „Östliche<br />

Oberlausitz“ e.V., Dorfstr. 36, 02906 Mücka OT Förstgen statt. Die Anmeldungen können bei der Umweltbildung im<br />

Biosphärenreservat unter G 035893 508571 oder per E-Mail: umweltbildung@foerderverein-oberlausitz.de erfolgen.<br />

Die Internationalen Messiaen-Tage Görlitz-Zgorzelec können aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung vorerst<br />

nicht stattfinden. Der Meetingpoint Music Messiaen e.V. sieht sich gezwungen, das Musikfestival, das vom 29. April<br />

bis zum 2. Mai geplant war, vorerst abzusagen. Ob und wann die Konzerte, Vorträge und Führungen nachgeholt<br />

werden können, steht noch nicht fest. Eine Entscheidung dazu kann erst frühestens im Mai getroffen werden, teilt<br />

Festival-Kurator Samuel Wagner mit.<br />

Traditionell erinnert der Meetingpoint Music Messiaen e.V. jeweils im Januar an den französischen Komponisten Olivier<br />

Messiaen (1908-1992) und seine Zeit im Görlitzer Kriegsgefangenenlager Stalag VIII A. Die Messiaen-Tage erinnern<br />

nicht nur an diese Uraufführung, sondern in besonderer Weise auch an die Schicksale der 120.000 Kriegsgefangenen,<br />

von denen etwa 10.000 während der Zeit ihrer Gefangenschaft in Görlitz starben. Das Festivalprogramm steht<br />

im Jahr <strong>2021</strong> – 80 Jahre nach der Uraufführung – unter dem Titel „Angst und Hoffnung“.<br />

www.messiaen-tage.eu www.meetingpoint-music-messiaen.net<br />

Campleben macht einfach Spaß.<br />

Hamtske łopjeno<br />

wokrjesa Zhorjelca<br />

Foto: PR<br />

11


INFORMATIONEN<br />

■ Tag des offenen<br />

Umgebindehauses <strong>2021</strong><br />

■ Zweites Blaulicht- und<br />

Sirenen-Treffen in Rothenburg<br />

In Folge der Coronavirus-Pandemie wird der für den 30. Mai geplante<br />

17. Tag des offenen Umgebindehauses teilweise abgesagt. Die angemeldeten<br />

Umgebindehäuser werden jedoch am 30. Mai online präsentiert.<br />

Derzeit finden die Vorbereitungen dazu statt. Vorhandenes Bildund<br />

Videomaterial, das für die digitalen Einzelbeiträge geeignet ist,<br />

nimmt die Stiftung Umgebindehaus gern entgegen. Zudem wird die<br />

Geschäftsstelle geöffnet sein. Besucher werden gebeten, sich im Vorfeld<br />

über das Kontaktformular auf der Internetseite der Stiftung Umgebindehaus<br />

anzumelden. Weitere Informationen zum genauen Ablauf werden im nächsten <strong>Landkreisjournal</strong> und auf<br />

der Webseite www.stiftung-umgebindehaus.de und der Webapp www.umgebinde.haus veröffentlicht.<br />

Über 100 deutsche, polnische und tschechische Hausbesitzer, Vereine, Gaststätten und Museen haben sich in diesem<br />

Jahr angemeldet, um ihr im Bau befindliches oder saniertes Umgebindehaus zu präsentieren.<br />

In den vergangenen Jahren besuchten im Schnitt 8.000 Personen die angebotenen Veranstaltungen am Tag des offenen<br />

Umgebindehauses. Dieser Tag soll vor allem denen eine Plattform bieten, die mit Besitzern oder Nutzern ins Gespräch<br />

kommen wollen, um sich über gelungene Sanierungslösungen sowie über modernes Wohnen im Umgebindehaus<br />

zu informieren.<br />

Kontakt: Stiftung Umgebindehaus, Ernst-Thälmann-Straße 42, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, G 03586-3695816<br />

