Land & Leben Februarausgabe
Das Regionalmagazin im Elbe Weser-Dreieck. Mit Veranstaltungskalender Job- und Ausbildungsteil und lokalen Berichten für junge und alte Menschen.
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Viele Änderungen für Landwirte
EU-Ökolandbaurecht, Verbot des Kükentötens und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
REGIONALE BERICHTE
Mit dem Regierungswechsel und dem neuen
Jahr ändert sich für unsere Landwirte vieles.
Wir geben hier einen Überblick zu den wichtigsten
Änderungen.
Neues EU-Ökolandbaurecht
Seit dem 1. Januar 2022 muss die neue EU-
Öko-Basisverordnung 2018/848 nebst siebzehn
Durchführungsverordnungen von allen
Öko-Betrieben und Öko-Kontrollstellen angewendet
werden. Die alten EU-Öko-Verordnungen
(VO 834/2007 und DVO 889/2008 etc.)
verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit –
seit 2022 gibt es deutlich mehr Verordnungen,
allein zehn Durchführungsverordnungen
betreffen die Produktionsregeln in der
Ökolandwirtschaft. Besonders die Importregelungen
können von vielen nationalen Behörden
(in Deutschland von den Bundesländern)
nicht mehr rechtzeitig implementiert
werden. Voraussichtlich werden also einige
alte Öko-Regelungen in einer Übergangszeit
weiter angewendet werden müssen. Detailinformationen
hierzu gibt es online bei der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter
www.lwk-niedersachsen.de.
Mit der neuen EU-Verordnung verfolgt die
Kommission einen prinzipiengetriebenen
Ansatz im Öko-Recht, der besser den Verbrauchervorstellungen
entsprechen soll. Ausnahmen
sollen reduziert und langfristig
abgeschafft werden.
Der Umgang mit Verstößen, Unregelmäßigkeiten
und Rückständen wird neu strukturiert,
wobei es weiterhin keine gesonderten
Rückstandsgrenzwerte für Öko-Lebensmittel
geben wird. Von neuen zusätzlichen Auflagen
besonders betroffen ist die Öko-Tierhaltung
bei Schwein und Geflügel, die trotz jetzt
schon großer Futterknappheit eine hundertprozentig
ökologisch-basierte Eiweißernährung
der Öko-Nutztiere vorgibt.
Verbot des Kükentötens
Seit dem 1. Januar 2022 ist das Töten von
geschlüpften Eintagsküken verboten. 2024
wird zudem das Töten von Hühnerembryonen
im Ei nach dem sechsten Bebrütungstag
untersagt. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand ist der Hühnerembryo
vor dem siebten Bebrütungstag noch
nicht in der Lage, Schmerzen zu empfinden.
Ab dem siebten Bebrütungstag ist dagegen
die beginnende Entwicklung des Schmerzempfindens
nicht auszuschließen. Mit dem
Verbot des Kükentötens trägt der Gesetzgeber
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
von Juni 2019 Rechnung. Das hatte entschieden,
dass das Töten männlicher Küken nur
noch übergangsweise erlaubt sei.
Mit dem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung
im Brut-Ei werden Eier, aus denen
männliche Küken schlüpfen, aussortiert und
lediglich weibliche Küken ausgebrütet. Eine
weitere Alternative ist die Aufzucht, Mast
und Schlachtung männlicher Küken als sogenannte
Bruderhähne sowie die Verwendung
von „Zweinutzungshühnern“. Die Folge
für kleine Brütereien, die bisher ihre Legehennenküken
regional vermarkten und die
männlichen Küken an Greifvogelhalter, Tierparks,
Auffangstationen abgeben, ist der
weitere Verlust von Marktanteilen an Polen,
Ungarn und Tschechien.
Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung
Mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(BioSt-NachV) tritt eine für zahlreiche
Biogasanlagenbetreiber relevante Regelung
in Kraft, sofern diese weiterhin eine
Vergütung nach dem EEG erhalten wollen.
Die BioSt-NachV verpflichtet unter anderem
Anlagenbetreiber von Biogasanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung (FWL) größer
zwei Megawatt bestimmte Nachhaltigkeitskriterien
für die von ihnen eingesetzte Biomasse
einzuhalten. Für Anlagen, die unter
die BioSt-NachV fallen, bedeutet das: Ein Anspruch
auf EEG-Vergütung ist seit 1. Januar
2022 nur noch für den Strom vorhanden, dessen
Grundlage „nachhaltige“ Biomasse ist.
Nicht-nachhaltige Biomasse darf weiterhin
verarbeitet werden, der daraus hergestellte
Strom erhält aber keine Vergütung nach dem
EEG mehr. Aufgrund der erheblichen Verzögerung
seitens der EU und des Bundes drängt
nun die Zeit, die Nachfrist endet am 30. Juni
2022. Biogasanlagenbetreiber sollten daher
schnellstmöglich Kontakt mit einer zugelassenen
Zertifizierungsstelle aufnehmen und
sich einem Zertifizierungssystem anschließen.
(hg)
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