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Inhaltsverzeichnis - Einleitung

Inhaltverzeichnis des Lehr-/Ausbildungsbuches mit Einleitung und Erklärung Update: 28.01.2022 - 15:34 Uhr - 16:03 Uhr Update: 31.01.2022 - 18:18 Uhr Update: 01.02.2022 - 23:09 Uhr Update: 02.02.2022 - 20:10 Uhr, 21:25 Uhr Update: 03.02.2022 - 18:26 Uhr - §163b StPO hinzugefügt Update: 09.02.2022 - 17:31 Uhr - Absatz eingefügt, über "Handwerkszeug", zum Thema Verwaltungsakt Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Inhaltverzeichnis des Lehr-/Ausbildungsbuches mit Einleitung und Erklärung

Update: 28.01.2022 - 15:34 Uhr - 16:03 Uhr
Update: 31.01.2022 - 18:18 Uhr
Update: 01.02.2022 - 23:09 Uhr
Update: 02.02.2022 - 20:10 Uhr, 21:25 Uhr
Update: 03.02.2022 - 18:26 Uhr - §163b StPO hinzugefügt
Update: 09.02.2022 - 17:31 Uhr - Absatz eingefügt, über "Handwerkszeug", zum Thema Verwaltungsakt

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

Lehr-/Ausbildungsbuch<br />

Inhalt<br />

des dreiteiligen Lehr-/Ausbildungsbuches<br />

1. Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG)<br />

2. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

3. Strafgesetzbuch (StGB) und Strafprozessordnung (StPO)<br />

4. Anzeigen, Stellungnahmen, usw. in Text- und Schriftform<br />

5. Waffengesetz (Auszugsweise) – Gegenstände als Hieb-, Schlag-, und Stichwaffen/-werkzeuge<br />

Sonderteil<br />

6. Analyse (Auszugsweise) – Was ist Analyse, wo beginnt diese??<br />

7. Profiling (Auszugsweise) – Was ist Profiling, wo beginnt Profiling??<br />

Verteilt auf die Bücher:<br />

Teil 1: Buch des Wahrsagers<br />

Teil 2: Buch des Flatterhaften Vollstreckers<br />

Teil 3: Buch des Lebensblutes<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

<strong>Einleitung</strong><br />

Die Alliierten haben nach Kriegsende, nicht nur das deutsche Polizeirecht dezentralisiert, sondern das ganze<br />

Polizeisystem an sich dezentralisiert und verteilt auf Bundes- und Landesebene, somit jedem/jeder hoheitlichen<br />

Behörde ihre/seine Aufgabe zugewiesen, in ihrem Geltungsbereich bezogen auf ihre Aufgabe, z.B.: Landes- und<br />

Grenzschutz durch die Bundeswehr und/oder Bundespolizei (bzw. auch Spezialisierten Polizei- und/oder<br />

Bundeswehreinheiten).<br />

Daraufhin wurden von den Bundesländern eigene Polizeirechte/-gesetze geschaffen in ihrem eigenen<br />

Geltungsbereich, bezogen auf ihre Aufgabenbegrenzung innerhalb ihres Bundeslandes, als Beispiel Hessen mit<br />

dem HSOG. Dem gegenüber steht nur das Polizeirecht und dem Strafrecht auf Bundesebene mit ihren Aufgaben<br />

(hinsichtlich auf die Einhaltung der Ge- und Verbote), z.B.: Eingriff in die Grundrechte oder das Umweltrecht<br />

Polizeirecht und gleichzeitig Gesetz in der BRD = Bundesebene -> Bundestag<br />

Polizeirecht und gleichzeitig Gesetz in Hessen = Landesebene -> Hessischer Landtag<br />

Das Ganze (Generalaufgaben, Aufgabenbegrenzung, Geltungsbereich) laut Normenhierachie bricht sich dabei<br />

runter, bis auf die kleinste Gemeinde/Kommune, kreisfreie Städte und Stadtstaaten nehmen dabei eine<br />

Sonderstellung ein.<br />

Das heißt:<br />

Die Ordnungsbehörden haben durch die Dezentralisierung und die damit verbundene Trennung vom reinen<br />

Polizeivollzugdienst, das OWI-Recht (siehe HSOG, §77 HSOG) in voller Gänze zugesprochen bekommen,<br />

sowie der Polizeivollzugsdienst das Strafrecht in voller Gänze.<br />

Auf der Seite der Ordnungsbehörden verblieb auch noch, der sogenannte “Feldschutz“. Somit ist das, auch die<br />

einzige Karrierelaufbahn, bei den Ordnungsbehörden und somit eine Sonderlaufbahn.<br />

Feldschutz, heißt heutzutage als Beispiel: Städt. Verkehrs- und/oder Stadtpolizei<br />

…der Feldschutz bestand schon immer aus bewaffneten Angestellten, mit der Möglichkeit sich zu Verbeamten<br />

zu lassen......<br />

Zum Verständnis und zur Erklärung:<br />

Warum der §53 OWIG und §163 StPO nicht zum Tragen kommt bei Gefahrenabwehrbehörden.<br />