■ Der Schlesisch-Oberlausitzer<br />

Museumsverbund im Mai<br />

Ab Mai gibt es wieder Spannendes zu entdecken. Auf Schloss Königshain lebt und arbeitet der Künstler Florian Nörl<br />

im Rahmen des Via Regia Stipendiums. Anlässlich des 30-jährigen Jubiläums der Landkreis-Partnerschaft Schwandorf-<br />

Görlitz zeigt Florian Nörl Werke aus der Serie Textilstein. Schloss Königshain präsentiert zusammen mit dem „Bürgertisch<br />

Königshain“ vom 2. bis 23. Mai kleine, selbst gebaute und gestaltete Kunstwerke von Königshainer Kindern.<br />

Das AckerbürgerMuseum Reichenbach zeigt in der Sonderausstellung „Altes Handwerk“ vom 14. Mai bis 31. Oktober<br />

vielfältige Handgriffe der alten Reichenbacher. Dengeln, Brechen, Drücken und Verdrillen sind nur einige der Handgriffe,<br />

die zum Einsatz bei den alten Hanfwerksberufen kamen.<br />

Das Granitabbaumuseum Königshainer Berge zeigt bis zum 31. Oktober die „Raue Schönheit“ in den Königshainer<br />

Bergen. Spuren ehemals harter und gefährlicher Arbeit verstecken sich heute unter dem Kleid der Natur. Aus dem<br />

Wechsel von rohem Granit, rostigem Metall und üppiger Flora entstehen Ästhetik und Schönheit. Feine Details tauchen<br />

unerwartet aus dem Unscheinbaren auf. Dies zeigen die Fotografien von Jirka Busch.<br />

Digitales Angebot<br />

Der Museumsverbund bietet zahlreiche virtuelle Museumsrundgänge und Ausstellungsbesuche an. Schauen Sie doch<br />

einfach mal rein und genießen vom heimischen Sofa aus.<br />

www.museum-oberlausitz.de<br />

■ KostNixBox in Niesky<br />

aus dem Winterschlaf erwacht<br />

Auch diese alte Feuerwehr aus Rothenburg wird zu sehen sein.<br />

Die ersten Schritte das 2. Blaulicht- und Sirenen-Treffen am 12. September <strong>2021</strong> in Rothenburg sind eingeleitet, so<br />

Andreas Pallesche, der gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburg/O.L. das Treffen organisiert.<br />

Neben der Präsentation von DRK-, Polizei-, THW- und Feuerwehrfahrzeugen wird es erneut eine Ausfahrt nach Görlitz<br />

in die Landskron Brauerei geben. Die Ausfahrt wird durch viele Gemeinden gehen, um viele Fans zu begeistern.<br />

Geplant ist die Strecke von Rothenburg über Zodel, Königshufen, Flugplatz Görlitz, Girbigsdorf, Holtendorf, Pfaffendorf,<br />

Rauschwalde zur Brauerei, wo nachmittags die Oldtimer präsentiert werden. Auch Blaulichtfahrzeuge aus den<br />

Nachbarländern Polen und Tschechin werden eingeladen.<br />

Neu wird sein, dass Fahrzeuge dabei sein werden, die bis 1991und später zugelassen wurden und damit Nachwendefahrzeuge<br />

sind. Ziel ist, die 48 Fahrzeuge aus dem Jahr 2019 zu übertreffen. Wobei der Schwerpunkt auf Einsatzfahrzeugen<br />

der ehemaligen DDR liegt. 15 Besitzer von Volkspolizei-Lada und -Wartburg, Feuerwehr vom Typ W50 und<br />

Robur sowie DRK-Fahrzeuge vom Typ B1000 und Wartburg Tourist haben bereits zugesagt.<br />

Jeder Teilnehmer wird auch <strong>2021</strong> eine Teilnehmerurkunde erhalten. Zusätzlich werden die am weitesten angereisten,<br />

die originellsten und die ältesten Einsatzfahrzeuge prämiert. Ein Sonderpreis wird erstmalig vergeben, wenn Teilnehmer<br />

mit mehreren Blaulichtfahrzeugen teilnehmen.<br />

Anmeldungen: Andreas Pallesche, G 035891 35731 oder E-Mail: apnol@web.de<br />

Weitere Informationen auf Facebook unter der Gruppe „Einsatzfahrzeuge der DDR“<br />