(siehe Kausalität in der 2. schriftlichen Abhandlung, sowie in der 1.2 schriftlichen Abhandlung (Anzeige nach<br />

§77 HSOG))<br />

In Hessen herrscht ein zwei geteiltes Polizeirecht/-Gesetz, welches strikt die Gefahrenabwehrbehörden und<br />

Polizeibehörden voneinander trennt...heißt auch Trennungssystem, in anderen Bundesländern gibt es auch das<br />

Einheitssystem......dem entsprechend muss man nämlich auch schauen wer genau angesprochen wird durch die<br />

Paragraphen, im jeweiligen Rechtsgebiet....<br />

....der §53 OWIG (Aufgaben der Polizei), als Bundesgesetz, sowie der §163 StPO (Aufgaben der Polizei Im<br />

Ermittlungsverfahren), als Bundesgesetz (es heißt zwar Strafprozessordnung, ist aber ein Gesetz), sprechen zwar<br />

das gesamte Polizeiwesen, mit ihren Überschriften an, aber zu einer Überschrift gehört auch immer Text der<br />

sich auf diese Überschrift bezieht. Der zugehörige Gesetzestext spricht, aber explizit ganz klar, nur die Bundesund<br />

Landespolizeieinheiten an. Da hilft auch keine Verordnung oder ein Erlass, dass so zu umgehen bzw. zu<br />

biegen das die Gefahrenabwehrbehörden mit einbezogen werden.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Dem zu folge muss also, in dem jeweiligen Polizeirecht/-gesetz des Bundeslandes, etwas zu finden sein, dass die<br />

Gefahrenabwehrbehörden explizit vom Gesetzesweges ermächtigt und durch die örtliche Ordnungsbehörde<br />

befugt, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, ahnden und/oder zu Sanktionierungsmaßnahmen auffordert<br />

durchzuführen/zu treffen in jeglicher Art und Weise.<br />

§77 Abs. 3, Satz 1 HSOG<br />

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die<br />

örtliche Ordnungsbehörde<br />

§85 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4 HSOG<br />

die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden<br />

Zum §163 StPO:<br />

…Ermittlungen die eine Behörde, welcher Art auch immer, anstellt, sind Ermittlungsvorgänge, heißt es werden<br />

Beweise und Fakten gesammelt, für ein mögliches bevorstehendes Ermittlungsverfahren z.B.: nach §158<br />

und/oder §163 StPO einzuleiten, für eine Anklage vor Gericht....<br />

…Gefahrenabwehrbehörden stellen zwar auch Ermittlungen an, aber es handelt sich dabei meist um<br />

Anhörungsverfahren eines oder mehrerer anhängiger OWI-Verfahren.....<br />

...dort wird dann auch von dem/der Betroffenen gesprochen und nicht von dem/der Beschuldigten, wie im<br />

Strafverfahren...<br />

….somit ist auch ein ausfüllen einer Verhandlungsniederschrift über eine Abschleppmaßnahme, nach §8 oder<br />

§49 HSOG jeweils i.V.m. §40 HSOG (durch den Verweis, im jeweiligen Gesetzestextes der zwei genannten<br />

Paragraphen, auf §41-§43 HSOG), ein Verwaltungsvorgang nach HSOG und nicht ein Verwaltungsakt….auch<br />

ein abgestelltes/geparktes Fahrzeug, in einer Ge- oder Verbotsbeschilderung nach StVO, ist kein Verstoß gegen<br />

dessen Verwaltungsakt, sondern lt. den Paragraphen der Straßenverkehrsordnung ein/e ordnungswidrig<br />

abgestellte/r Gegenstand/Sache, die damit gegen die derzeit geltende Ge- und Verbotsregeln verstoßen…..<br />

…..des weiteren ist lt. HSOG jeder Fall einzeln zu prüfen…<br />

Handwerkszeug:<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) - §1, §4, §5, §8, §10, §11, §31, §40,<br />

§47, §49, §77, §85, §89 und §99<br />

Strafgesetzbuch (StGB) - §1, §12, §113-§115, §185-§189, §240-§255, §263-…, §303-§305a<br />

Strafprozessordnung ((StPO) auszugsweise) - §136, §158, §163b, §164<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ((OWIG) auszugsweise) - §38-§45, §46, §47, §55, §56-§58, §111<br />

(Anmerkung vom Autor: Das HSOG ist der kleine Bruder, vom Grundgesetz (GG) und, dem Gesetz<br />

über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und, hat als sehr gute Freunde die Strafprozessordnung (StPO)<br />

und das Strafgesetzbuch (StGB), oder religiös ausgedrückt es ist der “kleine Katechismus“ oder<br />

pädagogisch ausgedrückt mit einem alten Wort aus der Schule es ist die “Fibel“.)<br />

Hofheim, den 02.02.2022<br />

© Frank A. Vogler

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