■ Tag der Oberlausitz <strong>2021</strong><br />

Foto: PR<br />

Der 21. August, der Gründungstag des Oberlausitzer Sechsstädtebundes, ist der Tag der Oberlausitz. Zahlreiche Veranstaltungen<br />

finden in diesem Jahr vom 13. bis 22. August in der Oberlausitz statt. Aus Anlass der 675. Wiederkehr<br />

der Gründung des Sechsstädtebundes im Jahre 1346 steht dieses Jubiläum <strong>2021</strong> im Mittelpunkt. Ein Höhepunkt ist<br />

das Oberlausitzer Heimattreffen am 22. August in Cunewalde.<br />

Vereine und Verbände, Kommunen, Museen, Musikgruppen und Kulturschaffende können ihre Veranstaltungen und<br />

Aktivitäten über die Webseite https://www.oberlausitz-tag.de/ anmelden.<br />

■ Kreatives auf dem Land gesucht!<br />

Staatsminister Thomas Schmidt hat gemeinsam mit der Kulturstaatsministerin Monika Grütters die zweite Phase des<br />

bundesweiten Projektes „KreativLandTransfer“ gestartet. Bis zum 23. Mai <strong>2021</strong> können Projektträger und Unternehmen<br />

ihre Ideen für die Kultur- und Kreativwirtschaft in ländlichen Räumen einreichen. Zwölf von ihnen werden ausgewählt<br />

und von der Initiative KreativLandTransfer dabei unterstützt, ihr Vorhaben erfolgreich auf den Weg zu bringen.<br />

Das Projekt unterstützt Unternehmen und Solo-Selbstständige, zum Beispiel in den Bereichen Kunsthandwerk<br />

und darstellende Künste, aber auch in der Musik- und Designwirtschaft. Zwölf ausgewählten Projekte werden anderthalb<br />

Jahre vom Projektteam und durch etablierte Praxis-Partner kontinuierlich unterstützt.<br />

https://www.kreativlandtransfer.de/<br />

Laura Rose (links) mit ihrem Helferteam<br />

Foto: PR<br />

Seit Anfang April steht sie wieder, die KostNixBox, in neuem Gewand auf ihrem alten Platz, zwischen Museum und<br />

Stadtbibliothek. Erstmals wurde die KostNixBox im August 2020 aufgestellt. Sie ist mit Regalen, sowie einer Kleiderstange<br />

ausgestattet und dient jedermann als Tausch- und Verschenkbörse für ungenutzte, aber gut erhaltene Gegenstände<br />

aller Art.<br />

Die KostNixBox leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung und nachhaltigem<br />

Konsum. Laura Rose, Initiatorin des Projektes, freut sich wieder auf eine rege Nutzung. Sie und ihr kleines, engagiertes<br />

Team danken allen, die immer wieder für Ordnung und Sauberkeit in dem kleinen Büdchen sorgen.<br />

■ Online-Umfrage Insektenschutz<br />

Das sächsische Umweltministerium startete Mitte April die Onlineumfrage “Für mehr Insektenvielfalt in Sachsen –<br />

Machen Sie mit!„. So soll in Erfahrung gebracht werden, was im Freistaat bereits für den Erhalt und die Förderung<br />

der heimischen Insekten getan wird. Zudem werden praktische Handlungserfordernisse wie auch Hemmnisse erfragt.<br />

Teilnehmen können alle am Thema Interessierte. Die Umfrage findet seit 15. April bis zum 31. Mai statt und gliedert<br />

sich in sieben Handlungsfelder. Zur Umfrage gelangen Sie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter<br />

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/smul/beteiligung/themen/1021660.<br />

12<br />

Ausgabe <strong>148</strong> / 28. April <strong>2021</strong><br />

Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

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